Obsah (12)
§ 26Art 133§ 24§ 45Art. 130Art. 131§ 7§ 6§ 58§ 17§ 28§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2023 GeschäftszahlW116 2269979-1 Spruch, W116 2269979-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 26Abs. 1 Z 2 WG 2001 i
Vm § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Das behördliche Verfahren: 1.
- Der am XXXX geborene Beschwerdeführer wurde nach einer vorübergehenden Untauglichkeit einer neuerlichen Stellung unterzogen und ist seit Eintritt der Rechtskraft des Stellungsbeschlusses mit 07.11.2022 tauglich. 1.
- Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer wurde nach einer vorübergehenden Untauglichkeit einer neuerlichen Stellung unterzogen und ist seit Eintritt der Rechtskraft des Stellungsbeschlusses mit 07.11.2022 tauglich. 1.
- Mit Anträgen vom 04.11.2022 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter um eine befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes bzw. um einen Aufschub des Antrittes zum Grundwehrdienst an, und brachte dieser zusammenfassend im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer mit seinem Bruder und seiner Mutter in einer von ihr gemieteten Wohnung leben würde. Sein Vater sei bereits im Jahr 2013 gestorben und seine Mutter arbeitslos, sodass sie lediglich über eine monatliche Witwenpension iHv. rund € 949,46 verfügen würde. Sein 23-jähriger Bruder sei noch in Ausbildung und würde ausschließlich eine monatliche Studienbeihilfe iHv. € 362,00 beziehen. Nachdem die Wohnungsmiete monatlich rund € 745,62 betragen würde, würde der Beschwerdeführer mit seinem monatlichen Nettoeinkommen iHv. rund € 1929,14 wesentlich zum Unterhalt der Familie beitragen. Seine Anwesenheit bei seiner Familie sei daher aktuell zwingend erforderlich. Er müsste seine Mutter mangels Kenntnis der Amtssprache regelmäßig zum Arzt begleiten und sein Bruder würde unter psychischen Problemen leiden, sodass sich eine Abwesenheit des Beschwerdeführers negativ auf dessen Zustand auswirken würde. Er würde erheblich zu den Lebenshaltungskosten seiner Angehörigen beitragen, durch eine Leistung des Grundwehrdienstes aber erhebliche finanzielle Einbußen erleiden. Nach umfassenden Ausführungen zu seinen Tätigkeiten in der Fitnessbranche, welche ihn für seine Arbeitgeberin nahezu unersetzlich machen würden, würde er als Dozent auch ganzjährige Schulungen und Vorträge an einer näher genannten Akademie abhalten. Damit sei er auch für seine Arbeitgeberin, für die Ausbildung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere auch im Zusammenhang mit einem neu eröffneten Fitnessstudio von essentieller Bedeutung. Sämtliche Schulungs- und Vortragstätigkeiten seien schon mit der Akademie und seiner Arbeitgeberin akkordiert und für das Jahr 2023 im Voraus geplant. Die geschilderten familiären bzw. wirtschaftlichen Interessen seien daher iSd. § 26 Abs. 1 Z 2 WehrG 2001 berücksichtigungswürdig. Durch die Verpflichtung zum Grundwehrdienst würde seine Familie den wesentlichen Teil ihres monatlichen Einkommens verlieren und seine Arbeitgeberin wäre gezwungen, die Neueröffnung des genannten Fitnessstudios um zumindest sechs Monate aufzuschieben. Zudem würden seiner Arbeitgeberin und der genannten Akademie seine Schulungs- und Vortragstätigkeiten zur Ausbildung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und dem Beschwerdeführer das Einkommen verloren gehen. Anschließend wird der Antrag auf Aufschub des Antrittes zum Grundwehrdienst näher begründet und im Wesentlichen auf das zum Antragszeitpunkt im finalen Stadium befindliche Masterstudium des Beschwerdeführers und ein danach geplantes, zweijähriges Doktorratsstudium gestützt. 1.
- Mit Anträgen vom 04.11.2022 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter um eine befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes bzw. um einen Aufschub des Antrittes zum Grundwehrdienst an, und brachte dieser zusammenfassend im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer mit seinem Bruder und seiner Mutter in einer von ihr gemieteten Wohnung leben würde. Sein Vater sei bereits im Jahr 2013 gestorben und seine Mutter arbeitslos, sodass sie lediglich über eine monatliche Witwenpension iHv. rund € 949,46 verfügen würde. Sein 23-jähriger Bruder sei noch in Ausbildung und würde ausschließlich eine monatliche Studienbeihilfe iHv. € 362,00 beziehen. Nachdem die Wohnungsmiete monatlich rund € 745,62 betragen würde, würde der Beschwerdeführer mit seinem monatlichen Nettoeinkommen iHv. rund € 1929,14 wesentlich zum Unterhalt der Familie beitragen. Seine Anwesenheit bei seiner Familie sei daher aktuell zwingend erforderlich. Er müsste seine Mutter mangels Kenntnis der Amtssprache regelmäßig zum Arzt begleiten und sein Bruder würde unter psychischen Problemen leiden, sodass sich eine Abwesenheit des Beschwerdeführers negativ auf dessen Zustand auswirken würde. Er würde erheblich zu den Lebenshaltungskosten seiner Angehörigen beitragen, durch eine Leistung des Grundwehrdienstes aber erhebliche finanzielle Einbußen erleiden. Nach umfassenden Ausführungen zu seinen Tätigkeiten in der Fitnessbranche, welche ihn für seine Arbeitgeberin nahezu unersetzlich machen würden, würde er als Dozent auch ganzjährige Schulungen und Vorträge an einer näher genannten Akademie abhalten. Damit sei er auch für seine Arbeitgeberin, für die Ausbildung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere auch im Zusammenhang mit einem neu eröffneten Fitnessstudio von essentieller Bedeutung. Sämtliche Schulungs- und Vortragstätigkeiten seien schon mit der Akademie und seiner Arbeitgeberin akkordiert und für das Jahr 2023 im Voraus geplant. Die geschilderten familiären bzw. wirtschaftlichen Interessen seien daher iSd. Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 2001 berücksichtigungswürdig. Durch die Verpflichtung zum Grundwehrdienst würde seine Familie den wesentlichen Teil ihres monatlichen Einkommens verlieren und seine Arbeitgeberin wäre gezwungen, die Neueröffnung des genannten Fitnessstudios um zumindest sechs Monate aufzuschieben. Zudem würden seiner Arbeitgeberin und der genannten Akademie seine Schulungs- und Vortragstätigkeiten zur Ausbildung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und dem Beschwerdeführer das Einkommen verloren gehen. Anschließend wird der Antrag auf Aufschub des Antrittes zum Grundwehrdienst näher begründet und im Wesentlichen auf das zum Antragszeitpunkt im finalen Stadium befindliche Masterstudium des Beschwerdeführers und ein danach geplantes, zweijähriges Doktorratsstudium gestützt. 1.
- Mit Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 12.01.2023, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.11.2022 auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes zum Zweck der Absolvierung seines Masterstudiums und des Graduiertenprogrammes bis 15.09.2024
§°26 Abs. 3 WG 2001 ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Z 1 WG 2001 nicht erfüllen würde. Die Jahresfrist sei noch nicht abgelaufen bzw. die Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst habe noch nicht begonnen, sodass zum jetzigen Zeitpunkt nicht näher auf mögliche bedeutende Nachteile im Falle der Leistung des Grundwehrdienstes einzugehen gewesen sei. Auch die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Z 2 WG 2001 würde er nicht erfüllen. Er habe die weiterführende Ausbildung (Masterstudium) zwar vor der Erlassung eines Einberufungsbefehles begonnen, jedoch würde die mögliche Verlängerung bzw. Unterbrechung dieser Ausbildung eine natürliche Folge der Erfüllung seiner staatsbürgerlichen Pflicht darstellen, sodass dies im Sinne der wehrrechtlichen Bestimmungen und nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet sei, von vornherein eine außerordentliche Härte zu begründen. Außerdem sollte er diese Ausbildung nach den vorgelegten Beweismitteln und seinen Angaben vor Ablauf der Frist
§ 24Abs.
1 WG 2001 bereits abgeschlossen haben. Und das geplante Graduiertenprogramm würde ein in der Zukunft liegendes Ereignis darstellen. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe die Militärbehörde aber nur von solchen Tatsachen auszugehen, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bereits bestehen.1.3. Mit Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 12.01.2023, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.11.2022 auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes zum Zweck der Absolvierung seines Masterstudiums und des Graduiertenprogrammes bis 15.09.2024
§°26 Absatz 3, WG 2001 ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, WG 2001 nicht erfüllen würde. Die Jahresfrist sei noch nicht abgelaufen bzw. die Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst habe noch nicht begonnen, sodass zum jetzigen Zeitpunkt nicht näher auf mögliche bedeutende Nachteile im Falle der Leistung des Grundwehrdienstes einzugehen gewesen sei. Auch die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, WG 2001 würde er nicht erfüllen. Er habe die weiterführende Ausbildung (Masterstudium) zwar vor der Erlassung eines Einberufungsbefehles begonnen, jedoch würde die mögliche Verlängerung bzw. Unterbrechung dieser Ausbildung eine natürliche Folge der Erfüllung seiner staatsbürgerlichen Pflicht darstellen, sodass dies im Sinne der wehrrechtlichen Bestimmungen und nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet sei, von vornherein eine außerordentliche Härte zu begründen. Außerdem sollte er diese Ausbildung nach den vorgelegten Beweismitteln und seinen Angaben vor Ablauf der Frist
Paragraph 24, Absatz eins, WG 2001 bereits abgeschlossen haben. Und das geplante Graduiertenprogramm würde ein in der Zukunft liegendes Ereignis darstellen. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe die Militärbehörde aber nur von solchen Tatsachen auszugehen, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bereits bestehen.
- Der beschwerdegegenständliche Bescheid: 2.
- Mit dem bekämpften Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 12.01.2023, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.11.2022 auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes bis 15.09.2024
§°26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 ab. 2.1. Mit dem bekämpften Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 12.01.2023, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.11.2022 auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes bis 15.09.2024
§°26 Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 ab. Hierzu wird in der Begründung nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges zusammenfassend im Wesentlichen wie folgt ausgeführt (auszugsweise, Anonymisierung durch das BVwG): „Es liegen in Ihrem Fall wirtschaftliche Interessen vor, da Sie sich für das Kalenderjahr 2023 zu Dozententätigkeiten gemeldet haben. Die Frage aber, ob diese […] so besonders rücksichtswürdig sind, […] muss jedoch verneint werden. Dies deshalb, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Wehrpflichtiger die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes so vorzunehmen hat, dass für den Fall der Einberufung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Verstößt ein Wehrpflichtiger gegen diese Obliegenheit, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden. Vor allem aus dem Grund, da die von Ihnen geltend gemachten Termine sich Großteils auf Wochenenden beziehen und somit auch mit der Leistung des Grundwehrdienstes vereinbar sind. Die von Ihnen geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen in Bezug auf die Wohnung Ihrer Mutter und die Eröffnung eines Fitnessstudios […] liegen derzeit nur bei Ihrer Mutter und Ihrem Arbeitgeber K. GmbH. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die […] Interessen jedoch auch in der Person des Wehrpflichtigen bzw. Antragstellers gelegen zu sein. Darüber hinaus beginnt Ihre Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst nach Ende der Frist
§ 24Abs.
1 Wehrgesetz 2001, […] erst am 08.05.2023. Dies gibt Ihnen bzw. Ihrem Arbeitgeber die Möglichkeit bis dahin angemessene Dispositionen bzw. Maßnahmen zu treffen, sodass Ihnen die ordnungsgemäße Leistung des Grundwehrdienstes möglich ist. Darüber hinaus beginnt Ihre Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst nach Ende der Frist
Paragraph 24, Absatz eins, Wehrgesetz 2001, […] erst am 08.05.
- Dies gibt Ihnen bzw. Ihrem Arbeitgeber die Möglichkeit bis dahin angemessene Dispositionen bzw. Maßnahmen zu treffen, sodass Ihnen die ordnungsgemäße Leistung des Grundwehrdienstes möglich ist. […] als Sie die Möglichkeit haben, einen im Hinblick auf die Gegebenheiten bei Ihrem Arbeitgeber günstigen Einberufungstermin hinsichtlich des Ortes und des Zeitpunktes Ihrer Präsenzdienstleistung, […] zu erwirken. […] Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen […] konnten in Ihrem Fall ebenso nicht festgestellt werden. […] Eine Pflegebedürftigkeit oder eine Gefährdung der Gesundheit oder der sonstigen lebenswichtigen Interessen von Familienangehörigen haben Sie nicht geltend gemacht und konnte dem vorliegenden Sachverhalt auch nicht entnommen werden. […] Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ 2.
- Der Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers nachweislich am 16.01.2023 zugestellt.
- Das Beschwerdeverfahren: 3.
- Am 13.02.2023 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid binnen offener Frist eine schriftliche Beschwerde beim Militärkommando Steiermark ein. Darin wird zunächst auf den ursprünglichen Antrag sowie die korrespondierende Darstellung des Sachverhaltes im angefochtenen Bescheid verwiesen und ergänzend dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit der zwingend erforderlichen Unterstützung seiner Mutter, selbst wenn er eine Gefährdung nicht ausdrücklich hervorgehoben habe, dennoch zum Ausdruck gebracht habe, dass das Ausbleiben dieser Arztbesuche in seiner Begleitung von nachteiliger Auswirkung für die Gesundheit seiner Mutter sei bzw. sein könnte. Die Behörde habe dieses Vorbringen jedoch nicht einmal ansatzweise gewürdigt. Das zuständige Militärkommando habe zwar um ergänzende Beweisangebote betreffend die Studienbestätigungen des Beschwerdeführers ersucht, hinsichtlich der berücksichtigungswürdigen Situation seiner Mutter sei ein entsprechendes Vorgehen jedoch ausgeblieben. Dann hätte der Beschwerdeführer nämlich seine und die Einvernahme seiner Mutter bzw. seines Bruders als ergänzende Beweise angeboten. Ein Verkehrsunfall habe bei seiner Mutter zu gesteigerten Arztbesuchen und dazu geführt, dass sie zwingend auf alltagsessentielle Unterstützung angewiesen sei. Einer Einberufung des Beschwerdeführers würden somit rücksichtswürdige familiäre Interessen befristet bis Mitte/Ende 2024 entgegenstehen. 3.
- Mit Schreiben vom 16.02.2023 hat die Behörde vom Beschwerdeführer aktuelle fachärztliche Befunde zum Gesundheitszustand seiner Mutter und seines Bruders sowie einen Nachweis zur festgestellten Pflegestufe seiner Mutter angefordert. Mit Schriftsatz vom 28.02.2023 wurden der Behörde daraufhin vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zu dessen Bruder eine nervenärztliche Stellungnahme von XXXX vom 17.08.2020 und zu dessen Mutter ein MRT-Befund des linken Kniegelenkes vom 19.12.2019, ein Befundbericht von XXXX vom 26.03.2021, ein Bericht des UKH Graz vom 22.06.2021 über die stationäre Behandlung, ein histologischer Befund vom 01.07.2022, ein urologischer Befund von XXXX vom 15.07.2022 und ein Röntgenbefund Post-OP übermittelt. 3.
- Mit Schreiben vom 16.02.2023 hat die Behörde vom Beschwerdeführer aktuelle fachärztliche Befunde zum Gesundheitszustand seiner Mutter und seines Bruders sowie einen Nachweis zur festgestellten Pflegestufe seiner Mutter angefordert. Mit Schriftsatz vom 28.02.2023 wurden der Behörde daraufhin vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zu dessen Bruder eine nervenärztliche Stellungnahme von römisch 40 vom 17.08.2020 und zu dessen Mutter ein MRT-Befund des linken Kniegelenkes vom 19.12.2019, ein Befundbericht von römisch 40 vom 26.03.2021, ein Bericht des UKH Graz vom 22.06.2021 über die stationäre Behandlung, ein histologischer Befund vom 01.07.2022, ein urologischer Befund von römisch 40 vom 15.07.2022 und ein Röntgenbefund Post-OP übermittelt. 3.
- Mit Schreiben vom 10.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme bzw. einer mündlichen Erörterung des Ergebnisses geboten. Dem aufgrund der übermittelten ärztlichen Atteste betreffend seine Mutter und seinen Bruder erstellten Gutachten des zuständigen amtlichen Sachverständigen beim Militärkommando Steiermark ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die 2021 operativ fixierte Fraktur der linken Speiche, der Abriss des Griffelfortsatzes der linken Elle, die Rissquetschwunde an der linken Schläfe, das Ohrknötchen nach der Entfernung 2022 und die Dranginkontinenz keinen Grund einer Pflegebedürftigkeit darstellen würden. Die Arthrosen der Daumenend- und Sattelgelenke, die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und die degenerativen Veränderungen im linken Knie würden gewisse Einschränkungen im Alltag bewirken. Eine Begründung für gesteigerte Arztbesuche seiner Mutter aufgrund der Unfallfolgen für die Jahre 2023 und 2024 könnte aus den vorgelegten Befunden alleine nicht abgeleitet werden. Seinem Bruder sei im Zeitpunkt der Befunderstellung eine Unterstützung der Mutter bei Arztwegen, Einkäufen und Haushaltstätigkeiten nicht vollumfänglich zumutbar gewesen. Eine aktuelle Beurteilung sei mangels aktueller Atteste nicht möglich, eine Besserung in Teilbereichen aufgrund des begonnenen Studiums aber anzunehmen. 3.
- Am 05.04.2023 erfolgte vor der Behörde eine Niederschrift mit dem Beschwerdeführer, bei der er zum Ergebnis der Beweisaufnahme zusammenfassend vorbrachte, dass der gesundheitliche Zustand seines Bruders unverändert sei, dass dieser Studienbeihilfe beziehen würde, aber keine Hilfe bei der Unterstützung der Mutter sei und dass sich dessen Gesundheitszustand bei einer Abwesenheit des Beschwerdeführers verschlechtern würde. Durch flexible Arbeitszeiten hätte er trotz höherer Stundenbelastung mehr Zeit für seine Mutter. Für das Gerichtsverfahren wegen des Busunfalles seien Deutschkenntnisse erforderlich. Weiters sei das Masterstudium bereits beendet und ein Doktoratsstudium angedacht. Schließlich würde ihm die finanzielle Sicherheit seiner Angehörigen am Herzen liegen, habe er sich selbst in psychologischer Behandlung befunden und wären monatliche Raten iHv. € 200,00 für die Finanzierung einer Küche noch offen. 3.
- Mit Schreiben vom 11.04.2023 legte das Militärkommando Steiermark die Beschwerde samt Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass eine Beschwerdevorentscheidung aufgrund von Verzögerungen bei der Beweismittelvorlage und beim Parteiengehör nicht in der gesetzlich vorgesehenen Frist erstellt werden habe können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Der Beschwerdeführer ist seit Eintritt der Rechtskraft des Stellungsbeschlusses mit 07.11.2022 tauglich. Mit Anträgen vom 04.11.2022 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter um eine befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes bzw. um einen Aufschub des Antrittes zum Grundwehrdienst an. Mit Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 12.01.2023, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.11.2022 auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes zum Zweck der Absolvierung seines Masterstudiums und des Graduiertenprogrammes bis 15.09.2024
§°26 Abs. 3 WG 2001 ab. Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben, sodass dieser Bescheid grundsätzlich in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 12.01.2023, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.11.2022 auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes zum Zweck der Absolvierung seines Masterstudiums und des Graduiertenprogrammes bis 15.09.2024
§°26 Absatz 3, WG 2001 ab. Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben, sodass dieser Bescheid grundsätzlich in Rechtskraft erwachsen ist. Mit dem bekämpften Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 12.01.2023, wies die belangte Behörde auch den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.11.2022 auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes bis 15.09.2024
§°26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 ab. Mit dem bekämpften Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 12.01.2023, wies die belangte Behörde auch den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.11.2022 auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes bis 15.09.2024
§°26 Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 ab. Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitig sein Masterstudium beendet und arbeitet weiterhin bei seiner näher genannten Arbeitgeberin. Durch flexible Arbeitszeiten ist es ihm möglich, trotz einer höheren Stundenbelastung mehr Zeit für seine Mutter bzw. seinen Bruder zu haben. Eine Heranziehbarkeit des Beschwerdeführers zum Grundwehrdienst ist erst nach Ende der Frist
§ 24Abs.
1 WG 2001, somit erst ab 08.05.2023 möglich. Der Beschwerdeführer wurde daher bislang noch nicht zur Ableistung seines Grundwehrdienstes zugeteilt bzw. eingezogen. Es ist ihm bzw. seiner Arbeitgeberin daher weiterhin möglich, angemessene Dispositionen bzw. Maßnahmen zu treffen, sodass ihm eine ordnungsgemäße Leistung seines Grundwehrdienstes möglich ist. Weiters besteht nach wie vor die Möglichkeit, einen im Hinblick auf die Gegebenheiten bei seiner Arbeitgeberin günstigen Einberufungstermin hinsichtlich des Ortes und des Zeitpunktes seiner Präsenzdienstleistung zu erwirken. Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitig sein Masterstudium beendet und arbeitet weiterhin bei seiner näher genannten Arbeitgeberin. Durch flexible Arbeitszeiten ist es ihm möglich, trotz einer höheren Stundenbelastung mehr Zeit für seine Mutter bzw. seinen Bruder zu haben. Eine Heranziehbarkeit des Beschwerdeführers zum Grundwehrdienst ist erst nach Ende der Frist
Paragraph 24, Absatz eins, WG 2001, somit erst ab 08.05.2023 möglich. Der Beschwerdeführer wurde daher bislang noch nicht zur Ableistung seines Grundwehrdienstes zugeteilt bzw. eingezogen. Es ist ihm bzw. seiner Arbeitgeberin daher weiterhin möglich, angemessene Dispositionen bzw. Maßnahmen zu treffen, sodass ihm eine ordnungsgemäße Leistung seines Grundwehrdienstes möglich ist. Weiters besteht nach wie vor die Möglichkeit, einen im Hinblick auf die Gegebenheiten bei seiner Arbeitgeberin günstigen Einberufungstermin hinsichtlich des Ortes und des Zeitpunktes seiner Präsenzdienstleistung zu erwirken. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen seiner Arbeitgeberin können nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein. Die Mutter des Beschwerdeführers hat am 12.06.2021 mehrere, näher bekannte Verletzungen erlitten, als sie aufgrund eines abrupten Abbremsvorganges eines öffentlichen Busses gestützt ist. Ihre näher angeführten Beschwerden stellen nach dem Befund des zuständigen amtlichen Sachverständigen beim Militärkommando Steiermark jedoch keinen Grund für eine Pflegebedürftigkeit seiner Mutter dar. Aus den vorgelegten medizinischen Befunden kann auch eine Begründung für gesteigerte Arztbesuche nicht abgeleitet werden (vgl. Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.03.2023/Gutachten des zuständigen Amtssachverständigen). Die Mutter des Beschwerdeführers hat am 12.06.2021 mehrere, näher bekannte Verletzungen erlitten, als sie aufgrund eines abrupten Abbremsvorganges eines öffentlichen Busses gestützt ist. Ihre näher angeführten Beschwerden stellen nach dem Befund des zuständigen amtlichen Sachverständigen beim Militärkommando Steiermark jedoch keinen Grund für eine Pflegebedürftigkeit seiner Mutter dar. Aus den vorgelegten medizinischen Befunden kann auch eine Begründung für gesteigerte Arztbesuche nicht abgeleitet werden vergleiche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.03.2023/Gutachten des zuständigen Amtssachverständigen). Der Bruder des Beschwerdeführers hat psychische Probleme, mittlerweile aber ein Studium begonnen und bekommt Studienbeihilfe. Es ist daher davon auszugehen, dass sich sein psychischer Zustand zumindest stabilisiert hat und dass ihm wenigstens leichte Tätigkeiten bei der Wohnungspflege und bei Einkäufen bzw. eine gelegentliche Begleitung seiner Mutter zu allfälligen Arztterminen möglich und zumutbar sind. Ferner ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Unterstützung seiner Familienangehörigen bzw. seiner Arbeitgeberin an den Wochenenden und in der dienstfreien Zeit möglich ist. Er hat zudem weitgehend flexible Arbeitszeiten und finden zahlreiche Termine seiner geplanten Dozententätigkeit an Wochenenden statt (vgl. Bestätigung der „ XXXX Akademie“ vom 24.10.2022). Und im Bedarfsfall wird es dem Beschwerdeführer trotz Ableistung des Grundwehrdienstes auch möglich sein, bei seinem Vorgesetzten um eine Dienstfreistellung
§ 45Abs.
4 WG 2001 anzusuchen. Ferner ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Unterstützung seiner Familienangehörigen bzw. seiner Arbeitgeberin an den Wochenenden und in der dienstfreien Zeit möglich ist. Er hat zudem weitgehend flexible Arbeitszeiten und finden zahlreiche Termine seiner geplanten Dozententätigkeit an Wochenenden statt vergleiche Bestätigung der „ römisch 40 Akademie“ vom 24.10.2022). Und im Bedarfsfall wird es dem Beschwerdeführer trotz Ableistung des Grundwehrdienstes auch möglich sein, bei seinem Vorgesetzten um eine Dienstfreistellung
Paragraph 45, Absatz 4, WG 2001 anzusuchen. Im gegenständlichen Verfahren haben sich daher keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen bzw. familiären Interessen des Beschwerdeführers ergeben.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und den darin enthaltenen, vom Beschwerdeführer getätigten Angaben zu seinen Familienangehörigen, zu seiner Arbeitsstelle und zu seiner Vortrags- bzw. Dozententätigkeit, sowie aus den vorliegenden Dokumenten bzw. medizinischen Unterlagen. Das Militärkommando Steiermark hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich ermittelt und im beschwerdegegenständlichen Bescheid nachvollziehbar festgestellt. Der Beschwerdeführer ist diesem in seiner Beschwerde auch nicht entsprechend entgegengetreten, seine Beschwerdeausführungen richten sich ausschließlich gegen die von der Behörde getroffene rechtliche Beurteilung, nämlich, dass es sich bei den unzweifelhaft vorliegenden familiären Interessen des Beschwerdeführers nicht um "besonders rücksichtswürdige" im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 handeln würde. Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und den darin enthaltenen, vom Beschwerdeführer getätigten Angaben zu seinen Familienangehörigen, zu seiner Arbeitsstelle und zu seiner Vortrags- bzw. Dozententätigkeit, sowie aus den vorliegenden Dokumenten bzw. medizinischen Unterlagen. Das Militärkommando Steiermark hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich ermittelt und im beschwerdegegenständlichen Bescheid nachvollziehbar festgestellt. Der Beschwerdeführer ist diesem in seiner Beschwerde auch nicht entsprechend entgegengetreten, seine Beschwerdeausführungen richten sich ausschließlich gegen die von der Behörde getroffene rechtliche Beurteilung, nämlich, dass es sich bei den unzweifelhaft vorliegenden familiären Interessen des Beschwerdeführers nicht um "besonders rücksichtswürdige" im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 handeln würde. Unabhängig davon hat bereits das Militärkommando Steiermark im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass durch die Dozententätigkeiten des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall zwar wirtschaftliche Interessen vorliegen würden, dass es sich bei diesen aber im Hinblick auf die gebotene Harmonisierungspflicht des Beschwerdeführers nicht um besonders rücksichtswürdige handeln würde. Außerdem würden sich die geltend gemachten Termine Großteils auf Wochenenden beziehen. Auch die wirtschaftlichen Interessen bezüglich Wohnung und Eröffnung eines Fitnessstudios würden derzeit nur bei seiner Mutter bzw. seiner Arbeitgeberin liegen, müssten nach der VwGH-Judikatur aber auch in der Person des Wehrpflichtigen liegen. Nachdem die Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst erst mit 08.05.2023 möglich ist, hätten der Beschwerdeführer und seine Arbeitgeberin darüber hinaus die Möglichkeit, bis dahin angemessene Dispositionen bzw. Maßnahmen zu treffen, um für den Beschwerdeführer Ersatz bzw. eine Vertretung zu finden, damit eine ordnungsgemäße Leistung des Grundwehrdienstes möglich ist. Zu guter Letzt würde die Möglichkeit bestehen, einen im Hinblick auf die Gegebenheiten bei seiner Arbeitgeberin günstigen Einberufungstermin hinsichtlich des Ortes und des Zeitpunktes seiner Präsenzdienstleistung zu erwirken. Da der Beschwerdeführer eine Pflegebedürftigkeit oder eine Gefährdung der Gesundheit oder der sonstigen lebenswichtigen Interessen von Familienangehörigen nicht geltend gemacht habe und dies auch nicht dem vorliegenden Sachverhalt entnommen werden konnte, würden besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen im gegenständlichen Fall ebenso nicht vorliegen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Art. 130Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) id
F. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.
§ 7Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw
GVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG vier Wochen.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:,
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) in der Fassung BGBl römisch eins 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt.,
Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen., Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig. 3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl I 2001/146 (WV) idF. BGBl I 2022/207 (VwGAnpG-BMLVS) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl römisch eins 2001/146 (WV) in der Fassung BGBl römisch eins 2022/207 (VwGAnpG-BMLVS) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Auch liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Auch liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchteil A) 3.3.
- Der hier maßgebliche § 26 WG 2001 (Befreiung und Aufschub) lautet:3.3.
- Der hier maßgebliche Paragraph 26, WG 2001 (Befreiung und Aufschub) lautet: „
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
- von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
- auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. […]“ 3.3.
- Die belangte Behörde hat das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen des Beschwerdeführers im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle verneint, weil die vorliegenden wirtschaftlichen Interessen nicht in seiner Person gelegen, sondern ausschließlich die Interessen seiner Mutter, der Hauptmieterin der gemeinsamen Wohnung, bzw. seiner Arbeitgeberin, der Eigentümerin bzw. Geschäftsführerin der Fitnessstudiokette, seien. Wirtschaftliche Interessen würden nur dann vorliegen, wenn diese auch in der Person des Wehrpflichtigen bzw. Antragstellers selbst gelegen seien. Hinsichtlich seiner Dozententätigkeiten, bei welchen wirtschaftliche Interessen auch beim Beschwerdeführer selbst vorliegen, wurde eine besondere Rücksichtswürdigkeit mit Verweis auf die diesbezüglich gebotene Harmonisierungspflicht verneint. Dem ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegentreten und steht die Rechtsansicht der belangten Behörde diesbezüglich in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH vom 27.01.2014, Zl. 2013/11/0246), wonach das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen im Sinn des § 26 Abs. 1 Z. 2 WG 2001 voraussetzt, dass der Wehrpflichtige selbst Unternehmensinhaber bzw. davon betroffen ist. Dem ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegentreten und steht die Rechtsansicht der belangten Behörde diesbezüglich in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche VwGH vom 27.01.2014, Zl. 2013/11/0246), wonach das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 voraussetzt, dass der Wehrpflichtige selbst Unternehmensinhaber bzw. davon betroffen ist. 3.3.
- Im Zuge seines Vorbringens, wonach er eine Schlüsselarbeitskraft und seine leitende und ständige Mitarbeit für seine Arbeitgeberin essentiell sei bzw. es im Falle seiner Einberufung zu einer zumindest um sechs Monate verzögerten Eröffnung eines neuen Fitnessstudios bzw. zu einer Unterbrechung bei der Einschulung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommen würde, hat der Beschwerdeführer aber auch familiäre Interessen geltend gemacht, deren besondere Rücksichtswürdigkeit die belangte Behörde jedoch (ebenso) verneint hat. Die Behörde hat aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes nämlich kein derartiges Unterstützungsbedürfnis seiner Mutter bzw. seines Bruders durch ihn oder eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen zu erkennen vermocht. Die Gefährdung der Gesundheit von Familienangehörigen etwa in Form einer Pflegebedürftigkeit durch seine Leistung des Grundwehrdienstes habe er nicht geltend gemacht und sei auch seinem Antrag letztlich nicht zu entnehmen. 3.3.
- Im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes wegen besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen: Zur Unterstützung eines Familienmitgliedes ist nicht nur jener Wehrpflichtige, der zur Erfüllung seiner Wehrpflicht einberufen werden soll, sondern vielmehr die ganze Familie berufen (VwGH 04.12.1987, ZI. 87/11/0094). Die Obliegenheit zur Harmonisierung der (beruflichen) Dispositionen mit der Wehrpflicht beinhaltet auch, rechtzeitig und vorausschauend - somit durch geeignete wirtschaftliche Dispositionen - für die Möglichkeit einer Vertretung des Wehrpflichtigen während der Dauer des Grundwehrdienstes zu sorgen (Hinweis Erkenntnisse vom
- September 2005, 2003/11/0026,
- März 2008, 2008/11/0011, und vom
- März 2008, 2007/11/0202, VwGH vom 23.09.2014, Ro 2014/11/0081). Die Harmonisierungspflicht schließt mit ein, rechtzeitig für eine erforderliche Vertretung des Wehrpflichtigen durch Dritte vorzusorgen (Hinweis E
- Mai 2005, 2004/11/0022, VwGH vom 27.03.2008, Zl.2007/11/0202). Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen iSd § 36a Abs 1 Z 2 WehrG 1990 liegen nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist (VwGH vom 27.03.2008, Zl. 2007/11/0202). Jene Familienangehörigen, deren Unterstützungsbedürftigkeit der Wehrpflichtige geltend macht, haben überdies ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht des wehrpflichtigen Angehörigen einzurichten (Hinweis E
- 2001, 2000/11/0206; E
- 2002, 2000/11/0269; E
- 1991, 90/11/0231; E
- 1992, 92/11/0113; E
- 1998, 97/11/0377, VwGH vom 13.12.2005, Zl. 2005/11/0167).Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen iSd Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 1990 liegen nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist (VwGH vom 27.03.2008, Zl. 2007/11/0202). Jene Familienangehörigen, deren Unterstützungsbedürftigkeit der Wehrpflichtige geltend macht, haben überdies ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht des wehrpflichtigen Angehörigen einzurichten (Hinweis E
- 2001, 2000/11/0206; E
- 2002, 2000/11/0269; E
- 1991, 90/11/0231; E
- 1992, 92/11/0113; E
- 1998, 97/11/0377, VwGH vom 13.12.2005, Zl. 2005/11/0167). Nicht nur der zur Leistung des Präsenzdienstes heranstehende Wehrpflichtige, sondern auch die übrigen Familienmitglieder sind zur Unterstützung des Angehörigen, der auf die Mithilfe des wehrpflichtigen Sohnes angewiesen ist, verpflichtet (Hinweis E 19.2.1991, 90/11/0120). Nach stRsp (Hinweis E 28.6.1988, 88/11/0040) hat auch der auf die Unterstützung durch den Wehrpflichtigen angewiesene Elternteil bei seinen wirtschaftlichen Dispositionen auf dessen Wehrpflicht entsprechend Bedacht zu nehmen. Andernfalls liegt kein besonders rücksichtswürdiges familiäres Interesse iSd § 36a Abs 1 Z 2 WehrG 1990 idF BGBl 1992/690 vor (VwGH vom 21.11.2000, Zl. 2000/11/0064).Nicht nur der zur Leistung des Präsenzdienstes heranstehende Wehrpflichtige, sondern auch die übrigen Familienmitglieder sind zur Unterstützung des Angehörigen, der auf die Mithilfe des wehrpflichtigen Sohnes angewiesen ist, verpflichtet (Hinweis E 19.2.1991, 90/11/0120). Nach stRsp (Hinweis E 28.6.1988, 88/11/0040) hat auch der auf die Unterstützung durch den Wehrpflichtigen angewiesene Elternteil bei seinen wirtschaftlichen Dispositionen auf dessen Wehrpflicht entsprechend Bedacht zu nehmen. Andernfalls liegt kein besonders rücksichtswürdiges familiäres Interesse iSd Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 1990 in der Fassung BGBl 1992/690 vor (VwGH vom 21.11.2000, Zl. 2000/11/0064). 3.3.
- Im Lichte der vorangeführten Judikatur kommt dem Beschwerdevorbringen, wonach besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen beim Beschwerdeführer vorlägen, weil im Falle seiner Einberufung die wirtschaftliche Existenz seiner Mutter bzw. seiner Familienangehörigen in Gefahr wäre, keine Berechtigung zu. 3.3.
- Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt: Wenn der Beschwerdeführer seine Dozententätigkeit bzw. die notwendige Ausbildung von neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern angesprochen und darauf hingewiesen hat, dass sämtliche Schulungs- und Vortragstätigkeiten bereits mit der genannten Akademie bzw. seiner Arbeitgeberin akkordiert und für das Jahr 2023 im Voraus geplant seien, kann von der bereits erwähnten Harmonisierungspflicht abgesehen, den Ausführungen der Behörde gefolgt werden, wonach die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Vortragstermine ohnehin Großteils an Wochenenden stattfinden (vgl. Schreiben bezüglich Dozententätigkeit vom 24.10.2022), sodass sich insbesondere auch ein diesbezüglicher finanzieller Ausfall in Grenzen halten sollte. Dabei kann eine allfällige Vorbereitung auf diese Veranstaltungen durchaus nach Dienstschluss oder an den vorhergehenden Wochenenden stattfinden bzw. kann bei Terminen unter der Woche allenfalls auch ein Ansuchen um Dienstfreistellung im Sinne des §°45 Abs. 4 WG 2001 gestellt werden. Dadurch sollte letztlich auch eine Unterstützung seiner Familienangehörigen weiterhin möglich sein, um die überschaubare Präsenzdienstzeit überbrücken zu können. Wenn der Beschwerdeführer seine Dozententätigkeit bzw. die notwendige Ausbildung von neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern angesprochen und darauf hingewiesen hat, dass sämtliche Schulungs- und Vortragstätigkeiten bereits mit der genannten Akademie bzw. seiner Arbeitgeberin akkordiert und für das Jahr 2023 im Voraus geplant seien, kann von der bereits erwähnten Harmonisierungspflicht abgesehen, den Ausführungen der Behörde gefolgt werden, wonach die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Vortragstermine ohnehin Großteils an Wochenenden stattfinden vergleiche Schreiben bezüglich Dozententätigkeit vom 24.10.2022), sodass sich insbesondere auch ein diesbezüglicher finanzieller Ausfall in Grenzen halten sollte. Dabei kann eine allfällige Vorbereitung auf diese Veranstaltungen durchaus nach Dienstschluss oder an den vorhergehenden Wochenenden stattfinden bzw. kann bei Terminen unter der Woche allenfalls auch ein Ansuchen um Dienstfreistellung im Sinne des §°45 Absatz 4, WG 2001 gestellt werden. Dadurch sollte letztlich auch eine Unterstützung seiner Familienangehörigen weiterhin möglich sein, um die überschaubare Präsenzdienstzeit überbrücken zu können. Abgesehen davon, dass nicht erkannt werden kann, dass im Falle der Einberufung des Beschwerdeführers seine Mutter bzw. sein Bruder während des lediglich sechs Monate andauernden Grundwehrdienst tatsächlich in eine existentielle Notlage geraten würden, ist darauf zu verweisen, dass die einem Wehrpflichtigen hinsichtlich seiner eigenen wirtschaftlichen Belange obliegende Harmonisierungspflicht auch jene Familienangehörigen trifft, für deren Unterstützung der Wehrpflichtige eine Befreiung von seiner Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes begehrt, wobei diese Verpflichtung jedenfalls dann bereits vor Feststellung der Tauglichkeit besteht, wenn es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der Wehrdienstpflichtige vor seiner Stellung vernünftigerweise hätte annehmen können, dass es ihm an der Tauglichkeit fehlt (Hinweis E vom 10.06.2015, Zl. 2013/11/0166). Insoweit der Beschwerdeführer im Verfahren vorgebracht hat, dass er seine Mutter mangels Kenntnis der Amtssprache regelmäßig zum Arzt begleiten müsste, legt dies nicht unbedingt nahe, dass seine Mutter körperliche Unterstützung benötigen würde, um überhaupt zum Arzt gehen zu können. Diese Vermutung wird letztlich auch durch die Expertise des zuständigen Amtssachverständigen belegt, der in seinem Gutachten unmissverständlich bestätigt hat, dass sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen weder Hinweise oder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit von gesteigerten Arztbesuchen noch eine konkrete Pflegebedürftigkeit seiner Mutter ergeben würden (vgl. Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.03.2023). Was den Bruder des Beschwerdeführers betrifft, hat der Amtssachverständige mangels aktueller Befunde zwar die gegenwärtige gesundheitliche Situation nicht beurteilen können, ist aber durch seine langjährigen Erfahrungen als medizinischer Sachverständiger zum Schluss gelangt, dass aufgrund des zwischenzeitig aufgenommenen Studiums durchaus davon ausgegangen werden kann, dass es in Teilbereichen zu einer Besserung des gesundheitlichen Zustandes gekommen ist. Dies wird letztlich auch durch den Umstand nahegelegt, dass der Bruder des Beschwerdeführers offenbar einen günstigen Studienerfolg hat und daher Studienbeihilfe erhält. Aber auch dem vorliegenden Befund lässt sich nicht entnehmen, dass dem Bruder/Sohn eine mögliche Unterstützung des Beschwerdeführers und seiner Mutter gänzlich unmöglich bzw. unzumutbar (gewesen) ist (vgl. Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.03.2023: „Bezugnehmend auf die gesundheitliche Lage Ihres Bruders ist davon auszugehen, dass ihm zum Zeitpunkt der Befunderstellung eine Unterstützung Ihrer Mutter bei Arztwegen, Einkäufen und Haushaltstätigkeiten nicht vollumfänglich zumutbar gewesen ist.“). Unabhängig davon ist in diesem Zusammenhang auf die vorgenannte Unterstützungsverpflichtung der übrigen Familienmitglieder bzw. auf die, auch den Unterstützungsbedürftigen treffende Harmonisierungspflicht hinzuweisen. So ist nämlich kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auch der Bruder des Beschwerdeführers die gemeinsame Mutter gelegentlich zu Arztterminen bringen oder die Mutter den Bruder bei dessen psychischen Problemen ab und zu unterstützen können sollte. Schließlich wäre auch in diesem Zusammenhang auf die bereits erwähnte Möglichkeit einer Dienstfreistellung
§ 45Abs.
4 WG 2001 zu verweisen. Insoweit der Beschwerdeführer im Verfahren vorgebracht hat, dass er seine Mutter mangels Kenntnis der Amtssprache regelmäßig zum Arzt begleiten müsste, legt dies nicht unbedingt nahe, dass seine Mutter körperliche Unterstützung benötigen würde, um überhaupt zum Arzt gehen zu können. Diese Vermutung wird letztlich auch durch die Expertise des zuständigen Amtssachverständigen belegt, der in seinem Gutachten unmissverständlich bestätigt hat, dass sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen weder Hinweise oder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit von gesteigerten Arztbesuchen noch eine konkrete Pflegebedürftigkeit seiner Mutter ergeben würden vergleiche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.03.2023). Was den Bruder des Beschwerdeführers betrifft, hat der Amtssachverständige mangels aktueller Befunde zwar die gegenwärtige gesundheitliche Situation nicht beurteilen können, ist aber durch seine langjährigen Erfahrungen als medizinischer Sachverständiger zum Schluss gelangt, dass aufgrund des zwischenzeitig aufgenommenen Studiums durchaus davon ausgegangen werden kann, dass es in Teilbereichen zu einer Besserung des gesundheitlichen Zustandes gekommen ist. Dies wird letztlich auch durch den Umstand nahegelegt, dass der Bruder des Beschwerdeführers offenbar einen günstigen Studienerfolg hat und daher Studienbeihilfe erhält. Aber auch dem vorliegenden Befund lässt sich nicht entnehmen, dass dem Bruder/Sohn eine mögliche Unterstützung des Beschwerdeführers und seiner Mutter gänzlich unmöglich bzw. unzumutbar (gewesen) ist vergleiche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.03.2023: „Bezugnehmend auf die gesundheitliche Lage Ihres Bruders ist davon auszugehen, dass ihm zum Zeitpunkt der Befunderstellung eine Unterstützung Ihrer Mutter bei Arztwegen, Einkäufen und Haushaltstätigkeiten nicht vollumfänglich zumutbar gewesen ist.“). Unabhängig davon ist in diesem Zusammenhang auf die vorgenannte Unterstützungsverpflichtung der übrigen Familienmitglieder bzw. auf die, auch den Unterstützungsbedürftigen treffende Harmonisierungspflicht hinzuweisen. So ist nämlich kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auch der Bruder des Beschwerdeführers die gemeinsame Mutter gelegentlich zu Arztterminen bringen oder die Mutter den Bruder bei dessen psychischen Problemen ab und zu unterstützen können sollte. Schließlich wäre auch in diesem Zusammenhang auf die bereits erwähnte Möglichkeit einer Dienstfreistellung
Paragraph 45, Absatz 4, WG 2001 zu verweisen. Da es für die Befreiung des Beschwerdeführers vom Grundwehrdienst an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlt, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 als unbegründet abzuweisen. Da es für die Befreiung des Beschwerdeführers vom Grundwehrdienst an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlt, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 als unbegründet abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zu Spruchteil B)
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Im gegenständlichen Fall ist eine Revision
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich unter welchen Umständen wirtschaftliche Interessen
§ 26Abs.
1 Z 2 WG 2001 besonders rücksichtswürdig sind, bisher immer einheitlich beantwortet wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.4. Zu Spruchteil B),
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.,
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Im gegenständlichen Fall ist eine Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich unter welchen Umständen wirtschaftliche Interessen
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 besonders rücksichtswürdig sind, bisher immer einheitlich beantwortet wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W116.2269979.1.00