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{'item': 'W145 2262553-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2023 GeschäftszahlW145 2262553-2 Spruch, W145 2262553-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) vom 05.11.2020 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab dem 01.09.2020 eine Ausgleichszulage in Höhe von monatlich EUR 803,84 und ab dem 01.11.2020 eine Ausgleichszulage in Höhe von monatlich EUR 220,04 gebühre. Begründend wird insbesondere angeführt, dass sich das anrechenbare Einkommen geändert habe. Es wurde keine Klage gegen diesen Bescheid erhoben.
  2. Mit Schreiben vom 15.09.2022 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen „Antrag auf Ausstellung eines Pensionsbescheides lt § 101 ASVG zur rückwirkenden Wiederherstellung des Rechtszustandes“. Er führte darin im Wesentlichen aus, dass er mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt lebe und sie ihn pflege. Er ersuche daher, sie bei der Ausgleichszulage zu berücksichtigen, was bisher nicht geschehen sei, da der Betrag für Alleinstehende herangezogen worden sei. Eine Abstimmung mit dem Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) sei nicht relevant, da das Gesetz einzig auf die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, sowie deren Einkommen abstelle.
  3. Mit Schreiben vom 15.09.2022 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen „Antrag auf Ausstellung eines Pensionsbescheides lt Paragraph 101, ASVG zur rückwirkenden Wiederherstellung des Rechtszustandes“. Er führte darin im Wesentlichen aus, dass er mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt lebe und sie ihn pflege. Er ersuche daher, sie bei der Ausgleichszulage zu berücksichtigen, was bisher nicht geschehen sei, da der Betrag für Alleinstehende herangezogen worden sei. Eine Abstimmung mit dem Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) sei nicht relevant, da das Gesetz einzig auf die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, sowie deren Einkommen abstelle. Als Beilage schloss der Beschwerdeführer eine Bezugsbestätigung des AMS vom 28.07.2022 an, mit der bestätigt wird, dass für die Ehefrau des Beschwerdeführers folgende Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung vorgemerkt sind:  16.10.2020 bis 13.12.2020 Arbeitslosengeld mit einem Tagsatz von EUR 19,46  12.01.2021 bis 15.02.2021 Arbeitslosengeld mit einem Tagsatz von EUR 19,46
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.10.2022 lehnte die PVA den Antrag des Beschwerdeführers auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG betreffend den Bescheid vom 05.11.2020 ab.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.10.2022 lehnte die PVA den Antrag des Beschwerdeführers auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß Paragraph 101, ASVG betreffend den Bescheid vom 05.11.2020 ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der „Familienrichtsatz“ herangezogen worden sei und das Nettoeinkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin zu berücksichtigen sei. Auf Basis der Aktenlage müsse angenommen werden, dass ein Arbeitslosengeldanspruch der Ehegattin auch über den 15.02.1021 hinaus bestanden habe und realisiert hätte werden können. Es seien daher die fiktiven Bezugswerte auf das Gesamteinkommen des Beschwerdeführers anzurechnen gewesen. Es habe somit weder ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt, noch ein offenkundiges Versehen in rechtlicher Hinsicht vorgelegen.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin Beschwerde. Sie brachte diese beim Bundesverwaltungsgericht ein, das diese im Wege der Weiterleitung nach § 6 AVG an die PVA weiterleitete. Die Beschwerde ging fristgerecht bei der PVA ein.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin Beschwerde. Sie brachte diese beim Bundesverwaltungsgericht ein, das diese im Wege der Weiterleitung nach Paragraph 6, AVG an die PVA weiterleitete. Die Beschwerde ging fristgerecht bei der PVA ein. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Ausgleichszulage, die der Beschwerdeführer beziehe, auf einem Einpersonenhaushalt basiere, obwohl er seit mehr als 20 Jahren mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Haushalt führe. Seine Ehefrau habe kein eigenes Einkommen. Daher habe er einen Antrag nach § 101 ASVG gestellt. Dieser sei abgelehnt worden, da seine Ehefrau Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt habe bzw. es verabsäumt habe, arbeiten zu gehen. Der Beschwerdeführer sei 82 Jahre alt und pflegebedürftig, sodass seine Ehefrau schon seit längerem nicht mehr arbeiten gehen könne. Die Begründung der PVA, dass die Ehefrau es verabsäumt habe, Einkünfte zu erwirtschaften sei nicht nachvollziehbar. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Ausgleichszulage, die der Beschwerdeführer beziehe, auf einem Einpersonenhaushalt basiere, obwohl er seit mehr als 20 Jahren mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Haushalt führe. Seine Ehefrau habe kein eigenes Einkommen. Daher habe er einen Antrag nach Paragraph 101, ASVG gestellt. Dieser sei abgelehnt worden, da seine Ehefrau Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt habe bzw. es verabsäumt habe, arbeiten zu gehen. Der Beschwerdeführer sei 82 Jahre alt und pflegebedürftig, sodass seine Ehefrau schon seit längerem nicht mehr arbeiten gehen könne. Die Begründung der PVA, dass die Ehefrau es verabsäumt habe, Einkünfte zu erwirtschaften sei nicht nachvollziehbar. Als Beilagen wurde der Pensionsbescheid des Beschwerdeführers zur Leistungshöhe ab 01.01.2022, der angefochtene Bescheid, eine Vertretungsvollmacht, sowie eine Krankenstandsbescheinigung und eine Krankengeld-Auszahlungsbestätigung (Zeitraum
  8. bzw. 14.12.2020 bis 11.01.2021) betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers angeschlossen.
  9. Die PVA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. In der angeschlossenen Stellungnahme vom 02.01.2023 wiederholte die PVA im Wesentlichen ihre bereits im angefochtenen Bescheid angeführten Erwägungen. Ihr habe im Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Bezugsbestätigung des AMS vom 04.11.2020 vorgelegen, in der ein Anspruch der Ehegattin auf Arbeitslosengeld ab 16.10.2020 bis 15.07.2021 ausgewiesen gewesen sei. Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bezugsbestätigung ergebe sich, dass das Arbeitslosengeld offensichtlich nur bis 15.02.2021 ausgezahlt worden sei. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Bezug von Arbeitslosengeld im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch bestanden habe. Auch über das Ende des Bezugs hinaus wäre jedoch – im Hinblick auf den offensichtlich vorliegenden Anspruch der Ehegattin – ein fiktiver AMS-Bezug anzurechnen gewesen.
  10. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.01.2023 übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wohnt(e) im gesamten verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt. Mit Bescheid vom 05.11.2020 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab dem 01.09.2020 eine Ausgleichszulage in Höhe von monatlich EUR 803,84 und ab dem 01.11.2020 eine Ausgleichszulage in Höhe von monatlich EUR 220,04 gebührt. Dabei wurde eine Pension des Beschwerdeführers Höhe von EUR 721,15 im Jahr 2020 zugrunde gelegt. Der PVA lag zum Entscheidungszeitpunkt eine Bezugsbestätigung des AMS vom 04.11.2020 vor, mit der bestätigt wird, dass für die Ehefrau des Beschwerdeführers folgende Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung vorgemerkt sind:  16.10.2020 bis 13.12.2020 Arbeitslosengeld mit einem Tagsatz von EUR 19,46  01.01.2021 bis 15.07.2021 Arbeitslosengeld mit einem Tagsatz von EUR 19,46 Mit dem gegenständlichen Antrag vom 15.09.2022 legte der Beschwerdeführer eine Bezugsbestätigung des AMS vom 28.07.2022 vor, mit der bestätigt wird, dass für die Ehefrau des Beschwerdeführers folgende Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung vorgemerkt sind:  16.10.2020 bis 13.12.2020 Arbeitslosengeld mit einem Tagsatz von EUR 19,46  12.01.2021 bis 15.02.2021 Arbeitslosengeld mit einem Tagsatz von EUR 19,46 Die Ehefrau des Beschwerdeführers war von 11.12.2020 bis 11.01.2021 in Krankenstand bzw. aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig. Sie bezog von 14.12.2020 bis 11.01.2020 Krankengeld, das von der Österreichischen Gesundheitskasse ausgezahlt wurde.
  12. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der PVA in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen und den der Beschwerde angeschlossenen Beilagen.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  14. maßgebliche Rechtsgrundlagen § 101 ASVG lautet: Paragraph 101, ASVG lautet: Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen. § 292 ASVG lautet (auszugsweise):Paragraph 292, ASVG lautet (auszugsweise): § 292

(1)Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 294 zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (§ 293), so hat der Pensionsberechtigte, solange er seinen rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension.Paragraph 292,
(1)Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 294, zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (Paragraph 293,), so hat der Pensionsberechtigte, solange er seinen rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension.
(2)Bei Feststellung des Anspruches nach Abs. 1 ist auch das gesamte Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin) unter Bedachtnahme auf § 294 Abs. 4 zu berücksichtigen.
(2)Bei Feststellung des Anspruches nach Absatz eins, ist auch das gesamte Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin) unter Bedachtnahme auf Paragraph 294, Absatz 4, zu berücksichtigen. [...]
(4)Bei Anwendung der Abs. 1 bis 3 haben außer Betracht zu bleiben: [...]
(4)Bei Anwendung der Absatz eins bis 3 haben außer Betracht zu bleiben: [...] Der Richtsatz gem. § 293 Abs. 1 lit
  1. a)sublit
  2. aa)ASVG für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, wenn sie mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben, beträgt für das Jahr 2020 EUR 1.524,99. Der Richtsatz gem. Paragraph 293, Absatz eins, Litera a,) Sub-Litera, a, a,) ASVG für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, wenn sie mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben, beträgt für das Jahr 2020 EUR 1.524,99. § 296 ASVG lautet (auszugsweise):Paragraph 296, ASVG lautet (auszugsweise): „§ 296.
(1)Die Ausgleichszulage gebührt in der Höhe des Unterschiedes zwischen der Summe aus Pension, Nettoeinkommen (§ 292) und den gemäß § 294 zu berücksichtigenden Beträgen einerseits und dem Richtsatz (§ 293) andererseits.„§ 296.
(1)Die Ausgleichszulage gebührt in der Höhe des Unterschiedes zwischen der Summe aus Pension, Nettoeinkommen (Paragraph 292,) und den gemäß Paragraph 294, zu berücksichtigenden Beträgen einerseits und dem Richtsatz (Paragraph 293,) andererseits.
(2)Die Ausgleichszulage ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Sie gebührt ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind. Wird die Ausgleichszulage erst nach dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen beantragt, so gebührt sie frühestens ab dem Beginn des vor dem Tag der Antragstellung liegenden vollen Kalendermonates. Der Anspruch auf Ausgleichszulage endet mit dem Ende des Monates, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch wegfallen. Das gleiche gilt für die Erhöhung bzw. Herabsetzung der Ausgleichszulage. Ist die Herabsetzung der Ausgleichszulage in einer auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgten Änderung des Ausmaßes der Pension oder des aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens (§ 292) begründet, so wird sie mit dem Ende des der Änderung vorangehenden Monates wirksam. Erhöhungen der Ausgleichszulage auf Grund der Bestimmungen der §§ 292 Abs. 4 lit. h und 293 Abs. 2 sind von Amts wegen festzustellen.
(2)Die Ausgleichszulage ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Sie gebührt ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind. Wird die Ausgleichszulage erst nach dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen beantragt, so gebührt sie frühestens ab dem Beginn des vor dem Tag der Antragstellung liegenden vollen Kalendermonates. Der Anspruch auf Ausgleichszulage endet mit dem Ende des Monates, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch wegfallen. Das gleiche gilt für die Erhöhung bzw. Herabsetzung der Ausgleichszulage. Ist die Herabsetzung der Ausgleichszulage in einer auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgten Änderung des Ausmaßes der Pension oder des aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens (Paragraph 292,) begründet, so wird sie mit dem Ende des der Änderung vorangehenden Monates wirksam. Erhöhungen der Ausgleichszulage auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 292, Absatz 4, Litera h und 293 Absatz 2, sind von Amts wegen festzustellen.
(3)Bei einer Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslage hat der Träger der Pensionsversicherung die Ausgleichszulage auf Antrag des Berechtigten oder von Amts wegen neu festzustellen. [...]“ § 298 ASVG lautet (auszugsweise): Paragraph 298, ASVG lautet (auszugsweise): „§ 298.
(1)Der Pensionsberechtigte, der eine Ausgleichszulage bezieht, ist verpflichtet, jede Änderung des Nettoeinkommens oder der Umstände, die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, dem Träger der Pensionsversicherung gemäß § 40 anzuzeigen.„§ 298.
(1)Der Pensionsberechtigte, der eine Ausgleichszulage bezieht, ist verpflichtet, jede Änderung des Nettoeinkommens oder der Umstände, die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, dem Träger der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 40, anzuzeigen.
(2)Der Träger der Pensionsversicherung hat, beginnend mit dem Jahre 1976, jeden Pensionsberechtigten, der eine Ausgleichszulage bezieht, innerhalb von jeweils drei Jahren mindestens einmal zu einer Meldung seines Nettoeinkommens und seiner Unterhaltsansprüche sowie aller Umstände, die für die Höhe des Richtsatzes maßgebend sind, zu verhalten; bestehen begründete Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt der pensionsberechtigten Person im Inland, so hat dies mindestens einmal jährlich zu geschehen. Kommt der Pensionsberechtigte der Aufforderung des Versicherungsträgers innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung nicht nach, so hat der Pensionsversicherungsträger die Ausgleichszulage mit dem dem Ablauf von weiteren zwei Monaten folgenden Monatsersten zurückzuhalten. Die Ausgleichszulage ist, sofern sie nicht wegzufallen hat, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 296 nachzuzahlen, wenn der Pensionsberechtigte seine Meldepflicht erfüllt oder der Pensionsversicherungsträger auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat. [...]“
(2)Der Träger der Pensionsversicherung hat, beginnend mit dem Jahre 1976, jeden Pensionsberechtigten, der eine Ausgleichszulage bezieht, innerhalb von jeweils drei Jahren mindestens einmal zu einer Meldung seines Nettoeinkommens und seiner Unterhaltsansprüche sowie aller Umstände, die für die Höhe des Richtsatzes maßgebend sind, zu verhalten; bestehen begründete Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt der pensionsberechtigten Person im Inland, so hat dies mindestens einmal jährlich zu geschehen. Kommt der Pensionsberechtigte der Aufforderung des Versicherungsträgers innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung nicht nach, so hat der Pensionsversicherungsträger die Ausgleichszulage mit dem dem Ablauf von weiteren zwei Monaten folgenden Monatsersten zurückzuhalten. Die Ausgleichszulage ist, sofern sie nicht wegzufallen hat, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 296, nachzuzahlen, wenn der Pensionsberechtigte seine Meldepflicht erfüllt oder der Pensionsversicherungsträger auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat. [...]“ Gemäß § 40 Abs. 1 ASVG sind die Zahlungsempfänger (§ 106) verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes bzw. des Wohnsitzes des Anspruchsberechtigten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, binnen zwei Wochen dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, ASVG sind die Zahlungsempfänger (Paragraph 106,) verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes bzw. des Wohnsitzes des Anspruchsberechtigten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, binnen zwei Wochen dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. 3.2. Daraus folgt für die vorliegende Beschwerde Der Beschwerdeführer stellte am 15.09.2022 einen Antrag nach § 101 ASVG und begründete diesen damit, dass bei der Berechnung der Ausgleichszulage im Jahr 2020 zu Unrecht nicht der „Familienrichtsatz“, sondern der Richtsatz für Einzelpersonen herangezogen worden sei. In der Beschwerde wiederholte er dieses Vorbringen. Der Beschwerdeführer stellte am 15.09.2022 einen Antrag nach Paragraph 101, ASVG und begründete diesen damit, dass bei der Berechnung der Ausgleichszulage im Jahr 2020 zu Unrecht nicht der „Familienrichtsatz“, sondern der Richtsatz für Einzelpersonen herangezogen worden sei. In der Beschwerde wiederholte er dieses Vorbringen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liegt ein Irrtum über den Sachverhalt vor, wenn der Sozialversicherungsträger Sachverhaltselemente angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmten. Der Irrtum ist dann als wesentlich im Sinn des § 101 ASVG anzusehen, wenn er für die rechtliche Beurteilung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Leistungsanspruches Bedeutung erlangt. Im Beschwerdefall kommt es darauf an, ob die vom Irrtum betroffenen und nunmehr richtig gestellten Sachverhaltselemente im Zusammenhalt mit den vom Irrtum nicht betroffenen Feststellungen des seinerzeitigen Bescheides den Anspruch der Versicherten auf eine Integritätsabgeltung begründet hätten. (vgl. VwGH 29.08.2022, Ra 2021/08/0126)Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liegt ein Irrtum über den Sachverhalt vor, wenn der Sozialversicherungsträger Sachverhaltselemente angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmten. Der Irrtum ist dann als wesentlich im Sinn des Paragraph 101, ASVG anzusehen, wenn er für die rechtliche Beurteilung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Leistungsanspruches Bedeutung erlangt. Im Beschwerdefall kommt es darauf an, ob die vom Irrtum betroffenen und nunmehr richtig gestellten Sachverhaltselemente im Zusammenhalt mit den vom Irrtum nicht betroffenen Feststellungen des seinerzeitigen Bescheides den Anspruch der Versicherten auf eine Integritätsabgeltung begründet hätten. vergleiche VwGH 29.08.2022, Ra 2021/08/0126) Die Voraussetzungen des § 101 ASVG sind aber auch dann erfüllt, wenn der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt im seinerzeitigen Verfahren nicht ermittelt worden ist (VwGH 21.12.2005, 2002/08/0281). Die Voraussetzungen des Paragraph 101, ASVG sind aber auch dann erfüllt, wenn der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt im seinerzeitigen Verfahren nicht ermittelt worden ist (VwGH 21.12.2005, 2002/08/0281). Auch ein offenkundiges Versehen in rechtlicher Hinsicht, also ein offenkundiger Rechtsirrtum, kann Grundlage für die Anwendung des § 101 ASVG sein. Ein solcher offenkundiger Rechtsirrtum liegt vor, wenn eine gesetzliche Regelung völlig eindeutig und klar ist, sodass ihre Fehlanwendung jedem bewusst werden müsste. In diesem Sinn kann auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung nur dann als offenkundiges Versehen im Sinne des § 101 ASVG betrachtet werden, wenn eine klare und eindeutige gesetzliche Bestimmung unrichtig ausgelegt wird. Ein offenkundiges Versehen im Sinne des § 101 ASVG liegt hingegen nicht vor, wenn das Ergebnis einer komplizierten rechtlichen Beurteilung unzutreffend sein sollte. (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0270) Auch ein offenkundiges Versehen in rechtlicher Hinsicht, also ein offenkundiger Rechtsirrtum, kann Grundlage für die Anwendung des Paragraph 101, ASVG sein. Ein solcher offenkundiger Rechtsirrtum liegt vor, wenn eine gesetzliche Regelung völlig eindeutig und klar ist, sodass ihre Fehlanwendung jedem bewusst werden müsste. In diesem Sinn kann auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung nur dann als offenkundiges Versehen im Sinne des Paragraph 101, ASVG betrachtet werden, wenn eine klare und eindeutige gesetzliche Bestimmung unrichtig ausgelegt wird. Ein offenkundiges Versehen im Sinne des Paragraph 101, ASVG liegt hingegen nicht vor, wenn das Ergebnis einer komplizierten rechtlichen Beurteilung unzutreffend sein sollte. (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0270) Es steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt lebt. Dies wurde bereits dem Bescheid vom 05.11.2020 zugrundegelegt. Die PVA legte zudem bereits im angefochtenen Bescheid dar, dass in der dem Bescheid vom 05.11.2020 zugrundeliegenden Berechnung der im Jahr 2020 geltende Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit
  1. a)sublit
  2. aa)ASVG für Pensionsberechtigte, die mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben („Familienrichtsatz“), in Höhe von EUR 1.524,99 herangezogen wurde. Sie führt dabei auch nachvollziehbar aus, wie sich der Betrag von EUR 220,04 als Ausgleichszulage ergibt, nämlich durch Anrechnung der Pension des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 721,15 im Jahr 2020 und des Arbeitslosengeldanspruchs der Ehefrau in Höhe von EUR 19,46 täglich bzw. EUR 583,80 monatlich. Die PVA legte zudem bereits im angefochtenen Bescheid dar, dass in der dem Bescheid vom 05.11.2020 zugrundeliegenden Berechnung der im Jahr 2020 geltende Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a,) Sub-Litera, a, a,) ASVG für Pensionsberechtigte, die mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben („Familienrichtsatz“), in Höhe von EUR 1.524,99 herangezogen wurde. Sie führt dabei auch nachvollziehbar aus, wie sich der Betrag von EUR 220,04 als Ausgleichszulage ergibt, nämlich durch Anrechnung der Pension des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 721,15 im Jahr 2020 und des Arbeitslosengeldanspruchs der Ehefrau in Höhe von EUR 19,46 täglich bzw. EUR 583,80 monatlich. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, dass die Argumentation der PVA betreffend die Anrechnung des Arbeitslosengeldanspruchs nicht nachvollziehbar sei. Dem ist insofern beizupflichten als sich aus den Bezugsbestätigungen des AMS nicht ableiten lässt, aus welchem Grund die Ehefrau des Beschwerdeführers trotz des ursprünglich vermerkten Arbeitslosengeldanspruchs bis 15.07.2021 tatsächlich nur bis 15.02.2021 Arbeitslosengeld bezogen hat. Insbesondere kann nicht zwangsläufig davon ausgegangen werden, dass sie freiwillig darauf verzichtet hätte. Auf Basis der vorliegenden Unterlagen kann daher eine Anrechnung des fiktiven Arbeitslosengeldbezugs nicht ohne weiteres begründet werden. Zutreffend ist allerdings die Rechtsansicht der PVA, dass bei Erlassung des Bescheides vom 05.11.2020 kein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt oder ein offenkundiges Versehen im Sinne des § 101 ASVG vorlag. Zutreffend ist allerdings die Rechtsansicht der PVA, dass bei Erlassung des Bescheides vom 05.11.2020 kein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt oder ein offenkundiges Versehen im Sinne des Paragraph 101, ASVG vorlag. Sie unterlag keinem Irrtum über das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, sondern verwendete – wie bereits oben ausgeführt – zutreffenderweise den „Familienrichtsatz“. Auch gibt es keine sonstigen Hinweise auf einen offenkundigen Rechtsirrtum. Die Berechnung der im Bescheid vom 05.11.2020 festgestellten Ausgleichzulage erfolgte unter Anwendung der §§ 292 ff ASVG. Insbesondere ist das Arbeitslosengeld, nicht in der Auflistung des § 292 Abs. 4 ASVG angeführt, die jene Einkommensbestandteile enthält, die bei der Berechnung des auf die Ausgleichszulage anzurechnenden Nettoeinkommens nicht zu berücksichtigen sind. Es wurde somit richtigerweise der „Familienrichtsatz“ herangezogen und gemäß § 296 Abs. 1 ASVG der Unterschiedsbetrag zwischen diesem und der Pension, sowie dem anzurechnenden Nettoeinkommen berechnet. Sie unterlag keinem Irrtum über das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, sondern verwendete – wie bereits oben ausgeführt – zutreffenderweise den „Familienrichtsatz“. Auch gibt es keine sonstigen Hinweise auf einen offenkundigen Rechtsirrtum. Die Berechnung der im Bescheid vom 05.11.2020 festgestellten Ausgleichzulage erfolgte unter Anwendung der Paragraphen 292, ff ASVG. Insbesondere ist das Arbeitslosengeld, nicht in der Auflistung des Paragraph 292, Absatz 4, ASVG angeführt, die jene Einkommensbestandteile enthält, die bei der Berechnung des auf die Ausgleichszulage anzurechnenden Nettoeinkommens nicht zu berücksichtigen sind. Es wurde somit richtigerweise der „Familienrichtsatz“ herangezogen und gemäß Paragraph 296, Absatz eins, ASVG der Unterschiedsbetrag zwischen diesem und der Pension, sowie dem anzurechnenden Nettoeinkommen berechnet. Auch betreffend die Höhe des anzurechnenden Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers kam die PVA ihren Ermittlungspflichten durch Anforderung einer Bezugsbestätigung des AMS nach. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte konnte sie aufgrund der Bezugsbestätigung vom 04.11.2020 im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 05.11.2020 zu Recht davon ausgehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers noch zumindest bis 15.07.2021 Arbeitslosengeld in der darin angeführten Höhe bezieht. Gemäß § 296 Abs. 2 letzter Satz ASVG ist die PVA nur verpflichtet, Erhöhungen der Ausgleichszulage auf Grund der Bestimmungen der §§ 292 Abs. 4 lit. h und 293 Abs. 2 von Amts wegen festzustellen. Dies betrifft jedoch lediglich Erhöhungen aufgrund der jährlichen Anpassung der Richtsätze (bzw. der Lehrlingsentschädigungen). Darüber hinaus hat die PVA gemäß § 298 Abs. 2 ASVG die Ausgleichszulagenbezieher:innen nur innerhalb von jeweils drei Jahren mindestens einmal zu einer Meldung des Nettoeinkommens und der Unterhaltsansprüche sowie aller Umstände, die für die Höhe des Richtsatzes maßgebend sind, zu verhalten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die PVA dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wäre, da seit dem Bescheid vom 05.11.2020 noch keine drei Jahre vergangen sind. Gemäß Paragraph 296, Absatz 2, letzter Satz ASVG ist die PVA nur verpflichtet, Erhöhungen der Ausgleichszulage auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 292, Absatz 4, Litera h und 293 Absatz 2, von Amts wegen festzustellen. Dies betrifft jedoch lediglich Erhöhungen aufgrund der jährlichen Anpassung der Richtsätze (bzw. der Lehrlingsentschädigungen). Darüber hinaus hat die PVA gemäß Paragraph 298, Absatz 2, ASVG die Ausgleichszulagenbezieher:innen nur innerhalb von jeweils drei Jahren mindestens einmal zu einer Meldung des Nettoeinkommens und der Unterhaltsansprüche sowie aller Umstände, die für die Höhe des Richtsatzes maßgebend sind, zu verhalten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die PVA dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wäre, da seit dem Bescheid vom 05.11.2020 noch keine drei Jahre vergangen sind. Gemäß § 296 Abs. 3 ASVG hat der Träger der Pensionsversicherung zwar bei einer Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslage die Ausgleichszulage auf Antrag des:r Berechtigten oder von Amts wegen neu festzustellen. Allerdings wäre der Beschwerdeführer gemäß § 298 Abs. 1 ASVG verpflichtet gewesen, jede Änderung des Nettoeinkommens oder der Umstände, die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, dem Träger der Pensionsversicherung gemäß § 40 binnen zwei Wochen anzuzeigen. Erst aufgrund einer solchen Anzeige, wäre es der PVA überhaupt möglich gewesen, der Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung nachzukommen (vgl. OGH 09.04.1996, 10 ObS 2010/96b). Gemäß Paragraph 296, Absatz 3, ASVG hat der Träger der Pensionsversicherung zwar bei einer Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslage die Ausgleichszulage auf Antrag des:r Berechtigten oder von Amts wegen neu festzustellen. Allerdings wäre der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 298, Absatz eins, ASVG verpflichtet gewesen, jede Änderung des Nettoeinkommens oder der Umstände, die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, dem Träger der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 40, binnen zwei Wochen anzuzeigen. Erst aufgrund einer solchen Anzeige, wäre es der PVA überhaupt möglich gewesen, der Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung nachzukommen vergleiche OGH 09.04.1996, 10 ObS 2010/96b). Dass der Beschwerdeführer das (frühere) Ende des Arbeitslosengeldbezugs seiner Ehefrau der PVA angezeigt hätte, bringt er jedoch nicht vor und es ergeben sich aus dem Akteninhalt auch keine Anhaltspunkte dafür. Es kann daher weder das Vorliegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt noch eines offenkundigen Versehens im Sinne des § 101 ASVG bei Erlassung des Bescheides vom 05.11.2020 erkannt werden. Vielmehr wäre es am Beschwerdeführer gelegen, die PVA über die Änderung der für die Höhe seiner Ausgleichzulage maßgeblichen Umstände binnen zwei Wochen (§ 40 Abs. 1 ASVG) zu informieren, um eine Erhöhung seiner Ausgleichszulage zu bewirken. Dies hat er aber unterlassen hat bzw. erstmals mit dem gegenständlichen Antrag vorgebracht. Es kann daher weder das Vorliegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt noch eines offenkundigen Versehens im Sinne des Paragraph 101, ASVG bei Erlassung des Bescheides vom 05.11.2020 erkannt werden. Vielmehr wäre es am Beschwerdeführer gelegen, die PVA über die Änderung der für die Höhe seiner Ausgleichzulage maßgeblichen Umstände binnen zwei Wochen (Paragraph 40, Absatz eins, ASVG) zu informieren, um eine Erhöhung seiner Ausgleichszulage zu bewirken. Dies hat er aber unterlassen hat bzw. erstmals mit dem gegenständlichen Antrag vorgebracht. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.3. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden weder ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt noch eine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden weder ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt noch eine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (s. die unter 3.2. angeführte Judikatur zu § 101 ASVG), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (s. die unter 3.2. angeführte Judikatur zu Paragraph 101, ASVG), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W145.2262553.2.00

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