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{'item': 'W170 2264702-1'}

Obsah (10)§§ 117Art. 133§ 102§ 43§ 123§ 44§ 43a§ 94§ 54§ 53a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2023 GeschäftszahlW170 2264702-1 Spruch, W170 2264702-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§§ 117Abs. 2 BDG, 17 Vw

GVG keine Kosten des Verfahrens zu tragen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat

Paragraphen 117, Absatz 2, BDG, 17 VwGVG keine Kosten des Verfahrens zu tragen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zum bisherigen Verfahren: Nach Erstattung von entsprechenden Disziplinaranzeigen wurde
  3. mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 06.05.2020, Gz BMI-42148/0005-DK-Senat 2/2020, dem Disziplinaranwalt am 08.05.2020 und ADir RgR XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) am 11.05.2020 zugestellt, sowie
  4. mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 06.05.2020, Gz BMI-42148/0005-DK-Senat 2 aus 2020,, dem Disziplinaranwalt am 08.05.2020 und ADir RgR römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) am 11.05.2020 zugestellt, sowie
  5. mit Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) vom 14.02.2022, Gz. 2022-0.025.141, dem im Spruch bezeichneten Vertreter des Beschwerdeführers und dem Disziplinaranwalt jeweils am 17.02.2022 zugestellt, gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Soweit noch relevant lautet der Spruch des Einleitungsbeschlusses der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 06.05.2020, Gz BMI-42148/0005-DK-Senat 2/2020: „Die der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 05.05.2020 mittels Umlaufbeschluss

§ 102Abs. 1a BDG […] beschlossen, gegen Reg

Rat XXXX wegen des Verdachtes […] 2. er habe in dem Schreiben vom 24.01.2020 an den Herrn SPK-Kommandanten Oberst XXXX sich eine[s] respektlosen und jeglicher Sachlichkeit entbehrenden Sprachgebrauches bedient, er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung

§ 43Abs.

1 und 2 BDG, § 43 a BDG […] begangen,

§ 123Abs.

1 und 2 BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“„Die der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 05.05.2020 mittels Umlaufbeschluss

Paragraph 102, Absatz eins a, BDG […] beschlossen, gegen RegRat römisch 40 wegen des Verdachtes […] 2. er habe in dem Schreiben vom 24.01.2020 an den Herrn SPK-Kommandanten Oberst römisch 40 sich eine[s] respektlosen und jeglicher Sachlichkeit entbehrenden Sprachgebrauches bedient, er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung

Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG, Paragraph 43, a BDG […] begangen,

Paragraph 123, Absatz eins und 2 BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“ Der Spruch des Einleitungsbeschlusses der Behörde vom 14.02.2022, Gz. 2022-0.025.141, lautet: „Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 27, hat am 09.02.2022 mittels Umlaufbeschluss

§ 102Abs.

2 BDG […] beschlossen, gegen ADir XXXX wegen des Verdachts„Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 27, hat am 09.02.2022 mittels Umlaufbeschluss

Paragraph 102, Absatz 2, BDG […] beschlossen, gegen ADir römisch 40 wegen des Verdachts ● er habe am 10.07.2019 eine E-Mail an die LPD Wien, Büro A2- zentrale Koordination und an seinen Vorgesetzten Hofrat Dr. XXXX (Stadthauptmann des PK 11) mit nachfolgendem Inhalt und Betreff ‚Evaluierung‘ übermittelt: … ‚Es kann nicht sein, dass ein Erlass nach 15 Jahren !!! noch Gültigkeit hat bzw. seither nie evaluiert wurde und ergeht deshalb mein höfliches Ersuchen, dies veranlassen zu wollen …‘ wobei die E-Mail ohne Einbindung seines Vorgesetzten HR Dr. XXXX verfasst und versendet wurde und damit der Dienstweg nicht eingehalten worden ist,  er habe am 10.07.2019 eine E-Mail an die LPD Wien, Büro A2- zentrale Koordination und an seinen Vorgesetzten Hofrat Dr. römisch 40 (Stadthauptmann des PK 11) mit nachfolgendem Inhalt und Betreff ‚Evaluierung‘ übermittelt: … ‚Es kann nicht sein, dass ein Erlass nach 15 Jahren !!! noch Gültigkeit hat bzw. seither nie evaluiert wurde und ergeht deshalb mein höfliches Ersuchen, dies veranlassen zu wollen …‘ wobei die E-Mail ohne Einbindung seines Vorgesetzten HR Dr. römisch 40 verfasst und versendet wurde und damit der Dienstweg nicht eingehalten worden ist, ● er habe am 06.08.2019 eine E-Mail an die Finanzprokuratur beim Bundesministerium für Finanzen mit dem Betreff ‚Drittschuldnerklage zu I/397.275/1-3 XXXX ‘ übermittelt, wobei sein Vorgesetzter HR Dr. XXXX sowie das Referat Rechtsangelegenheiten der LPD Wien lediglich per ‚cc‘ informiert wurden. Im Schreiben selbst formulierte ADir XXXX unter anderem, dass: ‚… die von ihnen angeregte und bemängelte Zustellung der Drittschuldnerklage an die nunmehrige Wohnadresse der Drittschuldnerin in Wien XXXX SEHR WOHL erfolgt ist! …‘, wobei die E-Mail ohne Einbindung seines Vorgesetzten HR Dr. XXXX verfasst und versendet wurde und damit der Dienstweg nicht eingehalten worden ist,  er habe am 06.08.2019 eine E-Mail an die Finanzprokuratur beim Bundesministerium für Finanzen mit dem Betreff ‚Drittschuldnerklage zu I/397.275/1-3 römisch 40 ‘ übermittelt, wobei sein Vorgesetzter HR Dr. römisch 40 sowie das Referat Rechtsangelegenheiten der LPD Wien lediglich per ‚cc‘ informiert wurden. Im Schreiben selbst formulierte ADir römisch 40 unter anderem, dass: ‚… die von ihnen angeregte und bemängelte Zustellung der Drittschuldnerklage an die nunmehrige Wohnadresse der Drittschuldnerin in Wien römisch 40 SEHR WOHL erfolgt ist! …‘, wobei die E-Mail ohne Einbindung seines Vorgesetzten HR Dr. römisch 40 verfasst und versendet wurde und damit der Dienstweg nicht eingehalten worden ist, er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen

§ 44Abs.

1 BDG i.V.m. den Dienstanweisungen „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“, Punkt II.13 ‚Dienstweg‘ und § 54 Abs. 1 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen,er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen

Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit den Dienstanweisungen „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“, Punkt römisch zwei.13 ‚Dienstweg‘ und Paragraph 54, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen, ● er habe in den von ihm verfassten 4 Emails vom 25.08.2020 mit dem Betreff: ‚Interessant‘, vom 26.08.2020 mit dem Betreff ‚im Dienstweg vorgelegt‘, vom 25.09.2020 mit dem Betreff: ‚weil es sein muss im Dienstweg vorgelegt‘, und vom 08.01.2021 mit dem Betreff: ‚es reicht‘, sowie in den von ihm verfassten Schreiben an die interne WhatsApp Gruppe des PK 11 am 19.11.2021 um 15:35 Uhr und um 15:56 Uhr und am 21.11.2021 um 13:03 Uhr sich einer unsachlichen, respektlosen sowie distanzlosen Ausdrucksweise bedient (wie zB. ohne entsprechende höfliche Anrede an seinen Vorgesetzten HR Dr. XXXX , aber im Verteiler an sämtliche Mitarbeiter des PK 11 gerichtet mit ‚kann bitte irgendjemand dringend dagegen etwas unternehmen, dass sich das Programm nicht nach 8 Std. selbständig verabschiedet… da es Mitarbeiter gibt, die länger als 8 Std am Arbeitsplatz sind, auch wenn sich die Verantwortlichen das nicht vorstellen können‘, ‚die Aussage, dass das Problem hinlänglich bekannt ist, lasse ich nicht gelten‘, – dabei verwendete er außerdem mehrfache und entbehrliche Wiederholungen von diversen Satzzeichen; oder auch – ohne höfliche Anrede eine E-Mail an das Büro A2 und B1.1 mit ‚Zusatzfrage‘ und ‚cc‘ weitergeleitet an seinen direkten Vorgesetzten; sowie – in einem WhatsApp Chat teilte er in der dienstinternen WhatsApp Gruppe mit, dass er den Ausstieg des Stadthauptmannes und seines Stellvertreters aus besagter WhatsApp Gruppe ‚gerne und mit Freude z.K. nehme‘ etc.) und dadurch unterlassen, seinem Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen sowie dadurch ein Verhalten gesetzt, welches geeignet ist, die betriebliche Zusammenarbeit und den Betriebsfrieden zu beeinträchtigen, er habe in den von ihm verfassten 4 Emails vom 25.08.2020 mit dem Betreff: ‚Interessant‘, vom 26.08.2020 mit dem Betreff ‚im Dienstweg vorgelegt‘, vom 25.09.2020 mit dem Betreff: ‚weil es sein muss im Dienstweg vorgelegt‘, und vom 08.01.2021 mit dem Betreff: ‚es reicht‘, sowie in den von ihm verfassten Schreiben an die interne WhatsApp Gruppe des PK 11 am 19.11.2021 um 15:35 Uhr und um 15:56 Uhr und am 21.11.2021 um 13:03 Uhr sich einer unsachlichen, respektlosen sowie distanzlosen Ausdrucksweise bedient (wie zB. ohne entsprechende höfliche Anrede an seinen Vorgesetzten HR Dr. römisch 40 , aber im Verteiler an sämtliche Mitarbeiter des PK 11 gerichtet mit ‚kann bitte irgendjemand dringend dagegen etwas unternehmen, dass sich das Programm nicht nach 8 Std. selbständig verabschiedet… da es Mitarbeiter gibt, die länger als 8 Std am Arbeitsplatz sind, auch wenn sich die Verantwortlichen das nicht vorstellen können‘, ‚die Aussage, dass das Problem hinlänglich bekannt ist, lasse ich nicht gelten‘, – dabei verwendete er außerdem mehrfache und entbehrliche Wiederholungen von diversen Satzzeichen; oder auch – ohne höfliche Anrede eine , E-Mail an das Büro A2 und B1.1 mit ‚Zusatzfrage‘ und ‚cc‘ weitergeleitet an seinen direkten Vorgesetzten; sowie – in einem WhatsApp Chat teilte er in der dienstinternen WhatsApp Gruppe mit, dass er den Ausstieg des Stadthauptmannes und seines Stellvertreters aus besagter WhatsApp Gruppe ‚gerne und mit Freude z.K. nehme‘ etc.) und dadurch unterlassen, seinem Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen sowie dadurch ein Verhalten gesetzt, welches geeignet ist, die betriebliche Zusammenarbeit und den Betriebsfrieden zu beeinträchtigen, er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen

§ 43aBDG und § 44 Abs.

1 BDG i.V.m. der Dienstanweisung ‚Allgemeine Polizeidienstrichtlinie‘ i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen,

§ 123Abs.

1 und 2 BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen

Paragraph 43 a, BDG und Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit der Dienstanweisung ‚Allgemeine Polizeidienstrichtlinie‘ in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen,

Paragraph 123, Absatz eins und 2 BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“ Die oben genannten Einleitungsbeschlüsse blieben unbekämpft. Das verfahrensgegenständliche Disziplinarerkenntnis der Behörde vom 14.11.2022, Zl. 2022-0.329.315, wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 17.11.2022 und dem Disziplinaranwalt am 25.11.2022 zugestellt. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis wurde hinsichtlich des Schuldspruches und des Strafausspruches für den Beschwerdeführer durch seinem im Spruch bezeichneten Vertreter mit Schriftsatz vom 25.11.2022, am 02.12.2022 zur Post gegeben, das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben; seitens des Disziplinaranwaltes blieb das Disziplinarerkenntnis unbekämpft. Die Beschwerde wurde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt am 28.12.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 1.

  1. Zur Person des Beschwerdeführers und seiner beruflichen Positionierung: Der Beschwerdeführer ist Beamter des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Landespolizeidirektion Wien, er ist in der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, eingereiht. Er befindet sich derzeit und befand sich am 17.11.2022 (Erlassung des Disziplinarerkenntnisses) in der Gehaltsstufe 19, DAZ. Der Beschwerdeführer ist disziplinarrechtlich unbescholten und hat zuletzt vor langer Zeit Belobigungen erhalten. Der Beschwerdeführer ist verheiratet, er hat drei Kinder, für die er nicht mehr sorgepflichtig ist, kein Vermögen und keine Schulden. Er muss keine Alimente zahlen. Jedenfalls in den Jahren 2019 bis 2021 kam dem Beschwerdeführer im Polizeikommissariat Simmering die Funktion des Leiters des XXXX zu, in dieser Funktion waren ihm Mitarbeiter nachgeordnet. Er selbst war unmittelbar dem Leiter des Referates 2 und Stadthauptmannstellvertreter, dies war ab Juni 2019 OR Mag. Dr. XXXX , unterstellt. Die Dienststelle wurde durch in dieser Zeit durch Stadthauptmann HR Dr. XXXX geleitet, dem OR Mag. Dr. XXXX direkt unterstellt war.Jedenfalls in den Jahren 2019 bis 2021 kam dem Beschwerdeführer im Polizeikommissariat Simmering die Funktion des Leiters des römisch 40 zu, in dieser Funktion waren ihm Mitarbeiter nachgeordnet. Er selbst war unmittelbar dem Leiter des Referates 2 und Stadthauptmannstellvertreter, dies war ab Juni 2019 OR Mag. Dr. römisch 40 , unterstellt. Die Dienststelle wurde durch in dieser Zeit durch Stadthauptmann HR Dr. römisch 40 geleitet, dem OR Mag. Dr. römisch 40 direkt unterstellt war. Die bisherige Leistungsfeststellung des Beschwerdeführers ergab Normalleistung, wobei der Beschwerdeführer ausgezeichnete Kenntnisse des XXXX aufweist und auch interne Überprüfungen durch des vom ihm geleiteten XXXX durch Organe der Landespolizeidirektion Wien keine Versäumnisse des Beschwerdeführers erkennen ließen. Die bisherige Leistungsfeststellung des Beschwerdeführers ergab Normalleistung, wobei der Beschwerdeführer ausgezeichnete Kenntnisse des römisch 40 aufweist und auch interne Überprüfungen durch des vom ihm geleiteten römisch 40 durch Organe der Landespolizeidirektion Wien keine Versäumnisse des Beschwerdeführers erkennen ließen. Der Beschwerdeführer hat kein Personalvertretungsmandat inne und ist kein Mitglied eines Wahlausschusses; er war Sprecher der XXXX der Landespolizeidirektion Wien, hierbei handelt es sich aber nur um eine informelle Funktion.Der Beschwerdeführer hat kein Personalvertretungsmandat inne und ist kein Mitglied eines Wahlausschusses; er war Sprecher der römisch 40 der Landespolizeidirektion Wien, hierbei handelt es sich aber nur um eine informelle Funktion. 1.
  2. Zu dem den Vorwürfen zu Grunde liegenden Sachverhalt: 1.3.
  3. Bereits vor dem 10.07.2019 war der Beschwerdeführer von HR Dr. XXXX , wenn auch mündlich, ermahnt worden, den Dienstweg einzuhalten und angewiesen, Schreiben die an Empfänger außerhalb des Polizeikommissariates gerichtet sind, vor Versendung HR Dr. XXXX oder seinem Vertreter, das war damals OR Mag. Dr. XXXX , zuvor HR Mag. XXXX , zu zeigen.1.3.
  4. Bereits vor dem 10.07.2019 war der Beschwerdeführer von HR Dr. römisch 40 , wenn auch mündlich, ermahnt worden, den Dienstweg einzuhalten und angewiesen, Schreiben die an Empfänger außerhalb des Polizeikommissariates gerichtet sind, vor Versendung HR Dr. römisch 40 oder seinem Vertreter, das war damals OR Mag. Dr. römisch 40 , zuvor HR Mag. römisch 40 , zu zeigen. Trotzdem schrieb der Beschwerdeführer am 10.07.2019, um 09:49 Uhr, ein E-Mail an HR Dr. XXXX und das Organisationspostfach des Büros Zentrale Koordination der Landespolizeidirektion Wien mit dem Betreff: „Evaluierung“, ohne dieses vorher mit HR Dr. XXXX oder OR Mag. Dr. XXXX abzustimmen. Das E-Mail hatte folgenden Inhalt:Trotzdem schrieb der Beschwerdeführer am 10.07.2019, um 09:49 Uhr, ein E-Mail an HR Dr. römisch 40 und das Organisationspostfach des Büros Zentrale Koordination der Landespolizeidirektion Wien mit dem Betreff: „Evaluierung“, ohne dieses vorher mit HR Dr. römisch 40 oder OR Mag. Dr. römisch 40 abzustimmen. Das E-Mail hatte folgenden Inhalt: „s. g. Damen und Herren! es liegt mir vor ein Erlass des BMI zur GZ: BMJ-E41709/0001-V 3/2004 !!!! wonach bei einer Auslastung von 80% in den div Justizanstalten – hier die JA St.- Pölten – keine Verwaltungsstrafen im Anschluss an eine Gerichtshaft verbüßt werden können.es liegt mir vor ein Erlass des BMI zur GZ: BMJ-E41709/0001-V 3 aus 2004, !!!! wonach bei einer Auslastung von 80% in den div Justizanstalten – hier die JA St.- Pölten – keine Verwaltungsstrafen im Anschluss an eine Gerichtshaft verbüßt werden können. Es kann nicht sein, dass ein Erlass nach 15 Jahren !!! noch Gültigkeit hat bzw. seither nie evaluiert wurde und ergeht deshalb mein höfliches Ersuchen, dies veranlassen zu wollen. Dies betrifft meiner Erfahrung nach sämtl. Justizanstalten außerhalb Wiens. Mit freundlichen Grüßen XXXX “ römisch 40 “ Der Beschwerdeführer hat dieses E-Mail vorsätzlich geschrieben und vorsätzlich den Dienstweg umgangen, da er sich von seinen Vorgesetzten keine Hilfe, sondern lediglich erwartet habe, dass man seinen Vorschlag nicht weitergeben würde. HR Dr. XXXX antwortete auf dieses E-Mail mit E-Mail vom 10.07.2019, 10:49 Uhr, Betreff: „AW: Evaluierung“. Dieses E-Mail hatte folgenden Inhalt:HR Dr. römisch 40 antwortete auf dieses E-Mail mit E-Mail vom 10.07.2019, 10:49 Uhr, Betreff: „AW: Evaluierung“. Dieses E-Mail hatte folgenden Inhalt: „Sehr geehrter Herr XXXX ! Lieber XXXX ! Ich darf neuerlich auf die Notwendigkeit der Einhaltung des Dienstweges hinweisen, das heißt, dass es nicht ausreicht, eine E-Mail gleichzeitig an mich und das BZK als unsere vorgesetzte OE bzw. an das BZK als unsere vorgesetzte OE und Cc an mich zu senden.„Sehr geehrter Herr römisch 40 ! Lieber römisch 40 ! Ich darf neuerlich auf die Notwendigkeit der Einhaltung des Dienstweges hinweisen, das heißt, dass es nicht ausreicht, eine E-Mail gleichzeitig an mich und das BZK als unsere vorgesetzte OE bzw. an das BZK als unsere vorgesetzte OE und Cc an mich zu senden. Ich ersuche neuerlich, ein allfälliges, an das BZK gerichtetes Schreiben zunächst als Erledigungsentwurf an mich bzw. Rat Mag. XXXX als meinen interimistischen Stellvertreter und deinen interimistischen Referatsleiter und interimistischen unmittelbaren Vorgesetzten zu senden und erst nach Freigabe durch einen von uns beiden die Abfertigung zu veranlassen.Ich ersuche neuerlich, ein allfälliges, an das BZK gerichtetes Schreiben zunächst als Erledigungsentwurf an mich bzw. Rat Mag. römisch 40 als meinen interimistischen Stellvertreter und deinen interimistischen Referatsleiter und interimistischen unmittelbaren Vorgesetzten zu senden und erst nach Freigabe durch einen von uns beiden die Abfertigung zu veranlassen. […] Mit dem inständigen Ersuchen, die zwischen uns getroffenen Vereinbarungen einzuhalten! XXXX “ römisch 40 “ 1.3.
  5. In Angelegenheiten einer Drittschuldnerklage ist der Beschwerdeführer nach den Vorgaben seiner Vorgesetzten nicht berechtigt, die nach außen zu erlassenden Schreiben selbst zu zeichnen; diese werden von ihm oder seinen Mitarbeitern vorbereitet und dann durch den Stadthauptmann (oder dessen Stellvertreter) genehmigt. Trotzdem schrieb der Beschwerdeführer am 06.08.2019, um 08:53 Uhr, ein E-Mail an das Postfach „ XXXX “ – dieses Postfach ist der Finanzprokuratur zugeordnet –, in Kopie an HR Dr. XXXX und das Organisationspostfach des Referates Rechtsangelegenheiten der Landespolizeidirektion Wien mit dem Betreff: „Drittschuldnerklage zu I/397.275/1-3 XXXX “, ohne dieses vorher mit HR Dr. XXXX oder OR Mag. Dr. XXXX abzustimmen. Das E-Mail hatte folgenden Inhalt:Trotzdem schrieb der Beschwerdeführer am 06.08.2019, um 08:53 Uhr, ein E-Mail an das Postfach „ römisch 40 “ – dieses Postfach ist der Finanzprokuratur zugeordnet –, in Kopie an HR Dr. römisch 40 und das Organisationspostfach des Referates Rechtsangelegenheiten der Landespolizeidirektion Wien mit dem Betreff: „Drittschuldnerklage zu I/397.275/1-3 römisch 40 “, ohne dieses vorher mit HR Dr. römisch 40 oder OR Mag. Dr. römisch 40 abzustimmen. Das E-Mail hatte folgenden Inhalt: s. g. Damen und Herren, s. g. Fr. Mag. XXXX ,s. g. Fr. Mag. römisch 40 , s. g. Fr. Mag. XXXX , s. g. Fr. Mag. römisch 40 , ich darf ihnen höflichst zu ihrem Schreiben vom 29.7.2019 – GZ wie oben – gerichtet an die LPD Wien, Büro für Rechtsangelegenheiten mitteilen, dass die von ihnen angeregte und bemängelte Zustellung der Drittschuldnerklage an die nunmehrige Wohnadresse der Drittschuldnerin in Wien XXXX SEHR WOHL erfolgt ist ! Hinterlegung am 26.2.
  6. ‚Nicht behoben‘ retour.ich darf ihnen höflichst zu ihrem Schreiben vom 29.7.2019 – GZ wie oben – gerichtet an die LPD Wien, Büro für Rechtsangelegenheiten mitteilen, dass die von ihnen angeregte und bemängelte Zustellung der Drittschuldnerklage an die nunmehrige Wohnadresse der Drittschuldnerin in Wien römisch 40 SEHR WOHL erfolgt ist ! Hinterlegung am 26.2.
  7. ‚Nicht behoben‘ retour. Somit wurde aus meiner Sicht alles Mögliche unternommen um den gesetzlichen Zustand herzustellen und sind auch alle Voraussetzungen mMn erfüllt und ist auch die formale Zustellung erfolgt und auch das Pfandrecht wirksam. Um Kenntnisnahme wird ersucht. XXXX , ADir.“ römisch 40 , ADir.“ Der Beschwerdeführer schrieb dieses E-Mail vorsätzlich und hat vorsätzlich den Dienstweg umgangen. Dies aus Ärger, weil ihm von der Finanzprokuratur ein Zustellmangel in der Zustellung der gegenständlichen Drittschuldnerklage vorgehalten worden ist. HR Dr. XXXX antwortete auf dieses E-Mail mit E-Mail vom 14.08.2019, 10:46 Uhr, Betreff: „AW: Drittschuldnerklage zu I/397.275/1-3 XXXX “. Dieses E-Mail hatte folgenden Inhalt:HR Dr. römisch 40 antwortete auf dieses E-Mail mit E-Mail vom 14.08.2019, 10:46 Uhr, Betreff: „AW: Drittschuldnerklage zu I/397.275/1-3 römisch 40 “. Dieses E-Mail hatte folgenden Inhalt: „Sehr geehrter Herr Leiter des XXXX des PK 11, lieber XXXX !„Sehr geehrter Herr Leiter des römisch 40 des PK 11, lieber römisch 40 ! Der Herr Vorstand des Büros Zentrale Koordination, Hofrat Mag. XXXX , hat mich soeben wegen deines unten stehenden Schreibens an die Finanzpolizei nachrichtlich Referat Rechtsangelegenheiten angerufen und sich über dasselbe äußerst alteriert, sowohl deine Vorgangsweise als auch deine Wortwahl betreffend.Der Herr Vorstand des Büros Zentrale Koordination, Hofrat Mag. römisch 40 , hat mich soeben wegen deines unten stehenden Schreibens an die Finanzpolizei nachrichtlich Referat Rechtsangelegenheiten angerufen und sich über dasselbe äußerst alteriert, sowohl deine Vorgangsweise als auch deine Wortwahl betreffend. Der Herr Vorstand hat mich aufgefordert, dich darauf aufmerksam zu machen, dass der Dienstweg von dir nicht eingehalten wurde, da ich als dein Dienstvorgesetzter lediglich Cc beteilt wurde und mir der vorangegangene Schriftverkehr vom
  8. 07.2019 nicht bekannt war. […] Welches Korrektiv habe ich als noch, wenn ich vor vollendete Tatsachen gestellt werde? Ich weise dich an, in derartigen und ähnlichen Fällen, mir bzw. Herrn Rat Mag. XXXX als deinem unmittelbaren Vorgesetzten dein Antwortschreiben zunächst als Entwurf per E-Mail vorzulegen und die Genehmigung zu dessen Abfertigung einzuholen.Ich weise dich an, in derartigen und ähnlichen Fällen, mir bzw. Herrn Rat Mag. römisch 40 als deinem unmittelbaren Vorgesetzten dein Antwortschreiben zunächst als Entwurf per , E-Mail vorzulegen und die Genehmigung zu dessen Abfertigung einzuholen. XXXX […]“ römisch 40 […]“ 1.3.
  9. Am 25.08.2020, um 10:52 Uhr, schrieb der Beschwerdeführer ein E-Mail mit dem Betreff „Interessant !!!“ an XXXX , XXXX (damals beide Mitarbeiter des Polizeikommissariats Simmering), XXXX , XXXX (damals beide Mitarbeiter des Büros B 1.1 der Landespolizeidirektion Wien) und XXXX (damals Mitarbeiterin des Büros 2 der Landespolizeidirektion Wien), in Kopie an HR Dr. XXXX , XXXX (damals Mitarbeiterin des Polizeikommissariats Simmering) und OR Mag. Dr. XXXX , ohne dieses vorher mit HR Dr. XXXX oder OR Mag. Dr. XXXX abzustimmen. Das E-Mail hatte folgenden Inhalt:1.3.
  10. Am 25.08.2020, um 10:52 Uhr, schrieb der Beschwerdeführer ein E-Mail mit dem Betreff „Interessant !!!“ an römisch 40 , römisch 40 (damals beide Mitarbeiter des Polizeikommissariats Simmering), römisch 40 , römisch 40 (damals beide Mitarbeiter des Büros B 1.1 der Landespolizeidirektion Wien) und römisch 40 (damals Mitarbeiterin des Büros 2 der Landespolizeidirektion Wien), in Kopie an HR Dr. römisch 40 , römisch 40 (damals Mitarbeiterin des Polizeikommissariats Simmering) und OR Mag. Dr. römisch 40 , ohne dieses vorher mit HR Dr. römisch 40 oder OR Mag. Dr. römisch 40 abzustimmen. Das E-Mail hatte folgenden Inhalt: „Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Annahme die Geldstrafe sei uneinbringlich, in der Aktenlage ihre Deckung findet, wenn nach den Verwaltungsakten der Betroffene nur Notstandshilfe bezieht (vgl. VwGH 18.9.1991, 91/03/0121).„Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Annahme die Geldstrafe sei uneinbringlich, in der Aktenlage ihre Deckung findet, wenn nach den Verwaltungsakten der Betroffene nur Notstandshilfe bezieht vergleiche VwGH 18.9.1991, 91/03/0121). Zusatzfrgae für das Büro A2 und B 1.1: Steht das in der einschlägigen DA ? Wenn nicht, oder ich es nicht gefunden habe, bitte um dringende Aufnahme, es erspart und eine Menge Arbeit, die ohnehin bei einer Exekution in’s Leere geht. Danke. XXXX “ römisch 40 “ Der Beschwerdeführer schrieb dieses E-Mail vorsätzlich und hat vorsätzlich den Dienstweg umgangen, um eine ihm notwendig erscheinende Änderung des einschlägigen Erlasses herbeizuführen. 1.3.
  11. Am 26.08.2020, um 15:53 Uhr, schrieb der Beschwerdeführer ein E-Mail mit dem Betreff „Im Dienstweg vorgelegt“ an HR Dr. XXXX , OR Mag. Dr. XXXX , XXXX und XXXX (damals alle Mitarbeiter des Polizeikommissariats Simmering). Dieses E-Mail hatte folgenden Inhalt:1.3.
  12. Am 26.08.2020, um 15:53 Uhr, schrieb der Beschwerdeführer ein E-Mail mit dem Betreff „Im Dienstweg vorgelegt“ an HR Dr. römisch 40 , OR Mag. Dr. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (damals alle Mitarbeiter des Polizeikommissariats Simmering). Dieses E-Mail hatte folgenden Inhalt: „Kann bitte irgendjemand dringend etwas unternehmen, dass das Programm sich nicht selbständig nach 8 Stunden verabschiedet ????????????????????????????? Es gibt immerhin Mitarbeiter, die länger als 8 Stunden am Arbeitsplatz sind, auch wenn sich das die Verantwortlichen nicht vorstellen können ! Die Aussage, dass dass Problem hinlänglich bekannt ist, lasse ich nicht gelten – BITTE DRINGEND ABSTELLEN !!!!!!!!!!!!!! Danke XXXX “ römisch 40 “ Der Beschwerdeführer schrieb dieses E-Mail vorsätzlich. 1.3.
  13. Am 25.09.2020, um 10:51 Uhr, schrieb der Beschwerdeführer ein E-Mail mit dem Betreff „Weil es sein muss im Dienstweg vorgelegt“ an HR Dr. XXXX , OR Mag. Dr. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX (damals alle Mitarbeiter des Polizeikommissariats Simmering). Dieses E-Mail hatte folgenden Inhalt (Hervorhebungen im Original):1.3.
  14. Am 25.09.2020, um 10:51 Uhr, schrieb der Beschwerdeführer ein E-Mail mit dem Betreff „Weil es sein muss im Dienstweg vorgelegt“ an HR Dr. römisch 40 , OR Mag. , Dr. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (damals alle Mitarbeiter des Polizeikommissariats Simmering). Dieses E-Mail hatte folgenden Inhalt (Hervorhebungen im Original): „Es ist bis dato NOCH IMMER nicht möglich, einen Forderungsausgleich durchzuführen, ohne Systemabsturz ! Nachdem ich bereits vor meinem Urlaub diesen Umstand feststellen konnte und dieser eklatante Mangel bis dato nicht behoben wurde, erlaube ich mir auf diesem Wege die dringende Nachfrage bzw. ersuche um Bekanntgabe, warum das Problem nach wie vor besteht ? Die angebotene Lösung kann nicht weiter aufrecht erhalten werden, da es zu einer unnötigen Mehrbelastung kommt und den do. Bediensteten nicht weiter zugemutet werden kann, insbesondere als es sich hierbei offensichtlich nicht um eine vorübergehende Lösung handelt, sondern bis dato von Dauer zu sein scheint. Das Problem ist allgemein seit längerem bekannt und ist offensichtlich das Koordinationsbüro oder deren Bedienstete dazu nicht in der Lage, diesen Umstand schleunigst zu beheben bzw. Sind dort die zu ergreifenden Maßnahmen nicht bekannt, somit ersuche ich um Weiterleitung an eine andere, geeignetere Stelle damit unsere Arbeit nicht weiter unnötig blockiert wird und weise auf die derzeitige Aktenlage bzw. Rückstände auf Grund der herrschenden Krise hin. Vielen Dank XXXX “ römisch 40 “ Der Beschwerdeführer schrieb dieses E-Mail vorsätzlich. 1.3.
  15. Am 01.08.2021, um 13:57 Uhr, schrieb der Beschwerdeführer ein E-Mail mit dem Betreff „Es reicht !!!“ an HR Dr. XXXX , OR Mag. Dr. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX (damals alle Mitarbeiter des Polizeikommissariats Simmering). Dieses E-Mail hatte folgenden Inhalt:1.3.
  16. Am 01.08.2021, um 13:57 Uhr, schrieb der Beschwerdeführer ein E-Mail mit dem Betreff „Es reicht !!!“ an HR Dr. römisch 40 , OR Mag. Dr. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (damals alle Mitarbeiter des Polizeikommissariats Simmering). Dieses E-Mail hatte folgenden Inhalt: „s. g. Alle, die Strafakte bearbeiten als Referenten ! In den letzten beiden Wochen sind mir als Bearbeiter von Vollzugsakten bereits 4 !!! Akten untergekommen, deren Tatort NICHT der
  17. Ist. Koll. XXXX wurde vor kurzen von mir diesbezüglich befragt und konnte er eine diesbez. Erklärung abgegeb. (Fehler nicht bei ihm, sondern Vorgängerin).Koll. römisch 40 wurde vor kurzen von mir diesbezüglich befragt und konnte er eine diesbez. Erklärung abgegeb. (Fehler nicht bei ihm, sondern Vorgängerin). Koll. XXXX wurde ebenfalls vor einiger Zeit auf einen Akt hingewiesen, welcher noch dazu eine „Alko-Geschichte“ war, der den TO
  18. Bezirk aufwies und die Besch. wohnt in der Steiermark !Koll. römisch 40 wurde ebenfalls vor einiger Zeit auf einen Akt hingewiesen, welcher noch dazu eine „Alko-Geschichte“ war, der den TO
  19. Bezirk aufwies und die Besch. wohnt in der Steiermark ! Heute wieder und zwar zu 890225/20 ! Ich bitte höflichst um Sichtung des Tatortes, bevor der Akt bei uns picken bleibt – ich denke wir haben auch so genug zu tun. Bitte auch um Weiterleitung an alle im Haus die es betrifft und die ich im Verteiler nicht berücksichtigt habe. Danke XXXX “ römisch 40 “ Der Beschwerdeführer schrieb dieses E-Mail vorsätzlich, weil er sich über die zusätzliche Arbeit – die im Verhältnis zu den durch den XXXX des Polizeikommissariats Simmering zu bearbeitenden Akten absolut vernachlässigbar ist – geärgert hat. Er hat es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er dadurch den vernachlässigbaren Fehler des OR Mag. Dr. XXXX vor anderen, OR Mag. Dr. XXXX unterstellten Mitarbeitern, ausdrücklich anspricht, ohne dass dies zur Schaffung des vom Beschwerdeführer gewünschten Problembewusstseins notwendig gewesen wäre.Der Beschwerdeführer schrieb dieses E-Mail vorsätzlich, weil er sich über die zusätzliche Arbeit – die im Verhältnis zu den durch den römisch 40 des Polizeikommissariats Simmering zu bearbeitenden Akten absolut vernachlässigbar ist – geärgert hat. Er hat es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er dadurch den vernachlässigbaren Fehler des OR Mag. Dr. römisch 40 vor anderen, OR Mag. Dr. römisch 40 unterstellten Mitarbeitern, ausdrücklich anspricht, ohne dass dies zur Schaffung des vom Beschwerdeführer gewünschten Problembewusstseins notwendig gewesen wäre. 1.3.
  20. Während der COVID-19 Pandemie war im September 2020 eine WhatsApp-Gruppe erstellt worden, der die Verwaltungsbediensteten, unter diesen auch der Beschwerdeführer, und die Leitung des Polizeikommissariats Simmering freiwillig beigetreten war, um Informationen in Bezug auf die sich regelmäßig ändernde COVID-19 Lage bzw. diesbezüglich notwendige Maßnahmen und Anordnungen weitergeben zu können, auch wenn diese WhatsApp-Gruppe vereinzelt auch für private Nachrichten, wie die Weitergabe eines Hochzeitsfotos oder Glückwünsche zu privaten Anlässen, verwendet wurde. Von den Polizeijuristen, also jedenfalls von HR Dr. XXXX und OR Mag. Dr. XXXX , abgesehen waren die Verwaltungsbediensteten, auch der Beschwerdeführer, der Gruppe über deren Privathandys beigetreten.1.3.
  21. Während der COVID-19 Pandemie war im September 2020 eine WhatsApp-Gruppe erstellt worden, der die Verwaltungsbediensteten, unter diesen auch der Beschwerdeführer, und die Leitung des Polizeikommissariats Simmering freiwillig beigetreten war, um Informationen in Bezug auf die sich regelmäßig ändernde COVID-19 Lage bzw. diesbezüglich notwendige Maßnahmen und Anordnungen weitergeben zu können, auch wenn diese WhatsApp-Gruppe vereinzelt auch für private Nachrichten, wie die Weitergabe eines Hochzeitsfotos oder Glückwünsche zu privaten Anlässen, verwendet wurde. Von den Polizeijuristen, also jedenfalls von HR Dr. römisch 40 und OR Mag. Dr. römisch 40 , abgesehen waren die Verwaltungsbediensteten, auch der Beschwerdeführer, der Gruppe über deren Privathandys beigetreten. Am 19.11.2021 verdichteten sich die Hinweise, dass ab dem 22.11.2021 wieder ein österreichweiter Lockdown wegen der COVID-19 Pandemie verordnet werden würde, auch wenn dieser erst mit der
  22. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 475/2021, am 21.11.2021 (einem Sonntag) kundgemacht, angeordnet wurde.Am 19.11.2021 verdichteten sich die Hinweise, dass ab dem 22.11.2021 wieder ein österreichweiter Lockdown wegen der COVID-19 Pandemie verordnet werden würde, auch wenn dieser erst mit der
  23. COVID-19-NotMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2021,, am 21.11.2021 (einem Sonntag) kundgemacht, angeordnet wurde. Am 19.11.2021, 09.45 Uhr, schrieb OR Mag. Dr. XXXX (in Abstimmung mit der Dienststellenleitung) folgende Nachricht in die gegenständliche WhatsApp-Gruppe:Am 19.11.2021, 09.45 Uhr, schrieb OR Mag. Dr. römisch 40 (in Abstimmung mit der Dienststellenleitung) folgende Nachricht in die gegenständliche WhatsApp-Gruppe: „Geschätzte Mitarbeiterinnen & Mitarbeiter Auch wenn der bundesweite Lockdown in Kraft treten sollte, bleiben die Regelungen im Amte hinsichtlich der Anwesenheit vorerst unverändert, da aufgrund der Impfung nunmehr sämtlicher MA bei Verdachtsfällen die K/2 Regelung (sofortiger PCR Test bzw. neuerlicher Test nach 5 Tagen) gilt. Ich weise nochmals auf die Abstands- und Maskenregeln (--> ab 2 Personen im Büro durchgehende FFP2 Tragepflicht <--) [hin] und ersuche eindringlich die derzeit freien Arbeitsplätze im Hause so zu besetzen, dass möglichst viele MA einzeln den Dienst versehen können. Für die notwendigen Betreuungspflichten wird es in Ansprache mit mir eine Lösung geben. Bezüglich Parteienverkehr werde ich in Absprache mit der PI die für uns alle bestmögliche Lösung anstreben, die Vorgangsweise in Absprache mit unseren Nachbarbezirken anhand möglicher Vorgaben des Präsidiums akkordieren und meine Entscheidung rechtzeitig bekannt geben. Schönes Wochenende! Beste Grüße XXXX “ römisch 40 “ In drei aufeinanderfolgenden Nachrichten schrieb der Beschwerdeführer am 19.11.2021, um 15:35, 15:37 und 15:38 Uhr: „Es ist bemerkenswert dass die Behörde von 10:15 bis 15:30 Uhr keine Maßnahmen setzt obwohl schon seit Tagen von einem lockdown die Rede ist. Immerhin beginnt die Ausgangsbeschränkung Montag 00:00 Uhr und wir wissen nichts.“, „Es wird keinen Parteienverkehr geben und somit ist die Anzahl der Bediensteten im Sinne der Gesundheit stark mittels HO zu reduzieren.“ und „Die Behörde hat auch für die Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu sorgen. Egal ob geimpft oder nicht. Der Lockdown ist für ALLE gültig, zumindest 10 Tage.“ Nach drei zustimmenden Nachrichten anderer Bediensteter schrieb der Beschwerdeführer am 19.11.2021, um 15:50, 15:52, 15:58, 15:59 und 16:02 Uhr: „Nachdem die Behörde noch die Dienststellenleitung zu einer Entscheidung fähig oder willig ist, treffe ich für meine Abteilung ab Montag 07:00 Uhr folgende Entscheidung im Sinne der Gesundheitsvorsorge da ich für meine Begriffe auch für die Gesundheit meiner Mitarbeiter verantwortlich bin:“ „Es wird sich in meinen 3 Büroräumlichkeiten nie mehr als 1 Personen gleichzeitig aufhalten.“ „Des Weiteren werde ich für die Zeit des Lockdowns eine HO-Regelung treffen.“ „Welche ich der Leitung vorlegen werde.“ Nachdem eine Mitarbeiterin darauf verwies, dass die Dienststellenleitung wohl zeitnah weitere Informationen geben werde, schrieb der Beschwerdeführer am 19.11.2021, 16:05 Uhr: „Wenn ab Montag 00:00 Uhr lockdown ist ist der Begriff zeitnah etwas aus dem Rahmen.“ Diese Mitarbeiterin schrieb am 19.11.2021, 16:06 Uhr: „Es wird die richtige Entscheidung getroffen werden, davon bin ich überzeugt“ Der Beschwerdeführer schrieb am 19.11.2021, 16:06 Uhr: „Das hätten die schon lange tun können!!!“ Nach weiteren Nachrichten verschiedener Personen gab HR Dr. XXXX am 21.11.2021, um 12:56 Uhr bekannt, dass er und OR Mag. Dr. XXXX nunmehr die Gruppe verlassen würden, weil diese nicht mehr dem eigentlichen Zweck dienen würde.Nach weiteren Nachrichten verschiedener Personen gab HR Dr. römisch 40 am 21.11.2021, um 12:56 Uhr bekannt, dass er und OR Mag. Dr. römisch 40 nunmehr die Gruppe verlassen würden, weil diese nicht mehr dem eigentlichen Zweck dienen würde. Am 21.11.2021, um 13:03 Uhr, schrieb als unmittelbar auf diese Nachricht folgend der Beschwerdeführer: „ S. g. Rat XXXX ich nehme Ihre Überlegungen gerne und mit Freude z.K. und bedanke mich auf diese Weise herzlich bei Ihnen. Ich wünsche noch einen schönen Sonntag.“„ S. g. Rat römisch 40 ich nehme Ihre Überlegungen gerne und mit Freude z.K. und bedanke mich auf diese Weise herzlich bei Ihnen. Ich wünsche noch einen schönen Sonntag.“ Die festgestellten Nachrichten schrieb der Beschwerdeführer vorsätzlich, er hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er durch seine Anordnungen, wie in seiner Abteilung während des Lockdowns zu arbeiten sei und durch seine Formulierung: „Nachdem die Behörde noch die Dienststellenleitung zu einer Entscheidung fähig oder willig ist, treffe ich für meine Abteilung ab Montag 07:00 Uhr folgende Entscheidung …“ den zuvor eine Anweisung treffenden OR Mag. Dr. XXXX vor den Mitarbeitern des Polizeikommissariats Simmering desavouiert und ihm vorgeworfen hat, angesichts des drohenden Lockdowns untätig zu sein. Die festgestellten Nachrichten schrieb der Beschwerdeführer vorsätzlich, er hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er durch seine Anordnungen, wie in seiner Abteilung während des Lockdowns zu arbeiten sei und durch seine Formulierung: „Nachdem die Behörde noch die Dienststellenleitung zu einer Entscheidung fähig oder willig ist, treffe ich für meine Abteilung ab Montag 07:00 Uhr folgende Entscheidung …“ den zuvor eine Anweisung treffenden OR Mag. Dr. römisch 40 vor den Mitarbeitern des Polizeikommissariats Simmering desavouiert und ihm vorgeworfen hat, angesichts des drohenden Lockdowns untätig zu sein. 1.3.
  24. Am 27.11.2019 kam es zwischen dem Beschwerdeführer und dem (damaligen) Obst XXXX , Kommandant des Stadtpolizeikommandos 15, zu einem Gespräch zur Aufarbeitung einer Beschwerde, die der Beschwerdeführer gegen zwei Exekutivorgane des Stadtpolizeikommandos 15 eingebracht hatte; im Rahmen dieses Gespräches stellte der (damalige) Obst XXXX fest, dass der Beschwerdeführer Wissen über Eintragungen im Tagesbericht der Polizeiinspektion der beiden Exekutivorgane hatte, über das dieser nicht verfügen hätte dürfen. Erhebungen des (damaligen) Obst XXXX ergaben, dass unter anderem die Gattin des Beschwerdeführers, die zum damaligen Zeitpunkt in der Landespolizeidirektion Wien arbeitete, sich ohne dienstliche Notwendigkeit Zugriff auf diesen Tagesbericht verschafft hatte. Gegen diese wurden in weiterer Folge Maßnahmen ergriffen.1.3.
  25. Am 27.11.2019 kam es zwischen dem Beschwerdeführer und dem (damaligen) Obst römisch 40 , Kommandant des Stadtpolizeikommandos 15, zu einem Gespräch zur Aufarbeitung einer Beschwerde, die der Beschwerdeführer gegen zwei Exekutivorgane des Stadtpolizeikommandos 15 eingebracht hatte; im Rahmen dieses Gespräches stellte der (damalige) Obst römisch 40 fest, dass der Beschwerdeführer Wissen über Eintragungen im Tagesbericht der Polizeiinspektion der beiden Exekutivorgane hatte, über das dieser nicht verfügen hätte dürfen. Erhebungen des (damaligen) Obst römisch 40 ergaben, dass unter anderem die Gattin des Beschwerdeführers, die zum damaligen Zeitpunkt in der Landespolizeidirektion Wien arbeitete, sich ohne dienstliche Notwendigkeit Zugriff auf diesen Tagesbericht verschafft hatte. Gegen diese wurden in weiterer Folge Maßnahmen ergriffen. Am 24.01.2021, um 11:58 Uhr, schrieb der Beschwerdeführer ein E-Mail mit dem Betreff „AW: Beschwerdeaufarbeitung“ an den (damaligen) Obst XXXX . Dieses E-Mail hatte folgenden Inhalt (Hervorhebung im Original):Am 24.01.2021, um 11:58 Uhr, schrieb der Beschwerdeführer ein E-Mail mit dem Betreff „AW: Beschwerdeaufarbeitung“ an den (damaligen) Obst römisch 40 . Dieses E-Mail hatte folgenden Inhalt (Hervorhebung im Original): „GRATULATION und großes DANKE. Mit liegt nunmehr ein Schreiben vom 20.1.2020 in Bezug auf unser „Aufarbeitungsgespräch“ vom 27.11.2019 vor, welchem ich auch entnehmen kann, dass unser Gespräch der StA als Berichterstattung übermittelt wurde. Ich bedanke mich bei ihnen, dass sie eine private Angelegenheit nun auf die dienstliche Ebene hieven, somit kann ich auch diesbezüglich in Zukunft gegenüber Jedem und Jeder argumentieren. Weiters ist mir in der Zwischenzeit auch bekannt geworden, dass sie meine Gattin als Bauernopfer in diese Sache mit hineinziehen. Wie auch immer, egal welche Schritte sie setzen, sie werden ihre beiden EB’s nicht vor der gerechten Strafe schützen können ! Auf Grund des mittlerweile herrschenden Sachverhalts schon gar nicht ! Die mögliche Einvernahme meinerseits oder die meiner Gattin im Referat PA 6 oder vor Gericht wird ein Ergebnis zutage bringen, von welchem sie eigentlich schon i. K. sein müssten und deswegen bin ich ob ihrer lächerlichen Versuche verwundert, warum sie so viel Zeit aufwenden, eine nicht mehr abwendbare Verurteilung gem. § 288 und 289 StGB hintanzuhalten.Die mögliche Einvernahme meinerseits oder die meiner Gattin im Referat PA 6 oder vor Gericht wird ein Ergebnis zutage bringen, von welchem sie eigentlich schon i. K. sein müssten und deswegen bin ich ob ihrer lächerlichen Versuche verwundert, warum sie so viel Zeit aufwenden, eine nicht mehr abwendbare Verurteilung gem. Paragraph 288 und 289 StGB hintanzuhalten. Den letzten Satz schreibe ich im Bewusstsein, bis dato keine Verleumdungsklage o. ä. erhalten zu haben oder darüber informiert worden zu sein, somit gehe ich davon aus, dass meine Vermutung in Bezug auf die (nicht durchgeführte) Schulwegsicherung und die damals herrschenden Windverhältnisse den Tatsachen entspricht. Selbstverständlich können sie dieses Mail als Kopie oder auch im Original dem Referat PA 6 weiterleiten. Sollte die StA Wien das ursprüngliche Verfahren einstellen, wird im Anschluss daran der nächste Schritt von mir gesetzt werden. Ich nehme nicht an, dass sie auf Grund dieses Mails neuerlich ein Gespräch mit mir suchen werden, falls doch, so teile ich ihnen hiermit ausdrücklich mit, dass ich darauf verzichte ! Mit der Achtung, die ihnen gebührt, verbleibe ich XXXX “ römisch 40 “ 1.3.
  26. In der schriftlichen Weisung des Landespolizeipräsidenten vom 19.05.2014, P4/113730/1/2014, wird – soweit dies für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung ist – angeordnet: „I. Geltungsbereich Diese Dienstanweisung gilt für alle Bediensteten der Landespolizeidirektion Wien und deren nachgeordneten Dienststellen und Organisationseinheiten in Ergänzung zu den einschlägigen Rechtsnormen. […] II. Allgemeine Bestimmungenrömisch zwei. Allgemeine Bestimmungen […] II.
  27. Auftretenrömisch zwei.
  28. Auftreten Der Bedienstete der Bundespolizei bekennt sich dazu, dass eine professionelle Aufgabenerfüllung im Rahmen jedes Zusammenwirkens mit anderen Personen, neben der erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikation, auch eine den allgemeinen gesellschaftlichen Umgangsformen angemessene Höflichkeit, ein respektvolles und der Menschenwürde entsprechendes Auftreten sowie ein gepflegtes Erscheinungsbild bedingt, um insbesondere das Vertrauen der Bevölkerung und das Ansehen des Polizeikorps zu stärken. […] II.
  29. Dienstwegrömisch zwei.
  30. Dienstweg Interne Meldungen, persönliche Anbringen udgl sind, außer in den gesondert geregelten Fällen, im Dienstweg vorzulegen. […]“
  31. Beweiswürdigung: 2.
  32. Beweiswürdigung zu 1.
  33. („Zum bisherigen Verfahren“): Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus der Aktenlage, die den Parteien in der Verhandlung am 27.04.2023 vorgehalten wurden und denen nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zum Spruch des Einleitungsbeschlusses beschränken sich auf die Darstellung des – zum damaligen Zeitpunkt bestehenden – Tatverdachtes, soweit diesem im gegenständlichen Verfahren noch Relevanz zukommt. 2.
  34. Beweiswürdigung zu 1.
  35. („Zur Person des Beschwerdeführers und seiner beruflichen Positionierung“): Auch diese Feststellungen ergeben sich unstrittig aus der Aktenlage, die den Parteien in der Verhandlung am 27.04.2023 vorgehalten wurden und denen nicht entgegengetreten wurde, insbesondere auch aus dem Auszug aus dem Standesausweis (
  36. Akt, S. 27). Hinsichtlich der beruflichen Positionierung des Beschwerdeführers ist auf dessen Vorbringen und die diesbezüglich gleichlautenden Ausführungen des Zeugen OR Mag. Dr. XXXX zu verweisen, die von den Parteien – trotz ausdrücklicher Nachfrage des Gerichts – nicht in Zweifel gezogen wurden.Hinsichtlich der beruflichen Positionierung des Beschwerdeführers ist auf dessen Vorbringen und die diesbezüglich gleichlautenden Ausführungen des Zeugen OR Mag. Dr. römisch 40 zu verweisen, die von den Parteien – trotz ausdrücklicher Nachfrage des Gerichts – nicht in Zweifel gezogen wurden. Hinsichtlich der „ausgezeichneten Kenntnisse des XXXX “ des Beschwerdeführers und den ohne Beanstandung abgelaufenen Überprüfungen der vom Beschwerdeführer geleiteten Organisationseinheit ist auf dessen Vorbringen und die diesbezüglich gleichlautenden Ausführungen des Zeugen HR Dr. XXXX zu verweisen.Hinsichtlich der „ausgezeichneten Kenntnisse des römisch 40 “ des Beschwerdeführers und den ohne Beanstandung abgelaufenen Überprüfungen der vom Beschwerdeführer geleiteten Organisationseinheit ist auf dessen Vorbringen und die diesbezüglich gleichlautenden Ausführungen des Zeugen HR Dr. römisch 40 zu verweisen. Dass dem Beschwerdeführer kein Mandat als Personalvertreter zukommt und dieser nicht Mitglied in einem Wahlausschuss war, ergibt sich daraus, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dies nie behauptet hat und sich entsprechende Hinweise nicht aus dem Akt ergeben. Dass der Beschwerdeführer Sprecher der XXXX der Landespolizeidirektion Wien war, ergibt sich aus seinem im Verfahren gleichbleibenden Vorbringen; dass es sich hiebei um eine informelle Funktion handelt, hat der Beschwerdeführer selbst zugestanden (Verhandlungsschrift, S. 32: „Über Befragen PV gibt P an, dass er seine Tätigkeit als Sprecher der XXXX auch gesehen habe Probleme aufzuzeigen. Glaublich zeitnah nach dem Mail vom 10.07.2019 habe er diese Funktion zurückgelegt. Nachfrage R: Es handle sich um keine offizielle Funktion, sondern um eine Vereinbarung der XXXX .“)Dass der Beschwerdeführer Sprecher der römisch 40 der Landespolizeidirektion Wien war, ergibt sich aus seinem im Verfahren gleichbleibenden Vorbringen; dass es sich hiebei um eine informelle Funktion handelt, hat der Beschwerdeführer selbst zugestanden (Verhandlungsschrift, S. 32: „Über Befragen PV gibt P an, dass er seine Tätigkeit als Sprecher der römisch 40 auch gesehen habe Probleme aufzuzeigen. Glaublich zeitnah nach dem Mail vom 10.07.2019 habe er diese Funktion zurückgelegt. Nachfrage R: Es handle sich um keine offizielle Funktion, sondern um eine Vereinbarung der römisch 40 .“) 2.
  37. Beweiswürdigung zu 1.
  38. („Zu dem den Vorwürfen zu Grunde liegenden Sachverhalt“): 2.3.1.: Zu den Feststellungen zu 1.3.1.: Dass der Beschwerdeführer von XXXX bereits vor dem 10.07.20219 auf die Notwendigkeit der Einhaltung des Dienstweges einzuhalten und angewiesen worden sei, Schreiben, die an Empfänger außerhalb des Polizeikommissariats Simmering gerichtet seien, vor Versendung HR Dr. XXXX oder seinem Vertreter zu zeigen, ergibt sich einerseits aus der unter Wahrheitspflicht ergangenen Aussage des Zeugen XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsschrift, S. 23 „[…] Z2 (Anmerkung: XXXX ) führt aus, dass er vor dem 10.07.2019 P (Anmerkung: Beschwerdeführer) bereits über die Einhaltung des Dienstweges belehrt habe, dies allerdings nur mündlich. Ab diesem Zeitpunkt habe er sich gezwungen gesehen die Sache zu verschriftlichen. Über Nachfrage R (Anmerkung: Richter) gibt Z2 an, dass er sich sehr sicher sei, P auch erklärt zu haben, was er mit Dienstweg meine. Er habe P angewiesen Dinge die nach Außen gehen, vor Versendung ihm oder seinem Vertreter, das war damals XXXX , zuvor Mag. XXXX , zu zeigen.“) und andererseits aus der Formulierung des Antwort-E-Mails des XXXX vom 10.07.2019, 10:49 Uhr. In diesem E-Mail – XXXX hat ausgesagt, dass er sich ab diesem Zeitpunkt gezwungen sah, die Sache zu verschriftlichen – führt dieser aus, dass er den Beschwerdeführer „neuerlich auf die Notwendigkeit der Einhaltung des Dienstweges hinweisen“ dürfe „, das heißt, dass es nicht ausreicht, eine E-Mail gleichzeitig an mich und das BZK als unsere vorgesetzte OE bzw. an das BZK als unsere vorgesetzte OE und Cc an mich zu senden“ Er ersuchte den Beschwerdeführer „neuerlich, ein allfälliges, an das BZK gerichtetes Schreiben zunächst als Erledigungsentwurf an mich bzw. Rat Mag. XXXX als meinen interimistischen Stellvertreter und deinen interimistischen Referatsleiter und interimistischen unmittelbaren Vorgesetzten zu senden und erst nach Freigabe durch einen von uns beiden die Abfertigung zu veranlassen“. Da der Beschwerdeführer diesem E-Mail nicht einmal seinem Vorbringen nach widersprochen hat, ist davon auszugehen, dass es zuvor schon entsprechende mündliche Belehrungen gegeben hat, da ansonsten der Hinweis auf die Einhaltung des Dienstweges und die aus Sicht von XXXX richtige Vorgangsweise nicht neuerlich erfolgt wäre. Dass der Beschwerdeführer von römisch 40 bereits vor dem 10.07.20219 auf die Notwendigkeit der Einhaltung des Dienstweges einzuhalten und angewiesen worden sei, Schreiben, die an Empfänger außerhalb des Polizeikommissariats Simmering gerichtet seien, vor Versendung HR Dr. römisch 40 oder seinem Vertreter zu zeigen, ergibt sich einerseits aus der unter Wahrheitspflicht ergangenen Aussage des Zeugen römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsschrift, S. 23 „[…] Z2 (Anmerkung: römisch 40 ) führt aus, dass er vor dem 10.07.2019 P (Anmerkung: Beschwerdeführer) bereits über die Einhaltung des Dienstweges belehrt habe, dies allerdings nur mündlich. Ab diesem Zeitpunkt habe er sich gezwungen gesehen die Sache zu verschriftlichen. Über Nachfrage R (Anmerkung: Richter) gibt Z2 an, dass er sich sehr sicher sei, P auch erklärt zu haben, was er mit Dienstweg meine. Er habe P angewiesen Dinge die nach Außen gehen, vor Versendung ihm oder seinem Vertreter, das war damals römisch 40 , zuvor Mag. römisch 40 , zu zeigen.“) und andererseits aus der Formulierung des Antwort-E-Mails des römisch 40 vom 10.07.2019, 10:49 Uhr. In diesem E-Mail – römisch 40 hat ausgesagt, dass er sich ab diesem Zeitpunkt gezwungen sah, die Sache zu verschriftlichen – führt dieser aus, dass er den Beschwerdeführer „neuerlich auf die Notwendigkeit der Einhaltung des Dienstweges hinweisen“ dürfe „, das heißt, dass es nicht ausreicht, eine E-Mail gleichzeitig an mich und das BZK als unsere vorgesetzte OE bzw. an das BZK als unsere vorgesetzte OE und Cc an mich zu senden“ Er ersuchte den Beschwerdeführer „neuerlich, ein allfälliges, an das BZK gerichtetes Schreiben zunächst als Erledigungsentwurf an mich bzw. Rat Mag. römisch 40 als meinen interimistischen Stellvertreter und deinen interimistischen Referatsleiter und interimistischen unmittelbaren Vorgesetzten zu senden und erst nach Freigabe durch einen von uns beiden die Abfertigung zu veranlassen“. Da der Beschwerdeführer diesem E-Mail nicht einmal seinem Vorbringen nach widersprochen hat, ist davon auszugehen, dass es zuvor schon entsprechende mündliche Belehrungen gegeben hat, da ansonsten der Hinweis auf die Einhaltung des Dienstweges und die aus Sicht von römisch 40 richtige Vorgangsweise nicht neuerlich erfolgt wäre. Zwar bestreitet der Beschwerdeführer am Beginn der Verhandlung, dass er hinsichtlich der Notwendigkeit der Genehmigung von E-Mails vor dem 10.07.2019 belehrt worden sei (Verhandlungsschrift, S. 8: „R befragt P, ob man ihn schon zuvor auf die Notwendigkeit der Einhaltung des Dienstweges belehrt hat. P führt aus, dass zwar über den Dienstweg gesprochen wurde, aber man P zuvor nie gesagt habe, dass das Mail zuerst den Vorgesetzen als Entwurf vorzulegen sei, damit diese das weiterschicken würden bzw. das Versenden genehmigen würden.“), jedoch gesteht er nach der Befragung der Zeugen zu, dass es zu einem Gespräch zwischen ihm und XXXX gekommen sei, er dessen Inhalt aber nicht mehr wisse (Verhandlungsschrift, S. 31: „Über Befragen R gibt P an, dass er nur noch dunkel in Erinnerung habe, dass XXXX vor dem 10.07.2019 über den Dienstweg mit ihm gesprochen habe. Er wisse den Inhalt des Gespräches nicht mehr. Anlassfall dürfte wieder ein Problem gewesen, bei dem er durch ein Gespräch keine Lösung erfahren habe. Dies sei vor dem Mail 10.07.2019 gewesen.“).Zwar bestreitet der Beschwerdeführer am Beginn der Verhandlung, dass er hinsichtlich der Notwendigkeit der Genehmigung von E-Mails vor dem 10.07.2019 belehrt worden sei (Verhandlungsschrift, S. 8: „R befragt P, ob man ihn schon zuvor auf die Notwendigkeit der Einhaltung des Dienstweges belehrt hat. P führt aus, dass zwar über den Dienstweg gesprochen wurde, aber man P zuvor nie gesagt habe, dass das Mail zuerst den Vorgesetzen als Entwurf vorzulegen sei, damit diese das weiterschicken würden bzw. das Versenden genehmigen würden.“), jedoch gesteht er nach der Befragung der Zeugen zu, dass es zu einem Gespräch zwischen ihm und römisch 40 gekommen sei, er dessen Inhalt aber nicht mehr wisse (Verhandlungsschrift, S. 31: „Über Befragen R gibt P an, dass er nur noch dunkel in Erinnerung habe, dass römisch 40 vor dem 10.07.2019 über den Dienstweg mit ihm gesprochen habe. Er wisse den Inhalt des Gespräches nicht mehr. Anlassfall dürfte wieder ein Problem gewesen, bei dem er durch ein Gespräch keine Lösung erfahren habe. Dies sei vor dem Mail 10.07.2019 gewesen.“). Insgesamt ist daher hier den Ausführungen des Zeugen XXXX , der sich einerseits klar erinnern konnte, zuvor den Beschwerdeführer mündlich belehrt zu haben und der andererseits gleichbleibend und unter Wahrheitspflicht aussagte, zu glauben und die entsprechende Feststellung zu treffen.Insgesamt ist daher hier den Ausführungen des Zeugen römisch 40 , der sich einerseits klar erinnern konnte, zuvor den Beschwerdeführer mündlich belehrt zu haben und der andererseits gleichbleibend und unter Wahrheitspflicht aussagte, zu glauben und die entsprechende Feststellung zu treffen. Der Inhalt der unter 1.3.
  39. festgestellten E-Mails sowie deren Absender, Empfänger und Zeitdaten ergibt sich aus den in das Verfahren eingebrachten E-Mails, denen nicht entgegengetreten wurde. Der Beschwerdeführer hat auch bestätigt, die ihm zuzurechnende Nachricht geschrieben zu haben. Dass der Beschwerdeführer vor Versendung des unter 1.3.
  40. festgestellten, von ihm stammenden E-Mail keine Genehmigung von XXXX oder XXXX eingeholt hat, hat er einerseits nie behauptet und ergibt sich andererseits aus den Zeugenaussagen von XXXX und XXXX .Dass der Beschwerdeführer vor Versendung des unter 1.3.
  41. festgestellten, von ihm stammenden E-Mail keine Genehmigung von römisch 40 oder römisch 40 eingeholt hat, hat er einerseits nie behauptet und ergibt sich andererseits aus den Zeugenaussagen von römisch 40 und römisch 40 . Hinsichtlich des festgestellten Vorsatzes ist absolut lebensfremd, dass ein E-Mail mit einem schlüssigen Inhalt nicht vorsätzlich (also durch einen Bedienungsfehler) geschrieben wird. Dass der Beschwerdeführer auch vorsätzlich den Dienstweg umgangen hat, ergibt sich einerseits daraus, dass er – wie unter 1.3.
  42. festgestellt – bereits vor der Versendung des E-Mails über die Notwendigkeit von dessen Einhaltung belehrt worden ist und andererseits daraus, dass er der Beschwerdeführer angegeben hat, das Büro Zentrale Kommunikation für zuständig erachtet zu haben. Im Lichte der zuvor erfolgten Belehrung und aus der zugestandenen Überlegung, wohin die Anregung zu schicken sei, sowie auf Grund der langjährigen Erfahrung des Beschwerdeführers ist zu schließen, dass er es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (= vorsätzlich gehandelt hat), dass er den Dienstweg umgeht. 2.3.2.: Zu den Feststellungen zu 1.3.2.: Dass in Angelegenheiten einer Drittschuldnerklage der Beschwerdeführer nach den Vorgaben seiner Vorgesetzten nicht berechtigt ist, die nach außen zu erlassenden Schreiben selbst zu zeichnen, diese von ihm oder seinen Mitarbeitern vorbereitet und dann durch den Stadthauptmann (oder dessen Stellvertreter) genehmigt werden, ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen XXXX und XXXX sowie schließlich auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers (Verhandlungsschrift, S. 8: „Nachgefragt, beim Versenden bereite P den Akt vor und lege ihn in ein ‚Postkasterl‘, ob dieser dann dem Stadthauptmann oder seinem Vertreter vorgelegt werde, wisse P nicht.“).Dass in Angelegenheiten einer Drittschuldnerklage der Beschwerdeführer nach den Vorgaben seiner Vorgesetzten nicht berechtigt ist, die nach außen zu erlassenden Schreiben selbst zu zeichnen, diese von ihm oder seinen Mitarbeitern vorbereitet und dann durch den Stadthauptmann (oder dessen Stellvertreter) genehmigt werden, ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen römisch 40 und römisch 40 sowie schließlich auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers (Verhandlungsschrift, S. 8: „Nachgefragt, beim Versenden bereite P den Akt vor und lege ihn in ein ‚Postkasterl‘, ob dieser dann dem Stadthauptmann oder seinem Vertreter vorgelegt werde, wisse P nicht.“). Der Inhalt der unter 1.3.
  43. festgestellten E-Mails sowie deren Absender, Empfänger und Zeitdaten ergibt sich aus den in das Verfahren eingebrachten E-Mails, denen nicht entgegengetreten wurde. Der Beschwerdeführer hat auch bestätigt, die ihm zugeschriebene Nachricht geschrieben zu haben. Dass der Beschwerdeführer vor Versendung des unter 1.3.
  44. festgestellten, von ihm stammenden E-Mail keine Genehmigung von XXXX oder XXXX eingeholt hat, hat er einerseits nie behauptet und ergibt sich andererseits aus den Zeugenaussagen von XXXX und XXXX .Dass der Beschwerdeführer vor Versendung des unter 1.3.
  45. festgestellten, von ihm stammenden E-Mail keine Genehmigung von römisch 40 oder römisch 40 eingeholt hat, hat er einerseits nie behauptet und ergibt sich andererseits aus den Zeugenaussagen von römisch 40 und römisch 40 . Hinsichtlich des festgestellten Vorsatzes ist absolut lebensfremd, dass ein E-Mail mit einem schlüssigen Inhalt nicht vorsätzlich (also durch einen Bedienungsfehler) geschrieben wird. Dass der Beschwerdeführer auch vorsätzlich den Dienstweg umgangen hat, ergibt sich aus seinen Angaben (Verhandlungsschrift, S. 9: „P führt aus, dass er sich an den Vorfall noch genau erinnern konnte. Er habe den Akt auf seinem Tisch gefunden, dieser sei zu seinen Handen von der Einlaufstelle gekommen. Ein weiterer Vermerk habe sich nicht am Akt befunden, insbesondere wurde keine Rücksprache verlangt. Im Schreiben der Finanzprokuratur sei P persönlich angegriffen worden, weil man ihm eine nicht ordnungsgemäße Zustellung vorgehalten habe, obwohl das entsprechende Kuvert bereits im Akt gewesen sei und P alles getan habe, was notwendig gewesen sei. Daher habe er der Stelle geantwortet, die ihn angegriffen habe. R befragt P, ob man ihn schon zuvor auf die Notwendigkeit der Einhaltung des Dienstweges belehrt hat. P führt aus, dass er das wohl in seinem Zorn vergessen habe.“). Es ist aber lebensfremd, wenn der Beschwerdeführer hier als langjähriger Beamter ausführt, auf den Dienstweg vergessen zu haben, zumal einerseits die Korrespondenz mit der Finanzprokuratur nie vom Beschwerdeführer genehmigt worden ist und der Beschwerdeführer ein Monat vor diesem Vorfall von XXXX schriftlich hinsichtlich der Einhaltung des Dienstweges belehrt worden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer sich über die (vorbringliche) Unterstellung eines Fehlers geärgert und diesem Ärger mit dem E-Mail Luft gemacht hat.Hinsichtlich des festgestellten Vorsatzes ist absolut lebensfremd, dass ein E-Mail mit einem schlüssigen Inhalt nicht vorsätzlich (also durch einen Bedienungsfehler) geschrieben wird. Dass der Beschwerdeführer auch vorsätzlich den Dienstweg umgangen hat, ergibt sich aus seinen Angaben (Verhandlungsschrift, S. 9: „P führt aus, dass er sich an den Vorfall noch genau erinnern konnte. Er habe den Akt auf seinem Tisch gefunden, dieser sei zu seinen Handen von der Einlaufstelle gekommen. Ein weiterer Vermerk habe sich nicht am Akt befunden, insbesondere wurde keine Rücksprache verlangt. Im Schreiben der Finanzprokuratur sei P persönlich angegriffen worden, weil man ihm eine nicht ordnungsgemäße Zustellung vorgehalten habe, obwohl das entsprechende Kuvert bereits im Akt gewesen sei und P alles getan habe, was notwendig gewesen sei. Daher habe er der Stelle geantwortet, die ihn angegriffen habe. R befragt P, ob man ihn schon zuvor auf die Notwendigkeit der Einhaltung des Dienstweges belehrt hat. P führt aus, dass er das wohl in seinem Zorn vergessen habe.“). Es ist aber lebensfremd, wenn der Beschwerdeführer hier als langjähriger Beamter ausführt, auf den Dienstweg vergessen zu haben, zumal einerseits die Korrespondenz mit der Finanzprokuratur nie vom Beschwerdeführer genehmigt worden ist und der Beschwerdeführer ein Monat vor diesem Vorfall von römisch 40 schriftlich hinsichtlich der Einhaltung des Dienstweges belehrt worden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer sich über die (vorbringliche) Unterstellung eines Fehlers geärgert und diesem Ärger mit dem E-Mail Luft gemacht hat. 2.3.3.: Zu den Feststellungen zu 1.3.3.: Der Inhalt des unter 1.3.
  46. festgestellten E-Mails sowie dessen Absender, Empfänger und Zeitdaten ergibt sich aus dem in das Verfahren eingebrachten E-Mail, dem nicht entgegengetreten wurde. Der Beschwerdeführer hat auch bestätigt, diese Nachricht geschrieben zu haben. Dass der Beschwerdeführer vor Versendung des unter 1.3.
  47. festgestellten, von ihm stammenden E-Mail keine Genehmigung von XXXX oder XXXX eingeholt hat, hat er nie behauptet.Dass der Beschwerdeführer vor Versendung des unter 1.3.
  48. festgestellten, von ihm stammenden E-Mail keine Genehmigung von römisch 40 oder römisch 40 eingeholt hat, hat er nie behauptet. Hinsichtlich des festgestellten Vorsatzes ist absolut lebensfremd, dass ein E-Mail mit einem schlüssigen Inhalt nicht vorsätzlich (also durch einen Bedienungsfehler) geschrieben wird, die Motivation des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Aussagen. 2.3.4.: Zu den Feststellungen zu 1.3.4.: Der Inhalt des unter 1.3.
  49. festgestellten E-Mails sowie dessen Absender, Empfänger und Zeitdaten ergibt sich aus dem in das Verfahren eingebrachten E-Mail, dem nicht entgegengetreten wurde. Der Beschwerdeführer hat auch bestätigt, diese Nachricht geschrieben zu haben. Hinsichtlich des festgestellten Vorsatzes ist absolut lebensfremd, dass ein E-Mail mit einem schlüssigen Inhalt nicht vorsätzlich (also durch einen Bedienungsfehler) geschrieben wird. 2.3.5.: Zu den Feststellungen zu 1.3.5.: Der Inhalt des unter 1.3.
  50. festgestellten E-Mails sowie dessen Absender, Empfänger und Zeitdaten ergibt sich aus dem in das Verfahren eingebrachten E-Mail, dem nicht entgegengetreten wurde. Der Beschwerdeführer hat auch bestätigt, diese Nachricht geschrieben zu haben. Hinsichtlich des festgestellten Vorsatzes ist absolut lebensfremd, dass ein E-Mail mit einem schlüssigen Inhalt nicht vorsätzlich (also durch einen Bedienungsfehler) geschrieben wird. 2.3.6.: Zu den Feststellungen zu 1.3.6.: Der Inhalt des unter 1.3.
  51. festgestellten E-Mails sowie dessen Absender, Empfänger und Zeitdaten ergibt sich aus dem in das Verfahren eingebrachten E-Mail, dem nicht entgegengetreten wurde. Der Beschwerdeführer hat auch bestätigt, diese Nachricht geschrieben zu haben. Hinsichtlich des festgestellten Vorsatzes ist absolut lebensfremd, dass ein E-Mail mit einem schlüssigen Inhalt nicht vorsätzlich (also durch einen Bedienungsfehler) geschrieben wird, die Motivation des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Aussagen. Dass es sich bei vier Akten, die der XXXX des Polizeikommissariats Simmering in zwei Wochen wegen Übersehens, eine Unzuständigkeit innerhalb der gleichen Behörde um einen absolut zu vernachlässigenden Mehraufwand handelt, ergibt sich aus der Aussage von XXXX , der von 160.000 Akten in den letzten zwei Jahren, von denen etwa ein Drittel in den XXXX gehen würden, spricht. Dieser Aussage ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten und ist diese für den erkennenden Richter durchaus lebensnahe. Insoweit und weil auch davon auszugehen ist, dass sich über lange Sicht die Fehler hinsichtlich des Tatortes zwischen den Polizeikommissariaten ausgleichen, sind vier Akte in zwei Wochen für die Belastung des XXXX nicht sonderlich relevant.Dass es sich bei vier Akten, die der römisch 40 des Polizeikommissariats Simmering in zwei Wochen wegen Übersehens, eine Unzuständigkeit innerhalb der gleichen Behörde um einen absolut zu vernachlässigenden Mehraufwand handelt, ergibt sich aus der Aussage von römisch 40 , der von 160.000 Akten in den letzten zwei Jahren, von denen etwa ein Drittel in den römisch 40 gehen würden, spricht. Dieser Aussage ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten und ist diese für den erkennenden Richter durchaus lebensnahe. Insoweit und weil auch davon auszugehen ist, dass sich über lange Sicht die Fehler hinsichtlich des Tatortes zwischen den Polizeikommissariaten ausgleichen, sind vier Akte in zwei Wochen für die Belastung des römisch 40 nicht sonderlich relevant. Dass es ausgereicht hätte, auf das Problem hinzuweisen, ohne Namen zu nennen, ergibt sich aus der Lebenserfahrung; man kann dieses Problem „aus gegebenem Anlass“ aber ohne die Nennung von Namen genauso gut ansprechen, ohne den vereinzelten Fehler eines Mitarbeiters oder Vorgesetzten ins Rampenlicht zu stellen, zumal der Beschwerdeführer von vier Fehlern spricht und in Wahrheit nur den oder die – hier ist sein E-Mail nicht ganz klar – Fehler des XXXX hervorkehrt. Dass der Beschwerdeführer dieses „ins Rampenlicht stellen“ zumindest ernstlich für möglich gehalten hat und sich damit abgefunden hat, ergibt sich aus der Formulierung des gegenständlichen E-Mails. Dass es ausgereicht hätte, auf das Problem hinzuweisen, ohne Namen zu nennen, ergibt sich aus der Lebenserfahrung; man kann dieses Problem „aus gegebenem Anlass“ aber ohne die Nennung von Namen genauso gut ansprechen, ohne den vereinzelten Fehler eines Mitarbeiters oder Vorgesetzten ins Rampenlicht zu stellen, zumal der Beschwerdeführer von vier Fehlern spricht und in Wahrheit nur den oder die – hier ist sein E-Mail nicht ganz klar – Fehler des römisch 40 hervorkehrt. Dass der Beschwerdeführer dieses „ins Rampenlicht stellen“ zumindest ernstlich für möglich gehalten hat und sich damit abgefunden hat, ergibt sich aus der Formulierung des gegenständlichen E-Mails. 2.3.7.: Zu den Feststellungen zu 1.3.7.: Wann und wozu die gegenständliche WhatsApp-Gruppe erstellt wurde, ergibt sich aus der gleichartigen Aussage der vernommenen Zeugen und Zeuginnen aus dem Polizeikommissariat Simmering. Dass alle Mitglieder freiwillig der Gruppe beigetreten sind, hiezu, bis auf die Polizeijuristen, ihre Privathandys verwendet haben, und gelegentlich auch private Nachrichten ausgetauscht worden sind, ebenso. Die Feststellungen zu den Hinweisen zum „drohenden“ Lockdown ab 22.11.2021 ergibt sich aus dem Amtswissen sowie aus den Behauptungen des Beschwerdeführers, aber etwa auch aus der von XXXX in gegenständlicher WhatsApp-Gruppe abgesetzter Nachricht vom 19.11.2021, 09.45 Uhr. Hinsichtlich der
  52. COVID-19-NotMV ist auf das zitierte BGBl zu verweisen.Die Feststellungen zu den Hinweisen zum „drohenden“ Lockdown ab 22.11.2021 ergibt sich aus dem Amtswissen sowie aus den Behauptungen des Beschwerdeführers, aber etwa auch aus der von römisch 40 in gegenständlicher WhatsApp-Gruppe abgesetzter Nachricht vom 19.11.2021, 09.45 Uhr. Hinsichtlich der
  53. COVID-19-NotMV ist auf das zitierte Bundesgesetzblatt zu verweisen. Der Inhalt des unter 1.3.
  54. festgestellten Nachrichten sowie deren Absender und Zeitdaten ergibt sich aus dem in das Verfahren eingebrachten Screenshots aus gegenständlicher WhatsApp-Gruppe. Diesem Beweismittel sind die Parteien nicht entgegengetreten. Der Beschwerdeführer hat auch bestätigt, die ihm zugeschriebenen Nachrichten geschrieben zu haben. Hinsichtlich des festgestellten Vorsatzes ist absolut lebensfremd, dass ein E-Mail mit einem schlüssigen Inhalt nicht vorsätzlich (also durch einen Bedienungsfehler) geschrieben wird, die Intention des Beschwerdeführers, XXXX vor den Mitarbeitern des Polizeikommissariats Simmering zu desavouieren, ergibt sich daraus, dass er einerseits trotz der Anordnungen, die XXXX bereits um 09.45 Uhr getroffen hat und die offenbar nicht die Zustimmung des Beschwerdeführers fanden, behauptet hat, dass weder „die Behörde noch die Dienststellenleitung zu einer Entscheidung fähig oder willig ist“ ohne auf dessen Anordnungen inhaltlich einzugehen und andererseits aus seiner zum Teil weitergehenden Anordnung, insbesondere der Ankündigung, eine Regelung für Homeoffice zu treffen; diese Anordnung wurde von XXXX nicht getroffen und vom Beschwerdeführer mit seiner Verantwortung für die Gesundheit der Mitarbeiter begründet. In einer lebensnahen Betrachtung wollte der Beschwerdeführer besser dastehen als sein Vorgesetzter XXXX , den er mit diesen Nachrichten nicht nur nicht unterstützt, sondern dessen Autorität er vorsätzlich untergraben hat. Hinsichtlich des festgestellten Vorsatzes ist absolut lebensfremd, dass ein E-Mail mit einem schlüssigen Inhalt nicht vorsätzlich (also durch einen Bedienungsfehler) geschrieben wird, die Intention des Beschwerdeführers, römisch 40 vor den Mitarbeitern des Polizeikommissariats Simmering zu desavouieren, ergibt sich daraus, dass er einerseits trotz der Anordnungen, die römisch 40 bereits um 09.45 Uhr getroffen hat und die offenbar nicht die Zustimmung des Beschwerdeführers fanden, behauptet hat, dass weder „die Behörde noch die Dienststellenleitung zu einer Entscheidung fähig oder willig ist“ ohne auf dessen Anordnungen inhaltlich einzugehen und andererseits aus seiner zum Teil weitergehenden Anordnung, insbesondere der Ankündigung, eine Regelung für Homeoffice zu treffen; diese Anordnung wurde von römisch 40 nicht getroffen und vom Beschwerdeführer mit seiner Verantwortung für die Gesundheit der Mitarbeiter begründet. In einer lebensnahen Betrachtung wollte der Beschwerdeführer besser dastehen als sein Vorgesetzter römisch 40 , den er mit diesen Nachrichten nicht nur nicht unterstützt, sondern dessen Autorität er vorsätzlich untergraben hat. 2.3.
  55. Zu den Feststellungen zu 1.3.8.: Der Inhalt des unter 1.3.
  56. festgestellten E-Mails sowie dessen Absender, Empfänger und Zeitdaten ergibt sich aus dem in das Verfahren eingebrachten E-Mail, dem nicht entgegengetreten wurde. Der Beschwerdeführer hat auch bestätigt, diese Nachricht geschrieben zu haben. Die festgestellte Vorgeschichte ergibt sich aus den im Wesentlichen gleichlautenden Aussagend es Beschwerdeführers und des Zeugen XXXX .Die festgestellte Vorgeschichte ergibt sich aus den im Wesentlichen gleichlautenden Aussagend es Beschwerdeführers und des Zeugen römisch 40 . 2.3.
  57. Zu den Feststellungen zu 1.3.9.: Diese ergeben sich aus der in das Verfahren eingeführten, gegenständlichen Dienstanweisung.
  58. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  59. Zur Frage, ob das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers disziplinarrechtlich strafbar ist: Disziplinarrechtlich strafbar ist ein Verhalten, das gegen die dienstrechtlich normierten Pflichten eines Beamten verstößt. Damit über dieses Verhalten im Rahmen eines Disziplinarerkenntnisses oder des im Falle einer Entscheidung über eine Beschwerde an dessen Stelle tretenden Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032) entschieden werden kann, muss dieses nicht nur tatbestandsmäßig sein, sondern es muss hinsichtlich des Verhaltens ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sein und es darf hinsichtlich des Verhaltens keine Verjährung eingetreten sein. 3.
  60. Zur Frage der Einleitung des Verfahrens hinsichtlich der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen: Einleitend ist daher zu prüfen, ob hinsichtlich des im Disziplinarerkenntnis bestraften Verhaltens ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, da – wie schon oben ausgeführt – im Disziplinarerkenntnis bzw. im Spruch des nunmehrigen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts nur über Sachverhalte, hinsichtlich derer ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, entschieden werden darf (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Soweit noch relevant wurde dem Beschwerdeführer im Spruch des Einleitungsbeschlusses der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 06.05.2020, Gz BMI-42148/0005-DK-Senat 2/2020, im Verdachtsbereich vorgeworfen, er habe sich in dem Schreiben vom 24.01.2020 an den (damaligen) Oberst XXXX eines respektlosen und jeglicher Sachlichkeit entbehrenden Sprachgebrauches bedient und dadurch eine Dienstpflichtverletzung

§ 43Abs.

1 und 2 BDG, § 43 a BDG begangen.Soweit noch relevant wurde dem Beschwerdeführer im Spruch des Einleitungsbeschlusses der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 06.05.2020, Gz BMI-42148/0005-DK-Senat 2 aus 2020,, im Verdachtsbereich vorgeworfen, er habe sich in dem Schreiben vom 24.01.2020 an den (damaligen) Oberst römisch 40 eines respektlosen und jeglicher Sachlichkeit entbehrenden Sprachgebrauches bedient und dadurch eine Dienstpflichtverletzung

Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG, Paragraph 43, a BDG begangen. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses der Behörde vom 14.02.2022, Gz. 2022-0.025.141, wurde dem Beschwerdeführer im Verdachtsbereich vorgeworfen ● er habe am 10.07.2019 eine E-Mail an die LPD Wien, Büro A2- zentrale Koordination und an seinen Vorgesetzten Hofrat Dr. XXXX (Stadthauptmann des PK 11) mit nachfolgendem Inhalt und Betreff ‚Evaluierung‘ übermittelt: … ‚Es kann nicht sein, dass ein Erlass nach 15 Jahren !!! noch Gültigkeit hat bzw. seither nie evaluiert wurde und ergeht deshalb mein höfliches Ersuchen, dies veranlassen zu wollen …‘ wobei die E-Mail ohne Einbindung seines Vorgesetzten HR Dr. XXXX verfasst und versendet wurde und damit der Dienstweg nicht eingehalten worden ist,  er habe am 10.07.2019 eine E-Mail an die LPD Wien, Büro A2- zentrale Koordination und an seinen Vorgesetzten Hofrat Dr. römisch 40 (Stadthauptmann des PK 11) mit nachfolgendem Inhalt und Betreff ‚Evaluierung‘ übermittelt: … ‚Es kann nicht sein, dass ein Erlass nach 15 Jahren !!! noch Gültigkeit hat bzw. seither nie evaluiert wurde und ergeht deshalb mein höfliches Ersuchen, dies veranlassen zu wollen …‘ wobei die E-Mail ohne Einbindung seines Vorgesetzten HR Dr. römisch 40 verfasst und versendet wurde und damit der Dienstweg nicht eingehalten worden ist, ● er habe am 06.08.2019 eine E-Mail an die Finanzprokuratur beim Bundesministerium für Finanzen mit dem Betreff ‚Drittschuldnerklage zu I/397.275/1-3 XXXX ‘ übermittelt, wobei sein Vorgesetzter HR Dr. XXXX sowie das Referat Rechtsangelegenheiten der LPD Wien lediglich per ‚cc‘ informiert wurden. Im Schreiben selbst formulierte ADir XXXX unter anderem, dass: ‚… die von ihnen angeregte und bemängelte Zustellung der Drittschuldnerklage an die nunmehrige Wohnadresse der Drittschuldnerin in Wien XXXX SEHR WOHL erfolgt ist! …‘, wobei die E-Mail ohne Einbindung seines Vorgesetzten HR Dr. XXXX verfasst und versendet wurde und damit der Dienstweg nicht eingehalten worden ist,  er habe am 06.08.2019 eine E-Mail an die Finanzprokuratur beim Bundesministerium für Finanzen mit dem Betreff ‚Drittschuldnerklage zu I/397.275/1-3 römisch 40 ‘ übermittelt, wobei sein Vorgesetzter HR Dr. römisch 40 sowie das Referat Rechtsangelegenheiten der LPD Wien lediglich per ‚cc‘ informiert wurden. Im Schreiben selbst formulierte ADir römisch 40 unter anderem, dass: ‚… die von ihnen angeregte und bemängelte Zustellung der Drittschuldnerklage an die nunmehrige Wohnadresse der Drittschuldnerin in Wien römisch 40 SEHR WOHL erfolgt ist! …‘, wobei die E-Mail ohne Einbindung seines Vorgesetzten HR Dr. römisch 40 verfasst und versendet wurde und damit der Dienstweg nicht eingehalten worden ist, und dadurch jeweils Dienstpflichtverletzungen

§ 44Abs.

1 BDG i.V.m. mit der Dienstanweisungen „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“, Punkt II.13 ‚Dienstweg‘ und § 54 Abs. 1 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen,und dadurch jeweils Dienstpflichtverletzungen

Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit mit der Dienstanweisungen „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“, Punkt römisch zwei.13 ‚Dienstweg‘ und Paragraph 54, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen, ● er habe in den von ihm verfassten 4 Emails vom 25.08.2020 mit dem Betreff: ‚Interessant‘, vom 26.08.2020 mit dem Betreff ‚im Dienstweg vorgelegt‘, vom 25.09.2020 mit dem Betreff: ‚weil es sein muss im Dienstweg vorgelegt‘, und vom 08.01.2021 mit dem Betreff: ‚es reicht‘, sowie in den von ihm verfassten Schreiben an die interne WhatsApp Gruppe des PK 11 am 19.11.2021 um 15:35 Uhr und um 15:56 Uhr und am 21.11.2021 um 13:03 Uhr sich einer unsachlichen, respektlosen sowie distanzlosen Ausdrucksweise bedient (wie zB. ohne entsprechende höfliche Anrede an seinen Vorgesetzten HR Dr. XXXX , aber im Verteiler an sämtliche Mitarbeiter des PK 11 gerichtet mit ‚kann bitte irgendjemand dringend dagegen etwas unternehmen, dass sich das Programm nicht nach 8 Std. selbständig verabschiedet… da es Mitarbeiter gibt, die länger als 8 Std am Arbeitsplatz sind, auch wenn sich die Verantwortlichen das nicht vorstellen können‘, ‚die Aussage, dass das Problem hinlänglich bekannt ist, lasse ich nicht gelten‘, – dabei verwendete er außerdem mehrfache und entbehrliche Wiederholungen von diversen Satzzeichen; oder auch – ohne höfliche Anrede eine E-Mail an das Büro A2 und B1.1 mit ‚Zusatzfrage‘ und ‚cc‘ weitergeleitet an seinen direkten Vorgesetzten; sowie – in einem WhatsApp Chat teilte er in der dienstinternen WhatsApp Gruppe mit, dass er den Ausstieg des Stadthauptmannes und seines Stellvertreters aus besagter WhatsApp Gruppe ‚gerne und mit Freude z.K. nehme‘ etc.) und dadurch unterlassen, seinem Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen sowie dadurch ein Verhalten gesetzt, welches geeignet ist, die betriebliche Zusammenarbeit und den Betriebsfrieden zu beeinträchtigen, und dadurch Dienstpflichtverletzungen

§ 43aBDG und § 44 Abs.

1 BDG i.V.m. der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen. er habe in den von ihm verfassten 4 Emails vom 25.08.2020 mit dem Betreff: ‚Interessant‘, vom 26.08.2020 mit dem Betreff ‚im Dienstweg vorgelegt‘, vom 25.09.2020 mit dem Betreff: ‚weil es sein muss im Dienstweg vorgelegt‘, und vom 08.01.2021 mit dem Betreff: ‚es reicht‘, sowie in den von ihm verfassten Schreiben an die interne WhatsApp Gruppe des PK 11 am 19.11.2021 um 15:35 Uhr und um 15:56 Uhr und am 21.11.2021 um 13:03 Uhr sich einer unsachlichen, respektlosen sowie distanzlosen Ausdrucksweise bedient (wie zB. ohne entsprechende höfliche Anrede an seinen Vorgesetzten HR Dr. römisch 40 , aber im Verteiler an sämtliche Mitarbeiter des PK 11 gerichtet mit ‚kann bitte irgendjemand dringend dagegen etwas unternehmen, dass sich das Programm nicht nach 8 Std. selbständig verabschiedet… da es Mitarbeiter gibt, die länger als 8 Std am Arbeitsplatz sind, auch wenn sich die Verantwortlichen das nicht vorstellen können‘, ‚die Aussage, dass das Problem hinlänglich bekannt ist, lasse ich nicht gelten‘, – dabei verwendete er außerdem mehrfache und entbehrliche Wiederholungen von diversen Satzzeichen; oder auch – ohne höfliche Anrede eine , E-Mail an das Büro A2 und B1.1 mit ‚Zusatzfrage‘ und ‚cc‘ weitergeleitet an seinen direkten Vorgesetzten; sowie – in einem WhatsApp Chat teilte er in der dienstinternen WhatsApp Gruppe mit, dass er den Ausstieg des Stadthauptmannes und seines Stellvertreters aus besagter WhatsApp Gruppe ‚gerne und mit Freude z.K. nehme‘ etc.) und dadurch unterlassen, seinem Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen sowie dadurch ein Verhalten gesetzt, welches geeignet ist, die betriebliche Zusammenarbeit und den Betriebsfrieden zu beeinträchtigen, und dadurch Dienstpflichtverletzungen

Paragraph 43 a, BDG und Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass – obwohl in der Disziplinaranzeige vom 25.03.2020 ausdrücklich thematisiert – das mutmaßlich Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der Verkehrskontrolle am 02.04.2019 nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses der der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 06.05.2020, Gz BMI-42148/0005-DK-Senat 2/2020, und daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, obwohl es sich hierbei um den schwerwiegendsten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung handelt, die dem Beschwerdeführer angelastet wurde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass – obwohl in der Disziplinaranzeige vom 25.03.2020 ausdrücklich thematisiert – das mutmaßlich Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der Verkehrskontrolle am 02.04.2019 nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses der der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 06.05.2020, Gz BMI-42148/0005-DK-Senat 2 aus 2020,, und daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, obwohl es sich hierbei um den schwerwiegendsten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung handelt, die dem Beschwerdeführer angelastet wurde. Ebenso ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, ob der Beschwerdeführer dadurch, dass er das E-Mail vom 25.08.2020, 10:52 Uhr, auch direkt an Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen des Büro A2 und des Büros B 1.1 der Landespolizeidirektion Wien gesendet hat, den Dienstweg missachtet hat, da auch diesbezüglich eine Einleitung nicht stattfand; wegen des E-Mails vom 25.08.2020, 10:52 Uhr, wurde nur hinsichtlich der unsachlichen Formulierung ein Verfahren eingeleitet. Ebenso ist dem Einleitungsbeschluss der Behörde vom 14.02.2022, Gz. 2022-0.025.141, nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer gegen die schriftliche Weisung des Landespolizeipräsidenten vom 23.01.2013, P4/444849/1/2012, „Dienstordnung der Landespolizeidirektion Wien“ vergangen haben soll, zumal diese im Spruch des Einleitungsbeschlusses keine Erwähnung findet. Diese kann daher nicht für die Begründung, der Beschwerdeführer habe eine Dienstpflichtverletzung begangen, herangezogen werden. 3.3. Zu einer allfälligen Verjährung: Bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses war die Frage der Verjährung zu beurteilen und kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.04.1989, 88/09/0004). Im gegenständlichen Verfahren wurde durch die Einleitungsbeschlüsse der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 06.05.2020, Gz BMI-42148/0005-DK-Senat 2/2020, und der Behörde vom 14.02.2022, Gz. 2022-0.025.141, ein ausreichend konkreter Einleitungsbeschluss erlassen, Verfolgungsverjährung nach § 94 Abs. 1 BDG kommt daher (hinsichtlich der eingeleiteten Vorwürfe) nicht in Betracht.Bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses war die Frage der Verjährung zu beurteilen und kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.04.1989, 88/09/0004). Im gegenständlichen Verfahren wurde durch die Einleitungsbeschlüsse der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 06.05.2020, Gz BMI-42148/0005-DK-Senat 2 aus 2020,, und der Behörde vom 14.02.2022, Gz. 2022-0.025.141, ein ausreichend konkreter Einleitungsbeschluss erlassen, Verfolgungsverjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG kommt daher (hinsichtlich der eingeleiteten Vorwürfe) nicht in Betracht. Zu betrachten bleibt daher lediglich die Frist des § 94 Abs. 1a BDG, nach der drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden darf. Zu betrachten bleibt daher lediglich die Frist des Paragraph 94, Absatz eins a, BDG, nach der drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden darf.

§ 94Abs.

1a Z 1 3. Fall BDG wird der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht gehemmt.

Paragraph 94, Absatz eins a, Ziffer eins, 3. Fall BDG wird der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht gehemmt. Die Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 28.12.2022 vorgelegt, der Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 06.05.2020, Gz BMI-42148/0005-DK-Senat 2/2020, dem Beschwerdeführer am 11.05.2020, der Einleitungsbeschluss der Behörde vom 14.02.2022, Gz. 2022-0.025.141, dem im Spruch bezeichneten Vertreter des Beschwerdeführers am 17.02.2022 zugestellt. Bis zur Vorlage an das Verwaltungsgericht sind hinsichtlich der Vorwürfe im Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 06.05.2020, Gz BMI-42148/0005-DK-Senat 2/2020, – da diese vor Ablauf des 11.05.2020 erfolgte – keine drei Jahre vergangen, selbiges gilt umso mehr für die Vorwürfe im Einleitungsbeschluss der Behörde vom 14.02.2022, Gz. 2022-0.025.141. Die Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 28.12.2022 vorgelegt, der Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 06.05.2020, Gz BMI-42148/0005-DK-Senat 2 aus 2020,, dem Beschwerdeführer am 11.05.2020, der Einleitungsbeschluss der Behörde vom 14.02.2022, Gz. 2022-0.025.141, dem im Spruch bezeichneten Vertreter des Beschwerdeführers am 17.02.2022 zugestellt. Bis zur Vorlage an das Verwaltungsgericht sind hinsichtlich der Vorwürfe im Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 06.05.2020, Gz BMI-42148/0005-DK-Senat 2 aus 2020,, – da diese vor Ablauf des 11.05.2020 erfolgte – keine drei Jahre vergangen, selbiges gilt umso mehr für die Vorwürfe im Einleitungsbeschluss der Behörde vom 14.02.2022, Gz. 2022-0.025.141. Verjährung nach § 94 Abs. 1a BDG liegt daher jedenfalls nicht vor.Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins a, BDG liegt daher jedenfalls nicht vor. 3.4. Zur Frage, ob die inkriminierten Handlungen ein disziplinarrechtlich strafbares Verhalten darstellen: Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG bei den von ihm nicht definierten Deliktselementen (tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes menschliches Verhalten) am Begriffsverständnis des Allgemeinen Teils des StGB an (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 21 ff; VwGH 21.02.2001, Zl. 99/09/0126). Unter Schuld ist dabei die "Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters" zu verstehen, die drei Komponenten umfasst:

  1. a)das biologische Schuldelement, d.h. der Täter muss voll zurechnungsfähig sein;
  2. b)das psychologische Schuldelement, d.h. der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und
  3. c)das normative Schuldelement, d.h. dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält (vgl. Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 31). Diese angeführten Elemente sind Voraussetzung für eine disziplinäre Strafbarkeit eines Verhaltens; fehlt auch nur eines dieser Elemente, so darf eine Strafe nicht verhängt werden. Liegt etwa ein (sachlicher oder persönlicher) Strafausschließungsgrund vor, hat die Tat bzw. der Täter straflos zu bleiben (vgl. Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 44) (VwGH 23.05.2013, 2012/09/0110).Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG bei den von ihm nicht definierten Deliktselementen (tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes menschliches Verhalten) am Begriffsverständnis des Allgemeinen Teils des StGB an (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 21 ff; VwGH 21.02.2001, Zl. 99/09/0126). Unter Schuld ist dabei die "Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters" zu verstehen, die drei Komponenten umfasst:
  4. a)das biologische Schuldelement, d.h. der Täter muss voll zurechnungsfähig sein;
  5. b)das psychologische Schuldelement, d.h. der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und
  6. c)das normative Schuldelement, d.h. dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält vergleiche Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 31). Diese angeführten Elemente sind Voraussetzung für eine disziplinäre Strafbarkeit eines Verhaltens; fehlt auch nur eines dieser Elemente, so darf eine Strafe nicht verhängt werden. Liegt etwa ein (sachlicher oder persönlicher) Strafausschließungsgrund vor, hat die Tat bzw. der Täter straflos zu bleiben vergleiche Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 44) (VwGH 23.05.2013, 2012/09/0110). Anders als im gerichtlichen Strafrecht oder im Verwaltungsstrafrecht ist das in den Straftatbeständen des Disziplinarrechts der Beamten normierte strafbare Verhalten nicht in einem Typenstrafrecht genau umschrieben, sondern durch die Normierung von allgemeinen und besonderen Dienstpflichten nur auf relativ unbestimmte Weise festgelegt (VwGH 06.11.2012, 2010/09/0041). 3.5. Zu den E-Mails vom 10.07.2019, um 09:49 Uhr, und vom 06.08.2019, um 08:53 Uhr: In beiden Fällen hat der Beschwerdeführer ein E-Mail an eine außerhalb des Polizeikommissariats Simmering gelegene Dienststelle des Bundes, nämlich einerseits an das Büro Zentrale Koordination der Landespolizeidirektion Wien und andererseits an die Finanzprokuratur geschrieben, ohne seinen unmittelbaren Vorgesetzten, OR Mag. Dr. XXXX zu befassen. Auch der mittelbare Vorgesetzte HR Dr. XXXX wurde jeweils nicht vor der Versendung sondern nur gleichzeitig befasst. Die E-Mails bezogen sich jeweils auf die dienstlichen Aufgaben des BeschwerdeführersIn beiden Fällen hat der Beschwerdeführer ein E-Mail an eine außerhalb des Polizeikommissariats Simmering gelegene Dienststelle des Bundes, nämlich einerseits an das Büro Zentrale Koordination der Landespolizeidirektion Wien und andererseits an die Finanzprokuratur geschrieben, ohne seinen unmittelbaren Vorgesetzten, OR Mag. Dr. römisch 40 zu befassen. Auch der mittelbare Vorgesetzte HR Dr. römisch 40 wurde jeweils nicht vor der Versendung sondern nur gleichzeitig befasst. Die E-Mails bezogen sich jeweils auf die dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers

§ 54Abs.

1 BDG 1979 hat der Beamte Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

Paragraph 54, Absatz eins, BDG 1979 hat der Beamte Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

§ 54Abs.

2 BDG 1979 darf von der Einbringung im Dienstweg bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist,

§ 54Abs.

3 BDG 1979 können in Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten ohne Einhaltung des Dienstweges (1.) Rechtsmittel, (2.) Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge, (3.) Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und (4.) Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden.

§ 54Abs.

4 BDG 1979 können Meldungen und Hinweisgebungen

§ 53a

zweiter Satz BDG 1979 ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.

Paragraph 54, Absatz 2, BDG 1979 darf von der Einbringung im Dienstweg bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist,

Paragraph 54, Absatz 3, BDG 1979 können in Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten ohne Einhaltung des Dienstweges (1.) Rechtsmittel, (2.) Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge, (3.) Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und (4.) Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden.

Paragraph 54, Absatz 4, BDG 1979 können Meldungen und Hinweisgebungen

Paragraph 53 a, zweiter Satz BDG 1979 ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden. Unter „Anbringen“ sind Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen (§ 13 AVG) zu verstehen. Beziehen sich diese auf das Dienstverhältnis des Beamten oder handelt es sich um Aufgaben seines Arbeitsplatzes, so ist grundsätzlich der Dienstweg einzuhalten (VwGH 26.11.1992, 92/09/0169).Unter „Anbringen“ sind Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen (Paragraph 13, AVG) zu verstehen. Beziehen sich diese auf das Dienstverhältnis des Beamten oder handelt es sich um Aufgaben seines Arbeitsplatzes, so ist grundsätzlich der Dienstweg einzuhalten (VwGH 26.11.1992, 92/09/0169). Dies ist hier grundsätzlich in Bezug auf beide inkriminierten E-Mails der Fall; das eine bezieht sich auf die Anregung eine Weisung zu ändern, das andere stellt eine Richtigstellung eines dem Beschwerdeführer seiner Meinung nach zu Unrecht vorgehaltenen Fehlers dar. Hält der Beamte bei dienstlichen Mitteilungen den einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums entsprechenden Dienstweg nicht ein und übergeht er seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzen, so kann das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und seinem Vorgesetzten bestehen muss, um eine reibungslose Zusammenarbeit im Rahmen der Dienststelle zu ermöglichen, empfindlich gestört werden. Die Ordnungsvorschriften darstellenden Bestimmungen des § 54 BDG 1979, die die Einhaltung des Dienstweges zum Gegenstand – und solcherart die Vermeidung der Umgehung des unmittelbaren Vorgesetzten zum Ziele – hat, dient der Erhaltung dieses Vertrauensverhältnisses (VwGH 26.06.1991, 91/09/0031) und der notwendigen Information des Vorgesetzten. (VwGH 26.11.1992, 92/09/0169; VwGH 10.09.2004, 2004/12/0016).Hält der Beamte bei dienstlichen Mitteilungen den einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums entsprechenden Dienstweg nicht ein und übergeht er seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzen, so kann das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und seinem Vorgesetzten bestehen muss, um eine reibungslose Zusammenarbeit im Rahmen der Dienststelle zu ermöglichen, empfindlich gestört werden. Die Ordnungsvorschriften darstellenden Bestimmungen des Paragraph 54, BDG 1979, die die Einhaltung des Dienstweges zum Gegenstand – und solcherart die Vermeidung der Umgehung des unmittelbaren Vorgesetzten zum Ziele – hat, dient der Erhaltung dieses Vertrauensverhältnisses (VwGH 26.06.1991, 91/09/0031) und der notwendigen Information des Vorgesetzten. (VwGH 26.11.1992, 92/09/0169; VwGH 10.09.2004, 2004/12/0016). Zweck der Norm ist also neben der Information des Vorgesetzten auch die Erhaltung des Vertrauensverhältnisses zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiter; dieses hat der Beschwerdeführer aber jedenfalls verletzt, weil er einerseits seinen unmittelbaren Vorgesetzten OR Mag. Dr. XXXX überhaupt nicht und den mittelbaren Vorgesetzten HR Dr. XXXX nur zur Information eingebunden hat; während ersteres jedenfalls eine Verletzung des Dienstweges darstellt, argumentiert der Beschwerdeführer, HR Dr. XXXX sei ja durch die gleichzeitige Beteilung informiert gewesen. Dies reicht aber zur Einhaltung des Dienstweges nicht hin; dieser will dem Vorgesetzten auch Einfluss auf die nach außen tretenden Anbringen seiner Mitarbeiter einräumen; auch wenn er diese weitergeben muss (§ 54 Abs. 2 BDG 1979), so kann er, wenn diese über ihn und nicht nur auch an ihn gehen, diese mit der Weisung, das „Wording“ zu ändern, zurückgeben oder zu den Anbringen eine Stellungnahme hinzufügen. Diese Möglichkeiten hat der Beschwerdeführer seinem unmittelbaren Vorgesetzten, aber auch dem mittelbaren Vorgesetzten genommen und daher den Dienstweg nicht beachtet.Zweck der Norm ist also neben der Information des Vorgesetzten auch die Erhaltung des Vertrauensverhältnisses zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiter; dieses hat der Beschwerdeführer aber jedenfalls verletzt, weil er einerseits seinen unmittelbaren Vorgesetzten OR Mag. Dr. römisch 40 überhaupt nicht und den mittelbaren Vorgesetzten HR Dr. römisch 40 nur zur Information eingebunden hat; während ersteres jedenfalls eine Verletzung des Dienstweges darstellt, argumentiert der Beschwerdeführer, HR Dr. römisch 40 sei ja durch die gleichzeitige Beteilung informiert gewesen. Dies reicht aber zur Einhaltung des Dienstweges nicht hin; dieser will dem Vorgesetzten auch Einfluss auf die nach außen tretenden Anbringen seiner Mitarbeiter einräumen; auch wenn er diese weitergeben muss (Paragraph 54, Absatz 2, BDG 1979), so kann er, wenn diese über ihn und nicht nur auch an ihn gehen, diese mit der Weisung, das „Wording“ zu ändern, zurückgeben oder zu den Anbringen eine Stellungnahme hinzufügen. Diese Möglichkeiten hat der Beschwerdeführer seinem unmittelbaren Vorgesetzten, aber auch dem mittelbaren Vorgesetzten genommen und daher den Dienstweg nicht beachtet. Der Beschwerdeführer, der schon vor dem 10.07.2019 über die Notwendigkeit der Einhaltung des Dienstweges und wie dies konkret auszusehen hat, belehrt wurde, hat diese Dienstpflichtverletzungen vorsätzlich begangen. Ein Fall des § 54 Abs. 2 BDG liegt nicht vor, weil weder Gefahr im Verzug vorlag noch die Einhaltung des Dienstweges nicht zumutbar gewesen wäre; alleine die Gefahr, dass seine Anbringen nicht weitergegeben werden würden, begründet eine solche Gefahr nicht. Der Erlass, den der Beschwerdeführer geändert haben wollte, hat in dieser Form schon etwa fünfzehn Jahre existiert und ist nicht zu erkennen, warum eine Änderung ad hoc notwendig gewesen wäre. Der Vorhalt der Finanzprokuratur, es sei falsch zugestellt worden wiederum hätte genauso gut im Dienstweg aufgeklärt werden können.Der Beschwerdeführer, der schon vor dem 10.07.2019 über die Notwendigkeit der Einhaltung des Dienstweges und wie dies konkret auszusehen hat, belehrt wurde, hat diese Dienstpflichtverletzungen vorsätzlich begangen. Ein Fall des Paragraph 54, Absatz 2, BDG liegt nicht vor, weil weder Gefahr im Verzug vorlag noch die Einhaltung des Dienstweges nicht zumutbar gewesen wäre; alleine die Gefahr, dass seine Anbringen nicht weitergegeben werden würden, begründet eine solche Gefahr nicht. Der Erlass, den der Beschwerdeführer geändert haben wollte, hat in dieser Form schon etwa fünfzehn Jahre existiert und ist nicht zu erkennen, warum eine Änderung ad hoc notwendig gewesen wäre. Der Vorhalt der Finanzprokuratur, es sei falsch zugestellt worden wiederum hätte genauso gut im Dienstweg aufgeklärt werden können. Fälle des § 54 Abs.3 und 4 BDG 1979 liegen nicht vor.Fälle des Paragraph 54, Absatz 3 und 4 BDG 1979 liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat daher durch die Versendung der E-Mails vom 10.07.2019, 09:49 Uhr, und vom 06.08.2019, 08:53 Uhr, ohne diese vorher mit HR Dr. XXXX oder (vor allem) OR Mag. Dr. XXXX abzustimmen, vorsätzlich ein Anbringen, das sich auf seine dienstlichen Aufgaben bezieht, nicht bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten OR Mag. Dr. XXXX (bzw. nicht nur bei HR Dr. XXXX , der aber nichteinmal sein unmittelbarer Vorgesetzter war) eingebracht, und dadurch eine Dienstpflichtverletzung

§ 54Abs.

1 BDG begangen.Der Beschwerdeführer hat daher durch die Versendung der E-Mails vom 10.07.2019, 09:49 Uhr, und vom 06.08.2019, 08:53 Uhr, ohne diese vorher mit HR Dr. römisch 40 oder (vor allem) OR Mag. Dr. römisch 40 abzustimmen, vorsätzlich ein Anbringen, das sich auf seine dienstlichen Aufgaben bezieht, nicht bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten OR Mag. Dr. römisch 40 (bzw. nicht nur bei HR Dr. römisch 40 , der aber nichteinmal sein unmittelbarer Vorgesetzter war) eingebracht, und dadurch eine Dienstpflichtverletzung

Paragraph 54, Absatz eins, BDG begangen. 3.6. Zum E-Mail vom 01.08.2021, 13:57 Uhr, sowie den in der WhatsApp-Gruppe des Polizeikommissariates Simmering am 19.11.2021 veröffentlichen Nachrichten:

§ 43a

BDG 1979 haben Beamtinnen und Beamte (unter anderem) als Mitarbeiter ihren Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben (unter anderem) im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Paragraph 43 a, BDG 1979 haben Beamtinnen und Beamte (unter anderem) als Mitarbeiter ihren Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben (unter anderem) im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. Nach den Materialien zur

  1. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 153/2009, mit der § 57a RStDG eingeführt und zur Erläuterung insoweit auf die Ausführungen zu dem mit derselben Novelle geschaffenen § 43a BDG 1979 verwiesen wurde, versteht man unter Mobbing eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kolleginnen und Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird (siehe dazu auch das Rundschreiben des Bundeskanzleramts, GZ BKA-931.015/0002-III/7/2005). Um Mobbing hinkünftig zielsicher und schnell unterbinden und ahnden zu können, um die Informiertheit und Bewusstseinsbildung unter den Bediensteten zum Thema ‚Mobbing' zu fördern, aber auch um gegenüber den Bediensteten klarzustellen, dass es sich bei einem derartigen Verhalten um eine Dienstpflichtverletzung handelt, sieht der neue § 43a BDG 1979 deshalb eine eindeutig formulierte Verpflichtung der Bediensteten zum achtungs- und respektvollen Umgang miteinander vor. Mit der Textierung dieser Bestimmung wird – um eine überschießende Ahndung von zwischenmenschlichem Fehlverhalten hintanzuhalten – an die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angeknüpft, der zufolge nicht jede spontane Gemütsäußerung etwa einer oder einem Vorgesetzten gegenüber ‚auf die Goldwaage gelegt' wird (vgl. VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; 4.9.1989, 89/09/0076) und disziplinarrechtliche Folgen nach sich zieht. Nur dann, wenn ‚die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt' oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede ‚ernstlich gestört' wird (vgl. VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; 16.10.2001, 2001/09/0096), ist das Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden (VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0089 mit Verweis auf ErläutRV 488 BlgNR
  2. GP 9, 16).Nach den Materialien zur
  3. Dienstrechts-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,, mit der Paragraph 57 a, RStDG eingeführt und zur Erläuterung insoweit auf die Ausführungen zu dem mit derselben Novelle geschaffenen Paragraph 43 a, BDG 1979 verwiesen wurde, versteht man unter Mobbing eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kolleginnen und Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird (siehe dazu auch das Rundschreiben des Bundeskanzleramts, GZ BKA-931.015/0002-III/7/2005). Um Mobbing hinkünftig zielsicher und schnell unterbinden und ahnden zu können, um die Informiertheit und Bewusstseinsbildung unter den Bediensteten zum Thema ‚Mobbing' zu fördern, aber auch um gegenüber den Bediensteten klarzustellen, dass es sich bei einem derartigen Verhalten um eine Dienstpflichtverletzung handelt, sieht der neue Paragraph 43 a, BDG 1979 deshalb eine eindeutig formulierte Verpflichtung der Bediensteten zum achtungs- und respektvollen Umgang miteinander vor. Mit der Textierung dieser Bestimmung wird – um eine überschießende Ahndung von zwischenmenschlichem Fehlverhalten hintanzuhalten – an die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angeknüpft, der zufolge nicht jede spontane Gemütsäußerung etwa einer oder einem Vorgesetzten gegenüber ‚auf die Goldwaage gelegt' wird vergleiche VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; 4.9.1989, 89/09/0076) und disziplinarrechtliche Folgen nach sich zieht. Nur dann, wenn ‚die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt' oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede ‚ernstlich gestört' wird vergleiche VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; 16.10.2001, 2001/09/0096), ist das Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden (VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0089 mit Verweis auf ErläutRV 488 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 9, 16). Der Beschwerdeführer hat mit dem E-Mail vom 01.08.2021, 13:57 Uhr, offenbar (zumindest vordergründig) das Ziel verfolgt, die Strafreferenten – also die Personen, die Verwaltungsstrafverfahren bis zur Erlassung einer Strafverfügung oder eines Straferkenntnisses bearbeiten, das sind neben OR Mag. Dr. XXXX dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX – darauf hinzuweisen, dass der Tatort genauer zu kontrollieren sei; dies obwohl selbst der Beschwerdeführer von nur vier Fällen in zwei Wochen schreibt. Der Beschwerdeführer ist nicht der Vorgesetzte der Strafreferenten, vielmehr ist er Mitarbeiter des OR Mag. Dr. XXXX . Auch der Vorgesetzte des OR Mag. Dr. XXXX , HR Dr. XXXX , wurde mit dem E-Mail beteilt.Der Beschwerdeführer hat mit dem E-Mail vom 01.08.2021, 13:57 Uhr, offenbar (zumindest vordergründig) das Ziel verfolgt, die Strafreferenten – also die Personen, die Verwaltungsstrafverfahren bis zur Erlassung einer Strafverfügung oder eines Straferkenntnisses bearbeiten, das sind neben OR Mag. Dr. römisch 40 dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 – darauf hinzuweisen, dass der Tatort genauer zu kontrollieren sei; dies obwohl selbst der Beschwerdeführer von nur vier Fällen in zwei Wochen schreibt. Der Beschwerdeführer ist nicht der Vorgesetzte der Strafreferenten, vielmehr ist er Mitarbeiter des OR Mag. Dr. römisch 40 . Auch der Vorgesetzte des OR Mag. Dr. römisch 40 , HR Dr. römisch 40 , wurde mit dem E-Mail beteilt. § 43a BDG 1979 erlegt keineswegs nur Vorgesetzten Dienstpflichten auf, Vorgesetzte haben jedoch eine besondere Vorbildfunktion und Verantwortung (VwGH 04.09.2003, 2000/09/0166; VwGH 15.07.2020, Ra 2020/09/0028).Paragraph 43 a, BDG 1979 erlegt keineswegs nur Vorgesetzten Dienstpflichten auf, Vorgesetzte haben jedoch eine besondere Vorbildfunktion und Verantwortung (VwGH 04.09.2003, 2000/09/0166; VwGH 15.07.2020, Ra 2020/09/0028). Schon der Betreff „Es reicht !!!“, der für sich alleine noch nicht die Grenze des disziplinären überschreitet, deutet auf ein erheblicheres Problem hin, als der Beschwerdeführer ansprechen wollte, zumal die irrtümlich bearbeiteten Akten einerseits in die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion Wien fallen und andererseits von der Zahl gegenüber dem sonstigen Arbeitsaufwand absolut unbedeutend sind. Trotzdem wird nur OR Mag. Dr. XXXX als Verursacher des Fehlers vor den Vorhang geholt, obwohl dieser nur einen oder allenfalls zwei Akte – hier ist der Wortlaut des E-Mails unklar –, für die eigentlich ein anderes Polizeikommissariat der Landespolizeidirektion Wien zuständig gewesen wäre, verursacht hat; zwar wird ein anderer Mitarbeiter auch namentlich genannt, jedoch sofort wieder „freigesprochen“, weil er auf seine Vorgängerin, die nicht namentlich genannt wurde, verweisen konnte. Die anderen Kollegen oder Kolleginnen, die entsprechende Fehlleistungen begangen haben, werden nicht einmal andeutungsweise erwähnt. Trotzdem wird nur OR Mag. Dr. römisch 40 als Verursacher des Fehlers vor den Vorhang geholt, obwohl dieser nur einen oder allenfalls zwei Akte – hier ist der Wortlaut des E-Mails unklar –, für die eigentlich ein anderes Polizeikommissariat der Landespolizeidirektion Wien zuständig gewesen wäre, verursacht hat; zwar wird ein anderer Mitarbeiter auch namentlich genannt, jedoch sofort wieder „freigesprochen“, weil er auf seine Vorgängerin, die nicht namentlich genannt wurde, verweisen konnte. Die anderen Kollegen oder Kolleginnen, die entsprechende Fehlleistungen begangen haben, werden nicht einmal andeutungsweise erwähnt. Dabei ist es absolut nicht notwendig, darzustellen, wer die Fehlleistungen begangen hat, da der Beschwerdeführer seiner (zumindest vordergründig) Intention nach nur Fehlleistungen für die Zukunft verhindern wollte („Ich bitte höflichst um Sichtung des Tatortes, bevor der Akt bei und ‚picken‘ bleibt – ich denke wir haben auch so genug zu tun.“). Dadurch hat er seinen unmittelbaren Vorgesetzten vor dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern desavouiert. Wie festgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer dieses E-Mail vorsätzlich geschrieben, weil er sich über die zusätzliche Arbeit – die im Verhältnis zu den durch den XXXX des Polizeikommissariats Simmering zu bearbeitenden Akten absolut vernachlässigbar ist – geärgert hat. Ebenso wurde festgestellt, dass er es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass er dadurch den vernachlässigbaren Fehler des OR Mag. Dr. XXXX vor anderen, OR Mag. Dr. XXXX unterstellten Mitarbeitern, aber auch vor dessen Vorgesetzten ausdrücklich anspricht, ohne dass dies zur Schaffung des vom Beschwerdeführer gewünschten Problembewusstseins notwendig gewesen wäre.Wie festgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer dieses E-Mail vorsätzlich geschrieben, weil er sich über die zusätzliche Arbeit – die im Verhältnis zu den durch den römisch 40 des Polizeikommissariats Simmering zu bearbeitenden Akten a

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