Obsah (16)
§ 28Art 133Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 1§ 40§ 41§ 8§ 47§ 2§ 3§ 4§ 27§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2023 GeschäftszahlL515 2261936-1 Spruch, L515 2261936-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idg
F nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) ist aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung (nachfolgend „GdB“) von 60 v. H. Inhaberin eines Behindertenpasses. Im dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten vom 7.3.2017 wurde ein Zustand nach Schilddrüsenoperation, totale Entfernung der Schilddrüse, Lymphkontenmetastasen, Zust. N. Radio-Jod-Therapie, 60% aufgrund des Karzinoms mit Lymphknotenbefall, Unterunktion der Schilddrüse gem. Pos. Nr. 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung festgestellt und ein GdB von 60 % zugeordnet.römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) ist aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung (nachfolgend „GdB“) von 60 v. H. Inhaberin eines Behindertenpasses. Im dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten vom 7.3.2017 wurde ein Zustand nach Schilddrüsenoperation, totale Entfernung der Schilddrüse, Lymphkontenmetastasen, Zust. N. Radio-Jod-Therapie, 60% aufgrund des Karzinoms mit Lymphknotenbefall, Unterunktion der Schilddrüse gem. Pos. Nr. 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung festgestellt und ein GdB von 60 % zugeordnet. Der Gutachter ging von keinem Dauerzustand aus und empfahl eine Nachkontrolle in 5 Jahren. I.
- Mit als „Antrag auf Weitergewährung des Behindertenpasses“ bezeichneten E-Mail vom 1.3.2022 übermittelte die bP der bP einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses wegen Verlustes, Diebstahles oder der Ungültigkeit.römisch eins.
- Mit als „Antrag auf Weitergewährung des Behindertenpasses“ bezeichneten E-Mail vom 1.3.2022 übermittelte die bP der bP einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses wegen Verlustes, Diebstahles oder der Ungültigkeit. Im hierauf eingeleiteten Verfahren wurde die bP am 3.3.2022 einer Begutachtung unterzogen und am 4.3.2022 nachfolgendes Gutachten erstellt (Anm: Hervorhebungen, Formatierungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend):Im hierauf eingeleiteten Verfahren wurde die bP am 3.3.2022 einer Begutachtung unterzogen und am 4.3.2022 nachfolgendes Gutachten erstellt Anmerkung, Hervorhebungen, Formatierungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend): „…Anamnese: „…, Anamnese: Vorgutachten 2017 Dr. Auer mit 60% wegen Schilddrüsenkarzinom Operation, totale Entfernung der Schilddrüse, Lymphknotenmetastasen, Zust.n. Radio-Jod-Therapie. Derzeitige Beschwerden: 2017 noch mehrere PET-CTs wegen der Lnn-Metastase. Zuletzt 02/18 im MR unauffällige SD-Loge. Seit 2018 dann nur noch Laborkontrollen. Bis zu letzter Untersuchung unauff. bei Hormonschwankungen, Tumormarker unauff. An Beschwerden habe sie Gewichtsschwankungen sowie Kopfschmerzen, Herzrasen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikation Euthyrox. Sozialanamnese: Studiere Jus und Sozialwirtschaft. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorgelegt im Rahmen der Untersuchung: 02/22 BHSL: SD Status: Tg aktuell im Vgl. zu 01/21 annähernd idem. Bekannt gering erniedrigtes Parathormon bei unauff. Calcium. 02/2018 BHSL MR unauffällige SD-Loge nach Thyreoidektomie - kein Hinweis auf Rezidiv bzw path. Lnn cervical. 02 aus 2018, BHSL MR unauffällige SD-Loge nach Thyreoidektomie - kein Hinweis auf Rezidiv bzw path. Lnn cervical. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: gut. Größe: 164,00 cm Gewicht: 62,00 kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) – Fachstatus: internistisch unauff. Bewegungsapparat unauff. Blande rötliche bogenförmige Narbe am vorderen Halsbereich. Gesamtmobilität – Gangbild: unauff. Psycho(patho)logischer Status: unauff.“ Zur Begründung des Grades der Behinderung wurde Folgendes angeführt (Anm: Hervor-hebungen, Formatierungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend) :Zur Begründung des Grades der Behinderung wurde Folgendes angeführt Anmerkung, Hervor-hebungen, Formatierungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend) : „… Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Z.n. Schilddrüsenkarzinom Operation. Totale Entfernung der Schilddrüse sowie der Lymphknotenmetastasen 09/16, Z.n. Radio-Jod-Therapie. Bei abgelaufener Heilungsbewährung rezidiv- und metastasenfrei. Laufende Kontrollen der Schilddrüsenparameter. Laufende Substitution.“ Die Funktionseinschränkung wurde der Pos.nr. 09.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnete und mit einem GdB von 20 % bewertet. Die Herabsetzung des GdB wurde aufgrund der Besserung mit rezidiv- und metastasefrei abgelaufener Heilungsbewährung angenommen. Der Gutachter ging von einem Dauerzustand aus. I.3.
- Das eingeholte Gutachten wurde der bP zur Kenntnis gebracht, worauf sie mit Schriftsatz vom 28.4.2022 nachfolgende Stellungnahme abgab (Anm: Hervorhebungen, Formatierungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend):römisch eins.3.
- Das eingeholte Gutachten wurde der bP zur Kenntnis gebracht, worauf sie mit Schriftsatz vom 28.4.2022 nachfolgende Stellungnahme abgab Anmerkung, Hervorhebungen, Formatierungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend): „… Ich bin über die Beurteilung verwundert. Ich wurde nur zur Feststellung für die erhöhte Familienbeihilfe vorgeladen, diese wurde mir einfach ohne Zusendung eines Gutachtens abgelehnt. Dort habe ich ebenso Berufung eingelegt. Mich verwundert, warum ein Gutachten herangezogen wird, dass nicht aufgrund der Feststellung des Behindertenausweises erstellt wurde. Ich habe mit 16 Jahren (vor 6 Jahren) meine Krebserkrankung diagnostiziert bekommen und aufgrund der vorhandenen Zellen nach wie vor erhöhte Tumormarker, die auch wieder steigen. Ich hatte keine Abschlussbehandlung/Diagnositk und bin auch nicht als krebsfrei entlassen. Zahlreiche Untersuchungen am Anfang haben auch den Zeitraum verlängert. Mir fehlt die Schilddrüse inkl. 46 Lymphknoten am Hals, die mit Metastasen angereichert waren, ich bin aufgrund des erhöhten Tumormarkers so runterdosiert, dass ich Herz- und Kreislauf-beschwerden habe. An manchen Tagen nicht aus dem Bett komme. Von den zahlreichen Therapien für meine Kopfschmerzen gar nicht zu sprechen. Ich habe die letzten Jahre zahlreiche Laserbehandlungen bekommen, da meine Narbe von einem Ohr zum Anderen geht. Sie belastet mich auch psychisch sehr und schmerzt auch. Die Nebenwirkungen der Erkrankung sind stark. Weiters ist die Supprimierung so straff, dass das Gewebe nicht nachwächst, dass ich Herzrasen, Kreislaufzusammenbrüche, Durchfall und Kopfschmerzen habe. Von den Hormonschwankungen gar nicht zu sprechen. Das fehlende Organ und auch die Nebenwirkungen der Radiojodtherapie, wie auch die Supprimierung machen mir als junger Mensch sehr zu schaffen. Weiters muss ich viele Spurenelemente und Vitamine künstlich zuführen. Ich beantrage eine Neuaufnahme und eine Neubestellung. …“ I.3.
- Eine gutachterliche Stellungnahme zu den Einwendungen der bP lautete wie folgt (Anm: Hervorhebungen, Formatierungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend):römisch eins.3.
- Eine gutachterliche Stellungnahme zu den Einwendungen der bP lautete wie folgt Anmerkung, Hervorhebungen, Formatierungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend): „Auch in den neu vorgelegten Befunden wurde kein Rezidiv, keine Absiedelung statuiert, erfolgreiche hormonelle Substitution, somit ist nun nach 5 Jahren von einer positiven Heilungs-bewährung auszugehen, die eine Herabsetzung wie vorgenommen rechtfertigt. Zu den im Beschwerdeschreiben angeführten Herzrasen, Kreislaufzusammenbrüchen, Durchfall und Kopfschmerzen sowie Hormonschwankungen gibt es keine befundlichen Beleg.“ I.
- Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid der bB vom 3.10.2022 wurde der Grad der Behinderung der bP mit 20 v. H. festgesetzt sowie festgestellt, dass sie mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. römisch eins.
- Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid der bB vom 3.10.2022 wurde der Grad der Behinderung der bP mit 20 v. H. festgesetzt sowie festgestellt, dass sie mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. I.
- Mit E-Mail vom 3.11.2022 erhob die bP fristgerecht Beschwerde, welche sie wie folgt begründete (Anm: Hervorhebungen, Formatierungen, etc. nicht mit dem Original überein-stimmend): römisch eins.
- Mit E-Mail vom 3.11.2022 erhob die bP fristgerecht Beschwerde, welche sie wie folgt begründete Anmerkung, Hervorhebungen, Formatierungen, etc. nicht mit dem Original überein-stimmend): „… Als Beschwerdegründe werden die Mangelhaftigkeit des erhobenen Sachverhaltes sowie unrichtige rechtliche Begründung vorgebracht. Der Bescheid wird insoweit angefochten, als das Vorliegen einer 50%igenBehinderung gegeben ist. Im Bescheid des Sozialministeriumservice wurde der Grad der Behinderung von lediglich 2 0% mitgeteilt. Die Behörde gibt an, dass sohin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Diesem Schreiben liegt ein Gutachten von Dr. XXXX zu Grund und erlaube ich mir hierzu nachfolgende Ausführungen. Entgegen der Einschätzung der Gutachterin ist von einem Behinderungsgrad von zumindest 50% auszugehen.Diesem Schreiben liegt ein Gutachten von Dr. römisch 40 zu Grund und erlaube ich mir hierzu nachfolgende Ausführungen. Entgegen der Einschätzung der Gutachterin ist von einem Behinderungsgrad von zumindest 50% auszugehen. So ist entgegen den Ausführungen der Gutachterin nicht von Richtsatzposition 9.01.01 auszugehen. So sieht diese Richtsatzposition 20 % vor, wenn Schilddrüsenerkrankungen mit geringer Allgemeinsymptomatik wie gelegentliche Tachykardie, vegetative Symptomatik vorliegen. In Anlehnung an das BGBl II Nr. 251/2012 (Änderung der Anlage zur Einschätzungsverordnung) ist ein GdB von 10 - 40% für Endokrine Störungen leichten Grades vorgesehen. Hier kommt es maximal zu einer subjektiv mäßigen Wahrnehmbarkeit bei der medikamentösen Überdosierung der Substitutionstherapie, einer weitgehend stabilen Erkrankung sowie einem weitgehend ungehinderten Alltagsleben.In Anlehnung an das Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012, (Änderung der Anlage zur Einschätzungsverordnung) ist ein GdB von 10 - 40% für Endokrine Störungen leichten Grades vorgesehen. Hier kommt es maximal zu einer subjektiv mäßigen Wahrnehmbarkeit bei der medikamentösen Überdosierung der Substitutionstherapie, einer weitgehend stabilen Erkrankung sowie einem weitgehend ungehinderten Alltagsleben. In meinem Fall führt jedoch die medikamentöse Überdosierung zu erheblichen Beschwerden, der Tumormarker steigt an (was nicht für eine weitgehend stabile Erkrankung spricht) und es liegen sehr wohl massive Einschränkungen meines Allgemein Befindens vor, die jedenfalls zu gravierenden Einschränkungen im Alltag führen, was der Richtsatzposition 09.01.03 entspricht. Die Gutachterin unterlässt in ihren Ausführungen eine nähere Auseinandersetzung mit meinem Leidenszustand und meinen künftigen Problemen im Hinblick auf meine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit. Funktionseinschränkungen bei Schilddrüsenerkrankungen sind entsprechend der Funktionseinschränkungen und Therapiemöglichkeiten einzuschätzen. Ich habe keine funktionsfähige Schilddrüse mehr und die Aufrechterhaltung der Funktionen ist mit wesentlichen Konsequenzen verbunden. Wie bereits ist der Stellungnahme erwähnt, handelt es sich bei der Krankheit um Schilddrüsenkrebs mit 11 Metastasen in den Lymphknoten im Hals und Brustbereich, die operativ bzw. mittels Radiojodtherapie entfernt wurden. Eine Lymphknoten war zystisch vergrößert und andere durch das bösartige Schilddrüsengewebe infiltriert. Nach wie vor weist der Tumormarker auf weitere Schilddrüsenzellen im Körper hin. Dies bedeutet ein großes Risiko für weitere maligne Tumorzellen. Bei Diagnostizierung eines Schilddrüsenkrebs wird im Unterschied zu anderen Krebserkrankungen keine Chemotherapie, sondern eine Radiojodtherapie gemacht. Es wurden eine Radiojodtherapie und mehrere radioaktive PET-Scans inkl. Untersuchungen gemacht. Bei diesem Krebs erkennt man erst ab einem Zentimeter das Vorhandensein von bösartigem Gewebe. Seit der estmaligen Diagnostizierung der Krebserkrankung 2016 weise ich ständig einen positiven Tumormarker auf (der im Moment ansteigt, siehe aktuellen Befund), weshalb ich medikamentös entsprechend eingestellt bin, um das Wachstum des Gewebes zu verlangsamen. Aufgrund der Überdosierung ist von einer therapeutischen Maßnahme auszugehen, da die Dosierung über den Normalbedarf hinausreicht. Die Konsequenzen dieser ständigen (Über-)Medikation sind die erwähnten Konzentrations-probleme, chronischer Durchfall, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Kreislaufprobleme, Herzrasen und Zyklusprobleme. Weiters habe ich mit Heißhungerattacken zum einen, Übelkeit und Appetitlosigkeit zum anderen zu kämpfen, was mit Gewichtsschwankungen verbunden ist. Diese Symptome beeinflussen meinen Alltag und mein Leben maßgeblich und machen es schwer, ein normales Leben zu führen. Durch die Medikation (Euthyrox), die aus therapeutischen Zwecken nur zu einem TSH-Wert von 0,0 führt), habe ich künftig mit gravierenden Nebenwirkungen zu rechnen wie Osteoporose, Gefäßerkrankungen sowie Herzproblemen. Die Reduktion des TSH-Wertes auf 0,0 ist darauf zu führen, dass ich bin als „highrisk“ eingestuft bin - schon bevor sich der Tumormarker erhöht hat. Im Frühjahr 2023 soll bei weiterer Erhöhung It. Befund erneut ein Tumorboard erstellt werden. In Folge würde es zu einer radioaktiven Diagnostik kommen. Die damit verbundenen Konsequenzen Strahlendosis, Krankenhausaufenthalt mit Isolation, Absetzen und Entziehung der Medikation) sind nicht nur in diesem Zeitraum, sondern auch noch in Folge eine Belastung und massive Einschränkung, da ich Anschluss eine Zeit lang noch weniger leistungsfähig bin. Die Reduktion des TSH-Wertes auf 0,0 ist darauf zu führen, dass ich bin als „highrisk“ eingestuft bin - schon bevor sich der Tumormarker erhöht hat. Im Frühjahr 2023 soll bei weiterer Erhöhung römisch eins t. Befund erneut ein Tumorboard erstellt werden. In Folge würde es zu einer radioaktiven Diagnostik kommen. Die damit verbundenen Konsequenzen Strahlendosis, Krankenhausaufenthalt mit Isolation, Absetzen und Entziehung der Medikation) sind nicht nur in diesem Zeitraum, sondern auch noch in Folge eine Belastung und massive Einschränkung, da ich Anschluss eine Zeit lang noch weniger leistungsfähig bin. An diesem Ausmaß allein bei der Diagnostik ist zu erkennen, dass es sich um keine Störung leichten Grades handeln kann. Meine Narbe am Halses zieht sich von einem Ohr bis fast zum anderen Ohr. Auch noch nach unzähligen schmerzhaften Laserbehandlungen leide ich noch immer an ihr. Sie tu nicht nur weh - speziell im Sommer und Winter sondern brachte und bringt mir auch sehr negative Erlebnisse und Erfahrungen mit. Täglich werde ich von anderen an meine Krebserkrankung erinnert. Als würde mein Zustand oder ein Blick in den Spiegel nicht schon ausreichen. Eine Psychotherapie kann mangels finanzieller Ressourcen nicht durchgeführt werden. Aktuell bin ich auf der Warteliste für die Psychologische Studierendenberatung. Es geling mir auch nur eingeschränkt meinen Alltag zu schaffen, obwohl ich mein bestes versuche und zahlreiche Unterstützung von meiner Mutter und meinem Umfeld bekomme. Ständige Müdigkeit, Kopfschmerzen, Durchfall und durch das Herzrasen induzierte Angstzustände begleiten mich und machen es mir nicht möglich mit anderen mitzuhalten. Meine psychische Verfassung leidet sehr darunter. Diesbezüglich verweise ich auf eine Einstufung nach Richtsatzposition 10.04.
- Diese Einstufung sieht eine zumindest 50%ige Behinderung vor. Den im Schreiben des Sozialministeriumservice angeführten Argumenten, die zu einer Einstufung auf 20 % führen, kann somit nicht gefolgt werden. Insbesondere ist auf das V erliegen der im Befund bestätigten Diagnosen hinzuweisen, weshalb obige Ausführungen medizinisch zweifelsfrei nachvollziehbar sind und bei umfassender Auseinandersetzung von der begutachtenden Medizinerin hätten festgestellt werden müssen.Den im Schreiben des Sozialministeriumservice angeführten Argumenten, die zu einer Einstufung auf 20 % führen, kann somit nicht gefolgt werden. Insbesondere ist auf das römisch fünf erliegen der im Befund bestätigten Diagnosen hinzuweisen, weshalb obige Ausführungen medizinisch zweifelsfrei nachvollziehbar sind und bei umfassender Auseinandersetzung von der begutachtenden Medizinerin hätten festgestellt werden müssen. …“ Weitere Befunde sind der Beschwerde nicht beigeschlossen I.
- Der
der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat des ho. Gerichts beschloss am 12.5.2023 die Beschwerde abzuweisen.römisch eins.9. Der
der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat des ho. Gerichts beschloss am 12.5.2023 die Beschwerde abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Die bP ist eine österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft. 1.
- Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang, sowie aus dem am 4.3.2022 ärztlichen Sachverständigen erstellten Gutachten in Verbindung mit der sachverständigen Stellungnahme vom 11.8.2022 welche im bereits zitierten Umfang zu den Feststellungen im gegenständlichen Erkenntnis erhoben werden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund des außer Zweifel stehenden Akteninhaltes fest. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein aus-reichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Ausführungen der bB erweisen sich als trag-fähig und stellen die nachfolgenden Ausführungen hierzu lediglich Konkretisierungen und Abrundungen dar. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachver-ständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachver-ständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur voll-ständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der oa. Entscheidungen, sind die zitierten Gutachten mit Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Im Übrigen kamen beide Gutachten zu einem gleichlautenden Ergebnis. Soweit die bP dem Gutachten vom 4.3.2022 entgegentrat, wurde seitens der bB hierzu eine weitere gutachterliche Stellungnahme eingeholt (Stellungnahme vom 11.8.2022) und diese im angefochtenen Bescheid berücksichtigt. In der anschließen eingebrachten Beschwerde trat die bP diesen Ausführungen nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, zumal die bP sichtlich nicht über eine abgeschlossene medizinische Ausbildung verfügt und auch keine weiteren, von einem Mediziner verfasste Quelle beibrachte. Ebenso zeigte sie keine Unschlüssigkeiten in der seitens der bB heranzgezogenen Quellenlage auf. Es war in der Beschwerdeschrift der bP kein Anhalts-punkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die bP hatte am 3.3.2022 anlässlich einer persönlichen Untersuchung ihre akutelle Symptomatik zu beschreiben und wurde fanden diese Eingang im Gutachten. Soweit die bP in ihrer Stellungnahme vom 28.4.2022 die Beschreibung ihrer Symptomatik über jene vom 3.3.2022 hinausgehend erweitert, ist festzuhalten, dass diese Beschreibung in die sachverständige 11.8.2022 einfloss und ebenfalls berücksichtigt wurde. Im Beschwerdeverfahren wurden keine weiteren Befunde vorgelegt und stellt die Beschwerdeschrift im Wesentlichen eine Wiedergabe bzw. Konkretisierung des bereits bei der Entscheidung durch die bB vorliegenden Krankheitsbildes dar. Dem Vorbringen der bP und den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ist letztlich kein Anhaltspunkt zu entnehmen, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Seitens des ho. Gerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden sachverständigen Ausführungen. Da diese auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen, werden sie in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgFNachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgFNachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. - die weitern, genannten einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften 3.2.
Art. 130
Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
§ 45Abs.
4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 45Abs.
5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen. Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen. 3.4.
§ 1
Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.
Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
§ 1Abs.
2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
§ 1
der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (siehe auch § 1 Abs. 2 BBG).
Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (siehe auch Paragraph eins, Absatz 2, BBG).
§ 2Abs.
1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2Abs.
2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
§ 2Abs.
3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
§ 3Abs.
1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
§ 3Abs.
2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
§ 3Abs.
3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbe-einträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbe-einträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
§ 3Abs.
4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
§ 4Abs.
1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
§ 4Abs.
2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem –von der selben Interessenslage wie hier ausgehenden- BEinstG
§ 27Abs.
1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u. a. VwGH vom
- September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem –von der selben Interessenslage wie hier ausgehenden- BEinstG
Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u. a. VwGH vom
- September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7). Die angeführten Sachverständigengutachten und die Angaben der bP im Verfahren sowie die vorgelegten Befunde wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Die zitierten Gutachten erfüllen sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Das genannte Sachverständigengutachten, insbesondere das aktuelle Gutachten vom 4.3.2022 in Verbindung mit der Stellungnahme vom 11.8.2022 wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Das Gutachten erfüllt sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. In weiterer Folge ist festzuhalten, dass die über die gutachterlich festgestellte Funktions-einschränkung in tatsächlicher Hinsicht hinausgehende Feststellung des Grades der Behinderung einen Akt der von der Behörde bzw. dem Gericht vorzunehmender Akt der rechtlichen Beurteilung darstellt und ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die vom ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände der von der Behörde festgestellten Grad entsprechend der Einschätzungs-verordnung bzw. deren Anlage in Bezug auf den festgestellten GdB. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet. Seitens des ho. Gericht stelle es sich als schlüssig dar, wenn die Pos. Nr. 09.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung herangezogen wurde und ist eine endokrine Störung leichten Grades mit einem GdB von 10 – 20 % dann anzunehmen, wenn eine medikamentöse Substi-tution/Inhibition gut einstellbar ist, keine bis geringste Entgleisungswahrscheinlichkeit vorliegt, subjektive Wahrnehmbarkeit bei beginnender medikamentöser Über- bzw. Unter-dosierung der Substitutions-, Inhibitionstherapie sich als sehr gut darstellt, die Erkrankung weitgehend stabil, das Alltagsleben weitestgehend ungehindert möglich und die Freizeit-gestaltung nicht oder wenig eingeschränkt ist. Die seitens der bP in der Beschwerde genannte Pos. Nr. 10.04.06 leg. cit. ist bei lokalisierten niedrigmaligne Lymphomen in Vollremission für 3 Jahre heranzuziehen (Nach drei Jahren erfolgt die Einschätzung entsprechend den verbliebenen funktionellen Defiziten) und kann weder aus der Befundlage, noch aus dem objektivierbaren Vorbringen der bP eine Funktions-beinschränkung gem. der genannten Pos. Nr. festgestellt werden. Aus dem Gutachten vom 4.3.2022 geht hervor, dass sich der AEZ der bP als gut darstellt und sie einem Studium nachgeht. Das ho. Gericht kann es nicht ausschließen, dass sich die persönliche Lage für die bP als psychisch und physisch belastend darstellt und sie wiederholt längerer Regeneration bedarf, andererseits ist der gutachterlichen Lage nicht zu entnehmen, dass das Alltagsleben nicht weitestgehend ungehindert möglich und die Freizeitgestaltung erheblich eingeschränkt wäre und nannte die bP ebenfalls nicht konkrete Aspekte ihres Alltagslebens und der Freizeitgestaltung, welcher einer solchen wesentlichen Einschränkung unterliegen würden. Das ho. Gericht verkennt auch nicht, dass die objektiviert als geringe zu qualifizierende Einschränkung im Alltagsleben und der Freizeitgestaltung von den Betroffenen subjektiv als erheblich empfunden werden können, was jedoch nichts daran ändert, dass sie im Rahmen der hier vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung im Rahmen der objektivierbaren Feststellbarkeit zu berücksichtigen sind und weist das ho. Gericht darauf hin, dass die Bewertung mit 20% erfolgte. Die Pos. Nr. 09.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung sieht eine Bewertung von 10 – 20 % vor und nahm die bB sichtlich bereits im Rahmen ihrer Bewertung die für die bP in symptomatischer Hinsicht beschwerlichere Variante an. Wenn die bP künftig von ihr erwartete bzw. befürchtete weitere Funktionseinschränkungen benennt, ist festzuhalten, dass sich das Gericht an den aktuellen Gesundheitsbeeinträchtigen zu halten hat und es der bP frei steht, beim Eintritt allfälliger weiterer Funktionsbeein-schränkungen in der Zukunft frei steht, bei der bB eine Neubewertung ihres GdB zu bewirken.
dem gutachterlich festgestellten Sachverhalts ist bei der bP folglich von einem Gesamt-grad der Behinderung von 20 v.H. iSd Pos. Nr. 09.01.01 der Anlage der Einschätzungs-verordnung auszugehen. Da die bP jedoch erst ab einem Gesamtgrad von 50 v.H. dem Grad der Begünstigten Behinderten zuzuzählen wäre, ist die Beschwerde abzuweisen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung mit 20 vH. festgestellt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.04.2012, 2010/11/0173; u.a.), hat die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des bekämpften Bescheides zu entfallen.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung mit 20 vH. festgestellt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erk. des VwGH vom 24.04.2012, 2010/11/0173; u.a.), hat die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des bekämpften Bescheides zu entfallen. 3.5. Die Stellungnahme vom 11.8.2022 wurde der bP im Rahmen des Administrativverfahrens nicht
§ 45Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht. Die b
P hatte somit nicht im Administrativ-verfahren, sondern in der Beschwerde bzw. im ergänzenden Ermittlungsverfahren die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern und enthielt die bB der bP somit im Administrativverfahren das Recht vor, sich im Rahmen des zu gewährenden Parteiengehörs zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äußern.3.5. Die Stellungnahme vom 11.8.2022 wurde der bP im Rahmen des Administrativverfahrens nicht
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht. Die bP hatte somit nicht im Administrativ-verfahren, sondern in der Beschwerde bzw. im ergänzenden Ermittlungsverfahren die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern und enthielt die bB der bP somit im Administrativverfahren das Recht vor, sich im Rahmen des zu gewährenden Parteiengehörs zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äußern. Hierbei handelt es sich um einen schweren Verfahrensfehler, auf den das ho. Gericht die bB bereits zum wiederholten Male in vergleichbaren Fällen hinweist (vgl. exemplarisch das ho. Erkenntnis vom 14.2.2022, L515 2248191-1/3E), welcher im gegenständlichen Fall jedoch aufgrund der Möglichkeit, sich zur Stellungnahme in der Beschwerdeschrift zu äußern, heilte.Hierbei handelt es sich um einen schweren Verfahrensfehler, auf den das ho. Gericht die bB bereits zum wiederholten Male in vergleichbaren Fällen hinweist vergleiche exemplarisch das ho. Erkenntnis vom 14.2.2022, L515 2248191-1/3E), welcher im gegenständlichen Fall jedoch aufgrund der Möglichkeit, sich zur Stellungnahme in der Beschwerdeschrift zu äußern, heilte. 3.
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). 3.
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Im vorliegenden Fall hat die Partei die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführt wurde, wurde das hierfür eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte – Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigt die bP weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch substantiierte Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot (hier gem. § 19
(1)BEinstG) verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot (hier gem. Paragraph 19,
(1)BEinstG) verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind und sich die Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis in Abrundungen bzw. Konkretisierungen zu den Ausführungen der bP erschöpften, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12).Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind und sich die Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis in Abrundungen bzw. Konkretisierungen zu den Ausführungen der bP erschöpften, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Zum allfälligen Erfordernis einer Einvernahme im Rahmen einer Verhandlung auch ohne deren Beantragungist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen persönlichen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungs-gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies – so wie im gegenständlichen Fall - unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung, zumal sich auch im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen kein das Gegenteil ableitender Sachverhalt ergab. Letztlich sei auch angeführt, dass es sich bei der Zuordnung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu einer Pos.Nr. der Anlage der Einschätzungsverordnung und der damit einhergehenden Festlegung des Grades der Behinderung nicht um einen Akt der Sachverhaltsfeststellung, sondern um einen nicht dem Parteiengehör unterliegenden Akt der rechtlichen Beurteilung handelt. 3.7.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.7.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Auch lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben. Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L515.2261936.1.00