Obsah (14)
§ 28§ 3Art. 133§ 8Art. 101Art. 102Art. 105§ 9§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 39§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2023 GeschäftszahlW198 2263846-1 Spruch, W198 2258469-1/14EW198 2263846-1/14EW198 2258469-1/14E, W198 2263846-1/14E IM NAMEN DER RE
§ 28Abs. 2 Vw
GVG stattgegeben und XXXX sowie XXXX
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 sowie römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführer, beide syrische Staatsbürger, sind Brüder und haben ihr Heimatland verlassen. Sie sind illegal in das Bundesgebiet eingereist und haben am 26.11.2021 (BF1) bzw. am 09.11.2021 (BF2) gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
- Am 27.11.2021 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF1 statt. Zu seinem Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er vor dem Krieg in Syrien geflohen sei. Er wolle niemanden töten und auch nicht getötet werden, man könne in Syrien nämlich von jeder Seite rekrutiert werden. Am 10.11.2021 gab der BF2 in seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes über seinen Fluchtgrund an, dass er wegen dem Krieg und den damit verbundenen, erschwerten Lebensumständen in Syrien geflohen sei. Er könne sein Studium nicht beenden und müsse zum Militär, wolle das aber nicht.
- Am 04.03.2022 wurde der BF1 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er aus XXXX stamme. Er habe 11 Jahre die Schule besucht. Als er diese 2011 beendet habe, sei er mit 15 oder 16 Jahren mit seiner Familie in die XXXX ausgereist. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF1 aus, er sei 2011 mit seiner Familie wegen dem Krieg aus Syrien geflohen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er festgenommen und eingezogen zu werden.
- Am 04.03.2022 wurde der BF1 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er aus römisch 40 stamme. Er habe 11 Jahre die Schule besucht. Als er diese 2011 beendet habe, sei er mit 15 oder 16 Jahren mit seiner Familie in die römisch 40 ausgereist. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF1 aus, er sei 2011 mit seiner Familie wegen dem Krieg aus Syrien geflohen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er festgenommen und eingezogen zu werden. Der BF2 wurde am 12.05.2022 vom BFA niederschriftlich einvernommen. Auch er gab an, dass er aus XXXX stamme und er habe dort bis zu seinem achten Lebensjahr gelebt, dann sei er mit seiner Familie in die XXXX geflüchtet. Auch er sei Moslem und von der Volksgruppe der Araber. In Syrien habe er zwei Jahre die Schule besucht, in der XXXX dann noch bis zur siebten Klasse. Als Fluchtgrund führte der BF2 an, dass in Syrien Krieg herrsche und er nicht den Militärdienst absolvieren wolle. Bei einer Rückkehr befürchte er festgenommen zu werden, für die Armee kämpfen und Menschen töten zu müssen.Der BF2 wurde am 12.05.2022 vom BFA niederschriftlich einvernommen. Auch er gab an, dass er aus römisch 40 stamme und er habe dort bis zu seinem achten Lebensjahr gelebt, dann sei er mit seiner Familie in die römisch 40 geflüchtet. Auch er sei Moslem und von der Volksgruppe der Araber. In Syrien habe er zwei Jahre die Schule besucht, in der römisch 40 dann noch bis zur siebten Klasse. Als Fluchtgrund führte der BF2 an, dass in Syrien Krieg herrsche und er nicht den Militärdienst absolvieren wolle. Bei einer Rückkehr befürchte er festgenommen zu werden, für die Armee kämpfen und Menschen töten zu müssen.
- Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden des BFA vom 15.07.2022 (BF1) und 12.10.2022 (BF2) wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 26.11.2021 (BF1) bzw. 09.11.2021 (BF2)
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde beiden Beschwerdeführern der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und wurde ihnen
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden des BFA vom 15.07.2022 (BF1) und 12.10.2022 (BF2) wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 26.11.2021 (BF1) bzw. 09.11.2021 (BF2)
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde beiden Beschwerdeführern der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde ihnen
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In den Bescheidbegründungen traf die belangte Behörde sehr ähnliche Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer, zu ihren Fluchtgründen, zu ihren Situationen im Falle einer Rückkehr und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Es seien keine begründenden Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention hervorgekommen. Die Beschwerdeführer hätten kein gegen sie als Personen gerichtetes Bedrohungs- oder Verfolgungsszenario vorgebracht. Aufgrund der instabilen Lage in Syrien sei den Beschwerdeführern jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren.
- Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide wurden mit Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer vom 16.08.2022 (BF1) und 25.11.2022 (BF2) fristgerecht Beschwerden erhoben. In diesen, inhaltlich weitestgehend deckungsgleich, wurde ausgeführt, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung, insbesondere durch das syrische Regime, drohe. Da die Beschwerdeführer im wehrpflichtigen Alter seien, noch keinen Wehrdienst abgeleistet hätten und sich diesem durch die Flucht entzogen hätten, drohe ihnen eine zwangsweise Rekrutierung und eine Bestrafung, auch wegen einer ihnen damit zusammenhängend unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung. Die Beschwerdeführer wären durch eine Teilnahme am Krieg einer erheblichen Lebensgefahr ausgesetzt und es sei davon auszugehen, dass sie zur Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit gezwungen wären.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide wurden mit Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer vom 16.08.2022 (BF1) und 25.11.2022 (BF2) fristgerecht Beschwerden erhoben. In diesen, inhaltlich weitestgehend deckungsgleich, wurde ausgeführt, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung, insbesondere durch das syrische Regime, drohe. Da die Beschwerdeführer im wehrpflichtigen Alter seien, noch keinen Wehrdienst abgeleistet hätten und sich diesem durch die Flucht entzogen hätten, drohe ihnen eine zwangsweise Rekrutierung und eine Bestrafung, auch wegen einer ihnen damit zusammenhängend unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung. Die Beschwerdeführer wären durch eine Teilnahme am Krieg einer erheblichen Lebensgefahr ausgesetzt und es sei davon auszugehen, dass sie zur Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit gezwungen wären.
- Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 19.08.2022 (BF1) bzw. am 07.12.2022 (BF2) beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 03.05.2023 langte je eine Stellungnahme für jeden Beschwerdeführer der belangten Behörde beim BVwG ein. In diesen, inhaltlich gleichen Schriftsätzen, führte sie aus, dass die Beschwerdeführer in Syrien keiner konkreten, individuellen und aktuellen Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt waren. Das BFA wies auf fehlende Hinweise für eine oppositionelle Gesinnung hin, sodass den Beschwerdeführern eine solche auch nicht unterstellt werden würde. Außerdem hätten sie die Möglichkeit gehabt, im Laufe ihrer Flucht in anderen Ländern um internationalen Schutz anzusuchen. Eine aktuelle Gefahr betreffend Fluchtgrund liege nicht vor und das reale Risiko einer Einberufung bestehe nicht, zumal die Möglichkeit eines Freikaufes nicht in Erwägung gezogen worden sei. Aus all diesen Gründen sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Die für beide Verfahren deckungsgleiche Stellungnahme der ausgewiesenen Vertreterin der Beschwerdeführer langte am 05.05.2023 bei Gericht ein. Darin wurde der Herkunftsort des BF1 auf XXXX korrigiert, im gegenständlichen Bescheid sei dieser falsch angegeben worden. In XXXX drohe den Beschwerdeführern Verfolgung durch die syrische Regierung aufgrund ihrer Wehrdienstverweigerung oder die zwangsweise Einziehung zum Wehrdienst. Für diese komme es nicht darauf an, ob eine Einberufung vor der Ausreise bereits erfolgt ist oder ob eine behördliche Suche bereits stattgefunden hat, sondern darauf, wie wahrscheinlich ein Einsatz beim Militär sei. Im Haus der Beschwerdeführer hätten sich Personen von der Rekrutierungsbehörde schon gewaltsam Zugriff verschafft und nach dem BF1 und einem weiteren Bruder gefragt. Eine Befreiungszahlung garantiere nicht, dass die Beschwerdeführer nicht doch eingezogen werden würden. Junge Männer, vor allem sunnitische, würden bei den Behörden besonders unter Verdacht stehen. Der BF1 hätte zwei Mal an Demonstrationen in Wien teilgenommen. Es könne weiters ein Video vorgelegt werden, dass den BF1 auf einer Demonstration zeigt, während er die syrische Flagge schwenkt.
- Die für beide Verfahren deckungsgleiche Stellungnahme der ausgewiesenen Vertreterin der Beschwerdeführer langte am 05.05.2023 bei Gericht ein. Darin wurde der Herkunftsort des BF1 auf römisch 40 korrigiert, im gegenständlichen Bescheid sei dieser falsch angegeben worden. In römisch 40 drohe den Beschwerdeführern Verfolgung durch die syrische Regierung aufgrund ihrer Wehrdienstverweigerung oder die zwangsweise Einziehung zum Wehrdienst. Für diese komme es nicht darauf an, ob eine Einberufung vor der Ausreise bereits erfolgt ist oder ob eine behördliche Suche bereits stattgefunden hat, sondern darauf, wie wahrscheinlich ein Einsatz beim Militär sei. Im Haus der Beschwerdeführer hätten sich Personen von der Rekrutierungsbehörde schon gewaltsam Zugriff verschafft und nach dem BF1 und einem weiteren Bruder gefragt. Eine Befreiungszahlung garantiere nicht, dass die Beschwerdeführer nicht doch eingezogen werden würden. Junge Männer, vor allem sunnitische, würden bei den Behörden besonders unter Verdacht stehen. Der BF1 hätte zwei Mal an Demonstrationen in Wien teilgenommen. Es könne weiters ein Video vorgelegt werden, dass den BF1 auf einer Demonstration zeigt, während er die syrische Flagge schwenkt.
- Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 05.05.2023 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführer im Beisein ihrer Rechtsvertretung, zwei Vertreter der belangten Behörde sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zu den Personen der Beschwerdeführer: Der BF1 heißt XXXX , ist syrischer Staatsbürger und wurde am XXXX in XXXX im Gouvernement XXXX geboren, wo er bis zu seiner ersten Ausreise auch mit seiner Familie gelebt hat. Mit dieser hat er im September 2011 Syrien in XXXX verlassen. Nach 10 Jahren in der XXXX kam er 2021 nach Österreich, wo er am 26.11.2021 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Seine Identität steht fest.Der BF1 heißt römisch 40 , ist syrischer Staatsbürger und wurde am römisch 40 in römisch 40 im Gouvernement römisch 40 geboren, wo er bis zu seiner ersten Ausreise auch mit seiner Familie gelebt hat. Mit dieser hat er im September 2011 Syrien in römisch 40 verlassen. Nach 10 Jahren in der römisch 40 kam er 2021 nach Österreich, wo er am 26.11.2021 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Seine Identität steht fest. Der BF1 hat in seiner Heimat 11 Jahre lang die Schule besucht und unmittelbar danach das Land verlassen. In der XXXX arbeitete er in einem Computer-Reparaturgeschäft. Der BF1 hat in seiner Heimat 11 Jahre lang die Schule besucht und unmittelbar danach das Land verlassen. In der römisch 40 arbeitete er in einem Computer-Reparaturgeschäft. Der BF1 ist geschieden und hat zwei Kinder, die in der XXXX bei ihrer Mutter leben. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF1 ist geschieden und hat zwei Kinder, die in der römisch 40 bei ihrer Mutter leben. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF2 heißt XXXX . Auch er ist syrischer Staatsbürger und wurde am XXXX in XXXX im Gouvernement XXXX geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise, ebenfalls im September 2011 im Alter von sieben Jahren in Richtung XXXX , gelebt. Nach 10 Jahren in der XXXX kam er knapp zwei Wochen vor seinem Bruder nach Österreich und hat am 09.11.2021 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seine Identität steht fest.Der BF2 heißt römisch 40 . Auch er ist syrischer Staatsbürger und wurde am römisch 40 in römisch 40 im Gouvernement römisch 40 geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise, ebenfalls im September 2011 im Alter von sieben Jahren in Richtung römisch 40 , gelebt. Nach 10 Jahren in der römisch 40 kam er knapp zwei Wochen vor seinem Bruder nach Österreich und hat am 09.11.2021 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seine Identität steht fest. Der BF2 hat in seinem Heimatland zwei Jahre die Schule besucht, in der XXXX weitere sechs Jahre.Der BF2 hat in seinem Heimatland zwei Jahre die Schule besucht, in der römisch 40 weitere sechs Jahre. Der BF2 ist ledig und hat keine Kinder, ist ebenfalls gesund und arbeitsfähig. Die Beschwerdeführer sind Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Die Eltern der Beschwerdeführer und ihre Geschwister, ein weiterer Bruder und eine Schwester, leben in der XXXX . Zu ihrer Familie haben die Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt.Die Eltern der Beschwerdeführer und ihre Geschwister, ein weiterer Bruder und eine Schwester, leben in der römisch 40 . Zu ihrer Familie haben die Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Zum Fluchtgrund: Die Heimatregion der Beschwerdeführer, XXXX , steht unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Die Heimatregion der Beschwerdeführer, römisch 40 , steht unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Die 27- und 19-jährigen, wehrdienstpflichtigen Beschwerdeführer haben ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet, da sie im Kindesalter aus Syrien geflohen sind, und sind von diesem auch nicht befreit. Die Beschwerdeführer lehnen es strikt ab, im Bürgerkrieg zu kämpfen. Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetz werden junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Die Ausnahmen können teils schwieriger in Anspruch genommen werden und werden fallweise nicht angewendet. Die Verpflichtung zum Wehrdienst blieb von den verschiedenen Amnestien betreffend Vergehen gegen das Militärstrafgesetzbuch unberührt und es müssen auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, mit einer Zwangsrekrutierung rechnen. Die Möglichkeiten der legalen Wehrdienstverweigerung oder eines (zivilen) Ersatzdienstes bestehen in Syrien nicht. Eine Wehrdienstverweigerung kann seitens der Regierung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen, angesehen werden. Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per Definition zu Kriegsverbrechen bei. Das Regime hat in keinster Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, weil das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee oder Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten. Grundsätzlich ist die Möglichkeit vorgesehen, sich durch Zahlung einer Befreiungsgebühr vom Ableisten des Militärdienstes freizukaufen. Hierbei ist zwischen dem Freikauf vom Wehrdienst durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern und der (gesetzlich vorgesehenen) Möglichkeit der Zahlung einer Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland zu unterscheiden. Betreffend die etwaige Bezahlung von Bestechungsgeldern ist anzumerken, dass dies den Länderberichten zufolge nicht als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. Zwar war es vor dem Konflikt gängige Praxis, sich vom Wehrdienst freizukaufen; dies schützt jedoch nicht davor – manchmal auch noch Jahre später – trotzdem zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihre Heimatregion, welche sich unter Kontrolle des syrischen Regimes befindet, als junge, männliche, syrische Staatsangehörige von Seiten der syrischen Militärbehörde aufgefordert werden, den Militärdienst anzutreten bzw. sich bei der Rekrutierungsbehörde zu melden, wo sie der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Im Falle einer Weigerung würden sie zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden. Die Regierung betrachtet Wehrdienstverweigerung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Zur Lage im Herkunftsstaat/maßgebliche Situation in Syrien: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom BVwG herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 8 vom 29.12.2022, wiedergegeben: Sicherheitslage Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie durch die letzte türkischen Offensive im Nordosten ausgelöst, verlässliche grundsätzliche Aussagen respektive die Einschätzung von Trends schwierig machen. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (LIB). Die Konfliktintensität hat weiter abgenommen; die Sicherheitslage stellt sich jedoch nach wie vor volatil und instabil dar. Dies trifft auch auf die von der Regierung kontrollierten Gebiete zu. Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (LIB). Der Sondergesandte des Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen hat am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat vor den besorgniserregenden und gefährlichen Entwicklungen in Syrien gewarnt. Dabei wies er insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (LIB). Die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen für die Arabische Republik Syrien stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind. Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze. Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien, die sie als "Operation Claw-Sword" bezeichnet und die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielt, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße getroffen hat. Die Türkei hat seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien gestartet. Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (LIB) Streitkräfte Die syrischen Streitkräfte bestehen aus dem Heer, der Marine, der Luftwaffe, den Luftabwehrkräften und den National Defense Forces (NDF, regierungstreue Milizen und Hilfstruppen). Aktuelle Daten zur Anzahl der Soldaten in der syrischen Armee existieren nicht. Vor dem Konflikt sollen die Truppen eine Mannstärke von geschätzt 300.000 Personen gehabt haben. Zu Jahresbeginn 2013 war etwa ein Viertel bis ein Drittel aller Soldaten, Reservisten und Wehrpflichtigen desertiert bzw. zur Opposition übergelaufen (zwischen 60.000-100.000 Mann). Weitere rd. 50.000 Soldaten fielen durch Verwundung, Invalidität, Haft oder Tod aus. Letztlich konnte das Regime 2014 nur mehr über rd. 70.000-100.000 loyale und mittlerweile auch kampferprobte Soldaten zurückgreifen. 2014 hat die syrische Armee mit Restrukturierungsmaßnahmen begonnen und seit 2016 werden irreguläre Milizen im begrenzten Ausmaß in die regulären Streitkräfte integriert. Mit Stand Dezember 2022 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (LIB). Die syrische Armee war der zentrale Faktor für das Überleben des Regimes während des Bürgerkriegs. Im Laufe des Krieges hat ihre Kampffähigkeit jedoch deutlich abgenommen und mit Stand September 2022 war die syrische Armee in jeglicher Hinsicht grundsätzlich auf die Unterstützung Russlands, Irans bzw. sympathisierender, vornehmlich schiitischer Milizen, angewiesen – d.h. ein eigenständiges Handeln, Durchführung von Militäroperationen usw. sind nicht oder nur in äußerst eingeschränktem Rahmen möglich (LIB). Im Zuge des Konfliktes hat das Regime loyale Einheiten in größere Einheiten der Streitkräfte eingegliedert, um eine bessere Kontrolle ausüben und ihre Effektivität im Kampf verbessern zu können. Der Aufbau basiert auf dem sogenannten Qutaʿa-System [arab. Sektor, Landstück]. Hierbei wird jeder Division (firqa) ein bestimmtes Gebiet (qutaʿa) zugeteilt. Mit diesem System wurde in der Vergangenheit verhindert, dass Offiziere überlaufen. Gleichzeitig hatte der Divisionskommandeur für den Fall eines Zusammenbruchs der Kommunikation oder für Notfälle freie Hand über dieses Gebiet. Dadurch kann der Präsident auch den Einfluss einzelner Divisionskommandeure einschränken, indem er sie gegeneinander ausspielt (LIB). Das syrische Regime und damit auch die militärische Führung unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und "rein militärischen Zielen". Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per Definition zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen "schmutzigen" Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird. Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, weil das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee, Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten (LIB). Wehrdienst und Rekrutierungen Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (LIB).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (LIB). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Beobachtet wurde, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen weniger stark in Anspruch nimmt. Die im März 2020 und Mai 2021 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetzbuch, darunter Fahnenflucht; die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (LIB). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (LIB). Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten (LIB). Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (LIB). Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten. Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (LIB). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (LIB). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden, berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren. Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (LIB). Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch. Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen. Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (LIB). Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen. Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt, und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches "Hochfahren" dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.9.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (LIB). Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit, nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte. Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (LIB). Im November 2020 erließ die Armeeführung der syrischen Regierung zwei Verwaltungserlässe, mit denen der Militärdienst für bestimmte Kategorien von Offizieren und Ärzten, die bis Januar 2021 zwei, bzw. siebeneinhalb Jahre als Reservisten gedient haben, faktisch beendet wird. Ende März 2020 beendeten zwei Erlässe mit
- April 2020 den Militärdienst für bestimmte Kategorien von ehemals Wehrpflichtigen, welche nach dem Wehrdienst nicht abgerüstet worden waren, sowie von einberufenen Reservisten. Zwei weitere Erlässe – Berichten zufolge im November 2020 – beendeten den Einsatz und die Einberufung bestimmter Profile von Reservisten (LIB). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab. Gleichzeitig werden Berichten aus dem Jahr 2021 zufolge weiterhin neue Rekruten und Reservisten eingezogen, und Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten. Alle Eingezogenen können laut European Union Agency for Asylum (EUAA) potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen sowie ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus „versöhnten“ Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Disloyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt. (LIB). Wehrdienstverweigerung/Desertion Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter. Von der zweiten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und relativ wenige werden derzeit deswegen verhaftet (LIB). In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (LIB). Rückkehrüberlegungen syrischer Männer werden auch durch ihren Militärdienststatus beeinflusst. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (LIB). Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer „Befreiungsgebühr“ wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet. Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (LIB). Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt „ihr Land zu verteidigen“. Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann (LIB). Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben. Das Wehrersatzgeld ist nach einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu. Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen (LIB). Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine Befreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres Vermögens, bzw. des Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder zu entgehen (LIB). Gesetzliche Lage und aktuelle Handhabung Wehrdienstentzug wird
dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit garantierter Folter und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden. Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (LIB).Wehrdienstentzug wird
dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit garantierter Folter und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden. Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (LIB).
Art. 101
wird Desertion mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Die Todesstrafe ist
Art. 102
bei Überlaufen zum Feind und
Art. 105bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen.
Die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen. Es gibt jedoch Fälle von militärischer Desertion, die dem Militärgericht übergeben werden, eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z. B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie. In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem viele Deserteure und Überläufer, denen durch die „Versöhnungsabkommen“ Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (LIB).
Artikel 101
, wird Desertion mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Die Todesstrafe ist
Artikel 102
, bei Überlaufen zum Feind und
Artikel 105, bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen.
Die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen. Es gibt jedoch Fälle von militärischer Desertion, die dem Militärgericht übergeben werden, eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z. B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie. In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem viele Deserteure und Überläufer, denen durch die „Versöhnungsabkommen“ Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (LIB). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung. Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (LIB).Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung. Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (LIB). Im Rahmen sog. lokaler „Versöhnungsabkommen“ in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus dem Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Ein Monitoring durch VN oder andere Akteure zur Situation der Rückkehrer ist nicht möglich, da vielerorts kein Zugang für sie besteht; viele möchten darüber hinaus nicht als Flüchtlinge identifiziert werden. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein. Zudem sind in den „versöhnten Gebieten“ Männer im entsprechenden Alter auch mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (LIB). Die Informationslage bezüglich wehrpflichtiger Rückkehrer ist widersprüchlich: Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutze das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen wurden. Einem Experten sind hingegen keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind. Ihm zufolge kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut einem Experten wäre es aber wahnsinnig, als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine „Befreiungsgebühr“ bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen (LIB). Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit oder ohne mangelhaftem Training direkt an die Front geschickt wird. Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als „Kanonenfutter“), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Leute mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen – es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden. Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (LIB). Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen dokumentierte im ersten Halbjahr 2022 die Festnahme, Folter und Misshandlung von neun Männern, die der Wehrpflicht nicht nachgekommen oder übergelaufen waren. Unter anderem betraf dies Überläufer, die nach einer Amnestie zurückkehrten und dann verhaftet wurden (LIB).
- Beweiswürdigung: Zu den Personen der Beschwerdeführer: Die Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer, ihrer Staatsangehörigkeit, der Herkunft, der Volksgruppe, der Religion, ihren Aufenthaltsorten sowie die Feststellungen zu ihren Lebensumständen und ihrem Familienstand beruhen auf ihren diesbezüglich glaubhaften und im Laufe des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibenden und übereinstimmenden Angaben sowie auf den vorgelegten syrischen Reisepässen. Die abweichende Feststellung zur Herkunft im Bescheid des BF1 konnte in der mündlichen Hauptverhandlung erörtert werden, der BF1 hat auch im sonstigen Verfahren immer stringent angegeben, dass er aus XXXX stammt.Die Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer, ihrer Staatsangehörigkeit, der Herkunft, der Volksgruppe, der Religion, ihren Aufenthaltsorten sowie die Feststellungen zu ihren Lebensumständen und ihrem Familienstand beruhen auf ihren diesbezüglich glaubhaften und im Laufe des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibenden und übereinstimmenden Angaben sowie auf den vorgelegten syrischen Reisepässen. Die abweichende Feststellung zur Herkunft im Bescheid des BF1 konnte in der mündlichen Hauptverhandlung erörtert werden, der BF1 hat auch im sonstigen Verfahren immer stringent angegeben, dass er aus römisch 40 stammt. Die Feststellung zur Muttersprache der Beschwerdeführer beruht auf ihren Ausführungen in der Erstbefragung und der Beschwerdeverhandlung sowie dem Umstand, dass die Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen werden konnten. Die Angaben der Beschwerdeführer zu ihren Familienangehörigen sowie zu ihrem schulischen Werdegang und ihrer Berufserfahrung, sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozioökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Die Unklarheit bezüglich der abweichenden Angaben des BF2 zum Wohnort seiner Geschwister konnte in der Hauptverhandlung aus dem Weg geräumt werden. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren eigenen Angaben und ihrem Auftreten in der mündlichen Verhandlung. Ihre Arbeitsfähigkeit folgt aus ihrem Alter, ihrem Gesundheitszustand und, im Falle des BF1, seiner bisherigen Erwerbstätigkeit. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszügen. Zum Fluchtgrund: Die Machtverhältnisse im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer werden in den Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 8 vom 29.12.2022, sowie in der auf Seite 13 der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation SYRIEN, Sicherheitslage Nordost-Syrien, Iranische Militärstandorte vom 08.03.2023 abgebildeten Karte, welche die aktuellen Machtverhältnisse in den einzelnen Provinzen zeigt, übereinstimmend dargestellt. Daraus ergibt sich, dass das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer vom syrischen Regime kontrolliert wird, was auch in der mündlichen Verhandlung von den Parteien außer Streit gestellt wurde. Entgegen der Ansicht des BFA erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen der Beschwerdeführer, insbesondere in Zusammenhang mit dem von ihnen befürchteten Einzug zum Wehrdienst bei der syrischen Armee im Falle einer Rückkehr, für glaubhaft. Auch wenn sich zwischen der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung unwesentliche Abweichungen und Korrekturen ergeben haben, ist das Vorbringen der Beschwerdeführer in seiner Gesamtbetrachtung plausibel und mit den Länderberichten vereinbar. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführer bis dato in Syrien keinen Wehrdienst geleistet haben und sie nicht vom Wehrdienst befreit sind, ergeben sich aus deren übereinstimmenden Angaben im Verfahren vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren. Vor allem waren die Beschwerdeführer bei der Flucht noch im Kindesalter. Dass die Beschwerdeführer für die syrische Armee jetzt wehrdienstpflichtig sind, ergibt sich aus ihrem Alter und Gesundheitszustand sowie daraus, dass Befreiungsgründe bislang weder vorgebracht wurden noch hervorgekommen sind. Die Beschwerdeführer haben sich sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde als auch im Beschwerdeverfahren wiederholt gegen den Wehrdienst ausgesprochen und ausführlich deutlich gemacht, dass sie es ablehnen, den Wehrdienst zu leisten. Sie tätigten im gesamten Verfahren dahingehend gleichbleibende Angaben, dass sie den Militärdienst nicht leisten wollen. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legten die Beschwerdeführer glaubhaft dar, dass sie nicht daran teilnehmen wollen, unschuldige Menschen in der zivilen Bevölkerung in Syrien, und damit ihr eigenes Volk, zu töten. Vor allem der BF2 hat in der mündlichen Verhandlung, in der er ansonsten eher still und zurückhaltend war, ausführlich und eindrücklich erörtert, warum er den Wehrdienst nicht ableisten möchte. Beide Beschwerdeführer haben damit deutlich zu erkennen gegeben, dass sie nicht bereit sind, den gesetzlich verpflichtenden Wehrdienst in ihrer Heimat zu leisten und gegen ihr eigenes Volk vorzugehen. Die belangte Behörde lehnte die Asylrelevanz des Fluchtvorbringens unter anderem ab, weil gegen den Beschwerdeführer keine konkreten Rekrutierungsmaßnahmen gesetzt worden seien und er keinen Einberufungsbefehl bekommen habe. Ganz im Gegenteil ging die belangte Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführer den Militärdienst nicht antreten müssten, weil es die Möglichkeit des Freikaufs gebe. Dabei verkennt das BFA, dass es für eine Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime nicht (unbedingt) darauf ankommt, ob eine Einberufung zum Militärdienst vor der Ausreise bereits erfolgt ist, ob eine behördliche Suche (wegen des Militärdienstes) bereits (vor der Ausreise) stattgefunden hat oder ob die Ausreise legal erfolgen konnte, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist, was anhand der Situation (hinsichtlich der Einberufung zum Militärdienst) im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer, die körperlich gesund und mit ihren 27 bzw. 19 Jahren im wehrpflichtigen Alter sind, im Falle der Rückkehr in ihre Herkunftsregion, welche unter der Kontrolle des syrischen Regimes steht, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von den syrischen Behörden zum Antritt des Wehrdienstes aufgefordert werden und wenn sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, aus Sicht des syrischen Regimes als „fahnenflüchtig“ gelten. Die Beschwerdeführer befürchten daher zu Recht, im Zuge des Bürgerkrieges im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion einen Einberufungsbefehl zu erhalten bzw. unmittelbar rekrutiert zu werden, und haben sie sich durch ihren Auslandsaufenthalt aus Sicht der syrischen Behörden daher dem Wehrdienst entzogen. Die Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführer erweisen sich vor diesem Hintergrund als plausibel. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen, insbesondere zu den Gebieten in und um XXXX , sowie des oben festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in ihre Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätten. Aus den auf Basis der zitierten Länderberichte getroffenen Feststellungen war sohin zu schließen, dass die Wehrpflichtverletzung erkannt und die Beschwerdeführer inhaftiert bzw. eingezogen würden.Die Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführer erweisen sich vor diesem Hintergrund als plausibel. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen, insbesondere zu den Gebieten in und um römisch 40 , sowie des oben festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in ihre Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätten. Aus den auf Basis der zitierten Länderberichte getroffenen Feststellungen war sohin zu schließen, dass die Wehrpflichtverletzung erkannt und die Beschwerdeführer inhaftiert bzw. eingezogen würden. Die Feststellungen zur Wehrpflicht und ihrer Durchsetzung bzw. den Konsequenzen einer Entziehung sowie zur Verwicklung der Streitkräfte in Kriegsverbrechen, ergeben sich aus den getroffenen Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer in Zusammenschau mit den zitierten Länderinformationen. Ferner ist anzumerken, dass den Länderberichten entnommen werden kann, dass selbst die Zahlung einer Befreiungsgebühr – so diese überhaupt leistbar wäre – kein hinreichender Schutz vor der Rekrutierung bzw. Inhaftierung ist. Eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Fluchtvorbringen des BF1 (Teilnahme an Demonstrationen in Österreich) kann unterbleiben, da die oben dargelegte Gefährdung für sich alleine ausreicht, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer zu begründen. Zur Lage im Herkunftsstaat/maßgebliche Situation in Syrien: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht ebenfalls kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Durch die Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt, die ergänzende Beiziehung der themenspezifischen Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation sowie weiterer – auch von der Staatendokumentation herangezogenen – Quellen (Liveuamaps) hat sich das Bundesverwaltungsgericht davon vergewissert, dass die Feststellungen bezogen auf den Herkunftsstaat dem derzeitig verfügbaren Informationsstand entsprechen.
- Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 9Abs.
2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständlichen Beschwerden gegen Bescheide des BFA richten, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 39Abs.
2 AVG können mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden, wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis sinnvoll ist. Da es sich im gegenständlichen Fall um zwei Brüder mit gleicher Herkunft, Familie, ähnlichem Alter, Lebensgeschichte und Fluchtgrund handelt, waren die beiden Verfahren zu verbinden.
Paragraph 39, Absatz 2, AVG können mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden, wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis sinnvoll ist. Da es sich im gegenständlichen Fall um zwei Brüder mit gleicher Herkunft, Familie, ähnlichem Alter, Lebensgeschichte und Fluchtgrund handelt, waren die beiden Verfahren zu verbinden. Zu A) Stattgabe der Beschwerde
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl
G) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeit-punkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeit-punkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 10.06.1998, Zl. 96/20/0287). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH, 10.06.1998, Zl. 96/20/0287). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Die Beschwerdeführer haben glaubhaft dargelegt, dass sie die Ableistung des Militärdienstes in Syrien ablehnen. Wie sich aus den Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ergibt, droht den Beschwerdeführern im Fall der Rückkehr in ihre Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung in den Militärdienst. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien besteht daher im Falle einer Rückkehr aufgrund ihrer Wehrdienstverweigerung eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil sie sich durch ihre Ausreise dem syrischen Militärdienst, in dessen Rahmen sie zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen (wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung) gezwungen und bei Weigerung mit Haft und Folter bedroht werden würde, entzogen haben und somit als politische Gegner des syrischen Regimes angesehen werden würde (vgl. VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548). Dass die Ausreise schon vor über 10 Jahren erfolgte, ist dabei unwesentlich. Zudem ist die den Wehrdienstverweigerern angedrohte Haftstrafe in der Regel mit Folter verbunden, was eindeutig über das hinausgeht, „was erforderlich ist, damit der betreffende Staat sein legitimes Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft ausüben kann“ (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330, mit Verweis EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd).Die Beschwerdeführer haben glaubhaft dargelegt, dass sie die Ableistung des Militärdienstes in Syrien ablehnen. Wie sich aus den Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ergibt, droht den Beschwerdeführern im Fall der Rückkehr in ihre Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung in den Militärdienst. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien besteht daher im Falle einer Rückkehr aufgrund ihrer Wehrdienstverweigerung eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil sie sich durch ihre Ausreise dem syrischen Militärdienst, in dessen Rahmen sie zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen (wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung) gezwungen und bei Weigerung mit Haft und Folter bedroht werden würde, entzogen haben und somit als politische Gegner des syrischen Regimes angesehen werden würde vergleiche VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548). Dass die Ausreise schon vor über 10 Jahren erfolgte, ist dabei unwesentlich. Zudem ist die den Wehrdienstverweigerern angedrohte Haftstrafe in der Regel mit Folter verbunden, was eindeutig über das hinausgeht, „was erforderlich ist, damit der betreffende Staat sein legitimes Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft ausüben kann“ (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330, mit Verweis EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd). Im Ergebnis ist es den Beschwerdeführern gelungen, eine drohende Verfolgung durch das Regime in ihrem Herkunftsstaat aufgrund der Wehrdienstverweigerung und damit ihrer politischen Überzeugung glaubhaft zu machen. Anträge auf internationalen Schutz sind
§ 3Abs. 3 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2). Anträge auf internationalen Schutz sind
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund , (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,). Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist für die Beschwerdeführer auszuschließen, da die befürchtete Verfolgung gerade vom syrischen Regime selbst ausgeht. Mit Bescheid vom 15.07.2022 (BF1) bzw. 12.10.2022 (BF2) erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführern den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu. Anhaltspunkte für eine seither erfolgte wesentliche Änderung der Sachlage im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer haben sich aus den zwischenzeitlich teilweise aktualisierten Länderberichten nicht ergeben. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative würde folglich im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0181, mwN). Mit Bescheid vom 15.07.2022 (BF1) bzw. 12.10.2022 (BF2) erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführern den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu. Anhaltspunkte für eine seither erfolgte wesentliche Änderung der Sachlage im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer haben sich aus den zwischenzeitlich teilweise aktualisierten Länderberichten nicht ergeben. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative würde folglich im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0181, mwN). Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Den Beschwerdeführern ist daher
§ 3Abs. 1 Asyl
G der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlings-eigenschaft zukommt.Den Beschwerdeführern ist daher
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlings-eigenschaft zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W198.2263846.1.00