Obsah (15)
§ 28Art. 133§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 31§ 20§ 1§ 22a§ 23§ 99§ 223§ 11a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2023 GeschäftszahlW235 2258103-1 SpruchW235 2258103-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabin
§ 28Abs. 3 Vw
GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Sarajewo zurückverwiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Sarajewo zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, Text, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, stellte am 10.05.2022 bei der Österreichischen Botschaft Sarajewo unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums D für Saisoniers. Sie beantragte das Visum für die mehrmalige Einreise im Zeitraum von XXXX 05.2022 bis XXXX 10.2022.1.
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, stellte am 10.05.2022 bei der Österreichischen Botschaft Sarajewo unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums D für Saisoniers. Sie beantragte das Visum für die mehrmalige Einreise im Zeitraum von römisch 40 05.2022 bis römisch 40 10.
- Mit dem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) vorgelegt: ● Auszüge aus dem Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX 06.2018 unter der Nummer XXXX mit Gültigkeit bis zum XXXX 06.2028; Auszüge aus dem Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 06.2018 unter der Nummer römisch 40 mit Gültigkeit bis zum römisch 40 06.2028; ● Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX 05.2022, mit welchem der Beschwerdeführerin für die berufliche Tätigkeit als Küchengehilfin für die Zeit von XXXX 05.2022 bis XXXX 10.2022 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 48 Stunden pro Woche und einem monatlichen Entgelt von € 2.100,00 brutto eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde; Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom römisch 40 05.2022, mit welchem der Beschwerdeführerin für die berufliche Tätigkeit als Küchengehilfin für die Zeit von römisch 40 05.2022 bis römisch 40 10.2022 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 48 Stunden pro Woche und einem monatlichen Entgelt von € 2.100,00 brutto eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde; ● Auszug aus dem Strafregister der Republik Bosnien und Herzegowina vom XXXX 05.2022 (ohne Übersetzung), welcher mit einem Stempel der Österreichischen Botschaft Sarajewo versehen ist, demzufolge keine Vorstrafen angeführt sind, sowie Auszug aus dem Strafregister der Republik Bosnien und Herzegowina vom römisch 40 05.2022 (ohne Übersetzung), welcher mit einem Stempel der Österreichischen Botschaft Sarajewo versehen ist, demzufolge keine Vorstrafen angeführt sind, sowie ● Geburtsurkunde (ohne Übersetzung) 1.
- Mit Stellungnahme vom 11.05.2022 legte die Österreichische Botschaft Sarajewo ihre Bedenken hinsichtlich der Erteilung des beantragten Visums dar und forderte die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme binnen einer Woche auf. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährde, da sie am XXXX 01.2022 versucht habe, mit einem totalgefälschten PCR-Test in das österreichische Bundesgebiet einzureisen. 1.
- Mit Stellungnahme vom 11.05.2022 legte die Österreichische Botschaft Sarajewo ihre Bedenken hinsichtlich der Erteilung des beantragten Visums dar und forderte die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme binnen einer Woche auf. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährde, da sie am römisch 40 01.2022 versucht habe, mit einem totalgefälschten PCR-Test in das österreichische Bundesgebiet einzureisen. 1.
- In der Folge brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters mit Stellungnahme vom 25.05.2022 zusammengefasst vor, dass sie beabsichtige, einer Tätigkeit als Saisonier in einem landwirtschaftlichen Betrieb nachzugehen und daher einen Antrag auf Erteilung eines Visums D gestellt habe. Betreffend die von der Vertretungsbehörde geäußerten Bedenken hinsichtlich der Erteilung eines solchen Visums sei auszuführen, dass der von der Behörde gegen sie erhobene Vorwurf der Urkundenfälschung unrichtig sei. Sie habe entgegen der Ansicht der Behörde bei der Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX 01.2022 keinen totalgefälschten PCR-Test vorgewiesen. Vielmehr habe sich die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Bekannten XXXX am XXXX 01.2022 im medizinisch-biochemischen Labor „ XXXX “ in XXXX einem Nasen- und Rachenabstrich unterzogen. Die Abstrichprobe sei dem Partnerlabor „ XXXX “, welches zur Durchführung von mikrobiologisch-parasitologischen Analysen zertifiziert sei, zur Auswertung übermittelt worden. Das Ergebnis der Probenanalyse sei sowohl im Fall der Beschwerdeführerin als auch im Fall ihres Bekannten negativ gewesen. Die entsprechenden Befunde seien mit Stempel und Unterschrift des Laborpersonals des „ XXXX “ versehen und per E-Mail an das „ XXXX “ übermittelt worden. Die Beschwerdeführerin und ihr Bekannter hätten das Testergebnis daraufhin am XXXX 01.2022 abgeholt. Für die Bearbeitung der Probe habe die Beschwerdeführerin 160,00 BAM bezahlt. 1.
- In der Folge brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters mit Stellungnahme vom 25.05.2022 zusammengefasst vor, dass sie beabsichtige, einer Tätigkeit als Saisonier in einem landwirtschaftlichen Betrieb nachzugehen und daher einen Antrag auf Erteilung eines Visums D gestellt habe. Betreffend die von der Vertretungsbehörde geäußerten Bedenken hinsichtlich der Erteilung eines solchen Visums sei auszuführen, dass der von der Behörde gegen sie erhobene Vorwurf der Urkundenfälschung unrichtig sei. Sie habe entgegen der Ansicht der Behörde bei der Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 01.2022 keinen totalgefälschten PCR-Test vorgewiesen. Vielmehr habe sich die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Bekannten römisch 40 am römisch 40 01.2022 im medizinisch-biochemischen Labor „ römisch 40 “ in römisch 40 einem Nasen- und Rachenabstrich unterzogen. Die Abstrichprobe sei dem Partnerlabor „ römisch 40 “, welches zur Durchführung von mikrobiologisch-parasitologischen Analysen zertifiziert sei, zur Auswertung übermittelt worden. Das Ergebnis der Probenanalyse sei sowohl im Fall der Beschwerdeführerin als auch im Fall ihres Bekannten negativ gewesen. Die entsprechenden Befunde seien mit Stempel und Unterschrift des Laborpersonals des „ römisch 40 “ versehen und per E-Mail an das „ römisch 40 “ übermittelt worden. Die Beschwerdeführerin und ihr Bekannter hätten das Testergebnis daraufhin am römisch 40 01.2022 abgeholt. Für die Bearbeitung der Probe habe die Beschwerdeführerin 160,00 BAM bezahlt. Bei der Einreise habe der die Grenzkontrolle durchführende Polizeibeamte mit seinem QR-Reader den QR-Code von den zuvor erwähnten Befunden nicht ablesen können. Der Bekannte der Beschwerdeführerin habe daher in weiterer Folge das Labor „ XXXX “ über den Vorfall informiert, woraufhin eine Mitarbeiterin sich am XXXX 01.2022 mit dem zuständigen Polizeibeamten in Verbindung gesetzt und ihm bestätigt habe, dass die PCR-Tests korrekt durchgeführt worden seien. Bei der Einreise habe der die Grenzkontrolle durchführende Polizeibeamte mit seinem QR-Reader den QR-Code von den zuvor erwähnten Befunden nicht ablesen können. Der Bekannte der Beschwerdeführerin habe daher in weiterer Folge das Labor „ römisch 40 “ über den Vorfall informiert, woraufhin eine Mitarbeiterin sich am römisch 40 01.2022 mit dem zuständigen Polizeibeamten in Verbindung gesetzt und ihm bestätigt habe, dass die PCR-Tests korrekt durchgeführt worden seien. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass Angestellte des „ XXXX “ mit Hilfe eines auf ihrem Mobiltelefon installierten QR-Readers die QR-Codes auf den Befunden der Beschwerdeführerin und ihres Bekannten ablesen und sohin die entsprechenden Testergebnisse abrufen hätten können. Folglich müsse davon ausgegangen werden, dass dem zuständigen Polizeibeamten bei der Grenzkontrolle ein Fehler unterlaufen sei und die QR-Codes lediglich aus diesem Grund nicht abgelesen werden hätten können. Die Beschwerdeführerin sei somit am XXXX 01.2022 in Österreich mit einem im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 der Covid-19-Einreiseverordnung 2021 negativen Testergebnis auf das Coronavirus, welches auf einem am XXXX 01.2022 durchgeführten molekularbiologischen Test im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 der Covid-19-Einreiseverordnung 2021 beruht habe, eingereist. Ihrem Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums D sei daher stattzugeben. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass Angestellte des „ römisch 40 “ mit Hilfe eines auf ihrem Mobiltelefon installierten QR-Readers die QR-Codes auf den Befunden der Beschwerdeführerin und ihres Bekannten ablesen und sohin die entsprechenden Testergebnisse abrufen hätten können. Folglich müsse davon ausgegangen werden, dass dem zuständigen Polizeibeamten bei der Grenzkontrolle ein Fehler unterlaufen sei und die QR-Codes lediglich aus diesem Grund nicht abgelesen werden hätten können. Die Beschwerdeführerin sei somit am römisch 40 01.2022 in Österreich mit einem im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Covid-19-Einreiseverordnung 2021 negativen Testergebnis auf das Coronavirus, welches auf einem am römisch 40 01.2022 durchgeführten molekularbiologischen Test im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, der Covid-19-Einreiseverordnung 2021 beruht habe, eingereist. Ihrem Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums D sei daher stattzugeben. Der Stellungnahme beigelegt (in Kopie) war ein Schreiben des „ XXXX “ vom XXXX 03.2022 (samt deutscher Übersetzung), wonach „ XXXX “ bestätigt, dass die Beschwerdeführerin am XXXX 01.2022 einen RT-PCR-Test auf Covid-19 nach der Standardprozedur in Räumen von „ XXXX “ gemacht habe, was unter der laufenden Nummer XXXX protokolliert worden sei. Sie sei in Begleitung von XXXX gewesen, welcher ebenfalls einen RT-PCR Test auf Covid-19 unter der laufenden Nummer XXXX gemacht habe. Ihnen sei ordnungsgemäß eine Rechnung für zwei RT-PCR Tests auf Covid-19 unter der Rechnungsnummer XXXX ausgestellt worden. Nach Durchführung der Tests seien die Proben ordnungsgemäß zum Partnerlabor „ XXXX “ transportiert worden. Das Partnerlabor habe die Proben daraufhin ausgewertet. Das Testergebnis sei in beiden Fällen negativ gewesen und sei am XXXX 01.2022 morgens abgeholt worden. Mit Mitteilung vom XXXX 01.2022 habe „ XXXX “ das Partnerlabor über die Probleme der Beschwerdeführerin beim Ablesen des QR-Codes am Grenzübergang informiert; Der Stellungnahme beigelegt (in Kopie) war ein Schreiben des „ römisch 40 “ vom römisch 40 03.2022 (samt deutscher Übersetzung), wonach „ römisch 40 “ bestätigt, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 01.2022 einen RT-PCR-Test auf Covid-19 nach der Standardprozedur in Räumen von „ römisch 40 “ gemacht habe, was unter der laufenden Nummer römisch 40 protokolliert worden sei. Sie sei in Begleitung von römisch 40 gewesen, welcher ebenfalls einen RT-PCR Test auf Covid-19 unter der laufenden Nummer römisch 40 gemacht habe. Ihnen sei ordnungsgemäß eine Rechnung für zwei RT-PCR Tests auf Covid-19 unter der Rechnungsnummer römisch 40 ausgestellt worden. Nach Durchführung der Tests seien die Proben ordnungsgemäß zum Partnerlabor „ römisch 40 “ transportiert worden. Das Partnerlabor habe die Proben daraufhin ausgewertet. Das Testergebnis sei in beiden Fällen negativ gewesen und sei am römisch 40 01.2022 morgens abgeholt worden. Mit Mitteilung vom römisch 40 01.2022 habe „ römisch 40 “ das Partnerlabor über die Probleme der Beschwerdeführerin beim Ablesen des QR-Codes am Grenzübergang informiert; Ebenfalls in Kopie wurde der Stellungnahme weiters ein Schreiben des „ XXXX “ ( XXXX ) vom XXXX 03.2022 (samt deutscher Übersetzung) beigelegt, welchem zusammengefasst zu entnehmen ist, dass zwischen „ XXXX “ und „ XXXX “ ein Vertrag über die Nutzung von Dienstleistungen abgeschlossen worden sei. Am XXXX 01.2022 sei um 13.00 Uhr die Probe eines Nasen-Rachen-Abstrichs, welcher mit den Personaldaten der Beschwerdeführerin versehen gewesen sei, im Transportkühlschrank des „ XXXX “ eingegangen. Die Daten der Beschwerdeführerin seien in das Protokollbuch des „ XXXX “ eingetragen und der Abstrich sei mit der Protokollnummer XXXX gekennzeichnet worden. Diese Nummer sei auch am Befund der Beschwerdeführerin angeführt worden. Eine Mitarbeiterin des Labors habe in der Folge nach dem hierfür vorgesehenen Protokoll die Probe bearbeitet und das Ergebnis der PCR-Reaktion abgelesen. Ferner sei das Ergebnis von einem Facharzt für Mikrobiologie und Parasitologie bestätigt worden. Das Ergebnis der Probe des Nasen-Rachen-Abstrichs sei negativ gewesen. Der entsprechende Befund, der mit Stempel und Unterschriften des vorerwähnten verantwortlichen Laborpersonals versehen gewesen sei, sei am selben Tag dem „ XXXX “ per E-Mail übermittelt worden. Am XXXX 01.2022 sei das „ XXXX “ vom Leiter des „ XXXX “ informiert worden, dass die österreichische Grenzpolizei den QR-Code des oben erwähnten Befunds nicht habe ablesen können. Daraufhin habe eine Angestellte des Labors mit dem Bekannten der Beschwerdeführerin, welcher mit ihr nach Österreich gereist sei, gesprochen. Ferner habe die Angestellte ein Gespräch mit der österreichischen Grenzpolizei geführt, um herauszufinden, warum das Scannen des QR-Codes nicht funktioniert habe. Die Grenzpolizei habe die Ursache jedoch nicht gekannt. Angestellte des „ XXXX “ hätten jedenfalls mithilfe einer auf einem Mobiltelefon installierten App den QR-Code ablesen können. Ebenfalls in Kopie wurde der Stellungnahme weiters ein Schreiben des „ römisch 40 “ ( römisch 40 ) vom römisch 40 03.2022 (samt deutscher Übersetzung) beigelegt, welchem zusammengefasst zu entnehmen ist, dass zwischen „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ ein Vertrag über die Nutzung von Dienstleistungen abgeschlossen worden sei. Am römisch 40 01.2022 sei um 13.00 Uhr die Probe eines Nasen-Rachen-Abstrichs, welcher mit den Personaldaten der Beschwerdeführerin versehen gewesen sei, im Transportkühlschrank des „ römisch 40 “ eingegangen. Die Daten der Beschwerdeführerin seien in das Protokollbuch des „ römisch 40 “ eingetragen und der Abstrich sei mit der Protokollnummer römisch 40 gekennzeichnet worden. Diese Nummer sei auch am Befund der Beschwerdeführerin angeführt worden. Eine Mitarbeiterin des Labors habe in der Folge nach dem hierfür vorgesehenen Protokoll die Probe bearbeitet und das Ergebnis der PCR-Reaktion abgelesen. Ferner sei das Ergebnis von einem Facharzt für Mikrobiologie und Parasitologie bestätigt worden. Das Ergebnis der Probe des Nasen-Rachen-Abstrichs sei negativ gewesen. Der entsprechende Befund, der mit Stempel und Unterschriften des vorerwähnten verantwortlichen Laborpersonals versehen gewesen sei, sei am selben Tag dem „ römisch 40 “ per E-Mail übermittelt worden. Am römisch 40 01.2022 sei das „ römisch 40 “ vom Leiter des „ römisch 40 “ informiert worden, dass die österreichische Grenzpolizei den QR-Code des oben erwähnten Befunds nicht habe ablesen können. Daraufhin habe eine Angestellte des Labors mit dem Bekannten der Beschwerdeführerin, welcher mit ihr nach Österreich gereist sei, gesprochen. Ferner habe die Angestellte ein Gespräch mit der österreichischen Grenzpolizei geführt, um herauszufinden, warum das Scannen des QR-Codes nicht funktioniert habe. Die Grenzpolizei habe die Ursache jedoch nicht gekannt. Angestellte des „ römisch 40 “ hätten jedenfalls mithilfe einer auf einem Mobiltelefon installierten App den QR-Code ablesen können.
- Mit Bescheid vom 27.05.2022 wurde der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Sarajewo das beantragte Visum verweigert. Begründend wurde festgehalten, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährde und ihr dies von der Behörde im gegenständlichen Verfahren auch vorgehalten worden sei. Zu diesem Vorhalt habe die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme eingebracht, welche jedoch nicht geeignet gewesen sei, die Bedenken der Behörde auszuräumen. Konkret habe die Beschwerdeführerin unter Vorlage von Kopien verschiedener Bestätigungen ausgeführt, dass der PCR-Test, welchen sie der österreichischen Grenzpolizei im Rahmen einer Kontrolle am XXXX 01.2022 vorgelegt habe, nicht gefälscht gewesen, sondern lediglich dem zuständigen Sicherheitsorgan beim Ablesen des QR-Codes ein Fehler unterlaufen sei. Letzteres habe die Beschwerdeführerin damit begründet, dass der QR-Code seitens dritter Personen in Bosnien und Herzegowina sehr wohl abgelesen habe werden können. Hierbei handle es sich jedoch bloß um eine unsubstanziierte Behauptung, könne doch aus dem Umstand, dass das zuständige Sicherheitsorgan den QR-Code nicht habe ablesen können, nicht zwingend geschlossen werden, dem Sicherheitsorgan wäre ein Fehler unterlaufen. Insoweit die Beschwerdeführerin weiters darauf hinweise, dass andernorts unter Verwendung anderer Geräte das Ablesen des QR-Codes gelungen sei, sei festzuhalten, dass sich die Behörde auf die Ermittlungsergebnisse inländischer Sicherheitsbehörden gerade dann stützen müsse, wenn diese im Widerspruch zu bloßen Behauptungen stünden. Ferner sei hervorzuheben, dass im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens zwei Eintragungen im Schengener Informationssystem (SIS) hervorgekommen seien, was die Behörde erst zu weiteren Erhebungen veranlasst habe. Selbst wenn sohin dem Sicherheitsorgan bei der Grenzkontrolle ein Fehler unterlaufen wäre, würde dies nichts an der Ausschreibung im SIS ändern.
- Mit Bescheid vom 27.05.2022 wurde der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Sarajewo das beantragte Visum verweigert. Begründend wurde festgehalten, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährde und ihr dies von der Behörde im gegenständlichen Verfahren auch vorgehalten worden sei. Zu diesem Vorhalt habe die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme eingebracht, welche jedoch nicht geeignet gewesen sei, die Bedenken der Behörde auszuräumen. Konkret habe die Beschwerdeführerin unter Vorlage von Kopien verschiedener Bestätigungen ausgeführt, dass der PCR-Test, welchen sie der österreichischen Grenzpolizei im Rahmen einer Kontrolle am römisch 40 01.2022 vorgelegt habe, nicht gefälscht gewesen, sondern lediglich dem zuständigen Sicherheitsorgan beim Ablesen des QR-Codes ein Fehler unterlaufen sei. Letzteres habe die Beschwerdeführerin damit begründet, dass der QR-Code seitens dritter Personen in Bosnien und Herzegowina sehr wohl abgelesen habe werden können. Hierbei handle es sich jedoch bloß um eine unsubstanziierte Behauptung, könne doch aus dem Umstand, dass das zuständige Sicherheitsorgan den QR-Code nicht habe ablesen können, nicht zwingend geschlossen werden, dem Sicherheitsorgan wäre ein Fehler unterlaufen. Insoweit die Beschwerdeführerin weiters darauf hinweise, dass andernorts unter Verwendung anderer Geräte das Ablesen des QR-Codes gelungen sei, sei festzuhalten, dass sich die Behörde auf die Ermittlungsergebnisse inländischer Sicherheitsbehörden gerade dann stützen müsse, wenn diese im Widerspruch zu bloßen Behauptungen stünden. Ferner sei hervorzuheben, dass im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens zwei Eintragungen im Schengener Informationssystem (SIS) hervorgekommen seien, was die Behörde erst zu weiteren Erhebungen veranlasst habe. Selbst wenn sohin dem Sicherheitsorgan bei der Grenzkontrolle ein Fehler unterlaufen wäre, würde dies nichts an der Ausschreibung im SIS ändern.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 01.06.2022 fristgerecht Beschwerde. Eingangs wurde im Rahmen der Darstellung des Sachverhalts klargestellt, dass in der Stellungnahme vom 25.05.2022 irrtümlich angeführt worden sei, die Beschwerdeführerin beabsichtige einer Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb nachzugehen, während sie tatsächlich wegen der von ihr beabsichtigten Tätigkeit als Küchenhilfe ein Visum D beantragt habe. Zur Begründung der Beschwerde wurde in der Folge im Wesentlichen das mit Stellungnahme vom 25.05.2022 erstattete Vorbringen wiederholt und ergänzend darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin durch Vorlage schriftlicher Aussagen eines Angestellten des medizinisch-biochemischen Labors „ XXXX “ sowie einer Angestellten des mikrobiologisch -parasitologischen Labors „ XXXX “ untermauert worden seien. Dennoch habe die Behörde ohne nachvollziehbare Begründung an ihrer Behauptung, dass die Beschwerdeführerin am XXXX 01.2022 mit einem totalgefälschten PCR-Test eingereist sei, festgehalten. Der Bescheid leide somit an einem Begründungsmangel. Hinsichtlich der weiteren Ausführung der Behörde, wonach betreffend die Beschwerdeführerin im Schengener Informationssystem zwei Eintragungen vorhanden seien, sei festzuhalten, dass diese der Beschwerdeführerin nicht bekannt seien. Sie könne auch nicht angeben, auf welches Verhalten bzw. auf welche Umstände diese Einträge zurückzuführen seien. Es liege nahe, dass sie mit dem Vorwurf in Zusammenhang stünden, wonach sie am XXXX 01.2022 bei der Einreise einen gefälschten PCR-Test vorgelegt habe. Zu betonen sei allerdings, dass die Beschwerdeführerin kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten zu verschulden und auch gegen keine fremdenrechtlichen Vorschriften verstoßen habe. Zur Begründung der Beschwerde wurde in der Folge im Wesentlichen das mit Stellungnahme vom 25.05.2022 erstattete Vorbringen wiederholt und ergänzend darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin durch Vorlage schriftlicher Aussagen eines Angestellten des medizinisch-biochemischen Labors „ römisch 40 “ sowie einer Angestellten des mikrobiologisch -parasitologischen Labors „ römisch 40 “ untermauert worden seien. Dennoch habe die Behörde ohne nachvollziehbare Begründung an ihrer Behauptung, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 01.2022 mit einem totalgefälschten PCR-Test eingereist sei, festgehalten. Der Bescheid leide somit an einem Begründungsmangel. Hinsichtlich der weiteren Ausführung der Behörde, wonach betreffend die Beschwerdeführerin im Schengener Informationssystem zwei Eintragungen vorhanden seien, sei festzuhalten, dass diese der Beschwerdeführerin nicht bekannt seien. Sie könne auch nicht angeben, auf welches Verhalten bzw. auf welche Umstände diese Einträge zurückzuführen seien. Es liege nahe, dass sie mit dem Vorwurf in Zusammenhang stünden, wonach sie am römisch 40 01.2022 bei der Einreise einen gefälschten PCR-Test vorgelegt habe. Zu betonen sei allerdings, dass die Beschwerdeführerin kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten zu verschulden und auch gegen keine fremdenrechtlichen Vorschriften verstoßen habe. Der Beschwerde wurde unter anderem ein Kassenbeleg beigelegt, welcher vom „ XXXX “ in XXXX unter der Nr. XXXX ausgestellt wurde und auf welchem sich der Vermerk „PCR Covid 19/0 2,000x 80,00 […] TOTAL: 160,00“ sowie die Daten „ XXXX 01.2022 09:22“ und „ XXXX 01.2022 12:13“ finden. Der Beschwerde wurde unter anderem ein Kassenbeleg beigelegt, welcher vom „ römisch 40 “ in römisch 40 unter der Nr. römisch 40 ausgestellt wurde und auf welchem sich der Vermerk „PCR Covid 19/0 2,000x 80,00 […] TOTAL: 160,00“ sowie die Daten „ römisch 40 01.2022 09:22“ und „ römisch 40 01.2022 12:13“ finden.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.07.2022 wies die Österreichische Botschaft Sarajewo die Beschwerde
§ 14Abs. 1 Vw
GVG als unbegründet ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die Behörde zur Begründung im Wesentlichen und zusammengefasst aus, dass eine routinemäßige Abfrage im Fall der Beschwerdeführerin zwei Fahndungstreffer ergeben habe. Laut Auskunft der Landespolizeidirektion Kärnten sei die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 StGB bei der Staatsanwaltschaft Kärnten angezeigt worden. Der Grund sei gewesen, dass sie am XXXX 01.2022 versucht habe, mit einem totalgefälschten ärztlichen Zeugnis (Covid-19-PCR-Test) am Grenzübergang XXXX in das österreichische Bundesgebiet einzureisen. Die nachweisliche Vorlage eines totalgefälschten PCR-Tests zeige deutlich, dass die Beschwerdeführerin nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten. Es sei ihr somit ein straf- und fremdenrechtlichen Fehlverhalten anzulasten. Ihre Einreise in Österreich stelle somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 21 Abs. 1 FPG iVm § 21 Abs. 2 Z 7 FPG dar. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.07.2022 wies die Österreichische Botschaft Sarajewo die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die Behörde zur Begründung im Wesentlichen und zusammengefasst aus, dass eine routinemäßige Abfrage im Fall der Beschwerdeführerin zwei Fahndungstreffer ergeben habe. Laut Auskunft der Landespolizeidirektion Kärnten sei die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, StGB bei der Staatsanwaltschaft Kärnten angezeigt worden. Der Grund sei gewesen, dass sie am römisch 40 01.2022 versucht habe, mit einem totalgefälschten ärztlichen Zeugnis (Covid-19-PCR-Test) am Grenzübergang römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet einzureisen. Die nachweisliche Vorlage eines totalgefälschten PCR-Tests zeige deutlich, dass die Beschwerdeführerin nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten. Es sei ihr somit ein straf- und fremdenrechtlichen Fehlverhalten anzulasten. Ihre Einreise in Österreich stelle somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 7, FPG dar.
- Am 13.07.2022 stellte die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters einen Vorlageantrag. Begründend wurde auf den Inhalt Beschwerde vom 01.06.2022 verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass sich die Eintragungen im Schengener Informationssystem – wie bereits in der Beschwerde vermutet – auf den unberechtigten Vorwurf betreffend die Vorlage eines totalgefälschten PCR-Tests am XXXX 01.2022 beziehen würden. Soweit die Behörde auf ein bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt anhängiges Strafverfahren wegen des Verdachts der Urkundenfälschung verweise, sei weiters festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin nicht bekannt sei, ob von der Staatsanwaltschaft wegen des Vorfalls am XXXX 01.2022 überhaupt ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Sonstiges straf- oder fremdenrechtliches Fehlverhalten sei der Beschwerdeführerin von der Behörde nicht vorgeworfen worden.
- Am 13.07.2022 stellte die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters einen Vorlageantrag. Begründend wurde auf den Inhalt Beschwerde vom 01.06.2022 verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass sich die Eintragungen im Schengener Informationssystem – wie bereits in der Beschwerde vermutet – auf den unberechtigten Vorwurf betreffend die Vorlage eines totalgefälschten PCR-Tests am römisch 40 01.2022 beziehen würden. Soweit die Behörde auf ein bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt anhängiges Strafverfahren wegen des Verdachts der Urkundenfälschung verweise, sei weiters festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin nicht bekannt sei, ob von der Staatsanwaltschaft wegen des Vorfalls am römisch 40 01.2022 überhaupt ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Sonstiges straf- oder fremdenrechtliches Fehlverhalten sei der Beschwerdeführerin von der Behörde nicht vorgeworfen worden.
- Im Verwaltungsakt findet sich weiters ein Bericht der Landespolizeidirektion Kärnten vom XXXX 01.2022, GZ. XXXX . Diesem ist zusammengefasst zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am XXXX 01.2022 am Grenzübergang XXXX im Rahmen einer Einreise- und Gesundheitskontrolle einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein für die Einreise benötigtes ärztliches Attest, konkret das Ergebnis eines Covid-19-Tests, vorgewiesen habe. Das Attest habe mehrere Rechtschreibfehler aufgewiesen. Ferner hätten sich Ungereimtheiten hinsichtlich der auf dem Attest angebrachten Unterschriften und Stempel ergeben. Eine Abfrage des QR-Codes habe ein ungültiges Ergebnis geliefert. Die Beschwerdeführerin sei sohin mit einem totalgefälschten ärztlichen Zeugnis in das Bundesgebiet eingereist. Dies werde bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zur Anzeige gebracht.
- Im Verwaltungsakt findet sich weiters ein Bericht der Landespolizeidirektion Kärnten vom römisch 40 01.2022, GZ. römisch 40 . Diesem ist zusammengefasst zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 01.2022 am Grenzübergang römisch 40 im Rahmen einer Einreise- und Gesundheitskontrolle einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein für die Einreise benötigtes ärztliches Attest, konkret das Ergebnis eines Covid-19-Tests, vorgewiesen habe. Das Attest habe mehrere Rechtschreibfehler aufgewiesen. Ferner hätten sich Ungereimtheiten hinsichtlich der auf dem Attest angebrachten Unterschriften und Stempel ergeben. Eine Abfrage des QR-Codes habe ein ungültiges Ergebnis geliefert. Die Beschwerdeführerin sei sohin mit einem totalgefälschten ärztlichen Zeugnis in das Bundesgebiet eingereist. Dies werde bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zur Anzeige gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden. 1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
§ 31Abs. 1 Vw
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
- Zu A) 2.
- Gesetzliche Grundlagen: 2.1.1.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2.1.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums
§ 20Abs.
1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. […]
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben. […]
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. […] § 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. § 20 Form und Wirkung der Visa DParagraph 20, Form und Wirkung der Visa D
(1)Visa D werden erteilt als
- Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;
- Visum aus humanitären Gründen;
- Visum zu Erwerbszwecken;
- Visum zum Zweck der Arbeitssuche;
- Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;
- Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;
- Visum zur Wiedereinreise;
- Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;
- Visum für Saisoniers;
- Visum für Praktikanten.
(2)Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens
(2)Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des Paragraph 24, zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens 1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa
Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa
Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 10; 2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Abs. 1 Z 9;2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Absatz eins, Ziffer 9,; 3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Absatz eins, Ziffer eins,, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder 4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG
§ 1Z 14 Ausl
BVO ausgenommen ist, notwendig ist.4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Absatz eins, Ziffer 3,, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG
Paragraph eins, Ziffer 14, AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.
(3)Visa
Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
(3)Visa
Absatz eins, sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
(3a)Visa
Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag
§ 22agestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.
(3a)Visa
Absatz eins, Ziffer 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,) oder ein Antrag
Paragraph 22 a, gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.
(4)Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.
(5)Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(6)Visa
Abs. 1 Z 1 sowie
des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.
(6)Visa
Absatz eins, Ziffer eins, sowie
des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden. § 21 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa DParagraph 21, Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D
(1)Visa
§ 20Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn
(1)Visa
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn
- dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;
- kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und
- kein Versagungsgrund (Absatz 2,) vorliegt und
- die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.In den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Ziffer 3, abzusehen.
(2)Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn
- der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
- begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;
- der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis
§ 23eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;3.
der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis
Paragraph 23, eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;
- der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;
- der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;
- der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;
- der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
- gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);
- gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des Paragraph 26 a, (Visa zur Wiedereinreise) oder des Paragraph 27 a, (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);
- der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;
- Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
- Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des Paragraph 24, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
- bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
- der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(3)Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes
Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
(3)Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes
Absatz 2, Ziffer 3, 4, oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Amtshaftungsgesetz – AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
(4)Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung
§ 99Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.
(4)Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung
Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4, nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen. 2.
- § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:2.
- Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: 2.2.
- Die Österreichische Botschaft Sarajewo stützte die Verweigerung des Visums D auf § 21 Abs. 2 Z 7 FPG und führte zur Begründung im Wesentlichen an, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, da sie das Delikt der Urkundenfälschung
§ 223St
GB verwirklicht habe. 2.2.1. Die Österreichische Botschaft Sarajewo stützte die Verweigerung des Visums D auf Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 7, FPG und führte zur Begründung im Wesentlichen an, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, da sie das Delikt der Urkundenfälschung
Paragraph 223, StGB verwirklicht habe. Konkret stützte die Vertretungsbehörde ihre Feststellungen zum strafrechtlich relevanten Fehlverhalten der Beschwerdeführerin auf einen Bericht der Landespolizeidirektion Kärnten vom XXXX 01.2022, GZ. XXXX . Diesem Bericht ist zusammengefasst zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am XXXX 01.2022 am Grenzübergang XXXX im Rahmen einer Einreise- und Gesundheitskontrolle ein für die Einreise benötigtes ärztliches Attest, konkret das Ergebnis eines Covid-19-Tests, vorgewiesen habe. Dieses Attest habe mehrere Rechtschreibfehler aufgewiesen. Ferner hätten sich (im Bericht nicht näher präzisierte) Ungereimtheiten in Bezug auf die darauf befindlichen Unterschriften und Stempel ergeben. Zudem habe der auf dem Attest abgebildete QR-Code nicht abgelesen werden können. Das vorgelegte Attest sei demnach als Totalfälschung zu qualifizieren.Konkret stützte die Vertretungsbehörde ihre Feststellungen zum strafrechtlich relevanten Fehlverhalten der Beschwerdeführerin auf einen Bericht der Landespolizeidirektion Kärnten vom römisch 40 01.2022, GZ. römisch 40 . Diesem Bericht ist zusammengefasst zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 01.2022 am Grenzübergang römisch 40 im Rahmen einer Einreise- und Gesundheitskontrolle ein für die Einreise benötigtes ärztliches Attest, konkret das Ergebnis eines Covid-19-Tests, vorgewiesen habe. Dieses Attest habe mehrere Rechtschreibfehler aufgewiesen. Ferner hätten sich (im Bericht nicht näher präzisierte) Ungereimtheiten in Bezug auf die darauf befindlichen Unterschriften und Stempel ergeben. Zudem habe der auf dem Attest abgebildete QR-Code nicht abgelesen werden können. Das vorgelegte Attest sei demnach als Totalfälschung zu qualifizieren. Hinsichtlich der Argumentation der Österreichischen Botschaft Sarajewo ist vorauszuschicken, dass im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht eine Bindung der Verwaltungsbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde, besteht. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen (vgl. VwGH vom 16.04.2021, Ra 2021/03/0039, mwN). Im Gegensatz dazu entfaltet die im Bericht der Landespolizeidirektion Kärnten dargelegte Einschätzung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes keine Bindungswirkung. Folglich wäre von der Vertretungsbehörde eigenständig zu beurteilen gewesen, ob die Beschwerdeführerin das Delikt der Urkundenfälschung verwirklicht hat. Im gegenständlichen Fall kann dem Verwaltungsakt jedoch in keiner Weise entnommen werden, dass die Vertretungsbehörde das im Bericht der Landespolizeidirektion Kärnten erwähnte ärztliche Attest auf seine Echtheit und Richtigkeit überprüft hätte. Bereits vor diesem Hintergrund erweist sich das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren als grob mangelhaft. Hinsichtlich der Argumentation der Österreichischen Botschaft Sarajewo ist vorauszuschicken, dass im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht eine Bindung der Verwaltungsbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde, besteht. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen vergleiche VwGH vom 16.04.2021, Ra 2021/03/0039, mwN). Im Gegensatz dazu entfaltet die im Bericht der Landespolizeidirektion Kärnten dargelegte Einschätzung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes keine Bindungswirkung. Folglich wäre von der Vertretungsbehörde eigenständig zu beurteilen gewesen, ob die Beschwerdeführerin das Delikt der Urkundenfälschung verwirklicht hat. Im gegenständlichen Fall kann dem Verwaltungsakt jedoch in keiner Weise entnommen werden, dass die Vertretungsbehörde das im Bericht der Landespolizeidirektion Kärnten erwähnte ärztliche Attest auf seine Echtheit und Richtigkeit überprüft hätte. Bereits vor diesem Hintergrund erweist sich das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren als grob mangelhaft. Bezüglich der Ausführungen der Behörde, wonach gegen die Beschwerdeführerin wegen des im Bericht der Landespolizeidirektion Kärnten dargestellten Sachverhalts bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt Anzeige erstattet worden sei, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Frage, ob gegen die Beschwerdeführerin in Österreich wegen des Verdachts der Urkundenfälschung nach § 223 StGB ein Strafverfahren geführt wird oder geführt wurde, keine Erhebungen stattgefunden haben. Auch vor diesem Hintergrund kann der Sachverhalt gegenständlich nicht als geklärt angesehen werden. Bezüglich der Ausführungen der Behörde, wonach gegen die Beschwerdeführerin wegen des im Bericht der Landespolizeidirektion Kärnten dargestellten Sachverhalts bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt Anzeige erstattet worden sei, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Frage, ob gegen die Beschwerdeführerin in Österreich wegen des Verdachts der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, StGB ein Strafverfahren geführt wird oder geführt wurde, keine Erhebungen stattgefunden haben. Auch vor diesem Hintergrund kann der Sachverhalt gegenständlich nicht als geklärt angesehen werden. Weiters wäre von der Österreichischen Botschaft Sarajewo zu berücksichtigen gewesen, dass die Beschwerdeführerin dem gegen sie erhobenen Vorwurf der Urkundenfälschung in ihrer Stellungnahme vom 25.05.2022 substanziiert entgegengetreten ist. Konkret brachte sie im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters vor, dass es sich bei dem ärztlichen Attest, welches sie im Zuge der Grenzkontrolle am XXXX 01.2022 vorgewiesen habe, um keine Fälschung handle, sondern sie sich – entsprechend der damaligen Einreisebestimmungen – einem Covid-19–Test unterzogen habe. Der Umstand, dass der QR-Code auf ihrem Attest im Zuge der Amtshandlung am XXXX 01.2022 nicht abgelesen habe werden können, sei ihrer Ansicht nach auf einen Fehler des Sicherheitsorgans zurückzuführen. Zum Beweis ihres Vorbringens brachte die Beschwerdeführerin mehrere Dokumente in Vorlage, die ihren Standpunkt stützen. So ist dem Schreiben des „ XXXX “ vom XXXX .03.2022 zusammengefasst und verfahrenswesentlich zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am XXXX 01.2022 in den Räumlichkeiten des „ XXXX “ unter der laufenden Nummer XXXX einem Covid-19-PCR-Test unterzogen habe, die Probe des Nasen-Rachenabstrichs von deren Partner Labor „ XXXX “ untersucht worden sei und die Beschwerdeführerin ihr (negatives) Testergebnis am XXXX 01.2022 abgeholt habe. Ferner wurde ein Schreiben des „ XXXX “ ( XXXX ) vom XXXX 03.2022 in Vorlage gebracht, mit welchem bestätigt wurde, dass eine Probe, welche mit den Personaldaten der Beschwerdeführerin versehen gewesen sei, am XXXX 01.2022 beim Labor eingegangen, in der Folge nach dem vorgesehen Verfahren auf das Vorliegen von Coronaviren untersucht und der (negative) Befund noch am selben Tag dem XXXX per E-Mail übermittelt worden sei. Ebenso wurde von der Beschwerdeführerin ein Kassenbeleg des „ XXXX “ betreffend zwei Covid-19-PCR-Tests vorgelegt, wobei sich am Beleg die Daten „ XXXX 01.2022“ sowie „ XXXX 01.2022“ finden. Die Vertretungsbehörde hat sich allerdings mit diesen Beweismitteln in keiner Weise auseinandergesetzt und hat es sohin auch verabsäumt, Ermittlungen zur Frage der Richtigkeit des Inhalts dieser Unterlagen durchzuführen. Weiters wäre von der Österreichischen Botschaft Sarajewo zu berücksichtigen gewesen, dass die Beschwerdeführerin dem gegen sie erhobenen Vorwurf der Urkundenfälschung in ihrer Stellungnahme vom 25.05.2022 substanziiert entgegengetreten ist. Konkret brachte sie im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters vor, dass es sich bei dem ärztlichen Attest, welches sie im Zuge der Grenzkontrolle am römisch 40 01.2022 vorgewiesen habe, um keine Fälschung handle, sondern sie sich – entsprechend der damaligen Einreisebestimmungen – einem Covid-19–Test unterzogen habe. Der Umstand, dass der QR-Code auf ihrem Attest im Zuge der Amtshandlung am römisch 40 01.2022 nicht abgelesen habe werden können, sei ihrer Ansicht nach auf einen Fehler des Sicherheitsorgans zurückzuführen. Zum Beweis ihres Vorbringens brachte die Beschwerdeführerin mehrere Dokumente in Vorlage, die ihren Standpunkt stützen. So ist dem Schreiben des „ römisch 40 “ vom römisch 40 .03.2022 zusammengefasst und verfahrenswesentlich zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am römisch 40 01.2022 in den Räumlichkeiten des „ römisch 40 “ unter der laufenden Nummer römisch 40 einem Covid-19-PCR-Test unterzogen habe, die Probe des Nasen-Rachenabstrichs von deren Partner Labor „ römisch 40 “ untersucht worden sei und die Beschwerdeführerin ihr (negatives) Testergebnis am römisch 40 01.2022 abgeholt habe. Ferner wurde ein Schreiben des „ römisch 40 “ ( römisch 40 ) vom römisch 40 03.2022 in Vorlage gebracht, mit welchem bestätigt wurde, dass eine Probe, welche mit den Personaldaten der Beschwerdeführerin versehen gewesen sei, am römisch 40 01.2022 beim Labor eingegangen, in der Folge nach dem vorgesehen Verfahren auf das Vorliegen von Coronaviren untersucht und der (negative) Befund noch am selben Tag dem römisch 40 per E-Mail übermittelt worden sei. Ebenso wurde von der Beschwerdeführerin ein Kassenbeleg des „ römisch 40 “ betreffend zwei Covid-19-PCR-Tests vorgelegt, wobei sich am Beleg die Daten „ römisch 40 01.2022“ sowie „ römisch 40 01.2022“ finden. Die Vertretungsbehörde hat sich allerdings mit diesen Beweismitteln in keiner Weise auseinandergesetzt und hat es sohin auch verabsäumt, Ermittlungen zur Frage der Richtigkeit des Inhalts dieser Unterlagen durchzuführen. Hinsichtlich des Verweises der Vertretungsbehörde im Bescheid vom 27.05.2022, wonach die Beweismittel von der Beschwerdeführerin lediglich in Kopie vorgelegt worden sind, ist ergänzend festzuhalten, dass dieser Umstand die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung entbindet, sich mit den vorgelegten Unterlagen beweiswürdigend auseinanderzusetzen und die Beschwerdeführerin – im Fall von Zweifeln an deren Echtheit - zur Vorlage der Originaldokumente aufzufordern (vgl. dazu auch § 11 Abs. 1 FPG).Hinsichtlich des Verweises der Vertretungsbehörde im Bescheid vom 27.05.2022, wonach die Beweismittel von der Beschwerdeführerin lediglich in Kopie vorgelegt worden sind, ist ergänzend festzuhalten, dass dieser Umstand die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung entbindet, sich mit den vorgelegten Unterlagen beweiswürdigend auseinanderzusetzen und die Beschwerdeführerin – im Fall von Zweifeln an deren Echtheit - zur Vorlage der Originaldokumente aufzufordern vergleiche dazu auch Paragraph 11, Absatz eins, FPG). 2.2.2. In einer Gesamtbetrachtung der oben angeführten Punkte kann sohin anhand der vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht abschließend beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin das Delikt der Urkundenfälschung verwirklicht hat und ihr Aufenthalt in Österreich folglich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 21 Abs. 2 Z 7 FPG begründet. 2.2.2. In einer Gesamtbetrachtung der oben angeführten Punkte kann sohin anhand der vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht abschließend beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin das Delikt der Urkundenfälschung verwirklicht hat und ihr Aufenthalt in Österreich folglich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 7, FPG begründet. 2.3. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde daher nähere Erhebungen betreffend die Frage der Echtheit des von der Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise am XXXX 01.2022 vorgelegten ärztlichen Attests (Covid-19-Test) durchzuführen haben. Insbesondere wird sich die Vertretungsbehörde mit sämtlichen von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen auseinanderzusetzen und diese auf ihre Richtigkeit zu überprüfen haben. Im Fall von Zweifeln an deren Echtheit wird die Beschwerdeführerin zur Vorlage der Originaldokumente aufzufordern sein. Allenfalls wird auch zu klären sein, ob gegen die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts der Urkundenfälschung nach § 223 StGB ein Strafverfahren geführt wird oder geführt wurde. Im letzteren Fall wird auch das Ergebnis dieses Strafverfahrens zu berücksichtigen sein. 2.3. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde daher nähere Erhebungen betreffend die Frage der Echtheit des von der Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise am römisch 40 01.2022 vorgelegten ärztlichen Attests (Covid-19-Test) durchzuführen haben. Insbesondere wird sich die Vertretungsbehörde mit sämtlichen von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen auseinanderzusetzen und diese auf ihre Richtigkeit zu überprüfen haben. Im Fall von Zweifeln an deren Echtheit wird die Beschwerdeführerin zur Vorlage der Originaldokumente aufzufordern sein. Allenfalls wird auch zu klären sein, ob gegen die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, StGB ein Strafverfahren geführt wird oder geführt wurde. Im letzteren Fall wird auch das Ergebnis dieses Strafverfahrens zu berücksichtigen sein. Bestehen weiterhin Bedenken am Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen des beantragten Visums, wird die Vertretungsbehörde ihre Bedenken gegenüber der Beschwerdeführerin unter Einräumung von Parteiengehör offenzulegen haben. 2.4. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Frage, ob die Beschwerdeführerin das Delikt der Urkundenfälschung nach § 223 StGB verwirklicht oder ein sonstiges Fehlverhalten gesetzt hat, welches der Erteilung des von ihr beantragten Visums entgegensteht, nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden können.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Frage, ob die Beschwerdeführerin das Delikt der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, StGB verwirklicht oder ein sonstiges Fehlverhalten gesetzt hat, welches der Erteilung des von ihr beantragten Visums entgegensteht, nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden können. 2.5.
§ 11aAbs.
2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.2.5.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. 3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W235.2258103.1.00