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{'item': 'W167 2269308-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2023 GeschäftszahlW167 2269308-1 Spruch, W167 2269308-1/9E W167 2269309-1/6E W167 2269308-1/9E , W167 2269309-1/6E IM NAMEN DER REP

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF2auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte Studienabsolvent abgewiesen, da die beantragte Tätigkeit nicht dem Ausbildungsniveau des BF2 entspreche.
  2. Dagegen erhoben die vertretenen BF Beschwerde, in denen sie insbesondere Ausführungen zum bisherigen Verfahrensgang und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen machten.
  3. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme vor.
  4. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt, an welcher BF1 und BF2 sowie ihre Rechtsvertretung teilnahmen.
  5. Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung statt, an welcher BF1 und BF2 sowie ihre Rechtsvertretung teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: BF2 hat in Österreich das Bachelorstudium Architektur erfolgreich abgeschlossen. Im Jahr XXXX wurde dem BF2 eine Rot-Weiß-Rot-Karte (Studienabsolvent) ausgestellt. Diese Tätigkeit hat der BF2 nach eigenen Angaben aufgrund der Covid-Situation einvernehmlich mit seinem damaligen Arbeitgeber lösen müssen.Im Jahr römisch 40 wurde dem BF2 eine Rot-Weiß-Rot-Karte (Studienabsolvent) ausgestellt. Diese Tätigkeit hat der BF2 nach eigenen Angaben aufgrund der Covid-Situation einvernehmlich mit seinem damaligen Arbeitgeber lösen müssen. Nunmehr hat der BF2 eine Rot-Weiß-Rot-Karte (Studienabsolvent) für die Tätigkeit als bautechnischer Zeichner (Bauangelegenheiten, technische Betreuung unserer Liegenschaften, Erstellung von Aufmaßplänen, Abmessung der Objekte) mit einer Bruttoentlohnung von EUR 2.892 bei einer 39 Stundenwoche bei der BF1 beantragt.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und wurden in der mündlichen Verhandlung bestätigt bzw. nicht relativiert.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
  9. Maßgebliche Vorschrift des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
  10. […]
  11. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht,Paragraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie,
  12. […],
  13. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall. 3.2.Für den Beschwerdefall bedeutet das: Der BF2 hat ein Bachelorstudium Architektur an einer österreichischen Universität absolviert und erfolgreich abgeschlossen. Das Bachelorstudium der Architektur vermittelt Bau- und Planungsaufgaben zu analysieren und zu spezifizieren, Entwürfe zu erstellen und Konstruktionen zu planen, planungsrelevante Informationen darzustellen und zu vermitteln sowie Planungs- und Realisierungsabläufe zu steuern. Zu den beruflichen Möglichkeiten nach dem Abschluss zählen u.a. die Mitarbeit in Architektur- und Planungsbüros und in Bau- und Planungsabteilungen von Unternehmen. Mit einem Bachelorabschluss Architektur liegt das Einstiegsgehalt laut Kollektivvertrag (Beschäftigungsgruppe 3) im ersten Jahr bei 2.180,00 € brutto monatlich (Stand Jänner 2023). (vergleiche https://www.tuwien.at/studium/studienangebot/bachelorstudien/architektur). Bautechnische Zeichner:innen erstellten zeichnerische Unterlagen für Bauprojekte (Wohn- und Bürohäuser, Betriebsgebäude, Straßen, Brücken, Tunnel usw.), das Einstiegsgehalt nach der Lehre liegt laut Kollektivvertrag bei € 2.160,- bis € 2.460,-. (vergleiche https://www.berufslexikon.at/berufe/5-BautechnischeR-ZeichnerIn/). Die beabsichtigte Beschäftigung entspricht daher dem Ausbildungsniveau des BF2, das monatliche Bruttoentgelt übersteigt sogar das ortsübliche Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung. Daher war der Beschwerde stattzugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nich zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nich zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W167.2269308.1.00

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