Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.
GVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G nicht erteilt und wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Vm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.) Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung
46 FPG nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt II.). Es wurde dem Beschwerdeführer
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) Es wurde
Vm Abs. 3 Z 1 gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).10. Während der Anhaltung in Untersuchungshaft wurde dem BF mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.11.2018 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung
46 FPG nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) Es wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Es sprach
GG aus, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig sei.13. Die genannte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht, nachdem es mit Teilerkenntnis vom 28.11.2018, Zl. I420 2209918-1 den Spruchpunkt im Bescheid des Bundesamtes vom 06.11.2018 betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde ersatzlos behoben hatte, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 05.02.2019, Zl. I420 2209918-1 „mit der Maßgabe“ als unbegründet ab, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz 2, FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Es sprach
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass die Revision
G 2005 bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.16. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.08.2019 wurde das angefochtene Erkenntnis, soweit damit der Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
G, welcher am 01.03.2022 zurückgezogen wurde.19. Am 10.02.2022 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG, welcher am 01.03.2022 zurückgezogen wurde. 20. Am 10.02.2022 erließ das Bundesamt gegen den BF
3 Z 3 BFA-VG ([geplante] Anordnung der Abschiebung) einen Festaufnahmeauftrag und wurde der BF am selben Tag festgenommen. Aufgrund einer COVID-19-Infektion wurde er am 11.02.2022 aufgrund von Haftunfähigkeit entlassen.20. Am 10.02.2022 erließ das Bundesamt gegen den BF
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG ([geplante] Anordnung der Abschiebung) einen Festaufnahmeauftrag und wurde der BF am selben Tag festgenommen. Aufgrund einer COVID-19-Infektion wurde er am 11.02.2022 aufgrund von Haftunfähigkeit entlassen. 21. Am 11.02.2022 wurde vom Bundesamt abermals gegen den BF
3 Z 3 BFA-VG ([geplante] Anordnung der Abschiebung) ein Festaufnahmeauftrag erlassen. Der Begründung zufolge bestehe u.a. gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Er sei am 11.02.2022 wegen eines positiven Coronatests aus dem Polizeianhaltezentrum entlassen worden und bei der Aufnahme in das Krankenhaus geflüchtet.21. Am 11.02.2022 wurde vom Bundesamt abermals gegen den BF
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG ([geplante] Anordnung der Abschiebung) ein Festaufnahmeauftrag erlassen. Der Begründung zufolge bestehe u.a. gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Er sei am 11.02.2022 wegen eines positiven Coronatests aus dem Polizeianhaltezentrum entlassen worden und bei der Aufnahme in das Krankenhaus geflüchtet. 22. Am 24.02.2022 erließ das Bundesamt erneut gegen den BF einen Festnahmeauftrag
3 Z 3 BFA-VG ([geplante] Anordnung der Abschiebung).22. Am 24.02.2022 erließ das Bundesamt erneut gegen den BF einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG ([geplante] Anordnung der Abschiebung). 23. Am 25.02.2022 sowie 26.02.2022 versuchten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Vollziehung des Festnahmeauftrages den BF an seiner damaligen Meldeadresse festzunehmen, was jedoch negativ verlief. Der Unterkunftgeber teilte – dem Bericht vom 26.02.2022 zufolge – u.a. mit, dass er den BF schon länger nicht mehr gesehen habe und diesen auch telefonisch nicht erreichen könne. Er würde, seinen Freund, den BF, amtlich abmelden, da dieser nicht mehr bei ihm wohne. Weiters gab er an, den Verständigungszettel an seiner Wohnungstür am Vortag wahrgenommen zu haben, jedoch habe der BF auf jeglichen Kontaktversuch nicht reagiert. In der Wohnung wurde
Durchsuchungsauftrag
1 BFA-VG Nachschau gehalten worden und habe der BF nicht angetroffen werden können. In der Wohnung wurde
Durchsuchungsauftrag
Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG Nachschau gehalten worden und habe der BF nicht angetroffen werden können.
3 Z 1 BFA-VG und wurde der BF in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert.29. In der Folge erließ das Bundesamt gegen den BF einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG und wurde der BF in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. 30. Mit Mandatsbescheid vom 05.04.2022, am selben Tag vom BF übernommen, wurde über den BF
Vm § 57 Abs.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt nach Anführung eines Verfahrensgangs insbesondere aus, gegen den BF bestehe eine seit dem 17.03.2021 rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 8 Jahren befristetem Einreiseverbot. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei mit 31.03.2021 abgelaufen und habe sie der BF ungenutzt verstreichen lassen. Ein Heimreisezertifikat der Botschaft von Ghana sei am 01.12.2021 mit Gültigkeit bis 01.03.2022 ausgestellt worden, da dem Bundesamt lediglich der abgelaufene Reisepass des BF bekannt gewesen sei. Es sei beabsichtigt, den BF zeitnahe in seinen Heimatstaat abzuschieben. Zum bisherigen Verhalten des BF wurde insbesondere festgestellt, er hielte sich seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot illegal in Österreich auf. Bei seiner Festnahme am 05.04.2022 habe er sich den Polizeibeamten gegenüber unverständnisvoll und aggressiv verhalten. In Österreich sei er untergetaucht, indem er an seiner Wohnadresse in XXXX nicht angetroffen habe werden können und habe somit die geplante Abschiebung am 28.02.2022 storniert werden müssen. Trotz gesetzlicher Verpflichtung habe er die Ausreise aus Österreich verweigert und habe stattdessen versucht, nach Deutschland auszureisen. Er missachte des Weiteren die österreichische Rechtsordnung, indem er zweimal rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden sei. Der BF verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. In Österreich habe er keinen ordentlichen Wohnsitz mehr und habe er sich seit seiner Abmeldung am 17.03.2022 unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in XXXX aufgehalten. Der BF sei des Weiteren in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er sei geschieden und habe keine Sorgepflichten angegeben. Rechtlich folge die Fluchtgefahr aus den Gründen des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG. Betreffend den Tatbestand der Ziffer 1 leg. cit. wurde insbesondere ausgeführt: Nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot habe der BF die Frist zur freiwilligen Rückkehr ungenutzt verstreichen lassen. Eine vom Bundesamt geplante Abschiebung am 28.02.2022 habe der BF vereitelt, indem er an seiner damaligen Meldeadresse, XXXX , nicht angetroffen werden habe können. Sein Mitbewohner habe sogar angegeben, dass er den BF schon längere Zeit nicht mehr gesehen habe. Betreffend Ziffer 9 leg.cit. wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der BF habe keine ausreichenden Existenzmittel, könne keiner legalen Beschäftigung nachgehen und habe keinen gesicherten Wohnsitz. An seiner Meldeadresse habe er sich am 17.03.2022 abgemeldet und sei untergetaucht. Bei der am 05.04.2022 mit ihm aufgenommenen Niederschrift habe er angegeben, unangemeldet in XXXX bei einer Familie Unterkunft genommen zu haben. Meldepolizeilich habe sich der BF nicht angemeldet. Die Sicherung der Abschiebung, welche auch zeitnah erfolgen könne, sei erforderlich, da der BF sich aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Eine erhebliche Delinquenz des Fremden könne das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern. Der BF sei zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und die Notwendigkeit ergebe im Fall des BF, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Die Anordnung gelinderer Mittel komme nicht in Betracht, wobei die Leistung einer finanziellen Sicherheit bereits aufgrund der finanziellen Situation des BF schon von vornherein nicht in Betracht komme. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne gegenständlich nicht damit das Auslangen gefunden werden. Der BF sei in XXXX , bis zum 17.03.2022 gemeldet gewesen. Eine für 28.02.2022 geplante Abschiebung habe er durch vorzeitiges Untertauchen vereitelt und sei der BF laut eigenen Angaben in XXXX unangemeldet aufhältig gewesen. Am 04.04.2022 habe der BF versucht, zwar mit gültigem Reisepass, aber ohne für Deutschland gültige Einreisevoraussetzungen in die Bundesrepublik zu reisen. Aufgrund der persönlichen Lebenssituation und des Vorverhaltens bestehe gegenständlich ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft vereitelt und liege eine ultima ratio Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während sich der BF in Freiheit befinde, ausschließe. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei auch davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit gegeben seien. Er sei gesund – Gegenteiliges sei vom ihm nicht behauptet worden. Neben der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen erweise sich daher gegenständlich die Schubhaft auch als verhältnismäßig. Begründend führte das Bundesamt nach Anführung eines Verfahrensgangs insbesondere aus, gegen den BF bestehe eine seit dem 17.03.2021 rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 8 Jahren befristetem Einreiseverbot. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei mit 31.03.2021 abgelaufen und habe sie der BF ungenutzt verstreichen lassen. Ein Heimreisezertifikat der Botschaft von Ghana sei am 01.12.2021 mit Gültigkeit bis 01.03.2022 ausgestellt worden, da dem Bundesamt lediglich der abgelaufene Reisepass des BF bekannt gewesen sei. Es sei beabsichtigt, den BF zeitnahe in seinen Heimatstaat abzuschieben. Zum bisherigen Verhalten des BF wurde insbesondere festgestellt, er hielte sich seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot illegal in Österreich auf. Bei seiner Festnahme am 05.04.2022 habe er sich den Polizeibeamten gegenüber unverständnisvoll und aggressiv verhalten. In Österreich sei er untergetaucht, indem er an seiner Wohnadresse in römisch 40 nicht angetroffen habe werden können und habe somit die geplante Abschiebung am 28.02.2022 storniert werden müssen. Trotz gesetzlicher Verpflichtung habe er die Ausreise aus Österreich verweigert und habe stattdessen versucht, nach Deutschland auszureisen. Er missachte des Weiteren die österreichische Rechtsordnung, indem er zweimal rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden sei. Der BF verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. In Österreich habe er keinen ordentlichen Wohnsitz mehr und habe er sich seit seiner Abmeldung am 17.03.2022 unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in römisch 40 aufgehalten. Der BF sei des Weiteren in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er sei geschieden und habe keine Sorgepflichten angegeben. Rechtlich folge die Fluchtgefahr aus den Gründen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG. Betreffend den Tatbestand der Ziffer 1 leg. cit. wurde insbesondere ausgeführt: Nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot habe der BF die Frist zur freiwilligen Rückkehr ungenutzt verstreichen lassen. Eine vom Bundesamt geplante Abschiebung am 28.02.2022 habe der BF vereitelt, indem er an seiner damaligen Meldeadresse, römisch 40 , nicht angetroffen werden habe können. Sein Mitbewohner habe sogar angegeben, dass er den BF schon längere Zeit nicht mehr gesehen habe. Betreffend Ziffer 9 leg.cit. wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der BF habe keine ausreichenden Existenzmittel, könne keiner legalen Beschäftigung nachgehen und habe keinen gesicherten Wohnsitz. An seiner Meldeadresse habe er sich am 17.03.2022 abgemeldet und sei untergetaucht. Bei der am 05.04.2022 mit ihm aufgenommenen Niederschrift habe er angegeben, unangemeldet in römisch 40 bei einer Familie Unterkunft genommen zu haben. Meldepolizeilich habe sich der BF nicht angemeldet. Die Sicherung der Abschiebung, welche auch zeitnah erfolgen könne, sei erforderlich, da der BF sich aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Eine erhebliche Delinquenz des Fremden könne das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern. Der BF sei zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und die Notwendigkeit ergebe im Fall des BF, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Die Anordnung gelinderer Mittel komme nicht in Betracht, wobei die Leistung einer finanziellen Sicherheit bereits aufgrund der finanziellen Situation des BF schon von vornherein nicht in Betracht komme. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne gegenständlich nicht damit das Auslangen gefunden werden. Der BF sei in römisch 40 , bis zum 17.03.2022 gemeldet gewesen. Eine für 28.02.2022 geplante Abschiebung habe er durch vorzeitiges Untertauchen vereitelt und sei der BF laut eigenen Angaben in römisch 40 unangemeldet aufhältig gewesen. Am 04.04.2022 habe der BF versucht, zwar mit gültigem Reisepass, aber ohne für Deutschland gültige Einreisevoraussetzungen in die Bundesrepublik zu reisen. Aufgrund der persönlichen Lebenssituation und des Vorverhaltens bestehe gegenständlich ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft vereitelt und liege eine ultima ratio Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während sich der BF in Freiheit befinde, ausschließe. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei auch davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit gegeben seien. Er sei gesund – Gegenteiliges sei vom ihm nicht behauptet worden. Neben der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen erweise sich daher gegenständlich die Schubhaft auch als verhältnismäßig. Mit Verfahrensanordnung von selben Tag wurde dem BF die im Spruch genannten Rechtsvertretung als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 31. Der BF befand sich ab 05.04.2022 in Schubhaft. 32. Mit E-Mail vom 06.04.2022 wandte sich das Bundesamt an die BBU betreffend eine am 08.03.2022 angemeldete und genehmigte freiwillige Ausreise (Flugticket für den 03.05.2022 nach Ghana) und ersuchte um Beantwortung genannter Fragen. In Beantwortung der E-Mail vom selben Tag wurde durch die BBU u.a. angegeben, der Flug nach Accra sei mit dem Reisepass gebucht worden, welcher sich bei ihm selbst befunden habe. Der letzte telefonische Kontakt zu ihm sei am 11.03.2022 gewesen. Der BF habe mitgeteilt, dass er doch vor dem 03.05.2022 fliegen wolle. Leider hätten sie den Flug nicht umbuchen können, da sich der Reisepass nicht im Polizeianhaltezentrum befinde. Sobald der Reisepass gefunden worden sei, würden sie einen früheren Flug buchen oder gar stornieren. Mit E-Mail vom selben Tag ersuchte das Bundesamt um Widerruf der freiwilligen Ausreise und um Organisation einer zeitnahen Abschiebung nach Ghana, da aufgrund des Verhaltens des BF nicht davon auszugehen sei, dass ein ernsthaftes Interesse an einer freiwilligen Ausreise bestehe, zumal ein Heimreisezertifikat ausgestellt habe werden müssen, obwohl der Fremde seit 2018 im Besitz eines Reisepasses sei, welchen er vor der Behörde im Verborgenen gehalten habe. Das Bundesamt widerrief mit Schreiben vom 06.04.2022 das Genehmigungsschreiben zum Antrag auf unterstütze freiwillige Rückkehr betreffend den Antrag vom 07.03.2022. 33. Am 14.04.2022 wurde vom Bundesamt ein Aktenvermerk betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung erstellt, demzufolge die Abschiebung zulässig sei und begleitet zu erfolgen habe. 34. Im Stande der Schubhaft stellte der BF am 12.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde er am 14.04.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschs für Englisch erstbefragt. Im Zuge dessen gab er im Wesentlichen an, geschieden zu sein. Seine Muttersprache sei Englisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er spreche des Weiteren sehr gut Deutsch, Fanci, Twi und Effutu. Er bekenne sich zum Christentum und gehöre der Volksgruppe der Effutu an. Hinsichtlich der Schulbildung gab er 9 J „GS, 4 J „HS“ an. Er verfüge über eine Berufsausbildung als KFZ Mechaniker und habe zuletzt den Beruf des Logistikers ausgeübt. An Familienangehörigen im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat verfüge er über einen Vater, drei Schwester sowie einen Bruder – die Mutter sei verstorben. Über Familienangehörige in Österreich oder EU-Staat mit Status verfüge er keine. Die Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei „ XXXX “. Über Barmittel oder andere Unterstützung verfüge er nicht. Eine Verpflichtungserklärung sei für ihn nicht abgegeben werden. Befragt, ob er Beschwerden oder Krankheiten habe, die ihn an dieser Einvernahme hindere oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden, gab er befragt „nein“ an, er könne dieser Einvernahme ohne Probleme folgen. Er habe den Entschluss zur Ausreise im Jahr 2010 gefasst und habe anlässlich des Verlassen des Herkunftsstaates Österreich als Reiseziel gehabt. Er sei in Österreich verheiratet gewesen, mit einer Frau aus Ghana, die aber die österreichische Staatsbürgerschaft habe. Er sei am 15.06.2010 legal abgereist. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist und habe einen Reisepass. Bis 2010 habe er sich in Ghana aufgehalten, seit 16.06.2010 befände er sich in Österreich. Bis 2017 habe er einen Aufenthaltstitel in Österreich gehabt und sei ihm dieser aber aberkannt worden, weil er ins Gefängnis gekommen sei. Befragt führte er weiters aus, er wohne hier seit 2010 und wolle nicht nach Ghana zurück. 34. Im Stande der Schubhaft stellte der BF am 12.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde er am 14.04.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschs für Englisch erstbefragt. Im Zuge dessen gab er im Wesentlichen an, geschieden zu sein. Seine Muttersprache sei Englisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er spreche des Weiteren sehr gut Deutsch, Fanci, Twi und Effutu. Er bekenne sich zum Christentum und gehöre der Volksgruppe der Effutu an. Hinsichtlich der Schulbildung gab er 9 J „GS, 4 J „HS“ an. Er verfüge über eine Berufsausbildung als KFZ Mechaniker und habe zuletzt den Beruf des Logistikers ausgeübt. An Familienangehörigen im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat verfüge er über einen Vater, drei Schwester sowie einen Bruder – die Mutter sei verstorben. Über Familienangehörige in Österreich oder EU-Staat mit Status verfüge er keine. Die Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei „ römisch 40 “. Über Barmittel oder andere Unterstützung verfüge er nicht. Eine Verpflichtungserklärung sei für ihn nicht abgegeben werden. Befragt, ob er Beschwerden oder Krankheiten habe, die ihn an dieser Einvernahme hindere oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden, gab er befragt „nein“ an, er könne dieser Einvernahme ohne Probleme folgen. Er habe den Entschluss zur Ausreise im Jahr 2010 gefasst und habe anlässlich des Verlassen des Herkunftsstaates Österreich als Reiseziel gehabt. Er sei in Österreich verheiratet gewesen, mit einer Frau aus Ghana, die aber die österreichische Staatsbürgerschaft habe. Er sei am 15.06.2010 legal abgereist. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist und habe einen Reisepass. Bis 2010 habe er sich in Ghana aufgehalten, seit 16.06.2010 befände er sich in Österreich. Bis 2017 habe er einen Aufenthaltstitel in Österreich gehabt und sei ihm dieser aber aberkannt worden, weil er ins Gefängnis gekommen sei. Befragt führte er weiters aus, er wohne hier seit 2010 und wolle nicht nach Ghana zurück. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte er aus: „Weil ich geheiratet habe. Meine Familie ist königlich und will die rituellen Sachen nicht mitmachen, weil ich Christ bin.“ Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, weil er seine Religion verliere und er müsse die Dinge von seiner Familie mitmachen. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er an, ja, sie könnten seine Familie anrufen oder im Internet nachschauen. Deswegen sei er seit 2010 nicht mehr in Ghana gewesen. 35. Mit Verfahrensanordnung vom 19.04.2022 wurde sein Verfahren
G zugelassen. Der Begründung zufolge stehe ihm keine Aufenthaltsberechtigungskarte
G zu, da ihm
1 und Abs. 2 kein Aufenthaltsrecht zukommen. Die Zulassung seines Verfahrens werde mit dieser Verfahrensanordnung dokumentiert.35. Mit Verfahrensanordnung vom 19.04.2022 wurde sein Verfahren
Paragraph 28, AsylG zugelassen. Der Begründung zufolge stehe ihm keine Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 51, AsylG zu, da ihm
Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 2, kein Aufenthaltsrecht zukommen. Die Zulassung seines Verfahrens werde mit dieser Verfahrensanordnung dokumentiert. 36. Mit begründetem Aktenvermerk des Bundesamtes, datiert mit „19.09.2018“ wurde die Schubhaft gegen die BF
6 FPG aufrechterhalten. Das Bundesamt wies darauf hin, dass zum damaligen Zeitpunkt im Sinne des § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahmen bestünden, dass der am „14.04.2022“ gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Die Anhaltung in Schubhaft bleibe derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen hierfür vorlägen. Für die Höchstdauer gelte § 80 Abs. 5 FPG. In der näheren Begründung wurde insbesondere ausgeführt, der BF habe seither auch zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, trotzdem ihm dies möglich gewesen wäre. Auch im Rahmen seiner Festnahme und Schubhaftverhängung am 05.04.2022 habe er keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Erst zu einem Zeitpunkt, an dem ihm bewußt geworden sei, dass es ihm nicht mehr möglich sei, eine Abschiebung zu verhindern, habe er einen Asylantrag gestellt. Sein gesamtes Verhalten sowie sein Antrag auf internationalen Schutz lasse eindeutig den Rückschluss zu, dass er diesen lediglich in der Absicht gestellt habe, die Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern.36. Mit begründetem Aktenvermerk des Bundesamtes, datiert mit „19.09.2018“ wurde die Schubhaft gegen die BF
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Das Bundesamt wies darauf hin, dass zum damaligen Zeitpunkt im Sinne des Paragraph 76, Absatz 6, FPG Gründe zur Annahmen bestünden, dass der am „14.04.2022“ gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Die Anhaltung in Schubhaft bleibe derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen hierfür vorlägen. Für die Höchstdauer gelte Paragraph 80, Absatz 5, FPG. In der näheren Begründung wurde insbesondere ausgeführt, der BF habe seither auch zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, trotzdem ihm dies möglich gewesen wäre. Auch im Rahmen seiner Festnahme und Schubhaftverhängung am 05.04.2022 habe er keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Erst zu einem Zeitpunkt, an dem ihm bewußt geworden sei, dass es ihm nicht mehr möglich sei, eine Abschiebung zu verhindern, habe er einen Asylantrag gestellt. Sein gesamtes Verhalten sowie sein Antrag auf internationalen Schutz lasse eindeutig den Rückschluss zu, dass er diesen lediglich in der Absicht gestellt habe, die Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern. Der Aktenvermerk weist eine mit 14.04.2022 datierte Amtssignatur auf und wurde dem BF am 14.04.2022 übergeben.
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
und V.).
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz
1 Z 1, 2, 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und
1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII. bis VIII.).
G wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe (Spruchunkt IX.).38. Mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 22.04.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben. bis römisch acht.).
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe (Spruchunkt römisch neun.). Begründend führte das Bundesamt zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können und bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher
G zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ergebe sich gegenständlich insbesondere im Hinblick auf die Straffälligkeit nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Das Einreiseverbot gründe sich im Wesentlichen infolge der Straffälligkeit auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG und sei die aufschiebende Wirkung
Z 1, 2, 6 BFA-VG aberkannt worden. Folglich bestehe
G sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren.Begründend führte das Bundesamt zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können und bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher
Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ergebe sich gegenständlich insbesondere im Hinblick auf die Straffälligkeit nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Das Einreiseverbot gründe sich im Wesentlichen infolge der Straffälligkeit auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG und sei die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Abs. Ziffer eins, 2, 6, BFA-VG aberkannt worden. Folglich bestehe
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Der BF habe aufgrund des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren. Der Bescheid wurde dem BF am 22.04.2022 persönlich übergeben. 39. Mit Aktenvermerken vom 25.04.2022 und 13.05.2022 dokumentierte das Bundesamt die Überprüfung der Schubhaft
6 FPG. 39. Mit Aktenvermerken vom 25.04.2022 und 13.05.2022 dokumentierte das Bundesamt die Überprüfung der Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 6, FPG. 40. Mit Schriftsatz vom 16.05.2022 erhob der BF gegen den Bescheid vom 22.04.2022 fristgerecht durch seine Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde. Beantragt wurde den Bescheid zur Gänze zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu Spruchpunkte II. bis XI zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu Spruchpunkte III. bis IX. zu beheben und dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen, in eventu das Einreiseverbot zu beheben oder auf eine angemessene Dauer zu reduzieren, in eventu feststellen, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts
G zu Unrecht erfolgt ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt und angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. 40. Mit Schriftsatz vom 16.05.2022 erhob der BF gegen den Bescheid vom 22.04.2022 fristgerecht durch seine Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde. Beantragt wurde den Bescheid zur Gänze zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch elf zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu Spruchpunkte römisch drei. bis römisch neun. zu beheben und dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen, in eventu das Einreiseverbot zu beheben oder auf eine angemessene Dauer zu reduzieren, in eventu feststellen, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts
Paragraph 13, Absatz 2, AsylG zu Unrecht erfolgt ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt und angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. 41. Mit Schriftsatz vom 19.05.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung sodann die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes 05.04.2022, mit dem über den BF
2 Z 2 FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet worden sei, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF seit 05.04.2022.41. Mit Schriftsatz vom 19.05.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung sodann die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes 05.04.2022, mit dem über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet worden sei, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF seit 05.04.2022. Zusammengefasst wurde ausgeführt, der BF habe am 12.04.2022 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sei daher seit diesem Zeitpunkt Asylwerber mit faktischem Abschiebeschutz. Gegen den den Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheid habe der BF innerhalb der Rechtsmittelfrist Beschwerde erhoben und sei das Verfahren somit noch anhängig. Der BF habe daher Anspruch auf Grundversorgung und er könnte im Rahmen der Grundversorgung bei geeigneten Unterkünften untergebracht werden. Der BF könnte im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft unentgeltlich jederzeit bei einem guten Freund wohnen; zum Beweis dafür werde dessen zeugenschaftliche Einvernahme beantragt. Zudem würde der BF einem gelinderen Mittel jedenfalls Folge leisten. In der näheren Begründung wurde insbesondere eine mangelhafte Begründung des Aktenvermerks
6 FPG moniert. Der BF habe im Stande der Schubhaft aus Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach Ghana einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In weiterer Folge habe die belangte Behörde mit Aktenvermerk
6 FPG festgestellt, dass davon auszugehen sei, dass der Antrag mit Verzögerungsabsicht gestellt wurde. Die Ausführungen der belangten Behörde hätten sich allerdings in der Darstellung des Verfahrensganges erschöpft. Es würden keine Ausführungen dazu getroffen, inwieweit sich aus dem Vorbringen des BF ergebe, dass der Asylantrag lediglich aus Verzögerungsabsicht gestellt worden sei. Selbst wenn sich aus dem Verfahrensgang ergeben könnte, dass der BF den Asylantrag mit Verzögerungsabsicht gestellt habe, müsse sich die belangte Behörde auch mit den von der BF vorgebrachten Verfolgungsgründen auseinandersetzen. Im gegenständlichen Fall handle es sich um den ersten Asylantrag des BF und sei daher auch noch nicht konkret geprüft worden, ob der BF bei einer Rückkehr nach Ghana einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Es sei daher keinesfalls davon auszugehen, der BF hätte den Antrag auf internationalen Schutz „einzig und allein“ zur Verzögerung gestellt. Der einzige Anhaltspunkt – für die bestehende Verzögerungsabsicht –, den die Behörde im Aktenvermerk angeführt habe, sei, dass der BF den Asylantrag nicht früher gestellt habe. Dieser Punkt vermöge es allerdings nicht, dem Asylantrag des BF die Ernsthaftigkeit abzusprechen. Vielmehr sei dieses Vorgehen der Situation geschuldet gewesen – Anhaltung durch die Polizei, keine Hinweise auf Möglichkeit bereits in dieser Situation einen Asylantrag zu stellen. Hinsichtlich des behaupteten Nichtvorliegens von Fluchtgefahr und Unverhältnismäßigkeit der Haft wurde im Wesentlichen ausgeführt, im gegenständlichen Fall lägen weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit vor. Die im angefochtenen Bescheid dargelegten Umstände würden jedenfalls nicht ausreichen, um im Fall des BF eine Fluchtgefahr begründen zu können. Der BF sei Asylwerber und habe ein ernstzunehmendes Interesse an der Durchführung des Asylverfahrens. Da es sich um einen rechtswidrigen und mangelhaften Bescheid handle, werde das Bundesverwaltungsgericht den Verlust des Aufenthaltsrechts aufheben und dann komme dem BF ein Anspruch auf die Grundversorgung zu und habe auch die Möglichkeit in einer Grundversorgungseinrichtung Unterkunft zu nehmen – nach Stellung des Asylantrages wäre der BF jedenfalls in einer Einrichtung der Grundversorgung unterzubringen gewesen. Im Falle des BF liege keine Fluchtgefahr vor. Der BF sei bereit, mit den Behörden zu kooperieren und sein Asylverfahren abzuwarten. Moniert wurde weiters die Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels. Diesbezüglich wurde im Wesentlichen vertreten, dass selbst bei Vorliegen einer Fluchtgefahr – welche ausdrücklich bestritten werde – Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig sei und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären. In gegenständlichem Fall sei die Verhängung der Schubhaft jedenfalls nicht verhältnismäßig, da sich der BF in einem offenen Asylverfahren befinde, faktischen Abschiebeschutz genieße und das konkrete Verfahrensende nicht absehbar sei. Es gelte der Vorrang des gelinderen Mittels. Es wäre am Bundesamt gelegen, darzulegen, warum ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft nicht in Frage komme, stattdessen fänden sich im Schubhaftbescheid dazu nur wenige allgemein gehaltene Sätze. Der BF sei bereit, mit den Behörden zu kooperieren und würde insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung sowie einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten. Die genannten gelinderen Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.Zusammengefasst wurde ausgeführt, der BF habe am 12.04.2022 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sei daher seit diesem Zeitpunkt Asylwerber mit faktischem Abschiebeschutz. Gegen den den Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheid habe der BF innerhalb der Rechtsmittelfrist Beschwerde erhoben und sei das Verfahren somit noch anhängig. Der BF habe daher Anspruch auf Grundversorgung und er könnte im Rahmen der Grundversorgung bei geeigneten Unterkünften untergebracht werden. Der BF könnte im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft unentgeltlich jederzeit bei einem guten Freund wohnen; zum Beweis dafür werde dessen zeugenschaftliche Einvernahme beantragt. Zudem würde der BF einem gelinderen Mittel jedenfalls Folge leisten. In der näheren Begründung wurde insbesondere eine mangelhafte Begründung des Aktenvermerks
Paragraph 76, Absatz 6, FPG moniert. Der BF habe im Stande der Schubhaft aus Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach Ghana einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In weiterer Folge habe die belangte Behörde mit Aktenvermerk
Paragraph 76, Absatz 6, FPG festgestellt, dass davon auszugehen sei, dass der Antrag mit Verzögerungsabsicht gestellt wurde. Die Ausführungen der belangten Behörde hätten sich allerdings in der Darstellung des Verfahrensganges erschöpft. Es würden keine Ausführungen dazu getroffen, inwieweit sich aus dem Vorbringen des BF ergebe, dass der Asylantrag lediglich aus Verzögerungsabsicht gestellt worden sei. Selbst wenn sich aus dem Verfahrensgang ergeben könnte, dass der BF den Asylantrag mit Verzögerungsabsicht gestellt habe, müsse sich die belangte Behörde auch mit den von der BF vorgebrachten Verfolgungsgründen auseinandersetzen. Im gegenständlichen Fall handle es sich um den ersten Asylantrag des BF und sei daher auch noch nicht konkret geprüft worden, ob der BF bei einer Rückkehr nach Ghana einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Es sei daher keinesfalls davon auszugehen, der BF hätte den Antrag auf internationalen Schutz „einzig und allein“ zur Verzögerung gestellt. Der einzige Anhaltspunkt – für die bestehende Verzögerungsabsicht –, den die Behörde im Aktenvermerk angeführt habe, sei, dass der BF den Asylantrag nicht früher gestellt habe. Dieser Punkt vermöge es allerdings nicht, dem Asylantrag des BF die Ernsthaftigkeit abzusprechen. Vielmehr sei dieses Vorgehen der Situation geschuldet gewesen – Anhaltung durch die Polizei, keine Hinweise auf Möglichkeit bereits in dieser Situation einen Asylantrag zu stellen. Hinsichtlich des behaupteten Nichtvorliegens von Fluchtgefahr und Unverhältnismäßigkeit der Haft wurde im Wesentlichen ausgeführt, im gegenständlichen Fall lägen weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit vor. Die im angefochtenen Bescheid dargelegten Umstände würden jedenfalls nicht ausreichen, um im Fall des BF eine Fluchtgefahr begründen zu können. Der BF sei Asylwerber und habe ein ernstzunehmendes Interesse an der Durchführung des Asylverfahrens. Da es sich um einen rechtswidrigen und mangelhaften Bescheid handle, werde das Bundesverwaltungsgericht den Verlust des Aufenthaltsrechts aufheben und dann komme dem BF ein Anspruch auf die Grundversorgung zu und habe auch die Möglichkeit in einer Grundversorgungseinrichtung Unterkunft zu nehmen – nach Stellung des Asylantrages wäre der BF jedenfalls in einer Einrichtung der Grundversorgung unterzubringen gewesen. Im Falle des BF liege keine Fluchtgefahr vor. Der BF sei bereit, mit den Behörden zu kooperieren und sein Asylverfahren abzuwarten. Moniert wurde weiters die Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels. Diesbezüglich wurde im Wesentlichen vertreten, dass selbst bei Vorliegen einer Fluchtgefahr – welche ausdrücklich bestritten werde – Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig sei und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären. In gegenständlichem Fall sei die Verhängung der Schubhaft jedenfalls nicht verhältnismäßig, da sich der BF in einem offenen Asylverfahren befinde, faktischen Abschiebeschutz genieße und das konkrete Verfahrensende nicht absehbar sei. Es gelte der Vorrang des gelinderen Mittels. Es wäre am Bundesamt gelegen, darzulegen, warum ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft nicht in Frage komme, stattdessen fänden sich im Schubhaftbescheid dazu nur wenige allgemein gehaltene Sätze. Der BF sei bereit, mit den Behörden zu kooperieren und würde insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung sowie einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten. Die genannten gelinderen Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes unter seiner Einvernahme und des beantragten Zeugen, sowie dem Bundesamt u.a. den Ersatz von näher genannten Barauslagen aufzuerlegen. 42. Das Bundesamt wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 20.05.2022 von gegenständlicher eingebrachter Beschwerde informiert und um Übermittlung des Verwaltungsakts, um schriftliche Stellungnahme sowie um Bekanntgabe eines etwaigen Abschiebetermins ersucht. 43. Am selben Tag legte das Bundesamt den Verwaltungsakt samt Stellungnahme vom selben Tag vor. Das Bundesamt führte seinerseits hierin im Wesentlichen aus, wenn in der Beschwerde moniert werde, dass vom Bundesamt keine Ausführungen beim Aktenvermerk
6 FPG dazu getroffen worden wären, dass der Asylantrag mit Verzögerungsabsicht gestellt worden wäre, sei auszuführen, dass sehr wohl im Aktenvermerk auf diese Verzögerungsabsicht, insbesondere in Bezug auf das Vorverhalten des BF, eingegangen und dies auch ausgeführt worden sei. Zum Beschwerdepunkt, dass das Bundesamt beim Aktenvermerk
6 FPG sich nicht ausreichend mit den Fluchtgründen und der Asylrelevanz auseinandergesetzt habe, sei anzumerken, dass der Aktenvermerk
6 FPG erst nach der Erstbefragung zum Asylantrag erstellt worden sei, diese Befragung berücksichtigt worden sei, der BF weder bei dieser Erstbefragung zum Asylantrag am 14.04.2022 noch in seiner Asylbefragung am 19.04.2022 asylrelevante Verfolgung vorgebracht habe oder eine solche nur annähernd konkludent dargestellt habe. Wenn der BF in der Beschwerde vorbringt, dass der Aktenvermerk
6 FPG nicht ausreichend dahingehend begründet worden wäre, dass der Asylantrag ausschließlich und zur Gänze missbräuchlich zwecks Verhinderung der Abschiebung gestellt hätte, werde nochmals darauf verwiesen, dass der BF weder bei dieser Erstbefragung zum Asylantrag am 14.04.2022 noch in seiner Asylbefragung am 19.04.2022 asylrelevante Verfolgung vorgebracht habe oder eine solche nur annähernd konkludent dargestellt habe. Insbesondere das Vorverhalten, bei dem der BF zuerst eine freiwillige (Heim)Ausreise vorgegaukelt habe, in dem er sich am 08.03.2022 dafür angemeldet habe, er auch nicht mehr an einer Wohnadresse aufhältig gewesen sei und am 04.04.2022 versucht habe, illegal nach Deutschland zu flüchten, lasse, im Zusammenspiel mit den fehlenden Fluchtgründen nur den einzigen Schluss zu, dass der Asylantrag ausschließlich zur Gänze missbräuchlich und zur Verhinderung der anstehenden Abschiebung gestellt worden sei. Dazu komme noch, dass sich der BF seit 2010 in Österreich aufhalte, nie einen Asylantrag gestellt habe, also zumindest 11 Jahre nicht ansatzweise eine Verfolgung vorgebracht habe, sondern erst, als er gewahr worden sei, dass eine Abschiebung bevorstehe. Die Beschwerde beanstande weiters, dass keine Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliege. Neben dem Täuschen über eine freiwillige Ausreise, der Flucht nach Deutschland, dem Fehlen einer Melde-/Wohnadresse, alles Punkte, die bereits für sich und insbesondere zusammen Fluchtgefahr begründen würden, komme noch das schwer strafrechtliche Verhalten des BF, das neben schweren Eingriffen in die körperliche Integrität (§§ 83, 84 StGB) auch zweimal gerichtlich bestrafe Handlungen gegen die Staatsgewalt, nämlich Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 269 StGB) umfasst habe.
höchstgerichtlicher Judikatur sei bei der Prüfung der Fluchtgefahr auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen. Der VwGH habe auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne. Das Asylverfahren mit Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Aberkennung des Aufenthaltsrechtes befinde sich im Beschwerdeverfahren, anhängig beim Bundesverwaltungsgericht, der Akt sei am 20.05.2022 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden. Mit rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2021, Zl. 2209918-1, liege bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit 8-jährigem Einreiseverbot vor. Da der BF keine asylrelevanten Gründe beim Asylantrag vorgebracht habe und diesen ausschließlich und zur Gänze missbräuchlich zwecks Verhinderung der Abschiebung gestellt habe, bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit 8-jährigem Einreiseverbot bestehe, sei zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung die Aufrechterhaltung der Schubhaft in Hinblick auf die hohe Fluchtgefahr des BF unbedingt notwendig, insbesondere, da bei der ho. Behörde der bis 09.09.2023 gültige Reisepass des BF aufliege.43. Am selben Tag legte das Bundesamt den Verwaltungsakt samt Stellungnahme vom selben Tag vor. Das Bundesamt führte seinerseits hierin im Wesentlichen aus, wenn in der Beschwerde moniert werde, dass vom Bundesamt keine Ausführungen beim Aktenvermerk
Paragraph 76, Absatz 6, FPG dazu getroffen worden wären, dass der Asylantrag mit Verzögerungsabsicht gestellt worden wäre, sei auszuführen, dass sehr wohl im Aktenvermerk auf diese Verzögerungsabsicht, insbesondere in Bezug auf das Vorverhalten des BF, eingegangen und dies auch ausgeführt worden sei. Zum Beschwerdepunkt, dass das Bundesamt beim Aktenvermerk
Paragraph 76, Absatz 6, FPG sich nicht ausreichend mit den Fluchtgründen und der Asylrelevanz auseinandergesetzt habe, sei anzumerken, dass der Aktenvermerk
Paragraph 76, Absatz 6, FPG erst nach der Erstbefragung zum Asylantrag erstellt worden sei, diese Befragung berücksichtigt worden sei, der BF weder bei dieser Erstbefragung zum Asylantrag am 14.04.2022 noch in seiner Asylbefragung am 19.04.2022 asylrelevante Verfolgung vorgebracht habe oder eine solche nur annähernd konkludent dargestellt habe. Wenn der BF in der Beschwerde vorbringt, dass der Aktenvermerk
Paragraph 76, Absatz 6, FPG nicht ausreichend dahingehend begründet worden wäre, dass der Asylantrag ausschließlich und zur Gänze missbräuchlich zwecks Verhinderung der Abschiebung gestellt hätte, werde nochmals darauf verwiesen, dass der BF weder bei dieser Erstbefragung zum Asylantrag am 14.04.2022 noch in seiner Asylbefragung am 19.04.2022 asylrelevante Verfolgung vorgebracht habe oder eine solche nur annähernd konkludent dargestellt habe. Insbesondere das Vorverhalten, bei dem der BF zuerst eine freiwillige (Heim)Ausreise vorgegaukelt habe, in dem er sich am 08.03.2022 dafür angemeldet habe, er auch nicht mehr an einer Wohnadresse aufhältig gewesen sei und am 04.04.2022 versucht habe, illegal nach Deutschland zu flüchten, lasse, im Zusammenspiel mit den fehlenden Fluchtgründen nur den einzigen Schluss zu, dass der Asylantrag ausschließlich zur Gänze missbräuchlich und zur Verhinderung der anstehenden Abschiebung gestellt worden sei. Dazu komme noch, dass sich der BF seit 2010 in Österreich aufhalte, nie einen Asylantrag gestellt habe, also zumindest 11 Jahre nicht ansatzweise eine Verfolgung vorgebracht habe, sondern erst, als er gewahr worden sei, dass eine Abschiebung bevorstehe. Die Beschwerde beanstande weiters, dass keine Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliege. Neben dem Täuschen über eine freiwillige Ausreise, der Flucht nach Deutschland, dem Fehlen einer Melde-/Wohnadresse, alles Punkte, die bereits für sich und insbesondere zusammen Fluchtgefahr begründen würden, komme noch das schwer strafrechtliche Verhalten des BF, das neben schweren Eingriffen in die körperliche Integrität (Paragraphen 83, 84, StGB) auch zweimal gerichtlich bestrafe Handlungen gegen die Staatsgewalt, nämlich Widerstand gegen die Staatsgewalt (Paragraph 269, StGB) umfasst habe.
höchstgerichtlicher Judikatur sei bei der Prüfung der Fluchtgefahr auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen. Der VwGH habe auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne. Das Asylverfahren mit Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Aberkennung des Aufenthaltsrechtes befinde sich im Beschwerdeverfahren, anhängig beim Bundesverwaltungsgericht, der Akt sei am 20.05.2022 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden. Mit rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2021, Zl. 2209918-1, liege bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit 8-jährigem Einreiseverbot vor. Da der BF keine asylrelevanten Gründe beim Asylantrag vorgebracht habe und diesen ausschließlich und zur Gänze missbräuchlich zwecks Verhinderung der Abschiebung gestellt habe, bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit 8-jährigem Einreiseverbot bestehe, sei zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung die Aufrechterhaltung der Schubhaft in Hinblick auf die hohe Fluchtgefahr des BF unbedingt notwendig, insbesondere, da bei der ho. Behörde der bis 09.09.2023 gültige Reisepass des BF aufliege. Seitens des Bundesamtes wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und im Falle der Abweisungen den BF zum Ersatz, in der gesetzlichen Höhe, des Vorlageaufwandes, Schriftsatzaufwandes sowie gegebenenfalls eines etwaigen Verhandlungsaufwands an die belangte Behörde als obsiegende Partei zu verpflichten.
BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft vor. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2022, W291 2255122-2, wurde festgestellt, dass Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war.49. Am 26.07.2022 legte das Bundesamt die Verwaltungsakten
Paragraph 22 a, BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft vor. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2022, W291 2255122-2, wurde festgestellt, dass Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war.
G, dieser Antrag wurde am 01.03.2022 zurückgezogen.1.5. Am 10.02.2022 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG, dieser Antrag wurde am 01.03.2022 zurückgezogen. 1.6. Auf Grund eines Festnahmeauftrages
3 Z 3 BFA-VG zu geplanten Anordnung einer Abschiebung am 12.02.2022 wurde der BF am 10.02.2022 festgenommen, am 11.02.2022 jedoch aus der Anhaltung (Schubhaft wurde nicht angeordnet) wieder entlassen, da der BF Corona positiv getestet wurde. Der Flug am 12.02.2022 wurde storniert.1.6. Auf Grund eines Festnahmeauftrages
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zu geplanten Anordnung einer Abschiebung am 12.02.2022 wurde der BF am 10.02.2022 festgenommen, am 11.02.2022 jedoch aus der Anhaltung (Schubhaft wurde nicht angeordnet) wieder entlassen, da der BF Corona positiv getestet wurde. Der Flug am 12.02.2022 wurde storniert. 1.
G nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem achtjährigen Einreiseverbot gegen den BF erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Ghana zulässig sei. Dem BF wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.11. Der BF wurde am 19.04.2022 von einem Organ des Bundeamtes einvernommen. Mit Bescheid vom 22.04.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem achtjährigen Einreiseverbot gegen den BF erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Ghana zulässig sei. Dem BF wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch die BBU, mit Schriftsatz vom 16.05.2022 Beschwerde. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Schubhaftentscheidung war der Akt des Bundesamtes noch nicht beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Die Beschwerde wurde in der Folge – nach dem Entscheidungszeitpunkt im gegenständlichen Schubhaftverfahren – mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.07.2022 abgewiesen, das Einreiseverbot wurde auf fünf Jahre herabgesetzt. 1.
5 FPG war zu erwarten. Zum Entscheidungszeitpunkt konnte mit einem Abschluss des Beschwerdeverfahrens zum Antrag auf internationalen Schutz innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist von drei Monaten und danach zeitnah mit einer Abschiebung des BF gerechnet werden. Ab Asylantragstellung am 12.04.2022 diente die aufrechterhaltene Schubhaft zur Sicherung des Asylverfahrens. Ein Abschluss des Asylverfahrens innerhalb der Fristen des Paragraph 22, Absatz 6, AsylG und jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer
Paragraph 80, Absatz 5, FPG war zu erwarten. Zum Entscheidungszeitpunkt konnte mit einem Abschluss des Beschwerdeverfahrens zum Antrag auf internationalen Schutz innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist von drei Monaten und danach zeitnah mit einer Abschiebung des BF gerechnet werden.
G stellte und dieser Antrag am 01.03.2022 zurückgezogen wurde. Gegenteiliges wurde nicht vorgebracht.2.5. Aus dem Verwaltungsakt- sowie Gerichtsakt und den Registerauszügen ergibt sich weiters, dass der BF am 10.02.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG stellte und dieser Antrag am 01.03.2022 zurückgezogen wurde. Gegenteiliges wurde nicht vorgebracht. 2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.