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{'item': 'W165 2268808-1'}

Obsah (22)§ 57§ 21Art. 133Art. 28§ 52§ 61Art. 18§ 6§ 59§ 17Art. 130§§ 4§ 5§ 46a§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 46Art. 3Art. 4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2023 GeschäftszahlW165 2268808-1 Spruch, W165 2268808-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 57i

Vm § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 idgF und § 61 Abs. 1 Z 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Marokkos, wurde am 14.02.2023 anlässlich seiner versuchten Einreise nach Deutschland am Grenzübergang XXXX grenzpolizeilich kontrolliert und ihm mangels Einreisedokumentes die Einreise nach Deutschland verweigert. Nach behördlicher Rücküberstellung nach Österreich am selben Tag wurde der BF von Sicherheitsorganen festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum verbracht und mittels Mandatsbescheides des BFA

Art. 28Dublin III-VO die Schubhaft über den BF verhängt.

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Marokkos, wurde am 14.02.2023 anlässlich seiner versuchten Einreise nach Deutschland am Grenzübergang römisch 40 grenzpolizeilich kontrolliert und ihm mangels Einreisedokumentes die Einreise nach Deutschland verweigert. Nach behördlicher Rücküberstellung nach Österreich am selben Tag wurde der BF von Sicherheitsorganen festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum verbracht und mittels Mandatsbescheides des BFA

Artikel 28, Dublin III-VO die Schubhaft über den BF verhängt.

Einer Eurodac-Treffermeldung zufolge hatte der BF am 23.01.2023 in Bulgarien um Asyl angesucht (EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „1“ zu Bulgarien am 23.01.2023). In der am 14.02.2023 unter Beiziehung eines Dolmetschers erfolgten fremdenpolizeilichen Basisbefragung wurden dem BF zusätzliche, für das BFA relevante Fragen gestellt. Der BF gab in der Befragung im Wesentlichen an, dass er am 12.02.2023 über Ungarn zu Fuß in das österreichische Bundesgebiet gelangt sei. Er würde an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leiden. Er habe drei erwachsene Brüder in Belgien. In Österreich gebe es keine legal aufhältigen Personen, bei denen er während des fremdenpolizeilichen Verfahrens wohnen könne. Er habe in Bulgarien einen Asylantrag gestellt, aber nicht freiwillig. Seit der Asylantragsstellung habe er das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate wieder verlassen. Auf Mitteilung der beabsichtigten Vorgangsweise, zur Bestimmung der Zuständigkeit ein Konsultationsverfahren zu führen und ihn im Fall der Zustimmung zu überstellen, erklärte der BF, dass er nicht nach Bulgarien zurückwolle, sondern zu seinen Brüdern nach Belgien. Er sei niemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution gewesen. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen bzw. zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen als Opfer solcher Handlungen erforderlich. Bei Entlassung aus der Anhaltung bzw. Haft würde er nach Belgien weiterreisen. Er wolle nicht in Schubhaft, sondern nach Belgien weiterreisen. In der im Polizeianhaltezentrum am 14.02.2023 durchgeführten Gesundheitsbefragung beantwortete der BF alle ihm gestellten Fragen mit „Nein“. Mit Schreiben vom 14.02.2023 („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) setzte das BFA den BF über die beabsichtigte Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52FPG i

Vm der Verhängung eines Einreiseverbotes in Kenntnis und räumte ihm zugleich die Möglichkeit ein, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von fünf Tagen schriftlich Stellung zu nehmen. Es sei aktenkundig, dass sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Der BF verfüge weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat über einen Aufenthaltstitel oder ein Visum. Der BF habe in Österreich keinen Asylantrag gestellt. Es liege ein Eurodac-Treffer der Kategorie 1 zu Bulgarien vor. Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich iVm einer Antragstellung auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat beabsichtige die Behörde eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu erlassen und ein Konsultationsverfahren mit dem voraussichtlich zuständigen Mitgliedstaat einzuleiten und zu führen. Falls das Ermittlungsverfahren bzw ein zu führendes Konsultationsverfahren keine Zuständigkeit eines Mitgliedstaates ergeben bzw eine Überstellung in diesen trotz Zuständigkeit nicht möglich sein sollte, beabsichtige die Behörde, eine Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat zu erlassen. Weiter wurde der BF um Beantwortung einiger Fragen zur Beurteilung des Sachverhaltes im Lichte seiner persönlichen Verhältnisse und um Vorlage entsprechender Belege ersucht (ua zu seinem Aufenthalt in Österreich, allfälligen familiären Anknüpfungspunkten in Österreich bzw. der sonstigen EU, einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis, einer aufrechten Wohnadresse, einer Kranken- bzw. Unfallversicherung, ob er Zeuge bzw. Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution bzw. von häuslicher Gewalt geworden sei, ob ein Strafverfahren in Österreich gegen ihn anhängig sei). Abschließend wurde der BF darauf hingewiesen, dass im Falle, dass zur beabsichtigten Vorgangsweise der Behörde keine Stellungnahme ergehen sollte, das Verfahren ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt würde. Mit Schreiben vom 14.02.2023 („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) setzte das BFA den BF über die beabsichtigte Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit der Verhängung eines Einreiseverbotes in Kenntnis und räumte ihm zugleich die Möglichkeit ein, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von fünf Tagen schriftlich Stellung zu nehmen. Es sei aktenkundig, dass sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Der BF verfüge weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat über einen Aufenthaltstitel oder ein Visum. Der BF habe in Österreich keinen Asylantrag gestellt. Es liege ein Eurodac-Treffer der Kategorie 1 zu Bulgarien vor. Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich in Verbindung mit einer Antragstellung auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat beabsichtige die Behörde eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu erlassen und ein Konsultationsverfahren mit dem voraussichtlich zuständigen Mitgliedstaat einzuleiten und zu führen. Falls das Ermittlungsverfahren bzw ein zu führendes Konsultationsverfahren keine Zuständigkeit eines Mitgliedstaates ergeben bzw eine Überstellung in diesen trotz Zuständigkeit nicht möglich sein sollte, beabsichtige die Behörde, eine Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat zu erlassen. Weiter wurde der BF um Beantwortung einiger Fragen zur Beurteilung des Sachverhaltes im Lichte seiner persönlichen Verhältnisse und um Vorlage entsprechender Belege ersucht (ua zu seinem Aufenthalt in Österreich, allfälligen familiären Anknüpfungspunkten in Österreich bzw. der sonstigen EU, einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis, einer aufrechten Wohnadresse, einer Kranken- bzw. Unfallversicherung, ob er Zeuge bzw. Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution bzw. von häuslicher Gewalt geworden sei, ob ein Strafverfahren in Österreich gegen ihn anhängig sei). Abschließend wurde der BF darauf hingewiesen, dass im Falle, dass zur beabsichtigten Vorgangsweise der Behörde keine Stellungnahme ergehen sollte, das Verfahren ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt würde. Am 15.02.2023 richtete das BFA ein auf Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien.Am 15.02.2023 richtete das BFA ein auf Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. Am 21.02.2023 stellte der BF über die BBU einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in sein Heimatland, der mit Schreiben des BFA am 22.02.2023 unter Hinweis darauf genehmigt wurde, dass die Ausreise unverzüglich zu erfolgen habe und die Zustimmung zur unterstützten freiwilligen Rückkehr längstens bis 23.04.2023 gelte. Mit Schreiben an das BFA vom 23.02.2023 gab die BBU den Widerruf des Antrags auf unterstützte freiwillige Rückkehr bekannt. Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 27.02.2023 stimmte die bulgarische Dublin-Behörde der Wiederaufnahme des BF auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu. Dies unter Hinweis darauf, dass der BF in Bulgarien unter einer Aliasidentität aufgetreten sei. Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 27.02.2023 stimmte die bulgarische Dublin-Behörde der Wiederaufnahme des BF auf der Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Dies unter Hinweis darauf, dass der BF in Bulgarien unter einer Aliasidentität aufgetreten sei. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.02.2023 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG dessen Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.02.2023 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Bulgarien wurden im angefochtenen Bescheid wie folgt wiedergegeben (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Zur Lage im Mitgliedstaat Bulgarien: COVID-19 Letzte Änderung: 13.06.2022 Im März 2020 hatte Bulgarien als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ein Notstandsgesetz eingeführt, dessen Gültigkeitsdauer in der Folge mehrfach verlängert wurde (BTI 23.2.2022). Der epidemische Notstand blieb auch während des gesamten Jahres 2021 in Kraft und gewährte der Regierung weitreichende Befugnisse (AI 29.3.2022). Insgesamt führte die Pandemie nicht zu einer Unterbrechung der wesentlichen staatlichen Gesundheitsangebote, verschärfte aber die bestehenden Ungleichheiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung, insbesondere im ambulanten Bereich (BTI 23.2.2022). Im Jahr 2021 verlängerte die Regierung mehrmals den medizinischen Ausnahmezustand. Der Zugang zu den Asyl-Aufnahmezentren blieb außer für das Personal und die Bewohner das ganze Jahr über beschränkt; UNHCR und NGOs durften jedoch nach einer offiziellen Genehmigung entsprechende Besuche vor Ort durchführen. Für alle registrierten und in den Aufnahmezentren untergebrachten Asylwerber wurde eine obligatorische 10-tägige medizinische Quarantäne eingeführt, was zu einer entsprechenden Verzögerung der Statusfeststellungsverfahren führte. Bedenken wurden hinsichtlich der Tatsache geäußert, dass unbegleitete Minderjährige (UMA) unter 14 Jahren während der Quarantäne auch in Einzelhaft gehalten wurden. Ansonsten verliefen die Asylverfahren normal und ohne ungewöhnliche Verzögerungen (AIDA 02.2022). Flüchtlinge und Asylsuchende, die in den Aufnahmezentren der staatlichen Flüchtlingsagentur (SAR) untergebracht sind, sind in den nationalen COVID-19-Impfplan aufgenommen. Die Impfkampagne läuft seit Mai 2021 (UNHCR 2.2022). Seit 1.5.2022 sind sämtliche COVID-19-Einreisebeschränkungen aufgehoben (BMEIA 16.5.2022; vgl. AA 2.5.2022). In Bezug auf die Öffnungszeiten und Zutrittsbedingungen zu öffentlichen Gebäude gibt es derzeit keinerlei Einschränkungen und auch keineSeit 1.5.2022 sind sämtliche COVID-19-Einreisebeschränkungen aufgehoben (BMEIA 16.5.2022; vergleiche AA 2.5.2022). In Bezug auf die Öffnungszeiten und Zutrittsbedingungen zu öffentlichen Gebäude gibt es derzeit keinerlei Einschränkungen und auch keine Maskenpflicht (AA 2.5.2022). Quellen: ▪ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.5.2022): Bulgarien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertigesamt.de/de/ReiseUndSicherheit/bulgariensicherheit/211834, Zugriff 1.6.2022 ▪ AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Bulgaria 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070363.html, Zugriff 2.6.2022 ▪ AIDA - Asylum Database (02.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC/Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE/Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria; 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf,Zugriff 2.6.2022 ▪ BTI - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069794/country_report_2022_BGR.pdf, Zugriff 2.6.2022 ▪ UNHCR – The UN Refugee Agency (2.2022): Bulgaria Fact Sheet. February 2022, https://www.unhcr.org/623469b90.pdf, Zugriff 3.6.2022 Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 13.06.2022 Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR) (AIDA 2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, UNHCR 2.2021). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2.2022; vgl. SAR o.D.a, SAR o.D.b, UNHCR 2.2021).Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR) (AIDA 2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, UNHCR 2.2021). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2.2022; vergleiche SAR o.D.a, SAR o.D.b, UNHCR 2.2021). (AIDA 2.2022;für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle) Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylwerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 12.4.2022). Das bulgarische Innenministerium berichtet, dass es 2021 insgesamt 12.280 Drittstaatsangehörige aufgegriffen hat, von denen 10.799 Neuankömmlinge waren. (AIDA 2.2022) 2021 gab es 10.999 Asylantragsteller. 143 Personen erhielten im Jahr 2021 internationalen Schutz, 1.876 subsidiären Schutz und 1.256 wurden negativ beschieden: (AIDA 2.2022) Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, AIDA – Asylum Information Database (2.2022): Country Report: Bulgaria, https://asylumineurope.org/wpcontent/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf , 2021 Update, Zugriff 17.5.2022 • SAR – State Agency for Refugees [Bulgarien] (o.D.a): Verfahrensschritte zur Gewährung internationalen Schutzes – Rechte und Pflichten (Етапи на производство по предоставяне на международна закрила – права и задължения), https://aref.government.bg/index.php/en/node /42 , Zugriff 17.5.2022 • SAR – State Agency for Refugees [Bulgarien] (o.D.b): Dublin-Verfahren (Производство по Дъблин), https://aref.government.bg/index.php/bg/node/43 , Zugriff 17.5.2022 • UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (2.2021): Bulgaria Factsheet, https://re porting.unhcr.org/sites/default/files/Bi-annual%20fact%20sheet%202021%2002%20Bulgaria.pdf , Zugriff 17.5.2022 • USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Bulgaria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071249.html , Zugriff 17.5.2022 Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 13.06.2022 Das Asyl- und Flüchtlingsgesetz (Law on Asylum and Refugees; LAR) legt keine Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Staates fest, sondern verweist lediglich auf die Kriterien, die in der Dublin-Verordnung aufgeführt sind (AIDA 2.2022). Für Asylwerber, die aus anderen Mitgliedstaaten rücküberstellt werden, gibt es im Prinzip keine Hindernisse beim Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet. Vor der Ankunft von Dublin-Rückkehrern informiert die State Agency for Refugees (SAR) die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (AIDA 2.2022). • Wenn der Überstellte über einen anhängigen Asylantrag in Bulgarien verfügt oder das Verfahren wegen des Untertauchens der betreffenden Person bereits beendet wurde, wird der Asylwerber in ein SAR-Aufnahmezentrum überstellt. In der Vergangenheit hat die SAR Asylverfahren in der Regel ausgesetzt, wenn Asylwerber Bulgarien vor Abschluss ihres Verfahrens verlassen hatten. Nach den Gesetzesänderungen im Jahr 2020 verfügt die SAR nunmehr in solchen Fällen über das Recht, das Asylverfahren direkt zu beenden bzw. abzubrechen, ohne eine Phase der Aussetzung zu durchlaufen. In beiden Fällen wird keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen, daher kann das Verfahren wieder aufgenommen werden (AIDA 2.2022). • Wurde der Asylantrag des Rückkehrers jedoch mit einer endgültigen inhaltlichen Entscheidung abgelehnt, bevor oder nachdem er Bulgarien verlassen hat, und die Entscheidung in Abwesenheit zugestellt und daher rechtskräftig, gilt der Rückkehrer als illegaler Migrant und wird in eine Schubhafteinrichtung verlegt; (üblicherweise Busmantsi in Sofia oder Lyubimets nahe der türkischen Grenze) (AIDA 2.2022). Nationale Gerichte verschiedener Dublin-Staaten und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) haben wiederholt Dublin-Überstellungen bestimmter vulnerabler Gruppen nach Bulgarien verboten, während in anderen Staaten die Gerichte Überstellungen weiterhin erlaubten (AIDA 2.2022). Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht St. Gallen kam 2020 zu dem Schluss, dass in Bulgarien keine systemischen Mängel und somit keine Gründe für eine generelle Aussetzung der Überstellung besonders schutzbedürftiger Asylbewerber nach Bulgarien vorlägen, schränkte aber ein, dass eine eingehende Prüfung des Einzelfalles notwendig sei um sicherzustellen, dass dieser bei Rückkehr nach Bulgarien keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung ausgesetzt wäre. Dazu könne auch die Einholung konkreter Garantien von den bulgarischen Behörden in Betracht gezogen werden (BvwG-StG 19.2.2020; vgl. EASO 29.6.2021). Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht St. Gallen kam 2020 zu dem Schluss, dass in Bulgarien keine systemischen Mängel und somit keine Gründe für eine generelle Aussetzung der Überstellung besonders schutzbedürftiger Asylbewerber nach Bulgarien vorlägen, schränkte aber ein, dass eine eingehende Prüfung des Einzelfalles notwendig sei um sicherzustellen, dass dieser bei Rückkehr nach Bulgarien keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung ausgesetzt wäre. Dazu könne auch die Einholung konkreter Garantien von den bulgarischen Behörden in Betracht gezogen werden (BvwG-StG 19.2.2020; vergleiche EASO 29.6.2021). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf , Zugriff 17.5.2022 • BVwG-StG – Bundesverwaltungsgericht St. Gallen [Schweiz] (19.2.2020): Dublin transfers to Bulgaria: no systemic flaws but rather case-by-case analysis, https://www.bvger.ch/bvger/en/home/m edia/medienmitteilungen-2020/dublin-ueberstellungennach_bulgarien.html , Zugriff 18.5.2022 • EASO – European Asylum Support Office (29.6.2021): EASO Asylum Report 2021 - 4.2.8 Assessing transfers to specific countries: The cases of Bulgaria, Greece and Italy, https://euaa.europa.eu/eas o-asylum-report-2021/428-assessing-transfers-specific-countries-cases-bulgaria-greece-and-italy , Zugriff 18.5.2022 Non-Refoulement Letzte Änderung: 13.06.2022 Schutz vor Refoulement ist eine Erwägung in der Zulässigkeitsprüfung und unerlässlich für sichere Dritt- und Herkunftsstaaten (AIDA 2.2022). Im Jahr 2021 meldete das bulgarische Innenministerium über 50.000 Versuche, irregulär über die Grenze in das Land einzureisen. Hierbei wurden etwa 2.350 Personen festgenommen. Laut NGO-Angaben verfügen die Grenzbehörden nicht über Mechanismen, um zwischen Migranten und Flüchtlingen zu unterscheiden, und wurden 19 % der Personen, die an der Grenze einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, wegen illegaler Einreise verfolgt und verurteilt. Weiters gab es Vorwürfe von NGO-Seite, dass die staatliche Flüchtlingsbehörde Asylwerbern, die in Flüchtlingsaufnahmezentren vorstellig wurden, die Registrierung verweigert und sie stattdessen festnehmen habe lassen. Die Behörde widersprach diesen Vorwürfen und wies darauf hin, 8 dass einige Personen aufgrund von Platzmangel in der COVID-19-Quarantäneabteilung der Flüchtlingsaufnahmezentren in eine Schubhafteinrichtung gebracht worden waren (USDOS 12.4.2022). Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien sogenannte Pushbacks an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten (AIDA 2.2022; vgl. BM 10.2.2022; USDOS 12.4.2022, AI 29.3.2022). Im Jahr 2021 registrierte der nationale Grenzüberwachungsmechanismus 2.513 mutmaßliche Pushback-Vorfälle, von denen insgesamt 44.988 Personen betroffen waren (AIDA 2.2022),

einer anderen Quelle handelte es sich um mindestens 1.100 Fälle und 13.000 betroffene Personen (AI 29.3.2022). Auch gibt es Berichte über Gewalt, Diebstähle und erniedrigende Praktiken gegenüber Migranten und Asylwerbern an der Grenze zwischen Bulgarien und der Türkei (USDOS 12.4.2022).Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien sogenannte Pushbacks an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten (AIDA 2.2022; vergleiche BM 10.2.2022; USDOS 12.4.2022, AI 29.3.2022). Im Jahr 2021 registrierte der nationale Grenzüberwachungsmechanismus 2.513 mutmaßliche Pushback-Vorfälle, von denen insgesamt 44.988 Personen betroffen waren (AIDA 2.2022),

einer anderen Quelle handelte es sich um mindestens 1.100 Fälle und 13.000 betroffene Personen (AI 29.3.2022). Auch gibt es Berichte über Gewalt, Diebstähle und erniedrigende Praktiken gegenüber Migranten und Asylwerbern an der Grenze zwischen Bulgarien und der Türkei (USDOS 12.4.2022). Die Asylanträge der überwiegenden Mehrheit der afghanischen Asylwerber wurde weiterhin in beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt, da Bulgarien die Türkei zu einem sicheren Drittstaat erklärt hat (AI 29.3.2022). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf , Zugriff 17.5.2022 • AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World’s Human Rights; Bulgaria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070363.html , 18.5.2022• BM – Boardermonitoring Bulgaria (10.2.2022): New Bulgarian government did not lead to positive changes for asylum seekers, so far, https://bulgaria.bordermonitoring.eu/ , Zugriff 18.5.2022• AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World’s Human Rights; Bulgaria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070363.html , 18.5.2022, • BM – Boardermonitoring Bulgaria (10.2.2022): New Bulgarian government did not lead to positive changes for asylum seekers, so far, https://bulgaria.bordermonitoring.eu/ , Zugriff 18.5.2022 • USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Bulgaria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071249.html , Zugriff 19.5.2022 Versorgung  Grundversorgung Letzte Änderung: 13.06.2022 Asylwerber haben

den nationalen Rechtsvorschriften während aller Arten von Asylverfahren Anspruch auf materielle Aufnahmebedingungen, mit Ausnahme jener, die zur Zulassung oder Beurteilung von Folgeanträgen durchgeführt werden. Obwohl das Gesetz diesbezüglich keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, werden mittellose Asylwerber bei begrenzten Unterbringungskapazitäten vorrangig in den Aufnahmezentren untergebracht. In jedem Einzelfall werden Umstände wie besondere Bedürfnisse und das Risiko der Mittellosigkeit geprüft. Die Kriterien für die Bewertung der Gefahr der Mittellosigkeit werden so festgelegt, dass sie die individuelle Situation des betreffenden Asylwerbers berücksichtigen, z. B. Ressourcen und Mittel zur Selbsterhaltung, Beruf und Beschäftigungsmöglichkeiten (sofern eine Arbeit formal erlaubt ist), sowie die Anzahl und Gefährdung abhängiger Familienmitglieder. Asylwerber haben jedoch das Recht, auf diese Leistungen zu verzichten, wenn ihr Antrag im regulären Verfahren anhängig ist und sie erklären, über die nötigen Mittel und Ressourcen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu verfügen und sich dazu entscheiden, außerhalb von Aufnahmezentren zu 9 leben. Die Registrierungskarte für Asylwerber ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu den Rechten, die Asylwerbern während des Asylverfahrens zustehen, d. h. Aufenthalt im Hoheitsgebiet, Unterkunft und Unterhalt, Sozialhilfe (unter denselben Bedingungen und in derselben Höhe wie für bulgarische Staatsangehörige), Krankenversicherung, Zugang zu Gesundheitsversorgung, psychologischer Betreuung und Bildung. Seit Ende des Jahres 2015 erhalten Asylbewerber während des Verfahrens nur Unterkunft, Verpflegung und medizinische Grundversorgung, da die anderen genannten Ansprüche in der Praxis von der Regierung nicht sicher- oder bereitgestellt werden (AIDA 2.2022). Bedenken hinsichtlich der mangelhaften materiellen Bedingungen in Aufnahmezentren, das Fehlen eines angemessenen Identifizierungsmechanismus für besonders gefährdete schutzbedürftige Personen, die Streichung der monatlichen finanziellen Zuwendungen sowie unzureichende Verfahrensgarantien bei der Prüfung von Anträgen und der Gewährung von internationalem Schutz blieben auch Ende 2021 gültig (AIDA 2.2022). Die Aufnahmebedingungen für Asylwerber werden nach wie vor als mangelhaft beschrieben (AI 29.3.2022). Folgeantragsteller erhalten keine Registrierungskarte und haben auch kein Recht auf materielle Versorgung. Sie haben lediglich ein Recht auf Übersetzerleistungen, während die Zulässigkeit ihres Folgeantrags im Eilverfahren geprüft wird. Wurde der Folgeantrag nur eingebracht, um die Außerlandesbringung zu verzögern, besteht auch kein Recht auf Verbleib im Land. Die Zulässigkeit muss binnen 14 Tagen geklärt werden (AIDA 2.2022). Falls das Asylverfahren aus objektiven Umständen länger als drei Monate dauert, haben die Asylwerber noch während des Asylverfahrens Zugang zum Arbeitsmarkt. 2021 wurden 146 Arbeitserlaubnisse für Asylwerber im laufenden Verfahren erteilt; 97 Personen haben danach eine Beschäftigung angenommen. In der Praxis ist der Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund der Sprachbarriere, genereller Rezession und hoher Arbeitslosenzahlen jedoch schwierig (AIDA 2.2022). Quellen: • AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World’s Human Rights; Bulgaria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070363.html , 18.5.2022 • AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, Update 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf , Zugriff 17.5.2022  Unterbringung Letzte Änderung: 13.06.2022 Bulgarien verfügt derzeit über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya und Pastrogor, sowie Harmanli, die von der Migrationsbehörde (SAR) verwaltet werden. Die Kapazität der Unterbringungszentren betrug Ende Dezember 2021 5.160 Plätze, wobei zu diesem Zeitpunkt 2.447 Plätze belegt waren (AIDA 2.2022). 10 Abgesehen von Vrazhdebna in Sofia und den Schutzzonen für unbegleitete Minderjährige in Voenna Rampa und Ovcha Kupel, stehen die Lebensbedingungen in den nationalen Aufnahmezentren nach wie vor in der Kritik. Die Bewohner aller Aufnahmezentren, außer in Vrazhdebna, haben sich über die schlechten sanitären Bedingungen beschwert (AIDA 2.2022). Amnesty International bezeichnet die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber als mangelhaft (AI 29.3.2022). Das Land verfügt außerdem über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze) und Lyubimets (660 Plätze). Die Haftbedingungen werden vor allem bezüglich der Hygiene kritisiert. Die medizinische Versorgung in beiden Anstalten lässt weiterhin zu wünschen übrig. Die medizinische Ausrüstung ist sehr spärlich, die Auswahl an kostenlosen Medikamenten sehr begrenzt. Kritik wurde auch am eingeschränkten Zugang zu fachärztlicher bzw. psychiatrischer Versorgung geäußert (AIDA 2.2022). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, Update 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf , Zugriff 17.5.2022 • AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World’s Human Rights; Bulgaria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070363.html , 18.5.2022  Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 13.06.2022 Das bulgarische Gesundheitssystem basiert auf einer obligatorischen sozialen Krankenversicherung (GKV); die freiwillige Krankenversicherung spielt eine eher marginale Rolle (OECD 13.12.2021). Die Gesundheitsausgaben pro Kopf sind in den letzten Jahren stetig gestiegen, liegen aber unter den EU-Ländern immer noch an letzter Stelle (OECD 13.12.2021). Insgesamt ist das bulgarische Gesundheitswesen durch tiefe strukturelle Probleme gekennzeichnet. Die größten Herausforderungen sind die ungleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, die unzureichende Notfallversorgung, der gravierende Mangel an medizinischem Schlüsselpersonal (speziell Pflegepersonal während der Covid-Pandemie), ein ungleicher Zugang zur Gesundheitsversorgung und hohe ’out of Pocket’-Zahlungen (BTI 23.2.2022). Diese privaten Zuzahlungen sind mit 38 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel. Besonders für die zahlreichen einkommensschwachen Haushalte stellen diese Zuzahlungen eine unverhältnismäßige Belastung dar (OECD 13.12.2021). Zwischen 500.000 bis 600.000 Menschen waren im Jahr 2020 nicht krankenversichert (BTI 23.2.2022). Die OECD geht sogar von bis zu einer Million Unversicherter aus (OECD 13.12.2021). Asylwerber in Bulgarien haben im selben Ausmaß wie bulgarische Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung. Die State Agency for Refugees (SAR) ist verpflichtet, Asylwerber krankenzuversichern. In der Praxis haben Asylwerber mit denselben Problemen zu kämpfen wie 11 Bulgaren (AIDA 2.2022), da das nationale Gesundheitssystem große materielle und finanzielle Defizite aufweist (AIDA 2.2022; vgl. BTI 23.2.2022). In dieser Situation ist spezielle Betreuung für Folteropfer und Traumatisierte nicht verfügbar. Wenn das Recht auf Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, entzogen wird, betrifft das auch das Recht auf medizinische Versorgung. Medizinische Grundversorgung ist in den Unterbringungszentren gegeben, und zwar entweder durch eigenes medizinisches Personal oder Nutzung der Notaufnahmen lokaler Hospitäler. Alle Zentren verfügen über medizinische Behandlungsräume. Fehlende Dolmetscher und die mangelnde Bereitschaft einiger Ärzte, Asylsuchende als Patienten zu registrieren, stellen jedoch praktische Hindernisse beim Zugang zu medizinischer Versorgung dar (AIDA 2.2022). Asylwerber in Bulgarien haben im selben Ausmaß wie bulgarische Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung. Die State Agency for Refugees (SAR) ist verpflichtet, Asylwerber krankenzuversichern. In der Praxis haben Asylwerber mit denselben Problemen zu kämpfen wie 11 Bulgaren (AIDA 2.2022), da das nationale Gesundheitssystem große materielle und finanzielle Defizite aufweist (AIDA 2.2022; vergleiche BTI 23.2.2022). In dieser Situation ist spezielle Betreuung für Folteropfer und Traumatisierte nicht verfügbar. Wenn das Recht auf Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, entzogen wird, betrifft das auch das Recht auf medizinische Versorgung. Medizinische Grundversorgung ist in den Unterbringungszentren gegeben, und zwar entweder durch eigenes medizinisches Personal oder Nutzung der Notaufnahmen lokaler Hospitäler. Alle Zentren verfügen über medizinische Behandlungsräume. Fehlende Dolmetscher und die mangelnde Bereitschaft einiger Ärzte, Asylsuchende als Patienten zu registrieren, stellen jedoch praktische Hindernisse beim Zugang zu medizinischer Versorgung dar (AIDA 2.2022). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, Update 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf , Zugriff 3.6.2022 • BTI – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069794/country_report_2022_BGR.pdf , Zugriff 18.5.2022 • OECD/European Observatory on Health Systems and Policies (13.12.2021): Bulgaria: Country Health Profile 2021, State of Health in the EU, OECD Publishing, Paris, https://doi.org/10.1787/c1 a721b0-en , Zugriff 23.5.2022  Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 13.06.2022 Seit 2015 sieht das Asyl- und Flüchtlingsgesetz (LAR) ausdrücklich die obligatorische Wiederaufnahme eines Asylverfahrens für Antragsteller vor, die

der Dublin-Verordnung nach Bulgarien zurückgeführt werden, sofern bis dahin keine inhaltliche Entscheidung in Abwesenheit ergangen ist. Allerdings ist ihr Zugang zu Versorgung nicht gesichert, da diese nur vulnerablen Antragstellern garantiert wird. Für nicht-vulnerable Rückkehrer ist die Bereitstellung von Nahrung und Unterkunft von den begrenzten nationalen Aufnahmekapazitäten und deren Verfügbarkeit abhängig. Wenn in den Aufnahmezentren der State Agency for Refugees (SAR) kein Platz zur Verfügung steht, müssen die Rückkehrer ihre Unterkunft und Verpflegung auf eigene Kosten sicherstellen (AIDA 2.2022). Dublin-Rückkehrer deren Verfahren wieder eröffnet werden kann, haben auf Antrag Zugang zu Versorgung, sofern im Aufnahmesystem Kapazitäten vorhanden sind (AIDA 2.2022). Früher hatten Dublin-Rückkehrer Schwierigkeiten, ihren Zugang zu medizinischer Versorgung nach der Rückkehr wiederherzustellen. Angang 2019 wurde die Gesundheitsdatenbank neu organisiert worden, um hier Besserung zu bringen. Um weiter bestehende Probleme zu lösen, wurde im Jahr 2020 das Gesetz dahingehend geändert, dass es ausdrücklich ununterbrochene Rechte auf medizinische Versorgung für jene Asylwerber vorsieht, deren Verfahren beendet und dann wieder aufgenommen wurden, wie es bei Dublin-Fällen typischerweise der Fall ist. Allerdings gilt diese Regelung nicht für Dublin-Rückkehrer, deren Anträge vor ihrer Rückkehr in Abwesenheit inhaltlich entschieden wurden. In der Praxis kommt es bei den Dublin-Überstellten, deren Verfahren wiederaufgenommen wurden zu einigen Monaten Verzögerung bis sie wieder Zugang zum Gesundheitssystem haben. Auch ist das nationale Gesundheitspaket in der Regel knapp bemessen und sieht weder eine spezielle medizinische oder psychologische Behandlung vor, noch eine Behandlung verschiedener chronischer Krankheiten oder chirurgische Eingriffe und die Bereitstellung von Prothesen, Implantaten oder anderen notwendigen Medikamenten oder Hilfsmitteln. Diese müssen von den Patienten auf eigene Kosten bezahlt werden (AIDA 2.2022). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist ab einem Zeitpunkt drei Monate nach Registrierung für die Dauer des Verfahrens garantiert. Die COVID-19-Pandemie verschlechterte jedoch die (ohnehin schon schwierige) nationale Wirtschaftslage und führte bei Beschäftigung und Selbstversorgung von Asylwerbern und Flüchtlingen zu weiteren Behinderungen. Im Jahr 2021 waren nur 97 Asylwerber tatsächlich beschäftigt (AIDA 2.2022). Quellen:  AIDA - Asylum Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC/Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE/Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria; 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 2.6.2022 Im Bescheid wurde festgehalten, dass die Identität des BF nicht feststehe. Der BF sei als erwachsene und gesunde Person zu qualifizieren. Aus dem Akteninhalt habe sich kein Hinweis auf das Bestehen familiärer oder enger privater Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergeben und habe der BF auch keine solchen vorgebracht. Eine besondere Integrationsverfestigung sei nicht vorhanden. Die Anordnung der Außerlandesbringung führe daher zu keiner Verletzung des Art. 8 EMRK. Der BF verfüge über keine Wohnung und auch sonst über keine Möglichkeit einer legalen Unterkunftnahme. Der BF gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und verfüge über keine Kranken/Unfall- oder Sozialversicherung. Dass die Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 vorliegen würden, sei weder vom BF vorgebracht worden noch ergebe sich dies aus der Aktenlage. Eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Bulgarien lasse sich weder aus der Rechtsprechung des EGMR noch aus sonstigem Amtswissen erkennen. Im Bescheid wurde festgehalten, dass die Identität des BF nicht feststehe. Der BF sei als erwachsene und gesunde Person zu qualifizieren. Aus dem Akteninhalt habe sich kein Hinweis auf das Bestehen familiärer oder enger privater Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergeben und habe der BF auch keine solchen vorgebracht. Eine besondere Integrationsverfestigung sei nicht vorhanden. Die Anordnung der Außerlandesbringung führe daher zu keiner Verletzung des Artikel 8, EMRK. Der BF verfüge über keine Wohnung und auch sonst über keine Möglichkeit einer legalen Unterkunftnahme. Der BF gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und verfüge über keine Kranken/Unfall- oder Sozialversicherung. Dass die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 vorliegen würden, sei weder vom BF vorgebracht worden noch ergebe sich dies aus der Aktenlage. Eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Bulgarien lasse sich weder aus der Rechtsprechung des EGMR noch aus sonstigem Amtswissen erkennen. Gegen Spruchpunkt II. des Bescheides wurde über die rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde eingebracht, in der im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Der BF habe laut erkennungsdienstlicher Behandlung am 31.01.2023 (richtig: 23.01.2023) einen Asylantrag in Bulgarien gestellt. Dort sei er in einem Camp bzw. Flüchtlingslager untergebracht gewesen. Die Grundversorgung sei unzureichend, die Essensrationen seien sehr klein, die Unterkünfte schmutzig und beengt gewesen. Zudem sei der BF von der bulgarischen Polizei mit Schlägen gegen Körper und Beine misshandelt worden. Der BF habe daraufhin beschlossen, Bulgarien bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit zu verlassen und in ein Land zu reisen, in dem mit einer menschenwürdigen Behandlung von Flüchtlingen zu rechnen sei. Die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der BF sei von der Behörde nicht einvernommen worden. Der ihm schriftlich gewährten Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme habe er als der deutschen Sprache nicht mächtiger und rechtsunkundiger Fremder in einem Polizeianhaltezentrum nicht entsprechend nachkommen können. Eine niederschriftliche Einvernahme durch die Behörde, insbesondere zu möglichen menschenrechtswidrigen Verletzungen in Bulgarien, sei unterblieben, sodass der BF in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Der BF habe nicht die Möglichkeit gehabt, die Missstände und menschenunwürdige Situation seines Bulgarienaufenthaltes mit einem Dolmetscher zu erklären. Die Behörde hätte eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Bulgarien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, vornehmen müssen. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass die Situation für AsylwerberInnen in Bulgarien menschenunwürdig sei, insbesondere, wenn es sich um Dublin-Rückkehrer oder afghanische Asylwerber handle, da deren Asylanträge überwiegend abgewiesen würden und diese von Schubhaft bzw. Push-Backs und in weiterer Folge von Kettenabschiebungen bedroht seien und auch deren Grundversorgung nicht gesichert sei. Die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig, knapp gehalten und teilweise veraltet. Gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde über die rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde eingebracht, in der im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Der BF habe laut erkennungsdienstlicher Behandlung am 31.01.2023 (richtig: 23.01.2023) einen Asylantrag in Bulgarien gestellt. Dort sei er in einem Camp bzw. Flüchtlingslager untergebracht gewesen. Die Grundversorgung sei unzureichend, die Essensrationen seien sehr klein, die Unterkünfte schmutzig und beengt gewesen. Zudem sei der BF von der bulgarischen Polizei mit Schlägen gegen Körper und Beine misshandelt worden. Der BF habe daraufhin beschlossen, Bulgarien bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit zu verlassen und in ein Land zu reisen, in dem mit einer menschenwürdigen Behandlung von Flüchtlingen zu rechnen sei. Die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der BF sei von der Behörde nicht einvernommen worden. Der ihm schriftlich gewährten Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme habe er als der deutschen Sprache nicht mächtiger und rechtsunkundiger Fremder in einem Polizeianhaltezentrum nicht entsprechend nachkommen können. Eine niederschriftliche Einvernahme durch die Behörde, insbesondere zu möglichen menschenrechtswidrigen Verletzungen in Bulgarien, sei unterblieben, sodass der BF in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Der BF habe nicht die Möglichkeit gehabt, die Missstände und menschenunwürdige Situation seines Bulgarienaufenthaltes mit einem Dolmetscher zu erklären. Die Behörde hätte eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Bulgarien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, vornehmen müssen. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass die Situation für AsylwerberInnen in Bulgarien menschenunwürdig sei, insbesondere, wenn es sich um Dublin-Rückkehrer oder afghanische Asylwerber handle, da deren Asylanträge überwiegend abgewiesen würden und diese von Schubhaft bzw. Push-Backs und in weiterer Folge von Kettenabschiebungen bedroht seien und auch deren Grundversorgung nicht gesichert sei. Die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig, knapp gehalten und teilweise veraltet. Mit Schreiben vom 14.03.2023, beim BVwG eingelangt am 20.03.2023, nahm das BFA zur Beschwerde Stellung und führte zusammengefasst aus, dass Bulgarien für das Asylverfahren zuständig sei, da der BF in Bulgarien einen Asylantrag gestellt habe und Bulgarien der Rückübernahme auch zugestimmt habe. Der BF habe, obwohl er bereits durch mehrere sichere Staaten gereist sei und auch in den angrenzenden Ländern Marokkos in Sicherheit gewesen wäre, seine Reise in Richtung EU fortgesetzt. In Bulgarien habe er einen Asylantrag gestellt und sei anschließend mit dem Ziel, bis nach Belgien zu gelangen, weitergereist. Der BF habe auch in Österreich keinen Asylantrag stellen wollen, was den Rückschluss zulasse, dass das Zielland von Anfang an Belgien gewesen sei. Während der ausführlichen Basisbefragung am 14.02.2023 seien auch alle seitens des BFA benötigten zusätzlichen Fragen im Beisein eines Dolmetschers beantwortet worden. Zudem sei dem BF die Möglichkeit eingeräumt worden, eine Stellungnahme beim BFA einzubringen, wovon er keinen Gebrauch gemacht habe. Darüber hinaus wäre es dem BF jederzeit möglich gewesen, die Durchführung einer zusätzlichen schriftlichen Einvernahme über die Behörde zu beantragen. In einem fremdenrechtlichen Verfahren sei eine niederschriftliche Einvernahme amtswegig nicht zwingend notwendig. Weshalb der BF keine Stellungnahme zum Parteiengehör abgegeben habe, sei nicht nachvollziehbar. So sei der BF auch durchaus im Stande gewesen, mit Hilfe seiner Rechtsberatung (Anmerkung: nunmehrigen Rechtsvertretung) eine umfassende Beschwerdeschrift an die Behörde zu übermitteln. Die Beschwerdeerhebung diene einzig der Verhinderung der Überstellung des BF nach Bulgarien, da dieser mit allen Mitteln nach Belgien gelangen wolle. Es werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Am 26.04.2023 wurde der BF innerhalb offener Überstellungsfrist auf dem Luftweg nach Bulgarien überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang. Der BF, ein volljähriger marokkanischer Staatangehörige, gelangte über Bulgarien illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er nach Einreiseverweigerung Deutschlands und Rückübernahme durch die österreichischen Behörden am 14.02.2023 festgenommen und in Schubhaft genommen wurde. Der BF stellte keinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zur Person des BF liegt eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „1“ zu Bulgarien vom 23.01.2023 vor. Im geführten Konsultationsverfahren stimmte Bulgarien der Wiederaufnahme des BF mit Schreiben vom 27.02.2023

Art. 18

lit b Dublin III-VO ausdrücklich zu.Im geführten Konsultationsverfahren stimmte Bulgarien der Wiederaufnahme des BF mit Schreiben vom 27.02.2023

Artikel 18, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat Bulgarien an. Am 21.02.2023 stellte der BF über die BBU einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in seinen Heimatstaat, der vom BFA am 22.02.2023 genehmigt wurde. Der Antrag wurde mit Schreiben der BBU, Rückkehrberatung, vom 23.02.2023 widerrufen. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor. Der BF hat nicht dargetan, dass er im Falle einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Eine den BF konkret betreffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht substantiiert dargetan. Seitens des BF wurde keinerlei Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Seitens des BF wurde keinerlei Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Der BF gab keine gesundheitlichen Probleme an und sind solche auch der Aktenlage nicht zu entnehmen. Die aktuelle Situation hinsichtlich Covid begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr des BF nach Bulgarien. Der BF gehört keiner Risikogruppe für einen möglicherweise schweren Verlauf einer Covid-Infektion an. Eine mögliche Infektion mit dem Corona-Virus zählt mittlerweile zum allgemeinen Lebensrisiko und kann ebenso in Österreich nicht ausgeschlossen werden. Im österreichischen Bundesgebiet befinden sich keine Familienangehörigen und keine sonstigen Personen, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bzw. besonderes Naheverhältnis bestünde. Sonstige private oder berufliche Bindungen des BF in Österreich sind nicht vorhanden. In der Vergangenheit temporär bestehende Überstellungsaussetzungen aufgrund von Bulgarien aufgenommener ukrainischer Flüchtlinge infolge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine sind seit 26.08.2022 aufgehoben. Dublin-Überstellungen nach Bulgarien sind seither wieder uneingeschränkt möglich. Am 26.04.2023 wurde der BF innerhalb offener Überstellungsfrist auf dem Luftweg nach Sofia überstellt.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes des BVwG. Die Feststellung hinsichtlich der illegalen Einreise des BF in das Bundesgebiet ergibt sich aus dessen fremdenpolizeilicher Einvernahme am 14.02.
  2. Die Feststellungen zur Asylantragstellung des BF in Bulgarien am 23.01.2023 ergeben sich aus der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „1“. Die Feststellungen bezüglich des mit Bulgarien geführten Konsultationsverfahrens beruhen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Schriftverkehr zwischen dem BFA und der bulgarischen Dublin-Behörde. Die Feststellungen hinsichtlich des Antrags auf unterstützte freiwillige Rückkehr, dessen Genehmigung durch das BFA und dessen Widerrufs beruhen auf der Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF stützen sich auf eine Gesundheitsbefragung im polizeilichen Anhaltezentrum am 14.02.2023, dessen Angaben in der fremdenpolizeilichen Basisbefragung vom selben Tag und die Aktenlage, die ebenfalls keinen Hinweis auf gesundheitliche Beschwerden bietet. Die Feststellungen, dass der BF keiner spezifischen Covid-Risikogruppe angehört, gründet sich darauf, dass keine relevanten Vorerkrankungen dokumentiert sind. Es wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Die Feststellungen, dass der BF keiner spezifischen Covid-Risikogruppe angehört, gründet sich darauf, dass keine relevanten Vorerkrankungen dokumentiert sind. Es wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen, welche auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Die Länderberichte enthalten neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Bulgarien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO), samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründete Hinweise darauf, dass das bulgarische Asylverfahren grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Bulgarien den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der BF nicht dargetan. Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe hiezu unten). Die Feststellungen zur abgeklungenen, kürzlich auch von der WHO offiziell für beendet erklärten Corona-Pandemie beruhen auf unbedenklichen aktuellen Berichten und Informationen. Die Feststellungen zu den aufgehobenen Dublin-Überstellungsbeschränkungen Bulgariens ergeben sich aus Informationen des BFA. Die Feststellung, dass der BF am 26.04.2023 auf dem Luftweg nach Bulgarien überstellt wurde, ist einem aktuellen IZR-Auszug und der Mitteilung der LPD Niederösterreich vom 26.04.2023 zu entnehmen.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF (§ 1 leg. cit.).

§ 59Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144). Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)

Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(2)

Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 57

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." § 58

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1.-... 2.-... 3.-... 4.-... 5.-ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. ... § 9 Abs. 1 und 2 BVA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BVA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52FPG, eineParagraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 21 Abs. 5 BFA-VG idgF lautet:Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG idgF lautet: § 21
(5)Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme BeschwerdeParagraph 21,
(5)Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. § 61 FPG 2005 idgF lautet:Paragraph 61, FPG 2005 idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eineParagraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art. 25 Antwort auf ein WiederaufnahmegesuchArtikel 25, Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen. Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen

Abs. 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wiederaufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen

Absatz eins, keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wiederaufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs zur Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Bulgariens ergibt. Es war hierbei eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12). Dies, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande und und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-155/15, Karim. Die materielle Zuständigkeit Bulgariens zur Führung des Asylverfahrens ist in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der BF aus einem Drittstaat kommend, die Landgrenze Bulgariens illegal überschritten und dort am 23.01.2023 einen Asylantrag gestellt hat. Die materielle Zuständigkeit Bulgariens zur Führung des Asylverfahrens ist in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da der BF aus einem Drittstaat kommend, die Landgrenze Bulgariens illegal überschritten und dort am 23.01.2023 einen Asylantrag gestellt hat. Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme des BF beruht auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt. Es ist vielmehr zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 6 zu Art 18). Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Bulgariens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Der BF hat nach Asylantragstellung in Bulgarien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate wieder verlassen. Die Überstellungsfrist ist noch offen. Bulgarien hat der Wiederaufnahme des BF auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO auch ausdrücklich zugestimmt. Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme des BF beruht auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt. Es ist vielmehr zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 6 zu Artikel 18,). Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Bulgariens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Der BF hat nach Asylantragstellung in Bulgarien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate wieder verlassen. Die Überstellungsfrist ist noch offen. Bulgarien hat der Wiederaufnahme des BF auf der Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO auch ausdrücklich zugestimmt. Das BFA hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz (§ 57 AsylG 2005) zu Recht von Amts wegen geprüft, da sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (vgl § 58 Abs 1 Z 5 AsylG 2005). Letztlich hat das BFA zu Recht auch eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen den BF angeordnet, zumal dieser erstmalig in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und Bulgarien aufgrund der Dublin-VO zur Prüfung dieses Antrags zuständig ist (§ 61 Abs 1 Z 2 FPG).Das BFA hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz (Paragraph 57, AsylG 2005) zu Recht von Amts wegen geprüft, da sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt vergleiche Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005). Letztlich hat das BFA zu Recht auch eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen den BF angeordnet, zumal dieser erstmalig in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und Bulgarien aufgrund der Dublin-VO zur Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG). Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass der BF nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet weder um Asyl angesucht hat, noch über ein Visum noch über einen Aufenthaltstitel für einen Mitgliedstaat verfügt. Wie das BFA zu Recht festgestellt hat, liegen im Fall des BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 nicht vor, da der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen erforderlich ist, noch der BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Wie das BFA in seiner Bescheidbegründung zutreffend ausführt, wurden im gegenständlichen Verfahren keinerlei Umstände geltend gemacht, die sich auf die vorstehend angeführten gesetzlichen Tatbestände beziehen würden. Die Nichterteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" durch die Behörde ist daher nicht zu beanstanden. Auch in der Beschwerde wurde kein diesbezügliches Vorbringen erstattet.Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass der BF nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet weder um Asyl angesucht hat, noch über ein Visum noch über einen Aufenthaltstitel für einen Mitgliedstaat verfügt. Wie das BFA zu Recht festgestellt hat, liegen im Fall des BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vor, da der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen erforderlich ist, noch der BF Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Wie das BFA in seiner Bescheidbegründung zutreffend ausführt, wurden im gegenständlichen Verfahren keinerlei Umstände geltend gemacht, die sich auf die vorstehend angeführten gesetzlichen Tatbestände beziehen würden. Die Nichterteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" durch die Behörde ist daher nicht zu beanstanden. Auch in der Beschwerde wurde kein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Dem Beschwerdevorbringen, wonach der BF durch das BFA niederschriftlich einzuvernehmen gewesen wäre, ist zu entgegnen, dass dem BF Parteiengehör gewährt wurde und dieser die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen hat lassen. Soweit der BF bemängelt, lediglich eine schriftliche Aufforderung zur Stellungnahme erhalten zu haben, ist auf § 19 AsylG 2005 zu verweisen, der Regelungen zu Einvernahmen nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren enthält und somit explizit auf eine Asylantragstellung abstellt. Dem BFA ist sohin kein Vorwurf dahingehend zu machen, dass dieses den BF nach seiner im Beisein eines Dolmetschers erfolgten polizeilichen Basisbefragung, in der auch der für das BFA relevante Fragenkatalog abgefragt wurde, keiner darüberhinausgehenden Einvernahme unterzogen, sondern diesem die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme eingeräumt hat. Wenn der BF vorbringt, dass ihm mangels Kenntnis der deutschen Sprache, mangels rechtlicher Kenntnisse und aufgrund seiner Anhaltung in einem Polizeianhaltezentrum eine entsprechende Stellungnahme nicht möglich gewesen wäre, so ist dies als Schutzbehauptung zu qualifizieren. So stand der BF offenbar auch in Kontakt mit seiner Rechtsberatung, über die er einen - wenn auch ebenso über diese allerdings in der Folge widerrufenen - Antrag auf unterstützte freiwillige Heimreise einbringen konnte. Schlussendlich wurden auch in der über die rechtliche Vertretung eingebrachten Beschwerde keine Umstände substantiiert dargelegt, die eine Verletzung von Rechten

Art. 3

EMRK im Falle einer Überstellung nach Bulgarien indizieren könnten.Dem Beschwerdevorbringen, wonach der BF durch das BFA niederschriftlich einzuvernehmen gewesen wäre, ist zu entgegnen, dass dem BF Parteiengehör gewährt wurde und dieser die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen hat lassen. Soweit der BF bemängelt, lediglich eine schriftliche Aufforderung zur Stellungnahme erhalten zu haben, ist auf Paragraph 19, AsylG 2005 zu verweisen, der Regelungen zu Einvernahmen nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren enthält und somit explizit auf eine Asylantragstellung abstellt. Dem BFA ist sohin kein Vorwurf dahingehend zu machen, dass dieses den BF nach seiner im Beisein eines Dolmetschers erfolgten polizeilichen Basisbefragung, in der auch der für das BFA relevante Fragenkatalog abgefragt wurde, keiner darüberhinausgehenden Einvernahme unterzogen, sondern diesem die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme eingeräumt hat. Wenn der BF vorbringt, dass ihm mangels Kenntnis der deutschen Sprache, mangels rechtlicher Kenntnisse und aufgrund seiner Anhaltung in einem Polizeianhaltezentrum eine entsprechende Stellungnahme nicht möglich gewesen wäre, so ist dies als Schutzbehauptung zu qualifizieren. So stand der BF offenbar auch in Kontakt mit seiner Rechtsberatung, über die er einen - wenn auch ebenso über diese allerdings in der Folge widerrufenen - Antrag auf unterstützte freiwillige Heimreise einbringen konnte. Schlussendlich wurden auch in der über die rechtliche Vertretung eingebrachten Beschwerde keine Umstände substantiiert dargelegt, die eine Verletzung von Rechten

Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung nach Bulgarien indizieren könnten.

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung etwa im Fall, dass der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung etwa im Fall, dass der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des

  1. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des
  2. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2
  3. Unterabsatz der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2,
  4. Unterabsatz der Verordnung geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. u.a./Slowenien, ist Art. 4 GRC dahingehend auszulegen, dass die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen (vgl. Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin III-VO), nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet (Tenor wiedergegeben in VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 28)).Nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. u.a./Slowenien, ist Artikel 4, GRC dahingehend auszulegen, dass die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen vergleiche Artikel 3, Absatz 2, zweiter Unterabsatz Dublin III-VO), nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet (Tenor wiedergegeben in VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 28)). Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK - dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien - befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind. Dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art. 3 EMRK-Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin III-VO gültiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90). Ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation] vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK - dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien - befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind. Dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Artikel 3, EMRK-Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin III-VO gültiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90). Ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation] vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber (objektiv) vorliegen, und, zum anderen, aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung

§§ 5Asyl

G 2005 und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation (subjektiv) – in seinen Rechten

Art. 3und/oder 8 EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen (vgl. dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber (objektiv) vorliegen, und, zum anderen, aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung

Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation (subjektiv) – in seinen Rechten

Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen vergleiche dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.). In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann [vgl. aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens].In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann [vgl. aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens]. Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum bulgarischen Asylwesen. Schon aufgrund der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass in Bezug auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Bulgarien überstellt werden, aufgrund der bulgarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten

der EMRK erfolgen würden oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Von einer wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebenen Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Bulgarien nicht gesprochen werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Auch vor dem Hintergrund der jüngsten Lagebeurteilung durch UNHCR und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-VO nach Bulgarien überstellt werden, aktuell aufgrund der bulgarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten

der EMRK erfolgen würden oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Nach den Länderfeststellungen existiert in Bulgarien ein rechtstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Auch Dublin-Rückkehrer haben demnach Zugang zum Asylverfahren. Vor der Ankunft von Dublin-Rückkehren informiert die State Agency for Refugees (SAR) die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Rückkehrers befindet: Wenn der Überstellte über einen anhängigen Asylantrag verfügt oder das Verfahren aufgrund des Untertauchens beendet wurde (und somit noch keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen wurde und das Verfahren wiederaufzunehmen ist), wird der Rückkehrer in ein Aufnahmezentrum der SAR überstellt. Aus den Länderfeststellungen folgt, dass seit 2015 die obligatorische Wiederaufnahme eines Asylverfahrens für Antragsteller, die

der Dublin-Verordnung nach Bulgarien zurückgeführt werden, ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist, sofern bis dahin keine inhaltliche Entscheidung in Abwesenheit ergangen ist. Aufgrund der Zustimmung Bulgariens zur Übernahme des BF nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ist fallgegenständlich davon auszugehen, dass das Asylverfahren des BF in Bulgarien ohne inhaltliche Prüfung abgeschlossen wurde und daher nach Rückkehr automatisch wiedereröffnet wird. Nach den Länderfeststellungen existiert in Bulgarien ein rechtstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Auch Dublin-Rückkehrer haben demnach Zugang zum Asylverfahren. Vor der Ankunft von Dublin-Rückkehren informiert die State Agency for Refugees (SAR) die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Rückkehrers befindet: Wenn der Überstellte über einen anhängigen Asylantrag verfügt oder das Verfahren aufgrund des Untertauchens beendet wurde (und somit noch keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen wurde und das Verfahren wiederaufzunehmen ist), wird der Rückkehrer in ein Aufnahmezentrum der SAR überstellt. Aus den Länderfeststellungen folgt, dass seit 2015 die obligatorische Wiederaufnahme eines Asylverfahrens für Antragsteller, die

der Dublin-Verordnung nach Bulgarien zurückgeführt werden, ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist, sofern bis dahin keine inhaltliche Entscheidung in Abwesenheit ergangen ist. Aufgrund der Zustimmung Bulgariens zur Übernahme des BF nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ist fallgegenständlich davon auszugehen, dass das Asylverfahren des BF in Bulgarien ohne inhaltliche Prüfung abgeschlossen wurde und daher nach Rückkehr automatisch wiedereröffnet wird. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich weiter, dass Asylwerber während aller Arten von Asylverfahren grundsätzlich Anspruch auf materielle Aufnahmebedingungen haben. Wenn in den Länderfeststellungen bezüglich Dublin-Rückkehrern darauf hingewiesen wird, dass die Bereitstellung von Nahrung und Unterkunft für nicht vulnerable Rückkehrer von den national vorhandenen Aufnahmekapazitäten abhängig ist, so wird damit lediglich Selbstverständliches angesprochen. Im Falle, dass die tatsächlich verfügbaren Kapazitäten des Aufnahmesystems eines Mitgliedstaates aufgrund bestimmter außerordentlicher Umstände, wie insbesondere eines extremen Flüchtlingszustroms, restlos erschöpft sein sollten, könnten auch andere Mitgliedstaaten keine Unterkunft und Verpflegung für nicht vulnerable und damit nicht bevorzugt zu berücksichtigende Personen, bereitstellen und dementsprechend auch nicht garantieren. Eine faktische pauschale Verweigerung des Versorgungszuganges für nicht vulnerable Rückkehrer kann in dieser bloßen Klarstellung nicht erblickt werden. Vielmehr ist daraus im Gegenteil zu schließen, dass im Normalfall, sohin ohne Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände, die vorgesehene Versorgung auch gewährt wird. Wie jüngst das Beispiel einer vorübergehenden (potentiellen) Überlastung des bulgarischen Aufnahmesystems durch den plötzlichen massiven Zustrom ukrainischer Vertriebener aufgrund des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine zeigt, geht Bulgarien in Bezug auf allfällige drohende Überlastungssituationen durchaus umsichtig und vorausschauend vor. So wurde, um eine nicht mehr handhabbare Überlastung der Aufnahmeressourcen - die selbstredend auch zu Lasten von Asylwerbern einschließlich Dublin-Rückkehrern ausgeschlagen hätte - bereits im Vorfeld abzufangen bzw in noch vertretbarem Rahmen zu halten, eine zeitlich begrenzte Aussetzung der Akzeptanz von Dublin-Rückstellungen verfügt. Wie aus der aus diesem Anlass jeweils von Woche zu Woche erfolgten Verlängerung des Dublin-Überstellungsstopps zu ersehen war, hat Bulgarien die jeweiligen Aufnahmegegebenheiten regelmäßig und in kurzem Rhythmus beobachtet und situationsbezogen evaluiert und konnten schlussendlich sämtliche einschlägigen Beschränkungen mit 26.08.2022 wieder zurückgenommen werden. Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren wie jenes des BF - mit der damit verbundenen Unterbringung und Versorgung - zwingend wiederaufzunehmen ist, können nunmehr wieder ohne Einschränkungen nach Bulgarien zurückgestellt werden. Da Bulgarien Dublin-Überstellungen seit Längerem wieder unbeschränkt akzeptiert, hat es zu erkennen gegeben, dass vorübergehend bestandene bzw drohende Versorgungsengpässe nunmehr nicht mehr vorhanden sind und eine Aufnahme von Dublin-Rückkehrern mit den aktuell in Bulgarien herrschenden Aufnahmebedingungen und Kapazitäten vereinbar ist. Hinweise, dass die gegenwärtige Situation in Bulgarien eine materielle Versorgung von Dublin-Rückkehrern nicht zulassen würde, sind nicht vorhanden. Auch ist es eine Tatsache, dass eine große Zahl von Asylantragstellern in Bulgarien ohnehin nicht im Land verbleibt, sondern dieses nach kurzem Verbleib wieder verlässt, sodass regelmäßig vorübergehend belegte Kapazitäten bereits nach kurzer Zeit wieder frei und verügbar werden. In der Länderinformation der Staatendokumentation samt dem dort als Quelle angegebenen Country Report von AIDA wird festgehalten, dass die Kapazität der Unterbringungszentren in Bulgarien Ende Dezember 2021 5160 Plätze betrug, wobei zu diesem Zeitpunkt 2447 Plätze belegt waren. Eine Auslastung der Aufnahmezentren in Bulgarien von gerade einmal 40% indiziert ebenso, dass die Aufnahmekapazitäten im Regelfall nicht erschöpft sind (zur temporären Ausnahmesituation aufgrund der Ukraineflüchtlinge siehe oben) und im Allgemeinen freie Plätze verfügbar sein dürften. Abgesehen davon hat Bulgarien der Wiederaufnahme des BF ausdrücklich zugestimmt und damit kundgetan, dass es die für einen solchen Dublin-Rückkehrer vorgesehenen Versorgungsleistungen zur Verfügung stellen kann und wird. Abgesehen davon hat der BF kein substantiiertes Vorbringen zu allfälligen schwerwiegenden Versorgungs- und Unterbringungsmängeln während seines Bulgarienaufenthaltes erstattet. Wenn der BF erstmals in der Beschwerde pauschal eine angeblich unzureichende Versorgung mit Nahrung und mangelnde Hygiene in der Unterkunft reklamiert, so ist darauf hinzuweisen, dass im Falle tatsächlicher tiefgreifender Missstände während seines kurzen Voraufenthaltes in Bulgarien wohl umso mehr von der Möglichkeit der Abgabe einer Äußerung im Wege des eingeräumten Parteiengehörs Gebrauch gemacht worden wäre. Ebenso hat der BF auch in seiner Befragung im Wesentlichen nur seine - aus seiner Sicht gegen eine Rückkehr nach Bulgarien sprechenden - verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Belgien ins Treffen geführt, jedoch keinerlei ihm in Bulgarien widerfahrene Negativerlebnisse. Gleiches gilt für seine nunmehrige nachträgliche Behauptung, dass er Misshandlungen durch die bulgarische Polizei ausgesetzt gewesen sei. Was die darüber hinaus in der Beschwerde abstrakt thematisierten Push-backs an der Grenze betrifft, so ist im Zuge einer behördlich organisierten Rückkehr in einem Dublin-Überstellungsverfahren mit solchen Übergriffen, wie auch mit sonstiger Gewaltausübung durch polizeiliche Organe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu rechnen. Wie den Angaben des BF in seiner Befragung zu entnehmen ist, dürfte sein Unwille, nach Bulgarien zurückzukehren, aber ohnehin nicht in allfälligen Missständen in Bulgarien begründet liegen, sondern in Wahrheit vielmehr darin, dass deklariertes „Zielland“ aufgrund seiner dort lebenden Brüder von vornherein stets Belgien gewesen ist. Im gegebenen Zusammenhang ist klarzustellen, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates nicht nach eigenem Gutdünken einen Mitgliedstaat aussuchen können, in welchem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können oder, wie im konkreten Fall, persönliche Anknüpfungspunkte bestehen. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen des Asylwerbers losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen und das „Zielland“ nach den in der Verordnung normierten Zuständigkeitskriterien zu ermitteln ist. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine dem BF in Bulgarien drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine dem BF in Bulgarien drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Asylwerber haben in Bulgarien im selben Ausmaß wie bulgarische Staatsangehörige Zugang zu medizinischer Versorgung. Medizinische Grundversorgung ist in den Unterbringungszentren vorhanden, und zwar entweder durch eigenes medizinisches Personal oder durch Nutzung der Notaufnahmen lokaler Spitäler. Alle Zentren verfügen über medizinische Behandlungsräume. Sofern Dublin-Rückkehrer früher Schwierigkeiten gehabt haben sollten, ihren Zugang zu medizinischer Versorgung nach Rückkehr wiederherzustellen, so wurde 2020 das Gesetz insofern geändert, als es ausdrücklich ununterbrochene Rechte auf medizinische Versorgung für jene Asylwerber vorsieht, deren Verfahren beendet und dann wiederaufgenommen wurde, wie dies bei Dublin-Fällen typischerweise gegeben ist. Das erkennende Gericht übersieht zwar nicht, dass im bulgarischen Asylwesen nach wie vor Verbesserungsbedarf bestehen dürfte. So soll nicht verschwiegen werden, dass in den Länderberichten von schlechten Aufnahme-, Unterbringungs- und Hygienebedingungen die Rede ist. Insgesamt wird jedoch festgehalten, dass das nationale System für internationalen Schutz in Bulgarien und die nationale Gesetzgebung im Bereich des Asyls der Gesetzgebung der EU mit sämtlichen Mindeststandards entspricht und sich Bulgarien als EU-Mitglied an die Asylpolitik und Asylgesetzgebung hält. Die in Bulgarien in einzelnen Bereichen vorhandenen Schwachstellen bewirken noch keine die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK übersteigende Eingriffsintensität.Das erkennende Gericht übersieht zwar nicht, dass im bulgarischen Asylwesen nach wie vor Verbesserungsbedarf bestehen dürfte. So soll nicht verschwiegen werden, dass in den Länderberichten von schlechten Aufnahme-, Unterbringungs- und Hygienebedingungen die Rede ist. Insgesamt wird jedoch festgehalten, dass das nationale System für internationalen Schutz in Bulgarien und die nationale Gesetzgebung im Bereich des Asyls der Gesetzgebung der EU mit sämtlichen Mindeststandards entspricht und sich Bulgarien als EU-Mitglied an die Asylpolitik und Asylgesetzgebung hält. Die in Bulgarien in einzelnen Bereichen vorhandenen Schwachstellen bewirken noch keine die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK übersteigende Eingriffsintensität. So hat der VwGH auch zuletzt in seinem Erkenntnis Ra 2021/20/0419-12 vom 01.02.2022, in welchem dem BVwG eine hinreichende Auseinandersetzung mit den zugegebenermaßen niedrigen Standards der Versorgungsbedingungen in Bulgarien attestiert wurde, die Versorgungsstandards als ausreichend befunden. Zu erwähnen ist auch, dass es sich beim BF um an keinen überstellungshinderlichen Erkrankungen leidenden jungen Mann ohne familiären Anhang handelt, dem es zumutbar sein muss, selbst mit minder günstigen Bedingungen zurechtzukommen. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine dem BF in Bulgarien drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine dem BF in Bulgarien drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Letztendlich hätte der BF die Möglichkeit, etwaige kon

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