← Österreich

{'item': 'W101 2208881-1'}

Obsah (12)§ 13Art. 133§ 31§ 8aArt. 130§ 6§ 27§ 24§ 58§ 17§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2023 GeschäftszahlW101 2208881-1 Spruch, W101 2208881-1/56E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Chri

§ 13Abs. 7 AVG idg

F als gegenstandslos einzustellen.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist aufgrund einer Zurückziehung

Paragraph 13, Absatz 7, AVG idgF als gegenstandslos einzustellen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 12.02.2018 brachte Herr XXXX (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen das Bundesministerium für Landesverteidigung bzw. gegen dessen Amtsorgan XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde)

§ 31DSG 2000 ein, weil er in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei.

Am 12.02.2018 brachte Herr römisch 40 (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen das Bundesministerium für Landesverteidigung bzw. gegen dessen Amtsorgan römisch 40 (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde)

Paragraph 31, DSG 2000 ein, weil er in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Mit Bescheid vom 31.07.2018, GZ. DSB-D122.852/0010-DSB/2018, wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde vom 12.02.2018 ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter fristgerecht eine Beschwerde. Der Beschwerdeführer stellte abschließend die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge

  1. eine mündliche Verhandlung durchführen und
  2. der Beschwerde stattgeben;
  3. in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und Sache zur Verfahrensergänzung an die Datenschutzbehörde zurückverweisen. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 24.10.2018 war die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden. Mit Erkenntnis vom 21.10.2021, GZ. W101 2208881-1/8E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – als unbegründet ab. Darüber hinaus wurde die Revision für unzulässig erklärt. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen damaligen Rechtsvertreter bzw. bestellten Verfahrenshelfer mit Schriftsatz vom 02.11.2022 gegen das o.a. Erkenntnis fristgerecht eine außerordentliche Revision. Mit Erkenntnis vom 23.01.2023, Ra 2021/04/0218, hob der Verwaltungsgerichtshof sodann das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun eine Ersatzentscheidung zu treffen. In der Folge anberaumte das Bundesverwaltungsgericht für den 23.03.2023 eine mündliche Verhandlung. Die Verhandlung musste wegen urlaubsbedingter Verhinderung eines geladenen Zeugen ab beraumt werden. Am 12.04.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem zuständigen Senat für Datenschutz, eine mündliche Verhandlung statt, an der der nicht vertretene Beschwerdeführer, die mitbeteiligte Partei und eine Vertreterin der Datenschutzbehörde teilnahmen. Noch bevor die Verhandlung in der Sache eröffnet wurde, stellte sich heraus, dass es für den weiteren Ablauf der Verhandlung notwendig ist, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm beantragt – den Beistand eines Verfahrenshelfers erhält. Festgehalten wurde im Verhandlungsprotokoll, dass der Beschwerdeführer einen Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe erhalten wird, insbesondere damit ihm ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beigestellt wird. Die Verhandlung wurde zu diesem Zweck auf unbestimmte Zeit unterbrochen. Mit Beschluss vom 13.04.2023 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch die vorsitzende Richterin des Senats

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG stattgegeben und die Verfahrenshilfe bewilligt. In weiterer Folge wurde durch die Rechtsanwaltskammer Wien eine Verfahrenshelferin bestellt.Mit Beschluss vom 13.04.2023 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch die vorsitzende Richterin des Senats

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG stattgegeben und die Verfahrenshilfe bewilligt. In weiterer Folge wurde durch die Rechtsanwaltskammer Wien eine Verfahrenshelferin bestellt. Im Anschluss an die Bestellung der Verfahrenshelferin anberaumte das Bundesverwaltungsgericht für den 15.05.2023 eine mündliche Verhandlung als Fortsetzung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren. Mit Schreiben vom 12.05.2023 zog der Beschwerdeführer durch die einschreitende Rechtsvertreterin bzw. bestellte Verfahrenshelferin die Beschwerde ausdrücklich zurück. Die Verhandlung am 15.05.2023 musste daher kurzfristig ab beraumt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Abs.

1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

§ 27Abs.

2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7, leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung einer Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung einer Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom

  1. April 2015, Fr 2014/20/0047-11, fest, aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen.Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom
  2. April 2015, Fr 2014/20/0047-11, fest, aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen.

§ 13Abs. 7 AVG idg

F können Anbringen (hier: eine Beschwerde) in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG idgF können Anbringen (hier: eine Beschwerde) in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Aufgrund der oben genannten Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde ist das Verfahren mit Beschluss als gegenstandslos einzustellen. Dies bewirkt, dass der o.a. Bescheid vom 31.07.2018 in Rechtskraft erwachsen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W101.2208881.1.01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.