Obsah (14)
§ 1Art. 133Art. 15§ 24§ 9Art. 5§ 6§ 27§ 58§ 17Art. 130§ 28Artikel 89Art. 4RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2023 GeschäftszahlW245 2237138-1 Spruch, W245 2237138-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 1DSG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag.
Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag.a Viktoria HAIDINGER als fachkundige Laienrichterin und Mag. Thomas GSCHAAR als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde von römisch 40 ., vertreten durch römisch 40 , gegen den 1. und 2. Spruchpunkt des Bescheides der Datenschutzbehörde vom 31.08.2020, Zl. DSB-D124.351/0004-DSB/2019, betreffend Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, DSG, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgegenstand: Ist die Frage, ob die Weitergabe von personenbezogenen Daten – verfahrensgegenständlich ein unterschriebenes Schreiben eines Mitbeteiligten (siehe Punkt II.1.5) sowie Kontaktdaten eines weiteren Mitbeteiligten (siehe Punkt II.1.6) – durch einen (gegnerischen) Rechtsvertreter an Dritte eine Datenschutzverletzung
§ 1
DSG begründet.Ist die Frage, ob die Weitergabe von personenbezogenen Daten – verfahrensgegenständlich ein unterschriebenes Schreiben eines Mitbeteiligten (siehe Punkt römisch zwei.1.5) sowie Kontaktdaten eines weiteren Mitbeteiligten (siehe Punkt römisch zwei.1.6) – durch einen (gegnerischen) Rechtsvertreter an Dritte eine Datenschutzverletzung
Paragraph eins, DSG begründet. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Mit Datenschutzbeschwerde vom 12.03.2019 (VWA ./1, siehe Punkt II.2), verbessert mit Schreiben vom 02.04.2019 (VWA ./11), brachten die anwaltlich vertretenen Mitbeteiligten XXXX (in der Folge „MB1“) und XXXX (in der Folge „MB2“) zusammengefasst vor, sie seien Mitarbeiter des Unternehmens XXXX . Der Beschwerdeführer XXXX . (in der Folge „BF“; Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) sei Rechtsanwalt und habe mehrere Mandanten in Verfahren gegen die XXXX im Zusammenhang mit Roaminggebühren in der Schweiz vertreten. Der BF sei mit dem MB1 in Kontakt gestanden, der ihm ein Schreiben im Zusammenhang mit einem konkreten XXXX Kunden geschickt habe, welcher vom BF vertreten worden sei. Das Schreiben habe der BF falsch interpretiert und daraus falsche Schlüsse gezogen. Der BF habe außerdem mit dem MB2 telefoniert und korrespondiert, da dieser an Roaming-Themen arbeite. Der BF habe dem Journalisten XXXX (Journalist der „ XXXX “) Informationen übermittelt, in der Folge habe dieser einen Medienbericht publiziert. Übermittelt worden seien der Name, die Funktion und die Kontaktadresse des MB2, dies auch zum Zwecke der weiteren Weitergabe durch ihn an interessierte Leser. Auch sei die ungeschwärzte Korrespondenz des MB1 zum Zwecke der Veröffentlichung samt der erwähnten Fehlinterpretation weitergegeben worden. XXXX habe auf der Grundlage dieser Informationen einen Artikel verfasst. Daraufhin habe eine weitere Mitarbeiterin der XXXX XXXX per E-Mail kontaktiert und entsprechende Richtigstellungen getroffen. XXXX habe in seiner Antwort vom 14.12.2018 bestätigt, dass er die Informationen/das Schreiben ungeschwärzt vom BF erhalten habe. Seit der Veröffentlichung des Artikels würden sowohl XXXX als auch der BF Lesern, die sich im Hinblick auf den Artikel melden, den Namen, die (vermeintliche) Funktion und die Kontaktadresse (E-Mail-Adresse) des MB2 mit der Information weitergeben, dieser sei für die Beschwerden zuständig. Der BF habe diese Leser sogar aktiv kontaktiert, wenn er von XXXX die Information erhalten habe, dass sich diese aufgrund des Artikels gemeldet hätten. Diese Leser seien (zumindest zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme und Datenweitergabe) in keinem Mandatsverhältnis zum BF gestanden. römisch eins.
- Mit Datenschutzbeschwerde vom 12.03.2019 (VWA ./1, siehe Punkt römisch zwei.2), verbessert mit Schreiben vom 02.04.2019 (VWA ./11), brachten die anwaltlich vertretenen Mitbeteiligten römisch 40 (in der Folge „MB1“) und römisch 40 (in der Folge „MB2“) zusammengefasst vor, sie seien Mitarbeiter des Unternehmens römisch 40 . Der Beschwerdeführer römisch 40 . (in der Folge „BF“; Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) sei Rechtsanwalt und habe mehrere Mandanten in Verfahren gegen die römisch 40 im Zusammenhang mit Roaminggebühren in der Schweiz vertreten. Der BF sei mit dem MB1 in Kontakt gestanden, der ihm ein Schreiben im Zusammenhang mit einem konkreten römisch 40 Kunden geschickt habe, welcher vom BF vertreten worden sei. Das Schreiben habe der BF falsch interpretiert und daraus falsche Schlüsse gezogen. Der BF habe außerdem mit dem MB2 telefoniert und korrespondiert, da dieser an Roaming-Themen arbeite. Der BF habe dem Journalisten römisch 40 (Journalist der „ römisch 40 “) Informationen übermittelt, in der Folge habe dieser einen Medienbericht publiziert. Übermittelt worden seien der Name, die Funktion und die Kontaktadresse des MB2, dies auch zum Zwecke der weiteren Weitergabe durch ihn an interessierte Leser. Auch sei die ungeschwärzte Korrespondenz des MB1 zum Zwecke der Veröffentlichung samt der erwähnten Fehlinterpretation weitergegeben worden. römisch 40 habe auf der Grundlage dieser Informationen einen Artikel verfasst. Daraufhin habe eine weitere Mitarbeiterin der römisch 40 römisch 40 per E-Mail kontaktiert und entsprechende Richtigstellungen getroffen. römisch 40 habe in seiner Antwort vom 14.12.2018 bestätigt, dass er die Informationen/das Schreiben ungeschwärzt vom BF erhalten habe. Seit der Veröffentlichung des Artikels würden sowohl römisch 40 als auch der BF Lesern, die sich im Hinblick auf den Artikel melden, den Namen, die (vermeintliche) Funktion und die Kontaktadresse (E-Mail-Adresse) des MB2 mit der Information weitergeben, dieser sei für die Beschwerden zuständig. Der BF habe diese Leser sogar aktiv kontaktiert, wenn er von römisch 40 die Information erhalten habe, dass sich diese aufgrund des Artikels gemeldet hätten. Diese Leser seien (zumindest zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme und Datenweitergabe) in keinem Mandatsverhältnis zum BF gestanden. Die MB hätten am 07.01.2019 einen Antrag auf Auskunft
Art. 15DSGVO an den BF gestellt.
Am 31.01.2019 habe der BF ein Schreiben, in dem er zusammenfassend erklärt habe, er würde die Daten nicht mehr weitergeben, übermittelt. Ansonsten sei dem Antrag nicht entsprochen worden. Der BF habe es unterlassen, die nötige Auskunft
Art. 15
DSGVO zu erteilen und seine rechtliche Verpflichtung als Verantwortlicher zu erfüllen. Er sei in keiner Weise auf das Auskunftsbegehren hinsichtlich der Weitergabe eingegangen und habe auch nicht mitgeteilt, ob er Dritte entsprechend verständigt habe. In seiner Stellungnahme habe der BF weiters ausgeführt, dass er aufgrund von § 9 RAO die Rechte seiner Mandanten schützen müsse und deshalb zur Verschwiegenheit verpflichtet sei.Die MB hätten am 07.01.2019 einen Antrag auf Auskunft
Artikel 15, DSGVO an den BF gestellt.
Am 31.01.2019 habe der BF ein Schreiben, in dem er zusammenfassend erklärt habe, er würde die Daten nicht mehr weitergeben, übermittelt. Ansonsten sei dem Antrag nicht entsprochen worden. Der BF habe es unterlassen, die nötige Auskunft
Artikel 15
, DSGVO zu erteilen und seine rechtliche Verpflichtung als Verantwortlicher zu erfüllen. Er sei in keiner Weise auf das Auskunftsbegehren hinsichtlich der Weitergabe eingegangen und habe auch nicht mitgeteilt, ob er Dritte entsprechend verständigt habe. In seiner Stellungnahme habe der BF weiters ausgeführt, dass er aufgrund von Paragraph 9, RAO die Rechte seiner Mandanten schützen müsse und deshalb zur Verschwiegenheit verpflichtet sei. Der Datenschutzbeschwerde wurden das Schreiben des MB1 an den BF vom 30.11.2018 (VWA ./2, siehe Punkt II.2), die Korrespondenz zwischen der Mitarbeiterin der XXXX XXXX und XXXX vom 13./14.12.2018 (VWA ./3, siehe Punkt II.2), der Artikel „ XXXX “, verfasst von XXXX , vom 13.12.2018 (VWA ./4, siehe Punkt II.2), ein E-Mail von XXXX an den MB2 vom 14.12.2018 (VWA ./5, siehe Punkt II.2), ein E-Mail des BF an XXXX vom 14.12.2018 und ein darauffolgendes E-Mail des XXXX an den MB2 vom 16.12.2018 (VWA ./6, siehe Punkt II.2), ein E-Mail von XXXX an den MB2 vom 14.12.2018 (VWA ./7, siehe Punkt II.2), das Auskunftsbegehren vom 07.01.2019 (VWA ./8, siehe Punkt II.2) und die Stellungnahme des BF vom 31.01.2019 (VWA ./9, siehe Punkt II.2) beigelegt.Der Datenschutzbeschwerde wurden das Schreiben des MB1 an den BF vom 30.11.2018 (VWA ./2, siehe Punkt römisch zwei.2), die Korrespondenz zwischen der Mitarbeiterin der römisch 40 römisch 40 und römisch 40 vom 13./14.12.2018 (VWA ./3, siehe Punkt römisch zwei.2), der Artikel „ römisch 40 “, verfasst von römisch 40 , vom 13.12.2018 (VWA ./4, siehe Punkt römisch zwei.2), ein E-Mail von römisch 40 an den MB2 vom 14.12.2018 (VWA ./5, siehe Punkt römisch zwei.2), ein E-Mail des BF an römisch 40 vom 14.12.2018 und ein darauffolgendes E-Mail des römisch 40 an den MB2 vom 16.12.2018 (VWA ./6, siehe Punkt römisch zwei.2), ein E-Mail von römisch 40 an den MB2 vom 14.12.2018 (VWA ./7, siehe Punkt römisch zwei.2), das Auskunftsbegehren vom 07.01.2019 (VWA ./8, siehe Punkt römisch zwei.2) und die Stellungnahme des BF vom 31.01.2019 (VWA ./9, siehe Punkt römisch zwei.2) beigelegt. I.2. Mit Mangelbehebungsauftrag vom 21.03.2019 (VWA ./10, siehe Punkt II.2) teilte die Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“ bzw. „bB“) den MB mit, dass zu einer gesetzmäßig
§ 24Abs. 2 DSG ausgeführten Beschwerde die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (§ 24 Abs. 2 Z 1 DSG) fehle. Die b
B wies außerdem darauf hin, dass pro behaupteter Rechtsverletzung eine Beschwerde an die bB zu übermitteln sei und dass es nicht ratsam sei, das Recht auf Auskunft sowie Löschung gleichzeitig geltend zu machen. Der BF könnte eine unzureichende Auskunft erteilen und dann die Daten löschen. Eine nachfolgende Kontrolle durch die Datenschutzbehörde sei dann nur noch schwer möglich. römisch eins.2. Mit Mangelbehebungsauftrag vom 21.03.2019 (VWA ./10, siehe Punkt römisch zwei.2) teilte die Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“ bzw. „bB“) den MB mit, dass zu einer gesetzmäßig
Paragraph 24, Absatz 2, DSG ausgeführten Beschwerde die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, DSG) fehle. Die bB wies außerdem darauf hin, dass pro behaupteter Rechtsverletzung eine Beschwerde an die bB zu übermitteln sei und dass es nicht ratsam sei, das Recht auf Auskunft sowie Löschung gleichzeitig geltend zu machen. Der BF könnte eine unzureichende Auskunft erteilen und dann die Daten löschen. Eine nachfolgende Kontrolle durch die Datenschutzbehörde sei dann nur noch schwer möglich. I.3. Am 02.04.2019 übermittelte die Rechtsvertretung der MB die verbesserte Beschwerde, wobei die Beschwerden von MB1 und MB2 im Sinne einer besseren Übersicht voneinander getrennt wurden. Die MB erhoben jeweils Beschwerde wegen Verletzung ihres Grundrechts auf Geheimhaltung
§ 1Abs.
1 DSG und wegen Verletzung ihres Rechts auf Auskunft
Art. 15DSGVO (VWA ./11, siehe Punkt II.2).
römisch eins.3. Am 02.04.2019 übermittelte die Rechtsvertretung der MB die verbesserte Beschwerde, wobei die Beschwerden von MB1 und MB2 im Sinne einer besseren Übersicht voneinander getrennt wurden. Die MB erhoben jeweils Beschwerde wegen Verletzung ihres Grundrechts auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz eins, DSG und wegen Verletzung ihres Rechts auf Auskunft
Artikel 15, DSGVO (VWA ./11, siehe Punkt römisch zwei.2). I.4. Mit Schreiben der b
B vom 04.07.2019 wurden die Datenschutzbeschwerden der MB an den BF übermittelt und wurde dieser aufgefordert, dazu eine Stellungnahme abzugeben (VWA ./12, siehe Punkt II.2).römisch eins.
- Mit Schreiben der bB vom 04.07.2019 wurden die Datenschutzbeschwerden der MB an den BF übermittelt und wurde dieser aufgefordert, dazu eine Stellungnahme abzugeben (VWA ./12, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
- In seiner Stellungnahme vom 01.08.2019 (VWA ./13, siehe Punkt II.2) brachte der BF im Wesentlichen vor, dass Mobilfunknetzbetreiber für Datenverbindungen, welche mit einem ausländischen Mobilfunknetzbetreiber im Rahmen des sogenannten „Roamings“ aufgebaut werden würden, horrende Beträge verlangen würden und dass es immer wieder zu „Schockrechnungen“ komme. Die Arbeiterkammer und der BF würden schon lange darum kämpfen, dass die Mobilfunkanbieter ihren Kunden die Möglichkeit geben müssten, die teuren Schweizer Netze (Nicht-EWR-Netze) zu deaktivieren. Die XXXX sei heute die einzige „große“ Mobilfunknetzbetreiberin, welche es dem Kunden nicht ermögliche, die Nicht-EWR-Netze zu deaktivieren, sodass in XXXX weiterhin zahlreiche Opfer von XXXX -Schockrechnungen zu beklagen seien. Anfang November habe sich ein weiteres Opfer der XXXX gemeldet. Daraufhin habe der BF Kontakt mit dem MB2 aufgenommen und schließlich als Antwort das beschwerdegegenständliche Schreiben (siehe Punkt II.1.5), welches vom „Legal Counsel“, dem MB1, unterschrieben gewesen sei, erhalten. Die XXXX habe informiert, dass der Betrag der Mandantin gutgeschrieben werde und eine Sperre bezüglich Roaming in Nicht-EWR-Staaten gesetzt worden sei. Der MB1 habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er im Namen und Auftrag der XXXX handle. Nachdem diese Information in XXXX durchaus von öffentlichem Interesse sei, habe er dieses Schreiben an XXXX von den „ XXXX “ weitergeleitet, mit der Bitte, diese wichtige Information öffentlich zu machen. In weiterer Folge hätten sich mehrere Leser der „ XXXX “ bei XXXX gemeldet und mitgeteilt, dass die XXXX behaupte, dass eine Deaktivierung der Nicht-EWR-Netze nicht möglich sei. XXXX habe die Leser an den BF weitergeleitet. Da der BF der Meinung gewesen sei, die Leser seien an einen inkompetenten Servicemitarbeiter der XXXX geraten, habe er ihnen, unter Beischluss des Schreibens vom 30.11.2018 mitgeteilt, dass der MB2 ihnen weiterhelfen könne. In weiterer Folge habe sich gezeigt, dass der BF das Schreiben der XXXX unrichtig interpretiert habe. Dem BF sei bewusst, dass die Arbeiterkammer XXXX und er mit ihren Aktivitäten ein überaus lukratives Geschäftsmodel der XXXX zerstören würden. Die nunmehrige Beschwerde sei eindeutig in diesem Kontext zu sehen.römisch eins.
- In seiner Stellungnahme vom 01.08.2019 (VWA ./13, siehe Punkt römisch zwei.2) brachte der BF im Wesentlichen vor, dass Mobilfunknetzbetreiber für Datenverbindungen, welche mit einem ausländischen Mobilfunknetzbetreiber im Rahmen des sogenannten „Roamings“ aufgebaut werden würden, horrende Beträge verlangen würden und dass es immer wieder zu „Schockrechnungen“ komme. Die Arbeiterkammer und der BF würden schon lange darum kämpfen, dass die Mobilfunkanbieter ihren Kunden die Möglichkeit geben müssten, die teuren Schweizer Netze (Nicht-EWR-Netze) zu deaktivieren. Die römisch 40 sei heute die einzige „große“ Mobilfunknetzbetreiberin, welche es dem Kunden nicht ermögliche, die Nicht-EWR-Netze zu deaktivieren, sodass in römisch 40 weiterhin zahlreiche Opfer von römisch 40 -Schockrechnungen zu beklagen seien. Anfang November habe sich ein weiteres Opfer der römisch 40 gemeldet. Daraufhin habe der BF Kontakt mit dem MB2 aufgenommen und schließlich als Antwort das beschwerdegegenständliche Schreiben (siehe Punkt römisch zwei.1.5), welches vom „Legal Counsel“, dem MB1, unterschrieben gewesen sei, erhalten. Die römisch 40 habe informiert, dass der Betrag der Mandantin gutgeschrieben werde und eine Sperre bezüglich Roaming in Nicht-EWR-Staaten gesetzt worden sei. Der MB1 habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er im Namen und Auftrag der römisch 40 handle. Nachdem diese Information in römisch 40 durchaus von öffentlichem Interesse sei, habe er dieses Schreiben an römisch 40 von den „ römisch 40 “ weitergeleitet, mit der Bitte, diese wichtige Information öffentlich zu machen. In weiterer Folge hätten sich mehrere Leser der „ römisch 40 “ bei römisch 40 gemeldet und mitgeteilt, dass die römisch 40 behaupte, dass eine Deaktivierung der Nicht-EWR-Netze nicht möglich sei. römisch 40 habe die Leser an den BF weitergeleitet. Da der BF der Meinung gewesen sei, die Leser seien an einen inkompetenten Servicemitarbeiter der römisch 40 geraten, habe er ihnen, unter Beischluss des Schreibens vom 30.11.2018 mitgeteilt, dass der MB2 ihnen weiterhelfen könne. In weiterer Folge habe sich gezeigt, dass der BF das Schreiben der römisch 40 unrichtig interpretiert habe. Dem BF sei bewusst, dass die Arbeiterkammer römisch 40 und er mit ihren Aktivitäten ein überaus lukratives Geschäftsmodel der römisch 40 zerstören würden. Die nunmehrige Beschwerde sei eindeutig in diesem Kontext zu sehen. Es sei einzig ein Schreiben der XXXX , welches vom MB1 im Namen der XXXX gezeichnet worden sei Schreiben (siehe Punkt II.1.5), an Dritte weitergeleitet worden. Im gegenständlichen Fall sei offenkundig, dass diese Daten, die der MB1 selbst offengelegt habe, einzig im Zusammenhang mit der konkreten beruflichen Tätigkeit des MB1 bei der XXXX verwendet worden seien und der BF gutgläubig davon ausgehen durfte, dass der MB1 kein Problem damit habe, dass dieses Schreiben - ohne Schwärzen der Unterschrift und des Namens - an Dritte weitergegeben werde. Auch weise der MB1 in sozialen Medien selbst auf seine (wohl gute) Anstellung bei der XXXX hin. Der MB1 habe somit diese Information freimütig öffentlich zugänglich gemacht. Bei den gegenständlichen Daten handle es sich aufgrund der Umstände um Daten des Unternehmens. Die Weitergabe dieses Schreibens der - aufgrund der Umstände - offensichtlich zuständigen Person an andere Kunden der XXXX und auch an den Journalisten der „ XXXX “ sei unter den gegenständlichen Umständen erlaubt gewesen. Schließlich sei der BF von der Pressesprecherin der XXXX indirekt als „Lügner“ hingestellt worden, da er gegenüber XXXX fälschlicher Weise behauptet hätte, dass die XXXX es den Kunden gestatten würde, die Schweizer Netze zu sperren, was sich überraschender Weise als unrichtig herausgestellt habe. Gegen diesen indirekten Vorwurf des Lügens habe sich der BF wehren müssen und die Weitergabe des Schreibens der XXXX sei zweifellos datenschutzrechtlich gerechtfertigt gewesen. Auch werde darauf hingewiesen, dass zumindest eine konkludente Zustimmung zur Weitergabe erteilt worden sei, zumal einerseits im Schreiben kein Geheimhaltungshinweis enthalten gewesen sei und andererseits es der MB1 in der Hand gehabt hätte, dem BF das Schreiben ohne Anführung seines Namens zu übermitteln. Es sei einzig ein Schreiben der römisch 40 , welches vom MB1 im Namen der römisch 40 gezeichnet worden sei Schreiben (siehe Punkt römisch zwei.1.5), an Dritte weitergeleitet worden. Im gegenständlichen Fall sei offenkundig, dass diese Daten, die der MB1 selbst offengelegt habe, einzig im Zusammenhang mit der konkreten beruflichen Tätigkeit des MB1 bei der römisch 40 verwendet worden seien und der BF gutgläubig davon ausgehen durfte, dass der MB1 kein Problem damit habe, dass dieses Schreiben - ohne Schwärzen der Unterschrift und des Namens - an Dritte weitergegeben werde. Auch weise der MB1 in sozialen Medien selbst auf seine (wohl gute) Anstellung bei der römisch 40 hin. Der MB1 habe somit diese Information freimütig öffentlich zugänglich gemacht. Bei den gegenständlichen Daten handle es sich aufgrund der Umstände um Daten des Unternehmens. Die Weitergabe dieses Schreibens der - aufgrund der Umstände - offensichtlich zuständigen Person an andere Kunden der römisch 40 und auch an den Journalisten der „ römisch 40 “ sei unter den gegenständlichen Umständen erlaubt gewesen. Schließlich sei der BF von der Pressesprecherin der römisch 40 indirekt als „Lügner“ hingestellt worden, da er gegenüber römisch 40 fälschlicher Weise behauptet hätte, dass die römisch 40 es den Kunden gestatten würde, die Schweizer Netze zu sperren, was sich überraschender Weise als unrichtig herausgestellt habe. Gegen diesen indirekten Vorwurf des Lügens habe sich der BF wehren müssen und die Weitergabe des Schreibens der römisch 40 sei zweifellos datenschutzrechtlich gerechtfertigt gewesen. Auch werde darauf hingewiesen, dass zumindest eine konkludente Zustimmung zur Weitergabe erteilt worden sei, zumal einerseits im Schreiben kein Geheimhaltungshinweis enthalten gewesen sei und andererseits es der MB1 in der Hand gehabt hätte, dem BF das Schreiben ohne Anführung seines Namens zu übermitteln. Zur Verletzung im Recht auf Auskunft werde darauf hingewiesen, dass unter den gegebenen Umständen tatsächlich keine personenbezogenen Daten der MB verarbeitet werden würden, sondern nur Daten der XXXX . Weiters werde darauf hingewiesen, dass die gegenständlichen Begehren der MB auf Auskunft offensichtlich rechtsmissbräuchlich gewesen seien und er deshalb dem Begehren nicht folgen musste.
§ 9Abs.
1 RAO sei er verpflichtet, die Rechte seiner Mandanten gegen „jedermann“ mit Eifer, Treu und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.
§ 9Abs.
2 RAO sei er zur Verschwiegenheit verpflichtet. Im Rahmen seines Auftrages der Arbeiterkammer XXXX habe er grundsätzlich allen Opfern der „Roamingabzocke“ zu helfen. Er habe darauf zu achten, dass dieses Ziel mit möglichst geringem Kostenaufwand erreicht werden könne. Die Vorgangsweise, nämlich, dass er die Kunden der XXXX zuerst an den zuständigen Mitarbeiter der Rechtsabteilung der XXXX verwiesen habe, sei zweifellos im Rahmen des Mandats der Arbeiterkammer XXXX . Das Ansinnen der MB ziele ganz offensichtlich darauf ab, Informationen über die Gegner zu bekommen und dass das Anwaltsgeheimnis gebrochen werde. Es liege auf der Hand, dass seine Mandanten (Arbeiterkammer XXXX und die zahlreichen Opfer der XXXX ) ein Geheimhaltungsinteresse hätten, welche Strategie verfolgt werde, um der „Roamingabzocke“ ein hoffentlich baldiges Ende zu bereiten. Es wäre eine Verletzung des Datenschutzes seiner Mandanten, wenn er gegenüber den MB Name und Adresse dieser bekannt geben würde.Zur Verletzung im Recht auf Auskunft werde darauf hingewiesen, dass unter den gegebenen Umständen tatsächlich keine personenbezogenen Daten der MB verarbeitet werden würden, sondern nur Daten der römisch 40 . Weiters werde darauf hingewiesen, dass die gegenständlichen Begehren der MB auf Auskunft offensichtlich rechtsmissbräuchlich gewesen seien und er deshalb dem Begehren nicht folgen musste.
Paragraph 9, Absatz eins, RAO sei er verpflichtet, die Rechte seiner Mandanten gegen „jedermann“ mit Eifer, Treu und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.
Paragraph 9, Absatz 2, RAO sei er zur Verschwiegenheit verpflichtet. Im Rahmen seines Auftrages der Arbeiterkammer römisch 40 habe er grundsätzlich allen Opfern der „Roamingabzocke“ zu helfen. Er habe darauf zu achten, dass dieses Ziel mit möglichst geringem Kostenaufwand erreicht werden könne. Die Vorgangsweise, nämlich, dass er die Kunden der römisch 40 zuerst an den zuständigen Mitarbeiter der Rechtsabteilung der römisch 40 verwiesen habe, sei zweifellos im Rahmen des Mandats der Arbeiterkammer römisch 40 . Das Ansinnen der MB ziele ganz offensichtlich darauf ab, Informationen über die Gegner zu bekommen und dass das Anwaltsgeheimnis gebrochen werde. Es liege auf der Hand, dass seine Mandanten (Arbeiterkammer römisch 40 und die zahlreichen Opfer der römisch 40 ) ein Geheimhaltungsinteresse hätten, welche Strategie verfolgt werde, um der „Roamingabzocke“ ein hoffentlich baldiges Ende zu bereiten. Es wäre eine Verletzung des Datenschutzes seiner Mandanten, wenn er gegenüber den MB Name und Adresse dieser bekannt geben würde. Die Datenschutzbeschwerde sowie das Auskunftsbegehren seien in schikanöser und rechtsmissbräuchlicher Art eingebracht worden. Das „verpönte Motiv“ liege darin, dass die XXXX Mitarbeiter, die sich als natürliche Person auf die Bestimmungen der DSGVO berufen könnten, vorschiebe, um einen Gegenanwalt, der für die Arbeiterkammer XXXX ihr lukratives Geschäftsmodell der „Roamingabzocke“ gefährde, Probleme zu bereiten.Die Datenschutzbeschwerde sowie das Auskunftsbegehren seien in schikanöser und rechtsmissbräuchlicher Art eingebracht worden. Das „verpönte Motiv“ liege darin, dass die römisch 40 Mitarbeiter, die sich als natürliche Person auf die Bestimmungen der DSGVO berufen könnten, vorschiebe, um einen Gegenanwalt, der für die Arbeiterkammer römisch 40 ihr lukratives Geschäftsmodell der „Roamingabzocke“ gefährde, Probleme zu bereiten. Mit der Stellungnahme des BF wurden folgende Beilagen vorgelegt: Schriftverkehr einer Mandantin des BF mit XXXX im Juni 2019 (VWA ./14, siehe Punkt II.2), E-Mail des XXXX an den BF vom 21.01.2016 (VWA ./15, siehe Punkt II.2), E-Mail des MB2 an den BF vom 18.04.2018 (VWA ./16, siehe Punkt II.2), Schreiben des BF an den MB2 vom 09.11.2018 (VWA ./17, siehe Punkt II.2), Schreiben des BF an den MB2 vom 28.11.2018 (VWA ./18, siehe Punkt II.2), E-Mail des MB1 an den BF vom 30.11.2018 (VWA ./19, siehe Punkt II.2), XING-Eintrag des MB1 (VWA ./20, siehe Punkt II.2), Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes XXXX vom 19.12.2017, XXXX (VWA ./21, siehe Punkt II.2), Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.03.2018, XXXX (VWA ./22, siehe Punkt II.2), Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes XXXX vom 18.02.2019, XXXX (VWA ./23, siehe Punkt II.2), Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes XXXX vom 29.05.2019, XXXX (VWA ./24, siehe Punkt II.2), Konvolut von Zeitungsausschnitten (VWA ./25, siehe Punkt II.2) und „Die Presse“-Artikel vom 20.08.2018 (VWA ./26, siehe Punkt II.2). Mit der Stellungnahme des BF wurden folgende Beilagen vorgelegt: Schriftverkehr einer Mandantin des BF mit römisch 40 im Juni 2019 (VWA ./14, siehe Punkt römisch zwei.2), E-Mail des römisch 40 an den BF vom 21.01.2016 (VWA ./15, siehe Punkt römisch zwei.2), E-Mail des MB2 an den BF vom 18.04.2018 (VWA ./16, siehe Punkt römisch zwei.2), Schreiben des BF an den MB2 vom 09.11.2018 (VWA ./17, siehe Punkt römisch zwei.2), Schreiben des BF an den MB2 vom 28.11.2018 (VWA ./18, siehe Punkt römisch zwei.2), E-Mail des MB1 an den BF vom 30.11.2018 (VWA ./19, siehe Punkt römisch zwei.2), XING-Eintrag des MB1 (VWA ./20, siehe Punkt römisch zwei.2), Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 19.12.2017, römisch 40 (VWA ./21, siehe Punkt römisch zwei.2), Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 21.03.2018, römisch 40 (VWA ./22, siehe Punkt römisch zwei.2), Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 18.02.2019, römisch 40 (VWA ./23, siehe Punkt römisch zwei.2), Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 29.05.2019, römisch 40 (VWA ./24, siehe Punkt römisch zwei.2), Konvolut von Zeitungsausschnitten (VWA ./25, siehe Punkt römisch zwei.2) und „Die Presse“-Artikel vom 20.08.2018 (VWA ./26, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
- Mit Schreiben der bB vom 12.09.2019 erhielten die MB zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör und die Gelegenheit, dazu eine Stellungnahme abzugeben (VWA ./27, siehe Punkt II.2).römisch eins.
- Mit Schreiben der bB vom 12.09.2019 erhielten die MB zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör und die Gelegenheit, dazu eine Stellungnahme abzugeben (VWA ./27, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
- Mit Stellungnahme vom 09.10.2019 (VWA ./28, siehe Punkt II.2) brachten die MB im Wesentlichen vor, dass die Nutzung der E-Mail-Adresse für die anwaltliche Korrespondenz selbstverständlich nicht inkriminiert werde. Der BF verkenne weiterhin, dass das Problem in der Weitergabe der Daten liege. Die MB hätten zu keinem Zeitpunkt damit rechnen können, dass die personenbezogenen Daten vom BF für diese Zwecke verwendet werden würden. In dieser Hinsicht missverstehe der BF nach Ansicht der MB auch Sinn und Zweck des Datenschutzrechtes. Im Sinne der informationellen Selbstbestimmung obliege es nämlich dem Betroffenen zu bestimmen, wie seine personenbezogenen Daten verwendet werden würden. Der BF könne sich hinsichtlich der Weitergabe der Daten auch nicht auf ein öffentliches Interesse berufen. Erstens bestehe ein solches nicht und zweitens sei der BF kein Journalist. Bezüglich § 9 RAO sei noch einmal darauf hingewiesen, dass jene Dritte, denen der BF die Daten der MB weitergegeben habe, jedenfalls zum Zeitpunkt der Weitergabe nicht seine Mandanten gewesen seien. Die Berufung auf die Verschwiegenheitspflicht sei deswegen verfehlt. Dessen ungeachtet sei nach wie vor nicht klar, wie durch die Erfüllung der Auskunftspflicht die eigene Rechtsposition geschwächt werden sollte. Auch wenn der BF versuche, die Lage so darzustellen als kämpfe er für eine „öffentliche Sache" (was nicht der Fall sei), habe er sich stets vollumfänglich an datenschutzrechtliche Bestimmungen zu halten.römisch eins.
- Mit Stellungnahme vom 09.10.2019 (VWA ./28, siehe Punkt römisch zwei.2) brachten die MB im Wesentlichen vor, dass die Nutzung der E-Mail-Adresse für die anwaltliche Korrespondenz selbstverständlich nicht inkriminiert werde. Der BF verkenne weiterhin, dass das Problem in der Weitergabe der Daten liege. Die MB hätten zu keinem Zeitpunkt damit rechnen können, dass die personenbezogenen Daten vom BF für diese Zwecke verwendet werden würden. In dieser Hinsicht missverstehe der BF nach Ansicht der MB auch Sinn und Zweck des Datenschutzrechtes. Im Sinne der informationellen Selbstbestimmung obliege es nämlich dem Betroffenen zu bestimmen, wie seine personenbezogenen Daten verwendet werden würden. Der BF könne sich hinsichtlich der Weitergabe der Daten auch nicht auf ein öffentliches Interesse berufen. Erstens bestehe ein solches nicht und zweitens sei der BF kein Journalist. Bezüglich Paragraph 9, RAO sei noch einmal darauf hingewiesen, dass jene Dritte, denen der BF die Daten der MB weitergegeben habe, jedenfalls zum Zeitpunkt der Weitergabe nicht seine Mandanten gewesen seien. Die Berufung auf die Verschwiegenheitspflicht sei deswegen verfehlt. Dessen ungeachtet sei nach wie vor nicht klar, wie durch die Erfüllung der Auskunftspflicht die eigene Rechtsposition geschwächt werden sollte. Auch wenn der BF versuche, die Lage so darzustellen als kämpfe er für eine „öffentliche Sache" (was nicht der Fall sei), habe er sich stets vollumfänglich an datenschutzrechtliche Bestimmungen zu halten. I.
- Mit Bescheid der bB vom 31.08.2020, zugestellt am 10.09.2020 (VWA ./29, siehe Punkt II.2), wurde der Beschwerde des MB1 stattgegeben und es wurde festgestellt, dass der BF den MB1 dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem dieser ein Schreiben vom 30.11.2018 mit den ungeschwärzten personenbezogenen Daten des MB1 an Dritte weitergegeben hat (Spruchpunkt 1.). Der Beschwerde des MB2 wurde stattgegeben und es wurde festgestellt, dass der BF den MB2 durch die Weitergabe seiner Kontaktdaten an Dritte im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat (Spruchpunkt 2.). Der Beschwerde (wegen Verletzung im Recht auf Auskunft) wurde teilweise stattgegeben und es wurde festgestellt, dass der BF die MB dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem er keine vollständige Auskunft erteilt hat (Spruchpunkt 3.). Dem BF wurde aufgetragen, den MB innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution eine Auskunft
Art. 15Abs.
1 lit. a, lit. b sowie lit. d bis lit. h DSGVO zu erteilen oder zu begründen, warum die Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt werde (Spruchpunkt 4.). Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 5.).römisch eins.8. Mit Bescheid der bB vom 31.08.2020, zugestellt am 10.09.2020 (VWA ./29, siehe Punkt römisch zwei.2), wurde der Beschwerde des MB1 stattgegeben und es wurde festgestellt, dass der BF den MB1 dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem dieser ein Schreiben vom 30.11.2018 mit den ungeschwärzten personenbezogenen Daten des MB1 an Dritte weitergegeben hat (Spruchpunkt 1.). Der Beschwerde des MB2 wurde stattgegeben und es wurde festgestellt, dass der BF den MB2 durch die Weitergabe seiner Kontaktdaten an Dritte im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat (Spruchpunkt 2.). Der Beschwerde (wegen Verletzung im Recht auf Auskunft) wurde teilweise stattgegeben und es wurde festgestellt, dass der BF die MB dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem er keine vollständige Auskunft erteilt hat (Spruchpunkt 3.). Dem BF wurde aufgetragen, den MB innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution eine Auskunft
Artikel 15
, Absatz eins, Litera a,, Litera b, sowie Litera d bis Litera h, DSGVO zu erteilen oder zu begründen, warum die Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt werde (Spruchpunkt 4.). Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 5.). Zum Spruchpunkt 1. führte die bB im Wesentlichen aus, dass grundsätzlich ein berechtigtes Interesse Dritter bezüglich des Inhalts des Schreibens bestehe. In diesem Zusammenhang sei dem BF beizupflichten, dass die enthaltenen Informationen in XXXX durchaus von öffentlichem Interesse seien. Wie vom BF vorgebracht (und von den MB nicht bestritten), seien insbesondere in XXXX Kunden der XXXX oft von sogenannten „Schockrechnungen“ betroffen. Insbesondere auf Grund der Tatsache, dass in dem Schreiben ausgeführt werde, dass die Möglichkeit der Deaktivierung für Nicht-EWR-Netze bestehe, könne davon ausgegangen werden, dass diese Information für „Roamingopfer“ bzw. Kunden der XXXX von großer Bedeutung gewesen sei. Dass sich im Nachhinein herausgestellt habe, dass es sich hierbei um eine Fehlinterpretation handle und das Ausschalten allein für ehemalige XXXX Kunden möglich sei, könne dahingestellt bleiben. Darüber hinaus sei jedoch anzumerken, dass die Weitergabe des nicht geschwärzten Schreibens, auf welchem Name und Funktion des MB1 ersichtlich gewesen seien, nicht als verhältnismäßig anzusehen sei. Dies entspreche im Übrigen auch dem Grundsatz der Datenminimierung
Art. 5Abs.
1 lit. c DSGVO.
Art. 5Abs.
1 lit. c DSGVO müssen personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“). Letztlich hätte die Information auch ohne Nennung dieser personenbezogenen Daten weitergegeben werden können. Vor diesem Hintergrund sei die Datenverarbeitung des BF nicht in der nach § 1 Abs. 2 letzter Satz DSG vorgesehenen gelindesten, zum Ziel führenden Art und nicht unter Einhaltung des in Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO normierten Grundsatzes der Datenminimierung erfolgt.Zum Spruchpunkt 1. führte die bB im Wesentlichen aus, dass grundsätzlich ein berechtigtes Interesse Dritter bezüglich des Inhalts des Schreibens bestehe. In diesem Zusammenhang sei dem BF beizupflichten, dass die enthaltenen Informationen in römisch 40 durchaus von öffentlichem Interesse seien. Wie vom BF vorgebracht (und von den MB nicht bestritten), seien insbesondere in römisch 40 Kunden der römisch 40 oft von sogenannten „Schockrechnungen“ betroffen. Insbesondere auf Grund der Tatsache, dass in dem Schreiben ausgeführt werde, dass die Möglichkeit der Deaktivierung für Nicht-EWR-Netze bestehe, könne davon ausgegangen werden, dass diese Information für „Roamingopfer“ bzw. Kunden der römisch 40 von großer Bedeutung gewesen sei. Dass sich im Nachhinein herausgestellt habe, dass es sich hierbei um eine Fehlinterpretation handle und das Ausschalten allein für ehemalige römisch 40 Kunden möglich sei, könne dahingestellt bleiben. Darüber hinaus sei jedoch anzumerken, dass die Weitergabe des nicht geschwärzten Schreibens, auf welchem Name und Funktion des MB1 ersichtlich gewesen seien, nicht als verhältnismäßig anzusehen sei. Dies entspreche im Übrigen auch dem Grundsatz der Datenminimierung
Artikel 5
, Absatz eins, Litera c, DSGVO.
Artikel 5
, Absatz eins, Litera c, DSGVO müssen personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“). Letztlich hätte die Information auch ohne Nennung dieser personenbezogenen Daten weitergegeben werden können. Vor diesem Hintergrund sei die Datenverarbeitung des BF nicht in der nach Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz DSG vorgesehenen gelindesten, zum Ziel führenden Art und nicht unter Einhaltung des in Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO normierten Grundsatzes der Datenminimierung erfolgt. Zum Vorbringen des BF, die Zustimmung sei konkludent erteilt worden, sei der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass für die datenschutzrechtliche Einwilligung (Zustimmung) grundlegende Voraussetzung sei, dass die betroffene Person sich aktiv und freiwillig erkläre. Stillschweigen oder Untätigkeit der betroffenen Person würden entsprechend Erwägungsgrund 32 daher grundsätzlich keine wirksame Einwilligung darstellen. Es sei daher spruchgemäß eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung festzustellen gewesen. Zum Spruchpunkt
- führte die bB insbesondere aus, dass Name, Funktion und E-Mail-Adresse personenbezogene Daten des MB2 darstellen würden. Die Weitergabe dieser Daten an den Journalisten XXXX bzw. an Dritte mit der Information, der MB2 sei für die Beschwerden zuständig, stelle eine Verarbeitung dar. Die Tatsache, dass der BF davon ausgegangen sei, dass Dritte an einen inkompetenten Servicemitarbeiter geraten gewesen seien und deswegen die Kontaktdaten des MB2 weitergegeben habe, überwiege nach Ansicht der Datenschutzbehörde nicht das Grundrecht des MB2 auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten. Die Daten seien dem BF für die Kommunikation bzw. anwaltliche Korrespondenz überlassen worden, was ausdrücklich auch nicht moniert worden sei. Mit einer Weitergabe seiner Daten an Dritte habe der MB2 nicht rechnen müssen. Insbesondere auch auf Grund der Tatsache, dass es zum Zweck des Anbringens von Beschwerden eigens eingerichtete Serviceabteilungen gebe und einzelne Kundenanfragen gar nicht zu dessen Aufgabenprofil gehören würden. Es könne auch nicht von einem überwiegenden berichtigten Interesse Dritter, direkt mit einem bestimmten Mitarbeiter der XXXX in Kontakt zu treten, ausgegangen werden. Im Ergebnis sei daher festzuhalten, dass der BF die zur Verfügung gestellten Daten zweckwidrig verwendet habe, weshalb eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung festzustellen gewesen sei.Zum Spruchpunkt
- führte die bB insbesondere aus, dass Name, Funktion und E-Mail-Adresse personenbezogene Daten des MB2 darstellen würden. Die Weitergabe dieser Daten an den Journalisten römisch 40 bzw. an Dritte mit der Information, der MB2 sei für die Beschwerden zuständig, stelle eine Verarbeitung dar. Die Tatsache, dass der BF davon ausgegangen sei, dass Dritte an einen inkompetenten Servicemitarbeiter geraten gewesen seien und deswegen die Kontaktdaten des MB2 weitergegeben habe, überwiege nach Ansicht der Datenschutzbehörde nicht das Grundrecht des MB2 auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten. Die Daten seien dem BF für die Kommunikation bzw. anwaltliche Korrespondenz überlassen worden, was ausdrücklich auch nicht moniert worden sei. Mit einer Weitergabe seiner Daten an Dritte habe der MB2 nicht rechnen müssen. Insbesondere auch auf Grund der Tatsache, dass es zum Zweck des Anbringens von Beschwerden eigens eingerichtete Serviceabteilungen gebe und einzelne Kundenanfragen gar nicht zu dessen Aufgabenprofil gehören würden. Es könne auch nicht von einem überwiegenden berichtigten Interesse Dritter, direkt mit einem bestimmten Mitarbeiter der römisch 40 in Kontakt zu treten, ausgegangen werden. Im Ergebnis sei daher festzuhalten, dass der BF die zur Verfügung gestellten Daten zweckwidrig verwendet habe, weshalb eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung festzustellen gewesen sei. I.
- Gegen Spruchpunkte
- und
- des Bescheides der bB richtete sich die am 08.10.2020 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./30, siehe Punkt II.2). Hinsichtlich der Spruchpunkte 3.,
- und
- wurde der Bescheid nicht angefochten. In seiner Beschwerde führte der BF im Wesentlichen aus, dass die bB richtigerweise die verfahrensgegenständliche Datenweitergabe sowohl hinsichtlich des MB1 als auch hinsichtlich des MB2 unter dem Blickwinkel der Interessenabwägung des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO geprüft habe, hierbei aber die einzelnen Abwägungsschritte unrichtig vorgenommen habe. An die Seite der berechtigten Interessen des BF an der Datenverarbeitung trete auch das öffentliche Interesse an der Aufgabenerfüllung des BF iSd Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO hinzu. Angesichts der bestehenden Mandatierung und dem mit dem generalpräventiven Mandatsauftrag einhergehenden, öffentlichen Interesse könne ein berechtigtes Interesse des BF – an der Weitergabe des besagten Briefs inklusive Vor- und Nachname sowie Positionsbezeichnung des MB1 und an der Weitergabe des Namens und der beruflichen Kontaktdaten des MB2 – klar bejaht werden. Ein Geheimhaltungsinteresse an beruflichen Kontaktdaten in einem Tätigkeitsfeld, für das eine Person beruflich zuständig sei, sei kaum vorstellbar. Es wäre geradezu systemwidrig angesichts der kommerziellen Verwertung der besonderen Kundenorientierung des Unternehmens zugleich ein Geheimhaltungsinteresse der XXXX an den beruflichen Kontaktdaten ihrer aufgabenzuständigen Mitarbeiter anzunehmen. Die Bekanntgabe der beruflichen Kontaktdaten jener Mitarbeiter, die zur Bearbeitung dieser komplexen Situation berufen und geschult seien, sei nicht nur erforderlich, sondern sogar geboten. Die Annahme, dass zwar die inhaltlichen Erledigungen auch weiterhin durch die Mitarbeiter der Rechtsabteilung der XXXX erfolgen würden, jedoch die Servicehotline zwischengeschalten werde, um die Mitarbeiter der Rechtsabteilung geheimzuhalten, konfligiere wiederum mit dem Werbeelement der XXXX des ausgezeichneten Kundenservices. Die Erforderlichkeit der Weitergabe der beruflichen Kontaktdaten der MB sei zu bejahen, eine minderinvasive Alternativmaßnahme sei nicht darstellbar. Auch sei eine Datenschutzverletzung infolge nicht adäquater, interessensausgleichender Schutzmaßnahmen vorliegend nicht gegeben. Es sei entgegen der Ansicht der bB nicht außerhalb der vernünftigen Erwartungshaltung eines Mitarbeiters, dass der Rechtsvertreter die beruflichen Kontaktdaten des Mitarbeiters (nur) anlass- und mandatsbezogen weitergebe. Alleine schon die Einträge des MB2 in den sozialen Medien würden Bände füllen. Es erscheine lebensfremd anzunehmen, dass es die Erwartungshaltung eines (nunmehrigen) Lobbyisten und prominenten Akteurs in Sozialen Netzwerken gewesen sein durfte, dass seine in beruflicher Korrespondenz bekannt gegebenen, beruflichen Kontaktdaten geheim gehalten werden würden, gleichwohl er nicht um deren Geheimhaltung gebeten habe. Kein anderes Bild ergebe sich hinsichtlich des MB1, auch er mache in Sozialen Netzwerken keinen Hehl daraus, bei XXXX als „Legal Counsel“ zu arbeiten. Die bB habe übersehen, dass es der MB1 selbst gewesen sei, der ohne jegliche Notwendigkeit auf dem Schreiben vom 30.11.2018 seinen Namen und seine Funktion im Unternehmen angegeben habe. Da der MB1 kein gesellschaftsrechtliches Zeichnungsrecht für die XXXX habe, wäre es nicht erforderlich gewesen, in diesem Schreiben seinen Namen und seine Funktion im Unternehmen anzugeben. Es wäre lebensfremd, wenn dann, wenn im geschäftlichen Verkehr ohne jegliche Notwendigkeit eigene personenbezogenen Daten eingefügt werden würden, diese Person dann aber erwarte, dass vor einer Weitergabe des Schreibens an Dritte diese personenbezogenen Daten wieder herausgelöscht werden würden. Der MB1 habe sich deshalb nicht erwarten dürfen, dass hier vor einer Weitergabe Schwärzungen vorgenommen werden würden. Nichts anderes gelte beim MB2, welcher sich geradezu beim BF als „trouble shooter“ für Schockrechnungen aufgedrängt habe. Der MB2 hätte den BF wissen lassen müssen, dass er einzig für den BF zuständig sei, nicht aber für andere Kunden. Dies habe er aber nicht getan, sodass dem BF nicht vorgeworfen werden könne, dass er guten Glaubens, dass dies dem MB2 recht sei, diese Kontaktdaten an Kunden seines Unternehmens weitergeleitet habe. Schließlich hätten die MB vor der bB Urkunden ohne jegliche Schwärzungen vorgelegt. Es erscheine daher, dass die MB ein Vorbringen erstattet hätten, von welchem sie rechtlich selbst nicht überzeugt seien, und dass sie tatsächlich die rechtliche Wertung des BF teilen würden. Da der BF weder den MB1 noch den MB2 in deren Rechte auf Geheimhaltung verletzt habe, hätte die bB den Beschwerden des MB1 und MB2 in diesen Punkten nicht stattgeben dürfen. römisch eins.
- Gegen Spruchpunkte
- und
- des Bescheides der bB richtete sich die am 08.10.2020 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./30, siehe Punkt römisch zwei.2). Hinsichtlich der Spruchpunkte 3.,
- und
- wurde der Bescheid nicht angefochten. In seiner Beschwerde führte der BF im Wesentlichen aus, dass die bB richtigerweise die verfahrensgegenständliche Datenweitergabe sowohl hinsichtlich des MB1 als auch hinsichtlich des MB2 unter dem Blickwinkel der Interessenabwägung des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO geprüft habe, hierbei aber die einzelnen Abwägungsschritte unrichtig vorgenommen habe. An die Seite der berechtigten Interessen des BF an der Datenverarbeitung trete auch das öffentliche Interesse an der Aufgabenerfüllung des BF iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO hinzu. Angesichts der bestehenden Mandatierung und dem mit dem generalpräventiven Mandatsauftrag einhergehenden, öffentlichen Interesse könne ein berechtigtes Interesse des BF – an der Weitergabe des besagten Briefs inklusive Vor- und Nachname sowie Positionsbezeichnung des MB1 und an der Weitergabe des Namens und der beruflichen Kontaktdaten des MB2 – klar bejaht werden. Ein Geheimhaltungsinteresse an beruflichen Kontaktdaten in einem Tätigkeitsfeld, für das eine Person beruflich zuständig sei, sei kaum vorstellbar. Es wäre geradezu systemwidrig angesichts der kommerziellen Verwertung der besonderen Kundenorientierung des Unternehmens zugleich ein Geheimhaltungsinteresse der römisch 40 an den beruflichen Kontaktdaten ihrer aufgabenzuständigen Mitarbeiter anzunehmen. Die Bekanntgabe der beruflichen Kontaktdaten jener Mitarbeiter, die zur Bearbeitung dieser komplexen Situation berufen und geschult seien, sei nicht nur erforderlich, sondern sogar geboten. Die Annahme, dass zwar die inhaltlichen Erledigungen auch weiterhin durch die Mitarbeiter der Rechtsabteilung der römisch 40 erfolgen würden, jedoch die Servicehotline zwischengeschalten werde, um die Mitarbeiter der Rechtsabteilung geheimzuhalten, konfligiere wiederum mit dem Werbeelement der römisch 40 des ausgezeichneten Kundenservices. Die Erforderlichkeit der Weitergabe der beruflichen Kontaktdaten der MB sei zu bejahen, eine minderinvasive Alternativmaßnahme sei nicht darstellbar. Auch sei eine Datenschutzverletzung infolge nicht adäquater, interessensausgleichender Schutzmaßnahmen vorliegend nicht gegeben. Es sei entgegen der Ansicht der bB nicht außerhalb der vernünftigen Erwartungshaltung eines Mitarbeiters, dass der Rechtsvertreter die beruflichen Kontaktdaten des Mitarbeiters (nur) anlass- und mandatsbezogen weitergebe. Alleine schon die Einträge des MB2 in den sozialen Medien würden Bände füllen. Es erscheine lebensfremd anzunehmen, dass es die Erwartungshaltung eines (nunmehrigen) Lobbyisten und prominenten Akteurs in Sozialen Netzwerken gewesen sein durfte, dass seine in beruflicher Korrespondenz bekannt gegebenen, beruflichen Kontaktdaten geheim gehalten werden würden, gleichwohl er nicht um deren Geheimhaltung gebeten habe. Kein anderes Bild ergebe sich hinsichtlich des MB1, auch er mache in Sozialen Netzwerken keinen Hehl daraus, bei römisch 40 als „Legal Counsel“ zu arbeiten. Die bB habe übersehen, dass es der MB1 selbst gewesen sei, der ohne jegliche Notwendigkeit auf dem Schreiben vom 30.11.2018 seinen Namen und seine Funktion im Unternehmen angegeben habe. Da der MB1 kein gesellschaftsrechtliches Zeichnungsrecht für die römisch 40 habe, wäre es nicht erforderlich gewesen, in diesem Schreiben seinen Namen und seine Funktion im Unternehmen anzugeben. Es wäre lebensfremd, wenn dann, wenn im geschäftlichen Verkehr ohne jegliche Notwendigkeit eigene personenbezogenen Daten eingefügt werden würden, diese Person dann aber erwarte, dass vor einer Weitergabe des Schreibens an Dritte diese personenbezogenen Daten wieder herausgelöscht werden würden. Der MB1 habe sich deshalb nicht erwarten dürfen, dass hier vor einer Weitergabe Schwärzungen vorgenommen werden würden. Nichts anderes gelte beim MB2, welcher sich geradezu beim BF als „trouble shooter“ für Schockrechnungen aufgedrängt habe. Der MB2 hätte den BF wissen lassen müssen, dass er einzig für den BF zuständig sei, nicht aber für andere Kunden. Dies habe er aber nicht getan, sodass dem BF nicht vorgeworfen werden könne, dass er guten Glaubens, dass dies dem MB2 recht sei, diese Kontaktdaten an Kunden seines Unternehmens weitergeleitet habe. Schließlich hätten die MB vor der bB Urkunden ohne jegliche Schwärzungen vorgelegt. Es erscheine daher, dass die MB ein Vorbringen erstattet hätten, von welchem sie rechtlich selbst nicht überzeugt seien, und dass sie tatsächlich die rechtliche Wertung des BF teilen würden. Da der BF weder den MB1 noch den MB2 in deren Rechte auf Geheimhaltung verletzt habe, hätte die bB den Beschwerden des MB1 und MB2 in diesen Punkten nicht stattgeben dürfen. Mit der Beschwerde legte der BF folgende Beilagen vor: Artikel „ XXXX “ in der AK-Zeitung „AKtion“ vom November 2019 (VWA ./31, siehe Punkt II.2), Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes XXXX vom 18.05.2020, XXXX (VWA ./32, siehe Punkt II.2), Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes XXXX vom 09.01.2020, XXXX (VWA ./33, siehe Punkt II.2), LinkedIn-Profil des MB1 (VWA ./34, siehe Punkt II.2), XING-Profil des MB2 (VWA ./35, siehe Punkt II.2), veröffentlichte Daten betreffend die Hochzeit des MB2 (VWA ./36, siehe Punkt II.2), Aussendung der XXXX vom 13.06.2016 (VWA ./37, siehe Punkt II.2) und E-Mail der bB vom 10.09.2020, mit der sie dem BF den Bescheid zustellte (VWA ./38, siehe Punkt II.2).Mit der Beschwerde legte der BF folgende Beilagen vor: Artikel „ römisch 40 “ in der AK-Zeitung „AKtion“ vom November 2019 (VWA ./31, siehe Punkt römisch zwei.2), Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 18.05.2020, römisch 40 (VWA ./32, siehe Punkt römisch zwei.2), Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 09.01.2020, römisch 40 (VWA ./33, siehe Punkt römisch zwei.2), LinkedIn-Profil des MB1 (VWA ./34, siehe Punkt römisch zwei.2), XING-Profil des MB2 (VWA ./35, siehe Punkt römisch zwei.2), veröffentlichte Daten betreffend die Hochzeit des MB2 (VWA ./36, siehe Punkt römisch zwei.2), Aussendung der römisch 40 vom 13.06.2016 (VWA ./37, siehe Punkt römisch zwei.2) und E-Mail der bB vom 10.09.2020, mit der sie dem BF den Bescheid zustellte (VWA ./38, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
- Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen VWA ./1 bis ./38, siehe Punkt II.2) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Schreiben vom 16.11.2020 von der bB vorgelegt. Dabei führte die bB ergänzend im Wesentlichen aus, dass selbst dann, wenn Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erfüllt sei, die Zulässigkeit der Verarbeitung zusätzlich an den übrigen Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 DSGVO, welcher Grundsätze für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten normiere, gemessen werden müsse (EuGH 11.12.2018, C-708/18). Mit anderen Worten: Selbst wenn eine Datenverarbeitung dem Grunde nach durch berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten gedeckt sei, könne sie sich dennoch als unzulässig erweisen, wenn bspw. Daten in überschießender Weise verarbeitet werden würden (Art. 5 Abs. 1 lit. c –„Datenminimierung“) (VWA ./39, siehe Punkt II.2). römisch eins.
- Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen VWA ./1 bis ./38, siehe Punkt römisch zwei.2) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Schreiben vom 16.11.2020 von der bB vorgelegt. Dabei führte die bB ergänzend im Wesentlichen aus, dass selbst dann, wenn Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO erfüllt sei, die Zulässigkeit der Verarbeitung zusätzlich an den übrigen Voraussetzungen nach Artikel 5, Absatz eins, DSGVO, welcher Grundsätze für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten normiere, gemessen werden müsse (EuGH 11.12.2018, C-708/18). Mit anderen Worten: Selbst wenn eine Datenverarbeitung dem Grunde nach durch berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten gedeckt sei, könne sie sich dennoch als unzulässig erweisen, wenn bspw. Daten in überschießender Weise verarbeitet werden würden (Artikel 5, Absatz eins, Litera c, –„Datenminimierung“) (VWA ./39, siehe Punkt römisch zwei.2). Mit Schreiben vom 16.11.2020 teilte die bB dem BF mit, dass die vom BF gegen den Bescheid der bB vom 31.08.2020 erhobene Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt worden sei (VWA ./40, siehe Punkt II.2).Mit Schreiben vom 16.11.2020 teilte die bB dem BF mit, dass die vom BF gegen den Bescheid der bB vom 31.08.2020 erhobene Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt worden sei (VWA ./40, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
- Am 07.12.2022 wurde die Stellungnahme der bB (VWA ./39) dem BF im Rahmen eines Parteiengehörs übermittelt. Dazu langte keine Stellungnahme des BF ein (OZ 3).römisch eins.
- Am 07.12.2022 wurde die Stellungnahme der bB (VWA ./39) dem BF im Rahmen eines Parteiengehörs übermittelt. Dazu langte keine Stellungnahme des BF ein (OZ 3). I.
- Zudem wurde der BF mit Schreiben vom 28.04.2023 neuerlich vom BVwG zur Stellungnahme aufgefordert. In seiner Stellungnahme vom 05.05.2023 (OZ 7) gab der BF an, dass er nach der Mitteilung der XXXX vom 30.11.2018 (siehe Punkt II.1.5) keine Notwendigkeit für eine Rückfrage bei der XXXX gesehen habe, zumal der Inhalt des Schreibens für ihn eindeutig gewesen sei. In diesem Schreiben habe die XXXX folgendes wörtlich erklärt: „Weiters möchte ich Sie informieren, dass wir eine Sperre für Ihre Mandantschaft bzgl. Roaming in Nicht-EU-Staaten gesetzt haben (Voice, Data und SMS).“ Es sei für den BF klar gewesen, dass dann, wenn die T-Mobile bei diesem Mandanten eine Sperre setzen könne, sie dies auch bei anderen T-Mobile Kunden tun könne. römisch eins.
- Zudem wurde der BF mit Schreiben vom 28.04.2023 neuerlich vom BVwG zur Stellungnahme aufgefordert. In seiner Stellungnahme vom 05.05.2023 (OZ 7) gab der BF an, dass er nach der Mitteilung der römisch 40 vom 30.11.2018 (siehe Punkt römisch zwei.1.5) keine Notwendigkeit für eine Rückfrage bei der römisch 40 gesehen habe, zumal der Inhalt des Schreibens für ihn eindeutig gewesen sei. In diesem Schreiben habe die römisch 40 folgendes wörtlich erklärt: „Weiters möchte ich Sie informieren, dass wir eine Sperre für Ihre Mandantschaft bzgl. Roaming in Nicht-EU-Staaten gesetzt haben (Voice, Data und SMS).“ Es sei für den BF klar gewesen, dass dann, wenn die T-Mobile bei diesem Mandanten eine Sperre setzen könne, sie dies auch bei anderen T-Mobile Kunden tun könne. Ferner erklärte der BF, dass er für die Berichterstattung in den XXXX (siehe Punkt II.1.5) kausal gewesen sei, zumal der Journalist XXXX die Information von ihm erhalten habe, dass nun auch die XXXX den Kunden anbiete, das Roaming für die Nicht-EWR-Staaten auszuschalten. Auch bestätigte der BF, dass er vor der Berichterstattung in den XXXX eine konkrete Erklärung gegenüber XXXX abgegeben habe, dass aufgrund der Mitteilung der XXXX vom 30.11.2018 nunmehr auch die XXXX die Möglichkeiten bieten würde, Nicht-EWR-Netze auszuschalten. Ferner erklärte der BF, dass er für die Berichterstattung in den römisch 40 (siehe Punkt römisch zwei.1.5) kausal gewesen sei, zumal der Journalist römisch 40 die Information von ihm erhalten habe, dass nun auch die römisch 40 den Kunden anbiete, das Roaming für die Nicht-EWR-Staaten auszuschalten. Auch bestätigte der BF, dass er vor der Berichterstattung in den römisch 40 eine konkrete Erklärung gegenüber römisch 40 abgegeben habe, dass aufgrund der Mitteilung der römisch 40 vom 30.11.2018 nunmehr auch die römisch 40 die Möglichkeiten bieten würde, Nicht-EWR-Netze auszuschalten. Seiner Stellungnahme fügte der BF die parlamentarische Anfrage des Bundesrates vom 29.03.2011, Nr. 2810/J-BR/2011, die Beantwortung durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 24.05.2011, die parlamentarische Anfrage des Bundesrates vom 19.07.2012, Nr. 2900/J-BF/2012, die Beantwortung durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 04.09.2012, die parlamentarische Anfrage des Bundesrates vom 31.01.2014, Nr. 2961/J-BR/2014, die Beantwortung durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 26.03.2014, einen Vortrag von XXXX sowie Mitteilungen an bzw. von XXXX bei.Seiner Stellungnahme fügte der BF die parlamentarische Anfrage des Bundesrates vom 29.03.2011, Nr. 2810/J-BR/2011, die Beantwortung durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 24.05.2011, die parlamentarische Anfrage des Bundesrates vom 19.07.2012, Nr. 2900/J-BF/2012, die Beantwortung durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 04.09.2012, die parlamentarische Anfrage des Bundesrates vom 31.01.2014, Nr. 2961/J-BR/2014, die Beantwortung durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 26.03.2014, einen Vortrag von römisch 40 sowie Mitteilungen an bzw. von römisch 40 bei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. II.1.
- Zum Verfahrensgang: römisch zwei.1.
- Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. II.1.
- Zu den Funktionen der MB bei der XXXX :römisch zwei.1.
- Zu den Funktionen der MB bei der römisch 40 : Die MB sind seit der Verschmelzung der XXXX mit der XXXX Mitarbeiter des Unternehmens XXXX mit Sitz in XXXX . Die MB sind seit der Verschmelzung der römisch 40 mit der römisch 40 Mitarbeiter des Unternehmens römisch 40 mit Sitz in römisch 40 . Der MB1 ist als „Legal Counsel“ bei der XXXX angestellt. Der MB1 ist als „Legal Counsel“ bei der römisch 40 angestellt. Der MB2 ist ein im Lobbying- und Interessensvertretungsregister eingetragener Lobbyist der XXXX . Der MB2 war von Juni 2016 bis Dezember 2018 in der Rechtsabteilung der XXXX tätig. Der MB2 ist ein im Lobbying- und Interessensvertretungsregister eingetragener Lobbyist der römisch 40 . Der MB2 war von Juni 2016 bis Dezember 2018 in der Rechtsabteilung der römisch 40 tätig. II.1.
- Zur Tätigkeit des BF:römisch zwei.1.
- Zur Tätigkeit des BF: Der BF ist Rechtsanwalt in XXXX und befasst sich seit vielen Jahren mit sogenannten „Schockrechnungen“ der Telekommunikationsbranche. Seit mehreren Jahren vertritt und kooperiert er dabei mit der Arbeiterkammer XXXX . Kunden der XXXX sind von solchen „Schockrechnungen“, auf Grund der räumlichen Nähe zur Schweiz, betroffen.Der BF ist Rechtsanwalt in römisch 40 und befasst sich seit vielen Jahren mit sogenannten „Schockrechnungen“ der Telekommunikationsbranche. Seit mehreren Jahren vertritt und kooperiert er dabei mit der Arbeiterkammer römisch 40 . Kunden der römisch 40 sind von solchen „Schockrechnungen“, auf Grund der räumlichen Nähe zur Schweiz, betroffen. II.1.
- Zur Korrespondenz zwischen dem BF und dem MB2:römisch zwei.1.
- Zur Korrespondenz zwischen dem BF und dem MB2: Im Zuge einer „Schockrechnung“ im Betrag von EUR 19.781,45, welche beim Bezirksgericht XXXX , XXXX , gerichtsanhängig wurde, meldete sich am 17.04.2018 der MB2 telefonisch beim BF und teilte dem BF mit, dass er nun für solche Angelegenheiten zuständig sei und den Prozess beenden wolle. Am selben Tag übermittelte er dem BF seine E-Mail-Adresse. Am 19.04.2018 kontaktierte der BF den MB2 unter dieser E-Mail-Adresse. Seither korrespondierten der BF und der MB2 in diversen XXXX -Causen unter dieser Adresse.Im Zuge einer „Schockrechnung“ im Betrag von EUR 19.781,45, welche beim Bezirksgericht römisch 40 , römisch 40 , gerichtsanhängig wurde, meldete sich am 17.04.2018 der MB2 telefonisch beim BF und teilte dem BF mit, dass er nun für solche Angelegenheiten zuständig sei und den Prozess beenden wolle. Am selben Tag übermittelte er dem BF seine E-Mail-Adresse. Am 19.04.2018 kontaktierte der BF den MB2 unter dieser E-Mail-Adresse. Seither korrespondierten der BF und der MB2 in diversen römisch 40 -Causen unter dieser Adresse. Anfang November 2018 gab es ein weiteres „Opfer“ der XXXX . Daraufhin schrieb der BF den MB2 an. Nachdem er keine fristgerechte Reaktion erhalten hatte, schrieb er den MB2 nochmals an. Anfang November 2018 gab es ein weiteres „Opfer“ der römisch 40 . Daraufhin schrieb der BF den MB2 an. Nachdem er keine fristgerechte Reaktion erhalten hatte, schrieb er den MB2 nochmals an. II.1.
- Zur Weitergabe des Schreibens des MB1 vom 30.11.2018 durch den BF an Dritte:römisch zwei.1.
- Zur Weitergabe des Schreibens des MB1 vom 30.11.2018 durch den BF an Dritte: Am 30.11.2018 erhielt der BF ein vom MB1 in seiner Funktion als „Legal Counsel“ unterschriebenes Schreiben. Der Inhalt lautet wie folgt: „Kundennummer XXXX „Kundennummer römisch 40 Versehentliches Auslandsroaming / Einwendungen und Ihre Schreiben vom 9.11.2018 und 28.11.2018 Sehr geehrter Herr XXXX ,Sehr geehrter Herr römisch 40 , Wir haben Ihre Schreiben vom 9.11.2018 sowie zuletzt vom 28.11.2018 betreffend Ihrer Mandantschaft (Kundennummer XXXX ) erhalten, in welchem Sie kurz zusammengefasst die Verrechnung von Roamingverbindungen in der von Ihrer Mandantschaft erhaltenen Rechnung vom 10.10.2018 über einen Gesamtbetrag von € 80,62 beeinspruchen und eine Lösung für unverschuldete Netzeinwahlen in das Schweizer Netz begehrten.Wir haben Ihre Schreiben vom 9.11.2018 sowie zuletzt vom 28.11.2018 betreffend Ihrer Mandantschaft (Kundennummer römisch 40 ) erhalten, in welchem Sie kurz zusammengefasst die Verrechnung von Roamingverbindungen in der von Ihrer Mandantschaft erhaltenen Rechnung vom 10.10.2018 über einen Gesamtbetrag von € 80,62 beeinspruchen und eine Lösung für unverschuldete Netzeinwahlen in das Schweizer Netz begehrten. Im Namen und Auftrag der XXXX darf ich wie folgt Stellung nehmen:Im Namen und Auftrag der römisch 40 darf ich wie folgt Stellung nehmen: Wir haben über den Betrag iHv € 80,62, resultierend aus Roamingverbindungen außerhalb der Freieinheiten, ausgewiesen in der Rechnung vom 10.10.2018, bereits eine Gutschrift über den genannten Betrag vergeben. Die Gutschrift über € 80,62 wird auf der nächsten (Dezember-)Rechnung für Ihre Mandantschaft ersichtlich sein. Weiters möchte ich Sie informieren, dass wir eine Sperre für Ihre Mandantschaft bzgl. Roaming in Nicht-EU-Staaten gesetzt haben (Voice, Data und SMS). Sollte Ihre Mandantschaft eine generelle und freilich kostenlose Aufhebung der Roaming Sperre – oder einzelner Leistungskategorien – wünschen, steht unsere Service-Hotline unter XXXX gerne zur Verfügung. Im Anhang übersende ich zur umfassenden Information unser allgemeines Informationsblatt zu unseren Roamingdiensten. Wir bedauern die Ihrer Mandantschaft entstandenen Unannehmlichkeiten und hoffen die Angelegenheit zur Zufriedenheit Ihrer Mandantschaft abschließend erledigt zu haben. Für Rückfragen in der Angelegenheit stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung. Weiters möchte ich Sie informieren, dass wir eine Sperre für Ihre Mandantschaft bzgl. Roaming in Nicht-EU-Staaten gesetzt haben (Voice, Data und SMS). Sollte Ihre Mandantschaft eine generelle und freilich kostenlose Aufhebung der Roaming Sperre – oder einzelner Leistungskategorien – wünschen, steht unsere Service-Hotline unter römisch 40 gerne zur Verfügung. Im Anhang übersende ich zur umfassenden Information unser allgemeines Informationsblatt zu unseren Roamingdiensten. Wir bedauern die Ihrer Mandantschaft entstandenen Unannehmlichkeiten und hoffen die Angelegenheit zur Zufriedenheit Ihrer Mandantschaft abschließend erledigt zu haben. Für Rückfragen in der Angelegenheit stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen XXXX römisch 40 Legal Counsel“ Dieses Schreiben wurde vom BF missverstanden und dahingehend interpretiert, dass bei allen Kunden der XXXX die Möglichkeit besteht, eine Sperre bezüglich Roaming in Nicht-EWR-Staaten zu setzen. Dieses Schreiben wurde vom BF missverstanden und dahingehend interpretiert, dass bei allen Kunden der römisch 40 die Möglichkeit besteht, eine Sperre bezüglich Roaming in Nicht-EWR-Staaten zu setzen. Das Schreiben vom 30.11.2018 leitete der BF an XXXX von den „ XXXX “ weiter, mit der Bitte, diese wichtige Information öffentlich zu machen. Im vom BF an XXXX weitergeleitete Schreiben der XXXX vom 30.11.2018 wurde die Kundennummer „ XXXX “ gelöscht.Das Schreiben vom 30.11.2018 leitete der BF an römisch 40 von den „ römisch 40 “ weiter, mit der Bitte, diese wichtige Information öffentlich zu machen. Im vom BF an römisch 40 weitergeleitete Schreiben der römisch 40 vom 30.11.2018 wurde die Kundennummer „ römisch 40 “ gelöscht. In einem Begleit-E-Mail führte der BF aus: „Sehr geehrter Herr XXXX ! „Sehr geehrter Herr römisch 40 ! Gute Nachrichten: Wohl auch aufgrund Ihres XXXX -Berichtes von letzter Woche bietet XXXX (wozu auch die Marken XXXX und XXXX gehören) ab sofort ebenfalls die Möglichkeit an, das Roaming in Nicht-EU-Staaten zu sperren. Ich verweise auf das beiliegende Schreiben der XXXX vom 30.11.
- Gute Nachrichten: Wohl auch aufgrund Ihres römisch 40 -Berichtes von letzter Woche bietet römisch 40 (wozu auch die Marken römisch 40 und römisch 40 gehören) ab sofort ebenfalls die Möglichkeit an, das Roaming in Nicht-EU-Staaten zu sperren. Ich verweise auf das beiliegende Schreiben der römisch 40 vom 30.11.
- Ich denke, dass der „Damm nun gebrochen ist“. Auch der letzte „große Netzanbieter“ XXXX XXXX wird nun wohl kaum darum herumkommen, ihren Kunden eine solche Sperrmöglichkeit anzubieten. Ich denke, dass der „Damm nun gebrochen ist“. Auch der letzte „große Netzanbieter“ römisch 40 römisch 40 wird nun wohl kaum darum herumkommen, ihren Kunden eine solche Sperrmöglichkeit anzubieten. Vielleicht machen Sie einen neuen XXXX -Bericht über diese erfreuliche Entwicklung (damit die Öffentlichkeit von dieser Sperrmöglichkeit bei XXXX erfährt) und fragen bei der Presseabteilung der XXXX an, wann es dort soweit sein wird. Sollte XXXX weiterhin diese Wahlmöglichkeit des Kunden nicht zulassen, können Sie XXXX dann „mit gutem Gewissen“ an den „öffentlichen Pranger“ stellen. Vielleicht machen Sie einen neuen römisch 40 -Bericht über diese erfreuliche Entwicklung (damit die Öffentlichkeit von dieser Sperrmöglichkeit bei römisch 40 erfährt) und fragen bei der Presseabteilung der römisch 40 an, wann es dort soweit sein wird. Sollte römisch 40 weiterhin diese Wahlmöglichkeit des Kunden nicht zulassen, können Sie römisch 40 dann „mit gutem Gewissen“ an den „öffentlichen Pranger“ stellen. Nochmals Danke für Ihren Einsatz. Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen, XXXX “. römisch 40 “. Im vom BF an XXXX weitergeleitete Schreiben der XXXX vom 30.11.2018 wurde die Kundennummer „ XXXX “ gelöscht.Im vom BF an römisch 40 weitergeleitete Schreiben der römisch 40 vom 30.11.2018 wurde die Kundennummer „ römisch 40 “ gelöscht. Darauf veröffentlichte XXXX in den „ XXXX “ den Artikel „ XXXX “ vom 13.12.
- Dieser lautet auszugsweise wie folgt:Darauf veröffentlichte römisch 40 in den „ römisch 40 “ den Artikel „ römisch 40 “ vom 13.12.
- Dieser lautet auszugsweise wie folgt: „[…] Erfolgreicher Anwalt Denn gegen die Flut solcher Schockrechnungen hat sich der XXXX Rechtsanwalt XXXX als ein wahrer Fels in der Brandung erwiesen: Er vertrat bereits zahlreiche solcherart geprellte Kunden vor Gericht und triumphierte für sie im juristischen Gefecht mit den Netzbetreibern. Gemeinsam mit den XXXX , die ständig über diese Prozesse berichteten und die unerhörten Forderungen anprangerten, startete er eine regelrechte Kampagne gegen die Mobilfunkbetreiber, die sich dem Druck nun offensichtlich beugen. Den Anfang machte im Oktober die „ XXXX “, indem sie ihren Kunden ab sofort die Möglichkeit bietet, die Nicht-EWR-Netze auszuschalten. Ihr folgte im November die XXXX , zu der auch die Marken XXXX und XXXX gehören. […] Denn gegen die Flut solcher Schockrechnungen hat sich der römisch 40 Rechtsanwalt römisch 40 als ein wahrer Fels in der Brandung erwiesen: Er vertrat bereits zahlreiche solcherart geprellte Kunden vor Gericht und triumphierte für sie im juristischen Gefecht mit den Netzbetreibern. Gemeinsam mit den römisch 40 , die ständig über diese Prozesse berichteten und die unerhörten Forderungen anprangerten, startete er eine regelrechte Kampagne gegen die Mobilfunkbetreiber, die sich dem Druck nun offensichtlich beugen. Den Anfang machte im Oktober die „ römisch 40 “, indem sie ihren Kunden ab sofort die Möglichkeit bietet, die Nicht-EWR-Netze auszuschalten. Ihr folgte im November die römisch 40 , zu der auch die Marken römisch 40 und römisch 40 gehören. […] Kunden, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, um nicht in die tägliche Kostenfalle zu tappen, müssen sich lediglich an die Serviceteams der jeweiligen Netzbetreiber wenden.“ In weiterer Folge wurde dem BF von der XXXX mitgeteilt, dass ein Ausschalten zwar bei den ehemaligen XXXX -Kunden möglich sei, nicht aber im „normalen“ XXXX In weiterer Folge wurde dem BF von der römisch 40 mitgeteilt, dass ein Ausschalten zwar bei den ehemaligen römisch 40 -Kunden möglich sei, nicht aber im „normalen“ römisch 40 Festgestellt wird, dass die Ursache für dieses Missverständnis nicht bei der XXXX lag.Festgestellt wird, dass die Ursache für dieses Missverständnis nicht bei der römisch 40 lag. In weiterer Folge meldeten sich mehrere Leser der „ XXXX “ und teilten XXXX mit, dass die XXXX behaupte, dass eine Deaktivierung der Nicht-EU-Netze nicht möglich sei. XXXX verwies die Leser an den BF weiter. Der BF übermittelte darauf auch Lesern der „ XXXX “ das Schreiben des MB1 vom 30.11.2018 (wie z.B an XXXX am 14.12.2018).In weiterer Folge meldeten sich mehrere Leser der „ römisch 40 “ und teilten römisch 40 mit, dass die römisch 40 behaupte, dass eine Deaktivierung der Nicht-EU-Netze nicht möglich sei. römisch 40 verwies die Leser an den BF weiter. Der BF übermittelte darauf auch Lesern der „ römisch 40 “ das Schreiben des MB1 vom 30.11.2018 (wie z.B an römisch 40 am 14.12.2018). II.1.
- Zur Weitergabe der Kontaktdaten des MB2 durch den BF an Dritte:römisch zwei.1.
- Zur Weitergabe der Kontaktdaten des MB2 durch den BF an Dritte: Da der BF der Meinung gewesen war, die Leser seien an einen inkompetenten Servicemitarbeiter der XXXX geraten, teilte er ihnen mit, dass der MB2 ihnen weiterhelfen könne. Zu diesem Zweck gab der BF den Lesern den Namen, die Funktion und die E-Mail-Adresse des MB2 bekannt. Daraufhin wurde der MB2 von diversen XXXX - Kunden kontaktiert.Da der BF der Meinung gewesen war, die Leser seien an einen inkompetenten Servicemitarbeiter der römisch 40 geraten, teilte er ihnen mit, dass der MB2 ihnen weiterhelfen könne. Zu diesem Zweck gab der BF den Lesern den Namen, die Funktion und die E-Mail-Adresse des MB2 bekannt. Daraufhin wurde der MB2 von diversen römisch 40 - Kunden kontaktiert. Festgestellt wird, dass es bei der XXXX speziell eingerichtete Servicelines und E-Mail-Adressen gibt, an die sich Kunden bei Fragen wenden können. Der XXXX wurde im XXXX das Qualitätssiegel „Top-Service“ für ihre exzellente Kundenorientierung verliehen. Festgestellt wird, dass es bei der römisch 40 speziell eingerichtete Servicelines und E-Mail-Adressen gibt, an die sich Kunden bei Fragen wenden können. Der römisch 40 wurde im römisch 40 das Qualitätssiegel „Top-Service“ für ihre exzellente Kundenorientierung verliehen. II.1.
- Zu den öffentlich zugänglichen Daten der MB:römisch zwei.1.
- Zu den öffentlich zugänglichen Daten der MB: Dem XING- und Linkedin-Profil des MB1 ist zu entnehmen, dass der MB1 seit XXXX als „Legal Counsel“ bei XXXX angestellt ist.Dem XING- und Linkedin-Profil des MB1 ist zu entnehmen, dass der MB1 seit römisch 40 als „Legal Counsel“ bei römisch 40 angestellt ist. Dem XING- und Linkedin-Profil des MB2 sind Informationen zur Berufserfahrung und Ausbildung des MB2 zu entnehmen. Der MB2 veröffentlichte im Internet Informationen über sein Privatleben. Festgestellt wird, dass die E-Mail-Adressen der MB nicht allgemein verfügbar sind. Zum Zeitpunkt der beschwerderelevanten Datenverarbeitungen war der Öffentlichkeit nicht bekannt, dass die MB mit Beschwerdefällen von Kunden, die in XXXX von „Schockrechnungen“ betroffen sind, befasst sind.Festgestellt wird, dass die E-Mail-Adressen der MB nicht allgemein verfügbar sind. Zum Zeitpunkt der beschwerderelevanten Datenverarbeitungen war der Öffentlichkeit nicht bekannt, dass die MB mit Beschwerdefällen von Kunden, die in römisch 40 von „Schockrechnungen“ betroffen sind, befasst sind. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Datenschutzbeschwerde vom 12.03.2019 (siehe Punkt I.1), ./2 – Schreiben des MB1 an den BF vom 30.11.2018 (siehe Punkt I.1), ./3 – Korrespondenz zwischen der Mitarbeiterin der XXXX XXXX und XXXX vom 13./14.12.2018 (siehe Punkt I.1), ./4 – Artikel „ XXXX “, verfasst von XXXX , vom 13.12.2018 (siehe Punkt I.1), ./5 – E-Mail von XXXX an den MB2 vom 14.12.2018 (siehe Punkt I.1), ./6 – E-Mail des BF an XXXX vom 14.12.2018 und ein darauffolgendes E-Mail des XXXX an den MB2 vom 16.12.2018 (siehe Punkt I.1), ./7 – E-Mail von XXXX an den MB2 vom 14.12.2018 (siehe Punkt I.1), ./8 – Auskunftsbegehren vom 07.01.2019 (siehe Punkt I.1), ./9 – Stellungnahme des BF vom 31.01.2019 (siehe Punkt I.1), ./10 – Mangelbehebungsauftrag vom 21.03.2019 (siehe Punkt I.2), ./11 – verbesserte Datenschutzbeschwerde vom 02.04.2019 (siehe Punkt I.2), ./12 – Schreiben der bB an den BF vom 04.07.2019 (siehe Punkt I.4), ./13 – Stellungnahme des BF vom 01.08.2019 (siehe Punkt I.5), ./14 – Schriftverkehr einer Mandantin des BF mit XXXX im Juni 2019 (siehe Punkt I.5), ./15 – E-Mail des XXXX an den BF vom 21.01.2016 (siehe Punkt I.5), ./16 – E-Mail des MB2 an den BF vom 18.04.2018 (siehe Punkt I.5), ./17 – Schreiben des BF an den MB2 vom 09.11.2018 (siehe Punkt I.5), ./18 – Schreiben des BF an den MB2 vom 28.11.2018 (siehe Punkt I.5), ./19 – E-Mail des MB1 an den BF vom 30.11.2018 (siehe Punkt I.5), ./20 – XING-Eintrag des MB1 (siehe Punkt I.5), ./21 – Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes XXXX vom 19.12.2017, XXXX (siehe Punkt I.5), ./22 – Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.03.2018, XXXX (siehe Punkt I.5), ./23 – Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes XXXX vom 18.02.2019, XXXX (siehe Punkt I.5), ./24 – Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes XXXX vom 29.05.2019, XXXX (siehe Punkt I.5), ./25 – Konvolut von Zeitungsausschnitten (siehe Punkt I.5), ./26 – „Die Presse“-Artikel vom 20.08.2018 (siehe Punkt I.5), ./27 – Schreiben der bB an die MB vom 12.09.2019 (siehe Punkt I.6), ./28 – Stellungnahme der MB vom 09.10.2019 (siehe Punkt I.7), ./29 – Bescheid der bB vom 31.08.2020, zugestellt am 10.09.2020 (siehe Punkt I.8), ./30 – Bescheidbeschwerde des BF vom 08.10.2020 (siehe Punkt I.9), ./31 – Artikel „ XXXX “ in der AK-Zeitung „AKtion“ vom November 2019 (siehe Punkt I.9), ./32 – Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes XXXX vom 18.05.2020, XXXX (siehe Punkt I.9), ./33 – Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes XXXX vom 09.01.2020, XXXX (siehe Punkt I.9), ./34 – LinkedIn-Profil des MB1 (siehe Punkt I.9), ./35 – XING-Profil des MB2 (siehe Punkt I.9), ./36 – veröffentlichte Daten betreffend die Hochzeit des MB2 (siehe Punkt I.9), ./37 – Aussendung der XXXX vom 13.06.2016 (siehe Punkt I.9), ./38 – E-Mail der bB an den BF vom 10.09.2020 (siehe Punkt I.9), ./39 – Schreiben der bB vom 16.11.2020 im Zuge der Aktenvorlage (siehe Punkt I.10) und ./40 – Schreiben der bB an den BF vom 16.11.2020 (siehe Punkt I.10)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Datenschutzbeschwerde vom 12.03.2019 (siehe Punkt römisch eins.1), ./2 – Schreiben des MB1 an den BF vom 30.11.2018 (siehe Punkt römisch eins.1), ./3 – Korrespondenz zwischen der Mitarbeiterin der römisch 40 römisch 40 und römisch 40 vom 13./14.12.2018 (siehe Punkt römisch eins.1), ./4 – Artikel „ römisch 40 “, verfasst von römisch 40 , vom 13.12.2018 (siehe Punkt römisch eins.1), ./5 – E-Mail von römisch 40 an den MB2 vom 14.12.2018 (siehe Punkt römisch eins.1), ./6 – E-Mail des BF an römisch 40 vom 14.12.2018 und ein darauffolgendes E-Mail des römisch 40 an den MB2 vom 16.12.2018 (siehe Punkt römisch eins.1), ./7 – E-Mail von römisch 40 an den MB2 vom 14.12.2018 (siehe Punkt römisch eins.1), ./8 – Auskunftsbegehren vom 07.01.2019 (siehe Punkt römisch eins.1), ./9 – Stellungnahme des BF vom 31.01.2019 (siehe Punkt römisch eins.1), ./10 – Mangelbehebungsauftrag vom 21.03.2019 (siehe Punkt römisch eins.2), ./11 – verbesserte Datenschutzbeschwerde vom 02.04.2019 (siehe Punkt römisch eins.2), ./12 – Schreiben der bB an den BF vom 04.07.2019 (siehe Punkt römisch eins.4), ./13 – Stellungnahme des BF vom 01.08.2019 (siehe Punkt römisch eins.5), ./14 – Schriftverkehr einer Mandantin des BF mit römisch 40 im Juni 2019 (siehe Punkt römisch eins.5), ./15 – E-Mail des römisch 40 an den BF vom 21.01.2016 (siehe Punkt römisch eins.5), ./16 – E-Mail des MB2 an den BF vom 18.04.2018 (siehe Punkt römisch eins.5), ./17 – Schreiben des BF an den MB2 vom 09.11.2018 (siehe Punkt römisch eins.5), ./18 – Schreiben des BF an den MB2 vom 28.11.2018 (siehe Punkt römisch eins.5), ./19 – E-Mail des MB1 an den BF vom 30.11.2018 (siehe Punkt römisch eins.5), ./20 – XING-Eintrag des MB1 (siehe Punkt römisch eins.5), ./21 – Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 19.12.2017, römisch 40 (siehe Punkt römisch eins.5), ./22 – Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 21.03.2018, römisch 40 (siehe Punkt römisch eins.5), ./23 – Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 18.02.2019, römisch 40 (siehe Punkt römisch eins.5), ./24 – Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 29.05.2019, römisch 40 (siehe Punkt römisch eins.5), ./25 – Konvolut von Zeitungsausschnitten (siehe Punkt römisch eins.5), ./26 – „Die Presse“-Artikel vom 20.08.2018 (siehe Punkt römisch eins.5), ./27 – Schreiben der bB an die MB vom 12.09.2019 (siehe Punkt römisch eins.6), ./28 – Stellungnahme der MB vom 09.10.2019 (siehe Punkt römisch eins.7), ./29 – Bescheid der bB vom 31.08.2020, zugestellt am 10.09.2020 (siehe Punkt römisch eins.8), ./30 – Bescheidbeschwerde des BF vom 08.10.2020 (siehe Punkt römisch eins.9), ./31 – Artikel „ römisch 40 “ in der AK-Zeitung „AKtion“ vom November 2019 (siehe Punkt römisch eins.9), ./32 – Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 18.05.2020, römisch 40 (siehe Punkt römisch eins.9), ./33 – Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 09.01.2020, römisch 40 (siehe Punkt römisch eins.9), ./34 – LinkedIn-Profil des MB1 (siehe Punkt römisch eins.9), ./35 – XING-Profil des MB2 (siehe Punkt römisch eins.9), ./36 – veröffentlichte Daten betreffend die Hochzeit des MB2 (siehe Punkt römisch eins.9), ./37 – Aussendung der römisch 40 vom 13.06.2016 (siehe Punkt römisch eins.9), ./38 – E-Mail der bB an den BF vom 10.09.2020 (siehe Punkt römisch eins.9), ./39 – Schreiben der bB vom 16.11.2020 im Zuge der Aktenvorlage (siehe Punkt römisch eins.10) und ./40 – Schreiben der bB an den BF vom 16.11.2020 (siehe Punkt römisch eins.10)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet). II.2.
- Zum Verfahrensgang: römisch zwei.2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG. II.2.
- Zu den Funktionen der MB bei der XXXX :römisch zwei.2.
- Zu den Funktionen der MB bei der römisch 40 : Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (VWA ./29, Seite 6) und den im Internet veröffentlichten Informationen der MB (VWA ./20, ./34 und ./35). II.2.
- Zur Tätigkeit des BF:römisch zwei.2.
- Zur Tätigkeit des BF: Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (VWA ./29, Seite 6), die mit dem Vorbringen des BF übereinstimmen (vgl. VWA ./9).Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (VWA ./29, Seite 6), die mit dem Vorbringen des BF übereinstimmen vergleiche VWA ./9). II.2.
- Zur Korrespondenz zwischen dem BF und dem MB2:römisch zwei.2.
- Zur Korrespondenz zwischen dem BF und dem MB2: Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (VWA ./29, Seite 7), welche mit den entsprechenden Angaben des BF übereinstimmen (VWA ./9, ./13 und ./30, Seite 5). II.2.
- Zur Weitergabe des Schreibens des MB1 vom 30.11.2018 durch den BF an Dritte:römisch zwei.2.
- Zur Weitergabe des Schreibens des MB1 vom 30.11.2018 durch den BF an Dritte: Die Feststellungen zum Schreiben des MB1 und dessen Inhalt beruhen auf dem vorliegenden Schreiben vom 30.11.2018 (VWA ./2). Dass der BF dieses Schreiben vom 30.11.2018 missverstand, dieses falsch interpretierte und darüber von der XXXX aufgeklärt wurde, ist unbestritten und ergibt sich insbesondere aus den eigenen Angaben des BF (VWA ./30, Seite 5 f). Dass der BF dieses Schreiben vom 30.11.2018 missverstand, dieses falsch interpretierte und darüber von der römisch 40 aufgeklärt wurde, ist unbestritten und ergibt sich insbesondere aus den eigenen Angaben des BF (VWA ./30, Seite 5 f). Der BF führte zudem aus, dass er das Schreiben vom 30.11.2018 an sowie XXXX von den „ XXXX “ weitergeleitet habe, mit der Bitte, diese wichtige Information öffentlich zu machen (OZ 7, siehe dazu auch das E-Mail des BF vom 30.11.2018 an XXXX ). In diesem Zusammenhang hat der BF im Begleit-E-Mail besonders hervorgehoben, dass nunmehr auch die XXXX die Möglichkeit bietet, das Roaming in Nicht-EU-Staaten zu sperren bzw. angeregt, dass hiervon die Öffentlichkeit erfährt (siehe OZ 7, Beilage ./23). Damit bestimmte der BF maßgeblich die Zielrichtung der Berichterstattung, siehe dazu der Artikel von XXXX in den „ XXXX “ vom 13.12.2018 (VWA ./30, Seite 6). Der veröffentlichte Artikel des XXXX vom 13.12.2018 ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen (VWA ./4). Der BF führte weiters aus, dass in weiterer Folge sich mehrere Leser der „ XXXX “ gemeldet hätten und XXXX mitgeteilt hätten, dass die XXXX behaupte, dass eine Deaktivierung der Nicht-EU-Netze nicht möglich sei. XXXX habe die Leser an den BF weiterverwiesen (VWA ./30, Seite 6). Aufgrund dieser Angaben waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.Der BF führte zudem aus, dass er das Schreiben vom 30.11.2018 an sowie römisch 40 von den „ römisch 40 “ weitergeleitet habe, mit der Bitte, diese wichtige Information öffentlich zu machen (OZ 7, siehe dazu auch das E-Mail des BF vom 30.11.2018 an römisch 40 ). In diesem Zusammenhang hat der BF im Begleit-E-Mail besonders hervorgehoben, dass nunmehr auch die römisch 40 die Möglichkeit bietet, das Roaming in Nicht-EU-Staaten zu sperren bzw. angeregt, dass hiervon die Öffentlichkeit erfährt (siehe OZ 7, Beilage ./23). Damit bestimmte der BF maßgeblich die Zielrichtung der Berichterstattung, siehe dazu der Artikel von römisch 40 in den „ römisch 40 “ vom 13.12.2018 (VWA ./30, Seite 6). Der veröffentlichte Artikel des römisch 40 vom 13.12.2018 ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen (VWA ./4). Der BF führte weiters aus, dass in weiterer Folge sich mehrere Leser der „ römisch 40 “ gemeldet hätten und römisch 40 mitgeteilt hätten, dass die römisch 40 behaupte, dass eine Deaktivierung der Nicht-EU-Netze nicht möglich sei. römisch 40 habe die Leser an den BF weiterverwiesen (VWA ./30, Seite 6). Aufgrund dieser Angaben waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Soweit der BF vorbrachte, dass die Ursache für das vorliegende Missverständnis bei der XXXX gelegen sei (VWA ./30, Seite 6), kann ihm aber nicht gefolgt werden. Das Schreiben des MB1 vom 30.11.2018 behandelt eindeutig einen konkreten Beschwerdefall („Kundennummer XXXX “). Dem Inhalt dieses Schreibens lässt sich nicht entnehmen, dass die für den – im Schreiben behandelten – Einzelfall vorgenommene Roaming-Sperre in Nicht-EU-Staaten für alle Kunden der XXXX gesetzt werden soll. Das entstandene Missverständnis resultiert somit alleine aus der falschen Interpretation des BF. Es war allein der BF, der aus dem Schreiben des MB1 Schlüsse für Personen zog, welche nicht am konkreten Beschwerdefall („Kundennummer XXXX “) beteiligt waren. Soweit der BF vorbrachte, dass die Ursache für das vorliegende Missverständnis bei der römisch 40 gelegen sei (VWA ./30, Seite 6), kann ihm aber nicht gefolgt werden. Das Schreiben des MB1 vom 30.11.2018 behandelt eindeutig einen konkreten Beschwerdefall („Kundennummer römisch 40 “). Dem Inhalt dieses Schreibens lässt sich nicht entnehmen, dass die für den – im Schreiben behandelten – Einzelfall vorgenommene Roaming-Sperre in Nicht-EU-Staaten für alle Kunden der römisch 40 gesetzt werden soll. Das entstandene Missverständnis resultiert somit alleine aus der falschen Interpretation des BF. Es war allein der BF, der aus dem Schreiben des MB1 Schlüsse für Personen zog, welche nicht am konkreten Beschwerdefall („Kundennummer römisch 40 “) beteiligt waren. Soweit der BF in seiner Stellungnahme vom 05.05.2023 ausführte (OZ 7, Seite 3), dass die Firma XXXX bereits im Oktober 2018 bzw. die Firma „ XXXX “ die Sperrmöglichkeit ihren Kunden angeboten habe, kann daraus nicht zwingend geschlossen werden, dass auch die XXXX in der Lage ist, bei allen Kunden eine Sperre zu setzen. Auch die Ausführungen des BF, dass beim
- Mobilregulierungsdialog am 20.11.2017 keine Rede davon gewesen sei, dass aus technischen Gründen unter Umständen keine Sperrmöglichkeit der Nicht-EWR-Netze möglich sei (OZ 7, Seite 3), kommt kein Begründungswert zu. In diesem Zusammenhang führte der BF selbst aus, dass auf dieser Veranstaltung nur über „Tarifzonensperre Roaming EU/EWR-Drittländer“ diskutiert wurde (OZ 7, Seite 2). Insgesamt kann aus den Ausführungen des BF nicht gewonnen werden, dass er hinsichtlich der Sperrmöglichkeit bei der XXXX konkret nachgefragt hat. Auch verwies er dahingehend nie auf konkrete Mitteilungen der XXXX , dass eine Sperre bei allen ihren Kunden möglich wäre. Aus den Ausführungen des BF kann nur gewonnen werden, dass er nach einer sehr oberflächlichen Berücksichtigung der Umstände, falsche Informationen an Dritte weitergeleitet hat. Soweit der BF in seiner Stellungnahme vom 05.05.2023 ausführte (OZ 7, Seite 3), dass die Firma römisch 40 bereits im Oktober 2018 bzw. die Firma „ römisch 40 “ die Sperrmöglichkeit ihren Kunden angeboten habe, kann daraus nicht zwingend geschlossen werden, dass auch die römisch 40 in der Lage ist, bei allen Kunden eine Sperre zu setzen. Auch die Ausführungen des BF, dass beim
- Mobilregulierungsdialog am 20.11.2017 keine Rede davon gewesen sei, dass aus technischen Gründen unter Umständen keine Sperrmöglichkeit der Nicht-EWR-Netze möglich sei (OZ 7, Seite 3), kommt kein Begründungswert zu. In diesem Zusammenhang führte der BF selbst aus, dass auf dieser Veranstaltung nur über „Tarifzonensperre Roaming EU/EWR-Drittländer“ diskutiert wurde (OZ 7, Seite 2). Insgesamt kann aus den Ausführungen des BF nicht gewonnen werden, dass er hinsichtlich der Sperrmöglichkeit bei der römisch 40 konkret nachgefragt hat. Auch verwies er dahingehend nie auf konkrete Mitteilungen der römisch 40 , dass eine Sperre bei allen ihren Kunden möglich wäre. Aus den Ausführungen des BF kann nur gewonnen werden, dass er nach einer sehr oberflächlichen Berücksichtigung der Umstände, falsche Informationen an Dritte weitergeleitet hat. Auch war der MB1 nicht angehalten, im Schreiben vom 30.11.2018 ergänzende Ausführungen über den konkreten Beschwerdefall hinaus zu tätigen, insbesondere darüber, was unter Umständen für unbeteiligte Dritte von Bedeutung wäre. Somit war festzustellen, dass die Ursache für dieses Missverständnis nicht bei der XXXX lag.Auch war der MB1 nicht angehalten, im Schreiben vom 30.11.2018 ergänzende Ausführungen über den konkreten Beschwerdefall hinaus zu tätigen, insbesondere darüber, was unter Umständen für unbeteiligte Dritte von Bedeutung wäre. Somit war festzustellen, dass die Ursache für dieses Missverständnis nicht bei der römisch 40 lag. Der BF führte ferner in seiner Stellungnahme vom 01.08.2019 aus, dass er den Lesern der „ XXXX “, die er über die beste weitere Vorgangsweise beraten habe, unter Beischluss des Schreibens der XXXX vom 30.11.2018 mitgeteilt habe, dass die XXXX ihn ausdrücklich auf die Möglichkeit der Deaktivierung der Nicht-EWR-Netze hingewiesen gehabt habe, hier die Servicemitarbeiter der XXXX offenbar nicht ausreichend geschult worden seien und dass der MB2 und der damalige Unternehmenssprecher ihnen hier weiterhelfen könnten (VWA ./13). Dementsprechend konnte festgestellt werden, dass der BF auch Lesern der „ XXXX “ das Schreiben des MB1 vom 30.11.2018 übermittelte (siehe z.B. an XXXX , VWA ./6).Der BF führte ferner in seiner Stellungnahme vom 01.08.2019 aus, dass er den Lesern der „ römisch 40 “, die er über die beste weitere Vorgangsweise beraten habe, unter Beischluss des Schreibens der römisch 40 vom 30.11.2018 mitgeteilt habe, dass die römisch 40 ihn ausdrücklich auf die Möglichkeit der Deaktivierung der Nicht-EWR-Netze hingewiesen gehabt habe, hier die Servicemitarbeiter der römisch 40 offenbar nicht ausreichend geschult worden seien und dass der MB2 und der damalige Unternehmenssprecher ihnen hier weiterhelfen könnten (VWA ./13). Dementsprechend konnte festgestellt werden, dass der BF auch Lesern der „ römisch 40 “ das Schreiben des MB1 vom 30.11.2018 übermittelte (siehe z.B. an römisch 40 , VWA ./6). II.2.
- Zur Weitergabe der Kontaktdaten des MB2 durch den BF an Dritte:römisch zwei.2.
- Zur Weitergabe der Kontaktdaten des MB2 durch den BF an Dritte: Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des BF (VWA ./9, ./13, ./30, Seite 6) in Zusammenschau mit den von den MB vorgelegten Unterlagen (VWA ./5, ./6 und ./7). Dass es bei der XXXX speziell eingerichtete Servicelines und E-Mail-Adressen gibt, an die sich Kunden bei Fragen wenden können, ergibt sich aus den Angaben der MB in ihrer Datenschutzbeschwerde (VWA ./1, Seite 4), welche vom BF nicht bestritten wurden. Dass der XXXX im XXXX das Qualitätssiegel „Top-Service“ für ihre exzellente Kundenorientierung verliehen wurde, ist dem Beschwerdevorbringen des BF zu entnehmen (VWA ./30, Seite 7; ./37). Es konnten sohin die entsprechenden Feststellungen getroffen werden.Dass es bei der römisch 40 speziell eingerichtete Servicelines und E-Mail-Adressen gibt, an die sich Kunden bei Fragen wenden können, ergibt sich aus den Angaben der MB in ihrer Datenschutzbeschwerde (VWA ./1, Seite 4), welche vom BF nicht bestritten wurden. Dass der römisch 40 im römisch 40 das Qualitätssiegel „Top-Service“ für ihre exzellente Kundenorientierung verliehen wurde, ist dem Beschwerdevorbringen des BF zu entnehmen (VWA ./30, Seite 7; ./37). Es konnten sohin die entsprechenden Feststellungen getroffen werden. II.2.
- Zu den öffentlich zugänglichen Daten der MB:römisch zwei.2.
- Zu den öffentlich zugänglichen Daten der MB: Die Feststellungen zu den öffentlich zugänglich personenbezogenen Daten der MB beruhen auf den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde, die er mit Unterlagen belegte (VWA ./30, Seite 6 f). Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die E-Mail-Adressen der MB allgemein verfügbar wären (vgl. VWA ./1, Seite 4) oder, dass zum Zeitpunkt der beschwerderelevanten Datenverarbeitungen der Öffentlichkeit bekannt gewesen wäre, dass die MB mit Beschwerdefällen von Kunden, die in XXXX von „Schockrechnungen“ betroffen sind, befasst sind. Daher konnten die entsprechenden Feststellungen getroffen werden.Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die E-Mail-Adressen der MB allgemein verfügbar wären vergleiche VWA ./1, Seite 4) oder, dass zum Zeitpunkt der beschwerderelevanten Datenverarbeitungen der Öffentlichkeit bekannt gewesen wäre, dass die MB mit Beschwerdefällen von Kunden, die in römisch 40 von „Schockrechnungen“ betroffen sind, befasst sind. Daher konnten die entsprechenden Feststellungen getroffen werden. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: II.3.
- Zur Zuständigkeit:römisch zwei.3.
- Zur Zuständigkeit:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB
§ 1DSG zugrunde.
Diese Angelegenheit ist
§ 27DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der b
B
Paragraph eins, DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist
Paragraph 27, DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. II.3.
- Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde: römisch zwei.3.
- Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde: II.3.2.
- Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.2.
- Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: § 1 DSG – Grundrecht auf Datenschutz – lautet auszugsweise:Paragraph eins, DSG – Grundrecht auf Datenschutz – lautet auszugsweise:
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.,
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. […] Art. 5 DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten – lautet:Artikel 5, DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten – lautet:
(1)Personenbezogene Daten müssen
- a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
- b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt
Artikel 89
Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
- c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
- d)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
- e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke
Artikel 89
Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“). Art. 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – lautet (teilweise):Artikel 6, DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – lautet (teilweise):
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
- a)Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
- b)die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
- c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
- d)die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
- e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
- f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung. […] II.3.2.2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen: römisch zwei.3.2.2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen: Der Begriff „personenbezogene Daten“ ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen „über“ die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (EuGH 20.12.2017, Rs C-434/16, Novak, Rz 34 f). Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH muss grundsätzlich jede Verarbeitung personenbezogener Daten den in Art. 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen in Bezug für die Verarbeitung personenbezogener Daten und einem der in Art. 6 DSGVO angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (zur Vorgängerbestimmung Art. 6 DS-RL: EuGH 20.05.2003, verb Rs C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk ua, Rn 65; 16.12.2008, C-524/06, Huber, Rn 48).Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH muss grundsätzlich jede Verarbeitung personenbezogener Daten den in Artikel 5, DSGVO aufgestellten Grundsätzen in Bezug für die Verarbeitung personenbezogener Daten und einem der in Artikel 6, DSGVO angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (zur Vorgängerbestimmung Artikel 6, DS-RL: EuGH 20.05.2003, verb Rs C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk ua, Rn 65; 16.12.2008, C-524/06, Huber, Rn 48). Für die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten enthält Art. 6 Abs. 1 DSGVO eine erschöpfende und abschließende Liste von sechs Fällen (zur Vorgängerbestimmung Art. 7 DS-RL: EuGH 24.11.2011, verb Rs C-468/10 und C-469/10, ASNEF, Rn 30 ff; 19.10.2016, C-582/14, Breyer, Rn 57). Für die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten enthält Artikel 6, Absatz eins, DSGVO eine erschöpfende und abschließende Liste von sechs Fällen (zur Vorgängerbestimmung Artikel 7, DS-RL: EuGH 24.11.2011, verb Rs C-468/10 und C-469/10, ASNEF, Rn 30 ff; 19.10.2016, C-582/14, Breyer, Rn 57). Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH ist die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig: 1. Wahrnehmung eines berechtigten Interesses durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den bzw. die Dritten, denen die Daten übermittelt werden, 2. Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und 3. kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der vom Datenschutz betroffenen Person über das wahrgenommene berechtigte Interesse (EuGH 04.05.2017, C-13/16, Rīgas satiksme, Rn 28; 11.12.2019, C-708/18, TK gegen Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA, Rn 40; OGH 02.02.2022, 6 Ob 129/21w; 6 Ob 67/22d). II.3.2.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.2.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes: Gegenständlich ist zu prüfen, ob der BF 1. den MB1 durch die Weitergabe des Schreibens vom 30.11.2018 mit den ungeschwärzten personenbezogenen Daten des MB1 an Dritte im Recht auf Geheimhaltung iSd § 1 DSG verletzte (siehe Punkt II.3.2.3.1) und 2. den MB2 durch die Weitergabe der Kontaktdaten des MB2 an Dritte im Recht auf Geheimhaltung iSd § 1 DSG verletzte (siehe Punkt II.3.2.3.2).Gegenständlich ist zu prüfen, ob der BF 1. den MB1 durch die Weitergabe des Schreibens vom 30.11.2018 mit den ungeschwärzten personenbezogenen Daten des MB1 an Dritte im Recht auf Geheimhaltung iSd Paragraph eins, DSG verletzte (siehe Punkt römisch zwei.3.2.3.1) und 2. den MB2 durch die Weitergabe der Kontaktdaten des MB2 an Dritte im Recht auf Geheimhaltung iSd Paragraph eins, DSG verletzte (siehe Punkt römisch zwei.3.2.3.2).
§ 1Abs.
1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
Art. 4
Z 1 DSGVO handelt es sich bei „personenbezogenen Daten“ um „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen“. Der Ausdruck „alle Informationen“ ist äußerst weit zu verstehen und umfasst sowohl Tatsachen als auch Werturteile. In der Rechtssache Novak bezieht der EuGH – noch zur Begrifflichkeit der Datenschutz-Richtlinie – neben sensiblen und privaten Informationen auch potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur mit ein, soweit es sich dabei um Informationen „über“ eine Person handelt (EuGH 20.12.2017, C-434/16 Rz 33). So können neben (objektiv) beweisbaren Tatsachen auch (subjektive) Werturteile, Vermutungen, Beurteilungen und Prognosen, die sich auf eine natürliche Person beziehen, personenbezogene Inhalte darstellen. Es spielt keine Rolle, ob solche Aussagen tatsächlich zutreffen und wahr sind oder es sich dabei nur um Gerüchte oder Unwahrheiten handelt (Bergauer in Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 4 Z 1 DSGVO [Stand 01.12.2020, rdb.at] Rz 9).
Artikel 4
, Ziffer eins, DSGVO handelt es sich bei „personenbezogenen Daten“ um „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen“. Der Ausdruck „alle Informationen“ ist äußerst weit zu verstehen und umfasst sowohl Tatsachen als auch Werturteile. In der Rechtssache Novak bezieht der EuGH – noch zur Begrifflichkeit der Datenschutz-Richtlinie – neben sensiblen und privaten Informationen auch potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur mit ein, soweit es sich dabei um Informationen „über“ eine Person handelt (EuGH 20.12.2017, C-434/16 Rz 33). So können neben (objektiv) beweisbaren Tatsachen auch (subjektive) Werturteile, Vermutungen, Beurteilungen und Prognosen, die sich auf eine natürliche Person beziehen, personenbezogene Inhalte darstellen. Es spielt keine Rolle, ob solche Aussagen tatsächlich zutreffen und wahr sind oder es sich dabei nur um Gerüchte oder Unwahrheiten handelt (Bergauer in Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO [Stand 01.12.2020, rdb.at] Rz 9). Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 4 Z 1 muss es sich um Informationen handeln, die sich auf eine natürliche Person »beziehen«. Die Definition der personenbezogenen Daten des Art. 2 lit. a DS-RL enthielt noch die Formulierung »alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person«. Der EuGH sah das Vorliegen dieser Voraussetzung »Information ›über‹ eine natürliche Person« als erfüllt an, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (EuGH 20.12.2017, C-434/16 Rz 35). Diese sehr weit gehaltene Auslegung lässt sich uneingeschränkt auf die neue Formulierung des Art. 4 Z 1 übertragen, da diese begrifflich mE ohnehin noch weiter gefasst ist und nunmehr noch klarer zum Ausdruck bringt, dass jegliche Art einer Bezugnahme auf eine natürliche Person gemeint ist (Bergauer in Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 4 Z 1 DSGVO [Stand 01.12.2020, rdb.at] Rz 12).Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Artikel 4, Ziffer eins, muss es sich um Informationen handeln, die sich auf eine natürliche Person »beziehen«. Die Definition der personenbezogenen Daten des Artikel 2, Litera a, DS-RL enthielt noch die Formulierung »alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person«. Der EuGH sah das Vorliegen dieser Voraussetzung »Information ›über‹ eine natürliche Person« als erfüllt an, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (EuGH 20.12.2017, C-434/16 Rz 35). Diese sehr weit gehaltene Auslegung lässt sich uneingeschränkt auf die neue Formulierung des Artikel 4, Ziffer eins, übertragen, da diese begrifflich mE ohnehin noch weiter gefasst ist und nunmehr noch klarer zum Ausdruck bringt, dass jegliche Art einer Bezugnahme auf eine natürliche Person gemeint ist (Bergauer in Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO [Stand 01.12.2020, rdb.at] Rz 12). Vor diesem Hintergrund sind die Informationen im verfahrensgegenständlichen Schreiben vom 30.11.2018 (VWA ./2) als personenbezogene Daten des MB1 zu qualifizieren. Genau genommen wurden darin der Name und die Funktion des MB1 genannt, sodass die im Schreiben enthaltenen Informationen mit dem MB1 verknüpft sind. Die Ansicht des BF, dass es sich bei den gegenständlichen Daten (Name und Funktion als „Legal Counsel“) ausnahmsweise aufgrund der Umstände um Daten des Unternehmens, nicht um personenbezogene Daten des MB1 handle, erweist sich angesichts der zitierten EuGH-Judikatur als unzutreffend. Auch bei den weitergegebenen Daten des MB2 – Name, Funktion und E-Mail-Adresse – handelt es sich eindeutig um personenbezogene Daten des MB2. Das Vorbringen des BF, dass der MB1 in den sozialen Medien ausdrücklich auf seine Anstellung bei der XXXX Hinweise und dass der MB2 in den sozialen Medien nicht nur Details über seine berufliche Karriere offenlege, sondern auch intime Details über sein Privatleben (vgl. VWA ./30, Seite 6 f), geht ins Leere. Den Informationen in den sozialen Medien lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass die MB beruflich konkret mit Beschwerdefällen zu den „Schockrechnungen“ befasst sind. Die in diesem Zusammenhang getätigten Ausführungen des BF, wonach er gutgläubigerweise davon ausgehen habe dürfen, dass der MB1 kein Problem damit habe, dass er dieses Schreiben – ohne dass er die Unterschrift und den Namen des MB1 vorher schwärze – an Dritte weiterleiten dürfe, sind folglich nicht nachvollziehbar. Auch die E-Mail-Adresse des MB2 ist der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Die Kontaktdaten des MB2 wurden Dritten ausdrücklich mit der Information weitergegeben, dass dieser in Beschwerdesachen zu den „Schockrechnungen“ Auskunft erteilen könne. Diese Information ist den sozialen Medien nicht zu entnehmen und nicht allgemein verfügbar. Daher ist das Bestehen eines Geheimhaltungsinteresses nicht
§ 1Abs.
1 letzter Satz DSG ausgeschlossen. Das Vorbringen des BF, dass der MB1 in den sozialen Medien ausdrücklich auf seine Anstellung bei der römisch 40 Hinweise und dass der MB2 in den sozialen Medien nicht nur Details über seine berufliche Karriere offenlege, sondern auch intime Details über sein Privatleben vergleiche VWA ./30, Seite 6 f), geht ins Leere. Den Informationen in den sozialen Medien lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass die MB beruflich konkret mit Beschwerdefällen zu den „Schockrechnungen“ befasst sind. Die in diesem Zusammenhang getätigten Ausführungen des BF, wonach er gutgläubigerweise davon ausgehen habe dürfen, dass der MB1 kein Problem damit habe, dass er dieses Schreiben – ohne dass er die Unterschrift und den Namen des MB1 vorher schwärze – an Dritte weiterleiten dürfe, sind folglich nicht nachvollziehbar. Auch die E-Mail-Adresse des MB2 ist der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Die Kontaktdaten des MB2 wurden Dritten ausdrücklich mit der Information weitergegeben, dass dieser in Beschwerdesachen zu den „Schockrechnungen“ Auskunft erteilen könne. Diese Information ist den sozialen Medien nicht zu entnehmen und nicht allgemein verfügbar. Daher ist das Bestehen eines Geheimhaltungsinteresses nicht
Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz DSG ausgeschlossen. Nach § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage.Nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage. Im gegenständlichen Fall ist es offensichtlich, dass weder eine Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse der MB, noch eine Zustimmung der MB zur Verarbeitung der gegenständlichen personenbezogenen Daten, noch eine qualifizierte gesetzliche Grundlage vorliegen. Wenn der BF im Verfahren vor der bB die Ansicht vertritt, dass ihm durch die Übermittlung des Schreibens vom 30.11.2018 mit den ungeschwärzten personenbezogenen Daten des MB1 zumindest eine konkludente Zustimmung erteilt worden sei, dass er dieses Schreiben ohne Schwärzungen an Dritte weitergebe, ist ihm nicht zu folgen. Der BF begründete das Vorliegen einer konkludenten Zustimmung damit, dass einerseits im Schreiben kein Geheimhaltungshinweis enthalten gewesen sei und andererseits es der MB1 in der Hand gehabt hätte, ihm das Schreiben ohne Anführung seines Namens zu übermitteln (VWA ./13). Die bB führte dazu zutreffend aus, dass Stillschweigen oder Untätigkeit der betroffenen Person grundsätzlich keine wirksame Einwilligung darstellen (vgl. Leitlinien 05/2020 zur Einwilligung
Verordnung 2016/679, Version 1.1., angenommen am 04.05.2020, Rn 116). Entsprechendes gilt auch für das Vorbringen des BF in seiner Bescheidbeschwerde, dass ein Geheimhaltungsinteresse der MB an der Weitergabe ihrer beruflichen Kontaktdaten schon dem Grunde nach zu verneinen sei. Dies begründete der BF im Wesentlichen damit, dass die XXXX nicht propagiert habe, dass deren Backoffice-Mitarbeiter nicht direkt kontaktiert werden dürften. Im Gegenteil weise XXXX ihre besondere Kundenorientierung als Werbeelement aus und verwende damit ihre besondere Kundenorientierung als Mittel, um ihren Marktanteil zu vergrößern und um ihren Umsatz zu steigern. Es wäre geradezu systemwidrig angesichts der kommerziellen Verwertung der besonderen Kundenorientierung des Unternehmens zugleich ein Geheimhaltungsinteresse der XXXX an den beruflichen Kontaktdaten ihrer aufgabenzuständigen Mitarbeiter anzunehmen (VWA ./30, Seite 13). Der BF hat aber entgegen seinen Ausführungen sehr wohl ahnen können, dass der MB2 mit einer Weitergabe nicht einverstanden sein könnte (siehe Punkt II.3.2.3.2).Wenn der BF im Verfahren vor der bB die Ansicht vertritt, dass ihm durch die Übermittlung des Schreibens vom 30.11.2018 mit den ungeschwärzten personenbezogenen D