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{'item': 'W144 2259945-1'}

Obsah (15)§§ 15Art. 133§ 35§ 14Art. 1Art. 8§ 12a§ 34§ 60§ 9§ 11§ 17Art. 130§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2023 GeschäftszahlW144 2259945-1 Spruch, W144 2259945-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§§ 15und 28 Abs. 2 Vw

GVG iVm § 35 Abs. 1 und 5 AsylG stattgegeben und die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung behoben. Das beantragte Visum ist zu erteilen.A) Der Beschwerde wird

Paragraphen 15 und 28 Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins und 5 AsylG stattgegeben und die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung behoben. Das beantragte Visum ist zu erteilen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige aus Syrien, stellte am 17.06.2021 schriftlich beim österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: ÖGK) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG. Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige aus Syrien, stellte am 17.06.2021 schriftlich beim österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: ÖGK) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Begründend führte die BF aus, dass sie die Ehegattin des am XXXX ins Bundesgebiet eingereisten XXXX , XXXX geb., StA von Syrien (=Bezugsperson, folgend: „BP“) sei, dem mit Bescheid des BFA vom 18.03.2021, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Ehe sei am XXXX in der Türkei traditionell-muslimisch geschlossen worden, in der Folge sei am XXXX von Scharia-Gericht in XXXX eine Eheschließungsurkunde ausgestellt und die Ehe letztlich mit Beschluss des Scharia-Gerichts Damaskus vom XXXX staatlich registriert worden.Begründend führte die BF aus, dass sie die Ehegattin des am römisch 40 ins Bundesgebiet eingereisten römisch 40 , römisch 40 geb., StA von Syrien (=Bezugsperson, folgend: „BP“) sei, dem mit Bescheid des BFA vom 18.03.2021, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Ehe sei am römisch 40 in der Türkei traditionell-muslimisch geschlossen worden, in der Folge sei am römisch 40 von Scharia-Gericht in römisch 40 eine Eheschließungsurkunde ausgestellt und die Ehe letztlich mit Beschluss des Scharia-Gerichts Damaskus vom römisch 40 staatlich registriert worden. Dem Schriftsatz beigeschlossen waren folgende Unterlagen (in Kopie, samt Übersetzung): ● Befragungsformular im Einreiseverfahren vom 14.09.2021 ● Asylbescheid, Aufenthaltsberechtigungskarte, E-card und Konventionsreisepass der BP ● Geburtsurkunde lautend auf XXXX , XXXX geb., standesamt XXXX  Geburtsurkunde lautend auf römisch 40 , römisch 40 geb., standesamt römisch 40 ● Auszug Personenstandsregister ● Eheschließungsurkunde des Scharia-Gerichtes XXXX vom XXXX über die Eheschließung vom XXXX  Eheschließungsurkunde des Scharia-Gerichtes römisch 40 vom römisch 40 über die Eheschließung vom römisch 40 ● Beschluss des Scharia-Gerichts Damaskus vom XXXX - gerichtliche Bestätigung der Eheschließung  Beschluss des Scharia-Gerichts Damaskus vom römisch 40 - gerichtliche Bestätigung der Eheschließung ● Auszug aus dem Familienregister vom XXXX , Standesamt XXXX , Fam.Stand: verheiratet. Auszug aus dem Familienregister vom römisch 40 , Standesamt römisch 40 , Fam.Stand: verheiratet. ● Kopien des Reisepasses der BF vom XXXX lautend auf XXXX , XXXX geb., Kopien des Reisepasses der BF vom römisch 40 lautend auf römisch 40 , römisch 40 geb., ● Türkischer Familienbuchauszug lautend auf XXXX , XXXX geb.,  Türkischer Familienbuchauszug lautend auf römisch 40 , römisch 40 geb., ● Visagebührquittung/Abholschein des ÖGK Visagebührquittung/Abholschein des ÖGK, In der Folge übermittelte das ÖGK den Antrag und Sachverhalt mit Schreiben vom 27.09.2021 an das BFA zur Erstattung einer Stellungnahme

§ 35Abs. 4 Asyl

G und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten an die BF im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine.In der Folge übermittelte das ÖGK den Antrag und Sachverhalt mit Schreiben vom 27.09.2021 an das BFA zur Erstattung einer Stellungnahme

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten an die BF im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine. Mit Schreiben vom 12.05.2021 teilte das BFA dem ÖGK mit, dass die Zuerkennung des Status nicht wahrscheinlich sei, weil die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der BP bestanden habe, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG sei. Aus einer beigeschlossenen Stellungnahme des BFA vom 11.5.2022 ergeben sich diesbezüglich folgende konkrete Erwägungen: „Fehlen der Eigenschaften als Familienangehöriger Im vorliegenden Fall ergaben sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses.Im vorliegenden Fall ergaben sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses. Zu den Angaben der Bezugsperson im Rahmen des Asylverfahrens: Im Zuge der Erstbefragung am XXXX gab Herr XXXX an, verheiratet zu sein und gab an, seine Ehefrau würde XXXX heißen, wäre ca. XXXX Jahre alt und wäre in der Türkei wohnhaft.Im Zuge der Erstbefragung am römisch 40 gab Herr römisch 40 an, verheiratet zu sein und gab an, seine Ehefrau würde römisch 40 heißen, wäre ca. römisch 40 Jahre alt und wäre in der Türkei wohnhaft. Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 13.03.2021 gab Herr XXXX an, verheiratet zu sein. Zu seiner Gattin gab Herr XXXX an, diese würde XXXX heißen, das Geburtsdatum würde er ehrlich gesagt nicht wissen, sie wäre XXXX oder XXXX Jahre alt und wäre in XXXX geboren.Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 13.03.2021 gab Herr römisch 40 an, verheiratet zu sein. Zu seiner Gattin gab Herr römisch 40 an, diese würde römisch 40 heißen, das Geburtsdatum würde er ehrlich gesagt nicht wissen, sie wäre römisch 40 oder römisch 40 Jahre alt und wäre in römisch 40 geboren. Die Frage, ob er standesamtlich und traditionell verheiratet wäre, beantwortete er mit ja und fügte hinzu, „in der Türkei“. Gefragt, wann und wo er traditionell geheiratet hätte, gab er an, Tag und Monat nicht mehr zu wissen, aber es wäre im Jahr 2020 in der Türkei in XXXX in der Nähe von Istanbul gewesen.Gefragt, wann und wo er traditionell geheiratet hätte, gab er an, Tag und Monat nicht mehr zu wissen, aber es wäre im Jahr 2020 in der Türkei in römisch 40 in der Nähe von Istanbul gewesen. Die Frage, ob die Ehe in Syrien registriert wurde, beantwortete er mit „nein“ und fügte hinzu, in der Türkei geheiratet zu haben. Nachgefragt gab Herr XXXX an, die Ehe wäre in der Türkei registriert worden.Die Frage, ob die Ehe in Syrien registriert wurde, beantwortete er mit „nein“ und fügte hinzu, in der Türkei geheiratet zu haben. Nachgefragt gab Herr römisch 40 an, die Ehe wäre in der Türkei registriert worden. Herr XXXX gab in der Einvernahme an, ca. ein Jahr und ein paar Monate zusammen mit seiner Gattin gewohnt zu haben. Momentan würde sich seine Gattin in XXXX , Türkei befinden und dort mit seinen Eltern zusammen wohnen. Kontakt zur Gattin würde per Telefon bestehen.Herr römisch 40 gab in der Einvernahme an, ca. ein Jahr und ein paar Monate zusammen mit seiner Gattin gewohnt zu haben. Momentan würde sich seine Gattin in römisch 40 , Türkei befinden und dort mit seinen Eltern zusammen wohnen. Kontakt zur Gattin würde per Telefon bestehen. Zum eingebrachten Einreiseantrag: Das Antragsformular wurde datiert mit 14.09.2021, als Antragsteller ist „ XXXX “, StA. Syrien, geb. XXXX in XXXX eingetragen.Das Antragsformular wurde datiert mit 14.09.2021, als Antragsteller ist „ römisch 40 “, StA. Syrien, geb. römisch 40 in römisch 40 eingetragen. Als Datum der Eheschließung ist der XXXX angeführt, als Ort der Behörde, vor der die Ehe geschlossen wurde, ist XXXX Türkei eingetragen.Als Datum der Eheschließung ist der römisch 40 angeführt, als Ort der Behörde, vor der die Ehe geschlossen wurde, ist römisch 40 Türkei eingetragen. Mit Schriftsatz des BFA vom 08.04.2022 wurde Herr XXXX zur Stellungnahme im Einreiseverfahren aufgefordert, mit Stellungnahme des ÖRK, beim BFA eingegangen am 28.04.2022, wurde dazu folgendes angeführt:Mit Schriftsatz des BFA vom 08.04.2022 wurde Herr römisch 40 zur Stellungnahme im Einreiseverfahren aufgefordert, mit Stellungnahme des ÖRK, beim BFA eingegangen am 28.04.2022, wurde dazu folgendes angeführt: Zunächst ist zu dieser Stellungnahme anzuführen, dass diese für Frau „ XXXX , geb. XXXX “ verfasst wurde. Diese wäre die Ehefrau von Herrn XXXX , geb. XXXX . Das Paar hätte am XXXX nach islamischen Gebrauch vor einem Geistlichen und mehreren Trauzeugen in der türkischen Provinz XXXX geheiratet. Am XXXX wäre die außergerichtliche Ehe durch das Scharia-Gericht von XXXX nachträglich bestätigt und am Folgetag eine Heiratsurkunde ausgestellt worden. Bei der nachträglichen gerichtlichen Anerkennung der Ehe hätten sich beide Ehepartner anwaltlich vertreten lassen. Die Heiratsurkunde, die durch das Scharia-Gericht von XXXX ausgestellt worden wäre, wäre am XXXX durch das Scharia-Gericht von Damaskus beglaubigt worden. In Folge der Statuszuerkennung an die Bezugsperson wäre durch die bevollmächtigte Vertreterin am 17.06.2021 ein fristwahrender schriftlicher Antrag eingebracht worden. Die persönliche Vorsprache wäre am 14.09.2021 im OGK Istanbul erfolgt.Zunächst ist zu dieser Stellungnahme anzuführen, dass diese für Frau „ römisch 40 , geb. römisch 40 “ verfasst wurde. Diese wäre die Ehefrau von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 . Das Paar hätte am römisch 40 nach islamischen Gebrauch vor einem Geistlichen und mehreren Trauzeugen in der türkischen Provinz römisch 40 geheiratet. Am römisch 40 wäre die außergerichtliche Ehe durch das Scharia-Gericht von römisch 40 nachträglich bestätigt und am Folgetag eine Heiratsurkunde ausgestellt worden. Bei der nachträglichen gerichtlichen Anerkennung der Ehe hätten sich beide Ehepartner anwaltlich vertreten lassen. Die Heiratsurkunde, die durch das Scharia-Gericht von römisch 40 ausgestellt worden wäre, wäre am römisch 40 durch das Scharia-Gericht von Damaskus beglaubigt worden. In Folge der Statuszuerkennung an die Bezugsperson wäre durch die bevollmächtigte Vertreterin am 17.06.2021 ein fristwahrender schriftlicher Antrag eingebracht worden. Die persönliche Vorsprache wäre am 14.09.2021 im OGK Istanbul erfolgt. Im Zuge dieser Stellungnahme wurde anageführt, dass der syrische Reisepass der Frau XXXX (ausgestellt am XXXX in Damaskus) durch den Vater der Antragstellerin beantragt worden wäre. Frau XXXX wäre seit der Ausreise aus Syrien im Jahr 2019 nicht nach Syrien zurückgekehrt.Im Zuge dieser Stellungnahme wurde anageführt, dass der syrische Reisepass der Frau römisch 40 (ausgestellt am römisch 40 in Damaskus) durch den Vater der Antragstellerin beantragt worden wäre. Frau römisch 40 wäre seit der Ausreise aus Syrien im Jahr 2019 nicht nach Syrien zurückgekehrt. Zur Frage, welche Person am XXXX bzw. am XXXX im Standesamt XXXX , Bezirk XXXX , Syrien anwesend war, um die angeführten Dokumente zu beantragen, wurde in der Stellungnahme angeführt, dass der Vater der Antragstellerin die Dokumente mit einer entsprechenden Vollmacht der Antragstellerin und der Bezugsperson beantragt hätte.Zur Frage, welche Person am römisch 40 bzw. am römisch 40 im Standesamt römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Syrien anwesend war, um die angeführten Dokumente zu beantragen, wurde in der Stellungnahme angeführt, dass der Vater der Antragstellerin die Dokumente mit einer entsprechenden Vollmacht der Antragstellerin und der Bezugsperson beantragt hätte. Zur Frage, welche Person am XXXX (lt. Stellungnahme am XXXX ) in Damaskus anwesend war, um die vorgelegten deutschen Übersetzungen zu beauftragen, wurde in der Stellungnahme angeführt, dass die Übersetzungen zum Teil in Damaskus und zum Teil in der Türkei angefertigt wurden. Sie wären von unterschiedlichen Verwandten des Ehepaares angefordert worden.Zur Frage, welche Person am römisch 40 (lt. Stellungnahme am römisch 40 ) in Damaskus anwesend war, um die vorgelegten deutschen Übersetzungen zu beauftragen, wurde in der Stellungnahme angeführt, dass die Übersetzungen zum Teil in Damaskus und zum Teil in der Türkei angefertigt wurden. Sie wären von unterschiedlichen Verwandten des Ehepaares angefordert worden. Zum Vorhalt, dass laut der Erklärung im Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über den Heiratsnachweis die Eheschließung vom XXXX im islamrechtlichen Gericht durchgeführt wurde und Herr XXXX im Zuge der Einvernahme angab, dass die traditionellen Eheschließung im Jahr 2020 in der Türkei durchgeführt wurde und der Aufforderung, zu diesem Widerspruch Stellung zu beziehen, wurde in der Stellungnahme angeführt, dass die Bezugsperson richtigerweise angegeben hätte, im Jahr 2020 in der Türkei außergerichtlich geheiratet zu haben. Diese Aussage würde mit den vorgelegten Unterlagen übereinstimmen. Am XXXX wäre die Ehe nicht geschlossen, sondern nachträglich durch das Scharia-Gericht bestätigt worden. Es würde sich nicht um einen Widerspruch handeln, sondern um eine sprachliche Unschärfe der Übersetzung.Zum Vorhalt, dass laut der Erklärung im Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über den Heiratsnachweis die Eheschließung vom römisch 40 im islamrechtlichen Gericht durchgeführt wurde und Herr römisch 40 im Zuge der Einvernahme angab, dass die traditionellen Eheschließung im Jahr 2020 in der Türkei durchgeführt wurde und der Aufforderung, zu diesem Widerspruch Stellung zu beziehen, wurde in der Stellungnahme angeführt, dass die Bezugsperson richtigerweise angegeben hätte, im Jahr 2020 in der Türkei außergerichtlich geheiratet zu haben. Diese Aussage würde mit den vorgelegten Unterlagen übereinstimmen. Am römisch 40 wäre die Ehe nicht geschlossen, sondern nachträglich durch das Scharia-Gericht bestätigt worden. Es würde sich nicht um einen Widerspruch handeln, sondern um eine sprachliche Unschärfe der Übersetzung. Zum Vorhalt, dass sich auf der Erklärung im Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über den Heiratsnachweis verschiedene Daten befinden: Datum des Heiratsvertrages: XXXX , Ausstellungsdatum XXXX , beglaubigt vom ersten islam. Richter in Damaskus am XXXX und der Aufforderung, Stellung zu diesen verschiedenen Daten zu beziehen, wurde in der Stellungnahme angeführt, dass die Ehe wie bereits erwähnt zunächst außergerichtlich in Anwesenheit beider Brautleute, eines Geistlichen und mehrerer Trauzeugen am XXXX geschlossen worden wäre. Am XXXX wäre die außergerichtliche Ehe durch das Scharia-Gericht von XXXX nachträglich bestätigt und am Folgetag eine Heiratsurkunde ausgestellt worden. Am XXXX wäre die Heiratsurkunde durch das Scharia-Gericht von Damaskus beglaubigt worden., Zum Vorhalt, dass sich auf der Erklärung im Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über den Heiratsnachweis verschiedene Daten befinden: Datum des Heiratsvertrages: römisch 40 , Ausstellungsdatum römisch 40 , beglaubigt vom ersten islam. Richter in Damaskus am römisch 40 und der Aufforderung, Stellung zu diesen verschiedenen Daten zu beziehen, wurde in der Stellungnahme angeführt, dass die Ehe wie bereits erwähnt zunächst außergerichtlich in Anwesenheit beider Brautleute, eines Geistlichen und mehrerer Trauzeugen am römisch 40 geschlossen worden wäre. Am römisch 40 wäre die außergerichtliche Ehe durch das Scharia-Gericht von römisch 40 nachträglich bestätigt und am Folgetag eine Heiratsurkunde ausgestellt worden. Am römisch 40 wäre die Heiratsurkunde durch das Scharia-Gericht von Damaskus beglaubigt worden. Ausführungen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Syrien: Syrien, Personenstandsrecht, Ehe, Scheidung, Familienrecht, Vormundschaft und Obsorge (regimekontrollierte Gebiete): Eheschließung […] Das Gesetz bestimmt, dass eine Registrierung der bereits geschlossenen Ehe im Nachhinein erfolgen darf, wenn festgelegte Anforderungen erfüllt sind. Im Fall einer Schwangerschaft der Ehefrau oder des Vorhandenseins von Kindern aus dieser Ehe ist diese leichter nachweisbar. Können bestimmte Unterlagen zur Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung nicht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit, eine einvernehmliche Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben. Bei der Feststellungsklage werden lediglich Tatsachen festgehalten, die von den Parteien selbst vorgebracht werden. Das Gericht überprüft die vorgebrachten Behauptungen nicht (MPG o.D.a.). […] Schlussfolgerungen: Zu den Angaben des Herrn XXXX im Zuge seiner Einvernahme im Aslyverfahren am 13.03.2021 ist anzuführen, dass dieser weder das Geburtsdatum seiner angeblichen Gattin, noch das Datum der Eheschließung nennen konnte. Dazu gab Herr XXXX lediglich an, die Ehe wäre im Jahr 2020 geschlossen worden. Nicht nachvollziehbar ist, dass Herr XXXX keine konkreten Angaben zu angeblichen Ehe tätigen konnte.Zu den Angaben des Herrn römisch 40 im Zuge seiner Einvernahme im Aslyverfahren am 13.03.2021 ist anzuführen, dass dieser weder das Geburtsdatum seiner angeblichen Gattin, noch das Datum der Eheschließung nennen konnte. Dazu gab Herr römisch 40 lediglich an, die Ehe wäre im Jahr 2020 geschlossen worden. Nicht nachvollziehbar ist, dass Herr römisch 40 keine konkreten Angaben zu angeblichen Ehe tätigen konnte. Laut deutscher Übersetzung des türkischen Familienbuches wurde mit XXXX die Identität der Antragstellerin aufgrund der Eheschließung geändert zu „ XXXX “. Diese Änderung der Daten wurden offenbar in Syrien nicht eingetragen, da die Antragstellerin am XXXX einen syrischen Reisepass, lautend auf die Identität „ XXXX “ erhielt. Der von Frau XXXX vorgelegte Reisepass wurde am XXXX und somit bereits nach erfolgter Eintragung der Eheschließung in Syrien (laut Eheschließungsurkunde wurde die Eheschließung im Personenregister im Zentrum XXXX , Bezirk XXXX , am XXXX unter der Nr. XXXX eingetragen ausgestellt. Anzuführen ist, dass in den syrischen Unterlagen zur Eheschließung nicht vermerkt wurde, dass es zu einer Änderung der Identität aufgrund der Eheschließung gekommen sein soll.Laut deutscher Übersetzung des türkischen Familienbuches wurde mit römisch 40 die Identität der Antragstellerin aufgrund der Eheschließung geändert zu „ römisch 40 “. Diese Änderung der Daten wurden offenbar in Syrien nicht eingetragen, da die Antragstellerin am römisch 40 einen syrischen Reisepass, lautend auf die Identität „ römisch 40 “ erhielt. Der von Frau römisch 40 vorgelegte Reisepass wurde am römisch 40 und somit bereits nach erfolgter Eintragung der Eheschließung in Syrien (laut Eheschließungsurkunde wurde die Eheschließung im Personenregister im Zentrum römisch 40 , Bezirk römisch 40 , am römisch 40 unter der Nr. römisch 40 eingetragen ausgestellt. Anzuführen ist, dass in den syrischen Unterlagen zur Eheschließung nicht vermerkt wurde, dass es zu einer Änderung der Identität aufgrund der Eheschließung gekommen sein soll. In der vorgelegten deutschen Übersetzung des türkischen Familienbuches wird der Vorname der Frau XXXX mit „ XXXX “ angegeben. Hierbei handelt es sich um einen völlig anderen Namen, was die Identität der Antragstellerin in Zweifel stellt. Im Antragsformular des Einreiseantrages, datiert mit 14.09.2021 gab Frau XXXX selbst in schriftlicher Form an, „ XXXX “ zu heißen. Anzumerken ist, dass die von der Antragstellerin notierte Schreibweise des Familiennamens „ XXXX “ jener im vorgelegten Reisepass „ XXXX “ abweicht. In der vorgelegten deutschen Übersetzung des türkischen Familienbuches wird der Vorname der Frau römisch 40 mit „ römisch 40 “ angegeben. Hierbei handelt es sich um einen völlig anderen Namen, was die Identität der Antragstellerin in Zweifel stellt. Im Antragsformular des Einreiseantrages, datiert mit 14.09.2021 gab Frau römisch 40 selbst in schriftlicher Form an, „ römisch 40 “ zu heißen. Anzumerken ist, dass die von der Antragstellerin notierte Schreibweise des Familiennamens „ römisch 40 “ jener im vorgelegten Reisepass „ römisch 40 “ abweicht. Herr XXXX bezeichnete seine Gattin im Rahmen seines Asylverfahrens sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem BFA als „ XXXX “, dies, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits in der Türkei dokumentiert worden sein soll, dass seine Gattin nun „ XXXX “ heißen soll. Dieser Name wurde von Herrn XXXX im Zuge des Asylverfahrens jedoch nie genannt.Herr römisch 40 bezeichnete seine Gattin im Rahmen seines Asylverfahrens sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem BFA als „ römisch 40 “, dies, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits in der Türkei dokumentiert worden sein soll, dass seine Gattin nun „ römisch 40 “ heißen soll. Dieser Name wurde von Herrn römisch 40 im Zuge des Asylverfahrens jedoch nie genannt. Der Stellungnahme des ÖRK, eingebracht am 28.04.2022, ist zu entnehmen, dass die Ausstellung des Reisepasses in Abwesenheit der Antragstellerin durch den Vater der Antragstellerin erfolgte. Die Identität der Antragstellerin kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, da erhebliche Zweifel an den Umständen der Ausstellung des Reisepasses bestehen. Zu den übrigen vorgelegten Dokumenten ist anzuführen, dass der Familienstand der Frau XXXX im Auszug aus dem Personenregister, ausgestellt am XXXX und im Auszug aus dem Familienregister, ausgestellt am XXXX mit „verheiratet“ eingetragen wurde, obwohl die Eheschließungsurkunde erst am XXXX ausgestellt wurde. Es ist nicht schlüssig, dass der Familienstand der Frau XXXX bereits vor Registrierung der Eheschließung als „verheiratet“ erfasst worden sein soll.Zu den übrigen vorgelegten Dokumenten ist anzuführen, dass der Familienstand der Frau römisch 40 im Auszug aus dem Personenregister, ausgestellt am römisch 40 und im Auszug aus dem Familienregister, ausgestellt am römisch 40 mit „verheiratet“ eingetragen wurde, obwohl die Eheschließungsurkunde erst am römisch 40 ausgestellt wurde. Es ist nicht schlüssig, dass der Familienstand der Frau römisch 40 bereits vor Registrierung der Eheschließung als „verheiratet“ erfasst worden sein soll. Geeignete Nachweise darüber, dass die traditionelle Eheschließung bereits am XXXX in der Türkei erfolgt sein soll, wurden von der Antragstellerin nicht vorgelegt. Dem BFA wurden keine originalen Unterlagen von türkischen Behörden vorgelegt, sondern lediglich die Kopie eines türkischen „Familienbüchleins“, wobei hier zu sagen ist, dass ein Familienbuch keine Heiratsurkunde darstellt.Geeignete Nachweise darüber, dass die traditionelle Eheschließung bereits am römisch 40 in der Türkei erfolgt sein soll, wurden von der Antragstellerin nicht vorgelegt. Dem BFA wurden keine originalen Unterlagen von türkischen Behörden vorgelegt, sondern lediglich die Kopie eines türkischen „Familienbüchleins“, wobei hier zu sagen ist, dass ein Familienbuch keine Heiratsurkunde darstellt. Vielmehr bezieht sich die Antragstellerin ausschließlich auf Unterlagen, die erst nach der Asylgewährung des Herrn XXXX ausgestellt wurden.Vielmehr bezieht sich die Antragstellerin ausschließlich auf Unterlagen, die erst nach der Asylgewährung des Herrn römisch 40 ausgestellt wurden. Die Registrierung der Ehe in Syrien fand in Abwesenheit beider Ehepartner statt, sämtliche Behördenschritte in Syrien wurden von dem Vater der Antragstellerin durchgeführt. Zur Erklärung im Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über den Heiratsnachweis, wonach das Datum des Heiratsvertrags: XXXX , das Ausstellungsdatum XXXX , und die Beglaubigung vom ersten islam. Richter in Damaskus am XXXX stattgefunden hätte, ist anzuführen, dass die Antragstellerin nicht schlüssig schildern konnte, wie diese verschiedenen Daten zustande gekommen sind. Laut Stellungnahme wäre die Ehe am XXXX durch das Scharia-Gericht von XXXX nachträglich bestätigt und am Folgetag eine Heiratsurkunde ausgestellt worden. Nicht schlüssig ist, wie die Ehe nachträglich bestätigt worden sein soll, wenn der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht in Syrien anwesend war. Zweifelsfrei ist auf der vorgelegten Erklärung vermerkt, dass die Eheschließung am XXXX im islamrechtlichen Gericht durchgeführt wurde. Dass die Eheschließung an diesem Tag lediglich nachträglich bestätigt worden sein soll, lässt sich der Erklärung nicht entnehmen. Der in der Erklärung angeführte Heiratsvertrag vom XXXX wurde dem BFA nicht vorgelegt.Zur Erklärung im Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über den Heiratsnachweis, wonach das Datum des Heiratsvertrags: römisch 40 , das Ausstellungsdatum römisch 40 , und die Beglaubigung vom ersten islam. Richter in Damaskus am römisch 40 stattgefunden hätte, ist anzuführen, dass die Antragstellerin nicht schlüssig schildern konnte, wie diese verschiedenen Daten zustande gekommen sind. Laut Stellungnahme wäre die Ehe am römisch 40 durch das Scharia-Gericht von römisch 40 nachträglich bestätigt und am Folgetag eine Heiratsurkunde ausgestellt worden. Nicht schlüssig ist, wie die Ehe nachträglich bestätigt worden sein soll, wenn der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht in Syrien anwesend war. Zweifelsfrei ist auf der vorgelegten Erklärung vermerkt, dass die Eheschließung am römisch 40 im islamrechtlichen Gericht durchgeführt wurde. Dass die Eheschließung an diesem Tag lediglich nachträglich bestätigt worden sein soll, lässt sich der Erklärung nicht entnehmen. Der in der Erklärung angeführte Heiratsvertrag vom römisch 40 wurde dem BFA nicht vorgelegt. Zu der Behauptung in der Stellungnahme, dass die Ehe außergerichtlich in Anwesenheit beider Brautleute, eines Geistlichen und mehrerer Trauzeugen am XXXX geschlossen worden wäre ist zu sagen, dass von der Antragstellerin keine Nachweise darüber erbracht wurden, dass bei der Eheschließung die Brautleute, ein Geistlicher und mehrere Trauzeugen anwesend gewesen sein sollen.Zu der Behauptung in der Stellungnahme, dass die Ehe außergerichtlich in Anwesenheit beider Brautleute, eines Geistlichen und mehrerer Trauzeugen am römisch 40 geschlossen worden wäre ist zu sagen, dass von der Antragstellerin keine Nachweise darüber erbracht wurden, dass bei der Eheschließung die Brautleute, ein Geistlicher und mehrere Trauzeugen anwesend gewesen sein sollen. Zu den vorgelegten Fotos eines Brautpaares ist anzuführen, dass diese nicht nachweisen, dass eine Eheschließung zwischen den abgebildeten Personen durchgeführt wurde. Anzumerken ist, dass Herr XXXX mit Bescheid des BFA vom 18.03.2021, rechtskräftig am 23.03.2021, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Am 17.06.2021 wurde von Frau XXXX der Einreiseantrag eingebracht. Klar erkennbar ist, dass Herr XXXX erst nach der Asylgewährung erste Schritte veranlasste, um eine Eheschließung dokumentieren zu lassen. Jedoch konnten im gegenständlichen Fall keine Nachweise darüber erbracht werden, dass die Ehe bereits vor der Ausreise des Herrn XXXX aus Syrien bestanden hat. Geeignete schriftliche Unterlagen über die Eheschließung, die vor dem Zeitpunkt der Asylgewährung des Herrn XXXX am 18.03.2021 ausgestellt wurden, gibt es nicht.Anzumerken ist, dass Herr römisch 40 mit Bescheid des BFA vom 18.03.2021, rechtskräftig am 23.03.2021, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Am 17.06.2021 wurde von Frau römisch 40 der Einreiseantrag eingebracht. Klar erkennbar ist, dass Herr römisch 40 erst nach der Asylgewährung erste Schritte veranlasste, um eine Eheschließung dokumentieren zu lassen. Jedoch konnten im gegenständlichen Fall keine Nachweise darüber erbracht werden, dass die Ehe bereits vor der Ausreise des Herrn römisch 40 aus Syrien bestanden hat. Geeignete schriftliche Unterlagen über die Eheschließung, die vor dem Zeitpunkt der Asylgewährung des Herrn römisch 40 am 18.03.2021 ausgestellt wurden, gibt es nicht. Aus dem Länderinformationsblatt zu Syrien geht hervor, dass bei der Feststellungsklage lediglich Tatsachen festgehalten werden, die von den Parteien selbst vorgebracht werden. Das Gericht überprüft die vorgebrachten Behauptungen nicht. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass am XXXX tatsächlich eine traditionelle Eheschließung in der Türkei erfolgt ist. Hierbei handelt es sich lediglich um ein Datum, welches von Frau XXXX behauptet wurde, jedoch mit keinen geeigneten Dokumenten belegt werden konnte.Aus dem Länderinformationsblatt zu Syrien geht hervor, dass bei der Feststellungsklage lediglich Tatsachen festgehalten werden, die von den Parteien selbst vorgebracht werden. Das Gericht überprüft die vorgebrachten Behauptungen nicht. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass am römisch 40 tatsächlich eine traditionelle Eheschließung in der Türkei erfolgt ist. Hierbei handelt es sich lediglich um ein Datum, welches von Frau römisch 40 behauptet wurde, jedoch mit keinen geeigneten Dokumenten belegt werden konnte.

§ 35Abs 5 Asly

G muss die Ehegattengemeinschaft bereits vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden haben. Es obliegt dem Antragsteller, die Eheschließung zu beweisen. Wie angeführt, konnten im gegenständlichen Fall keine geeigneten Beweise über die Eheschließung erbracht werden und ergeben sich zusätzlich Zweifel an der Identität der Frau XXXX .

Paragraph 35, Absatz 5, AslyG muss die Ehegattengemeinschaft bereits vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden haben. Es obliegt dem Antragsteller, die Eheschließung zu beweisen. Wie angeführt, konnten im gegenständlichen Fall keine geeigneten Beweise über die Eheschließung erbracht werden und ergeben sich zusätzlich Zweifel an der Identität der Frau römisch 40 . Aus Sicht der Behörde kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen (im Sinne eines vollen Beweises) anzunehmen ist.“ Mit Schreiben vom 13.05.2022 wurde die BF seitens des ÖGK aufgefordert, zur gleichzeitig vorgehaltenen Stellungnahme des BFA Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 01.06.2021, eingelangt am selben Tag, erstattete die BF eine solche Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus: „Im Folgenden wird auf die oben genannten Punkte im Einzelnen eingeganten: Zu Punkt

  1. Die Bezugsperson machte während seiner Einvernahme beim BFA am 11.03.2021 umfassenden Angaben zum Ort und zu den Modalitäten der außergerichtlichen Eheschließung, sowie zum derzeitigen Aufenthaltsort und zur Wohnsituation seiner Ehegattin. Ihr Vorbringen stimmt mit den Angaben der Antragstellerin und mit dem Inhalt der vorgelegten Unterlagen überein. In der Gesamtschau sind die Angaben des Ehegatten zum gemeinsamen Familienleben mit der Antragstellerin somit als glaubwürdig einzustufen, auch wenn nur ungenaue Angaben zum Hochzeitsdatum und zum Geburtsdatum der Antragstellerin getätigt wurden. Zu Punkt
  2. Zunächst ist zu den unterschiedlichen Schreibweisen der Vornamen folgendes anzuführen: Der Vorname „ XXXX “ ist ein türkischer und kurdischer Name arabischer Herkunft. Abgeleitet wurde er von dem arabische Namen „ XXXX “, dem Namen (Chadidscha bint Chuwailid) der ersten Ehefrau des Propheten Mohammed (https://de.wikipedia.org/ wiki/Hatice). Zunächst ist zu den unterschiedlichen Schreibweisen der Vornamen folgendes anzuführen: Der Vorname „ römisch 40 “ ist ein türkischer und kurdischer Name arabischer Herkunft. Abgeleitet wurde er von dem arabische Namen „ römisch 40 “, dem Namen (Chadidscha bint Chuwailid) der ersten Ehefrau des Propheten Mohammed (https://de.wikipedia.org/ wiki/Hatice). Die Festellung der Behörde, dass es sich bei den Namen „ XXXX “ und „ XXXX “ um zwei völlig unterschiedliche Namen handele, ist somit nicht zutreffend. Vielmehr handelt es sich um die türkische Schreibweise und die Transkription der arabischen Schreibweise desselben Namens.Die Festellung der Behörde, dass es sich bei den Namen „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ um zwei völlig unterschiedliche Namen handele, ist somit nicht zutreffend. Vielmehr handelt es sich um die türkische Schreibweise und die Transkription der arabischen Schreibweise desselben Namens. Bezüglich der unterschiedlichen Nachnamen der Antragstellerin ist zur Erklärung zunächst anzumerken, dass es sich bei dem Namen „ XXXX “ um den Familiennamen des Vaters der Antragstellerin, XXXX handelt. Der Name „ XXXX “ ist der Familienname ihres Ehegatten.Bezüglich der unterschiedlichen Nachnamen der Antragstellerin ist zur Erklärung zunächst anzumerken, dass es sich bei dem Namen „ römisch 40 “ um den Familiennamen des Vaters der Antragstellerin, römisch 40 handelt. Der Name „ römisch 40 “ ist der Familienname ihres Ehegatten. Nach der Eheschließung in der Türkei am XXXX nahm die Antragstellerin den Familiennamen ihre Ehegatten an, wie es in der Türkei üblich ist. Dies ist aus dem vorgelegten türkischen Familienbuch ersichtlich. In Syrien behalten Frauen und Männer nach der Eheschließung jedoch grundsätzlich den Familiennamen des Vaters. Deshalb lautet der Name der Antragstellerin in den in Syrien ausgestellten Urkunden nach wie vor „ XXXX “.Nach der Eheschließung in der Türkei am römisch 40 nahm die Antragstellerin den Familiennamen ihre Ehegatten an, wie es in der Türkei üblich ist. Dies ist aus dem vorgelegten türkischen Familienbuch ersichtlich. In Syrien behalten Frauen und Männer nach der Eheschließung jedoch grundsätzlich den Familiennamen des Vaters. Deshalb lautet der Name der Antragstellerin in den in Syrien ausgestellten Urkunden nach wie vor „ römisch 40 “. Die Bezugsperson hat zwar in der Türkei gelebt, wurde jedoch hauptsächlich in Syrien sozialisiert. Daher gab sie den Namen der Ehegattin als „ XXXX “ an, wie es im Kulturkreis ihres Herkunftslandes üblich ist.Die Bezugsperson hat zwar in der Türkei gelebt, wurde jedoch hauptsächlich in Syrien sozialisiert. Daher gab sie den Namen der Ehegattin als „ römisch 40 “ an, wie es im Kulturkreis ihres Herkunftslandes üblich ist. Zu Punkt
  3. Richtig ist, dass der Reisepass der Antragstellerin durch ihren Vater beantragt wurde, da sie sich im Ausstellungszeitraum in der Türkei aufhielt. Die Beantragung eines Reisepasses durch einen Vertreter ist in Syrien sowohl zulässig als auch verbreitete Praxis, wie aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien hervorgeht. So gibt es laut einem Bericht von Landinfo in der Praxis drei Möglichkeiten, um einen syrischen Reisepass ausgestellt zu bekommen, nämlich über persönliche Antragstellung in einem Büro der Abteilung für Migration und Reisepässe, Antragstellung über einen Vertreter oder Antragstellung bei einer syrischen Botschaft im Ausland (Landinfo,
  4. September 2014, S.12). Es sei laut dem Bericht beispielsweise gängige Praxis von Syrischen Staatsangehörigen, die im Libanon leben, einen Vertreter nach Damaskus zu schicken, um einen Pass zu erhalten (Landinfo,
  5. Dezember 2014, S. 13). [ACCORD – Austrian Center for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Beantragung eines Reisepasses: Verfahrensdauer, Kosten und zuständige Behörde, Ausstellung durch syrische Botschaft im Libanon [a-9179-1],
  6. Mai 2015, https://www.ecoi.net/de/dokument/ 1419152.html (Zugriff am 31.Mai 2022)] Grundsätzlich ist die Feststellung der Identität der Antragstellerin jedoch ohnehin nicht Inhalt der Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 0.203.2020 festgestellt hat. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Passpflicht iSd § 15 FPG für das Verfahren nach § 35 AslyG nicht gegeben und sind fehlende Reisepässe darüber hinaus kein Grund, einen Antrag gem. § 35 AslyG abzuweisen (VwGH, 02.03.2020, Ra 2019/20/0393).Grundsätzlich ist die Feststellung der Identität der Antragstellerin jedoch ohnehin nicht Inhalt der Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 0.203.2020 festgestellt hat. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Passpflicht iSd Paragraph 15, FPG für das Verfahren nach Paragraph 35, AslyG nicht gegeben und sind fehlende Reisepässe darüber hinaus kein Grund, einen Antrag gem. Paragraph 35, AslyG abzuweisen (VwGH, 02.03.2020, Ra 2019/20/0393). Zu Punkt
  7. Das BFA begründet seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose weiters damit, dass nicht nachvollziehbar sei, wie der Familienstand der Antragstellerin in den Auszügen aus dem Zivilregister und dem Familienregister, die am XXXX ausgestellt wurden, mit „verheiratet“ eingegeben worden sein kann, wobei die Heiratsurkunde erst am XXXX ausgestellt wurde.Das BFA begründet seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose weiters damit, dass nicht nachvollziehbar sei, wie der Familienstand der Antragstellerin in den Auszügen aus dem Zivilregister und dem Familienregister, die am römisch 40 ausgestellt wurden, mit „verheiratet“ eingegeben worden sein kann, wobei die Heiratsurkunde erst am römisch 40 ausgestellt wurde. Wie bereits erwähnt, wurde die Ehe am XXXX durch das Scharia-Gericht von XXXX nachträglich bestätigt und am Folgetag eine Heiratsurkunde in Form eines Gerichtsbeschlusses ausgestellt. Das BFA bezieht sich in seiner Stellungnahme offenbar auf die Heiratsurkunde, die am XXXX durch die Abteilung für zivile Angelegenheiten des syrischen Innenministeriums ausgestellt wurde. In dieser Urkunde steht jedoch, dass der Sachverhalt der Eheschließung am Standesamt XXXX in der Provinz XXXX am XXXX eingetragen wurde. Da Ehen in Syrien nicht zentral registriert werden, ist es somit nicht verwunderlich, dass der Familienstand der Antragstellerin auch in den weiteren Personenstandsurkunden, die nach dem XXXX ausgestellt wurden, als „verheiratet“ aufscheint.Wie bereits erwähnt, wurde die Ehe am römisch 40 durch das Scharia-Gericht von römisch 40 nachträglich bestätigt und am Folgetag eine Heiratsurkunde in Form eines Gerichtsbeschlusses ausgestellt. Das BFA bezieht sich in seiner Stellungnahme offenbar auf die Heiratsurkunde, die am römisch 40 durch die Abteilung für zivile Angelegenheiten des syrischen Innenministeriums ausgestellt wurde. In dieser Urkunde steht jedoch, dass der Sachverhalt der Eheschließung am Standesamt römisch 40 in der Provinz römisch 40 am römisch 40 eingetragen wurde. Da Ehen in Syrien nicht zentral registriert werden, ist es somit nicht verwunderlich, dass der Familienstand der Antragstellerin auch in den weiteren Personenstandsurkunden, die nach dem römisch 40 ausgestellt wurden, als „verheiratet“ aufscheint. Zu Punkt
  8. Wie das BFA in seiner Stellungnahme selbst feststellt, ist nach dem syrischen Personenstandsgesetz (Syrian Law of Personal Status, SLPS) eine rückwirkende Registrierung von Ehen zulässig, was bedeutet, dass gewohnheitsrechtlich geschlossene Ehen zu einem späteren Zeitpunkt in einem Gericht registriert werden können (ACCORD – Austrian Center for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Sind nicht staatlich registrierte Ehen gültig, d.h. mit sämtlichen Rechten und Pflichten einer Ehe verbunden? Gilt die Ehe im Falle einer nachträglich erfolgten Registrierung ab dem Datum der Eheschließung als gültig oder ab dem Datum der Registrierung? [a-9378-v2],
  9. Dezember 2015, https//ww.ecoi.net/de/dokument/1084672.html [Zugriff am
  10. Mai 2022]). Auch das deutsche Bundesverwaltungsamt stellt in seiner Auskunftserteilung über Islamische Eheverträge fest, dass ein Ehevertrag, der in Syrien ohne eine besondere vorgeschriebene Form abgefasst werden kann, nachträglich durch ein Gericht bestätigt werden kann. So kann eine Ehe in Syrien grundsätzlich nur dann in das syrische Zivilregister eingetragen werden, wenn sie durch ein Gericht als gültig – ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages – anerkannt wird. Wird ein Ehevertrag nun beispielsweise in Deutschland geschlossen und nachträglich durch ein syrisches Gericht anerkannt und in das Zivilregister eingetragen, wird der Ehevertrag dadurch von seinem Abschluss in Deutschland an für gültig erklärt (Vgl. Bundesverwaltungsamt Deutschland: Islamische Eheverträge, Auskunftserteilung über Ausländisches Recht, Oktober 2011: S. 58 abrufbar unter https://www.phil-fak.uni-duesseldorf.de/fileadmin/Redaktion/Institute/Solzialwissenschaften/BF/Lehere/SoSe2015/ Int._vergl._Bildungsforschung/Islamische_Ehevertraege-Download.pdf) Daraus lässt sich schließen, dass auch eine Ehe, die zuvor außergerichtlich geschlossen und nachträglich im Zivilregister registriert wird, durch diese Registrierung nachträglich von dem Datum ihres Abschlusses an als gültig anerkannt wird. Bezüglich der nachträglichen Registrierung der Ehe durch Vertreter wird in der Auskunftserteilung zudem folgendes festgehalten: „(….) Der vor einem deutschen Notar abgeschlossene islamische Ehevertrag muss vom zuständigen syrischen Gericht (Scharia-Gerichtshof) anerkannt werden, um in das ‚Registre de l’etat civil‘ in Syrien eingetragen werden zu können. Dies muss in Anwesenheit der beiden Eheleute oder ihrer Vertreter geschehen. Das Gericht bestätigt die bereits geschlossene Ehe mit den vereinbarten Bedingungen, die jedoch nicht gegen die guten Sitten und die öffentliche Ordnung in Syrien verstoßen dürfen. Der Ehevertrag wird damit von seinem Abschluss in Deutschland an in Syrien für gültig erklärt.“ (Bundesverwaltungsamt, Oktober 2011, S.58) Gem. den Bestimmungen des Herkunftsstaates ist somit sowohl die nachträgliche Bestätigung der zuvor außergerichtlich geschlossenen Ehe durch das zuständige Scharia-Gericht als auch die Vertretung der Brautleute vor Gericht zulässig. Gem. den Formvorschriften des syrischen Personenstandsgesetzes liegt somit jedenfalls eine rechtsgültige Ehe vor. Gem. § 16 Abs. 2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Gem. § 6 IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechtes nur dann nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechts anzuwenden.Gem. Paragraph 16, Absatz 2, IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Gem. Paragraph 6, IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechtes nur dann nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechts anzuwenden. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgestellt, dass weder die Stellvertretung bei der nachträglichen Registrierung von Ehen in Syrien noch die dadurch ausgelöste rückwirkende Gültigkeit ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung verstößt (VwGH 06.09.2018, Zl Ra 2018/18/0094-8). Zu Punkt
  11. Die Feststellungen der Behörde, nach der keine Beweise dafür vorgelegt wurden, dass die Ehe bereits vor Einreise der Bezugsperson geschlossen wurde, entspricht nicht dem vorliegenden Akteninhalt. Aus folgenden Urkunden ist ersichtlich, dass die Ehe außergerichtlich am XXXX geschlossen wurde:Die Feststellungen der Behörde, nach der keine Beweise dafür vorgelegt wurden, dass die Ehe bereits vor Einreise der Bezugsperson geschlossen wurde, entspricht nicht dem vorliegenden Akteninhalt. Aus folgenden Urkunden ist ersichtlich, dass die Ehe außergerichtlich am römisch 40 geschlossen wurde: - türkisches Familienbuch vom XXXX - türkisches Familienbuch vom römisch 40 - Heiratsurkunde, ausgestellt durch das Scharia-Gericht von XXXX vom XXXX - Heiratsurkunde, ausgestellt durch das Scharia-Gericht von römisch 40 vom römisch 40 - Beglaubigung der Heiratsurkunde durch das Scharia-Gericht von Damaskus vom XXXX - Beglaubigung der Heiratsurkunde durch das Scharia-Gericht von Damaskus vom römisch 40 - Heiratsurkunde, ausgestellt durch die Abteilung für zivile Angelegenheiten des syrischenInnenministeriums vom XXXX - Heiratsurkunde, ausgestellt durch die Abteilung für zivile Angelegenheiten des syrischen, Innenministeriums vom römisch 40 Zum weiteren Beweis dafür, dass die Ehe vor der Einreise der Bezugsperson geschlossen wurde, wurden bereits mehrere Hochzeitsfotos vorgelegt. Schließlich brachte auch die Bezugsperson zu ihrem eigenen Asylverfahren vor, die Antragstellerin im Jahr 2020 außergerichtlich geheiratet zu haben. Insgesamt ist es somit hinreichend wahrscheinlich, dass schon vor der Einreise der Bezugsperson ein Familienleben der Antragstellerin und der Bezugsperson bestanden hat.“ Am 02.06.2021 übermittelte das ÖGK diese Stellungnahme der BF an das BFA. Mit „Rückmeldung“ vom 20.06.2021 teilte das BFA dem ÖGK mit, dass die Stellungnahme der Vertreterin der BF vom 1.6.2022 nicht zu einer anderen Einschätzung des BFA, als jener, die dem ÖGK bereits mit Stellungnahme des BFA vom 11.5.2022 mitgeteilt worden sei, führe. Die gravierenden Zweifel am Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses hätten durch die Stellungnahme der BF vom 01.06.2022 nicht ausgeräumt werden können. Eine Statusgewährung sei damit nicht wahrscheinlich. Mit Bescheid, datiert mit 23.06.2022, zugestellt am 27.06.2022, verweigerte das ÖGK das Visum mit der näheren Begründung, dass das behauptete Familienverhältnisses nicht erwiesen sei. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 25.07.2022 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte zur Begründung im Wesentlichen Ihre Einwände in der Stellungnahme vom 01.06.
  12. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des ÖGK vom 01.09.2022, Zl. XXXX ,

§ 14Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dabei im Wesentlichen folgendes ausgeführt:Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des ÖGK vom 01.09.2022, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dabei im Wesentlichen folgendes ausgeführt: „Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, das die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sind. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152).„Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, das die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sind. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht vergleiche VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152). Daran, dass die Verwaltungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden sind (und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum haben), hat der VwGH im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliegt die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des § 27 VwGVG einer Überprüfung [nur] durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AslyG 2005 Beschwerde erhoben wird. Nur das BVwG ist gehalten, unabhängig von einer negativen Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA auf die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen über […] einzugehen und davon ausgehend selbst eine Einschätzung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson vorzunehmen (s. nochmals VwGH 30.06.2016, Ra 2015/21/0068).Daran, dass die Verwaltungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden sind (und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum haben), hat der VwGH im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliegt die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des Paragraph 27, VwGVG einer Überprüfung [nur] durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), wenn gegen einen Bescheid nach Paragraph 35, AslyG 2005 Beschwerde erhoben wird. Nur das BVwG ist gehalten, unabhängig von einer negativen Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA auf die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen über […] einzugehen und davon ausgehend selbst eine Einschätzung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson vorzunehmen (s. nochmals VwGH 30.06.2016, Ra 2015/21/0068). Auch nach dem Beschwerdevorbringen ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AslyG 2005 gestellt hatte und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen ist. Auch wurde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen (vgl. dazu das Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2014, W2120 2010725-1/2E, W2120 2010726-1/2E).Auch nach dem Beschwerdevorbringen ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AslyG 2005 gestellt hatte und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen ist. Auch wurde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen vergleiche dazu das Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2014, W2120 2010725-1/2E, W2120 2010726-1/2E). Als allein tragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Asly

G 2005 kam somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten des Antrages der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Darauf wurde im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich (entsprechend VwGH 12.09.2013, 2013/21/0113, mwN) Bezug genommen.Als allein tragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, AslyG 2005 kam somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten des Antrages der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Darauf wurde im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich (entsprechend VwGH 12.09.2013, 2013/21/0113, mwN) Bezug genommen. Jenseits und unabhängig von der oben angeführten Bindungswirkung teilt die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dokumentiert in zwei ausführlichen Stellungnahmen, dass im gegenständlichen Fall keine Familienangehörigeneigenschaft gem. § 35 AslyG 2005 vorliegt.Jenseits und unabhängig von der oben angeführten Bindungswirkung teilt die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dokumentiert in zwei ausführlichen Stellungnahmen, dass im gegenständlichen Fall keine Familienangehörigeneigenschaft gem. Paragraph 35, AslyG 2005 vorliegt. So vermag die Bezugsperson im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 13.03.2021 im Rahmen des Asylverfahrens weder das Geburtsdatum der angeblichen Ehefrau zu nennen, noch das Datum der Eheschließung. Sie gibt lediglich an, im Jahr 2020 geheiratet zu haben. Weiters bestehen begründete Zweifel an der Identität der Beschwerdeführerin. In der vorgelegten deutschen Übersetzung des türkischen Familienbuches wird der Vorname der Frau XXXX mit „ XXXX “ angegeben. Im Antragsformular des Einreiseantrages gab die Beschwerdeführerin schriftlich an „ XXXX “ zu heißen. Die Schreibweise des Familiennamens „ XXXX “ weicht jedoch von jener im vorgelegten Reisepass „ XXXX “ ab. Die Bezugsperson bezeichnete ihre Gattin im Rahmen seines Asylverfahrens durchgehend als „ XXXX “, dies, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits in der Türkei dokumentiert worden sein soll, dass diese nun „ XXXX “ heißen soll. Dieser Name wurde im Zuge des Asylverfahrens jedoch nie genannt. Die Identität der Antragstellerin kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, da erhebliche Zweifel an den Umständen der Ausstellung des Reisepasses bestehen.Weiters bestehen begründete Zweifel an der Identität der Beschwerdeführerin. In der vorgelegten deutschen Übersetzung des türkischen Familienbuches wird der Vorname der Frau römisch 40 mit „ römisch 40 “ angegeben. Im Antragsformular des Einreiseantrages gab die Beschwerdeführerin schriftlich an „ römisch 40 “ zu heißen. Die Schreibweise des Familiennamens „ römisch 40 “ weicht jedoch von jener im vorgelegten Reisepass „ römisch 40 “ ab. Die Bezugsperson bezeichnete ihre Gattin im Rahmen seines Asylverfahrens durchgehend als „ römisch 40 “, dies, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits in der Türkei dokumentiert worden sein soll, dass diese nun „ römisch 40 “ heißen soll. Dieser Name wurde im Zuge des Asylverfahrens jedoch nie genannt. Die Identität der Antragstellerin kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, da erhebliche Zweifel an den Umständen der Ausstellung des Reisepasses bestehen. Weiters gibt es diverse Ungereimtheiten betreffend die Umstände der Eheschließung. So hat die Bezugsperson erst nach ihrer Asylgewährung erste Schritte veranlasst, um eine Eheschließung dokumentieren zu lassen. Jedoch konnten im gegenständlichen Fall keine Nachweise darüber erbracht werden, dass die Ehe bereits vor Ausreise der Bezugsperson aus Syrien bestanden hat. Geeignete schriftliche Unterlagen über die Eheschließung, die vor dem Zeitpunkt der Asylgewährung ausgestellt wurden, gibt es nicht. So fällt auf, dass der Familienstand der Beschwerdeführerin im Auszug aus dem Personenregister, ausgestellt am XXXX und im Auszug aus dem Familienregister, ausgestellt am XXXX mit „verheiratet“ eingetragen wurde. Geeignete Nachweise darüber, dass die traditionelle Eheschließung bereits am XXXX in der Türkei erfolgt sein soll, wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Vielmehr bezieht sich die Antragstellerin ausschließlich auf Unterlagen, die erst nach der Asylgewährung der Bezugsperson ausgestellt wurden.Weiters gibt es diverse Ungereimtheiten betreffend die Umstände der Eheschließung. So hat die Bezugsperson erst nach ihrer Asylgewährung erste Schritte veranlasst, um eine Eheschließung dokumentieren zu lassen. Jedoch konnten im gegenständlichen Fall keine Nachweise darüber erbracht werden, dass die Ehe bereits vor Ausreise der Bezugsperson aus Syrien bestanden hat. Geeignete schriftliche Unterlagen über die Eheschließung, die vor dem Zeitpunkt der Asylgewährung ausgestellt wurden, gibt es nicht. So fällt auf, dass der Familienstand der Beschwerdeführerin im Auszug aus dem Personenregister, ausgestellt am römisch 40 und im Auszug aus dem Familienregister, ausgestellt am römisch 40 mit „verheiratet“ eingetragen wurde. Geeignete Nachweise darüber, dass die traditionelle Eheschließung bereits am römisch 40 in der Türkei erfolgt sein soll, wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Vielmehr bezieht sich die Antragstellerin ausschließlich auf Unterlagen, die erst nach der Asylgewährung der Bezugsperson ausgestellt wurden. Aufgrund der geschilderten Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass am XXXX tatsächlich eine traditionelle Eheschließung in der Türkei erfolgt ist. Hierbei handelt es sich lediglich um ein Datum, welches von der Beschwerdeführerin behauptet wurde, jedoch mit keinen geeigneten Dokumenten belegt werden konnte. Zusätzlich ergeben sich Zweifel an der Identität der Beschwerdeführerin. In Zusammenschau all dieser Widersprüche und Ungereimtheiten konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen, dass die Eheschließung zwischen ihr und der Bezugsperson tatsächlich stattgefunden habe und ein Familienleben geführt worden sei.“Aufgrund der geschilderten Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass am römisch 40 tatsächlich eine traditionelle Eheschließung in der Türkei erfolgt ist. Hierbei handelt es sich lediglich um ein Datum, welches von der Beschwerdeführerin behauptet wurde, jedoch mit keinen geeigneten Dokumenten belegt werden konnte. Zusätzlich ergeben sich Zweifel an der Identität der Beschwerdeführerin. In Zusammenschau all dieser Widersprüche und Ungereimtheiten konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen, dass die Eheschließung zwischen ihr und der Bezugsperson tatsächlich stattgefunden habe und ein Familienleben geführt worden sei.“ Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte die BF mit Schriftsatz vom 1.9.2022 einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG an das Bundesverwaltungsgericht ein.Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte die BF mit Schriftsatz vom 1.9.2022 einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 19.09.2022 wurde am 22.09.2022 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.) Feststellungen:1.) Feststellungen:, Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang. Weiters wird festgestellt, dass die BF die BP XXXX , XXXX geb., syrischer StA, der mit Bescheid des BFA vom 18.03.2021, rechtskräftig seit 23.03.2021, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wurde, in der Türkei am XXXX traditionell-muslimisch nach Scharia-Recht geheiratet hat. Weiters wird festgestellt, dass die BF die BP römisch 40 , römisch 40 geb., syrischer StA, der mit Bescheid des BFA vom 18.03.2021, rechtskräftig seit 23.03.2021, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wurde, in der Türkei am römisch 40 traditionell-muslimisch nach Scharia-Recht geheiratet hat. Die Anwesenheit beider Eheleute war jedenfalls bei der traditionell-muslimischen Heirat gegeben und bestehen am freien Willen der Brautleute keine Zweifel. Die BF und auch die BP waren zum Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung über 18 Jahre alt. In der Folge wurde am XXXX durch das Schariagericht in XXXX eine Eheschließungsurkunde über die am XXXX erfolgte Eheschließung ausgestellt.In der Folge wurde am römisch 40 durch das Schariagericht in römisch 40 eine Eheschließungsurkunde über die am römisch 40 erfolgte Eheschließung ausgestellt. Am XXXX wurde im Familienregister, Standesamt XXXX der Familienstand der BF und der BP bereits als „verheiratet“ ausgewiesen.Am römisch 40 wurde im Familienregister, Standesamt römisch 40 der Familienstand der BF und der BP bereits als „verheiratet“ ausgewiesen. Am XXXX wurde die Eheschließung nachfolgend durch das Schariagericht in Damaskus behördlich registriert, wobei auf die Eheschließungsurkunde vom XXXX durch das Schariagericht in XXXX Bezug genommen wurde. Am römisch 40 wurde die Eheschließung nachfolgend durch das Schariagericht in Damaskus behördlich registriert, wobei auf die Eheschließungsurkunde vom römisch 40 durch das Schariagericht in römisch 40 Bezug genommen wurde. Die Ausstellung der Urkunden der BF in Syrien wurde vom Vater der BF betrieben, da die BF selbst nach ihrer Einreise in die Türkei nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt ist.Die Ausstellung der Urkunden der BF in Syrien wurde vom Vater der BF betrieben, da die BF selbst nach ihrer Einreise in die Türkei nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt ist.,

Art. 1syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (s

PSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.

Art. 8Abs. 1 s

PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation an den VB für Syrien zur Frage der Wirkung einer Eheschließung in Syrien).

Artikel eins, syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.

Artikel 8, Absatz eins, s

PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner römisch achtzehn, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation an den VB für Syrien zur Frage der Wirkung einer Eheschließung in Syrien). Die Ehemündigkeit laut syrischem Ehegesetz war vormals für Frauen mit Vollendung des

  1. Lebensjahres erreicht. Eine Änderung (Änderungsgesetz Nr. 20/2019 vom 27.06.2019) der rechtlichen Bestimmungen im syrischen Personalstatutsgesetz von 1953 brachte eine Angleichung des Ehemündigkeitsalters von Männern und Frauen mit Vollendung des
  2. Lebensjahres. Die maßgeblichen Bestimmungen des syrischen PSG von 1953 lauten wie folgt:Die Ehemündigkeit laut syrischem Ehegesetz war vormals für Frauen mit Vollendung des
  3. Lebensjahres erreicht. Eine Änderung (Änderungsgesetz Nr. 20 aus 2019, vom 27.06.2019) der rechtlichen Bestimmungen im syrischen Personalstatutsgesetz von 1953 brachte eine Angleichung des Ehemündigkeitsalters von Männern und Frauen mit Vollendung des
  4. Lebensjahres. Die maßgeblichen Bestimmungen des syrischen PSG von 1953 lauten wie folgt: „
  5. Kapitel – Die Ehefähigkeit (Art. 15 – 20)„
  6. Kapitel – Die Ehefähigkeit (Artikel 15, – 20) Art. 15Artikel 15

(1)Die Ehefähigkeit (ahlîyat az-zawâj) setzt geistige Reife (´aql) und Geschlechtsreife (bulûgh) voraus.
(2)Die Eheschließung eines psychisch Kranken (majnûn) oder geistig Eingeschränkten (ma´tûh) kann richterlich genehmigt werden, wenn eine Kommission von Psychiatern feststellt, dass die Ehe seine Genesung begünstigt. Art. 16 (ÄndG Nr 20/2019 v 27.6.2019)Artikel 16, (ÄndG Nr 20 aus 2019, v 27.6.2019) Der Mann und die Frau sind mit Vollendung des
  1. Lebensjahres ehemündig.“ Die BF ist seit XXXX die Ehegattin der BP. Die BF ist seit römisch 40 die Ehegattin der BP. 2.) Beweiswürdigung: Die Festgestellungen zum Verfahrensgang ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt des ÖGK. Die Feststellungen zum syrischen Eherecht sind z.T. notorisch und ergeben sich z.T aus einer Internetrecherche zum syrischen Personalstatutsgesetz von 1953 samt den diesbezüglichen Novellen, insbesondere des (jedoch nur auszugsweise – ohne die Bestimmungen über das Inkrafttreten – auffindbaren) Änderungsgesetzes, ÄndG., Nr. 20/2019 v. 27.06.
  2. Die Feststellungen zum syrischen Eherecht sind z.T. notorisch und ergeben sich z.T aus einer Internetrecherche zum syrischen Personalstatutsgesetz von 1953 samt den diesbezüglichen Novellen, insbesondere des (jedoch nur auszugsweise – ohne die Bestimmungen über das Inkrafttreten – auffindbaren) Änderungsgesetzes, ÄndG., Nr. 20 aus 2019, v. 27.06.
  3. Die Feststellung, dass die BF mit der BP laut syrischem Recht rechtsgültig seit XXXX verheiratet ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass diese traditionelle Eheschließung förmlich vom Schariagericht im XXXX durch ausstellen einer Eheschließungsurkunde bestätigt und später vom Gericht in Damaskus staatlich anerkannt worden ist. Angesichts dessen ist geradezu offensichtlich, dass die geschlossene Ehe zwischen den Genannten im syrischen Rechtsverkehr als gültig anzusehen ist. Umstände, dass die Modalitäten der Eheschließung gegen den ordre public verstoßen würden und aus diesem Grunde im österreichischen Rechtsverkehr die Ehe als nicht gültig anzusehen wäre, liegen keine vor.Die Feststellung, dass die BF mit der BP laut syrischem Recht rechtsgültig seit römisch 40 verheiratet ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass diese traditionelle Eheschließung förmlich vom Schariagericht im römisch 40 durch ausstellen einer Eheschließungsurkunde bestätigt und später vom Gericht in Damaskus staatlich anerkannt worden ist. Angesichts dessen ist geradezu offensichtlich, dass die geschlossene Ehe zwischen den Genannten im syrischen Rechtsverkehr als gültig anzusehen ist. Umstände, dass die Modalitäten der Eheschließung gegen den ordre public verstoßen würden und aus diesem Grunde im österreichischen Rechtsverkehr die Ehe als nicht gültig anzusehen wäre, liegen keine vor. Soweit das BFA in seinen Stellungnahmen und dem folgend das ÖGK überhaupt die behauptete, traditionell-muslimische Eheschließung am XXXX zwischen der BF und der BP anzweifeln bzw. als nicht erwiesen ansehen, ist auszuführen, dass diese erstinstanzlich getroffenen Erwägungen bei einer Gesamtbetrachtung zu kurz greifen:Soweit das BFA in seinen Stellungnahmen und dem folgend das ÖGK überhaupt die behauptete, traditionell-muslimische Eheschließung am römisch 40 zwischen der BF und der BP anzweifeln bzw. als nicht erwiesen ansehen, ist auszuführen, dass diese erstinstanzlich getroffenen Erwägungen bei einer Gesamtbetrachtung zu kurz greifen: So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bezugsperson in ihrem eigenen Asylverfahren bei der Einvernahme sofort angegeben hat, mit XXXX verheiratet zu sein. Somit wurde das Bestehen einer Ehe zwischen den Genannten bereits zu einem Zeitpunkt vorgebracht, zudem die Bezugsperson noch keinen Schutzstatus in Österreich erhalten hatte. Bereits dieses übereinstimmende Vorbringen der Beteiligten, dem per se nicht schlüssig entgegengetreten werden kann, spricht zunächst für wahrheitsgemäßes Vorbringen.So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bezugsperson in ihrem eigenen Asylverfahren bei der Einvernahme sofort angegeben hat, mit römisch 40 verheiratet zu sein. Somit wurde das Bestehen einer Ehe zwischen den Genannten bereits zu einem Zeitpunkt vorgebracht, zudem die Bezugsperson noch keinen Schutzstatus in Österreich erhalten hatte. Bereits dieses übereinstimmende Vorbringen der Beteiligten, dem per se nicht schlüssig entgegengetreten werden kann, spricht zunächst für wahrheitsgemäßes Vorbringen. Der Einwand der belangten Behörde, dass sämtliche Unterlagen jedoch erst beigeschafft worden seien, nachdem die Bezugsperson einen Schutzstatus in Österreich erhalten hatte, und deshalb das frühere Bestehen einer Ehe angezweifelt werde, lässt außer Acht, dass für die BF zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich keine Notwendigkeit bestanden hat, derartige Unterlagen beizuschaffen. Es ist notorisch, dass traditionell-muslimisch verheiratete Eheleute, insbesondere in ländlichen Gebieten, oftmals keine unmittelbare Veranlassung sehen, ihre Ehe durch staatliche Registrierung anerkennen zu lassen, da derartige Ehen im Heimatland defacto auch allein mit der muslimisch traditionellen Zeremonie akzeptiert werden. In dem Zusammenhang ist auch mitzuberücksichtigen, dass sich die BF und die BP zum Zeitpunkt der Eheschließung in der Türkei aufgehalten haben, was die Beschaffung von Dokumenten aus dem Heimatland Syrien naturgemäß noch erschwert. Angesichts dessen ist der Umstand, dass die vorgelegten Urkunden über die Eheschließung und die staatliche Registrierung erst ausgestellt und beigeschafft wurden, nachdem die Bezugsperson in Österreich den Schutzstatus erhalten hatte, kein schlüssiges Argument, um die Glaubwürdigkeit der traditionell muslimischen Eheschließung im Jänner 2020 anzuzweifeln. Der Umstand, dass die BF in der Türkei mit dem Namen XXXX bezeichnet wurde, während hingegen auf syrischen Dokumenten der Name XXXX aufscheint, erscheint zwar prima vista ungewöhnlich, ist jedoch letztlich plausibel, da „ XXXX “ die türkische Bezeichnung/Variante des arabischstimmigen Namens „ XXXX “ darstellt, was selbst bei einer einfachen Internetrecherche über Google/Wikipedia sofort feststellbar ist (!) und von der BF auch im Verfahren bereits vorgebracht wurde. Die Erwägungen des BFA und des ÖGK, wonach es sich bei XXXX und XXXX um zwei „völlig andere“, unterschiedliche Namen handle, sind somit offenkundig verfehlt!Der Umstand, dass die BF in der Türkei mit dem Namen römisch 40 bezeichnet wurde, während hingegen auf syrischen Dokumenten der Name römisch 40 aufscheint, erscheint zwar prima vista ungewöhnlich, ist jedoch letztlich plausibel, da „ römisch 40 “ die türkische Bezeichnung/Variante des arabischstimmigen Namens „ römisch 40 “ darstellt, was selbst bei einer einfachen Internetrecherche über Google/Wikipedia sofort feststellbar ist (!) und von der BF auch im Verfahren bereits vorgebracht wurde. Die Erwägungen des BFA und des ÖGK, wonach es sich bei römisch 40 und römisch 40 um zwei „völlig andere“, unterschiedliche Namen handle, sind somit offenkundig verfehlt! Wenn man weiters davon ausgeht, dass es in der Türkei üblich ist, dass die Ehefrau den Familiennamen des Mannes übernimmt, was seitens der Behörde nicht bestritten worden ist, erscheint auch nachvollziehbar, dass in türkischen Dokumenten der Nachnahme der BF mit XXXX , entsprechend dem Nachnamen ihres Ehegatten aufscheint. In gleicher Weise wurde dem Vorbringen nicht entgegengetreten, dass hingegen in Syrien eine Ehegattin ihren eigenen Nachnamen, der vom Vater abgeleitet ist, behält. Vor dem Hintergrund erscheint ebenfalls plausibel, dass der Nachnahme der BF trotz Eheschließung in der Türkei in syrischen Dokumenten nach wie vor mit XXXX aufscheint, wobei zwischen XXXX und XXXX lediglich ein marginaler Unterschied, der sich aus Transkriptionsunterschieden ergeben kann, besteht.Wenn man weiters davon ausgeht, dass es in der Türkei üblich ist, dass die Ehefrau den Familiennamen des Mannes übernimmt, was seitens der Behörde nicht bestritten worden ist, erscheint auch nachvollziehbar, dass in türkischen Dokumenten der Nachnahme der BF mit römisch 40 , entsprechend dem Nachnamen ihres Ehegatten aufscheint. In gleicher Weise wurde dem Vorbringen nicht entgegengetreten, dass hingegen in Syrien eine Ehegattin ihren eigenen Nachnamen, der vom Vater abgeleitet ist, behält. Vor dem Hintergrund erscheint ebenfalls plausibel, dass der Nachnahme der BF trotz Eheschließung in der Türkei in syrischen Dokumenten nach wie vor mit römisch 40 aufscheint, wobei zwischen römisch 40 und römisch 40 lediglich ein marginaler Unterschied, der sich aus Transkriptionsunterschieden ergeben kann, besteht. Schließlich kommt auch dem Argument, dass laut einem Auszug aus dem Familienregister vom XXXX der Familienstand der BF bereits mit verheiratet aufscheint, während hingegen die staatliche Registrierung beim Gericht in Damaskus erst mit XXXX datiert ist, kein schlagender Beweiswert zu, der gegen die Richtigkeit des Vorbringens der BF und der BP spricht. Zum einen ist zu bedenken, dass es sich diesbezüglich lediglich um einen Tag Unterschied handelt, sodass behördliche Überschneidungen selbstverständlich denkbar wären und ist zum anderen auch zu bedenken, dass der Familienregisterauszug von den Behörden in XXXX stammt, die bereits im Mai 2021 auch die Eheschließungsurkunde ausgestellt haben. Vor diesem Hintergrund verwundert ein Aufscheinen des Familienstandes mit „verheiratet“ bei den dortigen Behörden nicht, auch wenn eine staatliche Registrierung durch das Gericht in Damaskus erst offiziell mit XXXX erfolgt ist.Schließlich kommt auch dem Argument, dass laut einem Auszug aus dem Familienregister vom römisch 40 der Familienstand der BF bereits mit verheiratet aufscheint, während hingegen die staatliche Registrierung beim Gericht in Damaskus erst mit römisch 40 datiert ist, kein schlagender Beweiswert zu, der gegen die Richtigkeit des Vorbringens der BF und der BP spricht. Zum einen ist zu bedenken, dass es sich diesbezüglich lediglich um einen Tag Unterschied handelt, sodass behördliche Überschneidungen selbstverständlich denkbar wären und ist zum anderen auch zu bedenken, dass der Familienregisterauszug von den Behörden in römisch 40 stammt, die bereits im Mai 2021 auch die Eheschließungsurkunde ausgestellt haben. Vor diesem Hintergrund verwundert ein Aufscheinen des Familienstandes mit „verheiratet“ bei den dortigen Behörden nicht, auch wenn eine staatliche Registrierung durch das Gericht in Damaskus erst offiziell mit römisch 40 erfolgt ist. Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung ergibt sich somit, dass dem übereinstimmenden Vorbringen der BF und der BP in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen und den oben angeführten Erwägungen, welche die Zweifel der belangten Behörde auszuräumen imstande sind, dass die BF und die Bezugsperson tatsächlich seit XXXX rechtsgültig verheiratet sind.Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung ergibt sich somit, dass dem übereinstimmenden Vorbringen der BF und der BP in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen und den oben angeführten Erwägungen, welche die Zweifel der belangten Behörde auszuräumen imstande sind, dass die BF und die Bezugsperson tatsächlich seit römisch 40 rechtsgültig verheiratet sind. 3.) Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des Bescheides: §§ 34 und 35 Asylgesetz 2005 (AsylG) lauten:Paragraphen 34 und 35 Asylgesetz 2005 (AsylG) lauten: Sonderbestimmungen für das Familienverfahren Familienverfahren im Inland § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannteinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undwurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  3. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).(Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht undöffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen desim Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs.

1 und 2 zu informieren.

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. §§ 11 Abs. 1 ,11a und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11, Absatz eins, ,11a und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. … Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. …. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:„§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:, „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen: Durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0094, ist klargestellt, dass syrische, traditionell-muslimische Hochzeiten, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang) gegen die Gültigkeit der Ehe sprechen. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Ehe der BF mit der Bezugsperson bereits mit XXXX als rechtsgültig anzusehen ist, zumal beide Eheleute bei der Einwilligung zur Eheschließung persönlich anwesend gewesen sind. Eine nochmalige Anwesenheit beider Eheleute bei der nachfolgenden staatlichen Registrierung der traditionell-muslimischen Ehe ist jedoch nach syrischen Eherecht nicht notwendig, da, wie aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation durch den VB für Syrien notorisch ist, die traditionellen Heiratsdokumente allenfalls auch an die Behörde „gesendet“ werden können, um eine behördliche Registrierung vorzunehmen. Hieraus erhellt, dass eine Anwesenheit der Brautleute bei der staatlichen Registrierung für die Gültigkeit der Ehe nicht notwendig erscheint. Wesentlich erscheint in dem Zusammenhang, dass jedenfalls zu einem Zeitpunkt – entweder (wie hier) bei der traditionell-muslimischen Hochzeit oder bei der nachfolgenden staatlichen Registrierung – beide Brautleute persönlich bei der Begründung der Ehe anwesend waren, damit ein Ehezwang bzw. eine bloße Stellvertreterehe ausgeschlossen ist. Durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0094, ist klargestellt, dass syrische, traditionell-muslimische Hochzeiten, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang) gegen die Gültigkeit der Ehe sprechen. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Ehe der BF mit der Bezugsperson bereits mit römisch 40 als rechtsgültig anzusehen ist, zumal beide Eheleute bei der Einwilligung zur Eheschließung persönlich anwesend gewesen sind. Eine nochmalige Anwesenheit beider Eheleute bei der nachfolgenden staatlichen Registrierung der traditionell-muslimischen Ehe ist jedoch nach syrischen Eherecht nicht notwendig, da, wie aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation durch den VB für Syrien notorisch ist, die traditionellen Heiratsdokumente allenfalls auch an die Behörde „gesendet“ werden können, um eine behördliche Registrierung vorzunehmen. Hieraus erhellt, dass eine Anwesenheit der Brautleute bei der staatlichen Registrierung für die Gültigkeit der Ehe nicht notwendig erscheint. Wesentlich erscheint in dem Zusammenhang, dass jedenfalls zu einem Zeitpunkt – entweder (wie hier) bei der traditionell-muslimischen Hochzeit oder bei der nachfolgenden staatlichen Registrierung – beide Brautleute persönlich bei der Begründung der Ehe anwesend waren, damit ein Ehezwang bzw. eine bloße Stellvertreterehe ausgeschlossen ist. Somit bestand die Ehe der BF mit der Bezugsperson bereits seit XXXX und somit bereits vor der Einreise der Bezugsperson im Jänner 2021 nach Österreich.Somit bestand die Ehe der BF mit der Bezugsperson bereits seit römisch 40 und somit bereits vor der Einreise der Bezugsperson im Jänner 2021 nach Österreich. Die Antragstellung der BF gem. § 35 AsylG erfolgte am 17.06.2021, sohin weniger als 3 Monate nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson mit Bescheid vom 18.03.2021, sodass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG nicht zu erfüllen sind.Die Antragstellung der BF gem. Paragraph 35, AsylG erfolgte am 17.06.2021, sohin weniger als 3 Monate nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson mit Bescheid vom 18.03.2021, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG nicht zu erfüllen sind. Da die Familienangehörigeneigenschaft der BF zur Bezugsperson somit gegeben ist und keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Bezugsperson straffällig geworden oder im Hinblick auf ihre Person ein Verfahren zur Aberkennung ihres Status anhängig wäre, erscheinen in casu die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 34 Abs. 2 und 35 Abs. 1 und 5 AsylG erfüllt, sodass der Beschwerde stattzugeben und die angefochtene Entscheidung zu beheben war, und ihr seitens des ÖGK der begehrte Einreisetitel zu gewähren ist.Da die Familienangehörigeneigenschaft der BF zur Bezugsperson somit gegeben ist und keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Bezugsperson straffällig geworden oder im Hinblick auf ihre Person ein Verfahren zur Aberkennung ihres Status anhängig wäre, erscheinen in casu die Tatbestandsvoraussetzungen der Paragraphen 34, Absatz 2 und 35 Absatz eins und 5 AsylG erfüllt, sodass der Beschwerde stattzugeben und die angefochtene Entscheidung zu beheben war, und ihr seitens des ÖGK der begehrte Einreisetitel zu gewähren ist.

§ 11aAbs.

2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.Barauslagen iSd Paragraph 11 a, Absatz 3, leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausgeführt, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten nicht im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausgeführt, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten nicht im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W144.2259945.1.00

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