Obsah (14)
§ 28Art 133§ 29b§ 46Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 1§ 40§ 42§ 47§ 3§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2023 GeschäftszahlL515 2265605-1 Spruch, L515 2265605-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) ist seit 29.05.2019 im Besitz eines Behindertenpasses aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung („GdB“) von 50 vH. römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) ist seit 29.05.2019 im Besitz eines Behindertenpasses aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung („GdB“) von 50 vH. Die bP beantragte am 25.8.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend "bB") die Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO (Parkausweis). Entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Die bP beantragte am 25.8.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend "bB") die Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis). Entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. I.2.
- In weiterer Folge wurde die bP am 15.11.2021 einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige zugeführt und darüber am 18.11.2021 ein Gutachten erstellt. In diesem Gutachten wurde COPD II – III (deutliche Luftnot bei körperlicher Belastung, Inhala-tionstherapie, kein Sauerstoffbedarf, Adipositas permagna) eine Herzkrangefäßverengung Zustand nach Schienungsoperation (Bypass), 2018, zulstzt 08/2018, EF-70%, keine Einschränkung der Links- oder Rechtsherzleistung, keine Entwässerungstherapie, Bluthochdruck unter medikamentöser Therapie, kein aktueller kardiologischer Fachbefund vorliegend, keine Herzentgleisungen), Zustand nach Herzklappenoperation ((Aortenklappenersatz
- Erfolgreicher Eingriff, keine Herzleistungsstörung), nicht insulinpflichtige Zuckerkrankheit ((Diabetes Mellitus), medikamentöse Mehrfachtherapie), Kreuzschmerzen (belastungsabhängige Beschwerden, kein Schmerzmittelbedarf, keine wesentliche Funktionsstörung, negativer Nervendehnungstest), Schilddrüsenknoten ((Struma nodosa), medikamentöse Therapie) festgestellt.römisch eins.2.
- In weiterer Folge wurde die bP am 15.11.2021 einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige zugeführt und darüber am 18.11.2021 ein Gutachten erstellt. In diesem Gutachten wurde COPD römisch zwei – römisch drei (deutliche Luftnot bei körperlicher Belastung, Inhala-tionstherapie, kein Sauerstoffbedarf, Adipositas permagna) eine Herzkrangefäßverengung Zustand nach Schienungsoperation (Bypass), 2018, zulstzt 08 aus 2018,, EF-70%, keine Einschränkung der Links- oder Rechtsherzleistung, keine Entwässerungstherapie, Bluthochdruck unter medikamentöser Therapie, kein aktueller kardiologischer Fachbefund vorliegend, keine Herzentgleisungen), Zustand nach Herzklappenoperation ((Aortenklappenersatz
- Erfolgreicher Eingriff, keine Herzleistungsstörung), nicht insulinpflichtige Zuckerkrankheit ((Diabetes Mellitus), medikamentöse Mehrfachtherapie), Kreuzschmerzen (belastungsabhängige Beschwerden, kein Schmerzmittelbedarf, keine wesentliche Funktionsstörung, negativer Nervendehnungstest), Schilddrüsenknoten ((Struma nodosa), medikamentöse Therapie) festgestellt. In Bezug auf die oberen und unteren Extremitäten wurde festgestellt, dass diese frei beweglich sind, das Gangbild stelle sich als flüssig dar, Zehen- und Fersengang ist kurzfristig durchführbar, Transfers gelingen selbstständig. Die Gutachterin ging davon aus, dass trotz der Luftnot bei körperlichen Belastung das Zurücklegen eine kurzen Wegstrecke (300 – 400 m) selbstständig und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Zuhilfenahme einer Gehhilfe möglich ist. Weder die Gelenksbeweglichkeit an den Armen und Beinen, noch die Standsicher sei wesentlich beeinträchtigt. Es können daher übliche Niveauunterschiede überwunden werden, auch die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist möglich. Weitere Beeinträchtigungen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar erscheinen lassen, existieren nicht. Im Rahmen einer Stellungnahme monierte die bP insbesondere, dass ihr Allgemeinzustand als gut bezeichnet, obwohl eine chronische COPD II – III festgestellt wurde. Wenn die Sachverständige feststellte, dass die bP eine kurze Wegstrecke (300 – 400) zurücklegen könne, dürfte sie davon ausgegangen sein, dass sie bP lediglich zum Vergnügen in der Stadt herumspaziere. Tatsächlich benötige sie einen Ausweis gem. § 29b StVO, um Behördengänge, Arztbesuche und Einkäufe durchführen zu können. Sie stelle in Abrede, dass sich das genannte Gutachten als schlüssig darstelle. Im Rahmen einer Stellungnahme monierte die bP insbesondere, dass ihr Allgemeinzustand als gut bezeichnet, obwohl eine chronische COPD römisch zwei – römisch drei festgestellt wurde. Wenn die Sachverständige feststellte, dass die bP eine kurze Wegstrecke (300 – 400) zurücklegen könne, dürfte sie davon ausgegangen sein, dass sie bP lediglich zum Vergnügen in der Stadt herumspaziere. Tatsächlich benötige sie einen Ausweis gem. Paragraph 29 b, StVO, um Behördengänge, Arztbesuche und Einkäufe durchführen zu können. Sie stelle in Abrede, dass sich das genannte Gutachten als schlüssig darstelle. I.2.
- In weitere Folge wurde die bP am 20.5.2022 von einem medizinischen Sachverständigen begutachtet und auf der Basis dieser Begutachtung der Befundlage ein weiteres Gutachten erstellt (Gutachten vom 2.8.2022). Der Gutachter gelangte im Wesentlichen zum selben Ergebnis wie die Vorgutachterin (siehe Punkt 1.2.1.)römisch eins.2.
- In weitere Folge wurde die bP am 20.5.2022 von einem medizinischen Sachverständigen begutachtet und auf der Basis dieser Begutachtung der Befundlage ein weiteres Gutachten erstellt (Gutachten vom 2.8.2022). Der Gutachter gelangte im Wesentlichen zum selben Ergebnis wie die Vorgutachterin (siehe Punkt 1.2.1.) In seitens der bP eingebrachten Stellungnahme moniert die bP, dass der Gutachter in seiner Befundaufnahme von den anamnetischen Ausführungen in Bezug die zu bewältigende Gehleistung abwich und sei es für die bP nicht nachvollziehbar, warum der Sachverständige von einer zu bewältigenden Gehleistung von 300 – 400 m ausgehe. In weiterer Folge wiederholte die bP ihr bisheriges Vorbringen und führt darüber hinausgehend aus, dass ihre 81-jährige Gattin in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt sei und die bP daher noch mehr auf die Verwendung des Pkws angewiesen ist. I.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der bB vom 27.10.2022 wurde der Antrag der bP spruchgemäß insofern ausdrücklich abgewiesen, als festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen. römisch eins.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der bB vom 27.10.2022 wurde der Antrag der bP spruchgemäß insofern ausdrücklich abgewiesen, als festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen. I.
- Gegen den unter Punkt I.
- genannten Bescheid vom 27.9.2022 erhob die bP fristgerecht Beschwerde. Die bP verwies auf den Befund eines Lungenfacharztes vom 20.5.2022, wo [Anm.: anamnetisch] festgehalten wurde, dass „nach 50 m Gehstrecke die Luft raus wäre“. Die bP sei nicht in der Lage, eine Strecke von 300 – 400 m zurückzulegen.römisch eins.
- Gegen den unter Punkt römisch eins.
- genannten Bescheid vom 27.9.2022 erhob die bP fristgerecht Beschwerde. Die bP verwies auf den Befund eines Lungenfacharztes vom 20.5.2022, wo [Anm.: anamnetisch] festgehalten wurde, dass „nach 50 m Gehstrecke die Luft raus wäre“. Die bP sei nicht in der Lage, eine Strecke von 300 – 400 m zurückzulegen. Sie könne keine weiteren Befunde vorlegen, sie bemühe sich jedoch, solche zu erhalten und werde sie vorlegen. Innerhalb der Beschwerdefrist wurden keine weiteren Befunde vorgelegt. Es erfolgte eine weitere Befundvorlage (Abgabe zur Post: 2.2.2023, am 8.2.2023 beim ho. Gericht einlangend). I.
- Gemeinsam mit dem Schreiben vom 16.1.2023 erfolgte die Aktenvorlage an das ho. Gericht.römisch eins.
- Gemeinsam mit dem Schreiben vom 16.1.2023 erfolgte die Aktenvorlage an das ho. Gericht. I.
- Der
der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat des ho. Gerichts beschloss am 12.5.2023 die Beschwerde hinsichtlich der Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abzuweisen. römisch eins.6. Der
der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat des ho. Gerichts beschloss am 12.5.2023 die Beschwerde hinsichtlich der Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Die bP ist österreichischer Staatsangehöriger, an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft und im Besitz eines Behindertenpasses. Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den Gutachten gem. Punkt 1.2.1 und 1.2.2. im bereits zitierten Umfang. Hieraus ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt in Bezug auf den Gesundheitszustand der bP im Detail (Formatierungen, Hervorhebungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend): „…Anamnese: „…, Anamnese: Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen. Vorgutachten Dr.in XXXX 11/2021, GdB 50 % bei: Vorgutachten Dr.in römisch 40 11 aus 2021,, GdB 50 % bei: chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD II-III) Herzkranzgefäßverengung Z.n. Bypassoperation keine Entwässerungstherapie Bluthochdruck kein aktueller kardiologischer Fachbefund vorliegend, keine Herzentgleisungszeichen-30 % Zustand nach Herzklappenoperation-30 % nicht insulinpflichtige Zuckererkrankung-30 % Kreuzschmerzen-20 % Schilddrüsenknoten-10 % Derzeitige Beschwerden: Die Kreuzschmerzen werden immer mehr. Schmerzmittel möchte der Patient vermeiden. Salicylsäure verträgt der Patient nicht so gut. Der Patient würde Angina pectoris-Anfälle davon bekommen. Therapien werden derzeit für die Wirbelsäule nicht durchgeführt. Seitdem dass der Patient Nitrolingual nicht mehr einnimmt hatte er auch keine Beschwerden mehr. Nach 50m Gehstrecke wäre die Luft aus. Die Schmerzen an der Wirbelsäule ziehen in das linke Bein hinunter, bis zum Kniegelenk. Die Beine würden beim Gehen sehr müde und schwer sein. Das mit der Luft sei seit Kindheit an schon ein Problem. Bei COPD wird keine Sauerstofftherapie verwendet. Bei Zuckerkrankheit wird eine medikamentöse Mehrfachtherapie durchgeführt, keine Insulinpflicht. Bei Herzerkrankung wird keine spezielle Entwässerungstherapie eingenommen. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Behandlungen: keine; Medikamente: Nomexor, Oleovit, Euthyrox, Clopidogrel, Candam, Jardiance, Metformin, Amlodipin, Trajenta, Enerzair Breezhailer, Pioglitazon, Nitrolingual ( anam. nicht mehr), Medikamentenverordnung Dr. Peter Aigner Wels ohne Datum; Hilfsmittel: 1 Hörgerät, wird nicht getragen; Sozialanamnese: Der Patient ist in Pension, verheiratet, der Patient war Rettungsfahrer. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Lungenfachärztlicher Befund Dr. XXXX 02/2022: Lungenfachärztlicher Befund Dr. römisch 40 02/2022: Anamnese: Es wurde ein Behindertenausweis beantragt, klinisch deutlich bestehende Belastungsdyspnoe, eine Wegstrecke von 50 m kann laut Patient maximal absolviert werden, momentan keine inhalative Therapie bei schlechter Verträglichkeit von Brimica. Lungenfunktion: FEV1 56 % Beurteilung: Mittelgradige zentrale, höhergradige periphere Obstruktion. Akut keine Reversibilität auf ß-Mimetika-Inhalation. Diagnosen: COPDII-III, Respiratorische Partialinsuffizienz, Z.n. Aortenklappenersatz und Bypassop Kommentar: Zusammenfassend empfehle ich eine inhalative Therapie, eine klinische Kontrolle mit ambulanter Polygraphie bei Verdacht auf Schlafapnoe wird vereinbart. Ärztlicher Befundbericht Dr.med XXXX Innere Medizin 01/2022: Ärztlicher Befundbericht Dr.med römisch 40 Innere Medizin 01/2022: Epikrise: Es zeigt sich kein Hinweis auf eine Kardiomyopathie als Ursache der Dyspnoe. Es findet sich kein sicherer Hinweis auf eine Progredienz der bekannten KHK, er sollte aber probatorisch noch Nitrate einnehmen um zu prüfen ob ein Teil der Belastungsdyspnoe doch kardial bedingt ist. Der Größere Teil der Belastungsdyspnoe ist aber sicherlich pulmonal bedingt, er hat bereits einen Termin beim Lungenfacharzt zur diesbezüglichen Abklärung und Behandlung. Diagnose: Geringe ACI-Stenose links Dauerdiagnose: Arterielle Hypertonie, Kombinierte Hyperlipidämie, AV-Block I, COPD II, Kortikale exophytische Nierenzysten bds, Nebennierentumor, Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Brilique-Unverträglichkeit (anamnestisch), Adipositas, CTS links, 26.06.2018 Aortenklappenersatz (Edwards Magna 25mm) und aorto-koronarer Einfachbypass(LAD-Vene), Dauerdiagnose: Arterielle Hypertonie, Kombinierte Hyperlipidämie, AV-Block römisch eins, COPD römisch zwei, Kortikale exophytische Nierenzysten bds, Nebennierentumor, Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Brilique-Unverträglichkeit (anamnestisch), Adipositas, CTS links, 26.06.2018 Aortenklappenersatz (Edwards Magna 25mm) und aorto-koronarer Einfachbypass(LAD-Vene), Koronarangiographie inkl. Aortographie am 11.05.2018: - gutes Stentlangzeitergebnis CX - 50-70%ige mittlere LAD Stenose, Z.n. CX-DES-Stenting 10/2016 bei NSTEMI, Diabetes mellitus Typ II Koronarangiographie inkl. Aortographie am 11.05.2018: - gutes Stentlangzeitergebnis CX - 50-70%ige mittlere LAD Stenose, Z.n. CX-DES-Stenting 10 aus 2016, bei NSTEMI, Diabetes mellitus Typ römisch zwei Echo: Herzhöhlen normal groß, Aortenwurzel normal weit, keine regionalen Wandbewegungsstörungen, Myokard normal dick, Klappen sklerosiert, kein Vitium, Flußprofil unauffällig, kein Perikarderguß. Ergometrie: Abbruchkriterien: Dyspnoe, Ermüdung des Patienten Zusammenfassung: Ruhe-EKG: normal. Leistungsfähigkeit: stark eingeschränkt (>40%). HF-Veränderung unter Belastung: altersentsprechend. BD-Veränderung unter Belastung: Ruhe: normal - normale Veränderung. Pectanginöse Beschwerden: keine. Arrhythmie: keine. ST-Strecken-Veränderung: keine. Gesamteindruck: Eindeutige Interpretation nicht möglich. Radiologischer Befund Dr. XXXX Facharzt für Radiologie 12/2021: Radiologischer Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Radiologie 12/2021: Röntgen der Lendenwirbelsäule Ergebnis: Mäßige Spondyloosteochondrose der LWS, deutl. Spondylarthrosen der ges. LWS mit Pseudospondylolisthese Grad 1 L5/S1. Computertomografie der Lendenwirbelsäule 12/2021: L3/L4: Normale Bandscheibenbegrenzung, kein Prolaps. Geringe Osteochondrose, Spondylose und auch mäßige Spondylarthrosen. Keine Neuroforamenstenosen. L4/L5: Normale Bandscheibenbegrenzung, kein Prolaps. Geringe Osteochondrose. Mäßige Spondylose und Spondylarthrosen. Keine Neuroforamenstenosen. L5/S1: Pseudospondylolisthese Grad 1. Kein raumfordernder Prolaps. Deutl. Osteochondrose mit Vakuumphänomen. Spondylose und höhergradige Spondylarthrosen. Es zeigt sich eine mäßige sekundäre Spinalkanalstenose, geringe Neuroforamenstenosen bds. Ältere Befunde als das Vorgutachten werden durch neuere oben aufgelistete Befunde ersetzt; Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 185,00 cm Gewicht: 113,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Pupillen: rund, isokor, mittelweit, prompte direkte Lichtreaktion Hörvermögen: Anamnese in normaler Sprechlautstärke mit fallweiser Wiederholung durchführbar Thorax: symmetrisch, blande Narbe in der Mitte ventral Herz: Herztöne leise, verbreiteter erster Herzton wie bei Systolikum, rhythmisch, normofrequent Lunge: vesikuläres Atmen beidseits, sonorer Klopfschall, keine feuchten, keine obstruktiven Atemgeräusche Nierenlager: frei, kein Klopfschmerz Abdomen: weich, über Thoraxniveau, seitlich ausladend, keine Resistenzen tastbar, keine Druckschmerzen, Darmgeräusche in 4 Quadranten gut hörbar Wirbelsäule: keine Klopfschmerzen an BWS/LWS FBA 30 cm, Lateralflexion 35 Grad Halswirbelsäule: Rotation beidseits 70 Grad, Lateralflexion beidseits 30 Grad Obere Extremität: Schultergelenke: Nackengriff und Schürzengriff bds. frei durchführbar Ellenbogengelenke: frei beweglich Handgelenke und Fingergelenke: frei beweglich, Spitzgriff und Faustschluss durchführbar Untere Extremität: Hüftgelenke: in Beugung, Aussenrotation und Abspreizbarkeit frei beweglich, Innenrotation beidseits mäßig eingeschränkt Kniegelenke: beidseits frei beweglich OSG und USG: beidseits gut beweglich Neurologischer Status: Zehenstand beidseits geleistet, Einbeinstand beidseits durchführbar, Fersenstand bds. nur angedeutet Keine Vorfußheberschwäche MER obere Extremität: seitengleich abgeschwächt auslösbar MER untere Extremität: PSR beidseits abgeschwächt auslösbar, ASR beidseits nicht auslösbar Lasegue beidseits negativ Beide Beine können gestreckt von der Unterlage gehoben werden. An den Unterschenkel beidseits keine signifikanten Ödeme Beim Sprechen keine Sprechatemnot; Gesamtmobilität – Gangbild: Symmetrisches Gehen ohne Abweichen von der Ganglinie, ohne Gehhilfen, unauffälliges Gehtempo, Arme werden seitlich dynamisch mitgeschwungen. Status Psychicus: Es besteht Orientiertheit zu Ort, Zeit und Person, Stimmungslage unauffällig, Antrieb normal, Ductus kohärent. … [Anm: gutacherlich festgestellte Leidenszustände:] Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) Grad II - III; Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) Grad römisch zwei - römisch drei; Luftnot bei körperlicher Belastung, Inhalationstherapie, kein Sauerstofftherapie, Fettleibigkeit (Adipositas permagna), FEV1: 56 %, daher unterer Rahmensatz bei mittelgradiger zentraler, höhergradiger peripherer Obstruktion und akut keine Reversibilität auf ß-Mimetika-Inhalation laut Fachbefund 02/2022;Luftnot bei körperlicher Belastung, Inhalationstherapie, kein Sauerstofftherapie, Fettleibigkeit (Adipositas permagna), FEV1: 56 %, daher unterer Rahmensatz bei mittelgradiger zentraler, höhergradiger peripherer Obstruktion und akut keine Reversibilität auf ß-Mimetika-Inhalation laut Fachbefund 02 aus 2022,; Herzkranzgefäßverengung; Zustand nach Schienungsoperation (Bypass) 2018, keine beschriebene Einschränkung der Links- oder Rechtsherzleistung, keine Entwässerungstherapie, Bluthochdruck unter medikamentöser Therapie, bei der Untersuchung keine Herzentgleisungszeichen, bei der Ergometrie eingeschränkte Leistungsfähigkeit, wobei keine eindeutige Interpretation möglich war und kein Hinweis auf eine Kardiomyopathie als Ursache der Dyspnoe 01/2022 zu sehen war;Zustand nach Schienungsoperation (Bypass) 2018, keine beschriebene Einschränkung der Links- oder Rechtsherzleistung, keine Entwässerungstherapie, Bluthochdruck unter medikamentöser Therapie, bei der Untersuchung keine Herzentgleisungszeichen, bei der Ergometrie eingeschränkte Leistungsfähigkeit, wobei keine eindeutige Interpretation möglich war und kein Hinweis auf eine Kardiomyopathie als Ursache der Dyspnoe 01 aus 2022, zu sehen war; Zustand nach Herzklappenoperation (Aortenklappenersatz) 2018; Erfolgreicher Eingriff, kein Hinweis auf Herzleistungsstörung 01/2022;Erfolgreicher Eingriff, kein Hinweis auf Herzleistungsstörung 01 aus 2022,; Nicht insulinpflichtige Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus); Medikamentöse Mehrfachtherapie, HbA1c 8,9 % 01/2022 Wirbelsäulenleiden; Radiologisch verifizierte degenerative Veränderungen vor allem der unteren Lendenwirbelsäule (L5/S1: Spondylose und höhergradige Spondylarthrosen, mäßige sekundäre Spinalkanalstenose, geringe Neuroforamenstenosen bds CT12/2021), bei der Untersuchung keine höhergradig eingeschränkte Wirbelsäulenbeweglichkeit, keine neurologischen Defizite, keine laufenden Therapiemaßnahmen, derzeit keine Schmerzmedikation; Schilddrüsenknoten (Struma nodosa); Medikamentöse Therapie; … 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Gehleistung ist bei Lungenerkrankung sicherlich eingeschränkt. Im Vergleich zum Vorgutachten 2021 ist aus den aufliegenden Befunden keine signifikante Verschlechterung der Lunge oder des Herzens ablesbar. Trotz der Luftnot bei körperlicher Belastung ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300 bis 400
- m)selbstständig und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einer Gehhilfe möglich. Weder die Gelenksbeweglichkeit an Armen und Beinen, noch die Standsicherheit sind wesentlich beeinträchtigt. Es können daher übliche Niveauunterschiede überwunden werden, auch die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist möglich. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. …“ 1.2. Beweiswürdigung: 2.1. Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund des außer Zweifel stehenden Akteninhaltes fest. 2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Ausführungen der bB stellen sich als tragfähig dar und stellten die nachfolgenden Ausführungen hierzu lediglich Konkretisierungen und Abrundungen dar. Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Wird einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben, liegt keine Verletzung des Parteiengehörs vor (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Unter dem Blickwinkel der höchstgerichtlichen Judikatur, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das gegenständlich eingeholte Sachverständigengutachten vom 08.04.2022 (FA für Allgemeinmedizin) schlüssig, nachvollziehbar und weist keine relevanten Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Es wird auf die Art der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Ausmaß eingegangen sowie insbesondere die Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beurteilt. Im Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Die bP hatte ausreichend Gelegenheit, die begründeten Darlegungen des Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Dies hat sie jedoch unterlassen. Es bedarf aber mehr als bloßen Behauptungen, also eines gewissen Mindestmaßes an Belegen, um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit und Vollständigkeit des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachtens Zweifel zu erwecken bzw. um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen. Mit ihren Beschwerde-ausführungen erweckt sie keine Zweifel an dem nicht als unschlüssig zu erkennenden, dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden, Sachverständigengutachten. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP zudem weder bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die ein substantiiertes Entgegentreten auch ohne ein Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).Die bP hatte ausreichend Gelegenheit, die begründeten Darlegungen des Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Dies hat sie jedoch unterlassen. Es bedarf aber mehr als bloßen Behauptungen, also eines gewissen Mindestmaßes an Belegen, um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit und Vollständigkeit des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachtens Zweifel zu erwecken bzw. um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen. Mit ihren Beschwerde-ausführungen erweckt sie keine Zweifel an dem nicht als unschlüssig zu erkennenden, dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden, Sachverständigengutachten. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP zudem weder bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die ein substantiiertes Entgegentreten auch ohne ein Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten vergleiche VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). Die Angaben der bP konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Soweit die Ausführungen des Gutachters in der Beschwerde unbescheinigt bestritten wurde, stellt dies kein konkretes und substantiiertes Entgegentreten dar. Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Wenn die bP wiederholt darauf verweist, dass im Verfahren eine zurücklegbare Wegstrecke von 50 m festgehalten wurde, ist festzuhalten, dass es sich hierbei in jedem Fall um anamnetische Befundaufnahmen aufgrund der mündlichen Angaben der bP handelte, welche in weiterer Folge anhand der objektivierten Befundlage gemessen wurden, woraus sich in weiterer Folge die gutachterlichen Feststellungen ergaben. Auf Basis der zitierten Gutachten ist den Ausführungen der belangten Behörde in Bezug auf die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. Funktionsstörungen zu folgen und wurde schlüssig dargestellt, welche Folgen sich hieraus für die bP im Rahmen der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben.
§ 46
BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (dh. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein von der Beschränkung nicht erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden (Vgl. 564 BlgNR XXV. GP). Eine weitere Einschränkung des Neuerungsverbots ergibt sich aus dem Wesen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes und dem Rechtsstaatsprinzip: Unterlässt es die Behörde, ein vollständiges Verfahren zu führen, darf das Neuerungsverbot nicht so verstanden werden, dass es auch diesbezüglich den Weg der gebotenen Bereinigung des Mangels mittels ergänzender Ermittlungen des Verwaltungsgerichts versperrt (Vgl. VfSlg. 17.340/2004 zur AsylG-Novelle 2003, BGBl. I 101/2003). Daraus folgt, dass eine Auslegung der Neuerungsbeschränkung in der Weise geboten ist, dass im Verfahren der Verwaltungsbehörde unterlaufene Verfahrensmängel vom Verwaltungsgericht jedenfalls ohne Rücksicht auf die Neuerungsbeschränkung korrigiert werden können (müssen).
Paragraph 46, BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (dh. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein von der Beschränkung nicht erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden (Vgl. 564 BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode Eine weitere Einschränkung des Neuerungsverbots ergibt sich aus dem Wesen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes und dem Rechtsstaatsprinzip: Unterlässt es die Behörde, ein vollständiges Verfahren zu führen, darf das Neuerungsverbot nicht so verstanden werden, dass es auch diesbezüglich den Weg der gebotenen Bereinigung des Mangels mittels ergänzender Ermittlungen des Verwaltungsgerichts versperrt (Vgl. VfSlg. 17.340 aus 2004, zur AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,). Daraus folgt, dass eine Auslegung der Neuerungsbeschränkung in der Weise geboten ist, dass im Verfahren der Verwaltungsbehörde unterlaufene Verfahrensmängel vom Verwaltungsgericht jedenfalls ohne Rücksicht auf die Neuerungsbeschränkung korrigiert werden können (müssen). Da die weitere Befundvorlage deutlich nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte (wie bereits erwähnt: Abgabe zur Post: 2.2.2023, am 8.2.2023 beim ho. Gericht einlangend) und auch keine sonstigen Umstände hervorkamen, welche im Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation des § 46 BBG die Berücksichtigung dieser Befunde gebieten würde, waren diese vom ho. Gericht im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen.Da die weitere Befundvorlage deutlich nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte (wie bereits erwähnt: Abgabe zur Post: 2.2.2023, am 8.2.2023 beim ho. Gericht einlangend) und auch keine sonstigen Umstände hervorkamen, welche im Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation des Paragraph 46, BBG die Berücksichtigung dieser Befunde gebieten würde, waren diese vom ho. Gericht im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. 2. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache in Bezug auf die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache in Bezug auf die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 45Abs.
3 AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Paragraph 45, Absatz 3, AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Die von der bP eingebrachte Beschwerde erweist sich als fristgerecht und zulässig. Zu 1.): 3.4.
§ 1
Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.
Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
§ 1
Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40
Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 42
Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 …
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a)… b)… …
- …
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktions-beeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktions-beeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt: „§ 1 Abs. 2 Z 3:„§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : … Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
Abs 5 leg cit bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Absatz 5, leg cit bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
§ 3
Abs 1 leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, die im § 29b Abs 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit“ ist der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gleichzuhalten.
Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, die im Paragraph 29 b, Absatz 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit“ ist der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gleichzuhalten. Gem. § 29b StVO ist den Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses …, die über die Zusatzeintragung „Unzumubarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ … ein Ausweis auszufolgen.Gem. Paragraph 29 b, StVO ist den Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses …, die über die Zusatzeintragung „Unzumubarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ … ein Ausweis auszufolgen. Die Prüfung, ob die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorzunehmen ist, hat entlang der Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 263/2016 idgF, (konkret: ob bei der bP erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen) zu erfolgen; die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen erweisen sich in dieser Hinsicht als ausreichend.Die Prüfung, ob die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorzunehmen ist, hat entlang der Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, idgF, (konkret: ob bei der bP erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen) zu erfolgen; die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen erweisen sich in dieser Hinsicht als ausreichend. Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ua. dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, kommt es nicht an (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). Zu prüfen ist somit die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Fähigkeit, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014). Auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, etwa konkrete örtliche Gegebenheiten oder die Dichte des öffentlichen Verkehrsnetzes im Lebensbereich der bP kommt es nicht an (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014). Auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, etwa konkrete örtliche Gegebenheiten oder die Dichte des öffentlichen Verkehrsnetzes im Lebensbereich der bP kommt es nicht an (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Die festgestellte, von der bP bewältigbare Wegstrecke ist –wenn auch im unteren Bereich- als ausreichend zu betrachten um festzustellen, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist (Erkenntnis des VwGH vom 22. Februar 1989, Zl. 88/02/0207; Erkenntnis des VwGH vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/03/0121; Erkenntnis des VwGH vom 29. Jänner 1992, Zl. 91/02/0136). Ein Antragsteller wird dann als stark gehbehindert im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen sein, wenn er solche Strecken entweder überhaupt nicht oder nur auf eine Weise zurücklegen kann, die das Fortbewegen nicht mehr als Gehen qualifizieren lässt (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungs-gerichtshofes Slg. Nr. 9560/A). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob dieses Fortbewegen nur unter Aufwendung überdurchschnittlicher Kraftanstrengung oder unter großen Schmerzen möglich ist (vgl. das Erkenntnis vom 22. Februar 1989, Zl. 88/02/0207). Umstände, wie sie in den beiden vorausgehenden Sätzen beschrieben wurden, können im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden.Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Die festgestellte, von der bP bewältigbare Wegstrecke ist –wenn auch im unteren Bereich- als ausreichend zu betrachten um festzustellen, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist (Erkenntnis des VwGH vom 22. Februar 1989, Zl. 88/02/0207; Erkenntnis des VwGH vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/03/0121; Erkenntnis des VwGH vom 29. Jänner 1992, Zl. 91/02/0136). Ein Antragsteller wird dann als stark gehbehindert im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen sein, wenn er solche Strecken entweder überhaupt nicht oder nur auf eine Weise zurücklegen kann, die das Fortbewegen nicht mehr als Gehen qualifizieren lässt vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungs-gerichtshofes Slg. Nr. 9560/A). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob dieses Fortbewegen nur unter Aufwendung überdurchschnittlicher Kraftanstrengung oder unter großen Schmerzen möglich ist vergleiche das Erkenntnis vom 22. Februar 1989, Zl. 88/02/0207). Umstände, wie sie in den beiden vorausgehenden Sätzen beschrieben wurden, können im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die bP in Bezug auf ihre festgestellten Funktionseinschränkungen nicht unerheblich eingeschränkt ist, dennoch jene Kriterien nicht erfüllt, welche ihr aus rechtlicher Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar erscheinen lassen. Die Sachverständigengutachten und die Angaben der bP im Verfahren wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Die zitierten Gutachten erfüllen sämtliche der in den angeführten Verordnungen normierten Voraussetzungen und ergibt sich hieraus zusammengefasst, dass beim Beschwerdeführer weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vorliegen bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
den im oa. Gutachten getroffenen Feststellungen liegen die rechtlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 263/2016 idgF (welche von der Behörde bzw. vom Gericht und nicht vom Sachverständigen zu treffen sind) - und damit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung - bei der bP nicht vor.
den im oa. Gutachten getroffenen Feststellungen liegen die rechtlichen Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, idgF (welche von der Behörde bzw. vom Gericht und nicht vom Sachverständigen zu treffen sind) - und damit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung - bei der bP nicht vor. 3.
- Da im Lichte der getroffenen Ausführungen davon auszugehen ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der bP nicht ein Ausmaß erreichen, welches die rechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar" in den Behindertenpass darstellen würden, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Da dem ho. Gericht keine angefochtene Entscheidung der bB gem. § 29b StVO vorliegt, kann hierüber mangels Vorliegens eines Beschwerdegegenstandes nicht entschieden werden.3.
- Da dem ho. Gericht keine angefochtene Entscheidung der bB gem. Paragraph 29 b, StVO vorliegt, kann hierüber mangels Vorliegens eines Beschwerdegegenstandes nicht entschieden werden. 3.
- Soweit die zuletzt seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel im gegenständlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden konnten, steht es der bP frei, diese im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung der bB vorlegen, wenn sei davon ausgeht, dass sich hieraus ein neuer relevanter Sachverhalt ergibt. 3.
- Abschließend erlaubt sich das ho. Gericht darauf hinzuweisen, dass es der Gattin der bP im Falle einer entsprechenden Einschränkung der Mobilität frei steht, für sich die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO (auch als potentielle Beifahrerin) zu beantragen. Im gegenständlichen Verfahren können die Mobilitätsbeeinschränkungen der Gattin jedoch nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258).3.
- Abschließend erlaubt sich das ho. Gericht darauf hinzuweisen, dass es der Gattin der bP im Falle einer entsprechenden Einschränkung der Mobilität frei steht, für sich die Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO (auch als potentielle Beifahrerin) zu beantragen. Im gegenständlichen Verfahren können die Mobilitätsbeeinschränkungen der Gattin jedoch nicht berücksichtigt werden vergleiche VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). 3.
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). 3.
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage medizinischer Sachverständigengut-achten festzustellen waren und die bB bzw. das Gericht hieraus die entsprechenden rechtlichen Schlüsse zu ziehen hatte. Wie im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführt wurde, wurden die hierfür eingeholten – auf Basis einer klinischen Untersuchung – erstellten Gut-achten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigt die bP weder Wider-sprüche, Ungereimtheiten noch Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung (ergangen zwar zu § 21 Abs. 7 BFA-VG, im gegenständlichen Fall aufgrund einer vergleichbaren Interessenslage ebenfalls anwendbar) wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017; die dort zu einer anderen Rechtsmaterie angestellten Überlegungen gelten aufgrund der vergleichbaren Interessenslage auch im gegenständlichen Fall):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung (ergangen zwar zu Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, im gegenständlichen Fall aufgrund einer vergleichbaren Interessenslage ebenfalls anwendbar) wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017; die dort zu einer anderen Rechtsmaterie angestellten Überlegungen gelten aufgrund der vergleichbaren Interessenslage auch im gegenständlichen Fall): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise - wenn zum Teil erst mit Übermittlung des angefochtenen Bescheides - offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot im bereits beschriebenen Rahmen verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Aus-führungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Aus-führungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Zur allfälligen Frage der Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme im Rahmen einer Verhandlung ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen persönlichen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. 3.8.
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)3.8.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende und im gegenständlichen Erkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar und stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. In Bezug auf die Frage, ob eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen ist, orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende und im gegenständlichen Erkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar und stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. In Bezug auf die Frage, ob eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen ist, orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L515.2265605.1.00