Obsah (20)
Art. 133§ 56§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 27§ 9§ 57§ 5§ 24Art. 8§ 28§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2023 GeschäftszahlL531 2159453-2 Spruch, L531 2159453-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz: bP), ein Staatsangehöriger des Irak, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 14.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 11.05.2017 wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen und wurde ihr auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des BFA vom 11.05.2017 wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und wurde ihr auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die gegen den obengenannten Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Erkenntnis vom 08.03.2021, Zl. I414 2159453-1, als unbegründet ab.
- Am 19.07.2021 stellte die bP postalisch gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
§ 56Abs. 1 Asyl
G beim BFA. Sie legte dabei Dokumente vor, verwendete das vom BFA im Internet zur Verfügung gestellte Formular und enthält das darauf angeführte Vermerksfeld (nur von der Behörde auszufüllen) weder ein Datum betreffend die Einbringung noch den Vermerk, von wem der Antrag wie eingebracht wurde. Vielmehr findet man sowohl am Postkuvert (AS 113), mit welchem offensichtlich Unterlagen und Antrag übermittelt wurden sowie am Antrag selbst jeweils einen Eingangsstempel der Behörde vom 20.07.
- Das Formular ist am Computer mit Druckbuchstaben ausgefüllt und weist zwei Unterschriften der bP auf, welche offensichtlich ebenfalls als Bilddateien (vgl. schattierter Hintergrund hinter der Unterschrift im gelben Unterschriftenfeld sowie 2x gänzlich gleiche Unterschrift) in das Antragsformular in technisch unterstützter Form eingefügt wurden. Als Absender scheint die bP am Kuvert auf.
- Am 19.07.2021 stellte die bP postalisch gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG beim BFA. Sie legte dabei Dokumente vor, verwendete das vom BFA im Internet zur Verfügung gestellte Formular und enthält das darauf angeführte Vermerksfeld (nur von der Behörde auszufüllen) weder ein Datum betreffend die Einbringung noch den Vermerk, von wem der Antrag wie eingebracht wurde. Vielmehr findet man sowohl am Postkuvert (AS 113), mit welchem offensichtlich Unterlagen und Antrag übermittelt wurden sowie am Antrag selbst jeweils einen Eingangsstempel der Behörde vom 20.07.
- Das Formular ist am Computer mit Druckbuchstaben ausgefüllt und weist zwei Unterschriften der bP auf, welche offensichtlich ebenfalls als Bilddateien vergleiche schattierter Hintergrund hinter der Unterschrift im gelben Unterschriftenfeld sowie 2x gänzlich gleiche Unterschrift) in das Antragsformular in technisch unterstützter Form eingefügt wurden. Als Absender scheint die bP am Kuvert auf. Mit Mail vom 09.11.2021 erkundigte sich die bP bei der belangten Behörde (idF auch bB), wie der Stand in ihrem Verfahren ist und gibt zu Beginn an, dass sie die „Unterlagen per Eingeschreiben Post am 18.07.2021 gesendet“ habe. Mit Mail vom 10.02.2022 wurden weitere Unterlagen von der bP übermittelt.Mit Mail vom 09.11.2021 erkundigte sich die bP bei der belangten Behörde in der Fassung auch bB), wie der Stand in ihrem Verfahren ist und gibt zu Beginn an, dass sie die „Unterlagen per Eingeschreiben Post am 18.07.2021 gesendet“ habe. Mit Mail vom 10.02.2022 wurden weitere Unterlagen von der bP übermittelt. Auf Aktenseiten 157ff findet man eine „Checkliste“ der belangten Behörde, in welcher diverse Prüfungsschritte mit Haken versehen sind, wie insbesondere die persönliche Antragstellung im Inland sowie der Umstand, dass der Antrag unterschrieben sein muss. Interpretiert man die handschriftlichen Vermerke auf der ersten Seite dieser Checkliste, ging die bB offenbar nur davon aus, dass Unterlagen bzw. die schriftliche Begründung des Antrages fehlen würden. In einem Mail der bP an die bB vom 27.06.2022 (AS 181) schreibt die bP: „Ich habe Termine am 07.07.2022 um 8:30 für die Aufenthaltsberechtigung plus karte heute bekommen, ich möchte von Ihnen meine Dokumente auch auf dem Termin zu erhalten.“ Ein Verbesserungsauftrag wurde von der bB nicht erteilt und wurde von der bB nach Einsicht ins AJ-WEB der gegenständliche Bescheid erlassen.
- Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 25.08.2022 wurde der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 19.07.2021
§ 56Asyl
G abgewiesen.
§ 10Abs 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
§ 52
Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).
§ 52
Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs 4 FPG wurde der b
P eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).3. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 25.08.2022 wurde der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 19.07.2021
Paragraph 56, AsylG abgewiesen.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde der bP eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).
- Im Akt nach Bescheid und Informationsblättern eingeordnet findet sich auf AS 399 ein weiteres Mail der bP vom 24.08.2022, in welchem sie um Titelerteilung ersucht. Festgehalten ist in diesem Mail ua.: „Die erforderlichen Unterlagen, Foto und Fingerabdrücke habe ich zum von Ihnen vorgegebenen Termin am 07.07.2022 in ihrer Dienststelle abgegeben.“
- Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid, hinsichtlich dem ein Zustellnachweis nicht vorgelegt werden konnte, wurde jedenfalls aufgrund der vorliegenden Daten fristgerecht Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.1.
- Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. 1.
- Die bP stellte am 19.07.2021 beim BFA postalisch einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"
§ 56Abs 1 Asyl
G. Das Formular war technisch unterstützt ausgefüllt und wurde eine Unterschrift offensichtlich als Bild Datei in dieses Formular 2x eingefügt. 1.2. Die bP stellte am 19.07.2021 beim BFA postalisch einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Das Formular war technisch unterstützt ausgefüllt und wurde eine Unterschrift offensichtlich als Bild Datei in dieses Formular 2x eingefügt. 1.
- Ein Verbesserungsauftrag durch die bB erfolgte nicht und wurde die bP von der bB auch nicht aufgefordert, den Antrag persönlich einzubringen bzw. zu unterschreiben. Am 07.07.2022 wurden von der bP Unterlagen nachgereicht. Nicht festgestellt werden kann, ob die bP diese Unterlagen lediglich am Schalter bei der bB abgegeben hat, oder ob dabei mit der bP persönlich gesprochen wurde. Jedenfalls ergibt sich aus dem Akteninhalt gerade nicht, dass dabei über die persönlich zu erfolgende Antragseinbringung an sich gesprochen worden wäre, oder die bP eine Unterschrift geleistet hätte. 1.
- Mit gegenständlichem Bescheid vom 25.08.2022 ist der Antrag der bP abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Der am 19.07.2021 von der bP gestellte Antrag
§ 56Asyl
G ist weder persönlich eingebracht worden, noch ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ordnungsgemäß unterschrieben. Die bB hat damit unzulässiger Weise über den Antrag inhaltlich abgesprochen.1.4. Mit gegenständlichem Bescheid vom 25.08.2022 ist der Antrag der bP abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Der am 19.07.2021 von der bP gestellte Antrag
Paragraph 56, AsylG ist weder persönlich eingebracht worden, noch ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ordnungsgemäß unterschrieben. Die bB hat damit unzulässiger Weise über den Antrag inhaltlich abgesprochen.
- Beweiswürdigung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA sowie durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Daraus ergeben sich unzweifelhaft der eingangs angeführte Verfahrensgang, sowie der entscheidungswesentliche Sachverhalt. Weder wurde dieser in der Beschwerde bestritten, noch ist Gegenteiliges im Zuge des Beschwerdeverfahrens hervorgekommen, sodass sämtliche Feststellungen der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten. Dass der Antrag nicht persönlich eingebracht und unterschrieben wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Insbesondere aus dem vorliegenden Kuvert über die postalische Einbringung, dem Fehlen eines Vermerks auf dem maschinell erstellten Antrag, dass er persönlich eingebracht wurde sowie der zweimaligen, völlig identischen und hinterlegten, offensichtlich als Bilddatei eingefügten Unterschrift. Eine persönliche, ordnungsgemäß unterfertigte Antragstellung im Hinblick auf den Antrag, über welchen die belangte Behörde mit gegenständlichen Bescheid abgesprochen hat, kann nicht nachvollzogen oder festgestellt werden. Es ergibt sich auch nicht, dass die bP zur persönlichen Einbringung und Unterfertigung des Antrags aufgefordert wurde. Auch wurden diese Umstände im Rahmen der Vorlage von Unterlagen am 07.07.2022 nicht thematisiert.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter und anzuwendendes Verfahrensrecht
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung,Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anzuwenden.
Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. 3.2. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen § 56 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet: Paragraph 56, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet: "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen § 56.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsParagraph 56,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
- zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
- davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. § 58 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet: Paragraph 58, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet: "Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58. […]Paragraph 58, […]
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
§ 57sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5a)Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
§ 57abweichend von Abs.
5 nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Abs. 12 auch zu eigenen Handen zugestellt werden.
(5a)Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, abweichend von Absatz 5, nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Absatz 12, auch zu eigenen Handen zugestellt werden.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel
§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen.
Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
- sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
- bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.
§ 5des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl.
I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
§ 24
FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.
Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge
§ 55
sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
§ 9Abs.
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Anträge
§§ 56
und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge
Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Anträge
Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
- der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. […] 3.
- Zur Behebung Dass gerade im Zeitpunkt der Antragseinbringung durch die bP im Juli 2021 eine Ausnahme von der persönlichen Einbringung vorgelegen wäre, kann dem Gesetz nicht entnommen werden und handelte es sich grundsätzlich bei § 58 Abs. 5a AsylG um einen Ausnahmetatbestand für Verlängerungsanträge. Auch die Bestimmung des § 49 BFA-VG Abs. 4 (Das Bundesamt legt für jede Erstaufnahmestelle die Zuständigkeit der Rechtsberater je nach Einbringung des Antrages fest. Solange auf Grund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, kann das Bundesamt darüber hinaus für Regionaldirektionen und Außenstellen eine Zuständigkeit der Rechtsberater je nach Einbringung des Antrages festlegen. Die Übertragung der Aufgaben an einen anderen Rechtsberater kann im Einzelfall und nur mit Zustimmung dieses Beraters erfolgen. Ist eine juristische Person mit der Besorgung der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren betraut, haben das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 10 Abs. 3, 5 und 6 und das Bundesamt, auch wenn dem Rechtsberater zuzustellen ist, lediglich der juristischen Person zuzustellen.), gültig von 06.05.2020 bis 31.12.2020 kann im gegenständlichen Fall aufgrund der zeitlichen Begrenzung sowie dem Umstand, dass der Antrag postalisch von der bP und nicht erkennbar von einer Rechtsvertretungsorganisation eingebracht wurde, nicht schlagend werden. Dass gerade im Zeitpunkt der Antragseinbringung durch die bP im Juli 2021 eine Ausnahme von der persönlichen Einbringung vorgelegen wäre, kann dem Gesetz nicht entnommen werden und handelte es sich grundsätzlich bei Paragraph 58, Absatz 5 a, AsylG um einen Ausnahmetatbestand für Verlängerungsanträge. Auch die Bestimmung des Paragraph 49, BFA-VG Absatz 4, (Das Bundesamt legt für jede Erstaufnahmestelle die Zuständigkeit der Rechtsberater je nach Einbringung des Antrages fest. Solange auf Grund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, kann das Bundesamt darüber hinaus für Regionaldirektionen und Außenstellen eine Zuständigkeit der Rechtsberater je nach Einbringung des Antrages festlegen. Die Übertragung der Aufgaben an einen anderen Rechtsberater kann im Einzelfall und nur mit Zustimmung dieses Beraters erfolgen. Ist eine juristische Person mit der Besorgung der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren betraut, haben das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 3, 5 und 6 und das Bundesamt, auch wenn dem Rechtsberater zuzustellen ist, lediglich der juristischen Person zuzustellen.), gültig von 06.05.2020 bis 31.12.2020 kann im gegenständlichen Fall aufgrund der zeitlichen Begrenzung sowie dem Umstand, dass der Antrag postalisch von der bP und nicht erkennbar von einer Rechtsvertretungsorganisation eingebracht wurde, nicht schlagend werden. Die bP hat schon den Antrag an sich nicht ordnungsgemäß eingebracht, da die Antragseinbringung postsalisch erfolgte und eine persönliche Antragstellung notwendig ist. Es ist unter Verweis auf Abs 5 des § 58 AsylG – anzumerken, dass es für die Erstantragstellung eines persönlichen Erscheinens vor der zuständigen Behörde bedarf, was gegenständlich allerdings unterblieben ist. Die nachträglich offenbar erfolgte Übergabe von Unterlagen durch die bP vermag diesen Mangel nicht zu beseitigen, da dieser Mangel im Zuge der Übergabe genauso wenig thematisiert und saniert wurde wie die fehlende persönliche Unterschrift im Original. Es ist unter Verweis auf Absatz 5, des Paragraph 58, AsylG – anzumerken, dass es für die Erstantragstellung eines persönlichen Erscheinens vor der zuständigen Behörde bedarf, was gegenständlich allerdings unterblieben ist. Die nachträglich offenbar erfolgte Übergabe von Unterlagen durch die bP vermag diesen Mangel nicht zu beseitigen, da dieser Mangel im Zuge der Übergabe genauso wenig thematisiert und saniert wurde wie die fehlende persönliche Unterschrift im Original. Eine Entscheidung durch das BFA erweist sich schon mangels ordnungsgemäß eingebrachten, persönlichen, unterschriebenen Antrags als unzulässig. Es mangelt daher an der Erfüllung der Voraussetzungen des § 58 Abs. 5 AsylG
- Anhaltspunkte für eine Handlungsunfähigkeit der bP, die das Einbringen durch einen (bestellten Erwachsenen-) Vertreter vorsehen, wurden weder behauptet, noch ergeben sich solche aus dem Akteninhalt.Es mangelt daher an der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 5, AsylG
- Anhaltspunkte für eine Handlungsunfähigkeit der bP, die das Einbringen durch einen (bestellten Erwachsenen-) Vertreter vorsehen, wurden weder behauptet, noch ergeben sich solche aus dem Akteninhalt. Durch die gegenständliche Behebung des bekämpften Bescheides
§ 28Abs. 1 und 5 Vw
GVG tritt die Situation ein, dass der nicht ordnungsgemäß persönlich eingebrachte, dem gegenständlichen Bescheid zugrunde liegende „Antrag“ wieder unerledigt ist. Durch die gegenständliche Behebung des bekämpften Bescheides
Paragraph 28, Absatz eins und 5 VwGVG tritt die Situation ein, dass der nicht ordnungsgemäß persönlich eingebrachte, dem gegenständlichen Bescheid zugrunde liegende „Antrag“ wieder unerledigt ist. Hingewiesen wird auf die Entscheidung des VwGH vom 17.06.2019, Ra 2018/22/0197, welcher der Sachverhalt zugrunde lag, dass ein Fremder dem Erfordernis der persönlichen Antragstellung iSd § 19 Abs. 1 erster Satz NAG 2005 (Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen.) nicht entsprochen hat. Diese Bestimmung begründet lt. VwGH ein Formalerfordernis, dessen Missachtung nicht zur sofortigen Zurückweisung führen darf, sondern einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich ist, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht (vgl. VwGH 26.6.2013, 2013/22/0148). Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (vgl. VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0145; 27.1.2009, 2008/22/0865; 23.10.2008, 2008/21/0212). Selbst der Umstand der eigenhändigen Unterfertigung des Antragsformulars würde
VwGH keine persönliche Antragstellung darstellen, wobei diese eigenhändige Unterfertigung im gegenständlichen Fall jedoch ebenso unterblieben ist. Hingewiesen wird auf die Entscheidung des VwGH vom 17.06.2019, Ra 2018/22/0197, welcher der Sachverhalt zugrunde lag, dass ein Fremder dem Erfordernis der persönlichen Antragstellung iSd Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz NAG 2005 (Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen.) nicht entsprochen hat. Diese Bestimmung begründet lt. VwGH ein Formalerfordernis, dessen Missachtung nicht zur sofortigen Zurückweisung führen darf, sondern einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich ist, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht vergleiche VwGH 26.6.2013, 2013/22/0148). Nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht vergleiche VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0145; 27.1.2009, 2008/22/0865; 23.10.2008, 2008/21/0212). Selbst der Umstand der eigenhändigen Unterfertigung des Antragsformulars würde
VwGH keine persönliche Antragstellung darstellen, wobei diese eigenhändige Unterfertigung im gegenständlichen Fall jedoch ebenso unterblieben ist. Bei der eingefügten Unterschrift im Formular handelt es sich offensichtlich lediglich um eine Bilddatei. Wenn man eine eingescannte Unterschrift einfügt, ist dies lediglich die Abbildung der handschriftlichen Unterschrift. Daraus ist – im Gegensatz zur digitalen Unterschrift bzw. einer Signatur nach dem Signaturgesetz, welche ebenfalls nicht vorliegt – keine Einwilligung in die Rechte und Pflichten nachweisbar, die sich aus dem Dokument ergeben. Hingewiesen wird noch auf die Entscheidung des VwGH vom 16.11.1983, 83/01/0243: Fehlt dem Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes die Unterschrift des Antragstellers und wird dieser Mangel nicht nach § 13 Abs 3 AVG 1950 behoben, so mangelt es der Behörde an der Zuständigkeit zur Erlassung einer Sachentscheidung. In dem angeführten Fall ist demnach ein Bescheid über die Versagung des Sichtvermerkes wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.Hingewiesen wird noch auf die Entscheidung des VwGH vom 16.11.1983, 83/01/0243: Fehlt dem Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes die Unterschrift des Antragstellers und wird dieser Mangel nicht nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 behoben, so mangelt es der Behörde an der Zuständigkeit zur Erlassung einer Sachentscheidung. In dem angeführten Fall ist demnach ein Bescheid über die Versagung des Sichtvermerkes wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. 3.4. Absehen von der mündlichen Verhandlung § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung lautet:Paragraph 24, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung lautet: "Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden." Im gegenständlichen Fall ist ein Bescheid ohne ordnungsgemäß eingebrachten Antrag ergangen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt für eine Behebung des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte von der Durchführung der mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L531.2159453.2.00