Obsah (12)
Art. 133§ 18§§ 31§ 1§ 2§ 58§ 57§ 55§ 28§ 10§ 52§ 9RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2023 GeschäftszahlI421 2132960-2 Spruch, I421 2132960-2/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 19.10.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der rechtskräftig negativ entschieden wurde. Seine Folgeanträge auf internationalen Schutz vom 16.06.2011 und vom 04.05.2016 wurden in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden.
- 2015 wurde ein Verfahren zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers mit der algerischen Botschaft eingeleitet, der Beschwerdeführer 2016 im Stande der Strafhaft der algerischen Botschaft vorgeführt und teilte die algerische Botschaft 2017 mit, dass es sich beim Beschwerdeführer um keinen algerischen Staatsangehörigen handelt.
- Am 28.06.2019 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Am 09.09.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland und wurde er im Zuge des Dublin Konsultationsverfahrens nach Österreich überstellt, wo der in Deutschland gestellte Folgeantrag schließlich vom BFA mit Bescheid, rechtskräftig seit 21.12.2020, zurückgewiesen wurde.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom 05.07.2022, rechtskräftig seit 09.07.2022, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 28a
(1)5. Fall, 28a
(4)Z 1, 28a
(4)Z 3 SMG, §§ 28a
(1)7. Fall, 28a
(2)Z 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt.4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom 05.07.2022, rechtskräftig seit 09.07.2022, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 28 a,
(1)5. Fall, 28a
(4)Ziffer eins, 28 a,
(4)Ziffer 3, SMG, Paragraphen 28 a,
(1)7. Fall, 28a
(2)Ziffer 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2022, Zl. XXXX , erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters erließ sie gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), gewährte dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2022, Zl. römisch 40 , erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters erließ sie gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), gewährte dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom 05.12.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am selbigen Tag, Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass seine Lebensgefährtin und sein Sohn und seine Tochter in Österreich leben würden, er somit über ein geschütztes Privat- und Familienleben in Österreich verfüge, es die Behörde aber unterlassen habe, ausreichende Ermittlungen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens anzustellen und habe sie die Entscheidung ohne persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers erlassen. Weiters brachte er vor, dass die Behörde keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen habe und die vermeintlich vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft habe. Der Beschwerdeführer bereue seine Taten und sei sich seiner Fehler bewusst und stehe ein unbefristetes Einreiseverbot nicht im Verhältnis zur verhängten Freiheitsstrafe und sei die Ausschöpfung der Höchstdauer unverhältnismäßig. Unter anderem wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
- Die belangte Behörde hat mit Beschwerdevorlage vom 04.01.2023, beim Bundesverwaltungsgericht in der Außenstelle XXXX am 10.01.2023 eingelangt, die Beschwerde samt Behördenakt vorgelegt und beantragt, es möge die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden.
- Die belangte Behörde hat mit Beschwerdevorlage vom 04.01.2023, beim Bundesverwaltungsgericht in der Außenstelle römisch 40 am 10.01.2023 eingelangt, die Beschwerde samt Behördenakt vorgelegt und beantragt, es möge die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden.
- Mit Teilerkenntnis vom 16.01.2023 wurde der Beschwerde
§ 18Abs.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 8. Mit Teilerkenntnis vom 16.01.2023 wurde der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Am 21.04.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht Außenstelle XXXX eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Dolmetschers, des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und einer Vertreterin der belangten Behörde statt. Die Vernehmung des in der Justizanstalt XXXX aufhältigen Beschwerdeführers wurde unter Verwendung technischer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung (Videokonferenz) durchgeführt.
- Am 21.04.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht Außenstelle römisch 40 eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Dolmetschers, des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und einer Vertreterin der belangten Behörde statt. Die Vernehmung des in der Justizanstalt römisch 40 aufhältigen Beschwerdeführers wurde unter Verwendung technischer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung (Videokonferenz) durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Mitte 30, Staatsangehöriger Marokkos und in Casablanca geboren. Bis zur Bekanntgabe seiner Identität durch die marokkanischen Behörden trat er unter mehreren Aliasidentitäten, vor allem aber als XXXX , geboren im Jahr 1991 in Algerien auf. Er bekennt sich zum moslemischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Muttersprache ist Arabisch. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.Der volljährige Beschwerdeführer ist Mitte 30, Staatsangehöriger Marokkos und in Casablanca geboren. Bis zur Bekanntgabe seiner Identität durch die marokkanischen Behörden trat er unter mehreren Aliasidentitäten, vor allem aber als römisch 40 , geboren im Jahr 1991 in Algerien auf. Er bekennt sich zum moslemischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Muttersprache ist Arabisch. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist erstmals im Jahr 2006 nach Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer stellte insgesamt fünf Anträge auf internationalen Schutz und widersetzt sich seit 2007 seiner Abschiebung. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gestaltet sich seit Beginn als rechtswidrig. Der Beschwerdeführer war erstmals 2006 im Bundesgebiet melderechtlich mit Hauptwohnsitz erfasst. Seither weist er mit Unterbrechungen zahlreiche Meldungen im Bundesgebiet auf, wobei es sich dabei Großteils um Obdachlosmeldungen oder Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen in Polizeianhaltezentren oder Justizanstalten handelt. Seit seiner erstmaligen Einreise in Österreich im Jahr 2006 bis zum gegenständlichen Erkenntnis verbrachte der Beschwerdeführer insgesamt mehr als acht Jahre in Strafanstalten. Von 04.02.2022 bis 05.10.2022 befand er sich in der Justizanstalt XXXX , seit 05.10.2022 ist er in der Justizanstalt XXXX aufhältig. Der Beschwerdeführer ist erstmals im Jahr 2006 nach Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer stellte insgesamt fünf Anträge auf internationalen Schutz und widersetzt sich seit 2007 seiner Abschiebung. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gestaltet sich seit Beginn als rechtswidrig. Der Beschwerdeführer war erstmals 2006 im Bundesgebiet melderechtlich mit Hauptwohnsitz erfasst. Seither weist er mit Unterbrechungen zahlreiche Meldungen im Bundesgebiet auf, wobei es sich dabei Großteils um Obdachlosmeldungen oder Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen in Polizeianhaltezentren oder Justizanstalten handelt. Seit seiner erstmaligen Einreise in Österreich im Jahr 2006 bis zum gegenständlichen Erkenntnis verbrachte der Beschwerdeführer insgesamt mehr als acht Jahre in Strafanstalten. Von 04.02.2022 bis 05.10.2022 befand er sich in der Justizanstalt römisch 40 , seit 05.10.2022 ist er in der Justizanstalt römisch 40 aufhältig. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen Aufenthaltstitel und keine sonstige Niederlassungsbewilligung für Österreich oder die EU. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet, aber hat eine in XXXX lebende Freundin XXXX . Die Freundin hat den Beschwerdeführer zu keiner Zeit in der Justizanstalt besucht. Der Beschwerdeführer hat zu ihr keinen telefonischen Kontakt, sondern hält den Kontakt durch das Schreiben von Briefen aufrecht. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet, aber hat eine in römisch 40 lebende Freundin römisch 40 . Die Freundin hat den Beschwerdeführer zu keiner Zeit in der Justizanstalt besucht. Der Beschwerdeführer hat zu ihr keinen telefonischen Kontakt, sondern hält den Kontakt durch das Schreiben von Briefen aufrecht. Der Beschwerdeführer hat zwei Kinder, die in Österreich leben. Die Tochter, XXXX , geboren im August 2012, lebt seit 2015 bei einer Pflegefamilie in XXXX . Der Beschwerdeführer hielt den Kontakt zu ihr über das Jugendamt aufrecht. Derzeit hat er keinen telefonischen Kontakt zu ihr. Der jüngere Sohn lebt bei der Kindesmutter in XXXX . Das Alter des Sohnes schätzte der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch den erkennenden Richter auf eineinhalb Jahre. Der Beschwerdeführer ist mit der Kindesmutter nicht in einer Beziehung. Dem Beschwerdeführer kommt keine Obsorge zu und leistet er keine Unterhaltleistungen für seine Kinder. Der Beschwerdeführer hat zwei Kinder, die in Österreich leben. Die Tochter, römisch 40 , geboren im August 2012, lebt seit 2015 bei einer Pflegefamilie in römisch 40 . Der Beschwerdeführer hielt den Kontakt zu ihr über das Jugendamt aufrecht. Derzeit hat er keinen telefonischen Kontakt zu ihr. Der jüngere Sohn lebt bei der Kindesmutter in römisch 40 . Das Alter des Sohnes schätzte der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch den erkennenden Richter auf eineinhalb Jahre. Der Beschwerdeführer ist mit der Kindesmutter nicht in einer Beziehung. Dem Beschwerdeführer kommt keine Obsorge zu und leistet er keine Unterhaltleistungen für seine Kinder. In Marokko lebte der Beschwerdeführer bei seiner Familie in Casablanca und arbeitete als Frisör. Derzeit arbeitet der Beschwerdeführer in der Justizanstalt im Putzdienst. Ansonsten ist er in Österreich zu keiner Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er bezieht keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Er weist gute Deutschkenntnisse auf. Der Beschwerdeführer hat telefonischen Kontakt zu in Marokko lebenden Freunden sowie zu einer marokkanischen Freundin, die in Italien lebt und mehrmals im Jahr nach Marokko geht. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer abgesehen von den Kindern über keine familiären oder maßgeblichen privaten Beziehungen. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sozialer, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Im Strafregister scheinen folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich auf: 01) LG XXXX XXXX vom 11.03.2010 RK 23.03.201001) LG römisch 40 römisch 40 vom 11.03.2010 RK 23.03.2010 PAR 229/1 241 E/3 StGB PAR 27 ABS 1/1 (1.2.
- FALL) 27/3 SMG PAR 146 148 (
- FALL) 125 126 ABS 1/5 164/1 U 2 PAR 15 269/1 (
- FALL) PAR 15 127 StGB Datum der (letzten) Tat 07.02.2010 Freiheitsstrafe 18 Monate Junge(r) Erwachsene(r) Vollzugsdatum 20.10.2011 02) LG XXXX XXXX vom 15.11.2013 RK 15.11.201302) LG römisch 40 römisch 40 vom 15.11.2013 RK 15.11.2013 §§ 28a
(1)5. Fall, 28a
(2)Z 2 SMGParagraphen 28 a,
(1)5. Fall, 28a
(2)Ziffer 2, SMG Datum der (letzten) Tat 30.01.2013 Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate Vollzugsdatum 03.05.2019 zu LG XXXX XXXX RK 15.11.2013zu LG römisch 40 römisch 40 RK 15.11.2013 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 08.10.2013, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG XXXX XXXX vom 18.07.2014LG römisch 40 römisch 40 vom 18.07.2014 zu LG XXXX XXXX RK 15.11.2013zu LG römisch 40 römisch 40 RK 15.11.2013 Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX XXXX vom 10.12.2015LG römisch 40 römisch 40 vom 10.12.2015 zu LG XXXX XXXX RK 15.11.2013zu LG römisch 40 römisch 40 RK 15.11.2013 Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG XXXX XXXX vom 01.04.2016LG römisch 40 römisch 40 vom 01.04.2016 03) LG XXXX XXXX vom 10.12.2015 RK 10.12.201503) LG römisch 40 römisch 40 vom 10.12.2015 RK 10.12.2015 §§ 233
(1)Z 1 1. Fall, 233
(1)Z 1 3. Fall, 233
(1)Z 1 6. Fall StGBParagraphen 233,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 233
(1)Ziffer eins, 3. Fall, 233
(1)Ziffer eins, 6. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 09.01.2015 Freiheitsstrafe 8 Monate Vollzugsdatum 06.01.2016 04) LG XXXX XXXX vom 01.04.2016 RK 05.04.201604) LG römisch 40 römisch 40 vom 01.04.2016 RK 05.04.2016 §§ 28a
(1)5. Fall, 28a
(2)Z 1 SMGParagraphen 28 a,
(1)5. Fall, 28a
(2)Ziffer eins, SMG Datum der (letzten) Tat 25.03.2015 Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate Zusatzstrafe
§§ 31
und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX XXXX RK 10.12.2015Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 römisch 40 RK 10.12.2015 Vollzugsdatum 03.07.2018 05) BG XXXX XXXX vom 08.03.2017 RK 11.03.201705) BG römisch 40 römisch 40 vom 08.03.2017 RK 11.03.2017 § 297
(1)StGBParagraph 297,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 25.08.2016 Freiheitsstrafe 2 Monate Vollzugsdatum 03.07.2019 06) LG XXXX XXXX vom 05.07.2022 RK 09.07.202206) LG römisch 40 römisch 40 vom 05.07.2022 RK 09.07.2022 §§ 28a
(1)5. Fall, 28a
(4)Z 1, 28a
(4)Z 3 SMGParagraphen 28 a,
(1)5. Fall, 28a
(4)Ziffer eins, 28 a,
(4)Ziffer 3, SMG §§ 28a
(1)7. Fall, 28a
(2)Z 2 SMGParagraphen 28 a,
(1)7. Fall, 28a
(2)Ziffer 2, SMG Datum der (letzten) Tat 02.02.2022 Freiheitsstrafe 6 Jahre 6 Monate Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom 05.07.2022, rechtskräftig seit 09.07.2022, mit L. J. und O. B. für schuldig befunden, sie haben in XXXX und anderen Orten als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung und im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, wobei der Beschwerdeführer bereits einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs. 1 SMG verurteilt wurde, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen angeboten und in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwarZuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom 05.07.2022, rechtskräftig seit 09.07.2022, mit L. J. und O. B. für schuldig befunden, sie haben in römisch 40 und anderen Orten als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung und im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, wobei der Beschwerdeführer bereits einmal wegen einer Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG verurteilt wurde, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen angeboten und in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar
- im Zeitraum von Mai 2021 bis zu deren Festnahme am 02.02.2022 durch gewinnbringenden Verkauf einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge von zumindest 616 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 73,10 % (450,29 Gramm reines Kokain entsprechend 30,01 Grenzmengen) an abgesondert Verfolgte sowie an einen verdeckten Ermittler sowie an Unbekannte;
- im Zeitraum von zumindest Februar 2021 bis Mai 2021 der Beschwerdeführer als Alleintäter durch gewinnbringenden Verkauf einer über die zu Punkt 1 genannten Suchtgiftquantität hinausgehenden, für sich allein die Grenzmenge, insgesamt jedoch das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge von weiteren 100 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 73,10 % (73,10 Gramm reines Kokain entsprechend 48,7 Grenzmengen) an den abgesondert verfolgten R. N.;
- am 04.11.2021, indem der Beschwerdeführer einem verdeckten Ermittler den Verkauf einer Menge von 150 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 73,10 % (109,65 Gramm reines Kokain entsprechend 7,31 Grenzmengen) zum Preis von EUR 11.200,00 offerierte. Dem Strafurteil ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer und L. J. und O. B. zu einer auf längere Zeit ausgelegten kriminellen Vereinigung zusammenschließen wollten, um als deren Mitglieder im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter gewinnbringend Suchtgift zu verkaufen. Dabei hielten sie es jeweils im Sinne eines an eine bewusst kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Gesamtvorsatzes bereits von Beginn ihrer Tathandlungen, der Beschwerdeführer überdies bereits zumindest seit Februar 2021, an zumindest ernstlich für möglich und fanden sich billigend damit ab, wenngleich aufgeteilt auf jeweils Einzelhandlungen, insgesamt doch Suchtgift in einer 25 Grenzmengen übersteigenden Menge anderen zur Verfügung zu stellen. Hierdurch hat der Beschwerdeführer das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
- Fall und Abs. 4 Z 1 und Z 3 SMG und das Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1
- Fall und Abs. 2 Z 2 SMG begangen und wurde hierfür in Anwendung der §§ 28 Abs. 1, 39 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Er ist in der Justizanstalt XXXX aufhältig, sein errechnetes Strafende ist der 02.08.2027.Hierdurch hat der Beschwerdeführer das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall und Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, SMG und das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins,
- Fall und Absatz 2, Ziffer 2, SMG begangen und wurde hierfür in Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins, 39, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Er ist in der Justizanstalt römisch 40 aufhältig, sein errechnetes Strafende ist der 02.08.
- Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers als mildernd, hingegen das Vorliegen von drei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, das Vorliegen mehrerer Opfer, die mehrfache Qualifikation zu Faktum
- und
- sowie der lange Tatzeitraum als erschwerend. Der Beschwerdeführer wurde bereits vor der eben angeführten Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom 05.07.2022, rechtskräftig seit 09.07.2022, dreimal wegen Delikten nach dem SMG verurteilt, wobei er diesbezüglich zuletzt mit Urteilen des Landesgerichtes XXXX vom 15.11.2013 zu XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 6 Monaten, vollzogen am 3.5.2019 sowie vom 1.4.2016 zu XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 1 SMG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe ebenfalls in der Dauer von 2 Jahren und 6 Monaten, vollzogen am 3.7.2018, verurteilt wurde.Der Beschwerdeführer wurde bereits vor der eben angeführten Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom 05.07.2022, rechtskräftig seit 09.07.2022, dreimal wegen Delikten nach dem SMG verurteilt, wobei er diesbezüglich zuletzt mit Urteilen des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.11.2013 zu römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 6 Monaten, vollzogen am 3.5.2019 sowie vom 1.4.2016 zu römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins, SMG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe ebenfalls in der Dauer von 2 Jahren und 6 Monaten, vollzogen am 3.7.2018, verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer wurde während der Haft hauptsächlich von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen oder der Kriminalpolizei besucht. 1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
§ 1Z 9 der HSt
V (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Marokko als sicherer Herkunftsstaat.
Paragraph eins, Ziffer 9, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) gilt Marokko als sicherer Herkunftsstaat. Zur aktuellen Lage in Marokko werden (auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Marokko vom 03.10.2022, Version 6) folgende Feststellungen getroffen: COVID-19 Letzte Änderung: 03.10.2022 Der COVID-19 bedingte gesundheitliche Notstand ist in Marokko seit dem 20.3 2020 in Kraft und wird seither monatlich verlängert (FD 6.9.2022). Der Ausnahmezustand (l'état d'urgence sanitaire) wurde bis auf Weiteres bis 30.9.2022 verlängert. Mit weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist zu rechnen (BMEIA 6.9.2022; vgl. WKO 29.7.2022). Die Fährverbindungen für den Personenverkehr zwischen Marokko und Spanien, Frankreich sowie Italien wurden wieder aufgenommen (BMEIA 6.9.2022; vgl. FD 6.9.2022). Der Zugang zu den Fährhäfen soll nur mit vorab gebuchten Tickets möglich sein (AA 6.9.2022).Der COVID-19 bedingte gesundheitliche Notstand ist in Marokko seit dem 20.3 2020 in Kraft und wird seither monatlich verlängert (FD 6.9.2022). Der Ausnahmezustand (l'état d'urgence sanitaire) wurde bis auf Weiteres bis 30.9.2022 verlängert. Mit weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist zu rechnen (BMEIA 6.9.2022; vergleiche WKO 29.7.2022). Die Fährverbindungen für den Personenverkehr zwischen Marokko und Spanien, Frankreich sowie Italien wurden wieder aufgenommen (BMEIA 6.9.2022; vergleiche FD 6.9.2022). Der Zugang zu den Fährhäfen soll nur mit vorab gebuchten Tickets möglich sein (AA 6.9.2022). Der reguläre Flugverkehr von und nach Marokko ist seit 7.2.2022 wieder aufrecht. Die Seegrenzen Marokkos sind seit 8.4.2022 wieder offen. Die Landesgrenzen zwischen Ceuta, Melilla und Marokko sind seit 17.5.2022 wieder geöffnet (WKO 29.7.2022). Verpflichtend für alle Einreisende sind: ● Vorlage eines Impfzertifikats, bzw. ein gültiger Impfpass oder Impfnachweis [Ein gültiger Impfnachweis liegt vor, wenn drei
(3)Dosen verabreicht wurden, oder, falls nicht vorhanden, zwei Dosen, wobei die Zeit bis zur Verabreichung der
- Dosis 4 Monate nicht überschreiten darf (BMEIA 6.9.2022)], mit der Bestätigung, dass die vollständige Impfung im Ausgabeland gültig ist und die ● Vorlage eines negativen PCR-Tests, der nicht älter als 72 Stunden ist und ● ein ausgefülltes online abrufbares Gesundheitsformular, bzw. „Fiche Sanitaire“ mit Unterschrift [es wird auch an Bord von Flugzeugen und Fähren verteilt (FD 6.9.2022)] und ● Unter Einreisenden werden, ab dem sechsten Lebensjahr nach Zufallsprinzip, nach Ankunft stichprobenartig COVID-19-Tests durchgeführt (BMEIA 6.9.2022 vgl. AA 6.9.2022, FD 6.9.2022, WKO 29.7.2022). Unter Einreisenden werden, ab dem sechsten Lebensjahr nach Zufallsprinzip, nach Ankunft stichprobenartig COVID-19-Tests durchgeführt (BMEIA 6.9.2022 vergleiche AA 6.9.2022, FD 6.9.2022, WKO 29.7.2022). Einreisebedingung für Kinder: Kinder unter 12 Jahren können ohne Impfpass oder PCR-Test nach Marokko einreisen (FD 6.9.2022; vgl. WKO 29.7.2022). Für Kinder im Alter von 12 bis 18 Jahren gilt die Vorlage eines gültigen Impfnachweis, wenn zwei Dosen verabreicht wurden. Kinder unter 12 Jahren sind von allen Anforderungen befreit. Ein Genesungsnachweis wird in Marokko für Einreisende nicht anerkannt (BMEIA 6.9.2022; vgl. WKO 29.7.2022).Kinder unter 12 Jahren können ohne Impfpass oder PCR-Test nach Marokko einreisen (FD 6.9.2022; vergleiche WKO 29.7.2022). Für Kinder im Alter von 12 bis 18 Jahren gilt die Vorlage eines gültigen Impfnachweis, wenn zwei Dosen verabreicht wurden. Kinder unter 12 Jahren sind von allen Anforderungen befreit. Ein Genesungsnachweis wird in Marokko für Einreisende nicht anerkannt (BMEIA 6.9.2022; vergleiche WKO 29.7.2022). Für nach der Ankunft positiv getestete Personen gelten je nach Gesundheitszustand, eine Quarantäneverpflichtung mit engmaschiger Kontrolle durch die marokkanischen Behörden zu absolvieren. Bei schweren Verläufen erfolgt die Einweisung in ein lokales Krankenhaus (BMEIA 6.9.2022 vgl. AA 6.9.2022).Für nach der Ankunft positiv getestete Personen gelten je nach Gesundheitszustand, eine Quarantäneverpflichtung mit engmaschiger Kontrolle durch die marokkanischen Behörden zu absolvieren. Bei schweren Verläufen erfolgt die Einweisung in ein lokales Krankenhaus (BMEIA 6.9.2022 vergleiche AA 6.9.2022). Ob ein Genesenennachweis im Zusammenhang mit dem geltenden Impfregime des Wohnsitzlandes als ausreichend für die Einreise nach Marokko anerkannt wird, kann nicht verlässlich durch das Auswärtige Amt bestätigt werden. Ausnahmen für Genesene oder Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, sind nicht bekannt (AA 6.9.2022). Laut BMEIA wird in Marokko ein Genesungsnachweis nicht anerkannt (BMEIA 9.6.2022). Die Grundimmunisierung wird nur noch verlässlich anerkannt, wenn die letzte Impfung nicht mehr als vier Monate zurückliegt (AA 6.9.2022). Die Vorlage eines Impfpasses ist erforderlich, um sich zwischen den Präfekturen und Provinzen zu bewegen und Zugang zu öffentlichen und privaten Verwaltungen, Hotels, Restaurants, Cafés, Geschäften, Sporthallen und Hammams im Königreich zu erhalten (FD 6.9.2022). Darüber hinaus ist das Tragen eines Mundschutzes im gesamten Königreich Pflicht (FD 6.9.2022), wird aber in der Praxis nicht mehr gelebt; es gelten Abstandsregeln im ganzen Land - auch im Freien (WKO 29.7.2022). Seit Beginn der Pandemie bis zum 27.9.2022 wurden in Marokko 1.264.879 Infizierte und 16.278 Todesfälle gemeldet. Die aktuelle Inzidenz in der Woche bis zum 27.09.2022 zählt 0,3 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner. 23,49 Millionen Mensachen in Marokko gelten als vollständig geimpft (63,7 %) (LI o.D.). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.9.2022): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080, Zugriff 6.9.2022 ● BMEIA - Bundesministerium europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (6.9.2022): Marokko – Reiseinformationen, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 6.9.2022 ● FD - France Diplomatie [Frankreich] (6.9.2022): Maroc, Dernière minute, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/#derniere_nopush, Zugriff 6.9.2022 ● LI - Länder.info (o.D.): Gesundheitswesen in Marokko, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Marokko/gesundheit.php, Zugriff 27.9.2022 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (29.7.2022): Coronavirus: Situation in Marokko, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-marokko.html, Zugriff 6.9.2022 Politische Lage Letzte Änderung: 03.10.2022 Marokko ist eine islamisch legitimierte Monarchie mit konstitutionellen und demokratischen Elementen. Die zentralen politischen Vorrechte und die Führung des Landes liegen bei König Mohammed VI. (AA 22.8.2022; vgl. AA 24.11.2021, USDOS 12.4.2022). Die Verfassung belässt maßgebliche exekutive Reservat- und Gestaltungsrechte beim König. Er steht über den Staatsgewalten und ist staatsrechtlicher Kontrolle entzogen. In Bezug auf die Königsmacht bringt die Verfassung nur eine Abschwächung der absolutistischen Stellung, aber keinen Bruch mit dem bisherigen politischen System an sich (ÖB 8.2021). Marokko ist eine islamisch legitimierte Monarchie mit konstitutionellen und demokratischen Elementen. Die zentralen politischen Vorrechte und die Führung des Landes liegen bei König Mohammed römisch sechs. (AA 22.8.2022; vergleiche AA 24.11.2021, USDOS 12.4.2022). Die Verfassung belässt maßgebliche exekutive Reservat- und Gestaltungsrechte beim König. Er steht über den Staatsgewalten und ist staatsrechtlicher Kontrolle entzogen. In Bezug auf die Königsmacht bringt die Verfassung nur eine Abschwächung der absolutistischen Stellung, aber keinen Bruch mit dem bisherigen politischen System an sich (ÖB 8.2021). Seit der Reform der Verfassung aus dem Jahr 2011 wird die Regierung jedoch durch das Parlament gebildet (AA 22.8.2022). Diese Reformen haben die Autorität über die Regierung teilweise vom Monarchen zur gewählten Legislative verschoben. Marokko führt regelmäßig Wahlen in einem parlamentarischen Mehrparteiensystem durch (FH 28.2.2022). Das Parlament wurde als Gesetzgebungsorgan durch die Verfassung aus dem Jahr 2011 aufgewertet, und es ist eine spürbare Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein erkennbar. Neu ist die Einführung einer regionalen Staatsebene mit demokratisch gewählten Institutionen und gestärkter Selbstverwaltung, die im Zuge des Jahres 2015 mit zahlreichen Wahlgängen konkret Gestalt angenommen hat (ÖB 8.2021). Dennoch verfügt König Mohamed VI. durch formale Machtbefugnisse sowie informelle Einflussmöglichkeiten in Staat und Gesellschaft über eine dominante Stellung (FH 28.2.2022). Seit der Reform der Verfassung aus dem Jahr 2011 wird die Regierung jedoch durch das Parlament gebildet (AA 22.8.2022). Diese Reformen haben die Autorität über die Regierung teilweise vom Monarchen zur gewählten Legislative verschoben. Marokko führt regelmäßig Wahlen in einem parlamentarischen Mehrparteiensystem durch (FH 28.2.2022). Das Parlament wurde als Gesetzgebungsorgan durch die Verfassung aus dem Jahr 2011 aufgewertet, und es ist eine spürbare Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein erkennbar. Neu ist die Einführung einer regionalen Staatsebene mit demokratisch gewählten Institutionen und gestärkter Selbstverwaltung, die im Zuge des Jahres 2015 mit zahlreichen Wahlgängen konkret Gestalt angenommen hat (ÖB 8.2021). Dennoch verfügt König Mohamed römisch sechs. durch formale Machtbefugnisse sowie informelle Einflussmöglichkeiten in Staat und Gesellschaft über eine dominante Stellung (FH 28.2.2022). Am
- September 2021 wurde ein neues Parlament gewählt. Aus der Wahl ging die Partei Unabhängige Nationalversammlung (RNI) als Sieger hervor. Sie erhielt 102 Sitze. Die ebenfalls liberale Partei für Ehrlichkeit und Modernität (PAM) stellt 87 Abgeordnete vor der Mitte-Rechts-Partei Istiqlal, welche auf 81 Mandate kommt. Die seit 2011 führende
igt-islamistische Partei für Recht und Gerechtigkeit (PJD) konnte lediglich 13 ihrer 125 Sitze verteidigen. Als Reaktion auf die Wahlniederlage traten die Mitglieder des Generalsekretariats der PJD sowie der bisherige Parteivorsitzende und Regierungschef zurück. Die Wahlbeteiligung lag bei rund 50 %. Im Rahmen der Wahlen ist es laut Collectif Associatif pour l’Observation des Élections (CAOE) zu Unregelmäßigkeiten gekommen (BAMF 13.9.2021). Die Verwaltungsstrukturen sind vornehmlich zentralistisch. Marokko ist in 12 Regionen unterteilt, die sich ihrerseits in 62 Provinzen und 13 Präfekturen untergliedern. Hierin ist auch die Westsahara enthalten, die Marokko als integralen Teil seines Territoriums betrachtet, was international jedoch nicht anerkannt wird (AA 22.8.2022). Die Judikative wird in der Verfassung 2011 als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks und balances als Ergänzung zur Gewaltenteilung ist dennoch vergleichsweise wenig ausgebildet (ÖB 8.2021). Am 24.8.2021 sind die diplomatischen Beziehungen zwischen Algerien und Marokko aufgrund von Spannungen zwischen den beiden Ländern seitens Algerien abgebrochen worden (Reuters 25.8.2021). Auslöser war u. a., dass Marokko die interne Krise in Algerien ausgenutzt hat, um in den letzten Jahren Erfolge im Bereich der Westsahara-Frage zu verbuchen - etwa den Beitritt zur Afrikanischen Union (AU) 2017 und die Anerkennung der marokkanischen Souveränität über die Westsahara durch die USA. Die im Zuge dieser Anerkennung erfolgte Normalisierung der marokkanischen Beziehungen zu Israel hat Algerien ebenfalls unter Druck gesetzt. Gleichzeitig interpretierte Algerien einige marokkanische Äußerungen der jüngeren Vergangenheit als „feindliche Aktionen“ - etwa die Forderung eines marokkanischen Diplomaten nach Selbstbestimmung für die algerischen Kabylen. Algerien hat Gaslieferungen nach Marokko via Maghreb-Europa-Gaspipeline ebenfalls am 1.11.2021 eingestellt (ACWDC 4.11.2021). Am 1.11.2021 wurden darüber hinaus drei algerische Staatsbürger im umstrittenen Territorium der Westsahara bei einem Drohnenangriff getötet. Die rhetorischen Spannungen zwischen Algerien und Marokko sind in der Folge weiter angestiegen (MEI@75 10.11.2021). Algerien hat Gaslieferungen nach Marokko via Maghreb-Europa-Gaspipeline ebenfalls am 1.11.2021 eingestellt (MEI@75 10.11.2021; vgl. ACWDC 4.11.2021) und liefert Gas nur noch nach Spanien (ACWDC 4.11.2021). Die Lage kann als regionaler Kalter Krieg bezeichnet werden, diplomatische Bemühungen von beiden Seiten sind nötig, um militärische Konfrontationen zu vermeiden (MEI@75 10.11.2021), die jedoch als unwahrscheinlich gelten. Die gegenwärtigen diplomatischen Spannungen zwischen Algerien und Marokko hingegen könnten Jahrzehnte dauern (ACWDC 4.11.2021).Am 1.11.2021 wurden darüber hinaus drei algerische Staatsbürger im umstrittenen Territorium der Westsahara bei einem Drohnenangriff getötet. Die rhetorischen Spannungen zwischen Algerien und Marokko sind in der Folge weiter angestiegen (MEI@75 10.11.2021). Algerien hat Gaslieferungen nach Marokko via Maghreb-Europa-Gaspipeline ebenfalls am 1.11.2021 eingestellt (MEI@75 10.11.2021; vergleiche ACWDC 4.11.2021) und liefert Gas nur noch nach Spanien (ACWDC 4.11.2021). Die Lage kann als regionaler Kalter Krieg bezeichnet werden, diplomatische Bemühungen von beiden Seiten sind nötig, um militärische Konfrontationen zu vermeiden (MEI@75 10.11.2021), die jedoch als unwahrscheinlich gelten. Die gegenwärtigen diplomatischen Spannungen zwischen Algerien und Marokko hingegen könnten Jahrzehnte dauern (ACWDC 4.11.2021). Im Juni 2022 hat Spanien die marokkanische Souveränität über die Westsahara anerkannt (DW 9.6.2022). Von der EU-Kommission wurde dieser Zug begrüßt, von der Polisario hingegen verurteilt (DW 23.3.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.8.2022): Marokko - Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/politisches-portrait/224120, Zugriff 5.9.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf, Zugriff 30.9.2022 ACWDC - Arab Center Washington DC (4.11.2021): Western Sahara Figures Prominently in Algeria-Morocco Tensions, https://arabcenterdc.org/resource/western-sahara-figures-prominently-in-algeria-morocco-tensions/, Zugriff 30.9.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.9.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw37-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 30.9.2022 DW - Deutsche Welle (9.6.2022): Neue Spannungen im Dauerkonflikt um Westsahara, https://www.dw.com/de/neue-spannungen-im-dauerkonflikt-um-westsahara/a-62079174, Zugriff 8.9.2022 DW - Deutsche Welle (23.3.2022): Nordafrika-Kehrtwende in Spaniens Westsahara-Politik, https://www.dw.com/de/kehrtwende-in-spaniens-westsahara-politik/a-61211839, Zugriff 30.9.2022 FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung: (6.4.2022): Westsahara-Konflikt: Marokkanisch-spanische Versöhnung beim Fastenbrechen, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/westsahara-konflikt-marokkanisch-spanische-versoehnung-17939427.html, Zugriff 30.9.2022 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022, Morocco, https://freedomhouse.org/country/morocco/freedom-world/2022, Zugriff 30.9.2022 MEI@75 / Zine Labidine Ghebouli (10.11.2021): Algeria-Morocco tensions: The onset of a regional cold war, https://www.mei.edu/publications/algaeri-morocco-tensions-onset-regional-cold-war, Zugriff 30.9.2022 Reuters (25.8.2021): Algeria cuts diplomatic relations with Morocco, https://www.reuters.com/world/algeria-says-cutting-diplomatic-ties-with-morocco-2021-08-24/, Zugrrff 30.9.2022 USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2071176.html, Zugriff 30.9.2022 Sicherheitslage Letzte Änderung: 03.10.2022 Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 7.9.2022). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land, dem einzigen in Nordafrika, das auf diese Weise bewertet wird. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 6.9.2022), bzw. wird deutschen Staatsbürgern von Reisen abgeraten. Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 6.9.2022; vgl. BMEIA 6.9.2022). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 6.9.2022; vgl. FD 6.9.2022, BMEIA 6.9.2022). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte. Aufgrund der Aktivitäten durch die Terrororganisation Al Qaida in der benachbarten Sahelregion und in Westafrika besteht auch in Marokko ein gewisses Risiko (BMEIA 6.9.2022).Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 7.9.2022). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land, dem einzigen in Nordafrika, das auf diese Weise bewertet wird. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 6.9.2022), bzw. wird deutschen Staatsbürgern von Reisen abgeraten. Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 6.9.2022; vergleiche BMEIA 6.9.2022). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 6.9.2022; vergleiche FD 6.9.2022, BMEIA 6.9.2022). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte. Aufgrund der Aktivitäten durch die Terrororganisation Al Qaida in der benachbarten Sahelregion und in Westafrika besteht auch in Marokko ein gewisses Risiko (BMEIA 6.9.2022). In der Region Tanger-Tetouan-Al Hoceima – vor allem im Rif-Gebirge – herrscht aufgrund sozialer Konflikte eine angespanntere Situation als im Rest des Landes. Die Kriminalitätsrate ist infolge des Rauschgifthandels sehr hoch. Es besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (BMEIA 6.9.2022; vgl. AA 6.9.2022).In der Region Tanger-Tetouan-Al Hoceima – vor allem im Rif-Gebirge – herrscht aufgrund sozialer Konflikte eine angespanntere Situation als im Rest des Landes. Die Kriminalitätsrate ist infolge des Rauschgifthandels sehr hoch. Es besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (BMEIA 6.9.2022; vergleiche AA 6.9.2022). Marokko kann als sicheres Land angesehen werden, nicht nur in Bezug auf Terrorismus. Eine Ausnahme bildet nur die Westsahara, wo es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen marokkanischen Truppen und der POLISARIO (Frente Popular para la Liberación de Saguía el Hamra y Río de Oro - Volksfront zur Befreiung von Saguía el Hamra und Río de Oro) kommt. Der letzte größere Terroranschlag fand im Jahr 2011 statt. 2018 gab es bei Morden mit mutmaßlich terroristischem Hintergrund zwei, im Jänner 2022 ein weiteres Todesopfer und einen Verletzten. Die Exekutive arbeitet effizient im Bereich der Terrorismusbekämpfung. Die Behörden, hier vor allem das Bureau central d‘investigation judiciaire (BCIJ) sind effektiv beim Erkennen und Verhindern potenzieller terroristischer Bedrohungen durch rechtzeitiges Ausheben von Terrorzellen. Es kommt zu zahlreichen Verhaftungen von Terrorverdächtigen (STDOK 17.3.2022). Demonstrationen und Protestaktionen sind jederzeit im ganzen Land möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden (EDA 7.9.2022; vgl. BMEIA 6.9.2022). In den größeren Städten ist fallweise mit Demonstrationen und Ausschreitungen zu rechnen (BMEIA 6.9.2022; vgl. AA 6.9.2022). Zuletzt kam es in verschiedenen Städten Marokkos zu nicht genehmigten Protesten und vereinzelt auch zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (AA 6.9.2022). Es kann zu Taschendiebstählen und Raubüberfällen kommen (BMEIA 6.9.2022). Eigentumsdelikte kommen, vor allem in Großstädten, häufig vor. Dabei werden zum Teil auch Hieb- und Stichwaffen gegen Touristen eingesetzt (AA 6.9.2022).Demonstrationen und Protestaktionen sind jederzeit im ganzen Land möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden (EDA 7.9.2022; vergleiche BMEIA 6.9.2022). In den größeren Städten ist fallweise mit Demonstrationen und Ausschreitungen zu rechnen (BMEIA 6.9.2022; vergleiche AA 6.9.2022). Zuletzt kam es in verschiedenen Städten Marokkos zu nicht genehmigten Protesten und vereinzelt auch zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (AA 6.9.2022). Es kann zu Taschendiebstählen und Raubüberfällen kommen (BMEIA 6.9.2022). Eigentumsdelikte kommen, vor allem in Großstädten, häufig vor. Dabei werden zum Teil auch Hieb- und Stichwaffen gegen Touristen eingesetzt (AA 6.9.2022). Partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für Reisen in das Landesinnere des völkerrechtlich umstrittenen Territoriums der Westsahara und in entlegene Saharazonen Südmarokkos. Insbesondere vor der unmittelbaren Grenzregion zu Algerien, wird gewarnt (BMEIA 6.9.2022; vgl. AA 6.9.2022). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Seit November 2020 haben die Spannungen in der Westsahara zugenommen. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen (EDA 7.9.2022). Partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für Reisen in das Landesinnere des völkerrechtlich umstrittenen Territoriums der Westsahara und in entlegene Saharazonen Südmarokkos. Insbesondere vor der unmittelbaren Grenzregion zu Algerien, wird gewarnt (BMEIA 6.9.2022; vergleiche AA 6.9.2022). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Seit November 2020 haben die Spannungen in der Westsahara zugenommen. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen (EDA 7.9.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.9.2022): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080, Zugriff 6.9.2022 BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (6.9.2022): Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 6.9.2022 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (7.9.2022): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/marokko/reisehinweise-fuermarokko.html, Zugriff 7.9.2022 FD - France Diplomatie [Frankreich] (6.9.2022): Conseils aux Voyageurs - Maroc – Dernière minute, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/, Zugriff 6.9.2022 STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (17.3.2022): Themenbericht intern: Nordafrika - Terrorismus in Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf. Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 03.10.2022 Der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung ist substanziell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i. e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage v.a. in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB 8.2021). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte. Im Mai 2017 stellte sich Marokko dem Universellen Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des UN-Menschenrechtsrats. Marokko akzeptierte 191 der 244 Empfehlungen. Die nächste Überprüfung im Rahmen der Universellen Staatenüberprüfung (UPR) soll im Jahr 2022 erfolgen (AA 24.11.2021).Der Grundrechtskatalog (Kapitel römisch eins und römisch zwei) der Verfassung ist substanziell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i. e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage v.a. in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB 8.2021). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte. Im Mai 2017 stellte sich Marokko dem Universellen Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des UN-Menschenrechtsrats. Marokko akzeptierte 191 der 244 Empfehlungen. Die nächste Überprüfung im Rahmen der Universellen Staatenüberprüfung (UPR) soll im Jahr 2022 erfolgen (AA 24.11.2021). Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen. Gewichtige Ausnahme: wer die Vorrangstellung der Religion des Islam infrage stellt, die Person des Königs antastet oder die Zugehörigkeit der Westsahara zu Marokko anzweifelt (AA 24.11.2021). Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit garantiert, einige Gesetze schränken jedoch die Meinungsfreiheit im Bereich der Presse und in den sozialen Medien ein (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 24.11.2021).Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit garantiert, einige Gesetze schränken jedoch die Meinungsfreiheit im Bereich der Presse und in den sozialen Medien ein (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 24.11.2021). Marokko belegte im Weltindex der Pressefreiheit 2020 Platz 133 (BS 23.2.2022). Selbstzensur ist die Regel; aber auch offene Repression bis hin zur strafrechtlichen Verfolgung journalistisch oder politisch aktiver Personen konnte im Berichtsjahr beobachtet werden (AA 24.11.2021). 2021 wurde Marokko auf Platz 136 runtergestuft. Kritik am König ist in Marokko verboten und wird als „Angriff auf die heiligen Werte der Nation“ mit Gefängnis bestraft. Tabuthemen sind auch politische Proteste, die Westsahara-Politik, Korruption hochrangiger Politiker und inzwischen die Massenmigration nach Europa. Immer wieder werden Journalisten wegen unliebsamer Berichte vor Gericht gebracht und zu Haftstrafen verurteilt oder Korrespondenten ausländischer Medien abgeschoben. Zum Einschüchterungsrepertoire des Staats gehören auch Anzeigenboykotte, Drohungen, untergeschobene Drogendelikte, Rufmord, Überfälle, Einbrüche und seit neuestem Anklagen wegen angeblicher Sexualdelikte. Manche Gerichtsprozesse gegen Medienschaffende werden über Jahre hinweg verschleppt (ROG 2022). Es kommt auch zu Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung, v.a. gegen Blogger, Aktivisten und Studenten (BS 23.2.2022). Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich (AA 24.11.2021). Gelegentlich unterbrechen die Behörden Webseiten und Internetplattformen (FH 2.2022). Die unabhängige Presse wurde in der Covid-19-Krise ruhig gestellt (Stopp von Printmedien, Online-Berichterstattung weitgehend über offizielle Kommuniqués, Gesetzentwurf gegen Nutzung sozialer Medien) (AA 24.11.2021). Die staatliche Überwachung von Online-Aktivitäten und persönlicher Kommunikation ist ein ernstes Problem. Der Einsatz von Spionageprogrammen und Überwachungstechnologien durch die Regierung ist weit verbreitet (FH 2.2022). Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB 8.2021). Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur existiert nicht, von staatlicher Einflussnahme auf quasi die gesamte Medienlandschaft ist jedoch auszugehen (AA 24.11.2022), bzw. ist diese eng mit den Machtzentren verbunden (BS 23.2.2022), und wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 24.11.2021). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022, AA 24.11.2021, FH 2.2022, ÖB 8.2021). Dies gilt auch für Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus (ÖB 8.2021; vgl. HRW 13.1.2022). Zu den wichtigsten Fernseh- und Radioeigentümern gehören die Königsfamilie und andere politisch einflussreiche Unternehmer (ROG 2022).Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur existiert nicht, von staatlicher Einflussnahme auf quasi die gesamte Medienlandschaft ist jedoch auszugehen (AA 24.11.2022), bzw. ist diese eng mit den Machtzentren verbunden (BS 23.2.2022), und wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 24.11.2021). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 12.4.2022; vergleiche HRW 13.1.2022, AA 24.11.2021, FH 2.2022, ÖB 8.2021). Dies gilt auch für Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus (ÖB 8.2021; vergleiche HRW 13.1.2022). Zu den wichtigsten Fernseh- und Radioeigentümern gehören die Königsfamilie und andere politisch einflussreiche Unternehmer (ROG 2022). Internationale NGOs werfen dem marokkanischen Staat vor, allgemeine Straftatbestände (Sexualstrafrecht, Steuerrecht, Verleumdung) zu nutzen, um kritische journalistische Stimmen und oppositionelle Meinungen zu unterdrücken. Aktivisten, die wegen ihres Engagements für Umweltschutz oder soziale Fragen vor Gericht gestellt und zu Haftstrafen verurteilt wurden. 2021 sind vermehrt Verfolgungen verschiedener Personengruppen aufgefallen, die in ihren Foren offen z. B. wirtschaftliche Missstände angeprangert und dabei den König angegriffen haben (AA 24.11.2021). In den vergangenen zwei Jahrzehnten haben HRW und andere Menschenrechtsorganisationen dokumentiert, wie marokkanische Gerichte Dutzende von Journalisten und Aktivisten verurteilt und behördenkritische Medien geschlossen, mit hohen Geldstrafen belegt oder anderweitig mit Sanktionen belegt haben, und zwar wegen Verleumdung, Veröffentlichung falscher Nachrichten, Beleidigung oder Verleumdung lokaler Beamter, staatlicher Stellen oder ausländischer Staatsoberhäupter sowie Untergrabung der Staatssicherheit oder Anfechtung der Monarchie.
HRW hat die marokkanischen Behörden ein ganzes Arsenal von Taktiken entwickelt und verfeinert, um abweichende Meinungen zum Schweigen zu bringen. Dabei verletzten die Behörden eine lange Liste von Rechten, darunter das Recht auf Privatsphäre, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Eigentum und das Recht auf ein faires Verfahren, während sie gleichzeitig schwere Straftaten wie Vergewaltigung, Unterschlagung oder Spionage ins Lächerliche ziehen (HRW 28.7.2022). Für Kritik in diesen Bereich können weiterhin Haftstrafen verhängt werden. Es wurden auch 2021, Journalisten und Menschen, wegen ihrer kritischen, gewaltfreien Äußerungen in sozialen Medien, nach dem Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt und inhaftiert (HRW 13.1.2022; vgl. BS 23.2.2022). Sie wurden zu Gefängnisstrafen verurteilt, unter anderem wegen mangelnden Respekts vor dem König, Diffamierung staatlicher Institutionen und Beleidigung von Amtsträgern (HRW 13.1.2022). Aktuell [2022], befinden sich 3 Journalisten, 4 Medienmitarbeiter und 4 Blogger bzw. Bürgerjournalisten in Haft (ROG 2022). Eine Reihe von Journalisten und Aktivisten, die über die Hirak-Bewegung berichtet haben, wurden wegen Straftaten verurteilt. Der König hat auch das Vorrecht der Begnadigung (Artikel 58), und begnadigte am 30.7.2020 mehrere Mitglieder der Hirak-Bewegung. Ferner wurden Berichten zufolge Hirak-Aktivisten während ihrer Verhöre gefoltert und misshandelt (BS 23.2.2022).Für Kritik in diesen Bereich können weiterhin Haftstrafen verhängt werden. Es wurden auch 2021, Journalisten und Menschen, wegen ihrer kritischen, gewaltfreien Äußerungen in sozialen Medien, nach dem Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt und inhaftiert (HRW 13.1.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Sie wurden zu Gefängnisstrafen verurteilt, unter anderem wegen mangelnden Respekts vor dem König, Diffamierung staatlicher Institutionen und Beleidigung von Amtsträgern (HRW 13.1.2022). Aktuell [2022], befinden sich 3 Journalisten, 4 Medienmitarbeiter und 4 Blogger bzw. Bürgerjournalisten in Haft (ROG 2022). Eine Reihe von Journalisten und Aktivisten, die über die Hirak-Bewegung berichtet haben, wurden wegen Straftaten verurteilt. Der König hat auch das Vorrecht der Begnadigung (Artikel 58), und begnadigte am 30.7.2020 mehrere Mitglieder der Hirak-Bewegung. Ferner wurden Berichten zufolge Hirak-Aktivisten während ihrer Verhöre gefoltert und misshandelt (BS 23.2.2022). Am 21.9.2022 wurde die Menschenrechtsaktivistin Saida El Alami in zweiter Instanz zu drei Jahren Haft verurteilt. Sie war wegen Beleidigung eines Verfassungsorgans, Beleidigung von Amtsträgern in Ausübung ihrer Pflicht, Angriff auf die Justiz und Verbreitung falscher Behauptungen angeklagt worden. Die 48-Jährige postete regelmäßig kritische Berichte über Behörden, soziale Themen betreffend (BAMF 26.9.2022). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in der Verfassung von 2011 verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 24.11.2021). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 12.4.2022). Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche Ansammlungen und die häufigen politischen Demonstrationen vor, selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 24.11.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). In Einzelfällen kommt es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 24.11.2021; vgl. FH 2.2022, USDOS 12.4.2022, HRW 13.1.2022). Ein großer Rückschlag für die Meinungsfreiheit und die bürgerlichen Freiheiten war auch die Verhaftung von Journalisten, Künstlern und Menschenrechtsaktivisten aufgrund verschiedener Anschuldigungen, die ein Zeichen dafür sind, dass das Justizsystem weiterhin gegen Kritiker und unabhängige Akteure eingesetzt wird (BS 23.2.2022).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in der Verfassung von 2011 verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 24.11.2021). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 12.4.2022). Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche Ansammlungen und die häufigen politischen Demonstrationen vor, selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 24.11.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). In Einzelfällen kommt es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 24.11.2021; vergleiche FH 2.2022, USDOS 12.4.2022, HRW 13.1.2022). Ein großer Rückschlag für die Meinungsfreiheit und die bürgerlichen Freiheiten war auch die Verhaftung von Journalisten, Künstlern und Menschenrechtsaktivisten aufgrund verschiedener Anschuldigungen, die ein Zeichen dafür sind, dass das Justizsystem weiterhin gegen Kritiker und unabhängige Akteure eingesetzt wird (BS 23.2.2022). Obwohl verfassungsmäßig Vereinigungsfreiheit gewährleistet ist, schränkt die Regierung dieses Recht manchmal ein (USDOS 12.4.2022). Organisationen wird die offizielle Registrierung verweigert (HRW 13.1.2022). Politischen Oppositionsgruppen und Organisationen, die den Islam als Staatsreligion, die Monarchie, oder die territoriale Integrität Marokkos infrage stellen, wird kein NGO-Status zuerkannt (USDOS 12.4.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2021),https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf, Zugriff 30.9.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2021),, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf, Zugriff 30.9.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.9.2022): Marokko, Drei Jahre Haft für Menschenrechtsaktivistin Saida El Alami, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/23477053/23954340/-/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_KW39%2C_26.09.2022_%28deutsch%29.pdf?nodeid=23953998&vernum=-2, Zugriff 27.9.2022 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): Country Report 2022 – Morocco, Güterloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069692/country_report_2022_MAR.pdf, Zugriff 30.9.2022 FH - Freedom House (2.2022): Freedom in the World 2022, Morocco, https://freedomhouse.org/country/morocco/freedom-world/2022, Zugriff 30.9.2022 HRW - Human Rights Watch (28.7.2022): They’ll Get You No Matter What; Morocco’s Playbook to Crush Dissent, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076394/morocco0722_web.pdf, Zugriff 28.9.2022 HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066500.html, Zugriff 30.9.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 30.9.2022 ROG - Reporter ohne Grenzen
(2022): Rangliste der Pressefreiheit, Marokko, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/marokko, Zugriff 30.9.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2071176.html, Zugriff 30.9.2022 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 03.10.2022 Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Behörden respektieren diese Rechte üblicherweise (USDOS 12.4.2022). Auch Sahrawis/Sahraouis genießen innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit (AA 24.11.2021). Die Regierung stellt Sahrawis üblicherweise weiterhin Reisedokumente zur Verfügung. Es wird allerdings von Fällen berichtet, wo die Behörden Sahrawis daran hinderten, Reisen anzutreten (USDOS 12.4.2022). Wer nicht per Haftbefehl gesucht wird, kann unter Beachtung der jeweiligen Visavorschriften in der Regel problemlos das Land verlassen. Dies gilt auch für bekannte Oppositionelle oder Menschenrechtsaktivisten (AA 24.11.2021). Es gibt einige Berichte wonach Regierungsbehörden lokalen und internationalen Organisationen sowie der Presse den Zugang zum Rif und der östlichen Region verweigern. Die Regierung bestreitet dies (USDOS 12.4.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2021),https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf, Zugriff 30.9.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2021),, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf, Zugriff 30.9.2022 USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2071176.html, Zugriff 30.9.2022 Grundversorgung Letzte Änderung: 03.10.2022 Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert (AA 24.11.2021). Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, Wasser, Strom und Abwasserentsorgung verbessert sich allmählich, aber es bestehen nach wie vor große infrastrukturelle Unterschiede zwischen städtischen und ländlichen Gebieten sowie innerhalb marginalisierter städtischer Viertel, in denen es immer noch an grundlegenden Dienstleistungen mangelt. Insgesamt sind 77 % der Haushalte an Abwassersysteme und 85 % an verbesserte Wasserquellen angeschlossen. Einigen Gemeinden fehlen noch immer die technischen und finanziellen Mittel für die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen, einschließlich öffentlicher Verkehrsmittel (BS 23.2.2022). Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie (AA 24.11.2021). Marokko hat die pandemiebedingte Ausnahmesituation der vergangenen zwei Jahre gut überstanden. Das Land konnte sich dynamisch an die Herausforderungen der Covid-Ausnahmesituation anpassen und damit verbundene Chancen nützen. Die weltweit gestiegenen Energiepreise (Öl, Gas und Kohle), die Unterbrechung der Gaspipeline aus Algerien und ein sehr trockener Winter, der die Preise für Getreide und Gemüse bereits sehr angeheizt hatte, gaben dem aufkeimenden wirtschaftlichen Optimismus im Land jedoch einen ordentlichen Dämpfer. Dazu kam die Ukrainekrise mit den weltweiten Auswirkungen. Die marokkanische Zentralbank kündigte Anfang April 2022 ein erwartetes Wirtschaftswachstum von 0,7 % und eine Inflation von 4,7 % für 2022 an, die Weltbank geht von einem Wachstum von 1,1 % für 2022 und +4,3 für 2023 aus (WKO 22.6.2022). Abgesehen von den Einbußen durch die Corona-Krise kann man, sofern die globale Situation halbwegs stabil bleibt, insgesamt wieder von einem vorsichtig positiven Ausblick sprechen. Die, trotz Regierungswechsel, stabilen politischen Verhältnisse und die zahlreichen Investitionspläne mit dem Ziel der Diversifizierung und Stärkung der marokkanischen Wirtschaft und einer Umstellung auf erneuerbare Energie ziehen mittelfristig gute Geschäftschancen in den unterschiedlichsten Bereichen nach sich: Prozessoptimierung und Modernisierung der Industrie steht ganz oben auf der Agenda der marokkanischen Industrie. Hier ergeben sich für Automobilzulieferer, Industrieausstatter, Anlagenlieferanten und Dienstleister gute Marktchancen (WKO 22.6.2022). Marokko ist ein agrarisch geprägtes Land: Die Landwirtschaft erwirtschaftet in Marokko ca. 20 % des BIP und ist damit der bedeutendste Wirtschaftszweig des Landes. Ca. zwei Drittel der Landesfläche wird landwirtschaftlich genutzt, davon 18 % als Ackerland. Da davon nur rund 15 % systematisch bewässert werden, ist die Wetterabhängigkeit sehr hoch. Der Sektor schafft 40 % der Arbeitsplätze und ist Einkommensquelle für drei Viertel der Landbevölkerung. Von den 1,5 Mio. landwirtschaftlichen Betrieben sind mehr als zwei Drittel Kleinstbetriebe, die über weniger als drei Hektar Land verfügen, mit geringer Mechanisierung arbeiten und nur zu 4 % am Export beteiligt sind. Die modernen Landwirtschaftsbetriebe decken erst rund ein Achtel der kultivierbaren Gesamtfläche ab (WKO 14.6.2022). Unsichere Arbeitsplätze und fehlende Möglichkeiten betreffen Arbeitnehmer im informellen Sektor, aber auch Facharbeiter und junge Hochschulabsolventen. Obwohl der Wert des Landes auf dem Index der menschlichen Entwicklung (HDI) von 0,608 im Jahr 2009 auf 0,686 im Jahr 2019 gestiegen ist, liegt Marokko auf Platz 121 von 189 Ländern und Gebieten und befindet sich damit in der mittleren Entwicklungskategorie (BS 23.2.2022). Es wird davon ausgegangen, dass COVID-19 enorme soziale und wirtschaftliche Auswirkungen haben wird, vor allem auf gefährdete und unterprivilegierte Bevölkerungsgruppen. Die Höhere Planungskommission Marokkos erwartet einen Anstieg der Armutsquote von 17,1 %
(2019)auf 19,87 %
(2020). Am stärksten ist die Pandemie im informellen Sektor und unter gering qualifizierten Arbeitnehmern sowie unter Migranten und Flüchtlingen zu spüren. Informell Beschäftigte sind anfälliger für Verarmung und Gesundheitsprobleme, da es ihnen an Unterstützungsmechanismen und Zugang zu sozialen Sicherheitsnetzen fehlt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können (BS 23.2.2022). Kurz gesagt, COVID-19 wird die Kluft zwischen den sozialen Schichten in Marokko vertiefen, zumal die Pandemie die Ungleichheiten beim Zugang zu Bildung verschärft hat, was es den Unterprivilegierten erschwert, ihre Lebensbedingungen zu verbessern (BS 23.2.2022). Die Arbeitslosenquote liegt 2022 bei 12,1 % [Prognose] (WKO 22.6.2022). Die Arbeitslosenquote der Erwerbstätigen zwischen 15-64 lag 2021 bei 11,5 %, die Jugendarbeitslosenquote (15-24 Jahre) lag bei 27,2 % (WKO 6.2022). Die Dunkelziffer liegt wesentlich höher - vor allem unter der Jugend. Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z. B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mithilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen (ÖB 8.2021). Armut ist weit verbreitet, und für einen großen Teil der Bevölkerung gibt es kaum wirtschaftliche Möglichkeiten (FH 28.2.2022). Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.828 Dirham (ca. EUR 270). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.060 Dirham, wobei allerdings die Hälfte der - zur Sozialversicherung angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) ca. 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara erhalten weniger (ÖB 8.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2021),https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf, Zugriff 30.9.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2021),, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf, Zugriff 30.9.2022 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): Country Report 2022 - Morocco, Güterloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069692/country_report_2022_MAR.pdf, Zugriff 30.9.2022 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022, Morocco, https://freedomhouse.org/country/morocco/freedom-world/2022, Zugriff 30.9.2022 ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 30.9.2022 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (22.6.2022) : Aussenwirtschaft, Wirtschaftsbericht Marokko, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/marokko-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 30.9.2022 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (14.6.2022): Die marokkanische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-marokkanische-wirtschaft.html, Zugriff 30.9.2022 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (6.2022) : Länderprofil Marokko, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-marokko.pdf, Zugriff 30.9.2022 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 03.10.2022 Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert (AA 24.11.2021). Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Marokko ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich. Pro 1000 Einwohner stehen im Land 1,0 Krankenhausbetten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. Innerhalb der EU stehen 4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung (LI o.D.). Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern und gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards (AA 24.11.2021). Der öffentliche Gesundheitssektor ist in seiner Ausstattung und Qualität sowie bei der Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten (ÖB 8.2021). Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet. Die Notfallversorgung ist wegen Überlastung der Notaufnahmen in den Städten nicht immer gewährleistet, auf dem Land ist sie insbesondere in den abgelegenen Bergregionen unzureichend (AA 24.11.2021). Mit rund 27.200 ausgebildeten Ärzten in Marokko stehen pro 1000 Einwohner rund 0,73 Ärzte zur Verfügung (LI o.D.). Es kommt zu einem ungleichen Zugang zur Gesundheitsversorgung in den verschiedenen Regionen. Etwa 52 % der Ärzte befinden sich in den beiden Regionen Rabat-Salé-Kénitra und Casablanca-Settat, obwohl dort nur 34 % der Bevölkerung leben (Gesundheitsministerium, 2016). So hat nur 30 % der Landbevölkerung Zugang zu Gesundheitseinrichtungen (BS 23.2.2022). Im Mai 2021 streikten die Ärzte im öffentlichen Dienst 48-Stunden lang, um gegen die Untätigkeit der Behörden zu protestieren, und forderten eine bessere Ausstattung der öffentlichen Krankenhäuser, wie auch bessere Gehalts- und Arbeitsbedingungen (AI 29.3.2022). Private Spitäler, Ambulanzen und Ordinationen bieten medizinische Leistungen in ähnlicher Qualität wie in Europa an, wenn auch nicht in allen fachmedizinischen Bereichen gleich und örtlich auf die Städte beschränkt (Casablanca, Rabat, Tanger und andere größere Städte). Diese Dienstleistungen sind freilich mit entsprechenden Honoraren verbunden. Eine Konsultation beim Wahlarzt (Allgemeinmedizin) kostet ab 150 Dirham (13 €), beim Facharzt ab 200 (17 €) Dirham bis 500 (45 €) Dirham und mehr bei Spezialisten (zum Vergleich der Mindestlohn: 2.570 Dirham/234 €) (ÖB 8.2021). Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch AIDS-Dauerbehandlungen lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist allerdings fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 24.11.2021). Allerdings kann durch die medizinische Versorgung in Marokko die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand nur etwa 24 Prozent aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden (LI o.D.). Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 152 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 25.440 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.381 Einwohner); daneben bestehen 2.408 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei erhalten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 8.2021). Nach anderen Angaben sind medizinische Dienste kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Es gibt ein an die Beschäftigung geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS). Seit 2015 können sich unter bestimmten Umständen auch Studierende und sich legal im Land aufhaltende Ausländer versichern lassen. Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine Carte RAMED zur kostenfreien Behandlung erhalten (AA 24.11.2021). Die Pandemie hat auch die Anfälligkeit der Gesundheitsinfrastrukturen deutlich gemacht. Marokko verdoppelte seine Kapazität an Krankenhausbetten, es wurden Testzentren eingerichtet und im Jänner 2021 startete landesweit eine massive Impfkampagne (BS 23.2.2022). Bis Ende des Jahres 2021 hatte Marokko rund 67 % der Bevölkerung vollständig gegen Covid-19 geimpft (AI 29.3.2022). Ende Jänner 2021 wurden 2,4 Infektionen pro 100.000 Menschen gemeldet, mit einer Sterblichkeitsrate von 1,8 %. Nach Angaben des Gesundheitsministeriums starben mehr als 8.000 Menschen (BS 23.2.2022). Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. auf vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3% der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten verwaltet. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis (Carte RAMED), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 8.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2021),https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf, Zugriff 30.9.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2021),, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf, Zugriff 30.9.2022 AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Morocco and Western Sahara 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070307.html, Zugriff am 30.9.2022 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): Country Report 2022 – Morocco, Güterloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069692/country_report_2022_MAR.pdf, Zugriff 30.9.2022 LI - Länder.info (o.D.): Gesundheitswesen in Marokko, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Marokko/gesundheit.php, Zugriff 27.9.2022 ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 30.9.2022 Rückkehr Letzte Änderung: 03.10.2022 Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (AA 24.11.2021). Staatliche und sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht (AA 24.11.2021). Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat eine solche Abmachung getroffen. Freiwillige Rückkehrer werden bei der Ausreise und auch bei der Einreise nach Marokko unterstützt. Freiwillige Rückkehrer aus Österreich nach Marokko haben zudem die Möglichkeit, nach Bestätigung der Projektaufnahme durch das BFA und Erfüllung der Teilnahmekriterien, am Reintegrationsprojekt ERRIN, welches vom BMI in Österreich noch bis 30.6.2022 umgesetzt wird, teilzunehmen. Zudem kann es Unterstützungsmöglichkeiten auf europäischer Ebene über den EU Trust Fund (EU-IOM Joint Initiative for Migrant Protection and Reintegration in North Africa) geben, diese wären aber gesondert nochmals nach Aktualität und Verfügbarkeit für Rückkehrer aus Österreich abzufragen (IOM 25.4.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2021),https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf, Zugriff 30.9.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2021),, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf, Zugriff 30.9.2022 IOM - International Organisation for Migration (25.4.2022): Informationen zur freiwilligen Rückkehr nach Marokko, Auskunft von IOM via E-Mail, Quelle liegt in der Staatendokumentation auf
- Beweiswürdigung: 2.1 Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2 Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des Strafurteils zu XXXX , bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes und des Vorverfahrens zu I413 2132960-
- Zudem fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung per Videokonferenz statt und konnte sich so der erkennende Richter einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Strafregisters und ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt. Darüber hinaus wurden die von der Justizanstalt XXXX übermittelte Besucher- und Telefonliste sowie die Haftauskunft zum Akt genommen. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des Strafurteils zu römisch 40 , bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes und des Vorverfahrens zu I413 2132960-
- Zudem fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung per Videokonferenz statt und konnte sich so der erkennende Richter einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Strafregisters und ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt. Darüber hinaus wurden die von der Justizanstalt römisch 40 übermittelte Besucher- und Telefonliste sowie die Haftauskunft zum Akt genommen. 2.3 Zur Person des Beschwerdeführers: Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. (Protokoll vom 21.04.2023, S 4) Die Feststellung zur marokkanischen Staatsangehörigkeit beruht auf dem Verwaltungsakt, insbesondere den Feststellungen im Strafurteil, im Bescheid sowie im Beschwerdeschriftsatz und schließlich auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, in welcher er zugab, es erfunden zu haben aus Algerien zu stammen und dort nie gewesen zu sein. (Protokoll vom 21.04.2023, S 5) Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Marokko, zur Volks- und Religionszugehörigkeit und der Muttersprache basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. (Protokoll vom 21.04.2023, S 3 f) Aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister und der Haftauskunft basieren die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Daraus lässt sich auch die aufsummierte Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Strafanstalten entnehmen, ebenso der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit 02.02.2022 in Strafhaft und derzeit in der Justizanstalt XXXX befindet. Die Feststellungen zu den Vorverfahren, dem rechtswidrigen Aufenthalt und den Asylanträgen des Beschwerdeführers beruhen auf dem Auszug aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister, den Feststellungen im Bescheid und dem Vorverfahren zu I413 2132960-
- Aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister und der Haftauskunft basieren die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Daraus lässt sich auch die aufsummierte Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Strafanstalten entnehmen, ebenso der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit 02.02.2022 in Strafhaft und derzeit in der Justizanstalt römisch 40 befindet. Die Feststellungen zu den Vorverfahren, dem rechtswidrigen Aufenthalt und den Asylanträgen des Beschwerdeführers beruhen auf dem Auszug aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister, den Feststellungen im Bescheid und dem Vorverfahren zu I413 2132960-
- Die Feststellungen zur Kindesmutter und den in Österreich lebenden Kindern des Beschwerdeführers basieren auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Richter. Zudem brachte er auch in der Beschwerde vor, dass seine Kinder (Sohn und Tochter) in Österreich leben würden und führte er auch im Akt vorliegenden „Einspruch“ des Beschwerdeführers vom 24.09.2022 aus, Vater einer in XXXX lebenden 10-jährigen Tochter zu sein. Dass der Beschwerdeführer mit der Tochter keinen telefonischen Kontakt hat, basiert auf den Angaben Beschwerdeführers, wonach die „Mutter der Tochter“ ihm die Telefonnummer nicht gebe und ist der Name der Tochter auch in der von der Justizanstalt XXXX übermittelten Telefonliste nicht vorzufinden.Die Feststellungen zur Kindesmutter und den in Österreich lebenden Kindern des Beschwerdeführers basieren auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Richter. Zudem brachte er auch in der Beschwerde vor, dass seine Kinder (Sohn und Tochter) in Österreich leben würden und führte er auch im Akt vorliegenden „Einspruch“ des Beschwerdeführers vom 24.09.2022 aus, Vater einer in römisch 40 lebenden 10-jährigen Tochter zu sein. Dass der Beschwerdeführer mit der Tochter keinen telefonischen Kontakt hat, basiert auf den Angaben Beschwerdeführers, wonach die „Mutter der Tochter“ ihm die Telefonnummer nicht gebe und ist der Name der Tochter auch in der von der Justizanstalt römisch 40 übermittelten Telefonliste nicht vorzufinden. Dass der Beschwerdeführer eine Freundin in XXXX hat, gab er vor dem erkennenden Richter zu Protokoll. Seinen Angaben sowie der Besucher- als auch Telefonliste war zu entnehmen, dass sie ihn in der Justizanstalt weder besucht hat, noch dass sie miteinander telefoniert haben. (Protokoll vom 21.04.2023, S 4 f)Dass der Beschwerdeführer eine Freundin in römisch 40 hat, gab er vor dem erkennenden Richter zu Protokoll. Seinen Angaben sowie der Besucher- als auch Telefonliste war zu entnehmen, dass sie ihn in der Justizanstalt weder besucht hat, noch dass sie miteinander telefoniert haben. (Protokoll vom 21.04.2023, S 4 f) Vom erkennenden Richter und der belangten Behörde danach befragt, ob er Kontakt zu in Marokko lebenden Familienangehörigen oder Freunden habe bzw. Kontakt zu Marokko in irgendeiner Form bestehe, führte er übereinstimmend an, keine Kontakte mehr zu haben. Auf Vorhalt der belangten Behörde warum er dann mit Marokko aus der Justizanstalt telefoniere, gab er zu Protokoll: „Ich telefoniere mit einem Mädchen, das ich kenne gelernt habe in Italien und sie lebt in Marokko. Sie ist aber, nur meine Kollegin. Sie lebt in Khouriga. Sie ist Marokkanerin. Sie arbeitet in Italien. Jedes Jahr geht sie zwei bis drei Mal zurück nach Marokko.“ Weiters danach befragt, dass er laut Telefonliste der JA XXXX regelmäßig mit XXXX und XXXX in Marokko telefoniere, führte der Beschwerdeführer aus, mit ihnen zu telefonieren und es dieselbe Person sei. In weiterer Folge von der belangten Behörde danach befragt, wer XXXX sei, gab der BF an: „Er lebt in Marokko. Er schickt mir Geld, weil ich das in der JA brauche. Er ist aber nicht mit mir verwandt. Er hat nur zufällig den gleichen Namen.“ Aufgrund der Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen des BFA in Verbindung mit der Telefonliste der Justizanstalt XXXX war entgegen der ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers festzustellen, dass der Beschwerdeführer Kontakte zu in Marokko lebenden Freunden hat. (Protokoll vom 21.04.2023, S 7)Vom erkennenden Richter und der belangten Behörde danach befragt, ob er Kontakt zu in Marokko lebenden Familienangehörigen oder Freunden habe bzw. Kontakt zu Marokko in irgendeiner Form bestehe, führte er übereinstimmend an, keine Kontakte mehr zu haben. Auf Vorhalt der belangten Behörde warum er dann mit Marokko aus der Justizanstalt telefoniere, gab er zu Protokoll: „Ich telefoniere mit einem Mädchen, das ich kenne gelernt habe in Italien und sie lebt in Marokko. Sie ist aber, nur meine Kollegin. Sie lebt in Khouriga. Sie ist Marokkanerin. Sie arbeitet in Italien. Jedes Jahr geht sie zwei bis drei Mal zurück nach Marokko.“ Weiters danach befragt, dass er laut Telefonliste der JA römisch 40 regelmäßig mit römisch 40 und römisch 40 in Marokko telefoniere, führte der Beschwerdeführer aus, mit ihnen zu telefonieren und es dieselbe Person sei. In weiterer Folge von der belangten Behörde danach befragt, wer römisch 40 sei, gab der BF an: „Er lebt in Marokko. Er schickt mir Geld, weil ich das in der JA brauche. Er ist aber nicht mit mir verwandt. Er hat nur zufällig den gleichen Namen.“ Aufgrund der Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen des BFA in Verbindung mit der Telefonliste der Justizanstalt römisch 40 war entgegen der ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers festzustellen, dass der Beschwerdeführer Kontakte zu in Marokko lebenden Freunden hat. (Protokoll vom 21.04.2023, S 7) Die Feststellung, dass er gute Deutschkenntnisse aufweist, war zu treffen, zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gut Deutsch sprechen und verstehen konnten und es möglich war, die mündliche Beschwerdeverhandlung überwiegend in deutscher Sprache zu führen. Im Rahmen der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, einen Durchkurs zu besuchen und die Prüfung auf dem Deutschniveau B1 in der Justizanstalt XXXX gemacht zu haben, diese ihm aber das Zeugnis nicht gegeben hätten. Mangels Vorlage eines entsprechenden Zeugnisses konnte sohin nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer die Deutschprüfung auf dem Sprachniveau B1 absolviert hat. (Protokoll vom 21.04.2023, S 5 f)Im Sozialversicherungsdatenauszug ist ersichtlich, dass er zu keiner Zeit einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen ist, im Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem, dass er keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht. Die Feststellung, dass er gute Deutschkenntnisse aufweist, war zu treffen, zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gut Deutsch sprechen und verstehen konnten und es möglich war, die mündliche Beschwerdeverhandlung überwiegend in deutscher Sprache zu führen. Im Rahmen der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, einen Durchkurs zu besuchen und die Prüfung auf dem Deutschniveau B1 in der Justizanstalt römisch 40 gemacht zu haben, diese ihm aber das Zeugnis nicht gegeben hätten. Mangels Vorlage eines entsprechenden Zeugnisses konnte sohin nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer die Deutschprüfung auf dem Sprachniveau B1 absolviert hat. (Protokoll vom 21.04.2023, S 5 f), Im Sozialversicherungsdatenauszug ist ersichtlich, dass er zu keiner Zeit einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen ist, im Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem, dass er keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht. Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug der Republik Österreich. Die Feststellungen zu seiner letzten Verurteilung samt Milderungs- und Erschwerungsgründe ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX . Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug der Republik Österreich. Die Feststellungen zu seiner letzten Verurteilung samt Milderungs- und Erschwerungsgründe ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 . Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist, den überwiegenden Teil in den letzten 10 Jahren in Justizanstalten verbracht hat und sechs strafgerichtliche Verurteilungen aufweist, war keine berufliche oder soziale Integration des Beschwerdeführers festzustellen. 2.4 Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko: Wie bereits erwähnt gilt Marokko
§ 1Z 9 der HSt
V (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) als sicherer Herkunftsstaat.Wie bereits erwähnt gilt Marokko
Paragraph eins, Ziffer 9, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) als sicherer Herkunftsstaat. Die gegenständlichen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat gründen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 03.10.2022, Version
- Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Marokko ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Nach Würdigung sämtlicher Umstände steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass Marokko ein Staat ist, der hinsichtlich seiner Bürger schutzfähig und schutzwillig ist und dass dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer daher aufgrund der Lage im Herkunftsstaat mit höchster Wahrscheinlichkeit keine Gefahr an Leib und Leben oder einer unmenschlichen Strafe droht, wenn er nach Marokko zurückkehrt. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen weder im Administrativverfahren noch im Beschwerdeverfahren substantiiert entgegen, sodass die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht in Zweifel zu ziehen waren.Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen weder im Administrativverfahren noch im Beschwerdeverfahren substantiiert entgegen, sodass die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht in Zweifel zu ziehen waren.,
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Über Spruchpunkt VI. des bekämpften Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) wurde mit Teilerkenntnis bereist entschieden. In diesem Punkt ist die Beschwerde sohin erledigt. Über Spruchpunkt römisch sechs. des bekämpften Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) wurde mit Teilerkenntnis bereist entschieden. In diesem Punkt ist die Beschwerde sohin erledigt.
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
§ 2Abs.
4 Z 10 FPG ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Marokko ist Drittstaatsangehöriger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmung.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Marokko ist Drittstaatsangehöriger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmung. 3.1 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.1 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1 Rechtslage:
§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).
§ 58Abs. 2 Asyl
G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 Asyl
G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). 3.1.2 Zur Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen - gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57Asylgesetz 2005 - nicht erteilt werde.Im Spruchpunkt römisch eins.
des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen - gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, Asylgesetz 2005 - nicht erteilt werde. In der Beschwerde wurde inhaltlich Spruchpunkt I. des Bescheides, nämlich, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt wurde, nicht bekämpft. In der Beschwerde wurde inhaltlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides, nämlich, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, nicht bekämpft. Auch in der amtswegigen Prüfung hat sich ergeben, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G war daher nicht zu erteilen. Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 57 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG abzuweisen war. 3.2 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1 Rechtslage: Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist
§ 10Abs. 2 Asyl
G diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
§ 9Abs.
1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt und wurde dieser Spruchpunkt I. durch die Beschwerde auch inhaltlich nicht angefochten.Im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde dieser Spruchpunkt römisch eins. durch die Beschwerde auch inhaltlich nicht angefochten. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047). Damit kommt es fallbezogen darauf an, ob Umstände vorliegen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Inland relativieren. Gegenständlich hält sich der Beschwerdeführer zwar seit 2006 im österreichischen Bundesgebiet auf, jedoch ist dieser lange Aufenthalt ausschließlich dem unrechtmäßigen Verhalten des Beschwerdeführers und dem Verbleiben desselben im Bundesgebiet zuzurechnen. Die vom Beschwerdeführer mehrfach gestellten Anträge auf internationalen Schutz wurden allesamt rechtskräftig negativ entschieden. Der Beschwerdeführer war mehrfach und ist auch derzeit in Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren aufhältig bzw. melderechtlich erfasst. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf ein Bleiberecht berufen, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise, durch die Stellung zahlreicher unbegründeter oder sogar rechtsmissbräuchlicher Asylanträge erzwingen oder sich durch Untertauchen einem ordnungsgemäßen Verfahren entziehen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der VfGH auf dieses Erkenntnis des VwGH Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“). Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf ein Bleiberecht berufen, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise, durch die Stellung zahlreicher unbegründeter oder sogar rechtsmissbräuchlicher Asylanträge erzwingen oder sich durch Untertauchen einem ordnungsgemäßen Verfahren entziehen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der VfGH auf dieses Erkenntnis des VwGH Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“). Insbesondere kann nicht ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt im Sinne eines beharrlichen Verbleibens im Bundesgebiet einen Anspruch aus Art 8 MRK bewirken, zumal eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen würde (Hinweis VfSlg. 19.086) (vgl. VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127).Insbesondere kann nicht ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt im Sinne eines beharrlichen Verbleibens im Bundesgebiet einen Anspruch aus Artikel 8, MRK bewirken, zumal eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen würde (Hinweis VfSlg. 19.086) vergleiche VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127). Gegenständlich ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beschwerdeführer sechs Mal im österreichischen Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt wurde, davon vier Mal wegen wegen Suchtmitteldelinquenz. Festzuhalten ist, dass laut Strafregisterauszug des Beschwerdeführers alle sechs strafgerichtlichen Verurteilungen auf unbedingte Freiheitsstrafen lauteten und auch vollzogen wurden. Bei seiner letzten Verurteilung wurde er wegen Suchtgifthandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6,5 Jahren verurteilt. Festzuhalten ist, dass Suchtmitteldelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei der erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Das Verhalten des Beschwerdeführers lässt ungeachtet seiner Bekundungen im Beschwerdeschriftsatz und in seinem Einspruch erkennen, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Gegenständlich ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beschwerdeführer sechs Mal im österreichischen Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt wurde, davon vier Mal wegen wegen Suchtmitteldelinquenz. Festzuhalten ist, dass laut Strafregisterauszug des Beschwerdeführers alle sechs strafgerichtlichen Verurteilungen auf unbedingte Freiheitsstrafen lauteten und auch vollzogen wurden. Bei seiner letzten Verurteilung wurde er wegen Suchtgifthandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6,5 Jahren verurteilt. Festzuhalten ist, dass Suchtmitteldelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei der erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Das Verhalten des Beschwerdeführers lässt ungeachtet seiner Bekundungen im Beschwerdeschriftsatz und in seinem Einspruch erkennen, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Weiters wird eine hohe kriminelle Energie aufgezeigt, zumal der Beschwerdeführer neben der gewinnbringenden Absicht auch negative körperliche und seelische Folgen der Drogenkonsumenten in Kauf genommen hat. Dabei vermochte ihn auch das Verspüren des Haftübel nicht davon abzuhalten, neuerlich straffällig zu werden. Für den erkennenden Richter lässt sich daher gegenständlich kein positiver Gesinnungswandel des Beschwerdeführers erkennen. Ohnedies bleibt festzuhalten, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112 mit Hinweis auf VwGH 22.05.2014, Ra 2014/21/0014). Der Beschwerdeführer verbüßt gegenwärtig seine auf die Dauer von 6 Jahren und 6 Monaten verhängte Freiheitsstrafe und ist bereits auf dieser Grundlage keinesfalls von einem Gesinnungswandel auszugehen und eine positive Zukunftsprognose auszuschließen. Die geradezu beharrliche Begehung von Straftaten trotz rechtskräftiger Verurteilungen und Vollzug von Strafhaft, lässt auf dessen völlig uneinsichtige Haltung schließen und stellt ein besonders starkes Indiz der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen dar (vgl. VwGH 02.04.2009, 2007/18/0179).Ohnedies bleibt festzuhalten, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112 mit Hinweis auf VwGH 22.05.2014, Ra 2014/21/0014). Der Beschwerdeführer verbüßt gegenwärtig seine auf die Dauer von 6 Jahren und 6 Monaten verhängte Freiheitsstrafe und ist bereits auf dieser Grundlage keinesfalls von einem Gesinnungswandel auszugehen und eine positive Zukunftsprognose auszuschließen. Die geradezu beharrliche Begehung von Straftaten trotz rechtskräftiger Verurteilungen und Vollzug von Strafhaft, lässt auf dessen völlig uneinsichtige Haltung schließen und stellt ein besonders starkes Indiz der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen dar vergleiche VwGH 02.04.2009, 2007/18/0179). Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sozialer, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Er ging keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich nach, verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz und weist keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte auf. Dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben über eine in XXXX lebende Freundin verfügt, wird im Rahmen des Privatlebens nicht außer Acht gelassen. Allerdings war eine maßgebliche Beziehungsintensität hinsichtlich Dauer und gemeinsamer Haushalt nicht zu erkennen und hält der Beschwerdeführer den Kontakt zu ihr weder per Telefon aufrecht, noch kommt sie ihn in der Justizanstalt besuchen. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sozialer, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Er ging keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich nach, verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz und weist keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte auf. Dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben über eine in römi