Obsah (17)
§ 28Art 133Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 1§ 40§ 41§ 8§ 47§ 2§ 3§ 4§ 46§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2023 GeschäftszahlL515 2260379-1 Spruch, L515 2260379-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) war im Besitz eines zeitlich befristeten Behindertenausweises (festgestellter Grad der Behinderung „GdB“ 70 v.H. aufgrund eines chronischen Schmerzsyndroms mit mittelgradigen bis schweren depressiven Episoden als führendes Leiden und Hüftgelenksarthrose beidseits, Labrumruptur rechts und chronische Zervikalgie und Lumbalgie bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen gem. der Einschätzungsverordnung [GA vom 23.01.2019 und 25.01.2020]; empfohlene Nachuntersuchung 11/2020 – Besserung durch operative Sanierung des Hüftleidens zu erwarten) mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) war im Besitz eines zeitlich befristeten Behindertenausweises (festgestellter Grad der Behinderung „GdB“ 70 v.H. aufgrund eines chronischen Schmerzsyndroms mit mittelgradigen bis schweren depressiven Episoden als führendes Leiden und Hüftgelenksarthrose beidseits, Labrumruptur rechts und chronische Zervikalgie und Lumbalgie bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen gem. der Einschätzungsverordnung [GA vom 23.01.2019 und 25.01.2020]; empfohlene Nachuntersuchung 11 aus 2020, – Besserung durch operative Sanierung des Hüftleidens zu erwarten) mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Die bP beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend „bB“) unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Verlängerung des befristeten Behindertenpasses. I.2. Am 06.10.2021 wurde die bP einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (FÄ für Chirurgie) zugeführt und darüber am 14.10.2021 (vidiert am 20.10.2021) ein Gutachten erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. Begründend führte der Sachverständige an, dass das ehemalige Leiden Nr. 1 weggefallen sei und es zu einer Besserung des Leidens Nr. 2 gekommen sei.römisch eins.2. Am 06.10.2021 wurde die bP einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (FÄ für Chirurgie) zugeführt und darüber am 14.10.2021 (vidiert am 20.10.2021) ein Gutachten erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. Begründend führte der Sachverständige an, dass das ehemalige Leiden Nr. 1 weggefallen sei und es zu einer Besserung des Leidens Nr. 2 gekommen sei. I.3. Mit Schreiben vom 21.10.2021 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern bzw. entsprechende neue Beweismittel vorzulegen.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 21.10.2021 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern bzw. entsprechende neue Beweismittel vorzulegen. I.4. Am 05.11.2021 langte bei der bB eine Stellungnahme der bP mit folgendem Inhalt ein:römisch eins.4. Am 05.11.2021 langte bei der bB eine Stellungnahme der bP mit folgendem Inhalt ein: „… Obwohl Ihnen Unterlagen vor liegen , die sehr wohl meine körperlichen Gebrechen und dergleichen aufzeigen, hat sich anscheinend laut Schreiben, nichts geändert. Damit eine gerechte Beurteilung, ersuche ich um einen neuen BegutachtungsTermin. Das Gutachten von Fr.Dr .Mailänder stimmt mit der Untersuchung nicht überein, laut Schreiben, der Untersuchung .Sie hat mich wüst beschimpft, und gesagt das sie mich Abstufen wird , weil ich laut der Fr. Dr. nichts habe, hat keine Befunde hat keine Befunde, die ich zur Untersuchung mitgebracht habe, gelesen Daher Ersuche ich Sie, um eine Neue Beguatchtung .(Aber nicht die Fr. Dr . XXXX , die keine Allgemein Medizinerin ist. )Obwohl Ihnen Unterlagen vor liegen , die sehr wohl meine körperlichen Gebrechen und dergleichen aufzeigen, hat sich anscheinend laut Schreiben, nichts geändert. Damit eine gerechte Beurteilung, ersuche ich um einen neuen BegutachtungsTermin. Das Gutachten von Fr.Dr .Mailänder stimmt mit der Untersuchung nicht überein, laut Schreiben, der Untersuchung .Sie hat mich wüst beschimpft, und gesagt das sie mich Abstufen wird , weil ich laut der Fr. Dr. nichts habe, hat keine Befunde hat keine Befunde, die ich zur Untersuchung mitgebracht habe, gelesen Daher Ersuche ich Sie, um eine Neue Beguatchtung .(Aber nicht die Fr. Dr . römisch 40 , die keine Allgemein Medizinerin ist. ) …“ I.5. Am 14.03.2022 wurde die bP neuerlich einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (FÄ für physikalische Medizin, Allgemeinmedizinerin) zugeführt und darüber am 16.03.2022 (vidiert am 17.03.2022) ein Gutachten erstellt. Das Gutachten ergab abermals einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. römisch eins.5. Am 14.03.2022 wurde die bP neuerlich einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (FÄ für physikalische Medizin, Allgemeinmedizinerin) zugeführt und darüber am 16.03.2022 (vidiert am 17.03.2022) ein Gutachten erstellt. Das Gutachten ergab abermals einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. I.6. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 25.03.2022 wurde der Antrag der bP abgewiesen mit der Erläuterung, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. römisch eins.6. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 25.03.2022 wurde der Antrag der bP abgewiesen mit der Erläuterung, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. I.7. Gegen diesen Bescheid erhob die bP fristgerecht am 04.04.2022 Beschwerde und begründete diese – mit ähnlichem Wortlaut wie ihre Stellungnahme - wie folgt:römisch eins.7. Gegen diesen Bescheid erhob die bP fristgerecht am 04.04.2022 Beschwerde und begründete diese – mit ähnlichem Wortlaut wie ihre Stellungnahme - wie folgt: „… Obwohl Ihnen Unterlagen vorliegen , die sehr wohl meine körperlichen Gebrechen und dergleichen aufzeigen, hat sich anscheinend laut Schreiben, nichts geändert. Damit eine gerechte Beurteilung, ersuche ich um einen neuen BegutachtungsTermin. Das Gutachten von Fr.Dr.in XXXX ,Ich weiß nicht ob Sie Röngtenauge oder Übersinnliche Kräfte hat ,wenn Fr. XXXX solche Fehlurteilung macht,muß ich mich an die Ärzte Kammer einen Brief schreiben. Daher stimmt mit der Untersuchung nichts Überein, Sie hat keine Befunde, die ich zur Untersuchung mitgebracht habe, vor gelegt worden sind. Daher Ersuche ich Sie, um eine Neue Beguatchtung.(Aber nicht die Fr. Dr. in XXXX .)Obwohl Ihnen Unterlagen vorliegen , die sehr wohl meine körperlichen Gebrechen und dergleichen aufzeigen, hat sich anscheinend laut Schreiben, nichts geändert. Damit eine gerechte Beurteilung, ersuche ich um einen neuen BegutachtungsTermin. Das Gutachten von Fr.Dr.in römisch 40 ,Ich weiß nicht ob Sie Röngtenauge oder Übersinnliche Kräfte hat ,wenn Fr. römisch 40 solche Fehlurteilung macht,muß ich mich an die Ärzte Kammer einen Brief schreiben. Daher stimmt mit der Untersuchung nichts Überein, Sie hat keine Befunde, die ich zur Untersuchung mitgebracht habe, vor gelegt worden sind. Daher Ersuche ich Sie, um eine Neue Beguatchtung.(Aber nicht die Fr. Dr. in römisch 40 .) …“ I.8. Am 04.05.2022 übermittelte die bP an die bB neuerlich eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt:römisch eins.8. Am 04.05.2022 übermittelte die bP an die bB neuerlich eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt: „… Anbei möchte ich Ihnen die Falschbeurteilung meinerseits des Gutachtens von Fr. XXXX dokumentieren !Anbei möchte ich Ihnen die Falschbeurteilung meinerseits des Gutachtens von Fr. römisch 40 dokumentieren ! Als erstes war ich schon für den 07.02.2022 um 9.00 Uhr bei Dr. XXXX bestellt. Bei der Einladung stand nur FFP2 Maske ,Lichtbildausweis und Medi-Liste drauf. Pünktliche Anreise mit meinem Lebensgefährten ! Fr.Dr. XXXX wollte den 3 G Nachweis sehen, ich sagte , dieser steht nicht auf der Einladung, ich habe keine Symptome und bin gesund . Sie beendete sofort das Gespräch , sagte Sie handhabe das so und ich kann mir einen neuen Termin besorgen . Ich sagte das kann Sie nicht machen ! Sie schaute in Ihrem PC nach und sagte mir Sie hätte noch einen Termin Mitte MÄRZ frei, ich bekomme dann Bescheid und auswiedersehen , das wars !Als erstes war ich schon für den 07.02.2022 um 9.00 Uhr bei Dr. römisch 40 bestellt. Bei der Einladung stand nur FFP2 Maske ,Lichtbildausweis und Medi-Liste drauf. Pünktliche Anreise mit meinem Lebensgefährten ! Fr.Dr. römisch 40 wollte den 3 G Nachweis sehen, ich sagte , dieser steht nicht auf der Einladung, ich habe keine Symptome und bin gesund . Sie beendete sofort das Gespräch , sagte Sie handhabe das so und ich kann mir einen neuen Termin besorgen . Ich sagte das kann Sie nicht machen ! Sie schaute in Ihrem PC nach und sagte mir Sie hätte noch einen Termin Mitte MÄRZ frei, ich bekomme dann Bescheid und auswiedersehen , das wars ! Ich ging aus der Ordination raus, sagte es meinem Lebensgefährten und der schaute blöd ! Das war mein erster und umsonst nach XXXX gefahrener Termin ( 6o
- km)! Ich ging aus der Ordination raus, sagte es meinem Lebensgefährten und der schaute blöd ! Das war mein erster und umsonst nach römisch 40 gefahrener Termin ( 6o
- km)! 2e Einladung 14.03.2022 12.oo Uhr - auf dieser Einladung stand ein 3 G Nachweis zur Mitnahme drauf! Bin pünktlich angereist mit meiner Begleitperson da ich auf zwei Unterarmstützkrüken angewiesen bin , da ich Schmerzen in rechter Hüfte und rechtem Knie habe ! Beim Gutachten : Begleitperson anwesend wurde ein NEIN angekreuzt, das stimmt nicht, die mitgebrachten Befunde sind nur ein halbes Jahr vorher gültig laut Fr.Dr. XXXX ! Sie hat Befunde von 10.08.2021 , 19.12.2018 , 19.08.2015 nur abgeschrieben :2e Einladung 14.03.2022 12.oo Uhr - auf dieser Einladung stand ein 3 G Nachweis zur Mitnahme drauf! Bin pünktlich angereist mit meiner Begleitperson da ich auf zwei Unterarmstützkrüken angewiesen bin , da ich Schmerzen in rechter Hüfte und rechtem Knie habe ! Beim Gutachten : Begleitperson anwesend wurde ein NEIN angekreuzt, das stimmt nicht, die mitgebrachten Befunde sind nur ein halbes Jahr vorher gültig laut Fr.Dr. römisch 40 ! Sie hat Befunde von 10.08.2021 , 19.12.2018 , 19.08.2015 nur abgeschrieben : Nach verlassen der Ordination wird man dann anscheinend von Fr.Dr. XXXX videoüberwacht ,wenn man dringend ein Toilette sucht.Nach verlassen der Ordination wird man dann anscheinend von Fr.Dr. römisch 40 videoüberwacht ,wenn man dringend ein Toilette sucht. Ergebnis der Begutachtung : Mir wird hochgradiges Aggravierungsverhalten vorgeworfen , das stimmt nicht, aber mit den Schmerzen die ich habe werde ich alieneine stehengelassen ! Meine Meniskusläsion im rechten Knie hat Fr.Dr. XXXX nicht interessiert ! Fr.Dr.hat nur Blutdruck gemessen , aber weder Herz od.Lunge abgehört und von der Mediliste vom Gutachten sind mir die Tabletten Ivadal gänzlich unbekannt und am Tag der Untersuchung war es mir nicht möglich mein rechtes Bein von derMir wird hochgradiges Aggravierungsverhalten vorgeworfen , das stimmt nicht, aber mit den Schmerzen die ich habe werde ich alieneine stehengelassen ! Meine Meniskusläsion im rechten Knie hat Fr.Dr. römisch 40 nicht interessiert ! Fr.Dr.hat nur Blutdruck gemessen , aber weder Herz od.Lunge abgehört und von der Mediliste vom Gutachten sind mir die Tabletten Ivadal gänzlich unbekannt und am Tag der Untersuchung war es mir nicht möglich mein rechtes Bein von der Untersuchungsliege zu heben , da ich zu große Schmerzen habe ! Die Fr.Dr. XXXX wirft mir mangelnde Mitarbeit vor , aber ich finde es ein Frechheit , wenn man Schmerzen hat ist es mir nicht möglich Ihre Untersuchungsübungen zu machen , da die Bewegung wegen Schmerzen eingeschränkt ist !Die Fr.Dr. römisch 40 wirft mir mangelnde Mitarbeit vor , aber ich finde es ein Frechheit , wenn man Schmerzen hat ist es mir nicht möglich Ihre Untersuchungsübungen zu machen , da die Bewegung wegen Schmerzen eingeschränkt ist ! …“ I.9. Einlangend am 14.06.2022 übermittelte die bP – wie folgt - eine handschriftliche Stellungnahme mitsamt Befunde:römisch eins.9. Einlangend am 14.06.2022 übermittelte die bP – wie folgt - eine handschriftliche Stellungnahme mitsamt Befunde: „… Anbei schicke ich Ihnen zum 2x meine Befunde. Es ist ein aktueller Befund von Dr. XXXX vom 31.05.2022 mit Überlastungssyndrom dabei. Der aktuelle Befund vom MR der Halswirbelsäule am 04.06.2022 belegt meinen Verschlechterungszustand meiner Gesundheit: Mehrere Bandscheibenvorfälle. Dadurch habe ich Sensibilisierungsstörungen in beiden Armen und Schmerzen im Nacken, kann keine Nacht noch normal, ohne Schmerzen schlafen. Mein Neurologentermin ist erst am 22.Oktober, da alle Termine vergeben sind. Zusätzlich noch eine Meniskusläsion am rechten Knie laut Befund vom 10.08.2021. Anbei meine neuesten Befunde die die Verschlechterung meines Gesundheitszustandes belegen.Anbei schicke ich Ihnen zum 2x meine Befunde. Es ist ein aktueller Befund von Dr. römisch 40 vom 31.05.2022 mit Überlastungssyndrom dabei. Der aktuelle Befund vom MR der Halswirbelsäule am 04.06.2022 belegt meinen Verschlechterungszustand meiner Gesundheit: Mehrere Bandscheibenvorfälle. Dadurch habe ich Sensibilisierungsstörungen in beiden Armen und Schmerzen im Nacken, kann keine Nacht noch normal, ohne Schmerzen schlafen. Mein Neurologentermin ist erst am 22.Oktober, da alle Termine vergeben sind. Zusätzlich noch eine Meniskusläsion am rechten Knie laut Befund vom 10.08.2021. Anbei meine neuesten Befunde die die Verschlechterung meines Gesundheitszustandes belegen. …“ I.10. Am 29.08.2022 wurde die bP neuerlich einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Allgemeinmediziner) zugeführt und darüber noch am selben Tag (vidiert am 14.09.2022) ein Gutachten erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H.römisch eins.10. Am 29.08.2022 wurde die bP neuerlich einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Allgemeinmediziner) zugeführt und darüber noch am selben Tag (vidiert am 14.09.2022) ein Gutachten erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. I.11. Eine Beschwerdevorentscheidung durch die bB wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 30.09.2022 legte die bB die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Die Beschwerdevorlage langte am selben Tag beim ho. Gericht ein.römisch eins.11. Eine Beschwerdevorentscheidung durch die bB wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 30.09.2022 legte die bB die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Die Beschwerdevorlage langte am selben Tag beim ho. Gericht ein. I.12. Am 07.10.2022 wurden durch die bB medizinische Unterlagen der bP - einlangend am 03.10.2022 - nachgereicht.römisch eins.12. Am 07.10.2022 wurden durch die bB medizinische Unterlagen der bP - einlangend am 03.10.2022 - nachgereicht. I.13. Der bP wurde mit Schreiben vom 15.02.2023 durch das ho. Gericht das von der bB veranlasste Sachverständigengutachten vom 29.08.2022 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.römisch eins.13. Der bP wurde mit Schreiben vom 15.02.2023 durch das ho. Gericht das von der bB veranlasste Sachverständigengutachten vom 29.08.2022 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. I.14. Am 24.02.2023 (einlangend bei ho. Gericht am 28.02.2023) übermittelte die bP eine Stellungnahme mitsamt neuer Befunde, die wie folgt lautete:römisch eins.14. Am 24.02.2023 (einlangend bei ho. Gericht am 28.02.2023) übermittelte die bP eine Stellungnahme mitsamt neuer Befunde, die wie folgt lautete: „… Die Untersuchung vom Hr. Dr. med . univ XXXX ,bei meiner Untersuchung, die ich bei ihm hatte , stimmt nicht mit meinen Gesundheits unterlagen nicht Überein. Dieser Arzt hatte mich als Patient an der untersten Schublade behandelt. Er stellte mich als Simulation für den Behinderten Ausweises her, er hatte auch keine Befunde ,die ich ihm vorgelegt habe, nicht Angeschaut, und als Simolant lass ich mich nicht Bezeichnen. Bei der Fr.Dr. XXXX hatte mich vorher untersucht und beurteilte mich auf 70% eingestuft. Meine Krankheit kann nicht von ein paar Jahren nicht besser werden ,sondern hat sich sehr verschlechtert , und dieser Arzt XXXX stufte mich einfach ab,troz meiner Krankheit.Die Untersuchung vom Hr. Dr. med . univ römisch 40 ,bei meiner Untersuchung, die ich bei ihm hatte , stimmt nicht mit meinen Gesundheits unterlagen nicht Überein. Dieser Arzt hatte mich als Patient an der untersten Schublade behandelt. Er stellte mich als Simulation für den Behinderten Ausweises her, er hatte auch keine Befunde ,die ich ihm vorgelegt habe, nicht Angeschaut, und als Simolant lass ich mich nicht Bezeichnen. Bei der Fr.Dr. römisch 40 hatte mich vorher untersucht und beurteilte mich auf 70% eingestuft. Meine Krankheit kann nicht von ein paar Jahren nicht besser werden ,sondern hat sich sehr verschlechtert , und dieser Arzt römisch 40 stufte mich einfach ab,troz meiner Krankheit. Daher Bitte ich sie um eine gerechte beurteilung. …“ I.15. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 12.5.2023 beschloss der erkennende Senat die Beschwerde abzuweisen.römisch eins.15. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 12.5.2023 beschloss der erkennende Senat die Beschwerde abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft. 1.2. Die bP war aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung von 70 v. H. im Besitz eines von 12.09.2019 bis 30.11.2021 gültigen, befristeten Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. 1.2.1. Gutachten vom 23.01.2019 (auszugsweise): „… Anamnese: Vorgutachten vom 20.9.2017 (Dr. Franz): 50 % (Chronisches Schmerzsyndrom, degenerative Wirbelsäulenveränderungen) 9/2017 Schleudertrauma, chronisches Zervikalsyndrom, chronische Lumbalgie9 aus 2017, Schleudertrauma, chronisches Zervikalsyndrom, chronische Lumbalgie Depressionen und somatoforme Schmerzstörung 10/2018 Labrumruptur und Coxarthrose rechts diagnostiziert10 aus 2018, Labrumruptur und Coxarthrose rechts diagnostiziert … Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Psychiatrischer Facharztbefund (Dr. XXXX ) vom 3.10.2018: Mittelgradige bis schwere depressive EpisodePsychiatrischer Facharztbefund (Dr. römisch 40 ) vom 3.10.2018: Mittelgradige bis schwere depressive Episode MRT Hüfte rechts (MR-Institut Gmunden) vom 14.10.2018: Knorpeldefekte mit degenerativen Veränderungen im Acetabulumbereich rechts sowie Labrumruptur an oberer Zirkumferenz - incipiente Coxarthrose mit beginnender osteophytärer Deformierung der kranialen Zirkumferenz MRT Lendenwirbelsäule (MR-Institut Gmunden) vom 29.12.2018: Linksbetonte Spondylarthrosen L4-S1; Disc-bulging L3/L4 und L4/L5 mit jeweils leichter Duralsackeindellung … Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung des Rahmensatzes: 1) Chronisches Schmerzsyndrom mit mittelgradiger bis schwerer depressiver Episode Verschlechterung im Vergleich zur Letztbegutachtung; ein aktueller psychiatrischer Facharztbefund liegt vor Pos. Nr. 04.11.03, GdB 50 % 2) Hüftgelenksarthrose beidseits, Labrumruptur rechts Einstufung entsprechend der bei der klinischen Untersuchung festgestellten ausgeprägten Funktionseinschränkung der rechten Hüfte mit glaubhafter starker Schmerzsymptomatik; ein aktueller radiologischer Facharztbefund liegt vor Pos. Nr. 02.05.10, GdB 50 % 3) Chronische Zervikalgie und Lumbalgie bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz entsprechend der Verschlechterung im Vergleich zur Letztbegutachtung; aktuelle radiologische Facharztbefunde liegen vor Pos. Nr. 02.01.02, GdB 40 % 4 Funktionseinschränkung beide Kniegelenke Unverändert im Vergleich zur Letztbegutachtung Pos. Nr. 02.05.19, GdB 20 % 5) Z.n. Varizenoperation beidseits Unverändert im Vergleich zur Letztbegutachtung Pos. Nr. 05.08.01, GdB 10 % Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H. … Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das unter 1) angeführte Leiden wird durch die unter 2) und 3) angeführten Leiden anhaltend und wesentlich erhöht und um insgesamt zwei Stufen angehoben. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Es liegen keine weiteren Leiden vor, die einen Grad der Behinderung erreichen Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die unter 1), 2) und 3) angeführten Leiden haben sich im Vergleich zur Letztbegutachtung verschlechtert. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Aufgrund der Verschlechterung der unter 1), 2) und 3) angeführten Leiden ergibt sich eine Anhebung des Gesamtgrades von 50 % auf 70 %. Nachuntersuchung 1/2020 - Bezüglich der rechten Hüfte wird in den nächsten Wochen eine weitere orthopädische Abklärung erfolgen. Durch entsprechende Therapie bzw. Gelenksersatz ist eine wesentliche Besserung möglich. Auch das chronische Schmerzsyndrom mit depressiver Verstimmung ist besserungsfähig. Bei der Nachuntersuchung sind aktuelle orthopädische und psychiatrische Facharztbefunde erforderlich.Nachuntersuchung 1 aus 2020, - Bezüglich der rechten Hüfte wird in den nächsten Wochen eine weitere orthopädische Abklärung erfolgen. Durch entsprechende Therapie bzw. Gelenksersatz ist eine wesentliche Besserung möglich. Auch das chronische Schmerzsyndrom mit depressiver Verstimmung ist besserungsfähig. Bei der Nachuntersuchung sind aktuelle orthopädische und psychiatrische Facharztbefunde erforderlich. … 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Aufgrund der Leiden im Bereich des Bewegungsapparates, insbesondere der derzeit starken Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte sind das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sowie das Ein- und Aussteigen und der sichere Tarnsport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich. Eine Nachuntersuchung in einem Jahr ist erforderlich 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein …“ 1.2.2. Gutachten vom 25.01.2020 (auszugsweise): „… Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 50 %. Die Leiden Nummer 2 und 3 steigern da sie das Gesamtbild verschlechtern jeweils um eine Stufe. Die restlichen Leiden steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 %. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Geringe Besserung bei Leiden Nummer 3. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung. Nachuntersuchung 11/2020 - Besserung bei Leiden Nummer 1 und 2 durch operative Sanierung des Hüftleidens zu erwarten.Nachuntersuchung 11 aus 2020, - Besserung bei Leiden Nummer 1 und 2 durch operative Sanierung des Hüftleidens zu erwarten. …“ 1.3. Die am 14.10.2021, 16.03.2022 und 29.08.2022 erstellten Gutachten weisen nachfolgenden relevanten Sachverhalt auf und werden zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben: 1.3.1. Gutachten vom 14.10.2021 (auszugsweise) von einer ärztlichen Sachverständigen (Fachärztin für Chirurgie): „… Anamnese: Antrag zur Ausstellung eines Behindertenpasses und Parkausweises. Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen. Vorgutachten von Dr. XXXX vom 31.01.2020, 70 % GdBVorgutachten von Dr. römisch 40 vom 31.01.2020, 70 % GdB Chronisches Schmerzsyndrom mit mittelgradiger bis schwerer depressiver Episode Hüftgelenksarthrose bds., Labrumruptur rechts Abnützungserscheinungen an Hals- und Lendenwirbelsäule Abnützungserscheinungen an beiden Kniegelenken Varizenoperation bds. Aktuell: Z.n. Hüftprothesenimplantation rechts 07.07.2020; Derzeitige Beschwerden: Zwischenzeitlich wurde rechts an der Hüfte eine Totalendoprothese implantiert. Seit dem sind die Schmerzen deutlich gebessert. Sie hat nach wie vor Angst beim Gehen, benützt deshalb noch Stützkrücken. Am rechten Kniegelenk verspürt sie gelegentlich ein Auslassen. Eine Arthroskopie aufgrund des Meniskusrisses wurde noch nicht durchgeführt. Gelegentlich hat sie auch Schmerzen an der linken Hüfte. Zwischenzeitlich hatte sie einen Auffahrunfall, bei dem es zu einem Schleudertrauma mit einer möglichen Absplitterung an der Halswirbelsäule gekommen ist. Gelegentlich berichtet sie über ein Einschlafen der Finger in der Nacht. Ein anhaltendes Taubheitsgefühl besteht nicht. Bzgl. der Krampfadern hat sie keine Beschwerden mehr. Die Depression ist nun nicht mehr vorhanden, sie hat keine laufende Therapie. Auch die Schmerzen an der rechten Hüfte haben sich gebessert, sodass nur mehr bedarfsweise Schmerzmittel eingenommen werden. Die maximale Gehstrecke in der Ebene mit zwei Unterarmstützkrücken beträgt 20 bis 30 Meter. Auch auf Nachfrage werden keine weiteren Beschwerden geschildert; … Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): CT - Befund HWS aus dem Institut für Radiologie des Salzkammergutklinikums Vöcklabruck vom 19.08.2015 Ergebnis: Streckhaltung der HWS mit flacher Kyphosierung in C5/C6, keine rezenten Frakturenm geringe Uncovertebralarthrose Neurologischer Befundbericht Dr. XXXX vom 01.09.2015Neurologischer Befundbericht Dr. römisch 40 vom 01.09.2015 Diagnose: Cervialsyndrom rechtsbetont Kleiner Prolaps C5/C6 links 2014 Z.n. Auffahrunfall Arztbrief aus der Abteilung für Orthopädie und orthopädische Chirurgie des Salzkammergut-Klinikums Gmunden vom 13.07.2020: Diagnose: Coxarthrosis dext. - HTEP re. am 07.07.2020 Chronischer Zigarettenabusus Labile arterielle Hypertonie Adipositas St.p. Varizen-OP St.p. ASK Knie re. Allergien: Diclofenac; … Status – Fachstatus: Narben: blande Narbe über dem rechten Hüftgelenk Kopf: Seh- und Hörvermögen altersentsprechend unauffällig. Internistischer Status: unauffällig. Kreuz- und Nackengriff endlagig nicht möglich Fingerkuppen-Boden-Abstand nicht prüfbar Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Rotation bds. 40 Grad, Kinn-Jugulum-Abstand 5/12 cm, muskuläre Hartspannkomponente entlang des Trapeziusreliefs; Brustwirbelsäule: unauffällig konfiguriert, keine Klopf- oder Druckschmerzhaftigkeit; Lendenwirbelsäule: unauffällig konfiguriert, keine Klopf- oder Druckschmerzhaftigkeit. Obere Extremität: Kraftgrad 5 bds. Schultergelenke: bds. in S und F schmerzbedingt bis 90 Grad beweglich, Außenrotation 70 Grad, Innenrotation bis thorakolumbal möglich; Ellbogengelenke: frei beweglich, Streck- und Beugekraft gegen Widerstand Kraftgrad 5, Pro-/Supination frei; Hände: klinisch-inspektorisch unauffällig, Fingerstreckung und Faustschluss frei, periphere Durchblutung und Sensibilität in Ordnung. Untere Extremitäten: Kraftgrad 5 bds. Hüftgelenke: rechts in S 0-5-120 Grad, links in S 0-0-135 Grad, Außen-/Innenrotation 30-0-20 Grad ohne Rotations- oder Stauchungsschmerz; Kniegelenke: schlank und reizlos, Beweglichkeit rechts schmerzhaft, S 0-5-115 Grad, links S 0-0-125 Grad, ergussfrei, bandstabil; Unterschenkel: Pulse allseits palpabel, keine Varizen, keine Ödeme; Sprunggelenke: bds. unauffällig, periphere Durchblutung und Sensibilität o.B. Gesamtmobilität – Gangbild: Ohne Stützkrücken sind 2 Zimmerlängen freien Gehens gut möglich mit geringem Schonhinken links, Zehenballen- und Fersenstand sowie Einbeinstand rechts und links möglich. Status Psychicus: Klare Bewusstseinslage, räumlich, örtlich, zeitlich, zur Person und situativ orientiert. Aufmerksamkeit, Konzentration und formales Denken sind unauffällig. Es besteht keine Angstsymptomatik, keine Halluzinationen vorhanden. Affektivität und Antrieb ebenfalls unauffällig. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung des Rahmensatzes: 1) Z.n. Hüftprothesenimplantation rechts 07/2020;1) Z.n. Hüftprothesenimplantation rechts 07 aus 2020,; Belastungsabhängige Beschwerden, Gangunsicherheit, Schmerzmittelbedarf; Pos. Nr. 02.05.09, GdB 30 % 2) Abnützungserscheinungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, Z.n. Schleudertrauma; Belastungsabhängige Beschwerden, mäßiggradige Funktionseinschränkung, keine Wurzelsymptomatik; Pos. Nr. 02.01.02, GdB 30 % 3) Abnützungserscheinungen an beiden Kniegelenken, Meniskusriss rechts; Belastungsabhängige Beschwerden rechts mehr als links, mäßiggradige Funktionseinschränkung; Pos. Nr. 02.05.19, GdB 20 % 4) Abnützungserscheinungen der linken Hüfte; Kein radiologischer Befund, kein aktueller Fachbefund vorliegend, keine wesentliche Funktionseinschränkung; Pos. Nr. 02.05.07, GdB 10 % 5) Z.n. Varizenoperation bds.; Keine wesentliche Schwellneigung, keine wesentlichen Beschwerden; Pos. Nr. 05.08.01, GdB 10 % Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 30 %. Das Leiden Nummer 2 steigert verschlechternd um eine Stufe. Die weiteren Leiden steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 %. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Labile Hypertonie - keine Blutdruckmedikation notwendig Chronisches Schmerzsyndrom mit depressiver Episode - keine Behandlung mehr notwendig seit der Hüftoperation Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Weggefallen ist das Leiden Nummer 1 aus dem Vorgutachten. Das Leiden Nummer 2 wurde in die Leiden Nummer 1 und 4 aufgeteilt, wobei eine deutliche Besserung besteht. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Herabstufung von 70 % auf 40 % aufgrund des Wegfalls des ehemaligen Leidens Nummer 1 und der Besserung des ehemaligen Leidens Nummer 2. Dauerzustand […]“ 1.3.2. Gutachten vom 16.03.2022 von einer ärztlichen Sachverständigen (Fachärztin für Physikalische Medizin, Allgemeinmedizinerin): „[…] Anamnese: Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Vorgutachten Dr. Mailänder, Chirurgie, 10/2021: GdB 40 % (Zustand nach Hüftprothesenimplantation rechts - 30 %, Abnützung der Hals- und Lendenwirbelsäule - 30 %, Abnützung an beiden Kniegelenken - 20 %, Abnützungserscheinung in der linken Hüfte - 10 %, Zustand nach Varizenoperation beidseits - 10 %). Derzeitige Beschwerden: Belastungsschmerzen rechte Hüfte, rechtes Knie. Nackenschmerzen vor allem nachts und Einschlafen beider Hände. … Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Alle elektronisch vorliegenden Befunde, inklusive allfällig vorhandener Vorgutachten, wurden eingesehen und berücksichtigt. Maßgebliche Auszüge daraus werden nachstehend aufgelistet. Salzkammergut-Klinikum, Orthopädie, 10.08.2021: Status: Gang ist unauffällig, Trendellenburg ist negativ. Gestrecktes rechtes Bein kann gehoben werden. Rechte Hüfte ist frei beweglich, Beinlänge klinisch völlig ident. Rechtes Knie Schmerzen bei maximaler Flexion, Meniskuszeichen positiv, keine Überwärmung, keine Infektzeichen. Röntgen: Hüftvergleich plus rechts axial: Korrekter Prothesensitz ohne Saumbildung, ohne Lockerungszeichen. Diagnose: Zustand nach HTEP rechts, Meniskuslaesion rechtes Knie. Prozedere: Verdacht auf Meniskuslaesion, derzeit die Beschwerden erträglich. Intraartikuläre Cortisonfiltration beim niedergelassenen Orthopäden bzw. in der Ambulanz bei Bedarf, bei unerträglichen Schmerzen wäre eine arthroskopische Sanierung nach Terminvereinbarung möglich. MR LWS, 19.12.2018: Linksbetonte Spondylarthrosen L4-S1, Discusbulging L3/4, L4/5, Kontakt zu L5 beidseits ohne signifikante Bedrängung, keine Spinalkanalstenose, keine Neuroforamenstenosen. CT HWS, 19.08.2015: Streckhaltung mit flacher Kyphosierung in C5/6, keine rezenten Frakturen, geringe Uncovertebralarthrosen. … Klinischer Status – Fachstatus: Sensorik: Visus: ausreichend Hörvermögen: ausreichend Somatischer Status: Hals/Weichteile: unauffällig Wirbelsäule: nicht klopfdolent HWS: in Ante- und Retroflexion sowie in Rotation endgradig bewegungseingeschränkt, muskulärer Hypertonus paracervical BWS: leicht fixierte BWS-Kyphose LWS: nicht ausreichend prüfbar, da Standunsicherheit demonstriert wird und dadurch FBA im Sitzen 0 cm. Herz: normofrequente, rhythmische, reine Herztöne Lunge: Vesikuläratmen beidseits Abdomen: weich, über Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine Resistenzen obere Extremitäten: Abduktion beider Schultergelenke 110°, dann Schmerzlimitierung aufgrund von Nackenbeschwerden, Nacken- und Schürzengriff mit Mühe komplett, wiederum Angabe von Nackenbeschwerden, keine Muskelabbauzeichen, Ellbogengelenksbeweglichkeit frei, Faustschluss komplett und kraftvoll, Pinzettengriff beidseits durchführbar untere Extremitäten: das rechte Bein kann kaum von der Unterlage angehoben werden, auch bei passiver Gelenksprüfung massives Gegenspannen und mangelnde Compliance, blande Narbe rechts, keine wesentlichen Muskelabbauzeichen, Gelenksprüfung rechts durch das aktive Gegenspannen nicht ausreichend möglich, im Sitzen kann das rechte Knie 100° angewinkelt werden, linke Hüfte Flexion bis 100°, Außen- und Innenrotation 30/0/40, keine wesentliche Schmerzprovokation, Kniegelenk links in S 0/0/130°, keine muskulären Abbauzeichen, keine Reizzeichen, Unterschenkel beidseits bland, OSG beidseits bewegungseingeschränkt Gesamtmobilität – Gangbild: Im Rahmen der Untersuchung deutlich funktionelles Gangbild. Die Patientin geht nicht frei, sie gibt an 2 Unterarmstützkrücken zu benötigen. Nach Verlassen der Ordination bei Durchschreiten des Ganges Richtung Ausgang zeigt sich ein deutlich flüssigeres Gangbild. Die Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken nicht zwingend notwendig. Status Psychicus: Die Patientin ist allseits orientiert. Es besteht hochgradiger Verdacht auf Aggravierungsverhalten. Deutlich mangelnde Compliance im Rahmen der Untersuchungssituation. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung des Rahmensatzes: 1) Hüftgelenksersatz rechts 07/2020.1) Hüftgelenksersatz rechts 07 aus 2020,. Korrekter Prothesensitz, keine Saumbildung, keine Lockerungszeichen, keine Muskelabbauzeichen, funktionelles Gangbild, berichtete Belastungsschmerzen, unverändert zum Vorgutachten. Pos. Nr. 02.05.09, GdB 30 % 2) Wirbelsäulenbeschwerden. Zustand nach Schleudertrauma 2014, keine aktuelle Bildgebung vorliegend, laut CT 2015 Streckhaltung, kein Hinweis auf Knochenbruch, geringe Abnützungszeichen, Bandscheibenvorwölbungen L3/4, L4/5, kein Hinweis auf Bandscheibenvorfall, keine signifikante Bedrängung nervaler Strukturen, keine Wirbelkanalverengung, keine Verengung der Nervenaustrittslöcher, unverändert zum Vorgutachten. Pos. Nr. 02.01.02, GdB 30 % 3) Kniegelenksbeschwerden rechts. Meniskusschaden, keine Reizzeichen, berichtete Belastungsschmerzen, aufgrund von mangelnder Mitarbeit keine ausreichende Bewegungsbeurteilung möglich, unverändert zum Vorgutachten. Pos. Nr. 02.05.18, GdB 10 % Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führendes Leiden ist Position 1. Zusätzlich Verschlechterung des Gesamtbildes durch die Position 2, daher Erhöhung um eine Stufe auf gesamt 40 %. Die Position 3 ist aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter stufenerhöhend. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Die Positionen 4 und 5 aus dem Vorgutachten 10/2021 entfallen, da keine Funktionseinschränkung linke Hüfte feststellbar - keine aktuelle Bildgebung, kein Facharztbefund vorliegend.Die Positionen 4 und 5 aus dem Vorgutachten 10 aus 2021, entfallen, da keine Funktionseinschränkung linke Hüfte feststellbar - keine aktuelle Bildgebung, kein Facharztbefund vorliegend. Nach Varizenoperation keine Funktionseinschränkung feststellbar. Die Kniegelenksbeschwerden aus Position 3 aus dem Vorgutachten 10/2021 werden in diesem Gutachten und bei neuer Positionsnummer mit 10 % beurteilt. Begründung siehe oben. Eine funktionelle Einschränkung des linken Kniegelenks wird nicht festgestellt, aktuelle Befunde sind nicht vorliegend.Die Kniegelenksbeschwerden aus Position 3 aus dem Vorgutachten 10 aus 2021, werden in diesem Gutachten und bei neuer Positionsnummer mit 10 % beurteilt. Begründung siehe oben. Eine funktionelle Einschränkung des linken Kniegelenks wird nicht festgestellt, aktuelle Befunde sind nicht vorliegend. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Gleichbleibendes Beschwerdebild, keine Befunderweiterung. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Gleichbleibender Gesamtgrad der Behinderung von 40 %. Nachuntersuchung 03/2024 - Besserung der Beschwerden durch intensive Therapie/Operation möglich.Nachuntersuchung 03 aus 2024, - Besserung der Beschwerden durch intensive Therapie/Operation möglich. … Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Aus den vorliegenden Befunden lässt sich keine erhebliche Mobilitätseinschränkung ableiten. Die in der Untersuchung demonstrierte hochgradige Bewegungseinschränkung rechtes Knie und rechte Hüfte ist daher nicht nachvollziehbar. Es muss zumindest von einer teilweisen zweckorientierten Aggravierung ausgegangen werden. Die Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken ist nicht zwingend notwendig. Einfache Gehhilfen (z.B. Walkingstöcke) sind durchaus ausreichend. Übliche Niveauunterschiede können gegebenenfalls im Nachstellschritt unter Verwendung eines Handlaufs überwunden werden. Haltegriffe und Haltestangen können endgradig eingeschränkt benutzt werden. Der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich erschwert. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. 1.3.3. Gutachten vom 29.08.2022 (auszugsweise) von einem ärztlichen Sachverständigen (Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Allgemeinmediziner): „… Anamnese: Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und eines Parkausweises. Beantragt wurde: Einwendungen zum Parteiengehör Vorgutachten physikal. FÄ Dr. Caterina Duswald vom 14.03.2022: GdB 40 %, NU 03/2024;- Hüftprothese rechts 07/2020 (30 %)- Wirbelsäulenbeschwerden (30 %)- Kniegelenksbeschwerden rechts (10 %)Vorgutachten physikal. FÄ Dr. Caterina Duswald vom 14.03.2022: GdB 40 %, NU 03 aus 2024,;, - Hüftprothese rechts 07 aus 2020, (30 %), - Wirbelsäulenbeschwerden (30 %), - Kniegelenksbeschwerden rechts (10 %) Zusätzliche Diagnosen:- chronisches Schmerzsyndrom mit depressiver Begleitreaktion- Karpaltunnelsyndrom beidseitsZusätzliche Diagnosen:, - chronisches Schmerzsyndrom mit depressiver Begleitreaktion, - Karpaltunnelsyndrom beidseits Derzeitige Beschwerden: Bei der Patientin war aufgrund starker Schmerzen und degenerative Veränderungen in beiden Hüftgelenken im Rahmen eines Gutachtens im November 2019 ein Behindertengrad von 70 % und die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt worden. Im geplanten Kontroll-Gutachten vom 14.03.2022 wurde jetzt nach Implantation einer Hüftprothese rechts der Behindertengrad auf 40 % reduziert. Diese Vorgehensweise ist für die Patientin nicht nachvollziehbar. Die Patientin beschreibt derzeit hauptsächlich Schmerzen im rechten Kniegelenk mit häufigem Auslassgefühl. Sie wäre Zuhause auch schon öfters gestürzt (Befunde diesbezüglich liegen nicht vor). Sie verwendet deswegen zur Sicherheit 2 Unterarmstützkrücken. Zusätzlich bestehen seit Jahren Schmerzen in der Halswirbelsäule, am Schultergürtel sowie Austrahlungsschmerzen in beide Arme und Taubheitsgefühl aller Finger beidseits. Es besteht ein morgendliches Steifigkeits- und Bamstigkeitsgefühl in den Fingergelenken und Zehengelenken mit leichte Besserung unter Bewegung, zusätzlich Schmerzen entlang der Wirbelsäule und an beiden Beinen. Eine rheumatologische Abklärung wurde bisher nicht durchgeführt. Die Patientin ist aufgrund einer langjährigen depressive Störung in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung. Eine antidepressive Kombinationsmedikation ist etabliert. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Behandlungen: derzeit keine; Medikation laut Befund 31.05.2022: Escitalopram 20 mg 1-0-0, Saroten 20 mg 0-0-1; Zusätzliche Medikation laut Patientin: Metagelan 30 Tropfen abends, Sirdalud 6 mg abends bei Bedarf (4-5x pro Woche), Gewadal-Palmol (Paracetamol) 500 mg bei Bedarf (5-6x pro Woche), Diclostad Creme lokal, Mexalen (Paracetamol) 500 mg bei Bedarf (4-5x pro Woche); Hilfsmittel: Lesebrille, Nachtlagerungsschienen beidseits, Unterarmstützkrücken; Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Alle vorhandenen und mitgebrachten Befunde wurden eingesehen. Befund Unfallchirurgie KH-Vöcklabruck vom 10.08.2015:- Dist. col. vert. cerv.Befund Unfallchirurgie KH-Vöcklabruck vom 10.08.2015:, - Dist. col. vert. cerv. CT-Befund HWS vom 19.08.2015:- die Wirbelkörperhöhen unauffällig, die Intervertebralräume regelrecht weit- geringgradige Unkovertebralarthrosen- nicht vollständig synostosierte vordere Rand kannte in C5 und C6- die kleinen Wirbelgelenke unauffällig, keine Lokationsfehlstellung- keine rezente FrakturBefund Neurologe Dr. XXXX vom 01.09.2015:- Am 10.8. habe sie einen Auffahrunfall gehabt, im CT habe man eine Absplitterung bei C5/C6 im Kh beschrieben.- Jetzt habe sie vor allem nachts im Ruhezustand Schmerzen im Nackenbereich, re > li und auch eingeschlafene Hände bdsCT-Befund HWS vom 19.08.2015:, - die Wirbelkörperhöhen unauffällig, die Intervertebralräume regelrecht weit, - geringgradige Unkovertebralarthrosen, - nicht vollständig synostosierte vordere Rand kannte in C5 und C6, - die kleinen Wirbelgelenke unauffällig, keine Lokationsfehlstellung, - keine rezente Fraktur, Befund Neurologe Dr. römisch 40 vom 01.09.2015:, - Am 10.8. habe sie einen Auffahrunfall gehabt, im CT habe man eine Absplitterung bei C5/C6 im Kh beschrieben., - Jetzt habe sie vor allem nachts im Ruhezustand Schmerzen im Nackenbereich, re > li und auch eingeschlafene Hände bds Status: kein sensomotorisches Defizit, Reflexe seitengleich und schwach, lokaler Schmerz an der HWS- empfehle Gewadal 3x1 wie bisher und Entwöhnung der Schanzkrawatte, PhysiotherapieStatus: kein sensomotorisches Defizit, Reflexe seitengleich und schwach, lokaler Schmerz an der HWS, - empfehle Gewadal 3x1 wie bisher und Entwöhnung der Schanzkrawatte, Physiotherapie MR-Befund LWS vom 12.09.2019:- flache Diskusprotrusionen L3/4 bis L5/S1- kein signifikanter Diskusprolaps, keine SpinalkanalstenoseMR-Befund LWS vom 12.09.2019:, - flache Diskusprotrusionen L3/4 bis L5/S1, - kein signifikanter Diskusprolaps, keine Spinalkanalstenose Röntgenbefund vom 04.09.2021: LWS:- Leichte Rechtsneigung der LWS.- Normal hohe Lendenwirbelkörper.- Chondrose L5/S1.- Mäßige Osteochondrosen L1-L3 mit geringer Spondylosis deformansHüfte rechts axial:- Exzentrische Gelenksspaltverschmälerung beidseits rechts etwas ausgeprägter als links.- Kleine Osteophyten an der Foveola bds. Die Symphyse unauffällig.LWS:, - Leichte Rechtsneigung der LWS., - Normal hohe Lendenwirbelkörper., - Chondrose L5/S1., - Mäßige Osteochondrosen L1-L3 mit geringer Spondylosis deformans, Hüfte rechts axial:, - Exzentrische Gelenksspaltverschmälerung beidseits rechts etwas ausgeprägter als links., - Kleine Osteophyten an der Foveola bds. Die Symphyse unauffällig. Arztbrief Orthopädie KH-Gmunden vom 14.07.2020:- Coxarthrose rechts- labile arterielle Hypertonie- Adipositas- Zustand nach ASK Knie rechts- 07.07.2020: zementfrei Hüftprothese rechts Typ Versafit 50, Deltakeramik Inlay 36, AMIS Schaft Proxima 4 Standard, Deltakeramik Kopf 36 SArztbrief Orthopädie KH-Gmunden vom 14.07.2020:, - Coxarthrose rechts, - labile arterielle Hypertonie, - Adipositas, - Zustand nach ASK Knie rechts, - 07.07.2020: zementfrei Hüftprothese rechts Typ Versafit 50, Deltakeramik Inlay 36, AMIS Schaft Proxima 4 Standard, Deltakeramik Kopf 36 S Röntgenbefund Hüftvergleich und rechte Hüfte axial vom 10.08.2021:- HTEP rechts-korrekte Implantatlage.- Links keine höhergradige Koxarthrose bei Verdacht auf CAM Impingement.Befund Orthopädie KH-Gmunden vom 10.08.2021:- Hüftprothese rechts 07/2020- Verdacht auf Meniscusläsion- Patientin klagt über Schmerzen im rechten Knie vor allem lateralseitig- Status: Gang unauffällig, Trendelenburg negativ, rechte Hüfte frei beweglich, Beinlänge ident, Schmerzen im rechten Knie bei maximaler Flexion, Meniskuszeichen (medial/lateral?) Positiv, keine Überwärmung- Röntgen: korrekter Prothesensitz, keine Lockerungszeichen, keine Saumbildung- Knie-Abklärung und Infiltration beim niedergelassenen OrthopädenRöntgenbefund Hüftvergleich und rechte Hüfte axial vom 10.08.2021:, - HTEP rechts-korrekte Implantatlage., - Links keine höhergradige Koxarthrose bei Verdacht auf CAM Impingement., Befund Orthopädie KH-Gmunden vom 10.08.2021:, - Hüftprothese rechts 07 aus 2020,, - Verdacht auf Meniscusläsion, - Patientin klagt über Schmerzen im rechten Knie vor allem lateralseitig, - Status: Gang unauffällig, Trendelenburg negativ, rechte Hüfte frei beweglich, Beinlänge ident, Schmerzen im rechten Knie bei maximaler Flexion, Meniskuszeichen (medial/lateral?) Positiv, keine Überwärmung, - Röntgen: korrekter Prothesensitz, keine Lockerungszeichen, keine Saumbildung, - Knie-Abklärung und Infiltration beim niedergelassenen Orthopäden Befund Psychiater Dr. XXXX vom 31.05.2022:- mittelgradige bis schwere depressive Episode- Status: depressive nonverbale Sprache, depressive Stimmungslage, Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich verflacht- Therapievorschlag: Escitalopram 20 mg, Saroten 20 mgBefund Psychiater Dr. römisch 40 vom 31.05.2022:, - mittelgradige bis schwere depressive Episode, - Status: depressive nonverbale Sprache, depressive Stimmungslage, Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich verflacht, - Therapievorschlag: Escitalopram 20 mg, Saroten 20 mg MR-Befund HWS vom 04.06.2022:- Unauffällige obere Kopfgelenke. Inzipiente Facettengelenksarthrosen. Streckhaltung.MR-Befund HWS vom 04.06.2022:, - Unauffällige obere Kopfgelenke. Inzipiente Facettengelenksarthrosen. Streckhaltung. - C4/C5: Flache anuläre Bandscheibenprotrusion, rechtsbetonte Retrospondylose, keine höhergradige Neuroforamenstenose.- C5/C6: Anuläre Bandscheibenprotrusion, Retrospondylose rechtsbetont, rechts intraforaminär kleiner Diskusprolaps, rechts Neuroforamenstenose - Engeverhältnis für die austretende Nervenwurzel C6 rechts.- C6/C7: Flache anuläre Protrusion.- C4/C5: Flache anuläre Bandscheibenprotrusion, rechtsbetonte Retrospondylose, keine höhergradige Neuroforamenstenose., - C5/C6: Anuläre Bandscheibenprotrusion, Retrospondylose rechtsbetont, rechts intraforaminär kleiner Diskusprolaps, rechts Neuroforamenstenose - Engeverhältnis für die austretende Nervenwurzel C6 rechts., - C6/C7: Flache anuläre Protrusion. Befund Neurologe Dr. XXXX vom 22.06.2022 (mitgebracht):- bilaterales sensibles CTS- Cervicalsyndrom- Zustand bei Hüftprothese rechts- Frühpension wegen psychische Gründe seit 2019- Beschleunigungstrauma der HWS 2015- seit 6 Monaten nächtliche Kribbelparästhesien der Finger links mehr als rechts, kein persistierendes sensomotorisches Defizit, chronische Nackenschmerzen ohne radikuläre Ausstrahlung- MR-HWS 06/2022: intraforaminärer Prolaps C5/6 rechts- Status: normale Kraft der Handmuskulatur, intaktes Berührungsempfinden, seitengleiche Reflexe- ENG/EMG: rein sensibles CTS beidseits- klinisch kein radikuläres Defizit C6, konservative Therapie mit Übungen und beidseitiger SchienenversorgungBefund Neurologe Dr. römisch 40 vom 22.06.2022 (mitgebracht):, - bilaterales sensibles CTS, - Cervicalsyndrom, - Zustand bei Hüftprothese rechts, - Frühpension wegen psychische Gründe seit 2019, - Beschleunigungstrauma der HWS 2015, - seit 6 Monaten nächtliche Kribbelparästhesien der Finger links mehr als rechts, kein persistierendes sensomotorisches Defizit, chronische Nackenschmerzen ohne radikuläre Ausstrahlung, - MR-HWS 06/2022: intraforaminärer Prolaps C5/6 rechts, - Status: normale Kraft der Handmuskulatur, intaktes Berührungsempfinden, seitengleiche Reflexe, - ENG/EMG: rein sensibles CTS beidseits, - klinisch kein radikuläres Defizit C6, konservative Therapie mit Übungen und beidseitiger Schienenversorgung […] Klinischer Status – Fachstatus: ALLERGIE: Penicillin-Unverträglichkeit (Fieber) NIKOTIN: 10 Stück täglich ALKOHOL: negiert FBA: nicht geprüft CAPUT/COLLUM: keine Schluckbeschwerden, Hörvermögen altersentsprechend, Lesebrille; THORAX: symmetrisch, unauffällige Atemexkursionen; PULMO: Vesikuläratmen beidseits (bds), keine Rasselgeräusche; COR: Herzaktion rein, rhythmisch und normofrequent, keine pathologischen Geräusche; ABDOMEN: weich, kein Druckschmerz (DS), keine pathologischen Resistenzen palpabel, Nierenlager bds. frei; MIKTION: unauffällig DEFÄKATION: unauffällig OBERE EXTREMITÄTEN: eingeschränkte Schulterbeweglichkeit beidseits, aktiv Abduktion beidseits nur bis 60° und Anteversion bis 60° möglich, der Nackengriff ist nicht möglich, beim Kreuzgriff für beidseits das Gesäß erreicht, passiv Abduktion und Anteversion bis 90° möglich, dann massive Schmerzangabe, Druckschmerz am AC-Gelenk, Impingement-Zeichen negativ, Ellbogen beidseits unauffällig, rechts blande Narbe in der Ellenbeuge, Handgelenke und Finger bei der Untersuchung unauffällig, keine Rötung, keine Schwellung, der Faustschluss ist beidseits vollständig, aber schmerzbedingt schwach, der Pinzettengriff ist zu allen Langfingern möglich, keine Atrophiezeichen der Handmuskulatur UNTERE EXTREMITÄTEN: Beinlängendifferenz +1 cm rechts, unauffällige Beinachse, Flexion beide Hüften bis knapp über 90° möglich, dann Schmerzangabe lumbosacral, rechts IR/AR 10-0-30° und links 20-0-40°, kein Leistendruckschmerz, blande Narbe rechts, beidseits geringer Druckschmerz am Trochanter, am rechten Kniegelenk keine Rötung, keine Schwellung, kein intraartikulärer Erguss, die Beweglichkeit S: 0-0-120° endlagig schmerzhaft, Druckschmerz über der lateralen Femurrolle und im Verlauf des lateralen Seitenbandes, mediale und laterale Meniskuszeichen negativ, kein Überstreckungsschmerz, Zohlen-Zeichen schwach positiv, am linken Kniegelenk keine Rötung, keine Schwellung, kein intraartikulärer Erguss, die Beweglichkeit S: 0-0-130°, Meniskuszeichen und Zohlen-Zeichen negativ, beide Knie bandstabil, Sprunggelenke unauffällig, diskreter Spreizfuß beidseits WIRBELSÄULE: deutlicher Hartspann der paravertebralen Muskulatur in der HWS und in der oberen BWS, ebenso im Bereich der unteren LWS, schmerzhafte Triggerpunkte im Musculus trapezius sowie am Ansatz des Musculus levator scapulae beidseits, Triggerpunkte entlang der Wirbelsäule, Druckschmerz über beiden ISG, NEUROLOGIE: angegebene Gefühlsstörung in beiden Armen und allen Fingern sowie im gesamten rechten Bein, einem Dermatom nicht eindeutig zuordenbar, schmerzbedingte Faustschlußschwäche beidseits, ansonsten kein radikuläres sensomotorisches Defizit erhebbar, die Reflexe seitengleich und schwach, die Pyramidenbahnzeichen negativ DURCHBLUTUNG: unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: Die Patientin kommt in Konfektionsschuhen und mit 2 Unterarmstützkrücken als Gehhilfe zur Untersuchung. Schmerzgeplagtes Gangbild im 4-Punkt-Gang, freies Stehen oder Gehen ohne Krücken ist laut Patientin wegen Sturzangst nicht möglich. Eine suffizient Einschätzung des Gangbildes ist daher nicht möglich. Status Psychicus: Es besteht eine klare Bewusstseinslage, die örtliche, zeitliche und situative Orientierung ist gegeben, orthopädischerseits keine Stimmungsschwankungen feststellbar. Das Verhalten ist der Situation angepasst und höflich. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung des Rahmensatzes: 1) Chronisches Schmerzsyndrom; Chronische Schmerzen an der Wirbelsäule, speziell der Halswirbelsäule sowie den Armen und Beinen beidseits seit mehr als einem Jahr, Verdacht auf Somatisierungsstörung DD Fibromyalgie, einfache Medikation (WHO Stufe 1) und depressive Begleitreaktion mit Kombinationsmedikation, keine neurologischen Defizite; Pos. Nr. 04.11.02, GdB 30 % 2) Wirbelsäulenbeschwerden. Schleudertrauma der Halswirbelsäule ohne knöcherne Verletzung, radiologisch nachgewiesene geringgradige degenerative Veränderungen der HWS (CT 08/2015) und LWS (MR 09/2019, Röntgen 09/2021), kein radikuläres neurologisches Defizit, Schmerzen in Leiden Nummer 1 mitberücksichtigtSchleudertrauma der Halswirbelsäule ohne knöcherne Verletzung, radiologisch nachgewiesene geringgradige degenerative Veränderungen der HWS (CT 08 aus 2015,) und LWS (MR 09 aus 2019,, Röntgen 09 aus 2021,), kein radikuläres neurologisches Defizit, Schmerzen in Leiden Nummer 1 mitberücksichtigt Pos. Nr. 02.01.02, GdB 30 % 3) Hüftprothese rechts 07/2020;3) Hüftprothese rechts 07 aus 2020,; Radiologisch nachgewiesener korrekte Sitz (Röntgen 08/2021), gute Beweglichkeit in Beugung und Rotation, blande Narbe;Radiologisch nachgewiesener korrekte Sitz (Röntgen 08 aus 2021,), gute Beweglichkeit in Beugung und Rotation, blande Narbe; Pos. Nr. 02.05.07, GdB 10 % 4) Kniegelenksbeschwerden rechts. Gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, kein Reizzustand, Meniskuszeichen negativ, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend, Schmerzen in Leiden Nummer 1 mitberücksichtigt; Pos. Nr. 02.05.18, GdB 10 % 5) Karpaltunnelsyndrom beidseits; ENG-verifiziertes rein sensibles Karpaltunnelsyndrom beidseits (Befund 06/2022), Gefühlsstörungen der Finger, konservative Therapie, keine spezifische Medikation;ENG-verifiziertes rein sensibles Karpaltunnelsyndrom beidseits (Befund 06 aus 2022,), Gefühlsstörungen der Finger, konservative Therapie, keine spezifische Medikation; Pos. Nr. 04.05.06, GdB 10 % Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 30 %. Das Leiden Nummer 2 steigert, da es das Gesamtbild verschlechtert, um eine Stufe. Die übrigen Leiden steigern wegen Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 %. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Verdacht auf Meniscusläsion Knie rechts: keine gesicherte Diagnose, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend; - Übergewicht/Adipositas, BMI 30,4: kein Krankheitswert im Sinne der EVO; - Bluthochdruck/labile arterielle Hypertonie: keine Medikation; - Schleudertrauma/Dist. col. vert. cerv. 08/2015: in Leiden Nummer 1 und 2 mitberücksichtigt; Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die Bewertung der Leiden erfolgt aufgrund des klinischen Zustandsbildes, der vorgelegten Befunde und der Medikamentenliste anhand der derzeit gültigen Einschätzungsverordnung. Leiden Nummer 1 (chronisches Schmerzsyndrom): neu hinzugekommen mit 30 % Leiden Nummer 2 (Wirbelsäulenbeschwerden): unveränderte Einschätzung mit 30 % Leiden Nummer 3 (Hüftprothese rechts): Neueinschätzung mit 10 % nach klinischem Zustandsbild Leiden Nummer 4 (Kniegelenksbeschwerden rechts): unveränderte Einschätzung mit 10 % Leiden Nummer 5 (Karpaltunnelsyndrom beidseits): neu hinzugekommen mit 10 % Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt mit 40 % gleich. Dauerzustand […] Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? An den vorliegenden Befunden sowie im Rahmen der klinischen Untersuchung ist die Beschwerdesymptomatik im rechten Kniegelenk mit der Notwendigkeit der Verwendung 2 Unterarmstützkrücken orthopädisch nicht nachvollziehbar. Die Mobilität der Patientin ist aufgrund ihres chronisches Schmerzsyndromes sicher eingeschränkt. Kurze Wegstrecken
(400m)können aber aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zurückgelegt werden. Es können höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel bei Verwendung eines Handlaufes ausreichend sicher überwunden werden. Es besteht keine höhergradige Einschränkung der Standhaftigkeit. Dies insbesondere im Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdende Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Die Benützung von Haltegriffen und -stangen ist mit beiden Armen möglich.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein …“
- Beweiswürdigung: 2.
- Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der zweifelsfrei feststehenden Aktenlage. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Im gegenständlichen Fall stellen sich die Ausführungen der bB als tragfähig dar und stellen die nachfolgenden Ausführungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen zu diesen Ausführungen dar. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Die seitens der bB eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin, Chirurgie und Physikalischen Medizin sowie der Orthopädie vom 14.10.2021, 16.03.2022 und 29.08.2022 zeigen den Gesundheitszustand der bP zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung im Lichte des BBG bzw. der Einschätzungsverordnung in nachvollziehbarer Weise auf, sind ausführlich begründet, schlüssig und weisen keine Widersprüche auf. In den Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen und wurden alle relevanten, von der bP zum damaligen Zeitpunkt beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. So erfolgte in den erstellten Gutachten eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den „derzeitigen Beschwerden“ der bP jeweils auf Seite 1 und findet sich unter der Rubrik „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)“ jeweils auf Seite 2 der Gutachten (Seite 2 - 4 im GA vom 29.08.2022) ausführliche Zusammenfassungen der von der bP beigebrachten, relevanten Befunde. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden von den jeweiligen Sachverständigen im Rahmen klinischer Untersuchungen unter Berücksichtigung der Angaben der bP und der vorgelegten Befunde erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar zugeordnet. Die oa. zitierten Gutachten kommen unabhängig voneinander zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. Im Hinblick auf die beiden Gutachten (14.10.2021 und 16.03.2022), die die bB in ihrer Entscheidungsfindung heranzog, wird Folgendes festgehalten: Führendes Leiden ist der Hüftgelenksersatz rechts, der mit dem fixen Rahmensatz der Pos.Nr. 02.05.09 (Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig) in der Höhe von 30 % nachvollziehbar eingeschätzt wurde. Beide Gutachter setzten sich dabei ausführlich mit der Beweglichkeit und Schmerzsymptomatik auseinander und führte die Gutachterin im GA vom 14.10.2021 ausdrücklich aus: „Hüftgelenke: rechts in S 0-5-120 Grad, links in S 0-0-135 Grad, Außen- und Innenrotation 30-0-20 Grad ohne Rotations- oder Stauchungsschmerz“, wogegen bei der klinischen Untersuchung am 14.03.2022 (GA vom 16.03.2022) eine Gelenksprüfung aufgrund massiven Gegenspannens und mangelnder Compliance nicht ausreichend möglich war. Allerdings konnte anhand des vorgelegten Röntgenbefundes ein korrekter Prothesensitz, keine Saumbildung, keine Lockerungszeichen, keine Muskelabbauzeichen aufgezeigt werden sowie im Rahmen der Untersuchung ein deutlich funktionelles Gangbild – wenn auch außerhalb des Untersuchungsraumes - festgestellt werden (GA vom 16.03.2022, Seite 3f). Insofern bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Einschätzung des Hüftleidens als Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig nach der Pos. Nr. 02.05.09 mit 30 %. In beiden oa. Sachverständigengutachten erhöhen die aufgezeigten Abnützungserscheinungen der Hals- und Lendenwirbelsäule den GdB um eine Stufe auf 40 v.H. Dahingehend wurde festgehalten, dass es sich um eine mäßiggradige Funktionseinschränkung handelt, welche auf einem Schleudertrauma aus 2014 beruht. Es bestehen keine Hinweise auf Knochenbruch, auf einen Bandscheibenvorfall, sowie keine signifikante Bedrängung nervaler Strukturen, keine Wirbelkanalverengung, keine Verengung der Nervenaustrittslöcher, keine Wurzelsymptomatik, weshalb jenes Leiden nachvollziehbar mit dem unteren Rahmensatz der Pos. Nr. 02.01.02 (Funktionseinschränkungen mittleren Grades, Rahmensatz 30 – 40 %) von 30 v.H. beurteilt wurde. Die weitere festgestellte Funktionseinschränkung im Gutachten vom 16.03.2022 - die Kniegelenksbeschwerden rechts – wurden mit dem niedrigeren Rahmensatz der Pos. Nr. 02.05.18 in der Höhe von 10 v.H. eingeschätzt und ausgeführt, dass Belastungsschmerzen berichtet werden, allerdings aufgrund von mangelnder Mitarbeit keine ausreichende Bewegungsbeurteilung möglich war. Aufgrund von Geringfügigkeit war jene Funktionseinschränkung auch nicht weiter stufenerhöhend. Auf das Vorgutachten vom 14.10.2021 wird verwiesen, in dem die Sachverständige die aufgezeigten Abnützungserscheinungen an beiden Kniegelenken, den Meniskusriss rechts, die belastungsabhängigen Beschwerden rechts mehr als links als mäßiggradige Funktionseinschränkung mit dem Rahmensatz der Pos. Nr. 02.05.19 in der Höhe von 20 v.H. bewertete, allerdings auch hier wegen Geringfügigkeit keine Auswirkung auf den GdB feststellte. Im Hinblick auf die Leiden 4 und 5 aus dem Gutachten vom 14.10.2021 wird festgehalten, dass die Abnützungserscheinungen der linken Hüfte mangels aktueller Befundlage und mangels wesentlicher Funktionseinschränkung mit 10 % der Pos.Nr. 02.05.07 bewertet wurden, die beidseitige Varizenoperation mit 10 % der Pos.Nr. 05.08.01 schlüssig zugeordnet wurde, zumal keine wesentlichen Beschwerden objektivierbar waren und jene angeführten Leiden wegen Geringfügigkeit den GdB nicht weiter zu steigern vermochten. Im Gutachten vom 16.03.2022 entfallen die beiden Leiden der Positionen 4 und 5, zumal nicht befundbelegt und auch keine Funktionseinschränkung feststellbar war. Dem Gutachten vom 14.10.2021 ist aufgrund detaillierter Angaben zum klinischen Status zu entnehmen, dass die bP bei der Untersuchung mitwirkte und eine reibungslose Untersuchung möglich war. Auffälligkeiten im Hinblick auf den psychischen Status der bP traten keine auf, sondern hielt die Sachverständige eine klare Bewusstseinslage und Orientiertheit der bP fest. Hingegen wurde im darauffolgenden Sachverständigengutachten vom 16.03.2022 auf ein hochgradiges Aggravierungsverhalten hingewiesen, sowie auf eine deutlich mangelhafte Compliance im Rahmen der Untersuchungssituation, zumal nach Verlassen der Ordination ein deutlich flüssigeres Gangbild festgestellt werden konnte, als während der Untersuchung vorgegeben. Zudem ergeht aus der Aktenlage, dass die demonstrierte hochgradige Bewegungseinschränkung der unteren Extremitäten nicht in Korrelation mit den vorhandenen Befunden zu bringen ist, weshalb von einer zumindest teilweisen im Hinblick auf den erhofften Ausgang des Verfahrens zweckorientierten Aggravierung ausgegangen werden muss. Im Vergleich zu den beiden Vorgutachten vom 23.01.2019 und 25.01.2020, die zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. gelangten, wird im Gutachten vom 14.10.2021 nachvollziehbar festgehalten, dass das führende Leiden Nr. 1 (Chronisches Schmerzsyndrom mit mittelgradiger bis schwerer depressiver Episode) weggefallen ist. Aus den Angaben und der Befundlage der bP ist festzustellen, dass zwischenzeitig eine Hüftprothesenimplantation rechts im 07/2020 stattfand. Seitdem hätten sich die Schmerzen deutlich verbessert. Weiters gab die bP an, dass die Depression nicht mehr vorhanden sei und sie auch keine laufende Therapie mehr habe. Schmerzmittel in Zusammenhang mit der rechten Hüfte nehme sie nur noch bei Bedarf. Im Vergleich zu den beiden Vorgutachten vom 23.01.2019 und 25.01.2020, die zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. gelangten, wird im Gutachten vom 14.10.2021 nachvollziehbar festgehalten, dass das führende Leiden Nr. 1 (Chronisches Schmerzsyndrom mit mittelgradiger bis schwerer depressiver Episode) weggefallen ist. Aus den Angaben und der Befundlage der bP ist festzustellen, dass zwischenzeitig eine Hüftprothesenimplantation rechts im 07 aus 2020, stattfand. Seitdem hätten sich die Schmerzen deutlich verbessert. Weiters gab die bP an, dass die Depression nicht mehr vorhanden sei und sie auch keine laufende Therapie mehr habe. Schmerzmittel in Zusammenhang mit der rechten Hüfte nehme sie nur noch bei Bedarf. In Bezug auf das durch die bB eingeholte Sachverständigengutachten vom 29.08.2022 wird darauf hingewiesen, dass jenes Gutachten der bP im Zuge des Parteiengehörs von ho. Gericht zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gutachten vom 29.08.2022 bestätigt im Wesentlichen die beiden Vorgutachten vom 14.10.2021 und 16.03.2022, wenngleich neu vorgebrachte Funktionseinschränkungen berücksichtigt wurden, diese allerdings den GdB nicht weiter zu steigern vermochten. Als führendes Leiden wurde im aktuellsten Gutachten das chronische Schmerzsyndrom angeführt, welches mit dem unteren Rahmensatz der Pos.Nr. 04.11.02 (mittelschwere Verlaufsform) in der Höhe von 30 % nachvollziehbar eingeschätzt wurde. Im Zuge dessen beschrieb der Sachverständige seine Zuordnung damit, dass chronische Schmerzen speziell an der Halswirbelsäule sowie den Armen und Beinen seit mehr als einem Jahr bestünden. Laut Gutachten finden sich dazu keine körperlichen Ursachen (Verdacht auf Somatisierungsstörung). Der bP wurde eine einfache Medikation verschrieben, sowie ist aufgrund der depressiven Begleitreaktion eine antidepressive Kombinationsmedikation etabliert. Neurologische Defizite wurden nicht festgestellt, weshalb sich die Beurteilung schlüssig auf 30 % beläuft. In Bezug auf die Wirbelsäulenbeschwerden (im GA Leiden Nr. 2) und die Kniegelenksbeschwerden rechts (im GA Leiden Nr. 4) blieb die Einschätzung im Vergleich zum Vorgutachten unverändert und darf auf eben jenes Gutachten vom 16.03.2022 verwiesen werden. Eine Neueinschätzung ist in Zusammenhang mit den Hüftgelenken, insbesondere der Hüftprothese rechts getroffen worden, welche sich lt. Sachverständigen nunmehr mit dem unteren Rahmensatz der Pos. Nr. 02.05.07 (Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig) in der Höhe von 10 % manifestiert, da radiologisch ein korrekter Sitz nachgewiesen wurde, eine gute Beweglichkeit in Beugung und Rotation herrscht, sowie eine blande Narbe besteht. Ebenfalls neu hinzugekommen ist das Leiden Nr. 5 Karpaltunnelsyndrom beidseits, welches mit dem unteren Rahmensatz der Pos. Nr. 04.05.06 (Nervus medianus, Rahmensatz 10 - 40 %) in der Höhe von 10 % schlüssig bewertet wurde. Den eigenen Angaben der bP zufolge, bestehe ein morgendliches Steifigkeits- und Bamstigkeitsgefühl in den Finger- und Zehengelenken mit leichter Besserung unter Bewegung. Eine spezifische Medikation wurde nicht verschrieben. Im Rahmen der klinischen Untersuchung waren die Handgelenke und Finger unauffällig, weder Rötung, noch Schwellung konnten festgestellt werden, der Faustschluss war beidseits (wenn auch schmerzbedingt schwach) vollständig und der Pinzettengriff mit allen Langfingern möglich. In Summe wurde durch den Sachverständigen festgehalten, dass die aufgezeigten Leiden Nr. 3, 4 und 5 wegen Geringfügigkeit den GdB nicht weiter zu steigern vermochten. Leiden Nr. 2 steigerte aufgrund der Verschlechterung des Gesamtbildes den GdB um eine Stufe, somit ergab sich ein GdB von 40 v.H. Dem Sachverständigengutachten zufolge erreichen keinen Grad der Behinderung der Verdacht auf Meniscusläsion des rechten Knies (mangels aktueller radiologischer Befunde); Übergewicht (mangels Krankheitswert); Bluthochdruck/ labile arterielle Hypertonie (mangels Medikation) und das Schleudertraume (in Leiden 1 und 2 mitberücksichtigt). Die bP monierte in ihrer Stellungnahme (bei ho. Gericht eingelangt am 28.02.2023), dass sich der Sachverständige nicht mit den vorgelegten Befunden befasste und vielmehr die bP als ‚Simulant‘ darstellte. Dem ist zu entgegnen, dass dem Sachverständigengutachten eindeutig auf den Seiten 2 bis 4 zu entnehmen ist, dass sich der Gutachter im Detail mit der Befundlage auseinandersetzte und diese in die Beurteilung miteinbezog, womit jene Behauptung der bP ins Leere führt. Hinsichtlich der behaupteten, unterstellten Simulation des Krankheitsbildes wird festgehalten, dass es sich hierbei um eine reine Spekulation der bP handelt, aus dem Gutachten ergeht kein Hinweis dahingehend und ist aus Sicht des ho. Gericht keine Veranlassung gegeben, von der Schlüssigkeit des daraus resultierenden Gutachtens abzugehen. Zwar sind aus den Stellungnahmen der bP gewisse Zweifel in Bezug auf die Senkung des Behinderungsgrades von vormals 70 v.H. auf 40 v.H. zu entnehmen, dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass in der gutachterlichen Lage die zwischenzeitig eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes der bP schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurde. In Summe waren weder die Stellungnahmen der bP noch die Beschwerde geeignet, die gutachterlichen Schlussfolgerungen im wiedergegebenen Umfang zu erschüttern. Von Seiten des ho. Gericht ist augenscheinlich, dass sich die bP mit keinem der drei zuletzt in Auftrag gegebenen ärztlichen Sachverständigen - welche allesamt auf einen GdB von 40 v.H. gelangten - zufrieden stimmte, einzig aus dem Grund, da im Ergebnis der gewünschte GdB nicht ausreichte um den beantragten Ausweis zu erhalten. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass, sofern die bP im Beschwerde-vorentscheidungsverfahren vor der bB weitere gesundheitliche Gebrechen und Befunde vorlegte, jene neuen Vorbringen im Sachverständigengutachten vom 29.08.2022 Berücksichtigung fanden und in gegenständliche Beurteilung miteinbezogen wurden. Schließlich wurde das Sachverständigengutachten vom 29.08.2022 der bP von ho. Gericht zur Kenntnis gebracht und blieben die Äußerungen der bP den Inhalt des Gutachtens betreffend substanzlos, sondern richtete sich ihr Unmut erneut inhaltsleer gegen den Sachverständigen. Sämtliche Angaben der bP konnten nicht über die erstellten Befunde hinaus objektiviert werden. Im jüngsten Gutachten wurden alle relevanten, von der bP (noch im Beschwerdevorverfahren) beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP weder substantiiert bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).Im jüngsten Gutachten wurden alle relevanten, von der bP (noch im Beschwerdevorverfahren) beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP weder substantiiert bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten vergleiche VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). Weder in der Beschwerdeschrift noch in den Stellungnahmen der bP waren substantiierte Anhaltspunkte zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die nachträglich vorgelegten Befunde (Befunde einlangend bei der bB am 03.10.2022; Befunde einlangend beim ho. Gericht am 28.02.2023) unterliegen der "Neuerungsbeschränkung" iSd § 46 dritter Satz BBG.Die nachträglich vorgelegten Befunde (Befunde einlangend bei der bB am 03.10.2022; Befunde einlangend beim ho. Gericht am 28.02.2023) unterliegen der "Neuerungsbeschränkung" iSd Paragraph 46, dritter Satz BBG. Der Vollständigkeit halber darf darauf hingewiesen werden, dass es der bP unbenommen bleibt, anhand der neu aufgetretenen, gesundheitlichen Einschränkungen eine erneute Prüfung des Grades der Behinderung beim Sozialministeriumservice anzustreben. Im Lichte der oa. Ausführungen ist dem Vorbringen der bP und den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten kein Anhaltspunkt zu entnehmen, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Seitens des ho. Gerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden sachverständigen Ausführungen. Da diese auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen, werden sie in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130Abs.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
§ 45Abs.
4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 45Abs.
5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Sachverständigengutachten vom 23.05.2022 (vidiert am selben Tag) wurde der bP im Zuge des Parteiengehörs am 24.05.2022 übermittelt. Eine Stellungnahme dazu langte bei der bB nicht ein.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Das ho. Gericht geht im gegenständlichen Fall von einer fristgerecht eingebrachten und zulässigen Beschwerde aus.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.
§ 1
Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.
Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
§ 1Abs.
2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
§ 1
der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (siehe auch § 1 Abs. 2 BBG).
Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (siehe auch Paragraph eins, Absatz 2, BBG).
§ 2Abs.
1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2Abs.
2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
§ 2Abs.
3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
§ 3Abs.
1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
§ 3Abs.
2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
§ 3Abs.
3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbe-einträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbe-einträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
§ 3Abs.
4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
§ 4Abs.
1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
§ 4Abs.
2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem –von der selben Interessenslage wie hier ausgehenden- BEinstG
§ 27Abs.
1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u. a. VwGH vom
- September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem –von der selben Interessenslage wie hier ausgehenden- BEinstG
Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u. a. VwGH vom
- September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7). Die angeführten Sachverständigengutachten und die Angaben der bP im Verfahren sowie die vorgelegten Befunde wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Die zitierten Gutachten erfüllen sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Die von den ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entsprechen der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet.
§ 46
dritter Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird auf folgenden Umstand hingewiesen: „In der Praxis hat sich gezeigt, dass neu vorgelegte medizinische Befunde und die oftmals erforderliche Beiziehung von neuen Sachverständigen häufig einen zeitnahen Abschluss der Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wesentlich erschweren. Es soll daher die derzeit für Beschwerdevorentscheidungen vorgesehene zweimonatige Entscheidungsfrist auf zwölf Wochen verlängert werden. Hierdurch bleibt es einerseits Menschen mit Behinderung unbenommen, im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. in einer allfälligen Beschwerde gegen einen Bescheid alle Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Außerdem wird es dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermöglicht in erster Instanz eine fundierte Entscheidung zu treffen, sodass die Menschen mit Behinderung durch eine gesamt zu erwartende kürzere Verfahrensdauer schneller zu ihrem Recht kommen. Im Gegenzug soll eine auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begrenzte Neuerungsbeschränkung geschaffen werden. Die Neuerungsbeschränkung soll nur für jene Verfahren gelten, in welchen nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Novelle gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Beschwerden eingebracht werden.“ (RV BlgNR 527, 25. GP)
Paragraph 46, dritter Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird auf folgenden Umstand hingewiesen: „In der Praxis hat sich gezeigt, dass neu vorgelegte medizinische Befunde und die oftmals erforderliche Beiziehung von neuen Sachverständigen häufig einen zeitnahen Abschluss der Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wesentlich erschweren. Es soll daher die derzeit für Beschwerdevorentscheidungen vorgesehene zweimonatige Entscheidungsfrist auf zwölf Wochen verlängert werden. Hierdurch bleibt es einerseits Menschen mit Behinderung unbenommen, im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. in einer allfälligen Beschwerde gegen einen Bescheid alle Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Außerdem wird es dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermöglicht in erster Instanz eine fundierte Entscheidung zu treffen, sodass die Menschen mit Behinderung durch eine gesamt zu erwartende kürzere Verfahrensdauer schneller zu ihrem Recht kommen. Im Gegenzug soll eine auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begrenzte Neuerungsbeschränkung geschaffen werden. Die Neuerungsbeschränkung soll nur für jene Verfahren gelten, in welchen nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Novelle gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Beschwerden eingebracht werden.“ Regierungsvorlage BlgNR 527,
- GP) Der VfGH befasste sich mit der Neuerungsbeschränkung im Zuge eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich des Rechtsstaatsprinzips VfGH G225/2021 vom 14.12.2021 und hält dazu fest, dass die Einschränkung des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweismittel erst ab der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zum Tragen kommt, sodass ein Antragsteller sowohl in der Bescheidbeschwerde als auch noch während der Zeitphase bis Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen kann. Im Lichte der oa. Ausführungen wurden die – zwar nach der Beschwerde, aber noch während des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens - eingebrachten Beweismittel vom 04.05.2022 in die Entscheidungsfindung miteinbezogen. Hinsichtlich der neu vorgelegten Befunde vom 03.10.2022 und 28.02.2023 darf auf die Neuerungsbeschränkung verwiesen werden und mussten jene neuen Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt bleiben. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. In gegenständlicher Angelegenheit stellte sich heraus, dass bei der bP ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 40 v.H. vorliegt. Jener Gesamtgrad der Behinderung reicht aber noch nicht zur Ausstellung eines Behindertenpasses aus (notwendig wären 50 v.H.); die Beschwerde war daher abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung der Leidenszustände ein neuer Antrag der bP beim Sozialministeriumservice und damit eine neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung der Leidenszustände ein neuer Antrag der bP beim Sozialministeriumservice und damit eine neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. 3.
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). 3.
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie in gegenständlicher Entscheidung ausgeführt wurde, wurden die hierfür eingeholten – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellten - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigte die bP weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch substantiierte Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 46 BBG verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 46, BBG verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien erfüllt sind und sich die Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis in Abrundungen bzw. Konkretisierungen zu den Ausführungen der bP erschöpften, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12).Da die oa. Kriterien erfüllt sind und sich die Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis in Abrundungen bzw. Konkretisierungen zu den Ausführungen der bP erschöpften, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Zum allfälligen Erfordernis einer Einvernahme im Rahmen einer Verhandlung ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen persönlichen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies – so wie im gegenständlichen Fall - unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Letztlich sei auch angeführt, dass es sich bei der Zuordnung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu einer Pos.Nr. der Anlage der Einschätzungsverordnung und der damit einhergehenden Festlegung des Grades der Behinderung nicht um einen Akt der Sachverhaltsfeststellung, sondern um einen nicht dem Parteiengehör unterliegenden Akt der rechtlichen Beurteilung handelt. 3.6.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.6.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Darüber hinaus lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Einstufung bzw. der Feststellung des Grades der Behinderung erfuhr mit der Einrichtung des ho. Gerichts keine substanzielle Änderung. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben. Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. European Case Law