RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2023 GeschäftszahlW260 2255419-1 Spruch, W260 2255419-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“), bezieht seit 05.03.2019 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und steht seit 24.03.2020 in Bezug von Notstandshilfe.
- römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführer“), bezieht seit 05.03.2019 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und steht seit 24.03.2020 in Bezug von Notstandshilfe.
- In der zuletzt am 03.03.2022 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden „belangte Behörde“) wurde festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Botendienstfahrer bzw. Lagerarbeiter sowie nach allen den Zumutbarkeitsbestimmungen bei Notstandshilfebezug entsprechenden Tätigkeiten im Ausmaß einer Vollzeit- bzw. Teilzeitstelle unterstütze. Als gewünschter Arbeitsort wurden Wien und die Bezirke Mödling und Schwechat vereinbart.
- Am 03.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Zuge einer persönlichen Vorsprache eine Beschäftigung als Lagerarbeiter beim Dienstgeber „bp4b personaldienstleistung gmbh“ im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden zugewiesen. Gesucht wurde ein Lagerarbeiter für die Reifensaison, befristet auf zwei Monate, mit einem Gehalt von 11,11 Euro brutto pro Stunde. Die Bewerbung sollte schriftlich an die angeführte E-Mailadresse erfolgen. Der Vermittlungsvorschlag wurde dem Beschwerdeführer am 03.03.2022 per eAMS zugestellt und laut EDV-Protokoll am gleichen Tag gelesen.
- Am 31.03.2022 übermittelte der Beschwerdeführer via eAMS eine Nachricht an die belangte Behörde, wonach er die Telefonnummer, die ihn gestern angerufen habe, zurückgerufen hätte. Es sei aber niemand erreichbar gewesen.
- Am 01.04.2022 erhielt die belangte Behörde von XXXX , Mitarbeiterin der Firma „bp4b personaldienstleistung gmbh“ eine telefonische Rückmeldung. Demnach hätte der Beschwerdeführer gesagt, dass er „momentan nicht arbeiten könne, da er zu viele andere Termine gehabt habe bzw. erledigen hätte müssen“.
- Am 01.04.2022 erhielt die belangte Behörde von römisch 40 , Mitarbeiterin der Firma „bp4b personaldienstleistung gmbh“ eine telefonische Rückmeldung. Demnach hätte der Beschwerdeführer gesagt, dass er „momentan nicht arbeiten könne, da er zu viele andere Termine gehabt habe bzw. erledigen hätte müssen“.
- Der Beschwerdeführer wurde am 11.04.2022 zum Sachverhalt niederschriftlich einvernommen und gab an, dass er keine Einwendungen gegen die zugewiesene Stelle habe. Er hätte sich beworben und beim telefonischen Gespräch nur angegeben, dass er im April zwei Krankenhaustermine habe. Daraufhin hätte ihm der Dienstgeber gesagt, dass er zuerst seine Termine wahrnehmen soll und sich dann erneut bewerben soll. Auf Vorhalt der Stellungnahme des Dienstgebers vom 01.04.2022 entgegnete der Beschwerdeführer, dies würde nicht stimmen. Er hätte lediglich gesagt, dass er zwei Krankenhaustermine wahrnehmen müssen, wo er nicht arbeiten könne.
- Mit gegenständlichem Bescheid vom 13.04.2022 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 31.03.2022 bis 11.05.2022 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 und 10 AlVG verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.
- Mit gegenständlichem Bescheid vom 13.04.2022 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 31.03.2022 bis 11.05.2022 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraphen 38 und 10 AlVG verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer von der belangten Behörde zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung beim potentiellen Dienstgeber vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.
- In der fristgerechten Beschwerde vom 18.04.2022 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er sich am 28.03.2022 mit einem Herrn der Firma „bp4b personaldienstleistung gmbh“ telefonisch einen telefonischen Vorstelltermin für den 30.03.2022 um 16:00 Uhr vereinbart habe. Als er von einer Dame dieser Firma telefonisch kontaktiert worden sei, hätte er im Gespräch angegeben, er hätte im aktuellen Monat noch zwei Krankenhaustermine, welche er unbedingt einhalten müsse. Es sei daraufhin vereinbart worden, dass er den verfahrensgegenständlichen Dienstgeber nach seinen Krankenhausaufenthalten erneut kontaktieren würde. Leider sei der Dienstgeber nun nicht mehr telefonisch erreichbar. Abschließend gab er an, nie gesagt zu haben, dass er nicht arbeiten wolle und dass er maßgeblich auf die Leistung des Arbeitsmarktservice angewiesen wäre. Er hätte im Vorstellungsgespräch nur ehrlich sein wollen.
- Die belangte Behörde erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 18.04.2022 am 12.05.2022 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.04.2022 abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde.
- Die belangte Behörde erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 18.04.2022 am 12.05.2022 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.04.2022 abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde. Im Wesentlichen führte die belangte Behörde aus, dass im Hinblick auf das Nichtzustandekommen der Beschäftigung den Angaben der potentiellen Dienstgeberin Glauben geschenkt werde. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers zeige, dass er kein Interesse an einer tatsächlichen Arbeitsaufnahme gehabt habe.
- In der Folge wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht.
- Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 31.05.2022 durch die belangte Behörde elektronisch übermittelt.
- Am 09.06.2022 langte ein ergänzender Schriftsatz zum Vorlageantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Schriftsatz vom 13.06.2022 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt habe.
- Am 28.03.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, eines Dolmetschers für die türkische Sprache und der Zeuginnen XXXX und der Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX , eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.
- Am 28.03.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, eines Dolmetschers für die türkische Sprache und der Zeuginnen römisch 40 und der Ehefrau des Beschwerdeführers, römisch 40 , eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde der belangten Behörde, unter Einräumung einer einwöchigen Stellungnahmefrist, am 29.03.2023 übermittelt. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog seit 05.03.2019 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 24.03.2020 bezog er Notstandshilfe. In der am 03.03.2022 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde wurde festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Botendienstfahrer bzw. Lagerarbeiter sowie nach allen den Zumutbarkeitsbestimmungen bei Notstandshilfebezug entsprechenden Tätigkeiten im Ausmaß einer Vollzeit- bzw. Teilzeitstelle unterstütze. Als gewünschter Arbeitsort wurden Wien und die Bezirke Mödling und Schwechat vereinbart. Dem Beschwerdeführer wurde am 03.03.2022 im Zuge einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde eine Beschäftigung als Lagerarbeiter bei der Dienstgeberin „bp4b personaldienstleistung gmbh“ im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden zugewiesen. Gesucht wurde ein Lagerarbeiter für die Reifensaison, befristet auf zwei Monate, mit einem Gehalt von 11,11 Euro brutto pro Stunde. Die Bewerbung sollte schriftlich an die angeführte E-Mailadresse erfolgen. Der Vermittlungsvorschlag wurde dem Beschwerdeführer am 03.03.2022 per eAMS zugestellt und laut EDV-Protokoll am gleichen Tag gelesen. Die vermittelte Beschäftigung ist zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich per E-Mail beworben. Am 28.03.2022 hat ein Mitarbeiter der potentiellen Dienstgeberin den Beschwerdeführer erstmals telefonisch kontaktiert, gefragt, ob er ein Auto und einen Führerschein hat und ihn über den Job aufgeklärt. Ein weiterer telefonischer Termin in zwei Tagen wurde vereinbart. Bei diesem Telefonat am 30.03.2022 wurde der Beschwerdeführer erneut nach Auto und Führerschein gefragt und ob er Vollzeit oder Teilzeit arbeiten möchte. Er gab an, dass er den Job möchte und Vollzeit arbeiten will. Der Beschwerdeführer erwähnte, dass er im April 2022 zwei Termine im Krankenhaus wahrnehmen muss. Der Beschwerdeführer gab an, momentan nicht arbeiten zu können, weil er zu viele Termine hätte. Die Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin sagte dem Beschwerdeführer, dass er seine Termine wahrnehmen soll und sich danach wieder bei ihr melden soll. Die gegenständliche Beschäftigung kam nicht zustande und nahm dies der Beschwerdeführer billigend in Kauf. Der Beschwerdeführer hat bis 10.07.2022 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen und stand von 11.07.2022 bis 17.02.2023 in einem Dienstverhältnis bei XXXX Der Beschwerdeführer hat bis 10.07.2022 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen und stand von 11.07.2022 bis 17.02.2023 in einem Dienstverhältnis bei römisch 40 Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
- Der Leistungsbezug des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 19.04.2022 sowie dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger vom 09.05.
- 2.
- Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung und des zugewiesenen Stellenangebotes ist zusammengefasst Bestandteil des an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes und wurde der Inhalt im Verfahren nicht bestritten. 2.
- Unstrittig ist, dass die zugewiesene Stelle zumutbar ist. 2.
- Dass im verfahrensgegenständlichen Fall eine Beschäftigung des Beschwerdeführers nicht zustande gekommen ist ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
- Strittig ist, ob der Beschwerdeführer selbst und gegenüber der Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin ein Verhalten gesetzt hat, dass geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu verhindern: Zunächst ist beweiswürdigend unstrittig hervorzuheben, dass sich der Beschwerdeführer – wie in der Stellenanzeige gefordert – per E-Mail auf die gegenständliche Stelle beworben hat. Es ist weiter unstrittig, dass es am 28.03.2022 zu einem Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und einem (männlichen) Mitarbeiter der potentiellen Dienstgeberin gekommen ist. Der Beschwerdeführer wurde dabei gefragt, ob er ein Auto und einen Führerschein habe und es wurde ein weiteres Telefonat für den 30.03.2022 vereinbart. Beim Telefonat am 30.03.2022 zwischen dem Beschwerdeführer und einer Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin (der Zeugin XXXX ) hat der Beschwerdeführer zunächst erfahren, worum es beim gegenständlichen Job geht. Er wurde noch einmal gefragt, ob er einen Führerschein und ein Auto habe und ob er Vollzeit oder Teilzeit arbeiten möchte (vgl. S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.03.2023). Dies ist unstrittig.Beim Telefonat am 30.03.2022 zwischen dem Beschwerdeführer und einer Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin (der Zeugin römisch 40 ) hat der Beschwerdeführer zunächst erfahren, worum es beim gegenständlichen Job geht. Er wurde noch einmal gefragt, ob er einen Führerschein und ein Auto habe und ob er Vollzeit oder Teilzeit arbeiten möchte vergleiche S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.03.2023). Dies ist unstrittig. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer bei diesem telefonischen Vorstellungsgespräch erwähnt hat, dass er im April zwei Krankenhaustermine habe und gefragt habe, ob das ein Problem sei. Ihm sei dann gesagt worden, dass er seine Termine wahrnehmen soll und nach diesen Terminen noch einmal anrufen soll. Der Beschwerdeführer behauptete weiters, dass er bei beiden Telefonterminen gesagt habe, dass er diesen Job haben möchte und Vollzeit arbeiten möchte (vgl. S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.03.2023).Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer bei diesem telefonischen Vorstellungsgespräch erwähnt hat, dass er im April zwei Krankenhaustermine habe und gefragt habe, ob das ein Problem sei. Ihm sei dann gesagt worden, dass er seine Termine wahrnehmen soll und nach diesen Terminen noch einmal anrufen soll. Der Beschwerdeführer behauptete weiters, dass er bei beiden Telefonterminen gesagt habe, dass er diesen Job haben möchte und Vollzeit arbeiten möchte vergleiche S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.03.2023). In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage nochmals an, dass er beim telefonischen Bewerbungsgespräch lediglich gesagt hätte, dass er zwei Krankenhaustermine wahrnehmen müsse. Dies sei sein einziger Fehler gewesen. Er hätte sich ehrlich verhalten. Wenn er den Job nicht haben hätte wollen, hätte er gesagt, dass er keinen Führerschein oder kein Auto habe (vgl. S 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.03.2023). In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage nochmals an, dass er beim telefonischen Bewerbungsgespräch lediglich gesagt hätte, dass er zwei Krankenhaustermine wahrnehmen müsse. Dies sei sein einziger Fehler gewesen. Er hätte sich ehrlich verhalten. Wenn er den Job nicht haben hätte wollen, hätte er gesagt, dass er keinen Führerschein oder kein Auto habe vergleiche S 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.03.2023). Dem Beschwerdeführer wurden die Angaben der Zeugin in ihrer Mitteilung an die belangte Behörde vorgehalten, wonach der Beschwerdeführer angegeben hätte, momentan nicht arbeiten zu können, weil er zu viele Termine gehabt hätte. Der Beschwerdeführer könne sich diese Angaben der Zeugin dahingehend erklären, dass es ihr vielleicht nicht zugutegekommen wäre, wenn er eben diese zwei Krankenhaus Termine habe. Aus seiner Sicht wären die Telefonate gut verlaufen. Er hätte gedacht, dass er den Job erhalte (vgl. S 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.03.2023). Der Beschwerdeführer bejahte die Frage des Vorsitzenden Richters, dass ihm bekannt sei, dass man sich während eines aufrechten Dienstverhältnisses krankmelden könne. Befragt, weshalb er beim Bewerbungsgespräch diese Termine überhaupt erwähnt habe, gab er an, er hätte zwei chronische Beschwerden und hätte nur versucht, ehrlich zu sein. Er hätte erst danach erkannt, dass es ein Fehler gewesen sei. Er hätte aber immer gesagt, dass er arbeiten möchte. Die Zeugin hätte ihm gesagt, dass er zu seinen Terminen gehen soll und dann wieder anrufen soll (vgl. S 8f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.03.2023). Die Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigte in der Beschwerdeverhandlung im Wesentlichen die Angaben ihres Ehemannes. Sie wäre beim zweiten Telefongespräch am 30.03.2022, das über Lautsprecher geführt worden sei, anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer hätte gesagt, dass er arbeiten möchte. Er hätte die zwei Krankenhaustermine erwähnt. Die Zeugin hätte nachgefragt und gemeint, ob er wirklich arbeiten möchte und ob das eine „Behinderung“ sei, dass er nicht arbeiten gehen könne. Der Beschwerdeführer habe aber jedenfalls gesagt, dass er arbeiten möchte (vgl. S 11 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.03.2023).Dem Beschwerdeführer wurden die Angaben der Zeugin in ihrer Mitteilung an die belangte Behörde vorgehalten, wonach der Beschwerdeführer angegeben hätte, momentan nicht arbeiten zu können, weil er zu viele Termine gehabt hätte. Der Beschwerdeführer könne sich diese Angaben der Zeugin dahingehend erklären, dass es ihr vielleicht nicht zugutegekommen wäre, wenn er eben diese zwei Krankenhaus Termine habe. Aus seiner Sicht wären die Telefonate gut verlaufen. Er hätte gedacht, dass er den Job erhalte vergleiche S 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.03.2023). Der Beschwerdeführer bejahte die Frage des Vorsitzenden Richters, dass ihm bekannt sei, dass man sich während eines aufrechten Dienstverhältnisses krankmelden könne. Befragt, weshalb er beim Bewerbungsgespräch diese Termine überhaupt erwähnt habe, gab er an, er hätte zwei chronische Beschwerden und hätte nur versucht, ehrlich zu sein. Er hätte erst danach erkannt, dass es ein Fehler gewesen sei. Er hätte aber immer gesagt, dass er arbeiten möchte. Die Zeugin hätte ihm gesagt, dass er zu seinen Terminen gehen soll und dann wieder anrufen soll vergleiche S 8f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.03.2023). Die Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigte in der Beschwerdeverhandlung im Wesentlichen die Angaben ihres Ehemannes. Sie wäre beim zweiten Telefongespräch am 30.03.2022, das über Lautsprecher geführt worden sei, anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer hätte gesagt, dass er arbeiten möchte. Er hätte die zwei Krankenhaustermine erwähnt. Die Zeugin hätte nachgefragt und gemeint, ob er wirklich arbeiten möchte und ob das eine „Behinderung“ sei, dass er nicht arbeiten gehen könne. Der Beschwerdeführer habe aber jedenfalls gesagt, dass er arbeiten möchte vergleiche S 11 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.03.2023). Die Zeugin, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im März 2022 als Assistentin und „recruiterin“ bei der potentiellen Dienstgeberin beschäftigt, gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie sich an das konkrete Gespräch mit dem Beschwerdeführer nicht mehr erinnern könne. Sie hätte zum damaligen Zeitpunkt Bewerbungsgespräche geführt, eine Vorauswahl der Bewerber (über den Lebenslauf) durchgeführt und mit dem AMS zusammengearbeitet. Sie hätte ca. 20 bis 30 solcher Telefongespräche pro Tag geführt, eventuell sogar mehr, da sie für die Reifensaison Bewerber gesucht hätten. Sie hätte immer relativ viele Stellen zu besetzen gehabt, ca. 60 bis 70 Stellen im Bereich Lagerarbeiter und 30 bei Reifenmonteuren. Die Stellen hätten ihrer Erinnerung nach immer sehr schnell besetzt werden können (vgl. S 12f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.03.2023).Die Zeugin, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im März 2022 als Assistentin und „recruiterin“ bei der potentiellen Dienstgeberin beschäftigt, gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie sich an das konkrete Gespräch mit dem Beschwerdeführer nicht mehr erinnern könne. Sie hätte zum damaligen Zeitpunkt Bewerbungsgespräche geführt, eine Vorauswahl der Bewerber (über den Lebenslauf) durchgeführt und mit dem AMS zusammengearbeitet. Sie hätte ca. 20 bis 30 solcher Telefongespräche pro Tag geführt, eventuell sogar mehr, da sie für die Reifensaison Bewerber gesucht hätten. Sie hätte immer relativ viele Stellen zu besetzen gehabt, ca. 60 bis 70 Stellen im Bereich Lagerarbeiter und 30 bei Reifenmonteuren. Die Stellen hätten ihrer Erinnerung nach immer sehr schnell besetzt werden können vergleiche S 12f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.03.2023). Die Zeugin gab zunächst auf Nachfrage lebensnah an, dass es grundsätzlich kein Problem gewesen sei, wenn ein Bewerber angegeben habe, dass er zwei Arzttermine habe. Sie gab aber gleichzeitig an, dass es genügend andere Tage gebe, wo ein Bewerbungsgespräch zustande kommen könne (vgl. S 13 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.03.2023). Mit dieser Aussage zeigte sie auf, dass sich ihre Antwort auf den Termin für das Bewerbungsgespräch bezogen hat und nicht, ob Arzttermine für die zu besetzende Stelle problematisch sein könnten. Auf nochmalige Nachfrage sagte die Zeugin, dass sie – bezogen auf die Reifensaison – innerhalb kürzester Zeit mehrere Personen benötigt hätten. Sie hätten versucht so viele Leute wie möglich anzurufen und zu schauen, ob das passt. Sie hätten auch versucht, den Starttermin einzuhalten. Wenn es dann Probleme (z.B. Arzttermin usw.) gegeben hätte, hätte sie das zuerst mit ihrem Chef besprechen müssen. Dieser hätte dann mit dem Kunden sprechen müssen. Sie selbst hätte nicht in persönlichem Kontakt zum Kunden (Auftraggeber) gestanden (vgl. S 13f Niederschrift vom 28.03.2023).Die Zeugin gab zunächst auf Nachfrage lebensnah an, dass es grundsätzlich kein Problem gewesen sei, wenn ein Bewerber angegeben habe, dass er zwei Arzttermine habe. Sie gab aber gleichzeitig an, dass es genügend andere Tage gebe, wo ein Bewerbungsgespräch zustande kommen könne vergleiche S 13 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.03.2023). Mit dieser Aussage zeigte sie auf, dass sich ihre Antwort auf den Termin für das Bewerbungsgespräch bezogen hat und nicht, ob Arzttermine für die zu besetzende Stelle problematisch sein könnten. Auf nochmalige Nachfrage sagte die Zeugin, dass sie – bezogen auf die Reifensaison – innerhalb kürzester Zeit mehrere Personen benötigt hätten. Sie hätten versucht so viele Leute wie möglich anzurufen und zu schauen, ob das passt. Sie hätten auch versucht, den Starttermin einzuhalten. Wenn es dann Probleme (z.B. Arzttermin usw.) gegeben hätte, hätte sie das zuerst mit ihrem Chef besprechen müssen. Dieser hätte dann mit dem Kunden sprechen müssen. Sie selbst hätte nicht in persönlichem Kontakt zum Kunden (Auftraggeber) gestanden vergleiche S 13f Niederschrift vom 28.03.2023). Die Zeugin gab unter Vorhalt weiters an, dass sie sich auch nicht an die Meldung, die sie über das Bewerbungsgespräch mit dem Beschwerdeführer an das AMS geschickt habe, erinnern könne. Nach Vorhalt, dass sie in dieser Stellungnahme ausgeführt hätte, der Beschwerdeführer habe gemeint, nicht arbeiten zu können, da er zu viele andere Termine bzw. Erledigungen gehabt hätte, gab die Zeugin an, dass es grundsätzlich vorgekommen sei, dass sie ähnliche Meldungen an das AMS betreffend Bewerber geschickt hätte. Sie hätte dem AMS – wie vereinbart – sowohl „positive“ als auch „negative“ Rückmeldungen gegeben, damit diese einen Überblick über die Kunden haben. Pro Monat hätte sie ungefähr 10-15 „negative“ Rückmeldungen gegeben. Sie habe in diesen Rückmeldungen schon versucht den Wortlaut wiederzugeben und nicht nur eine Zusammenfassung an das AMS zu schicken (vgl. S 14 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.03.2023).Pro Monat hätte sie ungefähr 10-15 „negative“ Rückmeldungen gegeben. Sie habe in diesen Rückmeldungen schon versucht den Wortlaut wiederzugeben und nicht nur eine Zusammenfassung an das AMS zu schicken vergleiche S 14 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.03.2023). Erneut zu den zwei Arztterminen befragt und welchen Eindruck die Zeugin grundsätzlich von einem Bewerber gehabt hätte, der dies vorbringe, gab sie an, dass es darauf ankomme, in welchem Zusammenhang das sei. Im Zusammenhang mit der „Reifensaion“ würde der Kandidat folglich natürlich nicht an der Spitze liegen. Sie hätte dann in ihr Programm notieren müssen, dass der Bewerber an zwei Terminen nicht arbeiten könne. Das hätte sie dann – wie bereits erwähnt – ihrem Chef vorlegen müssen, und dieser hätte wiederum mit dem Bewerber gesprochen. Der Kandidat wäre nicht wegen des Eindrucks, sondern wegen der Zeitverhinderung nicht mehr an der Spitze gewesen (vgl. S 15 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.03.2023).Erneut zu den zwei Arztterminen befragt und welchen Eindruck die Zeugin grundsätzlich von einem Bewerber gehabt hätte, der dies vorbringe, gab sie an, dass es darauf ankomme, in welchem Zusammenhang das sei. Im Zusammenhang mit der „Reifensaion“ würde der Kandidat folglich natürlich nicht an der Spitze liegen. Sie hätte dann in ihr Programm notieren müssen, dass der Bewerber an zwei Terminen nicht arbeiten könne. Das hätte sie dann – wie bereits erwähnt – ihrem Chef vorlegen müssen, und dieser hätte wiederum mit dem Bewerber gesprochen. Der Kandidat wäre nicht wegen des Eindrucks, sondern wegen der Zeitverhinderung nicht mehr an der Spitze gewesen vergleiche S 15 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.03.2023). Die Zeugin gab auch an, dass es sich bei der ausgeschriebenen Stelle (Lagerarbeiter für die Reifensaion) um eine befristete Stelle gehandelt habe und der Einstellungsprozess in der Regel „super schnell“ gegangen sei, auch aufgrund der Dringlichkeit (vgl. S 15 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.03.2023).Die Zeugin gab auch an, dass es sich bei der ausgeschriebenen Stelle (Lagerarbeiter für die Reifensaion) um eine befristete Stelle gehandelt habe und der Einstellungsprozess in der Regel „super schnell“ gegangen sei, auch aufgrund der Dringlichkeit vergleiche S 15 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.03.2023). Auch wenn sich aus den Angaben der Zeugin nicht ergibt, ab wann genau die Stelle zu besetzen gewesen wäre, so ergibt sich aus ihrem Vorbringen doch, dass die Stellen so rasch wie möglich zu besetzen gewesen wären. Das Reifenwechseln bzw. Umstecken von Winter- auf Sommerreifen wird in Österreich in den Monaten April/ Mai durchgeführt, zumal die Winterreifenpflicht am
- April endet. Erneut ist hier beweiswürdigend hervorzuheben, dass die Angaben des Beschwerdeführers beim Telefonat mit der Zeugin am 30.03.2022, wonach er angekündigt hat, im April 2022 zwei Arzttermine wahrnehmen zu müssen, unstrittig sind. In Zusammenschau mit den dargelegten Aussagen der Zeugin in der Beschwerdeverhandlung, wie sie derartige Angaben eines potentiellen Bewerbers beurteilt hätte bzw. sich derartige Angaben auf eine Einstellung des Bewerbers auswirken, ist es für den erkennenden Senat nachvollziehbar, dass sie dem Beschwerdeführer beim Telefonat gesagt hat, er solle sich nach seinen Terminen wieder melden (um eventuell eine andere Stelle zu erhalten). Dass er aber für die gegenständliche Stelle, die dringend zu besetzen war, aufgrund seiner Angaben nicht mehr in Frage kam, ist ebenfalls nachvollziehbar. Die belangte Behörde hat in einer Stellungnahme zur Niederschrift vom 11.04.2022 festgehalten, dass der Beschwerdeführer sehr emotional gewesen sei und gesagt habe, dass der potentielle Dienstgeber lüge. Der Beschwerdeführer hätte viel Stress, da er momentan parallel seinen Taxi-Führerschein absolviere. Die Zeugin hat in ihrer Rückmeldung an die belangte Behörde geschildert, dass der Beschwerdeführer beim Telefonat am 30.03.2022 gesagt habe, er könne momentan nicht arbeiten, da er zu viele andere Termine gehabt habe bzw. erledigen hätte müssen. Auch wenn der Beschwerdeführer bestreitet, beim Telefonat am 30.03.2022 von seinem Taxi-Führerschein, oder auch von vielen anderen Terminen gesprochen zu haben, so ist es aus Sicht des erkennenden Senates bereits grundsätzlich ausreichend, dass er seine zwei Krankenhaustermine im April erwähnt hat und allein deshalb die potentielle Dienstgeberin von einer Anstellung zur verfahrensgegenständlichen Stelle absehen musste. Es ist auch durchaus glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer der potentiellen Dienstgeberin gegenüber angegeben hat, den Job haben zu wollen. Die Erwähnung der zwei Krankenhaustermine im April 2022, dem Monat, in dem die Reifenwechselsaison in vollem Gang ist, hat aber die potentielle Dienstgeberin aus Sicht des erkennenden Senates – wie bereits mehrfach erwähnt – zu Recht davon abgehalten, den Beschwerdeführer in den engeren Kreis der Bewerber aufzunehmen. Ob der Beschwerdeführer später – nach seinen Krankenhausaufenthalten – noch eine Chance auf eine andere Anstellung bei der Dienstgeberin gehabt hätte, ist für das gegenständliche Stellenangebot nicht relevant. Dem Beschwerdeführer, der schon längere Zeit in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stand, kann auch zugemutet werden zu erkennen, dass das Erwähnen der zwei Termine im April beim Telefongespräch den potentiellen Dienstgeber von der Anstellung abhalten könnte, zumal er auch in der Beschwerdeverhandlung selbst ausgeführt hat, dass das ein Fehler gewesen sei. Aus den obigen Ausführungen ist es für den erkennenden Senat in einer Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers jedoch auch glaubwürdig und lebensnah, dass der von der Zeugin an die belangte Behörde übermittelte Vermerk, wonach der Beschwerdeführer angab nicht arbeiten zu können, da er zu viele andere Termine bzw. Erledigungen gehabt hätte, zu diesem Zeitpunkt inhaltlich seine Richtigkeit hatte, es aus beweiswürdigender Sicht keinen ersichtlichen Grund gab, dass die Zeugin eine unrichtige Meldung an die Behörde übermittelt hat und war obige Feststellung zu treffen. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle der Beweiswürdigung ausgeführt, dass die Angaben der Ehefrau aufgrund ihres familiären Naheverhältnisses in diesem Punkt hinter den Ausführungen der Zeugin bleiben und diesbezüglich nicht glaubhaft sind. 2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bis 10.07.2022 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog und von 11.07.2022 bis 17.02.2023 bei Nazife EMIROGLU vollversicherungspflichtig beschäftigt war, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 09.05.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)[...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- -
- so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
- Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.2.
- Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.2.
- Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.2.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.2.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.
- Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Lagerarbeiter den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen.3.2.
- Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Lagerarbeiter den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen. Im gegenständlichen Vermittlungsvorschlag sind die Angabe zum Arbeitsort und somit zur möglichen Wegzeit, die Angabe zur Arbeitszeit (Vollzeitbeschäftigung) und zur Entlohnung ausreichend angeführt. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Den Feststellungen zufolge, wurde dem Beschwerdeführer am 03.03.2022 im Zuge einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde eine Beschäftigung als Lagerarbeiter beim Dienstgeber „bp4b personaldienstleistung gmbh“ im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden zugewiesen. Gesucht wurde ein Lagerarbeiter für die Reifensaison, befristet auf zwei Monate, mit einem Gehalt von 11,11 Euro brutto pro Stunde. Die Bewerbung sollte schriftlich an die angeführte E-Mailadresse erfolgen. Der Vermittlungsvorschlag wurde dem Beschwerdeführer am 03.03.2022 per eAMS zugestellt und laut EDV-Protokoll am gleichen Tag gelesen. Der Beschwerdeführer hat sich per E-Mail beworben. Beim zweiten Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und einer Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin am 30.03.2022 hat der Beschwerdeführer erwähnt, dass er im April 2022 zwei Krankenhaustermine wahrnehmen muss. Ein Dienstverhältnis kam in weiterer Folge nicht zustande. Die erforderliche Kausalität ist gegeben, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020), was durch das Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich das Erwähnen der Krankenhaustermine im April bei dieser Stellenzuweisung, zweifelsfrei feststeht.Die erforderliche Kausalität ist gegeben, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden vergleiche VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020), was durch das Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich das Erwähnen der Krankenhaustermine im April bei dieser Stellenzuweisung, zweifelsfrei feststeht. Der erforderliche (bedingte) Vorsatz ist ebenfalls gegeben, weil der Beschwerdeführer durch sein Verhalten damit jedenfalls in Kauf nehmen musste, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen.Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen. 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen".Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). § 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das Erkenntnis vom
- Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche das Erkenntnis vom
- Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann. Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß VwGH (
- 2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) § 10 Abs. 3 AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme (hier: drei Wochen) nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH
- 2016, Ro 2015/08/0027-3; Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2022) zu § 10 AlVG Rz 289).Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß VwGH (
- 2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme (hier: drei Wochen) nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH
- 2016, Ro 2015/08/0027-3; Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2022) zu Paragraph 10, AlVG Rz 289). Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Ausschlussfrist (31.03.2022 bis 11.05.2022) kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Er stand (erst) von 11.07.2022 bis 17.02.2023 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei Nazife EMIROGLU. Dieses nach der Ausschlussfrist aufgenommene Beschäftigungsverhältnis ist aus Sicht des erkennenden Senates nicht relevant. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass – im Sinne der obigen Rechtsprechung – zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld getätigt wurden, noch wurden sonstige Umstände vorgebracht oder sind hervorgekommen, die zugunsten des Beschwerdeführers sprechen. Nachsichtgründe gemäß § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor.Nachsichtgründe gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. 3.
- Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides nach Beschwerdevorentscheidung daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.
- dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 9 und 10 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt römisch zwei.
- dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraphen 9 und 10 AlVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W260.2255419.1.00