4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer wurde erstmalig von 25.09.1991 bis 11.04.1992 seitens der damaligen BPD XXXX ein befristeter Sichtvermerk für jugoslawische und türkische Gastarbeiter ausgestellt. Nach dessen Ablauf verblieb er unrechtmäßig im Bundesgebiet, ehe gegen ihn mit Bescheid der BPD XXXX vom 01.07.1994 infolge mehrfacher Straffälligkeit rechtskräftig ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Am 11.07.1994 wurde er in sein Heimatland abgeschoben.Dem Beschwerdeführer wurde erstmalig von 25.09.1991 bis 11.04.1992 seitens der damaligen BPD römisch 40 ein befristeter Sichtvermerk für jugoslawische und türkische Gastarbeiter ausgestellt. Nach dessen Ablauf verblieb er unrechtmäßig im Bundesgebiet, ehe gegen ihn mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 01.07.1994 infolge mehrfacher Straffälligkeit rechtskräftig ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Am 11.07.1994 wurde er in sein Heimatland abgeschoben. Der Beschwerdeführer reiste entgegen des gegen ihn aufrecht bestehenden Aufenthaltsverbotes erneut unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und wurde am 20.06.1997 wegen Sachbeschädigung und versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt festgenommen, wobei er sich im Zuge der Amtshandlung – wohl um fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entgehen – zunächst als sein Bruder ausgab. Nachdem seine wahre Identität festgestellt worden war, wurde über ihn die Schubhaft verhängt und er am 29.06.1997 abermals in sein Heimatland abgeschoben. Der Beschwerdeführer reiste entgegen des gegen ihn aufrecht bestehenden Aufenthaltsverbotes ein weiteres Mal unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein, wurde am 21.08.1998 im Zuge einer polizeilichen Personskontrolle aufgegriffen und in der Folge aufgrund eines gegen ihn bestehenden Haftbefehls eines Straflandesgerichts festgenommen und in eine Justizanstalt eingeliefert, wo er noch eine sechsmonatige Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte. Mit Bescheid der BPD XXXX vom 06.10.1998 wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass gegen ihn im Anschluss an seine Entlassung aus der Strafhaft die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung verhängt werden wird. Aufgrund einer frühzeitigen Haftentlassung des Beschwerdeführers war jedoch verabsäumt worden, ihn in Schubhaft zu nehmen und scheiterte seine daran anschließende Festnahme, da er für die Behörden an seiner Meldeadresse nicht mehr greifbar war.Der Beschwerdeführer reiste entgegen des gegen ihn aufrecht bestehenden Aufenthaltsverbotes ein weiteres Mal unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein, wurde am 21.08.1998 im Zuge einer polizeilichen Personskontrolle aufgegriffen und in der Folge aufgrund eines gegen ihn bestehenden Haftbefehls eines Straflandesgerichts festgenommen und in eine Justizanstalt eingeliefert, wo er noch eine sechsmonatige Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte. Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 06.10.1998 wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass gegen ihn im Anschluss an seine Entlassung aus der Strafhaft die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung verhängt werden wird. Aufgrund einer frühzeitigen Haftentlassung des Beschwerdeführers war jedoch verabsäumt worden, ihn in Schubhaft zu nehmen und scheiterte seine daran anschließende Festnahme, da er für die Behörden an seiner Meldeadresse nicht mehr greifbar war. Am 16.03.2011 wurde der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft XXXX aufgrund des Verdachts der Urkundenfälschung polizeilich zur Anzeige gebracht.Am 16.03.2011 wurde der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft römisch 40 aufgrund des Verdachts der Urkundenfälschung polizeilich zur Anzeige gebracht. Am 30.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Landeshauptmannes von XXXX auf Antrag ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" ausgestellt und dieser in der Folge mehrfach, zuletzt am 10.11.2021 bis zum 10.11.2024, verlängert.Am 30.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Landeshauptmannes von römisch 40 auf Antrag ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" ausgestellt und dieser in der Folge mehrfach, zuletzt am 10.11.2021 bis zum 10.11.2024, verlängert. Nachdem der Beschwerdeführer in den Jahren 2020 und 2022 weitere Male strafrechtlich in Erscheinung getreten war, wurde ihm während seiner Anhaltung in Strafhaft mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 21.10.2022 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Am 16.11.2022 langte beim BFA eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, wobei er den Fragenkatalog der belangten Behörde ausgedruckt und als Antworten lediglich zu einigen der Fragen einzelne Schlagworte eingefügt hatte. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt II.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm
4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit verwiesen, welche vom Beschwerdeführer in Anbetracht seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens ausgehe, während sich der Eingriff in sein Privat- und Familienleben vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes als verhältnismäßig erweise.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm
Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit verwiesen, welche vom Beschwerdeführer in Anbetracht seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens ausgehe, während sich der Eingriff in sein Privat- und Familienleben vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes als verhältnismäßig erweise. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 29.03.2023 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften moniert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer einvernommen und sich einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft, wäre sie zu dem Schluss gelangt, dass er bestens in die österreichische Gesellschaft integriert sei, fließend Deutsch spreche, ein geregeltes Leben führe, seine Bindungen zu Österreich jene zu Nordmazedonien bei Weitem überwiegen würden und er außerdem keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2023 vorgelegt. Am 08.05.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. Mit Schriftsatz vom 09.05.2023 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht im Wege seiner Rechtsvertretung vereinbarungsgemäß noch medizinische Unterlagen nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
V (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Nordmazedonien als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Nordmazedonien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche seitens des Beschwerdeführers auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.
Paragraph eins, Ziffer 4, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) gilt Nordmazedonien als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Nordmazedonien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche seitens des Beschwerdeführers auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.Voranzustellen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in Anbetracht seines zuletzt am 10.11.2021 bis zum 10.11.2024 verlängerten Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" als rechtmäßig zu qualifizieren ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer als rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wurde daher grundsätzlich zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gestützt. Diese Bestimmung setzt voraus, dass nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Gegenständlich wurde das Vorliegen des Versagungsgrundes
2 Z 1 NAG angenommen, wonach Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden dürfen, wenn sein Aufenthalt öffentlichen Interessen nicht widerstreitet. Nach § 11 Abs. 4 Z 1 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Gegenständlich wurde das Vorliegen des Versagungsgrundes
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG angenommen, wonach Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden dürfen, wenn sein Aufenthalt öffentlichen Interessen nicht widerstreitet. Nach Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen auf Grund eines gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Fremden - und damit auch die Erlassung eines mit der Rückkehrentscheidung zu verbindenden Einreiseverbotes nach § 53 FPG - aufgrund eines Sachverhaltes, der die Versagung des dem Fremden zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, ist nur zulässig, wenn dieser Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten oder zwar zuvor eingetreten, der Niederlassungsbehörde aber erst nachträglich bekannt geworden ist (vgl. VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0316, mwN).Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen auf Grund eines gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Fremden - und damit auch die Erlassung eines mit der Rückkehrentscheidung zu verbindenden Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG - aufgrund eines Sachverhaltes, der die Versagung des dem Fremden zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, ist nur zulässig, wenn dieser Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten oder zwar zuvor eingetreten, der Niederlassungsbehörde aber erst nachträglich bekannt geworden ist vergleiche VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0316, mwN). Diesbezüglich ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer bereits mit Urteil eines Straflandesgerichts vom 04.02.2020 u.a. infolge von schwerer und gewerbsmäßiger Eigentumskriminalität über einen Zeitraum von mehr als sieben Monaten wegen gefährlicher Drohung, schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Urkundenunterdrückung und betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauchs rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, hiervon neun Monate bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden war. Diese damals bereits im Strafregister aufscheinende Verurteilung musste der Niederlassungsbehörde zum Zeitpunkt der jüngsten Verlängerung seines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" am 10.11.2021 bekannt gewesen sein und kann somit nicht als alleinige Grundlage für die Erlassung einer auf § 52 Abs. 4 Z 1 FPG gestützten Rückkehrentscheidung herangezogen werden.Diesbezüglich ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer bereits mit Urteil eines Straflandesgerichts vom 04.02.2020 u.a. infolge von schwerer und gewerbsmäßiger Eigentumskriminalität über einen Zeitraum von mehr als sieben Monaten wegen gefährlicher Drohung, schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Urkundenunterdrückung und betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauchs rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, hiervon neun Monate bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden war. Diese damals bereits im Strafregister aufscheinende Verurteilung musste der Niederlassungsbehörde zum Zeitpunkt der jüngsten Verlängerung seines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" am 10.11.2021 bekannt gewesen sein und kann somit nicht als alleinige Grundlage für die Erlassung einer auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gestützten Rückkehrentscheidung herangezogen werden. Allerdings ist zu betonen, dass weder dieses Strafurteil noch das bereits verspürte Haftübel und die teilbedingte Strafnachsicht den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vermochten. So wurde er im April 2022 neuerlich straffällig, indem er seine Freundin zunächst mit einem Küchenmesser gefährlich bedrohte und fahrlässig am Körper verletzte, ehe er noch körperlichen Widerstand gegenüber einschreitenden Polizeibeamten bei der Effektuierung seiner Festnahme leistete, was in seiner zweiten Verurteilung durch ein Straflandesgericht vom 14.06.2022 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten resultierte und auf eine sich bei ihm zuletzt noch steigernde Gewaltbereitschaft schließen lässt. All dies trat erst nach der letztmaligen Verlängerung seines Aufenthaltstitels im November 2021 ein. Nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG rechtfertigt insbesondere die Tatsache, dass ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, die Annahme, dass sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl. VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298, mwN).Nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG rechtfertigt insbesondere die Tatsache, dass ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, die Annahme, dass sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert vergleiche VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298, mwN). Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde sowie der Verhandlung zum Ausdruck brachte, dass er sich künftig wohlverhalten werde, ist dem entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da der Beschwerdeführer gegenständlich erst im Jänner 2023 und somit vor etwa vier Monaten aus der Strafhaft entlassen wurde, ist auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde.Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde sowie der Verhandlung zum Ausdruck brachte, dass er sich künftig wohlverhalten werde, ist dem entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da der Beschwerdeführer gegenständlich erst im Jänner 2023 und somit vor etwa vier Monaten aus der Strafhaft entlassen wurde, ist auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabes des nach § 52 Abs. 4 Z 1 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 NAG kann daher in Anbetracht des rezenten strafrechtswidrigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, welches in seiner jüngsten Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten resultierte und bereits für sich betrachtet sogar eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert, nicht zweifelhaft sein.Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabes des nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, NAG kann daher in Anbetracht des rezenten strafrechtswidrigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, welches in seiner jüngsten Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten resultierte und bereits für sich betrachtet sogar eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert, nicht zweifelhaft sein.
G 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Derartige Merkmale der Abhängigkeit sind im Hinblick auf die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner im Bundesgebiet lebenden Freundin oder seinen in Österreich und Deutschland lebenden Geschwistern nicht erkenntlich. Zu einer in Österreich lebenden Schwester und einer in Deutschland lebenden Schwester hat er keinen regelmäßigen Kontakt und auch kein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität, sodass insoweit auch nicht vom Bestehen eines im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens auszugehen ist. Auch die Intensität seines Familienlebens mit seiner Freundin und seinem in Österreich lebenden Bruder wird in mehrerlei Hinsicht erheblich abgeschwächt. Weder besteht mit ihnen ein gemeinsamer Wohnsitz noch ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis.Derartige Merkmale der Abhängigkeit sind im Hinblick auf die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner im Bundesgebiet lebenden Freundin oder seinen in Österreich und Deutschland lebenden Geschwistern nicht erkenntlich. Zu einer in Österreich lebenden Schwester und einer in Deutschland lebenden Schwester hat er keinen regelmäßigen Kontakt und auch kein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität, sodass insoweit auch nicht vom Bestehen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens auszugehen ist. Auch die Intensität seines Familienlebens mit seiner Freundin und seinem in Österreich lebenden Bruder wird in mehrerlei Hinsicht erheblich abgeschwächt. Weder besteht mit ihnen ein gemeinsamer Wohnsitz noch ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis. Sofern der Beschwerdeführer zuletzt in der Verhandlung behauptete, bei seinem Bruder zu wohnen, ist dem entgegenzuhalten, dass er nicht bei diesem, sondern in einer Unterkunft des "Verein XXXX " hauptgemeldet ist, was verdeutlicht, dass ihm seitens dieses gemeinnützigen Vereins eine Bleibe zur Verfügung gestellt wird und er sohin nicht auf eine Unterkunftnahme bei seinem Bruder angewiesen ist. Auch die Beziehung zu seiner Freundin ist vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes nicht als nachhaltig und langfristig stabil zu qualifizieren. So handelt es sich wohl eher um eine "On-Off-Beziehung", ein gemeinsamer Wohnsitz bestand zu keinem Zeitpunkt und hatte die Freundin den Beschwerdeführer etwa im April 2022 infolge eines Beziehungsstreits, nachdem er bei ihr genächtigt hatte, der Polizei u.a. wegen Vergewaltigung zur Anzeige gebracht, was letztlich in seiner jüngsten Verurteilung aufgrund anderweitiger Gewaltdelikte resultierte.Sofern der Beschwerdeführer zuletzt in der Verhandlung behauptete, bei seinem Bruder zu wohnen, ist dem entgegenzuhalten, dass er nicht bei diesem, sondern in einer Unterkunft des "Verein römisch 40 " hauptgemeldet ist, was verdeutlicht, dass ihm seitens dieses gemeinnützigen Vereins eine Bleibe zur Verfügung gestellt wird und er sohin nicht auf eine Unterkunftnahme bei seinem Bruder angewiesen ist. Auch die Beziehung zu seiner Freundin ist vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes nicht als nachhaltig und langfristig stabil zu qualifizieren. So handelt es sich wohl eher um eine "On-Off-Beziehung", ein gemeinsamer Wohnsitz bestand zu keinem Zeitpunkt und hatte die Freundin den Beschwerdeführer etwa im April 2022 infolge eines Beziehungsstreits, nachdem er bei ihr genächtigt hatte, der Polizei u.a. wegen Vergewaltigung zur Anzeige gebracht, was letztlich in seiner jüngsten Verurteilung aufgrund anderweitiger Gewaltdelikte resultierte. Darüber hinaus ist im gegebenen Zusammenhang hervorzuheben, dass eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374, mwN). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich betont, dass insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch dann tragen können, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN).Darüber hinaus ist im gegebenen Zusammenhang hervorzuheben, dass eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374, mwN). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich betont, dass insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch dann tragen können, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN). Soweit die Beendigung seines Aufenthaltes dem Beschwerdeführer das Recht auf regelmäßige persönliche Kontakte mit seinem Bruder oder seiner Freundin nimmt, so hat er letztlich durch die Begehung teils schwerwiegender Vorsatzstraftaten eine Trennung von ihm nahestehenden Personen bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen und musste ihm überdies klar sein, dass seine strafrechtswidrige Delinquenz im Bereich der Gewalt- und schweren und gewerbsmäßigen Eigentumskriminalität sowie der strafbaren Handlungen gegen die Staatsgewalt auch die Verhängung eines Einreiseverbotes nach sich ziehen kann. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner familiären Bindungen in Österreich als maßgeblich gemindert und gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher im Rahmen einer Gesamtschau zum Schluss, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung im Hinblick auf seine in Österreich lebende Freundin und seinen Bruder keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben darstellt. Mangels des Bestehens eines wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnisses erscheint die zumindest temporäre Aufrechterhaltung des Kontaktes über moderne Kommunikationsmittel oder Besuchsaufenthalte außerhalb des Schengen-Raumes im konkreten Fall auch zweifellos zumutbar.Soweit die Beendigung seines Aufenthaltes dem Beschwerdeführer das Recht auf regelmäßige persönliche Kontakte mit seinem Bruder oder seiner Freundin nimmt, so hat er letztlich durch die Begehung teils schwerwiegender Vorsatzstraftaten eine Trennung von ihm nahestehenden Personen bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen und musste ihm überdies klar sein, dass seine strafrechtswidrige Delinquenz im Bereich der Gewalt- und schweren und gewerbsmäßigen Eigentumskriminalität sowie der strafbaren Handlungen gegen die Staatsgewalt auch die Verhängung eines Einreiseverbotes nach sich ziehen kann. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner familiären Bindungen in Österreich als maßgeblich gemindert und gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher im Rahmen einer Gesamtschau zum Schluss, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung im Hinblick auf seine in Österreich lebende Freundin und seinen Bruder keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben darstellt. Mangels des Bestehens eines wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnisses erscheint die zumindest temporäre Aufrechterhaltung des Kontaktes über moderne Kommunikationsmittel oder Besuchsaufenthalte außerhalb des Schengen-Raumes im konkreten Fall auch zweifellos zumutbar. Der Vollständigkeit halber ist überdies festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer auch nicht verwehrt ist, nach Ablauf des gegen ihn verhängten, befristeten Einreiseverbotes bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen in den Schengen-Raum zurückzukehren. Zu prüfen wäre darüber hinaus ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre darüber hinaus ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden. Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden. Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag vergleiche VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Fallgegenständlich hält sich der Beschwerdeführer unstreitig seit (spätestens) Jänner 2013 und somit seit mehr als zehn Jahren rechtmäßig durchgehend auf Grundlage eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" in Österreich auf, wobei er die seitens der einschlägigen Judikatur im Hinblick auf einen derart langen Aufenthalt geforderten Minimalerfordernisse in Bezug auf Integrationsbemühungen in Ansehung seiner guten Deutschkenntnisse und zumindest zeitweise ausgeübten Erwerbstätigkeiten unstreitig erfüllt (vgl. etwa VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357, wo das Vorhandensein solcher über die bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt verlangten Minimalerfordernisse sogar noch hinausgehenden Integrationsmerkmale im Falle einer seit erst neun Jahren und sieben Monaten aufhältigen Revisionswerberin, welche eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und den ersten Teil des Deutschkurses B1 absolviert und zudem einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt hatte, bestätigt wurde).Fallgegenständlich hält sich der Beschwerdeführer unstreitig seit (spätestens) Jänner 2013 und somit seit mehr als zehn Jahren rechtmäßig durchgehend auf Grundlage eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" in Österreich auf, wobei er die seitens der einschlägigen Judikatur im Hinblick auf einen derart langen Aufenthalt geforderten Minimalerfordernisse in Bezug auf Integrationsbemühungen in Ansehung seiner guten Deutschkenntnisse und zumindest zeitweise ausgeübten Erwerbstätigkeiten unstreitig erfüllt vergleiche etwa VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357, wo das Vorhandensein solcher über die bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt verlangten Minimalerfordernisse sogar noch hinausgehenden Integrationsmerkmale im Falle einer seit erst neun Jahren und sieben Monaten aufhältigen Revisionswerberin, welche eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und den ersten Teil des Deutschkurses B1 absolviert und zudem einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt hatte, bestätigt wurde). Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist jedoch nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist jedoch nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer vergleiche VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN). Wenngleich die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers zusammen mit ansatzweisen Integrationsbemühungen seinem Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich ein großes Gewicht verleiht, so ist zu seinen Lasten insbesondere sein strafrechtswidriges Fehlverhalten in Anschlag zu bringen, welches seinen zwei ungetilgten strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich aufgrund von Gewalt- und schwerer und gewerbsmäßiger Eigentumskriminalität sowie Widerstands gegen die Staatsgewalt zugrunde lag, wobei der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN) sowie strafbarer Handlungen gegen die Staatsgewalt (vgl. VwGH 27.06.2006, 2006/18/0165, mwN) betont, wobei die insbesondere in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit darstellt (vgl. VwGH 27.09.2005, 2003/18/0245, mwN) und indiziert, dass er zu chronischer Kriminalität neigt (vgl. VwGH 16.01.2007, 2006/18/0353, mwN).Wenngleich die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers zusammen mit ansatzweisen Integrationsbemühungen seinem Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich ein großes Gewicht verleiht, so ist zu seinen Lasten insbesondere sein strafrechtswidriges Fehlverhalten in Anschlag zu bringen, welches seinen zwei ungetilgten strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich aufgrund von Gewalt- und schwerer und gewerbsmäßiger Eigentumskriminalität sowie Widerstands gegen die Staatsgewalt zugrunde lag, wobei der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN) sowie strafbarer Handlungen gegen die Staatsgewalt vergleiche VwGH 27.06.2006, 2006/18/0165, mwN) betont, wobei die insbesondere in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit darstellt vergleiche VwGH 27.09.2005, 2003/18/0245, mwN) und indiziert, dass er zu chronischer Kriminalität neigt vergleiche VwGH 16.01.2007, 2006/18/0353, mwN). Vor dem Hintergrund, dass bei der Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch auf die damit verbundenen Auswirkungen auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248), ist überdies zu betonen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren in Anbetracht seines langjährigen Inlandsaufenthaltes abgesehen von seiner Beziehung zu seiner Freundin und seinem Bruder auch keine maßgeblich intensiven privaten Anknüpfungspunkte wie etwa die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation darzulegen vermochte und war er auch zu keinem Zeitpunkt nachhaltig auf dem österreichischen Arbeitsmarkt integriert. Zuletzt ging er für einige Tage im Jänner 2016 sowie von Juli bis August und von September bis Oktober 2021 angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter nach. Ansonsten bezog er über weite Strecken Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld und arbeitete laut eigenem Eingeständnis in der Beschwerdeverhandlung seit seiner Haftentlassung im Jänner 2023 "schwarz" an den Wochenenden auf Hochzeiten, wobei der Verwaltungsgerichtshof ebenso in Bezug auf Schwarzarbeit wiederholt festgehalten hat, dass diese einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellt (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350, mwN) und ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung selbiger (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN) sowie an der Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit besteht (vgl. VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218, mwN).Vor dem Hintergrund, dass bei der Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch auf die damit verbundenen Auswirkungen auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248), ist überdies zu betonen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren in Anbetracht seines langjährigen Inlandsaufenthaltes abgesehen von seiner Beziehung zu seiner Freundin und seinem Bruder auch keine maßgeblich intensiven privaten Anknüpfungspunkte wie etwa die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation darzulegen vermochte und war er auch zu keinem Zeitpunkt nachhaltig auf dem österreichischen Arbeitsmarkt integriert. Zuletzt ging er für einige Tage im Jänner 2016 sowie von Juli bis August und von September bis Oktober 2021 angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter nach. Ansonsten bezog er über weite Strecken Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld und arbeitete laut eigenem Eingeständnis in der Beschwerdeverhandlung seit seiner Haftentlassung im Jänner 2023 "schwarz" an den Wochenenden auf Hochzeiten, wobei der Verwaltungsgerichtshof ebenso in Bezug auf Schwarzarbeit wiederholt festgehalten hat, dass diese einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellt vergleiche VwGH 04.09.1992, 92/18/0350, mwN) und ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung selbiger vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN) sowie an der Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit besteht vergleiche VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218, mwN). Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen und grundsätzlich erwerbsfähigen Beschwerdeführers ebenfalls nicht vor. In Bezug auf seine im Verfahren geltend gemachten und durch Vorlage entsprechender medizinischer Befunde bescheinigten körperlichen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen infolge seines Entzugs von Alkohol und Beruhigungsmitteln (Benzodiazepine) ist zu betonen, dass er hierfür auch in Nordmazedonien adäquate und ihm auch zugängliche Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten vorfinden wird (vgl. Punkt II.1.) und hat nach der - vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen - Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Es obliegt einem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinne des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht – beurteilbar (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052, mwN). Derartige Umstände wurden seitens des Beschwerdeführers jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert dargelegt.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen und grundsätzlich erwerbsfähigen Beschwerdeführers ebenfalls nicht vor. In Bezug auf seine im Verfahren geltend gemachten und durch Vorlage entsprechender medizinischer Befunde bescheinigten körperlichen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen infolge seines Entzugs von Alkohol und Beruhigungsmitteln (Benzodiazepine) ist zu betonen, dass er hierfür auch in Nordmazedonien adäquate und ihm auch zugängliche Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten vorfinden wird vergleiche Punkt römisch zwei.1.) und hat nach der - vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen - Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Es obliegt einem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinne des Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht – beurteilbar vergleiche VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052, mwN). Derartige Umstände wurden seitens des Beschwerdeführers jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert dargelegt. Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und müssen seine Interessen an einem Verbleib in Österreich insbesondere in Anbetracht seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zurücktreten. Die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und müssen seine Interessen an einem Verbleib in Österreich insbesondere in Anbetracht seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zurücktreten. Die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 1 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nordmazedonien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nordmazedonien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung machte er im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend. Überdies ist er volljährig und grundsätzlich erwerbsfähig, verfügt über Berufserfahrung und hat auch keine Sorgepflichten. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Ansonsten hat er im Bedarfsfall auch Zugang zum nordmazedonischen Sozialsystem (vgl. Punkt II.1.).Eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung machte er im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend. Überdies ist er volljährig und grundsätzlich erwerbsfähig, verfügt über Berufserfahrung und hat auch keine Sorgepflichten. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Ansonsten hat er im Bedarfsfall auch Zugang zum nordmazedonischen Sozialsystem vergleiche Punkt römisch zwei.1.). Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Nordmazedonien nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes
und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Nordmazedonien nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes
Außerdem besteht ganz allgemein in Nordmazedonien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Nicht zuletzt gilt Nordmazedonien
V als sicherer Herkunftsstaat.Außerdem besteht ganz allgemein in Nordmazedonien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Nicht zuletzt gilt Nordmazedonien
Paragraph eins, Ziffer 4, HStV als sicherer Herkunftsstaat. In Bezug auf die seitens des Beschwerdeführers im Verfahren geltend gemachten und durch Vorlage entsprechender medizinischer Befunde bescheinigten körperlichen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen infolge seines Entzugs von Alkohol und Beruhigungsmitteln (Benzodiazepine) ist zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und der Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10).In Bezug auf die seitens des Beschwerdeführers im Verfahren geltend gemachten und durch Vorlage entsprechender medizinischer Befunde bescheinigten körperlichen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen infolge seines Entzugs von Alkohol und Beruhigungsmitteln (Benzodiazepine) ist zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und der Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10). Hinsichtlich schwerer Erkrankungen hat der EGMR jüngst im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als "Schwellentest" ["threshold test"] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen) (vgl. VwGH 25.08.2022, Ra 2022/20/0048, mwN).Hinsichtlich schwerer Erkrankungen hat der EGMR jüngst im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als "Schwellentest" ["threshold test"] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen) vergleiche VwGH 25.08.2022, Ra 2022/20/0048, mwN). Umstände, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nordmazedonien in Anbetracht seiner geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen die (hohe) Eingriffsschwelle, bei deren Überschreitung im Lichte der Judikatur des EGMR von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann, überschritten wäre, wurden zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert dargelegt und sind auch nicht hervorgekommen. Er wird hierfür auch in Nordmazedonien adäquate und ihm zugängliche Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten vorfinden (vgl. Punkt II.1.), wobei es im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK unerheblich ist, dass die Behandlung im Herkunftsstaat gegebenenfalls nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt, welche dem Fremden auch zugänglich sind (vgl. VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10).Umstände, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nordmazedonien in Anbetracht seiner geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen die (hohe) Eingriffsschwelle, bei deren Überschreitung im Lichte der Judikatur des EGMR von einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ausgegangen werden kann, überschritten wäre, wurden zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert dargelegt und sind auch nicht hervorgekommen. Er wird hierfür auch in Nordmazedonien adäquate und ihm zugängliche Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten vorfinden vergleiche Punkt römisch zwei.1.), wobei es im Hinblick auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK unerheblich ist, dass die Behandlung im Herkunftsstaat gegebenenfalls nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt, welche dem Fremden auch zugänglich sind vergleiche VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10). Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Art. 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen war.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Artikel 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.3. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Art. 3 der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl. EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Artikel 3, der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat vergleiche EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; […]“ Fallgegenständlich weist der Beschwerdeführer in Österreich noch zwei ungetilgte strafgerichtliche Verurteilungen aus den Jahren 2020 und 2022 auf. So wurde er zunächst mit Urteil eines Straflandesgerichts vom Februar 2020 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der Urkundenunterdrückung sowie des betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauchs zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und daran anschließend noch im Juni 2022 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung, der fahrlässigen Körperverletzung sowie des Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt (vgl. Punkt II.1.).Fallgegenständlich weist der Beschwerdeführer in Österreich noch zwei ungetilgte strafgerichtliche Verurteilungen aus den Jahren 2020 und 2022 auf. So wurde er zunächst mit Urteil eines Straflandesgerichts vom Februar 2020 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der Urkundenunterdrückung sowie des betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauchs zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und daran anschließend noch im Juni 2022 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung, der fahrlässigen Körperverletzung sowie des Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt vergleiche Punkt römisch zwei.1.). Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung
1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder wenn er mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung
Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder wenn er mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN). Insbesondere ist im Hinblick auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Bereich der Gewalt- und Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN) sowie von strafbaren Handlungen gegen die Staatsgewalt (vgl. VwGH 27.06.2006, 2006/18/0165, mwN) hervorzuheben. Wenngleich er sich im Rahmen seine ersten Verurteilung vom Februar 2020 geständig gezeigt hatte, demonstrierte er letztlich durch die neuerliche Begehung einschlägiger Vorsatzstraftaten im April 2022, von welcher ihn weder eine teilbedingte Strafnachsicht noch die offene Probezeit aus seiner vorangegangen Verurteilung abzuhalten vermochten, seine Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung und dass weder der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – noch das von ihm bereits verspürte Haftübel die gewünschte Wirkung zeitigten.Insbesondere ist im Hinblick auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Bereich der Gewalt- und Eigentumskriminalität vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN) sowie von strafbaren Handlungen gegen die Staatsgewalt vergleiche VwGH 27.06.2006, 2006/18/0165, mwN) hervorzuheben. Wenngleich er sich im Rahmen seine ersten Verurteilung vom Februar 2020 geständig gezeigt hatte, demonstrierte er letztlich durch die neuerliche Begehung einschlägiger Vorsatzstraftaten im April 2022, von welcher ihn weder eine teilbedingte Strafnachsicht noch die offene Probezeit aus seiner vorangegangen Verurteilung abzuhalten vermochten, seine Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung und dass weder der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – noch das von ihm bereits verspürte Haftübel die gewünschte Wirkung zeitigten. Darüber hinaus lässt die Historie seiner Straftaten, nachdem er zuletzt seine Freundin im Zuge einer Auseinandersetzung mit einem Messer gefährlich bedroht und fahrlässig verletzt hatte, ehe er noch körperlichen Widerstand gegenüber einschreitenden Polizeibeamten bei der Effektuierung seiner Festnahme leistete, sogar auf eine sich beim Beschwerdeführer zuletzt noch steigernde Gewaltbereitschaft schließen. Ebenso stellt die gewerbsmäßige Tatbegehung, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner ersten Verurteilung aufgrund von Eigentumskriminalität zur Last gelegt wurde, nachdem er Anderen im Rahmen von neun Angriffen im Zeitraum von 20.12.2018 bis 23.07.2019 fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert, Urkunden und unbare Zahlungsmittel weggenommen und zusätzlich noch mit drei der im Rahmen seiner Diebstähle entfremdeten Bankomatkarten eine Vielzahl von Abbuchungen im Gesamtwert von 251,30 Euro getätigt hatte, und die darin gelegene Tendenz, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar (vgl. VwGH 27.09.2005, 2003/18/0245, mwN) und indiziert, dass er zu chronischer Kriminalität neigt (vgl. VwGH 16.01.2007, 2006/18/0353, mwN).Ebenso stellt die gewerbsmäßige Tatbegehung, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner ersten Verurteilung aufgrund von Eigentumskriminalität zur Last gelegt wurde, nachdem er Anderen im Rahmen von neun Angriffen im Zeitraum von 20.12.2018 bis 23.07.2019 fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert, Urkunden und unbare Zahlungsmittel weggenommen und zusätzlich noch mit drei der im Rahmen seiner Diebstähle entfremdeten Bankomatkarten eine Vielzahl von Abbuchungen im Gesamtwert von 251,30 Euro getätigt hatte, und die darin gelegene Tendenz, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar vergleiche VwGH 27.09.2005, 2003/18/0245, mwN) und indiziert, dass er zu chronischer Kriminalität neigt vergleiche VwGH 16.01.2007, 2006/18/0353, mwN). Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde sowie der Verhandlung zum Ausdruck brachte, dass er sich künftig wohlverhalten werde, ist dem entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da der Beschwerdeführer gegenständlich erst im Jänner 2023 und somit vor etwa vier Monaten aus der Strafhaft entlassen wurde, ist auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde.Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde sowie der Verhandlung zum Ausdruck brachte, dass er sich künftig wohlverhalten werde, ist dem entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da der Beschwerdeführer gegenständlich erst im Jänner 2023 und somit vor etwa vier Monaten aus der Strafhaft entlassen wurde, ist auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach er „die Polizei nicht geschlagen“ habe, wodurch er wohl implizit den ihm im Rahmen seiner jüngsten Verurteilung zur Last gelegten Widerstand gegen die Staatsgewalt in Abrede stellte, ist überdies zu betonen, dass im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht eine Bindung der Verwaltungsbehörde und eines VwG in der Frage, dass dadurch (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat, besteht (vgl. VwGH 29.12.2022, Ra 2022/22/0167, mwN).Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach er „die Polizei nicht geschlagen“ habe, wodurch er wohl implizit den ihm im Rahmen seiner jüngsten Verurteilung zur Last gelegten Widerstand gegen die Staatsgewalt in Abrede stellte, ist überdies zu betonen, dass im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht eine Bindung der Verwaltungsbehörde und eines VwG in der Frage, dass dadurch (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat, besteht vergleiche VwGH 29.12.2022, Ra 2022/22/0167, mwN). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm nach wie vor ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs. 3 Z 1 FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt.Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm nach wie vor ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt. Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist (vgl. VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN).Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen ist vergleiche VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN). Die belangte Behörde verhängte gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot. Nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG hat als Voraussetzung, dass ein Einreiseverbot abweichend von Abs. 2 leg. cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden kann, insbesondere zu gelten, dass "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist". Alleine mit seiner jüngsten Verurteilung durch ein Straflandesgericht vom Juni 2022 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung, der fahrlässigen Körperverletzung sowie des Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung "zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten" um mehr als das Dreifache und hatte er ebenso bereits mit seiner vorangegangenen Verurteilung vom Februar 2020 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der Urkundenunterdrückung sowie des betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauchs zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht. Darüber hinaus lagen beiden seiner noch nicht getilgten Verurteilungen Gewaltdelikte und damit auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbare Handlungen zugrunde.Die belangte Behörde verhängte gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot. Nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG hat als Voraussetzung, dass ein Einreiseverbot abweichend von Absatz 2, leg. cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden kann, insbesondere zu gelten, dass "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist". Alleine mit seiner jüngsten Verurteilung durch ein Straflandesgericht vom Juni 2022 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung, der fahrlässigen Körperverletzung sowie des Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer v
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.