4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
4 Z 8 FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Aufgrund der rumänischen Staatsangehörigkeit ist der BF EWR-Bürger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmungen.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Aufgrund der rumänischen Staatsangehörigkeit ist der BF EWR-Bürger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmungen. Zu A) 3.1 Abweisung der Beschwerde: 3.1.1 Rechtslage: Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG idgF lautet: § 67
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs 4 aufgehoben durch Art 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,) 3.1.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: § 67 Abs. 1 FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen).Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen). Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (vgl. VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen vergleiche VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Gegenständlich ist nicht bekannt, seit wann sich der BF genau im Bundesgebiet aufhält. Da der BF allerdings auch bei der Annahme, er habe sich seit seiner strafbaren Handlung im Oktober 2021 in Österreich aufgehalten, sich weder seit fünf Jahren rechtmäßig und ununterbrochen, noch seit mindestens 10 Jahren in Österreich aufgehalten hat, kommt jedenfalls der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zu Anwendung. Demnach kann gegen den BF ein Aufenthaltsverbot nur bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, erlassen werden. Gegenständlich ist nicht bekannt, seit wann sich der BF genau im Bundesgebiet aufhält. Da der BF allerdings auch bei der Annahme, er habe sich seit seiner strafbaren Handlung im Oktober 2021 in Österreich aufgehalten, sich weder seit fünf Jahren rechtmäßig und ununterbrochen, noch seit mindestens 10 Jahren in Österreich aufgehalten hat, kommt jedenfalls der Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zu Anwendung. Demnach kann gegen den BF ein Aufenthaltsverbot nur bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, erlassen werden. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs. 1 und 3 FPG erlassen. Die belangte Behörde stützte das Aufenthaltsverbot auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des BF im Bundesgebiet im Zusammenhang mit Einbruchsdiebstahl. Dabei wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom 27.01.2023, rechtskräftig seit 31.01.2023, zu XXXX wegen dem Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Dem Strafurteil liegt zugrunde, dass der BF und Mittäter anderen fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz weggenommen haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Den Diebstahl begingen sie, indem sie zur Ausführung der Tat entweder in ein Gebäude und/oder sonst in einen anderen umschlossenen Raum einbrachen, in einen Lagerplatz einstiegen, bzw. Behältnisse aufbrachen. Der BF und Mittäter begingen den Diebstahl nach § 129 Abs. 1 StGB und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung. Zudem beging unter anderem der BF den Einbruchsdiebstahl nach § 129 Abs. 1 StGB gewerbsmäßig. Dem Strafurteil ist zu entnehmen, dass der BF und Mittäter so den Berechtigten der XXXX nach gewaltsamen Öffnen des Einfahrtors zum Firmenareal sowie zweier Lagerhallentore Kupferdrähte, Werkzeuge und Maschinen im Gesamtwert von ca. EUR 53.344,97, den Berechtigten der XXXX nach Übersteigen eines Zaunes zum Firmenareal und Manipulation des Einfahrtors ca. 1,6 Tonnen Messingabfälle im Wert von ca. EUR 4.500,00 und den Berechtigten der XXXX nach gewaltsamen Aufschneiden eines umzäunenden Kunststoffgewebes und teilweiser Entfernung des Gitterzauns ca. 15 Tonnen Altmetall und 3 Metallboxen im Gesamtwert von ca. EUR 101.448,00 weggenommen haben. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG erlassen. Die belangte Behörde stützte das Aufenthaltsverbot auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des BF im Bundesgebiet im Zusammenhang mit Einbruchsdiebstahl. Dabei wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Schöffengericht vom 27.01.2023, rechtskräftig seit 31.01.2023, zu römisch 40 wegen dem Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Dem Strafurteil liegt zugrunde, dass der BF und Mittäter anderen fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz weggenommen haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Den Diebstahl begingen sie, indem sie zur Ausführung der Tat entweder in ein Gebäude und/oder sonst in einen anderen umschlossenen Raum einbrachen, in einen Lagerplatz einstiegen, bzw. Behältnisse aufbrachen. Der BF und Mittäter begingen den Diebstahl nach Paragraph 129, Absatz eins, StGB und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung. Zudem beging unter anderem der BF den Einbruchsdiebstahl nach Paragraph 129, Absatz eins, StGB gewerbsmäßig. Dem Strafurteil ist zu entnehmen, dass der BF und Mittäter so den Berechtigten der römisch 40 nach gewaltsamen Öffnen des Einfahrtors zum Firmenareal sowie zweier Lagerhallentore Kupferdrähte, Werkzeuge und Maschinen im Gesamtwert von ca. EUR 53.344,97, den Berechtigten der römisch 40 nach Übersteigen eines Zaunes zum Firmenareal und Manipulation des Einfahrtors ca. 1,6 Tonnen Messingabfälle im Wert von ca. EUR 4.500,00 und den Berechtigten der römisch 40 nach gewaltsamen Aufschneiden eines umzäunenden Kunststoffgewebes und teilweiser Entfernung des Gitterzauns ca. 15 Tonnen Altmetall und 3 Metallboxen im Gesamtwert von ca. EUR 101.448,00 weggenommen haben. Nach der Rechtsprechung ist bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305).Nach der Rechtsprechung ist bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Mit den beschriebenen strafrechtlichen Handlungen des BF, insbesondere, da es sich um Sachen in einem Gesamtwert von mehr als EUR 150.000,00 handelte, der BF diese Einbruchdiebstähle als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und gewerbsmäßig beging, zeigte er ein Verhalten das auf eine hohe kriminelle Energie schließen lässt und er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289).Mit den beschriebenen strafrechtlichen Handlungen des BF, insbesondere, da es sich um Sachen in einem Gesamtwert von mehr als EUR 150.000,00 handelte, der BF diese Einbruchdiebstähle als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und gewerbsmäßig beging, zeigte er ein Verhalten das auf eine hohe kriminelle Energie schließen lässt und er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar vergleiche VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289). Ins Gewicht fällt, dass der BF zwar nach eigenen Angaben zur Arbeitssuche nach Österreich gekommen ist, bisher aber keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sondern stattdessen die Absicht hatte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine längere Zeit eine fortlaufende Einnahme im Sinne eines zusätzlichen Einkommens zu verschaffen. Durch die verübten Einbruchsdiebstähle lukrierte der BF ein zusätzliches Einkommen, welches einen Betrag von EUR 400,00 pro Monat überstieg. Auch der Umstand, dass der BF keine integrationsbegründenden Anknüpfungspunkte in Österreich aufweist, spricht dafür, dass er seinen Aufenthalt in Österreich nur dafür genützt hat, um strafrechtlich relevantes Verhalten zu setzen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Der BF befindet sich noch in Haft und ist sein voraussichtliches Haftende am 07.07.2024, weshalb noch kein Wohlverhaltenszeitraum vorliegt, um ihm einen positiven Gesinnungswandel attestieren zu können. Insbesondere ist hierbei vor dem Hintergrund der einschlägigen Verurteilungen in Rumänien auf die hohe Rückfallneigung des BF Bedacht zu nehmen. Der BF wurde nach seiner letzten Verurteilung in Rumänien, bei welcher er 2019 zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, bereits im Oktober 2021 erneut, nunmehr in Österreich, rückfällig. Es wird nicht außer Acht gelassen, dass der BF in Österreich erstmalig strafgerichtlich verurteilt wurde und nunmehr erstmalig hier Haftübel verspüren muss. Dies ist jedoch vor dem Hintergrund der zahlreichen Verurteilungen in Rumänien maßgeblich zu relativieren, zumal er sich trotz bereits wiederholter strafgerichtlicher Sanktionierung nicht vor erneuter Straffälligkeit abhalten ließ. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Der BF befindet sich noch in Haft und ist sein voraussichtliches Haftende am 07.07.2024, weshalb noch kein Wohlverhaltenszeitraum vorliegt, um ihm einen positiven Gesinnungswandel attestieren zu können. Insbesondere ist hierbei vor dem Hintergrund der einschlägigen Verurteilungen in Rumänien auf die hohe Rückfallneigung des BF Bedacht zu nehmen. Der BF wurde nach seiner letzten Verurteilung in Rumänien, bei welcher er 2019 zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, bereits im Oktober 2021 erneut, nunmehr in Österreich, rückfällig. Es wird nicht außer Acht gelassen, dass der BF in Österreich erstmalig strafgerichtlich verurteilt wurde und nunmehr erstmalig hier Haftübel verspüren muss. Dies ist jedoch vor dem Hintergrund der zahlreichen Verurteilungen in Rumänien maßgeblich zu relativieren, zumal er sich trotz bereits wiederholter strafgerichtlicher Sanktionierung nicht vor erneuter Straffälligkeit abhalten ließ. Im gegenständlichen Fall wiegt die Vielzahl der einschlägigen Verurteilungen schwer. Bei der zu erstellenden Gefährdungsprognose waren damit im Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF sowohl die Verurteilungen in Rumänien, als auch die Verurteilung in Österreich zu berücksichtigen, weshalb von einem Wegfall der Gefährdung gegenständlich noch nicht ausgegangen werden kann. Ebenso sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen der Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Feststellungsgemäß wertete das Strafgericht mildernd die teilweise geständige Verantwortung, erschwerend hingegen die massive einschlägige Vorstrafenbelastung, die hohe Schadenssumme und die mehrfache Qualifikation des § 127 StGB. Ebenso sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen der Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Feststellungsgemäß wertete das Strafgericht mildernd die teilweise geständige Verantwortung, erschwerend hingegen die massive einschlägige Vorstrafenbelastung, die hohe Schadenssumme und die mehrfache Qualifikation des Paragraph 127, StGB. Angesichts des vom BF gezeigten Fehlverhaltens, insbesondere der Wiederholungsgefahr, kann keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde sohin nicht entgegenzutreten, wenn diese im konkreten Verhalten des BF eine gegenwärtige, tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erkennt. Angesichts der vom BF gezeigten wiederkehrenden Missachtung gültiger Bestimmungen und einer erkennbaren Neigung zu Vermögensdelikten, liegt es nahe bzw. kann es nicht ausgeschlossen werden, dass der BF weiterhin Rechtsverstöße begehen wird, sodass auch von einer gegenwärtigen Gefahr seitens des BF auszugehen ist. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist im vorliegenden Fall daher erfüllt.Angesichts des vom BF gezeigten Fehlverhaltens, insbesondere der Wiederholungsgefahr, kann keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde sohin nicht entgegenzutreten, wenn diese im konkreten Verhalten des BF eine gegenwärtige, tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erkennt. Angesichts der vom BF gezeigten wiederkehrenden Missachtung gültiger Bestimmungen und einer erkennbaren Neigung zu Vermögensdelikten, liegt es nahe bzw. kann es nicht ausgeschlossen werden, dass der BF weiterhin Rechtsverstöße begehen wird, sodass auch von einer gegenwärtigen Gefahr seitens des BF auszugehen ist. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist im vorliegenden Fall daher erfüllt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. Der BF verfügt über kein Familienleben in Österreich. Auch konnten im Rahmen des Privatlebens keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet festgestellt werden und wurden solche auch nicht vorgebracht. Weder weist der BF vor seinem Haftaufenthalt eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf, noch ist er einer Beschäftigung nachgegangen oder hat sich um das Erlernen von Deutschkenntnissen bemüht. Insbesondere fällt ins Gewicht, dass er sich erst seit Kurzem in Österreich aufhielt und sogleich massiv strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Letztlich lässt das vom BF gezeigte Verhalten in seiner Gesamtheit nicht erkennen, dass dieser einen tatsächlichen und nachhaltigen Integrationswillen besitzt. In einer Gesamtschau der obigen Ausführungen wird damit durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht in ein Privat- und Familienleben des BF eingegriffen. Es ist davon auszugehen, dass der gesunde und arbeitsfähige BF bei einer Rückkehr nach Rumänien, wo er geboren und aufgewachsen ist und sich seine Familie befindet, nicht auf unüberwindliche Probleme stoßen wird und es ihm gelingen wird, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und damit seinen Lebensunterhalt zu sichern. Darüber hinaus ist zu hervorzuheben, dass sich der BF in der Stellungnahme mit einer freiwilligen Rückkehr als einverstanden erklärt. Die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet vermögen damit die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Vermögensdelikten bzw. allgemein an der Verhinderung von strafbaren Handlungen nicht überwiegen und ist angesichts des Fehlverhaltens des BF jedenfalls davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot
2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen. Die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet vermögen damit die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Vermögensdelikten bzw. allgemein an der Verhinderung von strafbaren Handlungen nicht überwiegen und ist angesichts des Fehlverhaltens des BF jedenfalls davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot
Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen. Was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, hat die belangte Behörde die Höchstgrenze des zur Verfügung stehenden Rahmens verhängt, welcher nach § 67 Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer bis zu höchstens 10 Jahren als zulässig erachtet. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, hat die belangte Behörde die Höchstgrenze des zur Verfügung stehenden Rahmens verhängt, welcher nach Paragraph 67, Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer bis zu höchstens 10 Jahren als zulässig erachtet. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). In Gesamtbetrachtung aller Umstände erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des bereits dargestellten Gesamtfehlverhaltens des BF, des sich daraus weiterhin ergebenden Gefährdungspotentials und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten die ausgesprochene Höchstdauer des Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren zu hoch angesetzt. Keineswegs wird verkannt, dass der BF bereits einschlägige Verurteilungen in Rumänien aufweist, weswegen er Haftstrafen zu verbüßen hatte und nunmehr in Österreich eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren zu verbüßen hat. Das zeigt offensichtlich, dass der BF aus seinem Fehlverhalten nicht gelernt hat, ihm die Rechtsordnung offenbar gleichgültig ist und ihn offensichtlich nicht von der Begehung einer weiteren Straftat (nunmehr) im österreichischen Bundesgebiet abgehalten hat. Ohne die Schwere und den Unrechtsgehalt seines Verhaltens verharmlosen zu wollen, darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche § 130 Abs. 2 StGB ("Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung") einen Strafrahmen von einem bis zu fünf Jahren vorsieht. Das Strafgericht hat den BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt und wurde der mögliche Strafrahmen vom Strafgericht demnach zur Hälfte ausgeschöpft. Keineswegs wird verkannt, dass der BF bereits einschlägige Verurteilungen in Rumänien aufweist, weswegen er Haftstrafen zu verbüßen hatte und nunmehr in Österreich eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren zu verbüßen hat. Das zeigt offensichtlich, dass der BF aus seinem Fehlverhalten nicht gelernt hat, ihm die Rechtsordnung offenbar gleichgültig ist und ihn offensichtlich nicht von der Begehung einer weiteren Straftat (nunmehr) im österreichischen Bundesgebiet abgehalten hat. Ohne die Schwere und den Unrechtsgehalt seines Verhaltens verharmlosen zu wollen, darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Paragraph 130, Absatz 2, StGB ("Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung") einen Strafrahmen von einem bis zu fünf Jahren vorsieht. Das Strafgericht hat den BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt und wurde der mögliche Strafrahmen vom Strafgericht demnach zur Hälfte ausgeschöpft. Die belangte Behörde hat mit dem verhängten Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren das Höchstmaß ausgeschöpft und würde sie sohin für jene Fälle, in denen eine Person eine größere Anzahl von Delikten begeht oder es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt, nicht genug Spielraum lassen, um diese mit einer längeren Aufenthaltsverbotsdauer adäquat zu sanktionieren. Aufgrund dieser Überlegungen war das Aufenthaltsverbot daher auf die Dauer von sieben Jahren zu reduzieren. Dies erachtet der erkennende Richter als ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtskonformen Verhalten zu veranlassen. Während dieser Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots wird es dem BF möglich sein, seinen Gesinnungswandel durch die Vermeidung eines Rückfalls zu untermauern. Diese Dauer ist ausreichend, aber auch notwendig, um eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Eine darunterliegende Dauer eines Aufenthaltsverbotes ist jedoch wegen des Gewichts des deliktischen Handelns des BF nicht denkbar. Der Beschwerde war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, dass das von der belangten Behörde erlassene zehnjährige Aufenthaltsverbot auf die Dauer von sieben Jahre herabgesetzt wird. 3.2. Zum Nichterteilen eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides): 3.2. Zum Nichterteilen eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1. Rechtslage:
Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Dafür genügt es nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen
3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Dafür genügt es nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall: Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, erweist sich die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich, zumal vom BF eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Durch sein gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten im Zusammenhang mit Einbruchsdiebstählen missbrauchte er das Freizügigkeitsrecht der Europäischen Union und brachte er in eindrucksvoller Weise seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und generell in der Europäischen Union rechtlich geschützten Werten mehr als deutlich zum Ausdruck. Das Erfordernis seiner sofortigen Ausreise findet seine Grundlage in seinem Rückfall und seiner neuerlichen strafrechtlichen Delinquenz nunmehr im österreichischen Bundesgebiet. Angesichts der Kriminalhistorie des BF sowie dessen Erwerbslosigkeit kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der BF nach seiner Entlassung nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung tritt. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Zudem weist der BF im Bundesgebiet keinerlei familiäre, berufliche oder sonstige Bindungen auf und hat er daher keine persönlichen Verhältnisse zu regeln, die einen Durchsetzungsaufschub rechtfertigen würden. Auch werden in der Beschwerde keine Umstände geltend gemacht, die es erforderlich machen, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der BF verfügt über kein zu berücksichtigendes Privat- oder Familienleben in Österreich. Es wurden keine Umstände vorgebracht, die eine Verletzung des Art 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention belegen würden. Eine Bedrohung der Person des BF durch einen bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in Rumänien ist mangels solcher Konflikte nicht gegeben. Auch werden in der Beschwerde keine Umstände geltend gemacht, die es erforderlich machen, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der BF verfügt über kein zu berücksichtigendes Privat- oder Familienleben in Österreich. Es wurden keine Umstände vorgebracht, die eine Verletzung des Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention belegen würden. Eine Bedrohung der Person des BF durch einen bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in Rumänien ist mangels solcher Konflikte nicht gegeben. In Anbetracht dessen erscheint die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war. 3.3. Genehmigung des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr: Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist
GVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage. Im gegenständlichen Fall wurden die gesetzlich festgelegten Erfordernisse zur Beantragung von Verfahrenshilfe erfüllt. Der BF brachte seinen Antrag auf Verfahrenshilfe gemeinsam mit einer vom bevollmächtigten Vertreter verfassten Beschwerde ein.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage. Im gegenständlichen Fall wurden die gesetzlich festgelegten Erfordernisse zur Beantragung von Verfahrenshilfe erfüllt. Der BF brachte seinen Antrag auf Verfahrenshilfe gemeinsam mit einer vom bevollmächtigten Vertreter verfassten Beschwerde ein. Mit dem vorliegenden Vermögensbekenntnis wurde glaubhaft dargelegt und ist auch aus dem sonstigen Akteninhalt ersichtlich, dass der BF nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und er daher außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erschien auch nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos. Es war daher
GVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zu bewilligen.Es war daher
Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO dem Antrag stattzugeben und die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zu bewilligen. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVGGemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG Zweifellos kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Jedoch ist daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052 mit Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Von der Durchführung einer Verhandlung kann dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN). Dabei steht die Regelung des § 21 Abs 7 BFA-VG auch mit Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316).Zweifellos kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Jedoch ist daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052 mit Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Von der Durchführung einer Verhandlung kann dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN). Dabei steht die Regelung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG auch mit Artikel 47, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316). Der maßgebende Sachverhalt ist aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt und aktuell. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente. Eine Notwendigkeit, den Sachverhalt im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erörtern, wird vom erkennenden Richter gegenständlich nicht als zielführend erachtet, zumal keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorliegen und auch keine Beweise aufzunehmen sind (vgl. VwGH 30.12.2016, Ra 2016/21/0179. Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden.Der maßgebende Sachverhalt ist aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt und aktuell. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente. Eine Notwendigkeit, den Sachverhalt im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erörtern, wird vom erkennenden Richter gegenständlich nicht als zielführend erachtet, zumal keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorliegen und auch keine Beweise aufzunehmen sind vergleiche VwGH 30.12.2016, Ra 2016/21/0179. Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Sämtliche zugunsten des BF sprechende Fakten wurden berücksichtigt und hätte unter diesen Umständen selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keiner weiteren Herabsetzung oder gar einem gänzlichen Entfall des Aufenthaltsverbots geführt (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Sämtliche zugunsten des BF sprechende Fakten wurden berücksichtigt und hätte unter diesen Umständen selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keiner weiteren Herabsetzung oder gar einem gänzlichen Entfall des Aufenthaltsverbots geführt vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
7 BFA-VG unterbleiben. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I421.2270020.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.