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{'item': 'W222 2258674-1'}

Obsah (18)§ 7Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 8§ 6§ 17Art. 130§ 9§ 28§ 31§ 32§ 33§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2023 GeschäftszahlW222 2258674-1 Spruch, W222 2258674-1/3E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obre

§ 7Abs. 4 Vw

GVG iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger Indiens, stellte am 23.04.2022 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde am 24.04.2022 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er u.a. angab, seine Muttersprache Punjabi in Wort und Schrift zu beherrschen. Der BF war in der Folge vom 24.04.2022 bis 29.04.2022 in einem Quartier im Rahmen der Grundversorgung XXXX untergebracht. Infolge von Abgängigkeit wurde er vom Quartier abgemeldet, danach war er unbekannten Aufenthalts und lag keine Meldeadresse vor.Der BF war in der Folge vom 24.04.2022 bis 29.04.2022 in einem Quartier im Rahmen der Grundversorgung römisch 40 untergebracht. Infolge von Abgängigkeit wurde er vom Quartier abgemeldet, danach war er unbekannten Aufenthalts und lag keine Meldeadresse vor. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch als „BFA“ bezeichnet) vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Dem BF wurde

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt IV und V.).

Schließlich wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch als „BFA“ bezeichnet) vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Dem BF wurde

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier und römisch fünf.). Schließlich wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Am XXXX verfügte das BFA die Bescheidzustellung

§§ 8Abs. 2 i

Vm 23 ZustG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde.Am römisch 40 verfügte das BFA die Bescheidzustellung

Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde. Ab 21.06.2022 verfügte der BF laut Zentralem Melderegister (ZMR) im Bundesgebiet über eine Meldung als obdachlos. Das BFA verfügte in der Folge die Zustellung des Bescheides an die Meldeadresse des BF laut ZMR. Gegen den Bescheid des BFA vom XXXX erhob der BF durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung am 26.07.2022 das Rechtsmittel der Beschwerde per Telefax, in welcher u.a. zur Rechtzeitigkeit ausgeführt wurde, der Bescheid sei dem BF am 30.06.2022 zugestellt worden. Die Beschwerde werde innerhalb offener Frist erhoben. Zudem wurde insbesondere ausgeführt, es liege keine Verletzung der Mitwirkungspflicht des BF vor, verfüge der BF über einen behördlichen Wohnsitz und habe er auch den angefochtenen Bescheid ohne Weiteres erhalten. Es sei nicht verständlich, einen negativen Bescheid ohne Einvernahme zu erlassen. § 24 Abs. 3 AsylG berechtige die Behörde nicht, im Verfahren ohne Einvernahme zu entscheiden, sondern hätte allenfalls das Verfahren einstellen müssen. Die Vorgehensweise der Behörde, den Asylantrag des BF ohne eine Einvernahme abzuweisen, obwohl er ohne weiters erreichbar sei, sei eklatant rechtswidrig und das Verfahren daher fundamental mangelhaft. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass der Bescheid, wie auch die Vorgehensweise des BFA in vielen anderen Asylfällen indischer Staatsangehöriger in den letzten Monaten stark den Eindruck erwecken würde, dass das BFA nur darauf warte, dass ein Asylwerber vielleicht ein paar Tage eine Lücke im Melderegister habe, um rasch einen negativen Bescheid ohne Einvernahme zu verfassen.Gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 erhob der BF durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung am 26.07.2022 das Rechtsmittel der Beschwerde per Telefax, in welcher u.a. zur Rechtzeitigkeit ausgeführt wurde, der Bescheid sei dem BF am 30.06.2022 zugestellt worden. Die Beschwerde werde innerhalb offener Frist erhoben. Zudem wurde insbesondere ausgeführt, es liege keine Verletzung der Mitwirkungspflicht des BF vor, verfüge der BF über einen behördlichen Wohnsitz und habe er auch den angefochtenen Bescheid ohne Weiteres erhalten. Es sei nicht verständlich, einen negativen Bescheid ohne Einvernahme zu erlassen. Paragraph 24, Absatz 3, AsylG berechtige die Behörde nicht, im Verfahren ohne Einvernahme zu entscheiden, sondern hätte allenfalls das Verfahren einstellen müssen. Die Vorgehensweise der Behörde, den Asylantrag des BF ohne eine Einvernahme abzuweisen, obwohl er ohne weiters erreichbar sei, sei eklatant rechtswidrig und das Verfahren daher fundamental mangelhaft. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass der Bescheid, wie auch die Vorgehensweise des BFA in vielen anderen Asylfällen indischer Staatsangehöriger in den letzten Monaten stark den Eindruck erwecken würde, dass das BFA nur darauf warte, dass ein Asylwerber vielleicht ein paar Tage eine Lücke im Melderegister habe, um rasch einen negativen Bescheid ohne Einvernahme zu verfassen. Der Beschwerde waren u.a. beigelegt: - Bestätigung, XXXX , vom XXXX .05.2022- Bestätigung, römisch 40 , vom römisch 40 .05.2022 - Bestätigung der Meldung vom 21.06.2022 Die Beschwerdevorlage langte am 25.08.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Verspätungsvorhalt vom 02.03.2023, zugestellt am 06.03.2023, teilte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage dem BF über seine Rechtsvertretung mit, dass der Bescheid des BFA vom XXXX im Akt hinterlegt und dem BF somit ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist von vier Wochen habe daher mit Ablauf des XXXX geendet. Die am 26.07.2022 beim BFA eingebrachte Beschwerde erweise sich offensichtlich als verspätet, weshalb – soweit eine eingelangte Stellungahme nicht anderes erfordere – die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen sei.Mit Verspätungsvorhalt vom 02.03.2023, zugestellt am 06.03.2023, teilte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage dem BF über seine Rechtsvertretung mit, dass der Bescheid des BFA vom römisch 40 im Akt hinterlegt und dem BF somit ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist von vier Wochen habe daher mit Ablauf des römisch 40 geendet. Die am 26.07.2022 beim BFA eingebrachte Beschwerde erweise sich offensichtlich als verspätet, weshalb – soweit eine eingelangte Stellungahme nicht anderes erfordere – die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen sei. Dem BF wurde die Gelegenheit eingeräumt, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Verspätungsvorhalts schriftlich Stellung zu nehmen. Eine diesbezügliche Stellungnahme langte beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF war vom 24.04.2022 bis 29.04.2022 in einem Quartier im Rahmen der Grundversorgung XXXX untergebracht. Für diesen Zeitraum liegt auch eine polizeiliche Meldung laut ZMR vor. Danach war er unbekannten Aufenthalts und lag keine Meldung laut ZMR vor. Ab 21.06.2022 wies der BF wieder eine Meldeadresse (obdachlos) laut ZMR in Österreich auf. Er hatte Kenntnis vom laufenden Asylverfahren.Der BF war vom 24.04.2022 bis 29.04.2022 in einem Quartier im Rahmen der Grundversorgung römisch 40 untergebracht. Für diesen Zeitraum liegt auch eine polizeiliche Meldung laut ZMR vor. Danach war er unbekannten Aufenthalts und lag keine Meldung laut ZMR vor. Ab 21.06.2022 wies der BF wieder eine Meldeadresse (obdachlos) laut ZMR in Österreich auf. Er hatte Kenntnis vom laufenden Asylverfahren. Am XXXX verfügte das BFA die Zustellung des angefochtenen Bescheids

§§ 8Abs. 2 i

Vm 23 ZustG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der BF weder über eine Meldeadresse, noch wurde ein Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht. Am römisch 40 verfügte das BFA die Zustellung des angefochtenen Bescheids

Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der BF weder über eine Meldeadresse, noch wurde ein Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 26.07.2022 per Telefax eingebracht. Auf die vierwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides in deutscher Sprache und in der Sprache Punjabi hingewiesen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass der BF vom 24.04.2022 bis 29.04.2022 in einem Quartier im Rahmen der Grundversorgung untergebracht wurde, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere den amtswegig eingeholten Auszügen, und wurde diesbezüglich Gegenteiliges nicht vorgebracht. Aus dem ZMR ergibt sich, dass für diesen Zeitraum (24.04.2022 bis 29.04.2022) eine polizeiliche Meldung vorliegt. Dass der BF danach unbekannten Aufenthalts war und keine Meldeadresse vorlag, folgt ebenso aus der Aktenlage, insbesondere den amtswegig eingeholten Auszügen, und wurde diesbezüglich ebenso Gegenteiliges nicht substantiiert vom BF dargetan. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass er über einen behördlichen Wohnsitz verfüge, und auch den angefochtenen Bescheid problemlos erhalten habe, bezieht er sich darauf, dass er ab 21.06.2022 wieder über eine Meldung (obdachlos) verfügte. Das Vorhandensein einer Meldeadresse zwischen 29.04.2022 und 21.06.2022 wird dadurch nicht dargetan und ist auch aus dem ZMR nicht ersichtlich. Dass der BF vom Asylverfahren Kenntnis hatte, fußt auf dem Akteninhalt, zumal der BF den Antrag selbst stellte sowie auch hierzu erstbefragt wurde. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid erstmals mit XXXX

§§ 8Abs. 2 i

Vm 23 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt wurde. Konkret dagegen sprechende Umstände, die auf einen Zustellmangel schließen ließen, wurden nicht vorgebracht. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass das BFA zum Zeitpunkt der ersten Zustellung eine Abgabestelle des BF ohne Schwierigkeiten hätte feststellen können, zumal es für den damaligen Aufenthaltsort des BF keinen Anhaltspunkt gab. Insbesondere wurde auch die Bestätigung vom XXXX , vom XXXX .05.2022, wonach u.a. der BF in Kürze einen Meldezettel für eine genannte Anschrift erhalten werde (Obdachlosenmeldung) und postalisch unter einer genannten Anschrift erreichbar sei, erst mit der Beschwerde am 26.07.2022 vorgelegt.Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid erstmals mit römisch 40

Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt wurde. Konkret dagegen sprechende Umstände, die auf einen Zustellmangel schließen ließen, wurden nicht vorgebracht. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass das BFA zum Zeitpunkt der ersten Zustellung eine Abgabestelle des BF ohne Schwierigkeiten hätte feststellen können, zumal es für den damaligen Aufenthaltsort des BF keinen Anhaltspunkt gab. Insbesondere wurde auch die Bestätigung vom römisch 40 , vom römisch 40 .05.2022, wonach u.a. der BF in Kürze einen Meldezettel für eine genannte Anschrift erhalten werde (Obdachlosenmeldung) und postalisch unter einer genannten Anschrift erreichbar sei, erst mit der Beschwerde am 26.07.2022 vorgelegt. Dass die gegenständliche Beschwerde am 26.07.2022 per Telefax eingebracht wurde, folgt aus dem Verwaltungsakt. Aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt konnte ebenso festgestellt werden, dass auf die vierwöchige Beschwerdefrist in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides in deutscher Sprache und in der Sprache Punjabi hingewiesen wurde. Gegenteiliges wurde nicht vorgebracht. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

§ 9Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Der mit „Änderung der Abgabestelle“ übertitelte § 8 Zustellgesetz (ZustG) lautet:Der mit „Änderung der Abgabestelle“ übertitelte Paragraph 8, Zustellgesetz (ZustG) lautet: „§ 8.

(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2)Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.“ Der mit „Hinterlegung ohne Zustellversuch“ übertitelte § 23 ZustG lautet:Der mit „Hinterlegung ohne Zustellversuch“ übertitelte Paragraph 23, ZustG lautet: „§ 23.
(1)Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2)Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3)Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4)Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.“ Im Falle einer mehrmaligen Zustellung des gleichen Dokuments regelt § 6 ZustG folgendes:Im Falle einer mehrmaligen Zustellung des gleichen Dokuments regelt Paragraph 6, ZustG folgendes: „§ 6. Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.“

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

§ 33Abs.

2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis). In Asylverfahren besteht die "Änderung" der Abgabestelle oft im Verlust der bisherigen Unterkunft ohne gleichzeitigen Erwerb einer neuen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, auch die Aufgabe einer Abgabestelle sei eine "unverzüglich" mitzuteilende "Änderung" (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 21.11.2002, 2000/20/0359). Das bedeutet nicht, dass bei jedem Wechsel der Unterkunft zwei Mitteilungen zu erfolgen hätten, zunächst eine über die Aufgabe der bisherigen Unterkunft und kurz darauf eine weitere über den Bezug der neuen. Bei der Beurteilung der "Unverzüglichkeit" einer tatsächlich erfolgten Mitteilung ist in den für das Asylverfahren - unter dem Gesichtspunkt der für Asylwerber zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten – typischen Fallgestaltungen vielmehr auch zu berücksichtigen, dass es einige Tage dauern kann, bis der Inhalt der zu erstattenden Mitteilung, nämlich Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle oder des vorläufig ersatzlosen Verlustes der bisherigen, feststeht (vgl. VwGH 21.03.2007, 2006/19/0079).In Asylverfahren besteht die "Änderung" der Abgabestelle oft im Verlust der bisherigen Unterkunft ohne gleichzeitigen Erwerb einer neuen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, auch die Aufgabe einer Abgabestelle sei eine "unverzüglich" mitzuteilende "Änderung" (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 21.11.2002, 2000/20/0359). Das bedeutet nicht, dass bei jedem Wechsel der Unterkunft zwei Mitteilungen zu erfolgen hätten, zunächst eine über die Aufgabe der bisherigen Unterkunft und kurz darauf eine weitere über den Bezug der neuen. Bei der Beurteilung der "Unverzüglichkeit" einer tatsächlich erfolgten Mitteilung ist in den für das Asylverfahren - unter dem Gesichtspunkt der für Asylwerber zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten – typischen Fallgestaltungen vielmehr auch zu berücksichtigen, dass es einige Tage dauern kann, bis der Inhalt der zu erstattenden Mitteilung, nämlich Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle oder des vorläufig ersatzlosen Verlustes der bisherigen, feststeht vergleiche VwGH 21.03.2007, 2006/19/0079). Ausgehend davon beurteilte der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, in dem zwischen der Änderung der Abgabestelle und der Hinterlegung fünf Tage lagen, die Zustellung

§ 8Abs. 2 Zust

G als nicht rechtswirksam, weil zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Zeitraum, der dem Beschwerdeführer für die Mitteilung der Änderung zur Verfügung steht, noch nicht verstrichen war (vgl. VwGH 17.11.2010, 2008/23/0754; siehe auch zuletzt VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708).Ausgehend davon beurteilte der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, in dem zwischen der Änderung der Abgabestelle und der Hinterlegung fünf Tage lagen, die Zustellung

Paragraph 8, Absatz 2, ZustG als nicht rechtswirksam, weil zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Zeitraum, der dem Beschwerdeführer für die Mitteilung der Änderung zur Verfügung steht, noch nicht verstrichen war vergleiche VwGH 17.11.2010, 2008/23/0754; siehe auch zuletzt VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708). Im gegenständlichen Fall änderte der BF während des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz seine Abgabestelle (vgl. § 11 Abs. 1 BFA-VG) und war daher

§ 8Abs. 1 Zust

G verpflichtet, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Im gegenständlichen Fall änderte der BF während des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz seine Abgabestelle vergleiche Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG) und war daher

Paragraph 8, Absatz eins, ZustG verpflichtet, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Da zwischen der Änderung der Abgabestelle am 29.04.2022 und der Hinterlegung des Bescheides ohne vorausgehenden Zustellversuch am XXXX über 30 Tage lagen und der BF bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitteilung an das BFA erstattete, auch über keine neue Meldeanschrift (laut ZMR) verfügte sowie kein Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht wurde, überschritt der BF den ihm zur Verfügung stehenden Zeitraum für die Mitteilung seines Wohnsitzwechsels an die belangte Behörde. Dabei wird auch die eingangs zitierte höchstgerichtlichen Rechtsprechung, nach der es einige Tage dauern kann, bis der Inhalt der zu erstattenden Mitteilung feststeht, nicht übersehen. Diesen Entscheidungen lagen jedoch Fälle zugrunde, in denen zwischen der Änderung der Abgabestelle und der Hinterlegung nur bis zu 5 Tage lagen.Da zwischen der Änderung der Abgabestelle am 29.04.2022 und der Hinterlegung des Bescheides ohne vorausgehenden Zustellversuch am römisch 40 über 30 Tage lagen und der BF bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitteilung an das BFA erstattete, auch über keine neue Meldeanschrift (laut ZMR) verfügte sowie kein Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht wurde, überschritt der BF den ihm zur Verfügung stehenden Zeitraum für die Mitteilung seines Wohnsitzwechsels an die belangte Behörde. Dabei wird auch die eingangs zitierte höchstgerichtlichen Rechtsprechung, nach der es einige Tage dauern kann, bis der Inhalt der zu erstattenden Mitteilung feststeht, nicht übersehen. Diesen Entscheidungen lagen jedoch Fälle zugrunde, in denen zwischen der Änderung der Abgabestelle und der Hinterlegung nur bis zu 5 Tage lagen. Das BFA durfte in der vorliegenden Konstellation somit wegen der unterlassenen Mitteilung die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vornehmen, zumal auch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Abgabestelle des BF ohne Schwierigkeiten hätte festgestellt werden können. Daran ändert auch die spätere Zustellung des Bescheides nichts, da nach einmal erfolgter wirksamer Zustellung eine neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen auslöst (§ 6 ZustG).Daran ändert auch die spätere Zustellung des Bescheides nichts, da nach einmal erfolgter wirksamer Zustellung eine neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen auslöst (Paragraph 6, ZustG). Der angefochtene Bescheid wurde daher am Freitag, XXXX rechtswirksam durch Hinterlegung im Akt

§§ 8Abs. 2 i

Vm 23 ZustG zugestellt. Die 4-wöchige Beschwerdefrist endete dementsprechend mit Ablauf des Freitags, XXXX .Der angefochtene Bescheid wurde daher am Freitag, römisch 40 rechtswirksam durch Hinterlegung im Akt

Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustG zugestellt. Die 4-wöchige Beschwerdefrist endete dementsprechend mit Ablauf des Freitags, römisch 40 . Die am 26.07.2022 eingebrachte Beschwerde erfolgte verspätet und ist somit als verspätet zurückzuweisen. Soweit in der Beschwerde bemängelt wird, dass hier nicht durch Entscheidung über den Antrag, sondern durch Einstellung des Verfahrens hätte vorgegangen werden müssen, so werden damit Verfahrensmängel geltend gemacht, die allenfalls im Rahmen eines inhaltlichen Verfahrens geprüft hätten werden können. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Da im vorliegenden Fall die Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen ist, kann eine Verhandlung entfallen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W222.2258674.1.00

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