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{'item': 'W217 2263276-1'}

Obsah (10)§ 8Art. 133§ 62Art. 130Art. 131§ 6§ 28§ 31§ 73§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2023 GeschäftszahlW217 2263276-1 Spruch, W217 2263276-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 8Abs. 1 letzter Satz Vw

GVG abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 01.01.2022 stellte der Beschwerdeführer nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 02.01.2022 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen und der Antrag zum Verfahren zugelassen.
  3. Am 29.08.2022 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eine Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers ein, in der er vorbrachte, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen sei, und beantragte, das Verwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde in der Sache selbst erkennen und ihm Asyl gegebenenfalls Subsidiärschutz zuerkennen.
  4. Mit Schreiben vom 23.11.2022, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 28.11.2022, legte das BFA die Säumnisbeschwerde vor.
  5. Nach einer Befassung des BFA wurde von diesem am 24.02.2023 eine Stellungnahme vorgelegt, in welcher die Behörde unter näherer Angabe der Gründe mitteilte, dass die Verzögerung in der Erledigung des Antrages nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen sei.
  6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2023 wurde die Stellungnahme der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
  7. Der Beschwerdeführer brachte am 01.03.2023 eine umfassende Stellungnahme samt einem Konvolut an Unterlagen beim BVwG ein.
  8. Am 05.04.2023 fand vor dem BVwG in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Dabei wurde seitens des BVwG die Stellungnahme des BMI vom 02.03.2023 ins Verfahren eingebracht und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte erneut die Einvernahme der bereits im Schriftsatz vom 01.03.2023 beantragten Zeugen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Der Beschwerdeführer stellte am 01.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde zum Asylverfahren zugelassen. 1.
  11. Am 29.08.2022 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde. Der oben genannte Antrag des Beschwerdeführers war bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt. Den Beschwerdeführer trifft an der Verfahrensverzögerung kein Verschulden. 1.
  12. Die Verzögerung in der Erledigung des Antrages ist auf folgende Umstände zurückzuführen: 1.3.
  13. Im Jahr 2021 wurde ein deutlicher Anstieg der Asylantragszahlen um rund 170 % im Vergleich zum Vorjahr auf rund 40.000 Personen verzeichnet. Im Jahr 2022 stiegen die Antragszahlen weiter auf rund 109.
  14. Allein im Juni 2022 wurde eine Asylantragszahl von über 9.000 Anträgen verzeichnet, die kontinuierlich auf einen Höchstwert von rund 18.000 Anträgen allein im Oktober 2022 anstieg. Vor allem in der zweiten Jahreshälfte 2022 kam es zu einem sprunghaften Anstieg der Anträge auf internationalen Schutz – insbesondere durch die enorme Zunahme an nordafrikanischen und indischen Antragsteller:innen. Damit wurden jedenfalls die Antragszahlen aus 2015/16 (88.340 Asylantrag im Jahr 2015) erheblich übertroffen. 1.3.
  15. Zusätzlich stellte der Ausbruch des Ukraine-Krieges mit rund 90.000 Vertriebenen, die von Mitte März bis zum Jahresende 2022 zu registrieren waren und deren Aufenthaltsrecht durch das BFA mittels Ausweisen für Vertriebene

§ 62Asyl

G 2005 zu dokumentieren war, das BFA vor weitere unvorhersehbare Herausforderungen. Für Vertriebene aus der Ukraine wurde mit der Aktivierung der Massenzustrom-Richtlinie auf EU-Ebene und der nationalen Umsetzung durch die Vertriebenen-Verordnung eine völlig neue Rechtsgrundlage geschaffen. Es war daher für das BFA zu Beginn des Ukraine-Krieges notwendig, neue Prozesse und Strukturen zu schaffen, um Vertriebenen aus der Ukraine rasch und unbürokratisch Schutz zu gewähren und in jedem Einzelfall auch mögliche Ausschlussgründe vom vorübergehenden Aufenthaltsrecht zu prüfen.1.3.2. Zusätzlich stellte der Ausbruch des Ukraine-Krieges mit rund 90.000 Vertriebenen, die von Mitte März bis zum Jahresende 2022 zu registrieren waren und deren Aufenthaltsrecht durch das BFA mittels Ausweisen für Vertriebene

Paragraph 62, AsylG 2005 zu dokumentieren war, das BFA vor weitere unvorhersehbare Herausforderungen. Für Vertriebene aus der Ukraine wurde mit der Aktivierung der Massenzustrom-Richtlinie auf EU-Ebene und der nationalen Umsetzung durch die Vertriebenen-Verordnung eine völlig neue Rechtsgrundlage geschaffen. Es war daher für das BFA zu Beginn des Ukraine-Krieges notwendig, neue Prozesse und Strukturen zu schaffen, um Vertriebenen aus der Ukraine rasch und unbürokratisch Schutz zu gewähren und in jedem Einzelfall auch mögliche Ausschlussgründe vom vorübergehenden Aufenthaltsrecht zu prüfen. Insgesamt wurden im Jahr 2022 90.994 Personen

der Vertriebenen-Verordnung von der Exekutive registriert und nach einem Ermittlungsverfahren in der Folge 86.737 Druckaufträge an die ÖSD zur Produktion der Ausweise für Vertriebene übermittelt. 1.3.

  1. Auch führten die sehr hohen Antragszahlen dazu, dass die Grundversorgungsstellen sowohl des Bundes als auch der Länder in Bezug auf die Aufnahmekapazitäten nicht immer flexibel sogleich reagieren konnten, sodass hier Verzögerungen in der Verfahrensführung (gerade zu Beginn des Verfahrens) eintreten konnten, die in einer solchen Ausnahmesituation aber unvermeidbar waren. 1.
  2. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen wurden vom BMI beziehungsweise durch das BFA folgende Maßnahmen ergriffen: 1.4.
  3. Zur Erweiterung des Personalstandes wurden verfügbare Kapazitäten des Stellenplans des Bundes im Bereich des BFA genutzt und zusätzliche Kapazitäten mit Lehrlingen bzw. Verwaltungspraktikant:innen geschaffen. Ende Februar 2022 wurden dem BFA 47 Planstellen auf Ebene der verfahrensführenden Referentinnen und Referenten sowie die Aufnahme von 15 Verwaltungspraktikant:innen als Supportkräfte bewilligt. Bis Ende des Jahres 2022 kam es insgesamt zu 62 Neuaufnahmen. Der derzeitige Personalstand des BFA (aktives Personal inkl. 100 Verwaltungspraktikant:innen und Lehrlinge) beträgt 1.125 Mitarbeiter:innen, dies entspricht 1.077 VBÄ. 1.4.
  4. Begleitend wurde durch das BFA das Instrument BFA-interner Dienstzuteilungen für einen flexiblen Personaleinsatz in Anspruch genommen. Derzeit gibt es 32 Dienstzuteilungen BFA intern und 15 externe Dienstzuteilungen an das BFA. Hierbei wurde eine Empfehlung des Rechnungshofes betreffend die Entwicklung von abgestuften Maßnahmen zur Personalsteuerung umgesetzt und eine Maßnahme getroffen, um rasch auf Veränderungen des Arbeitsanfalls reagieren zu können. 1.4.
  5. Ab September 2021 wurde durch Verschiebungen des Personals vom fremdenrechtlichen Bereich zurück zur Bearbeitung von Asylverfahren („Change Back“) gezielt Ressourcen zur Arbeitsbewältigung eingesetzt. Die Anzahl der im Bereich der Asylbereich eingesetzten Mitarbeiter:innen stieg von 158 VBÄ (September 2021) auf rund 197 VBÄ (Dezember 2021). 1.4.
  6. Zusätzlich reduzierte das BFA die Anzahl der Verhandlungsteilnahmen von BFA– Bediensteten beim BVwG (von 128 im Jänner 2021 auf 24 im Dezember 2021) nicht zuletzt, um mehr Kapazitäten für die Bearbeitung laufender Fälle verfügbar zu haben. 1.4.
  7. Anfang 2022 übernahmen die Regionaldirektionen – zur Vermeidung eines Aktenrückstaus in den Erstaufnahmestellen aufgrund verzögerter Übernahme der zugelassenen Asylwerbenden in die Grundversorgung der Länder und daraus entstehender längerer Bearbeitungsdauern der Akten – die Aktenbearbeitung auch schon vor Überstellung in die Grundversorgungseinrichtungen der Länder. Das BFA strebte eine möglichst gleichmäßige Belastung der Organisationseinheiten an und berücksichtigte auch die bei den Regionaldirektionen je Bedienstete bzw. Bediensteten offenen Verfahren. 1.4.
  8. Durch die hohe Anzahl an Asylwerber:innen aus Staaten mit geringer Anerkennungswahrscheinlichkeit wurde ein stärkerer Fokus auf die Durchführung von raschen Verfahren gelegt. Hier erfolgte im Jahr 2022 eine Steigerung um mehr als 530 % im Vergleich zum Vorjahr. Insgesamt wurden 23.333 rasche Verfahren entschieden. Dazu zählen „FAST-Track-Verfahren“ (durchschnittliche Verfahrensdauer von 35 Tagen) sowie beschleunigte Verfahrensabwicklungen (erstinstanzlicher Bescheid innerhalb von 72 Stunden). 1.4.
  9. Zwischen dem dritten Quartal 2018 und dem vierten Quartal 2021 sank die durchschnittliche Erledigungsdauer von Verfahren durch das BFA von 21,6 Monaten auf 3,9 Monate. 1.4.
  10. Im Jahr 2022 konnten durch das BFA im Jahr 2022 89.447 Asyl-Entscheidungen – rund drei Mal so viele wie noch im Jahr 2021 – getroffen werden. 1.4.
  11. In seinem am 10.02.2023 veröffentlichten Bericht des Rechnungshofes über die Follow-up-Überprüfung des BFA, erachtete dieser die an BFA und BMI erteilte Empfehlung zu Maßnahmen der Personalsteuerung als umgesetzt und anerkannte die diesbezüglichen Bestrebungen des BFA, durch derartige Maßnahmen auch in Phasen erhöhten Arbeitsanfalls kurzfristig und flexibel auf sich ändernde Gegebenheiten reagieren zu können. 1.
  12. Das BFA kann als Folge der unter 1.
  13. beschriebenen Entwicklung die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist unverschuldet nicht in allen Verfahren gewährleisten, weswegen es letztlich auch vorliegend zu Verzögerungen kam.
  14. Beweiswürdigung:2.
  15. Die Feststellungen hinsichtlich der Stellung und Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz sowie der Erhebung der Säumnisbeschwerde und Nichterledigung des Antrages auf internationalen Schutz (siehe I.1.
  16. und I.1.2.) ergeben sich aus der Aktenlage. Anhaltspunkte dafür, dass die Verfahrensverzögerung auf den Beschwerdeführer zurückzuführen ist, haben sich nicht ergeben.
  17. Beweiswürdigung:, 2.
  18. Die Feststellungen hinsichtlich der Stellung und Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz sowie der Erhebung der Säumnisbeschwerde und Nichterledigung des Antrages auf internationalen Schutz (siehe römisch eins.1.
  19. und römisch eins.1.2.) ergeben sich aus der Aktenlage. Anhaltspunkte dafür, dass die Verfahrensverzögerung auf den Beschwerdeführer zurückzuführen ist, haben sich nicht ergeben. 2.
  20. Die Feststellungen zu den Umständen, welche der fristgerechten Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers entgegenstanden, sowie zu den von der Behörde ergriffenen Maßnahmen (siehe I.1.
  21. und I.1.4.), ergeben sich aus der, in der mündlichen Verhandlung am 05.04.2023 ins Verfahren eingebrachten, Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres vom 02.03.2023 in Zusammenschau mit der Stellungnahme der belangten Behörde vom 24.02.2023.2.
  22. Die Feststellungen zu den Umständen, welche der fristgerechten Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers entgegenstanden, sowie zu den von der Behörde ergriffenen Maßnahmen (siehe römisch eins.1.
  23. und römisch eins.1.4.), ergeben sich aus der, in der mündlichen Verhandlung am 05.04.2023 ins Verfahren eingebrachten, Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres vom 02.03.2023 in Zusammenschau mit der Stellungnahme der belangten Behörde vom 24.02.
  24. 2.
  25. Die Feststellungen unter I.1.4.3 bis I.1.4.5., I.1.4.
  26. und I.1.4.
  27. zu den seitens des BFA ergriffenen Maßnahmen ergeben sich überdies aus dem am 10.02.2023 veröffentlichten Bericht des Rechnungshofes über die Follow-up-Überprüfung des BFA (im Folgenden kurz „RH-Bericht“). Das erkennende Gericht stützt sich gegenständlich auf die zentralen Aussagen des Rechnungshofes zur Umsetzung der Empfehlungen hinsichtlich der Erledigungsdauer von Asylverfahren (vgl. RH-Bericht, S. 14f.) sowie zur Personalsteuerung (RH-Bericht, S. 19 f.), welche erkennen ließen, dass das BFA und das BMI im Prüfzeitraum umfassende organisatorische und prozesstechnische Maßnahmen zur Verkürzung der Verfahrensdauer ergriffen haben.2.
  28. Die Feststellungen unter römisch eins.1.4.3 bis römisch eins.1.4.5., römisch eins.1.4.
  29. und römisch eins.1.4.
  30. zu den seitens des BFA ergriffenen Maßnahmen ergeben sich überdies aus dem am 10.02.2023 veröffentlichten Bericht des Rechnungshofes über die Follow-up-Überprüfung des BFA (im Folgenden kurz „RH-Bericht“). Das erkennende Gericht stützt sich gegenständlich auf die zentralen Aussagen des Rechnungshofes zur Umsetzung der Empfehlungen hinsichtlich der Erledigungsdauer von Asylverfahren vergleiche RH-Bericht, S. 14f.) sowie zur Personalsteuerung (RH-Bericht, S. 19 f.), welche erkennen ließen, dass das BFA und das BMI im Prüfzeitraum umfassende organisatorische und prozesstechnische Maßnahmen zur Verkürzung der Verfahrensdauer ergriffen haben. 2.
  31. Die festgestellten Daten zur Entwicklung der Antragszahlen in den Jahren 2021 und 2022 stützen sich darüber hinaus auf die durch das BMI veröffentlichten Asylstatistiken für die betreffenden Monate (abrufbar auf https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken). Anhaltspunkte, dass die den Stellungnahmen zugrunde gelegten Daten und Fakten nicht den Tatsachen entsprechen, sind nicht ersichtlich.
  32. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Art. 131Abs.

2 1. Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht – soweit sich aus Abs. 3, der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt – nicht anderes ergibt, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, 1.

Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht – soweit sich aus Absatz 3,, der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt – nicht anderes ergibt, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; eine solche Senatszuständigkeit ist in den hier einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen, daher besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; eine solche Senatszuständigkeit ist in den hier einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen, daher besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 3.2.

§ 73Abs.

1

  1. Satz
  2. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Zu A) , 3.2.

Paragraph 73, Absatz eins,

  1. Satz
  2. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Da auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen – weder das AsylG 2005 noch das BFA-VG kennen in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz wie im gegenständlichen Verfahren („Normalverfahren“) Sonderfristen – keine andere hier anzuwendende Entscheidungsfrist vorzufinden ist, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen.

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung – hier der Antrag auf internationalen Schutz – bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Diese Frist ist im gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung – hier der Antrag auf internationalen Schutz – bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Diese Frist ist im gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig.

§ 8Abs. 1 letzter Satz Vw

GVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. 3.

  1. Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH E vom 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087, mwN). Weiters hat der VwGH ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (VwGH E vom 18.04.1979, 2877/78, mwN).3.
  2. Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG bzw. nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH E vom 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087, mwN). Weiters hat der VwGH ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (VwGH E vom 18.04.1979, 2877/78, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Behörde kein überwiegendes Verschulden vorzuwerfen, wenn sie bemüht war, das Verfahren zügig zu betreiben, insbesondere nicht grundlos zuwartet, sondern etwa durchgehend mit den Sachverständigen und der beschwerdeführenden Partei in Kontakt ist, auf die Dringlichkeit des Verfahrens hinweist und Stellungnahmen urgiert sowie organisatorische Vorkehrungen für die Abwicklung dieses Verfahrens trifft, indem sie konkrete Aufträge an die Amtssachverständigen zur Erstellung von für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen erteilt und mit den Sachverständigen sachlich begründete Termine vereinbart (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087). Zur Frage der „unüberwindlichen Hindernisse“ hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087). Es sei Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (VwGH E vom 21.09.2007, 2006/05/0145). 3.
  3. Die Ausnahmesituation ab dem Jahr 2015 veranlasste den VwGH in seiner Entscheidung vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, schließlich zu der Feststellung, dass die Abarbeitung der aus den hohen Asylantragszahlen im Jahr 2015 resultierenden zahlreichen offenen Verfahren jahrelange Arbeit in Anspruch nehmen werde und dass ein erneuter Zustrom Schutzsuchender den bestehenden Rückstau an Asylverfahren weiter verstärken würde. Im Jahr 2015 wurden rund 90.000 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, womit sich die Asylantragszahl im Vergleich zum Vorjahr verdreifacht hat. Insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 betrug die Anzahl der Anträge pro Monat oftmals deutlich über 10.
  4. Unbeschadet einer Personalaufstockung um 206 neue Mitarbeiter hatte sich aufgrund des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 die Anzahl an offenen Verfahren mehr als verdoppelt (31.000 offene Asylverfahren zu Beginn des Jahres 2015 im Vergleich zu 80.000 offenen Asylverfahren Ende Februar 2016). Die enorm hohe Zahl an offenen Verfahren stellte – so der VwGH – eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von herkömmlichen Überlastungszuständen grundlegend unterscheide. In einer derartigen Situation könne sich die Einhaltung von gesetzlichen Entscheidungsfristen als schwierig erweisen, zumal die Behörde im Hinblick auf ihre Verpflichtung, durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung zu gewährleisten, in dieser Ausnahmesituation zwangsläufig an ihre Grenzen stoßen müsse. Im Ergebnis seien nach Ansicht des VwGH mit dieser außergewöhnlichen Belastungssituation im Rahmen der Verschuldensbeurteilung hinreichende Gründe für das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse dargelegt worden und die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen gewesen. Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar: 3.
  5. Wie festgestellt, wurde im Jahr 2021 ein deutlicher Anstieg der Asylantragszahlen um rund 170 % im Vergleich zum Vorjahr auf rund 40.000 Personen verzeichnet. Diese Lage verschärfte sich im Jahr 2022 weiter, die Zahl der Anträge stieg auf rund 109.
  6. Allein im Juni 2022 wurde eine Asylantragszahl von über 9.000 Anträgen verzeichnet, die kontinuierlich auf einen Höchstwert von rund 18.000 Anträgen allein im Oktober 2022 anstieg. Vor allem in der zweiten Jahreshälfte 2022 kam es zu einem sprunghaften Anstieg der Anträge auf internationalen Schutz – insbesondere durch die enorme Zunahme an nordafrikanischen und indischen Antragsteller:innen. Damit wurden jedenfalls die Antragszahlen aus 2015/16 erheblich übertroffen. Zusätzlich war der Ausbruch des Ukrainekriegs mit rund 90.000 Vertriebene vom BFA und den Grundversorgungsstellen zu bewältigen. Abgesehen davon stiegen Dublin-Out Konsultationsverfahren mit anderen Mitgliedsstaaten auf rund 15.000 ebenso wie die Dublin-In Konsultationsverfahren von anderen Mitgliedsstaaten auf rund 24.000 Verfahren an. Ein Vergleich der damit beschriebenen Situation mit jener der Jahre 2015/2016, welche dem oben zitierten Erkenntnis des VwGH zugrunde lag, führt zwangsläufig zu dem Schluss, dass sich das BFA spätestens in der zweiten Jahreshälfte 2022 mit einer extremen Belastungssituation konfrontiert sah, die sich in ihrer Exzeptionalität von herkömmlichen Überlastungszuständen grundlegend unterscheidet.Ein Vergleich der damit beschriebenen Situation mit jener der Jahre 2015 aus 2016,, welche dem oben zitierten Erkenntnis des VwGH zugrunde lag, führt zwangsläufig zu dem Schluss, dass sich das BFA spätestens in der zweiten Jahreshälfte 2022 mit einer extremen Belastungssituation konfrontiert sah, die sich in ihrer Exzeptionalität von herkömmlichen Überlastungszuständen grundlegend unterscheidet. 3.
  7. Um dieser Situation zu begegnen, wurden vom BFA beginnend mit Ende 2021 im Hinblick auf den prognostizierten weiteren Anstieg von Anträgen alle möglichen und budgetär vertretbaren Maßnahmen zur Personalaufstockung gesetzt. Hierbei wurden verfügbare Kapazitäten des Stellenplans des Bundes im Bereich des BFA ausgeschöpft und zusätzliche Kapazitäten mit Lehrlingen bzw. Verwaltungspraktikant:innen geschaffen. Aufgrund arbeitsmarktspezifischer Schwierigkeiten bei der Besetzung der Planstellen und des Erfordernisses einer entsprechenden Ausbildung des neu aufzunehmenden Personals setzte das BFA – wie sich auch aus dem vorliegenden Bericht des Rechnungshofes ergibt – begleitend das Instrument interner Dienstzuteilungen für einen flexiblen Personaleinsatz ein und nützte Verschiebungen des Personals vom fremdenrechtlichen Bereich zurück zur Bearbeitung von Asylverfahren („Change Back“). Zusätzlich reduzierte das BFA die Anzahl der Verhandlungsteilnahmen von BFA– Bediensteten beim BVwG (von 128 im Jänner 2021 auf 24 im Dezember 2021) nicht zuletzt, um mehr Kapazitäten für die Bearbeitung laufender Fälle verfügbar zu haben. Durch die hohe Anzahl an Asylwerber:innen aus Staaten mit geringer Anerkennungswahrscheinlichkeit wurde ein stärkerer Fokus auf die Durchführung von raschen Verfahren gelegt. Hier erfolgte im Jahr 2022 eine Steigerung um mehr als 530 % im Vergleich zum Vorjahr. Insgesamt wurden 23.333 rasche Verfahren entschieden. Dazu zählen „FAST-Track-Verfahren“ (durchschnittliche Verfahrensdauer von 35 Tagen) sowie beschleunigte Verfahrensabwicklungen (erstinstanzlicher Bescheid innerhalb von 72 Stunden). Anfang 2022 übernahmen die Regionaldirektionen – zur Vermeidung eines Aktenrückstaus in den Erstaufnahmestellen aufgrund verzögerter Übernahme der zugelassenen Asylwerbenden in die Grundversorgung der Länder und daraus entstehender längerer Bearbeitungsdauern der Akten – die Aktenbearbeitung auch schon vor Überstellung in die Grundversorgungseinrichtungen der Länder. 3.
  8. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass durch Einstellung abgeschlossene Verfahren bzw. Verfahren betreffend Herkunftsstaaten mit geringer Aussicht auf Gewährung eines Asylstatus einen geringeren Ressourceneinsatz erfordert, ist darauf hinzuweisen, dass auch spätere Einstellungen mancher Verfahren die zusätzliche Belastung des BFA dadurch nicht entscheidend mindern, als jedenfalls einleitende Verfahrenshandlungen (Erstbefragungen, Einvernahmen usw.) zu setzen sind. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass in jedem Verfahren (auch bei Staaten mit geringer Anerkennungswahrscheinlichkeit) eine Einzelfallprüfung stattzufinden hat. Zusätzliche Verfahrensverzögerungen können sich durch Altersfeststellungen und Dokumentenprüfungen ergeben. 3.
  9. Betreffend den Einsatz im Ruhestand befindlicher Bediensteter des BFA wurde durch das BMI mitgeteilt, dass bislang nur zwei Mitarbeiter:innen aus eigenem Wunsch zurück in den Dienststand aufgenommen wurden. Solche Wiederaufnahmen oder Neuaufnahmen (von ehemaligen Vertragsbediensteten) auf Konsulentenbasis hätten sich mangels Interessierter bislang nicht im größeren Maß als umsetzbar erwiesen. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Situation während der COVID-19 Pandemie (vgl. Stellungnahme vom 01.03.2023) stellt schon im Hinblick auf die gänzlich unterschiedlichen Personalressourcen im Bereich des Lehr- bzw. Exekutivpersonals keinen tauglichen Vergleich dar. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es unterlassen worden sei, finanzielle Anreize zu schaffen, geht damit ins Leere.Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Situation während der COVID-19 Pandemie vergleiche Stellungnahme vom 01.03.2023) stellt schon im Hinblick auf die gänzlich unterschiedlichen Personalressourcen im Bereich des Lehr- bzw. Exekutivpersonals keinen tauglichen Vergleich dar. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es unterlassen worden sei, finanzielle Anreize zu schaffen, geht damit ins Leere. Zusammenfassend wird somit festgehalten, dass von BMI und BFA damit alle vertretbaren Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, um entsprechende Personalressourcen zur Bewältigung des nicht vorhersehbaren massiven Anstieges an Anträgen innerhalb kurzer Zeit bereit zu stellen. In diesem Zusammenhang ist auf den Bericht des Rechnungshofes zu verweisen, in welcher dieser die Maßnahmen des BFA und BMI zur Personalsteuerung, welche daran ausgerichtet sind, kurzfristig und flexibel auf sich ändernde Gegebenheiten reagieren zu können, anerkannte (vgl. RH-Bericht, S. 19f.)Zusammenfassend wird somit festgehalten, dass von BMI und BFA damit alle vertretbaren Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, um entsprechende Personalressourcen zur Bewältigung des nicht vorhersehbaren massiven Anstieges an Anträgen innerhalb kurzer Zeit bereit zu stellen. In diesem Zusammenhang ist auf den Bericht des Rechnungshofes zu verweisen, in welcher dieser die Maßnahmen des BFA und BMI zur Personalsteuerung, welche daran ausgerichtet sind, kurzfristig und flexibel auf sich ändernde Gegebenheiten reagieren zu können, anerkannte vergleiche RH-Bericht, S. 19f.) 3.
  10. Ergänzend ist anzumerken, dass das BFA bereits im Vorfeld des Anstiegs der Anträge im Jahr 2021 – einer Empfehlung des Rechnungshofes folgend – wesentliche Schritte setzte, um sicherzustellen, dass die Asylverfahren im Durchschnitt innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von sechs Monaten erledigt werden. Neben den bereits beschriebenen Maßnahmen im Bereich der Personalsteuerung wurden insbesondere auch Maßnahmen betreffend Controlling und Monitoring umgesetzt, nicht zuletzt auch um stark belastete Regionaldirektionen zu entlasten (vgl. RH-Bericht, S.
  11. f.: „[…] Resultierend aus den statistischen Auswertungen seien Verteilungsmaßnahmen zu den noch laufenden Verfahren getroffen worden, um stark belastete Regionaldirektionen zu entlasten und einen raschen Verfahrensabschluss gewährleisten zu können. Ebenfalls sei bei Neuzuteilungen von Asylverfahren besonders darauf geachtet worden, diese zielgerichtet auf die jeweiligen Organisationseinheiten aufzuteilen […] Darüber hinaus seien in den mit allen Regionaldirektionen im Jahr 2018 geführten Organisations–Entwicklungsgesprächen (Zielvereinbarungs–Gespräche) auch individuelle Controlling–Maßnahmen in den einzelnen Organisationseinheiten zur Erreichung des Ziels vereinbart worden.“)3.
  12. Ergänzend ist anzumerken, dass das BFA bereits im Vorfeld des Anstiegs der Anträge im Jahr 2021 – einer Empfehlung des Rechnungshofes folgend – wesentliche Schritte setzte, um sicherzustellen, dass die Asylverfahren im Durchschnitt innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von sechs Monaten erledigt werden. Neben den bereits beschriebenen Maßnahmen im Bereich der Personalsteuerung wurden insbesondere auch Maßnahmen betreffend Controlling und Monitoring umgesetzt, nicht zuletzt auch um stark belastete Regionaldirektionen zu entlasten vergleiche RH-Bericht, S.
  13. f.: „[…] Resultierend aus den statistischen Auswertungen seien Verteilungsmaßnahmen zu den noch laufenden Verfahren getroffen worden, um stark belastete Regionaldirektionen zu entlasten und einen raschen Verfahrensabschluss gewährleisten zu können. Ebenfalls sei bei Neuzuteilungen von Asylverfahren besonders darauf geachtet worden, diese zielgerichtet auf die jeweiligen Organisationseinheiten aufzuteilen […] Darüber hinaus seien in den mit allen Regionaldirektionen im Jahr 2018 geführten Organisations–Entwicklungsgesprächen (Zielvereinbarungs–Gespräche) auch individuelle Controlling–Maßnahmen in den einzelnen Organisationseinheiten zur Erreichung des Ziels vereinbart worden.“) Dies führte im Ergebnis dazu, dass die durchschnittliche Erledigungsdauer von Asylverfahren beim BFA zwischen dem dritten Quartal 2018 und dem vierten Quartal 2021 von 21,6 Monaten auf 3,9 Monate sank und damit zur Zeit der Follow–up–Überprüfung des Rechnungshofes im Durchschnitt unter sechs Monaten lag (vgl. RH-Bericht, S. 15).Dies führte im Ergebnis dazu, dass die durchschnittliche Erledigungsdauer von Asylverfahren beim BFA zwischen dem dritten Quartal 2018 und dem vierten Quartal 2021 von 21,6 Monaten auf 3,9 Monate sank und damit zur Zeit der Follow–up–Überprüfung des Rechnungshofes im Durchschnitt unter sechs Monaten lag vergleiche RH-Bericht, S. 15). Dem Vorhalt des Beschwerdeführers betreffend unterlassener Maßnahmen zur Umverteilung des Arbeitsanfalles zwischen stärker und geringer belasteten Regionaldirektionen kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden, zumal sich – wie soeben dargestellt – aus dem RH-Bericht ergibt, dass Verteilungsmaßnahmen und zielgerichtete Neuzuteilungen auf die einzelnen Organisationseinheiten ein zentraler Faktor in den Bemühungen des BFA zur Beschleunigung der Verfahrensdauer gewesen ist. Das BFA konnte somit aufgrund der bereits getroffenen Maßnahmen die durchschnittliche Dauer der Verfahren in einer Phase geringer Asylantragszahlen (bis zum erneuten Anstieg Ende 2021) deutlich reduzieren. Durch den massiven Anstieg der Antragszahlen im Jahr 2022 in Zusammenspiel mit dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine musste die belangte Behörde jedoch trotz umfassender Implementierungen zur Verfahrensbeschleunigung in ihren Vorkehrungen zur Gewährleistung einer kurzen Verfahrensdauer zwangsläufig an ihre Grenzen stoßen. 3.
  14. Im Übrigen ist im Hinblick auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers festzuhalten, dass aus dem Ausbleiben einer allein dem Gesetzgeber obliegenden Verlängerung der Entscheidungspflicht nicht der Schluss gezogen werden kann, dass gegenständlich anders als in den Jahren 2015/16 nicht vom Vorliegen unüberwindlicher, einer im Sinne des § 8 VwGVG iVm § 73 Abs. 1 AVG fristgerechten Entscheidung entgegenstehender Hindernisse auszugehen ist.3.
  15. Im Übrigen ist im Hinblick auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers festzuhalten, dass aus dem Ausbleiben einer allein dem Gesetzgeber obliegenden Verlängerung der Entscheidungspflicht nicht der Schluss gezogen werden kann, dass gegenständlich anders als in den Jahren 2015/16 nicht vom Vorliegen unüberwindlicher, einer im Sinne des Paragraph 8, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG fristgerechten Entscheidung entgegenstehender Hindernisse auszugehen ist. Aus den dargelegten Erwägungen folgt somit, dass das BFA an der Versäumnis der Entscheidungsfrist von sechs Monaten kein überwiegendes Verschulden trifft. Diese ist im Wesentlichen auf unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen. Im Ergebnis war die Säumnisbeschwerde daher abzuweisen. 3.
  16. Zu den Beweisanträgen des Beschwerdeführers: In der Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde die Einvernahme diverser Zeugen, nämlich Bediensteter diverser Regionaldirektionen des BFA sowie XXXX die XXXX und XXXX beantragt.In der Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde die Einvernahme diverser Zeugen, nämlich Bediensteter diverser Regionaldirektionen des BFA sowie römisch 40 die römisch 40 und römisch 40 beantragt. Hierzu ist wie folgt festzuhalten: 3.11.
  17. Zum Antrag auf Einvernahme der Leiter der einzelnen Regionaldirektionen des BFA, sowie von Herrn XXXX , Frau XXXX dies zu dem Thema, dass es in einzelnen Regionaldirektionen sehr wohl freie Kapazitäten gegeben habe, jedoch keine sorgfältige Umverteilung erfolgt sei – in diesem Zusammenhang wird auf die fehlende Wahrheitspflicht bei der Abgabe schriftlicher Stellungnahmen hingewiesen – ist zunächst festzuhalten, dass das erkennende Gericht keinen Grund zur Annahme sieht, dass die in der Stellungnahme der belangten Behörde diesbezüglich getätigten Angaben nicht den Tatsachen entsprechen, zumal diese durch die Stellungnahme des BMI vom 02.03.2023 gestützt wurden. Im Übrigen laufen diese Beweisanträge auf Erkundungsbeweise hinaus, da sich das Vorbringen, dass sich die Überlastung des BFA auf einzelne Regionaldirektionen beschränkt, obgleich freie Kapazitäten innerhalb der Organisation des BFA zur Verfügung stehen würden, auf dem subjektiven Eindruck des Rechtsvertreters auf Basis der von diesem geführten Säumnisbeschwerdeverfahren gründet und somit erst durch die Einvernahme der Zeugen zu ermitteln wäre.3.11.
  18. Zum Antrag auf Einvernahme der Leiter der einzelnen Regionaldirektionen des BFA, sowie von Herrn römisch 40 , Frau römisch 40 dies zu dem Thema, dass es in einzelnen Regionaldirektionen sehr wohl freie Kapazitäten gegeben habe, jedoch keine sorgfältige Umverteilung erfolgt sei – in diesem Zusammenhang wird auf die fehlende Wahrheitspflicht bei der Abgabe schriftlicher Stellungnahmen hingewiesen – ist zunächst festzuhalten, dass das erkennende Gericht keinen Grund zur Annahme sieht, dass die in der Stellungnahme der belangten Behörde diesbezüglich getätigten Angaben nicht den Tatsachen entsprechen, zumal diese durch die Stellungnahme des BMI vom 02.03.2023 gestützt wurden. Im Übrigen laufen diese Beweisanträge auf Erkundungsbeweise hinaus, da sich das Vorbringen, dass sich die Überlastung des BFA auf einzelne Regionaldirektionen beschränkt, obgleich freie Kapazitäten innerhalb der Organisation des BFA zur Verfügung stehen würden, auf dem subjektiven Eindruck des Rechtsvertreters auf Basis der von diesem geführten Säumnisbeschwerdeverfahren gründet und somit erst durch die Einvernahme der Zeugen zu ermitteln wäre. Erkundungsbeweise sind Beweise (z.B. Gutachten oder Zeugenvernehmungen), die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es ihr erst ermöglichen, dieses zu erstatten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 46 Rz 16). Diese allgemeinen Ausführungen laufen auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Annahme das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (vgl. zuletzt VwGH 07.11.2022, Ra 2022/03/0160 mwN.).Erkundungsbeweise sind Beweise (z.B. Gutachten oder Zeugenvernehmungen), die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es ihr erst ermöglichen, dieses zu erstatten vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 46, Rz 16). Diese allgemeinen Ausführungen laufen auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Annahme das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet ist vergleiche zuletzt VwGH 07.11.2022, Ra 2022/03/0160 mwN.). 3.11.
  19. Betreffend den Antrag auf Einvernahme diverser Sachbearbeiter des BFA, deren Säumnisbeschwerdeverfahren durch Einstellung erledigt wurden, wodurch nach Auffassung des Beschwerdeführers ein Verschulden der Behörde festgestellt worden sei, ist festzuhalten, dass es sich bei den angeführten Erledigungen um Einzelfallentscheidungen handelt, die für sich noch nicht auf ein Verschulden der Behörde als Ganzes schließen lassen. Dies nicht zuletzt deshalb, da die angeführten Einstellungen – wie sich aus den vorgelegten Bescheidausfertigungen ergibt – in ihrer Begründung jeweils bloß auf die ergangene meritorische Entscheidung verweisen, und somit keine Aussagekraft für die hier zu beurteilende Frage des Verschuldens der Behörde entfalten. Aus den allgemein gehaltenen Beweisanträgen ergibt sich jedoch nicht, zu welchen konkreten entscheidungsrelevanten Wahrnehmungen die beantragten Zeugen, würde das erkennende Gericht den Beweisanträgen nachkommen, im Rahmen der Einvernahme zu befragen wären. Es handelt sich daher auch diesbezüglich um Erkundungsbeweise. 3.11.
  20. Im Hinblick auf die beantragte Einvernahme von XXXX zum Thema, dass von der Volksanwaltschaft in 28 Fällen Verletzungen der Entscheidungspflicht durch das BFA festgestellt worden seien, wobei nach Auffassung der Volksanwaltschaft keine entschuldbare Überlastung des BFA vorliege, ist zu entgegnen, dass das BVwG an Feststellungen der Volksanwaltschaft zu Missständen nicht gebunden ist, sondern die gegenständliche Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde eine rechtliche Beurteilung darstellt, die im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom BVwG autonom zu beurteilen ist. Im Übrigen wird nicht konkretisiert, über welche konkreten Wahrnehmungen der beantragte Zeuge verfügt, sondern wird dies vielmehr aus dem Zusammenhang bzw. der Zuständigkeit des Zeugen als Volksanwalt geschlossen, sodass dies erneut auf einen Erkundungsbeweis hinausläuft.3.11.
  21. Im Hinblick auf die beantragte Einvernahme von römisch 40 zum Thema, dass von der Volksanwaltschaft in 28 Fällen Verletzungen der Entscheidungspflicht durch das BFA festgestellt worden seien, wobei nach Auffassung der Volksanwaltschaft keine entschuldbare Überlastung des BFA vorliege, ist zu entgegnen, dass das BVwG an Feststellungen der Volksanwaltschaft zu Missständen nicht gebunden ist, sondern die gegenständliche Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde eine rechtliche Beurteilung darstellt, die im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom BVwG autonom zu beurteilen ist. Im Übrigen wird nicht konkretisiert, über welche konkreten Wahrnehmungen der beantragte Zeuge verfügt, sondern wird dies vielmehr aus dem Zusammenhang bzw. der Zuständigkeit des Zeugen als Volksanwalt geschlossen, sodass dies erneut auf einen Erkundungsbeweis hinausläuft. 3.11.
  22. Zum Beweis, dass es aktuell keine „Asylkrise“ gebe, werden weiters die Einvernahmen der XXXX , sowie von XXXX beantragt. Dies aufgrund einschlägiger Äußerungen in den Medien bzw. einer Veröffentlichung auf Instagram. Betreffend Frau XXXX ist festzuhalten, dass sich die im vorgelegten Bericht der Zeitschrift XXXX widergegebenen Aussagen in erster Linie auf die Thematik der Grundversorgung beziehen und somit die unmittelbare Relevanz für die Auslastung des BFA nicht zu erkennen ist. Zur Frage, inwiefern sich die im Bericht argumentativ thematisierten Verfahrenseinstellungen auf die Arbeitsbelastung des BFA auswirken, darf auf die gegenständlichen Ausführungen unter II.3.
  23. verwiesen werden. Im Übrigen stellen die pauschalen Hinweise auf „unmittelbarer Einblicke in die aktuelle Lage“ (vgl. Zeugenantrag XXXX ) bzw. Zugang zu Quellen und weiteren Informationen als XXXX (vgl. Zeugenantrag XXXX ) keine tauglichen Beweisthemen dar.3.11.
  24. Zum Beweis, dass es aktuell keine „Asylkrise“ gebe, werden weiters die Einvernahmen der römisch 40 , sowie von römisch 40 beantragt. Dies aufgrund einschlägiger Äußerungen in den Medien bzw. einer Veröffentlichung auf Instagram. Betreffend Frau römisch 40 ist festzuhalten, dass sich die im vorgelegten Bericht der Zeitschrift römisch 40 widergegebenen Aussagen in erster Linie auf die Thematik der Grundversorgung beziehen und somit die unmittelbare Relevanz für die Auslastung des BFA nicht zu erkennen ist. Zur Frage, inwiefern sich die im Bericht argumentativ thematisierten Verfahrenseinstellungen auf die Arbeitsbelastung des BFA auswirken, darf auf die gegenständlichen Ausführungen unter römisch zwei.3.
  25. verwiesen werden. Im Übrigen stellen die pauschalen Hinweise auf „unmittelbarer Einblicke in die aktuelle Lage“ vergleiche Zeugenantrag römisch 40 ) bzw. Zugang zu Quellen und weiteren Informationen als römisch 40 vergleiche Zeugenantrag römisch 40 ) keine tauglichen Beweisthemen dar. Zudem ist festzuhalten, dass politische Repräsentanten zu eindeutig objektiven Fakten, wie der konkreten Anzahl von Neuantragsstellungen in Höhe von 109.000, keine diesen Ausführungen widersprechenden Aussagen tätigen können. 3.11.
  26. Auch der Zeugenantrag XXXX lässt kein Beweisthema erkennen, sondern wird pauschal auf dessen Kontakt zu zahlreichen Interessensgruppen sowie auch mit Flüchtlingen und dessen guten Blick hinter die Kulissen mit persönlichen Wahrnehmungen verwiesen, sodass es sich hierbei um einen Erkundungsbeweis handelt.3.11.
  27. Auch der Zeugenantrag römisch 40 lässt kein Beweisthema erkennen, sondern wird pauschal auf dessen Kontakt zu zahlreichen Interessensgruppen sowie auch mit Flüchtlingen und dessen guten Blick hinter die Kulissen mit persönlichen Wahrnehmungen verwiesen, sodass es sich hierbei um einen Erkundungsbeweis handelt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W217.2263276.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.