RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2023 GeschäftszahlW116 2268650-2 Spruch, W116 2268650-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung:
- Verfahrensgang/Sachverhalt:Mit Bescheid vom 08.07.2021 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: ZISA) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 13.06.2021 fest.Mit im Spruch genannten Bescheid vom 01.02.2023, 514159/15/0223, wurde der Beschwerdeführer einer näher bezeichneten Einrichtung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum 01.04.2023 bis 31.12.2023 zugewiesen. Der Bescheid wurde am 03.02.2023 zugestellt.Der Beschwerdeführer beantragte am 03.02.2023 den Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes. Mit Bescheid vom 06.03.2023, 514159/19/ZD/0323, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Mit 10.03.2023 datierter Beschwerde, am 14.03.2023 zur Post gegeben, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Zuweisungsbescheid vom 01.02.
- Verfahrensgang/Sachverhalt:, Mit Bescheid vom 08.07.2021 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: ZISA) gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 13.06.2021 fest., Mit im Spruch genannten Bescheid vom 01.02.2023, 514159/15/0223, wurde der Beschwerdeführer einer näher bezeichneten Einrichtung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum 01.04.2023 bis 31.12.2023 zugewiesen. Der Bescheid wurde am 03.02.2023 zugestellt., Der Beschwerdeführer beantragte am 03.02.2023 den Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes. Mit Bescheid vom 06.03.2023, 514159/19/ZD/0323, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. , Mit 10.03.2023 datierter Beschwerde, am 14.03.2023 zur Post gegeben, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Zuweisungsbescheid vom 01.02.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Dass der Bescheid am 03.02.2023 zugestellt wurde ergibt sich aus dem Zustellnachweis. Dass sich die Beschwerde gegen den Zuweisungsbescheid richtet – und nicht etwa gegen den Bescheid mit dem der Antrag auf Aufschub abgewiesen wurde – ergibt sich aus der Bezeichnung der Beschwerde „Beschwerde zu Bescheid über Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes“ sowie der im Kopf der Beschwerde zitierten Zahl „514159/ZD/0223“. Dem Beschwerdeführer wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens mit Verspätungsvorhalt vom 06.04.2023 zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen, was der Beschwerdeführer jedoch unterließ.
- Rechtliche Beurteilung:Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Zur Berechnung der Beschwerdefrist hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 VwGVG eine nach Wochen bestimmte Frist ist, die gemäß § 32 Abs. 2 AVG, mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071).Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, der nächste Tag, der nicht ein Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Karfreitag oder
- Dezember ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (vgl. auch VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0286-5).Der bekämpfte Bescheid wurde am 03.02.2023 an einen Ersatzempfänger (Mitbewohner) übergeben und gilt daher als an diesem Tag zugestellt. Das Ende der vierwöchigen Frist fiel somit auf den 03.03.2023, dieser war ein Freitag und kein gesetzlicher Feiertag. Dementsprechend endete die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 03.03.2022.Die Beschwerde wurde aber erst am 14.03.2023 zur Post gegeben, was dem Beschwerdeführer auch ausdrücklich vorgehalten und von diesem nicht bestritten wurde. Diese erweist sich damit als verspätet und ist daher als verspätet zurückzuweisen.Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Rechtliche Beurteilung:, Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung., Zur Berechnung der Beschwerdefrist hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die vierwöchige Beschwerdefrist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eine nach Wochen bestimmte Frist ist, die gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG, mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071)., Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, der nächste Tag, der nicht ein Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Karfreitag oder
- Dezember ist, als letzter Tag der Frist anzusehen vergleiche auch VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0286-5)., Der bekämpfte Bescheid wurde am 03.02.2023 an einen Ersatzempfänger (Mitbewohner) übergeben und gilt daher als an diesem Tag zugestellt. Das Ende der vierwöchigen Frist fiel somit auf den 03.03.2023, dieser war ein Freitag und kein gesetzlicher Feiertag. Dementsprechend endete die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 03.03.2022., Die Beschwerde wurde aber erst am 14.03.2023 zur Post gegeben, was dem Beschwerdeführer auch ausdrücklich vorgehalten und von diesem nicht bestritten wurde. Diese erweist sich damit als verspätet und ist daher als verspätet zurückzuweisen., Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall waren nur Tatsachenfragen zu klären, der klare Wortlaut des § 14 ZDG wirft keine Rechtsfragen auf.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall waren nur Tatsachenfragen zu klären, der klare Wortlaut des Paragraph 14, ZDG wirft keine Rechtsfragen auf. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W116.2268650.2.00