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{'item': 'W166 2265515-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2023 GeschäftszahlW166 2265515-1 Spruch, W166 2265515-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carm

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 24.05.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz. Begründet wurde der Antrag von der Beschwerdeführerin damit, dass ihr Sohn D.H. von einem Asylwerber niedergestochen wurde und verstorben ist. Der Täter wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.06.2020, XXXX , rechtskräftig verurteilt.Die Beschwerdeführerin stellte am 24.05.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz. Begründet wurde der Antrag von der Beschwerdeführerin damit, dass ihr Sohn D.H. von einem Asylwerber niedergestochen wurde und verstorben ist. Der Täter wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 05.06.2020, römisch 40 , rechtskräftig verurteilt. Seit dem Mord sei die Beschwerdeführerin psychisch am Ende, traumatisiert und sie stehe bei Psychologen und der Fachärztin für Psychiatrie Dr. XXXX in Behandlung. Seit dem Mord sei die Beschwerdeführerin psychisch am Ende, traumatisiert und sie stehe bei Psychologen und der Fachärztin für Psychiatrie Dr. römisch 40 in Behandlung. Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 09.06.2021 mit, dass im Zusammenhang mit ihrem Antrag festgestellt werden müsse, ob eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB vorliege. Die Beschwerdeführerin wurde ersucht, Befunde der Fachärztin für Psychiatrie Dr. XXXX vorzulegen bzw. sollte es für die Beschwerdeführerin einfacher sein, solle sie die belangte Behörde von der Verschwiegenheitspflicht entbinden, damit das SMS die erforderlichen Befunde selbst einholen könne. Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 09.06.2021 mit, dass im Zusammenhang mit ihrem Antrag festgestellt werden müsse, ob eine schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB vorliege. Die Beschwerdeführerin wurde ersucht, Befunde der Fachärztin für Psychiatrie Dr. römisch 40 vorzulegen bzw. sollte es für die Beschwerdeführerin einfacher sein, solle sie die belangte Behörde von der Verschwiegenheitspflicht entbinden, damit das SMS die erforderlichen Befunde selbst einholen könne. Mit Schreiben vom 05.07.2021 stimmte die Beschwerdeführerin zu, die belangte Behörde von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, unterfertigte und retournierte ein entsprechendes Formular. Daraufhin ersuchte die belangte Behörde die Fachärztin für Psychiatrie Dr. XXXX mit Schreiben vom 20.07.2021 um Übermittlung der diesbezüglichen Krankengeschichte. Diesbezügliche Unterlagen sind im vorliegenden Verwaltungsakt nicht aufliegend.Daraufhin ersuchte die belangte Behörde die Fachärztin für Psychiatrie Dr. römisch 40 mit Schreiben vom 20.07.2021 um Übermittlung der diesbezüglichen Krankengeschichte. Diesbezügliche Unterlagen sind im vorliegenden Verwaltungsakt nicht aufliegend. Mit Schreiben vom 24.08.2021 ersuchte die belangte Behörde die Psychotherapeutin und klinische Gesundheitspsychologin XXXX um Stellungnahme und um Beantwortung eines von der belangten Behörde übermittelten Fragebogens betreffend die psychotherapeutische Krankenbehandlung, welchen die Therapeutin beantwortet und datiert mit 07.09.2021 an das SMS retournierte. Mit Schreiben vom 24.08.2021 ersuchte die belangte Behörde die Psychotherapeutin und klinische Gesundheitspsychologin römisch 40 um Stellungnahme und um Beantwortung eines von der belangten Behörde übermittelten Fragebogens betreffend die psychotherapeutische Krankenbehandlung, welchen die Therapeutin beantwortet und datiert mit 07.09.2021 an das SMS retournierte. Zur Beurteilung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages wurde seitens der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 01.09.2022, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, eingeholt und Nachfolgendes ausgeführt: „Der Sohn der AW wurde in seiner Funktion als Flüchtlingsbetreuer von einem Flüchtling, den er begleitet habe, mit Messerstichen ermordet. Die Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Behandlung wurde der AW bewilligt, dennoch von ihr nicht lange in Anspruch genommen, da sie die Psychotherapie als erfolglos betrachte. Sie sei gemeinsam mit ihrem Mann und ihrer Tochter in Behandlung bei einer Heilpraktikerin. Gutachterliche Stellungnahme: Anamnese erhoben im Rahmen der Exploration Die AW gibt an: Es gehe ihr „auf und ab“, jedoch mehr „ab“. Es sei ihr „das Liebste“ genommen worden. Ihr Sohn sei in der Früh weggegangen und nicht mehr zurückgekommen. Er habe seinen Job sehr gerne gemacht und sich des Täters besonders angenommen. Er habe viel Anerkennung von anderen Flüchtlingen erfahren. Sie habe ihren Sohn gemeinsam mit der Familie eine Woche lang auf der Intensivstation besucht. Er sei eine Woche im Koma gelegen, wobei die Ärzte keine Hoffnung auf Überleben bei derart schweren Verletzungen gemacht hätten. Sie halte Kontakt zu manchen Menschen, die anderen haben sich von ihr entfernt. Eine Freundin, Pastoralassistentin spende der ganzen Familie viel Trost. Bei der Verhandlung habe sie nicht dabei sein müssen. Es sei unverantwortlich vom Staat, dass dieser Asylwerber nicht beobachtet wurde. Er habe schon früher Handlungen, welche potentiell gefährlich gewesen seien, gesetzt. Am Schlimmsten gehe es ihr noch immer bei Anlässen wie dem Todestag ua. Und wenn sie ihre Schwägerin besuche, werden die schmerzlichen Erinnerungen wach. Diese habe ein behindertes Kind, um welches sich ihr Sohn besonders angenommen habe. Sie könne nicht in die Kirche oder den Supermarkt in der Ortschaft gehen, dass schaffe sie nicht. Sie sei nur bei der Seelenmesse für ihren Sohn in der Kirche gewesen. Ob sie Alpträume habe, wisse sie nicht, sie könne sich an den Inhalt ihrer Träume nicht erinnern. Sie gehe spät schlafen und habe Durchschlafprobleme. Sie habe Psychopax, welches ihr im Spital gegeben worden sei, kurz sporadisch eingenommen. Es habe nicht wirklich geholfen, va. sei die Absetzproblematik stark gewesen. Ab und zu nehme sie Lasea und andere Naturmittel. Bei einem Psychiater sei sie nicht gewesen. Ihre Tochter habe damit nur schlechte Erfahrungen gemacht. Die Psychologin, welche sie aufgesucht habe, sei mit ihrem Problem überfordert gewesen. Wegen Corona sei die Therapie pausiert worden. Sie habe erwartet, dass die Psychologin sich nach der Genesung bei ihr melde, dem sei es nicht so gewesen. Die Behandlung bei einer Heilpraktikerin in XXXX (Gespräche und Berührungen) habe sie, gleich wie den Rest der Familie, gestärkt. Das Unglück hat die Familie zusammengeschweißt. Es gehe ihr besser, sie habe vor die Heilpraktikerin in Herbst wieder aufzusuchen.Die Behandlung bei einer Heilpraktikerin in römisch 40 (Gespräche und Berührungen) habe sie, gleich wie den Rest der Familie, gestärkt. Das Unglück hat die Familie zusammengeschweißt. Es gehe ihr besser, sie habe vor die Heilpraktikerin in Herbst wieder aufzusuchen. Gemeinsam mit ihrem Mann bewohne sie ein Haus mit einem kleinen Garten und verrichte den Haushalt, manchmal fehle ihr die Kraft dazu. In der Freizeit stricke sie und schaue fern, Krimis könne sie nicht sehen. Sie sei Lehrerin gewesen und seit Anfang 2018 in Pension. Ihre Mutter bewohne eine eigene Einheit und werde pflegebedürftig. Um eine Pflegestufe sei noch nicht angesucht worden. Psychopathologischer Status: Frau H. ist bewusstseinsklar und allseits orientiert. Das Denken ist geordnet, zielführend in einem normalen Tempo. Psychotische Inhalte lassen sich nicht finden. Die Konzentration, Aufmerksamkeit, Auffassung und Gedächtnis sind als der Norm entsprechend zu bezeichnen. Die Stimmungslage ist resigniert, subdepressiv die Affizierbarkeit kaum gegeben. Die negativen Affekte werden durch Situationen, die die AW an ihren Sohn erinnern getriggert. In der Untersuchungssituation finden sich keine ungebundenen und situativ verankerten Ängste. Durchschlafstörung wird angegeben. Beantwortung der Fragestellung:

  1. Liegt bzw. lag bei der Obg. aufgrund der Tat vom 14.10.2019 ein „Schockschaden“, daher eine psychische Gesundheitsschädigung mit Krankheitswert vor? Ad
  2. Infolge der Ermordung ihres Sohnes hat die Obg. einen Schockschaden iS einer akuten Belastungsreaktion ICD 10 F43.0 und anschließender Trauerreaktion, welche psychiatrisch als Anpassungsstörung mit sonstiger Reaktion auf schwere Belastungen F43.8 zu klassifizieren ist, erlitten. Fr. Dr. H. hat keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen und die Gespräche mit einer Psychologin nach einigen wenigen Sitzungen beendet.
  3. Sind verbrechensfremde Faktoren (Vorerkrankungen) für die Entstehung einer Gesundheitsschädigung verantwortlich? Ad
  4. Nein
  5. Falls die festgestellten Gesundheitsschädigungen durch kausale und akausale Ursachen herbeigeführt worden sind, wird ersucht zu folgendem Stellung zu nehmen: Sind die festgestellten Gesundheitsschädigungen durch den Tod des Herrn H. mit Wahrscheinlichkeit vorzeitig ausgelöst worden, oder wären dies auch ohne die Ereignisse im annähernd selben Zeitraum entstanden? Die Antwort auf die Frage
  6. entfällt.
  7. Falls eine psychische Gesundheitsschädigung mit Krankheitswert bejaht wird, wird um Stellungnahme gebeten, ob diese: a. mehr als 24 Tage angedauert habe? b. länger als 3 Monate angedauert habe? Ad
  8. Diese Frage kann gutachterlicherseits nicht mit der geforderten Wahrscheinlichkeit beantwortet werden, da objektive Nachweise (ärztliche/therapeutische Stellungnahmen, Krankenstände) im Akt nicht enthalten sind. Es ist dennoch davon auszugehen, dass die Anpassungsreaktion nach einem derart schweren Verlust länger als 24 Tage angedauert hat.“ Mit Schreiben vom 04.10.2022 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens (Sachverständigengutachten vom 01.09.2022) im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin nach dem eingeholten nervenfachärztlichen Gutachten einen Schockschaden in Form einer akuten Belastungsreaktion und anschließend protrahierter Trauerreaktion erlitten habe, welche psychiatrisch als Anpassungsstörung mit sonstiger schwerer Belastung und somit als schwere Körperverletzung zu klassifizieren sei. Anhaltspunkte dafür, dass die erlittene Gesundheitsschädigung länger als drei Monate gedauert hätte, lägen aus medizinischer Sicht nicht vor. Die Beschwerdeführerin teilte mit Stellungnahme vom 19.10.2022 mit, sie könne nicht nachvollziehen, dass eine länger als drei Monate dauernde Gesundheitsschädigung aus medizinischer Sicht nicht festgestellt werden habe können, da sie nach wie vor an Panikattacken, Depressionen und Magenproblemen leide. Sie könne ihren Alltag nicht mehr so wie vor der Tragödie bewältigen. Die Beschwerdeführerin habe auch nach drei Monaten noch eine Therapie in Anspruch genommen, werde wohl ihr Leben lang Therapien machen müssen und sei dafür ein Pauschalbetrag von 2000 Euro nicht ausreichend. Alle verfügbaren medizinischen Unterlagen (Psychiaterin und Psychologin) habe sie weitergeleitet und müssten diese der Gutachterin zur Verfügung gestanden sein. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 09.11.2022, wurde dem Antrag stattgegeben und eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als einmalige Geldleistung in der Höhe von Euro 2000,00 bewilligt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Sohnes einen Schockschaden in Form einer akuten Belastungsreaktion und anschließender protrahierter Trauerreaktion, welche psychiatrisch als Anpassungsstörung zu klassifizieren sei, erlitten habe. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen seien krankheitswertig und würden den Grad einer schweren Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB erreichen. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme keine Mängel des als schlüssig zu erachtenden Sachverständigengutachtens aufzeigen habe können und auch keine medizinischen Beweismittel vorgelegt habe, lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der krankheitswertige Zustand im Sinne einer schweren Körperverletzung gem. § 84 Abs. 1 StGB länger als drei Monate angedauert habe. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 09.11.2022, wurde dem Antrag stattgegeben und eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als einmalige Geldleistung in der Höhe von Euro 2000,00 bewilligt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Sohnes einen Schockschaden in Form einer akuten Belastungsreaktion und anschließender protrahierter Trauerreaktion, welche psychiatrisch als Anpassungsstörung zu klassifizieren sei, erlitten habe. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen seien krankheitswertig und würden den Grad einer schweren Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB erreichen. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme keine Mängel des als schlüssig zu erachtenden Sachverständigengutachtens aufzeigen habe können und auch keine medizinischen Beweismittel vorgelegt habe, lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der krankheitswertige Zustand im Sinne einer schweren Körperverletzung gem. Paragraph 84, Absatz eins, StGB länger als drei Monate angedauert habe. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein und brachte im Wesentlichen wie in der Stellungnahme vom 19.10.2022 vor, dass sie länger als drei Monate in Therapie gewesen sei und die psychischen Beeinträchtigungen wie Panikattacken und Depressionen sowie Magenprobleme immer noch vorlägen. Der Alltag der Beschwerdeführerin sei dadurch massiv eingeschränkt. Ihre schweren psychischen und physischen Beeinträchtigungen seien im fachärztlichen Gutachten nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 13.01.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein nur das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
  9. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  10. Auflage 2018, zu § 28 VwGVG Anm. 11, S. 204 ff).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein nur das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
  11. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  12. Auflage 2018, zu Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11, S. 204 ff). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze klargestellt: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen - im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten - mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen - im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten - mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Die maßgeblichen im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen (Verbrechensopfergesetz) lauten: Kreis der Anspruchsberechtigten § 1.

(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins,
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
  1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
  2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben.
  3. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben. Hilfeleistungen §
  4. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen: (…)
  5. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld § 6a.Paragraph 6 a,
(1)Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.
(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, ist für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 09.11.2022 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als einmalige Geldleistung in der Höhe von Euro 2000,00 bewilligt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Sohnes einen Schockschaden in Form einer akuten Belastungsreaktion und anschließender protrahierter Trauerreaktion, welche psychiatrisch als Anpassungsstörung zu klassifizieren sei, erlitten habe. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen seien krankheitswertig und würden den Grad einer schweren Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB erreichen. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme keine Mängel des als schlüssig zu erachtenden Sachverständigengutachtens aufzeigen habe können und auch keine medizinischen Beweismittel vorgelegt habe, lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der krankheitswertige Zustand im Sinne einer schweren Körperverletzung gem. § 84 Abs. 1 StGB länger als drei Monate angedauert habe. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 09.11.2022 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als einmalige Geldleistung in der Höhe von Euro 2000,00 bewilligt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Sohnes einen Schockschaden in Form einer akuten Belastungsreaktion und anschließender protrahierter Trauerreaktion, welche psychiatrisch als Anpassungsstörung zu klassifizieren sei, erlitten habe. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen seien krankheitswertig und würden den Grad einer schweren Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB erreichen. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme keine Mängel des als schlüssig zu erachtenden Sachverständigengutachtens aufzeigen habe können und auch keine medizinischen Beweismittel vorgelegt habe, lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der krankheitswertige Zustand im Sinne einer schweren Körperverletzung gem. Paragraph 84, Absatz eins, StGB länger als drei Monate angedauert habe. Grundlage dafür war das ärztliche Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 01.09.
  1. Im Gutachten hat die fachärztliche Sachverständige bei der Beschwerdeführerin einen Schockschaden im Sinne einer akuten Belastungsreaktion (ICD-10 „Internationale Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme“ F43.0) und anschließender Trauerreaktion, welche psychiatrisch als Anpassungsstörung mit sonstiger Reaktion auf schwere Belastungen (ICD-10 F43.8) zu klassifizieren ist, festgestellt. Auf die von der belangten Behörde im Gutachtensauftrag gestellte Frage, ob die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen mehr als 24 Tage, oder länger als drei Monate angedauert hätten, antwortete die fachärztliche Sachverständige im Gutachten vom 01.09.2022 wie folgt: „Diese Frage kann gutachterlicherseits nicht mit der geforderten Wahrscheinlichkeit beantwortet werden, da objektive Nachweise (ärztliche/therapeutische Stellungnahmen, Krankenstände) im Akt nicht enthalten sind. Es ist dennoch davon auszugehen, dass die Anpassungsreaktion nach einem derart schweren Verlust länger als 24 Tage angedauert hat.“ Die fachärztliche Sachverständige konnte demnach nicht mit der geforderten Wahrscheinlichkeit beantworten, ob die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen länger als 24 Tage bzw. länger als drei Monate angedauert haben und begründete dies damit, dass ärztliche/therapeutische Stellungnahmen im Akt nicht enthalten waren. Aufgrund der Umstände ist die fachärztliche Sachverständige allerdings dennoch davon ausgegangen, dass die festgestellten Gesundheitsschädigungen jedenfalls länger als 24 Tage gedauert haben. Nachdem die belangte Behörde, nach entsprechender Rücksprache mit der Beschwerdeführerin, die behandelnde Psychotherapeutin und Psychologin Mag. XXXX aufgefordert hat, Stellung zu nehmen sowie einen Fragebogen über die psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin zu beantworten und dieser beantwortete Fragebogen vom 07.09.2021 im - dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakt - aufliegt, kann aus Sicht des erkennenden Senates nicht nachvollzogen werden, ob diese therapeutischen Unterlagen anlässlich der Gutachtenserstellung durch die fachärztliche Sachverständige dieser nicht vorgelegt wurden oder von der fachärztlichen Sachverständigen möglicherweise übersehen wurden. Da sich im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 01.09.2022 kein Hinweis auf die Stellungnahme von Mag. XXXX vom 07.09.2021 findet und die Sachverständige – wie oben bereits ausgeführt – im Gutachten festgehalten hat, dass im Akt keine ärztlichen/therapeutischen Stellungnahmen aufgelegen sind, ist davon auszugehen, dass der fachärztlichen Gutachterin jedenfalls diese Stellungnahme nicht bekannt war und sie somit auch nicht der gutachterlichen Beurteilung zu Grunde gelegt wurde. Da aber laut Aussagen der fachärztlichen Gutachterin ärztliche/therapeutische Stellungnahmen essentiell zur Beurteilung der Frage gewesen wären, ob die festgestellten Gesundheitsschädigungen auch länger als drei Monate angedauert haben, ist das vorliegende fachärztliche Sachverständigengutachten diesbezüglich weder schlüssig noch ausreichend. Nachdem die belangte Behörde, nach entsprechender Rücksprache mit der Beschwerdeführerin, die behandelnde Psychotherapeutin und Psychologin Mag. römisch 40 aufgefordert hat, Stellung zu nehmen sowie einen Fragebogen über die psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin zu beantworten und dieser beantwortete Fragebogen vom 07.09.2021 im - dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakt - aufliegt, kann aus Sicht des erkennenden Senates nicht nachvollzogen werden, ob diese therapeutischen Unterlagen anlässlich der Gutachtenserstellung durch die fachärztliche Sachverständige dieser nicht vorgelegt wurden oder von der fachärztlichen Sachverständigen möglicherweise übersehen wurden. Da sich im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 01.09.2022 kein Hinweis auf die Stellungnahme von Mag. römisch 40 vom 07.09.2021 findet und die Sachverständige – wie oben bereits ausgeführt – im Gutachten festgehalten hat, dass im Akt keine ärztlichen/therapeutischen Stellungnahmen aufgelegen sind, ist davon auszugehen, dass der fachärztlichen Gutachterin jedenfalls diese Stellungnahme nicht bekannt war und sie somit auch nicht der gutachterlichen Beurteilung zu Grunde gelegt wurde. Da aber laut Aussagen der fachärztlichen Gutachterin ärztliche/therapeutische Stellungnahmen essentiell zur Beurteilung der Frage gewesen wären, ob die festgestellten Gesundheitsschädigungen auch länger als drei Monate angedauert haben, ist das vorliegende fachärztliche Sachverständigengutachten diesbezüglich weder schlüssig noch ausreichend. Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass in der psychotherapeutischen Stellungnahme von Mag. XXXX vom 07.09.2021 als letztes angeführtes Anwesenheitsdatum der Beschwerdeführerin der 03.03.2020 aufscheint. Ausgehend vom Tatzeitpunkt am 14.10.2019 ist entsprechend der vorliegenden Unterlagen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls fast fünf Monate nach dem Vorfall noch Psychotherapie in Anspruch genommen hat. In der psychotherapeutischen Stellungnahme wurde eine „Posttraumatische Belastungsstörung“ (ICD-10 F43.1) diagnostiziert und der Behandlungsverlauf als „gleichbleibend“ beschrieben. Weiters wurde ausgeführt, dass eine gänzliche Verarbeitung vermutlich auf Grund der Schwere der Tat, der emotionalen Nähe und der Familienstruktur nicht möglich ist. Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass in der psychotherapeutischen Stellungnahme von Mag. römisch 40 vom 07.09.2021 als letztes angeführtes Anwesenheitsdatum der Beschwerdeführerin der 03.03.2020 aufscheint. Ausgehend vom Tatzeitpunkt am 14.10.2019 ist entsprechend der vorliegenden Unterlagen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls fast fünf Monate nach dem Vorfall noch Psychotherapie in Anspruch genommen hat. In der psychotherapeutischen Stellungnahme wurde eine „Posttraumatische Belastungsstörung“ (ICD-10 F43.1) diagnostiziert und der Behandlungsverlauf als „gleichbleibend“ beschrieben. Weiters wurde ausgeführt, dass eine gänzliche Verarbeitung vermutlich auf Grund der Schwere der Tat, der emotionalen Nähe und der Familienstruktur nicht möglich ist. Für den erkennenden Senat ist nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde im Bescheid vom 09.11.2022 festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme keine Mängel des als schlüssig zu erachtenden Sachverständigengutachtens aufzeigen habe können, keine medizinischen Beweismittel vorgelegt habe und daher keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der krankheitswertige Zustand im Sinne einer schweren Körperverletzung gem. § 84 Abs. 1 StGB länger als drei Monate angedauert habe. Für den erkennenden Senat ist nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde im Bescheid vom 09.11.2022 festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme keine Mängel des als schlüssig zu erachtenden Sachverständigengutachtens aufzeigen habe können, keine medizinischen Beweismittel vorgelegt habe und daher keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der krankheitswertige Zustand im Sinne einer schweren Körperverletzung gem. Paragraph 84, Absatz eins, StGB länger als drei Monate angedauert habe. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme vom 19.10.2022 sehr wohl dargelegt, dass sie nach wie vor an Panikattacken sowie Depressionen leide und auch nach drei Monaten noch eine Psychotherapie in Anspruch genommen habe. Dies ist auch mit dem bereits oben erwähnten Umstand, wonach in der Stellungnahme der Psychotherapeutin Mag. XXXX vom 07.09.2021 als letztes angeführtes Anwesenheitsdatum der Beschwerdeführerin der 03.03.2020 (fast fünf Monate nach dem Verbrechen) aufscheint, in Einklang zu bringen.Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme vom 19.10.2022 sehr wohl dargelegt, dass sie nach wie vor an Panikattacken sowie Depressionen leide und auch nach drei Monaten noch eine Psychotherapie in Anspruch genommen habe. Dies ist auch mit dem bereits oben erwähnten Umstand, wonach in der Stellungnahme der Psychotherapeutin Mag. römisch 40 vom 07.09.2021 als letztes angeführtes Anwesenheitsdatum der Beschwerdeführerin der 03.03.2020 (fast fünf Monate nach dem Verbrechen) aufscheint, in Einklang zu bringen. Überdies hat die Beschwerdeführerin angeführt, dass sie medizinische Unterlagen (Fachärztin für Psychiatrie und Psychologin) vorgelegt hat. Die Begründung der belangten Behörde - die Beschwerdeführerin habe keine medizinischen Unterlagen vorgelegt - ist auch in Zusammenschau mit dem Umstand, dass das SMS der Beschwerdeführerin angeboten hat, die medizinischen Unterlagen selbst einzuholen und dies auch getan hat, indem sie die psychotherapeutische Stellungnahme von Mag. XXXX vom 07.09.2021 eingeholt und auch die Fachärztin für Psychiatrie Dr. XXXX aufgefordert hat, medizinische Unterlagen die Beschwerdeführerin betreffend zu übermitteln, nicht plausibel. Ob die Fachärztin für Psychiatrie Dr. XXXX medizinische Unterlagen die Beschwerdeführerin betreffend vorgelegt hat, kann aus gerichtlicher Sicht nicht nachvollzogen werden, da sich weder im Verwaltungsakt noch im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 01.09.2022 ein Hinweis darauf findet. Die Begründung der belangten Behörde - die Beschwerdeführerin habe keine medizinischen Unterlagen vorgelegt - ist auch in Zusammenschau mit dem Umstand, dass das SMS der Beschwerdeführerin angeboten hat, die medizinischen Unterlagen selbst einzuholen und dies auch getan hat, indem sie die psychotherapeutische Stellungnahme von Mag. römisch 40 vom 07.09.2021 eingeholt und auch die Fachärztin für Psychiatrie Dr. römisch 40 aufgefordert hat, medizinische Unterlagen die Beschwerdeführerin betreffend zu übermitteln, nicht plausibel. Ob die Fachärztin für Psychiatrie Dr. römisch 40 medizinische Unterlagen die Beschwerdeführerin betreffend vorgelegt hat, kann aus gerichtlicher Sicht nicht nachvollzogen werden, da sich weder im Verwaltungsakt noch im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 01.09.2022 ein Hinweis darauf findet. Es ist nicht klar nachvollziehbar, wann bzw. ob die Beschwerdeführerin nun bei der Fachärztin für Psychiatrie Dr. XXXX in Behandlung gestanden ist. Die Beschwerdeführerin gibt im Antragsformular vom 24.05.2021, unter „Ambulante Behandlungen“ an: „Bei Psychologen und Psychiaterin Dr. XXXX .“ In der Stellungnahme vom 19.10.2022 wird von der Beschwerdeführerin angegeben, dass sie medizinische Unterlagen der Fachärztin für Psychiatrie vorgelegt hat. Im fachärztlichen Gutachten vom 01.09.2022 steht unter „Gutachterliche Untersuchung am 25.07.2022“ auf Seite 2,
  2. Absatz,
  3. Satz: „Bei einem Psychiater sei sie nicht gewesen.“ Es ist nicht klar nachvollziehbar, wann bzw. ob die Beschwerdeführerin nun bei der Fachärztin für Psychiatrie Dr. römisch 40 in Behandlung gestanden ist. Die Beschwerdeführerin gibt im Antragsformular vom 24.05.2021, unter „Ambulante Behandlungen“ an: „Bei Psychologen und Psychiaterin Dr. römisch 40 .“ In der Stellungnahme vom 19.10.2022 wird von der Beschwerdeführerin angegeben, dass sie medizinische Unterlagen der Fachärztin für Psychiatrie vorgelegt hat. Im fachärztlichen Gutachten vom 01.09.2022 steht unter „Gutachterliche Untersuchung am 25.07.2022“ auf Seite 2,
  4. Absatz,
  5. Satz: „Bei einem Psychiater sei sie nicht gewesen.“ Im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.11.2022 wird darauf überhaupt nicht eingegangen. In einer im Akt befindlichen Stellungnahme der belangten Behörde vom 02.12.2022 wurde dann wiederum festgehalten, dass andere Familienmitglieder in Behandlung bei Dr. XXXX gestanden seien, nicht aber die Beschwerdeführerin. Weiters wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin betreffend eine Stellungnahme der Psychotherapeutin vorliegt. In einer im Akt befindlichen Stellungnahme der belangten Behörde vom 02.12.2022 wurde dann wiederum festgehalten, dass andere Familienmitglieder in Behandlung bei Dr. römisch 40 gestanden seien, nicht aber die Beschwerdeführerin. Weiters wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin betreffend eine Stellungnahme der Psychotherapeutin vorliegt. Die Ermittlungen zur Beurteilung der Frage, ob die festgestellten Gesundheitsschädigungen länger als drei Monate andauerten, sind aus den dargelegten Gründen weder schlüssig noch ausreichend. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein weiteres fachärztliches Sachverständigengutachten unter Vorlage allenfalls vorliegender ärztlicher bzw. therapeutischer Stellungnahmen - insbesondere der psychotherapeutischen Stellungnahme von Mag. XXXX vom 07.09.2021 - zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein weiteres fachärztliches Sachverständigengutachten unter Vorlage allenfalls vorliegender ärztlicher bzw. therapeutischer Stellungnahmen - insbesondere der psychotherapeutischen Stellungnahme von Mag. römisch 40 vom 07.09.2021 - zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Im gegenständlichen Fall ist sohin jedenfalls davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den maßgeblichen Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Bundesverwaltungsgericht delegiert hat. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W166.2265515.1.00

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