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{'item': 'W150 2270535-2'}

Obsah (20)Artikel 28§ 22a§ 35Art. 133Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§§ 3§ 7§ 6Artikel 27§ 67§ 46§§ 52a§ 57Art. 49§ 77§ 56§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2023 GeschäftszahlW150 2270535-2 Spruch, W150 2270535-2/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Artikel 28Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Artikel 28Absatz 2, der Verordnung EU Nr.

604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 76 Abs. 3 Z 6 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen. römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. V. Der beschwerdeführenden Partei wird die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr bewilligt.römisch fünf. Der beschwerdeführenden Partei wird die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr bewilligt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“) laut seinen Angaben ein Staatsangehöriger Bangladeschs, reiste schlepperunterstützt nach Rumänien ein und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 18.04.2023 um 09:30 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf dem Hauptbahnhof von Wien aufgegriffen, in weiterer Folge festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vorgeführt.
  2. Am 18.04.2023 wurde der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Bengali durch Organwalter des BFA einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er gesund sei. Er sei am 15.03.2023 von Bangladesch auf dem Luftweg nach Dubai und weiter nach Rumänien gereist, da er dort ein sechs Monate gültiges Arbeitsvisum erhalten habe. Da er keine Arbeit bekommen habe, habe er versucht, mit einem Schlepper nach Italien zu gelangen. Er sei jedoch von den rumänischen Behörden aufgegriffen worden und habe einen Asylantrag gestellt. Asyl habe er jedoch nicht erhalten. In Rumänien habe er nur deshalb um Asyl angesucht, da er keine Arbeit habe. In Bangladesch habe er Schulden, den Asylantrag habe er aber nur gestellt, um nach Italien weiterreisen zu können. Dort wolle er arbeiten, seine Schulden bezahlen und seine Familie finanziell unterstützen. Er sei auch deshalb nicht in Rumänien geblieben, da er nicht nach Bangladesch zurückkehren könne. Sein Ausweg sei die Weiterreise aus Rumänien gewesen. Wenn er die Erlaubnis bekäme in Österreich zu bleiben, dann werde er das tun. Auf Vorhalt, dass es nicht wahrscheinlich sei, dass er ein Bleiberecht erhalte, gab der BF an, dass er in Bangladesch sehr hohe Schulden habe und die Gefahr bestehe, dass er von seinem Kreditgeber umgebracht werde. Der BF stellte sodann im Rahmen der Einvernahme einen Antrag auf internationalen Schutz. Auf den Vorhalt, dass davon auszugehen sei, dass der Asylantrag zurückgewiesen und der BF nach Rumänien abgeschoben werde, gab der BF an, dass er in Rumänien keine Chance auf Arbeit oder Asyl habe. Er würde gerne in ein anderes Land weiterreisen. Er sei nach Österreich gekommen um nach Italien weiterzureisen, dafür habe er dem Schlepper viel Geld bezahlt. Wenn er aus der Anhaltung entlassen werde, könne er vom Schlepper das Geld zurückfordern. Anschließend werde er nach Italien weiterreisen. Er werde dazu den Schlepper kontaktieren, damit dieser ihm weiterhelfe. Er wolle überdies wissen, welche Möglichkeiten er habe, um nicht nach Rumänien oder Bangladesch ausreisen zu müssen. Die Kontaktdaten des Schleppers wolle er nicht nennen, er werde alles im Fall seiner Entlassung organisieren. Über Personaldokumente verfüge er nicht, da ihm diese vom Schlepper in Rumänien abgenommen worden seien. In Österreich halte er sich erst seit dem Tag seiner Festnahme auf, er habe nicht beabsichtigt in Österreich Unterkunft zu nehmen, sondern er wolle weiter nach Italien reisen. Dort könne man als Asylwerber oder Arbeiter gut leben. Über finanzielle Mittel verfüge er nicht, er sei auf der Suche nach Arbeit. In Österreich habe er möglicherweise einen Bekannten, er müsse diesbezüglich aber erst zu Hause nachfragen. Über einen Aufenthaltstitel verfüge er in der EU nicht. Nach Rumänien abgeschoben wolle er nicht werden, da er dort Probleme bekomme. Er wolle in Österreich bleiben, abschieben lassen werde er sich nicht.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.04.2023 wurde über den BF

Art. 28Abs. 1 und 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 6 und 9 FPG erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Der BF habe in Rumänien einen Asylantrag gestellt und habe sich vorsätzlich diesem Verfahren entzogen. Er sei vorsätzlich unrechtmäßig nach Österreich eingereist um nach Italien durchzureisen. Im Rahmen seines Aufgriffes habe er keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sondern lediglich den Wunsch nach einer Weiterreise nach Italien geäußert. Einen Antrag auf internationalen Schutz habe er erst nach seiner Festnahme gestellt, dieser habe dazu gedient, die drohende Außerlandebringung hintanzuhalten. Der BF halte sich erst seit kurzer Zeit in Österreich auf und es bestehe hier keine Verankerung. Der BF habe gar nicht die Absicht, in Österreich zu bleiben, da er weiter nach Italien reisen wolle, um dort unrechtmäßig Arbeit auszuüben. Der BF habe sich auf Grund seines Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen, weshalb die Sicherung des Verfahrens erforderlich sei. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da der BF auf freiem Fuß belassen nach Italien weiterreisen werde. Dieser Bescheid wurde dem BF am 18.04.2023 persönlich zugestellt.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.04.2023 wurde über den BF

Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung EU Nr.

604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 6 und 9 FPG erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Der BF habe in Rumänien einen Asylantrag gestellt und habe sich vorsätzlich diesem Verfahren entzogen. Er sei vorsätzlich unrechtmäßig nach Österreich eingereist um nach Italien durchzureisen. Im Rahmen seines Aufgriffes habe er keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sondern lediglich den Wunsch nach einer Weiterreise nach Italien geäußert. Einen Antrag auf internationalen Schutz habe er erst nach seiner Festnahme gestellt, dieser habe dazu gedient, die drohende Außerlandebringung hintanzuhalten. Der BF halte sich erst seit kurzer Zeit in Österreich auf und es bestehe hier keine Verankerung. Der BF habe gar nicht die Absicht, in Österreich zu bleiben, da er weiter nach Italien reisen wolle, um dort unrechtmäßig Arbeit auszuüben. Der BF habe sich auf Grund seines Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen, weshalb die Sicherung des Verfahrens erforderlich sei. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da der BF auf freiem Fuß belassen nach Italien weiterreisen werde. Dieser Bescheid wurde dem BF am 18.04.2023 persönlich zugestellt.

  1. Am 19.04.2023 fand die Erstbefragung des BF im Asylverfahren statt. Dabei gab er insbesondere an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Er habe vor ca. zwei Jahren den Entschluss gefasst, aus seinem Herkunftsstaat auszureisen, sein Zielland sei Italien gewesen. Am 15.03.2023 sei er auf dem Luftweg nach Rumänien gereist. In Rumänien sei er von der Polizei angehalten worden und ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Sein Schlepper habe ihm versprochen, dass er in Rumänien eine Arbeit bekomme, er habe jedoch keine erhalten. Von seinem Schlepper habe er auch ein Arbeitsvisum erhalten. Er habe auch jetzt noch die Absicht, nach Italien weiter zu reisen, da er dort arbeiten wolle. Als Fluchtgrund gab er an, dass die Einkommensmöglichkeiten in Bangladesch sehr gering seien, deshalb wolle er im Ausland arbeiten und seine Familie unterstützen, das seien alle seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte er Armut.
  2. Am 20.04.2023 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin erstmals Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 18.04.2023 sowie seine Anhaltung in Schubhaft. Er brachte im Wesentlichen vor, dass keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Dem BF werde im angefochtenen Bescheid vorgeworfen, dass er sich wissentlich und vorsätzlich seinem Asylverfahren in Rumänien entzogen habe. Er sei am 18.04.2023 in das Bundesgebiet eingereist und noch am selben Tag festgenommen worden. Er habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sei anschließend in Schubhaft genommen worden. Aus dem bisherigen Verhalten des BF ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass er nicht an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitgewirkt oder seine Rückkehr oder Abschiebung umgangen habe. Zudem sei der BF nicht dazu befragt worden, ob er an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirken werde oder sein Überstellung umgehen bzw. behindern werde. Der BF hätte diesbezüglich erklären können, dass er bereit sei, am weiteren Verfahren mitzuwirken und sich einer allfälligen Anordnung zur Außerlandesbringung nicht widersetzen werde. Zum Vorliegen der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 6 FPG werde ausgeführt, dass der Umstand, dass der BF in einem Land einen EURODAC-Treffer aufweise, kennzeichnend für einen Dublin-Fall sei, da andernfalls die Dublin-VO nicht anwendbar sei. Dieser Umstand könne daher für sich genommen nicht für Fluchtgefahr sprechen. § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a FPG sei nicht anwendbar, da nicht ersichtlich sei, dass der BF bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz im Bereich der Mitgliedstaaten gestellt habe und falsche Angaben darüber gemacht habe. Dies werde vom BFA auch nicht behauptet. Zu § 76 Abs. 3 Z 6 lit. b und c FPG werde angemerkt, dass der BF zwar ursprünglich vorgehabt habe nach Italien weiterzureisen. Er habe aber keine Kenntnis von den Bestimmungen der Dublin-VO gehabt. Nach erfolgter Rechtsberatung wisse der BF, dass er nicht nach Italien weiterreisen dürfe und sei bereit, am Verfahren in Österreich mitzuwirken. Zu § 76 Abs. 3 Z 9 FPG sei auszuführen, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf noch nicht lange aufhältige Asylwerber allein keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes seien. Der BF habe noch am Tag seiner Einreise ins Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und es sei ein Konsultationsverfahren mit Rumänien eingeleitet worden. Es liege weder die Zustimmung eines bestimmten Staates noch eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor. Entgegen der Annahme der Behörde sei damit auch keine zeitnahe Abschiebung möglich. Da sich das Verfahren in einem frühen Stadium befinde, hätte die Behörde besonders ausgeprägte Hinweise auf das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr ins Treffen führen müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Außerdem verfüge der BF im Rahmen der Grundversorgung über eine Unterkunft. Die Annahme, der BF werde untertauchen, sei unbegründet. Der BF wisse nunmehr, dass er nicht nach Italien ausreisen dürfe und sei bereit, das Verfahren in Österreich abzuwarten.Zum Vorliegen der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG werde ausgeführt, dass der Umstand, dass der BF in einem Land einen EURODAC-Treffer aufweise, kennzeichnend für einen Dublin-Fall sei, da andernfalls die Dublin-VO nicht anwendbar sei. Dieser Umstand könne daher für sich genommen nicht für Fluchtgefahr sprechen. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG sei nicht anwendbar, da nicht ersichtlich sei, dass der BF bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz im Bereich der Mitgliedstaaten gestellt habe und falsche Angaben darüber gemacht habe. Dies werde vom BFA auch nicht behauptet. Zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b und c FPG werde angemerkt, dass der BF zwar ursprünglich vorgehabt habe nach Italien weiterzureisen. Er habe aber keine Kenntnis von den Bestimmungen der Dublin-VO gehabt. Nach erfolgter Rechtsberatung wisse der BF, dass er nicht nach Italien weiterreisen dürfe und sei bereit, am Verfahren in Österreich mitzuwirken. Zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sei auszuführen, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf noch nicht lange aufhältige Asylwerber allein keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes seien. Der BF habe noch am Tag seiner Einreise ins Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und es sei ein Konsultationsverfahren mit Rumänien eingeleitet worden. Es liege weder die Zustimmung eines bestimmten Staates noch eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor. Entgegen der Annahme der Behörde sei damit auch keine zeitnahe Abschiebung möglich. Da sich das Verfahren in einem frühen Stadium befinde, hätte die Behörde besonders ausgeprägte Hinweise auf das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr ins Treffen führen müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Außerdem verfüge der BF im Rahmen der Grundversorgung über eine Unterkunft. Die Annahme, der BF werde untertauchen, sei unbegründet. Der BF wisse nunmehr, dass er nicht nach Italien ausreisen dürfe und sei bereit, das Verfahren in Österreich abzuwarten. Da der Vorrang des gelinderen Mittels gelte und der BF bereit sei, einem solchen nachzukommen, sei die Inhaftnahme von mehreren Wochen unverhältnismäßig und widerspreche den Erwägung der Aufnahme-RL. Die belangte Behörde habe sich mit der Anordnung eines gelinderen Mittels als Alternative zur Schubhaft auch nicht ausreichend auseinandergesetzt. Der BF beantragte, ihm Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr zu gewähren, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge auch: „BVwG“) vom 25.04.2023, GZ W250 2270535-1/14E, wies das BVwG die Beschwerde des BF als unbegründet ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
  4. Am 07.05.2023 erhob der BF gegen die Anhaltung in Schubhaft ab Sonntag, dem 07.05.2023 Beschwerde an das BVwG. Darin gab er an, dass die Angabe, nach Italien weiterreisen zu wollen nur eine Schutzbehauptung gewesen sei, weil die Personen gedacht hätten, so gleich freizukommen. Tatsächlich sei das Zielland Österreich gewesen. Ein Mitreisender sei bereits freigelassen worden und komme seiner Meldeverpflichtung nach. Es liege nahe, dass auch die anderen drei ihrer Meldeverpflichtung nachkommen würden. Der BF gelobe, einer Meldeverpflichtung nachzukommen. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Kostenzuspruch.
  5. Das BFA legte am 08.05.2023 die Akten vor und gab in einer Stellungnahme dazu im Wesentlichen nach Darstellung des Verfahrensganges ergänzend zum Vorverfahren an, dass ein Rückkehrberatungsgespräch am 26.04.2023 eine Rückkehrwilligkeit ergeben habe und die BBU am 27.04.2023 mitteilte, dass der BF einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt habe. Am 03.05.2023 habe Rumänien der Rückstellung des BF zu gestimmt. Der BF habe sich zur freiwilligen Rückkehr erst zu einem Zeitpunkt entschlossen, als eine Schubhaftbeschwerde abgewiesen wurde. Die nunmehrige Bereitschaft nach Bangladesch zurückzukehren könne ohne weiteres nur dazu dienen, um aus der Haft entlassen zu werden und entweder nach Italien weiterzureisen oder nach Spanien zum Bruder des BF. Interessanterweise sei der Bruder des BF auch im Besitz des Reisepasses des BF. (siehe Seite 209). Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass der BF eine Entlassung dazu benützen würde, um nach Spanien auszureisen. Das Verfahren zur Rückstellung nach Rumänien sei noch offen und sollte zeitnah mit einem Bescheid abgeschlossen werden. Die Glaubwürdigkeit des BF müsse in Frage gestellt werden, da der BF erst nach der Abweisung der ersten Schubhaftbeschwerde eine freiwillige Rückkehr in Betracht zog. Eine Rückkehr nach Rumänien komme für den BF nicht in Betracht. Aufgrund der Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahren nach der Dublin III VO sei eine rasche Entscheidung gefordert und es werde daher alles unternommen, um die Rückführung nach Rumänien durchführbar zu machen. Die Entlassung eines Mitreisenden sei aufgrund einer Zustellproblematik aus formalen Gründen erfolgt. Dies bedeute nicht, dass dadurch automatisch davon ausgegangen werden könne, dass der BF ebenfalls aus der Schubhaft entlassen werden kann.
  6. Das BFA legte am 08.05.2023 die Akten vor und gab in einer Stellungnahme dazu im Wesentlichen nach Darstellung des Verfahrensganges ergänzend zum Vorverfahren an, dass ein Rückkehrberatungsgespräch am 26.04.2023 eine Rückkehrwilligkeit ergeben habe und die BBU am 27.04.2023 mitteilte, dass der BF einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt habe. Am 03.05.2023 habe Rumänien der Rückstellung des BF zu gestimmt. Der BF habe sich zur freiwilligen Rückkehr erst zu einem Zeitpunkt entschlossen, als eine Schubhaftbeschwerde abgewiesen wurde. Die nunmehrige Bereitschaft nach Bangladesch zurückzukehren könne ohne weiteres nur dazu dienen, um aus der Haft entlassen zu werden und entweder nach Italien weiterzureisen oder nach Spanien zum Bruder des BF. Interessanterweise sei der Bruder des BF auch im Besitz des Reisepasses des BF. (siehe Seite 209). Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass der BF eine Entlassung dazu benützen würde, um nach Spanien auszureisen. Das Verfahren zur Rückstellung nach Rumänien sei noch offen und sollte zeitnah mit einem Bescheid abgeschlossen werden. Die Glaubwürdigkeit des BF müsse in Frage gestellt werden, da der BF erst nach der Abweisung der ersten Schubhaftbeschwerde eine freiwillige Rückkehr in Betracht zog. Eine Rückkehr nach Rumänien komme für den BF nicht in Betracht. Aufgrund der Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahren nach der Dublin römisch drei VO sei eine rasche Entscheidung gefordert und es werde daher alles unternommen, um die Rückführung nach Rumänien durchführbar zu machen. Die Entlassung eines Mitreisenden sei aufgrund einer Zustellproblematik aus formalen Gründen erfolgt. Dies bedeute nicht, dass dadurch automatisch davon ausgegangen werden könne, dass der BF ebenfalls aus der Schubhaft entlassen werden kann.
  7. Am 11.05.2023 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung unter Beisein des BF und seines gewillkürten Rechtsvertreters, eines Vertreters der belangten Behörde und einer Dolmetscherin für die bengalische Sprache durchgeführt. Dabei gab der BF unter anderem an, dass er schiitischer Moslem aus Bangladesch sei, seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester lebten in Bangladesch, in Österreich habe er keine Verwandten, ein Bruder lebe in XXXX . Er sei ledig, habe keine Kinder, habe Matura und als Landwirt gearbeitet. Deutsch spreche er nicht.
  8. Am 11.05.2023 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung unter Beisein des BF und seines gewillkürten Rechtsvertreters, eines Vertreters der belangten Behörde und einer Dolmetscherin für die bengalische Sprache durchgeführt. Dabei gab der BF unter anderem an, dass er schiitischer Moslem aus Bangladesch sei, seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester lebten in Bangladesch, in Österreich habe er keine Verwandten, ein Bruder lebe in römisch 40 . Er sei ledig, habe keine Kinder, habe Matura und als Landwirt gearbeitet. Deutsch spreche er nicht. Nach seiner Einreise nach Rumänien sei er 4-5 Tage in Bukarest gewesen, er habe aber keine Arbeit bekommen, die ihm versprochen worden sei, sie hätten ihm seinen Reisepass weggenommen. Danach sei er nach Arad gekommen. Dort habe er einen anderen Schlepper getroffen, der ihm versprochen habe, ihn nach Italien zu bringen. Einige Tage habe er in Arad gebracht, dann habe ihn der Schlepper mit einem Auto nach Österreich gebracht, ihm aussteigen lassen und ihm als Treffpunkt den Bahnhof Wien angebeben, den er mittels seines Mobiltelefones gefunden habe. Der Schlepper hätte ihm gesagt, wenn er „Bahnhof Wien“ eingebe, könne er von dort mit einem Zug nach Italien fahren. Er habe früher nach Italien wollen aber nicht gewusst, dass er von hier nicht nach Italien dürfe. Deswegen wolle er hierbleiben. Er habe eine Cousine in Italien und einen Cousin in Spanien. Zum Wohnsitz befragt gab er an, dass er mit jemandem Kontakt aufnehmen müsse, der hätte gemeint, er dürfe dann bei ihm wohnen. Zur Fluchtgefahr befragt gab er an, dass ihm der Schlepper versprochen hätte, ihn nach Italien zu bringen und er habe gehört, dass er nicht hierbleiben dürfe. Deswegen hätte er nach Italien wollen. „Ich habe viele Schulden. Von zuhause habe ich gehört, wenn ich meine Schulden nicht begleichen kann, dass mich diese Leute umbringen werden.“ Auf Befragen durch seinen gewillkürten Vertreter gab er an, dass er mit drei Mitreisenden gemeinsam aus Bangladesch gekommen sei. Er würde sich regelmäßig bei der Polizei melden, wenn er freigelassen werde und das Verfahren abwarten. Auf Befragen durch den Behördenvertreter, wie er denn seine Schulden begleichen wolle, gab er an: „Ich habe keine Möglichkeit, die Schulden zu begleichen. Von Zuhause wurde mir gesagt, wenn ich wieder zurückkomme und die Schulden nicht begleichen kann, werden diese Leute mich töten und mir wurde gesagt: „Bleib dort, wo du bist und komm nicht nach Hause zurück.“ Weiters: „Ich möchte hier etwas machen, damit ich auch Geld verdienen kann. Sonst kann ich meine Schulden auch nicht begleichen. Diese Leute werden mich töten.“ Der vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF stellig gemachte Zeuge, Herr XXXX gab nach Zeugenbelehrung im Wesentlichen an, dass er von einem engen Freund vom BF erfahren habe. Dieser heiße XXXX , er wisse nicht, ob das der Vorname oder Nachname sei. Von diesem habe er elektronisch die Kopie des Reisepasses des BF über „WhatsApp“ bekommen. Einer von den vier Personen habe einen Neffen. der habe ihn kontaktiert und hätte gesagt, wenn die nach Bangladesch zurückkehren, bekommen sie viele Probleme und werden umgebracht. Deswegen hätten sie die Reisepässe geschickt. Weiters gab er an, dass der BF bei ihm in seiner Wohnung in 1200 Wien, XXXX wohnen könne. Auf Vorhalt des Richters, dass nach Angaben der Hausverwaltung eine Klausel im Mietvertrag besage „Der Mieter ist ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis der Vermieterin zur Untervermietung oder sonstigen Gebrauchsüberlassung nicht berechtigt.“ Gab der Zeuge an: „Ja. Es ist so, wenn eine Freund oder ein Bekannter zu mir als Gast kommen würde, das ist kein Problem. Das kann ich machen. Ich kann keine Miete verlangen. Ich kann das auch nicht vermieten.“Der vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF stellig gemachte Zeuge, Herr römisch 40 gab nach Zeugenbelehrung im Wesentlichen an, dass er von einem engen Freund vom BF erfahren habe. Dieser heiße römisch 40 , er wisse nicht, ob das der Vorname oder Nachname sei. Von diesem habe er elektronisch die Kopie des Reisepasses des BF über „WhatsApp“ bekommen. Einer von den vier Personen habe einen Neffen. der habe ihn kontaktiert und hätte gesagt, wenn die nach Bangladesch zurückkehren, bekommen sie viele Probleme und werden umgebracht. Deswegen hätten sie die Reisepässe geschickt. Weiters gab er an, dass der BF bei ihm in seiner Wohnung in 1200 Wien, römisch 40 wohnen könne. Auf Vorhalt des Richters, dass nach Angaben der Hausverwaltung eine Klausel im Mietvertrag besage „Der Mieter ist ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis der Vermieterin zur Untervermietung oder sonstigen Gebrauchsüberlassung nicht berechtigt.“ Gab der Zeuge an: „Ja. Es ist so, wenn eine Freund oder ein Bekannter zu mir als Gast kommen würde, das ist kein Problem. Das kann ich machen. Ich kann keine Miete verlangen. Ich kann das auch nicht vermieten.“ Der reechtsfreundliche Vertreter des BF führte abschließend u.a. aus, dass der bereits freigelassene Bekannte bereits seit der Heimat in einer Schicksalsgemeinschaft mit dem BF verbunden sei und mit diesem schon allerlei Widrigkeiten gemeinsam durchgestanden habe. Es sei lebensnahe, dass er mit diesem weiterhin verbunden bleiben werde und sich daher nicht von diesem trennen werde, um sich etwa nach Italien abzusetzen. Eine Schubhaft dürfe tatsächlich nur als Ultima Ratio aufrechterhalten werden. Eine solche liege angesichts des Umstandes, dass man bereits ein Mitglied der Reisegruppe aus der Schubhaft entlassen habe, nicht vor. Der Behördenvertreter führte abschließend u.a. aus, dass der BF nicht als vertrauenswürdig erscheine, als dass die Verhängung eines gelinderen Mittels als ausreichend zu erachten sei, um das Verfahren tatsächlich sichern zu können. Wie auch der Zeuge dargelegt habe, würde zwar eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung stehen, hier handle es sich jedoch lediglich um eine Gefälligkeit, man könne daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass sich der BF über einen längeren Zeitraum in der Wohnung aufhalten würde und damit greifbar wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
  9. Feststellungen: Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  10. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben. 1.
  11. Zur Person: 1.2.
  12. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist höchstwahrscheinlich Staatsangehöriger von Bangladesch. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.1.2.
  13. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist höchstwahrscheinlich Staatsangehöriger von Bangladesch. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. 1.2.
  14. Der BF wird seit 18.04.2023 durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.2.
  15. Der BF ist haft- und prozessfähig. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.
  16. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
  17. Der BF reiste unrechtmäßig in den Schengenraum ein, bediente sich in Rumänien eines gefälschten Visums, stellte in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz und entzog sich den rumänischen Behörden um nach Italien weiterzureisen. 3.
  18. Der BF reiste am 18.04.2023 nach Österreich ein und beabsichtigte seine unmittelbare schlepperunterstützte Weiterreise nach Italien. Er hatte weder die Absicht, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen noch den Fremdenbehörden bekannt zu geben, dass er sich in Österreich aufhält. 3.
  19. Der BF stellte in Österreich am 18.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz während er vor dem Bundesamt einvernommen wurde, nachdem er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden war. Nach einer Rechtsbelehrung im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der BF seine Absicht bekannt, den Antrag auf internationalen Schutz wieder zurückziehen zu wollen, da er in einen anderen Staat weiterreisen wolle. 3.
  20. Im Rahmen der Erstbefragung am 19.04.2023 nannte der BF als Fluchtgrund ausschließlich wirtschaftliche Gründe. Er habe in Bangladesch hohe Schulden, habe für seine Ausreise EUR 14.000,-- an Schlepper bezahlt und habe bereits bei seiner Ausreise aus Bangladesch beabsichtigt, nach Italien zu reisen um dort zu arbeiten und seine Familie finanziell zu unterstützen. 3.
  21. Das Bundesamt richtete am 21.04.2023 ein Wiederaufnahmegesuch an die rumänische Dublin-Behörde, dem diese am 03.05.2023 nachkam. 3.
  22. Der BF verfügt in Österreich weder über familiäre noch über soziale Anknüpfungspunkte. Da er die Absicht hatte durch Österreich nur durchzureisen, verfügt der BF in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz außerhalb der Grundversorgung. Der BF ist mittellos, er verfügt weder über ein existenzsicherndes Vermögen noch Einkommen. 3.
  23. Der BF will weder nach Rumänien noch nach Bangladesch ausreisen. Bei seiner Entlassung aus der Schubhaft wird er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit versuchen, nach Italien auszureisen. Sowohl in einer am 21.04.2023 durchgeführten Rückkehrberatung als auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab der BF an, nicht rückkehrwillig zu sein.
  24. Beweiswürdigung: 2.
  25. Die allgemeinen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren und der bisherigen Schubhaftprüfung im Rahmen der letzten SchubhaftbeschwerdeBeweis wurde auch erhoben durch Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, sowie in das Grundversorgungsinformationssystem, durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 2.
  26. Der BF hat dem Gericht noch keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt. Aus den vom BF genannten Geburtsdaten ergibt sich, dass er volljährig ist. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt ebensowenig wie dafür, dass er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist. Über seinen in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz wurde noch nicht entschieden. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister. 2.
  27. Dass der BF seit 18.04.2023 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.
  28. In der Erstbefragung am 19.04.2023 gab der BF an, dass er in Rumänien über ein Arbeitsvisum verfügt habe, dieses sei ihm vom Schlepper ausgestellt worden. Aus diesen Angaben des BF ergibt sich daher, dass sich der BF in Rumänien mit einem gefälschten Dokument aufgehalten hat und er unrechtmäßig schlepperunterstützt in den Schengenraum eingereist ist. Dass er in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, gab der BF sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 18.04.2023 als auch in seiner Erstbefragung am 19.04.2023 an. Der BF gab sowohl in seiner Einvernahme am 18.04.2023 als auch in der Erstbefragung am 19.04.2023 an, dass er Rumänien verlassen habe, da er dort kein Asyl erhalten habe. In der Erstbefragung führte er überdies aus, dass er bereits in Bangladesch die Absicht gehabt habe, nach Italien zu reisen. Es konnte daher festgestellt werden, dass sich der BF in Rumänien dem Zugriff der Behörden entzogen hat um nach Italien zu gelangen. Das korrespondiert auch mit den detaillierten Aussagen des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung, vor allem dass er planmäßig, wie mit seinem Schlepper abgesprochen, mit seinem Mobiltelefon den Hauptbahnhof in Wien aufgesucht habe. Mit dem Zweck, nach Italien weiterzureisen. Er müsse auch Schulden zurückzahlen, da er sonst in seiner Heimat um sein Leben fürchte müssen, daher ist davon auszugehen, dass der BF im Falle seiner Enthaftung dringend anstreben wird – illegaler – Arbeit nachzugehen. 2.
  29. Der BF gab im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 18.04.2023 und in der Erstbefragung am 19.04.2023 an, dass er am 18.04.2023 nach Österreich eingereist ist. Da er weder über ein Reisedokument noch über ein Visum verfügt, konnte die Feststellung getroffen werde, dass seine Einreise unrechtmäßig erfolgte. Dass er weder die Absicht hatte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen noch sich bei den Fremdenbehörden zu melden ergibt sich aus den Angaben des BF in seiner Einvernahme sowie in der Erstbefragung, wonach er die unmittelbare und schlepperunterstützte Weiterreise nach Italien beabsichtigt hatte. 2.
  30. Aus dem Protokoll der Einvernahme des BF vor dem Bundesamt am 18.04.2023 ergibt sich, dass der BF einen Antrag auf internationalen Schutz erst im Verlauf dieser Einvernahme stellte. Aus dem Verlauf der Einvernahme am 18.04.2023 ergibt sich insbesondere, dass der BF den Asylantrag stellte, um aus der Anhaltung entlassen zu werden und in weiterer Folge seine Ausreise nach Italien organisieren zu können. Als er im Rahmen der Befragung darüber belehrt wurde, dass er nach Rumänien bzw. Bangladesch zurückkehren müsse, wollte der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz wieder zurückziehen. 2.
  31. Die Feststellungen zu dem vom BF angegebenen Fluchtgrund, den Kosten seiner schlepperunterstützen Reise sowie dem bereits in Bangladesch gefassten Entschluss nach Italien reisen zu wollen um dort zu arbeiten ergeben sich aus den Angaben des BF in der Erstbefragung, die er im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch bekräftigte ,denn er müsse Schulden zurückzahlen. 2.
  32. Dass am 21.04.2023 ein Wiederaufnahmegesuch an die rumänische Dublin-Behörde gerichtet wurde und Rumänien dem am 03.05.2023 zugestimmt habe, ist aktenkundig. 2.
  33. Die Feststellungen zu den mangelnden Anknüpfungspunkten des BF in Österreich ergeben sich aus seinen bisherigen Angaben im Asyl- und Schubhaftverfahren und den detaillierten Aussagen des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Auf Grund der Anhaltedatei und des Vermögensverzeichnisses, das der BF dem Verfahrenshilfeantrag beigelegt hat, steht fest, dass er weder über ein Einkommen noch über Vermögen oder Unterhaltsansprüche verfügt. Er ist nicht im Stande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos, die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auf Grund des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union grundsätzlich geboten.2.
  34. Die Feststellungen zu den mangelnden Anknüpfungspunkten des BF in Österreich ergeben sich aus seinen bisherigen Angaben im Asyl- und Schubhaftverfahren und den detaillierten Aussagen des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Auf Grund der Anhaltedatei und des Vermögensverzeichnisses, das der BF dem Verfahrenshilfeantrag beigelegt hat, steht fest, dass er weder über ein Einkommen noch über Vermögen oder Unterhaltsansprüche verfügt. Er ist nicht im Stande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos, die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auf Grund des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union grundsätzlich geboten. 2.
  35. Aus den Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 18.04.2023 und den Aussagen des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass er weder nach Rumänien noch nach Bangladesch ausreisen, sondern hierbleiben will. Er hat bereits in Bangladesch den Entschluss gefasst, unrechtmäßig und schlepperunterstützt nach Italien zu reisen, um dort zu arbeiten und seine Familie finanziell zu unterstützen. Der BF reiste schlepperunterstützt in den Schengenraum ein, verließ Rumänien schlepperunterstützt um nach Italien zu gelangen und gab auch vor dem BFA und dem BVwG an, dass er schlepperunterstützt nach Italien weiterreisen wollte. Der BF hat sich daher bereits vor seine Ausreise aus Bangladesch dazu entschieden, unrechtmäßig durch den Schengenraum zu reisen. Dem BF wurde darüber hinaus bereits in der Einvernahme durch das Bundesamt ausdrücklich mitgeteilt, dass er von Österreich entweder nach Rumänien oder nach Bangladesch ausreisen muss. Er versuchte zuerst durch Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz die Freilassung aus der Anhaltung zu erreichen um so nach Italien weiterreisen zu können und gab schließlich sogar an, dass er den Asylantrag wieder zurückziehen wolle, wenn er dadurch die Möglichkeit erhalte, nach Italien zu gelangen. Zu berücksichtigen ist dabei in besonderem Maße, dass der BF als Fluchtgrund angegeben hatte, dass er in Bangladesch Schulden habe und Bangladesch wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen habe. Er wolle durch seine Arbeit in Italien seine Familie in Bangladesch finanziell unterstützten. Da der BF nach seinen Angaben ca. EUR 14.000,-- für die schlepperunterstützte Reise nach Italien bezahlt hat, ist nicht zu erwarten, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft den Ausgang des Verfahrens abwarten werde. Er wird vielmehr versuchen – so wie er es bereits bei seiner Einreise nach Österreich beabsichtigt hatte – unrechtmäßig nach Italien zu gelangen um dort seine bereits in Bangladesch gefassten Pläne zu verwirklichen. Weiters zeigte sich der BF in einer am 21.04.2023 durchgeführten Rückkehrberatung und im Rahmen der mündlichen Verhandlung als nicht rückkehrwillig. 2.
  36. Dass der BF über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, zeigte sich schon aus einer Einschau in das ZMR. Die ihm von einer mit ihm nicht verwandten Person seines weiteren Bekanntenkreises angebotene Wohnmöglichkeit erweist sich zudem als unsicher, da dieser Person als Bestandsnehmer sowohl die Untervermietung als auch sonstige Gebrauchsüberlassung durch die Vermieterin verboten ist. 2.
  37. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aufgrund der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage.
  38. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit

Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg

F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG,
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  4. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

§§ 3Abs.

2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

§ 7Abs.

2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Abs. 1 stattgegeben hat.

Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. § 22a. Abs. 1 Z 3 BFA-VG lautet: Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG lautet: „

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn (…) 3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.“ Art 23 Abs. 1 und 2 Dublin III VO lautet (auszugsweise):Artikel 23, Absatz eins und 2 Dublin römisch drei VO lautet (auszugsweise):

(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen. Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin III VO lautet:Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin römisch drei VO lautet:
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Art 29 Abs. 1 und 2 Dublin III VO lautet (auszugsweise):Artikel 29, Absatz eins und 2 Dublin römisch drei VO lautet (auszugsweise): „
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt

den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese

Artikel 27Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. (…)

(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“ Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „Schubhaft § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist

Art. 49leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem

  1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).Die Dublin III-VO trat mit am
  2. Juli 2013 in Kraft und ist

Artikel 49, leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).

Art. 28

Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Artikel 28

, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. „Fluchtgefahr“ definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.„Fluchtgefahr“ definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 28, Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit vergleiche Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft. § 77 Gelinderes Mittel:Paragraph 77, Gelinderes Mittel:

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte vergleiche VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391). In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel

§ 77

FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel

Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden. Im gegenständlichen Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Art. 28 Dublin III-VO aus. Im gegenständlichen Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Artikel 28, Dublin III-VO aus. Aus den vorliegenden Akten und den Ermittlungsergebnissen ergibt sich, dass der BF bereits mehrfach, zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG Ausreise- bzw. Rückreiseunwilligkeit angegeben hat. Darüber hinaus zeigt sich seine Ausreiseunwilligkeit auch daher, da er bereits in Rumänien und Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat. Er verfügt über keine Verwandten in Österreich. Die Argumentation, es handle sich bei den vier Personen, die gemeinsam am Hauptbahnhof in Wien aufgegriffen wurden, um eine Schicksalsgemeinschaft, weil sie gemeinsam [zur Arbeitssuche] aus Bangladesch nach Europa gereist waren, ist einigermaßen unverständlich, da eine solche Begrifflichkeit in der Österreichischen Rechtswissenschaft allenfalls bei Lebensgemeinschaften oder in historischen Dokumenten zB zum Verhältnis Österreichs zum Königreich Ungarn verwendet wird, bzw. unter der Bezeichnung „Gefahrengemeinschaft“ zB bei Seilschaften die gemeinsam im hochalpinen Gelände klettern und sich dabei prinzipiell in ständiger Lebensgefahr befinden, was bei einem Fußweg oder einer Bahnfahrt in Wien nicht der Fall ist. Inwiefern die vier Personen im Falle der Enthaftung alle gemeinsam in Wien den Verfahrensausgang abwarten und nicht allenfalls gemeinsam zur – illegalen Arbeit – in Österreich oder nach Italien untertauchen würden, vermochte der BF im Wegen seiner rechtsfreundlichen Vertretung jedenfalls nicht darzutun. Zur Verhältnismäßigkeit: Bei der Beurteilung der persönlichen Interessen darf darauf verwiesen werden, dass das Beweisverfahren klar ergeben hat, dass er durchaus ein persönliches Interesse an seiner Freiheit insofern hat. Weitere persönliche Interessen darüber hinaus konnte das Verfahren nicht ergeben. Es liegt keine weitere soziale Verankerung vor. Der für ihn als Wohnungsgeber stellig gemachte Zeuge ist nur einem weit entfernten Bekanntenkreis zuzurechnen, der so lose ist, dass der Zeuge nicht einmal genau den Namen des „engen Freundes“ zu nennen vermochte. Hinsichtlich der öffentlichen Interessen wird darauf verwiesen, dass es im Interesse der Republik Österreich, aber auch im Interesse der Europäischen Gemeinschaft ist, dass der Beschwerdeführer nicht im Gebiet der EU herumreisen und in einem nach dem anderen Land Asylanträge stelle. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren bisher kein Vorbringen zu seinem Gesundheitszustand erstattet und keine Dokumente vorgelegt, die eine relevante psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers darstellen würden. Es ist zwar hervorgekommen, dass der BF durch das Haftübel psychisch eingeschränkt ist, doch erweist sich der BF aufgrund eines rezenten amtsärztlichen Gutachtens als haft- und prozessfähig. Jedenfalls kam nicht hervor, dass durch den Gesundheitszustand des BF eine Schubhaft unverhältnismäßig würde. Die laufende Anhaltung ist daher insgesamt als verhältnismäßig zu beurteilen. Die Anordnung eines gelinderen Mittels würde nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung des Verfahrens des Beschwerdeführers führen. Die Kriterien, die bereits oben zum Sicherungsbedarf erörtert wurden, zeigen, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Seine Unterkunftnahme ist aufgrund der mitvertraglichen Situation fraglich und könnte eine solche auch im Falle der Duldung durch die Vermieterin und auch in Ansehung der Mittellosigkeit des BF überhaupt, allenfalls im Rahmen eines jederzeit widerrufbaren Prekariums erfolgen, was keinen „gesicherten Wohnsitz“ darzustellen vermag. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich keine maßgeblichen Umstände ergeben, die zum Ergebnis geführt hätten, dass die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre. Zu den Spruchpunkten III. und IV. (Kosten):Zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. (Kosten): In der Frage des Kostenanspruches – beide Verfahrensparteien begehrten den Ersatz von Aufwendungen - sind

§ 56(3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 Vw

GVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches – beide Verfahrensparteien begehrten den Ersatz von Aufwendungen - sind

Paragraph 56,

(3)leg. cit. die §§22
(1a)leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten: §22
(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Da die Verwaltungsbehörde völlig obsiegte, waren ihr die beantragten Kosten dem Grunde nach zuzusprechen, rechtslogischerweise war das Kostenbegehren des Beschwerdeführers zu verwerfen. Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich. Zu Spruchpunkt V (beantragte Verfahrenshilfe im Ausmaß der Eingabengebühr): Zu Spruchpunkt römisch fünf (beantragte Verfahrenshilfe im Ausmaß der Eingabengebühr): § 8a VwGVG hat nachstehenden, auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut:Paragraph 8 a, VwGVG hat nachstehenden, auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut: „§ 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.“„§ 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.“ Es ist daher zu prüfen, ob die die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese für die Bewilligung der Verfahrenshilfe erforderlichen Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, was zur Folge hat, dass Verfahrenshilfe nicht schon dann zu bewilligen ist, wenn der notwendige Unterhalt einer Partei durch die Kosten der Verfahrensführung beeinträchtigt ist. Zudem darf die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig und nicht offenbar aussichtslos erscheinen. Dabei kommt es auf das subjektive Wissen bzw. die subjektive Einschätzung des Antragstellers bezüglich der Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels nicht notwendiger Weise an. (VwGH vom 11.10.2021, Ra 2021/22/0197). Eine etwaige Beeinträchtigung des Unterhalts des BF kann zwar im Augenblick nicht ersehen werden, zumal die Verfahrensführung vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist und er im Stande der Schubhaft aktuell umfassend versorgt wird. Doch ist in einer Gesamtbetrachtung festzustellen, dass er zum Zeitpunkt der Festnahme über 0,- Euro, also gar kein Barvermögen verfügte und erst kurz vor Erhebung der gegenständlichen Beschwerde 40,- Euro erhielt und gleich wieder ausgab. Er wird im Falle seiner Enthaftung daher jedenfalls mit Schulden von 30,- Euro belastet sein. Es erscheint in einem solchen Verfahren nicht als grundrechtskonform, von einem Beschwerdeführer zu erwarten, zur Eingabe seiner Beschwerde ein - wenn auch sehr kleines – Gelddarlehen aufzunehmen. Zu B (Revision):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu obigen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf und waren auch nicht Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W150.2270535.2.00

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