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{'item': 'W275 2271535-1'}

Obsah (9)§ 18Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2023 GeschäftszahlW275 2271535-1 Spruch, W275 2271535-1/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erken

§ 18Abs.

5 BFA-VG nicht zuerkannt.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Indien und verfügt über einen bis XXXX gültigen portugiesischen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Indien und verfügt über einen bis römisch 40 gültigen portugiesischen Aufenthaltstitel. Am 18.11.2022 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verständigt, dass über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt wurde. Mit Schreiben vom 21.11.2022 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer, dass hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und in eventu Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides eine Beweisaufnahme stattgefunden habe. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zehn Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben; diese nahm er nicht in Anspruch. Mit Urteil des XXXX vom XXXX Zahl XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 erster Fall FPG und der Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 27 Monaten verurteilt; die verhängte Freiheitsstrafe wurde im Ausmaß von 18 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Erschwerend wertete das Gericht das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen sowie die doppelte Deliktsqualifikation des § 114 Abs. 3 FPG, mildernd das Geständnis sowie den ordentlichen Lebenswandel. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 Zahl römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 4, erster Fall FPG und der Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 27 Monaten verurteilt; die verhängte Freiheitsstrafe wurde im Ausmaß von 18 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Erschwerend wertete das Gericht das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen sowie die doppelte Deliktsqualifikation des Paragraph 114, Absatz 3, FPG, mildernd das Geständnis sowie den ordentlichen Lebenswandel. Der Beschwerdeführer sowie zwei weitere (ebenfalls verurteilte) Personen haben in Wien und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit noch auszuforschenden unbekannten Mittätern als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die als Zusammenschluss mehrerer Personen darauf ausgerichtet war, fortlaufend Schleppereihandlungen zu begehen, in vielfachen Angriffen die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs, darunter näher genannte geschleppte Personen, von Indien und Dubai über die Balkanstaaten nach Österreich und teilweise weiter nach Spanien oder Portugal mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür noch festzustellendes Entgelt pro geschleppter Person unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die strafbaren Handlungen ab der dritten Tat gewerbsmäßig und in Bezug auf zumindest drei Fremde begingen, indem K. C. als Mittelsmann zu XXXX “ und XXXX fungierte sowie die Einreise der geschleppten Personen über Serbien oder Dubai nach Österreich organisierte, diese gegen ein Entgelt in seiner Mietwohnung in Wien unterbrachte und diesen gefälschte Dokumente besorgte, sowie der Beschwerdeführer gegen Entgelt die Weiterschleppungen nach Spanien oder Portugal und die dafür benötigten Flugtickets für die Fremden organisierte und ein näher genanntes Bankkonto zur Verfügung stellte, sowie J. S. gegen Entgelt bzw. gegen Ersparnis seiner eigenen Aufwendungen als Aufpasser und Betreuer für die Fremden in der genannten Mietwohnung fungierte, und zwar der Beschwerdeführer im Zeitraum von XXXX in Bezug auf mindestens XXXX geschleppte Personen. Der Beschwerdeführer sowie zwei weitere (ebenfalls verurteilte) Personen haben in Wien und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit noch auszuforschenden unbekannten Mittätern als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die als Zusammenschluss mehrerer Personen darauf ausgerichtet war, fortlaufend Schleppereihandlungen zu begehen, in vielfachen Angriffen die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs, darunter näher genannte geschleppte Personen, von Indien und Dubai über die Balkanstaaten nach Österreich und teilweise weiter nach Spanien oder Portugal mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür noch festzustellendes Entgelt pro geschleppter Person unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die strafbaren Handlungen ab der dritten Tat gewerbsmäßig und in Bezug auf zumindest drei Fremde begingen, indem K. C. als Mittelsmann zu römisch 40 “ und römisch 40 fungierte sowie die Einreise der geschleppten Personen über Serbien oder Dubai nach Österreich organisierte, diese gegen ein Entgelt in seiner Mietwohnung in Wien unterbrachte und diesen gefälschte Dokumente besorgte, sowie der Beschwerdeführer gegen Entgelt die Weiterschleppungen nach Spanien oder Portugal und die dafür benötigten Flugtickets für die Fremden organisierte und ein näher genanntes Bankkonto zur Verfügung stellte, sowie J. S. gegen Entgelt bzw. gegen Ersparnis seiner eigenen Aufwendungen als Aufpasser und Betreuer für die Fremden in der genannten Mietwohnung fungierte, und zwar der Beschwerdeführer im Zeitraum von römisch 40 in Bezug auf mindestens römisch 40 geschleppte Personen. Am 03.04.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Mit oben genanntem Bescheid vom 05.04.2023 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) und erließ gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 und 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von sieben Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit oben genanntem Bescheid vom 05.04.2023 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und erließ gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von sieben Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer befindet sich im Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft; aus dieser wird er voraussichtlich am 16.05.2023 entlassen. Der Beschwerdeführer leidet nicht an schwerwiegenden Erkrankungen. Er hat im österreichischen Bundesgebiet weder Familienangehörige noch sonstige nahe Angehörige oder andere intensive soziale Bindungen. Bis zu seiner Inhaftierung im November 2022 war er in Österreich nie behördlich gemeldet und ging keiner rechtmäßigen Beschäftigung nach.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers sowie zu seiner indischen Staatsangehörigkeit beruhen auf den sich im Akt befindlichen Kopien seines indischen Reisepasses; seine Identität steht somit fest. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Beschwerdeführers.
  2. Rechtliche Beurteilung: Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides).Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides). Die Entscheidung des erkennenden Gerichtes in der Hauptsache, sohin hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert. 3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides: 3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG hat das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG hat das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wegen des Verbrechens der Schlepperei sowie der Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise rechtskräftig zu einer teilbedingten Haftstrafe verurteilt. Er war und ist lediglich in einer österreichischen Justizanstalt behördlich gemeldet und kam demnach seiner Meldeverpflichtung nicht nach. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über familiäre noch nennenswerte soziale oder berufliche Verankerungen. Das Verbrechen der Schlepperei stellt ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal Schlepperei ein grenzüberschreitendes Verbrechen ist. Darüber hinaus stellt eine im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangene Schlepperei aus fremdenrechtlichen Gesichtspunkten ein besonders verpöntes Verhalten dar (VwGH vom 20.05.2021, Ra 2021/21/0146). Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist daher insbesondere aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung erforderlich. Der Beschwerdeführer wurde verurteilt, weil er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die als Zusammenschluss mehrerer Personen darauf ausgerichtet war, fortlaufend Schleppereihandlungen zu begehen, an der Schleppung von zumindest XXXX Personen beteiligt war sowie wiederholt einen fremden Ausweis gebraucht hat. Dabei wird nicht verkannt, dass es sich um die erste strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich handelt. Jedoch spricht der Umstand, dass bereits bei der ersten strafrechtlichen Verurteilung eine zumindest teilbedingte Haftstrafe verhängt wurde, für den hohen Unrechtsgehalt der Tat. Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist daher insbesondere aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung erforderlich. Der Beschwerdeführer wurde verurteilt, weil er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die als Zusammenschluss mehrerer Personen darauf ausgerichtet war, fortlaufend Schleppereihandlungen zu begehen, an der Schleppung von zumindest römisch 40 Personen beteiligt war sowie wiederholt einen fremden Ausweis gebraucht hat. Dabei wird nicht verkannt, dass es sich um die erste strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich handelt. Jedoch spricht der Umstand, dass bereits bei der ersten strafrechtlichen Verurteilung eine zumindest teilbedingte Haftstrafe verhängt wurde, für den hohen Unrechtsgehalt der Tat. Die belangte Behörde führte zutreffend aus, dass dem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Ruhe entgegensteht. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Österreich rechtskräftig verurteilt wurde, er keine ausreichenden Barmittel bzw. Vermögen hat und er aufgrund des Umstandes, dass er weder über einen österreichischen Aufenthaltstitel noch eine Arbeitsberechtigung verfügt, nicht in der Lage ist, sich seinen weiteren Aufenthalt und seine Ausreise mit legalen Mitteln zu finanzieren und zu einer Belastung für eine Gebietskörperschaft werden könnte. Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers sei somit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Mit dieser Beurteilung ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis im Recht; die belangte Behörde stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zutreffend auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG.Mit dieser Beurteilung ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis im Recht; die belangte Behörde stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zutreffend auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG. Eine Grobprüfung des vorgelegten Aktes und der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Indien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG. Der Beschwerdeführer hat betreffend Indien weder eine asylrelevante Verfolgung behauptet, noch haben sich sonstige Hinweise auf Eingriffe in seine körperliche Integrität bei einer Rückführung nach Indien ergeben. Es kann daher gegenständlich keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention erkannt werden.Eine Grobprüfung des vorgelegten Aktes und der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Indien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Der Beschwerdeführer hat betreffend Indien weder eine asylrelevante Verfolgung behauptet, noch haben sich sonstige Hinweise auf Eingriffe in seine körperliche Integrität bei einer Rückführung nach Indien ergeben. Es kann daher gegenständlich keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention erkannt werden. Es haben sich gegenständlich auch sonst keine Umstände ergeben, wonach die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gewesen wäre. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W275.2271535.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.