G), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Karl Andreas REIFF, Mag. Harald STELZER, Mag. Christa MARISCHKA sowie Mag. Bernhard BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 GmbH, vertreten durch HULE BACHMAR-HEYDA NORDBERG Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, errichteten Behindertenausschusses vom 05.01.2023, Zahl: 3183 160472, betreffend Nichterteilung der Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung sowie Nichterteilung der nachträglichen Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung des begünstigten behinderten Dienstnehmers römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Gunter ÖSTERREICHER,
Paragraph 8, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), beschlossen: A) Das Verfahren wird gem. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.A) Das Verfahren wird gem. Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, errichteten Behindertenausschusses vom 05.01.2023, Zahl: 3183 160472, wurde dem Antrag der Dienstgeberin XXXX GmbH (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) auf Erteilung der Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden künftigen Kündigung sowie auf Erteilung der nachträglichen Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung des begünstigten behinderten Dienstnehmers XXXX (in der Folge als Mitbeteiligter bezeichnet) nicht stattgegeben und die Zustimmung zur beantragten beabsichtigten Kündigung sowie die nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung nicht erteilt.Mit Bescheid des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, errichteten Behindertenausschusses vom 05.01.2023, Zahl: 3183 160472, wurde dem Antrag der Dienstgeberin römisch 40 GmbH (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) auf Erteilung der Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden künftigen Kündigung sowie auf Erteilung der nachträglichen Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung des begünstigten behinderten Dienstnehmers römisch 40 (in der Folge als Mitbeteiligter bezeichnet) nicht stattgegeben und die Zustimmung zur beantragten beabsichtigten Kündigung sowie die nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung nicht erteilt. Gegen diesen Bescheid des Behindertenausschusses erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 20.02.2023 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde legte am 08.03.2023 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigte am 14.06.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Mit als „Zurückziehung der Beschwerde“ bezeichnetem Schreiben vom 11.05.2023 zog die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 20.02.2023 gegen den Bescheid vom 05.01.2023 (unter Nennung dessen Geschäftszahl) ausdrücklich zurück und teilte in diesem Zusammenhang mit, dass die Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligte die einvernehmliche Auflösung des verfahrensgegenständlichen Dienstverhältnisses vereinbart haben. Die für 14.06.2023 vorgesehene öffentliche mündliche Verhandlung wurde daher vom Bundesverwaltungsgericht abberaumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Vm Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz – BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 8 leg.cit. (Kündigungsverfahren) durch einen Senat, in welchem zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmer und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken haben.
Paragraph 19 b, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz – BeinstG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2014,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 8, leg.cit. (Kündigungsverfahren) durch einen Senat, in welchem zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmer und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken haben. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchteil A) Einstellung des Verfahrens:
GVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Mit der mit Schriftsatz vom 11.05.2023 erfolgten Zurückziehung der Beschwerde ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.Mit der mit Schriftsatz vom 11.05.2023 erfolgten Zurückziehung der Beschwerde ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W207.2268194.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.