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{'item': 'G301 2270748-1'}

Obsah (9)§ 11Art. 133§ 13§ 9§ 42§ 78§ 24§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2023 GeschäftszahlG301 2270748-1 Spruch, G301 2270748-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 11Sch

PflG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , und des von ihr gesetzlich vertretenen minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 27.03.2023, GZ: römisch 40 , betreffend Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung

Paragraph 11, SchPflG, zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht auf § 11 Abs. 4 und Abs. 6 Z 3 iVm. § 5 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) in der geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 37/2023 stützt.A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht auf Paragraph 11, Absatz 4 und Absatz 6, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 5, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) in der geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, stützt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), zugestellt am 30.03.2023, wurde in Bezug auf das von der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) gesetzlich vertretene minderjährige Kind XXXX , geboren am XXXX , als Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2), angeordnet, dass der Schüler seine Schulpflicht ab sofort in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe (Spruchpunkt 1.); weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt 2.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), zugestellt am 30.03.2023, wurde in Bezug auf das von der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) gesetzlich vertretene minderjährige Kind römisch 40 , geboren am römisch 40 , als Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2), angeordnet, dass der Schüler seine Schulpflicht ab sofort in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe (Spruchpunkt 1.); weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt 2.). Mit dem am 19.04.2023 bei der belangten Behörde eingebrachten und mit 16.04.2023 datierten Schriftsatz der beschwerdeführenden Parteien wurde Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid erhoben. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 25.04.2023 von der belangten Behörde vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die BF1 zeigte bei der belangten Behörde am 07.07.2022 für den BF2 die Teilnahme am häuslichen Unterricht auf der
  2. Schulstufe für das Schuljahr 2022/2023 an.Die BF1 zeigte bei der belangten Behörde am 07.07.2022 für den BF2 die Teilnahme am häuslichen Unterricht auf der
  3. Schulstufe für das Schuljahr 2022 aus 2023, an. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.07.2022, GZ: XXXX , wurde der BF1 mitgeteilt, dass kein Einwand gegen die Aufnahme des angezeigten häuslichen Unterrichts bestehe. Ergänzend wurde auf die gesetzlichen Voraussetzungen für die Teilnahme am häuslichen Unterricht nach § 11 SchPflG hingewiesen, unter anderem auf das Erfordernis der Ablegung einer Externistenprüfung zum Nachweis des hinreichenden Erfolgs des häuslichen Unterrichts zwischen dem
  4. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres 2022/2023 sowie auf die Durchführung eines Reflexionsgesprächs über den Leistungsstand bei der zuständigen Schule bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien. Abschließend wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass das Reflexionsgespräch nicht stattfindet, die belangte Behörde

§ 11Abs. 6 Sch

PflG anzuordnen habe, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen habe.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.07.2022, GZ: römisch 40 , wurde der BF1 mitgeteilt, dass kein Einwand gegen die Aufnahme des angezeigten häuslichen Unterrichts bestehe. Ergänzend wurde auf die gesetzlichen Voraussetzungen für die Teilnahme am häuslichen Unterricht nach Paragraph 11, SchPflG hingewiesen, unter anderem auf das Erfordernis der Ablegung einer Externistenprüfung zum Nachweis des hinreichenden Erfolgs des häuslichen Unterrichts zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres 2022 aus 2023, sowie auf die Durchführung eines Reflexionsgesprächs über den Leistungsstand bei der zuständigen Schule bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien. Abschließend wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass das Reflexionsgespräch nicht stattfindet, die belangte Behörde

Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG anzuordnen habe, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen habe. Ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand des BF2 hat innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist, nämlich bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien in der Steiermark, somit bis zum 10.03.2023, nicht stattgefunden. Der BF2 wurde von der BF1 mit Wirksamkeit ab 17.04.2023 bei der XXXX in Graz – nach Beendigung der dort vorgesehenen Osterferien – angemeldet.Der BF2 wurde von der BF1 mit Wirksamkeit ab 17.04.2023 bei der römisch 40 in Graz – nach Beendigung der dort vorgesehenen Osterferien – angemeldet.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. So liegen auch keine widerstreitenden oder sonst strittigen Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der Feststellung des relevanten Sachverhaltes vor. Mit der vorliegenden Beschwerde wird im Wesentlichen nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bekämpft. Die auf Grund der Aktenlage in Zusammenschau mit dem Vorbringen der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Feststellungen wurden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Feststellung zur Anmeldung des BF2 bei der XXXX ab 17.04.2023 beruht auf der mit 31.03.2023 datierten Aufnahmebestätigung und auf die schriftliche Auskunft der Schulleitung der XXXX an die belangte Behörde vom 11.04.2023.Die Feststellung zur Anmeldung des BF2 bei der römisch 40 ab 17.04.2023 beruht auf der mit 31.03.2023 datierten Aufnahmebestätigung und auf die schriftliche Auskunft der Schulleitung der römisch 40 an die belangte Behörde vom 11.04.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zur Sache: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde angeordnet, dass der Schüler seine Schulpflicht ab sofort in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. Begründet wurde dies von der belangten Behörde damit, dass mit dem bislang am häuslichen Unterricht teilnehmenden Kind ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand iSd § 11 Abs. 4 zweiter Satz SchPflG trotz vorheriger schriftlicher Information über die Folgen der Nichtteilnahme am Reflexionsgespräch nicht stattgefunden habe, sodass

§ 11Abs. 6 Sch

PflG zwingend die gegenständliche Anordnung zu ergehen habe.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde angeordnet, dass der Schüler seine Schulpflicht ab sofort in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. Begründet wurde dies von der belangten Behörde damit, dass mit dem bislang am häuslichen Unterricht teilnehmenden Kind ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand iSd Paragraph 11, Absatz 4, zweiter Satz SchPflG trotz vorheriger schriftlicher Information über die Folgen der Nichtteilnahme am Reflexionsgespräch nicht stattgefunden habe, sodass

Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG zwingend die gegenständliche Anordnung zu ergehen habe. In der Beschwerde wurde hinsichtlich der Nichtdurchführung des Reflexionsgesprächs vorgebracht, dass die BF1 aufgrund der Anmeldung des BF2 in der XXXX in XXXX angenommen habe, dass damit das Reflexionsgespräch hinfällig sei, da die Schule den Einstieg ihrer Söhne „sowieso an die Bildungsdirektion weitermelden“ würde. Sie habe es jedoch verabsäumt, diesbezüglich bei der Schule bzw. bei der Bildungsdirektion nochmals explizit nachzufragen. Andere Gründe für das Unterbleiben des Reflexionsgesprächs wurden nicht genannt.In der Beschwerde wurde hinsichtlich der Nichtdurchführung des Reflexionsgesprächs vorgebracht, dass die BF1 aufgrund der Anmeldung des BF2 in der römisch 40 in römisch 40 angenommen habe, dass damit das Reflexionsgespräch hinfällig sei, da die Schule den Einstieg ihrer Söhne „sowieso an die Bildungsdirektion weitermelden“ würde. Sie habe es jedoch verabsäumt, diesbezüglich bei der Schule bzw. bei der Bildungsdirektion nochmals explizit nachzufragen. Andere Gründe für das Unterbleiben des Reflexionsgesprächs wurden nicht genannt. Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], § 28 VwGVG, Rz 13).Wenn das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Paragraph 28, VwGVG, Rz 13). „Sache“ im vorliegenden Verfahren ist die Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht nach § 11 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 6 iVm. § 5 SchPflG. Im vorliegenden Fall ist eine maßgeblich geänderte Rechtslage insoweit gegeben, als die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 und 6 SchPflG mit der am 21.04.2023 in Kraft getretenen Schulpflichtgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 37/2023 geändert wurden. Angemerkt wird, dass gesetzliche Übergangsbestimmungen zur Anwendung der konkreten Rechtslage, etwa bei bereits vor Inkrafttreten anhängigen Verfahren, nicht getroffen wurden.„Sache“ im vorliegenden Verfahren ist die Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht nach Paragraph 11, Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 5, SchPflG. Im vorliegenden Fall ist eine maßgeblich geänderte Rechtslage insoweit gegeben, als die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 4 und 6 SchPflG mit der am 21.04.2023 in Kraft getretenen Schulpflichtgesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, geändert wurden. Angemerkt wird, dass gesetzliche Übergangsbestimmungen zur Anwendung der konkreten Rechtslage, etwa bei bereits vor Inkrafttreten anhängigen Verfahren, nicht getroffen wurden.

§ 11Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 (Sch

PflG) in der seit 21.04.2023 geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 37/2023 ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht

Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund

§ 9Abs. 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist

Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) in der seit 21.04.2023 geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht

Absatz 2, hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund

Paragraph 9, Absatz 3, diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist

  1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der
  2. bis
  3. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn

Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und

  1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der
  2. bis
  3. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn

Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und

  1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der
  2. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der

Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird,

  1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der
  2. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der

Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, angegebene Lehrplan geführt wird, durchzuführen. Wenn das Kind

Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen

Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission

Abs. 5 zu erfolgen.

§ 11Abs. 6 Sch

PflG in der seit 21.04.2023 geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 37/2023 hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wennWenn das Kind

Ziffer eins, vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen

Ziffer 2,, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission

Absatz 5, zu erfolgen.,

Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG in der seit 21.04.2023 geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn

  1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder
  2. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder 2.

Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder2.

Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder 3. das Reflexionsgespräch

Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder3. das Reflexionsgespräch

Absatz 4, nicht durchgeführt wurde, oder 4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung

§ 42Abs.

6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung

Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder 5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht

Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht

Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder 6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht

§ 78der Strafprozessordnung 1975, BGBl.

Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht

Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.

§ 9Abs. 3 Sch

PflG in der geltenden Fassung gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:

Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG in der geltenden Fassung gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:

  1. Erkrankung des Schülers,
  2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
  3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
  4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
  5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist. In den Erläuterungen zum nunmehr geltenden § 11 Abs. 6 SchPflG (siehe RV 1956 BlgNR
  6. GP) wird zum Tatbestand der Ziffer 3 ausgeführt, dass diese darauf abstelle, dass das Reflexionsgespräch aus Verschulden des Schulpflichtigen oder der Erziehungsberechtigten nicht durchgeführt wurde. Das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes hemme die Frist, sodass sich der Ablauf der Frist um die Dauer des Vorliegens des Rechtfertigungsgrundes verlängere.In den Erläuterungen zum nunmehr geltenden Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG (siehe Regierungsvorlage 1956 BlgNR
  7. Gesetzgebungsperiode wird zum Tatbestand der Ziffer 3 ausgeführt, dass diese darauf abstelle, dass das Reflexionsgespräch aus Verschulden des Schulpflichtigen oder der Erziehungsberechtigten nicht durchgeführt wurde. Das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes hemme die Frist, sodass sich der Ablauf der Frist um die Dauer des Vorliegens des Rechtfertigungsgrundes verlängere. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: Zunächst ist festzuhalten, dass die Ansicht der belangten Behörde zutreffend ist, wonach der BF2 jedenfalls bis zum Zeitpunkt der (geplanten) Aufnahme in der XXXX am 17.04.2023 weiterhin seine Schulpflicht im Rahmen der Teilnahme am häuslichen Unterricht zu erfüllen hatte. Demnach bestand

§ 11Abs. 4 zweiter Satz Sch

PflG (in der damals geltenden Fassung vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 37/2023) auch die Verpflichtung zur Durchführung eines Reflexionsgesprächs innerhalb der dafür gesetzlich vorgesehen Frist, nämlich bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien in der Steiermark, somit bis spätestens 10.03.2023.Zunächst ist festzuhalten, dass die Ansicht der belangten Behörde zutreffend ist, wonach der BF2 jedenfalls bis zum Zeitpunkt der (geplanten) Aufnahme in der römisch 40 am 17.04.2023 weiterhin seine Schulpflicht im Rahmen der Teilnahme am häuslichen Unterricht zu erfüllen hatte. Demnach bestand

Paragraph 11, Absatz 4, zweiter Satz SchPflG (in der damals geltenden Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,) auch die Verpflichtung zur Durchführung eines Reflexionsgesprächs innerhalb der dafür gesetzlich vorgesehen Frist, nämlich bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien in der Steiermark, somit bis spätestens 10.03.2023. Aufgrund der durch die Schulpflichtgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 37/2023 geänderten Rechtslage, welche mangels gesetzlicher Übergangsbestimmungen auch auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden ist, hat sich im Vergleich zu der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Rechtslage die für die vorliegende Entscheidung relevante Rechtsfrage ergeben, ob das Unterbleiben eines Reflexionsgesprächs innerhalb der Frist von spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien allenfalls durch einen Rechtsfertigungsgrund im Sinne des § 9 Abs. 3 SchPflG gerechtfertigt war und, bejahendenfalls, ob bzw. wie lange die Frist für die Durchführung des Reflexionsgesprächs gehemmt ist.Aufgrund der durch die Schulpflichtgesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, geänderten Rechtslage, welche mangels gesetzlicher Übergangsbestimmungen auch auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden ist, hat sich im Vergleich zu der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Rechtslage die für die vorliegende Entscheidung relevante Rechtsfrage ergeben, ob das Unterbleiben eines Reflexionsgesprächs innerhalb der Frist von spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien allenfalls durch einen Rechtsfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG gerechtfertigt war und, bejahendenfalls, ob bzw. wie lange die Frist für die Durchführung des Reflexionsgesprächs gehemmt ist. Was das Vorliegen eines nunmehr auch im Zusammenhang mit dem Unterbleiben eines Reflexionsgesprächs anwendbaren Rechtfertigungsgrundes im Sinne des § 9 Abs. 3 SchPflG anbelangt, ist festzuhalten, dass die darin enthaltene Aufzählung eine demonstrative und somit nicht rechtlich abschließende ist (argum.: „insbesondere“), wobei der Verwaltungsgerichtshof dazu schon früher ausgeführt hat, dass der Gesetzgeber ein Fernbleiben des Schülers nur aus Gründen als gerechtfertigt anerkennt, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit des Schülers, seiner Mitschüler oder seiner Angehörigen oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (VwGH 14.04.1978, Zl. 0726/77; 11.04.1983, Zl. 83/10/0010).Was das Vorliegen eines nunmehr auch im Zusammenhang mit dem Unterbleiben eines Reflexionsgesprächs anwendbaren Rechtfertigungsgrundes im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG anbelangt, ist festzuhalten, dass die darin enthaltene Aufzählung eine demonstrative und somit nicht rechtlich abschließende ist (argum.: „insbesondere“), wobei der Verwaltungsgerichtshof dazu schon früher ausgeführt hat, dass der Gesetzgeber ein Fernbleiben des Schülers nur aus Gründen als gerechtfertigt anerkennt, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit des Schülers, seiner Mitschüler oder seiner Angehörigen oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (VwGH 14.04.1978, Zl. 0726/77; 11.04.1983, Zl. 83/10/0010). Im gegenständlichen Fall erweist sich der für die Entscheidung wesentliche Umstand – auch im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde – als völlig unstrittig, dass die Nichtdurchführung des Reflexionsgesprächs innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist allein auf ein Versäumnis der BF1 als erziehungsberechtigter Mutter beruht. Ihre in der Beschwerde angeführte Begründung, wonach sie – letztlich irrig – der Annahme gewesen sei, dass durch die Anmeldung ihres bis dahin am häuslichen Unterricht teilnehmenden Sohnes an der XXXX ein Reflexionsgespräch hinfällig wäre, vermag aber weder ein nicht der BF1 zurechenbares Verschulden, noch einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 9 Abs. 3 SchPflG zu begründen. Ihre in der Beschwerde angeführte Begründung, wonach sie – letztlich irrig – der Annahme gewesen sei, dass durch die Anmeldung ihres bis dahin am häuslichen Unterricht teilnehmenden Sohnes an der römisch 40 ein Reflexionsgespräch hinfällig wäre, vermag aber weder ein nicht der BF1 zurechenbares Verschulden, noch einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG zu begründen. Wie die Erstbeschwerdeführerin selbst einräumte, habe sie es verabsäumt, bei der XXXX bzw. bei der Bildungsdirektion diesbezüglich explizit nachzufragen. Gerade eine solche Nachfrage wäre im Hinblick auf die im Schreiben der belangten Behörde vom 18.07.2022 betreffend Teilnahme am häuslichen Unterricht ausdrücklich wiedergegebenen gesetzlichen Erfordernisse (d.h. Externistenprüfung und Reflexionsgespräch) unzweifelhaft zweckmäßig und wohl auch notwendig gewesen. Dies verabsäumt zu haben, stellt unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles letztlich aber auch keinen bloß minderen Grad eines Verschuldens dar. Im Übrigen sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach allenfalls einer der in § 9 Abs. 3 SchPflG dargelegten Rechtfertigungsgründe anzunehmen gewesen wäre.Wie die Erstbeschwerdeführerin selbst einräumte, habe sie es verabsäumt, bei der römisch 40 bzw. bei der Bildungsdirektion diesbezüglich explizit nachzufragen. Gerade eine solche Nachfrage wäre im Hinblick auf die im Schreiben der belangten Behörde vom 18.07.2022 betreffend Teilnahme am häuslichen Unterricht ausdrücklich wiedergegebenen gesetzlichen Erfordernisse (d.h. Externistenprüfung und Reflexionsgespräch) unzweifelhaft zweckmäßig und wohl auch notwendig gewesen. Dies verabsäumt zu haben, stellt unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles letztlich aber auch keinen bloß minderen Grad eines Verschuldens dar. Im Übrigen sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach allenfalls einer der in Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG dargelegten Rechtfertigungsgründe anzunehmen gewesen wäre. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass sich die Anordnung der belangten Behörde zur Erfüllung der Schulpflicht des BF2 in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung als rechtmäßig erwiesen hat. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass

§ 24Abs. 1 erster Satz Sch

PflG die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen.Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass

Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz SchPflG die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der Paragraphen 11, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG (siehe Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides) ist festzuhalten, dass in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht wurden, aus denen sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde als rechtswidrig erweisen würde (vgl. § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG), weshalb – auch aufgrund der vorliegenden abschließenden Entscheidung in der Sache – nicht näher darauf einzugehen war.Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG (siehe Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides) ist festzuhalten, dass in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht wurden, aus denen sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde als rechtswidrig erweisen würde vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG), weshalb – auch aufgrund der vorliegenden abschließenden Entscheidung in der Sache – nicht näher darauf einzugehen war. Da sich die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid insgesamt als unbegründet erwiesen hat, war die Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG zur Gänze abzuweisen, wobei die Abweisung im Hinblick auf die geänderte Rechtslage mit der Maßgabe zu erfolgen hatte, dass sich die Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht nunmehr auf § 11 Abs. 4 und Abs. 6 Z 3 iVm. § 5 SchPflG idF BGBl. I Nr. 37/2023 stützt (Spruchpunkt A.).Da sich die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid insgesamt als unbegründet erwiesen hat, war die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zur Gänze abzuweisen, wobei die Abweisung im Hinblick auf die geänderte Rechtslage mit der Maßgabe zu erfolgen hatte, dass sich die Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht nunmehr auf Paragraph 11, Absatz 4 und Absatz 6, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 5, SchPflG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, stützt (Spruchpunkt A.). 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014; sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,; sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). 3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

§ Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Paragraph Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G301.2270748.1.00

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