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{'item': 'I416 2271026-2'}

Obsah (13)Art. 133§§ 27§ 39§ 55§ 10§ 52§ 46§ 53§ 25§ 33§ 8§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2023 GeschäftszahlI416 2271026-2 SpruchI416 2271026-1/3E, I416 2271026-1/3E I416 2271026-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgerich

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Nordmazedonien, hält sich seit 1989, somit seit seinem XXXX. Lebensjahr, durchgehend in Österreich auf. In den Jahren 2002 bis 2012 wurde der BF insgesamt fünf Mal strafgerichtlich verurteilt.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Nordmazedonien, hält sich seit 1989, somit seit seinem römisch 40 . Lebensjahr, durchgehend in Österreich auf. In den Jahren 2002 bis 2012 wurde der BF insgesamt fünf Mal strafgerichtlich verurteilt.
  3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.04.2013, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandles nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 1 SMG, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 2 und 4 StGB, des Vergehens der Verleumdung als Bestimmungstäter nach den §§ 12 zweiter Fall, 297 Abs. 1 erster Fall StGB, sowie des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs. 1, 148 zweiter Fall StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 03.10.2012, Zl. XXXX , zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
  4. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 25.04.2013, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandles nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer eins, SMG, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB, teils als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz 2 und 4 StGB, des Vergehens der Verleumdung als Bestimmungstäter nach den Paragraphen 12, zweiter Fall, 297 Absatz eins, erster Fall StGB, sowie des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, 148, zweiter Fall StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 03.10.2012, Zl. römisch 40 , zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
  5. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.01.2021, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

§§ 27Abs.

1 Z 1

  1. Fall, 28 Abs. 1
  2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.
  3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 18.01.2021, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. Fall, 28 Absatz eins,
  2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.
  3. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 04.02.2021, Zl. XXXX , wurde dem BF hinsichtlich der verhängten Freiheitsstrafe Strafaufschub

§ 39Abs.

1 SMG gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme, und zwar wöchentlichen Einzelpsychotherapien, Gruppentherapien, regelmäßige psychiatrisch-medizinmische sowie sozialarbeiterische Kontakte sowie begleitender Harnkontrollen zu unterziehen.4. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 04.02.2021, Zl. römisch 40 , wurde dem BF hinsichtlich der verhängten Freiheitsstrafe Strafaufschub

Paragraph 39, Absatz eins, SMG gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme, und zwar wöchentlichen Einzelpsychotherapien, Gruppentherapien, regelmäßige psychiatrisch-medizinmische sowie sozialarbeiterische Kontakte sowie begleitender Harnkontrollen zu unterziehen.

  1. Mit der „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 12.03.2021 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) mit, dass beabsichtigt werde, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen den BF zu erlassen. Die Behörde gehe davon aus, dass vom BF aufgrund seiner insgesamt 7 Verurteilungen im Bundesgebiet eine erhebliche Gefährdung für die öffentliche Ruhe, Sicherheit und des sozialen Friedens ausgehe. Zudem halte sich der BF nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weil sein Aufenthaltstitel Rot-weiß-Rot-Plus am 15.02.2020 abgelaufen sei. Zugleich wurde dem BF ein Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse in Österreich übermittelt und eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung zur Stellungnahme eingeräumt. Das Parteiengehör wurde dem BF nachweislich am 15.03.2021 zugestellt.
  2. Mit Stellungnahme vom 21.04.2021 brachte der BF zusammengefasst vor, dass er mit XXXX Jahren mit seinen Eltern nach Österreich gekommen sei. Seine ganze Familie wohne in Österreich und würden alle Familienmitglieder ein Aufenthaltsrecht haben. In Mazedonien habe er keine Verwandten und keine Unterkunft. Er möchte sein Leben in den Griff bekommen und bei seiner Familie sein. Er habe auch schon eine Arbeit gefunden, bei der er sofort anfangen könnte.
  3. Mit Stellungnahme vom 21.04.2021 brachte der BF zusammengefasst vor, dass er mit römisch 40 Jahren mit seinen Eltern nach Österreich gekommen sei. Seine ganze Familie wohne in Österreich und würden alle Familienmitglieder ein Aufenthaltsrecht haben. In Mazedonien habe er keine Verwandten und keine Unterkunft. Er möchte sein Leben in den Griff bekommen und bei seiner Familie sein. Er habe auch schon eine Arbeit gefunden, bei der er sofort anfangen könnte.
  4. Mit Bescheid des Amts der XXXX Landesregierung, XXXX , vom 24.06.2021 wurde der Antrag des BF vom 03.04.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot“-Karte plus zurückgewiesen, da der BF bei der Herstellung der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten nicht mitgewirkt habe.
  5. Mit Bescheid des Amts der römisch 40 Landesregierung, römisch 40 , vom 24.06.2021 wurde der Antrag des BF vom 03.04.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot“-Karte plus zurückgewiesen, da der BF bei der Herstellung der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten nicht mitgewirkt habe.
  6. Am 06.07.2021 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asly

G 2005.8. Am 06.07.2021 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AslyG

  1. Mit Verbesserungsauftrag vom 16.08.2021 wurde der BF aufgefordert, die nachstehenden Unterlagen in Original und Kopie vorzulegen sowie den Antrag persönlich zu stellen: - Ihren Antrag in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen - Gültiges Reisedokument (Original, Kopie, Übersetzung) - Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Original, Kopie, Übersetzung) - Meldezettel Bei „Aufenthaltsberechtigung plus“: - Nachweis Erfüllung Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder Nachweis bei Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit (Original, Kopie, Übersetzung)
  2. Ab 15.12.2021 schien bis zu seiner erneuten Inhaftierung am 24.04.2023 keine Meldeadresse des BF im Bundesgebiet auf.
  3. Mit Schriftsatz vom 26.01.2022 gab die damalige Rechtsvertretung des BF die sofortige Auflösung des Vollmachtverhältnisses bekannt.
  4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 21.07.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 08.07.2021

§ 55Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3. Z 1 und 5 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).12. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 21.07.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 08.07.2021

Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 5 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). 13. Der Bescheid wurde am 21.07.2022 durch öffentliche Bekanntmachung

§ 25Zust

G hinterlegt. Eine Abholung innerhalb der Frist durch den BF erfolgte nicht.13. Der Bescheid wurde am 21.07.2022 durch öffentliche Bekanntmachung

Paragraph 25, ZustG hinterlegt. Eine Abholung innerhalb der Frist durch den BF erfolgte nicht.

  1. Mit Eingabe vom 29.08.2022 gab die nunmehrige Rechtsvertretung des BF die Vollmacht bekannt und stellte einen Antrag auf Akteneinsicht. Am 15.09.2022 nahm der Rechtsvertreter des BF Akteneinsicht in den Behördenakt.
  2. Mit Schriftsatz vom 21.09.2022 stellte der BF durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob unter einem Beschwerde in vollem Umfang gegen den Bescheid vom 21.07.
  3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2023 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.09.2022

§ 33Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen.16. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2023 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.09.2022

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde mit Schriftsatz vom 20.04.
  2. Mit Schriftsatz vom 25.04.2023 (eigelangt am 28.04.2023) wurde der Verwaltungsakt samt Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Der BF ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Seine Identität steht fest. Der BF hält sich seit 1989 in Österreich auf. Seine erste Meldung mit Hauptwohnsitz datiert vom 18.09.
  4. Danach scheint er – mit Unterbrechungen – bis heute im Zentralen Melderegister auf. Im Zeitraum von 2002 bis 2021 wurde der BF insgesamt sieben Mal unter anderem wegen Suchtgifthandles, schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, falscher Beweisaussage, Verleumdung, gewerbsmäßig schweren Betrugs und Vorbereitung von Suchtgifthandel zu insgesamt achteinhalb Jahren Haft verurteilt. In den Zeiträumen 15.02.2002 - 13.08.2002, 23.03.2006 - 22.12.2006, 13.11.2012 - 27.06.2013, 27.06.2013 - 02.09.2015, 03.09.2015 - 26.07.2016, 26.07.2016 - 08.08.2016, 10.09.2020 - 04.02.2021 und erneut seit 24.04.2023 befand er sich in Strafhaft. Sein zuletzt gemeldeter Hauptwohnsitz war von 11.08.2016 bis 15.12.2021 an der XXXX . An dieser Adresse leben auch die Ehegattin und die drei Kinder des BF sowie sein Bruder und dessen Ehegattin. Diese Zustelladresse war der Behörde im gegenständlichen Verfahren bekannt. So wurde bereits das Parteiengehör vom 12.03.2021 dem BF an diese Adresse zugestellt.Sein zuletzt gemeldeter Hauptwohnsitz war von 11.08.2016 bis 15.12.2021 an der römisch 40 . An dieser Adresse leben auch die Ehegattin und die drei Kinder des BF sowie sein Bruder und dessen Ehegattin. Diese Zustelladresse war der Behörde im gegenständlichen Verfahren bekannt. So wurde bereits das Parteiengehör vom 12.03.2021 dem BF an diese Adresse zugestellt. Am 15.12.2021 wurde der Hauptwohnsitz des BF an der XXXX abgemeldet.Am 15.12.2021 wurde der Hauptwohnsitz des BF an der römisch 40 abgemeldet. Zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung des Bescheids vom 21.07.2022 war der BF nicht rechtsfreundlich vertreten. Dem Bundesamt waren die Personendaten sämtlicher mit dem BF an einer Adresse lebenden Familienangehörigen (Ehegattin, drei Kinder, Bruder, Schwägerin) bekannt, dennoch wurde kein Versuch unternommen, mit diesen in Kontakt zu treten. Auch die Telefonnummer des behandelnden Psychotherapeuten des BF war der Behörde bekannt, dennoch wurde auch zu diesem kein Kontakt hergestellt, um den Aufenthaltsort des BF zu ermitteln. Der Inhalt des Bescheids vom 21.07.2022 wurde dem BF nach erfolgter Akteneinsicht von seinem Rechtsvertreter zur Kenntnis gebracht, jedoch ist ihm der Bescheid bisher nicht tatsächlich (im Original) zugekommen.
  5. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes. Die Identität des BF steht aufgrund seines im Verwaltungsverfahren sichergestellten mazedonischen Reisepasses zweifelsfrei fest. Der Aufenthalt des BF in Österreich und seine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet sowie seine Aufenthalte in Justizanstalten ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Seine strafgerichtlichen Verurteilungen konnten aufgrund einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie der teilweise im Akt aufliegenden Kopien der Gerichtsurteile festgestellt werden. Sein zuletzt gemeldeter Hauptwohnsitz in der XXXX und die Feststellung, dass die Familienangehörigen des BF an dieser Adresse leben, konnte aufgrund der im Akt einliegenden ZMR-Auszüge sowie aufgrund des diesbezüglich glaubhaften Vorbringens in der Beschwerde festgestellt werden. Dass die Behörde das Parteiengehör vom 12.03.2021 dem BF an diese Adresse zugestellt hat, konnte dem Zustellschein vom 15.03.2021 (AS 273) entnommen werden.Sein zuletzt gemeldeter Hauptwohnsitz in der römisch 40 und die Feststellung, dass die Familienangehörigen des BF an dieser Adresse leben, konnte aufgrund der im Akt einliegenden ZMR-Auszüge sowie aufgrund des diesbezüglich glaubhaften Vorbringens in der Beschwerde festgestellt werden. Dass die Behörde das Parteiengehör vom 12.03.2021 dem BF an diese Adresse zugestellt hat, konnte dem Zustellschein vom 15.03.2021 (AS 273) entnommen werden. Die Abmeldung dieses Hauptwohnsitzes mit 15.12.2021 ergibt sich aus dem ZMR-Auszug hinsichtlich der Person des BF. Dass der BF zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung des Bescheids vom 21.07.2022 nicht rechtsvertreten war, ergibt sich aus dem Umstand, dass sein vormaliger Rechtsvertreter mit 26.01.2022 das Vollmachtverhältnis für beendet erklärte und der nunmehrige Rechtsvertreter des BF erst mit Schreiben vom 29.08.2022 die Vollmacht bekannt gab. Dass das Bundesamt versucht habe, den BF oder seine Familienangehörigen zu kontaktieren, ergibt sich weder aus dem Akt noch hat das Bundesamt Entsprechendes behauptet. Dies obwohl die Personendaten im Verfahrensakt leicht ersichtlich sind. Es liegen zu allen Familienangehörigen Kopien von Identitätsdokumenten sowie ZMR-Auszüge im Akt ein. Die Telefonnummer des Psychotherapeuten des BF ist dessen Schreiben vom 30.06.2022 (AS 683) zu entnehmen. Auch hinsichtlich einer Kontaktaufnahme zu diesem lassen sich keine Hinweise dem Akt entnehmen. Die Feststellung, dass der Bescheid vom 21.07.2022 dem BF bisher nicht tatsächlich im Original zugekommen ist, ergibt sich aus der Beschwerde vom 21.09.
  6. Darin wird ausgeführt, dass der Bescheid dem BF nach erfolgter Akteneinsicht durch dessen Rechtsvertreter am 15.09.2022 lediglich „zur Kenntnis gebracht“ wurde. Auch aus dem sonstigen Akteninhalt ergeben sich keine Hinweise, dass der Bescheid dem BF tatsächlich zugekommen sei. Die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides stellte eine Rechtsfrage dar und wird unter Punkt 3.1.
  7. erörtert.)
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  9. Zurückweisung der Beschwerden: 3.1.
  10. Rechtslage Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) lauten: Heilung von Zustellmängeln §
  11. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Änderung der Abgabestelle § 8.

(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Paragraph 8,
(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2)Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung § 25.
(1)Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht

§ 8

vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.Paragraph 25,

(1)Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht

Paragraph 8, vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (Paragraph 24,) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.

(2)Die Behörde kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen. § 33 Abs. 1 VwGVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) lautet: Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) lautet: Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass eine Frist versäumt wurde. Daher ist zunächst zu prüfen, ob der Bescheid vom 21.07.2022 ordnungsgemäß zugestellt wurde, weil nur dann die Beschwerdefrist zu laufen beginnen konnte. Grundvoraussetzung ist sohin das Versäumen einer verfahrensrechtlichen Frist, deren Ablauf die Möglichkeit, eine Verfahrenshandlung zu setzen beendet. Die Frist, bezüglich der Wiedereinsetzung erfolgen soll, muss versäumt sein, dh. dass sie nach den entsprechenden Verfahrensvorschriften begonnen haben und ungenützt verstrichen sein muss (vgl. VwGH 16.12.2016, Ra 2014/02/0150; VwGH 3.11.2004, 2004/18/0265; 14.4.2007, 2007/18/0191).Grundvoraussetzung ist sohin das Versäumen einer verfahrensrechtlichen Frist, deren Ablauf die Möglichkeit, eine Verfahrenshandlung zu setzen beendet. Die Frist, bezüglich der Wiedereinsetzung erfolgen soll, muss versäumt sein, dh. dass sie nach den entsprechenden Verfahrensvorschriften begonnen haben und ungenützt verstrichen sein muss vergleiche VwGH 16.12.2016, Ra 2014/02/0150; VwGH 3.11.2004, 2004/18/0265; 14.4.2007, 2007/18/0191).

§ 25Zust

G können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht

§ 8

vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.

Paragraph 25, ZustG können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht

Paragraph 8, vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (Paragraph 24,) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind. Da mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden sind, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung als ein Ausnahmefall zu betrachten (VwGH 09.10.2001, 2001/05/0295; 28.10.2003, 2003/11/0056; VwGH 22.03.2021, Ra 2020/10/0036-15). Es ist bei dieser Zustellungsform als "ultima ratio" ein eher strenger Maßstab anzulegen (vgl. das Erkenntnis vom

  1. September 2000, Zl. 97/08/0564, mit weiteren Hinweisen). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung voraussetzt, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat (VwGH 9.10.2001, 2001/05/0295; 28.1.2003, 2003/11/0056; alleine entsprechende Vermutungen der Behörde, das Dokument werde an einer bekannten Abgabestelle nicht zugestellt werden können, genügen nicht - VwSlg 10.993 A/1983). Für die Erfüllung ihrer Verpflichtung, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen - etwa Angehörige, Nachbarn, etc. -, in Betracht (VwGH 28.10.2003, Zl. 2003/11/0056; vgl. auch VwGH 09.10.2001, Zl. 2001/05/0295; VwGH 21.05.1996, Zl. 945/04/0201).Da mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden sind, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung als ein Ausnahmefall zu betrachten (VwGH 09.10.2001, 2001/05/0295; 28.10.2003, 2003/11/0056; VwGH 22.03.2021, Ra 2020/10/0036-15). Es ist bei dieser Zustellungsform als "ultima ratio" ein eher strenger Maßstab anzulegen vergleiche das Erkenntnis vom
  2. September 2000, Zl. 97/08/0564, mit weiteren Hinweisen). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung voraussetzt, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat (VwGH 9.10.2001, 2001/05/0295; 28.1.2003, 2003/11/0056; alleine entsprechende Vermutungen der Behörde, das Dokument werde an einer bekannten Abgabestelle nicht zugestellt werden können, genügen nicht - VwSlg 10.993 A/1983). Für die Erfüllung ihrer Verpflichtung, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen - etwa Angehörige, Nachbarn, etc. -, in Betracht (VwGH 28.10.2003, Zl. 2003/11/0056; vergleiche auch VwGH 09.10.2001, Zl. 2001/05/0295; VwGH 21.05.1996, Zl. 945/04/0201). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine aufrechte polizeiliche Meldung nichts darüber besagt, ob jemand in einem anhängigen Verfahren seine bisherige Abgabestelle geändert hat oder nicht (VwSlg 7600 A/1969; VwSlg 5809 F/1983; Stoll, BAO I 1052). Im Zusammenhang mit § 8 kommt es daher auf den nach den Umständen anzunehmenden Zeitpunkt der tatsächlichen Verlegung der Abgabestelle an (VwGH 22.2.2005, 2004/21/0279).Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine aufrechte polizeiliche Meldung nichts darüber besagt, ob jemand in einem anhängigen Verfahren seine bisherige Abgabestelle geändert hat oder nicht (VwSlg 7600 A/1969; VwSlg 5809 F/1983; Stoll, BAO römisch eins 1052). Im Zusammenhang mit Paragraph 8, kommt es daher auf den nach den Umständen anzunehmenden Zeitpunkt der tatsächlichen Verlegung der Abgabestelle an (VwGH 22.2.2005, 2004/21/0279). Ändert eine Partei ihre Abgabestelle, so hat sie dies der Behörde zu melden und zwar dann, wenn sie Kenntnis davon hat, dass ein sie betreffendes Verfahren bei der Behörde anhängig ist und es sich nicht bloß um eine vorübergehende Abwesenheit handelt. Eine Partei hat dann Kenntnis von einem Verfahren, wenn sie durch eigene Prozesshandlungen (z.B. Antragstellung) oder durch Amtshandlungen (z.B. Zustellung einer Ladung) tatsächlich vom Verfahren wusste (vgl. VwGH 12.05.2010, 2006/20/0766; 14.05.2003, 2002/08/0206). Hat die Partei ihre Mitteilungspflicht missachtet, so ist

§ 8Abs. 2 Zust

G – ohne vorausgehenden Zustellversuch – durch sofortige Hinterlegung zuzustellen. Dies allerdings nur dann, wenn die Behörde nicht ohne Schwierigkeiten eine Abgabestelle ausfindig machen kann. Auch hier muss sich die Behörde davor bemühen eine neue oder andere Abgabestelle ausfindig zu machen (vgl. VwGH 02.07.1998, 96/20/0017; 22.01.2014, 3013/22/0313).Ändert eine Partei ihre Abgabestelle, so hat sie dies der Behörde zu melden und zwar dann, wenn sie Kenntnis davon hat, dass ein sie betreffendes Verfahren bei der Behörde anhängig ist und es sich nicht bloß um eine vorübergehende Abwesenheit handelt. Eine Partei hat dann Kenntnis von einem Verfahren, wenn sie durch eigene Prozesshandlungen (z.B. Antragstellung) oder durch Amtshandlungen (z.B. Zustellung einer Ladung) tatsächlich vom Verfahren wusste vergleiche VwGH 12.05.2010, 2006/20/0766; 14.05.2003, 2002/08/0206). Hat die Partei ihre Mitteilungspflicht missachtet, so ist

Paragraph 8, Absatz 2, ZustG – ohne vorausgehenden Zustellversuch – durch sofortige Hinterlegung zuzustellen. Dies allerdings nur dann, wenn die Behörde nicht ohne Schwierigkeiten eine Abgabestelle ausfindig machen kann. Auch hier muss sich die Behörde davor bemühen eine neue oder andere Abgabestelle ausfindig zu machen vergleiche VwGH 02.07.1998, 96/20/0017; 22.01.2014, 3013/22/0313). Das Bundesamt stellte den Bescheid vom 21.07.2022 mittels öffentlicher Bekanntmachung zu, obwohl - wie oben ausgeführt - die Personendaten aller Familienangehörigen eindeutig aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Ausweiskopien und ZMR-Auszügen hervorgehen. Somit hätte das Bundesamt jedenfalls zuvor mit jenen in Kontakt treten bzw. weitere Ermittlungsschritte setzen müssen und hat das Bundesamt daher nicht alle zur Verfügung stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen ausgeschöpft. Zudem war den Behörden eine Abgabestelle im gegenständlichen Verfahren bekannt und hätte jedenfalls – trotz polizeilicher Abmeldung – ein Zustellversuch an die bisherige Abgabeadresse des BF erfolgen müssen, zumal die Behörde dem BF an diese Adresse bereits erfolgreich ein Parteiengehör im gegenständlichen Verwaltungsverfahren zugestellt hat. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine aufrechte polizeiliche Meldung nichts darüber besagt, ob jemand in einem anhängigen Verfahren seine bisherige Abgabestelle geändert hat oder nicht. Meldeauskünften kommt - gleich ob positiv oder negativ - zwar Indizwirkung zu, sie vermögen aber für sich die Annahme, es bestehe eine bzw. keine Abgabestelle, nicht zu tragen (VwSlg 7600 A/1969; VwGH 30.10.1991, 91/03/0170; 25.3.2010, 2010/21/0007; vgl auch VwGH 10.9.2004, 2001/02/0191; Walter/Mayer, Zustellecht 126). Im Hinblick auf die obzitierte Judikatur war die Zustellung mittels öffentlicher Bekanntmachung nicht zulässig und der Bescheid somit nicht rechtswirksam erlassen.Das Bundesamt stellte den Bescheid vom 21.07.2022 mittels öffentlicher Bekanntmachung zu, obwohl - wie oben ausgeführt - die Personendaten aller Familienangehörigen eindeutig aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Ausweiskopien und ZMR-Auszügen hervorgehen. Somit hätte das Bundesamt jedenfalls zuvor mit jenen in Kontakt treten bzw. weitere Ermittlungsschritte setzen müssen und hat das Bundesamt daher nicht alle zur Verfügung stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen ausgeschöpft. Zudem war den Behörden eine Abgabestelle im gegenständlichen Verfahren bekannt und hätte jedenfalls – trotz polizeilicher Abmeldung – ein Zustellversuch an die bisherige Abgabeadresse des BF erfolgen müssen, zumal die Behörde dem BF an diese Adresse bereits erfolgreich ein Parteiengehör im gegenständlichen Verwaltungsverfahren zugestellt hat. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine aufrechte polizeiliche Meldung nichts darüber besagt, ob jemand in einem anhängigen Verfahren seine bisherige Abgabestelle geändert hat oder nicht. Meldeauskünften kommt - gleich ob positiv oder negativ - zwar Indizwirkung zu, sie vermögen aber für sich die Annahme, es bestehe eine bzw. keine Abgabestelle, nicht zu tragen (VwSlg 7600 A/1969; VwGH 30.10.1991, 91/03/0170; 25.3.2010, 2010/21/0007; vergleiche auch VwGH 10.9.2004, 2001/02/0191; Walter/Mayer, Zustellecht 126). Im Hinblick auf die obzitierte Judikatur war die Zustellung mittels öffentlicher Bekanntmachung nicht zulässig und der Bescheid somit nicht rechtswirksam erlassen. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt

den §§ 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Maßgeblich ist für den Tatbestand des „tatsächlichen Zukommens“, dass der Bescheid im Original tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (vgl. VwGH 16.7.2014, 2013/01/0173; 11.11.2013, 2012/22/0120). Die bloße Kenntnis vom Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks (RIS-Justiz RS0083733; VwGH ÖJZ 1985, 317/A 179; Fasching Rz 521; Rechberger/Simotta Rz 526 FN 112) oder gar nur die Kenntnis von seinem Vorhandensein (OLG Linz Arb 11.437; 2 Ob 46/00d; 1 Ob 66/01i) reichen nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn der Empfänger (lediglich) Akteneinsicht nimmt (RIS-Justiz RS0006064, RS0083711; VwGH ZfVB 1999/351), auch wenn er sich dabei eine Kopie des Zustellstücks anfertigt (vgl VwGH Zl 90/18/0058; 9 ObA 321/00x). Dabei handelt es sich ja nicht um die für ihn vorgesehene Ausfertigung der Erledigung (zum Sonderfall des Revisors vgl Stumvoll in Fasching/Konecny II/2 § 7 ZustG Rz 13). Die Anfertigung einer Aktenkopie dient letztlich der Beschleunigung der Akteneinsicht, weil die Partei dadurch nicht gezwungen ist, den Akteninhalt abzuschreiben, und nicht der Heilung aller Zustellmängel in Ansehung der im Akt befindlichen Schriftstücke. Sie ersetzt demnach nicht das durch die Ausfolgung bewirkte tatsächliche Zukommen des für den Empfänger bestimmten Schriftstückes iSd § 7 ZustG (vgl. VwGH 27.06.2000, 99/11/0193).Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt

den Paragraphen 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Maßgeblich ist für den Tatbestand des „tatsächlichen Zukommens“, dass der Bescheid im Original tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird vergleiche VwGH 16.7.2014, 2013/01/0173; 11.11.2013, 2012/22/0120). Die bloße Kenntnis vom Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks (RIS-Justiz RS0083733; VwGH ÖJZ 1985, 317/A 179; Fasching Rz 521; Rechberger/Simotta Rz 526 FN 112) oder gar nur die Kenntnis von seinem Vorhandensein (OLG Linz Arb 11.437; 2 Ob 46/00d; 1 Ob 66/01i) reichen nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn der Empfänger (lediglich) Akteneinsicht nimmt (RIS-Justiz RS0006064, RS0083711; VwGH ZfVB 1999/351), auch wenn er sich dabei eine Kopie des Zustellstücks anfertigt vergleiche VwGH Zl 90/18/0058; 9 ObA 321/00x). Dabei handelt es sich ja nicht um die für ihn vorgesehene Ausfertigung der Erledigung (zum Sonderfall des Revisors vergleiche Stumvoll in Fasching/Konecny II/2 Paragraph 7, ZustG Rz 13). Die Anfertigung einer Aktenkopie dient letztlich der Beschleunigung der Akteneinsicht, weil die Partei dadurch nicht gezwungen ist, den Akteninhalt abzuschreiben, und nicht der Heilung aller Zustellmängel in Ansehung der im Akt befindlichen Schriftstücke. Sie ersetzt demnach nicht das durch die Ausfolgung bewirkte tatsächliche Zukommen des für den Empfänger bestimmten Schriftstückes iSd Paragraph 7, ZustG vergleiche VwGH 27.06.2000, 99/11/0193). Eine Heilung der mangelhaften Zustellung hat daher nicht stattgefunden, da dem BF nach Akteneinsicht durch seinen Rechtsvertreter der Bescheid lediglich zur Kenntnis gebracht wurde, was kein tatsächliches Zukommen des Bescheides darstellt. Der Bescheid vom 21.07.2022 wurde demnach bis dato nicht ordnungsgemäß zugestellt und daher nicht rechtswirksam erlassen. Ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis liegt dann vor, wenn sich ein Rechtsmittel gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet. In diesem Fall fehlt es an einer Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, als Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen sind (vgl. VwGH vom 18.06.2008, 2005/11/0171). Daher waren sowohl die inhaltliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.07.2022 als auch die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.03.2023 wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.Der Bescheid vom 21.07.2022 wurde demnach bis dato nicht ordnungsgemäß zugestellt und daher nicht rechtswirksam erlassen. Ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis liegt dann vor, wenn sich ein Rechtsmittel gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet. In diesem Fall fehlt es an einer Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, als Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen sind vergleiche VwGH vom 18.06.2008, 2005/11/0171). Daher waren sowohl die inhaltliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.07.2022 als auch die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.03.2023 wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen. Das Verfahren des BF ist somit weiterhin bei der belangten Behörde anhängig und noch nicht abgeschlossen. Die belangte Behörde wird daher eine korrekte Zustellung im Sinne des Zustellgesetzes vorzunehmen haben und allfällige erforderliche Ermittlungen durchzuführen haben. 3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Da der Sachverhalt im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage in Verbindung mit den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geklärt erschien, konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage in Verbindung mit den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geklärt erschien, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I416.2271026.2.00

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