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{'item': 'I413 2271392-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2023 GeschäftszahlI413 2271392-1 Spruch, I413 2271390-1/2EI413 2271392-1/2EI413 2271390-1/2E, I413 2271392-1/2E IM NAMEN DER REPUBL

Art 133

Abs 4 B-VG zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer beantragten am 27.06.2021 ua die Einverleibung des Eigentumsrechts zu je (insgesamt) 71/121390 Anteilen in EZ XXXX KG XXXX sowie die Verbücherung des Vorkaufs- und Wiederkaufrechts zugunsten der XXXX GmbH. Dieser Antrag wurde vom Bezirksgericht Innsbruck am 28.06.2021 bewilligt.Die Beschwerdeführer beantragten am 27.06.2021 ua die Einverleibung des Eigentumsrechts zu je (insgesamt) 71/121390 Anteilen in EZ römisch 40 KG römisch 40 sowie die Verbücherung des Vorkaufs- und Wiederkaufrechts zugunsten der römisch 40 GmbH. Dieser Antrag wurde vom Bezirksgericht Innsbruck am 28.06.2021 bewilligt. Im Zuge der Kosten- und Gebührenrevision beim Bezirksgericht Innsbruck stellte die Behörde die mangelnde Plausibilität des Kaufpreises fest und kam zum Ergebnis, das je einen Betrag von EUR 678,00 von den Beschwerdeführern nachzufordern sei. Mit Zahlungsauftrag jeweils vom 23.02.2023 schrieb die belangte Behörde den Beschwerdeführern jeweils die Eintragungsgebühr sowie die Einhebungsgebühr von insgesamt EUR 2.240,00 abzüglich der bereits geleisteten Gebühr von EUR 1.554,00, sohin jeweils EUR 686,00, zur Zahlung vor. Gegen diesen Zahlungsauftrag erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung. Mit den angefochtenen Bescheiden verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Parteien jeweils die restliche Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG von je EUR 678,00 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG von je EUR 8,00 auf das näher bezeichnete Konto des Bezirksgerichts Innsbruck zu überweisen. Mit den angefochtenen Bescheiden verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Parteien jeweils die restliche Pauschalgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG von je EUR 678,00 und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG von je EUR 8,00 auf das näher bezeichnete Konto des Bezirksgerichts Innsbruck zu überweisen. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden, in denen zusammengefasst die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide vorgebracht wurde, da der Wert des eingetragenen Rechts von der belangten Behörde nicht richtig bemessen worden sei, zumal eine auf immer bestehende Preisbindung samt Vorkaufrecht zugunsten der Verkäuferin, die kein persönliches Naheverhältnis zu den Beschwerdeführern habe, hinsichtlich der Liegenschaftsanteile samt Wohnungseigentum bestehe und somit ein eigentlich am freien Markt erzielbarer Preis nicht als Wert des eingetragenen Rechtes in Betracht komme. Mit Schriftsatz vom 28.04.2023, eingelangt am 08.05.2023, legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG werden die beiden Verfahren I413 2271390-1 und I413 2271382-1 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG werden die beiden Verfahren I413 2271390-1 und I413 2271382-1 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 1. Feststellungen: Mit Antrag vom 27.06.2021, TZ XXXX , beantragten die Beschwerdeführer unter anderem die Einverleibung des Eigentumsrechts in EZ XXXX KG XXXX , von je 64/6065 Anteilen samt damit verbundenem Wohnungseigentum an TOP 20 sowie von je 7/6065 Anteilen an TG AP 184 im jeweils näher bezeichneten Rang zugunsten der beiden Beschwerdeführer als Eigentümerpartnerschaft. Außerdem beantragten sie, ob diesen Anteilen die Einverleibung des Vorkaufsrechts gemäß Punkt VI. und die Einverleibung des Wiederkaufrechts gemäß Punkt VII. des Kaufvertrages für XXXX GmbH (in weiterer Folge „ XXXX G“). Mit Beschluss vom 28.06.2021 bewilligte das Bezirksgericht Innsbruck diese Eintragungen im Grundbuch.Mit Antrag vom 27.06.2021, TZ römisch 40 , beantragten die Beschwerdeführer unter anderem die Einverleibung des Eigentumsrechts in EZ römisch 40 KG römisch 40 , von je 64/6065 Anteilen samt damit verbundenem Wohnungseigentum an TOP 20 sowie von je 7/6065 Anteilen an TG AP 184 im jeweils näher bezeichneten Rang zugunsten der beiden Beschwerdeführer als Eigentümerpartnerschaft. Außerdem beantragten sie, ob diesen Anteilen die Einverleibung des Vorkaufsrechts gemäß Punkt römisch sechs. und die Einverleibung des Wiederkaufrechts gemäß Punkt römisch sieben. des Kaufvertrages für römisch 40 GmbH (in weiterer Folge „ römisch 40 G“). Mit Beschluss vom 28.06.2021 bewilligte das Bezirksgericht Innsbruck diese Eintragungen im Grundbuch. Die Beschwerdeführer sind begünstigte Käufer im Sinne des Pkt. 2. der Präambel des zwischen XXXX G und den Beschwerdeführern geschlossenen Kaufvertrages. Als begünstigte Käufer qualifiziert, wer die entsprechend definierten Kriterien nach einem Vergabesystem über einen „Anspruch“ auf solche Wohnungen verfügt und die Vergabekriterien erfüllt und einhält. Nur eine Person, die als begünstigter Käufer qualifiziert, kann zu vergleichbaren Konditionen wie die Beschwerdeführer von der XXXX G Eigentum erwerben. Der Kaufgegenstand unterliegt nicht dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) oder einer anderen den Kaufpreis der Liegenschaftsanteile dämpfenden Vorschrift.Die Beschwerdeführer sind begünstigte Käufer im Sinne des Pkt. 2. der Präambel des zwischen römisch 40 G und den Beschwerdeführern geschlossenen Kaufvertrages. Als begünstigte Käufer qualifiziert, wer die entsprechend definierten Kriterien nach einem Vergabesystem über einen „Anspruch“ auf solche Wohnungen verfügt und die Vergabekriterien erfüllt und einhält. Nur eine Person, die als begünstigter Käufer qualifiziert, kann zu vergleichbaren Konditionen wie die Beschwerdeführer von der römisch 40 G Eigentum erwerben. Der Kaufgegenstand unterliegt nicht dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) oder einer anderen den Kaufpreis der Liegenschaftsanteile dämpfenden Vorschrift. Der zwischen der XXXX G und den Beschwerdeführern geschlossene Kaufvertrag trifft in II. zum Kaufgegenstand und in III. zum Kaufpreis folgende Bestimmung:Der zwischen der römisch 40 G und den Beschwerdeführern geschlossene Kaufvertrag trifft in römisch zwei. zum Kaufgegenstand und in römisch drei. zum Kaufpreis folgende Bestimmung: „II. Kaufgegenstand, Rangordnung Gegenstand dieses Kaufvertrages sind die im Nutzwertgutachten der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen DI Dr. XXXX beschriebenen selbständigen Wohnungseigentumsobjekte:Gegenstand dieses Kaufvertrages sind die im Nutzwertgutachten der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen DI Dr. römisch 40 beschriebenen selbständigen Wohnungseigentumsobjekte: Bezeichnung Lage Anteile Wohnung Top W 20 1. Obergeschoss 64/6065 KFZ-Abstellplatz TOP TG 184 Tiefgarage 7/6065 1. Die Innsbrucker XXXX GmbH verkauft und übergibt hiermit1. Die Innsbrucker römisch 40 GmbH verkauft und übergibt hiermit

  1. a)die ihr gehörenden 64/6065-Anteile, mit welchen Anteilen untrennbar Wohnungseigentum an der Wohnung TOP W 20 samt Zubehör KA 27 B-LNR 23 im Ausmaß von 65,77 m2 Wohnnutzfläche, verbunden ist, sowie
  2. b)die ihr gehörenden 7/6065-Anteile, mit welchen Anteilen untrennbar Wohnungseigentum am Tiefgaragenabstellplatz Top TG 184 B-LNr 134 verbunden ist, jeweils an der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX an den Käufer und dieser kauft und übernimmt diese Miteigentumsanteile samt dem damit untrennbar verbundenen Wohnungseigentum in sein alleiniges Eigentum.jeweils an der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 an den Käufer und dieser kauft und übernimmt diese Miteigentumsanteile samt dem damit untrennbar verbundenen Wohnungseigentum in sein alleiniges Eigentum. […] III. Kaufpreisrömisch drei. Kaufpreis 1. Als leistbarer Kaufpreis für den unter Punkt II.1.a. näher bezeichneten Kaufgegenstand (Wohnung) wurde von den Vertragsteilen ein Betrag von EUR 3.900,00/m2, und für den unter Pkt. II.1.b. bezeichneten Kaufgegenstand (Tiefgaragenabstellplatz) ein Betrag von EUR 26.000,00 sohin gesamt EUR 282.503,00 (in Worten: EURO zweihundertzweiundachzigtausendfünfhundertdrei) einvernehmlich vereinbart.1. Als leistbarer Kaufpreis für den unter Punkt römisch zwei.1.a. näher bezeichneten Kaufgegenstand (Wohnung) wurde von den Vertragsteilen ein Betrag von EUR 3.900,00/m2, und für den unter Pkt. römisch zwei.1.b. bezeichneten Kaufgegenstand (Tiefgaragenabstellplatz) ein Betrag von EUR 26.000,00 sohin gesamt EUR 282.503,00 (in Worten: EURO zweihundertzweiundachzigtausendfünfhundertdrei) einvernehmlich vereinbart. 2. […]“ In Punkt VI. des Kaufvertrages vom 26.04.2021 vereinbarten die Parteien ein Vorkaufsrecht des folgenden Inhalts:In Punkt römisch sechs. des Kaufvertrages vom 26.04.2021 vereinbarten die Parteien ein Vorkaufsrecht des folgenden Inhalts: „VI. Vorkaufsrecht 1. Der Käufer räumt der XXXX G ein unbefristetes und grundbücherlich sicherzustellendes Vorkaufsrecht nach den Bestimmungen der §§ 1072 ff ABGB erweitert für alle Veräußerungsarten (inkl. unentgeltlicher Rechtsvorgänge) an den vertragsgegenständlichen Miteigentumsanteilen, mit welchen untrennbar Wohnungseigentum verbunden ist, ein und nimmt die XXXX G dieser Rechtseinräumung mit verbindlicher Wirkung an.1. Der Käufer räumt der römisch 40 G ein unbefristetes und grundbücherlich sicherzustellendes Vorkaufsrecht nach den Bestimmungen der Paragraphen 1072, ff ABGB erweitert für alle Veräußerungsarten (inkl. unentgeltlicher Rechtsvorgänge) an den vertragsgegenständlichen Miteigentumsanteilen, mit welchen untrennbar Wohnungseigentum verbunden ist, ein und nimmt die römisch 40 G dieser Rechtseinräumung mit verbindlicher Wirkung an. 2. Dieses Vorkaufsrecht gilt nicht, wenn der künftige Erwerber des Vertragsgegenstandes zum begünstigten Personenkreis zählt. Als begünstigter Personenkreis gilt das Übereignungsgeschäft zwischen dem Käufer einerseits und andererseits zwischen dessen Ehegatten, Partner einer eingetragenen Partnerschaft oder Verwandten in gerader Linie, einschließlich Adoptivkindern. In diesen Fällen liegt kein Vorkaufsfall vor und bleibt auch nach Übereignung an eine Person des begünstigten Personenkreises das Vorkaufsrecht für die XXXX G aufrecht bestehen. Dieser Weiterverkauf an den begünstigten Personenkreis darf zu keinem höheren Kaufpreis erfolgen, als mit jenem im gegenständlichen Kaufvertrag festgelegten Kaufpreis entsprechend Pkt. VI. 3. Dieses Vertrages. Als begünstigter Personenkreis gilt das Übereignungsgeschäft zwischen dem Käufer einerseits und andererseits zwischen dessen Ehegatten, Partner einer eingetragenen Partnerschaft oder Verwandten in gerader Linie, einschließlich Adoptivkindern. In diesen Fällen liegt kein Vorkaufsfall vor und bleibt auch nach Übereignung an eine Person des begünstigten Personenkreises das Vorkaufsrecht für die römisch 40 G aufrecht bestehen. Dieser Weiterverkauf an den begünstigten Personenkreis darf zu keinem höheren Kaufpreis erfolgen, als mit jenem im gegenständlichen Kaufvertrag festgelegten Kaufpreis entsprechend Pkt. römisch sechs. 3. Dieses Vertrages. Sofern aus grundbuchsrechtlichen Gründen die Löschung und Neubegründung des Vorkaufsrechtes notwendig ist, verpflichtet sich die XXXX G der Löschung des Vorkaufsrechtes unter den Regelungen dieses Vertrages zuzustimmen, wenn der/die neuen Eigentümer gleichzeitig der XXXX G ein diesem Vertrag entsprechendes Vorkaufsrecht grundbücherlich einräumen und die Löschung und Einverleibung des neu begründeteten Vorkaufsrechtes gleichzeitig im Grundbuch durchgeführt werden. Sofern aus grundbuchsrechtlichen Gründen die Löschung und Neubegründung des Vorkaufsrechtes notwendig ist, verpflichtet sich die römisch 40 G der Löschung des Vorkaufsrechtes unter den Regelungen dieses Vertrages zuzustimmen, wenn der/die neuen Eigentümer gleichzeitig der römisch 40 G ein diesem Vertrag entsprechendes Vorkaufsrecht grundbücherlich einräumen und die Löschung und Einverleibung des neu begründeteten Vorkaufsrechtes gleichzeitig im Grundbuch durchgeführt werden. 3. Bei sämtlichen rechtsgeschäftlichen Veräußerungen, welche nicht zwischen dem vorgenannten privilegierten Personenkreis (gem. Pkt. VI. 2.) abgewickelt werden, steht der XXXX G das Recht zum Erwerb des Vertragsgegenstandes zu nachstehenden Konditionen (Vorkaufspreis) zu:3. Bei sämtlichen rechtsgeschäftlichen Veräußerungen, welche nicht zwischen dem vorgenannten privilegierten Personenkreis (gem. Pkt. römisch sechs. 2.) abgewickelt werden, steht der römisch 40 G das Recht zum Erwerb des Vertragsgegenstandes zu nachstehenden Konditionen (Vorkaufspreis) zu: Der Verkaufspreis wird zu 70 % in den Baukostenanteil und zu 30 % in den Grundkostenanteil aufgeteilt. a. Baukostenanteil: Die Ausgangsbasis für den Baukostenanteil ist der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegenden Baukostenanteil von € 2.730,00/m2 und wird dieser Baukostenanteil mit dem verlautbarten Baupreisindex wertgesichert und nach der Tabelle zur Berechnung der progressiven Alterswertminderung (nach Ross und Bachmann) abgewertet. Diese Tabelle bildet einen Bestandteil dieses Kaufvertrages. Für dieser Abwertung wird eine Nutzungsdauer von 80 Jahren vereinbart. b. Grundkostenanteil: Die Ausgangsbasis für den Grundkostenanteil ist der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegende Grundkostenanteil von € 1.117,00/m2 und wird der Grundstücksanteil nach dem Verbraucherpreisindex 2015 (VPI 2015) wertgesichert. Die Ausgangsbasis ist die für den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl, welche zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechtes letztgültig vereinbart wurde. Die Summe aus Baukosten- und Grundkostenanteil ergibt sodann den Vorkaufspreis. […] 4. Der Käufer hat neben dem in Pkt. VI.3. die Wahlmöglichkeit, den Vorkaufspreis durch einen gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen bewerten zu lassen, wobei dieser den Verkehrswert abzüglich eines Abschlages von 30% zu bewerten hat. Der 30%ige Abschlag rechtfertigt sich aus dem in der Präambel zu Pkt. 5. Beschriebenen und begründeten Bedingungen. Sollte der unter Pkt. VI.3. definierte Vorkaufspreis höher sein, als der Verkehrswert des Vertragsgegenstandes abzüglich eines Abschlages von 30%, dann wird als Vorkaufspreis der Verkehrswert abzüglich eines Abschlages von 30% vereinbart. […]4. Der Käufer hat neben dem in Pkt. römisch sechs.3. die Wahlmöglichkeit, den Vorkaufspreis durch einen gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen bewerten zu lassen, wobei dieser den Verkehrswert abzüglich eines Abschlages von 30% zu bewerten hat. Der 30%ige Abschlag rechtfertigt sich aus dem in der Präambel zu Pkt. 5. Beschriebenen und begründeten Bedingungen. Sollte der unter Pkt. römisch sechs.3. definierte Vorkaufspreis höher sein, als der Verkehrswert des Vertragsgegenstandes abzüglich eines Abschlages von 30%, dann wird als Vorkaufspreis der Verkehrswert abzüglich eines Abschlages von 30% vereinbart. […] 5. Sollte im Vorkaufsfall der tatsächliche Kaufpreis niedriger als einer der beiden Vorkaufspreise (Pkt. VI.3. oder VI.4.) sein, gilt der tatsächliche Kaufpreis auch für den Vorkaufsfall.5. Sollte im Vorkaufsfall der tatsächliche Kaufpreis niedriger als einer der beiden Vorkaufspreise (Pkt. römisch sechs.3. oder römisch sechs.4.) sein, gilt der tatsächliche Kaufpreis auch für den Vorkaufsfall. 6. […] In Punkt VII. des Kaufvertrages vom 26.04.2021 vereinbarten die Parteien ein Wiederkaufsrecht des folgenden Inhalts:In Punkt römisch sieben. des Kaufvertrages vom 26.04.2021 vereinbarten die Parteien ein Wiederkaufsrecht des folgenden Inhalts: „VII. Wiederkaufsrecht 1. Der Käufer erwirbt den Vertragsgegenstand zur Deckung seines dringenden regelmäßigen Wohnbedarfes und hat diesen für diesen Zweck zu verwenden. In diesem Zusammenhang ist der Käufer verpflichtet, seinen Hauptwohnsitz am Vertragsgegenstand zu begründen und mindestens auf die Dauer von 15 Jahren ab Übergabe aufrecht zu erhalten. Des Weiteren darf der Käufer weder im Inland noch im Ausland zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages über ein Eigentums- oder Nutzungsrecht an einer Wohnung, Wohnhaus, Grundstück das zur Wohnbebauung geeignet ist und dergleichen, verfügen bzw. hat sich zu verpflichten jeglichen Immobilienbesitz oder Nutzungsrechte an Immobilien bekannt zu geben und allfällig bestehende Eigentums- und Nutzungsrechte binnen 6 Monate nach Bezug der vertragsgegenständlichen Wohneinheit aufzugeben. Sollte der Käufer am Vertragsgegenstand keinen Hauptwohnsitz mehr begründet haben bzw. den Vertragsgegenstand als Hauptwohnsitz aufgeben, verpflichtet er sich unwiderruflich den Vertragsgegenstand der Verkäuferin zurück zu verkaufen. 2. Für die Sicherstellung von Pkt. 1. räumt der Käufer der XXXX G ein grundbücherlich sicherzustellendes Wiederkaufsrecht nach den Bestimmungen der §§ 1068 ff ABGB an den vertragsgegenständlichen Miteigentumsanteilen samt Zubehör gemäß Pkt. II.1.a. und b, mit welchen untrennbar Wohnungseigentum verbunden ist, auf die Dauer von 15 Jahren ab Übergabe des Vertragsgegenstandes ein und nimmt die XXXX G diese Rechtseinräumungen mit verbindlicher Wirkung an. 2. Für die Sicherstellung von Pkt. 1. räumt der Käufer der römisch 40 G ein grundbücherlich sicherzustellendes Wiederkaufsrecht nach den Bestimmungen der Paragraphen 1068, ff ABGB an den vertragsgegenständlichen Miteigentumsanteilen samt Zubehör gemäß Pkt. römisch zwei.1.a. und b, mit welchen untrennbar Wohnungseigentum verbunden ist, auf die Dauer von 15 Jahren ab Übergabe des Vertragsgegenstandes ein und nimmt die römisch 40 G diese Rechtseinräumungen mit verbindlicher Wirkung an. 3. Dieses Wiederkaufsrecht gilt nicht, wenn der Käufer
  3. a)zeitweise, nicht über eine angemessene Zeit hinausgehende Abwesenheit aus wichtigem Grund (zB. berufsbedingt, Studium, udgl) nachweisen kann und die XXXX G im Vorhinein darüber informiert;
  4. a)zeitweise, nicht über eine angemessene Zeit hinausgehende Abwesenheit aus wichtigem Grund (zB. berufsbedingt, Studium, udgl) nachweisen kann und die römisch 40 G im Vorhinein darüber informiert;
  5. b)den Vertragsgegenstand an Ehegatten, Partner einer eingetragenen Partnerschaft oder Verwandten in gerader Linie, einschließlich Adoptivkindern, nachweislich zur Nutzung als Hauptwohnsitz überlässt In diesen Fällen liegt kein Wiederkaufsfall vor. Es bleibt auch nach Übereignung an eine Person dieses privilegierten Personenkreises das Wiederkaufsrecht für die XXXX G (für die Dauer der Restlaufzeit der Wiederkaufrechtseinräumung) aufrecht bestehen und ist von den jeweiligen Rechtsnachfolgern zu übernehmen bzw. neu zu begründen und entspricht sodann der (Wieder)Kaufpreis den genannten Regelungen dieses Vertrages. In diesen Fällen liegt kein Wiederkaufsfall vor. Es bleibt auch nach Übereignung an eine Person dieses privilegierten Personenkreises das Wiederkaufsrecht für die römisch 40 G (für die Dauer der Restlaufzeit der Wiederkaufrechtseinräumung) aufrecht bestehen und ist von den jeweiligen Rechtsnachfolgern zu übernehmen bzw. neu zu begründen und entspricht sodann der (Wieder)Kaufpreis den genannten Regelungen dieses Vertrages. Jede sonstige Weitergabe oder Überlassung an Dritte (entgeltlich oder unentgeltlich) ist nicht gestattet, wobei bei einer zeitweiligen berufsbedingten Abwesenheit der Vertragsgegenstand zeitweise auch entgeltlich einem nicht angehörigen Dritten überlassen werden kann. Dem Käufer wird empfohlen, dies vorab mit der XXXX G abzustimmen.Jede sonstige Weitergabe oder Überlassung an Dritte (entgeltlich oder unentgeltlich) ist nicht gestattet, wobei bei einer zeitweiligen berufsbedingten Abwesenheit der Vertragsgegenstand zeitweise auch entgeltlich einem nicht angehörigen Dritten überlassen werden kann. Dem Käufer wird empfohlen, dies vorab mit der römisch 40 G abzustimmen. 4. In allen anderen Fällen (insbesondere bei einem Verstoß der aufgezählten Pkt. VII.1. und 2.) steht der XXXX G das Recht zum Erwerb bzw. Wiederkauf des Vertragsgegenstandes zu und ergibt sich der Wiederkaufspreis unter den in Pkt. VI.3. und 4. definierten Regelungen dieses Vertrages.4. In allen anderen Fällen (insbesondere bei einem Verstoß der aufgezählten Pkt. römisch sieben.1. und 2.) steht der römisch 40 G das Recht zum Erwerb bzw. Wiederkauf des Vertragsgegenstandes zu und ergibt sich der Wiederkaufspreis unter den in Pkt. römisch sechs.3. und 4. definierten Regelungen dieses Vertrages. 5. […].“ Der Verkehrswert der gegenständlichen Liegenschaftsanteile samt damit verbundenem Wohnungseigentum an der Wohnung Top W 20 beträgt EUR 432.140,90 und am KFZ-Abstellplatz TOP TG 184 EUR 26.340,00. Die Beschwerdeführer leisteten auf Basis des Kaufpreises von EUR 282.503,00 eine Gebühr von jeweils EUR 1.554,00. Die Beschwerdeführer leisteten die von der belangten Behörde vorgeschriebene restliche Gebühr von je EUR 678,00 und die Einhebungsgebühr von je EUR 8,00 nicht. Die auf Basis des Verkehrswertes der Liegenschaftsanteile samt damit verbundenem Wohnungseigentum an der Wohnung Top W 20 und am KFZ-Abstellplatz TOP TG 184 EUR 432.140,90 errechnete Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG beträgt EUR 4.753,55.Die auf Basis des Verkehrswertes der Liegenschaftsanteile samt damit verbundenem Wohnungseigentum an der Wohnung Top W 20 und am KFZ-Abstellplatz TOP TG 184 EUR 432.140,90 errechnete Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG beträgt EUR 4.753,55. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, in den angefochtenen Bescheid und in die dagegen erhobene Beschwerde. Die Feststellungen zum Antrag vom 27.06.2021, TZ XXXX , ergeben sich unstrittig aus dem im Akt einliegenden ERV-Antrag. Dass diesem Antrag stattgegeben wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Beschluss vom 28.06.2021, mit dem das Bezirksgericht Innsbruck die beantragten Eintragungen im Grundbuch einverleibte.Die Feststellungen zum Antrag vom 27.06.2021, TZ römisch 40 , ergeben sich unstrittig aus dem im Akt einliegenden ERV-Antrag. Dass diesem Antrag stattgegeben wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Beschluss vom 28.06.2021, mit dem das Bezirksgericht Innsbruck die beantragten Eintragungen im Grundbuch einverleibte. Dass die Beschwerdeführer als begünstigte Käufer qualifizierten, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Kaufvertrag zwischen der XXXX G und den Beschwerdeführern, da nur solche zu derart vergünstigten Konditionen eine Wohnung erwerben konnten. Die Voraussetzungen für die Qualifikation als begünstigter Käufer ergibt sich aus dem Pkt. 2. der Präambel des Kaufvertrages und den auf der Homepage der Stadt Innsbruck abrufbaren Informationen (www.ibkinfo.at/wohnkonzept) sowie den dort publizieren Vormerk- und Vergaberichtlinien (www.ibkinfo.ar/media(11540/200716_wohnkonzept_beilagen-saku.pdf), dem das Muster des gegenständlichen Kaufvertrages als integraler Bestandteil einliegt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte zur Überzeugung, dass nur Personen, die als begünstigte Käufer in Betracht kommen, zu mit dem vorliegenden Kaufvertrag vergleichbar günstigen Konditionen Eigentum von der XXXX G erwerben können. Dass der Kaufgegenstand nicht dem WGG oder einer anderen Vorschrift unterliegt, die einen dämpfenden Effekt auf den Kaufpreis der Liegenschaftsanteile hat, ergibt sich aus dem Kaufvertrag, aus dessen Präambel hervorgeht, dass die Errichtungsgesellschaft 20 von 81 frei finanzierten Wohneinheiten sowie 20 von 60 frei finanzierten Autoabstellplätzen der XXXX G angeboten hat, zu leistbaren Konditionen zum Verkauf angeboten hat und von dieser erworben wurden (Pkte. 3, 4 und 5 aaO). Außerdem fehlt es dem Kaufvertrag an jeder Referenz auf die Anwendbarkeit des WGG.Dass die Beschwerdeführer als begünstigte Käufer qualifizierten, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Kaufvertrag zwischen der römisch 40 G und den Beschwerdeführern, da nur solche zu derart vergünstigten Konditionen eine Wohnung erwerben konnten. Die Voraussetzungen für die Qualifikation als begünstigter Käufer ergibt sich aus dem Pkt. 2. der Präambel des Kaufvertrages und den auf der Homepage der Stadt Innsbruck abrufbaren Informationen (www.ibkinfo.at/wohnkonzept) sowie den dort publizieren Vormerk- und Vergaberichtlinien (www.ibkinfo.ar/media(11540/200716_wohnkonzept_beilagen-saku.pdf), dem das Muster des gegenständlichen Kaufvertrages als integraler Bestandteil einliegt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte zur Überzeugung, dass nur Personen, die als begünstigte Käufer in Betracht kommen, zu mit dem vorliegenden Kaufvertrag vergleichbar günstigen Konditionen Eigentum von der römisch 40 G erwerben können. Dass der Kaufgegenstand nicht dem WGG oder einer anderen Vorschrift unterliegt, die einen dämpfenden Effekt auf den Kaufpreis der Liegenschaftsanteile hat, ergibt sich aus dem Kaufvertrag, aus dessen Präambel hervorgeht, dass die Errichtungsgesellschaft 20 von 81 frei finanzierten Wohneinheiten sowie 20 von 60 frei finanzierten Autoabstellplätzen der römisch 40 G angeboten hat, zu leistbaren Konditionen zum Verkauf angeboten hat und von dieser erworben wurden (Pkte. 3, 4 und 5 aaO). Außerdem fehlt es dem Kaufvertrag an jeder Referenz auf die Anwendbarkeit des WGG. Die Feststellungen zu den Bestimmungen über den Kaufgegenstand, den Kaufpreis und das Vorkaufsrecht ergeben sich aus den Bestimmungen der Pkte. II., III., VI. und VII. Sie wurden – soweit hier relevant – wörtlich wiedergegeben. Die Feststellungen zu den Bestimmungen über den Kaufgegenstand, den Kaufpreis und das Vorkaufsrecht ergeben sich aus den Bestimmungen der Pkte. römisch zwei., römisch drei., römisch sechs. und römisch sieben. Sie wurden – soweit hier relevant – wörtlich wiedergegeben. Dass der Verkehrswert der Liegenschaftsanteile samt damit verbundenem Wohnungseigentum an der gegenständlichen Wohnung EUR 405.800,90 und dem gegenständlichen Tiefgaragenabstellplatz EUR 26.340,00 beträgt, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Nutzfläche der Wohnung 65,77 m2 beträgt und Punkt 5. der Präambel des Kaufvertrages folgendes ausführt: „Beim gegenständlichen Bauvorhaben beträgt der durchschnittliche Kaufpreis der freifinanzierten Wohnungen des privaten Bauträgers ca € 6.170/m2 Wohnnutzfläche, der gegenständliche leistbare Kaufpreis beträgt im Gegenzug dazu durchschnittlich ca € 3.900,00/m2 Wohnnutzfläche, sodass der gegenständliche Kaufpreis pro m2 um ca € 2.270,00/m2 bzw 36,71 % günstiger ist als der durchschnittliche Kaufpreis pro m2 am freien Markt. Der Kaufpreis des gegenständlichen PKW-Stellplatzes ist € 26.00,00 während der durchschnittliche freifinanzierte Kaufpreis eines PKW-Stellplatzes des privaten Bauträgers € 26.340,00 beträgt, sohin ist der gegenständliche PKW-Stellplatz um ca. 1,29 % günstiger als der PKW-Stellplatz des privaten Bauträgers am freien Markt.“ Damit bescheinigen die Vertragsteile im Kaufvertrag selbst den für vergleichbare Wohnungen und PKW-Abstellplätze anzusetzenden Verkehrswert von EUR 405.800,90 für die Wohnung und EUR 26.340,00 für einen PKW-Abstellplatz, woraus sich ein Gesamtverkehrswert von EUR 432.140,90 ergibt. Dass die Beschwerdeführer auf Basis des Kaufpreises von EUR 282.503,00 eine Gebühr von jeweils EUR 1.554,00 geleistet haben, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, wie sich aus diesem auch ergibt, dass sie die Restforderung der belangten Behörde nicht nur bekämpft, sondern auch nicht geleistet haben. Die Feststellung der Eintragungsgebühr auf Basis der Bemessungsgrundlage EUR 432.141,00 (gerundet gemäß § 6 Abs 2 GGG) basiert auf ihrer Berechnung (1,1 % dieser Bemessungsgrundlage). Die Feststellung der Eintragungsgebühr auf Basis der Bemessungsgrundlage EUR 432.141,00 (gerundet gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GGG) basiert auf ihrer Berechnung (1,1 % dieser Bemessungsgrundlage). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Der zum Zeitpunkt der Eintragung des Rechts am 28.06.2021 geltende § 2 Z 4 GGG, BGBl Nr 501/1982, idF BGBl I Nr 86/2021, lautet auszugsweise wie folgt:3.1. Der zum Zeitpunkt der Eintragung des Rechts am 28.06.2021 geltende Paragraph 2, Ziffer 4, GGG, Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1982,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2021,, lautet auszugsweise wie folgt: „Entstehung der Gebührenpflicht § 2 Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:Paragraph 2, Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet: […] 4. hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) kann der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (§ 26a Abs. 3) festsetzen, dass auch der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird;4. hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) kann der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (Paragraph 26 a, Absatz 3,) festsetzen, dass auch der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins, zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird; […] Die zum Zeitpunkt der Eintragung des Rechts am 28.06.2021 geltende Tarifpost 9 GGG, BGBl Nr 501/1982, idF BGBl I Nr 86/2021, lautet auszugsweise wie folgt:Die zum Zeitpunkt der Eintragung des Rechts am 28.06.2021 geltende Tarifpost 9 GGG, Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1982,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2021,, lautet auszugsweise wie folgt: „Tarifpost Gegenstand Maßstab für die Gebührenbemessung Höhe der Gebühren 9 C. Grundbuchsachen […]
  6. b)Eintragungen in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch), und zwar: 1. Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes […] vom Wert des Rechtes […] […] 1,1 vH […]“ Der zum Zeitpunkt der Eintragung des Rechts am 28.06.2021 geltende § 26 GGG, BGBl Nr 501/1982, idF BGBl I Nr 86/2021, lautet auszugsweise wie folgt:Der zum Zeitpunkt der Eintragung des Rechts am 28.06.2021 geltende Paragraph 26, GGG, Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1982,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2021,, lautet auszugsweise wie folgt: „Wertberechnung für die Eintragungsgebühr § 26.

(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.Paragraph 26,
(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. […]
(3)Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,
  1. bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,
  2. bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,
  3. bei einer Leistung an Zahlungs Statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs Statt angenommen wird,
  4. bei der Enteignung die Entschädigung. Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 470 Euro nicht übersteigen
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Absatz eins bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 470 Euro nicht übersteigen […]“ 3.
  1. Die Beschwerdeführer stehen auf dem Standpunkt, dass die Bemessungsgrundlage der tatsächlich geleistete Kaufpreis sei. Die Eintragungsgebühr sei bei der Eintragung des Eigentumsrechts vom Wert des einzutragenden Rechts zu berechnen, welcher sich durch den Preis bestimme, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre, wobei alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen seien. Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorlägen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt hätten, sei bei einem Kauf der Kaufpreis als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, sonst der Verkehrswert des Objektes. § 26 Abs 1 Satz 2 GGG weicht von der Bestimmung des § 10 Abs 2 BewG ab und entspricht dem § 2 Abs 2 Liegenschaftsbewertungsgesetz (VwGH 30.03.2017, Ra 2016/16/0037). Damit könnte bei der Ermittlung des Verkehrswertes ein Abschlag vom Sachwert für ein auf der Liegenschaft lastendes Recht (zB ein Wohnrecht) vorzunehmen sein (VwGH 04.08.2020, Ro 2020/16/0023; 30.03.2017, Ra 2016/16/0037). Fallbezogen kam der Verwaltungsgerichtshof in VwGH 30.03.2017, Ra 2016/16/0037, daher zum Schluss, dass bei der Ermittlung des Verkehrswertes Abschläge vom Sachwert für ein auf die Liegenschaft lastendes Wohnrecht vorzunehmen sind. Dem folgend, beurteilte das Bundesverwaltungsgericht auch nach dem WGG für gemeinnützige Wohnbaugesellschaften verbindliche Kaufpreisermittlungsbestimmungen als „außergewöhnliche Verhältnisse“ im Sinne des § 26 Abs 3 GGG, wenn – wie fallbezogen – es nach den gesetzlichen Bestimmungen keine Möglichkeit gab, zu anderen als nach diesen Regeln des WGG Liegenschaftsanteile von der verkaufenden Wohnbaugesellschaft zu erwerben (BVwG 26.04.2021, I413 2219425-1, mHa VwGH 04.08.2022, Ro 2020/16/0023). Diese Fälle sind mit dem vorliegenden Fall jedoch nicht deckungsgleich. Paragraph 26, Absatz eins, Satz 2 GGG weicht von der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, BewG ab und entspricht dem Paragraph 2, Absatz 2, Liegenschaftsbewertungsgesetz (VwGH 30.03.2017, Ra 2016/16/0037). Damit könnte bei der Ermittlung des Verkehrswertes ein Abschlag vom Sachwert für ein auf der Liegenschaft lastendes Recht (zB ein Wohnrecht) vorzunehmen sein (VwGH 04.08.2020, Ro 2020/16/0023; 30.03.2017, Ra 2016/16/0037). Fallbezogen kam der Verwaltungsgerichtshof in VwGH 30.03.2017, Ra 2016/16/0037, daher zum Schluss, dass bei der Ermittlung des Verkehrswertes Abschläge vom Sachwert für ein auf die Liegenschaft lastendes Wohnrecht vorzunehmen sind. Dem folgend, beurteilte das Bundesverwaltungsgericht auch nach dem WGG für gemeinnützige Wohnbaugesellschaften verbindliche Kaufpreisermittlungsbestimmungen als „außergewöhnliche Verhältnisse“ im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, GGG, wenn – wie fallbezogen – es nach den gesetzlichen Bestimmungen keine Möglichkeit gab, zu anderen als nach diesen Regeln des WGG Liegenschaftsanteile von der verkaufenden Wohnbaugesellschaft zu erwerben (BVwG 26.04.2021, I413 2219425-1, mHa VwGH 04.08.2022, Ro 2020/16/0023). Diese Fälle sind mit dem vorliegenden Fall jedoch nicht deckungsgleich. Im Fall VwGH 01.03.2018, Ra 2018/16/0012, auf den sich die belangte Behörde beruft, führte der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des § 15d iVm § 23 WGG aus, dass in diesem Fall der Käufer als Mieter einer geförderten Wohnung eine besondere Stellung hatte, die für die Ermittlung der Gegenleistung mit einem geringeren Kaufpreis bestimmend gewesen sei, womit außergewöhnliche Verhältnisse im Sinne des § 26 Abs 3 erster Satz GGG vorgelegen seien, sodass der Wert der Gegenleistung nicht herangezogen werden konnte. Im Fall VwGH 01.03.2018, Ra 2018/16/0012, auf den sich die belangte Behörde beruft, führte der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Paragraph 15 d, in Verbindung mit Paragraph 23, WGG aus, dass in diesem Fall der Käufer als Mieter einer geförderten Wohnung eine besondere Stellung hatte, die für die Ermittlung der Gegenleistung mit einem geringeren Kaufpreis bestimmend gewesen sei, womit außergewöhnliche Verhältnisse im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, erster Satz GGG vorgelegen seien, sodass der Wert der Gegenleistung nicht herangezogen werden konnte. Im hier vorliegenden Fall setzte die Wohnbaugesellschaft der Stadt Innsbruck gegenüber den Beschwerdeführern ein immerwährendes, zu verbücherndes Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht durch, wobei im Vor- und Wiederkaufsfall die Gesellschaft nicht den Verkehrswert der Liegenschaftsteile, sondern zu wesentlich günstigeren Konditionen den Kaufpreis zu leisten hätte. Zudem werden auch die Fälle, in denen das Vorkaufsrecht schlagend wird, vertraglich auf alle Übereignungsgeschäfte, die nicht zwischen den Beschwerdeführern und einem (kleinen) begünstigten Personenkreis stattfinden, ausgedehnt. Das Wiederkaufsrecht zugunsten der Gesellschaft wurde auf 15 Jahre begründet und zwingt die Beschwerdeführer als Käufer dazu mindestens 15 Jahre lang ihren Hauptwohnsitz – abgesehen von eng begrenzten Ausnahmen – am Vertragsgegenstand zu begründen und zu halten und verpflichtet diese, im Falle der Nichtbegründung oder Aufgabe des Hauptwohnsitzes den Kaufgegenstand an die Gesellschaft wieder zu verkaufen. Die Beschwerdeführer bringen hierzu vor, dass der Kaufpreis wegen des gesellschaftspolitischen Auftrages der Verkäuferin zur Schaffung von leistbarem Wohnraum für die örtliche Bevölkerung unter dem Verkehrswert liege und vertragliche Regelungen verhinderten, dass das Objekt je zu einem höheren Preis verkauft werden könnte. Es gebe einen „freien“ Markt in diesem Fall nicht. Da die Preisbindung und das Vorkaufsrecht für immer gälten, komme der von der belangten Behörde angenommene Wert von EUR 405.800,90 nicht Betracht. Das gegenständliche Vorkaufsrecht ist tatsächlich sehr weitgehend und durch Verbücherung dinglich gesichert. Ungeachtet der hier nicht zu prüfenden, sich freilich aufdrängenden Frage der Sittenwidrigkeit der Punkte VI. und VII. aufgrund ihrer weitgehenden Beschneidung des Eigentumsrechts und ihrer die persönliche Freiheit in Bezug auf die Wahl des Wohnsitzes der Käufer beschränkenden Bestimmungen, ist festzuhalten, dass diese Rechte nicht alle denkbaren Veräußerungsfälle abdecken. Ein Vorkaufsrecht kann nur in Fällen eines Vorkaufsfalls greifen. Bei einer Veräußerung im Rahmen der Zwangsversteigerung, liegt kein Vorkaufsfall, sondern eine andere Veräußerungsart vor (Aicher in Rummel/Lukas [Hrsg], ABGB4, § 1076 ABGB, Rz 4). Mit dem rechtskräftigen Zuschlag erlischt das bücherliche Vorkaufsrecht, womit die Wohnung ohne die vertraglichen Preisbeschränkungen veräußert werden kann. Davon abgesehen, ist das Vorkaufsrecht, wie auch das Wiederkaufsrecht bloß ein Recht, keine Pflicht des Vor- oder Wiederkaufsberechtigten, die Sache zu kaufen oder wieder zu kaufen. Durch Nichtausübung dieser Rechte kann die Kaufsache frei von Restriktionen verkauft werden und den marktüblichen Preis erzielen, zumal das Kaufobjekt nicht unter das WGG oder eine andere preisregulierende gesetzliche Vorschrift fällt. Insgesamt fehlt es der hier vorliegenden, rein vertraglich vereinbarten Beschränkung des Eigentumsrechts an nicht regulierten und somit am freien Markt handelbaren Liegenschaftsanteilen an rechtlich zwingenden Gründen, dass jeder Veräußerungsfall durch die vereinbarten Rechte der XXXX G belastet wäre, sodass bereits vor diesem Hintergrund diese Rechte nicht als Belastung iSd eingangs angeführten Rechtsprechung angesehen werden kann. Das gegenständliche Vorkaufsrecht ist tatsächlich sehr weitgehend und durch Verbücherung dinglich gesichert. Ungeachtet der hier nicht zu prüfenden, sich freilich aufdrängenden Frage der Sittenwidrigkeit der Punkte römisch sechs. und römisch sieben. aufgrund ihrer weitgehenden Beschneidung des Eigentumsrechts und ihrer die persönliche Freiheit in Bezug auf die Wahl des Wohnsitzes der Käufer beschränkenden Bestimmungen, ist festzuhalten, dass diese Rechte nicht alle denkbaren Veräußerungsfälle abdecken. Ein Vorkaufsrecht kann nur in Fällen eines Vorkaufsfalls greifen. Bei einer Veräußerung im Rahmen der Zwangsversteigerung, liegt kein Vorkaufsfall, sondern eine andere Veräußerungsart vor (Aicher in Rummel/Lukas [Hrsg], ABGB4, Paragraph 1076, ABGB, Rz 4). Mit dem rechtskräftigen Zuschlag erlischt das bücherliche Vorkaufsrecht, womit die Wohnung ohne die vertraglichen Preisbeschränkungen veräußert werden kann. Davon abgesehen, ist das Vorkaufsrecht, wie auch das Wiederkaufsrecht bloß ein Recht, keine Pflicht des Vor- oder Wiederkaufsberechtigten, die Sache zu kaufen oder wieder zu kaufen. Durch Nichtausübung dieser Rechte kann die Kaufsache frei von Restriktionen verkauft werden und den marktüblichen Preis erzielen, zumal das Kaufobjekt nicht unter das WGG oder eine andere preisregulierende gesetzliche Vorschrift fällt. Insgesamt fehlt es der hier vorliegenden, rein vertraglich vereinbarten Beschränkung des Eigentumsrechts an nicht regulierten und somit am freien Markt handelbaren Liegenschaftsanteilen an rechtlich zwingenden Gründen, dass jeder Veräußerungsfall durch die vereinbarten Rechte der römisch 40 G belastet wäre, sodass bereits vor diesem Hintergrund diese Rechte nicht als Belastung iSd eingangs angeführten Rechtsprechung angesehen werden kann. Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht sind nicht aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift, wie etwa dem WGG, vereinbart, sondern Ausfluss einer Wohnungspolitik, bestimmten Personen (den begünstigten Käufern) vergünstigten Wohnraum zu verschaffen. Hierin liegt auch der Unterschied zu den vorerwähnten Fällen des WGG, bei denen eine nicht abdingbare gesetzliche Grundlage den Preis bestimmt – ungeachtet aller Absichten der Vertragsparteien. Bereits vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass der Wert der Gegenleistung nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen werden kann. Die Beschwerdeführer ziehen den von der belangten Behörde ihrer Bewertung aufgrund der Ausführungen in Punkt
  2. der Präambel zugrunde gelegten Preis, der nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei der Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre, nicht in Zweifel. Damit kommt es auf die besondere Stellung der Beschwerdeführer als begünstigte Käufer im Sinne des Punktes
  3. der Präambel des Kaufvertrages an, die Wohnung und den Kfz-Abstellplatz mit einem um 36,71 % (bezüglich der Wohnung) und 1,29 % (bezüglich des Kfz-Abstellplatzes) günstigeren Preis zu erwerben. Damit liegen „außergewöhnliche Verhältnisse“ im Sinne des § 26 Abs 3 GGG vor, sodass der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage gerade nicht herangezogen werden kann (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/16/0012, BVwG 18.04.2018, I413 2174680-1/5E).Die Beschwerdeführer ziehen den von der belangten Behörde ihrer Bewertung aufgrund der Ausführungen in Punkt
  4. der Präambel zugrunde gelegten Preis, der nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei der Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre, nicht in Zweifel. Damit kommt es auf die besondere Stellung der Beschwerdeführer als begünstigte Käufer im Sinne des Punktes
  5. der Präambel des Kaufvertrages an, die Wohnung und den Kfz-Abstellplatz mit einem um 36,71 % (bezüglich der Wohnung) und 1,29 % (bezüglich des Kfz-Abstellplatzes) günstigeren Preis zu erwerben. Damit liegen „außergewöhnliche Verhältnisse“ im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, GGG vor, sodass der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage gerade nicht herangezogen werden kann (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/16/0012, BVwG 18.04.2018, I413 2174680-1/5E). „Sache“ dieses Verfahrens ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung des Restbetrages an Eintragungsgebühr. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht auch die Höhe des Rechtsbetrages einschließlich der Bemessungsgrundlage zu prüfen. Die belangte Behörde bildete die Bemessungsgrundlage auf Basis des Preises, der für die Eigentumswohnung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Sie übersah dabei allerdings den Preis, der für den PKW-Abstellplatz im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dieser ist in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen, da diese nach § 26 Abs 1 GGG vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts – hier Eigentumsrecht an Liegenschaftsanteilen samt damit verbundenem Wohnungseigentum an einer Wohnung und einem Tiefgaragenabstellplatz – zu bemessen ist. Damit ist für das Eigentumsrecht an den Liegenschaftsanteilen samt verbundenem Wohnungseigentum an der im
  6. Obergeschoß liegenden Wohnung im Ausmaß von 65,77 m2 samt Zubehör an einem Kellerabteil der durchschnittliche Kaufpreis der in der Liegenschaft bestehenden frei finanzierten Wohnungen von EUR 6.170/m2 Wohnnutzfläche, somit EUR 405.800,90 anzusetzen. Für das Eigentumsrecht an den Liegenschaftsanteilen samt verbundenem Wohnungseigentum an einem Tiefgaragenabstellplatz ist der durchschnittliche Kaufpreis der in der Liegenschaft bestehenden frei finanzierten Tiefgaragenabstellplätze iHv EUR 26.340,00 anzusetzen, sodass die gemäß § 6 Abs 2 GGG auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurundende Bemessungsgrundlage EUR 432.141,00 beträgt. Damit beträgt die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG EUR 4.754,
  7. Abzüglich der bereits geleisteten Gebühr von EUR 3.108,00 beträgt der noch zu bezahlende Betrag an Eintragungsgebühr EUR 1.646,00, sodass die Beschwerdeführer inklusive der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von je EUR 8,00 noch jeweils EUR 831,00 zu leisten haben. „Sache“ dieses Verfahrens ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung des Restbetrages an Eintragungsgebühr. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht auch die Höhe des Rechtsbetrages einschließlich der Bemessungsgrundlage zu prüfen. Die belangte Behörde bildete die Bemessungsgrundlage auf Basis des Preises, der für die Eigentumswohnung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Sie übersah dabei allerdings den Preis, der für den PKW-Abstellplatz im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dieser ist in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen, da diese nach Paragraph 26, Absatz eins, GGG vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts – hier Eigentumsrecht an Liegenschaftsanteilen samt damit verbundenem Wohnungseigentum an einer Wohnung und einem Tiefgaragenabstellplatz – zu bemessen ist. Damit ist für das Eigentumsrecht an den Liegenschaftsanteilen samt verbundenem Wohnungseigentum an der im
  8. Obergeschoß liegenden Wohnung im Ausmaß von 65,77 m2 samt Zubehör an einem Kellerabteil der durchschnittliche Kaufpreis der in der Liegenschaft bestehenden frei finanzierten Wohnungen von EUR 6.170/m2 Wohnnutzfläche, somit EUR 405.800,90 anzusetzen. Für das Eigentumsrecht an den Liegenschaftsanteilen samt verbundenem Wohnungseigentum an einem Tiefgaragenabstellplatz ist der durchschnittliche Kaufpreis der in der Liegenschaft bestehenden frei finanzierten Tiefgaragenabstellplätze iHv EUR 26.340,00 anzusetzen, sodass die gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GGG auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurundende Bemessungsgrundlage EUR 432.141,00 beträgt. Damit beträgt die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG EUR 4.754,
  9. Abzüglich der bereits geleisteten Gebühr von EUR 3.108,00 beträgt der noch zu bezahlende Betrag an Eintragungsgebühr EUR 1.646,00, sodass die Beschwerdeführer inklusive der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von je EUR 8,00 noch jeweils EUR 831,00 zu leisten haben.
  10. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall erweist sich der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als ausreichend geklärt, was auch die Beschwerde zugesteht. Eine mündliche Erörterung lässt die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Dem Absehen von der, von den Beschwerdeführern beantragten Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall erweist sich der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als ausreichend geklärt, was auch die Beschwerde zugesteht. Eine mündliche Erörterung lässt die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Dem Absehen von der, von den Beschwerdeführern beantragten Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil zwar Rechtsprechung zur Frage außergewöhnlicher Verhältnisse gemäß § 26 Abs 3 GGG im Zusammenhang mit Liegenschaftsübereignungen durch gemeinnützige Wohnbauträger nach dem WGG besteht (etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2018/16/0012 ua), es aber an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob außerhalb des Geltungsbereiches des WGG bei Liegenschaftsübereignungen die Gegenleistung als Bemessungsgrundlage herangezogen werden kann, ohne außergewöhnliche Verhältnisse anzunehmen, wenn ein auf Dauer, unbefristet abgeschlossenes und verbüchertes Vorkaufsrecht, das mit einem gegenüber dem Marktpreis stark verringerten Vorkaufspreis zugunsten des Vorkaufsberechtigten einhergeht, vereinbart wurde und daher als eine vom Käufer übernommene Belastung in der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigten wäre, auch wenn keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie etwa die Vorschriften des WGG im konkreten Fall zu einem solchen Vorkaufsrecht oder zu einer bestimmten Preisbildung zwingen, sondern nur politische Vorgaben des „leistbaren Wohnens“ zu dieser Vorgehensweise den Ausschlag gaben.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil zwar Rechtsprechung zur Frage außergewöhnlicher Verhältnisse gemäß Paragraph 26, Absatz 3, GGG im Zusammenhang mit Liegenschaftsübereignungen durch gemeinnützige Wohnbauträger nach dem WGG besteht (etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2018/16/0012 ua), es aber an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob außerhalb des Geltungsbereiches des WGG bei Liegenschaftsübereignungen die Gegenleistung als Bemessungsgrundlage herangezogen werden kann, ohne außergewöhnliche Verhältnisse anzunehmen, wenn ein auf Dauer, unbefristet abgeschlossenes und verbüchertes Vorkaufsrecht, das mit einem gegenüber dem Marktpreis stark verringerten Vorkaufspreis zugunsten des Vorkaufsberechtigten einhergeht, vereinbart wurde und daher als eine vom Käufer übernommene Belastung in der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigten wäre, auch wenn keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie etwa die Vorschriften des WGG im konkreten Fall zu einem solchen Vorkaufsrecht oder zu einer bestimmten Preisbildung zwingen, sondern nur politische Vorgaben des „leistbaren Wohnens“ zu dieser Vorgehensweise den Ausschlag gaben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I413.2271392.1.00

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