← Österreich

L525 2192250-2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2023 GeschäftszahlL525 2192250-2 Spruch, L525 2192250-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 29.7.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "BFA") vom 27.2.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "BFA") vom 27.2.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
  4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3.7.2019, GZ: W235 2192250-1/6E, wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 27.2.2018 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  5. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.
  6. Das BFA leitete am 11.7.2019 ein HRZ-Verfahren ein, welches mit einer Ablehnung durch die pakistanische Vertretungsbehörde endete.
  7. Am 18.8.2021 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer.
  8. Am 27.10.2021 leitete das BFA ein neuerliches HRZ-Verfahren ein.
  9. Mit Bescheid des BFA vom 22.8.2022, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Im Spruch wurde ferner ausgeführt: "Beschaffung HRZ. Es sind dieser Bescheid und in ihrem Besitz befindliche relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn Sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass eine Zwangsstrafe von 200 Euro verhängt wird." Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Als Termin und Zeit wurde der 30.8.2022, 12:00 Uhr, als Adresse das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Hernalser Gürtel, Breitenfelder Gasse 21, 1080 Wien angegeben. Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 26.8.2022 zugestellt.
  10. Mit Bescheid des BFA vom 22.8.2022, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Im Spruch wurde ferner ausgeführt: "Beschaffung HRZ. Es sind dieser Bescheid und in ihrem Besitz befindliche relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn Sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass eine Zwangsstrafe von 200 Euro verhängt wird." Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Als Termin und Zeit wurde der 30.8.2022, 12:00 Uhr, als Adresse das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Hernalser Gürtel, Breitenfelder Gasse 21, 1080 Wien angegeben. Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 26.8.2022 zugestellt.
  11. Am 14.12.2022 wurde der Beschwerdeführer polizeilich aufgegriffen und wurde gegen ihn mit Mandatsbescheid des BFA vom selben Tag, Zl. XXXX , gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
  12. Am 14.12.2022 wurde der Beschwerdeführer polizeilich aufgegriffen und wurde gegen ihn mit Mandatsbescheid des BFA vom selben Tag, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
  13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.12.2022, GZ: L519 2264618-1/9Z, wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 14.12.2022 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nach wie vor vorliegen.
  14. Am 2.1.2023 und 1.2.2023 wurden vom BFA gestellte HRZ-Anträge durch die pakistanische Vertretungsbehörde zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer nicht als pakistanischer Staatsangehöriger identifiziert wurde.
  15. Am 22.2.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG ("Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich"). Als Begründung seines Antrages gab der Beschwerdeführer an: "Pakistan stellte in der Schubhaft kein HRZ aus. Offenbar bin ich in Pakistan undokumentiert."
  16. Am 22.2.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG ("Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich"). Als Begründung seines Antrages gab der Beschwerdeführer an: "Pakistan stellte in der Schubhaft kein HRZ aus. Offenbar bin ich in Pakistan undokumentiert."
  17. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 2.3.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.
  18. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 2.3.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend führte das BFA – auf das Wesentlichen zusammengefasst – aus, dass sich der Beschwerdeführer aktiv behördlichen Maßnahmen wie der Mitwirkung an der Erlangung eines pakistanischen HRZ entzogen habe. Es sei dem Beschwerdeführer jederzeit möglich, bei entsprechender Mitwirkung über die pakistanische Botschaft oder mit Unterstützung der BBU ein Reisedokument für die Rückkehr nach Pakistan zu erlangen. Dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, bei entsprechender Mitwirkung über die pakistanische Botschaft oder mit Unterstützung der BBU ein Reisedokument für die Rückkehr nach Pakistan zu erhalten, ergebe sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Wien über eine Botschaft seines Herkunftsstaates sowie über Familie in Pakistan – mit der er laut Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in Kontakt stehe und über die er die dafür notwendigen Bestätigungen (Geburtsurkunde, Schulbesuchsbestätigungen, Dokumente seiner Eltern und Geschwister etc.) erlangen könnte – verfüge. Die Verweigerung der Ausstellung eines HRZ durch die pakistanische Botschaft sei keinesfalls als Beleg für die Unmöglichkeit der Erlangung eines Reisedokuments anzusehen, da aus Sicht der Behörde diese Verweigerung aufgrund der mangelnden Datenlage und der fehlenden Mitwirkung seitens des Beschwerdeführers zustande gekommen sei. Es sei notorisch bekannt, dass bei entsprechender Mitwirkung – der Beschwerdeführer könnte dabei auch durch die BBU unterstützt werden – die pakistanische Botschaft ihrer Kernaufgabe nachkomme und entsprechende Dokumente ausstelle. Dem Beschwerdeführer sei eine schuldhafte Verletzung seiner Ausreiseverpflichtung zur Last zu legen. Die faktische Unmöglichkeit der Abschiebung sei folglich dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG für eine Duldung des Aufenthaltes im Bundesgebiet seien daher nicht erfüllt und sei aus diesem Grund der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete somit gemäß § 46a Abs. 4 FPG abzuweisen gewesen.Begründend führte das BFA – auf das Wesentlichen zusammengefasst – aus, dass sich der Beschwerdeführer aktiv behördlichen Maßnahmen wie der Mitwirkung an der Erlangung eines pakistanischen HRZ entzogen habe. Es sei dem Beschwerdeführer jederzeit möglich, bei entsprechender Mitwirkung über die pakistanische Botschaft oder mit Unterstützung der BBU ein Reisedokument für die Rückkehr nach Pakistan zu erlangen. Dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, bei entsprechender Mitwirkung über die pakistanische Botschaft oder mit Unterstützung der BBU ein Reisedokument für die Rückkehr nach Pakistan zu erhalten, ergebe sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Wien über eine Botschaft seines Herkunftsstaates sowie über Familie in Pakistan – mit der er laut Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in Kontakt stehe und über die er die dafür notwendigen Bestätigungen (Geburtsurkunde, Schulbesuchsbestätigungen, Dokumente seiner Eltern und Geschwister etc.) erlangen könnte – verfüge. Die Verweigerung der Ausstellung eines HRZ durch die pakistanische Botschaft sei keinesfalls als Beleg für die Unmöglichkeit der Erlangung eines Reisedokuments anzusehen, da aus Sicht der Behörde diese Verweigerung aufgrund der mangelnden Datenlage und der fehlenden Mitwirkung seitens des Beschwerdeführers zustande gekommen sei. Es sei notorisch bekannt, dass bei entsprechender Mitwirkung – der Beschwerdeführer könnte dabei auch durch die BBU unterstützt werden – die pakistanische Botschaft ihrer Kernaufgabe nachkomme und entsprechende Dokumente ausstelle. Dem Beschwerdeführer sei eine schuldhafte Verletzung seiner Ausreiseverpflichtung zur Last zu legen. Die faktische Unmöglichkeit der Abschiebung sei folglich dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für eine Duldung des Aufenthaltes im Bundesgebiet seien daher nicht erfüllt und sei aus diesem Grund der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete somit gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG abzuweisen gewesen.
  19. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 5.4.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 2.3.2023 (zugestellt am 8.3.2023). Darin bekämpfte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass er in Pakistan Geburtsurkunde, Schulbesuchsbestätigung und Dokumente der Eltern und Geschwister zur Klärung seiner Staatsbürgerschaft und zur Erlangung eines Heimreisezertifikates besitze und brachte vor, dass es glaubhaft sei, dass der Vater als Angehöriger der Minderheit der Jat und Analphabet beim ersten Sohn mangels Erfahrung die Anmeldung des Kindes verabsäumt und nie nachgeholt habe. Schulbestätigungen würden auch an nicht-pakistanische Kinder ausgegeben und würden für die Darlegung der Staatsbürgerschaft nicht ausreichen. Die Dokumente von Eltern und Geschwistern würden ohne DNA-Analyse nicht zur Feststellung der Blutsverwandtschaft und damit zur Bejahung der pakistanischen Staatsbürgerschaft reichen. Es sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, diese Blutsverwandtschaft über Ländergrenzen hinweg durch DNA-Analysen feststellen zu lassen. Die pakistanischen Behörden würden nicht aus Eigeninitiative tätig. Der Beschwerdeführer habe sich in Schubhaft befunden und sei der Behörde ständig zur Verfügung gestanden, auch sei die BBU vor Ort gewesen, um Erledigungen durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe seine Fingerabdrücke zur Verfügung gestellt. Offenbar verfüge sein Heimatstaat nicht einmal über diese in den Datenbanken. Eine eidesstättige Erklärung des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft reiche offenbar nicht für die Abschiebung aus.
  20. Am 21.4.2023 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angegebenen Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und der Volksgruppe der Jat zugehörig. Er bekennt sich zum sunnitischen Islam. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der pakistanischen Provinz Punjab. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben weiterhin in seinem Heimatort in Pakistan und steht der Beschwerdeführer mit diesen in Kontakt.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angegebenen Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und der Volksgruppe der Jat zugehörig. Er bekennt sich zum sunnitischen Islam. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der pakistanischen Provinz Punjab. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben weiterhin in seinem Heimatort in Pakistan und steht der Beschwerdeführer mit diesen in Kontakt. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 29.7.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 27.2.2018 wurde der Antrag abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3.7.2019 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Das BFA leitete am 11.7.2019 ein HRZ-Verfahren ein, welches mit einer Ablehnung durch die pakistanische Vertretungsbehörde endete. Am 18.8.2021 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer. Am 27.10.2021 leitete das BFA ein neuerliches HRZ-Verfahren ein. Mit Bescheid des BFA vom 22.8.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Im Spruch wurde ferner ausgeführt: "Beschaffung HRZ. Es sind dieser Bescheid und in ihrem Besitz befindliche relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn Sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass eine Zwangsstrafe von 200 Euro verhängt wird." Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Als Termin und Zeit wurde der 30.8.2022, 12:00 Uhr, als Adresse das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Hernalser Gürtel, Breitenfelder Gasse 21, 1080 Wien angegeben. Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 26.8.2022 zugestellt.Mit Bescheid des BFA vom 22.8.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Im Spruch wurde ferner ausgeführt: "Beschaffung HRZ. Es sind dieser Bescheid und in ihrem Besitz befindliche relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn Sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass eine Zwangsstrafe von 200 Euro verhängt wird." Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Als Termin und Zeit wurde der 30.8.2022, 12:00 Uhr, als Adresse das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Hernalser Gürtel, Breitenfelder Gasse 21, 1080 Wien angegeben. Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 26.8.2022 zugestellt. Am 14.12.2022 wurde der Beschwerdeführer polizeilich aufgegriffen und wurde gegen ihn mit Mandatsbescheid des BFA vom selben Tag die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.12.2022 wurde die gegen diesen Bescheid des BFA erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nach wie vor vorliegen. Am 2.1.2023 und 1.2.2023 wurden vom BFA gestellte HRZ-Anträge durch die pakistanische Vertretungsbehörde zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer nicht als pakistanischer Staatsangehöriger identifiziert wurde. Der Beschwerdeführer hat weder den ihm bescheidmäßig auferlegten Termin zur Beschaffung eines HRZ eingehalten noch durch Vorlage von Urkunden, welche zur Klärung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit dienen könnten, an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten mitgewirkt. Die – sowohl im Asylverfahren als auch im HRZ-Verfahren – durch den Beschwerdeführer angekündigte Vorlage seiner pakistanischen Geburtsurkunde wurde unterlassen. Der Beschwerdeführer erklärte mehrfach seine Ausreiseunwilligkeit und versuchte sich durch unkooperatives Verhalten dem Zugriff des BFA zu entziehen. Er missachtete die seitens des BFA getroffenen Verfügungen zu seiner Außerlandesbringung und entzog sich aktiv weiteren behördlichen Maßnahmen.
  22. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA, auf den Bescheid des BFA vom 27.2.2018, Zl. XXXX , das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3.7.2019, GZ: W235 2192250-1/6E, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht samt mündlicher Verkündung des Erkenntnisses (do. OZ 9) im Schubhaftverfahren zu GZ: L519 2264618-1.Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA, auf den Bescheid des BFA vom 27.2.2018, Zl. römisch 40 , das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3.7.2019, GZ: W235 2192250-1/6E, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht samt mündlicher Verkündung des Erkenntnisses (do. OZ 9) im Schubhaftverfahren zu GZ: L519 2264618-
  23. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf den – unstrittig gebliebenen – Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ: W235 2192250-1/6E (vgl. do. OZ 6, S. 12). Dass der Beschwerdeführer in Kontakt mit seiner Familie in Pakistan steht, ist seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung im Schubhaftverfahren zu entnehmen (vgl. L519 2264618-1 [do. OZ 9, S. 8]).Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf den – unstrittig gebliebenen – Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ: W235 2192250-1/6E vergleiche do. OZ 6, S. 12). Dass der Beschwerdeführer in Kontakt mit seiner Familie in Pakistan steht, ist seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung im Schubhaftverfahren zu entnehmen vergleiche L519 2264618-1 [do. OZ 9, S. 8]). Die Erlassung eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG vom 22.8.2022 durch das BFA geht unmittelbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt hervor (vgl. AS 9). Die Zustellung dieses Bescheides an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zum 26.8.2022 ist anhand des – auf der zum Akt genommenen Ausfertigung des Bescheides angebrachten – Eingangsstempels der Kanzlei des rechtsfreundlichen Vertreters mit dem genannten Datum ersichtlich. Es ist anhand des Akteninhalts nicht erkennbar und wurde auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht, dass der – seit dem 18.8.2021 zur Festnahme ausgeschriebene und erst am 14.12.2022 polizeilich aufgegriffene – Beschwerdeführer den ihm bescheidmäßig auferlegten Termin zur Beschaffung eines HRZ eingehalten hätte. Dass der Beschwerdeführer im HRZ-Verfahren Urkunden vorgelegt hätte, welche zur Klärung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit dienen könnten, ist nicht ersichtlich.Die Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG vom 22.8.2022 durch das BFA geht unmittelbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt hervor vergleiche AS 9). Die Zustellung dieses Bescheides an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zum 26.8.2022 ist anhand des – auf der zum Akt genommenen Ausfertigung des Bescheides angebrachten – Eingangsstempels der Kanzlei des rechtsfreundlichen Vertreters mit dem genannten Datum ersichtlich. Es ist anhand des Akteninhalts nicht erkennbar und wurde auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht, dass der – seit dem 18.8.2021 zur Festnahme ausgeschriebene und erst am 14.12.2022 polizeilich aufgegriffene – Beschwerdeführer den ihm bescheidmäßig auferlegten Termin zur Beschaffung eines HRZ eingehalten hätte. Dass der Beschwerdeführer im HRZ-Verfahren Urkunden vorgelegt hätte, welche zur Klärung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit dienen könnten, ist nicht ersichtlich. Die Feststellungen zur Ausreiseunwilligkeit, zum unkooperativen Verhalten sowie zur Missachtung der Verfügungen des BFA durch den Beschwerdeführer beruhen auf den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 29.12.2022 im Schubhaftverfahren zu GZ: L519 2264618-1 (vgl. do. OZ 9, S. 19 f). Dass der Beschwerdeführer die Beibringung seiner pakistanischen Geburtsurkunde neben dem HRZ-Verfahren auch schon im vorangegangenen Asylverfahren in Aussicht gestellt hatte, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 17.1.2018 (vgl. den Bescheid des BFA vom 27.2.2018, S. 6: "LA: Wo befindet sich Ihre Geburtsurkunde? – VP: Die habe ich. Sie ist in Pakistan. – LA: Können Sie diese ans BFA schicken lassen? – VP: Ja. – LA: Dann machen Sie dies bitte innerhalb von 2 Wochen! – VP: Ja."). Im Schubhaftverfahren erklärte der Beschwerdeführer sodann: "Reisepass und Geburtsurkunde habe ich mir nie ausstellen lassen." sowie "Ich habe mit meiner Familie Kontakt aufgenommen. Diese teilte mir mit, dass ich keine Geburtsurkunde hätte." (vgl. die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung im Schubhaftverfahren zu GZ: L519 2264618-1 [do. OZ 9, S. 8]). Ungeachtet der wechselnden Angaben zu seiner Geburtsurkunde ist der Beschwerdeführer – auch vor dem Hintergrund seines aufrechten Kontaktes zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat – dem BFA auch nicht substantiiert entgegengetreten, dass er Dokumente seiner Eltern und Geschwister erlangen könnte, brachte er doch im Beschwerdeschriftsatz – ohne näher darauf einzugehen – bloß vor, dass diese Feststellung "[b]ekämpft" werde.Die Feststellungen zur Ausreiseunwilligkeit, zum unkooperativen Verhalten sowie zur Missachtung der Verfügungen des BFA durch den Beschwerdeführer beruhen auf den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 29.12.2022 im Schubhaftverfahren zu GZ: L519 2264618-1 vergleiche do. OZ 9, S. 19 f). Dass der Beschwerdeführer die Beibringung seiner pakistanischen Geburtsurkunde neben dem HRZ-Verfahren auch schon im vorangegangenen Asylverfahren in Aussicht gestellt hatte, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 17.1.2018 vergleiche den Bescheid des BFA vom 27.2.2018, S. 6: "LA: Wo befindet sich Ihre Geburtsurkunde? – VP: Die habe ich. Sie ist in Pakistan. – LA: Können Sie diese ans BFA schicken lassen? – VP: Ja. – LA: Dann machen Sie dies bitte innerhalb von 2 Wochen! – VP: Ja."). Im Schubhaftverfahren erklärte der Beschwerdeführer sodann: "Reisepass und Geburtsurkunde habe ich mir nie ausstellen lassen." sowie "Ich habe mit meiner Familie Kontakt aufgenommen. Diese teilte mir mit, dass ich keine Geburtsurkunde hätte." vergleiche die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung im Schubhaftverfahren zu GZ: L519 2264618-1 [do. OZ 9, S. 8]). Ungeachtet der wechselnden Angaben zu seiner Geburtsurkunde ist der Beschwerdeführer – auch vor dem Hintergrund seines aufrechten Kontaktes zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat – dem BFA auch nicht substantiiert entgegengetreten, dass er Dokumente seiner Eltern und Geschwister erlangen könnte, brachte er doch im Beschwerdeschriftsatz – ohne näher darauf einzugehen – bloß vor, dass diese Feststellung "[b]ekämpft" werde. Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen.
  24. Rechtliche Beurteilung: 3.
  25. Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:3.
  26. Das Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise: "Abschiebung und Duldung Abschiebung § 46.

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. […] Duldung § 46a.
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solangeParagraph 46 a,
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
  1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  3. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
  4. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
  5. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  6. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  7. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2)Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(2)Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet." 3.
  1. Im konkreten Fall bedeutet dies: Der Beschwerdeführer stellte am 22.2.2023 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG.Der Beschwerdeführer stellte am 22.2.2023 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Gegenständlich war daher zu prüfen, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG "aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint".Gegenständlich war daher zu prüfen, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG "aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint". Gemäß § 46a Abs. 3 Z 3 FPG liegen von vom Fremden zu vertretende Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung – die einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG entgegenstehen – jedenfalls dann vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Damit wird auf die entsprechende in § 46 Abs. 2a FPG angeordnete Verpflichtung Bezug genommen. Von dieser ist die sich aus § 46 Abs. 2 FPG ergebende Verpflichtung des Fremden zu unterscheiden, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen zu setzen.Gemäß Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG liegen von vom Fremden zu vertretende Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung – die einer Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG entgegenstehen – jedenfalls dann vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Damit wird auf die entsprechende in Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG angeordnete Verpflichtung Bezug genommen. Von dieser ist die sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG ergebende Verpflichtung des Fremden zu unterscheiden, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen zu setzen., Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass er es grundsätzlich für gerechtfertigt hält, die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG auch dann für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde dieser Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FPG, die vom Wortlaut des § 46a Abs. 3 Z 3 FPG nicht erfasst ist, nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 15, und daran anschließend VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203, Rn. 18).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass er es grundsätzlich für gerechtfertigt hält, die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG auch dann für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde dieser Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG, die vom Wortlaut des Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG nicht erfasst ist, nicht nachgekommen ist vergleiche VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 15, und daran anschließend VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203, Rn. 18). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch darauf hingewiesen, dass es in der Regel eines konkreten Auftrags durch das BFA zu Handlungen im Sinn des § 46 Abs. 2 FPG (samt Hinweis auf die Nachweispflicht) bedarf – entweder in Form eines Bescheides nach § 46 Abs. 2b FPG oder im Rahmen einer Niederschrift oder sonst in Form einer entsprechenden Belehrung –, um dem Fremden bei dessen Nichtbefolgung einen Vorwurf im Sinne des § 46a Abs. 3 FPG machen zu können, die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung beruhe auf von ihm zu vertretenden Gründen (vgl. auch dazu des Näheren VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, nunmehr Rn. 19). Die Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FPG ist nämlich gegenüber jener nach § 46 Abs. 2a FPG nachrangig: Macht das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch, so hat der Fremde in diesem Verfahren mitzuwirken, aber es besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinn des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (vgl. neuerlich VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 18, und daran anschließend VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203, Rn. 19). Ob aber das BFA beabsichtigt, von seiner Ermächtigung nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch zu machen, bzw. welchen Stand ein bereits anhängiges Verfahren hat und ob bzw. ab wann den Fremden ausgehend davon die Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FPG zur eigeninitiativen Besorgung eines Reisepasses trifft, kann der Fremde ohne entsprechende Mitteilung im Allgemeinen nicht wissen. Schon im Hinblick darauf ist also ein Auftrag nötig, um dem Fremden konkrete Verpflichtungen nach § 46 Abs. 2 FPG aufzuerlegen, an deren Nichterfüllung sodann die Versagung einer Karte für Geduldete geknüpft werden kann (vgl. VwGH vom 31.3.2022, Ra 2021/21/0038).Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch darauf hingewiesen, dass es in der Regel eines konkreten Auftrags durch das BFA zu Handlungen im Sinn des Paragraph 46, Absatz 2, FPG (samt Hinweis auf die Nachweispflicht) bedarf – entweder in Form eines Bescheides nach Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG oder im Rahmen einer Niederschrift oder sonst in Form einer entsprechenden Belehrung –, um dem Fremden bei dessen Nichtbefolgung einen Vorwurf im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG machen zu können, die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung beruhe auf von ihm zu vertretenden Gründen vergleiche auch dazu des Näheren VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, nunmehr Rn. 19). Die Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG ist nämlich gegenüber jener nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG nachrangig: Macht das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch, so hat der Fremde in diesem Verfahren mitzuwirken, aber es besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinn des Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen vergleiche neuerlich VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 18, und daran anschließend VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203, Rn. 19). Ob aber das BFA beabsichtigt, von seiner Ermächtigung nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch zu machen, bzw. welchen Stand ein bereits anhängiges Verfahren hat und ob bzw. ab wann den Fremden ausgehend davon die Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG zur eigeninitiativen Besorgung eines Reisepasses trifft, kann der Fremde ohne entsprechende Mitteilung im Allgemeinen nicht wissen. Schon im Hinblick darauf ist also ein Auftrag nötig, um dem Fremden konkrete Verpflichtungen nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG aufzuerlegen, an deren Nichterfüllung sodann die Versagung einer Karte für Geduldete geknüpft werden kann vergleiche VwGH vom 31.3.2022, Ra 2021/21/0038). Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer weder den ihm mit Bescheid des BFA vom 22.8.2022 gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG auferlegten Termin zur Beschaffung eines HRZ eingehalten, wodurch er die seitens des BFA getroffenen Verfügungen zu seiner Außerlandesbringung missachtete, noch durch Vorlage von Urkunden, welche zur Klärung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit dienen könnten, an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten mitgewirkt. Im Gegenteil erklärte der Beschwerdeführer mehrfach seine Ausreiseunwilligkeit und versuchte sich durch sein unkooperatives Verhalten – so konnte er erst am 14.12.2022 polizeilich aufgegriffen und folglich in Schubhaft genommen werden – dem Zugriff des BFA zu entziehen. Die sowohl im Asylverfahren als auch im HRZ-Verfahren durch den Beschwerdeführer angekündigte Vorlage seiner pakistanischen Geburtsurkunde wurde unterlassen. Wenn im Beschwerdeschriftsatz dazu ausgeführt wurde, dass der Vater des Beschwerdeführers "die Anmeldung des Kindes verabsäumte und nie nachholte" und dabei auf dessen Zugehörigkeit zur Minderheit der Jat sowie Analphabetismus verwiesen wurde, ist dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren stets angegeben hatte, über eine Geburtsurkunde zu verfügen (vgl. Beweiswürdigung), sodass die nunmehr – erstmals im Schubhaftverfahren aufgestellte – gegenteilige Behauptung die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers an den erforderlichen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nur noch unterstreicht. Gleiches gilt im Hinblick auf die Nichtvorlage von Dokumenten seiner Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer legte nicht substantiiert dar, dass es ihm nicht möglich wäre, solche Dokumente aus Pakistan zu erlangen, steht er mit seinen Familienangehörigen doch weiterhin in Kontakt. Auch das Beschwerdevorbringen, die "Dokumente von Eltern und Geschwister reichen ohne DNA-Analyse nicht zur Feststellung der Blutsverwandtschaft und damit zur Bejahung der pakistanischen Staatsbürgerschaft", erweist sich als nicht stichhaltig, konnte der Beschwerdeführer doch nicht schlüssig erklären, dass solche Dokumente nicht der Ermittlung seiner Identität durch die pakistanische Vertretungsbehörde dienen könnten. Vielmehr hatte bereits der Behördenvertreter im Schubhaftverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – im Hinblick auf die Kriterien für die "Zurücknahme" pakistanischer Staatsangehöriger durch die pakistanischen Behörden – darauf hingewiesen, dass in diesem Zusammenhang der Geburtsort, die Heimatadresse, die Vor- und Zunamen der Eltern und etwaige Dokumente aus dem Heimatland, wie z.B. ein Meldezettel, wichtig seien. Vor diesem Hintergrund verfängt schließlich auch das Beschwerdevorbringen, dass Schulbesuchsbestätigungen "auch an nicht-pakistanische Kinder ausgegeben" würden und "für die Darlegung der Staatsbürgerschaft nicht aus[reichen]", nicht. Der Beschwerdeführer vermochte damit keine Gründe aufzuzeigen, welche einer – von ihm wiederholt unterlassenen – Mitwirkung an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes entgegengestanden wären.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer weder den ihm mit Bescheid des BFA vom 22.8.2022 gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG auferlegten Termin zur Beschaffung eines HRZ eingehalten, wodurch er die seitens des BFA getroffenen Verfügungen zu seiner Außerlandesbringung missachtete, noch durch Vorlage von Urkunden, welche zur Klärung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit dienen könnten, an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten mitgewirkt. Im Gegenteil erklärte der Beschwerdeführer mehrfach seine Ausreiseunwilligkeit und versuchte sich durch sein unkooperatives Verhalten – so konnte er erst am 14.12.2022 polizeilich aufgegriffen und folglich in Schubhaft genommen werden – dem Zugriff des BFA zu entziehen. Die sowohl im Asylverfahren als auch im HRZ-Verfahren durch den Beschwerdeführer angekündigte Vorlage seiner pakistanischen Geburtsurkunde wurde unterlassen. Wenn im Beschwerdeschriftsatz dazu ausgeführt wurde, dass der Vater des Beschwerdeführers "die Anmeldung des Kindes verabsäumte und nie nachholte" und dabei auf dessen Zugehörigkeit zur Minderheit der Jat sowie Analphabetismus verwiesen wurde, ist dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren stets angegeben hatte, über eine Geburtsurkunde zu verfügen vergleiche Beweiswürdigung), sodass die nunmehr – erstmals im Schubhaftverfahren aufgestellte – gegenteilige Behauptung die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers an den erforderlichen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nur noch unterstreicht. Gleiches gilt im Hinblick auf die Nichtvorlage von Dokumenten seiner Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer legte nicht substantiiert dar, dass es ihm nicht möglich wäre, solche Dokumente aus Pakistan zu erlangen, steht er mit seinen Familienangehörigen doch weiterhin in Kontakt. Auch das Beschwerdevorbringen, die "Dokumente von Eltern und Geschwister reichen ohne DNA-Analyse nicht zur Feststellung der Blutsverwandtschaft und damit zur Bejahung der pakistanischen Staatsbürgerschaft", erweist sich als nicht stichhaltig, konnte der Beschwerdeführer doch nicht schlüssig erklären, dass solche Dokumente nicht der Ermittlung seiner Identität durch die pakistanische Vertretungsbehörde dienen könnten. Vielmehr hatte bereits der Behördenvertreter im Schubhaftverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – im Hinblick auf die Kriterien für die "Zurücknahme" pakistanischer Staatsangehöriger durch die pakistanischen Behörden – darauf hingewiesen, dass in diesem Zusammenhang der Geburtsort, die Heimatadresse, die Vor- und Zunamen der Eltern und etwaige Dokumente aus dem Heimatland, wie z.B. ein Meldezettel, wichtig seien. Vor diesem Hintergrund verfängt schließlich auch das Beschwerdevorbringen, dass Schulbesuchsbestätigungen "auch an nicht-pakistanische Kinder ausgegeben" würden und "für die Darlegung der Staatsbürgerschaft nicht aus[reichen]", nicht. Der Beschwerdeführer vermochte damit keine Gründe aufzuzeigen, welche einer – von ihm wiederholt unterlassenen – Mitwirkung an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes entgegengestanden wären. Es liegen damit jedenfalls "vom Fremden zu vertretende Gründe" (Abschiebungshindernisse) im Sinne des § 46a Abs. 3 Z 3 FPG vor, sodass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG zu dulden ist. Dem Beschwerdeführer war daher auch keine Karte für Gelduldete gemäß § 46a Abs. 4 FPG auszustellen.Es liegen damit jedenfalls "vom Fremden zu vertretende Gründe" (Abschiebungshindernisse) im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vor, sodass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu dulden ist. Dem Beschwerdeführer war daher auch keine Karte für Gelduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG auszustellen. Das BF hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete somit – im Ergebnis – zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  2. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise: "Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden." Im konkreten Fall war ausschließlich eine Rechtsfrage – nämlich, ob die vorliegenden Abschiebungshindernisse vom Beschwerdeführer im Sinne des § 46a Abs. 3 FPG zu vertreten sind – zu klären. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig und war eine weitere Klärung des Sachverhalts durch eine mündliche Verhandlung folglich nicht zu erwarten. Weder das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde noch die Beschwerde legten Umstände dar, welche eine Verhandlung der gegenständlichen Rechtssache notwendig machen würden, sondern steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig fest. Eine Verhandlung wurde durch den – rechtsfreundlich vertretenen – Beschwerdeführer auch nicht beantragt.Im konkreten Fall war ausschließlich eine Rechtsfrage – nämlich, ob die vorliegenden Abschiebungshindernisse vom Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG zu vertreten sind – zu klären. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig und war eine weitere Klärung des Sachverhalts durch eine mündliche Verhandlung folglich nicht zu erwarten. Weder das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde noch die Beschwerde legten Umstände dar, welche eine Verhandlung der gegenständlichen Rechtssache notwendig machen würden, sondern steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig fest. Eine Verhandlung wurde durch den – rechtsfreundlich vertretenen – Beschwerdeführer auch nicht beantragt. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L525.2192250.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.