4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Z 1
Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
1 SMG gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme, und zwar wöchentlichen Einzelpsychotherapien, Gruppentherapien, regelmäßige psychiatrisch-medizinmische sowie sozialarbeiterische Kontakte sowie begleitender Harnkontrollen zu unterziehen.4. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 04.02.2021, Zl. römisch 40 , wurde dem BF hinsichtlich der verhängten Freiheitsstrafe Strafaufschub
Paragraph 39, Absatz eins, SMG gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme, und zwar wöchentlichen Einzelpsychotherapien, Gruppentherapien, regelmäßige psychiatrisch-medizinmische sowie sozialarbeiterische Kontakte sowie begleitender Harnkontrollen zu unterziehen.
G 2005.8. Am 06.07.2021 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AslyG
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G iVm 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
3 FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Vm Abs. 3. Z 1 und 5 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).12. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 21.07.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 08.07.2021
Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 5 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). 13. Der Bescheid wurde am 21.07.2022 durch öffentliche Bekanntmachung
G hinterlegt. Eine Abholung innerhalb der Frist durch den BF erfolgte nicht.13. Der Bescheid wurde am 21.07.2022 durch öffentliche Bekanntmachung
Paragraph 25, ZustG hinterlegt. Eine Abholung innerhalb der Frist durch den BF erfolgte nicht.
GVG abgewiesen.16. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2023 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.09.2022
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.Paragraph 25,
Paragraph 8, vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (Paragraph 24,) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
G können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht
vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
Paragraph 25, ZustG können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht
Paragraph 8, vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (Paragraph 24,) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind. Da mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden sind, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung als ein Ausnahmefall zu betrachten (VwGH 09.10.2001, 2001/05/0295; 28.10.2003, 2003/11/0056; VwGH 22.03.2021, Ra 2020/10/0036-15). Es ist bei dieser Zustellungsform als "ultima ratio" ein eher strenger Maßstab anzulegen (vgl. das Erkenntnis vom
G – ohne vorausgehenden Zustellversuch – durch sofortige Hinterlegung zuzustellen. Dies allerdings nur dann, wenn die Behörde nicht ohne Schwierigkeiten eine Abgabestelle ausfindig machen kann. Auch hier muss sich die Behörde davor bemühen eine neue oder andere Abgabestelle ausfindig zu machen (vgl. VwGH 02.07.1998, 96/20/0017; 22.01.2014, 3013/22/0313).Ändert eine Partei ihre Abgabestelle, so hat sie dies der Behörde zu melden und zwar dann, wenn sie Kenntnis davon hat, dass ein sie betreffendes Verfahren bei der Behörde anhängig ist und es sich nicht bloß um eine vorübergehende Abwesenheit handelt. Eine Partei hat dann Kenntnis von einem Verfahren, wenn sie durch eigene Prozesshandlungen (z.B. Antragstellung) oder durch Amtshandlungen (z.B. Zustellung einer Ladung) tatsächlich vom Verfahren wusste vergleiche VwGH 12.05.2010, 2006/20/0766; 14.05.2003, 2002/08/0206). Hat die Partei ihre Mitteilungspflicht missachtet, so ist
Paragraph 8, Absatz 2, ZustG – ohne vorausgehenden Zustellversuch – durch sofortige Hinterlegung zuzustellen. Dies allerdings nur dann, wenn die Behörde nicht ohne Schwierigkeiten eine Abgabestelle ausfindig machen kann. Auch hier muss sich die Behörde davor bemühen eine neue oder andere Abgabestelle ausfindig zu machen vergleiche VwGH 02.07.1998, 96/20/0017; 22.01.2014, 3013/22/0313). Das Bundesamt stellte den Bescheid vom 21.07.2022 mittels öffentlicher Bekanntmachung zu, obwohl - wie oben ausgeführt - die Personendaten aller Familienangehörigen eindeutig aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Ausweiskopien und ZMR-Auszügen hervorgehen. Somit hätte das Bundesamt jedenfalls zuvor mit jenen in Kontakt treten bzw. weitere Ermittlungsschritte setzen müssen und hat das Bundesamt daher nicht alle zur Verfügung stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen ausgeschöpft. Zudem war den Behörden eine Abgabestelle im gegenständlichen Verfahren bekannt und hätte jedenfalls – trotz polizeilicher Abmeldung – ein Zustellversuch an die bisherige Abgabeadresse des BF erfolgen müssen, zumal die Behörde dem BF an diese Adresse bereits erfolgreich ein Parteiengehör im gegenständlichen Verwaltungsverfahren zugestellt hat. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine aufrechte polizeiliche Meldung nichts darüber besagt, ob jemand in einem anhängigen Verfahren seine bisherige Abgabestelle geändert hat oder nicht. Meldeauskünften kommt - gleich ob positiv oder negativ - zwar Indizwirkung zu, sie vermögen aber für sich die Annahme, es bestehe eine bzw. keine Abgabestelle, nicht zu tragen (VwSlg 7600 A/1969; VwGH 30.10.1991, 91/03/0170; 25.3.2010, 2010/21/0007; vgl auch VwGH 10.9.2004, 2001/02/0191; Walter/Mayer, Zustellecht 126). Im Hinblick auf die obzitierte Judikatur war die Zustellung mittels öffentlicher Bekanntmachung nicht zulässig und der Bescheid somit nicht rechtswirksam erlassen.Das Bundesamt stellte den Bescheid vom 21.07.2022 mittels öffentlicher Bekanntmachung zu, obwohl - wie oben ausgeführt - die Personendaten aller Familienangehörigen eindeutig aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Ausweiskopien und ZMR-Auszügen hervorgehen. Somit hätte das Bundesamt jedenfalls zuvor mit jenen in Kontakt treten bzw. weitere Ermittlungsschritte setzen müssen und hat das Bundesamt daher nicht alle zur Verfügung stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen ausgeschöpft. Zudem war den Behörden eine Abgabestelle im gegenständlichen Verfahren bekannt und hätte jedenfalls – trotz polizeilicher Abmeldung – ein Zustellversuch an die bisherige Abgabeadresse des BF erfolgen müssen, zumal die Behörde dem BF an diese Adresse bereits erfolgreich ein Parteiengehör im gegenständlichen Verwaltungsverfahren zugestellt hat. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine aufrechte polizeiliche Meldung nichts darüber besagt, ob jemand in einem anhängigen Verfahren seine bisherige Abgabestelle geändert hat oder nicht. Meldeauskünften kommt - gleich ob positiv oder negativ - zwar Indizwirkung zu, sie vermögen aber für sich die Annahme, es bestehe eine bzw. keine Abgabestelle, nicht zu tragen (VwSlg 7600 A/1969; VwGH 30.10.1991, 91/03/0170; 25.3.2010, 2010/21/0007; vergleiche auch VwGH 10.9.2004, 2001/02/0191; Walter/Mayer, Zustellecht 126). Im Hinblick auf die obzitierte Judikatur war die Zustellung mittels öffentlicher Bekanntmachung nicht zulässig und der Bescheid somit nicht rechtswirksam erlassen. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt
den §§ 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Maßgeblich ist für den Tatbestand des „tatsächlichen Zukommens“, dass der Bescheid im Original tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (vgl. VwGH 16.7.2014, 2013/01/0173; 11.11.2013, 2012/22/0120). Die bloße Kenntnis vom Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks (RIS-Justiz RS0083733; VwGH ÖJZ 1985, 317/A 179; Fasching Rz 521; Rechberger/Simotta Rz 526 FN 112) oder gar nur die Kenntnis von seinem Vorhandensein (OLG Linz Arb 11.437; 2 Ob 46/00d; 1 Ob 66/01i) reichen nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn der Empfänger (lediglich) Akteneinsicht nimmt (RIS-Justiz RS0006064, RS0083711; VwGH ZfVB 1999/351), auch wenn er sich dabei eine Kopie des Zustellstücks anfertigt (vgl VwGH Zl 90/18/0058; 9 ObA 321/00x). Dabei handelt es sich ja nicht um die für ihn vorgesehene Ausfertigung der Erledigung (zum Sonderfall des Revisors vgl Stumvoll in Fasching/Konecny II/2 § 7 ZustG Rz 13). Die Anfertigung einer Aktenkopie dient letztlich der Beschleunigung der Akteneinsicht, weil die Partei dadurch nicht gezwungen ist, den Akteninhalt abzuschreiben, und nicht der Heilung aller Zustellmängel in Ansehung der im Akt befindlichen Schriftstücke. Sie ersetzt demnach nicht das durch die Ausfolgung bewirkte tatsächliche Zukommen des für den Empfänger bestimmten Schriftstückes iSd § 7 ZustG (vgl. VwGH 27.06.2000, 99/11/0193).Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt
den Paragraphen 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Maßgeblich ist für den Tatbestand des „tatsächlichen Zukommens“, dass der Bescheid im Original tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird vergleiche VwGH 16.7.2014, 2013/01/0173; 11.11.2013, 2012/22/0120). Die bloße Kenntnis vom Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks (RIS-Justiz RS0083733; VwGH ÖJZ 1985, 317/A 179; Fasching Rz 521; Rechberger/Simotta Rz 526 FN 112) oder gar nur die Kenntnis von seinem Vorhandensein (OLG Linz Arb 11.437; 2 Ob 46/00d; 1 Ob 66/01i) reichen nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn der Empfänger (lediglich) Akteneinsicht nimmt (RIS-Justiz RS0006064, RS0083711; VwGH ZfVB 1999/351), auch wenn er sich dabei eine Kopie des Zustellstücks anfertigt vergleiche VwGH Zl 90/18/0058; 9 ObA 321/00x). Dabei handelt es sich ja nicht um die für ihn vorgesehene Ausfertigung der Erledigung (zum Sonderfall des Revisors vergleiche Stumvoll in Fasching/Konecny II/2 Paragraph 7, ZustG Rz 13). Die Anfertigung einer Aktenkopie dient letztlich der Beschleunigung der Akteneinsicht, weil die Partei dadurch nicht gezwungen ist, den Akteninhalt abzuschreiben, und nicht der Heilung aller Zustellmängel in Ansehung der im Akt befindlichen Schriftstücke. Sie ersetzt demnach nicht das durch die Ausfolgung bewirkte tatsächliche Zukommen des für den Empfänger bestimmten Schriftstückes iSd Paragraph 7, ZustG vergleiche VwGH 27.06.2000, 99/11/0193). Eine Heilung der mangelhaften Zustellung hat daher nicht stattgefunden, da dem BF nach Akteneinsicht durch seinen Rechtsvertreter der Bescheid lediglich zur Kenntnis gebracht wurde, was kein tatsächliches Zukommen des Bescheides darstellt. Der Bescheid vom 21.07.2022 wurde demnach bis dato nicht ordnungsgemäß zugestellt und daher nicht rechtswirksam erlassen. Ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis liegt dann vor, wenn sich ein Rechtsmittel gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet. In diesem Fall fehlt es an einer Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, als Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen sind (vgl. VwGH vom 18.06.2008, 2005/11/0171). Daher waren sowohl die inhaltliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.07.2022 als auch die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.03.2023 wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.Der Bescheid vom 21.07.2022 wurde demnach bis dato nicht ordnungsgemäß zugestellt und daher nicht rechtswirksam erlassen. Ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis liegt dann vor, wenn sich ein Rechtsmittel gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet. In diesem Fall fehlt es an einer Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, als Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen sind vergleiche VwGH vom 18.06.2008, 2005/11/0171). Daher waren sowohl die inhaltliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.07.2022 als auch die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.03.2023 wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen. Das Verfahren des BF ist somit weiterhin bei der belangten Behörde anhängig und noch nicht abgeschlossen. Die belangte Behörde wird daher eine korrekte Zustellung im Sinne des Zustellgesetzes vorzunehmen haben und allfällige erforderliche Ermittlungen durchzuführen haben. 3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Da der Sachverhalt im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage in Verbindung mit den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geklärt erschien, konnte
Vm § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage in Verbindung mit den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geklärt erschien, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I416.2271026.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.