← Österreich

{'item': 'W208 2258316-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2023 GeschäftszahlW208 2258316-1 Spruch, W208 2258316-1/14E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 20.04.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von FOI XXXX , vertreten durch Dr. RAGOSSNIG & PARTNER Rechtsanwalts GmbH, 8010 GRAZ, Friedrichgasse 6/IX/37 gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 18.05.2022, GZ 2020-0.769.514 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von FOI römisch 40 , vertreten durch Dr. RAGOSSNIG & PARTNER Rechtsanwalts GmbH, 8010 GRAZ, Friedrichgasse 6/IX/37 gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 18.05.2022, GZ 2020-0.769.514 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: römisch eins. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: „FI XXXX ist schuldig, er hat als Kanzleileiter beim Bezirksgericht XXXX „FI römisch 40 ist schuldig, er hat als Kanzleileiter beim Bezirksgericht römisch 40

  1. Exekutionsakten nicht mit der gebotenen Sorgfalt bearbeitet und zwar hat er bei: AZ XXXX entgegen der Vorgabe des Entscheidungsorganes irrtümlich anstelle einer am 14.05.2019 bewilligten Teileinschränkung der Exekution eine Verfahrenseinstellung durchgeführt;AZ römisch 40 entgegen der Vorgabe des Entscheidungsorganes irrtümlich anstelle einer am 14.05.2019 bewilligten Teileinschränkung der Exekution eine Verfahrenseinstellung durchgeführt; AZ XXXX den Beschluss des Entscheidungsträgers vom 19.04.2019 mit dem die Exekution auch zur Hereinbringung der Zinsen dem Gläubiger genehmigt wurde, irrtümlich nicht abgefertigt, sondern auf „vorbereitet gestellt“ und dennoch einen Abfertigungsvermerk auf dem Akt angebracht;AZ römisch 40 den Beschluss des Entscheidungsträgers vom 19.04.2019 mit dem die Exekution auch zur Hereinbringung der Zinsen dem Gläubiger genehmigt wurde, irrtümlich nicht abgefertigt, sondern auf „vorbereitet gestellt“ und dennoch einen Abfertigungsvermerk auf dem Akt angebracht; AZ XXXX den Beschluss des Entscheidungsorgans vom 11.02.2019 (nach einer Kassapfändung vom 29.01.2019) irrtümlich nicht abgefertigt, sodass erst nach Intervention der Rechtsanwaltskanzlei am 01.03.2019 die Zustellung am 06.03.2019 verfügt werden konnte; AZ römisch 40 den Beschluss des Entscheidungsorgans vom 11.02.2019 (nach einer Kassapfändung vom 29.01.2019) irrtümlich nicht abgefertigt, sodass erst nach Intervention der Rechtsanwaltskanzlei am 01.03.2019 die Zustellung am 06.03.2019 verfügt werden konnte; AZ XXXX die Aufforderung zur Äußerung zu einem Antrag vom 17.06.2019 irrtümlich nicht abgefertigt; diese erfolgte erst am 04.07.2019;AZ römisch 40 die Aufforderung zur Äußerung zu einem Antrag vom 17.06.2019 irrtümlich nicht abgefertigt; diese erfolgte erst am 04.07.2019; AZ XXXX die Aufforderung zur Äußerung zu einem Antrag von Freitag 14.06.2019 irrtümlich nicht am darauffolgenden Montag abgefertigt; diese erfolgte erst am 04.07.2019;AZ römisch 40 die Aufforderung zur Äußerung zu einem Antrag von Freitag 14.06.2019 irrtümlich nicht am darauffolgenden Montag abgefertigt; diese erfolgte erst am 04.07.2019; AZ XXXX die Aufforderung zur Äußerung zu einem Antrag vom 17.06.2019 irrtümlich nicht abgefertigt; diese erfolgte erst am 04.07.2019;AZ römisch 40 die Aufforderung zur Äußerung zu einem Antrag vom 17.06.2019 irrtümlich nicht abgefertigt; diese erfolgte erst am 04.07.2019; AZ XXXX vom 02.08.2019 nicht den gem § 147 Geo festgelegten Text der Stampiglie „Grün“ verwendet, nämlich: ‚Das Gericht bewilligt diesen Antrag. Die Kosten des Antragstellers werden mit … Euro bestimmt‘, sondern irrtümlich einen völlig anderen Textbaustein betreffend Drittschuldner angeführt;AZ römisch 40 vom 02.08.2019 nicht den gem Paragraph 147, Geo festgelegten Text der Stampiglie „Grün“ verwendet, nämlich: ‚Das Gericht bewilligt diesen Antrag. Die Kosten des Antragstellers werden mit … Euro bestimmt‘, sondern irrtümlich einen völlig anderen Textbaustein betreffend Drittschuldner angeführt; AZ XXXX vom 05.04.2019 und AZ 6 S 3/19h vom 15.04.2019 irrtümlich nicht den vom Entscheidungsträger festgelegten Verfügungstext in dem das Gehaltkonto und die Bank genau bezeichnet wurden, verwendet, sondern einen Textbaustein;AZ römisch 40 vom 05.04.2019 und AZ 6 S 3/19h vom 15.04.2019 irrtümlich nicht den vom Entscheidungsträger festgelegten Verfügungstext in dem das Gehaltkonto und die Bank genau bezeichnet wurden, verwendet, sondern einen Textbaustein; AZ XXXX die Abfertigungsstampiglie mit Datum Montag 15.04.2019 gesetzt die Abfertigung irrtümlich aber nicht gleich im VJ-Register erfasst, sondern erst 3 Wochen später am Montag den 06.05.2019;AZ römisch 40 die Abfertigungsstampiglie mit Datum Montag 15.04.2019 gesetzt die Abfertigung irrtümlich aber nicht gleich im VJ-Register erfasst, sondern erst 3 Wochen später am Montag den 06.05.2019; AZ XXXX den Beschluss vom 19.03.2019 über einen neuerlichen Vollzug der Fahrnisexekution, irrtümlich statt an den Rechtsvertreter der betreibenden Partei an die verpflichtete Partei übermittelt;AZ römisch 40 den Beschluss vom 19.03.2019 über einen neuerlichen Vollzug der Fahrnisexekution, irrtümlich statt an den Rechtsvertreter der betreibenden Partei an die verpflichtete Partei übermittelt;
  2. am 17.09.2019 vorsätzlich versucht einen gesetzwidrigen Sonderurlaubstag für seine Nichtteilnahme am Betriebsausflug am 04.10.2019 zu erzwingen, indem er auf seine Kollegin XXXX eingewirkt hat, sie möge sagen, dass sie keine Zeit hätte an diesem Tag statt ihm Journaldienst zu machen, sodass er eingeteilt werden müsste;
  3. am 17.09.2019 vorsätzlich versucht einen gesetzwidrigen Sonderurlaubstag für seine Nichtteilnahme am Betriebsausflug am 04.10.2019 zu erzwingen, indem er auf seine Kollegin römisch 40 eingewirkt hat, sie möge sagen, dass sie keine Zeit hätte an diesem Tag statt ihm Journaldienst zu machen, sodass er eingeteilt werden müsste;
  4. am 25.09.2019 zwischen 11:30 und 15:30 Uhr einen Telefondienst in der Einlaufstelle zu dem er als Vertreter eingeteilt war sorgfaltswidrig nicht verrichtet, weil er darauf vergessen hat. Er hat damit gegen seine Dienstpflicht nach § 43 Abs 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen verstoßen und schuldhaft Dienstpflichtverletzungen iSd § 91 Abs 1 BDG begangen. Er hat damit gegen seine Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen verstoßen und schuldhaft Dienstpflichtverletzungen iSd Paragraph 91, Absatz eins, BDG begangen. Gemäß § 92 Abs 1 Z 2 und § 93 BDG wird eine Geldbuße in Höhe von 500,-- EUR verhängt.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 93, BDG wird eine Geldbuße in Höhe von 500,-- EUR verhängt. II. Von den Vorwürfen zum römisch zwei. Von den Vorwürfen zum
  5. Anschuldigungspunkt 1, in den Akten AZ 5 E 13/17y vom 26.08.2019, in dem gesetzlich vorgesehenen Textbaustein, statt wie vorgegeben 0,00 Euro irrtümlich 4,00 Euro an Kosten bestimmt und zu AZ 6 S 2/19m in einem Schuldenregulierungsverfahren auf der Mitteilung an den Drittschuldner, statt dem richtigen Datum 30.04.2021 das falsche 15.04.2019 eingegeben zu haben;
  6. Anschuldigungspunkt 2a, verweigert zu haben, entgegen der Verfügung der früheren Vorständin der Bezirksgerichtes XXXX ‚Kurzkrankenstände‘ durch eine ärztliche Bestätigung zu rechtfertigen;
  7. Anschuldigungspunkt 2a, verweigert zu haben, entgegen der Verfügung der früheren Vorständin der Bezirksgerichtes römisch 40 ‚Kurzkrankenstände‘ durch eine ärztliche Bestätigung zu rechtfertigen;
  8. Anschuldigungspunkt 2c, eigenmächtig versucht zu haben die Aktenaufteilung der Vollzugsakten an die Gerichtsvollzieher zu delegieren;
  9. Anschuldigungspunkt 2d, zweiter Teil, seine Bürokollegin OK XXXX als „bissig“ bezeichnet zu haben;
  10. Anschuldigungspunkt 2d, zweiter Teil, seine Bürokollegin OK römisch 40 als „bissig“ bezeichnet zu haben;
  11. Anschuldigungspunkt 3, am 22.10.2019 anlässlich eines vom Vorsteher des Bezirksgerichtes XXXX mit ihm durchgeführten Gespräches, bei dem er mit Vorwürfen mutmaßlicher Pflichtverletzungen konfrontiert wurde, gegenüber XXXX angriffig, distanzlos und verbal aggressiv aufgetreten zu sein und gegenüber dem ebenfalls anwesenden Vorsteher der Geschäftsstelle XXXX , erklärt zu haben, er (FI XXXX ) werde jede einzelne Verfügung des Vorstehers in dessen Akten ‚zerpflücken‘
  12. Anschuldigungspunkt 3, am 22.10.2019 anlässlich eines vom Vorsteher des Bezirksgerichtes römisch 40 mit ihm durchgeführten Gespräches, bei dem er mit Vorwürfen mutmaßlicher Pflichtverletzungen konfrontiert wurde, gegenüber römisch 40 angriffig, distanzlos und verbal aggressiv aufgetreten zu sein und gegenüber dem ebenfalls anwesenden Vorsteher der Geschäftsstelle römisch 40 , erklärt zu haben, er (FI römisch 40 ) werde jede einzelne Verfügung des Vorstehers in dessen Akten ‚zerpflücken‘ und damit gegen seine Dienstpflichten nach §§ 43 Abs 1 und Abs 2, 43a und 44 BDG verstoßen zu haben, wird der Beschwerdeführer gemäß § 126 Abs 2 iVm § 118 Abs 1 Z 2 BDG freigesprochen. und damit gegen seine Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 2, 43 a und 44 BDG verstoßen zu haben, wird der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG freigesprochen. III. Dem BF werden gem §§ 117 Abs 2 BDG, 17 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.römisch drei. Dem BF werden gem Paragraphen 117, Absatz 2, BDG, 17 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde sowie die Disziplinaranwaltschaft einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt haben. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde sowie die Disziplinaranwaltschaft einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt haben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W208.2258316.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.