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{'item': 'L529 2158206-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2023 GeschäftszahlL529 2158206-1 Spruch, L529 2158206-1/33E L529 2158217-1/29E L529 2158214-1/28E L529 2158210-1/28E L529 2208492-1/26E Gekürzte Ausfertigung der am 28.04.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisse IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , 4) XXXX , geb. XXXX und 5) XXXX , geb. XXXX , alle StA. IRAK, 3), 4) und 5) vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX , alle vertreten durch RA Dr. Benno WAGENEDER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2017, Zlen. zu 1) XXXX , zu 2) XXXX , zu 3) XXXX , zu 4) XXXX und vom 27.09.2018 zu 5) XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 22.12.2020 und am 28.04.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4) römisch 40 , geb. römisch 40 und 5) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. IRAK, 3), 4) und 5) vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin römisch 40 , alle vertreten durch RA Dr. Benno WAGENEDER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2017, Zlen. zu 1) römisch 40 , zu 2) römisch 40 , zu 3) römisch 40 , zu 4) römisch 40 und vom 27.09.2018 zu 5) römisch 40 , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 22.12.2020 und am 28.04.2023 zu Recht: A) Den Beschwerden wird stattgegeben und den Beschwerdeführern jeweils der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 27.04.2024 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 27.04.2024 erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.04.2023 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die BF auf weitere Rechtsmittel verzichtet haben und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu berechtigte Partei nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.04.2023 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die BF auf weitere Rechtsmittel verzichtet haben und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu berechtigte Partei nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L529.2158206.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.