RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2023 GeschäftszahlL525 1318829-6 Spruch, L525 1318829-6/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Bangladesch, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Graf-Starhemberg-Gasse 39, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Bangladesch, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Graf-Starhemberg-Gasse 39, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Antrag gemäß § 58 Abs. 10 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wird.A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein bengalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet erstmals am 14.02.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, der in II. Instanz mit Bescheid des damaligen unabhängigen Bundesasylsents vom 16.05.2008, 318.829-1/2E-IV/44/08 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1 und § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.06.2008 zugestellt. Mit Beschluss vom 17.11.2009 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer dagegen gerichteten Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer, ein bengalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet erstmals am 14.02.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, der in römisch zwei. Instanz mit Bescheid des damaligen unabhängigen Bundesasylsents vom 16.05.2008, 318.829-1/2E-IV/44/08 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.06.2008 zugestellt. Mit Beschluss vom 17.11.2009 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer dagegen gerichteten Beschwerde ab. Am 22.03.2010 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, wobei er bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag und vor dem Bundesasylamt am 26.3.2010 zusammengefasst angab, dass er seit der Entscheidung über seinen ersten Antrag Österreich nicht verlassen und keinen neuen Asylgrund, wohl aber einige Beweismittel aus Bangladesch erhalten habe. Mit Bescheid vom 04.05.2010, Zl 10 02.497-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.03.2010 wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und verfügte abermals die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebeit nach Bangladesch (Spruchpunkt II.). In seiner Begründung verwies das Bundesasylamt auf den am 21.06.2008 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesenen Asylantrag; die Begründung des neuen Antrags reiche zur Feststellung eines neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalts nicht aus. Am 22.03.2010 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, wobei er bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag und vor dem Bundesasylamt am 26.3.2010 zusammengefasst angab, dass er seit der Entscheidung über seinen ersten Antrag Österreich nicht verlassen und keinen neuen Asylgrund, wohl aber einige Beweismittel aus Bangladesch erhalten habe. Mit Bescheid vom 04.05.2010, Zl 10 02.497-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.03.2010 wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und verfügte abermals die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebeit nach Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.). In seiner Begründung verwies das Bundesasylamt auf den am 21.06.2008 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesenen Asylantrag; die Begründung des neuen Antrags reiche zur Feststellung eines neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalts nicht aus. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den damaligen Asylgerichtshof, der die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 mit Erkenntnis vom 26.05.2010, Zl. C5 318.829-2/2010/2E, abwies. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 29.05.2010 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den damaligen Asylgerichtshof, der die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 mit Erkenntnis vom 26.05.2010, Zl. C5 318.829-2/2010/2E, abwies. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 29.05.2010 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Am 19.10.2012 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung des Aufenthaltstitles „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG. Mit undatiertem Schreiben, behördlich am 8.10.2014 eingelangt, stellte er einen Zusatzantrag gemäß § 19 Abs. 8 NAG. Diese Anträge wurde mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35 vom 23.10.2014 abgelehnt, da kein maßgeblich geänderter Sachverhalt gemäß § 11 Abs. 3 NAG feststellt werden konnte. Das Landesverwaltungsgericht Wien wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 30.06.2016, Zl VGW-151/082/34065/2014-5, ab und stellte unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer sich während seines Aufenthalts in Österreich sich um die Ausstellung eines Reisedokuments nicht nur nicht bemüht, sondern es bewusst vermieden hätte. Weder habe er die im November 2014 eröffnete Botschaft von Bangladesch aufgesucht, noch sich Unterlagen aus seinem Herkunftsland beschafft, obwohl er im Niederlassungsverfahren eine am 20.3.2013 ausgestellte Geburtsurkunde der Volksrepublik Bangladesch und im zweiten Asylverfahren Unterlagen betreffend seine Fluchtgeschichte vorgelegt habe.Am 19.10.2012 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung des Aufenthaltstitles „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG. Mit undatiertem Schreiben, behördlich am 8.10.2014 eingelangt, stellte er einen Zusatzantrag gemäß Paragraph 19, Absatz 8, NAG. Diese Anträge wurde mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35 vom 23.10.2014 abgelehnt, da kein maßgeblich geänderter Sachverhalt gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG feststellt werden konnte. Das Landesverwaltungsgericht Wien wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 30.06.2016, Zl VGW-151/082/34065/2014-5, ab und stellte unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer sich während seines Aufenthalts in Österreich sich um die Ausstellung eines Reisedokuments nicht nur nicht bemüht, sondern es bewusst vermieden hätte. Weder habe er die im November 2014 eröffnete Botschaft von Bangladesch aufgesucht, noch sich Unterlagen aus seinem Herkunftsland beschafft, obwohl er im Niederlassungsverfahren eine am 20.3.2013 ausgestellte Geburtsurkunde der Volksrepublik Bangladesch und im zweiten Asylverfahren Unterlagen betreffend seine Fluchtgeschichte vorgelegt habe. Am 12.12.2016 erhielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausreisebestätigung des Beschwerdeführers über dessen freiwillige Rückkehr nach Bangladesch am 7.12.
- Am 21.08.2014 hatte der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 gestellt und diesen damit begründet, dass er seit vier Jahren nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigungskarte sei. Mit Bescheid vom 13.02.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag ab und begründete die Entscheidung damit, dass die Identität nicht feststehe, keine Duldungsgründe vorlägen und die Behörde insbesondere kein Ersatzreisedokument in Form eines Heimreisezertifikats habe erlangen können. Am 21.08.2014 hatte der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46, FPG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, gestellt und diesen damit begründet, dass er seit vier Jahren nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigungskarte sei. Mit Bescheid vom 13.02.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag ab und begründete die Entscheidung damit, dass die Identität nicht feststehe, keine Duldungsgründe vorlägen und die Behörde insbesondere kein Ersatzreisedokument in Form eines Heimreisezertifikats habe erlangen können. Am 02.06.2017 reiste der Beschwerdeführer erneut illegal in das Bundesgbiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgenommen. Am 16.10.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er im Wesentlichen an, er habe Bangladesch verlassen, um sein Leben zu retten, da er Mitglied der BNP sei. Auch habe ihn Mohammed Alam, ein Mitglied der AWAMI-League, fälschlich angezeigt, sodass gegen ihn ein Verfahren eingeleitet und ein Haftbefehl erlassen worden sei. Mit Bescheid vom 22.10.2018, Zl. 402250110-170657848/BMI-BFA_Wien_RD, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 22.10.2018, Zl. 402250110-170657848/BMI-BFA_Wien_RD, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 26.11.2019, Zl. 195 1318829-4/6E abgewiesen und der Bescheid des Bundesasylamts bestätigt. Das Erkenntnis wuchs am 03.12.2019 in Rechtskraft. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht – soweit gegenständlich von Bedeutung – aus, der Beschwerdeführer habe weder ein berücksichtigungswürdiges Privat- noch Familienleben dargelegt. Am 16.11.2020 stellte der Beschwerdeführer gemäß § 55 AsylG iVm Art. 8 EMRK einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, in eventu Erteilung subsidiären Schutzes und Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung nicht zu treffen wäre. Mit Bescheid vom 26.05.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 21.12.2020 gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt I.), erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG fest (Spruchpunkt III.), wobei die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde.Am 16.11.2020 stellte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, AsylG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, in eventu Erteilung subsidiären Schutzes und Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung nicht zu treffen wäre. Mit Bescheid vom 26.05.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 21.12.2020 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt römisch eins.), erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG fest (Spruchpunkt römisch drei.), wobei die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Erkenntnis vom 13.08.2021, Zl. W195 1318829-5/4E, als unbegründet abwies. In seiner Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer weder ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet dargelegt noch Verfolgung im Heimatland zu gewärtigen habe und mit falschen und tatsachenwidrigen Argumenten die österreichischen Behörden und Gerichte zu täuschen versuche. Zudem habe der Beschwerdeführer 2016 in Bangladesch geheiratet, wo ihm seine Ehefrau mittlerweile einen Sohn geboren habe. Das Erkenntnis wurde dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer am 16.18.2021 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Eine Änderung seiner privaten und/oder familiären Situation im Bundesgebiet im Vergleich zur letzten, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung wurde nicht dargelegt. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer kein gültiges Reisedokument vorgelegt, ein Heilungsantrag sei nicht gestellt worden. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung abermals nicht nach. Mit dem nunmehr gegenständlichen Antrag vom 08.08.2022 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG und gab an, er spreche Deutsch auf dem Niveau A2, habe die Mittelschule abgeschlossen, halte sich 15 Jahre in Österreich auf und sei Mitglied bei einem Verein und beim Roten Kreuz. Dem Antrag wurde ein Konvolut an Unterlagen beigelegt. Mit dem nunmehr gegenständlichen Antrag vom 08.08.2022 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG und gab an, er spreche Deutsch auf dem Niveau A2, habe die Mittelschule abgeschlossen, halte sich 15 Jahre in Österreich auf und sei Mitglied bei einem Verein und beim Roten Kreuz. Dem Antrag wurde ein Konvolut an Unterlagen beigelegt. Mit Schreiben vom 19.09.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bis binnen 4 Wochen seinen Antrag in deutscher Sprache schriftlich zu begründen und ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde jeweils im Original, in Kopie und Übersetzung vorzulegen und über die Folgen der Unterlassung der Mitwirkung belehrt. Dieses Schreiben wurde erst am 02.01.2023 an der Adresse des Beschwerdeführers hinterlegt und am darauffolgenden Tag ausgefolgt, obwohl bereits am 22.04.2022 bei der BFA-Regionaldirektion Wien eine Vertreterbekanntgabe mit Zustellersuchen eingelangt war. Am 31.01.2023 wurde von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Schreiben samt Urkundenvorlage eingebracht, in dem als Verbesserung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seit 16 Jahren in Österreich aufhältig sei und seinen Reisepass nicht vorlegen könne, da er als Asylwerber nach Österreich gekommen sei und ihm seine Vertretungsbehörde daher keinen Reisepass ausstelle. Da er aber seine Geburtsurkunde, aus der einen Identität hervorgehe, bereits vorgelegt habe, ersuche er, den Mangel als geheilt zu betrachten. Er sei unbescholten, krankenversichert, polizeilich gemeldet und verfüge über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Er habe zahlreiche österreichische Bekannte und Freunde und verwies auf die absolvierten Deutschkurse und Mitgliedschaften. Mit diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt zusätzlich zu den erneut vorgelegten Urkunden einen am 18.11.2014 unterzeichneten arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit der Fa. XXXX , XXXX , XXXX Wien, vor, aus dem nur das Ausmaß, nicht aber die Art der Tätigkeit hervorging.Mit Schreiben vom 19.09.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bis binnen 4 Wochen seinen Antrag in deutscher Sprache schriftlich zu begründen und ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde jeweils im Original, in Kopie und Übersetzung vorzulegen und über die Folgen der Unterlassung der Mitwirkung belehrt. Dieses Schreiben wurde erst am 02.01.2023 an der Adresse des Beschwerdeführers hinterlegt und am darauffolgenden Tag ausgefolgt, obwohl bereits am 22.04.2022 bei der BFA-Regionaldirektion Wien eine Vertreterbekanntgabe mit Zustellersuchen eingelangt war. Am 31.01.2023 wurde von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Schreiben samt Urkundenvorlage eingebracht, in dem als Verbesserung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seit 16 Jahren in Österreich aufhältig sei und seinen Reisepass nicht vorlegen könne, da er als Asylwerber nach Österreich gekommen sei und ihm seine Vertretungsbehörde daher keinen Reisepass ausstelle. Da er aber seine Geburtsurkunde, aus der einen Identität hervorgehe, bereits vorgelegt habe, ersuche er, den Mangel als geheilt zu betrachten. Er sei unbescholten, krankenversichert, polizeilich gemeldet und verfüge über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Er habe zahlreiche österreichische Bekannte und Freunde und verwies auf die absolvierten Deutschkurse und Mitgliedschaften. Mit diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt zusätzlich zu den erneut vorgelegten Urkunden einen am 18.11.2014 unterzeichneten arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit der Fa. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 Wien, vor, aus dem nur das Ausmaß, nicht aber die Art der Tätigkeit hervorging. Mit E-Mail vom 01.02.2023 informierte die BFA-Direktion die Fachgruppe für Außerlandesbringung der Regionaldirektion darüber, dass für den Beschwerdeführer die Zustimmung eingelangt und ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei. In der Anlage wurde das Heimreisezertifikat vom 31.01.2023 übermittelt. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 27.02.2023 wurde von der belangten Behörde der Antrag des Beschwerdeführers vom 08.08.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs 11 Z. 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 27.02.2023 wurde von der belangten Behörde der Antrag des Beschwerdeführers vom 08.08.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Das BFA stellte zunächst fest, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger und somit Fremder im Sinne des Fremdenpolizeigesetzes sei. Laut eigenen Angaben sei er Staatsbürger von Bangladesch, heiße XXXX und sei am 01.01.1981 geboren. Seine Identität stehe aufgrund der Geburtsurkunde fest. Er sei gesund und leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Zum Zeitpunkt des Vorverfahrens sei der Beschwerdeführer verheiratet gewesen und habe keine Sorgepflichten gehabt. Seine Gattin habe in Bangladesch gelebt. Er sei keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und sei kranken- und sozialversichert und polizeilich gemeldet gewesen. Seinen Lebensunterhalt habe er sich durch die Grundversorgung erstritten. Seit dem Vorverfahren seien knapp eineinhalb Jahre vergangen und es hätten sich keine wesentlichen Änderungen zum vorherigen Sachverhalt ergeben. Alle von dem Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel seien bereits im Zuge des Verfahrens vor dem BVwG berücksichtigt worden. Die Behörde könne nicht erkennen, dass sich sein Privatleben derart geändert hätte, dass nun eine andere Entscheidung zu treffen wäre. Trotz Aufforderung habe der Beschwerdeführer keinen Reisepass vorgelegt und behauptet, dass die Vertretungsbehörde keinen ausstellen würde, da er als Asylwerber nach Österreich gekommen sei. Für die Behörde stehe fest, dass es sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung handle. Der Behörde sei nicht bekannt, ob sich der Beschwerdeführer um ein Reisedokument bemüht hätte. Weiters stehe fest, dass der Beschwerdeführer an der Mitwirkung zur Feststellung seiner Identität nicht interessiert sei und dass die Vertretungsbehörde von Bangladesch gewillt sei, für ihre Staatsangehörigen Reisedokumente auszustellen. Das BFA stellte zunächst fest, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger und somit Fremder im Sinne des Fremdenpolizeigesetzes sei. Laut eigenen Angaben sei er Staatsbürger von Bangladesch, heiße römisch 40 und sei am 01.01.1981 geboren. Seine Identität stehe aufgrund der Geburtsurkunde fest. Er sei gesund und leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Zum Zeitpunkt des Vorverfahrens sei der Beschwerdeführer verheiratet gewesen und habe keine Sorgepflichten gehabt. Seine Gattin habe in Bangladesch gelebt. Er sei keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und sei kranken- und sozialversichert und polizeilich gemeldet gewesen. Seinen Lebensunterhalt habe er sich durch die Grundversorgung erstritten. Seit dem Vorverfahren seien knapp eineinhalb Jahre vergangen und es hätten sich keine wesentlichen Änderungen zum vorherigen Sachverhalt ergeben. Alle von dem Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel seien bereits im Zuge des Verfahrens vor dem BVwG berücksichtigt worden. Die Behörde könne nicht erkennen, dass sich sein Privatleben derart geändert hätte, dass nun eine andere Entscheidung zu treffen wäre. Trotz Aufforderung habe der Beschwerdeführer keinen Reisepass vorgelegt und behauptet, dass die Vertretungsbehörde keinen ausstellen würde, da er als Asylwerber nach Österreich gekommen sei. Für die Behörde stehe fest, dass es sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung handle. Der Behörde sei nicht bekannt, ob sich der Beschwerdeführer um ein Reisedokument bemüht hätte. Weiters stehe fest, dass der Beschwerdeführer an der Mitwirkung zur Feststellung seiner Identität nicht interessiert sei und dass die Vertretungsbehörde von Bangladesch gewillt sei, für ihre Staatsangehörigen Reisedokumente auszustellen. Mit Schriftsatz vom 29.03.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer berief sich auf eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung, und begründete dies im Wesentlichen damit, dass nicht persönlich einvernommen worden sei. Er wiederholte sein Vorbringen aus dem Verbesserungsauftrag, anhand dessen entsprechende Feststellungen getroffen hätten werden müssen. Die Erstbehörde erkläre in keinster Weise, warum die „gewisse Integration“ „keine derartige Integration“ sei. Ein persönlicher Eindruck hätte zu den angeführten Feststellungen und einer positiven Sachentscheidung geführt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt habe sich zu seinen Gunsten verändert. Obwohl er mit der Vorlage der Geburtsurkunde seine Identität bestätigt und auch erklärt habe, warum er als vormaliger Asylwerber von seiner Vertretungsbehörde keinen Reisepass ausgestellt erhalte, sei seine Mitwirkungspflicht sei in Abrede gestellt worden und werde irrigerweise behauptet, er hätte keinen Mängelheilungsantrag iSd § 4 Abs. 1 AsylG-DV gestellt, obwohl er in seiner Stellungnahme vom 30.01.2023 wörtlich geschrieben habe: „Einen Reisepass kann ich nicht vorlegen, da ich als Asylwerber nach Österreich gekommen bin, und mir von meiner vertretungsbehörde kein Reisepass ausgestellt wird. Da ich aber meine Geburtasurkunde der Behörde bereits vorgelegt hab, aus welcher meine Identität hervorgeht, ersche ich deb Mangel als geheilt zu betrachten“. Formerfordernisse dafür seien ihm keine bekannt, allerdings sei es seiner Meinung nach nicht ausdrücklich erforderlich, definitiv darauf hinzuweisen, dass ihm die Beschaffung eines Reisepasses nicht zugemutet werden könne, da dafür die Ausreise nach Bangladesch notwendg und ihm nach 16 Jahren durchgehenden Aufenthalts in Österreich nicht zumutbar sei.Mit Schriftsatz vom 29.03.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer berief sich auf eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung, und begründete dies im Wesentlichen damit, dass nicht persönlich einvernommen worden sei. Er wiederholte sein Vorbringen aus dem Verbesserungsauftrag, anhand dessen entsprechende Feststellungen getroffen hätten werden müssen. Die Erstbehörde erkläre in keinster Weise, warum die „gewisse Integration“ „keine derartige Integration“ sei. Ein persönlicher Eindruck hätte zu den angeführten Feststellungen und einer positiven Sachentscheidung geführt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt habe sich zu seinen Gunsten verändert. Obwohl er mit der Vorlage der Geburtsurkunde seine Identität bestätigt und auch erklärt habe, warum er als vormaliger Asylwerber von seiner Vertretungsbehörde keinen Reisepass ausgestellt erhalte, sei seine Mitwirkungspflicht sei in Abrede gestellt worden und werde irrigerweise behauptet, er hätte keinen Mängelheilungsantrag iSd Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV gestellt, obwohl er in seiner Stellungnahme vom 30.01.2023 wörtlich geschrieben habe: „Einen Reisepass kann ich nicht vorlegen, da ich als Asylwerber nach Österreich gekommen bin, und mir von meiner vertretungsbehörde kein Reisepass ausgestellt wird. Da ich aber meine Geburtasurkunde der Behörde bereits vorgelegt hab, aus welcher meine Identität hervorgeht, ersche ich deb Mangel als geheilt zu betrachten“. Formerfordernisse dafür seien ihm keine bekannt, allerdings sei es seiner Meinung nach nicht ausdrücklich erforderlich, definitiv darauf hinzuweisen, dass ihm die Beschaffung eines Reisepasses nicht zugemutet werden könne, da dafür die Ausreise nach Bangladesch notwendg und ihm nach 16 Jahren durchgehenden Aufenthalts in Österreich nicht zumutbar sei. Am 14.04.2023 wurde das erkennende Gericht von der Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Bangladesch in Kenntnis gesetzt.Am 14.04.2023 wurde das erkennende Gericht von der Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch in Kenntnis gesetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer trägt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und ist am dort angeführten Datum in Lakshimipur geboren und bengalischer Staatsbürger. Die Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit. Nach erstmaliger illegaler Einreise 2007, einem Aufenthalt in Bangladesch 2016/17, insgesamt drei negativ entschiedenen Asylverfahren und einer aufrechten Rückkehrentscheidung stellte der Beschwerdeführer am 16.11.2020 gemäß § 55 AsylG iVm Art. 8 EMRK einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2021, Zl. W195 1318829-5/4E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde. Die damit verbundene neuerliche Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG, die 14-tägige Ausreisefrist ab Rechtskraft gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG und das auf die Dauer von 2 Jahren befristete Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurden ebenfalls bestätigt. Die Entscheidung blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer hielt sich weiterhin unrechtmäßig in Österreich auf. Am 13.04.2023 wurde er gemäß § 46 FPG nach Bangladesch abgeschoben.Nach erstmaliger illegaler Einreise 2007, einem Aufenthalt in Bangladesch 2016/17, insgesamt drei negativ entschiedenen Asylverfahren und einer aufrechten Rückkehrentscheidung stellte der Beschwerdeführer am 16.11.2020 gemäß Paragraph 55, AsylG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2021, Zl. W195 1318829-5/4E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde. Die damit verbundene neuerliche Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG, die 14-tägige Ausreisefrist ab Rechtskraft gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG und das auf die Dauer von 2 Jahren befristete Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurden ebenfalls bestätigt. Die Entscheidung blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer hielt sich weiterhin unrechtmäßig in Österreich auf. Am 13.04.2023 wurde er gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch abgeschoben. Der Beschwerdeführer befand sich spätestens seit 02.06.2017 wieder in Österreich, ein durchgängiger Aufenthalt seit 2007 liegt nicht vor. Er hat 2012 ein A2-Zertifikat für die deutsche Sprache erworben und im Februar 2020 die Integrationsprüfung auf dem Niveau A1 erfolgreich abgelegt. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft und beim Roten Kreuz. Er hat einen Erste-Hilfe-Grundkurs für betriebliche ErsthelferInnen und mehrere Sprachkurse besucht. 2020 hat er sich für die Intergrationsprüfung B1 angemeldet, diese jedoch nicht abgelegt. Trotz Verbesserungsauftrags vom 19.09.2022 legte der Beschwerdeführer weder das Original der Geburtsurkunde noch einen Reisepass vor und stellte einen Mängelbehebungsantrag. Nachweise, dass ihm die Beschaffung unmöglich oder unzumutbar war, wurden nicht beigebracht. Der Beschwerdeführer legte im gegenständlichen Verfahren vor: ● Ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 07.08.2013 ● Eine Kopie einer am 04.10.2015 ausgestellten Geburtsurkunde der Volksrepublik Bangladesch in englischer Sprache ● Ein Versicherungsdatenauszug vom 26.07.2022, auf der der Beschwerdeführer seit 09.06.2017 als Asylwerber bzw. Flüchtling ausgewiesen ist ● Eine Bestätigung vom 01.10.2014 und vom 07.07.2020, wonach der Beschwerdeführer Mitglied der Bangladesh Austria Association ist ● Eine Bescheinigung des Roten Kreuzes vom 03.02.2021, dass der Beschwerdeführer einen Erste-Hilfe-Grundkurs für betriebliche ErsthelferInnen von 02.02.2021 bis 03.02.2021 regelmäßig besucht hat ● Eine von der Blutspendezentrale des Roten Kreuzes ausgestellte Zeitbestätigung für Spender vom 14.01.2021 ● Eine Kopie der Mitgliedskarte 2021 des Beschwerdeführers beim Wiener Roten Kreuz ● Ein Sprachzertifikat Deutsch Niveaustufe A2 vom 31.08.2012 ● Zwei Zeugnisse zur Integrationsprüfung Sprachniveau A1 vom 12.02.2020 ● Eine Anmeldebestätigung vom 20.11.2019, eine Kursbesuchsbestätigung vom 06.02.2019 und ein Zertifikat vom 11.02.2020, wonach der Beschwerdeführer von 28.10.2019 bis 12.02.2020 den Kurs „VHS.2.20.07 Deutsch A1“ regelmäßig besucht hat ● Ein Zertifikat vom 03.10.2019, wonach der Beschwerdeführer von 08.07.2019 bis 03.10.2019 den Kurs „VHS.2.20.03 Deutsch A1“ teilweise besucht hat ● Eine Prüfungsanmeldebestätigung vom 26.06.2020 für die „ÖIF-Integrationsprüfung B1“ am 22.07.2020 ● Eine Kursbesuchsbestätigung vom 26.08.2014, wonach der Beschwerdeführer von 01.07.2014 bis 16.07.2014 den Kurs „934003 Deutsch B1+Prüfungsvorbereitung“ regelmäßig besucht hat ● Eine vorgedruckte Bestätigung, die von Konstanze Doratio und Irene Bettina Almassy, handschriftlich unter Angabe ihrer Geburtsdaten und Wohnadressen am 21.05.2021 unterfertigt wurde und in der sie angaben, den Beschwerdeführer seit 2010 zu kennen. ● Dreizehn vorgedruckte Empfehlungsschreiben, ausgefüllt im Jänner und Februar 2021 sowie im Juni und Juli 2020, jeweils handschriftlich unterfertigt unter Angabe von Geburtsdatum, Adressen und Staatsbürgerschaft. Der persönlich eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gründet sich beinahe ausschließlich auf die vorgelegten Unterlagen und den bereits bei der letzten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im November 2019 vorliegenden Sachverhalt. Eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes bezogen auf das Privat- und Familienleben ist seit der Erlassung der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im August 2021 nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer befindet sich in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft. Er verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Bangladesch, wo seine nach seiner Rückkehr 2016 geehelichte Gattin und sein Sohn leben. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens, und zwar bis Mai 2007, im Heimatland verbracht, hat dort die Schule besucht und beherrscht die dortige Sprache. Der Beschwerdeführer bewohnte eine Wohnung in Wien und erhielt bis März 2023 Leistungen aus der Grundversorgung, zuletzt für den Abrechnungszeitraum von 04.11.2022 bis 30.11.
- Bekanntschaften zu Österreichern bestanden trotz seines mehrjährigen Aufenthalts offenbar nur im Rahmen nachbarschaftlicher Kontakte sowie im Rahmen einer Tätigkeit als Zeitungskolporteur 2020 und 2021, der er unrechtmäßig und ohne Bewilligung nachgegangen ist. Der unter Bedingung des freien Arbeitsmarktzugangs geschlossene Vorvertrag stammt aus dem Jahr 2014, somit vor einem Zeitraum von über acht Jahren. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Anhaltspunkte für die Annahme einer maßgeblichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem hg Verfahrensakt zu L525 1318829-6, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Als Beweismittel wurde auch auf die rechtskräftigen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2019, Zl W195 1318829-4/6E, sowie vom 13.08.2021, Zl W195 1318829-5/4E, zurückgegriffen. Im Verfahren zu Zl W195 1318829-4 wurde am 25.11.2019 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft und Identität wurden bereits von der Behörde festgestellt. Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers ergeben sich ebenfalls aus den Feststellungen der belangten Behörde und werden diese auch nicht bestritten. Die strafrechtliche Unbescholtenheit und der Bezug der Grundversorgung ergibt sich aus einem am 14.04.2023 seitens des erkennenden Gerichts eingeholten Strafregisterauszug bzw. Auszug aus dem Grundversorgungssystem. Dass der Beschwerdeführer seinen Ausreiseverpflichtungen jeweils nicht nachgekommen ist, wird nicht bestritten; der Beschwerdeführer war von 21.02.2007 bis 02.12.2012 und nach seiner erneuten Einreise ab 08.06.2017 durchgehend in Österreich gemeldet. Nicht richtig ist die wiederholte Angabe des Beschwerdeführers, dass er sich seit 2007 durchgehend in Österreich aufgehalten habe, wie insbesondere durch die Ausreisebestätigung der IOM vom 7.12.2016 belegt und auch bereits in der rechtskräftigen Entscheidung Zl W195 1318829-4/6E festgestellt wird. Die durchgeführte Abschiebung ist durch den Abschiebebericht vom 13.04.2023 dokumentiert. Die Feststellungen zu den Mitgliedschaften, absolvierten Kursen und abgelegten Prüfungen ergeben sich aus den vorgelegten unbedenklichen Unterlagen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer kein gültiges Reisedokument und keine Nachweise über Beschaffungsversuche vorgelegt hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und wird auch nicht bestritten. In der Beschwerde, mit der zum Großteil dieselben Urkunden wie bereits in den hg Verfahren Zl. W195 1318829-4/6E sowie Zl. W195 1318829-5/4E vorgelegt wurden, vermochte keine wesentlichen Änderungen des Sachverhalts aufzuzeigen. Insbesondere wurden bereits im damals getroffenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, das die Ablehnung des ersten Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG iVm Art. 8 EMRK bestätigte, die seit 2016 sogar verstärkten familiären Verbindungen zu Bangladesch festgestellt. So ergibt sich bereits aus den im nunmehrigen Verfahren vorgelegten Unterlagen, dass diese in überwiegender Anzahl bereits mehrere Jahre alt sind und bereits in den diversen Vorverfahren vorgelegt wurden. Bezeichnend für die Feststellung, dass eben keine wesentlichen neuen Unterlagen vorgelegt wurden, führt das erkennende Gericht exemplarisch an, dass der Beschwerdeführer in nunmehr sämtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht seine erfolgreiche Absolvierung eines A2 Sprachzertifikat aus dem Jahr 2012 (!) vorlegte. Der Beschwerdeführer machte auch in diesem Verfahren keine familliären Beziehungen im Bundesgebiet geltend, ebenso änderte sich an der bereits im Vorverfahren festgestellten fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit nichts, zumal der Beschwerdeführer bis März 2023 Leistungen aus der Grundversorgung für den Abrechnungszeitraum November 2022 erhielt. Dass der Beschwerdeführer mittlerweile einer legalen Beschäftigung nachgeht, wurde nicht einmal behauptet, sondern abermals ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" aus dem Jahr 2014 vorgelegt, aus dem nicht einmal die angestrebte Tätigkeit hervorgeht, was bereits den Schluss zulässt, dass es sich dabei – ebenso wie bei den "Empfehlungsschreiben" – um klassiche Gefälligkeitsschreiben handelt. Für die vorgelegten Unterstützungsschreiben ergibt sich dieser Verdacht schon daraus, dass diese im Wesentlichen wortgleich sind und lediglich der jeweilige Name eingesetzt werden musste. Abgesehen davon datieren die Empfehlungsschreiben aus den Jahren 2020 bzw. 2021 und wurden bereits im Vorverfahren W195 1318829-5 vorgelegt. In der Beschwerde, mit der zum Großteil dieselben Urkunden wie bereits in den hg Verfahren Zl. W195 1318829-4/6E sowie Zl. W195 1318829-5/4E vorgelegt wurden, vermochte keine wesentlichen Änderungen des Sachverhalts aufzuzeigen. Insbesondere wurden bereits im damals getroffenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, das die Ablehnung des ersten Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK bestätigte, die seit 2016 sogar verstärkten familiären Verbindungen zu Bangladesch festgestellt. So ergibt sich bereits aus den im nunmehrigen Verfahren vorgelegten Unterlagen, dass diese in überwiegender Anzahl bereits mehrere Jahre alt sind und bereits in den diversen Vorverfahren vorgelegt wurden. Bezeichnend für die Feststellung, dass eben keine wesentlichen neuen Unterlagen vorgelegt wurden, führt das erkennende Gericht exemplarisch an, dass der Beschwerdeführer in nunmehr sämtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht seine erfolgreiche Absolvierung eines A2 Sprachzertifikat aus dem Jahr 2012 (!) vorlegte. Der Beschwerdeführer machte auch in diesem Verfahren keine familliären Beziehungen im Bundesgebiet geltend, ebenso änderte sich an der bereits im Vorverfahren festgestellten fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit nichts, zumal der Beschwerdeführer bis März 2023 Leistungen aus der Grundversorgung für den Abrechnungszeitraum November 2022 erhielt. Dass der Beschwerdeführer mittlerweile einer legalen Beschäftigung nachgeht, wurde nicht einmal behauptet, sondern abermals ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" aus dem Jahr 2014 vorgelegt, aus dem nicht einmal die angestrebte Tätigkeit hervorgeht, was bereits den Schluss zulässt, dass es sich dabei – ebenso wie bei den "Empfehlungsschreiben" – um klassiche Gefälligkeitsschreiben handelt. Für die vorgelegten Unterstützungsschreiben ergibt sich dieser Verdacht schon daraus, dass diese im Wesentlichen wortgleich sind und lediglich der jeweilige Name eingesetzt werden musste. Abgesehen davon datieren die Empfehlungsschreiben aus den Jahren 2020 bzw. 2021 und wurden bereits im Vorverfahren W195 1318829-5 vorgelegt. Dass der Beschwerdeführer trotz seines langjährigen Aufenthalts über Bekanntschaften zu Österreichern offenbar nur im Rahmen nachbarschaftlicher Kontakte sowie im Rahmen einer behaupteten Tätigkeit als Zeitungskolporteur verfügt, ergibt sich sowohl aus den vorgelegten Mitgliedsbestätigungen, welche einen Verein mit Bezug zu Bangladesch und das Rote Kreuz betreffen, als auch aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben, welche größtenteils unpersönlich sind und lediglich von den jeweiligen Personen ausgefüllt bzw. unterschrieben wurden. Ein Vorbringen, das auf tiefergehende Beziehungen oder Bindungen zu Österreichern schließen lassen würde, wurde weder erstattet noch ist es aus dem Verwaltungsakt ersichtlich. Der Einleitungssatz des Verbesserungsauftrags führt zwar eine „postalische“ Einbringung an, dürfte jedoch auf die Übernahme eines Textbausteins zurückzuführen sein. Die Feststellung, der Beschwerdeführer habe sich seit 2007 in Österreich aufgehalten, wäre schlichtweg unrichtig und wurde von der belangten Behörde daher zu Recht nicht getroffen, zumal die Ausreise im Jahr 2016 ja aktenkundig ist. Sowohl inhaltlich als auch aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers höchst unglaubwürdig ist auch das Begehren festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer bemüht habe, einen Reisepass zu bekommen, die Vertretungsbehörde jedoch keinen ausstellen würde, zählt doch das Ausstellen entsprechender Dokumente zum klassischen Aufgabenbereich diplomatischer Vertretungsbehörden im Ausland und gibt es bzgl. der bengalischen Vertretungsbehörde keine gegenteiligen Hinweise. Für die Beschaffung bzw. deren Scheitern ist der Beschwerdeführer beweispflichtig, Unterlagen, die einen Versuch belegen, die Dokumente zu erlangen, wurden jedoch nicht vorgelegt. Auch der Hinweis, dass dem Beschwerdeführer eine Ausreise nach Bangladesch aufgrund des unrichtigerweise behaupteten 16-jährigen Aufenthalts nicht zumutbar wäre, entbehrt jeder Grundlage – weder wäre die Ausreise zur Beschaffung eines Reisepasses notwendig, noch angesichts seiner Ausreise 2016 und anschließenden Heirat unzumutbar gewesen, zumal in den zahlreichen bisherigen Verfahren weder die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe noch eine sonstige asylrelevante Verfolgung festgestellt werden konnten. Im Ergebnis erweisen sich die beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde in diesem Punkt damit als tragfähig und erweist sich das Vorbringen in der Beschwerde als unsubstantiiert.
- Rechtliche Beurteilung: Die letzte Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 26.05.2021 getroffen und mit hg Erkenntnis vom vom 13.08.2021, Zl W195 1318829-5/4E bestätigt. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Zu A) Abweisung der Beschwerde vom 29.03.2023 3.
- Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF lauten: „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58 […]Paragraph 58, […]
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. […]
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. […]
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
- der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.“ Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 448/2005 idgF lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2005, idgF lauten: „Verfahren § 4
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Paragraph 4,
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
- im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel § 8
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Paragraph 8,
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
- gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z. 2 und 3 NAG);
- gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
- Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
- Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
- Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
- erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. […]
(5)Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Abs. 1 Z. 1) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z. 2 und 3 NAG).“
(5)Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Absatz eins, Ziffer eins,) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG).“ Wie aus dem festgestellten Sachverhalt hervorgeht, hat der Beschwerdeführer persönlich am 08.08.2022 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG gestellt. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid unter anderem aus, dass sich zwischen dem letzten und dem gegenständlichen Verfahren keine wesentlichen Änderungen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers ergeben hätte und sämtliche vorgelegten Unterlagen bereits in den letzten Rückkehrentscheidungen berücksichtigt wurden. Dem tritt das erkennende Gericht bei. Wie aus dem festgestellten Sachverhalt hervorgeht, hat der Beschwerdeführer persönlich am 08.08.2022 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG gestellt. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid unter anderem aus, dass sich zwischen dem letzten und dem gegenständlichen Verfahren keine wesentlichen Änderungen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers ergeben hätte und sämtliche vorgelegten Unterlagen bereits in den letzten Rückkehrentscheidungen berücksichtigt wurden. Dem tritt das erkennende Gericht bei. Die maßgebliche Rechtsfrage ist jene, ob nach der rechtskräftigen erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen des BF im Hinblick auf das Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf frühere maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Rechte nach Art. 8 EMRK muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH vom 3.10.2013, Zl. 2012/22/0068, mwN). Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein solcher maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte. Nur in solch einem Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zulässig (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101). Es hat somit im Rahmen des Verfahrens nach § 55 AsylG eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung nur bei einem geänderten Sachverhalt zu erfolgen, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, wobei sich die inhaltliche Neubewertung des Sachverhalts lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 3.10.2013, Zl. 2012/22/0068).Die maßgebliche Rechtsfrage ist jene, ob nach der rechtskräftigen erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen des BF im Hinblick auf das Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf frühere maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Rechte nach Artikel 8, EMRK muss zumindest möglich sein vergleiche VwGH vom 3.10.2013, Zl. 2012/22/0068, mwN). Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein solcher maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte. Nur in solch einem Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zulässig vergleiche VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101). Es hat somit im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung nur bei einem geänderten Sachverhalt zu erfolgen, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, wobei sich die inhaltliche Neubewertung des Sachverhalts lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 3.10.2013, Zl. 2012/22/0068). Gegenständlich ergibt sich daher folgendes: Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass die Unterlagen, die nunmehr im Verfahren vorgelegt wurden, bereits durch das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt wurden. Dem ist nicht entgegenzutreten, da das Bundesverwaltungsgericht den Bekanntenkreis, seine (weitgehend rechtswidrige) Aufenthaltsdauer, die (unsubstantiiert vorgetragene) Mitgliedschaft in bengalischen Vereinen in Österreich, das nicht erkennbare Familienleben, den Umstand, dass er keiner erlaubten Tätigkeit nachgeht (samt den als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizierenden und aus dem Jahr 2014 datierenden Arbeitsvorvertrag) und seine überschaubaren Deutschkenntnisse bereits in den Erkenntnissen vom 26.11.2019 und vom 13.08.2021 würdigte und zum Ergebnis kam, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht so hoch einzustufen sind, wie das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Das zeigt sich im Übrigen auch an der rechtskräftigen Verhängung eines zweijährigen Einreiseverbotes. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr eine Bescheininung des Roten Kreuzes über die Ausbildung zum betrieblichen Ersthelfer vom 03.02.2021 vorlegte ist daraus keine Änderung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu erblicken, die zu einer anderen Einschätzung führen würde. Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass die Unterlagen, die nunmehr im Verfahren vorgelegt wurden, bereits durch das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt wurden. Dem ist nicht entgegenzutreten, da das Bundesverwaltungsgericht den Bekanntenkreis, seine (weitgehend rechtswidrige) Aufenthaltsdauer, die (unsubstantiiert vorgetragene) Mitgliedschaft in bengalischen Vereinen in Österreich, das nicht erkennbare Familienleben, den Umstand, dass er keiner erlaubten Tätigkeit nachgeht (samt den als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizierenden und aus dem Jahr 2014 datierenden Arbeitsvorvertrag) und seine überschaubaren Deutschkenntnisse bereits in den Erkenntnissen vom 26.11.2019 und vom 13.08.2021 würdigte und zum Ergebnis kam, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht so hoch einzustufen sind, wie das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Das zeigt sich im Übrigen auch an der rechtskräftigen Verhängung eines zweijährigen Einreiseverbotes. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr eine Bescheininung des Roten Kreuzes über die Ausbildung zum betrieblichen Ersthelfer vom 03.02.2021 vorlegte ist daraus keine Änderung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu erblicken, die zu einer anderen Einschätzung führen würde. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren überhaupt keine neuen Sachverhaltselemente vor, die nicht bereits gewürdigt wurden. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, dass eine Änderung des Sachverhalts im Vergleich den bisherigen Rückkehrentscheidungen nicht eingetreten sei. Dem schließt sich das erkennende Gericht an, eine Änderung wurde im Administrativverfahren nicht einmal behauptet. Dass die belangte Behörde den Zurückweisungstatbestand des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG heranzog, schadet gegenständlich nicht, zumal der Zurückweisungstatbestand des § 58 Abs. 10 AsylG bereits aus den Feststellungen der belangten Behörde als erfüllt anzusehen ist. Da der Antrag bereits gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückzuweisen war, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf § 58 Abs. 11 AsylG und die Ausführungen der belangten Behörde. Soweit die Beschwerde der belangten Behörde vorwirft, sie habe es unterlassen, sich durch eine persönliche Einvernahme einen Eindruck zu verschaffen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerde in keiner Weise aufzuzeigen vermag, inwiefern sich angesichts des Vorbringens und der vorgelegten, großteils stark veralteten Urkunden durch die Einvernahme eine Veränderung des Gesamtbildes gegenüber der letzten negativen Entscheidung aus dem Jahr 2021 ergeben sollte. Daran vermöchten auch die begehrten Feststellungen nichts zu ändern. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, dass eine Änderung des Sachverhalts im Vergleich den bisherigen Rückkehrentscheidungen nicht eingetreten sei. Dem schließt sich das erkennende Gericht an, eine Änderung wurde im Administrativverfahren nicht einmal behauptet. Dass die belangte Behörde den Zurückweisungstatbestand des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG heranzog, schadet gegenständlich nicht, zumal der Zurückweisungstatbestand des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG bereits aus den Feststellungen der belangten Behörde als erfüllt anzusehen ist. Da der Antrag bereits gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückzuweisen war, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf Paragraph 58, Absatz 11, AsylG und die Ausführungen der belangten Behörde. Soweit die Beschwerde der belangten Behörde vorwirft, sie habe es unterlassen, sich durch eine persönliche Einvernahme einen Eindruck zu verschaffen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerde in keiner Weise aufzuzeigen vermag, inwiefern sich angesichts des Vorbringens und der vorgelegten, großteils stark veralteten Urkunden durch die Einvernahme eine Veränderung des Gesamtbildes gegenüber der letzten negativen Entscheidung aus dem Jahr 2021 ergeben sollte. Daran vermöchten auch die begehrten Feststellungen nichts zu ändern. Die Beschwerde war daher mit den im Spruch angeführten Anpassung als unbegründet abzuweisen. 3.2 Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Beschwerdeverhandlung kann trotz Beantragung unterbleiben, wenn das Bundesverwaltungsgericht ohnehin alle für den Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstände zu seinen Gunsten berücksichtigte (vgl. bereits den Beschluss des VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0219, mwN). Fallbezogen berücksichtigte das erkennende Gericht sämtliche für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände, weswegen eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben konnte. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung kann trotz Beantragung unterbleiben, wenn das Bundesverwaltungsgericht ohnehin alle für den Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstände zu seinen Gunsten berücksichtigte vergleiche bereits den Beschluss des VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0219, mwN). Fallbezogen berücksichtigte das erkennende Gericht sämtliche für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände, weswegen eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L525.1318829.6.00