RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2023 GeschäftszahlW260 2258428-1 Spruch, W260 2258428-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) bezog vom 01.11.2019 bis 31.08.2022 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
- römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) bezog vom 01.11.2019 bis 31.08.2022 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
- Am 02.05.2022 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice St. Pölten (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ oder „AMS“ bezeichnet) eine Transitbeschäftigung beim Sozialökonomischen Betrieb XXXX (im Folgenden „SÖB“) übermittelt.
- Am 02.05.2022 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice St. Pölten (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ oder „AMS“ bezeichnet) eine Transitbeschäftigung beim Sozialökonomischen Betrieb römisch 40 (im Folgenden „SÖB“) übermittelt.
- Aufgrund der Rückmeldung der zuständigen Stelle des AMS, dass die Beschäftigung abgelehnt habe, da seine Pension bevorstehe, wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 18.05.2022 aufgefordert zum Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung Stellung zu nehmen.
- In seiner Stellungnahme erklärte der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass er sich beworben und das Vorstellungsgespräch wahrgenommen habe. Er habe erfahren, dass es sich um eine Tätigkeit im Bereich Kunst- und Holzwerkstatt für einen Zeitraum von 6 Monaten mit der Perspektive eines Praktikums in einem ähnlichen Betrieb handle. Er habe darauf hingewiesen, dass diese Perspektiven in seiner Situation, er bewerbe sich in Führungspositionen im Kultursektor, nicht sehr erbaulich seien. Des Weiteren habe er mitgeteilt, dass er die Möglichkeit vorzeitig in Korridorpension zu gehen, annehmen werde. Er sei aufgefordert worden mit der Leiterin der Kunst- und Holzwerkstatt in Kontakt zu treten. Beim Folgetermin mit der Leiterin habe er erklärt, dass die Beschäftigung im Rahmen des Projekts für ihn eine finanzielle Verschlechterung darstellen würde. Außerdem plane er mit 01.08.2023 in Korridorpension zu gehen. Die Leiterin habe Verständnis für seine Situation gezeigt und meinte das AMS über den Termin zu informieren, damit dem Beschwerdeführer keinerlei Nachteile entstehen würden. Er habe das AMS über diesen Termin auch selbst in Kenntnis gesetzt.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.05.2022 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 13.05.2022 bis 23.06.2022 gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG verloren habe.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.05.2022 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 13.05.2022 bis 23.06.2022 gemäß Paragraphen 10, in Verbindung mit 38 AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Arbeitsaufnahme als Transitarbeitskraft beim SÖB mit möglichem Arbeitsantritt am 13.05.2022 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass seine Branche unter der Pandemie besonders gelitten habe und sich erst langsam erhole. Dies sei insbesondere für Personen in seinem Alter schwierig. Er nutzte seine bestehenden Kontakte und sei bestrebt eine neue Stelle zu finden. In seiner Betreuungsvereinbarung sei festgehalten worden, dass er eine Stelle als Kultur-Manager suche. Nun sei ihm eine Stelle in einem ganz anderen Bereich zugewiesen worden. Nachdem geklärt worden sei, dass die Stelle im Bereich Altwaren für ihn aus gesundheitlichen Gründen ungeeignet sei, werde ihm nun ein anderer absolut branchenfremder Arbeitsplatz mit erheblichen finanziellen Einbußen angeboten. Der Beschwerdeführer habe die Arbeitsaufnahme nicht vereitelt. Er habe stets alle Termine wahrgenommen und konstruktiv teilgenommen. Er habe lediglich darauf hingewiesen, dass die Arbeit in einer Holzwerkstatt für ihn nicht nur eine Verschlechterung seiner finanziellen Situation, sondern auch keine Perspektive biete.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 05.08.2022 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe abgewiesen wurde.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 05.08.2022 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe abgewiesen wurde.
- Am 12.08.2022 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag und führte darin aus, dass es sich bei der zugewiesenen Stelle um eine Wiedereingliederungsmaßnahme handle und er nicht über die Gründe für die Vorgehensweise des AMS hingewiesen worden sei. Es sei richtig, dass er keine Befunde für seine Beschwerden habe, er sei aber davon ausgegangen, dass er nie Hausräumungen erledigen würde. Für seinen Beruf würden seine Beschwerden keinerlei Probleme darstellen. Er habe versucht im Bereich Antiquitäten eine Tätigkeit aufzunehmen, jedoch habe kein Bedarf an weiteren Arbeitskräften bestanden. Daher liege keine Vereitelung vor. Laut Definition des konkreten SÖB sei er nicht Zielgruppe, da auf ihn lediglich der Punkt „langzeitbeschäftigungslose Personen“ zutreffe. Darüber hinaus habe er am 29.07.2022 eine Beschäftigungszusage erhalten, sodass er ab 01.09.2022 wieder vollversichert beschäftigt sei. Er habe daher 104 Tage nach „Wiedereröffnung“ der Branche eine Anstellung gefunden.
- Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.05.2022 zur Entscheidung übermittelt.
- Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 17.03.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W260 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog vom 01.11.2019 bis 31.08.2022 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer war zuletzt anwartschaftsbegründend als Projektleiter im Kultur- und Veranstaltungsbereich beschäftigt. In der zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS am 24.01.2022 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Kultur-Manager und bei der Überwindung von Vermittlungshindernissen unterstützt. Eine Vermittlung wird durch fortgeschrittenes Alter und die Pandemie erschwert. Der Beschwerdeführer wurde über die Folgen bei Nichtannahme der Beschäftigung gemäß § 10 AlVG informiert.In der zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS am 24.01.2022 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Kultur-Manager und bei der Überwindung von Vermittlungshindernissen unterstützt. Eine Vermittlung wird durch fortgeschrittenes Alter und die Pandemie erschwert. Der Beschwerdeführer wurde über die Folgen bei Nichtannahme der Beschäftigung gemäß Paragraph 10, AlVG informiert. Mit Schreiben vom 02.05.2022 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Transitbeschäftigung beim SÖB zugewiesen. Dem Beschwerdeführer stand eine Transitbeschäftigung im Bereich Altwarenhandel im Ausmaß von 36 Wochenstunden (Bruttolohn € 1521,73) und eine im Bereich Kunstwerkstätten bzw. 31 Wochenstunden (Bruttolohn € 1310,38) zur Auswahl. Am 04.05.2022 und 12.05.2022 nahm der Beschwerdeführer an Bewerbungsgesprächen beim SÖB teil. Beim Gespräch am 04.05.2022 wurde ihm der Transitarbeitsplatz im Altwarenhandel angeboten. Der Beschwerdeführer lehnte die Stelle im Altwarenhandel aus gesundheitlichen Gründen ab. Etwaige gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers waren der belangten Behörde bis dahin nicht bekannt. Beim Termin am 04.05.2022 verwies ihn die zuständige Mitarbeiterin des SÖB auf die Leiterin der Abteilung Kunst- und Holzwerkstatt und wurde zwischen ihr und dem Beschwerdeführer ein Folgetermin für den 12.05.2022 vereinbart. Am 12.05.2022 wurde dem Beschwerdeführer der Transitarbeitsplatz im Bereich Kunst- und Holzwerkstatt für den Zeitraum von sechs Monaten mit der Perspektive eines möglichen Praktikums in einem ähnlichen Betrieb durch die Kontakte der Leiterin der Kunst- und Holzwerkstatt angeboten. Der Beschwerdeführer lehnte die Stelle aufgrund seiner bisherigen Berufserfahrungen und anderen Zukunftsperspektiven ab. Eine Beschäftigung des Beschwerdeführers kam in der Folge nicht zustande. Der Beschwerdeführer hielt es ernsthaft für möglich und fand sich damit ab, dass er mit seinem Verhalten das Zustandekommen einer Transitbeschäftigung zunichtemachte. Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf. Am 01.09.2022 nahm der Beschwerdeführer ein vollversichertes Dienstverhältnis bei der EVENT AND SHOW VERANSTALTUNGS- UND WERBE GmbH auf.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und zum Bezug von Leistungen aus der Krankenversicherung ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug. Der Inhalt des zugewiesenen Stellenangebotes ist zusammengefasst Bestandteil des an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes und wurde der Inhalt im Verfahren nicht bestritten. Die Feststellungen zur Ausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen plausiblen Angaben bei der Antragstellung. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zu den Gesprächen am 04.05.2022 und am 12.05.2022 erschien und eine Beschäftigung seitens des SÖB möglich gewesen wäre, der Beschwerdeführer die angebotenen Stellen jedoch ablehnte, weshalb eine Beschäftigung nicht zustande kam. Soweit der Beschwerdeführer gesundheitliche Beeinträchtigungen ins Treffen führt und meint, an körperlichen Beeinträchtigungen zu leiden, ist mangels konkreter medizinischer Befunde bzw. Diagnosen hinsichtlich einer etwaigen verminderten körperlichen Belastbarkeit das Vorbringen als nicht substantiierte Schutzbehauptung zu werten. Es ist vielmehr lebensnah davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer versucht hat, eine Stelle in seiner gewohnten Branche zu finden. Dieser Wunsch wieder eine Stelle im Kultur- und Veranstaltungsbereich aufzunehmen ist zwar vor dem Hintergrund des Alters und seiner Berufserfahrung nachvollziehbar, der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass er als Notstandshilfebezieher zur Aufnahme jeder gesetzlich zumutbaren Beschäftigung verpflichtet ist. Auch der Umstand, dass die Aufnahme der angebotenen Beschäftigung für ihn eine finanzielle Verschlechterung darstelle und er darin keine Perspektive sehe, führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal der Beschwerdeführer spätestens im Notstandshilfebezug verpflichtet ist, eine zumutbare Stelle zu kollektivvertraglichen Bedingungen aufzunehmen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach der Ausschlussfrist eine Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus dem aktuellen Versicherungsdatenauszug.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.2.
- Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.2.
- Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.2.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.2.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.
- Mit BGBl I 2007/104 wurde in § 9 Abs 7 AlVG normiert, dass – unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall – als Beschäftigung auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP) gilt, soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. 3.2.
- Mit BGBl römisch eins 2007/104 wurde in Paragraph 9, Absatz 7, AlVG normiert, dass – unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall – als Beschäftigung auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP) gilt, soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Diese Definition stellt klar, dass diese Beschäftigungsform keine am regulären Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigung ist, sondern erst als Folge dieser Beschäftigung eine Wiedereingliederung in den regulären Arbeitsmarkt stattfinden soll. Es wird als Vorstufe zu einem regulären Dienstverhältnis quasi ein künstlicher Arbeitsmarkt geschaffen, auf dem bestimmte Personengruppen im Rahmen eines Transitarbeitsverhältnisses zeitlich begrenzt beschäftigt werden (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG-Kommentar (
- Lfg 2021) zu § 9 AlVG, Rz 211).Diese Definition stellt klar, dass diese Beschäftigungsform keine am regulären Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigung ist, sondern erst als Folge dieser Beschäftigung eine Wiedereingliederung in den regulären Arbeitsmarkt stattfinden soll. Es wird als Vorstufe zu einem regulären Dienstverhältnis quasi ein künstlicher Arbeitsmarkt geschaffen, auf dem bestimmte Personengruppen im Rahmen eines Transitarbeitsverhältnisses zeitlich begrenzt beschäftigt werden vergleiche Sdoutz/Zechner, AlVG-Kommentar (
- Lfg 2021) zu Paragraph 9, AlVG, Rz 211). Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinn von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom Sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen (vgl. VwGH 17.3.2014, 2012/08/0073). Ein angebotenes Dienstverhältnis als "Transitarbeitskraft" wäre daher vom Arbeitslosen - bei Vorliegen der weiteren Zumutbarkeitsvoraussetzungen - grundsätzlich einzugehen (vgl. zuletzt VwGH vom 01.06.2017, Ra 2016/08/0120;
- 2013, 2011/08/0200).Der Gesetzgeber hat in Paragraph 9, Absatz 7, AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinn von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom Sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen vergleiche VwGH 17.3.2014, 2012/08/0073). Ein angebotenes Dienstverhältnis als "Transitarbeitskraft" wäre daher vom Arbeitslosen - bei Vorliegen der weiteren Zumutbarkeitsvoraussetzungen - grundsätzlich einzugehen vergleiche zuletzt VwGH vom 01.06.2017, Ra 2016/08/0120;
- 2013, 2011/08/0200). Das Gesetz sieht eine Begründungspflicht, weshalb eine Beschäftigung auf dem ‚zweiten Arbeitsmarkt‘ (gemeint: in einem SÖB) vermittelt wird, nicht vor (VwGH
- 2012, 2009/08/0077). Allerdings muss sowohl die Art der Beschäftigung, als auch das Gehalt der angebotenen Stelle dem Arbeitslosen bei Zuweisung der Stelle bekannt gegeben werden (VwGH
- 2012, 2009/08/0271). Einem möglichen (Transit-)Arbeitsverhältnis sind oft Vorbereitungsmaßnahmen („Vorbereitungsphase“) wie beispielsweise Arbeitstrainings vorgelagert. Bei der Vorbereitungsphase handelt es sich daher um eine Wiedereingliederungsmaßnahme, deren Zumutbarkeit von deren Notwendigkeit oder zumindest Nützlichkeit und der rechtskonformen Zuweisung abhängt (vgl. VwGH 16.11.2011, 2008/08/0273).Einem möglichen (Transit-)Arbeitsverhältnis sind oft Vorbereitungsmaßnahmen („Vorbereitungsphase“) wie beispielsweise Arbeitstrainings vorgelagert. Bei der Vorbereitungsphase handelt es sich daher um eine Wiedereingliederungsmaßnahme, deren Zumutbarkeit von deren Notwendigkeit oder zumindest Nützlichkeit und der rechtskonformen Zuweisung abhängt vergleiche VwGH 16.11.2011, 2008/08/0273). Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Transitdienstverhältnis ohne vorgelagerte Vorbereitungsphase. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt es handle sich um eine unzulässige Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme, da er weder Kenntnis vom Inhalt, der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit der Maßnahme gehabt habe und er lediglich aufgrund der Pandemie in die Zielgruppe „Langzeitarbeitslose“ falle, ist auszuführen, dass es sich vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen vorliegend um keine Wiedereingliederungsmaßnahme handelt. Auch aus dem Verweis auf VwGH v. 20.10.2010, 2009/08/00105 ist für den Beschwerdefall nichts zu gewinnen, da es sich im verwiesenen Erkenntnis um einen Kurs zur Verbesserung der Fähigkeiten im aufrechten Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelte. Im Gegensatz dazu wurde dem Beschwerdeführer eine konkrete Stelle mit kollektivvertraglicher Entlohnung angeboten, welche er unter anderem mit dem Verweis auf finanzielle Einbußen und andere Zukunftspläne ablehnte. 3.2.
- Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist und seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet.3.2.
- Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist und seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist dem Beschwerdeführer die zugewiesene Stelle auch in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer konnte gesundheitliche Gründe, die gegen die Aufnahme der Beschäftigung sprechen, nicht glaubhaft machen. Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird der Vollständigkeit halber angemerkt, dass beim Bezug von Notstandshilfe kein Berufs- oder Entgeltschutz im Sinne des § 9 Abs. 3 AlVG besteht (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 9 Rz 234). Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG gilt eine Beschäftigung nur dann als zumutbar, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2022) zu § 9 AlVG Rz 242). Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird der Vollständigkeit halber angemerkt, dass beim Bezug von Notstandshilfe kein Berufs- oder Entgeltschutz im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, AlVG besteht vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 9, Rz 234). Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG gilt eine Beschäftigung nur dann als zumutbar, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung vergleiche Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2022) zu Paragraph 9, AlVG Rz 242). Die angebotene Entlohnung entsprach den kollektivvertraglichen Normen (nach dem Sozialwirtschaft Österreich Kollektivvertrag, kurz SWÖ KV 2022, Transitmitarbeiter A: 37 Wochenstunden € 1564,-). Beim Arbeitsausmaß von 36 bzw. 31 Wochenstunden ergibt sich der angebotene Bruttolohn. Dass dem Beschwerdeführer vom SÖB ein unterkollektivvertragliches Entgelt angeboten worden wäre, wurde nicht vorgebracht. Der Vermittlungsvorschlag für den Transitarbeitsplatz hat somit den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen.Der Vermittlungsvorschlag für den Transitarbeitsplatz hat somit den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Den Feststellungen zufolge wurde dem Beschwerdeführer ein Transitarbeitsplatz im SÖB angeboten. Der Beschwerdeführer lehnte die Beschäftigung aufgrund finanzieller Einbußen ab und anderer Zukunftsperspektiven ab. Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob sie vom potentiellen Dienstgeber oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (vgl. VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob sie vom potentiellen Dienstgeber oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt vergleiche VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Da – wie bereits dargelegt –die zugewiesene Beschäftigung zumutbar war, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen.Da – wie bereits dargelegt –die zugewiesene Beschäftigung zumutbar war, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen. 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Da es sich um die erste Verhängung der Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG handelt, wurde zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt.Da es sich um die erste Verhängung der Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG handelt, wurde zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). § 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das Erkenntnis vom
- Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann.Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche das Erkenntnis vom
- Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer steht seit 01.09.2022 festgestelltermaßen in einem vollversicherten Dienstverhältnis. Im vorliegenden Fall lag ein Grund für eine – sei es auch nur teilweise – Nachsicht aus folgenden Erwägungen nicht vor:Bei einer vollversicherten Beschäftigung (ab 01.09.2022), die mehr als drei Monate nach dem Ende der (sechswöchigen) Ausschlussfrist liegt und mehr als vier Monate nach dem vorgeworfenen Verhalten erfolgt, kann nach Dafürhalten des erkennenden Senats keine Rede davon sein, dass dadurch ein hinreichender Ausgleich der durch die Auflösung des Dienstverhältnisses entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt wird. Für den Beschwerdeführer bestand die Möglichkeit seine Arbeitslosigkeit zu beenden. In jedem Fall war das Ziel seiner Betreuung beim AMS den Leistungsbezug schnellstmöglich zu beenden. Der Beschwerdeführer verfolgte jedoch vor allem seine persönlichen Interessen.Im vorliegenden Fall lag ein Grund für eine – sei es auch nur teilweise – Nachsicht aus folgenden Erwägungen nicht vor:, Bei einer vollversicherten Beschäftigung (ab 01.09.2022), die mehr als drei Monate nach dem Ende der (sechswöchigen) Ausschlussfrist liegt und mehr als vier Monate nach dem vorgeworfenen Verhalten erfolgt, kann nach Dafürhalten des erkennenden Senats keine Rede davon sein, dass dadurch ein hinreichender Ausgleich der durch die Auflösung des Dienstverhältnisses entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt wird. Für den Beschwerdeführer bestand die Möglichkeit seine Arbeitslosigkeit zu beenden. In jedem Fall war das Ziel seiner Betreuung beim AMS den Leistungsbezug schnellstmöglich zu beenden. Der Beschwerdeführer verfolgte jedoch vor allem seine persönlichen Interessen. Auch sonst sind im Verfahren keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG zu Tage getreten.Auch sonst sind im Verfahren keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zu Tage getreten. 3.
- Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W260.2258428.1.00