Obsah (12)
§ 28Art. 133§ 3Art 15§ 6§ 24§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 7§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2023 GeschäftszahlW245 2261751-1 Spruch, W245 2261751-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernha
§ 28Abs. 1 i
Vm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgegenstand: Ist die Frage, ob ein Schreiben der Datenschutzbehörde an das Landesgericht XXXX einen Bescheid darstellt, welches auf die Rechtsunwirksamkeit der Zustellung der Aufforderung zur Klagebeantwortung
§ 3Abs. 1 Prok
G hinweist. Ist die Frage, ob ein Schreiben der Datenschutzbehörde an das Landesgericht römisch 40 einen Bescheid darstellt, welches auf die Rechtsunwirksamkeit der Zustellung der Aufforderung zur Klagebeantwortung
Paragraph 3, Absatz eins, ProkG hinweist. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Der Beschwerdeführer Rechtsanwalt XXXX (in der Folge auch „BF“) begehrte mit Schreiben vom 30.08.2022 im Hinblick auf ein amtswegiges Prüfverfahren Auskunft
Art 15Abs. 3 DSGVO von der Österreichischen Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“, auch „b
B“). römisch eins.1. Der Beschwerdeführer Rechtsanwalt römisch 40 (in der Folge auch „BF“) begehrte mit Schreiben vom 30.08.2022 im Hinblick auf ein amtswegiges Prüfverfahren Auskunft
Artikel 15, Absatz 3, DSGVO von der Österreichischen Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“, auch „b
B“). I.
- Mit Erledigung der bB vom 23.09.2022 wurde dieses Auskunftsbegehren mit näherer Begründung abgelehnt. römisch eins.
- Mit Erledigung der bB vom 23.09.2022 wurde dieses Auskunftsbegehren mit näherer Begründung abgelehnt. I.
- Daraufhin brachte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Klage nach Art 79 DSGVO beim LG XXXX gegen die bB ein. Diese ist zu XXXX anhängig. römisch eins.
- Daraufhin brachte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Klage nach Artikel 79, DSGVO beim LG römisch 40 gegen die bB ein. Diese ist zu römisch 40 anhängig. I.
- Die bB wurde vom LG XXXX mit Erledigung vom 10.10.2022, eingelangt am 13.10.2022, zur Klagebeantwortung aufgefordert. Die Finanzprokuratur teilte der bB daraufhin auf telefonische Anfrage mit, dass die direkte Zustellung an diese unwirksam sei, weil eine zwingende Vertretung durch die Finanzprokuratur vorliege. Die Datenschutzbehörde möge dies dem LG XXXX schriftlich mitteilen. römisch eins.
- Die bB wurde vom LG römisch 40 mit Erledigung vom 10.10.2022, eingelangt am 13.10.2022, zur Klagebeantwortung aufgefordert. Die Finanzprokuratur teilte der bB daraufhin auf telefonische Anfrage mit, dass die direkte Zustellung an diese unwirksam sei, weil eine zwingende Vertretung durch die Finanzprokuratur vorliege. Die Datenschutzbehörde möge dies dem LG römisch 40 schriftlich mitteilen. I.
- Mit der nunmehr angefochtenen Erledigung der bB vom 13.10.2022 wurde das LG XXXX über den Zustellmangel in Kenntnis gesetzt. Es wurde ausgeführt, dass
§ 3Abs. 1 Prok
G im Falle einer obligatorischen Vertretung rechtswirksame Zustellungen nur an die Finanzprokuratur möglich seien, sodass die Zustellung der Klage an die bB fallgegenständlich nicht rechtswirksam erfolgt sei und auch keine Frist auslöse (VWA ./01, siehe Punkt II.2). Das Schreiben wurde vom LG XXXX am 18.10.2022 dem im Zivilverfahren bevollmächtigten Rechtsvertreter des BF zugestellt, der dieses laut Angaben des BF am 18.10.2022 an diesen weiterleitete. römisch eins.5. Mit der nunmehr angefochtenen Erledigung der bB vom 13.10.2022 wurde das LG römisch 40 über den Zustellmangel in Kenntnis gesetzt. Es wurde ausgeführt, dass
Paragraph 3, Absatz eins, ProkG im Falle einer obligatorischen Vertretung rechtswirksame Zustellungen nur an die Finanzprokuratur möglich seien, sodass die Zustellung der Klage an die bB fallgegenständlich nicht rechtswirksam erfolgt sei und auch keine Frist auslöse (VWA ./01, siehe Punkt römisch zwei.2). Das Schreiben wurde vom LG römisch 40 am 18.10.2022 dem im Zivilverfahren bevollmächtigten Rechtsvertreter des BF zugestellt, der dieses laut Angaben des BF am 18.10.2022 an diesen weiterleitete. I.
- Am 19.10.2022 erhob der BF Beschwerde, wobei er begründend ausführte, dass die bB zur Erlassung der angefochtenen hoheitlichen Erledigung weder befugt noch zuständig gewesen sei; diesbezügliches obliege ausschließlich den ordentlichen Gerichten. Die hoheitliche Erledigung weise zudem einen von ihm im Zivilverfahren angebotenen Zeugen als Sachbearbeiter aus. Auch die Beseitigung dieses Verfahrensmangels bedürfe einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Er stellte den Antrag, das BVwG möge die angefochtene hoheitliche Erledigung durch ersatzlose Behebung aus dem Rechtsbestand beseitigen (VWA ./02, siehe Punkt II.2). römisch eins.
- Am 19.10.2022 erhob der BF Beschwerde, wobei er begründend ausführte, dass die bB zur Erlassung der angefochtenen hoheitlichen Erledigung weder befugt noch zuständig gewesen sei; diesbezügliches obliege ausschließlich den ordentlichen Gerichten. Die hoheitliche Erledigung weise zudem einen von ihm im Zivilverfahren angebotenen Zeugen als Sachbearbeiter aus. Auch die Beseitigung dieses Verfahrensmangels bedürfe einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Er stellte den Antrag, das BVwG möge die angefochtene hoheitliche Erledigung durch ersatzlose Behebung aus dem Rechtsbestand beseitigen (VWA ./02, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
- Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) am 25.10.2022 von der bB vorgelegt. Es erfolgte eine Stellungnahme zur Beschwerde des BF durch die bB und wurde beantragt, die Beschwerde mangels Vorliegen eines Bescheides, der einer Anfechtung zugänglich wäre, zurückzuweisen (VWA ./03, siehe Punkt II.2). Die angefochtene Erledigung sei nicht als Bescheid bezeichnet, enthalte keinen Spruch und keine Begründung und auch dem Inhalt nach sei offenkundig nicht beabsichtigt gewesen, normativ über eine bestimmte Sache des BF abzusprechen. Darüber hinaus sei diese nicht einmal an den BF gerichtet, sondern an das LG XXXX und gebe lediglich eine Rechtsansicht der belangten Behörde wieder. Es sei daher auch nicht weiter darauf einzugehen, dass nach Ansicht des BF die bB zur Erlassung der Erledigung unzuständig gewesen wäre. Völlig unklar bleibe zudem, in welchen konkreten subjektiven Rechten der BF durch die Mitteilung an das zuständige Gericht über eine (vermeintlich) unwirksame Zustellung verletzt sein solle. römisch eins.
- Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) am 25.10.2022 von der bB vorgelegt. Es erfolgte eine Stellungnahme zur Beschwerde des BF durch die bB und wurde beantragt, die Beschwerde mangels Vorliegen eines Bescheides, der einer Anfechtung zugänglich wäre, zurückzuweisen (VWA ./03, siehe Punkt römisch zwei.2). Die angefochtene Erledigung sei nicht als Bescheid bezeichnet, enthalte keinen Spruch und keine Begründung und auch dem Inhalt nach sei offenkundig nicht beabsichtigt gewesen, normativ über eine bestimmte Sache des BF abzusprechen. Darüber hinaus sei diese nicht einmal an den BF gerichtet, sondern an das LG römisch 40 und gebe lediglich eine Rechtsansicht der belangten Behörde wieder. Es sei daher auch nicht weiter darauf einzugehen, dass nach Ansicht des BF die bB zur Erlassung der Erledigung unzuständig gewesen wäre. Völlig unklar bleibe zudem, in welchen konkreten subjektiven Rechten der BF durch die Mitteilung an das zuständige Gericht über eine (vermeintlich) unwirksame Zustellung verletzt sein solle. I.
- Nach Aufforderung zur Stellungnahme (OZ 2) langte am 07.11.2022 beim BVwG eine Replik des BF (OZ 3) ein. Darin führte er aus, dass der nach Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG maßgebliche Bescheidbegriff nicht mit jenem des AVG ident sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei unter einem Bescheid jede Erledigung einer Verwaltungsbehörde zu verstehen, mit welcher ein individuelles Rechtsverhältnis gestaltet oder festgestellt werde. römisch eins.
- Nach Aufforderung zur Stellungnahme (OZ 2) langte am 07.11.2022 beim BVwG eine Replik des BF (OZ 3) ein. Darin führte er aus, dass der nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG maßgebliche Bescheidbegriff nicht mit jenem des AVG ident sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei unter einem Bescheid jede Erledigung einer Verwaltungsbehörde zu verstehen, mit welcher ein individuelles Rechtsverhältnis gestaltet oder festgestellt werde. Die sprachliche Fassung der angefochtenen Erledigung der belangten Behörde – einer Feststellung folge eine rechtliche Beurteilung, sodann der Tenor, wonach die Zustellung der Klage an die bB nicht rechtswirksam erfolgt wäre und somit auch keine Frist auslöse – lasse objektiv den Bescheidwillen der bB erkennen. Ob die erledigende Behörde zur Bescheiderlassung befugt oder zuständig gewesen sei, sei für die Rechtswirksamkeit eines Bescheides ohne Bedeutung. Der rechtsgrundlose hoheitliche Übergriff auf ein ordentliches Gericht beziehungsweise ein anhängiges Zivilverfahren durch eine im Anwaltsprozess selbst nicht postulationsfähige beklagte Partei, welche überdies weiterhin durch einen von ihm vor dem LG XXXX angebotenen Zeugen handle, verletze ihn in seinem Grundrecht auf ein effektives, rasches und faires Zivilverfahren, welches von Waffengleichheit der Streitparteien geprägt sei. Der rechtsgrundlose hoheitliche Übergriff auf ein ordentliches Gericht beziehungsweise ein anhängiges Zivilverfahren durch eine im Anwaltsprozess selbst nicht postulationsfähige beklagte Partei, welche überdies weiterhin durch einen von ihm vor dem LG römisch 40 angebotenen Zeugen handle, verletze ihn in seinem Grundrecht auf ein effektives, rasches und faires Zivilverfahren, welches von Waffengleichheit der Streitparteien geprägt sei. Dass die belangte Behörde nunmehr angebe, den offenkundig auch auf seine Rechtspositionen gerichteten Hoheitsakt gegenüber dem LG XXXX gesetzt zu haben, ändere an seiner Anfechtungsbefugnis und seinem rechtlichen Interesse nichts. Die von der belangten Behörde beantragte Zurückweisung der Beschwerde würde ihn unter anderem im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen.Dass die belangte Behörde nunmehr angebe, den offenkundig auch auf seine Rechtspositionen gerichteten Hoheitsakt gegenüber dem LG römisch 40 gesetzt zu haben, ändere an seiner Anfechtungsbefugnis und seinem rechtlichen Interesse nichts. Die von der belangten Behörde beantragte Zurückweisung der Beschwerde würde ihn unter anderem im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. II.1.
- Zum Verfahrensgang: römisch zwei.1.
- Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. II.1.
- Zum Schreiben der belangten Behörde an das LG XXXX :römisch zwei.1.
- Zum Schreiben der belangten Behörde an das LG römisch 40 : Das Schreiben der bB vom 13.10.2022, Zl 2022-0.737-297 (DSB-D036.500), mit welchem das LG XXXX über einen Zustellmangel in Kenntnis gesetzt wurde, war an das LG XXXX , XXXX gerichtet. An den BF wurde dieses hingegen nicht adressiert. Das Schreiben der bB vom 13.10.2022, Zl 2022-0.737-297 (DSB-D036.500), mit welchem das LG römisch 40 über einen Zustellmangel in Kenntnis gesetzt wurde, war an das LG römisch 40 , römisch 40 gerichtet. An den BF wurde dieses hingegen nicht adressiert. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Schreiben der bB vom 13.10.2022 (siehe Punkt I.5), ./2 – Beschwerde vom 19.10.2022 (siehe Punkt I.6), ./2a – Beilagen zur Beschwerde vom 19.10.2022 und ./3 – Aktenvorlage der bB vom 25.10.2022 (siehe Punkt I.7)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Schreiben der bB vom 13.10.2022 (siehe Punkt römisch eins.5), ./2 – Beschwerde vom 19.10.2022 (siehe Punkt römisch eins.6), ./2a – Beilagen zur Beschwerde vom 19.10.2022 und ./3 – Aktenvorlage der bB vom 25.10.2022 (siehe Punkt römisch eins.7)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet). II.2.
- Zum Verfahrensgang: römisch zwei.2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG. II.2.
- Zum Schreiben der belangten Behörde an das LG XXXX :römisch zwei.2.
- Zum Schreiben der belangten Behörde an das LG römisch 40 : Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und konnte aufgrund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: II.3.
- Zur Zuständigkeit:römisch zwei.3.
- Zur Zuständigkeit:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 27 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtspflicht
§ 24Abs.
7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach Paragraph 27, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtspflicht
Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. In diesem Zusammenhang hat der VwGH ausgesprochen, dass der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf abzielt, worüber sie entschieden hat (vgl. VwGH 25.04.2019, Ro 2018/09/0010). Zuständigkeitsnormen sind dem Legalitätsprinzip iSd Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG und einer Verpflichtung des Gesetzgebers zur klaren und unmissverständlichen Regelung dahingehend geschuldet. § 9 Abs. 1 BVwGG 2014 betrifft hingegen nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse (vgl. VwGH 7.9.2017, Ra 2017/08/0065). Wenn also eine Beschwerde gegen einen behaupteten Bescheid der Datenschutzbehörde vorliegt und in der Hauptsache – der Beurteilung der Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit der Beschwerde – erledigt werden soll, ist im Sinne des § 27 Abs. 1 DSG in Senatszuständigkeit zu entscheiden.In diesem Zusammenhang hat der VwGH ausgesprochen, dass der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf abzielt, worüber sie entschieden hat vergleiche VwGH 25.04.2019, Ro 2018/09/0010). Zuständigkeitsnormen sind dem Legalitätsprinzip iSd Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG und einer Verpflichtung des Gesetzgebers zur klaren und unmissverständlichen Regelung dahingehend geschuldet. Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG 2014 betrifft hingegen nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse vergleiche VwGH 7.9.2017, Ra 2017/08/0065). Wenn also eine Beschwerde gegen einen behaupteten Bescheid der Datenschutzbehörde vorliegt und in der Hauptsache – der Beurteilung der Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit der Beschwerde – erledigt werden soll, ist im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, DSG in Senatszuständigkeit zu entscheiden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. II.3.
- Zu Spruchpunkt A) – Zurückweisung der Beschwerde: römisch zwei.3.
- Zu Spruchpunkt A) – Zurückweisung der Beschwerde: II.3.2.
- Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen: römisch zwei.3.2.
- Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen: Nach der ständigen Rechtsprechung ist das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid dann unerheblich, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (für die Wertung als Bescheid ist ein strenger Maßstab anzulegen). In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung (also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung) Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist somit die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Für die Beurteilung als Bescheid sind die objektiven Merkmale eines Schriftstückes maßgebend und nicht die subjektive Absicht der Behörde, von der das Schriftstück ausgegangen ist. Sofern es daher an der für einen Bescheid vorgeschriebenen Form mangelt, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den (objektiv erkennbaren) Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen (vgl. VwGH vom 23.10.2008, 2008/03/0147, VwGH vom 30.09.2010, 2010/03/0116, VwGH vom 21.10.2010, 2007/03/0134, nochmals VwGH vom 22.07.2020, Ra 2020/03/0049 sowie VwGH vom 22.09.2020, Ra 2019/12/0033). Nach der ständigen Rechtsprechung ist das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid dann unerheblich, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (für die Wertung als Bescheid ist ein strenger Maßstab anzulegen). In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung (also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung) Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist somit die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Für die Beurteilung als Bescheid sind die objektiven Merkmale eines Schriftstückes maßgebend und nicht die subjektive Absicht der Behörde, von der das Schriftstück ausgegangen ist. Sofern es daher an der für einen Bescheid vorgeschriebenen Form mangelt, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den (objektiv erkennbaren) Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen vergleiche VwGH vom 23.10.2008, 2008/03/0147, VwGH vom 30.09.2010, 2010/03/0116, VwGH vom 21.10.2010, 2007/03/0134, nochmals VwGH vom 22.07.2020, Ra 2020/03/0049 sowie VwGH vom 22.09.2020, Ra 2019/12/0033). Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben (vgl. beispielsweise VwGH vom 18.09.2012, 2012/11/0170, mwN, sowie 21.12.2012, 2012/17/0473). Behördliche Erledigungen, die weder ein Rechtsverhältnis feststellen noch gestalten, können keine Bescheide im Sinne des AVG sein. Hinweise, Mitteilungen und Belehrungen können mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes nicht als verwaltungsrechtliche Bescheide angesehen werden (vgl. VwGH vom 30.10.2015, Ra 2015/03/0051). Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge im Verfahren, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung und damit als Spruch im Sinn des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (vgl. etwa VwGH vom 15.12.1977, 0934/73 sowie VwGH vom 22.07.2020, Ra 2020/03/0049). Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben vergleiche beispielsweise VwGH vom 18.09.2012, 2012/11/0170, mwN, sowie 21.12.2012, 2012/17/0473). Behördliche Erledigungen, die weder ein Rechtsverhältnis feststellen noch gestalten, können keine Bescheide im Sinne des AVG sein. Hinweise, Mitteilungen und Belehrungen können mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes nicht als verwaltungsrechtliche Bescheide angesehen werden vergleiche VwGH vom 30.10.2015, Ra 2015/03/0051). Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge im Verfahren, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung und damit als Spruch im Sinn des Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden vergleiche etwa VwGH vom 15.12.1977, 0934/73 sowie VwGH vom 22.07.2020, Ra 2020/03/0049). II.3.2.
- Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.2.
- Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes: Ausgehend von Inhalt und Form der Erledigung der bB vom 13.10.2022, Zl 2022-0.737-297 (DSB-D036.500), vermag das BVwG die Auffassung des BF, diese Erledigung sei als Bescheid zu qualifizieren, nicht zu teilen. So wird in der Erledigung der bB vom 13.10.2022 der Gerichtsabteilung XXXX des LG XXXX mitgeteilt, dass im vorliegenden Fall eine obligatorische Vertretungsbefugnis der Finanzprokuratur gegeben sei und rechtswirksame Zustellungen aufgrund von § 3 Abs. 1 ProkG daher nur an diese möglich seien. Das Schreiben ist nicht als Bescheid bezeichnet und enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Schon diese Umstände sind gewichtiges Indiz dafür, dass fallgegenständlich nicht vom Vorliegen eines Bescheides auszugehen ist. So wird in der Erledigung der bB vom 13.10.2022 der Gerichtsabteilung römisch 40 des LG römisch 40 mitgeteilt, dass im vorliegenden Fall eine obligatorische Vertretungsbefugnis der Finanzprokuratur gegeben sei und rechtswirksame Zustellungen aufgrund von Paragraph 3, Absatz eins, ProkG daher nur an diese möglich seien. Das Schreiben ist nicht als Bescheid bezeichnet und enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Schon diese Umstände sind gewichtiges Indiz dafür, dass fallgegenständlich nicht vom Vorliegen eines Bescheides auszugehen ist. Wie bereits anhand der Rechtsprechung dargelegt, ist das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid dann unerheblich, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält. Im vorliegenden Fall weist das Schreiben zwar eine Behördenbezeichnung sowie eine Amtssignatur auf, jedoch keinen Spruch im Sinne einer Formulierung eines normativen Abspruchs, sodass schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Behörde den objektiv erkennbaren Willen hatte, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes zu entscheiden. Es ist auch ansonsten in keiner Weise erkennbar, dass die Behörde mit der Erledigung vom 13.10.2022, mit der sie das LG XXXX über die Rechtsunwirksamkeit einer Zustellung informierte, den (objektiv erkennbaren) Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person (verfahrensgegenständlich gegenüber den BF) die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen. Da weder ein individuelles Rechtsverhältnis gestaltet noch festgestellt wird, liegt selbst vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kein Bescheid vor (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56, Rn 3).Wie bereits anhand der Rechtsprechung dargelegt, ist das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid dann unerheblich, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält. Im vorliegenden Fall weist das Schreiben zwar eine Behördenbezeichnung sowie eine Amtssignatur auf, jedoch keinen Spruch im Sinne einer Formulierung eines normativen Abspruchs, sodass schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Behörde den objektiv erkennbaren Willen hatte, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes zu entscheiden. Es ist auch ansonsten in keiner Weise erkennbar, dass die Behörde mit der Erledigung vom 13.10.2022, mit der sie das LG römisch 40 über die Rechtsunwirksamkeit einer Zustellung informierte, den (objektiv erkennbaren) Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person (verfahrensgegenständlich gegenüber den BF) die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen. Da weder ein individuelles Rechtsverhältnis gestaltet noch festgestellt wird, liegt selbst vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kein Bescheid vor vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56,, Rn 3). Selbst aus den Ausführungen des BF ist nicht erkennbar, in welchen konkreten Rechten er durch die Mitteilung an das LG XXXX über eine (vermeintliche) unwirksame Zustellung verletzt sein soll. Aus den unbestimmten Ausführungen des BF, dass er durch die Mitteilung der bB in seinem Grundrecht auf ein effektives, rasches und faires Zivilverfahren verletzt worden sei (OZ 3, Seite 2), ist eine konkrete Verletzung in einem subjektiven Recht nicht erkennbar. Darüber hinaus bestreitet der BF in keiner Weise, dass die in der Mitteilung der bB wiedergegebene Rechtsansicht zu § 3 Abs. 1 ProkG falsch gewesen wäre. Selbst aus den Ausführungen des BF ist nicht erkennbar, in welchen konkreten Rechten er durch die Mitteilung an das LG römisch 40 über eine (vermeintliche) unwirksame Zustellung verletzt sein soll. Aus den unbestimmten Ausführungen des BF, dass er durch die Mitteilung der bB in seinem Grundrecht auf ein effektives, rasches und faires Zivilverfahren verletzt worden sei (OZ 3, Seite 2), ist eine konkrete Verletzung in einem subjektiven Recht nicht erkennbar. Darüber hinaus bestreitet der BF in keiner Weise, dass die in der Mitteilung der bB wiedergegebene Rechtsansicht zu Paragraph 3, Absatz eins, ProkG falsch gewesen wäre. Es handelt sich bei der Erledigung der bB vom 13.10.2022 um eine „schlichte“ Mitteilung, ohne, dass dadurch der Wille erkennbar war, einen Antrag zu erledigen oder einen Anspruch bescheidmäßig festzustellen. Die Erledigung der bB vom 13.10.2022, Zl 2022-0.737-297 (D036.500), ist daher nicht als Bescheid zu beurteilen und war die Beschwerde bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen. Hinzu kommt, dass die angefochtene Erledigung, wie bereits von der bB in der Stellungnahme vom 25.10.2022 zutreffend ausgeführt, an das LG XXXX gerichtet war und der BF somit nicht einmal Adressat des Schreibens war. Dass die Erledigung der bB dem BF gegenüber erlassen worden sein soll, kann dieser in keiner Weise entnommen werden. Folglich kann der BF durch den Inhalt des Bescheides auch nicht in Bezug auf seine Rechtsansprüche oder rechtlichen Interessen beeinträchtigt sein und fehlt es somit an einer Beschwerdelegitimation. Soweit der BF in seiner Bescheidbeschwerde davon ausgeht, dass ihm die von der bB erfolgte Erledigung
§ 7Zustell
G zugestellt worden sei (VWA ./2, Seite 2), so scheitert eine Heilung des Zustellmangels schon daran, weil der BF in der verfahrensgegenständlichen Erledigung eindeutig nicht als Adressat genannt ist (VwGH 28.04.1987, 81/05/0067). Damit erweist sich die Beschwerde auch aus diesem Grunde als nicht zulässig. Hinzu kommt, dass die angefochtene Erledigung, wie bereits von der bB in der Stellungnahme vom 25.10.2022 zutreffend ausgeführt, an das LG römisch 40 gerichtet war und der BF somit nicht einmal Adressat des Schreibens war. Dass die Erledigung der bB dem BF gegenüber erlassen worden sein soll, kann dieser in keiner Weise entnommen werden. Folglich kann der BF durch den Inhalt des Bescheides auch nicht in Bezug auf seine Rechtsansprüche oder rechtlichen Interessen beeinträchtigt sein und fehlt es somit an einer Beschwerdelegitimation. Soweit der BF in seiner Bescheidbeschwerde davon ausgeht, dass ihm die von der bB erfolgte Erledigung
Paragraph 7, ZustellG zugestellt worden sei (VWA ./2, Seite 2), so scheitert eine Heilung des Zustellmangels schon daran, weil der BF in der verfahrensgegenständlichen Erledigung eindeutig nicht als Adressat genannt ist (VwGH 28.04.1987, 81/05/0067). Damit erweist sich die Beschwerde auch aus diesem Grunde als nicht zulässig. Vor dem Hintergrund, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Schreiben der bB keine Erledigung an den BF erfolgte und mit dieser Erledigung auch keine Verwaltungsangelegenheit in einer Rechtskraft fähigen Weise normativ geregelt wurde, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber den BF nicht vor (vgl. VfGH 11.03.1994, B966/93 und B1089/93, mwH). Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Vor dem Hintergrund, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Schreiben der bB keine Erledigung an den BF erfolgte und mit dieser Erledigung auch keine Verwaltungsangelegenheit in einer Rechtskraft fähigen Weise normativ geregelt wurde, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber den BF nicht vor vergleiche VfGH 11.03.1994, B966/93 und B1089/93, mwH). Daher war spruchgemäß zu entscheiden. II.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) (II.3.2.1) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) (römisch zwei.3.2.1) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II.3.4. Zum Entfall der Verhandlung:römisch zwei.3.4. Zum Entfall der Verhandlung: II.3.4.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.4.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG – Verhandlung – lautet:
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wennParagraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG – Verhandlung – lautet:,
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder II.3.4.
- Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.4.
- Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG kann im vorliegenden Fall die Verhandlung entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann im vorliegenden Fall die Verhandlung entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W245.2261751.1.00