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{'item': 'W220 2258310-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2023 GeschäftszahlW220 2258310-1 Spruch, W220 2258310-1/9EW220 2258313-1/9EW220 2258314-1/9EW220 2258309-1/7EW220 2258310-1/9E, W220 2258313-1/9E, W220 2258314-1/9E, W220 2258309-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerden von

  1. XXXX (Erstbeschwerdeführerin), geb. XXXX
  2. XXXX (Zweitbeschwerdeführerin), geb. XXXX ,
  3. XXXX (Drittbeschwerdeführerin), geb. XXXX , und
  4. XXXX (Viertbeschwerdeführerin), geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, die minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen vertreten durch ihre Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2022, ZIen.:
  5. 1272673410-220277697,
  6. 1272673007-220277760,
  7. 1272673508-220277778 und
  8. 1272672402-220277719, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerden von
  9. römisch 40 (Erstbeschwerdeführerin), geb. römisch 40
  10. römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin), geb. römisch 40 ,
  11. römisch 40 (Drittbeschwerdeführerin), geb. römisch 40 , und
  12. römisch 40 (Viertbeschwerdeführerin), geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, die minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen vertreten durch ihre Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2022, ZIen.:
  13. 1272673410-220277697,
  14. 1272673007-220277760,
  15. 1272673508-220277778 und
  16. 1272672402-220277719, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2023, zu Recht: A) Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revisionen sind gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin ist verheiratet und die Mutter der minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen (alle gemeinsam werden als Beschwerdeführerinnen bezeichnet). Die Beschwerdeführerinnen sind afghanische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerinnen reisten am 11.02.2022 legal im Besitz ihrer gültigen afghanischen Reisepässe und österreichischer Visa von Teheran nach Österreich ein und stellten am 14.02.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz (Anträge im Familienverfahren). Dazu gab die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, die gegenständlichen Anträge deshalb zu stellen, weil ihr Ehegatte in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt hätte und sie denselben Schutz wie ihr Ehemann beantrage. Sie hätten auch eigene Fluchtgründe. Sie sei von unbekannten Personen aufgrund der Probleme ihres Mannes in Afghanistan bedroht worden. Für sie und ihre Kinder würde in Afghanistan Lebensgefahr bestehen. Am 29.04.2022 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zu den Gründen für die Asylantragstellung gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie bereits einmal verlobt gewesen sei. Sie habe aber dann ihren nunmehrigen Ehegatten geheiratet. Als sie mit ihrer zweiten Tochter schwanger gewesen wäre, sei ihr früherer Verlobter nach Afghanistan gekommen, hätte sie angerufen und sie aufgefordert, sich scheiden zu lassen und ihn zu heiraten. Sie hätte dies abgelehnt, woraufhin ihr früherer Verlobter sie beschimpft und bedroht habe. In weiterer Folge habe es sodann noch Vorfälle mit ihrem Ehegatten gegeben, weshalb ihr Ehegatte nach Österreich und die Beschwerdeführerinnen nach Kabul geflohen seien. In Kabul hätte sie einen Drohbrief von ihrem früheren Verlobten in ihrem Garten vorgefunden und wäre sie eines Abends von drei maskierten Männern überfallen worden. Dabei sei sie auf der linken Gesichtshälfte verletzt worden. Wegen der Schreie ihrer Kinder seien die maskierten Männer geflüchtet. Nach einem Krankenhausaufenthalt seien sie in einen anderen Stadtteil gezogen. Dort hätte sie als alleinstehende Frau Belästigungen erlebt und seien sie schließlich in den Iran gezogen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe sie Angst, weil sie Hazara und Schiitin sei. Weiters habe sie Angst vor ihrem früheren Verlobten und dass ihre Kinder entführt würden. Mit oben zitierten Bescheiden vom 23.06.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkte I.), erkannte ihnen jeweils gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkte II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen (Spruchpunkte III.).Mit oben zitierten Bescheiden vom 23.06.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkte römisch eins.), erkannte ihnen jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkte römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen (Spruchpunkte römisch drei.). In den Begründungen führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten im Wesentlichen aus, dass die Aussagen der Erstbeschwerdeführerin zwar glaubhaft seien, es sich hiebei aber um kein aktuelles und asylrelevantes Fluchtvorbringen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention handle. Nicht glaubhaft sei hingegen, dass ihr Ehegatte in Afghanistan zum Christentum konvertiert wäre und sie dadurch Bedrohungen ausgesetzt gewesen seien. Gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. der Bescheide wurden durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen am 05.08.2022 fristgerecht gleichlautende Beschwerden erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Erstbeschwerdeführerin, seit sie in Österreich sei, an ein selbstbestimmtes Leben gewöhnt habe. Sie treffe ihre eigenen Entscheidungen, verlasse das Haus, wann sie wolle und habe sich für einen Deutschkurs angemeldet. Die Erstbeschwerdeführerin absolviere Behördengänge und Arzttermine selbständig. Die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen würden in Österreich die Schule besuchen und sich vollkommen frei bewegen. Ihre Eltern wünschten sich für ihre Töchter, weiterhin Bildung in Anspruch nehmen zu können und selbst über ihre Zukunft entscheiden zu dürfen. Der Erstbeschwerdeführerin drohe in Afghanistan Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen, die Gewalt erfahren hätten und sich keinen staatlichen Schutz erwarten könnten. Weiters seien die Beschwerdeführerinnen westlich orientiert und drohe ihnen auch deshalb Verfolgung. Außerdem würden die Beschwerdeführerinnen in Afghanistan alleine aufgrund ihrer Stellung als Frau/Mädchen einer geschlechtsspezifischen Verfolgung iSd GFK ausgesetzt sein. Den Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen drohe zudem Verfolgung iSd GFK aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Kinder.Gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide wurden durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen am 05.08.2022 fristgerecht gleichlautende Beschwerden erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Erstbeschwerdeführerin, seit sie in Österreich sei, an ein selbstbestimmtes Leben gewöhnt habe. Sie treffe ihre eigenen Entscheidungen, verlasse das Haus, wann sie wolle und habe sich für einen Deutschkurs angemeldet. Die Erstbeschwerdeführerin absolviere Behördengänge und Arzttermine selbständig. Die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen würden in Österreich die Schule besuchen und sich vollkommen frei bewegen. Ihre Eltern wünschten sich für ihre Töchter, weiterhin Bildung in Anspruch nehmen zu können und selbst über ihre Zukunft entscheiden zu dürfen. Der Erstbeschwerdeführerin drohe in Afghanistan Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen, die Gewalt erfahren hätten und sich keinen staatlichen Schutz erwarten könnten. Weiters seien die Beschwerdeführerinnen westlich orientiert und drohe ihnen auch deshalb Verfolgung. Außerdem würden die Beschwerdeführerinnen in Afghanistan alleine aufgrund ihrer Stellung als Frau/Mädchen einer geschlechtsspezifischen Verfolgung iSd GFK ausgesetzt sein. Den Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen drohe zudem Verfolgung iSd GFK aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Kinder. Nach erhobener Unzuständigkeitsanzeige wurden die Rechtssachen der bislang zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes abgenommen und am 28.02.2023 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen. Am 20.04.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen statt, in welcher die Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen sowie zu ihren persönlichen Lebensumständen und die Zweitbeschwerdeführerin zu ihren persönlichen Lebensumständen befragt wurde. Im Zuge dessen wurde sichergestellt, dass die Beschwerdeführerinnen und die Rechtsvertretung über das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 21.03.2023, Version 9, verfügen. Zur Einbringung einer diesbezüglichen schriftlichen Stellungnahme wurde den Beschwerdeführerinnen eine einwöchige Frist eingeräumt. Mit der am 27.04.2023 eingelangten Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Taliban die Rechte der Frauen seit ihrer Machtübernahme immer weiter eingeschränkt hätten. Die jüngsten Androhungen der Taliban zeigten, dass Frauen vom öffentlichen Leben völlig ausgeschlossen und in ihren Rechten massiv eingeschränkt seien. Den Beschwerdeführerinnen drohe bereits aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau bzw. Mädchen asylrelevante Verfolgung. Zudem drohe ihnen weiters aufgrund ihres gelebten „westlich“ orientierten Lebensstils Verfolgung aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung. Aus den Länderberichten ergebe sich auch, dass die Volksgruppe der Hazara ständig von Diskriminierungen, Anschlägen und Terror betroffen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: 1.
  18. Zu den Personen der Beschwerdeführerinnen und zu den Verfahren: Die Beschwerdeführerinnen führen die im Kopf dieser Entscheidung angeführten Personalien. Sie sind afghanische Staatsangehörige und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam sowie der Volksgruppe der Hazara zugehörig. Die Erstbeschwerdeführerin ist verheiratet. Aus dieser Ehe entstammen die minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen. Die Muttersprache der Beschwerdeführerinnen ist Dari. Die Erstbeschwerdeführerin ist an einem Ort im Bezirk XXXX , in der Provinz Ghazni, geboren und übersiedelte im Alter von drei Jahren mit ihrer Familie nach Kabul. Sie besuchte in Afghanistan die Schule bis zur
  19. Klasse und verfügt im Übrigen weder über Berufsausbildung noch -erfahrung. Im Jahr 2008 heiratete die Erstbeschwerdeführerin ihren nunmehrigen Ehegatten und übersiedelte wiederum in den Bezirk XXXX , in der Provinz Ghazni, wo die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen geboren wurden und sie mit dem Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und dessen Familie in einem Haus lebten. Nach der Ausreise ihres Ehegatten in Richtung Europa übersiedelten die Beschwerdeführerinnen nach Kabul, wo damals ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin lebte. Die letzten rund eineinhalb Jahre vor ihrer Ausreise nach Österreich lebten die Beschwerdeführerinnen im Iran.Die Erstbeschwerdeführerin ist an einem Ort im Bezirk römisch 40 , in der Provinz Ghazni, geboren und übersiedelte im Alter von drei Jahren mit ihrer Familie nach Kabul. Sie besuchte in Afghanistan die Schule bis zur
  20. Klasse und verfügt im Übrigen weder über Berufsausbildung noch -erfahrung. Im Jahr 2008 heiratete die Erstbeschwerdeführerin ihren nunmehrigen Ehegatten und übersiedelte wiederum in den Bezirk römisch 40 , in der Provinz Ghazni, wo die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen geboren wurden und sie mit dem Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und dessen Familie in einem Haus lebten. Nach der Ausreise ihres Ehegatten in Richtung Europa übersiedelten die Beschwerdeführerinnen nach Kabul, wo damals ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin lebte. Die letzten rund eineinhalb Jahre vor ihrer Ausreise nach Österreich lebten die Beschwerdeführerinnen im Iran. Die Mutter sowie die Geschwister (drei Schwestern und zwei Brüder) der Erstbeschwerdeführerin leben in Pakistan. Die Familie des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin lebt noch in der Provinz Ghazni. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen reiste im Jahr 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 29.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2017, Zl. 1080103609-150960945, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. 1.
  21. Zum (Privat-)Leben der Beschwerdeführerinnen: Die Beschwerdeführerinnen reisten am 11.02.2022 legal im Besitz ihrer gültigen afghanischen Reisepässe und österreichischer Visa von Teheran nach Österreich und stellten am 14.02.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerinnen leben seit ihrer Einreise im Februar 2022 durchgehend in Österreich. Sie wohnen mit dem Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen gemeinsam in einer Mietwohnung. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen arbeitet als Elektriker und verdient den Lebensunterhalt der Familie. Die Erstbeschwerdeführerin war bislang nicht erwerbstätig, hat sich aber für eine Woche ehrenamtlich im Reinigungsbereich eines Flüchtlingsheims betätigt. In Österreich hat die Erstbeschwerdeführerin einen Alphabetierungskurs besucht, sie ist für einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 angemeldet und hat bislang nur ganz geringfügige Deutschkenntnisse erworben. Sie hat am 07.10.2022 an einem Werte- und Orientierungskurs und am 14.11.2022 am Modul „Sicherheit & Polizei“ teilgenommen. Sie geht alleine einkaufen, fährt Rad, spielt Basket- und Fußball im Park und ist Mitglied in einem Fitnessclub. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen besuchen in Österreich eine Mittelschule; die Viertbeschwerdeführerin die zweite Schulstufe einer Volksschule. Die Zweitbeschwerdeführerin hat erste einfache Deutschkennnisse erworben, besucht nach der Schule die Bibliothek und ist auch mit ihren Freunden unterwegs. Die Beschwerdeführerinnen verfügen zwar über einen Freundes- und Bekanntenkreis, verbringen ihre Freizeit aber überwiegend im Familienverband. Die Beschwerdeführerinnen sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  22. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerinnen: Die Erstbeschwerdeführerin wurde in Afghanistan nicht von einem früheren Verlobten beschimpft und bedroht. Die Erstbeschwerdeführerin hat keine Drohbriefe erhalten und wurde nicht von maskierten Männern in ihrem Haus überfallen. Die Beschwerdeführerinnen wurden auch nicht aufgrund einer (unterstellten) christlichen Gesinnung ihres Ehegatten bedroht oder verfolgt. Die Beschwerdeführerinnen waren bzw. sind aktuell in Afghanistan nicht konkret und individuell bedroht oder verfolgt. Den Beschwerdeführerinnen droht in Afghanistan derzeit nicht allein aufgrund ihres Geschlechts konkrete und individuelle physische oder psychische Gewalt. Die Beschwerdeführerinnen pflegen auch keine Lebensweise, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen und sie im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan der konkreten und individuellen Gefahr aussetzen würde, mit der Anwendung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Den Beschwerdeführerinnen droht in Afghanistan aufgrund der Tatsache, dass sie im Iran bzw. in Europa gelebt haben, aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkrete und individuelle Gewalt bzw. droht nicht jedem afghanischen Rückkehrer aus dem Iran und Europa physische oder psychische Gewalt in Afghanistan. Den Beschwerdeführerinnen droht aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam keine konkrete und individuelle physische oder psychische Gewalt in Afghanistan. Angehörige der Religionsgemeinschaft der Schiiten sind in Afghanistan aktuell nicht allein aufgrund der Religionszugehörigkeit physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt. Auch Angehörige der Volksgruppe der Hazara sind in Afghanistan aktuell nicht allein aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt; den Beschwerdeführerinnen droht in diesem Zusammenhang keine konkrete und individuelle physische oder psychische Gewalt in Afghanistan. 1.
  23. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 9 vom 21.03.2023, wiedergegeben: „[…] Religionsfreiheit Letzte Änderung: 21.03.2023 Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 10 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 29.12.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, AA 20.7.2022). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 29.12.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AA 20.7.2022; vgl. USCIRF 8.2022, USDOS 2.6.2022). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte (USDOS 2.6.2022).Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 10 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 29.12.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022, AA 20.7.2022). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 29.12.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AA 20.7.2022; vergleiche USCIRF 8.2022, USDOS 2.6.2022). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte (USDOS 2.6.2022). Es existieren keine verlässlichen Schätzungen zur Größe der hauptsächlich in Kabul und Kandahar ansässigen Baha'i-Gemeinschaft in Afghanistan. Im Mai 2007 befand der Oberste Gerichtshof, dass der Glaube der Baha'i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie sei. Auch wurden alle Muslime, die den Baha'i-Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt (USDOS 2.6.2022). Baha'i gelten (vielen) Muslimen als Ungläubige, nicht (immer) jedoch als Konvertiten und wurden keines dieser beiden Vergehen angeklagt. Baha'i wie auch Christen leben weiterhin in ständiger Angst vor Enttarnung und zögern, ihre religiöse Identität zu offenbaren (USDOS 2.6.2022). Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 20.7.2022). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von Verfolgung durch die Taliban bedroht (USCIRF 8.2022). Ende 2021 haben auch Salafisten, die wie die Taliban Sunniten sind, jedoch der wahhabitischen Schule angehören (RFE/RL 22.10.2021), die Taliban beschuldigt, ihre Gotteshäuser zu schließen und ihre Mitglieder zu verhaften bzw. zu töten (FH 24.2.2022a; vgl. RFE/RL 22.10.2021). Trotz ständiger Versprechungen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, war die Taliban-De-facto-Regierung nicht in der Lage, religiöse Minderheiten vor Angriffen des Islamischen Staates Provinz Khorasan (ISKP) zu schützen und ihnen Sicherheit zu bieten. Während einige religiöse Minderheiten vom Aussterben bedroht sind, müssen andere aus Angst vor Repressalien ihren Glauben im Verborgenen ausüben. Obwohl sich die Taliban öffentlich zu Wandel und Inklusion bekennen, regieren sie Afghanistan weiterhin auf ähnliche Weise wie von 1996 bis 2001 (USCIRF 8.2022).Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 20.7.2022). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von Verfolgung durch die Taliban bedroht (USCIRF 8.2022). Ende 2021 haben auch Salafisten, die wie die Taliban Sunniten sind, jedoch der wahhabitischen Schule angehören (RFE/RL 22.10.2021), die Taliban beschuldigt, ihre Gotteshäuser zu schließen und ihre Mitglieder zu verhaften bzw. zu töten (FH 24.2.2022a; vergleiche RFE/RL 22.10.2021). Trotz ständiger Versprechungen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, war die Taliban-De-facto-Regierung nicht in der Lage, religiöse Minderheiten vor Angriffen des Islamischen Staates Provinz Khorasan (ISKP) zu schützen und ihnen Sicherheit zu bieten. Während einige religiöse Minderheiten vom Aussterben bedroht sind, müssen andere aus Angst vor Repressalien ihren Glauben im Verborgenen ausüben. Obwohl sich die Taliban öffentlich zu Wandel und Inklusion bekennen, regieren sie Afghanistan weiterhin auf ähnliche Weise wie von 1996 bis 2001 (USCIRF 8.2022). In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022b) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vgl. RFE/RL 19.1.2022b). Laut Meldungen vom 21.11.2022 haben die Taliban angekündigt, sich dem Thema für die Freitagspredigten in den Moscheen verstärkt zu widmen. Kein Vorbeter hat in Zukunft das Recht, eine Rede nach eigenem Ermessen zu halten, der Inhalt der Predigten soll mit der Ideologie der Taliban in Einklang stehen (8am 21.11.2022b). In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022b) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vergleiche RFE/RL 19.1.2022b). Laut Meldungen vom 21.11.2022 haben die Taliban angekündigt, sich dem Thema für die Freitagspredigten in den Moscheen verstärkt zu widmen. Kein Vorbeter hat in Zukunft das Recht, eine Rede nach eigenem Ermessen zu halten, der Inhalt der Predigten soll mit der Ideologie der Taliban in Einklang stehen (8am 21.11.2022b). […] Schiiten Letzte Änderung: 10.03.2023 Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wurde vor der Machtübernahme durch die Taliban auf 10 bis 15 % geschätzt (CIA 29.12.2022; vgl. AA 20.7.2022). Gemäß Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jaafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90 % von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 2.6.2022). Die Diskriminierung von Schiiten ist im Alltag verwurzelt. Im April 2022 kam es zu Einzelfällen, in denen Schiiten wegen angeblicher Nichtbeachtung des Ramadans von Taliban-Kämpfern geschlagen wurden (AA 20.7.2022).Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wurde vor der Machtübernahme durch die Taliban auf 10 bis 15 % geschätzt (CIA 29.12.2022; vergleiche AA 20.7.2022). Gemäß Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jaafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90 % von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 2.6.2022). Die Diskriminierung von Schiiten ist im Alltag verwurzelt. Im April 2022 kam es zu Einzelfällen, in denen Schiiten wegen angeblicher Nichtbeachtung des Ramadans von Taliban-Kämpfern geschlagen wurden (AA 20.7.2022). [Anm.: für weitere Information zu Hazara bzw. zu Angriffen auf Schiiten/Hazara sei auf das Kapitel "Hazara" verwiesen] […] Ethnische Gruppen Letzte Änderung: 21.03.2023 In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vgl. CIA 29.12.2022). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 29.12.2022), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vergleiche CIA 29.12.2022). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vergleiche CIA 29.12.2022), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022). Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 20.7.2022). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 12.4.2022a). Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Minderheit sowie lediglich einen Vertreter der Hazara (AA 20.7.2022). Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Aber selbst auf lokaler Ebene werden Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind (AA 20.7.2022). So waren zum Beispiel am 20.12.2021 alle 34 Provinzgouverneure überwiegend Paschtunen, während andere ethnische Gruppen kaum vertreten waren (UNGA 28.1.2022). Darüber hinaus lässt sich keine klare, systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen, solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren (AA 20.7.2022). […] Hazara Letzte Änderung: 21.03.2023 Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 15 % der afghanischen Bevölkerung aus (AA 20.7.2022; vgl. BAMF 5.2022). Die Mehrheit der Hazara lebt im Hazarajat (oder "Land der Hazara") (MRG 5.1.2022; vgl. EB o.D., BAMF 5.2022), das im zerklüfteten zentralen Bergland Afghanistans liegt und eine Fläche von etwa 50.000 Quadratkilometern umfasst. Die Region erstreckt sich auf die Provinzen Bamyan und Daikundi sowie mehrere angrenzende Distrikte in den Provinzen Ghazni, Uruzgan, (Maidan) Wardak, Parwan, Baghlan, Samangan und Sar-e Pul. Es gibt auch sunnitische Hazara-Gemeinschaften in den Provinzen Badghis, Ghor, Kunduz, Baghlan, Panjsher und anderen Gebieten im Nordosten Afghanistans (MRG 5.1.2022). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (JP o.D.; vgl. BAMF 5.2022), auch bekannt als Jaafari Schiiten (USDOS 2.6.2022). Eine Minderheit der Hazara ist ismailitisch (USDOS 2.6.2022; vgl. MRG 5.1.2022). Ismailitische Hazara leben in den Provinzen Parwan, Baghlan und Bamyan. Darüber hinaus sind sowohl schiitische als auch sunnitische Hazara in erheblicher Zahl in mehreren städtischen Zentren Afghanistans vertreten, darunter Kabul, Mazar-e Sharif und Herat (MRG 5.1.2022).Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 15 % der afghanischen Bevölkerung aus (AA 20.7.2022; vergleiche BAMF 5.2022). Die Mehrheit der Hazara lebt im Hazarajat (oder "Land der Hazara") (MRG 5.1.2022; vergleiche EB o.D., BAMF 5.2022), das im zerklüfteten zentralen Bergland Afghanistans liegt und eine Fläche von etwa 50.000 Quadratkilometern umfasst. Die Region erstreckt sich auf die Provinzen Bamyan und Daikundi sowie mehrere angrenzende Distrikte in den Provinzen Ghazni, Uruzgan, (Maidan) Wardak, Parwan, Baghlan, Samangan und Sar-e Pul. Es gibt auch sunnitische Hazara-Gemeinschaften in den Provinzen Badghis, Ghor, Kunduz, Baghlan, Panjsher und anderen Gebieten im Nordosten Afghanistans (MRG 5.1.2022). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (JP o.D.; vergleiche BAMF 5.2022), auch bekannt als Jaafari Schiiten (USDOS 2.6.2022). Eine Minderheit der Hazara ist ismailitisch (USDOS 2.6.2022; vergleiche MRG 5.1.2022). Ismailitische Hazara leben in den Provinzen Parwan, Baghlan und Bamyan. Darüber hinaus sind sowohl schiitische als auch sunnitische Hazara in erheblicher Zahl in mehreren städtischen Zentren Afghanistans vertreten, darunter Kabul, Mazar-e Sharif und Herat (MRG 5.1.2022). Nach ihrer Machtübernahme im August 2021 haben die Taliban insbesondere den Hazara, die während des ersten Taliban-Regimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht (AA 20.7.2022). Dennoch berichtete AI (Amnesty International) im Juli 2021 über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021b) und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen, von den Taliban getötet worden sein (AI 5.10.2021; vgl. BBC 5.10.2021).Nach ihrer Machtübernahme im August 2021 haben die Taliban insbesondere den Hazara, die während des ersten Taliban-Regimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht (AA 20.7.2022). Dennoch berichtete AI (Amnesty International) im Juli 2021 über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021b) und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen, von den Taliban getötet worden sein (AI 5.10.2021; vergleiche BBC 5.10.2021). Es gibt weiters Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Die Quellen verweisen auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh (HRW 22.10.2021). In der Provinz Daikundi sollen im September 2021 ca. 400 Hazara-Familien gewaltsam von ihrem Land vertrieben worden sein. Laut Erkenntnissen der UN konnten die meisten mittlerweile wieder zurückkehren (AA 20.7.2022). In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober "Hunderte von Hazara-Familien", und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a). Nach Einschätzung von HRW beruht die Diskriminierung von Hazara bei illegaler Landnahme v. a. auf lokalen Konflikten, wird aber von der Taliban-Führung toleriert (AA 20.7.2022). So kam es auch im Frühjahr 2022 dazu, dass Hazara ihre Häuser nach Streitigkeiten mit Nomaden verlassen mussten (AAN 11.1.2023).Es gibt weiters Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Die Quellen verweisen auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh (HRW 22.10.2021). In der Provinz Daikundi sollen im September 2021 ca. 400 Hazara-Familien gewaltsam von ihrem Land vertrieben worden sein. Laut Erkenntnissen der UN konnten die meisten mittlerweile wieder zurückkehren (AA 20.7.2022). In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober "Hunderte von Hazara-Familien", und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a). Nach Einschätzung von HRW beruht die Diskriminierung von Hazara bei illegaler Landnahme v. a. auf lokalen Konflikten, wird aber von der Taliban-Führung toleriert (AA 20.7.2022). So kam es auch im Frühjahr 2022 dazu, dass Hazara ihre Häuser nach Streitigkeiten mit Nomaden verlassen mussten (AAN 11.1.2023). Auch sind Hazara weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des Islamischen Staats Khorasan Provinz (ISKP) zu werden (AA 20.7.2022: vgl. HRW 25.10.2021). So kam es auch im Jahr 2022 zu Angriffen des ISKP, welche auf Hazara abgezielt haben (AA 20.7.2022; vgl. UNGA 14.9.2022, HRW 12.1.2023). Beispielsweise wurden bei einem Anschlag auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif im April 2022 mindestens 31 Menschen getötet (UNGA 15.6.2022; vgl. PAN 23.4.2022). Am 24.1.2022 wurden bei einem ISKP-Anschlag im Hazara-Viertel Haji Abbas in Herat sieben Menschen getötet und zehn Weitere verletzt (8am 24.1.2022; vgl. REU 23.1.2022). Ebenso in Herat kam es am 1.4.2022 im Hazara-Viertel Jebrail zu einem Bombenanschlag, bei dem 12 junge Männer getötet und 25 weitere verletzt wurden (8am 6.4.2022; vgl. TN 24.1.2023). Mindestens 26 junge Hazara wurden bei zwei Angriffen auf Bildungseinrichtungen in Kabul am 19.4.2022 getötet (8am 20.10.2022; vgl. AN 19.4.2022). Acht Menschen wurden im August in Kabul getötet, als eine Bombe in der Nähe einer schiitischen Moschee explodierte (VOA 5.8.2022; vgl. REU 5.8.2022).Auch sind Hazara weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des Islamischen Staats Khorasan Provinz (ISKP) zu werden (AA 20.7.2022: vergleiche HRW 25.10.2021). So kam es auch im Jahr 2022 zu Angriffen des ISKP, welche auf Hazara abgezielt haben (AA 20.7.2022; vergleiche UNGA 14.9.2022, HRW 12.1.2023). Beispielsweise wurden bei einem Anschlag auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif im April 2022 mindestens 31 Menschen getötet (UNGA 15.6.2022; vergleiche PAN 23.4.2022). Am 24.1.2022 wurden bei einem ISKP-Anschlag im Hazara-Viertel Haji Abbas in Herat sieben Menschen getötet und zehn Weitere verletzt (8am 24.1.2022; vergleiche REU 23.1.2022). Ebenso in Herat kam es am 1.4.2022 im Hazara-Viertel Jebrail zu einem Bombenanschlag, bei dem 12 junge Männer getötet und 25 weitere verletzt wurden (8am 6.4.2022; vergleiche TN 24.1.2023). Mindestens 26 junge Hazara wurden bei zwei Angriffen auf Bildungseinrichtungen in Kabul am 19.4.2022 getötet (8am 20.10.2022; vergleiche AN 19.4.2022). Acht Menschen wurden im August in Kabul getötet, als eine Bombe in der Nähe einer schiitischen Moschee explodierte (VOA 5.8.2022; vergleiche REU 5.8.2022). […] Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Letzte Änderung: 10.03.2023 Bereits vor Machtübernahme der Taliban war die afghanische Regierung nicht willens oder in der Lage, die Frauenrechte in Afghanistan vollumfänglich umzusetzen, allerdings konnten Mädchen grundsätzlich Bildungseinrichtungen besuchen, Frauen studieren und weitgehend am Berufsleben teilnehmen, wenn auch nicht in allen Landesteilen gleichermaßen (AA 20.7.2022). Es gab eine Reihe von Gesetzen, Institutionen und Systemen, die sich mit den Rechten von Frauen und Mädchen in Afghanistan befassten. So hatte beispielsweise das Ministerium für Frauenangelegenheiten mit seinen Büros in der Hauptstadt und in jeder der 34 Provinzen des Landes die Aufgabe, "die gesetzlichen Rechte der Frauen zu sichern und zu erweitern und die Rechtsstaatlichkeit in ihrem Leben zu gewährleisten" (AI 7.2022). In weniger als einem Jahr haben die Taliban die Rechte von Frauen und Mädchen in Afghanistan ausgehöhlt. Kurz nachdem sie die Kontrolle über die Regierung des Landes übernommen hatten, erklärten die Taliban, sie würden sich für die Rechte von Frauen und Mädchen im Rahmen der Scharia einsetzen (AI 7.2022; vgl. UN Women 15.8.2022, AA 20.7.2022). Dennoch haben sie die Rechte von Frauen und Mädchen auf Bildung, Arbeit und Bewegungsfreiheit eingeschränkt sowie das System zum Schutz und zur Unterstützung von Frauen und Mädchen, die vor häuslicher Gewalt fliehen, zerstört, Frauen und Mädchen werden wegen Verstößen gegen die diskriminierenden Vorschriften der Taliban willkürlich inhaftiert und zu einem Anstieg der Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratungen in Afghanistan beigetragen. Frauen, die friedlich gegen diese Beschränkungen und Maßnahmen protestiert haben, wurden belästigt, bedroht, verhaftet, sind gewaltsam verschwunden oder wurden gefoltert (AI 7.2022). In den 15 Monaten seit ihrer Machtübernahme haben die Taliban eine Vielzahl an Dekreten und Anordnungen zur Kontrolle des Verhaltens und der Bewegungsfreiheit von Frauen erlassen (HRW 12.1.2023; vgl. AA 20.7.2022, Rukhshana 28.11.2022). Die verschiedenen Anordnungen und Dekrete der Taliban werden willkürlich umgesetzt, einige wurden verschriftlicht, andere mündlich weitergegeben, und alle werden interpretiert, je nachdem wer das Sagen hat (Rukhshana 28.11.2022). Menschenrechtsorganisationen beschuldigen die Taliban, sie würden versuchen, Frauen aus dem öffentlichen Leben und in den häuslichen Bereich zu drängen (RFE/RL 3.1.2023).In weniger als einem Jahr haben die Taliban die Rechte von Frauen und Mädchen in Afghanistan ausgehöhlt. Kurz nachdem sie die Kontrolle über die Regierung des Landes übernommen hatten, erklärten die Taliban, sie würden sich für die Rechte von Frauen und Mädchen im Rahmen der Scharia einsetzen (AI 7.2022; vergleiche UN Women 15.8.2022, AA 20.7.2022). Dennoch haben sie die Rechte von Frauen und Mädchen auf Bildung, Arbeit und Bewegungsfreiheit eingeschränkt sowie das System zum Schutz und zur Unterstützung von Frauen und Mädchen, die vor häuslicher Gewalt fliehen, zerstört, Frauen und Mädchen werden wegen Verstößen gegen die diskriminierenden Vorschriften der Taliban willkürlich inhaftiert und zu einem Anstieg der Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratungen in Afghanistan beigetragen. Frauen, die friedlich gegen diese Beschränkungen und Maßnahmen protestiert haben, wurden belästigt, bedroht, verhaftet, sind gewaltsam verschwunden oder wurden gefoltert (AI 7.2022). In den 15 Monaten seit ihrer Machtübernahme haben die Taliban eine Vielzahl an Dekreten und Anordnungen zur Kontrolle des Verhaltens und der Bewegungsfreiheit von Frauen erlassen (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 20.7.2022, Rukhshana 28.11.2022). Die verschiedenen Anordnungen und Dekrete der Taliban werden willkürlich umgesetzt, einige wurden verschriftlicht, andere mündlich weitergegeben, und alle werden interpretiert, je nachdem wer das Sagen hat (Rukhshana 28.11.2022). Menschenrechtsorganisationen beschuldigen die Taliban, sie würden versuchen, Frauen aus dem öffentlichen Leben und in den häuslichen Bereich zu drängen (RFE/RL 3.1.2023). Darüber hinaus haben die Taliban Mechanismen zur Überwachung der Menschenrechte, wie die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission, aufgelöst (AIHRC 26.5.2022; vgl. OHCHR 10.10.2022) und spezialisierte Gerichte für geschlechtsspezifische Gewalt und Unterstützungsdienste für die Opfer abgeschafft (OHCHR 10.10.2022). Darüber hinaus haben die Taliban Mechanismen zur Überwachung der Menschenrechte, wie die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission, aufgelöst (AIHRC 26.5.2022; vergleiche OHCHR 10.10.2022) und spezialisierte Gerichte für geschlechtsspezifische Gewalt und Unterstützungsdienste für die Opfer abgeschafft (OHCHR 10.10.2022). Ab Mitte Jänner 2022 werden sukzessive Vertreterinnen der seit August 2021 vor allem in Kabul aktiven Protestbewegung durch die Sicherheitskräfte der Taliban festgenommen (AA 20.7.2022; vgl. HRW 12.1.2023) und es gibt Berichte über Haftbedingungen, u. a. zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen, auch wenn diese schwer zu verifizieren sind (AA 20.7.2022). Die Taliban-Behörden reagierten auch vermehrt mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um diese aufzulösen (HRW 12.10.2022; vgl. GD 2.10.2022). Berichte über Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen setzten sich über das Jahr 2022 hindurch fort (AI 16.11.2022; vgl. HRW 20.10.2022, Rukhshana 4.8.2022, VOA 21.1.2022). So wurden beispielsweise Ende 2022 mehrere Frauen aufgrund der Teilnahme an Protesten gegen das Universitätsverbot verhaftet (BBC 22.12.2022; vgl. RFE/RL 22.12.2022).Ab Mitte Jänner 2022 werden sukzessive Vertreterinnen der seit August 2021 vor allem in Kabul aktiven Protestbewegung durch die Sicherheitskräfte der Taliban festgenommen (AA 20.7.2022; vergleiche HRW 12.1.2023) und es gibt Berichte über Haftbedingungen, u. a. zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen, auch wenn diese schwer zu verifizieren sind (AA 20.7.2022). Die Taliban-Behörden reagierten auch vermehrt mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um diese aufzulösen (HRW 12.10.2022; vergleiche GD 2.10.2022). Berichte über Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen setzten sich über das Jahr 2022 hindurch fort (AI 16.11.2022; vergleiche HRW 20.10.2022, Rukhshana 4.8.2022, VOA 21.1.2022). So wurden beispielsweise Ende 2022 mehrere Frauen aufgrund der Teilnahme an Protesten gegen das Universitätsverbot verhaftet (BBC 22.12.2022; vergleiche RFE/RL 22.12.2022). Im Mai 2022 erließen die Taliban beispielsweise einen neuen Erlass, der eine strenge Kleiderordnung für Frauen festschreibt. Sie dürfen das Haus nicht "ohne Not" verlassen und müssen, wenn sie es dennoch tun, den sogenannten "Scharia-Hijab" tragen, bei dem das Gesicht ganz oder bis auf die Augen bedeckt ist. Die Anordnung macht den Mahram (den "Vormund") einer Frau - ihren Vater, Ehemann oder Bruder - rechtlich verantwortlich für die Überwachung ihrer Kleidung, mit der Androhung, ihn zu bestrafen, wenn sie ohne Gesichtsverschleierung aus dem Haus geht (AAN 15.6.2022; vgl. USIP 23.12.2022, HRW 12.1.2023).Im Mai 2022 erließen die Taliban beispielsweise einen neuen Erlass, der eine strenge Kleiderordnung für Frauen festschreibt. Sie dürfen das Haus nicht "ohne Not" verlassen und müssen, wenn sie es dennoch tun, den sogenannten "Scharia-Hijab" tragen, bei dem das Gesicht ganz oder bis auf die Augen bedeckt ist. Die Anordnung macht den Mahram (den "Vormund") einer Frau - ihren Vater, Ehemann oder Bruder - rechtlich verantwortlich für die Überwachung ihrer Kleidung, mit der Androhung, ihn zu bestrafen, wenn sie ohne Gesichtsverschleierung aus dem Haus geht (AAN 15.6.2022; vergleiche USIP 23.12.2022, HRW 12.1.2023). Die Taliban schränkten in weiterer Folge auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Zunächst ordneten sie an, dass Frauen und Mädchen auf Langstreckenreisen von einem Mahram begleitet werden müssen (AI 7.2022; vgl. Rukhshana 28.11.2022, AA 20.7.2022, HRW 12.1.2023). Während des Jahres 2022 untersagten die Taliban Frauen auch den Zutritt zu Turnhallen, öffentlichen Bädern und Parks (RFE/RL 16.12.2022). Frauen und Mädchen erklärten gegenüber Amnesty International, dass angesichts der zahlreichen und sich ständig weiterentwickelnden Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit jedes Auftreten in der Öffentlichkeit ohne einen Mahram ein ernsthaftes Risiko darstelle. Sie sagten auch, dass die Mahram-Anforderungen ihr tägliches Leben fast unmöglich machten (AI 7.2022; vgl. Rukhshana 28.11.2022). Die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen hat ihre Möglichkeiten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildung zu erhalten, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, Schutz zu suchen und Gewaltsituationen zu entkommen, erheblich beeinträchtigt (OHCHR 10.10.2022; vgl. DROPS/WPS 30.9.2022).Die Taliban schränkten in weiterer Folge auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Zunächst ordneten sie an, dass Frauen und Mädchen auf Langstreckenreisen von einem Mahram begleitet werden müssen (AI 7.2022; vergleiche Rukhshana 28.11.2022, AA 20.7.2022, HRW 12.1.2023). Während des Jahres 2022 untersagten die Taliban Frauen auch den Zutritt zu Turnhallen, öffentlichen Bädern und Parks (RFE/RL 16.12.2022). Frauen und Mädchen erklärten gegenüber Amnesty International, dass angesichts der zahlreichen und sich ständig weiterentwickelnden Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit jedes Auftreten in der Öffentlichkeit ohne einen Mahram ein ernsthaftes Risiko darstelle. Sie sagten auch, dass die Mahram-Anforderungen ihr tägliches Leben fast unmöglich machten (AI 7.2022; vergleiche Rukhshana 28.11.2022). Die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen hat ihre Möglichkeiten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildung zu erhalten, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, Schutz zu suchen und Gewaltsituationen zu entkommen, erheblich beeinträchtigt (OHCHR 10.10.2022; vergleiche DROPS/WPS 30.9.2022). Anm.: Mahram kommt von dem Wort "Haram" und bedeutet "etwas, das heilig oder verboten ist". Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss (Al-Islam TV 30.10.2021; vgl. GIWPS 8.2022).Anmerkung, Mahram kommt von dem Wort "Haram" und bedeutet "etwas, das heilig oder verboten ist". Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss (Al-Islam TV 30.10.2021; vergleiche GIWPS 8.2022). […] Politische Partizipation und Berufstätigkeit von Frauen Letzte Änderung: 10.03.2023 Nach der Machtübernahme der Taliban äußerten viele Experten ihre besondere Besorgnis über Menschenrechtsverteidigerinnen, Aktivistinnen und führende Vertreterinnen der Zivilgesellschaft, Richterinnen und Staatsanwältinnen, Frauen in den Sicherheitskräften, ehemalige Regierungsangestellte und Journalistinnen, die alle in erheblichem Maße Schikanen, Gewaltandrohungen und manchmal auch Gewalt ausgesetzt waren und für die der zivile Raum stark eingeschränkt wurde. Viele waren deshalb gezwungen, das Land zu verlassen (UNOCHA 17.1.2022; vgl. HRW 24.1.2022). Frauen wurde jeder Posten im Kabinett der Taliban verweigert, das Ministerium für Frauenangelegenheiten ist nicht mehr tätig, und der frühere Sitz des Ministeriums in Kabul wurde in das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters umgewandelt, das in den 1990er-Jahren als "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022) und für seine diskriminierende Behandlung von Frauen und Mädchen berüchtigt ist (AI 7.2022).Nach der Machtübernahme der Taliban äußerten viele Experten ihre besondere Besorgnis über Menschenrechtsverteidigerinnen, Aktivistinnen und führende Vertreterinnen der Zivilgesellschaft, Richterinnen und Staatsanwältinnen, Frauen in den Sicherheitskräften, ehemalige Regierungsangestellte und Journalistinnen, die alle in erheblichem Maße Schikanen, Gewaltandrohungen und manchmal auch Gewalt ausgesetzt waren und für die der zivile Raum stark eingeschränkt wurde. Viele waren deshalb gezwungen, das Land zu verlassen (UNOCHA 17.1.2022; vergleiche HRW 24.1.2022). Frauen wurde jeder Posten im Kabinett der Taliban verweigert, das Ministerium für Frauenangelegenheiten ist nicht mehr tätig, und der frühere Sitz des Ministeriums in Kabul wurde in das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters umgewandelt, das in den 1990er-Jahren als "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022) und für seine diskriminierende Behandlung von Frauen und Mädchen berüchtigt ist (AI 7.2022). Im Allgemeinen scheinen die Taliban Frauen die Arbeit zu gestatten, wenn sie nach der Politik der Taliban nicht durch Männer ersetzt werden können oder wenn die Stelle nicht als "Männerarbeit" angesehen wird (AI 7.2022) und im Einklang mit ihrer Interpretation der Scharia steht (AA 20.7.2022). Dennoch dürfen viele Frauen seit der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan nicht mehr arbeiten. Die Taliban haben keine landesweite Politik zum Thema Frauen und Arbeit erlassen, und die Möglichkeiten der Frauen, zu arbeiten, sind in den verschiedenen Regionen des Landes sehr unterschiedlich. Dennoch haben sich in den Anweisungen der Taliban zu diesem Thema einige Muster herauskristallisiert. Die meisten weiblichen Regierungsangestellten wurden angewiesen, zu Hause zu bleiben, mit Ausnahme derjenigen, die in bestimmten Bereichen wie Gesundheit und Bildung arbeiten (AI 7.2022). Auch in der Privatwirtschaft waren die Möglichkeiten der Frauen, weiter zu arbeiten, je nach Region, Branche und Arbeitsplatz unterschiedlich. Von Amnesty International befragte Frauen sagten jedoch, sie hätten beobachtet, dass in der Privatwirtschaft viele Frauen in hochrangigen Positionen entlassen worden seien (AI 7.2022). Viele der Frauen, die weiterhin arbeiten, empfinden dies aufgrund der von den Taliban vorgeschriebenen Einschränkungen in Bezug auf ihre Kleidung und ihr Verhalten als schwierig und belastend (AI 7.2022). So müssen seit Mai 2022 Nachrichtensprecherinnen vor der Kamera ihr Gesicht verhüllen, sodass nur noch ihre Augen zu sehen sind (AI 7.2022; vgl. GD 19.5.2022). Mehrere Frauen, die im öffentlichen und privaten Sektor arbeiten, gaben an, dass sie stichprobenartig von Mitgliedern der Taliban in Hinblick auf ihre Kleidung und ihr Verhalten kontrolliert wurden (AI 7.2022). Auch die Vorgabe der Taliban, nach welcher sich Frauen in der Öffentlichkeit nur in Begleitung eines Mahram bewegen dürfen, hat Auswirkungen auf ihr Berufsleben (AI 7.2022; vgl. WPS 26.9.2022).Viele der Frauen, die weiterhin arbeiten, empfinden dies aufgrund der von den Taliban vorgeschriebenen Einschränkungen in Bezug auf ihre Kleidung und ihr Verhalten als schwierig und belastend (AI 7.2022). So müssen seit Mai 2022 Nachrichtensprecherinnen vor der Kamera ihr Gesicht verhüllen, sodass nur noch ihre Augen zu sehen sind (AI 7.2022; vergleiche GD 19.5.2022). Mehrere Frauen, die im öffentlichen und privaten Sektor arbeiten, gaben an, dass sie stichprobenartig von Mitgliedern der Taliban in Hinblick auf ihre Kleidung und ihr Verhalten kontrolliert wurden (AI 7.2022). Auch die Vorgabe der Taliban, nach welcher sich Frauen in der Öffentlichkeit nur in Begleitung eines Mahram bewegen dürfen, hat Auswirkungen auf ihr Berufsleben (AI 7.2022; vergleiche WPS 26.9.2022). Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt, welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren, was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (AI 7.2022). Experten erwarten, dass die strengen Beschränkungen der Taliban für Frauen, die außerhalb ihres Hauses arbeiten, auch die verheerende wirtschaftliche und humanitäre Krise in Afghanistan verschärfen wird (RFE/RL 3.1.2023). So schätzt das United Nations Development Programme (UNDP), dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zu wirtschaftlichen Verlusten von 1 Milliarde USD führen werden, das entspricht rund 5 % des afghanischen BIP (AA 20.7.2022; vgl. UNDP 1.12.2021).Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt, welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren, was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (AI 7.2022). Experten erwarten, dass die strengen Beschränkungen der Taliban für Frauen, die außerhalb ihres Hauses arbeiten, auch die verheerende wirtschaftliche und humanitäre Krise in Afghanistan verschärfen wird (RFE/RL 3.1.2023). So schätzt das United Nations Development Programme (UNDP), dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zu wirtschaftlichen Verlusten von 1 Milliarde USD führen werden, das entspricht rund 5 % des afghanischen BIP (AA 20.7.2022; vergleiche UNDP 1.12.2021). Am 24.12.2022 erließen die Taliban-Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet (OHCHR 27.12.2022; vgl. GD 26.12.2022). Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. Care International, der Norwegische Flüchtlingsrat (NRC) und Save the Children erklärten, sie könnten ihre Arbeit "ohne unsere weiblichen Mitarbeiter" nicht fortsetzen. Auch das International Rescue Committee stellte seine Dienste ein, während Islamic Relief erklärte, es stelle den Großteil seiner Arbeit ein (BBC 26.12.2022; vgl. GD 26.12.2022).Am 24.12.2022 erließen die Taliban-Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet (OHCHR 27.12.2022; vergleiche GD 26.12.2022). Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. Care International, der Norwegische Flüchtlingsrat (NRC) und Save the Children erklärten, sie könnten ihre Arbeit "ohne unsere weiblichen Mitarbeiter" nicht fortsetzen. Auch das International Rescue Committee stellte seine Dienste ein, während Islamic Relief erklärte, es stelle den Großteil seiner Arbeit ein (BBC 26.12.2022; vergleiche GD 26.12.2022). […] Bildung für Frauen und Mädchen Letzte Änderung: 10.03.2023 Nachdem die Taliban im August 2021 die Macht in Afghanistan übernommen hatten, verhängten sie ein Verbot der Sekundarschulbildung für Mädchen (HRW 27.4.2022; vgl. Rukhshana 23.7.2022). Am 23.3.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen zum ersten Mal nach sieben Monaten wieder in die Klassenzimmer zurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben würden (HRW 12.1.2023; vgl. BBC 21.12.2022, HRW 20.12.2022). In der Provinz Balkh blieben die weiterführenden Schulen für Mädchen jedoch geöffnet, allerdings wurde offenen Schulen in Balkh und anderswo mit der Schließung gedroht, wenn sie sich weigerten, die immer strengeren Kleidervorschriften einzuhalten (HRW 27.4.2022). Neben der Provinz Balkh blieben Mädchenschulen auch in den Provinzen Kunduz, Jawzjan, Sar-e-pul, Faryab, and Daikundi geöffnet (AMU 1.1.2023).Nachdem die Taliban im August 2021 die Macht in Afghanistan übernommen hatten, verhängten sie ein Verbot der Sekundarschulbildung für Mädchen (HRW 27.4.2022; vergleiche Rukhshana 23.7.2022). Am 23.3.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen zum ersten Mal nach sieben Monaten wieder in die Klassenzimmer zurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben würden (HRW 12.1.2023; vergleiche BBC 21.12.2022, HRW 20.12.2022). In der Provinz Balkh blieben die weiterführenden Schulen für Mädchen jedoch geöffnet, allerdings wurde offenen Schulen in Balkh und anderswo mit der Schließung gedroht, wenn sie sich weigerten, die immer strengeren Kleidervorschriften einzuhalten (HRW 27.4.2022). Neben der Provinz Balkh blieben Mädchenschulen auch in den Provinzen Kunduz, Jawzjan, Sar-e-pul, Faryab, and Daikundi geöffnet (AMU 1.1.2023). Nachdem im Februar 2022 einige öffentliche Universitäten in Afghanistan wiedereröffneten, nahmen zunächst auch einige Studentinnen wieder am Unterricht teil (GD 3.2.2022; vgl. AJ 26.2.2022). Andere Universitäten, beispielsweise in Zabul, Uruzgan (GD 3.2.2022) und in Panjsher, blieben weiterhin geschlossen (AJ 26.2.2022). Der Unterricht an Universitäten war für Frauen in weiterer Folge durch zahlreiche Einschränkungen gekennzeichnet (BBC 21.12.2022; vgl. AI 7.2022). So fand der Unterricht für weibliche und männliche Studenten getrennt und in verschiedenen Schichten statt (TN 26.2.2022; vgl. AJ 26.2.2022) und Frauen mussten sich an die islamische Kleiderordnung [nach Verständnis der Taliban] halten, d.h. eine Burka und eine schwarze Abaya im arabischen Stil tragen (GD 3.2.2022; vgl. AJ 26.2.2022, AI 7.2022). Im September 2022 konnten Tausende Frauen Aufnahmeprüfungen für die Universitäten ablegen (BBC 21.12.2022; vgl. 8am 24.12.2022). Jedoch waren Fächer wie Ingenieurwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Tiermedizin und Landwirtschaft für Frauen blockiert und Journalismus stark eingeschränkt (BBC 21.12.2022).Nachdem im Februar 2022 einige öffentliche Universitäten in Afghanistan wiedereröffneten, nahmen zunächst auch einige Studentinnen wieder am Unterricht teil (GD 3.2.2022; vergleiche AJ 26.2.2022). Andere Universitäten, beispielsweise in Zabul, Uruzgan (GD 3.2.2022) und in Panjsher, blieben weiterhin geschlossen (AJ 26.2.2022). Der Unterricht an Universitäten war für Frauen in weiterer Folge durch zahlreiche Einschränkungen gekennzeichnet (BBC 21.12.2022; vergleiche AI 7.2022). So fand der Unterricht für weibliche und männliche Studenten getrennt und in verschiedenen Schichten statt (TN 26.2.2022; vergleiche AJ 26.2.2022) und Frauen mussten sich an die islamische Kleiderordnung [nach Verständnis der Taliban] halten, d.h. eine Burka und eine schwarze Abaya im arabischen Stil tragen (GD 3.2.2022; vergleiche AJ 26.2.2022, AI 7.2022). Im September 2022 konnten Tausende Frauen Aufnahmeprüfungen für die Universitäten ablegen (BBC 21.12.2022; vergleiche 8am 24.12.2022). Jedoch waren Fächer wie Ingenieurwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Tiermedizin und Landwirtschaft für Frauen blockiert und Journalismus stark eingeschränkt (BBC 21.12.2022). Ende Dezember 2022 verkündeten die Taliban schließlich ein Verbot für Frauen, Universitäten zu besuchen (HRW 20.12.2022; vgl. RFE/RL 22.12.2022). Der Bildungsminister der Taliban verteidigte die Entscheidung und gab an, dass das Verbot notwendig sei, um eine Vermischung der Geschlechter an den Universitäten zu verhindern, und weil er glaube, dass einige der unterrichteten Fächer gegen die Grundsätze des Islam verstießen. Auch sagte er, dass die Studentinnen die islamischen Vorschriften ignoriert hätten, u.a. über die vorgeschriebene Kleidung, und auf Reisen nicht von einem männlichen Verwandten begleitet worden seien (RFE/RL 22.12.2022: vgl. FR24 22.12.2022). Proteste gegen die Entscheidung der Taliban, den Frauen den Zugang zu Universitäten zu verwehren, wurden mit Gewalt beendet und mehrere Personen wurden festgenommen (RFE/RL 22.12.2022; vgl. RFE/RL 24.12.2022, BBC 22.12.2022).Ende Dezember 2022 verkündeten die Taliban schließlich ein Verbot für Frauen, Universitäten zu besuchen (HRW 20.12.2022; vergleiche RFE/RL 22.12.2022). Der Bildungsminister der Taliban verteidigte die Entscheidung und gab an, dass das Verbot notwendig sei, um eine Vermischung der Geschlechter an den Universitäten zu verhindern, und weil er glaube, dass einige der unterrichteten Fächer gegen die Grundsätze des Islam verstießen. Auch sagte er, dass die Studentinnen die islamischen Vorschriften ignoriert hätten, u.a. über die vorgeschriebene Kleidung, und auf Reisen nicht von einem männlichen Verwandten begleitet worden seien (RFE/RL 22.12.2022: vergleiche FR24 22.12.2022). Proteste gegen die Entscheidung der Taliban, den Frauen den Zugang zu Universitäten zu verwehren, wurden mit Gewalt beendet und mehrere Personen wurden festgenommen (RFE/RL 22.12.2022; vergleiche RFE/RL 24.12.2022, BBC 22.12.2022). Damit kann ein afghanisches Mädchen höchstens die
  24. Klasse, das letzte Jahr der Grundschule, absolvieren. Bedenken wachsen, dass die Taliban die Bildung von Mädchen komplett verbieten könnten, da folgend auf das Verbot für Frauen, Universitäten zu besuchen, nun auch über Entlassungen von Lehrerinnen berichtet wird, die Mädchen in den ersten sechs Schuljahren unterrichten (NPR 22.12.2022). Die Taliban teilten in einem Brief des Taliban-Bildungsministers am 8.1.2023 jedoch mit, dass staatliche Mädchenschulen bis einschließlich der
  25. Klasse und private Lernzentren für denselben Altersbereich weiterarbeiten sollen, ebenso alle Koranschulen (Madrassas) für Mädchen ohne Altersbeschränkung. Auch wies der Minister die Behörden in Provinzen an, wo solche Einrichtungen geschlossen wurden, diese wieder zu öffnen. Es wird jedoch auch darauf verwiesen, dass Mädchenschulen ab der
  26. Klasse "bis auf weiteres" nicht zugelassen sind (Ruttig T. 11.1.2023). […] Frauenhäuser, sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt, Zwangsehe Letzte Änderung: 10.03.2023 Geschlechtsspezifische Gewalt ist ein allgegenwärtiges Problem in Afghanistan. Sie ist das Ergebnis komplexer Ungleichheiten und kultureller Praktiken, die in Verbindung mit Armut und mangelndem Bewusstsein dazu führen, dass Frauen den Männern untergeordnet werden und keine Unterstützung erhalten oder selbst aktiv werden können (UNPF 27.12.2021). Seit dem Sommer 2021 werden in Afghanistan, einem Land mit einer der höchsten Raten von Gewalt gegen Frauen weltweit, viele der grundlegendsten Rechte von Frauen eingeschränkt oder außer Kraft gesetzt. Afghanische Frauen haben auch eine deutliche Verschlechterung des Zugangs zu koordinierten, umfassenden und hochwertigen Dienstleistungen für Überlebende geschlechtsspezifischer Gewalt zu verzeichnen. Gleichzeitig ist die Nachfrage nach diesen Diensten höher als je zuvor (AI 7.2022; vgl. UNAMA 29.12.2022, UNPF 24.10.2022). Zuvor hatten viele Frauen und Mädchen zumindest Zugang zu einem Netz von Unterkünften und Diensten, einschließlich kostenloser Rechtsberatung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung. Das System hatte zwar seine Grenzen, aber es half jedes Jahr Tausenden von Frauen und Mädchen. Diejenigen, die in die Schutzräume kamen, blieben je nach ihren besonderen Bedürfnissen oft monatelang oder sogar jahrelang dort und erhielten eine Ausbildung in beruflichen Fähigkeiten oder andere Möglichkeiten, ein langfristiges Einkommen zu erzielen. In einigen Fällen wurden die Überlebenden auch dabei unterstützt, eine neue Unterkunft zu finden (AI 7.2022).Geschlechtsspezifische Gewalt ist ein allgegenwärtiges Problem in Afghanistan. Sie ist das Ergebnis komplexer Ungleichheiten und kultureller Praktiken, die in Verbindung mit Armut und mangelndem Bewusstsein dazu führen, dass Frauen den Männern untergeordnet werden und keine Unterstützung erhalten oder selbst aktiv werden können (UNPF 27.12.2021). Seit dem Sommer 2021 werden in Afghanistan, einem Land mit einer der höchsten Raten von Gewalt gegen Frauen weltweit, viele der grundlegendsten Rechte von Frauen eingeschränkt oder außer Kraft gesetzt. Afghanische Frauen haben auch eine deutliche Verschlechterung des Zugangs zu koordinierten, umfassenden und hochwertigen Dienstleistungen für Überlebende geschlechtsspezifischer Gewalt zu verzeichnen. Gleichzeitig ist die Nachfrage nach diesen Diensten höher als je zuvor (AI 7.2022; vergleiche UNAMA 29.12.2022, UNPF 24.10.2022). Zuvor hatten viele Frauen und Mädchen zumindest Zugang zu einem Netz von Unterkünften und Diensten, einschließlich kostenloser Rechtsberatung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung. Das System hatte zwar seine Grenzen, aber es half jedes Jahr Tausenden von Frauen und Mädchen. Diejenigen, die in die Schutzräume kamen, blieben je nach ihren besonderen Bedürfnissen oft monatelang oder sogar jahrelang dort und erhielten eine Ausbildung in beruflichen Fähigkeiten oder andere Möglichkeiten, ein langfristiges Einkommen zu erzielen. In einigen Fällen wurden die Überlebenden auch dabei unterstützt, eine neue Unterkunft zu finden (AI 7.2022). Als die Taliban die Macht in Afghanistan übernahmen, brach das Netz zur Unterstützung von Überlebenden geschlechtsspezifischer Gewalt - einschließlich rechtlicher Vertretung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung - zusammen (AI 7.2022). Schutzräume für Frauen wurden geschlossen (AA 20.7.2022; vgl. AI 7.2022, UNPF 24.10.2022), und viele wurden von Taliban-Mitgliedern geplündert und in Beschlag genommen. In einigen Fällen belästigten oder bedrohten Taliban-Mitglieder Mitarbeiter. Als die Unterkünfte geschlossen wurden, waren die Mitarbeiter gezwungen, viele überlebende Frauen und Mädchen zu ihren Familien zurückzuschicken. Andere waren gezwungen, bei Mitarbeitern der Unterkünfte, auf der Straße oder in anderen schwierigen Situationen zu leben (AI 7.2022; vgl. RFE/RL 26.9.2021). Die neue, von den Taliban geführte Regierung Afghanistans hat sich noch nicht zu ihrer Politik in Bezug auf Frauenhäuser geäußert. Da die Taliban die Frauenhäuser jedoch zuvor als "Bordelle" gebrandmarkt hatten, befürchten Aktivisten, dass die militante islamistische Gruppe sie verbieten wird (RFE/RL 26.9.2021).Als die Taliban die Macht in Afghanistan übernahmen, brach das Netz zur Unterstützung von Überlebenden geschlechtsspezifischer Gewalt - einschließlich rechtlicher Vertretung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung - zusammen (AI 7.2022). Schutzräume für Frauen wurden geschlossen (AA 20.7.2022; vergleiche AI 7.2022, UNPF 24.10.2022), und viele wurden von Taliban-Mitgliedern geplündert und in Beschlag genommen. In einigen Fällen belästigten oder bedrohten Taliban-Mitglieder Mitarbeiter. Als die Unterkünfte geschlossen wurden, waren die Mitarbeiter gezwungen, viele überlebende Frauen und Mädchen zu ihren Familien zurückzuschicken. Andere waren gezwungen, bei Mitarbeitern der Unterkünfte, auf der Straße oder in anderen schwierigen Situationen zu leben (AI 7.2022; vergleiche RFE/RL 26.9.2021). Die neue, von den Taliban geführte Regierung Afghanistans hat sich noch nicht zu ihrer Politik in Bezug auf Frauenhäuser geäußert. Da die Taliban die Frauenhäuser jedoch zuvor als "Bordelle" gebrandmarkt hatten, befürchten Aktivisten, dass die militante islamistische Gruppe sie verbieten wird (RFE/RL 26.9.2021). Anfang Dezember 2021 verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan (AP 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021, AI 7.2022). In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war. Die Taliban-Führung hat nach eigenen Angaben afghanische Gerichte angewiesen, Frauen gerecht zu behandeln, insbesondere Witwen, die als nächste Angehörige ein Erbe antreten wollen. Die Gruppe sagt auch, sie habe die Minister ihrer Regierung aufgefordert, die Bevölkerung über die Rechte der Frauen aufzuklären (AP 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021). Berichten zufolge sind Frauen und Mädchen allerdings einem erhöhten Risiko von Kinder- und Zwangsheirat sowie der sexuellen Ausbeutung ausgesetzt (AA 20.7.2022; vgl. RFE/RL 14.12.2022). NGOs führen dies auf Faktoren zurück, von denen viele direkt auf Einschränkungen durch bzw. das Verhalten der Taliban zurückzuführen sind. Zu den häufigsten Ursachen für Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung seit August 2021 gehören die wirtschaftliche und humanitäre Krise, fehlende Bildungs- und Berufsperspektiven für Frauen (AI 7.2022), das Bedürfnis der Familien, ihre Töchter vor der Heirat mit einem Taliban-Mitglied zu schützen (AI 7.2022; vgl. RFE/RL 14.12.2022), Familien, die Frauen und Mädchen zwingen, Taliban-Mitglieder zu heiraten und Taliban-Mitglieder, die Frauen und Mädchen zwingen, sie zu heiraten (AI 7.2022).Anfang Dezember 2021 verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan (AP 3.12.2021; vergleiche AJ 3.12.2021, AI 7.2022). In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war. Die Taliban-Führung hat nach eigenen Angaben afghanische Gerichte angewiesen, Frauen gerecht zu behandeln, insbesondere Witwen, die als nächste Angehörige ein Erbe antreten wollen. Die Gruppe sagt auch, sie habe die Minister ihrer Regierung aufgefordert, die Bevölkerung über die Rechte der Frauen aufzuklären (AP 3.12.2021; vergleiche AJ 3.12.2021). Berichten zufolge sind Frauen und Mädchen allerdings einem erhöhten Risiko von Kinder- und Zwangsheirat sowie der sexuellen Ausbeutung ausgesetzt (AA 20.7.2022; vergleiche RFE/RL 14.12.2022). NGOs führen dies auf Faktoren zurück, von denen viele direkt auf Einschränkungen durch bzw. das Verhalten der Taliban zurückzuführen sind. Zu den häufigsten Ursachen für Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung seit August 2021 gehören die wirtschaftliche und humanitäre Krise, fehlende Bildungs- und Berufsperspektiven für Frauen (AI 7.2022), das Bedürfnis der Familien, ihre Töchter vor der Heirat mit einem Taliban-Mitglied zu schützen (AI 7.2022; vergleiche RFE/RL 14.12.2022), Familien, die Frauen und Mädchen zwingen, Taliban-Mitglieder zu heiraten und Taliban-Mitglieder, die Frauen und Mädchen zwingen, sie zu heiraten (AI 7.2022). […] Kinder Letzte Änderung: 21.03.2023 Die afghanische Bevölkerung ist eine der jüngsten und am schnellsten wachsenden der Welt - mit rund 41 % der Bevölkerung (27,5 Millionen Afghanen) unter 14 Jahren (UNPF 2022; vgl. CIA 29.12.2022) und einem Bevölkerungswachstum von 2,3 % (CIA 29.12.2022). Das Durchschnittsalter in Afghanistan liegt zwischen 18,4 (WoM 3.1.2023) und 19,5 Jahren (CIA 29.12.2022) und die Geburtenrate liegt im Jahr 2020 bei 4,6 Kindern pro Frau (WoM 3.1.2023; vgl. CIA 29.12.2022). Nach dem Zivilrecht liegt die Volljährigkeit für Bürger bei 18 Jahren, für Frauen liegt sie bei 16 Jahren, wenn es um die Heirat geht. Das islamische Recht definiert die Volljährigkeit als den Zeitpunkt, an dem man Anzeichen der Pubertät zeigt, und die Pubertät wird in der Regel als Heiratsalter angesehen, insbesondere für Mädchen (USDOS 2.6.2022).Die afghanische Bevölkerung ist eine der jüngsten und am schnellsten wachsenden der Welt - mit rund 41 % der Bevölkerung (27,5 Millionen Afghanen) unter 14 Jahren (UNPF 2022; vergleiche CIA 29.12.2022) und einem Bevölkerungswachstum von 2,3 % (CIA 29.12.2022). Das Durchschnittsalter in Afghanistan liegt zwischen 18,4 (WoM 3.1.2023) und 19,5 Jahren (CIA 29.12.2022) und die Geburtenrate liegt im Jahr 2020 bei 4,6 Kindern pro Frau (WoM 3.1.2023; vergleiche CIA 29.12.2022). Nach dem Zivilrecht liegt die Volljährigkeit für Bürger bei 18 Jahren, für Frauen liegt sie bei 16 Jahren, wenn es um die Heirat geht. Das islamische Recht definiert die Volljährigkeit als den Zeitpunkt, an dem man Anzeichen der Pubertät zeigt, und die Pubertät wird in der Regel als Heiratsalter angesehen, insbesondere für Mädchen (USDOS 2.6.2022). Berichten zufolge sind Früh- und Zwangsverheiratungen weiterhin weit verbreitet (USDOS 12.4.2022a; vgl. AA 20.7.2022). Anfang Dezember 2021 verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung in Afghanistan (AP 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021, AI 7.2022). In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war (AP 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021). Berichten zufolge sind Mädchen allerdings einem erhöhten Risiko von Kinder- und Zwangsheirat sowie der sexuellen Ausbeutung ausgesetzt (AA 20.7.2022; vgl. RFE/RL 14.12.2022). NGOs führen dies auf Faktoren zurück, von denen viele direkt auf Einschränkungen durch und das Verhalten der Taliban zurückzuführen sind. Zu den häufigsten Ursachen für Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung seit August 2021 gehören die wirtschaftliche und humanitäre Krise, fehlende Bildungs- und Berufsperspektiven für Mädchen (AI 7.2022), das Bedürfnis der Familien, ihre Töchter vor der Heirat mit einem Taliban-Mitglied zu schützen (AI 7.2022; vgl. RFE/RL 14.12.2022), Familien, die Frauen und Mädchen zwingen, Taliban-Mitglieder zu heiraten und Taliban-Mitglieder, die Frauen und Mädchen zwingen, sie zu heiraten (AI 7.2022). Berichten zufolge sind Früh- und Zwangsverheiratungen weiterhin weit verbreitet (USDOS 12.4.2022a; vergleiche AA 20.7.2022). Anfang Dezember 2021 verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung in Afghanistan (AP 3.12.2021; vergleiche AJ 3.12.2021, AI 7.2022). In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war (AP 3.12.2021; vergleiche AJ 3.12.2021). Berichten zufolge sind Mädchen allerdings einem erhöhten Risiko von Kinder- und Zwangsheirat sowie der sexuellen Ausbeutung ausgesetzt (AA 20.7.2022; vergleiche RFE/RL 14.12.2022). NGOs führen dies auf Faktoren zurück, von denen viele direkt auf Einschränkungen durch und das Verhalten der Taliban zurückzuführen sind. Zu den häufigsten Ursachen für Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung seit August 2021 gehören die wirtschaftliche und humanitäre Krise, fehlende Bildungs- und Berufsperspektiven für Mädchen (AI 7.2022), das Bedürfnis der Familien, ihre Töchter vor der Heirat mit einem Taliban-Mitglied zu schützen (AI 7.2022; vergleiche RFE/RL 14.12.2022), Familien, die Frauen und Mädchen zwingen, Taliban-Mitglieder zu heiraten und Taliban-Mitglieder, die Frauen und Mädchen zwingen, sie zu heiraten (AI 7.2022). Kinder litten bis zur Machtübernahme der Taliban besonders unter dem bewaffneten Konflikt und wurden Opfer von Zwangsrekrutierung, vor allem vonseiten der Taliban. Die Taliban-Führung hat sich wiederholt gegen die Rekrutierung von Kindern ausgesprochen und nach eigenen Angaben im Rahmen der sog. „Säuberungskommission“ 155 Minderjährige aus den Reihen der Kämpfer entlassen (AA 20.7.2022). In den Jahren vor der Machtübernahme der Taliban haben bewaffnete Kräfte und Gruppen in Afghanistan Berichten zufolge Tausende von Kindern sowohl für Kampf- als auch für Unterstützungsaufgaben rekrutiert, darunter auch für sexuelle Zwecke (HRW 7.6.2021). Die Taliban rekrutierten Kindersoldaten aus Madrassas [Anm.: religiöse Schulen] in Afghanistan und in Pakistan, welche eine militärische Ausbildung und religiöse Indoktrination bieten, und boten Familien manchmal Geldzahlungen oder Schutz als Gegenleistung dafür, dass sie ihre Kinder in diese Schulen schicken. UNAMA verifizierte die Rekrutierung von 40 Jungen durch die Taliban, die [ehemalige] ANP und regierungsnahe Milizen in der ersten Jahreshälfte 2021 (USDOS 12.4.2022a). Unbestätigten Berichten zufolge werden auch weiterhin Minderjährige als Wachpersonal und an Checkpoints eingesetzt (AA 20.7.2022). Weiterhin fortbestehende Probleme sind sexueller Missbrauch an Kindern und Jugendlichen, Kinderarbeit und Prostitution, gerade auch unter Minderjährigen. UNICEF hat eine Zunahme von Kinderarbeit, Zwangsverheiratungen Minderjähriger und dem Verkauf von Kindern beobachtet (AA 20.7.2022). 2021 verifizierten die Vereinten Nationen 2.577 schwere Verstöße gegen 2.430 Kinder (1.579 Jungen, 798 Mädchen, 53 Geschlecht unbekannt), wobei der Großteil der Fälle die erste Jahreshälfte 2021 betrifft (UNGA 23.6.2022). Kinder sind von extremem Hunger, Ausbeutung und dem Verlust ihrer Bildungsmöglichkeiten bedroht, insbesondere Mädchen. Bei Mädchen ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie hungrig zu Bett gehen, fast doppelt so hoch wie bei Jungen, und fast jedes zweite Mädchen geht nicht zur Schule, im Vergleich zu jedem fünften Jungen. Die Eltern sind gezwungen, verzweifelte Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Kinder zu ernähren. Sie nehmen sie von der Schule, schicken sie zum Arbeiten und verkaufen in einigen Fällen ihre Kinder, um Schulden zu begleichen oder Geld für den Kauf von Lebensmitteln für ihre anderen Kinder zu bekommen (STC 15.8.2022). Im Jahr 2023 werden in Afghanistan schätzungsweise vier Millionen Menschen an akuter Unterernährung leiden, darunter 875.227 Kinder mit schwerer akuter Unterernährung bzw. 2,347.802 Kinder mit mittelschwerer akuter Unterernährung sowie 804.365 schwangere und stillende Frauen mit akuter Unterernährung. Nur 16 % der Kinder im Alter von 6-23 Monaten erhalten ein Minimum an akzeptabler Nahrung (IPC 30.1.2023). Die Nachfrage nach Behandlungsmöglichkeiten für Unterernährung ist in den letzten Monaten des Jahres 2022 sprunghaft angestiegen (WB 10.11.2022). Die Zahl der gefährlich unterernährten Kinder, die in die mobilen Kliniken von Save the Children in Afghanistan eingeliefert werden, ist seit Januar dieses Jahres um 47 % gestiegen, wobei einige Babys sterben, bevor sie überhaupt behandelt werden können (STC 31.10.2022). Bacha Bazi Während das Eingestehen oder Diskutieren von Sex zwischen Männern in der heutigen Zeit ein großes Tabu ist und gleichgeschlechtliche Beziehungen illegal sind, ist Sex zwischen Männern ein offenes Geheimnis in Afghanistan. Die Einstellung zu Homosexualität - ebenso wie die sexuelle Gewalt gegen Männer und Jungen - ist stark von Bacha Bazi ("Jungenspiel") geprägt, einer seit Langem bestehenden Missbrauchspraxis - im Unterschied zu einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen Beziehungen - bei der feminisierte, vorpubertäre Jungen von Kriegsherren, Polizeikommandeuren und anderen mächtigen Männern in einer Art sexueller Sklaverei gehalten werden (HRW 1.2022, vgl.: USDOL 28.9.2022). Dieses Phänomen wurde von der früheren Regierung und ihren Verbündeten in den USA weitgehend geduldet; die frühere Taliban-Regierung unternahm Schritte, um diese Praxis in einigen Bereichen zu beenden, obwohl sie sie unter einflussreichen Persönlichkeiten duldete (HRW 1.2022).Während das Eingestehen oder Diskutieren von Sex zwischen Männern in der heutigen Zeit ein großes Tabu ist und gleichgeschlechtliche Beziehungen illegal sind, ist Sex zwischen Männern ein offenes Geheimnis in Afghanistan. Die Einstellung zu Homosexualität - ebenso wie die sexuelle Gewalt gegen Männer und Jungen - ist stark von Bacha Bazi ("Jungenspiel") geprägt, einer seit Langem bestehenden Missbrauchspraxis - im Unterschied zu einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen Beziehungen - bei der feminisierte, vorpubertäre Jungen von Kriegsherren, Polizeikommandeuren und anderen mächtigen Männern in einer Art sexueller Sklaverei gehalten werden (HRW 1.2022, vergleiche, USDOL 28.9.2022). Dieses Phänomen wurde von der früheren Regierung und ihren Verbündeten in den USA weitgehend geduldet; die frühere Taliban-Regierung unternahm Schritte, um diese Praxis in einigen Bereichen zu beenden, obwohl sie sie unter einflussreichen Persönlichkeiten duldete (HRW 1.2022). Außerhalb dieser Praxis werden Jugendliche und vulnerable erwachsene Männer häufig zur Zielscheibe sexueller Gewalt, und die Behörden fügen den Opfern oft noch mehr Schaden zu und unternehmen kaum Anstrengungen, die Täter zu bestrafen. Aktivisten, die solche Gewalt anprangerten, waren manchmal Repressalien ausgesetzt (HRW 1.2022). Da es nicht genügend Heime für Jungen gab, nahmen die Behörden missbrauchte Jungen, darunter viele Opfer von Bacha Bazi, in Rehabilitationszentren für Jugendliche in Gewahrsam, weil ihnen Gewalt drohte, wenn sie zu ihren Familien zurückkehrten, und keine andere Unterkunft zur Verfügung stand (USDOS 12.4.2022a). […] Schulbildung in Afghanistan Letzte Änderung: 10.03.2023 Hilfsorganisationen warnen davor, dass dem öffentlichen Bildungssektor in Afghanistan aufgrund der Geschlechterpolitik der Taliban und des Mangels an ausländischen Geldern der Zusammenbruch droht. Ausländische Geber lehnen die Bildungspolitik der Taliban, insbesondere den Ausschluss von Mädchen von höheren Schulen, ab. Nach Angaben der Vereinten Nationen hatte der jahrzehntelange Konflikt in Afghanistan verheerende Auswirkungen auf das Schulsystem. Im Jänner und Februar 2022 zahlte das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) afghanischen Lehrern ein Unterstützungsgehalt von 100 Dollar pro Person, stellte die Zahlungen jedoch ein, nachdem die Taliban ihre Zusage, im März wieder Sekundarschulen für Mädchen zu eröffnen, nicht eingehalten hatten. Hochrangige Taliban-Vertreter, wie der Minister für höhere Bildung, haben sich öffentlich über moderne Bildung beschwert und eine strenge Islamisierung des afghanischen Bildungssystems versprochen (VOA 16.9.2022). Darüber hinaus wandeln die Taliban öffentliche Schulen zunehmend in religiöse Seminare um (VOA 16.9.2022; vgl. RFE/RL 25.6.2022) und überarbeiten den Lehrplan (VOA 16.9.2022; vgl. 8am 17.12.2022, DIP 21.12.2022).Hilfsorganisationen warnen davor, dass dem öffentlichen Bildungssektor in Afghanistan aufgrund der Geschlechterpolitik der Taliban und des Mangels an ausländischen Geldern der Zusammenbruch droht. Ausländische Geber lehnen die Bildungspolitik der Taliban, insbesondere den Ausschluss von Mädchen von höheren Schulen, ab. Nach Angaben der Vereinten Nationen hatte der jahrzehntelange Konflikt in Afghanistan verheerende Auswirkungen auf das Schulsystem. Im Jänner und Februar 2022 zahlte das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) afghanischen Lehrern ein Unterstützungsgehalt von 100 Dollar pro Person, stellte die Zahlungen jedoch ein, nachdem die Taliban ihre Zusage, im März wieder Sekundarschulen für Mädchen zu eröffnen, nicht eingehalten hatten. Hochrangige Taliban-Vertreter, wie der Minister für höhere Bildung, haben sich öffentlich über moderne Bildung beschwert und eine strenge Islamisierung des afghanischen Bildungssystems versprochen (VOA 16.9.2022). Darüber hinaus wandeln die Taliban öffentliche Schulen zunehmend in religiöse Seminare um (VOA 16.9.2022; vergleiche RFE/RL 25.6.2022) und überarbeiten den Lehrplan (VOA 16.9.2022; vergleiche 8am 17.12.2022, DIP 21.12.2022). Die Umgestaltung des afghanischen Bildungssystems ist eines der Hauptziele der Taliban, seit sie wieder an der Macht sind. Sie haben Mädchen den Besuch von höheren Schulen untersagt, die Geschlechtertrennung und eine neue Kleiderordnung an öffentlichen Universitäten durchgesetzt und versprochen, den nationalen Lehrplan zu überarbeiten (RFE/RL 25.6.2022). Später wurde Frauen der Besuch von Universitäten komplett verboten (HRW 20.12.2022; vgl. RFE/RL 22.12.2022). Die Taliban haben außerdem Pläne für den Aufbau eines ausgedehnten Netzes von Madrassas in den 34 Provinzen des Landes bekannt gegeben. Kritiker sagen, das Ziel der Taliban sei es, alle Formen der modernen säkularen Bildung zu verbieten, die in Afghanistan nach dem Sturz des ersten Taliban-Regimes durch die US-geführte Invasion im Jahr 2001 aufgebaut wurden. Bereits während der ersten Herrschaft der Taliban von 1996 bis 2001 verbot die Gruppe die säkulare Bildung und ersetzte sie durch eine religiöse Schulbildung. Mädchen durften nicht zur Schule gehen und Frauen konnten keine Universität besuchen. Die von den Taliban geführten Koranschulen förderten militante Ideologien und lehrten Jungen, den Koran auswendig zu rezitieren. Während ihres fast 20-jährigen Aufstands haben die Taliban ihre Madrassas in den meisten ländlichen Gebieten unter ihrer Kontrolle wieder eingerichtet. Sie bombardierten oder verbrannten auch säkulare Schulen in den von der Regierung kontrollierten Gebieten (RFE/RL 25.6.2022).Die Umgestaltung des afghanischen Bildungssystems ist eines der Hauptziele der Taliban, seit sie wieder an der Macht sind. Sie haben Mädchen den Besuch von höheren Schulen untersagt, die Geschlechtertrennung und eine neue Kleiderordnung an öffentlichen Universitäten durchgesetzt und versprochen, den nationalen Lehrplan zu überarbeiten (RFE/RL 25.6.2022). Später wurde Frauen der Besuch von Universitäten komplett verboten (HRW 20.12.2022; vergleiche RFE/RL 22.12.2022). Die Taliban haben außerdem Pläne für den Aufbau eines ausgedehnten Netzes von Madrassas in den 34 Provinzen des Landes bekannt gegeben. Kritiker sagen, das Ziel der Taliban sei es, alle Formen der modernen säkularen Bildung zu verbieten, die in Afghanistan nach dem Sturz des ersten Taliban-Regimes durch die US-geführte Invasion im Jahr 2001 aufgebaut wurden. Bereits während der ersten Herrschaft der Taliban von 1996 bis 2001 verbot die Gruppe die säkulare Bildung und ersetzte sie durch eine religiöse Schulbildung. Mädchen durften nicht zur Schule gehen und Frauen konnten keine Universität besuchen. Die von den Taliban geführten Koranschulen förderten militante Ideologien und lehrten Jungen, den Koran auswendig zu rezitieren. Während ihres fast 20-jährigen Aufstands haben die Taliban ihre Madrassas in den meisten ländlichen Gebieten unter ihrer Kontrolle wieder eingerichtet. Sie bombardierten oder verbrannten auch säkulare Schulen in den von der Regierung kontrollierten Gebieten (RFE/RL 25.6.2022). Das afghanische Medium Hasht-e Subh veröffentlichte im Dezember 2022 den endgültigen Plan der Taliban zur Änderung der Lehrpläne. Demzufolge werden nicht nur mehrere Lehrbücher und Fächer aus dem Lehrplan gestrichen, sondern auch zahlreiche Vorschläge unterbreitet, die den Inhalt der Lehrbücher weitgehend verändern und den Lehrplänen der früheren Taliban-Herrschaft in den späten 1990er-Jahren ähneln. In den Lehrbüchern sollen alle Bilder von Lebewesen entfernt werden; besonders bedenklich sind für die Taliban Darstellungen von kleinen Mädchen und Menschen beim Sport sowie Bilder von Anatomie in Biologie-Lehrbüchern. Ebenfalls verboten ist jede positive Erwähnung von Demokratie und Menschenrechten, die Förderung von Frieden, Frauenrechten und Bildung, die Vereinten Nationen (dem Bericht zufolge eine "böse Organisation"), die Erwähnung von Musik, Fernsehen, Partys und Feiern, einschließlich Geburtstagen, nicht-muslimische Persönlichkeiten wie Wissenschaftler oder Erfinder (Thomas Edison wird als Beispiel genannt), die Erwähnung von Minen und deren Gefahren (wegen ihrer Verbindung zu den Taliban), Radio ("koloniale Medien"), Bevölkerungsmanagement und die Erwähnung von Wahlen. Selbst historische und literarische Persönlichkeiten Afghanistans, die die Taliban ablehnen, wie berühmte Dichter und schiitische Persönlichkeiten, werden aus dem Lehrplan gestrichen. Alte afghanische Kulturtraditionen, vom Attan-Tanz und Nawruz bis hin zu einheimischen Musikinstrumenten und der farbenfrohen traditionellen Kleidung der Frauen, sollen aus den Lehrbüchern gestrichen werden. Andere Traditionen können zwar erwähnt werden, aber nur, um zu erklären, warum sie schändlich sind; so sollen die Lehrer beispielsweise die "Hässlichkeit" der riesigen Buddhas von Bamyan hervorheben und die Zerstörung solcher Idole durch die Taliban feiern. "Nicht-islamische Überzeugungen" wie "Liebe zu allen Menschen" sollten weggelassen werden. Mitglieder des Taliban-Revisionsausschusses erklären, dass der Zweck des Lehrplans darin besteht, "die ideologischen Interessen der Taliban aufrechtzuerhalten und zu erweitern", und nach Einschätzung von Hasht-e Suhb "versuchen die Taliban, eine Ideologie zu kultivieren, die in Konflikt mit anderen Religionen und Kulturen steht". In ihren eigenen Worten empfiehlt das Taliban-Komitee, dass die "Saat des Hasses gegen westliche Länder in die Köpfe der Schüler gepflanzt werden sollte" (8am 17.12.2022; vgl. DIP 21.12.2022).Das afghanische Medium Hasht-e Subh veröffentlichte im Dezember 2022 den endgültigen Plan der Taliban zur Änderung der Lehrpläne. Demzufolge werden nicht nur mehrere Lehrbücher und Fächer aus dem Lehrplan gestrichen, sondern auch zahlreiche Vorschläge unterbreitet, die den Inhalt der Lehrbücher weitgehend verändern und den Lehrplänen der früheren Taliban-Herrschaft in den späten 1990er-Jahren ähneln. In den Lehrbüchern sollen alle Bilder von Lebewesen entfernt werden; besonders bedenklich sind für die Taliban Darstellungen von kleinen Mädchen und Menschen beim Sport sowie Bilder von Anatomie in Biologie-Lehrbüchern. Ebenfalls verboten ist jede positive Erwähnung von Demokratie und Menschenrechten, die Förderung von Frieden, Frauenrechten und Bildung, die Vereinten Nationen (dem Bericht zufolge eine "böse Organisation"), die Erwähnung von Musik, Fernsehen, Partys und Feiern, einschließlich Geburtstagen, nicht-muslimische Persönlichkeiten wie Wissenschaftler oder Erfinder (Thomas Edison wird als Beispiel genannt), die Erwähnung von Minen und deren Gefahren (wegen ihrer Verbindung zu den Taliban), Radio ("koloniale Medien"), Bevölkerungsmanagement und die Erwähnung von Wahlen. Selbst historische und literarische Persönlichkeiten Afghanistans, die die Taliban ablehnen, wie berühmte Dichter und schiitische Persönlichkeiten, werden aus dem Lehrplan gestrichen. Alte afghanische Kulturtraditionen, vom Attan-Tanz und Nawruz bis hin zu einheimischen Musikinstrumenten und der farbenfrohen traditionellen Kleidung der Frauen, sollen aus den Lehrbüchern gestrichen werden. Andere Traditionen können zwar erwähnt werden, aber nur, um zu erklären, warum sie schändlich sind; so sollen die Lehrer beispielsweise die "Hässlichkeit" der riesigen Buddhas von Bamyan hervorheben und die Zerstörung solcher Idole durch die Taliban feiern. "Nicht-islamische Überzeugungen" wie "Liebe zu allen Menschen" sollten weggelassen werden. Mitglieder des Taliban-Revisionsausschusses erklären, dass der Zweck des Lehrplans darin besteht, "die ideologischen Interessen der Taliban aufrechtzuerhalten und zu erweitern", und nach Einschätzung von Hasht-e Suhb "versuchen die Taliban, eine Ideologie zu kultivieren, die in Konflikt mit anderen Religionen und Kulturen steht". In ihren eigenen Worten empfiehlt das Taliban-Komitee, dass die "Saat des Hasses gegen westliche Länder in die Köpfe der Schüler gepflanzt werden sollte" (8am 17.12.2022; vergleiche DIP 21.12.2022). Anm.: Weitere Informationen zur Schulbildung von Mädchen finden sich im Unterkapitel "Bildung für Frauen und Mädchen" im Kapitel "Frauen".Anmerkung, Weitere Informationen zur Schulbildung von Mädchen finden sich im Unterkapitel "Bildung für Frauen und Mädchen" im Kapitel "Frauen". Rückkehr Letzte Änderung: 15.03.2023 [Anmerkung: Zur Situation rückkehrender Geflüchteter aus Österreich liegen nur vereinzelt Erkenntnisse vor, da Rückführungen aus Österreich und anderen EU-Mitgliedstaaten gegenwärtig ausgesetzt sind] Im Jahr 2022 kehrten laut UNHCR mit Stand Dezember, 6.148 Flüchtlinge freiwillig nach Afghanistan zurück, wobei 94 % aus Pakistan kamen. Der Rest kehrte aus Iran, Russland, Tadschikistan oder Aserbaidschan zurück. Als Hauptgründe für ihre Rückkehr werden die hohen Lebenshaltungskosten und der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in den Aufnahmeländern sowie der Wunsch, wieder mit ihrer Familie zusammenzukommen, und die empfundene bessere Sicherheitslage in Afghanistan genannt (UNHCR 4.12.2022). Nach Angaben von UNHCR befinden sich Rückkehrende aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf). Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghaninnen und Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten Taliban-Vertreter bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. Angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräterinnen und Verräter am Islam und an Afghanistan seien. Auch in den Sozialen Medien werden diese immer wieder als Verräter bzw. „verwestlicht“ bezeichnet, die aufgrund ihrer Ablehnung für „islamische Werte“ ins Ausland gegangen seien. Nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen sind aus Europa Rückkehrende sowie Personen, die mit dem (westlichen) Ausland assoziiert werden, unmittelbar bedroht (AA 20.7.2022). Rückkehrende dürften nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern. Die Taliban haben internationale Organisationen der humanitären Hilfe um Unterstützung bei der Versorgung und Umsiedlung Binnenvertriebener gebeten, die selbst in der Regel nicht über ausreichend Mittel zur Rückkehr verfügen (AA 20.7.2022). Eine Studie von IOM, bei der Afghanen interviewt wurden, die zwischen Jänner 2018 und Juli 2021 aus der Türkei oder der EU nach Afghanistan zurückkehrten, berichtet, dass die Rückkehrer weiterhin mit erheblichen wirtschaftlichen und ernährungsbedingten Herausforderungen konfrontiert sind. Der größte Anteil der Befragten (45 %) gab an, arbeitslos zu sein, während 40 % sagten, sie arbeiteten für einen Tageslohn und fast 90 % der Befragten gaben an, dass sich ihre wirtschaftliche Situation im ersten Halbjahr 2022 verschlechtert habe (IOM 5.9.2022). IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden (IOM 12.1.2023). Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, "eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen". Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt (IOM 12.1.2023).IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden (IOM 12.1.2023). Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, "eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen". Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt (IOM 12.1.2023). Am 30.8.2021 gab Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid in einem Interview an, dass viele aus Angst aufgrund von Propaganda aus Afghanistan ausgereist wären und die Taliban seien nicht glücklich darüber, dass Menschen Afghanistan verlassen, obwohl jeder, der über Dokumente verfüge, zur Ausreise berechtigt sein sollte. Auf die Frage, ob afghanische Asylwerber in Deutschland oder Österreich mit abgelehnten Asylanträgen, die möglicherweise auch Straftaten begangen haben, wieder aufgenommen würden, antwortete Mujahid, dass sie aufgenommen würden, wenn sie abgeschoben und einem Gericht zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgeführt würden (KrZ 30.8.2021). Es war nicht klar, ob sich Mujahid mit dieser Aussage auf Rückkehrer im Allgemeinen oder nur auf Rückkehrer bezog, die Straftaten begangen haben (EASO 1.1.2022). Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 20.7.2022). Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum Delawar ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 20.7.2022). Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde. Auf einer Ebene mögen die Taliban also den wirtschaftlichen Aspekt verstehen, aber sie wissen auch, dass viele derjenigen Afghanen, die ins Ausland gehen, nicht mit ihnen einverstanden sind. Ein afghanischer Rechtsprofessor beschrieb zwei Darstellungen der Taliban über Personen, die Afghanistan verlassen, um in westlichen Ländern zu leben. Einerseits jene, die Afghanistan aufgrund von Armut, nicht aus Angst vor den Taliban, verlassen und auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hoffen. Die andere Darstellung bezog sich auf die "Eliten" die das Land verließen. Sie würden nicht als "Afghanen", sondern als korrupte "Marionetten" der "Besatzung" angesehen, die sich gegen die Bevölkerung stellten. Dieses Narrativ könnte beispielsweise auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle einschließen und nicht nur ehemalige Regierungsbeamte. Der Quelle zufolge sagten die Taliban oft, dass ein "guter Muslim" nicht gehen würde und dass viele, die in den Westen gingen, nicht "gut genug als Muslime" seien. Zwei Anthropologen an der Zayed-Universität, beschrieben ein ähnliches Narrativ, nämlich dass Menschen, die das Land verlassen wollen, nicht als "die richtige Art von Mensch" bzw. nicht als "gute Muslime" wahrgenommen werden. Sie unterschieden jedoch die seit Langem bestehende Tradition der paschtunischen Männer, ins Ausland zu gehen, um dort zu arbeiten, von anderen Afghanen, die weggehen und sich in nicht-muslimischen Ländern aufhalten - was nicht "der richtige Weg" sei. Sie erklärten ferner, dass in ländlichen paschtunischen Gebieten eine Person, die nach Europa oder in die USA gehen will, im Allgemeinen mit Misstrauen betrachtet wird, ebenso wie Personen mit westlichen Kontakten (EASO 1.1.2022). […]“
  27. Beweiswürdigung: 2.
  28. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Personen der Beschwerdeführerinnen: Die Feststellungen zu Namen, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeiten der Beschwerdeführerinnen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin (Seite 5 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung; AS 3 und 55 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin) und der Zweitbeschwerdeführerin (Seite 23 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) in Verbindung mit ihren vorgelegten afghanischen Reisepässen (siehe die Kopien jeweils in AS 13 in den Verwaltungsakten der Beschwerdeführerinnen, wobei die Kopien der Reisepässe der Erst- und Viertbeschwerdeführerin irrtümlich vertauscht abgelegt wurden). Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, den Sprachkenntnissen und dem Familienstand bzw. den Familienverhältnissen der Beschwerdeführerinnen sowie zur Schulbildung und der mangelnden Berufsausbildung bzw. -erfahrung der Erstbeschwerdeführerin gründen auf den gleichbleibenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin (AS 54, 55 und 57 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin; Seiten 5 und 8 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Die Feststellungen zum Geburtsort der Erstbeschwerdeführerin, dem Umzug nach Kabul im Alter von drei Jahren, der Übersiedelung nach Ghazni nach ihrer Hochzeit, dem Aufenthalt in Kabul nach der Ausreise des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und dem Aufenthalt im Iran vor ihrer Ausreise nach Österreich basieren auf ihren stimmigen Angaben (AS 55 und 56 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin; Seiten 5 und 6 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Dabei stimmt der Aufenthalt in Ghazni auch mit den aus den afghanischen Reisepässen ersichtlichen Geburtsorten der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen überein (vgl. jeweils AS 13 in den Verwaltungsakten der Beschwerdeführerinnen); das Bundesverwaltungsgericht hat daher keine Veranlassung, an diesen Aussagen zu zweifeln. Hingegen waren ihre auf Vorhalt getätigten Angaben zu einem weiteren, zwischenzeitlichen Aufenthalt im Iran nicht als glaubwürdig zu beurteilen. Die Erstbeschwerdeführerin berichtete sowohl vor der belangten Behörde (AS 55 und 56 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin) als auch eingangs in der mündlichen Verhandlung (Seiten 5 und 6 der mündlichen Verhandlung) von ihren Aufenthalten in Afghanistan und im Iran, wobei sie diese Angaben mit schlüssigen Zeitangaben untermauerte. Erst auf Vorhalt der erkennenden Richterin, dass ihr Ehemann bereits bei seiner Einvernahme im Jahr 2016 angegeben hätte, dass seine Frau und seine Töchter im Iran leben würden, und auch in der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2021 erklärt habe, dass seine Frau und seine Töchter seit vier Jahren im Iran leben würden, wobei er in diesem Zusammenhang angeführt habe, fast täglich in Kontakt mit der Erstbeschwerdeführerin zu stehen (vgl. den Gerichtsakt zu 2159282-1: Seite 3 in OZ 2 und Seite 5 in OZ 12), verstrickte sich die Erstbeschwerdeführerin in massive Widersprüche. Sie gab plötzlich an, schon 2016 illegal im Iran gewesen zu sein, aber dann zurück nach Afghanistan und beim zweiten Mal „offiziell bzw. legal“ in den Iran gezogen zu sein (Seite 6 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), obwohl sie zuvor bloß generell nach ihren jeweiligen Aufenthalten (und nicht bloß nach ihren legalen Aufenthalten) gefragt worden war. Dabei gestalteten sich die nachfolgenden Zeitangaben der Erstbeschwerdeführerin überhaupt nicht mehr stimmig und wollte sich die Erstbeschwerdeführerin diesbezüglich schließlich gar nicht mehr erinnern können (Seite 7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), obwohl sie zuvor mit Selbstverständlichkeit zumindest grundlegende Zeitangaben zur tätigen vermocht hatte, sodass von den zunächst vorgebrachten, mit ihren Angaben vor der belangten Behörde übereinstimmenden Aufenthalten auszugehen war und diese Angaben den Feststellungen zugrunde gelegt wurden.Die Feststellungen zum Geburtsort der Erstbeschwerdeführerin, dem Umzug nach Kabul im Alter von drei Jahren, der Übersiedelung nach Ghazni nach ihrer Hochzeit, dem Aufenthalt in Kabul nach der Ausreise des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und dem Aufenthalt im Iran vor ihrer Ausreise nach Österreich basieren auf ihren stimmigen Angaben (AS 55 und 56 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin; Seiten 5 und 6 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Dabei stimmt der Aufenthalt in Ghazni auch mit den aus den afghanischen Reisepässen ersichtlichen Geburtsorten der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen überein vergleiche jeweils AS 13 in den Verwaltungsakten der Beschwerdeführerinnen); das Bundesverwaltungsgericht hat daher keine Veranlassung, an diesen Aussagen zu zweifeln. Hingegen waren ihre auf Vorhalt getätigten Angaben zu einem weiteren, zwischenzeitlichen Aufenthalt im Iran nicht als glaubwürdig zu beurteilen. Die Erstbeschwerdeführerin berichtete sowohl vor der belangten Behörde (AS 55 und 56 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin) als auch eingangs in der mündlichen Verhandlung (Seiten 5 und 6 der mündlichen Verhandlung) von ihren Aufenthalten in Afghanistan und im Iran, wobei sie diese Angaben mit schlüssigen Zeitangaben untermauerte. Erst auf Vorhalt der erkennenden Richterin, dass ihr Ehemann bereits bei seiner Einvernahme im Jahr 2016 angegeben hätte, dass seine Frau und seine Töchter im Iran leben würden, und auch in der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2021 erklärt habe, dass seine Frau und seine Töchter seit vier Jahren im Iran leben würden, wobei er in diesem Zusammenhang angeführt habe, fast täglich in Kontakt mit der Erstbeschwerdeführerin zu stehen vergleiche den Gerichtsakt zu 2159282-1: Seite 3 in OZ 2 und Seite 5 in OZ 12), verstrickte sich die Erstbeschwerdeführerin in massive Widersprüche. Sie gab plötzlich an, schon 2016 illegal im Iran gewesen zu sein, aber dann zurück nach Afghanistan und beim zweiten Mal „offiziell bzw. legal“ in den Iran gezogen zu sein (Seite 6 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), obwohl sie zuvor bloß generell nach ihren jeweiligen Aufenthalten (und nicht bloß nach ihren legalen Aufenthalten) gefragt worden war. Dabei gestalteten sich die nachfolgenden Zeitangaben der Erstbeschwerdeführerin überhaupt nicht mehr stimmig und wollte sich die Erstbeschwerdeführerin diesbezüglich schließlich gar nicht mehr erinnern können (Seite 7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), obwohl sie zuvor mit Selbstverständlichkeit zumindest grundlegende Zeitangaben zur tätigen vermocht hatte, sodass von den zunächst vorgebrachten, mit ihren Angaben vor der belangten Behörde übereinstimmenden Aufenthalten auszugehen war und diese Angaben den Feststellungen zugrunde gelegt wurden. Die Feststellungen zu Familienangehörigen in Pakistan und Afghanistan wurden anhand der Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 56 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin) und in der mündlichen Verhandlung (Seite 8 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) getroffen. Die Feststellungen zum Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen basieren auf Einsichtnahmen in den zu GZl.: W231 2159282-1 geführten Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister und das Grundversorgungs-Informationssystem. 2.
  29. Zu den Feststellungen hinsichtlich des (Privat-)Lebens der Beschwerdeführerinnen: Die Feststellungen zur legalen Einreise der Beschwerdeführerinnen in Österreich stützen sich auf die Einreisestempel und die österreichischen Visa in den vorgelegten afghanischen Reisepässen (vgl. AS 15 in den Verwaltungsakten der Beschwerdeführerinnen). Der Zeitpunkt der Asylantragstellungen beruht auf den Angaben in der Erstbefragung (AS 4 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin) und einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.Die Feststellungen zur legalen Einreise der Beschwerdeführerinnen in Österreich stützen sich auf die Einreisestempel und die österreichischen Visa in den vorgelegten afghanischen Reisepässen vergleiche AS 15 in den Verwaltungsakten der Beschwerdeführerinnen). Der Zeitpunkt der Asylantragstellungen beruht auf den Angaben in der Erstbefragung (AS 4 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin) und einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Die Feststellungen zum Aufenthalt, den Lebensumständen, den Aktivitäten und den Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführerinnen in Österreich ergeben sich aus den insoweit glaubhaften Angaben und der Darlegung der Deutschkenntnisse der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (Seiten 17 ff und 23 ff der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) in Verbindung mit den vorgelegten Integrationsunterlagen (Teilnahmebestätigung „Mama lernt Deutsch“ vom 13.07.2022 in AS 399 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin; Teilnahmebestätigung am Modul Sicherheit und Polizei vom 14.11.2022, Teilnahmebestätigung am Werte und Orientierungskurs vom 07.10.2022, Bestätigung vom AMS [drei Schritte zum Deutschkurs] vom 30.03.2023, Kopie der Bankomatkarte des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin, Kopie der Karte für den Fitnessclub, Teilnahmebestätigung der Volkshochschule vom 23.09.2022 ,eine Anmeldebestätigung der Volkshilfe Wien, Kopie einer Büchereikarte, diverse Schulbesuchsbestätigungen sowie eine Integrationserklärung vom Integrationsfonds vom 26.09.2022 als Beilage zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung) und Einsichtnahmen in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister und das Grundversorgungs-Informationssystem. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister und der Strafunmündigkeit der Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen. 2.
  30. Zu den Feststellungen hinsichtlich des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerinnen: Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks der erkennenden Richterin davon aus, dass die Beschwerdeführerinnen in Afghanistan nicht individuell und konkret bedroht oder verfolgt (worden) sind. 2.3.
  31. Eingangs ist anzumerken, dass die persönliche Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin bereits durch ihre widersprüchlichen Angaben zu ihren Aufenthalten im Iran gemindert ist (siehe dazu schon oben unter Punkt 2.1.). Doch auch abgesehen davon, gelang es der Erstbeschwerdeführerin nicht, ihr Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen: Zunächst ist festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin anlässlich ihrer Erstbefragung als Fluchtgrund angegeben hatte, dass sie eigene Fluchtgründe hätte. Sie sei von unbekannten Personen aufgrund der Probleme ihres Mannes in Afghanistan bedroht worden. Für sie und ihre Kinder herrsche in Afghanistan Lebensgefahr (AS 4 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin). Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) legte die Erstbeschwerdeführerin sodann in Form eines längeren Vorbringens dar, dass sie bereits einmal verlobt gewesen wäre. Sie hätte sodann aber ihren nunmehrigen Ehegatten geheiratet. Als sie mit ihrer zweiten Tochter schwanger gewesen wäre, sei ihr früherer Verlobter nach Afghanistan gekommen, hätte sie angerufen und aufgefordert, sich scheiden zu lassen und ihn zu heiraten. Sie hätte dies abgelehnt, woraufhin ihr früherer Verlobter sie beschimpft und bedroht habe. Dann hätte es noch Vorfälle mit ihrem Ehegatten gegeben, weshalb ihr Ehegatte nach Österreich und die Beschwerdeführerinnen nach Kabul geflohen seien. In Kabul hätte sie einen Drohbrief von ihrem früheren Verlobten in ihrem Garten gefunden und sei sie eines Abends von drei maskierten Männern überfallen worden. Dabei sei sie auf der linken Gesichtshälfte verletzt worden. Wegen der Schreie ihrer Kinder wären die maskierten Männer geflüchtet. Nach einem Krankenhausaufenthalt seien sie in einen anderen Stadtteil gezogen. Dort hätte sie als alleinstehende Frau Belästigungen erlebt und seien sie schließlich in den Iran gezogen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe sie Angst, weil sie Hazara und Schiitin sei. Weiters habe sie Angst vor ihrem früheren Verlobten und dass ihre Kinder entführt würden (AS 58 ff im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin). Bei diesem Vorbringen anlässlich der Erstbefragung wird zwar nicht verkannt, dass sich diese nicht in erster Linie auf die Fluchtgründe der Beschwerdeführerinnen bezog; dass die Erstbeschwerdeführerin Bedrohungen durch ihren früheren Verlobten dabei aber nicht einmal ansatzweise erwähnt hatte, sondern sich lediglich auf die Probleme ihres Ehegatten bezog, ist angesichts der Intensität der in weiterer Folge behaupteten Vorfälle, bei dem ihr früherer Verlobter im Fokus ihres Vorbringens stand und dieser sogar mit der Vergewaltigung einer Tochter gedroht habe, jedoch nicht nachvollziehbar und als erstes Indiz für ein nicht glaubhaftes Fluchtvorbringen zu werten. Dieses Kalkül wurde noch weiter durch das Aussageverhalten der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, denn ihr Fluchtvorbringen in der mündlichen Verhandlung gestaltete sich durchwegs vage und fanden die vor der belangten Behörde noch aus Eigenem vorgebrachten Vorfälle, die sie zur Flucht bewogen hätten, erst über mehrere Nachfragen Eingang in die mündliche Verhandlung. Die Erstbeschwerdeführerin begnügte sich sogar zunächst damit, dass ihr Leben und das Leben ihrer Kinder in Gefahr gewesen sei (Seite 9 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Dass die Erstbeschwerdeführerin die angeblich fluchtauslösenden Vorfälle nicht – wie auch vor der belangten Behörde –sogleich aus Eigenem erzählte, ist nicht erklärlich und indiziert weiter die Unglaubhaftigkeit ihres Fluchtvorbringens. Darüber hinaus ergaben sich in der mündlichen Verhandlung massive Widersprüche zu ihrem bisherigen Fluchtvorbringen: Besonders auffällig war, dass die Erstbeschwerdeführerin die noch vor der belangten Behörde umfassend geschilderten Probleme mit ihrem angeblichen früheren Verlobten in der mündlichen Verhandlung aus Eigenem gar nicht erwähnte, sondern die Vorfälle – wie auch ursprünglich in der Erstbefragung (siehe oben) – auf die Probleme ihres Ehemannes zurückführte. Die auf diesbezüglichen Vorhalt abgegebene Erklärung der Erstbeschwerdeführerin, dass sie mit den zuvor geschilderten Anrufen jene ihres früheren Verlobten gemeint hätte, erschienen angesichts dessen, dass sie ihn in der mündlichen Verhandlung bisher mit keinem einzigen Wort erwähnt hatte, schlichtweg als nicht glaubhaft. Auch die weitere Rechtfertigung, wonach sie gedacht hätte, dass sie „zu diesem Block“ extra gefragt würde, überzeugte mit Blick auf die wiederholten Fragen der erkennenden Richterin zu weiteren fluchtauslösenden Ereignissen nicht (Seite 14 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Im Zuge der weiteren Einvernahme rückte die Erstbeschwerdeführerin sodann auch noch die Beziehung zu ihrem angeblichen früheren Verlobten in ein völlig anderes Licht: Während sie noch vor der belangten Behörde davon sprach, dass sie einander damals sehr geliebt hätten, er aber die Verlobung aufgelöst und eine andere Frau geheiratet hätte, weshalb sie ihren nunmehrigen Ehegatten geehelicht habe, und es in der Folge zu telefonischen Bedrohungen seitens des früheren Verlobten gekommen sei (AS 58 und 59 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin), so behauptete sie nunmehr, dass dieser ihr nach der Verlobung nicht erlaubt hätte, die Schule fortzusetzen, sie richtig terrorisiert, beleidigt sowie in der Form beschimpft hätte, dass sie dick sei, und sie mit einer glühenden Metallstange verbrannt hätte (Seite 15 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Dass die Erstbeschwerdeführerin die Beziehung zu ihrem früheren Verlobten derart konträr darstellte, ist nicht nachvollziehbar und bildet ein weiteres Indiz für ein unglaubhaftes Fluchtvorbringen. Nicht plausibel war überdies, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin seine Familie angesichts dieser Bedrohungssituation einfach zurückgelassen hätte und nicht sogleich gemeinsam mit seiner Familie in ein benachbartes Land geflüchtet wäre. Eine schlüssige Erklärung für dieses Verhalten vermochte auch die Erstbeschwerdeführerin nicht zu bieten (Seiten 14 und 16 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Doch noch weitere Unstimmigkeiten trübten die Glaubhaftigkeit des von der Erstbeschwerdeführerin erstatteten Vorbringens: So hätte sie nach den Schilderungen vor der belangten Behörde ein zusammengeknülltes Papier in ihrem Garten gefunden, auf welchem ihr Vorname und Passagen, wie „bereite dich vor. Heute Nacht kommt zu dir eine Operation“ sowie weitere „perverse Dinge“ gestanden seien, wobei sie diesen Drohbrief damals eindeutig ihrem früheren Verlobten zuordnete (AS 60 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin), wogegen die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung von mehreren Drohbriefen berichtete und dabei meinte, nicht gewusst zu haben, von wem diese gestammt hätten (Seiten 12 und 13 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Indem sich die Erstbeschwerdeführerin in derart grundlegende Widersprüche verstrickte, zeigte sie eindrucksvoll, dass sie hiebei nicht von tatsächlich Erlebtem berichtete. Die Erstbeschwerdeführerin stellte sodann weiters den auf den angeblichen Drohbrief folgenden Überfall, bei dem sie verletzt worden sei, in der mündlichen Verhandlung völlig anders dar: Vor der belangten Behörde erzählte sie, dass sie eines Abends vor dem Fenster das Abendgebet verrichtet und bemerkt hätte, dass sich vor dem Fenster Schatten bewegt hätten, plötzlich sei die Türe ihres Hauses von außen mit Gewalt aufgebrochen worden, es wären drei maskierte Männern gewesen, wovon einer sie von hinten festgehalten hätte, indem er sie von hinten umarmt habe. Auf einmal hätte sie ein Geräusch wahrgenommen. Mit einem „Ding“ – sie wüsste bis heute nicht, was es gewesen sei – wäre sie auf der linken Gesichtshälfte getroffen worden und hätte stark geblutet. Ihre Kinder hätten geschrien und damit die Nachbarn aufmerksam gemacht, wodurch die Männer geflüchtet seien. Sie hätte dann das Bewusstsein verloren und wäre im Krankenhaus wieder zu sich gekommen (AS 60 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin). In der mündlichen Verhandlung schilderte die Erstbeschwerdeführerin besagten Vorfall hingegen, wie folgt: „Nach einiger Zeit, gegen Abend, ich war beim Beten, habe ich etwas Schwarzes bemerkt und plötzlich ist jemand auf mich losgegangen, ich habe eine starke Ohrfeige bekommen. Ich war total schockiert. Ich hätte bei diesem Angriff leicht ums Leben kommen können oder meine Kinder“ (Seite 13 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Auch der im Nachhang des angeblichen Überfalls behauptete Umzug in einen anderen Stadtteil Kabuls (AS 60 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin) fand in der mündlichen Verhandlung keine Erwähnung mehr. Angesichts dieser Ungereimtheiten ist die Existenz von Narben (zur Narbe der Erstbeschwerdeführerin vgl. Seite 17 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) allein nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit des erstatteten Fluchtvorbringens zu begründen, zumal der Umstand allein, dass behauptete Verletzungen existieren, keinen zwingenden Rückschluss auf das verursachende Geschehen dieser Verletzungen zulässt.Die Erstbeschwerdeführerin stellte sodann weiters den auf den angeblichen Drohbrief folgenden Überfall, bei dem sie verletzt worden sei, in der mündlichen Verhandlung völlig anders dar: Vor der belangten Behörde erzählte sie, dass sie eines Abends vor dem Fenster das Abendgebet verrichtet und bemerkt hätte, dass sich vor dem Fenster Schatten bewegt hätten, plötzlich sei die Türe ihres Hauses von außen mit Gewalt aufgebrochen worden, es wären drei maskierte Männern gewesen, wovon einer sie von hinten festgehalten hätte, indem er sie von hinten umarmt habe. Auf einmal hätte sie ein Geräusch wahrgenommen. Mit einem „Ding“ – sie wüsste bis heute nicht, was es gewesen sei – wäre sie auf der linken Gesichtshälfte getroffen worden und hätte stark geblutet. Ihre Ki

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