← Österreich

{'item': 'W180 2255122-1'}

Obsah (19)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 57§ 52§ 55§ 18§ 53§ 25a§ 34§ 28§ 51§ 13§ 3§ 8§ 10§ 46§ 80

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2023 GeschäftszahlW180 2255122-1 Spruch, W180 2255122-1/21E Schriftliche Ausfertigung des am 25.05.2022 mündlich verkündeten Erkenn

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) ist ein Staatsangehöriger der Republik Ghana.
  2. Er heiratete in seinem Heimatland im Jahr 2008 eine österreichische Staatsbürgerin und kam Mitte Juni 2010 nach Österreich, nachdem ihm im März 2010 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt worden war.
  3. Er war erstmals mit 17.06.2010 im Bundesgebiet gemeldet.
  4. Der BF verfügte – die erwähnte Ehe wurde im Jahr 2012 geschieden – zuletzt über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit von 04.03.2016 bis 28.10.
  5. Am 16.04.2018 stellte er fristgerecht einen Verlängerungsantrag, welcher laut Aktenlage am 15.03.2019 von der hierfür zuständigen Behörde nach dem NAG abgewiesen wurde.
  6. Der BF wurde straffällig und befand sich ab 17/18.10.2017 in Anhaltung, Untersuchungshaft bzw. Strafhaft.
  7. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 19.01.2018 wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, wegen des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (davon acht Monate bedingt nachgesehen) rechtskräftig verurteilt.
  8. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 19.01.2018 wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, wegen des Vergehens der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (davon acht Monate bedingt nachgesehen) rechtskräftig verurteilt.
  9. Der BF wurde am 16.02.2018 aus der Haft entlassen und wurde er am selben Tag vor dem Bundesamt in Bezug auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen. Das Verfahren wurde auf freiem Fuß weitergeführt.
  10. In der Folge trat der BF abermals strafgerichtlich in Erscheinung und befand sich ab 16.10.2018 erneut in Anhaltung, Untersuchungshaft bzw. Strafhaft.
  11. Während der Anhaltung in Untersuchungshaft wurde dem BF mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.11.2018 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt und wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.) Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung

46 FPG nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt II.). Es wurde dem Beschwerdeführer

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) Es wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).10. Während der Anhaltung in Untersuchungshaft wurde dem BF mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.11.2018 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung

46 FPG nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) Es wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
  2. Während des Beschwerdeverfahrens wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichtes vom 13.12.2018 wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 StGB, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten (davon zehn Monate bedingt nachgesehen) rechtskräftig verurteilt. Unter einem wurde die Probezeit zur erstgenannten Verurteilung von drei Jahren auf fünf Jahre verlängert.
  3. Während des Beschwerdeverfahrens wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichtes vom 13.12.2018 wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz 2, StGB, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten (davon zehn Monate bedingt nachgesehen) rechtskräftig verurteilt. Unter einem wurde die Probezeit zur erstgenannten Verurteilung von drei Jahren auf fünf Jahre verlängert.
  4. Die genannte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht, nachdem es mit Teilerkenntnis vom 28.11.2018, Zl. I420 2209918-1 den Spruchpunkt im Bescheid des Bundesamtes vom 06.11.2018 betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde ersatzlos behoben hatte, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 05.02.2019, Zl. I420 2209918-1 „mit der Maßgabe“ als unbegründet ab, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Es sprach

§ 25aAbs. 1 Vw

GG aus, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig sei.13. Die genannte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht, nachdem es mit Teilerkenntnis vom 28.11.2018, Zl. I420 2209918-1 den Spruchpunkt im Bescheid des Bundesamtes vom 06.11.2018 betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde ersatzlos behoben hatte, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 05.02.2019, Zl. I420 2209918-1 „mit der Maßgabe“ als unbegründet ab, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz 2, FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Es sprach

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

  1. Der BF wurde am 15.02.2019 aus der Strafhaft entlassen.
  2. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2019 erhob der BF Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welcher mit Beschluss desselben vom 08.07.2019, Ra 2019/21/0062-8 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
  3. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.08.2019 wurde das angefochtene Erkenntnis, soweit damit der Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.16. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.08.2019 wurde das angefochtene Erkenntnis, soweit damit der Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

  1. Zur in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.02.2021 ist der BF unentschuldigt nicht erschienen und wies das Bundesverwaltungsgericht im Zuge der Verhandlung mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom selben Tag, Zl. I409 2209918-1, die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides behoben und dass die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG gestützt wurde. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsbehelf erhoben.
  2. Zur in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.02.2021 ist der BF unentschuldigt nicht erschienen und wies das Bundesverwaltungsgericht im Zuge der Verhandlung mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom selben Tag, Zl. I409 2209918-1, die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides behoben und dass die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG gestützt wurde. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsbehelf erhoben.
  3. Am 01.12.2021 wurde laut Akteninhalt von der Botschaft Ghana Wien ein von 01.12.2021 bis 01.03.2022 gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt.
  4. Am 10.02.2022 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G, welcher am 01.03.2022 zurückgezogen wurde.19. Am 10.02.2022 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG, welcher am 01.03.2022 zurückgezogen wurde. 20. Am 10.02.2022 erließ das Bundesamt gegen den BF

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG ([geplante] Anordnung der Abschiebung) einen Festaufnahmeauftrag und wurde der BF am selben Tag festgenommen. Aufgrund einer COVID-19-Infektion wurde er am 11.02.2022 aufgrund von Haftunfähigkeit entlassen.20. Am 10.02.2022 erließ das Bundesamt gegen den BF

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG ([geplante] Anordnung der Abschiebung) einen Festaufnahmeauftrag und wurde der BF am selben Tag festgenommen. Aufgrund einer COVID-19-Infektion wurde er am 11.02.2022 aufgrund von Haftunfähigkeit entlassen. 21. Am 11.02.2022 wurde vom Bundesamt abermals gegen den BF

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG ([geplante] Anordnung der Abschiebung) ein Festaufnahmeauftrag erlassen. Der Begründung zufolge bestehe u.a. gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Er sei am 11.02.2022 wegen eines positiven Coronatests aus dem Polizeianhaltezentrum entlassen worden und bei der Aufnahme in das Krankenhaus geflüchtet.21. Am 11.02.2022 wurde vom Bundesamt abermals gegen den BF

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG ([geplante] Anordnung der Abschiebung) ein Festaufnahmeauftrag erlassen. Der Begründung zufolge bestehe u.a. gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Er sei am 11.02.2022 wegen eines positiven Coronatests aus dem Polizeianhaltezentrum entlassen worden und bei der Aufnahme in das Krankenhaus geflüchtet. 22. Am 24.02.2022 erließ das Bundesamt erneut gegen den BF einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG ([geplante] Anordnung der Abschiebung).22. Am 24.02.2022 erließ das Bundesamt erneut gegen den BF einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG ([geplante] Anordnung der Abschiebung). 23. Am 25.02.2022 sowie 26.02.2022 versuchten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Vollziehung des Festnahmeauftrages den BF an seiner damaligen Meldeadresse festzunehmen, was jedoch negativ verlief. Der Unterkunftgeber teilte – dem Bericht vom 26.02.2022 zufolge – u.a. mit, dass er den BF schon länger nicht mehr gesehen habe und diesen auch telefonisch nicht erreichen könne. Er würde, seinen Freund, den BF, amtlich abmelden, da dieser nicht mehr bei ihm wohne. Weiters gab er an, den Verständigungszettel an seiner Wohnungstür am Vortag wahrgenommen zu haben, jedoch habe der BF auf jeglichen Kontaktversuch nicht reagiert. In der Wohnung wurde

Durchsuchungsauftrag

§ 35Abs.

1 BFA-VG Nachschau gehalten worden und habe der BF nicht angetroffen werden können. In der Wohnung wurde

Durchsuchungsauftrag

Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG Nachschau gehalten worden und habe der BF nicht angetroffen werden können.

  1. In der Folge wurde seitens des Bundesamtes die Stornierung der Flugbuchung betreffend den BF veranlasst.
  2. Am 04.04.2022 versuchte der BF, welcher im Besitz eines gültigen Reisepasses aus Ghana war, über Passau in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen und wurde dort einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Infolge eines fehlenden Sichtvermerks bzw. Aufenthaltstitels wurde er von den deutschen Behörden nach Österreich zurückgewiesen.
  3. Infolge der Einreiseverweigerung aus Deutschland sowie Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot und nach Rücksprache mit dem Bundesamt wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.04.2022 festgenommen.
  4. In der niederschriftlichen Befragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 05.04.2022 gab der BF insbesondere an, er sei schon lange, 12 Jahre in Österreich. Er sei auch in Schubhaft gewesen, aber entlassen worden. Er habe ein Flugticket nach Ghana, für Mai. Er habe noch seine Familie in Deutschland besuchen wollen. Des Weiteren gab er an, zurück nach Ghana zu wollen. Befragt gab er ferner an, an keiner schwerwiegenden Krankheit zu leiden und keine Medikamente zu benötigen. Er habe einen Wohnsitz in XXXX , sei dort nicht gemeldet. Eine Familie habe ihm Unterkunft gegeben, als er obdachlos gewesen sei. Zu seinen Familienangehörigen in Österreich sowie der EU gab er befragt an, seine Cousins und Neffen würden in Deutschland, in XXXX wohnen, die genaue Adresse wisse er nicht. Er könne in XXXX , bei einer genannten Person wohnen, er habe einen Schlüssel. An finanziellen Mittel habe er € 1,12 sowie zwei Bankomatkarten ohne Geld. Er könne sich Geld ausleihen, müsse aber zuerst fragen. Er könne auch seine Schwester fragen, sie wohne in Ghana. Er habe in Österreich einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt worden sei. Im Falle einer Haftentlassung würde er sich in die XXXX , begeben. Befragt verneinte er weiters, dass es persönlichen Gründe gebe, die einer möglichen Schubhaft entgegenstehen würden.
  5. In der niederschriftlichen Befragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 05.04.2022 gab der BF insbesondere an, er sei schon lange, 12 Jahre in Österreich. Er sei auch in Schubhaft gewesen, aber entlassen worden. Er habe ein Flugticket nach Ghana, für Mai. Er habe noch seine Familie in Deutschland besuchen wollen. Des Weiteren gab er an, zurück nach Ghana zu wollen. Befragt gab er ferner an, an keiner schwerwiegenden Krankheit zu leiden und keine Medikamente zu benötigen. Er habe einen Wohnsitz in römisch 40 , sei dort nicht gemeldet. Eine Familie habe ihm Unterkunft gegeben, als er obdachlos gewesen sei. Zu seinen Familienangehörigen in Österreich sowie der EU gab er befragt an, seine Cousins und Neffen würden in Deutschland, in römisch 40 wohnen, die genaue Adresse wisse er nicht. Er könne in römisch 40 , bei einer genannten Person wohnen, er habe einen Schlüssel. An finanziellen Mittel habe er € 1,12 sowie zwei Bankomatkarten ohne Geld. Er könne sich Geld ausleihen, müsse aber zuerst fragen. Er könne auch seine Schwester fragen, sie wohne in Ghana. Er habe in Österreich einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt worden sei. Im Falle einer Haftentlassung würde er sich in die römisch 40 , begeben. Befragt verneinte er weiters, dass es persönlichen Gründe gebe, die einer möglichen Schubhaft entgegenstehen würden. Der Befragung lagen u.a. der von 10.09.2018 bis 09.09.2023 gültige Reisepass (Ghana) des BF, sein österreichischer Führerschein sowie ein Zugticket XXXX HBF nach XXXX , 04.04.2022, bei. Laut der Aufstellung der Effekten wurden u.a. zwei Koffer und zwei Rucksäcke in Verwahrung genommen.Der Befragung lagen u.a. der von 10.09.2018 bis 09.09.2023 gültige Reisepass (Ghana) des BF, sein österreichischer Führerschein sowie ein Zugticket römisch 40 HBF nach römisch 40 , 04.04.2022, bei. Laut der Aufstellung der Effekten wurden u.a. zwei Koffer und zwei Rucksäcke in Verwahrung genommen.
  6. In einer Mitteilung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 05.04.2022 an das Bundesamt wurde insbesondere festgehalten, dass der BF anfangs sehr aggressiv gewesen sei, er sich nun beruhigen habe können. Er sei sehr unverständnisvoll gegenüber den Maßnahnahmen und dem Sachverhalt.
  7. In der Folge erließ das Bundesamt gegen den BF einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG und wurde der BF in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert.29. In der Folge erließ das Bundesamt gegen den BF einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG und wurde der BF in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. 30. Mit Mandatsbescheid vom 05.04.2022, am selben Tag vom BF übernommen, wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs.

  1. AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
  2. Mit Mandatsbescheid vom 05.04.2022, am selben Tag vom BF übernommen, wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt nach Anführung eines Verfahrensgangs insbesondere aus, gegen den BF bestehe eine seit dem 17.03.2021 rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 8 Jahren befristetem Einreiseverbot. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei mit 31.03.2021 abgelaufen und habe sie der BF ungenutzt verstreichen lassen. Ein Heimreisezertifikat der Botschaft von Ghana sei am 01.12.2021 mit Gültigkeit bis 01.03.2022 ausgestellt worden, da dem Bundesamt lediglich der abgelaufene Reisepass des BF bekannt gewesen sei. Es sei beabsichtigt, den BF zeitnahe in seinen Heimatstaat abzuschieben. Zum bisherigen Verhalten des BF wurde insbesondere festgestellt, er hielte sich seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot illegal in Österreich auf. Bei seiner Festnahme am 05.04.2022 habe er sich den Polizeibeamten gegenüber unverständnisvoll und aggressiv verhalten. In Österreich sei er untergetaucht, indem er an seiner Wohnadresse in XXXX nicht angetroffen habe werden können und habe somit die geplante Abschiebung am 28.02.2022 storniert werden müssen. Trotz gesetzlicher Verpflichtung habe er die Ausreise aus Österreich verweigert und habe stattdessen versucht, nach Deutschland auszureisen. Er missachte des Weiteren die österreichische Rechtsordnung, indem er zweimal rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden sei. Der BF verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. In Österreich habe er keinen ordentlichen Wohnsitz mehr und habe er sich seit seiner Abmeldung am 17.03.2022 unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in XXXX aufgehalten. Der BF sei des Weiteren in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er sei geschieden und habe keine Sorgepflichten angegeben. Rechtlich folge die Fluchtgefahr aus den Gründen des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG. Betreffend den Tatbestand der Ziffer 1 leg. cit. wurde insbesondere ausgeführt: Nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot habe der BF die Frist zur freiwilligen Rückkehr ungenutzt verstreichen lassen. Eine vom Bundesamt geplante Abschiebung am 28.02.2022 habe der BF vereitelt, indem er an seiner damaligen Meldeadresse, XXXX , nicht angetroffen werden habe können. Sein Mitbewohner habe sogar angegeben, dass er den BF schon längere Zeit nicht mehr gesehen habe. Betreffend Ziffer 9 leg.cit. wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der BF habe keine ausreichenden Existenzmittel, könne keiner legalen Beschäftigung nachgehen und habe keinen gesicherten Wohnsitz. An seiner Meldeadresse habe er sich am 17.03.2022 abgemeldet und sei untergetaucht. Bei der am 05.04.2022 mit ihm aufgenommenen Niederschrift habe er angegeben, unangemeldet in XXXX bei einer Familie Unterkunft genommen zu haben. Meldepolizeilich habe sich der BF nicht angemeldet. Die Sicherung der Abschiebung, welche auch zeitnah erfolgen könne, sei erforderlich, da der BF sich aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Eine erhebliche Delinquenz des Fremden könne das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern. Der BF sei zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und die Notwendigkeit ergebe im Fall des BF, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Die Anordnung gelinderer Mittel komme nicht in Betracht, wobei die Leistung einer finanziellen Sicherheit bereits aufgrund der finanziellen Situation des BF schon von vornherein nicht in Betracht komme. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne gegenständlich nicht damit das Auslangen gefunden werden. Der BF sei in XXXX , bis zum 17.03.2022 gemeldet gewesen. Eine für 28.02.2022 geplante Abschiebung habe er durch vorzeitiges Untertauchen vereitelt und sei der BF laut eigenen Angaben in XXXX unangemeldet aufhältig gewesen. Am 04.04.2022 habe der BF versucht, zwar mit gültigem Reisepass, aber ohne für Deutschland gültige Einreisevoraussetzungen in die Bundesrepublik zu reisen. Aufgrund der persönlichen Lebenssituation und des Vorverhaltens bestehe gegenständlich ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft vereitelt und liege eine ultima ratio Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während sich der BF in Freiheit befinde, ausschließe. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei auch davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit gegeben seien. Er sei gesund – Gegenteiliges sei vom ihm nicht behauptet worden. Neben der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen erweise sich daher gegenständlich die Schubhaft auch als verhältnismäßig. Begründend führte das Bundesamt nach Anführung eines Verfahrensgangs insbesondere aus, gegen den BF bestehe eine seit dem 17.03.2021 rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 8 Jahren befristetem Einreiseverbot. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei mit 31.03.2021 abgelaufen und habe sie der BF ungenutzt verstreichen lassen. Ein Heimreisezertifikat der Botschaft von Ghana sei am 01.12.2021 mit Gültigkeit bis 01.03.2022 ausgestellt worden, da dem Bundesamt lediglich der abgelaufene Reisepass des BF bekannt gewesen sei. Es sei beabsichtigt, den BF zeitnahe in seinen Heimatstaat abzuschieben. Zum bisherigen Verhalten des BF wurde insbesondere festgestellt, er hielte sich seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot illegal in Österreich auf. Bei seiner Festnahme am 05.04.2022 habe er sich den Polizeibeamten gegenüber unverständnisvoll und aggressiv verhalten. In Österreich sei er untergetaucht, indem er an seiner Wohnadresse in römisch 40 nicht angetroffen habe werden können und habe somit die geplante Abschiebung am 28.02.2022 storniert werden müssen. Trotz gesetzlicher Verpflichtung habe er die Ausreise aus Österreich verweigert und habe stattdessen versucht, nach Deutschland auszureisen. Er missachte des Weiteren die österreichische Rechtsordnung, indem er zweimal rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden sei. Der BF verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. In Österreich habe er keinen ordentlichen Wohnsitz mehr und habe er sich seit seiner Abmeldung am 17.03.2022 unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in römisch 40 aufgehalten. Der BF sei des Weiteren in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er sei geschieden und habe keine Sorgepflichten angegeben. Rechtlich folge die Fluchtgefahr aus den Gründen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG. Betreffend den Tatbestand der Ziffer 1 leg. cit. wurde insbesondere ausgeführt: Nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot habe der BF die Frist zur freiwilligen Rückkehr ungenutzt verstreichen lassen. Eine vom Bundesamt geplante Abschiebung am 28.02.2022 habe der BF vereitelt, indem er an seiner damaligen Meldeadresse, römisch 40 , nicht angetroffen werden habe können. Sein Mitbewohner habe sogar angegeben, dass er den BF schon längere Zeit nicht mehr gesehen habe. Betreffend Ziffer 9 leg.cit. wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der BF habe keine ausreichenden Existenzmittel, könne keiner legalen Beschäftigung nachgehen und habe keinen gesicherten Wohnsitz. An seiner Meldeadresse habe er sich am 17.03.2022 abgemeldet und sei untergetaucht. Bei der am 05.04.2022 mit ihm aufgenommenen Niederschrift habe er angegeben, unangemeldet in römisch 40 bei einer Familie Unterkunft genommen zu haben. Meldepolizeilich habe sich der BF nicht angemeldet. Die Sicherung der Abschiebung, welche auch zeitnah erfolgen könne, sei erforderlich, da der BF sich aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Eine erhebliche Delinquenz des Fremden könne das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern. Der BF sei zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und die Notwendigkeit ergebe im Fall des BF, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Die Anordnung gelinderer Mittel komme nicht in Betracht, wobei die Leistung einer finanziellen Sicherheit bereits aufgrund der finanziellen Situation des BF schon von vornherein nicht in Betracht komme. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne gegenständlich nicht damit das Auslangen gefunden werden. Der BF sei in römisch 40 , bis zum 17.03.2022 gemeldet gewesen. Eine für 28.02.2022 geplante Abschiebung habe er durch vorzeitiges Untertauchen vereitelt und sei der BF laut eigenen Angaben in römisch 40 unangemeldet aufhältig gewesen. Am 04.04.2022 habe der BF versucht, zwar mit gültigem Reisepass, aber ohne für Deutschland gültige Einreisevoraussetzungen in die Bundesrepublik zu reisen. Aufgrund der persönlichen Lebenssituation und des Vorverhaltens bestehe gegenständlich ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft vereitelt und liege eine ultima ratio Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während sich der BF in Freiheit befinde, ausschließe. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei auch davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit gegeben seien. Er sei gesund – Gegenteiliges sei vom ihm nicht behauptet worden. Neben der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen erweise sich daher gegenständlich die Schubhaft auch als verhältnismäßig. Mit Verfahrensanordnung von selben Tag wurde dem BF die im Spruch genannten Rechtsvertretung als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 31. Der BF befand sich ab 05.04.2022 in Schubhaft. 32. Mit E-Mail vom 06.04.2022 wandte sich das Bundesamt an die BBU betreffend eine am 08.03.2022 angemeldete und genehmigte freiwillige Ausreise (Flugticket für den 03.05.2022 nach Ghana) und ersuchte um Beantwortung genannter Fragen. In Beantwortung der E-Mail vom selben Tag wurde durch die BBU u.a. angegeben, der Flug nach Accra sei mit dem Reisepass gebucht worden, welcher sich bei ihm selbst befunden habe. Der letzte telefonische Kontakt zu ihm sei am 11.03.2022 gewesen. Der BF habe mitgeteilt, dass er doch vor dem 03.05.2022 fliegen wolle. Leider hätten sie den Flug nicht umbuchen können, da sich der Reisepass nicht im Polizeianhaltezentrum befinde. Sobald der Reisepass gefunden worden sei, würden sie einen früheren Flug buchen oder gar stornieren. Mit E-Mail vom selben Tag ersuchte das Bundesamt um Widerruf der freiwilligen Ausreise und um Organisation einer zeitnahen Abschiebung nach Ghana, da aufgrund des Verhaltens des BF nicht davon auszugehen sei, dass ein ernsthaftes Interesse an einer freiwilligen Ausreise bestehe, zumal ein Heimreisezertifikat ausgestellt habe werden müssen, obwohl der Fremde seit 2018 im Besitz eines Reisepasses sei, welchen er vor der Behörde im Verborgenen gehalten habe. Das Bundesamt widerrief mit Schreiben vom 06.04.2022 das Genehmigungsschreiben zum Antrag auf unterstütze freiwillige Rückkehr betreffend den Antrag vom 07.03.2022. 33. Am 14.04.2022 wurde vom Bundesamt ein Aktenvermerk betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung erstellt, demzufolge die Abschiebung zulässig sei und begleitet zu erfolgen habe. 34. Im Stande der Schubhaft stellte der BF am 12.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde er am 14.04.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschs für Englisch erstbefragt. Im Zuge dessen gab er im Wesentlichen an, geschieden zu sein. Seine Muttersprache sei Englisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er spreche des Weiteren sehr gut Deutsch, Fanci, Twi und Effutu. Er bekenne sich zum Christentum und gehöre der Volksgruppe der Effutu an. Hinsichtlich der Schulbildung gab er 9 J „GS, 4 J „HS“ an. Er verfüge über eine Berufsausbildung als KFZ Mechaniker und habe zuletzt den Beruf des Logistikers ausgeübt. An Familienangehörigen im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat verfüge er über einen Vater, drei Schwester sowie einen Bruder – die Mutter sei verstorben. Über Familienangehörige in Österreich oder EU-Staat mit Status verfüge er keine. Die Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei „ XXXX “. Über Barmittel oder andere Unterstützung verfüge er nicht. Eine Verpflichtungserklärung sei für ihn nicht abgegeben werden. Befragt, ob er Beschwerden oder Krankheiten habe, die ihn an dieser Einvernahme hindere oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden, gab er befragt „nein“ an, er könne dieser Einvernahme ohne Probleme folgen. Er habe den Entschluss zur Ausreise im Jahr 2010 gefasst und habe anlässlich des Verlassen des Herkunftsstaates Österreich als Reiseziel gehabt. Er sei in Österreich verheiratet gewesen, mit einer Frau aus Ghana, die aber die österreichische Staatsbürgerschaft habe. Er sei am 15.06.2010 legal abgereist. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist und habe einen Reisepass. Bis 2010 habe er sich in Ghana aufgehalten, seit 16.06.2010 befände er sich in Österreich. Bis 2017 habe er einen Aufenthaltstitel in Österreich gehabt und sei ihm dieser aber aberkannt worden, weil er ins Gefängnis gekommen sei. Befragt führte er weiters aus, er wohne hier seit 2010 und wolle nicht nach Ghana zurück. 34. Im Stande der Schubhaft stellte der BF am 12.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde er am 14.04.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschs für Englisch erstbefragt. Im Zuge dessen gab er im Wesentlichen an, geschieden zu sein. Seine Muttersprache sei Englisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er spreche des Weiteren sehr gut Deutsch, Fanci, Twi und Effutu. Er bekenne sich zum Christentum und gehöre der Volksgruppe der Effutu an. Hinsichtlich der Schulbildung gab er 9 J „GS, 4 J „HS“ an. Er verfüge über eine Berufsausbildung als KFZ Mechaniker und habe zuletzt den Beruf des Logistikers ausgeübt. An Familienangehörigen im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat verfüge er über einen Vater, drei Schwester sowie einen Bruder – die Mutter sei verstorben. Über Familienangehörige in Österreich oder EU-Staat mit Status verfüge er keine. Die Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei „ römisch 40 “. Über Barmittel oder andere Unterstützung verfüge er nicht. Eine Verpflichtungserklärung sei für ihn nicht abgegeben werden. Befragt, ob er Beschwerden oder Krankheiten habe, die ihn an dieser Einvernahme hindere oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden, gab er befragt „nein“ an, er könne dieser Einvernahme ohne Probleme folgen. Er habe den Entschluss zur Ausreise im Jahr 2010 gefasst und habe anlässlich des Verlassen des Herkunftsstaates Österreich als Reiseziel gehabt. Er sei in Österreich verheiratet gewesen, mit einer Frau aus Ghana, die aber die österreichische Staatsbürgerschaft habe. Er sei am 15.06.2010 legal abgereist. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist und habe einen Reisepass. Bis 2010 habe er sich in Ghana aufgehalten, seit 16.06.2010 befände er sich in Österreich. Bis 2017 habe er einen Aufenthaltstitel in Österreich gehabt und sei ihm dieser aber aberkannt worden, weil er ins Gefängnis gekommen sei. Befragt führte er weiters aus, er wohne hier seit 2010 und wolle nicht nach Ghana zurück. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte er aus: „Weil ich geheiratet habe. Meine Familie ist königlich und will die rituellen Sachen nicht mitmachen, weil ich Christ bin.“ Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, weil er seine Religion verliere und er müsse die Dinge von seiner Familie mitmachen. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er an, ja, sie könnten seine Familie anrufen oder im Internet nachschauen. Deswegen sei er seit 2010 nicht mehr in Ghana gewesen. 35. Mit Verfahrensanordnung vom 19.04.2022 wurde sein Verfahren

§ 28Asyl

G zugelassen. Der Begründung zufolge stehe ihm keine Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 51Asyl

G zu, da ihm

§ 13Abs.

1 und Abs. 2 kein Aufenthaltsrecht zukommen. Die Zulassung seines Verfahrens werde mit dieser Verfahrensanordnung dokumentiert.35. Mit Verfahrensanordnung vom 19.04.2022 wurde sein Verfahren

Paragraph 28, AsylG zugelassen. Der Begründung zufolge stehe ihm keine Aufenthaltsberechtigungskarte

Paragraph 51, AsylG zu, da ihm

Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 2, kein Aufenthaltsrecht zukommen. Die Zulassung seines Verfahrens werde mit dieser Verfahrensanordnung dokumentiert. 36. Mit begründetem Aktenvermerk des Bundesamtes, datiert mit „19.09.2018“ wurde die Schubhaft gegen die BF

§ 76Abs.

6 FPG aufrechterhalten. Das Bundesamt wies darauf hin, dass zum damaligen Zeitpunkt im Sinne des § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahmen bestünden, dass der am „14.04.2022“ gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Die Anhaltung in Schubhaft bleibe derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen hierfür vorlägen. Für die Höchstdauer gelte § 80 Abs. 5 FPG. In der näheren Begründung wurde insbesondere ausgeführt, der BF habe seither auch zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, trotzdem ihm dies möglich gewesen wäre. Auch im Rahmen seiner Festnahme und Schubhaftverhängung am 05.04.2022 habe er keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Erst zu einem Zeitpunkt, an dem ihm bewußt geworden sei, dass es ihm nicht mehr möglich sei, eine Abschiebung zu verhindern, habe er einen Asylantrag gestellt. Sein gesamtes Verhalten sowie sein Antrag auf internationalen Schutz lasse eindeutig den Rückschluss zu, dass er diesen lediglich in der Absicht gestellt habe, die Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern.36. Mit begründetem Aktenvermerk des Bundesamtes, datiert mit „19.09.2018“ wurde die Schubhaft gegen die BF

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Das Bundesamt wies darauf hin, dass zum damaligen Zeitpunkt im Sinne des Paragraph 76, Absatz 6, FPG Gründe zur Annahmen bestünden, dass der am „14.04.2022“ gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Die Anhaltung in Schubhaft bleibe derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen hierfür vorlägen. Für die Höchstdauer gelte Paragraph 80, Absatz 5, FPG. In der näheren Begründung wurde insbesondere ausgeführt, der BF habe seither auch zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, trotzdem ihm dies möglich gewesen wäre. Auch im Rahmen seiner Festnahme und Schubhaftverhängung am 05.04.2022 habe er keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Erst zu einem Zeitpunkt, an dem ihm bewußt geworden sei, dass es ihm nicht mehr möglich sei, eine Abschiebung zu verhindern, habe er einen Asylantrag gestellt. Sein gesamtes Verhalten sowie sein Antrag auf internationalen Schutz lasse eindeutig den Rückschluss zu, dass er diesen lediglich in der Absicht gestellt habe, die Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern. Der Aktenvermerk weist eine mit 14.04.2022 datierte Amtssignatur auf und wurde dem BF am 14.04.2022 übergeben.

  1. Am 19.04.2022 fand die Einvernahme des BF unter Beziehung eines Dolmetschs für Englisch vor dem Bundesamt im Rahmen des Asylverfahrens statt. Im Zuge dessen gab der BF im Wesentlichen und zusammengefasst an, die Angaben in der Erstbefragung würden stimmen, er könne aber bei jemanden wohnen. Gesundheitlich gehe es ihm gut, außer, dass er etwas Stress habe. Befragt gab er an, dass er keine Medikamente nehme. Er gehöre der Volksgruppe der Effutu, welche eine große Volksgruppe sei. Er sei evangelischer Christ. Seit 2006 sei er Christ und sei in Ghana konvertiert. Davor habe er die Religion „Pentecostal“ gehabt. Der BF sei geschieden und lebe derzeit in einer Beziehung; er habe eine Freundin, sie lebe in Frankreich und komme immer wieder nach Österreich. Kinder habe er keine. In Ghana habe er 9 Jahre die Schule mit Abschluss absolviert und habe er eine Berufsausbildung als Mechaniker. In Ghana habe er 1,5 Jahre als Mechaniker und als Verkäufer gearbeitet. Er sei in Ghana geboren. Sein Vater lebe in Nigeria. Er sei zwischen Ghana und Nigeria gependelt. Er habe 13 Jahre in Ghana verbracht und den Rest in Nigeria. Er sei 2010 nach Europa ausgereist. Er habe seine Ehefrau in Ghana kennengelernt. Sie habe bereits in Österreich gelebt. Er habe seinen Aufenthaltstitel über seine Exfrau bekommen. Die Scheidung sei 2011 gewesen. Den Aufenthaltstitel habe er bis zum Jahr 2017 gehabt. Zuletzt sei er im Jahr 2010 in Ghana gewesen, sei er legal mit einem Visum ausgereist und sei am 17.06.2010 legal nach Österreich eingereist. Seither sei er durchgehend in Österreich gewesen. Befragt zum Privatleben in Österreich führte er aus, er arbeite als Logistiker seit Februar
  2. Er habe eine logistisch-kaufmännische Ausbildung gemacht. Er besuche eine christliche Organisation, XXXX . Beim XXXX singe er in einem Chor und er gebe Bibelstunden. In Österreich habe er viele Freunde in der Kirche und in einer nigerianischen Organisation. Er habe auch Deutsch bis B2 gemacht. Die Frage, ob er jemals Probleme mit staatlichen Behörden in Ghana gehabt habe, verneinte. Auch sei er in Ghana nicht strafrechtlich verurteilt. Wenn er zu seiner Familie zurückkehren würde, müsse er machen, was sie wollen. Sie würden ihn in ein Zimmer sperren, bis er mache, was, sie sagen. Sie würden seine Religion nicht akzeptieren und er müsste die traditionelle Religion von seiner Familie wieder annehmen. Näher befragt, führte er aus, er könne nicht zurückkehren und wolle seine jetzige Freundin heiraten. Das seien alle Gründe. Befragt zur traditionellen Religion seiner Familie führte er aus, er komme aus XXXX . Bei einer Rückkehr würde er in verschiedene Rituale involviert, was er nicht wolle. Befragt – der BF habe bis zum Jahr 2010 in Ghana gelebt – welche Rituale seiner Familie er mitmachen habe müssen, gab er an, jedes Jahr, würden auf eine Art von „Haidenaltar“ Opfergaben gebracht. Als Kind würde man in ein Zimmer gesperrt während der Rituale. Es gebe ein großes Ritual einmal im Jahr, und kleinere gebe es öfters. Er sei in ein Zimmer gesperrt worden, da es Teil der Rituale sei. Sie hätten Tiere getötet und sei dies eine Art von Voodoo. Das sei das Böse und der BF sei christlich und wolle die Sachen nicht machen. Er könne nur sagen, dass sein Onkel nicht mehr psychisch in Ordnung sei, nachdem er ein Ritual gesehen habe. Zuletzt sei er sieben gewesen, als er das letzte Mal für ein Ritual eingesperrt worden sei. Danach habe er an keinem Ritual mehr teilgenommen. Er sei nach dem sieben Lebensjahr nicht mehr eingesperrt worden, weil er nach Nigeria gebracht worden sei, weil sein Vater dort lebe. Die Familie habe die traditionelle Religion „Aboson“. Persönlich bedroht oder verfolgt sei der BF nicht worden. Im Falle einer Rückkehr nach Ghana würde er seine psychische Gesundheit verlieren. Wenn er nicht befolge, was ihm befohlen werde, würde es ihn verrückt machen. Es würden ihn seine Onkel befehlen. Befragt führte er weiters aus, seine Familie in Ghana wisse, dass er Christ sei. Befragt, ob er deswegen Probleme mit seiner Familie gehabt habe, führte er aus, sie würden sagen, er müsse Gott verlassen. Es sei das einzige Problem, dass er mit seiner Familie gehabt habe. Befragt, ob sein Vater beziehungsweise seine Geschwister damit Problem habe, dass er Christ sei, gab er an, am Anfang habe sein Vater Probleme damit gehabt, später aber nicht mehr. Sein Bruder sage immer, dass er Gott verlassen müsse. Er habe mit seinem Bruder ausführlich über die Religion gesprochen, er wolle nicht, dass er Christ sei. Er habe zwar Kontakt mit ihm, aber er sage, dass er seine Religion verlassen soll. Befragt, ob ihn der Bruder jemals wegen der Religion bedroht habe, verneinte er. Befragt, ob er in anderem Teil von Ghana – welches großteils christlich sei – leben könne, gab er an, er kenne dort niemanden. Befragt, wie ihn seine Familie zu etwas zwingen könne, was er nicht machen wolle, führte er aus, sie seien gezwungen auf ihre Eltern zu hören. Auf Vorhalt, dass seine Mutter verstorben sei, sein Vater in Nigeria lebe und wie er dann zu etwas gezwungen werden könne, gab er an, er wolle nicht zurück nach Ghana, er wolle hier bleiben. Im Zuge dessen gab der BF im Wesentlichen und zusammengefasst an, die Angaben in der Erstbefragung würden stimmen, er könne aber bei jemanden wohnen. Gesundheitlich gehe es ihm gut, außer, dass er etwas Stress habe. Befragt gab er an, dass er keine Medikamente nehme. Er gehöre der Volksgruppe der Effutu, welche eine große Volksgruppe sei. Er sei evangelischer Christ. Seit 2006 sei er Christ und sei in Ghana konvertiert. Davor habe er die Religion „Pentecostal“ gehabt. Der BF sei geschieden und lebe derzeit in einer Beziehung; er habe eine Freundin, sie lebe in Frankreich und komme immer wieder nach Österreich. Kinder habe er keine. In Ghana habe er 9 Jahre die Schule mit Abschluss absolviert und habe er eine Berufsausbildung als Mechaniker. In Ghana habe er 1,5 Jahre als Mechaniker und als Verkäufer gearbeitet. Er sei in Ghana geboren. Sein Vater lebe in Nigeria. Er sei zwischen Ghana und Nigeria gependelt. Er habe 13 Jahre in Ghana verbracht und den Rest in Nigeria. Er sei 2010 nach Europa ausgereist. Er habe seine Ehefrau in Ghana kennengelernt. Sie habe bereits in Österreich gelebt. Er habe seinen Aufenthaltstitel über seine Exfrau bekommen. Die Scheidung sei 2011 gewesen. Den Aufenthaltstitel habe er bis zum Jahr 2017 gehabt. Zuletzt sei er im Jahr 2010 in Ghana gewesen, sei er legal mit einem Visum ausgereist und sei am 17.06.2010 legal nach Österreich eingereist. Seither sei er durchgehend in Österreich gewesen. Befragt zum Privatleben in Österreich führte er aus, er arbeite als Logistiker seit Februar
  3. Er habe eine logistisch-kaufmännische Ausbildung gemacht. Er besuche eine christliche Organisation, römisch 40 . Beim römisch 40 singe er in einem Chor und er gebe Bibelstunden. In Österreich habe er viele Freunde in der Kirche und in einer nigerianischen Organisation. Er habe auch Deutsch bis B2 gemacht. Die Frage, ob er jemals Probleme mit staatlichen Behörden in Ghana gehabt habe, verneinte. Auch sei er in Ghana nicht strafrechtlich verurteilt. Wenn er zu seiner Familie zurückkehren würde, müsse er machen, was sie wollen. Sie würden ihn in ein Zimmer sperren, bis er mache, was, sie sagen. Sie würden seine Religion nicht akzeptieren und er müsste die traditionelle Religion von seiner Familie wieder annehmen. Näher befragt, führte er aus, er könne nicht zurückkehren und wolle seine jetzige Freundin heiraten. Das seien alle Gründe. Befragt zur traditionellen Religion seiner Familie führte er aus, er komme aus römisch 40 . Bei einer Rückkehr würde er in verschiedene Rituale involviert, was er nicht wolle. Befragt – der BF habe bis zum Jahr 2010 in Ghana gelebt – welche Rituale seiner Familie er mitmachen habe müssen, gab er an, jedes Jahr, würden auf eine Art von „Haidenaltar“ Opfergaben gebracht. Als Kind würde man in ein Zimmer gesperrt während der Rituale. Es gebe ein großes Ritual einmal im Jahr, und kleinere gebe es öfters. Er sei in ein Zimmer gesperrt worden, da es Teil der Rituale sei. Sie hätten Tiere getötet und sei dies eine Art von Voodoo. Das sei das Böse und der BF sei christlich und wolle die Sachen nicht machen. Er könne nur sagen, dass sein Onkel nicht mehr psychisch in Ordnung sei, nachdem er ein Ritual gesehen habe. Zuletzt sei er sieben gewesen, als er das letzte Mal für ein Ritual eingesperrt worden sei. Danach habe er an keinem Ritual mehr teilgenommen. Er sei nach dem sieben Lebensjahr nicht mehr eingesperrt worden, weil er nach Nigeria gebracht worden sei, weil sein Vater dort lebe. Die Familie habe die traditionelle Religion „Aboson“. Persönlich bedroht oder verfolgt sei der BF nicht worden. Im Falle einer Rückkehr nach Ghana würde er seine psychische Gesundheit verlieren. Wenn er nicht befolge, was ihm befohlen werde, würde es ihn verrückt machen. Es würden ihn seine Onkel befehlen. Befragt führte er weiters aus, seine Familie in Ghana wisse, dass er Christ sei. Befragt, ob er deswegen Probleme mit seiner Familie gehabt habe, führte er aus, sie würden sagen, er müsse Gott verlassen. Es sei das einzige Problem, dass er mit seiner Familie gehabt habe. Befragt, ob sein Vater beziehungsweise seine Geschwister damit Problem habe, dass er Christ sei, gab er an, am Anfang habe sein Vater Probleme damit gehabt, später aber nicht mehr. Sein Bruder sage immer, dass er Gott verlassen müsse. Er habe mit seinem Bruder ausführlich über die Religion gesprochen, er wolle nicht, dass er Christ sei. Er habe zwar Kontakt mit ihm, aber er sage, dass er seine Religion verlassen soll. Befragt, ob ihn der Bruder jemals wegen der Religion bedroht habe, verneinte er. Befragt, ob er in anderem Teil von Ghana – welches großteils christlich sei – leben könne, gab er an, er kenne dort niemanden. Befragt, wie ihn seine Familie zu etwas zwingen könne, was er nicht machen wolle, führte er aus, sie seien gezwungen auf ihre Eltern zu hören. Auf Vorhalt, dass seine Mutter verstorben sei, sein Vater in Nigeria lebe und wie er dann zu etwas gezwungen werden könne, gab er an, er wolle nicht zurück nach Ghana, er wolle hier bleiben.
  4. Mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 22.04.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt IV.

und V.).

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz

§ 18Abs.

1 Z 1, 2, 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und

§ 55Abs.

1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII. bis VIII.).

§ 13Abs. 2 Z 2 Asyl

G wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe (Spruchunkt IX.).38. Mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 22.04.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben. bis römisch acht.).

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe (Spruchunkt römisch neun.). Begründend führte das Bundesamt zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können und bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher

§ 8Asyl

G zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ergebe sich gegenständlich insbesondere im Hinblick auf die Straffälligkeit nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Das Einreiseverbot gründe sich im Wesentlichen infolge der Straffälligkeit auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG und sei die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

Z 1, 2, 6 BFA-VG aberkannt worden. Folglich bestehe

§ 55Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Der BF habe aufgrund des § 13 Abs. 2 Z 2 Asyl

G sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren.Begründend führte das Bundesamt zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können und bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher

Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ergebe sich gegenständlich insbesondere im Hinblick auf die Straffälligkeit nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Das Einreiseverbot gründe sich im Wesentlichen infolge der Straffälligkeit auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG und sei die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Abs. Ziffer eins, 2, 6, BFA-VG aberkannt worden. Folglich bestehe

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Der BF habe aufgrund des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren. Der Bescheid wurde dem BF am 22.04.2022 persönlich übergeben. 39. Mit Aktenvermerken vom 25.04.2022 und 13.05.2022 dokumentierte das Bundesamt die Überprüfung der Schubhaft

§ 80Abs.

6 FPG. 39. Mit Aktenvermerken vom 25.04.2022 und 13.05.2022 dokumentierte das Bundesamt die Überprüfung der Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 6, FPG. 40. Mit Schriftsatz vom 16.05.2022 erhob der BF gegen den Bescheid vom 22.04.2022 fristgerecht durch seine Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde. Beantragt wurde den Bescheid zur Gänze zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu Spruchpunkte II. bis XI zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu Spruchpunkte III. bis IX. zu beheben und dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen, in eventu das Einreiseverbot zu beheben oder auf eine angemessene Dauer zu reduzieren, in eventu feststellen, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts

§ 13Abs. 2 Asyl

G zu Unrecht erfolgt ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt und angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. 40. Mit Schriftsatz vom 16.05.2022 erhob der BF gegen den Bescheid vom 22.04.2022 fristgerecht durch seine Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde. Beantragt wurde den Bescheid zur Gänze zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch elf zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu Spruchpunkte römisch drei. bis römisch neun. zu beheben und dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen, in eventu das Einreiseverbot zu beheben oder auf eine angemessene Dauer zu reduzieren, in eventu feststellen, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts

Paragraph 13, Absatz 2, AsylG zu Unrecht erfolgt ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt und angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. 41. Mit Schriftsatz vom 19.05.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung sodann die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes 05.04.2022, mit dem über den BF

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet worden sei, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF seit 05.04.2022.41. Mit Schriftsatz vom 19.05.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung sodann die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes 05.04.2022, mit dem über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet worden sei, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF seit 05.04.2022. Zusammengefasst wurde ausgeführt, der BF habe am 12.04.2022 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sei daher seit diesem Zeitpunkt Asylwerber mit faktischem Abschiebeschutz. Gegen den den Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheid habe der BF innerhalb der Rechtsmittelfrist Beschwerde erhoben und sei das Verfahren somit noch anhängig. Der BF habe daher Anspruch auf Grundversorgung und er könnte im Rahmen der Grundversorgung bei geeigneten Unterkünften untergebracht werden. Der BF könnte im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft unentgeltlich jederzeit bei einem guten Freund wohnen; zum Beweis dafür werde dessen zeugenschaftliche Einvernahme beantragt. Zudem würde der BF einem gelinderen Mittel jedenfalls Folge leisten. In der näheren Begründung wurde insbesondere eine mangelhafte Begründung des Aktenvermerks

§ 76Abs.

6 FPG moniert. Der BF habe im Stande der Schubhaft aus Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach Ghana einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In weiterer Folge habe die belangte Behörde mit Aktenvermerk

§ 76Abs.

6 FPG festgestellt, dass davon auszugehen sei, dass der Antrag mit Verzögerungsabsicht gestellt wurde. Die Ausführungen der belangten Behörde hätten sich allerdings in der Darstellung des Verfahrensganges erschöpft. Es würden keine Ausführungen dazu getroffen, inwieweit sich aus dem Vorbringen des BF ergebe, dass der Asylantrag lediglich aus Verzögerungsabsicht gestellt worden sei. Selbst wenn sich aus dem Verfahrensgang ergeben könnte, dass der BF den Asylantrag mit Verzögerungsabsicht gestellt habe, müsse sich die belangte Behörde auch mit den von der BF vorgebrachten Verfolgungsgründen auseinandersetzen. Im gegenständlichen Fall handle es sich um den ersten Asylantrag des BF und sei daher auch noch nicht konkret geprüft worden, ob der BF bei einer Rückkehr nach Ghana einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Es sei daher keinesfalls davon auszugehen, der BF hätte den Antrag auf internationalen Schutz „einzig und allein“ zur Verzögerung gestellt. Der einzige Anhaltspunkt – für die bestehende Verzögerungsabsicht –, den die Behörde im Aktenvermerk angeführt habe, sei, dass der BF den Asylantrag nicht früher gestellt habe. Dieser Punkt vermöge es allerdings nicht, dem Asylantrag des BF die Ernsthaftigkeit abzusprechen. Vielmehr sei dieses Vorgehen der Situation geschuldet gewesen – Anhaltung durch die Polizei, keine Hinweise auf Möglichkeit bereits in dieser Situation einen Asylantrag zu stellen. Hinsichtlich des behaupteten Nichtvorliegens von Fluchtgefahr und Unverhältnismäßigkeit der Haft wurde im Wesentlichen ausgeführt, im gegenständlichen Fall lägen weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit vor. Die im angefochtenen Bescheid dargelegten Umstände würden jedenfalls nicht ausreichen, um im Fall des BF eine Fluchtgefahr begründen zu können. Der BF sei Asylwerber und habe ein ernstzunehmendes Interesse an der Durchführung des Asylverfahrens. Da es sich um einen rechtswidrigen und mangelhaften Bescheid handle, werde das Bundesverwaltungsgericht den Verlust des Aufenthaltsrechts aufheben und dann komme dem BF ein Anspruch auf die Grundversorgung zu und habe auch die Möglichkeit in einer Grundversorgungseinrichtung Unterkunft zu nehmen – nach Stellung des Asylantrages wäre der BF jedenfalls in einer Einrichtung der Grundversorgung unterzubringen gewesen. Im Falle des BF liege keine Fluchtgefahr vor. Der BF sei bereit, mit den Behörden zu kooperieren und sein Asylverfahren abzuwarten. Moniert wurde weiters die Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels. Diesbezüglich wurde im Wesentlichen vertreten, dass selbst bei Vorliegen einer Fluchtgefahr – welche ausdrücklich bestritten werde – Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig sei und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären. In gegenständlichem Fall sei die Verhängung der Schubhaft jedenfalls nicht verhältnismäßig, da sich der BF in einem offenen Asylverfahren befinde, faktischen Abschiebeschutz genieße und das konkrete Verfahrensende nicht absehbar sei. Es gelte der Vorrang des gelinderen Mittels. Es wäre am Bundesamt gelegen, darzulegen, warum ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft nicht in Frage komme, stattdessen fänden sich im Schubhaftbescheid dazu nur wenige allgemein gehaltene Sätze. Der BF sei bereit, mit den Behörden zu kooperieren und würde insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung sowie einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten. Die genannten gelinderen Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.Zusammengefasst wurde ausgeführt, der BF habe am 12.04.2022 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sei daher seit diesem Zeitpunkt Asylwerber mit faktischem Abschiebeschutz. Gegen den den Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheid habe der BF innerhalb der Rechtsmittelfrist Beschwerde erhoben und sei das Verfahren somit noch anhängig. Der BF habe daher Anspruch auf Grundversorgung und er könnte im Rahmen der Grundversorgung bei geeigneten Unterkünften untergebracht werden. Der BF könnte im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft unentgeltlich jederzeit bei einem guten Freund wohnen; zum Beweis dafür werde dessen zeugenschaftliche Einvernahme beantragt. Zudem würde der BF einem gelinderen Mittel jedenfalls Folge leisten. In der näheren Begründung wurde insbesondere eine mangelhafte Begründung des Aktenvermerks

Paragraph 76, Absatz 6, FPG moniert. Der BF habe im Stande der Schubhaft aus Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach Ghana einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In weiterer Folge habe die belangte Behörde mit Aktenvermerk

Paragraph 76, Absatz 6, FPG festgestellt, dass davon auszugehen sei, dass der Antrag mit Verzögerungsabsicht gestellt wurde. Die Ausführungen der belangten Behörde hätten sich allerdings in der Darstellung des Verfahrensganges erschöpft. Es würden keine Ausführungen dazu getroffen, inwieweit sich aus dem Vorbringen des BF ergebe, dass der Asylantrag lediglich aus Verzögerungsabsicht gestellt worden sei. Selbst wenn sich aus dem Verfahrensgang ergeben könnte, dass der BF den Asylantrag mit Verzögerungsabsicht gestellt habe, müsse sich die belangte Behörde auch mit den von der BF vorgebrachten Verfolgungsgründen auseinandersetzen. Im gegenständlichen Fall handle es sich um den ersten Asylantrag des BF und sei daher auch noch nicht konkret geprüft worden, ob der BF bei einer Rückkehr nach Ghana einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Es sei daher keinesfalls davon auszugehen, der BF hätte den Antrag auf internationalen Schutz „einzig und allein“ zur Verzögerung gestellt. Der einzige Anhaltspunkt – für die bestehende Verzögerungsabsicht –, den die Behörde im Aktenvermerk angeführt habe, sei, dass der BF den Asylantrag nicht früher gestellt habe. Dieser Punkt vermöge es allerdings nicht, dem Asylantrag des BF die Ernsthaftigkeit abzusprechen. Vielmehr sei dieses Vorgehen der Situation geschuldet gewesen – Anhaltung durch die Polizei, keine Hinweise auf Möglichkeit bereits in dieser Situation einen Asylantrag zu stellen. Hinsichtlich des behaupteten Nichtvorliegens von Fluchtgefahr und Unverhältnismäßigkeit der Haft wurde im Wesentlichen ausgeführt, im gegenständlichen Fall lägen weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit vor. Die im angefochtenen Bescheid dargelegten Umstände würden jedenfalls nicht ausreichen, um im Fall des BF eine Fluchtgefahr begründen zu können. Der BF sei Asylwerber und habe ein ernstzunehmendes Interesse an der Durchführung des Asylverfahrens. Da es sich um einen rechtswidrigen und mangelhaften Bescheid handle, werde das Bundesverwaltungsgericht den Verlust des Aufenthaltsrechts aufheben und dann komme dem BF ein Anspruch auf die Grundversorgung zu und habe auch die Möglichkeit in einer Grundversorgungseinrichtung Unterkunft zu nehmen – nach Stellung des Asylantrages wäre der BF jedenfalls in einer Einrichtung der Grundversorgung unterzubringen gewesen. Im Falle des BF liege keine Fluchtgefahr vor. Der BF sei bereit, mit den Behörden zu kooperieren und sein Asylverfahren abzuwarten. Moniert wurde weiters die Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels. Diesbezüglich wurde im Wesentlichen vertreten, dass selbst bei Vorliegen einer Fluchtgefahr – welche ausdrücklich bestritten werde – Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig sei und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären. In gegenständlichem Fall sei die Verhängung der Schubhaft jedenfalls nicht verhältnismäßig, da sich der BF in einem offenen Asylverfahren befinde, faktischen Abschiebeschutz genieße und das konkrete Verfahrensende nicht absehbar sei. Es gelte der Vorrang des gelinderen Mittels. Es wäre am Bundesamt gelegen, darzulegen, warum ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft nicht in Frage komme, stattdessen fänden sich im Schubhaftbescheid dazu nur wenige allgemein gehaltene Sätze. Der BF sei bereit, mit den Behörden zu kooperieren und würde insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung sowie einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten. Die genannten gelinderen Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes unter seiner Einvernahme und des beantragten Zeugen, sowie dem Bundesamt u.a. den Ersatz von näher genannten Barauslagen aufzuerlegen. 42. Das Bundesamt wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 20.05.2022 von gegenständlicher eingebrachter Beschwerde informiert und um Übermittlung des Verwaltungsakts, um schriftliche Stellungnahme sowie um Bekanntgabe eines etwaigen Abschiebetermins ersucht. 43. Am selben Tag legte das Bundesamt den Verwaltungsakt samt Stellungnahme vom selben Tag vor. Das Bundesamt führte seinerseits hierin im Wesentlichen aus, wenn in der Beschwerde moniert werde, dass vom Bundesamt keine Ausführungen beim Aktenvermerk

§ 76Abs.

6 FPG dazu getroffen worden wären, dass der Asylantrag mit Verzögerungsabsicht gestellt worden wäre, sei auszuführen, dass sehr wohl im Aktenvermerk auf diese Verzögerungsabsicht, insbesondere in Bezug auf das Vorverhalten des BF, eingegangen und dies auch ausgeführt worden sei. Zum Beschwerdepunkt, dass das Bundesamt beim Aktenvermerk

§ 76Abs.

6 FPG sich nicht ausreichend mit den Fluchtgründen und der Asylrelevanz auseinandergesetzt habe, sei anzumerken, dass der Aktenvermerk

§ 76Abs.

6 FPG erst nach der Erstbefragung zum Asylantrag erstellt worden sei, diese Befragung berücksichtigt worden sei, der BF weder bei dieser Erstbefragung zum Asylantrag am 14.04.2022 noch in seiner Asylbefragung am 19.04.2022 asylrelevante Verfolgung vorgebracht habe oder eine solche nur annähernd konkludent dargestellt habe. Wenn der BF in der Beschwerde vorbringt, dass der Aktenvermerk

§ 76Abs.

6 FPG nicht ausreichend dahingehend begründet worden wäre, dass der Asylantrag ausschließlich und zur Gänze missbräuchlich zwecks Verhinderung der Abschiebung gestellt hätte, werde nochmals darauf verwiesen, dass der BF weder bei dieser Erstbefragung zum Asylantrag am 14.04.2022 noch in seiner Asylbefragung am 19.04.2022 asylrelevante Verfolgung vorgebracht habe oder eine solche nur annähernd konkludent dargestellt habe. Insbesondere das Vorverhalten, bei dem der BF zuerst eine freiwillige (Heim)Ausreise vorgegaukelt habe, in dem er sich am 08.03.2022 dafür angemeldet habe, er auch nicht mehr an einer Wohnadresse aufhältig gewesen sei und am 04.04.2022 versucht habe, illegal nach Deutschland zu flüchten, lasse, im Zusammenspiel mit den fehlenden Fluchtgründen nur den einzigen Schluss zu, dass der Asylantrag ausschließlich zur Gänze missbräuchlich und zur Verhinderung der anstehenden Abschiebung gestellt worden sei. Dazu komme noch, dass sich der BF seit 2010 in Österreich aufhalte, nie einen Asylantrag gestellt habe, also zumindest 11 Jahre nicht ansatzweise eine Verfolgung vorgebracht habe, sondern erst, als er gewahr worden sei, dass eine Abschiebung bevorstehe. Die Beschwerde beanstande weiters, dass keine Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliege. Neben dem Täuschen über eine freiwillige Ausreise, der Flucht nach Deutschland, dem Fehlen einer Melde-/Wohnadresse, alles Punkte, die bereits für sich und insbesondere zusammen Fluchtgefahr begründen würden, komme noch das schwer strafrechtliche Verhalten des BF, das neben schweren Eingriffen in die körperliche Integrität (§§ 83, 84 StGB) auch zweimal gerichtlich bestrafe Handlungen gegen die Staatsgewalt, nämlich Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 269 StGB) umfasst habe.

höchstgerichtlicher Judikatur sei bei der Prüfung der Fluchtgefahr auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen. Der VwGH habe auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne. Das Asylverfahren mit Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Aberkennung des Aufenthaltsrechtes befinde sich im Beschwerdeverfahren, anhängig beim Bundesverwaltungsgericht, der Akt sei am 20.05.2022 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden. Mit rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2021, Zl. 2209918-1, liege bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit 8-jährigem Einreiseverbot vor. Da der BF keine asylrelevanten Gründe beim Asylantrag vorgebracht habe und diesen ausschließlich und zur Gänze missbräuchlich zwecks Verhinderung der Abschiebung gestellt habe, bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit 8-jährigem Einreiseverbot bestehe, sei zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung die Aufrechterhaltung der Schubhaft in Hinblick auf die hohe Fluchtgefahr des BF unbedingt notwendig, insbesondere, da bei der ho. Behörde der bis 09.09.2023 gültige Reisepass des BF aufliege.43. Am selben Tag legte das Bundesamt den Verwaltungsakt samt Stellungnahme vom selben Tag vor. Das Bundesamt führte seinerseits hierin im Wesentlichen aus, wenn in der Beschwerde moniert werde, dass vom Bundesamt keine Ausführungen beim Aktenvermerk

Paragraph 76, Absatz 6, FPG dazu getroffen worden wären, dass der Asylantrag mit Verzögerungsabsicht gestellt worden wäre, sei auszuführen, dass sehr wohl im Aktenvermerk auf diese Verzögerungsabsicht, insbesondere in Bezug auf das Vorverhalten des BF, eingegangen und dies auch ausgeführt worden sei. Zum Beschwerdepunkt, dass das Bundesamt beim Aktenvermerk

Paragraph 76, Absatz 6, FPG sich nicht ausreichend mit den Fluchtgründen und der Asylrelevanz auseinandergesetzt habe, sei anzumerken, dass der Aktenvermerk

Paragraph 76, Absatz 6, FPG erst nach der Erstbefragung zum Asylantrag erstellt worden sei, diese Befragung berücksichtigt worden sei, der BF weder bei dieser Erstbefragung zum Asylantrag am 14.04.2022 noch in seiner Asylbefragung am 19.04.2022 asylrelevante Verfolgung vorgebracht habe oder eine solche nur annähernd konkludent dargestellt habe. Wenn der BF in der Beschwerde vorbringt, dass der Aktenvermerk

Paragraph 76, Absatz 6, FPG nicht ausreichend dahingehend begründet worden wäre, dass der Asylantrag ausschließlich und zur Gänze missbräuchlich zwecks Verhinderung der Abschiebung gestellt hätte, werde nochmals darauf verwiesen, dass der BF weder bei dieser Erstbefragung zum Asylantrag am 14.04.2022 noch in seiner Asylbefragung am 19.04.2022 asylrelevante Verfolgung vorgebracht habe oder eine solche nur annähernd konkludent dargestellt habe. Insbesondere das Vorverhalten, bei dem der BF zuerst eine freiwillige (Heim)Ausreise vorgegaukelt habe, in dem er sich am 08.03.2022 dafür angemeldet habe, er auch nicht mehr an einer Wohnadresse aufhältig gewesen sei und am 04.04.2022 versucht habe, illegal nach Deutschland zu flüchten, lasse, im Zusammenspiel mit den fehlenden Fluchtgründen nur den einzigen Schluss zu, dass der Asylantrag ausschließlich zur Gänze missbräuchlich und zur Verhinderung der anstehenden Abschiebung gestellt worden sei. Dazu komme noch, dass sich der BF seit 2010 in Österreich aufhalte, nie einen Asylantrag gestellt habe, also zumindest 11 Jahre nicht ansatzweise eine Verfolgung vorgebracht habe, sondern erst, als er gewahr worden sei, dass eine Abschiebung bevorstehe. Die Beschwerde beanstande weiters, dass keine Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliege. Neben dem Täuschen über eine freiwillige Ausreise, der Flucht nach Deutschland, dem Fehlen einer Melde-/Wohnadresse, alles Punkte, die bereits für sich und insbesondere zusammen Fluchtgefahr begründen würden, komme noch das schwer strafrechtliche Verhalten des BF, das neben schweren Eingriffen in die körperliche Integrität (Paragraphen 83, 84, StGB) auch zweimal gerichtlich bestrafe Handlungen gegen die Staatsgewalt, nämlich Widerstand gegen die Staatsgewalt (Paragraph 269, StGB) umfasst habe.

höchstgerichtlicher Judikatur sei bei der Prüfung der Fluchtgefahr auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen. Der VwGH habe auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne. Das Asylverfahren mit Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Aberkennung des Aufenthaltsrechtes befinde sich im Beschwerdeverfahren, anhängig beim Bundesverwaltungsgericht, der Akt sei am 20.05.2022 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden. Mit rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2021, Zl. 2209918-1, liege bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit 8-jährigem Einreiseverbot vor. Da der BF keine asylrelevanten Gründe beim Asylantrag vorgebracht habe und diesen ausschließlich und zur Gänze missbräuchlich zwecks Verhinderung der Abschiebung gestellt habe, bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit 8-jährigem Einreiseverbot bestehe, sei zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung die Aufrechterhaltung der Schubhaft in Hinblick auf die hohe Fluchtgefahr des BF unbedingt notwendig, insbesondere, da bei der ho. Behörde der bis 09.09.2023 gültige Reisepass des BF aufliege. Seitens des Bundesamtes wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und im Falle der Abweisungen den BF zum Ersatz, in der gesetzlichen Höhe, des Vorlageaufwandes, Schriftsatzaufwandes sowie gegebenenfalls eines etwaigen Verhandlungsaufwands an die belangte Behörde als obsiegende Partei zu verpflichten.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte am 24.05.2022 den amtsärztlichen Dienst der LPD XXXX , den BF einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und Befund und Gutachten zu dessen Haftfähigkeit zu übermitteln, in Hinblick auf eine für 25.05.2022, anberaumte Verhandlung auch auf die Frage einzugehen, ob der BF aktuell verhandlungsfähig sei, weiters, den Krankenakt dem Gericht zu übermitteln.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte am 24.05.2022 den amtsärztlichen Dienst der LPD römisch 40 , den BF einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und Befund und Gutachten zu dessen Haftfähigkeit zu übermitteln, in Hinblick auf eine für 25.05.2022, anberaumte Verhandlung auch auf die Frage einzugehen, ob der BF aktuell verhandlungsfähig sei, weiters, den Krankenakt dem Gericht zu übermitteln.
  3. Am selben Tag langte auf Anforderung des Bundesverwaltungsgerichts ein aktuelles amtsärztliches Gutachten vom gleichen Tag ein, welches die Haft- sowie Verhandlungsfähigkeit des BF bestätigte.
  4. Am 25.05.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch statt, bei welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie der beantragte Zeuge einvernommen wurden. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mündlich verkündet.
  5. Am 01.06.2022 beantragte der BF die schriftliche Ausfertigung des am 25.05.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
  6. Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22.04.2022, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz vom 12.04.2022 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem achtjährigen Einreiseverbot erlassen wurde, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.07.2022, W222 2209918-2, als unbegründet abgewiesen. Die Dauer des Einreiseverbots wurde auf 5 Jahre herabgesetzt.
  7. Am 26.07.2022 legte das Bundesamt die Verwaltungsakten

§ 22a

BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft vor. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2022, W291 2255122-2, wurde festgestellt, dass Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war.49. Am 26.07.2022 legte das Bundesamt die Verwaltungsakten

Paragraph 22 a, BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft vor. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2022, W291 2255122-2, wurde festgestellt, dass Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war.

  1. Der BF wurde bis 07.08.2022 in Schubhaft angehalten; er wurde am 07.08.2022 abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen:
  3. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 1.
  4. Der BF ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht fest. 1.
  5. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Ghana. Er spricht muttersprachlich Englisch, sowie Fanci, Twi, Effutu und gut Deutsch. 1.
  6. Der BF kam Mitte Juni 2010 legal nach Österreich, nachdem er in seinem Heimatland im Jahr 2008 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hat und ihm im März 2010 ein Aufenthaltstitel erteilt worden war. Die Ehe wurde im Jahr 2012 geschieden. Dem BF wurden Aufenthaltstitel ausgestellt, zuletzt verfügte er über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit von 04.03.2016 bis 28.10.
  7. Ein rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag wurde von der hierfür zuständigen Behörde am 15.03.2019 abgewiesen. 1.
  8. Der BF wurde im Jahr 2017 und 2018 straffällig. Mit Bescheid vom 06.11.2018 wurde vom Bundesamt gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem achtjährigen Einreiseverbot erlassen. Der BF erhob dagegen Beschwerde, die im zweiten Rechtsgang – nach Behebung eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2019 durch den VwGH mit Entscheidung vom 22.08.2019 – mit am 25.02.2021 mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. I409 2209918-1, abgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis erwuchs am 17.03.2021 in Rechtskraft. Seit 17.03.2021 lag damit gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nach. 1.
  9. Am 10.02.2022 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G, dieser Antrag wurde am 01.03.2022 zurückgezogen.1.5. Am 10.02.2022 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG, dieser Antrag wurde am 01.03.2022 zurückgezogen. 1.6. Auf Grund eines Festnahmeauftrages

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG zu geplanten Anordnung einer Abschiebung am 12.02.2022 wurde der BF am 10.02.2022 festgenommen, am 11.02.2022 jedoch aus der Anhaltung (Schubhaft wurde nicht angeordnet) wieder entlassen, da der BF Corona positiv getestet wurde. Der Flug am 12.02.2022 wurde storniert.1.6. Auf Grund eines Festnahmeauftrages

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zu geplanten Anordnung einer Abschiebung am 12.02.2022 wurde der BF am 10.02.2022 festgenommen, am 11.02.2022 jedoch aus der Anhaltung (Schubhaft wurde nicht angeordnet) wieder entlassen, da der BF Corona positiv getestet wurde. Der Flug am 12.02.2022 wurde storniert. 1.

  1. Ein für den 28.02.2022 gebuchter Flug wurde storniert, nachdem der BF an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte. 1.
  2. Am 04.04.2022 versuchte der BF illegal (mit gültigen Reisepass, aber ohne Visum bzw. Aufenthaltstitel) mit einem Zug von Österreich nach Deutschland auszureisen. Die Einreise wurde dem BF verweigert und der BF am 05.04.2022 von deutschen Grenzbeamten österreichischen Polizeibeamten übergeben. 1.
  3. Mit Mandatsbescheid vom 05.04.2022 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde ab 05.04.2022 in Schubhaft angehalten. 1.
  4. Der BF stellte am 12.04.2022 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde am 14.04.2022 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dazu erstbefragt. Mit Aktenvermerk vom 14.04.2022 hielt das Bundesamt die Schubhaft aufrecht und führte aus, warum die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Der Aktenvermerk wurde dem BF am 14.04.2022 ausgefolgt. Tatsächlich bestanden Gründe zur Annahme, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz vom 12.04.2022 ausschließlich in der Absicht stellte, die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern. Andere Gründe für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz konnten nicht festgestellt werden. Insbesondere konnte im Rahmen der Grobprüfung nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Heimatland einer konkreten individuellen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt wäre. 1.
  5. Der BF wurde am 19.04.2022 von einem Organ des Bundeamtes einvernommen. Mit Bescheid vom 22.04.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem achtjährigen Einreiseverbot gegen den BF erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Ghana zulässig sei. Dem BF wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.11. Der BF wurde am 19.04.2022 von einem Organ des Bundeamtes einvernommen. Mit Bescheid vom 22.04.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem achtjährigen Einreiseverbot gegen den BF erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Ghana zulässig sei. Dem BF wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch die BBU, mit Schriftsatz vom 16.05.2022 Beschwerde. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Schubhaftentscheidung war der Akt des Bundesamtes noch nicht beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Die Beschwerde wurde in der Folge – nach dem Entscheidungszeitpunkt im gegenständlichen Schubhaftverfahren – mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.07.2022 abgewiesen, das Einreiseverbot wurde auf fünf Jahre herabgesetzt. 1.

  1. Der BF war haftfähig. 1.
  2. Der BF wurde am 07.08.2022 abgeschoben.
  3. Zur Fluchtgefahr, zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sowie zur familiären, beruflichen und sozialen Komponente 2.
  4. Der BF war seit dem 17.03.2022 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet. Bei seiner letzten Meldeadresse in der XXXX handelte es sich um eine Scheinmeldung, der BF war dort nicht wohnhaft. Der BF ist damit untergetaucht und lebte im Verborgenen. Er umging damit seine Abschiebung. Die für den 28.02.2022 geplante Abschiebung musste storniert werden, da der BF an der angegebenen Adresse nicht angetroffen werden konnte.2.
  5. Der BF war seit dem 17.03.2022 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet. Bei seiner letzten Meldeadresse in der römisch 40 handelte es sich um eine Scheinmeldung, der BF war dort nicht wohnhaft. Der BF ist damit untergetaucht und lebte im Verborgenen. Er umging damit seine Abschiebung. Die für den 28.02.2022 geplante Abschiebung musste storniert werden, da der BF an der angegebenen Adresse nicht angetroffen werden konnte. 2.
  6. Nach Entlassung aus der Anhaltung am 11.02.2022 wegen positiven Corona Tests wurde der BF in ein Krankenhaus in XXXX überstellt, entzog sich aber der Aufnahme in das Krankenhaus.2.
  7. Nach Entlassung aus der Anhaltung am 11.02.2022 wegen positiven Corona Tests wurde der BF in ein Krankenhaus in römisch 40 überstellt, entzog sich aber der Aufnahme in das Krankenhaus. 2.
  8. Der BF versuchte am 04.04.2022 illegal nach Deutschland auszureisen. Auch diese Handlung zielte darauf ab, seine Abschiebung zu umgehen oder zu behindern. 2.
  9. Der BF wurde in Österreich zweimal strafrechtlich verurteilt: 2.4.
  10. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 19.01.2018 wurde der BF wegen der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und der Unterschlagung nach § 134 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei 8 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mit dem Folgeurteil wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.2.4.
  11. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 19.01.2018 wurde der BF wegen der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei 8 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mit dem Folgeurteil wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er im Oktober 2017 fremde bewegliche Sachen beschädigt und dadurch einen Schaden herbeigeführt hat, und zwar durch Aufbrechen des Zylinderschlosses einer Gartentüre, durch Aufschneiden eines Zaunes, durch Aufbrechen einer Eingangstüre sowie durch Einschlagen eines Wohnzimmerfensters, Verschmutzen einer Wohnzimmercouch und eines Bettes. Des Weiteren hat er im Oktober 2017 dadurch, dass er gezielt mehrmals mit dem Ellbogen gegen einen Polizeibeamten schlug, der im Begriff stand, ihn nach den Bestimmungen des SPG zu durchsuchen, einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht. Ferner hat er sich im Oktober 2017 ein von ihm gefundenes Gut, nämlich ein Fahrrad in nicht mehr feststellbarem Wert mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. In der Strafbemessung wurde das Tatsachengeständnis, die Unbescholtenheit sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd gewertet. Erschwerend wurden die Tatmehrheit sowie das Zusammentreffen von drei Vergehen berücksichtigt. 2.4.
  12. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 13.12.2018 wurde der BF wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, § 84 Abs. 2 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 10 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt. Dieser Tat lag zugrunde, dass der BF am im Oktober 2018 vier Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Identitätsfeststellung und Festnahme, zu hindern versuchte, indem er mit der rechten Hand in Richtung des Körpers eines der Beamten und in weiterer Folge mehrfach mit den Fäusten, mit dem Kopf und den Füßen in Richtung der Körper von zwei Beamten schlug bzw. trat, wobei zwei Beamte am Körper verletzt wurden und ein Uniformhemd zerrissen wurde.2.4.
  13. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 13.12.2018 wurde der BF wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz 2, StGB und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 10 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt. Dieser Tat lag zugrunde, dass der BF am im Oktober 2018 vier Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Identitätsfeststellung und Festnahme, zu hindern versuchte, indem er mit der rechten Hand in Richtung des Körpers eines der Beamten und in weiterer Folge mehrfach mit den Fäusten, mit dem Kopf und den Füßen in Richtung der Körper von zwei Beamten schlug bzw. trat, wobei zwei Beamte am Körper verletzt wurden und ein Uniformhemd zerrissen wurde. Als strafmildernd wurde die eigene Verletzung aufgrund des Vorfalls und die Tatsache gewertet, dass es teilweise beim Versuch blieb, als erschwerend, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, das Vorgehen gegen mehrere Beamte und eine einschlägige Vorstrafe. 2.4.
  14. Der BF zeigte sich in der mündlichen Verhandlung am 25.05.2022 hinsichtlich seiner beiden strafrechtlichen Verurteilungen nicht bzw. nur teilweise schuldeinsichtig. Er gestand hinsichtlich der ersten Verurteilung den Einbruch (Sachbeschädigung) ein, leugnete aber die Fundunterschlagung und den Widerstand gegen die Staatsgewalt; diesbezüglich behauptet er, dass seitens der Polizei gelogen worden sei. Die zweite Straftat (Widerstand gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung und Sachbeschädigung) leugnete er ebenso und unterstellte den Polizisten, gelogen zu haben. Eine Schuldeinsicht oder Reue war in der Verhandlung nicht auszumachen. 2.
  15. Der BF stellte einen Antrag auf internationalen Schutz zu einem Zeitpunkt, als gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand. Er befand sich zudem zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft. 2.
  16. Der BF ist nicht kooperativ. Er wurde am 15.05.2022 in der Schubhaft diszipliniert (Verlegung in eine Einzelzelle), nachdem es zu einer Auseinandersetzung des BF mit einem Mithäftling gekommen war. Der BF offenbarte dem Bundesamt nicht, dass er über einen gültigen Reisepass verfügte. Dies wurde dem Bundesamt durch die illegale Ausreise des BF nach Deutschland und die Zurückweisung seitens Deutschlands bekannt. 2.
  17. Der BF ist geschieden, er hat keine Kinder. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich. Sein Vater lebt in Nigeria und in Ghana, seine vier Geschwister leben in Ghana, die Mutter ist verstorben. Eine Cousine und deren Familie lebt in Deutschland, Verwandte leben auch in Spanien und Frankreich. 2.
  18. Der BF spricht gut Deutsch, er hat Freunde und Bekannte in Österreich. Er besuchte mehrere christliche Organisationen, darunter XXXX , betätigte sich auch nach eigenen Angaben in christlichen Organisationen und sang in einem Chor. Er hat eine Freundin, XXXX , sie lebt und arbeitet in Frankreich und hat den BF in Österreich besucht. Eine Lebensgemeinschaft bestand nicht mit Frau XXXX . Der BF war über mehrere Monate obdachlos.2.
  19. Der BF spricht gut Deutsch, er hat Freunde und Bekannte in Österreich. Er besuchte mehrere christliche Organisationen, darunter römisch 40 , betätigte sich auch nach eigenen Angaben in christlichen Organisationen und sang in einem Chor. Er hat eine Freundin, römisch 40 , sie lebt und arbeitet in Frankreich und hat den BF in Österreich besucht. Eine Lebensgemeinschaft bestand nicht mit Frau römisch 40 . Der BF war über mehrere Monate obdachlos. 2.
  20. Er verfügte über keine Barmittel und kein existenzsicherndes Vermögen. Der BF hat zuletzt von Mai 2021 bis Februar 2022 bei einem Paketdienst gearbeitet, dies ohne Aufenthaltstitel, der ihn zu einer Erwerbstätigkeit berechtigte. 2.
  21. Der BF verfügte zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme über keinen gesicherten Wohnsitz. Zum Zeitpunkt der Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses hätte der BF bei XXXX Unterkunft nehmen können. XXXX ist ein evangelischer Gefängnisseelsorger, der den BF im November 2021 kennengelernt hat. Seitdem gab es einige telefonische Kontakte, ein persönliches Treffen gab es seit November 2021 und vor der Schubhaftverhängung nicht mehr.2.
  22. Der BF verfügte zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme über keinen gesicherten Wohnsitz. Zum Zeitpunkt der Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses hätte der BF bei römisch 40 Unterkunft nehmen können. römisch 40 ist ein evangelischer Gefängnisseelsorger, der den BF im November 2021 kennengelernt hat. Seitdem gab es einige telefonische Kontakte, ein persönliches Treffen gab es seit November 2021 und vor der Schubhaftverhängung nicht mehr. 2.
  23. Im Zeitpunkt der Schubhaftnahme des BF war aufgrund des Vorliegens eines gültigen Reisepasses der Republik Ghana (sowie aufgrund der Ausstellung eines HRZ für den BF in der Vergangenheit) mit einer Abschiebung des BF nach Ghana innerhalb weniger Wochen und jedenfalls innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer des § 80 Abs. 2 FPG zu rechnen. 2.
  24. Im Zeitpunkt der Schubhaftnahme des BF war aufgrund des Vorliegens eines gültigen Reisepasses der Republik Ghana (sowie aufgrund der Ausstellung eines HRZ für den BF in der Vergangenheit) mit einer Abschiebung des BF nach Ghana innerhalb weniger Wochen und jedenfalls innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer des Paragraph 80, Absatz 2, FPG zu rechnen. Ab Asylantragstellung am 12.04.2022 diente die aufrechterhaltene Schubhaft zur Sicherung des Asylverfahrens. Ein Abschluss des Asylverfahrens innerhalb der Fristen des § 22 Abs. 6 AsylG und jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer

§ 80Abs.

5 FPG war zu erwarten. Zum Entscheidungszeitpunkt konnte mit einem Abschluss des Beschwerdeverfahrens zum Antrag auf internationalen Schutz innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist von drei Monaten und danach zeitnah mit einer Abschiebung des BF gerechnet werden. Ab Asylantragstellung am 12.04.2022 diente die aufrechterhaltene Schubhaft zur Sicherung des Asylverfahrens. Ein Abschluss des Asylverfahrens innerhalb der Fristen des Paragraph 22, Absatz 6, AsylG und jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer

Paragraph 80, Absatz 5, FPG war zu erwarten. Zum Entscheidungszeitpunkt konnte mit einem Abschluss des Beschwerdeverfahrens zum Antrag auf internationalen Schutz innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist von drei Monaten und danach zeitnah mit einer Abschiebung des BF gerechnet werden.

  1. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes zur Schubhaft, aus dem Gerichtsakt sowie aus der mündlichen Verhandlung am 25.05.2022, insbesondere aus dem vom BF dort gewonnenen Eindruck. Einsicht genommen wurde u.a. in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres sowie das Betreuungsinformationssystem. XXXX wurde als Zeuge in der mündlichen Verhandlung einvernommen.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes zur Schubhaft, aus dem Gerichtsakt sowie aus der mündlichen Verhandlung am 25.05.2022, insbesondere aus dem vom BF dort gewonnenen Eindruck. Einsicht genommen wurde u.a. in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres sowie das Betreuungsinformationssystem. römisch 40 wurde als Zeuge in der mündlichen Verhandlung einvernommen.
  2. Zum Verfahrensgang Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
  3. Zur Person des BF: 2.
  4. Dass der BF volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und nicht Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, gründet das Gericht auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. Seine Identität steht aufgrund der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des Reisepasses der Republik Ghana mit ausreichender Sicherheit fest. 2.
  5. Dass der BF Staatsangehöriger der Republik Ghana ist, ist ebenso unstrittig und ist im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen konnten insbesondere aufgrund der Angaben des BF im Verfahren auf internationalen Schutz und im Hinblick auf die Deutschkenntnisse aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung getroffen werden. 2.
  6. Die Feststellung zur Einreise nach Österreich im Jahr 2010 sowie der im Jahr 2008 geschlossenen und im Jahr 2012 geschiedenen Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen gründet das Gericht auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. Ebenso konnten aufgrund des Verwaltungsaktes sowie der Registerauszüge die Feststellungen zu den in Österreich dem BF ausgestellten Aufenthaltstitel getroffen werden. Im Verfahren ist nichts Gegenteiliges hervorgekommen. 2.
  7. Die Straffälligkeit des BF in den Jahren 2017 und 2018 konnte aufgrund der Einsichtnahme in das Strafregister sowie in die im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen festgestellt werden. Aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungs- sowie Gerichtsakt steht fest, dass mit Bescheid vom 06.11.2018 vom Bundesamt gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem achtjährigen Einreiseverbot erlassen wurde und der BF dagegen Beschwerde erhob, die im zweiten Rechtsgang – nach Behebung eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2019 durch den VwGH mit Entscheidung vom 22.08.2019 – mit am 25.02.2021 mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, I409 2209918-1, abgewiesen wurde. Dass dieses Erkenntnis am 17.03.2021 in Rechtskraft erwuchs und seit 17.03.2021 damit gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag, folgt ebenso aus dem Verwaltungs- sowie Gerichtsakt und wurde auch vom BF nicht bestritten. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nachkam, folgt ebenso aus dem Verwaltungsakt- sowie Gerichtsakt. Der BF hat weiters vor dem Gericht befragt verneint, Österreich seit 2010 wieder einmal verlassen zu haben. 2.
  8. Aus dem Verwaltungsakt- sowie Gerichtsakt und den Registerauszügen ergibt sich weiters, dass der BF am 10.02.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G stellte und dieser Antrag am 01.03.2022 zurückgezogen wurde. Gegenteiliges wurde nicht vorgebracht.2.5. Aus dem Verwaltungsakt- sowie Gerichtsakt und den Registerauszügen ergibt sich weiters, dass der BF am 10.02.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG stellte und dieser Antrag am 01.03.2022 zurückgezogen wurde. Gegenteiliges wurde nicht vorgebracht. 2.

  1. Die Feststellungen zur Festnahme des BF am 10.02.2022 zwecks geplanten Anordnung einer Abschiebung aufgrund eines Festnahmeauftrags sowie der Entlassung aus der Anhaltung infolge eines positiven Coronatests betreffend den BF gründen sich auf den Verwaltungsakt. 2.
  2. Dass der BF an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte und ein für den 28.02.2022 gebuchter Flug storniert wurde, folgt ebenso aus dem Verwaltungsakt. Insbesondere aus dem Bericht der LPD XXXX vom 26.02.2022 ergibt sich, dass der BF an der Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte. Letztlich hat der BF auch vor dem Gericht angegeben, dass es sich bei der damaligen Meldeadresse in der XXXX um eine Scheinmeldung handelte und er dort nicht geschlafen hat oder seine Sachen untergebracht hat.2.
  3. Dass der BF an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte und ein für den 28.02.2022 gebuchter Flug storniert wurde, folgt ebenso aus dem Verwaltungsakt. Insbesondere aus dem Bericht der LPD römisch 40 vom 26.02.2022 ergibt sich, dass der BF an der Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte. Letztlich hat der BF auch vor dem Gericht angegeben, dass es sich bei der damaligen Meldeadresse in der römisch 40 um eine Scheinmeldung handelte und er dort nicht geschlafen hat oder seine Sachen untergebracht hat. 2.
  4. Die Feststellungen zur versuchten illegalen Einreise nach Deutschland am 04.04.2022 sowie der Einreiseverweigerung und der Zurückweisung nach Österreich am 05.04.2022 folgen aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der diesbezüglich einliegenden Berichte. Im Verfahren ist nichts Gegenteiliges hervorgekommen. 2.
  5. Dass mit Mandatsbescheid vom 05.04.2022 über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde und der BF ab 05.04.2022 in Schubhaft angehalten wurde, folgt aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.
  6. Ebenso ist unstrittig, dass der BF am 12.04.2022 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und er am 14.04.2022 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dazu erstbefragt wurde. Auch konnte so festgestellt werden, dass das Bundesamt mit Aktenvermerk vom 14.04.2022 die Schubhaft aufrechterhalten hat und ausgeführt hat, warum die Voraussetzungen hierfür vorliegen sowie, dass dem BF der Aktenvermerk am 14.04.2022 ausgefolgt wurde. Eine Rechtfertigung, warum der BF den Asylantrag erst in der Schubhaft stellte, hat das Ermittlungsverfahren und die mündliche Verhandlung nicht ergeben. Der BF sprach davon, dass ihn das, nämlich die Antragstellung am 12.04.2022, eine „kleine Stimme“, „der heilige Geist“ eingegeben habe. Die Frage, warum er nicht schon vorher – also vor der Schubhaft oder in den Jahren davor – einen Asylantrag stellte, wollte der BF nicht beantworten, obwohl ihm seine Rechtsvertretung empfahl, auf diese Frage zu antworten. Der BF befand sich seit dem Jahr 2010 im Bundesgebiet und hat bis April 2022 keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch nachdem der BF infolge der aus dem Jahr 2021 stammenden Rückkehrentscheidung zur Ausreise verpflichtet war, stellte er keinen Antrag auf internationalen Schutz. Von dieser Möglichkeit machte er auch nicht Gebrauch, als er zunächst im Februar 2022 und sodann im Zuge der Zurückweisung nach Österreich im April 2022 festgenommen wurde. Auch wurde im Zuge des ersten Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme keine Bedrohung geltend gemacht oder ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im vorliegenden Fall spricht daher der Zeitpunkt der Antragstellung und der Umstand, dass der BF bereits früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, für die Annahme, dass der BF ausschließlich in einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht den Antrag stellte. Auch konnte im Rahmen der Grobprüfung nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Heimatland einer konkreten individuellen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt wäre. In der Begründung des Asylantrages („Weil ich geheiratet habe. Meine Familie ist königlich und ich will die rituellen Sachen nicht mitmachen, weil ich Christ bin. Ich habe Angst, weil ich meine Religion verliere und ich muss die Dinge von meiner Familie mitmachen.“) bleibt offen, wie der BF – als erwachsener Mann – von der Familie zu etwas gezwungen werden könnte. Es wird allenfalls eine Verfolgung durch private Dritte geltend gemacht, eine mangelnde Schutzfähigkeit oder -willigkeit der Behörden von Ghana geht aus der Antragsbegründung nicht hervor. Es ist insbesondere anzumerken, dass es sich bei Ghana um einen sicheren Herkunftsstaat handelt (§ 1 Z 8 HStV). In der Begründung des Asylantrages („Weil ich geheiratet habe. Meine Familie ist königlich und ich will die rituellen Sachen nicht mitmachen, weil ich Christ bin. Ich habe Angst, weil ich meine Religion verliere und ich muss die Dinge von meiner Familie mitmachen.“) bleibt offen, wie der BF – als erwachsener Mann – von der Familie zu etwas gezwungen werden könnte. Es wird allenfalls eine Verfolgung durch private Dritte geltend gemacht, eine mangelnde Schutzfähigkeit oder -willigkeit der Behörden von Ghana geht aus der Antragsbegründung nicht hervor. Es ist insbesondere anzumerken, dass es sich bei Ghana um einen sicheren Herkunftsstaat handelt (Paragraph eins, Ziffer 8, HStV). Hinzu tritt der Umstand, dass der BF bereits früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, dies jedoch unterließ, wobei die von ihm im Asylantrag genannten Umstände („weil ich geheiratet habe“ „weil ich Christ bin“) bereits im Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2010, somit seit etwa 12 Jahren, vorlagen. Es erscheint im Rahmen einer Grobprüfung auch nicht nachvollziehbar, dass der BF aufgrund der Zugehörigkeit zur Religion der Christen verfolgt werden sollte, zumal Ghana mehrheitlich christlich orientiert ist. Exzeptionelle und konkret auf den BF Bezug nehmende Umstände, welche die Annahme einer realen Gefahr einer drohenden Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat rechtfertigen würden, sind im Rahmen der Grobprüfung nicht hervorgekommen. Im Übrigen handelt es sich bei dem BF um einen arbeitsfähigen Mann, sodass daraus eine Annahme einer realen Gefahr einer drohenden Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte im Rahmen der vorzunehmenden Grobprüfung nicht erkannt werden kann.Exzeptionelle und konkret auf den BF Bezug nehmende Umstände, welche die Annahme einer realen Gefahr einer drohenden Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat rechtfertigen würden, sind im Rahmen der Grobprüfung nicht hervorgekommen. Im Übrigen handelt es sich bei dem BF um einen arbeitsfähigen Mann, sodass daraus eine Annahme einer realen Gefahr einer drohenden Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte im Rahmen der vorzunehmenden Grobprüfung nicht erkannt werden kann. Zumal laut den (im Bescheid vom 22.04.2022 wiedergegebenen) Länderfeststellungen der Staatendokumentation in Ghana die Grundversorgung grundsätzlich gewährleistet ist, Ghana als relativ stabil bezeichnet werden kann und es sich bei dem BF um einen arbeitsfähigen Mann handelt, welcher, wie die Mehrheit in Ghana christlich orientiert ist, sowie mit der Kultur sowie Sprachen von Ghana vertraut ist und darüber hinaus über eine Ausbildung verfügt, stünde ihm selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens nicht staatlicher Verfolgung eine innerstaatliche Fluchtalternative in Ghana offen. Das Gericht kam aufgrund der dargelegten Umstände zur Ansicht, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verhinderung bzw. Verzögerung der Vollstreckung einer Abschiebung nach Ghana stellte und ein negativer Ausgang des Asylverfahrens zu erwarten war. In diesem Zusammenhang ist noch ergänzend anzumerken, dass in weiterer Folge die Beschwerde des BF gegen den seinen Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheid des BFA von der hierfür zuständigen Gerichtsabteilung mit Erkenntnis vom 01.07.2022 – wie im Rahmen der Grobprüfung im gegenständlichen Schubhaftverfahren prognostiziert – als unbegründet abgewiesen wurde. 2.
  7. Dass der BF am 19.04.2022 niederschriftlich einvernommen worden ist und ein abweislicher Bescheid vom 22.04.2022 ergangen ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Ebenso folgt aus dem Verwaltungsakt- sowie Gerichtsakt, dass mit Schriftsatz vom 16.05.2022 Beschwerde erhoben wurde. Die Feststellungen zur dem erst nach Verkündung der gegenständlichen Entscheidung ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.07.2022 ergeben sich aus dem Gerichtsakt zur Zl. W222 2209918-
  8. 2.
  9. Die Haftfähigkeit des BF ergibt sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 24.05.
  10. Gegenteiliges wurde nicht geltend gemacht. Zum Entscheidungszeitpunkt bestanden keine medizinische Beschwerden und keine chronischen Erkrankungen. 2.
  11. Dass der BF in der Folge am 07.08.2022 abgeschoben wurde, ergibt sich aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
  12. Zur Fluchtgefahr, zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sowie zur familiären, beruflichen und sozialen Komponente 3.
  13. Dass der BF seit dem 17.03.2022 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet ist, folgt aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Der BF machte auf den erkennenden Richter insgesamt keinen glaubhaften Eindruck. So gestand er zwar etwa ein, dass es sich bei seiner letzten gemeldeten Adresse in der XXXX um eine „Scheinmeldung“ gehandelt hat, brachte er aber zunächst vor, er habe doch drei Wochen dort gelebt, um später zu korrigieren, dass er dort überhaupt nicht aufhältig war. Eine versuchte Festnahme am 25.02.2022 sowie 26.02.2022 zwecks Vollziehung eines Festnahmeauftrags wegen einer geplanten Anordnung der Abschiebung scheiterte, da der BF an seiner Scheinmeldeadresse von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht angetroffen werden konnte (vgl. den Bericht der LPD XXXX vom 26.02.2022). Auch der Unterkunftsgeber gab gegenüber den Beamten an, dass der BF nicht mehr bei ihm wohne bzw. er ihn schon länger nicht gesehen habe (aaO). Der BF ist damit untergetaucht und lebte unter Missachtung des Meldegesetzes im Verborgen. Durch sein Verhalten umging er seine Abschiebung. Die Stornierung der geplanten Abschiebung konnte aufgrund des im Verwaltungsaktes diesbezüglich einliegenden Schreibens festgestellt werden.3.
  14. Dass der BF seit dem 17.03.2022 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet ist, folgt aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Der BF machte auf den erkennenden Richter insgesamt keinen glaubhaften Eindruck. So gestand er zwar etwa ein, dass es sich bei seiner letzten gemeldeten Adresse in der römisch 40 um eine „Scheinmeldung“ gehandelt hat, brachte er aber zunächst vor, er habe doch drei Wochen dort gelebt, um später zu korrigieren, dass er dort überhaupt nicht aufhältig war. Eine versuchte Festnahme am 25.02.2022 sowie 26.02.2022 zwecks Vollziehung eines Festnahmeauftrags wegen einer geplanten Anordnung der Abschiebung scheiterte, da der BF an seiner Scheinmeldeadresse von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht angetroffen werden konnte vergleiche den Bericht der LPD römisch 40 vom 26.02.2022). Auch der Unterkunftsgeber gab gegenüber den Beamten an, dass der BF nicht mehr bei ihm wohne bzw. er ihn schon länger nicht gesehen habe (aaO). Der BF ist damit untergetaucht und lebte unter Missachtung des Meldegesetzes im Verborgen. Durch sein Verhalten umging er seine Abschiebung. Die Stornierung der geplanten Abschiebung konnte aufgrund des im Verwaltungsaktes diesbezüglich einliegenden Schreibens festgestellt werden. 3.
  15. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF am 11.02.2022 aufgrund eines positiven Corona-Tests aus der Anhaltung entlassen wurde und in das Krankenhaus XXXX aufgenommen werden sollte. Dass der BF sich überhaupt nicht daran erinnern kann, wie lange er sich in der Quarantänestation im KH XXXX aufgehalten hat, ist nicht glaubwürdig. Der BF hat vor dem erkennenden Gericht auf Vorhalt des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 11.02.2022 letztlich eingestanden, dass er bereits bei der Aufnahme in das Krankenhaus XXXX geflüchtet ist. 3.
  16. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF am 11.02.2022 aufgrund eines positiven Corona-Tests aus der Anhaltung entlassen wurde und in das Krankenhaus römisch 40 aufgenommen werden sollte. Dass der BF sich überhaupt nicht daran erinnern kann, wie lange er sich in der Quarantänestation im KH römisch 40 aufgehalten hat, ist nicht glaubwürdig. Der BF hat vor dem erkennenden Gericht auf Vorhalt des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 11.02.2022 letztlich eingestanden, dass er bereits bei der Aufnahme in das Krankenhaus römisch 40 geflüchtet ist. 3.
  17. Dass er am 04.04.2022 versuchte, illegal nach Deutschland auszureisen, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den diesbezüglich einliegenden Berichten. Dem BF war auch bewusst, dass er ohne österreichischen Aufenthaltstitel nicht nach Deutschland fahren konnte, was er in der mündlichen Verhandlung letztlich auch eingestand. Dass der BF seine Cousine in Deutschland nur für zwei oder drei Wochen besuchen wollte, ist für den erkennenden Richter als Schutzbehauptung zu werten. Der BF hatte während seines jahreslangen Aufenthalts in Europa nach seinen Ausführungen Österreich nicht verlassen und nie einen seiner Verwandten in Deutschland, Frankreich oder Spanien besucht. Nur einmal hat ihn ein Verwandter in Österreich aufgesucht, und das war bereits im Jahr
  18. Dass er ausgerechnet kurze Zeit nach seiner ersten Verhaftung im Jahr 2022 nur seine Cousine besuchen wollte, ist nicht glaubwürdig. Naheliegend ist vielmehr, dass sich der BF nach Deutschland absetzen wollte, um einer Abschiebung zu entgehen. Dafür spricht auch, dass der BF mit zwei Koffer und zwei Rucksäcken an der Grenze angehalten wurde, und er sein sonstiges Hab und Gut verschenkt hat. 3.
  19. Die Straffälligkeit des BF ergibt sich insbesondere aus dem Strafregisterauszug und den entsprechenden Urteilsabschriften. Der BF wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen eingehend befragt, sodass auch die Feststellungen zu seiner nicht vorhanden bzw. nur teilweisen Schuldeinsicht und nicht vorhandenen Reue getroffen werden konnten. 3.
  20. Dass der BF einen Antrag auf internationalen Schutz zu einem Zeitpunkt stellte, als gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand, folgt aus dem Verwaltungs- sowie Gerichtsakt und wurde auch vom BF nicht bestritten. Ebenso ergibt sich, dass er sich zudem zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft befand. 3.
  21. Aus dem dargestellten Vorverhalten des BF und den in der Verhandlung gewonnenen Eindruck folgt, dass der BF nicht kooperativ ist. Die am 15.05.2022 erfolgte Disziplinierung in der Schubhaft folgt aus der entsprechenden Maßnahmenmeldung vom 15.05.
  22. Erst im Zuge der illegalen Ausreise des BF nach Deutschland und der Zurückweisung nach Österreich wurde dem Bundesamt bekannt, dass der BF über einen gültigen Reisepass verfügt. 3.
  23. Die Feststellungen zur sozialen und familiären Situation ergeben sich aus den Akten und den Angaben des BF und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Dass der BF geschieden ist und über keine Kinder verfügt, folgt aus seinen Angaben. Ebenso, dass er keine Familienangehörigen in Österreich hat. Auch konnten so die Feststellungen zu den in der EU lebenden Verwandten getroffen werden, wobei diesbezüglich anzumerken ist, dass der BF vor dem Gericht angab, während seines jahreslangen Aufenthalts in Europa nach seinen Ausführungen Österreich nicht verlassen zu haben und nie einen seiner Verwandten in Deutschland, Frankreich oder Spanien besucht zu haben. Nur einmal habe ihn ein Verwandter in Österreich aufgesucht, und das sei bereits im Jahr 2011 gewesen. 3.
  24. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des BF folgt aus dem in der Verhandlung gewonnen Eindruck. Ebenso konnte aufgrund der Angaben die Aktivitäten in den christlichen Organisationen festgestellt werden. Eine Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX , welche in Frankreich lebt und arbeitet, besteht nicht, zumal der BF auch angegeben hat, dass er mit ihr keinen gemeinsamen Wohnsitz gehabt habe und mit ihr nicht geschlechtlich verkehrt habe. Im Zuge eines Besuchs beim BF hatte sie ihr eigenes Zimmer. In Frankreich hat er sie nach eigenen Angaben noch nicht besucht und gab er auf Nachfrage betreffend eine Lebensgemeinschaft an, dass er das nicht beantworten könne. Diese Frage sei sehr kompliziert. Dass er über mehrere Monate obdachlos war, ergibt sich insbesondere aus dem Zentralen Melderegister in Verbindung mit den Angaben des BF.3.
  25. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des BF folgt aus dem in der Verhandlung gewonnen Eindruck. Ebenso konnte aufgrund der Angaben die Aktivitäten in den christlichen Organisationen festgestellt werden. Eine Lebensgemeinschaft mit Frau römisch 40 , welche in Frankreich lebt und arbeitet, besteht nicht, zumal der BF auch angegeben hat, dass er mit ihr keinen gemeinsamen Wohnsitz gehabt habe und mit ihr nicht geschlechtlich verkehrt habe. Im Zuge eines Besuchs beim BF hatte sie ihr eigenes Zimmer. In Frankreich hat er sie nach eigenen Angaben noch nicht besucht und gab er auf Nachfrage betreffend eine Lebensgemeinschaft an, dass er das nicht beantworten könne. Diese Frage sei sehr kompliziert. Dass er über mehrere Monate obdachlos war, ergibt sich insbesondere aus dem Zentralen Melderegister in Verbindung mit den Angaben des BF. 3.
  26. Die Feststellung, dass der BF über keine ausreichenden Existenzmittel verfügte, folgt aus der Bargeldaufstellung in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Befragt führte er zu seinen finanziellen Verhältnissen in der mündlichen Verhandlung aus, er verfüge über €
  27. Sein Chef müsse ihm noch Geld geben. Dies wurde jedoch vom BF in keinst

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.