Obsah (14)
§ 50§ 52Art. 133§ 47Art. 5Art 83§ 64§ 6§ 27§ 24§ 5§ 16§ 44§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2023 GeschäftszahlW298 2266670-1 Spruch, W298 2266670-1/6E Im namen der republik Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
§ 50Vw
GVG als unbegründet abgewiesen und das bekämpfte Straferkenntnis in voller Höhe, somit EUR 250,-- (Zweihundertfünfzig) bestätigt.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen und das bekämpfte Straferkenntnis in voller Höhe, somit EUR 250,-- (Zweihundertfünfzig) bestätigt. II.
§ 52Abs. 1, 2 und 6 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren von 20% der ausgesprochenen Strafe, sohin in der Höhe von EUR 50,-- (Fünfzig) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren von 20% der ausgesprochenen Strafe, sohin in der Höhe von EUR 50,-- (Fünfzig) zu leisten. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 18.05.2022 legte die XXXX der Datenschutzbehörde (in weiterer Folge: die belangte Behörde) eine Sachverhaltsdarstellung vor, in welcher der Verdacht geäußert wurde, dass XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) das Verkehrszeichen „Halt“ missachtet habe und daher eine Anzeige erstattet worden sei. Der Beschwerdeführer habe sodann in seinem Einspruch angegeben, dass er eine Dashcam an der Frontscheibe seines Fahrzeuges angebracht habe und diese die Verkehrssituation immer dann aufzeichne, wenn der Fahrzeuglenker das Fahrzeug stoppt bzw. es zum Stillstand kommt. Diese Aufzeichnungen würden gespeichert werden. Die XXXX ersuchte um eine rechtliche Überprüfung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verwendung einer Dashcam im Straßenverkehr.
- Am 18.05.2022 legte die römisch 40 der Datenschutzbehörde (in weiterer Folge: die belangte Behörde) eine Sachverhaltsdarstellung vor, in welcher der Verdacht geäußert wurde, dass römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) das Verkehrszeichen „Halt“ missachtet habe und daher eine Anzeige erstattet worden sei. Der Beschwerdeführer habe sodann in seinem Einspruch angegeben, dass er eine Dashcam an der Frontscheibe seines Fahrzeuges angebracht habe und diese die Verkehrssituation immer dann aufzeichne, wenn der Fahrzeuglenker das Fahrzeug stoppt bzw. es zum Stillstand kommt. Diese Aufzeichnungen würden gespeichert werden. Die römisch 40 ersuchte um eine rechtliche Überprüfung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verwendung einer Dashcam im Straßenverkehr.
- Die belangte Behörde erließ sodann am 17.08.2022
§ 47Abs. 1 VSt
G eine Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer und verhängte eine Geldstrafe von EUR 500,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden). Der Tatvorwurf lautete, der Beschwerdeführer habe zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten, jedenfalls aber für den Tag an dem die Verwaltungsstrafanzeige gegen ihn erlassen wurde, personenbezogene Daten unrechtmäßig ermittelt und gespeichert und habe dadurch den Tatbestand
Art. 5Abs. 1 lit. a i
Vm Art. 6 Abs. 1 lit. f sowie Art. 83 Abs. 5 DSGVO erfüllt. 2. Die belangte Behörde erließ sodann am 17.08.2022
Paragraph 47, Absatz eins, VStG eine Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer und verhängte eine Geldstrafe von EUR 500,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden). Der Tatvorwurf lautete, der Beschwerdeführer habe zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten, jedenfalls aber für den Tag an dem die Verwaltungsstrafanzeige gegen ihn erlassen wurde, personenbezogene Daten unrechtmäßig ermittelt und gespeichert und habe dadurch den Tatbestand
Artikel 5
, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Litera f, sowie Artikel 83, Absatz 5, DSGVO erfüllt.
- Der Beschwerdeführer beeinspruchte die Strafverfügung mit Schreiben vom 05.09.2022 und brachte vor, dass die in seinem Auto angebrachte Dashcam nicht fest im Fahrzeug verbaut sei, sondern bei jeder Fahrt durch Einstecken eines Steckers aktiviert werden müsse und Aufzeichnungen automatisch in drei bis fünf Minutentakten rollierend überschrieben werden würden.
- In weiterer Folge forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Rechtfertigung auf und trug ihm auf, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen sowie unter anderem darzulegen, warum Aufnahmen offenbar mehr als drei Monate gespeichert würden. Außerdem wurde er aufgefordert, Informationen über die Einstellungen der automatischen Aktivierung seiner Dashcam zu geben.
- Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nach und brachte weitere Informationen zur der in Verwendung genommenen Dashcam vor, insbesondere bestätigte er, dass sie zumindest Standbilder anfertige und dauerhaft speichere. Er gab auch bekannt, dass er derzeit Notstandshilfe beziehe.
- Mit nunmehr angefochtenem Straferkenntnis vom 30.12.2022 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 250,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden)
Art 83Abs. 5 lit. a DSGVO i
Vm § 16 VStG verhängt und der Beschwerdeführer
§ 64VSt
G zum Ersatz eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 25,00 verpflichtet. 6. Mit nunmehr angefochtenem Straferkenntnis vom 30.12.2022 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 250,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden)
Artikel 83, Absatz 5, Litera a, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 16, VSt
G verhängt und der Beschwerdeführer
Paragraph 64, VStG zum Ersatz eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 25,00 verpflichtet. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO in einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber in der Zeit zwischen 19.07.2020 und 18.10.2022 und jedenfalls im Ortsgebiet von XXXX , regelmäßig unrechtmäßig personenbezogene Daten verarbeitet, indem er eine Bildverarbeitungsanlage in Form einer Dashcam in seinem Fahrzeug betrieben habe und damit Aufzeichnungen des öffentlichen Straßenverkehrs angefertigt habe (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. sprach die belangte Behörde aus, dass ein Verstoß gegen den Datenminimierungsgrundsatz darin vorliege, dass der Beschwerdeführer betreffend die Amtshandlung der LPD XXXX am 17.02.2022 erst im Mai das Bildmaterial ausgewertet habe und dieses dadurch mehrere Monate gespeichert habe. Spruchpunkt III. beinhaltet die Einstellung des Strafverfahrens betreffend die unrechtmäßige Datenverarbeitung zum Beweis, dass sich der Beschwerdeführer bei der Kontrolle am 17.02.2022 rechtmäßig verhalten habe. Der Beschwerdeführer habe Verwaltungsübertretungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. a und c sowie Art. 6 Abs. 1 lit. f iVm Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO begangen.Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe als Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO in einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber in der Zeit zwischen 19.07.2020 und 18.10.2022 und jedenfalls im Ortsgebiet von römisch 40 , regelmäßig unrechtmäßig personenbezogene Daten verarbeitet, indem er eine Bildverarbeitungsanlage in Form einer Dashcam in seinem Fahrzeug betrieben habe und damit Aufzeichnungen des öffentlichen Straßenverkehrs angefertigt habe (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. sprach die belangte Behörde aus, dass ein Verstoß gegen den Datenminimierungsgrundsatz darin vorliege, dass der Beschwerdeführer betreffend die Amtshandlung der LPD römisch 40 am 17.02.2022 erst im Mai das Bildmaterial ausgewertet habe und dieses dadurch mehrere Monate gespeichert habe. Spruchpunkt römisch drei. beinhaltet die Einstellung des Strafverfahrens betreffend die unrechtmäßige Datenverarbeitung zum Beweis, dass sich der Beschwerdeführer bei der Kontrolle am 17.02.2022 rechtmäßig verhalten habe. Der Beschwerdeführer habe Verwaltungsübertretungen nach Artikel 5, Absatz eins, Litera a und c sowie Artikel 6, Absatz eins, Litera f, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 5, Litera a, DSGVO begangen. Zusammengefasst wurde dazu begründet, der Beschwerdeführer habe in seinem Auto eine nach vorne gerichtete Dashcam verwendet die einerseits Loop-Aufzeichnungen, welche nach drei bis fünf Minuten überschrieben würden, während jeder Fahrt gemacht, sowie bei jedem Stillstand, sohin Halte-Parkvorgang Fotos des letzten Frames angefertigt und abgespeichert habe. Der Beschwerdeführer habe diese Umstände auch zugestanden. Die angefertigten Fotos seien vom Beschwerdeführer nur einmal aufgrund der gegen ihn erlassenen Strafanzeige ausgewertet worden. Das anlassbezogene fotografieren und das gleichzeitig fortlaufend rollierende Aufzeichnen von personenbezogenen Daten im öffentlichen Raum sei im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur unzulässig. Der Beschwerdeführer habe als Verantwortlicher gegen die Grundsätze der Transparenz und Datenminimierung verstoßen und habe außerdem keinen Rechtfertigungstatbestand in Form eines überwiegenden berechtigten Interesses gehabt. Die Art und Weise des Betriebs der Dashcam sei über das erforderliche Ausmaß hinausgegangen. Es würde somit ein objektiver Rechteverstoß vorliegen und habe sich der Beschwerdeführer auf subjektiver Seite damit abgefunden, öffentlichen Raum zu überwachen indem er die Dashcam montiert und so eingestellt habe, dass diese bei jedem Stillstand des Fahrzeuges ein Foto angefertigt habe. Die Auswertung zum Beweis, dass sich der Beschwerdeführer am 17.02.2022 rechtmäßig verhalten und kein Verkehrszeichen missachtet habe, sei jedoch gerechtfertigt gewesen. Im Zusammenhang mit der Strafzumessung führte die belangte Behörde aus, dass erschwerend sei, dass durch die Art, Dauer und Schwere des Verstoßes eine große Anzahl an Menschen im Recht auf Geheimhaltung verletzt worden seien und die Tat vorsätzlich begangen worden sei. Dass der Beschwerdeführer geständig gewesen sei, an der Aufklärung der Tat mitgewirkt habe und zugestanden habe, in Zukunft die Dash-Cam rechtskonform betreiben zu wollen, sei neben der Unbescholtenheit als mildernd gewertet worden. Die verhängte Strafe sei im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers als Notstandshilfeempfänger und den verwirklichten Tatunwert gemessen am Strafrahmen, tat- und schuldangemessen.
- Gegen das Straferkenntnis wurde am 31.01.2023 Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen ausgeführt, dass keine kriminellen Absichten bestanden hätten und die Bedeutung von Dashcams für die Verbesserung der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer nicht genug betont werden könne. In Deutschland seien diese, im Gegensatz zu Österreich, auch erlaubt. Der Beschwerdeführer begehrte die Aufhebung der Strafe und die Umwandlung in eine Verwarnung.
- Mit Schreiben vom 02.02.2023 (eingelangt am 06.02.2023) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme dahingehend ab, dass das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten und auf den angefochtenen Bescheid verwiesen werde.
- In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.02.2023 aufgetragen, binnen einer Frist von einer Woche bekanntzugeben, ob sich bei seinen Einkommensverhältnissen eine Änderung ergeben habe und diesbezüglich entsprechende Unterlagen vorzulegen.
- Am 20.02.2023 gab der Beschwerdeführer sodann bekannt, dass sich hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse keine Änderungen ergeben hätten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:
- Der Beschwerdeführer hat am 19.07.2020 eine Dash-Cam-Anlage der Marke „MiVue“ (Modell 798 Dual) in seinem Fahrzeug angebracht, welche seit diesem Zeitpunkt in Verwendung gestanden ist.
- Die Kamera, welche an der Windschutzscheibe montiert war, erfasste einen weiten Bereich vor dem Fahrzeug und zeichnete systematisch und ohne Anlass während der gesamten Fahrt Videos und Fotos auf. Die Aufzeichnungen wurden dabei alle drei bis fünf Minuten automatisch überschrieben („Loop“), ausgenommen die letzte Sequenz vor dem Entfernen der Speicherkarte. Diese automatische Überschreibung der aufgezeichneten Daten konnte durch Auslösen eines Crash-bzw. Beschleunigungssensors gestoppt werden.
- Neben der permanenten Videoaufzeichnung, wurde bei jedem Anhalten des Fahrzeugs, automatisch ein Foto angefertigt. Dabei handelt es sich um ein Standbild des Haltevorgangs. Diese Fotos wurden nicht automatisch überschrieben, sondern auf einer Speicherkarte, bis zur manuellen Löschung bzw. bis der verfügbare Speicherplatz belegt war, gespeichert.
- Im Zuge der polizeilichen Amtshandlung am 17.02.2022 hat die gegenständliche Kamera auch ein solches „Last-Frame-Foto“ aufgezeichnet. Der Beschwerdeführer verwendete dieses Foto für seinen Einspruch gegen die gegen ihn verhängte Verkehrsstrafe (wegen Missachtung eines Verkehrszeichens). Mit diesem Foto konnte der Beschwerdeführer schließlich glaubhaft machen, dass er das Verkehrszeichen „Halt“ nicht missachtet hat.
- Die XXXX erstattete mit Eingabe vom 27.05.2022 eine Anzeige bei der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer, wegen des unrechtmäßigen Betriebes einer Dash-Cam-Anlage. Daraufhin wurde das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.
- Die römisch 40 erstattete mit Eingabe vom 27.05.2022 eine Anzeige bei der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer, wegen des unrechtmäßigen Betriebes einer Dash-Cam-Anlage. Daraufhin wurde das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.
- Der Beschwerdeführer ist arbeitslos und bezieht Notstandshilfe in einer Höhe von EUR 41,01 pro Tag.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem angefochtenen Straferkenntnis und der Beschwerde.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
§ 24Abs.
7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. 3.
- Zu A): 3.2.
- Die gesetzlichen Grundlagen nach der DSGVO lauten auszugsweise wie folgt: Art. 5 Abs. 1 lit. a und c DSGVO:Artikel 5, Absatz eins, Litera a und c DSGVO: „Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Personenbezogene Daten müssen
- a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
- c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“); […] Art. 6 Abs. 1 DSGVOArtikel 6, Absatz eins, DSGVO „Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
- a)Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
- b)die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
- c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
- d)die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
- e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
- f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. […] gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. Art. 83 Abs.1, 2 und 5 lit. a DSGVO:Artikel 83, Absatz eins, 2 und 5 Litera a, DSGVO: „Artikel 85 Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
(1)Jede Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Verhängung von Geldbußen
diesem Artikel für Verstöße gegen diese Verordnung
den Absätzen 4, 5 und 6 in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist.
(2)Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a bis h und j verhängt. Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag wird in jedem Einzelfall Folgendes gebührend berücksichtigt:
- a)Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens;
- b)Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes;
- c)jegliche von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter getroffenen Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens;
- d)Grad der Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters unter Berücksichtigung der von ihnen
den Artikeln 25 und 32 getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen;
- e)etwaige einschlägige frühere Verstöße des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters;
- f)Umfang der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, um dem Verstoß abzuhelfen und seine möglichen nachteiligen Auswirkungen zu mindern;
- g)Kategorien personenbezogener Daten, die von dem Verstoß betroffen sind;
- h)Art und Weise, wie der Verstoß der Aufsichtsbehörde bekannt wurde, insbesondere ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den Verstoß mitgeteilt hat;
- i)Einhaltung der nach Artikel 58 Absatz 2 früher gegen den für den betreffenden Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Bezug auf denselben Gegenstand angeordneten Maßnahmen, wenn solche Maßnahmen angeordnet wurden;
- j)Einhaltung von genehmigten Verhaltensregeln nach Artikel 40 oder genehmigten Zertifizierungsverfahren nach Artikel 42 und
- k)jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall, wie unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste.
(5)Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist: a) die Grundsätze für die Verarbeitung, einschließlich der Bedingungen für die Einwilligung,
den Artikeln 5, 6, 7 und 9, […] 3.2.1. Die gesetzlichen Grundlagen nach dem VStG lauten wie folgt: § 5 VStG:Paragraph 5, VStG:
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a)Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(1a)Absatz eins, zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. § 10 VStG:Paragraph 10, VStG:
(1)Strafart und Strafsatz richten sich nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(2)Soweit für Verwaltungsübertretungen, insbesondere auch für die Übertretung ortspolizeilicher Vorschriften, keine besondere Strafe festgesetzt ist, werden sie mit Geldstrafe bis zu 218 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft. § 16 VStG:Paragraph 16, VStG:
(1)Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
(2)Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
(2)Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. § 19 VStG:Paragraph 19, VStG:
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. 3.3. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: 3.3.1.Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes: Die belangte Behörde ging im Rahmen des von ihr festgestellten Sachverhalts davon aus, dass durch die im vorliegenden Fall erfolgte Bildverarbeitung der Dashcam der sachliche Anwendungsbereich von Art. 2 und 3 DSGVO eröffnet sei, diese eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 und 2 DSGVO darstelle und der Beschwerdeführer als Verantwortlicher dieser Datenverarbeitung im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer habe die objektive Tatseite der Verwaltungsübertretung des Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO zu verantworten, da die verfahrensgegenständliche Bildverarbeitung durch die Dashcam-Anlage auf die oben dargestellte Weise gegen die von Art. 5 Abs. 1 lit. a und lit. c DSGVO normierten Verarbeitungsgrundsätze verstoßen habe und in keinem der von Art 6 Abs. 1 DSGVO abschließend normierten Rechtmäßigkeitstatbestände Deckung finde.Die belangte Behörde ging im Rahmen des von ihr festgestellten Sachverhalts davon aus, dass durch die im vorliegenden Fall erfolgte Bildverarbeitung der Dashcam der sachliche Anwendungsbereich von Artikel 2 und 3 DSGVO eröffnet sei, diese eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins und 2 DSGVO darstelle und der Beschwerdeführer als Verantwortlicher dieser Datenverarbeitung im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer habe die objektive Tatseite der Verwaltungsübertretung des Artikel 83, Absatz 5, Litera a, DSGVO zu verantworten, da die verfahrensgegenständliche Bildverarbeitung durch die Dashcam-Anlage auf die oben dargestellte Weise gegen die von Artikel 5, Absatz eins, Litera a und Litera c, DSGVO normierten Verarbeitungsgrundsätze verstoßen habe und in keinem der von Artikel 6, Absatz eins, DSGVO abschließend normierten Rechtmäßigkeitstatbestände Deckung finde. Der Beschwerdeführer trat dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt dem Grunde nach nicht entgegen und brachte vor, dass keine kriminellen Absichten bestanden hätten und die Entscheidung nicht verhältnismäßig sei. Dabei bezieht er sich auf die im angefochtenen Erkenntnis verhängte Strafhöhe und begehrte die Aufhebung der Strafe und die Umwandlung in eine Verwarnung. Er betonte die Sinnhaftigkeit von Dashcams im Straßenverkehr, äußerte sich hingegen nicht zur der von der belangten Behörde festgestellten unrechtmäßigen Bildverarbeitung. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Dennoch wird in Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses kurz auf die rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde eingegangen und Folgendes ausgeführt:
Art. 5Abs.
1 lit c der DSGVO müssen personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (Datenminimierung): „Eine Gesamtbetrachtung des Grundsatzes der Datenminimierung inklusive seines Gebots der Beschränkung auf das notwendige Maß ergibt, dass darin die Gebote der Datenvermeidung und Datensparsamkeit enthalten sind, und sich die Anwendung auf zahlreiche Aspekte auffächert, die sich zT mit dem Grundsatz der Zweckbindung und dem Grundsatz der Speicherbegrenzung überschneiden: Der Grundsatz der Datenminimierung beschränkt generell die Eingriffstiefe und damit die Art der Daten, den Personenbezug der Daten, die Menge der Daten, den Detailgrad der Daten, die Speicherdauer der Daten, die Anzahl der Nutzungen und den Kreis der Zugriffsberechtigten. Die Minimierung der Datenmenge bedeutet sowohl die Minimierung der Anzahl der Betroffenen als auch die Minimierung der Datenmenge pro Betroffenem.“ (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Art. 5 DSGVO, Rz 39 (Stand 07.05.2020, rdb.at)).
Artikel 5
, Absatz eins, Litera c, der DSGVO müssen personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (Datenminimierung): „Eine Gesamtbetrachtung des Grundsatzes der Datenminimierung inklusive seines Gebots der Beschränkung auf das notwendige Maß ergibt, dass darin die Gebote der Datenvermeidung und Datensparsamkeit enthalten sind, und sich die Anwendung auf zahlreiche Aspekte auffächert, die sich zT mit dem Grundsatz der Zweckbindung und dem Grundsatz der Speicherbegrenzung überschneiden: Der Grundsatz der Datenminimierung beschränkt generell die Eingriffstiefe und damit die Art der Daten, den Personenbezug der Daten, die Menge der Daten, den Detailgrad der Daten, die Speicherdauer der Daten, die Anzahl der Nutzungen und den Kreis der Zugriffsberechtigten. Die Minimierung der Datenmenge bedeutet sowohl die Minimierung der Anzahl der Betroffenen als auch die Minimierung der Datenmenge pro Betroffenem.“ (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Artikel 5, DSGVO, Rz 39 (Stand 07.05.2020, rdb.at)). Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ermöglicht die Verarbeitung personenbezogener Daten in „Gleichordnungsverhältnissen“ unter Privaten, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Diese berechtigten Interessen stellen jedoch dann keine ausreichende Begründung für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung dar, wenn die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, mit zu berücksichtigen. Das Konzept der vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person ist nicht empirisch, sondern normativ zu verstehen, ansonsten würde man unzulässigerweise vom Sein auf das Sollen schließen; es kommt daher darauf an, ob die betroffene Person die subjektive Erwartung hat, geschützt sein zu sollen, und diese Erwartung objektiv legitim ist. Der EuGH hat zur inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Vorgängerbestimmung (Art 7 lit f DS-RL) ein „Prüfschema“ vorgegeben, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig ist, das auch von der belangten Behörde und dem OGH in ihrer Entscheidungspraxis herangezogen wird:Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO ermöglicht die Verarbeitung personenbezogener Daten in „Gleichordnungsverhältnissen“ unter Privaten, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Diese berechtigten Interessen stellen jedoch dann keine ausreichende Begründung für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung dar, wenn die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, mit zu berücksichtigen. Das Konzept der vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person ist nicht empirisch, sondern normativ zu verstehen, ansonsten würde man unzulässigerweise vom Sein auf das Sollen schließen; es kommt daher darauf an, ob die betroffene Person die subjektive Erwartung hat, geschützt sein zu sollen, und diese Erwartung objektiv legitim ist. Der EuGH hat zur inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Vorgängerbestimmung (Artikel 7, Litera f, DS-RL) ein „Prüfschema“ vorgegeben, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig ist, das auch von der belangten Behörde und dem OGH in ihrer Entscheidungspraxis herangezogen wird:
- Vorliegen eines berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden,
- Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und
- kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person. Im Kern ist eine Abwägung der berührten Interessen (Interessenabwägung) im Einzelfall vorzunehmen, „wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird.“ Die Gewichtung hat aus objektiver Sicht und nicht aus der subjektiven Sicht einzelner betroffener Personen zu erfolgen, nicht zu berücksichtigen sind also individuelle Befindlichkeiten. Fällt diese Interessenabwägung zugunsten des Verantwortlichen oder eines Dritten aus, ist die Verarbeitung grundsätzlich zulässig (unter Beachtung der weiteren, vorgenannten Voraussetzungen, sowie insb. des Art 5 DSGVO). Für die Vornahme der Interessenabwägung ist der Verantwortliche zuständig und nachweispflichtig (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at)).Im Kern ist eine Abwägung der berührten Interessen (Interessenabwägung) im Einzelfall vorzunehmen, „wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird.“ Die Gewichtung hat aus objektiver Sicht und nicht aus der subjektiven Sicht einzelner betroffener Personen zu erfolgen, nicht zu berücksichtigen sind also individuelle Befindlichkeiten. Fällt diese Interessenabwägung zugunsten des Verantwortlichen oder eines Dritten aus, ist die Verarbeitung grundsätzlich zulässig (unter Beachtung der weiteren, vorgenannten Voraussetzungen, sowie insb. des Artikel 5, DSGVO). Für die Vornahme der Interessenabwägung ist der Verantwortliche zuständig und nachweispflichtig (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at)). Wie oben festgestellt, betrieb der Beschwerdeführer zumindest von 19.07.2020 bis jedenfalls 18.10.2022, eine Dashcam-Anlage in seinem Auto, bei der die Kamera noch vorne ausgerichtet war und der öffentliche Raum in einem großen Winkel zu sehen war. Dabei wurde bei jedem Stillstand des Autos ein Foto (Standbild) aufgezeichnet und bis zur manuellen Löschung bzw. Erreichen der Speicherkartenkapazität, gespeichert. Auch im Zuge der polizeilichen Amtshandlung am 17.02.2022, wurde ein Foto angefertigt und dieses erst im Mai 2022 ausgewertet, somit über einen überaus langen Zeitraum gespeichert. Die fortlaufende Videoaufzeichnung während der Fahrt wurde in einem Drei-bis Fünf-Minuten-Takt überschrieben, eine Speicherung dieses Videomaterials konnte durch manuelle Betätigung eines Schalters gestoppt werden. Gegenständlich wurden jedoch lediglich die angefertigten Standbilder ausgewertet. Der Beschwerdeführer benutzte diese Kamera für die Dokumentation von unerwarteten Ereignissen bzw. von strittigen Situationen im Straßenverkehr zur Beweismittelsicherung. Zu diesem Zweck legte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner mündlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.10.2022 ein Originalfoto, welches im Zuge der polizeilichen Amtshandlung durch die Dashcam aufgenommen wurde, vor. Dass eine Bildaufnahme wie die gegenständliche grundsätzlich eine Verarbeitung (vgl. Art. 4 Abs. 2 DSGVO) personenbezogener Daten im Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 1 DSGVO darstellt, wurde nicht substantiiert bestritten und steht auch für den erkennenden Senat nicht in Frage.Dass eine Bildaufnahme wie die gegenständliche grundsätzlich eine Verarbeitung vergleiche Artikel 4, Absatz 2, DSGVO) personenbezogener Daten im Anwendungsbereich des Artikel 2, Absatz eins, DSGVO darstellt, wurde nicht substantiiert bestritten und steht auch für den erkennenden Senat nicht in Frage. Der belangten Behörde ist weiter dahingehend zu folgen, wenn sie vermeint, dass im vorliegenden Fall die Grundrechte der Betroffenen (der zufällig in den Aufnahmebereich der Bildaufnahme gelangenden Personen), ein allfälliges Interesse am Betrieb der Bildaufnahme überwiegt. Der Beschwerdeführer brachte zwar ein rechtfertigendes Interesse des iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO am Betrieb der Bildaufnahme vor (Beweismittelsicherung), jedoch ist der belangten Behörde beizupflichten, dass die permanente Video-Aufzeichnung und das Anfertigen von Standbildern bei jedem Haltevorgang des Fahrzeuges, sowie der gewählte Aufnahmebereich in diesem Ausmaß zu dem Zweck des Beschwerdeführers nicht erforderlich war. Hier ist weiter auszuführen, dass der Kamerawinkel so hätte eingestellt werden können, dass der Aufnahmebereich der Kamera nur einen begrenzten Bereich vor dem Auto umfasst und keine Weitwinkeleinstellung gewählt wird. Die Aufzeichnung der angrenzenden Schutzwege, Gehsteige und Fahrwege, die eine öffentliche Verkehrsfläche darstellen, ist für die Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers bei einer objektiven Betrachtung ex ante nicht erforderlich. Zudem ist eine Anfertigung und Speicherung eines Fotos bei jedem Stillstand des Autos jedenfalls nicht verhältnismäßig und hätte der Beschwerdeführer eine Einstellung wählen müssen, mit welcher im Anlassfall (Unfallgeschehen, Stoppschild) die Speicherung des Bildes ausgelöst wird. Darüber hinaus ist die Speicherdauer von Standbildern von der Größe des Speichermediums und der Nutzungsdichte der Dashcam abhängig und nicht von einer objektiven Gewichtung von Interessen im Vorfeld der Nutzung. Zufällig beim Auto des Beschwerdeführers vorbeikommende Personen müssen vernünftigerweise nicht damit rechnen (und können einer Aufzeichnung mangels entsprechender Information auch nicht ausweichen), dass sie von einer Kamera aufgenommen werden. Im Ergebnis ist der belangten Behörde daher zuzustimmen, dass die Interessen der betroffenen Personen (die zufällig im Aufnahmebereich befindlichen Personen) überwiegen, sodass im gegenständlichen Fall die Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung nicht in Frage kommt. Eine andere rechtfertigende Rechtsgrundlage ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Damit ist der objektive Tatbestand einer Verletzung des Art. 5 Abs. 1 lit. a und c und des Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO erfüllt, da dem Grundsatz der Datenminimierung nicht entsprochen wurde.Der Beschwerdeführer brachte zwar ein rechtfertigendes Interesse des iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO am Betrieb der Bildaufnahme vor (Beweismittelsicherung), jedoch ist der belangten Behörde beizupflichten, dass die permanente Video-Aufzeichnung und das Anfertigen von Standbildern bei jedem Haltevorgang des Fahrzeuges, sowie der gewählte Aufnahmebereich in diesem Ausmaß zu dem Zweck des Beschwerdeführers nicht erforderlich war. Hier ist weiter auszuführen, dass der Kamerawinkel so hätte eingestellt werden können, dass der Aufnahmebereich der Kamera nur einen begrenzten Bereich vor dem Auto umfasst und keine Weitwinkeleinstellung gewählt wird. Die Aufzeichnung der angrenzenden Schutzwege, Gehsteige und Fahrwege, die eine öffentliche Verkehrsfläche darstellen, ist für die Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers bei einer objektiven Betrachtung ex ante nicht erforderlich. Zudem ist eine Anfertigung und Speicherung eines Fotos bei jedem Stillstand des Autos jedenfalls nicht verhältnismäßig und hätte der Beschwerdeführer eine Einstellung wählen müssen, mit welcher im Anlassfall (Unfallgeschehen, Stoppschild) die Speicherung des Bildes ausgelöst wird. Darüber hinaus ist die Speicherdauer von Standbildern von der Größe des Speichermediums und der Nutzungsdichte der Dashcam abhängig und nicht von einer objektiven Gewichtung von Interessen im Vorfeld der Nutzung. Zufällig beim Auto des Beschwerdeführers vorbeikommende Personen müssen vernünftigerweise nicht damit rechnen (und können einer Aufzeichnung mangels entsprechender Information auch nicht ausweichen), dass sie von einer Kamera aufgenommen werden. Im Ergebnis ist der belangten Behörde daher zuzustimmen, dass die Interessen der betroffenen Personen (die zufällig im Aufnahmebereich befindlichen Personen) überwiegen, sodass im gegenständlichen Fall die Rechtsgrundlage nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung nicht in Frage kommt. Eine andere rechtfertigende Rechtsgrundlage ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Damit ist der objektive Tatbestand einer Verletzung des Artikel 5, Absatz eins, Litera a und c und des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO erfüllt, da dem Grundsatz der Datenminimierung nicht entsprochen wurde. 3.3.
- Strafrechtliche Verantwortlichkeit und Verschulden des Beschwerdeführers Die belangte Behörde hielt im angefochtenen Straferkenntnis fest, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des Sachverhalts die objektive Tatsache der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung des Art. 83 Abs. 5 lit a DSGVO zu verantworten habe. Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO lege fest, dass bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Art. 5, 6, 7 und 9 DSGVO Geldbußen von bis zu 20 000 000 Euro oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4% seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt werden können, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. Nach § 22 Abs. 5 DSG liege Zuständigkeit für die Verhängung von Geldbußen gegenüber natürlichen und juristischen Personen für Österreich als nationaler Aufsichtsbehörde bei der Datenschutzbehörde. Es sei eindeutig, dass der Beschwerdeführer die Videokamera bewusst montiert habe und die Art und Weise des Betriebes sowie die Ausrichtung der Kamera auf den öffentlichen Raum bewusst so gewählt habe. Es sei ihm auch darum gegangen, die von ihm befahrenen Straßenberieche auf diese Art und Weise zu filmen und das aufgezeichnete Bildmaterial über den von ihm gewählten Zeitraum hinweg zu speichern. Es liege somit auf der subjektiven Tatseite Verschulden in Form von Vorsatz im Sinne des Art. 83 Abs. 2 lit. b DSGVO vor. Die belangte Behörde hielt im angefochtenen Straferkenntnis fest, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des Sachverhalts die objektive Tatsache der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung des Artikel 83, Absatz 5, Litera a, DSGVO zu verantworten habe. Artikel 83, Absatz 5, Litera a, DSGVO lege fest, dass bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Artikel 5, 6, 7 und 9 DSGVO Geldbußen von bis zu 20 000 000 Euro oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4% seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt werden können, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. Nach Paragraph 22, Absatz 5, DSG liege Zuständigkeit für die Verhängung von Geldbußen gegenüber natürlichen und juristischen Personen für Österreich als nationaler Aufsichtsbehörde bei der Datenschutzbehörde. Es sei eindeutig, dass der Beschwerdeführer die Videokamera bewusst montiert habe und die Art und Weise des Betriebes sowie die Ausrichtung der Kamera auf den öffentlichen Raum bewusst so gewählt habe. Es sei ihm auch darum gegangen, die von ihm befahrenen Straßenberieche auf diese Art und Weise zu filmen und das aufgezeichnete Bildmaterial über den von ihm gewählten Zeitraum hinweg zu speichern. Es liege somit auf der subjektiven Tatseite Verschulden in Form von Vorsatz im Sinne des Artikel 83, Absatz 2, Litera b, DSGVO vor. Der Beschwerdeführer brachte dazu in seiner Beschwerde lediglich vor, dass er keine kriminellen Absichten gehabt habe und Dashcams eine große Bedeutung für die Verbesserung der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer hätten. Nähere Anhaben machte er dazu nicht. Zur Verantwortlichkeit: Nach Art. 4 Z 7 DSGVO ist „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Dass der Beschwerdeführer „Verantwortlicher“ im datenschutzrechtlichen Sinne betreffend die in Frage stehende Bildaufnahme ist, wurde weder durch diesen substantiiert bestritten, noch zieht dies der erkennende Senat in Zweifel.Nach Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ist „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Dass der Beschwerdeführer „Verantwortlicher“ im datenschutzrechtlichen Sinne betreffend die in Frage stehende Bildaufnahme ist, wurde weder durch diesen substantiiert bestritten, noch zieht dies der erkennende Senat in Zweifel. Zum Verschulden: Ist nichts Abweichendes normiert, genügt zur Strafbarkeit
§ 5Abs. 1 erster Satz VSt
G fahrlässiges Verhalten. Die anzuwendenden Bestimmungen des DSG oder der DSGVO normieren nichts Abweichendes. Für Ungehorsamsdelikte sieht § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG die - widerlegliche - Vermutung der fahrlässigen Tatbegehung vor. Daher muss der Beschuldigte glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (VwGH 30.10.1991, 91/09/0132). Diese Bestimmung ist jedoch nicht anzuwenden, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,00 bedroht ist (§ 5 Abs. 1a VStG). Ist nichts Abweichendes normiert, genügt zur Strafbarkeit
Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG fahrlässiges Verhalten. Die anzuwendenden Bestimmungen des DSG oder der DSGVO normieren nichts Abweichendes. Für Ungehorsamsdelikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG die - widerlegliche - Vermutung der fahrlässigen Tatbegehung vor. Daher muss der Beschuldigte glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (VwGH 30.10.1991, 91/09/0132). Diese Bestimmung ist jedoch nicht anzuwenden, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,00 bedroht ist (Paragraph 5, Absatz eins a, VStG). Es ergaben sich im Laufe des Verfahrens keine Hinweise darauf, dass den Beschwerdeführer an der Verletzung der gegenständlich anzuwendenden Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Der belangten Behörde ist zu folgen, wenn sie ausführt, dass auf Grund der Ausführungen des Beschwerdeführers und der in Vorlage gebrachten Fotos eindeutig ist, dass der Beschwerdeführer die Videokamera in der oben beschriebenen Weise bewusst in diesem Ausmaß betrieben hat. Damit muss betreffend den allgemeinen Betrieb der Kamera jedenfalls von vorsätzlichem Verhalten in dem Sinne ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführer zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, durch den Betrieb der Kamera überschießend personenbezogene Daten aufzuzeichnen und zu verarbeiten. 3.3.3. Strafbemessung Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0106). Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0106). Der Strafrahmen reicht
Art. 83Abs.
5 DSGVO bis zu einem Betrag von EUR 20.000.000,00. Der Strafrahmen reicht
Artikel 83, Absatz 5, DSGVO bis zu einem Betrag von EUR 20.000.000,00.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs. 1 VStG). Überdies sind die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 VStG). Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG). Überdies sind die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist
§ 16Abs. 1 VSt
G zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafen und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist
Paragraph 16, Absatz eins, VStG zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafen und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Zur Bemessung von Ersatzfreiheitsstrafen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend der Schuld des Täters unter Berücksichtigung der Erschwerungsgründe und Milderungsgründe zu bemessen ist; hingegen sind – so wie hier – die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend (VwGH 28.05.2013, 2012/17/0567). Wie oben ausgeführt, ist der belangten Behörde beizupflichten, dass der Beschwerdeführer durch die Verarbeitung von Bilddaten auf unverhältnismäßige Art und Weise gegen den Datenverarbeitungsgrundsatz der Datenminimierung verstoßen hat. Der belangten Behörde ist dahingehend zu folgen, dass der festgestellte unzulässige und überschießende Betrieb der Dashcam potenziell dazu geeignet war, eine große Zahl an Betroffenen, hier: sowohl zufällig am Auto des Beschwerdeführers vorbeikommende Passanten als auch andere Verkehrsteilnehmer, in deren grundrechtlich geschützten Rechten - insbesondere in deren Recht auf Geheimhaltung iSv § 1 DSG und deren Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK - zu verletzen. Darüber hinaus wurde der Verstoß vorsätzlich begangen.Wie oben ausgeführt, ist der belangten Behörde beizupflichten, dass der Beschwerdeführer durch die Verarbeitung von Bilddaten auf unverhältnismäßige Art und Weise gegen den Datenverarbeitungsgrundsatz der Datenminimierung verstoßen hat. Der belangten Behörde ist dahingehend zu folgen, dass der festgestellte unzulässige und überschießende Betrieb der Dashcam potenziell dazu geeignet war, eine große Zahl an Betroffenen, hier: sowohl zufällig am Auto des Beschwerdeführers vorbeikommende Passanten als auch andere Verkehrsteilnehmer, in deren grundrechtlich geschützten Rechten - insbesondere in deren Recht auf Geheimhaltung iSv Paragraph eins, DSG und deren Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK - zu verletzen. Darüber hinaus wurde der Verstoß vorsätzlich begangen. Mildernd wurde von der belangten Behörde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer den Betrieb der Dashcam-Anlage in dieser Form eingestanden habe, bei der Wahrheitsfindung mitgewirkt habe, bei seiner Vernehmung angekündigt habe, die Dashcam-Anlage künftig rechtskonform betreiben zu wollen und gegen den Beschwerdeführe bis dato keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen würden. Allerdings ist die Absicht des künftigen Wohlverhaltens im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr erkennbar und führt der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz aus, dass er, sollte die Strafe nicht in eine Verwarnung umgewandelt werden, dies als Bewilligung und Genehmigung ansehe und seine Dashcam wieder in Betrieb nehmen werde. Den sonstigen von der belangten Behörde ins Treffen geführten Erschwerungs-bzw. Milderungsgründen ist zu folgen. Sonstige zu berücksichtigende Milderungsgründe kamen auch im Beschwerdeverfahren nicht hervor. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen kann nunmehr gesagt werden, dass der Beschwerdeführer arbeitslos ist und Notstandshilfe in einer Höhe von EUR 41,01 pro Tag bezieht. Besondere general- oder spezialpräventive Faktoren liegen nicht vor. Die von der belangten Behörde demnach festgesetzte Strafe von 250 € erscheint daher unter Berücksichtigung des Tatunwerts und der grundsätzlichen Strafdrohung tat- und schuldangemessen; die Ermittlungsergebnisse zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers, weichen auch nicht von jenen, die durch die belangte Behörde festgestellt wurden ab. Informationen zu allfälligen Schulden oder Ersparnissen sind im Verfahren nicht hervorgekommen und hat der Beschwerdeführer dazu keinerlei Angaben gemacht. Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist
§ 16Abs. 1 VSt
G zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafen und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist
Paragraph 16, Absatz eins, VStG zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafen und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Zur Bemessung von Ersatzfreiheitsstrafen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend der Schuld des Täters unter Berücksichtigung der Erschwerungsgründe und Milderungsgründe zu bemessen ist; hingegen sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend (VwGH 28.05.2013, 2012/17/0567). Die Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die belangte Behörde ist nicht zu korrigieren. 3.3.4. Zu den Kosten des Strafverfahrens: Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens erfolgte
§ 52Abs. 1, 2 und Abs. 6 Vw
GVG (20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch EUR 10,00). Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens erfolgte
Paragraph 52, Absatz eins, 2 und Absatz 6, VwGVG (20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch EUR 10,00). 3.4.
§ 44Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.
Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 44Abs. 3 Z 3 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Geldstrafe EUR 500,-- nicht übersteigt und keine mündliche Verhandlung beantragt wurde.
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Geldstrafe EUR 500,-- nicht übersteigt und keine mündliche Verhandlung beantragt wurde. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung auch darauf gestützt werden: der Beschwerdeführer hat keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und übersteigt die Geldstrafe auch nicht EUR 500,--. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher abzusehen. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zahlungsinformation: Sie haben den Gesamtbetrag von EUR 300,-- (Strafe und Kosten des Beschwerdeverfahrens) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes mit dem IBAN AT84 0100 0000 0501 0167, BIC BUNDATWW unter Angabe der Verfahrenszahl spesenfrei für den Empfänger einzuzahlen oder unter Mitnahme dieses Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht zu bezahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag, nach erfolgter Mahnung, zwangsweise eingetrieben werden wird und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W298.2266670.1.00