Obsah (13)
Art. 133Art. 6§ 39§ 5§ 6§ 1§ 27§ 58§ 17Art. 130§ 28Artikel 89Art. 5RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2023 GeschäftszahlW245 2245217-1 Spruch, W245 2245217-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgegenstand: Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer als Teilorganisation einer politischen Partei Daten des Mitbeteiligten (Name, Anschrift, Alter) aus der Wählerevidenz abgefragt, um diesem eine Druckschrift zuzustellen. Durch diese Verarbeitung sieht sich der Mitbeteiligte in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Der Mitbeteiligte XXXX (in der Folge auch „MB“) brachte in seiner Datenschutzbeschwerde vom 14.05.2019 (VWA ./1, siehe Punkt II.2) an die Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“) im Wesentlichen vor, die XXXX ( XXXX ) habe durch missbräuchliche Verarbeitung personenbezogener Daten aus der Wählerevidenz gegen das Grundrecht auf Datenschutz verstoßen. Der XXXX (in der Folge auch „BF“) habe einem ausgesuchten Personenkreis einen Katalog mit ausschließlich kostenpflichtigen Kursen zugesandt. Nach telefonischer Rücksprache sei ihm mitgeteilt worden, der BF wisse von den Daten aus der Wählerevidenz, denn er sei eine Teilorganisation der XXXX ( XXXX ) und daher berechtigt, diese Daten zu verwenden. Es sei davon auszugehen, dass die XXXX und der BF die vorgenommene Datenverarbeitung als zur Wahrung eines
Art. 6Abs.
1 lit. f DSVGO berechtigten Interesses des BF erforderlich und dementsprechend als rechtmäßig erachten würden. In ihren Datenschutzerklärungen werde als berechtigtes Interesse übereinstimmend die Umsetzung der Ziele des § 1 Abs. 2 PartG genannt. „ XXXX “ müsste eine politische Broschüre und die für die Empfängerin und den Empfänger relevante Sendung „ XXXX “, der Katalog mit den kostenpflichtigen Kursen, die dieser politischen Broschüre mitgeschickte Beilage sein. Dies entspreche nicht der Ende August 2018 erfolgten Zusendung. Erstens sei „ XXXX “ der außen liegende Teil der Zusendung, 52 Seiten dick, an die jeweilige Empfängerin oder den jeweiligen Empfänger adressiert und mit dem Freimachungsvermerk „ XXXX “ und „ XXXX “ als Absender bedruckt. „ XXXX “ hingegen sei 16 Seiten dünn, ohne Empfänger- und Absenderaufdruck und in „ XXXX “ eingelegt. Zweitens sei „ XXXX “ keine politische Broschüre. Wahlen seien zum Zeitpunkt der Zusendung im Spätsommer 2018 nicht in absehbarer Nähe gewesen, um jenes Infoheft auch nur annähernd als Wahlwerbung interpretieren zu können. Ferner sei „ XXXX “ mit dem Produktionskürzel „MZ“ (Monatszeitung) versehen, es sei aus diesem Grund keine Sponsoringpost und diene somit definitiv nicht der Berichterstattung über Angelegenheiten der Politik oder als Wahlwerbung. Die Datenverarbeitung aus der Wählerevidenz sei daher nicht gerechtfertigt. römisch eins.1. Der Mitbeteiligte römisch 40 (in der Folge auch „MB“) brachte in seiner Datenschutzbeschwerde vom 14.05.2019 (VWA ./1, siehe Punkt römisch zwei.2) an die Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“) im Wesentlichen vor, die römisch 40 ( römisch 40 ) habe durch missbräuchliche Verarbeitung personenbezogener Daten aus der Wählerevidenz gegen das Grundrecht auf Datenschutz verstoßen. Der römisch 40 (in der Folge auch „BF“) habe einem ausgesuchten Personenkreis einen Katalog mit ausschließlich kostenpflichtigen Kursen zugesandt. Nach telefonischer Rücksprache sei ihm mitgeteilt worden, der BF wisse von den Daten aus der Wählerevidenz, denn er sei eine Teilorganisation der römisch 40 ( römisch 40 ) und daher berechtigt, diese Daten zu verwenden. Es sei davon auszugehen, dass die römisch 40 und der BF die vorgenommene Datenverarbeitung als zur Wahrung eines
Artikel 6
, Absatz eins, Litera f, DSVGO berechtigten Interesses des BF erforderlich und dementsprechend als rechtmäßig erachten würden. In ihren Datenschutzerklärungen werde als berechtigtes Interesse übereinstimmend die Umsetzung der Ziele des Paragraph eins, Absatz 2, PartG genannt. „ römisch 40 “ müsste eine politische Broschüre und die für die Empfängerin und den Empfänger relevante Sendung „ römisch 40 “, der Katalog mit den kostenpflichtigen Kursen, die dieser politischen Broschüre mitgeschickte Beilage sein. Dies entspreche nicht der Ende August 2018 erfolgten Zusendung. Erstens sei „ römisch 40 “ der außen liegende Teil der Zusendung, 52 Seiten dick, an die jeweilige Empfängerin oder den jeweiligen Empfänger adressiert und mit dem Freimachungsvermerk „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ als Absender bedruckt. „ römisch 40 “ hingegen sei 16 Seiten dünn, ohne Empfänger- und Absenderaufdruck und in „ römisch 40 “ eingelegt. Zweitens sei „ römisch 40 “ keine politische Broschüre. Wahlen seien zum Zeitpunkt der Zusendung im Spätsommer 2018 nicht in absehbarer Nähe gewesen, um jenes Infoheft auch nur annähernd als Wahlwerbung interpretieren zu können. Ferner sei „ römisch 40 “ mit dem Produktionskürzel „MZ“ (Monatszeitung) versehen, es sei aus diesem Grund keine Sponsoringpost und diene somit definitiv nicht der Berichterstattung über Angelegenheiten der Politik oder als Wahlwerbung. Die Datenverarbeitung aus der Wählerevidenz sei daher nicht gerechtfertigt. Der Datenschutzbeschwerde wurden zwei Fotos zur verpackten Briefsendung des BF (VWA ./1a, siehe Punkt II.2), der Katalog „ XXXX “ mit Kursangeboten für 2018/19 (VWA ./1b, siehe Punkt II.2) samt der Sonderausgabe der Broschüre „ XXXX “ (VWA ./1c, siehe Punkt II.2), ein E-Mail des MB an den BF vom 30.08.2018 (VWA ./1d, siehe Punkt II.2), eine automatische Antwort des BF an den MB vom 30.08.2018 (VWA ./1e, siehe Punkt II.2) sowie den XXXX Zeitungsartikel XXXX vom 02.09.2018 (VWA ./1f, siehe Punkt II.2) beigelegt.Der Datenschutzbeschwerde wurden zwei Fotos zur verpackten Briefsendung des BF (VWA ./1a, siehe Punkt römisch zwei.2), der Katalog „ römisch 40 “ mit Kursangeboten für 2018/19 (VWA ./1b, siehe Punkt römisch zwei.2) samt der Sonderausgabe der Broschüre „ römisch 40 “ (VWA ./1c, siehe Punkt römisch zwei.2), ein E-Mail des MB an den BF vom 30.08.2018 (VWA ./1d, siehe Punkt römisch zwei.2), eine automatische Antwort des BF an den MB vom 30.08.2018 (VWA ./1e, siehe Punkt römisch zwei.2) sowie den römisch 40 Zeitungsartikel römisch 40 vom 02.09.2018 (VWA ./1f, siehe Punkt römisch zwei.2) beigelegt. I.
- Die bB übermittelte mit Schreiben vom 22.05.2019 diese Datenschutzbeschwerde der XXXX und forderte diese auf, dazu Stellung zu nehmen (VWA ./2, siehe Punkt II.2).römisch eins.
- Die bB übermittelte mit Schreiben vom 22.05.2019 diese Datenschutzbeschwerde der römisch 40 und forderte diese auf, dazu Stellung zu nehmen (VWA ./2, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
- Mit Stellungnahme vom 12.06.2019 (VWA ./3, siehe Punkt II.2) brachte die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin vor, als Beschwerdegegner werde die XXXX genannt. Nachfolgend werde vom MB allerdings ausgeführt, dass Anlass zur Beschwerde offenbar die Zusendung eines Infoheftes „ XXXX “ sowie eines Kursprogrammes mit dem Titel „ XXXX “ durch den BF Ende August 2018 gewesen sei, wodurch seines Erachtens ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 WEviG vorliege, weil die Daten nicht entsprechend dieser Bestimmung verwendet worden seien. Unabhängig von der Frage, ob eine Einwilligung zur Datenverarbeitung erforderlich gewesen sei, werde vorausgeschickt, dass sich bereits aus der Beschwerde selbst ergebe, dass die XXXX weder Medieninhaberin des versendeten Infoheftes, noch Auftraggeberin des Versandes gewesen sei. Es sei auch keine Weitergabe der Daten durch die genannte Beschwerdegegnerin erfolgt. Der BF falle aufgrund seiner Ausgestaltung als Gliederung der XXXX ebenso unter den Parteibegriff im Sinne der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 PartG, wodurch er ebenso von der Bestimmung des § 4 Abs. 2 bzw. § 5 Abs. 2 WEviG erfasst werde und damit Zugang zu diesen Daten habe. Verwaltungs- und verwaltungsstrafrechtlich komme dem BF überdies eigene Rechtspersönlichkeit zu und sei dieser eigenverantwortlich für Aussendungen und sonstige Belange seiner Organisation tätig. Wie der MB selbst ausführe, sei die der Beschwerde zugrundeliegende Aussendung daher durch den BF in eigener Verantwortung erfolgt. Aufgrund der offensichtlich eigenständigen Datenverarbeitung im Zuge der Aussendungen durch den BF sei vorliegend weder eine Datenverarbeitung noch eine Verletzung des Geheimhaltungsrechtes des MB durch die XXXX gegeben.römisch eins.
- Mit Stellungnahme vom 12.06.2019 (VWA ./3, siehe Punkt römisch zwei.2) brachte die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin vor, als Beschwerdegegner werde die römisch 40 genannt. Nachfolgend werde vom MB allerdings ausgeführt, dass Anlass zur Beschwerde offenbar die Zusendung eines Infoheftes „ römisch 40 “ sowie eines Kursprogrammes mit dem Titel „ römisch 40 “ durch den BF Ende August 2018 gewesen sei, wodurch seines Erachtens ein Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz 2, WEviG vorliege, weil die Daten nicht entsprechend dieser Bestimmung verwendet worden seien. Unabhängig von der Frage, ob eine Einwilligung zur Datenverarbeitung erforderlich gewesen sei, werde vorausgeschickt, dass sich bereits aus der Beschwerde selbst ergebe, dass die römisch 40 weder Medieninhaberin des versendeten Infoheftes, noch Auftraggeberin des Versandes gewesen sei. Es sei auch keine Weitergabe der Daten durch die genannte Beschwerdegegnerin erfolgt. Der BF falle aufgrund seiner Ausgestaltung als Gliederung der römisch 40 ebenso unter den Parteibegriff im Sinne der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, PartG, wodurch er ebenso von der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, bzw. Paragraph 5, Absatz 2, WEviG erfasst werde und damit Zugang zu diesen Daten habe. Verwaltungs- und verwaltungsstrafrechtlich komme dem BF überdies eigene Rechtspersönlichkeit zu und sei dieser eigenverantwortlich für Aussendungen und sonstige Belange seiner Organisation tätig. Wie der MB selbst ausführe, sei die der Beschwerde zugrundeliegende Aussendung daher durch den BF in eigener Verantwortung erfolgt. Aufgrund der offensichtlich eigenständigen Datenverarbeitung im Zuge der Aussendungen durch den BF sei vorliegend weder eine Datenverarbeitung noch eine Verletzung des Geheimhaltungsrechtes des MB durch die römisch 40 gegeben. I.
- Mit Schreiben vom 17.07.2019 gewährte die bB dem MB Parteiengehör und wies darauf hin, dass nach vorläufiger Rechtsmeinung davon auszugehen sei, dass es sich bei der XXXX nicht um den Verantwortlichen der Datenverarbeitung handle (VWA ./4, siehe Punkt II.2). römisch eins.
- Mit Schreiben vom 17.07.2019 gewährte die bB dem MB Parteiengehör und wies darauf hin, dass nach vorläufiger Rechtsmeinung davon auszugehen sei, dass es sich bei der römisch 40 nicht um den Verantwortlichen der Datenverarbeitung handle (VWA ./4, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
- Im Rahmen seines Parteiengehörs brachte der MB mit Schreiben vom 20.08.2019 (VWA ./5, siehe Punkt II.2) zusammengefasst vor, für die Ausfolgung einer Abschrift aus der Wählerevidenz würden nur Repräsentantinnen und Repräsentanten einer Ortsorganisation oder allenfalls einer der Ortsorganisation übergeordneten Organisation in Betracht kommen. Ein direkter Zugang zu den Daten der Wählerevidenz nach § 5 Abs. 2 WEviG sei für den BF jedoch nicht möglich. Der BF möge zwar unter den Parteienbegriff des § 1 Abs. 4 Z 3 PartG fallen, sei aber mit Sicherheit nicht von der Bestimmung des § 4 Abs. 2 WEviG als „eine im Nationalrat vertretene Partei“ erfasst. Der BF möge zwar freien Zugriff auf eine XXXX -interne Datenbank, die die Daten der Wählerevidenz beinhalte, haben, das sei aber nicht dasselbe, als hätte er einen Zugang auf das Zentrale Wählerregister und die von den Gemeinden geführten Wählerevidenzen. Die für die Aussendung nötigen Daten könne der BF folglich nur im Zuge einer XXXX -parteiinternen Weitergabe erlangt haben. Die Daten seien nicht für einen in § 4 Abs. 2 bzw. § 5 Abs. 2 WEviG vorgegebenen Zwecke verwendet worden. Die Daten würden daher auf nicht rechtmäßige Weise verarbeitet werden. Da der MB die innere Struktur der XXXX und deren Handhabung der parteiinternen Datenweitergabe nicht kenne, werde er zusätzlich Beschwerde sowohl gegen die XXXX als auch gegen den BF erheben. Der MB legte seiner Stellungnahme ein Antwortschreiben des Bundesministeriums für XXXX vom 05.08.2019 betreffend „Abschriften aus der Wählerevidenz für Teilorganisationen einer Partei“ vor.römisch eins.
- Im Rahmen seines Parteiengehörs brachte der MB mit Schreiben vom 20.08.2019 (VWA ./5, siehe Punkt römisch zwei.2) zusammengefasst vor, für die Ausfolgung einer Abschrift aus der Wählerevidenz würden nur Repräsentantinnen und Repräsentanten einer Ortsorganisation oder allenfalls einer der Ortsorganisation übergeordneten Organisation in Betracht kommen. Ein direkter Zugang zu den Daten der Wählerevidenz nach Paragraph 5, Absatz 2, WEviG sei für den BF jedoch nicht möglich. Der BF möge zwar unter den Parteienbegriff des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, PartG fallen, sei aber mit Sicherheit nicht von der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, WEviG als „eine im Nationalrat vertretene Partei“ erfasst. Der BF möge zwar freien Zugriff auf eine römisch 40 -interne Datenbank, die die Daten der Wählerevidenz beinhalte, haben, das sei aber nicht dasselbe, als hätte er einen Zugang auf das Zentrale Wählerregister und die von den Gemeinden geführten Wählerevidenzen. Die für die Aussendung nötigen Daten könne der BF folglich nur im Zuge einer römisch 40 -parteiinternen Weitergabe erlangt haben. Die Daten seien nicht für einen in Paragraph 4, Absatz 2, bzw. Paragraph 5, Absatz 2, WEviG vorgegebenen Zwecke verwendet worden. Die Daten würden daher auf nicht rechtmäßige Weise verarbeitet werden. Da der MB die innere Struktur der römisch 40 und deren Handhabung der parteiinternen Datenweitergabe nicht kenne, werde er zusätzlich Beschwerde sowohl gegen die römisch 40 als auch gegen den BF erheben. Der MB legte seiner Stellungnahme ein Antwortschreiben des Bundesministeriums für römisch 40 vom 05.08.2019 betreffend „Abschriften aus der Wählerevidenz für Teilorganisationen einer Partei“ vor. I.
- Mit Schreiben vom 26.08.2019 brachte der MB ergänzend Beschwerde gegen den BF (VWA ./6, siehe Punkt II.2), ursprünglich protokolliert zu GZ: DSB-D124.1349) sowie die Bundesparteiorganisation der XXXX (ursprünglich protokolliert zu GZ: DSB-D124.1350) ein (VWA ./7, siehe Punkt II.2) und brachte im Wesentlichen Gleiches vor, wie im Rahmen seiner ursprünglichen Beschwerde bzw. im Parteiengehör.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 26.08.2019 brachte der MB ergänzend Beschwerde gegen den BF (VWA ./6, siehe Punkt römisch zwei.2), ursprünglich protokolliert zu GZ: DSB-D124.1349) sowie die Bundesparteiorganisation der römisch 40 (ursprünglich protokolliert zu GZ: DSB-D124.1350) ein (VWA ./7, siehe Punkt römisch zwei.2) und brachte im Wesentlichen Gleiches vor, wie im Rahmen seiner ursprünglichen Beschwerde bzw. im Parteiengehör. I.
- Mit Schreiben der bB vom 05.09.2019 wurde der XXXX die Stellungnahme des MB vom 20.08.2019 übermittelt und diese zur ergänzenden Stellungnahme aufgefordert (VWA ./8, siehe Punkt II.2). römisch eins.
- Mit Schreiben der bB vom 05.09.2019 wurde der römisch 40 die Stellungnahme des MB vom 20.08.2019 übermittelt und diese zur ergänzenden Stellungnahme aufgefordert (VWA ./8, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
- Mit Schreiben der bB vom 12.09.2019 wurden dem BF und der Bundesparteiorganisation der XXXX jeweils die Datenschutzbeschwerden des MB vom 26.08.2019 übermittelt und wurden diese zur Stellungnahme aufgefordert (VWA ./9 und ./10, siehe Punkt II.2).römisch eins.
- Mit Schreiben der bB vom 12.09.2019 wurden dem BF und der Bundesparteiorganisation der römisch 40 jeweils die Datenschutzbeschwerden des MB vom 26.08.2019 übermittelt und wurden diese zur Stellungnahme aufgefordert (VWA ./9 und ./10, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
- Am 07.10.2019 ersuchte die XXXX die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu erstrecken (VWA ./11, siehe Punkt II.2). römisch eins.
- Am 07.10.2019 ersuchte die römisch 40 die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu erstrecken (VWA ./11, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
- Mit Stellungnahmen vom 15.10.2019 (VWA ./12 bis ./14, siehe Punkt II.2) brachten die XXXX , der BF und die Bundesparteiorganisation der XXXX zusammengefasst vor, der BF agiere als Teilorganisation und Gliederung der XXXX , somit als Teil der „gemeinsamen Tätigkeit“ der Partei, die auf einer umfassenden Beeinflussung der staatlichen Willensbildung gerichtet sei. Aufgrund dieser Zweckbestimmung bestehe die Berechtigung und auch ein berechtigtes Interesse, die Daten der Wählerevidenz für diese Zwecke zu nutzen und dahingehend Kontakt mit Wählerinnen und Wählern aufzunehmen. Die gegenständliche Aussendung des Magazins „ XXXX “ sowie des Kursprogramms „ XXXX “ sei ausschließlich im Namen und Auftrag des BF erfolgt. Die XXXX und die Bundesparteiorganisation der XXXX seien nicht in den Entscheidungsprozess hinsichtlich einer generellen Aussendung oder der Auswahl der zu beschickenden Adressen eingebunden gewesen. Ihnen komme somit keine Verantwortlichen-Rolle zu. Die Auswahl der zu beschickenden Personen sei in alleiniger Verantwortung des BF geschehen.römisch eins.
- Mit Stellungnahmen vom 15.10.2019 (VWA ./12 bis ./14, siehe Punkt römisch zwei.2) brachten die römisch 40 , der BF und die Bundesparteiorganisation der römisch 40 zusammengefasst vor, der BF agiere als Teilorganisation und Gliederung der römisch 40 , somit als Teil der „gemeinsamen Tätigkeit“ der Partei, die auf einer umfassenden Beeinflussung der staatlichen Willensbildung gerichtet sei. Aufgrund dieser Zweckbestimmung bestehe die Berechtigung und auch ein berechtigtes Interesse, die Daten der Wählerevidenz für diese Zwecke zu nutzen und dahingehend Kontakt mit Wählerinnen und Wählern aufzunehmen. Die gegenständliche Aussendung des Magazins „ römisch 40 “ sowie des Kursprogramms „ römisch 40 “ sei ausschließlich im Namen und Auftrag des BF erfolgt. Die römisch 40 und die Bundesparteiorganisation der römisch 40 seien nicht in den Entscheidungsprozess hinsichtlich einer generellen Aussendung oder der Auswahl der zu beschickenden Adressen eingebunden gewesen. Ihnen komme somit keine Verantwortlichen-Rolle zu. Die Auswahl der zu beschickenden Personen sei in alleiniger Verantwortung des BF geschehen. Als Beilagen wurden in diesem Zusammenhang folgende Unterlagen vorgelegt: Auszüge aus dem Bundesparteiorganisationsstatut der XXXX (VWA ./12a, siehe Punkt II.2), dem Landesparteiorganisationsstatut der XXXX (VWA ./12b, siehe Punkt II.2) sowie des BF (VWA ./12c, siehe Punkt II.2) und der Datenschutzerklärung der XXXX (VWA ./12d, siehe Punkt II.2). Als Beilagen wurden in diesem Zusammenhang folgende Unterlagen vorgelegt: Auszüge aus dem Bundesparteiorganisationsstatut der römisch 40 (VWA ./12a, siehe Punkt römisch zwei.2), dem Landesparteiorganisationsstatut der römisch 40 (VWA ./12b, siehe Punkt römisch zwei.2) sowie des BF (VWA ./12c, siehe Punkt römisch zwei.2) und der Datenschutzerklärung der römisch 40 (VWA ./12d, siehe Punkt römisch zwei.2). Weiters wurde vorgebracht, das Magazin „ XXXX “ diene der Darstellung der Tätigkeit des BF. Im Sinne einer möglichst starken Interessensvertretung sei davon auch die Mitgliederwerbung umfasst, ebenso wie der Aufruf zu gemeinsamen Aktivitäten und zur weiteren aktiven Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, in weiterer Folge daher auch am politischen Leben. Das Bildungsprogramm diene der Kompetenzsteigerung der Teilnehmer, insbesondere auch zur Förderung der Mitwirkung an der staatlichen Willensbildung. Der BF erwarte sich darüber hinaus mit der Durchführung des Bildungsprogrammes eine Steigerung des Interesses und der Mitwirkung auch an der politischen Mitgestaltung und Meinungsbildung, indem eine vertiefte Einsicht in die Rolle des Einzelnen in die Gesellschaft und in die gesellschaftlichen Zusammenhänge vermittelt und zum politischen Engagement in einer partnerschaftlichen Demokratie geführt werde, sowie eine Erhöhung seiner Mitgliederzahl, somit eine gestärkte Interessensvertretung und Möglichkeit der Mitwirkung der staatlichen Willensbildung. Damit würden jedenfalls öffentliche Interessen, die ihre gesetzliche Verankerung in § 1 PartG finden würden, vorliegen, Teilorganisationen politischer Parteien, im Hinblick auf die möglichst starke Interessensvertretung im Zuge der staatlichen Willensbildung, die Kontaktaufnahme mit Mitwirkenden an dieser staatlichen Willensbildung zu ermöglichen. Dass die gegenständliche Zusendung irrtümlich vertauscht geschlichtet worden sei, so dass das Magazin „ XXXX “ nicht als primäre Sendung wahrgenommen worden sei, sei ein bedauerlicher Irrtum des Versandunternehmens. Die in der Wählerevidenz erfassten Daten seien öffentlich zugänglich. Das ergebe sich aus § 5 Abs. 1 WEviG. Die gegenständlich verarbeiteten Daten seien weder sensible noch strafrechtlich relevante Daten. Darüber hinaus seien die Daten nur für eine einmalige postalische Kontaktaufnahme verwendet und nicht anderweitig genutzt worden.Weiters wurde vorgebracht, das Magazin „ römisch 40 “ diene der Darstellung der Tätigkeit des BF. Im Sinne einer möglichst starken Interessensvertretung sei davon auch die Mitgliederwerbung umfasst, ebenso wie der Aufruf zu gemeinsamen Aktivitäten und zur weiteren aktiven Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, in weiterer Folge daher auch am politischen Leben. Das Bildungsprogramm diene der Kompetenzsteigerung der Teilnehmer, insbesondere auch zur Förderung der Mitwirkung an der staatlichen Willensbildung. Der BF erwarte sich darüber hinaus mit der Durchführung des Bildungsprogrammes eine Steigerung des Interesses und der Mitwirkung auch an der politischen Mitgestaltung und Meinungsbildung, indem eine vertiefte Einsicht in die Rolle des Einzelnen in die Gesellschaft und in die gesellschaftlichen Zusammenhänge vermittelt und zum politischen Engagement in einer partnerschaftlichen Demokratie geführt werde, sowie eine Erhöhung seiner Mitgliederzahl, somit eine gestärkte Interessensvertretung und Möglichkeit der Mitwirkung der staatlichen Willensbildung. Damit würden jedenfalls öffentliche Interessen, die ihre gesetzliche Verankerung in Paragraph eins, PartG finden würden, vorliegen, Teilorganisationen politischer Parteien, im Hinblick auf die möglichst starke Interessensvertretung im Zuge der staatlichen Willensbildung, die Kontaktaufnahme mit Mitwirkenden an dieser staatlichen Willensbildung zu ermöglichen. Dass die gegenständliche Zusendung irrtümlich vertauscht geschlichtet worden sei, so dass das Magazin „ römisch 40 “ nicht als primäre Sendung wahrgenommen worden sei, sei ein bedauerlicher Irrtum des Versandunternehmens. Die in der Wählerevidenz erfassten Daten seien öffentlich zugänglich. Das ergebe sich aus Paragraph 5, Absatz eins, WEviG. Die gegenständlich verarbeiteten Daten seien weder sensible noch strafrechtlich relevante Daten. Darüber hinaus seien die Daten nur für eine einmalige postalische Kontaktaufnahme verwendet und nicht anderweitig genutzt worden. I.
- Mit Schreiben vom 21.10.2019 teilte die bB den Parteien mit, die Verfahren GZ: DSB-D124.1349 ( XXXX ), GZ: DSB-D124.1350 ( XXXX ) und GZ: DSB-D124.831 ( XXXX )
§ 39Abs.
2 AVG zur GZ: DSB-D124.831 zur gemeinsamen Behandlung und Entscheidung zu verbinden (VWA ./15, siehe Punkt II.2).römisch eins.11. Mit Schreiben vom 21.10.2019 teilte die bB den Parteien mit, die Verfahren GZ: DSB-D124.1349 ( römisch 40 ), GZ: DSB-D124.1350 ( römisch 40 ) und GZ: DSB-D124.831 ( römisch 40 )
Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur GZ: DSB-D124.831 zur gemeinsamen Behandlung und Entscheidung zu verbinden (VWA ./15, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
- Mit Schreiben der bB vom 21.10.2019 wurde dem MB die Gelegenheit gegeben, zur Stellungnahme der XXXX vom 15.10.2019 eine Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass in den Verfahren gegen den BF und die XXXX jeweils eine idente Stellungnahme ergangen sei (VWA ./16, siehe Punkt II.2). Am 05.11.2019 langte eine Anfrage des MB zur Frist für die Abgabe einer Stellungnahme ein (VWA ./17, siehe Punkt II.2).römisch eins.
- Mit Schreiben der bB vom 21.10.2019 wurde dem MB die Gelegenheit gegeben, zur Stellungnahme der römisch 40 vom 15.10.2019 eine Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass in den Verfahren gegen den BF und die römisch 40 jeweils eine idente Stellungnahme ergangen sei (VWA ./16, siehe Punkt römisch zwei.2). Am 05.11.2019 langte eine Anfrage des MB zur Frist für die Abgabe einer Stellungnahme ein (VWA ./17, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
- In seiner Stellungnahme vom 23.11.2019 hielt der MB zusammenfassend fest, dass der BF für die Verarbeitung der Wählerevidenzdaten die Verantwortlichen-Rolle übernehme. Da er seine Stellungnahme jedoch nicht auf Vermutungen oder gar spekulative Schlussfolgerungen stützen möchte, ersuche er um Zusendung der Stellungnahmen des BF und der XXXX (VWA ./18, siehe Punkt II.2).römisch eins.
- In seiner Stellungnahme vom 23.11.2019 hielt der MB zusammenfassend fest, dass der BF für die Verarbeitung der Wählerevidenzdaten die Verantwortlichen-Rolle übernehme. Da er seine Stellungnahme jedoch nicht auf Vermutungen oder gar spekulative Schlussfolgerungen stützen möchte, ersuche er um Zusendung der Stellungnahmen des BF und der römisch 40 (VWA ./18, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
- Mit Schreiben der bB vom 06.12.2019 wurden dem MB die Stellungnahmen des BF und der XXXX vom 15.10.2019 postalisch übermittelt (VWA ./19, siehe Punkt II.2). Am 30.12.2019 bestätigte der BF den Erhalt dieser Zusendung (VWA ./20, siehe Punkt II.2).römisch eins.
- Mit Schreiben der bB vom 06.12.2019 wurden dem MB die Stellungnahmen des BF und der römisch 40 vom 15.10.2019 postalisch übermittelt (VWA ./19, siehe Punkt römisch zwei.2). Am 30.12.2019 bestätigte der BF den Erhalt dieser Zusendung (VWA ./20, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
- Mit Schreiben vom 07.01.2020 (VWA ./21, siehe Punkt II.2) brachte der MB im Wesentlichen vor, die Behauptung, die vertauschte Schlichtung der beiden Magazine sei ein Irrtum des Versandunternehmens, entspreche nicht der Wahrheit. Sollte der primäre Zweck der Zusendung tatsächlich eine Mitgliederwerbung sein, dann sollte dies offen, ehrlich, eindeutig und unmissverständlich erklärt werden und man solle sich nicht hinter einem harmlosen Kursangebot verstecken. Beide Magazine seien keine „politischen Broschüren“, für die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 PartG und § 4 Abs. 2 bzw. § 5 Abs. 2 WEviG gelten würden. Schließlich sei nur auf 0,5% der bedruckten Fläche der Seiten „ XXXX “ ein möglicher Bezug zur XXXX zu erahnen. Aber auch jene 0,5% würden keine Auskunft darüber geben, wie die Tätigkeit des BF aussehen könnte, um – dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 PartG folgend – auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung abzuzielen. Überdies dürfte es für den BF (zumindest zum Zeitpunkt der Zusendung) schwierig gewesen sein, die staatliche Willensbildung mitzubeeinflussen, da er zum damaligen Zeitpunkt weder in Nationalrat noch im Bundesrat und auch nicht im XXXX Landtag durch einen einzigen Abgeordneten vertreten gewesen sei. Jeder der drei Beschwerdegegner habe als die Partei XXXX gehandelt und somit sei auch die Partei XXXX für deren Handeln verantwortlich. Wen die Partei XXXX letztendlich als „Schuldigen“ erachte, sei rein eine XXXX -interne Angelegenheit. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 07.01.2020 (VWA ./21, siehe Punkt römisch zwei.2) brachte der MB im Wesentlichen vor, die Behauptung, die vertauschte Schlichtung der beiden Magazine sei ein Irrtum des Versandunternehmens, entspreche nicht der Wahrheit. Sollte der primäre Zweck der Zusendung tatsächlich eine Mitgliederwerbung sein, dann sollte dies offen, ehrlich, eindeutig und unmissverständlich erklärt werden und man solle sich nicht hinter einem harmlosen Kursangebot verstecken. Beide Magazine seien keine „politischen Broschüren“, für die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2, PartG und Paragraph 4, Absatz 2, bzw. Paragraph 5, Absatz 2, WEviG gelten würden. Schließlich sei nur auf 0,5% der bedruckten Fläche der Seiten „ römisch 40 “ ein möglicher Bezug zur römisch 40 zu erahnen. Aber auch jene 0,5% würden keine Auskunft darüber geben, wie die Tätigkeit des BF aussehen könnte, um – dem Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2, PartG folgend – auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung abzuzielen. Überdies dürfte es für den BF (zumindest zum Zeitpunkt der Zusendung) schwierig gewesen sein, die staatliche Willensbildung mitzubeeinflussen, da er zum damaligen Zeitpunkt weder in Nationalrat noch im Bundesrat und auch nicht im römisch 40 Landtag durch einen einzigen Abgeordneten vertreten gewesen sei. Jeder der drei Beschwerdegegner habe als die Partei römisch 40 gehandelt und somit sei auch die Partei römisch 40 für deren Handeln verantwortlich. Wen die Partei römisch 40 letztendlich als „Schuldigen“ erachte, sei rein eine römisch 40 -interne Angelegenheit. I.
- Am 21.09.2020 ersuchte der BF die bB um kurze Rückmeldung, wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei (VWA ./22, siehe Punkt II.2). Am 18.02.2021 wiederholte der MB im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und fragte bei der bB nach, wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei (VWA ./23, siehe Punkt II.2).römisch eins.
- Am 21.09.2020 ersuchte der BF die bB um kurze Rückmeldung, wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei (VWA ./22, siehe Punkt römisch zwei.2). Am 18.02.2021 wiederholte der MB im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und fragte bei der bB nach, wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei (VWA ./23, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
- Mit Bescheid der bB vom 17.06.2021, zugestellt am 18.06.2021, (VWA ./24, siehe Punkt II.2) wurde der Datenschutzbeschwerde des MB vom 14.05.2019 gegen
- die XXXX ,
- den BF und
- die XXXX teilweise stattgegeben und es wurde festgestellt, dass der BF den MB dadurch im Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem dieser Daten des MB (Name, Adresse, Geburtsdatum) aus der Wählerevidenz dazu verwendet habe, um diesem Ende August 2018 ein Infoheft mit dem Titel „ XXXX “ sowie das Kursprogramm mit dem Titel „ XXXX “ zuzusenden (Spruchpunkt 1). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 2). römisch eins.
- Mit Bescheid der bB vom 17.06.2021, zugestellt am 18.06.2021, (VWA ./24, siehe Punkt römisch zwei.2) wurde der Datenschutzbeschwerde des MB vom 14.05.2019 gegen
- die römisch 40 ,
- den BF und
- die römisch 40 teilweise stattgegeben und es wurde festgestellt, dass der BF den MB dadurch im Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem dieser Daten des MB (Name, Adresse, Geburtsdatum) aus der Wählerevidenz dazu verwendet habe, um diesem Ende August 2018 ein Infoheft mit dem Titel „ römisch 40 “ sowie das Kursprogramm mit dem Titel „ römisch 40 “ zuzusenden (Spruchpunkt 1). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 2). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF die Entscheidung getroffen habe, die Daten des MB (Name, Adresse, Geburtsdatum) zu verwenden, um diesem ein Infoheft mit dem Titel „ XXXX “ sowie das Kursprogramm mit dem Titel „ XXXX “ zuzusenden. Dadurch seien die Komponenten des Art. 4 Z 7 DSGVO erfüllt, weshalb der BF als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher zu qualifizieren sei.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF die Entscheidung getroffen habe, die Daten des MB (Name, Adresse, Geburtsdatum) zu verwenden, um diesem ein Infoheft mit dem Titel „ römisch 40 “ sowie das Kursprogramm mit dem Titel „ römisch 40 “ zuzusenden. Dadurch seien die Komponenten des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO erfüllt, weshalb der BF als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher zu qualifizieren sei.
§ 5Abs. 2 WEvi
G könnten die in allgemeinen Vertretungskörpern vertretenen Parteien aus der Wählerevidenz für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 sowie für Zwecke der Statistik Abschriften herstellen. Diese Vorschrift stehe in Einklang mit dem Unionsrecht, da hierfür eine entsprechende Öffnungsklausel in Art. 6 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 erster UAbs. lit. b DSGVO vorgesehen sei. Die Zustellung des hier relevanten Magazins diene jedenfalls zum überwiegenden Anteil der Werbung der in diesem Magazin dargestellten Angebote und Institutionen. Daran ändere auch der Hinweis des BF nichts, dass die angegebenen Kurspreise (behauptetermaßen) lediglich der Kostendeckung dienen würden. Objektiv betrachtet könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Hinweis auf Freizeitangebote für Seniorinnen und Senioren der staatlichen Willensbildung iSd § 1 Abs. 2 PartG diene. An dieser Schlussfolgerung vermöge auch nicht zu ändern, dass hierdurch möglicherweise Seniorinnen und Senioren mit einer ähnlichen politischen Gesinnung zusammengebracht werden würden, zumal die im Magazin dargestellten Angebote allgemein auf Seniorinnen und Senioren abzielen würden und nicht auf Seniorinnen und Senioren mit einer spezifischen politischen Gesinnung beschränkt seien. Bei anderer Betrachtung könnten jegliche, mit politischen Parteien im Zusammenhang stehende Institutionen in Österreich die Daten aus der jeweiligen Wählerevidenz verwenden, um auf entsprechende Freizeitangebote oder anderweitige Dienstleistungen aufmerksam zu machen. Eine solch weite Betrachtung sei mit der in § 5 Abs. 2 WEviG vorgesehenen Zweckbindung (also der ausdrückliche Vermerk auf § 1 Abs. 2 PartG) sowie mit dem strengen Zweckbindungsgrundsatz des Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO nicht vereinbar. Soweit der BF auf § 5 Abs. 1 WEviG verweise, sei ihm entgegenzuhalten, dass die genannte Bestimmung nur auf ein Einsichtsrecht abstelle und nicht darauf, dass auch entsprechende Abschriften aus der Datenbank erstellt werden könnten. Das Recht zur Erstellung von Abschriften sei ausschließlich im – bereits oben angeführten – § 5 Abs. 2 WEviG geregelt. Aufgrund der ausdrücklichen Differenzierung des Gesetzgebers zwischen Einsicht (Abs. 1) und Abschriften (Abs. 2) könne nicht davon ausgegangen werden, dass Abs. 1 als Grundlage für die Erstellung von Abschriften diene. Im Ergebnis sei daher festzuhalten, dass sich der BF im Hinblick auf die hier relevante Datenverwendung nicht auf § 5 Abs. 2 WEviG stützen könne. Abgesehen davon seien auch keine anderen Erlaubnistatbestände des § 1 Abs. 2 DSG anwendbar. Es sei daher spruchgemäß eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung festzustellen gewesen.
Paragraph 5, Absatz 2, WEviG könnten die in allgemeinen Vertretungskörpern vertretenen Parteien aus der Wählerevidenz für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012 sowie für Zwecke der Statistik Abschriften herstellen. Diese Vorschrift stehe in Einklang mit dem Unionsrecht, da hierfür eine entsprechende Öffnungsklausel in Artikel 6, Absatz eins, Litera e und Absatz 3, erster UAbs. Litera b, DSGVO vorgesehen sei. Die Zustellung des hier relevanten Magazins diene jedenfalls zum überwiegenden Anteil der Werbung der in diesem Magazin dargestellten Angebote und Institutionen. Daran ändere auch der Hinweis des BF nichts, dass die angegebenen Kurspreise (behauptetermaßen) lediglich der Kostendeckung dienen würden. Objektiv betrachtet könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Hinweis auf Freizeitangebote für Seniorinnen und Senioren der staatlichen Willensbildung iSd Paragraph eins, Absatz 2, PartG diene. An dieser Schlussfolgerung vermöge auch nicht zu ändern, dass hierdurch möglicherweise Seniorinnen und Senioren mit einer ähnlichen politischen Gesinnung zusammengebracht werden würden, zumal die im Magazin dargestellten Angebote allgemein auf Seniorinnen und Senioren abzielen würden und nicht auf Seniorinnen und Senioren mit einer spezifischen politischen Gesinnung beschränkt seien. Bei anderer Betrachtung könnten jegliche, mit politischen Parteien im Zusammenhang stehende Institutionen in Österreich die Daten aus der jeweiligen Wählerevidenz verwenden, um auf entsprechende Freizeitangebote oder anderweitige Dienstleistungen aufmerksam zu machen. Eine solch weite Betrachtung sei mit der in Paragraph 5, Absatz 2, WEviG vorgesehenen Zweckbindung (also der ausdrückliche Vermerk auf Paragraph eins, Absatz 2, PartG) sowie mit dem strengen Zweckbindungsgrundsatz des Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO nicht vereinbar. Soweit der BF auf Paragraph 5, Absatz eins, WEviG verweise, sei ihm entgegenzuhalten, dass die genannte Bestimmung nur auf ein Einsichtsrecht abstelle und nicht darauf, dass auch entsprechende Abschriften aus der Datenbank erstellt werden könnten. Das Recht zur Erstellung von Abschriften sei ausschließlich im – bereits oben angeführten – Paragraph 5, Absatz 2, WEviG geregelt. Aufgrund der ausdrücklichen Differenzierung des Gesetzgebers zwischen Einsicht (Absatz eins,) und Abschriften (Absatz 2,) könne nicht davon ausgegangen werden, dass Absatz eins, als Grundlage für die Erstellung von Abschriften diene. Im Ergebnis sei daher festzuhalten, dass sich der BF im Hinblick auf die hier relevante Datenverwendung nicht auf Paragraph 5, Absatz 2, WEviG stützen könne. Abgesehen davon seien auch keine anderen Erlaubnistatbestände des Paragraph eins, Absatz 2, DSG anwendbar. Es sei daher spruchgemäß eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung festzustellen gewesen. Die XXXX und die XXXX würden keine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit tragen, da diese in keiner Weise eine Entscheidung getroffen hätten, dass die hier relevanten Daten des MB für Zwecke der Zustellung eines Werbemagazins verwendet werden würden. Demnach seien sie nicht als datenschutzrechtliche Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 DSGVO zu qualifizieren. Die Beschwerde gegen die XXXX und die XXXX sei daher spruchgemäß abzuweisen gewesen.Die römisch 40 und die römisch 40 würden keine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit tragen, da diese in keiner Weise eine Entscheidung getroffen hätten, dass die hier relevanten Daten des MB für Zwecke der Zustellung eines Werbemagazins verwendet werden würden. Demnach seien sie nicht als datenschutzrechtliche Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zu qualifizieren. Die Beschwerde gegen die römisch 40 und die römisch 40 sei daher spruchgemäß abzuweisen gewesen. I.18. Gegen den Spruchpunkt 1 des Bescheides der bB richtet sich die am 16.07.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./25, siehe Punkt II.2). In der Beschwerde führte der BF im Wesentlichen aus, dass die XXXX als Landesparteiorganisation nach § 4 Z 1 lit. b des Bundesparteiorganisationsstatutes der XXXX ein territorialer Organisationsbereich der Gesamtpartei mit eigener Rechtspersönlichkeit sei. Der BF sei Teilorganisation der XXXX nach § 5 Z 1 lit. d des Bundesparteiorganisationsstatutes, der wiederum in den territorialen Organisationsbereichen mitwirke. Der BF sei dementsprechend eine Teilorganisation der XXXX und XXXX des BF, somit ebenfalls Teil der Gesamtpartei. Im parteirechtlichen Sinn sei der BF nichts anderes als ein Bestandteil der XXXX XXXX als Gesamtpartei, die
§ 5Abs. 2 WEvi
G ermächtigt sei, Wählerevidenzdaten zur politischen Willensbildung iSd § 1 Abs. 2 PartG zu verarbeiten. Wenn daher die XXXX zur Verwendung der Wählerevidenzdaten gesetzlich ermächtigt sei, dann müsse dies umso mehr auch für den BF als Teil der XXXX gelten. Der BF verarbeite daher im Rahmen seiner Eigenschaft als Gliederung einer politischen Partei zulässigerweise die Daten der Wählerevidenz. Dies müsse umso mehr aufgrund der im Zuge der Novelle zum Parteiengesetz im Juli 2019 vorgenommene Präzisierung bei der Definition des Parteienbegriffs in § 2 Z 1 PartG gelten, wonach der Begriff der „politischen Partei“ „umfassend zu verstehen“ sei und alle territorialen und „nicht territorialen Teile umfasse“. Im Ergebnis dürfe der BF auf Basis der rechtlichen Ermächtigungen in §§ 4 und 5 WEviG für die vorgegebenen Zwecke des § 1 Abs. 2 PartG, somit der Mitwirkung an der staatlichen Willensbildung die Wählerevidenzdaten verarbeiten. Ferner wurde festgehalten, dass das gegenständlich ausgesendete politische Magazin „ XXXX “ der Darstellung der Tätigkeiten des BF gedient habe. Im Sinne einer möglichst starken Interessenvertretung sei davon auch die Mitgliederwerbung umfasst ebenso wie der Aufruf zu gemeinsamen Aktivitäten und zur weiteren aktiven Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, in weiterer Folge daher auch am politischen Leben. Das Magazin „ XXXX “ habe ausschließlich politischen Inhalt bzw. diene der politischen Willensbildung. Das Magazin enthalte bereits auf Seite 1 eine persönliche Stellungnahme des Landesobmanns XXXX und des Landesgeschäftsführers XXXX . Es folge ein politisch/geschichtlicher Abriss verbunden mit einer weiteren Historie zum BF und einer Darlegung der politischen Tätigkeiten des BF bzw. Einladung zur Mitgliedschaft. Die bB missachte die spezifischen Inhalte der Angebote und den damit beabsichtigten Zweck an der Teilnahme, da durch die Teilnahme an Veranstaltungen naturgemäß auch die politische Willensbildung gefördert werden solle. Der Begriff der politischen Willensbildung sei weit zu fassen und es müsse auf Art und Inhalt der „Werbung“ im Gesamtkontext geachtet werden, konkret lade das Bildungsprogramm die Teilnehmer durch die Interaktion und das Zusammenkommen zur kritischen Diskussion und Mitwirkung ein. Wenn die bB meine, dass durch die Einladung zu „Freizeitangeboten“ der Zweck des § 1 Abs. 2 PartG nicht erzielt werden könne, dann dürften politische Parteien überhaupt nicht mehr zu Veranstaltungen oder gar Wahlkundgebungen einladen, zumal es sich auch hierbei isoliert betrachtet stets um eine Einladung zur Teilnahme an einem Freizeitangebot handle und der politische Diskurs bzw. die politische Willensbildung letztlich „mittelbar“ im Rahmen der Veranstaltung selbst erfolge. Außerdem bleibe es ausschließlich der politischen Partei vorbehalten, welche Inhalte sie verbreite, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken, und sie unterliege keiner Kontrolle durch eine Verwaltungsbehörde. Schließlich seien die in der Wählerevidenz erfassten Daten (Name, Adresse und Alter) des MB öffentlich zugänglich, was sich aus § 5 Abs. 1 WEviG ergebe, der festhalte, dass jedermann bei der jeweiligen Gemeinde Einsicht in die Wählerevidenz nehmen könne. Inwiefern die Nutzung der Adressdaten aus der Wählerevidenz für Informationen an potenzielle Wähler durch eine Teilorganisation einer politischen Partei eine überwiegende Interessensbeeinträchtigung der betroffenen Person darstellen solle, sei aus dem Vorbringen des MB nicht ersichtlich. römisch eins.18. Gegen den Spruchpunkt 1 des Bescheides der bB richtet sich die am 16.07.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./25, siehe Punkt römisch zwei.2). In der Beschwerde führte der BF im Wesentlichen aus, dass die römisch 40 als Landesparteiorganisation nach Paragraph 4, Ziffer eins, Litera b, des Bundesparteiorganisationsstatutes der römisch 40 ein territorialer Organisationsbereich der Gesamtpartei mit eigener Rechtspersönlichkeit sei. Der BF sei Teilorganisation der römisch 40 nach Paragraph 5, Ziffer eins, Litera d, des Bundesparteiorganisationsstatutes, der wiederum in den territorialen Organisationsbereichen mitwirke. Der BF sei dementsprechend eine Teilorganisation der römisch 40 und römisch 40 des BF, somit ebenfalls Teil der Gesamtpartei. Im parteirechtlichen Sinn sei der BF nichts anderes als ein Bestandteil der römisch 40 römisch 40 als Gesamtpartei, die
Paragraph 5, Absatz 2, WEviG ermächtigt sei, Wählerevidenzdaten zur politischen Willensbildung iSd Paragraph eins, Absatz 2, PartG zu verarbeiten. Wenn daher die römisch 40 zur Verwendung der Wählerevidenzdaten gesetzlich ermächtigt sei, dann müsse dies umso mehr auch für den BF als Teil der römisch 40 gelten. Der BF verarbeite daher im Rahmen seiner Eigenschaft als Gliederung einer politischen Partei zulässigerweise die Daten der Wählerevidenz. Dies müsse umso mehr aufgrund der im Zuge der Novelle zum Parteiengesetz im Juli 2019 vorgenommene Präzisierung bei der Definition des Parteienbegriffs in Paragraph 2, Ziffer eins, PartG gelten, wonach der Begriff der „politischen Partei“ „umfassend zu verstehen“ sei und alle territorialen und „nicht territorialen Teile umfasse“. Im Ergebnis dürfe der BF auf Basis der rechtlichen Ermächtigungen in Paragraphen 4 und 5 WEviG für die vorgegebenen Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, PartG, somit der Mitwirkung an der staatlichen Willensbildung die Wählerevidenzdaten verarbeiten. Ferner wurde festgehalten, dass das gegenständlich ausgesendete politische Magazin „ römisch 40 “ der Darstellung der Tätigkeiten des BF gedient habe. Im Sinne einer möglichst starken Interessenvertretung sei davon auch die Mitgliederwerbung umfasst ebenso wie der Aufruf zu gemeinsamen Aktivitäten und zur weiteren aktiven Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, in weiterer Folge daher auch am politischen Leben. Das Magazin „ römisch 40 “ habe ausschließlich politischen Inhalt bzw. diene der politischen Willensbildung. Das Magazin enthalte bereits auf Seite 1 eine persönliche Stellungnahme des Landesobmanns römisch 40 und des Landesgeschäftsführers römisch 40 . Es folge ein politisch/geschichtlicher Abriss verbunden mit einer weiteren Historie zum BF und einer Darlegung der politischen Tätigkeiten des BF bzw. Einladung zur Mitgliedschaft. Die bB missachte die spezifischen Inhalte der Angebote und den damit beabsichtigten Zweck an der Teilnahme, da durch die Teilnahme an Veranstaltungen naturgemäß auch die politische Willensbildung gefördert werden solle. Der Begriff der politischen Willensbildung sei weit zu fassen und es müsse auf Art und Inhalt der „Werbung“ im Gesamtkontext geachtet werden, konkret lade das Bildungsprogramm die Teilnehmer durch die Interaktion und das Zusammenkommen zur kritischen Diskussion und Mitwirkung ein. Wenn die bB meine, dass durch die Einladung zu „Freizeitangeboten“ der Zweck des Paragraph eins, Absatz 2, PartG nicht erzielt werden könne, dann dürften politische Parteien überhaupt nicht mehr zu Veranstaltungen oder gar Wahlkundgebungen einladen, zumal es sich auch hierbei isoliert betrachtet stets um eine Einladung zur Teilnahme an einem Freizeitangebot handle und der politische Diskurs bzw. die politische Willensbildung letztlich „mittelbar“ im Rahmen der Veranstaltung selbst erfolge. Außerdem bleibe es ausschließlich der politischen Partei vorbehalten, welche Inhalte sie verbreite, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken, und sie unterliege keiner Kontrolle durch eine Verwaltungsbehörde. Schließlich seien die in der Wählerevidenz erfassten Daten (Name, Adresse und Alter) des MB öffentlich zugänglich, was sich aus Paragraph 5, Absatz eins, WEviG ergebe, der festhalte, dass jedermann bei der jeweiligen Gemeinde Einsicht in die Wählerevidenz nehmen könne. Inwiefern die Nutzung der Adressdaten aus der Wählerevidenz für Informationen an potenzielle Wähler durch eine Teilorganisation einer politischen Partei eine überwiegende Interessensbeeinträchtigung der betroffenen Person darstellen solle, sei aus dem Vorbringen des MB nicht ersichtlich. I.
- Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen VWA ./1 bis VWA ./25) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Schreiben vom 26.07.2021 (VWA ./26, siehe Punkt II.2) von der bB vorgelegt. In ihrer dazugehörigen Stellungnahme hielt die bB insbesondere fest, dass das gegenständliche Magazin zum überwiegenden Anteil Werbung für diverse Kurse und Freizeitangebote beinhalte, welche in keinem politischen Zusammenhang stehen würden. Von einer bloßen Kostendeckung, wie vom BF angegeben, könne nicht die Rede sein, wenn man sich das Ausmaß der Werbeartikel im Magazin näher ansehe. Die weite Interpretation des BF, Daten zu verarbeiten, stehe nicht mit dem strengen Grundsatz der Zweckbindung in der DSGVO (Art. 5 Abs. 1 lit. b) im Einklang. Die Zustellung des hier relevanten Magazins diene, wie bereits erwähnt, jedenfalls zum überwiegenden Anteil der Werbung der in diesem Magazin dargestellten Angebote und Institutionen. Inwiefern die Teilnahme am Leben die Teilnahme am politischen Leben bedeute, sei unklar und werde auch nicht weiter ausgeführt. Inwieweit die im Heft angeführten Veranstaltungen bzw. Angebote über diverse Kurse, beispielhaft genannt ,,Fit mit Schlagerhits‘‘, ,,Selbsthypnose‘‘, ,,Haar- und Duschseife selber herstellen‘‘ bzw. ,,Weihnachtsbäckerei‘‘ die politische Willensbildung fördern sollen, bleibe ebenso unklar und werde auch nicht näher ausgeführt. Das Heft, unabhängig von Seite 1, beinhalte primär Werbung für diverse Kurse und Veranstaltungen, welche nichts mit dem politischen Leben bzw. der politischen Willensbildung zu tun hätten. Abgesehen davon sei es notorisch, dass der nunmehrige Landesobmann – im Gegensatz zu seiner früheren Funktion als Landeshauptmann – nunmehr keine politische Funktion mehr bekleide. Die bloße Funktion als Landesobmann einer Teilorganisation der XXXX reiche nach Ansicht der Datenschutzbehörde nicht aus, dass ein von ihm verfasstes Vorwort in einem ansonsten weitgehend apolitischen Magazin diesem einen politischen Charakter verleihe. Das Beschwerdevorbringen werde im Übrigen zur Gänze bestritten. Die bB verweise vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid.römisch eins.
- Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen VWA ./1 bis VWA ./25) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Schreiben vom 26.07.2021 (VWA ./26, siehe Punkt römisch zwei.2) von der bB vorgelegt. In ihrer dazugehörigen Stellungnahme hielt die bB insbesondere fest, dass das gegenständliche Magazin zum überwiegenden Anteil Werbung für diverse Kurse und Freizeitangebote beinhalte, welche in keinem politischen Zusammenhang stehen würden. Von einer bloßen Kostendeckung, wie vom BF angegeben, könne nicht die Rede sein, wenn man sich das Ausmaß der Werbeartikel im Magazin näher ansehe. Die weite Interpretation des BF, Daten zu verarbeiten, stehe nicht mit dem strengen Grundsatz der Zweckbindung in der DSGVO (Artikel 5, Absatz eins, Litera b,) im Einklang. Die Zustellung des hier relevanten Magazins diene, wie bereits erwähnt, jedenfalls zum überwiegenden Anteil der Werbung der in diesem Magazin dargestellten Angebote und Institutionen. Inwiefern die Teilnahme am Leben die Teilnahme am politischen Leben bedeute, sei unklar und werde auch nicht weiter ausgeführt. Inwieweit die im Heft angeführten Veranstaltungen bzw. Angebote über diverse Kurse, beispielhaft genannt ,,Fit mit Schlagerhits‘‘, ,,Selbsthypnose‘‘, ,,Haar- und Duschseife selber herstellen‘‘ bzw. ,,Weihnachtsbäckerei‘‘ die politische Willensbildung fördern sollen, bleibe ebenso unklar und werde auch nicht näher ausgeführt. Das Heft, unabhängig von Seite 1, beinhalte primär Werbung für diverse Kurse und Veranstaltungen, welche nichts mit dem politischen Leben bzw. der politischen Willensbildung zu tun hätten. Abgesehen davon sei es notorisch, dass der nunmehrige Landesobmann – im Gegensatz zu seiner früheren Funktion als Landeshauptmann – nunmehr keine politische Funktion mehr bekleide. Die bloße Funktion als Landesobmann einer Teilorganisation der römisch 40 reiche nach Ansicht der Datenschutzbehörde nicht aus, dass ein von ihm verfasstes Vorwort in einem ansonsten weitgehend apolitischen Magazin diesem einen politischen Charakter verleihe. Das Beschwerdevorbringen werde im Übrigen zur Gänze bestritten. Die bB verweise vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid. I.
- Mit Schreiben des BVwG vom 16.03.2023 wurde dem MB die Bescheidbeschwerde des BF (VWA ./25, siehe Punkt II.2) und dem MB und dem BF jeweils die Stellungnahme der bB (VWA ./26, siehe Punkt II.2). übermittelt. Den Parteien wurde dazu die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. römisch eins.
- Mit Schreiben des BVwG vom 16.03.2023 wurde dem MB die Bescheidbeschwerde des BF (VWA ./25, siehe Punkt römisch zwei.2) und dem MB und dem BF jeweils die Stellungnahme der bB (VWA ./26, siehe Punkt römisch zwei.2). übermittelt. Den Parteien wurde dazu die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. I.
- In seiner Stellungnahme vom 30.03.2023 wiederholte der BF sein bisheriges Vorbringen. Die jeweiligen Angebote würden keinen Selbstzweck, der Gewinne für den BF oder einen Dritten lukrieren solle, darstellen, sondern jeweilige Plattformen für den Austausch unter Gleichgesinnten. Welche Inhalte verbreitet werden würden, um Menschen an der politischen Willensbildung zu motivieren bzw. Interessenvertretungsgruppen auf politischer Ebene zu stärken, bleibe im Rahmen der Verfassungsgesetze ausschließlich den jeweiligen politischen Proponenten vorbehalten. römisch eins.
- In seiner Stellungnahme vom 30.03.2023 wiederholte der BF sein bisheriges Vorbringen. Die jeweiligen Angebote würden keinen Selbstzweck, der Gewinne für den BF oder einen Dritten lukrieren solle, darstellen, sondern jeweilige Plattformen für den Austausch unter Gleichgesinnten. Welche Inhalte verbreitet werden würden, um Menschen an der politischen Willensbildung zu motivieren bzw. Interessenvertretungsgruppen auf politischer Ebene zu stärken, bleibe im Rahmen der Verfassungsgesetze ausschließlich den jeweiligen politischen Proponenten vorbehalten. I.
- Der MB ersuchte am 31.03.2023 telefonisch und am 06.04.2023 schriftlich um eine Fristerstreckung für die Abgabe seiner Stellungnahme, welche ihm gewährt wurde. Auf Ersuchen des MB vom 17.04.2023 wurde die Frist zur Abgabe der Stellungnahme erneut erstreckt.römisch eins.
- Der MB ersuchte am 31.03.2023 telefonisch und am 06.04.2023 schriftlich um eine Fristerstreckung für die Abgabe seiner Stellungnahme, welche ihm gewährt wurde. Auf Ersuchen des MB vom 17.04.2023 wurde die Frist zur Abgabe der Stellungnahme erneut erstreckt. I.
- In seiner Stellungnahme vom 26.04.2023 stellte der MB zunächst einen Antrag auf Verbindung des gegenständlichen Verfahrens mit der Beschwerde des BF gegen die Entscheidung des Unabhängigen Parteien-Transparent-Senates vom 30.01.2023, wonach der XXXX als Teil der XXXX zu werten sei.römisch eins.
- In seiner Stellungnahme vom 26.04.2023 stellte der MB zunächst einen Antrag auf Verbindung des gegenständlichen Verfahrens mit der Beschwerde des BF gegen die Entscheidung des Unabhängigen Parteien-Transparent-Senates vom 30.01.2023, wonach der römisch 40 als Teil der römisch 40 zu werten sei. Ferner erklärte der MB in seiner Stellungnahme, dass es aus der Sicht des BF nachvollziehbar sei, das „ XXXX “ und „ XXXX “ politische Magazine mit ausschließlich politischen Inhalt seien, die eine Datenverarbeitung aus der Wählerevidenz rechtfertige. Jedoch sei nicht die Absicht des BF maßgeblich, sondern die Nachvollziehbarkeit der Datenverarbeitung durch die Adressaten der Zusendung. Ferner erklärte der MB in seiner Stellungnahme, dass es aus der Sicht des BF nachvollziehbar sei, das „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ politische Magazine mit ausschließlich politischen Inhalt seien, die eine Datenverarbeitung aus der Wählerevidenz rechtfertige. Jedoch sei nicht die Absicht des BF maßgeblich, sondern die Nachvollziehbarkeit der Datenverarbeitung durch die Adressaten der Zusendung. Auch seien die Ausführungen des BF nicht nachvollziehbar, dass das Versandunternehmen ( XXXX ) irrtümlich das „ XXXX “ in das Kursprogramm „ XXXX “ eingeschichtet habe. Die Zusendung sei als Sponsoring.Post-Sendung durchgeführt worden. Das Einlegen von Beilagen sei einzig und allein die Aufgabe des Absenders, ebenso das Aufdrucken des Empfängers und des Freimachungsvermerks. Die Anschrift sei auf dem Kursprogramm „ XXXX “ und nicht auf dem „ XXXX “ abgedruckt gewesen. Die Sponsoring.Post-Sendungen müssen vom Absender fixfertig an die XXXX übergeben werden. Es könne daher das „ XXXX “ nicht als Hauptsendung betrachtet werden. Auch seien die Ausführungen des BF nicht nachvollziehbar, dass das Versandunternehmen ( römisch 40 ) irrtümlich das „ römisch 40 “ in das Kursprogramm „ römisch 40 “ eingeschichtet habe. Die Zusendung sei als Sponsoring.Post-Sendung durchgeführt worden. Das Einlegen von Beilagen sei einzig und allein die Aufgabe des Absenders, ebenso das Aufdrucken des Empfängers und des Freimachungsvermerks. Die Anschrift sei auf dem Kursprogramm „ römisch 40 “ und nicht auf dem „ römisch 40 “ abgedruckt gewesen. Die Sponsoring.Post-Sendungen müssen vom Absender fixfertig an die römisch 40 übergeben werden. Es könne daher das „ römisch 40 “ nicht als Hauptsendung betrachtet werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. II.1.
- Zum Verfahrensgang: römisch zwei.1.
- Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. II.1.
- Zum Beschwerdeführer:römisch zwei.1.
- Zum Beschwerdeführer: Der BF ist eine Teilorganisation der XXXX Der BF ist für die inhaltliche Gestaltung und Publikation des Magazins „ XXXX “ und des Kursprogramms „ XXXX “ verantwortlich. Er verfolgt als Teilorganisation der XXXX im Magazin „ XXXX “ und Kursprogramm „ XXXX “ auch eigene, rein wirtschaftliche Interessen.Der BF ist eine Teilorganisation der römisch 40 Der BF ist für die inhaltliche Gestaltung und Publikation des Magazins „ römisch 40 “ und des Kursprogramms „ römisch 40 “ verantwortlich. Er verfolgt als Teilorganisation der römisch 40 im Magazin „ römisch 40 “ und Kursprogramm „ römisch 40 “ auch eigene, rein wirtschaftliche Interessen. II.1.
- Zur verfahrensgegenständlichen Aussendung Ende August 2018:römisch zwei.1.
- Zur verfahrensgegenständlichen Aussendung Ende August 2018: Um die gezielte Zusendung des Magazins an eine bestimmte Personengruppe (BewohnerInnen des Landes XXXX , die im Jahr 2018 das
- Lebensjahr vollendet hatten) zu ermitteln, wurde vom BF als Verantwortlicher das Geburtsjahr (unter anderem) des MB aus der Wählerevidenz abgefragt. Im Anschluss daran sind aus der Wählerevidenz die personenbezogenen Daten des MB (Name, Anschrift, Alter) entnommen worden, um diesem eine Briefsendung – namentlich an ihn adressiert – zuzustellen. Um die gezielte Zusendung des Magazins an eine bestimmte Personengruppe (BewohnerInnen des Landes römisch 40 , die im Jahr 2018 das
- Lebensjahr vollendet hatten) zu ermitteln, wurde vom BF als Verantwortlicher das Geburtsjahr (unter anderem) des MB aus der Wählerevidenz abgefragt. Im Anschluss daran sind aus der Wählerevidenz die personenbezogenen Daten des MB (Name, Anschrift, Alter) entnommen worden, um diesem eine Briefsendung – namentlich an ihn adressiert – zuzustellen. Ende August 2018 wurde dem MB ein 52 Seiten dickes Kursbuch mit dem Titel „ XXXX “ zugeschickt. In den 52 Seiten war das Infoheft „ XXXX “, eine 16-Seiten-Sonderausgabe der XXXX , eingelegt. Ende August 2018 wurde dem MB ein 52 Seiten dickes Kursbuch mit dem Titel „ römisch 40 “ zugeschickt. In den 52 Seiten war das Infoheft „ römisch 40 “, eine 16-Seiten-Sonderausgabe der römisch 40 , eingelegt. II.1.3.
- Zum Kursprogramm „ XXXX “:römisch zwei.1.3.
- Zum Kursprogramm „ römisch 40 “: Die 52 Seiten des Kursbuches beinhalten nach Informationen zur „ XXXX Senioren-Uni“ und „ XXXX -Ausbildungslehrgängen“ ein breites Kursangebot aus den Bereichen „EDV“, „Sprachen“, „Gesundheit & Wohlbefinden“, „Natur erleben – Natürlich leben“, „Küche, Ernährung & Genuss“ und „Kreatives, Persönlichkeit & Recht“. Die 52 Seiten des Kursbuches beinhalten nach Informationen zur „ römisch 40 Senioren-Uni“ und „ römisch 40 -Ausbildungslehrgängen“ ein breites Kursangebot aus den Bereichen „EDV“, „Sprachen“, „Gesundheit & Wohlbefinden“, „Natur erleben – Natürlich leben“, „Küche, Ernährung & Genuss“ und „Kreatives, Persönlichkeit & Recht“. Beispielsweise wurden konkret folgende Kurse angeboten: „Mein Android Smartphone/Tablet für Einsteiger“, „Come and Talk in English“, „Haar- und Duschseifen selbst herstellen“ oder „Lebkuchenhaus backen mit dem Enkelkind“. Die Kurse waren allesamt kostenpflichtig. Sie lagen im originären wirtschaftlichen Interesse des BF und weisen keinen politischen Kontext auf. II.1.3.
- Zur Sonderausgabe des Magazins „ XXXX “:römisch zwei.1.3.
- Zur Sonderausgabe des Magazins „ römisch 40 “: Das Magazin „ XXXX “ in der Sonderausgabe August 2018 umfasst insgesamt 16 Seiten. Das Magazin „ römisch 40 “ in der Sonderausgabe August 2018 umfasst insgesamt 16 Seiten. Auf fünf Seiten sind allgemeine Informationen betreffend die Aktivitäten und Serviceleistungen der Teilorganisation zu finden (Seite 2, 8 f und 12 f). Der Nettoanteil an diesen Informationen (also unter Abzug von reinen Illustrationsfotos/Stockfotos) beläuft sich dabei auf etwa zweieinhalb Seiten. Auf Seite 15 wird auf ein vielseitiges Programm hingewiesen, das der BF seinen Mitgliedern anbietet („Reisen“, „Sport“, „ XXXX Bildungsangebot“, „Ausbildung zum diplomierten Lern- und Lesepaten“). Die letzte Seite beinhaltet bevorstehende Angebote bzw. konkrete Veranstaltungen für Mitglieder. Auf fünf Seiten sind allgemeine Informationen betreffend die Aktivitäten und Serviceleistungen der Teilorganisation zu finden (Seite 2, 8 f und 12 f). Der Nettoanteil an diesen Informationen (also unter Abzug von reinen Illustrationsfotos/Stockfotos) beläuft sich dabei auf etwa zweieinhalb Seiten. Auf Seite 15 wird auf ein vielseitiges Programm hingewiesen, das der BF seinen Mitgliedern anbietet („Reisen“, „Sport“, „ römisch 40 Bildungsangebot“, „Ausbildung zum diplomierten Lern- und Lesepaten“). Die letzte Seite beinhaltet bevorstehende Angebote bzw. konkrete Veranstaltungen für Mitglieder. Der Rest des Magazins beschäftigt sich mit Erinnerungen aus Kindheit und Jugend, den Herausforderungen des Älterwerdens bzw. der Pensionierung und der Erfüllung von Lebensträumen in der Pension. Die überwiegenden Inhalte der Sonderausgabe des Magazins „ XXXX “ leisten keinen ersichtlichen Beitrag zur politischen Willensbildung. Die überwiegenden Inhalte der Sonderausgabe des Magazins „ römisch 40 “ leisten keinen ersichtlichen Beitrag zur politischen Willensbildung. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Datenschutzbeschwerde des MB vom 14.05.2019 gegen die XXXX (siehe Punkt I.1),./1 – Datenschutzbeschwerde des MB vom 14.05.2019 gegen die römisch 40 (siehe Punkt römisch eins.1), ./1a – Anlage 1: zwei Fotos zur verpackten Briefsendung des BF (siehe Punkt I.1),./1a – Anlage 1: zwei Fotos zur verpackten Briefsendung des BF (siehe Punkt römisch eins.1), ./1b – Anlage 2: Katalog „ XXXX “ mit Kursangeboten für 2018/19 (siehe Punkt I.1),./1b – Anlage 2: Katalog „ römisch 40 “ mit Kursangeboten für 2018/19 (siehe Punkt römisch eins.1), ./1c – Anlage 3: Sonderausgabe der Broschüre „ XXXX “ (siehe Punkt I.1),./1c – Anlage 3: Sonderausgabe der Broschüre „ römisch 40 “ (siehe Punkt römisch eins.1), ./1d – Anlage 4: E-Mail des MB an den BF vom 30.08.2018 (siehe Punkt I.1),./1d – Anlage 4: E-Mail des MB an den BF vom 30.08.2018 (siehe Punkt römisch eins.1), ./1e – Anlage 5: automatische Antwort des BF an den MB vom 30.08.2018 (siehe Punkt I.1),./1e – Anlage 5: automatische Antwort des BF an den MB vom 30.08.2018 (siehe Punkt römisch eins.1), ./1f – Anlage 6: XXXX Zeitungsartikel XXXX vom 02.09.2018 (siehe Punkt I.1),./1f – Anlage 6: römisch 40 Zeitungsartikel römisch 40 vom 02.09.2018 (siehe Punkt römisch eins.1), ./2 – Aufforderung der bB zur Stellungnahme an die XXXX vom 22.05.2019 (siehe Punkt I.2),./2 – Aufforderung der bB zur Stellungnahme an die römisch 40 vom 22.05.2019 (siehe Punkt römisch eins.2), ./3 – Stellungnahme der XXXX vom 12.06.2019 (siehe Punkt I.3),./3 – Stellungnahme der römisch 40 vom 12.06.2019 (siehe Punkt römisch eins.3), ./4 – Mitteilung der bB an den MB vom 17.07.2019 (siehe Punkt I.4),./4 – Mitteilung der bB an den MB vom 17.07.2019 (siehe Punkt römisch eins.4), ./5 – Stellungnahme des MB vom 20.08.2019 (siehe Punkt I.5),./5 – Stellungnahme des MB vom 20.08.2019 (siehe Punkt römisch eins.5), ./5a – Beilage: Antwortschreiben des Bundesministeriums für XXXX vom 05.08.2019 betreffend „Abschriften aus der Wählerevidenz für Teilorganisationen einer Partei“ (siehe Punkt I.5),./5a – Beilage: Antwortschreiben des Bundesministeriums für römisch 40 vom 05.08.2019 betreffend „Abschriften aus der Wählerevidenz für Teilorganisationen einer Partei“ (siehe Punkt römisch eins.5), ./6 – Datenschutzbeschwerde des MB vom 26.08.2019 gegen den BF (siehe Punkt I.6),./6 – Datenschutzbeschwerde des MB vom 26.08.2019 gegen den BF (siehe Punkt römisch eins.6), ./7 – Datenschutzbeschwerde des MB vom 26.08.2019 gegen die Bundesparteiorganisation der XXXX (siehe Punkt I.6),./7 – Datenschutzbeschwerde des MB vom 26.08.2019 gegen die Bundesparteiorganisation der römisch 40 (siehe Punkt römisch eins.6), ./8 – Aufforderung der bB zur ergänzenden Stellungnahme an die XXXX vom 05.09.2019 (siehe Punkt I.7),./8 – Aufforderung der bB zur ergänzenden Stellungnahme an die römisch 40 vom 05.09.2019 (siehe Punkt römisch eins.7), ./9 – Aufforderung der bB zur Stellungnahme vom 12.09.2019 an den BF (siehe Punkt I.8),./9 – Aufforderung der bB zur Stellungnahme vom 12.09.2019 an den BF (siehe Punkt römisch eins.8), ./10 – Aufforderung der bB zur Stellungnahme vom 12.09.2019 an die Bundesparteiorganisation der XXXX (siehe Punkt I.8),./10 – Aufforderung der bB zur Stellungnahme vom 12.09.2019 an die Bundesparteiorganisation der römisch 40 (siehe Punkt römisch eins.8), ./11 – Ersuchen der XXXX um Fristerstreckung vom 07.10.2019 (siehe Punkt I.9),./11 – Ersuchen der römisch 40 um Fristerstreckung vom 07.10.2019 (siehe Punkt römisch eins.9), ./12 – Stellungnahme der XXXX vom 15.10.2019 (siehe Punkt I.10),./12 – Stellungnahme der römisch 40 vom 15.10.2019 (siehe Punkt römisch eins.10), ./12a – Beilage 1: Auszug aus dem Bundesparteiorganisationsstatut der XXXX (siehe Punkt I.10),./12a – Beilage 1: Auszug aus dem Bundesparteiorganisationsstatut der römisch 40 (siehe Punkt römisch eins.10), ./12b – Beilage 2: Auszug aus dem Landesparteiorganisationsstatut der XXXX (siehe Punkt I.10),./12b – Beilage 2: Auszug aus dem Landesparteiorganisationsstatut der römisch 40 (siehe Punkt römisch eins.10), ./12c – Beilage 3: Auszug aus dem Landesparteiorganisationsstatut des BF (siehe Punkt I.10),./12c – Beilage 3: Auszug aus dem Landesparteiorganisationsstatut des BF (siehe Punkt römisch eins.10), ./12d – Beilage 4: Auszug aus der Datenschutzerklärung der XXXX (siehe Punkt I.10),./12d – Beilage 4: Auszug aus der Datenschutzerklärung der römisch 40 (siehe Punkt römisch eins.10), ./13 – Stellungnahme des BF vom 15.10.2019 (siehe Punkt I.10),./13 – Stellungnahme des BF vom 15.10.2019 (siehe Punkt römisch eins.10), ./14 – Stellungnahme der Bundesparteiorganisation der XXXX vom 15.10.2019 (siehe Punkt I.10),./14 – Stellungnahme der Bundesparteiorganisation der römisch 40 vom 15.10.2019 (siehe Punkt römisch eins.10), ./15 – Mitteilung der bB vom 21.10.2019 (siehe Punkt I.11),./15 – Mitteilung der bB vom 21.10.2019 (siehe Punkt römisch eins.11), ./16 – Aufforderung der bB zur Stellungnahme an den MB vom 21.10.2019 (siehe Punkt I.12),./16 – Aufforderung der bB zur Stellungnahme an den MB vom 21.10.2019 (siehe Punkt römisch eins.12), ./17 – Anfrage des MB an die bB vom 05.11.2019 (siehe Punkt I.12),./17 – Anfrage des MB an die bB vom 05.11.2019 (siehe Punkt römisch eins.12), ./18 – Stellungnahme des MB vom 23.11.2019 (siehe Punkt I.13),./18 – Stellungnahme des MB vom 23.11.2019 (siehe Punkt römisch eins.13), ./19 – Schreiben der bB an den MB vom 06.12.2019 (siehe Punkt I.14),./19 – Schreiben der bB an den MB vom 06.12.2019 (siehe Punkt römisch eins.14), ./20 – Antwortschreiben des MB an die bB vom 30.12.2019 (siehe Punkt I.14),./20 – Antwortschreiben des MB an die bB vom 30.12.2019 (siehe Punkt römisch eins.14), ./21 – Stellungnahme des MB vom 07.01.2020 (siehe Punkt I.15),./21 – Stellungnahme des MB vom 07.01.2020 (siehe Punkt römisch eins.15), ./22 – Anfrage des BF an die bB vom 21.09.2020 (siehe Punkt I.16),./22 – Anfrage des BF an die bB vom 21.09.2020 (siehe Punkt römisch eins.16), ./23 – Anfrage des MB an die bB vom 18.02.2021 (siehe Punkt I.16),./23 – Anfrage des MB an die bB vom 18.02.2021 (siehe Punkt römisch eins.16), ./24 - Bescheid der bB vom 17.06.2021, zugestellt am 18.06.2021 (siehe Punkt I.17),./24 - Bescheid der bB vom 17.06.2021, zugestellt am 18.06.2021 (siehe Punkt römisch eins.17), ./25 – Bescheidbeschwerde des BF vom 16.07.2021 (siehe Punkt I.18),./25 – Bescheidbeschwerde des BF vom 16.07.2021 (siehe Punkt römisch eins.18), ./26 – Schreiben der bB im Zuge der Aktenvorlage vom 26.07.2021 (siehe Punkt I.19),./26 – Schreiben der bB im Zuge der Aktenvorlage vom 26.07.2021 (siehe Punkt römisch eins.19), ] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet). II.2.
- Zum Verfahrensgang: römisch zwei.2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG. II.2.
- Zum Beschwerdeführer:römisch zwei.2.
- Zum Beschwerdeführer: Die Feststellungen betreffend den BF und seine statutarische/strukturelle Einbindung in die XXXX (als Teilorganisation) ergeben sich aus den vorgelegten einschlägigen Unterlagen des BF (VWA ./12a, 12b und 12c). Davon ging auch schon die bB in ihrem angefochtenen Bescheid aus (VWA ./24) und wurde dies in der Bescheidbeschwerde auch umfangreich betont (VWA ./25, Seite 5 ff). Die Verantwortung für die Gestaltung und Produktion sowie Vertrieb von dem Magazin „ XXXX “ und dem Kursprogramm „ XXXX “ ist unstrittig. Die Feststellungen betreffend den BF und seine statutarische/strukturelle Einbindung in die römisch 40 (als Teilorganisation) ergeben sich aus den vorgelegten einschlägigen Unterlagen des BF (VWA ./12a, 12b und 12c). Davon ging auch schon die bB in ihrem angefochtenen Bescheid aus (VWA ./24) und wurde dies in der Bescheidbeschwerde auch umfangreich betont (VWA ./25, Seite 5 ff). Die Verantwortung für die Gestaltung und Produktion sowie Vertrieb von dem Magazin „ römisch 40 “ und dem Kursprogramm „ römisch 40 “ ist unstrittig. Aus der verfahrensgegenständlichen Briefsendung ergibt sich zweifelsfrei, dass der BF auch eigene wirtschaftliche Interessen (etwa als Reise- und Kursveranstalter) im Magazin befördert. In diesem Zusammenhang bringt der BF in seinem Beschwerdeschriftsatz vor, dass der Zweck der gegenständlichen Kontaktaufnahme nicht auf die Anbahnung einer Geschäftsbeziehung abstelle, sondern im Hinblick darauf erfolge, die Attraktivität des BF als Interessenvertretung und somit auch die Mitgliederanzahl und mögliche Beeinflussung der staatlichen Willensbildung zu steigern. Dies treffe umso mehr zu, als der BF aus der Veranstaltung der gegenständlichen Kurse keinerlei Gewinne erziele, sondern die angegebenen Preise nur der Kostendeckung dienen würden (VWA ./25, Seite 11). Dazu lässt sich festhalten, dass aus der Briefsendung ersichtlich sein mag, dass der BF hier als Teilorganisation einer politischen Partei agiert. Dass durch die gemeinsame Teilnahme an Veranstaltungen die politische bzw. staatliche Willensbildung und Auseinandersetzung gefördert werden soll, ist jedoch nicht nachvollziehbar, zumal die betreffenden Angebote in keinem erkennbaren politischen Zusammenhang stehen. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass – wie vom BF behauptet – der Aufruf zu gemeinsamen Aktivitäten und zur weiteren aktiven Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, in weiterer Folge damit auch die Teilhabe am politischen Leben fördern soll und insbesondere zur staatlichen Willensbildung beitragen soll. Darüber hinaus ist auch unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes des Magazins und des damit verbundenen erheblichen Anteiles an Werbung und anderen nichtpolitischen Beiträgen keine ausschließliche, umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung augenfällig. Da die kostenpflichtigen Kurs- und Freizeitangebote im Fokus stehen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF damit ausschließlich auf eine Beeinflussung der staatlichen Willensbildung abzielen wollte. In diesem Zusammenhang sind auch die eigenen Ausführungen des BF auf seiner Homepage zu beachten: „Neben der politischen Arbeit durch die Teilorganisation der XXXX wird der gemeinnützige Verein XXXX auch mit einem breiten Angebot für seine Mitglieder tätig, insbesondere was Reisen, sportliche Aktivitäten und Weiterbildung angeht.“ (https:// XXXX .at/, zuletzt eingesehen am 28.04.2023). Auch aus diesen Erklärungen ist zu erkennen, dass der BF seine politischen Aktivitäten mit einem breiten Freizeitangebot für seine Mitglieder ergänzt. Die Wendung „Neben der politischen Arbeit“ indiziert, dass das Freizeitangebot nicht mit den politischen Aktivitäten im Zusammenhang steht. Außerdem wird auf die rechtskräftigen Erkenntnisse des BVwG vom 28.02.2023, W214 2255955-1/7E, und vom 23.09.2022, W137 2251296-1/3E, verwiesen, wonach der BF als Teilorganisation der XXXX im Magazin XXXX auch eigene, rein wirtschaftliche Interessen verfolgt. Insgesamt war daher die entsprechende Feststellung zu treffen.Aus der verfahrensgegenständlichen Briefsendung ergibt sich zweifelsfrei, dass der BF auch eigene wirtschaftliche Interessen (etwa als Reise- und Kursveranstalter) im Magazin befördert. In diesem Zusammenhang bringt der BF in seinem Beschwerdeschriftsatz vor, dass der Zweck der gegenständlichen Kontaktaufnahme nicht auf die Anbahnung einer Geschäftsbeziehung abstelle, sondern im Hinblick darauf erfolge, die Attraktivität des BF als Interessenvertretung und somit auch die Mitgliederanzahl und mögliche Beeinflussung der staatlichen Willensbildung zu steigern. Dies treffe umso mehr zu, als der BF aus der Veranstaltung der gegenständlichen Kurse keinerlei Gewinne erziele, sondern die angegebenen Preise nur der Kostendeckung dienen würden (VWA ./25, Seite 11). Dazu lässt sich festhalten, dass aus der Briefsendung ersichtlich sein mag, dass der BF hier als Teilorganisation einer politischen Partei agiert. Dass durch die gemeinsame Teilnahme an Veranstaltungen die politische bzw. staatliche Willensbildung und Auseinandersetzung gefördert werden soll, ist jedoch nicht nachvollziehbar, zumal die betreffenden Angebote in keinem erkennbaren politischen Zusammenhang stehen. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass – wie vom BF behauptet – der Aufruf zu gemeinsamen Aktivitäten und zur weiteren aktiven Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, in weiterer Folge damit auch die Teilhabe am politischen Leben fördern soll und insbesondere zur staatlichen Willensbildung beitragen soll. Darüber hinaus ist auch unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes des Magazins und des damit verbundenen erheblichen Anteiles an Werbung und anderen nichtpolitischen Beiträgen keine ausschließliche, umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung augenfällig. Da die kostenpflichtigen Kurs- und Freizeitangebote im Fokus stehen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF damit ausschließlich auf eine Beeinflussung der staatlichen Willensbildung abzielen wollte. In diesem Zusammenhang sind auch die eigenen Ausführungen des BF auf seiner Homepage zu beachten: „Neben der politischen Arbeit durch die Teilorganisation der römisch 40 wird der gemeinnützige Verein römisch 40 auch mit einem breiten Angebot für seine Mitglieder tätig, insbesondere was Reisen, sportliche Aktivitäten und Weiterbildung angeht.“ (https:// römisch 40 .at/, zuletzt eingesehen am 28.04.2023). Auch aus diesen Erklärungen ist zu erkennen, dass der BF seine politischen Aktivitäten mit einem breiten Freizeitangebot für seine Mitglieder ergänzt. Die Wendung „Neben der politischen Arbeit“ indiziert, dass das Freizeitangebot nicht mit den politischen Aktivitäten im Zusammenhang steht. Außerdem wird auf die rechtskräftigen Erkenntnisse des BVwG vom 28.02.2023, W214 2255955-1/7E, und vom 23.09.2022, W137 2251296-1/3E, verwiesen, wonach der BF als Teilorganisation der römisch 40 im Magazin römisch 40 auch eigene, rein wirtschaftliche Interessen verfolgt. Insgesamt war daher die entsprechende Feststellung zu treffen. II.2.
- Zur verfahrensgegenständlichen Aussendung Ende August 2018:römisch zwei.2.
- Zur verfahrensgegenständlichen Aussendung Ende August 2018: Die gezielte Zustellung und die diesbezügliche Nutzung des Wählerverzeichnisses ergeben sich aus der Aktenlage und sind im Übrigen unstrittig. Die Feststellungen zum Umfang und Inhalt der Briefsendung des BF beruhen auf dem vorgelegten Kursbuch mit dem Titel „ XXXX “ und der Sonderausgabe der XXXX „ XXXX “ (VWA ./1a, 1b und 1c). Die gezielte Zustellung und die diesbezügliche Nutzung des Wählerverzeichnisses ergeben sich aus der Aktenlage und sind im Übrigen unstrittig. Die Feststellungen zum Umfang und Inhalt der Briefsendung des BF beruhen auf dem vorgelegten Kursbuch mit dem Titel „ römisch 40 “ und der Sonderausgabe der römisch 40 „ römisch 40 “ (VWA ./1a, 1b und 1c). II.2.3.
- Zum Kursprogramm „ XXXX “:römisch zwei.2.3.
- Zum Kursprogramm „ römisch 40 “: Die festgestellten Inhalte ergeben sich aus dem verfahrensgegenständlichen Kursprogramm (VWA ./1b). Dass die Kurse im Programm „ XXXX “ im originären wirtschaftlichen Interesse des BF lagen und keinen politischen Kontext aufweisen, ergibt sich ebenfalls aus dem Inhalt dieses Kursbuches. Entgegen der Ansicht des BF ist daraus nicht erkennbar, dass durch die Teilnahme an diesem Bildungsprogramm die politische Willensbildung gefördert werden soll. Dass die Kurse im Programm „ römisch 40 “ im originären wirtschaftlichen Interesse des BF lagen und keinen politischen Kontext aufweisen, ergibt sich ebenfalls aus dem Inhalt dieses Kursbuches. Entgegen der Ansicht des BF ist daraus nicht erkennbar, dass durch die Teilnahme an diesem Bildungsprogramm die politische Willensbildung gefördert werden soll. So ist aus dem Kursprogramm zu entnehmen: „ XXXX -Bildungsangebot – Der XXXX hat gemeinsam mit dem XXXX die Bildungsinitiative XXXX gestartet. XXXX vermittelt im Sinne des lebenslangen Lernens ein vielseitiges Angebot zur Weiterbildung und Gesundheit. NEUES LEBENSGEFÜHL DURCH XXXX – Viele nutzen jetzt die Chance, ihre Interessen zu vertiefen und Neues kennenzulernen. Gerade ältere Menschen wollen oftmals ihre geistigen Fähigkeiten bewusst trainieren und entsprechende Angebote aktiv nutzen. XXXX -Kurse bieten neben der Wissensvertiefung soziale Kontakte und Integration.“ (VWA ./1b, Seite 2). Schon aus der Zielsetzungen des Kursprogramms kann ein politischer Konnex nicht entnommen werden. Auch kann aus den einzelnen EDV-Kursen (Apple-Kurse, Windows-Kurse, Android-Kurse, Online-Kurse, Foto-Kurse, XXXX -Kurse), Sprach-Kursen, Gesundheit&Wohlbefinden-Kurse (Tanzkurse, Yogakurse, Gymnastik- und Rückenfitkurse, Entspannungskurse, Massage-, Hypnose- und Selbstheilungskurse) sowie Kurse zu den Themenbereichen „Natur erleben – Natürlich leben“, „Küche, Ernährung & Genuss“ und „Kreatives, Persönlichkeit & Recht“ kein politischer Konnex immanent entnommen werden. Auch wurde ein politischer Konnex zum Kursprogramm vom BF weder im verwaltungsbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren schlüssig dargelegt. In diesem Zusammenhang bleiben die Ausführungen des BF oberflächlich und unbestimmt. So ist aus dem Kursprogramm zu entnehmen: „ römisch 40 -Bildungsangebot – Der römisch 40 hat gemeinsam mit dem römisch 40 die Bildungsinitiative römisch 40 gestartet. römisch 40 vermittelt im Sinne des lebenslangen Lernens ein vielseitiges Angebot zur Weiterbildung und Gesundheit. NEUES LEBENSGEFÜHL DURCH römisch 40 – Viele nutzen jetzt die Chance, ihre Interessen zu vertiefen und Neues kennenzulernen. Gerade ältere Menschen wollen oftmals ihre geistigen Fähigkeiten bewusst trainieren und entsprechende Angebote aktiv nutzen. römisch 40 -Kurse bieten neben der Wissensvertiefung soziale Kontakte und Integration.“ (VWA ./1b, Seite 2). Schon aus der Zielsetzungen des Kursprogramms kann ein politischer Konnex nicht entnommen werden. Auch kann aus den einzelnen EDV-Kursen (Apple-Kurse, Windows-Kurse, Android-Kurse, Online-Kurse, Foto-Kurse, römisch 40 -Kurse), Sprach-Kursen, Gesundheit&Wohlbefinden-Kurse (Tanzkurse, Yogakurse, Gymnastik- und Rückenfitkurse, Entspannungskurse, Massage-, Hypnose- und Selbstheilungskurse) sowie Kurse zu den Themenbereichen „Natur erleben – Natürlich leben“, „Küche, Ernährung & Genuss“ und „Kreatives, Persönlichkeit & Recht“ kein politischer Konnex immanent entnommen werden. Auch wurde ein politischer Konnex zum Kursprogramm vom BF weder im verwaltungsbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren schlüssig dargelegt. In diesem Zusammenhang bleiben die Ausführungen des BF oberflächlich und unbestimmt. II.2.3.
- Zur Sonderausgabe des Magazins „ XXXX “:römisch zwei.2.3.
- Zur Sonderausgabe des Magazins „ römisch 40 “: Aktivitäten und Serviceleistungen des BF sind der politischen Sphäre zuzuordnen. Solche werden in der Sonderausgabe des Magazins „ XXXX “ auf den Seiten 2, 8 f und 12 f erwähnt. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass auf diesen Seiten ein großer Teil des Platzes für Bilder und Elemente weitgehend ohne substanziellen Zusammenhang, teils sogar lediglich für Stockfotos verbraucht wird. Es war daher festzustellen, dass der Nettoanteil an diesen Informationen sich dabei auf etwa zweieinhalb Seiten beläuft. Davon abgesehen kann aus den restlichen Inhalten nicht geschlossen werden, dass diese irgendeinen ersichtlichen Beitrag zur politischen Willensbildung leisten würden. Aktivitäten und Serviceleistungen des BF sind der politischen Sphäre zuzuordnen. Solche werden in der Sonderausgabe des Magazins „ römisch 40 “ auf den Seiten 2, 8 f und 12 f erwähnt. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass auf diesen Seiten ein großer Teil des Platzes für Bilder und Elemente weitgehend ohne substanziellen Zusammenhang, teils sogar lediglich für Stockfotos verbraucht wird. Es war daher festzustellen, dass der Nettoanteil an diesen Informationen sich dabei auf etwa zweieinhalb Seiten beläuft. Davon abgesehen kann aus den restlichen Inhalten nicht geschlossen werden, dass diese irgendeinen ersichtlichen Beitrag zur politischen Willensbildung leisten würden. Dem Standpunkt des BF, dass das Magazin „ XXXX “ ausschließlich politischen Inhalt hat bzw. der politischen Willensbildung diene, kann nicht gefolgt werden. Dazu führte der BF in seiner Beschwerde aus, dass das Magazin bereits auf der Seite 1 eine persönliche Stellungnahme des Landesobmanns XXXX und des Landesgeschäftsführers XXXX enthalte. Es folge ein politisch/geschichtlicher Abriss, verbunden mit einer weiteren Historie zum BF und einer Darlegung der politischen Tätigkeiten des BF bzw. eine Einladung zur Mitgliedschaft (VWA ./25, Seite 9). Wie bereits ausgeführt, können diese Ausführungen mit dem Inhalt der vorliegenden Sonderausgabe des Magazins „ XXXX “ nicht in Einklang gebracht werden. Was die Stellungnahme des Landesobmanns XXXX und des Landesgeschäftsführers XXXX auf Seite 1 betrifft, so bezieht sich der BF auf folgenden Inhalt:Dem Standpunkt des BF, dass das Magazin „ römisch 40 “ ausschließlich politischen Inhalt hat bzw. der politischen Willensbildung diene, kann nicht gefolgt werden. Dazu führte der BF in seiner Beschwerde aus, dass das Magazin bereits auf der Seite 1 eine persönliche Stellungnahme des Landesobmanns römisch 40 und des Landesgeschäftsführers römisch 40 enthalte. Es folge ein politisch/geschichtlicher Abriss, verbunden mit einer weiteren Historie zum BF und einer Darlegung der politischen Tätigkeiten des BF bzw. eine Einladung zur Mitgliedschaft (VWA ./25, Seite 9). Wie bereits ausgeführt, können diese Ausführungen mit dem Inhalt der vorliegenden Sonderausgabe des Magazins „ römisch 40 “ nicht in Einklang gebracht werden. Was die Stellungnahme des Landesobmanns römisch 40 und des Landesgeschäftsführers römisch 40 auf Seite 1 betrifft, so bezieht sich der BF auf folgenden Inhalt: „Der XXXX ist mit mehr als 75.000 Mitgliedern die größte Seniorenorganisation in unserem Land. Wir haben es uns zur Aufgabe gemacht, der Generation 60+ unter dem Motto „ XXXX “ ein breites und abwechslungsreiches Angebot in den Bereichen Begegnung und Kultur, Information und Beratung, Sport, Weiterbildung und Reisen anzubieten. Durch das Engagement unserer Funktionärinnen und Funktionäre auf Gemeinde-, Bezirks- und Landesebene sind wir zudem eine große Gemeinschaft, die viel für Ihre Mitglieder bewirkt. Selbstverständlich gehört auch die Vertretung der Interessen unserer Mitglieder zu unseren Kernaufgaben.„Der römisch 40 ist mit mehr als 75.000 Mitgliedern die größte Seniorenorganisation in unserem Land. Wir haben es uns zur Aufgabe gemacht, der Generation 60+ unter dem Motto „ römisch 40 “ ein breites und abwechslungsreiches Angebot in den Bereichen Begegnung und Kultur, Information und Beratung, Sport, Weiterbildung und Reisen anzubieten. Durch das Engagement unserer Funktionärinnen und Funktionäre auf Gemeinde-, Bezirks- und Landesebene sind wir zudem eine große Gemeinschaft, die viel für Ihre Mitglieder bewirkt. Selbstverständlich gehört auch die Vertretung der Interessen unserer Mitglieder zu unseren Kernaufgaben. Werden auch Sie Teil des XXXX – wir freuen uns auf Sie!“Werden auch Sie Teil des römisch 40 – wir freuen uns auf Sie!“ Auch wenn in diesem Vorwort politische Aktivitäten des BF erwähnt werden, ändern diese wenigen „politischen Informationen“ im „ XXXX “ nichts daran, dass die überwiegenden Inhalte des Magazins nicht geeignet sind, die politische Willensbildung zu fördern. Es konnte daher die entsprechende Feststellung getroffen werden.Auch wenn in diesem Vorwort politische Aktivitäten des BF erwähnt werden, ändern diese wenigen „politischen Informationen“ im „ römisch 40 “ nichts daran, dass die überwiegenden Inhalte des Magazins nicht geeignet sind, die politische Willensbildung zu fördern. Es konnte daher die entsprechende Feststellung getroffen werden. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: II.3.
- Zur Zuständigkeit:römisch zwei.3.
- Zur Zuständigkeit:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB
§ 1DSG zugrunde.
Diese Angelegenheit ist
§ 27DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der b
B
Paragraph eins, DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist
Paragraph 27, DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. II.3.
- Zu Spruchpunkt A) – Abweisung: römisch zwei.3.
- Zu Spruchpunkt A) – Abweisung: II.3.2.
- Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.2.
- Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: § 1 DSG – Grundrecht auf Datenschutz – lautet auszugsweise:Paragraph eins, DSG – Grundrecht auf Datenschutz – lautet auszugsweise:
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.,
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. […] Art. 4 DSGVO - Begriffsbestimmungen – lautet auszugsweise: Artikel 4, DSGVO - Begriffsbestimmungen – lautet auszugsweise: Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
- „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; […]
- „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; […] Art. 5 DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten – lautet:Artikel 5, DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten – lautet:
(1)Personenbezogene Daten müssen
- a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
- b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt
Artikel 89
Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
- c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
- d)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
- e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke
Artikel 89
Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“). Art. 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – lautet auszugsweise:Artikel 6, DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – lautet auszugsweise:
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
- a)Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
- b)die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
- c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
- d)die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
- e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
- f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel IX
.
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel römisch neun.
(3)Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen
Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
- a)Unionsrecht oder
- b)das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel IX
. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen. […] § 4 Abs. 2 Wählerevidenzgesetz (WEviG) – Zentrales Wählerregister – lautet:Paragraph 4, Absatz 2, Wählerevidenzgesetz (WEviG) – Zentrales Wählerregister – lautet:
(2)Jeweils zum
- Februar und zum
- August sind die in § 1 Abs. 3 angeführten Daten der Wählerevidenzen aller Gemeinden, ausgenommen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen, für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 2012/56, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag unentgeltlich an die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Nationalrat vertretenen Parteien mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Der Empfänger hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Daten des ZeWaeR dürfen mit den Daten des Zentralen Melderegisters (§ 16 des Meldegesetzes 1991) verknüpft werden. Zum Zweck eines Datenabgleichs bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten oder Stimmkarten (§ 3 Abs. 5 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 letzter Satz NRWO oder § 5a Abs. 5 letzter Satz des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971) können die Daten der Wählerevidenzen mit den Daten des Zentralen Melderegisters verknüpft werden.“
(2)Jeweils zum
- Februar und zum
- August sind die in Paragraph eins, Absatz 3, angeführten Daten der Wählerevidenzen aller Gemeinden, ausgenommen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen, für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012, BGBl. römisch eins Nr. 2012/56, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag unentgeltlich an die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Nationalrat vertretenen Parteien mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Der Empfänger hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Daten des ZeWaeR dürfen mit den Daten des Zentralen Melderegisters (Paragraph 16, des Meldegesetzes 1991) verknüpft werden. Zum Zweck eines Datenabgleichs bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten oder Stimmkarten (Paragraph 3, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz NRWO oder Paragraph 5 a, Absatz 5, letzter Satz des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971) können die Daten der Wählerevidenzen mit den Daten des Zentralen Melderegisters verknüpft werden.“ § 5 Abs. 2 Wählerevidenzgesetz (WEviG) – Einsichtnahme in die Wählerevidenz – lautet:
(2)Die in allgemeinen Vertretungskörpern vertretenen Parteien können überdies aus der Wählerevidenz für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 2012/56, sowie für Zwecke der Statistik Abschriften herstellen. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Gemeinde kann, wenn eine Partei die Absicht äußert, Abschriften herzustellen, oder das Verlangen auf Herstellung von Abschriften stellt, gegen Ersatz der Kosten Ausdrucke der Wählerevidenz ausfolgen; in diesem Fall hat die Gemeinde einen Ausdruck der Wählerevidenz auf Verlangen auch den anderen Parteien unter den gleichen Bedingungen zu übergeben. Die Ausfolgung einer grafischen Datei (z. B. PDF-Datei) anstelle eines Ausdruckes ist zulässig.Paragraph 5, Absatz 2, Wählerevidenzgesetz (WEviG) – Einsichtnahme in die Wählerevidenz – lautet: ,
(2)Die in allgemeinen Vertretungskörpern vertretenen Parteien können überdies aus der Wählerevidenz für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012, BGBl. römisch eins Nr. 2012/56, sowie für Zwecke der Statistik Abschriften herstellen. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Gemeinde kann, wenn eine Partei die Absicht äußert, Abschriften herzustellen, oder das Verlangen auf Herstellung von Abschriften stellt, gegen Ersatz der Kosten Ausdrucke der Wählerevidenz ausfolgen; in diesem Fall hat die Gemeinde einen Ausdruck der Wählerevidenz auf Verlangen auch den anderen Parteien unter den gleichen Bedingungen zu übergeben. Die Ausfolgung einer grafischen Datei (z. B. PDF-Datei) anstelle eines Ausdruckes ist zulässig. § 1 Abs. 2 Parteiengesetz (PartG) – Politische Parteien – lautet:
(2)Eine politische Partei ist eine dauernd organisierte Verbindung, die durch gemeinsame Tätigkeit auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament, abzielt und deren Satzung beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt ist.Paragraph eins, Absatz 2, Parteiengesetz (PartG) – Politische Parteien – lautet: ,
(2)Eine politische Partei ist eine dauernd organisierte Verbindung, die durch gemeinsame Tätigkeit auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament, abzielt und deren Satzung beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt ist. II.3.2.
- Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen: römisch zwei.3.2.
- Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen: Die Festlegung der Zwecke und der Mittel läuft darauf hinaus, zu entscheiden „warum“ und „auf welche Weise“ die Verarbeitung erfolgt. Bei einer bestimmten Verarbeitung ist der Verantwortliche der Akteur, der entschieden hat, warum die Verarbeitung erfolgt (also „mit welchem Ziel“ oder „wozu“), und auf welche Weise dieses Ziel erreicht werden soll (also welche Mittel eingesetzt werden, um das Ziel zu erreichen). Eine natürliche oder juristische Person, die einen solchen Einfluss auf die Verarbeitung personenbezogener Daten nimmt, ist somit
der Definition in Art. 4 Abs. 7 DSGVO an der Festlegung der Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung beteiligt (EuGH 10.07.2018, C-25/17 (Zeugen Jehovan todistajat), Rn 68). Die Festlegung der Zwecke und der Mittel läuft darauf hinaus, zu entscheiden „warum“ und „auf welche Weise“ die Verarbeitung erfolgt. Bei einer bestimmten Verarbeitung ist der Verantwortliche der Akteur, der entschieden hat, warum die Verarbeitung erfolgt (also „mit welchem Ziel“ oder „wozu“), und auf welche Weise dieses Ziel erreicht werden soll (also welche Mittel eingesetzt werden, um das Ziel zu erreichen). Eine natürliche oder juristische Person, die einen solchen Einfluss auf die Verarbeitung personenbezogener Daten nimmt, ist somit
der Definition in Artikel 4, Absatz 7, DSGVO an der Festlegung der Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung beteiligt (EuGH 10.07.2018, C-25/17 (Zeugen Jehovan todistajat), Rn 68). Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH muss grundsätzlich jede Verarbeitung personenbezogener Daten den in Art. 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen in Bezug für die Verarbeitung personenbezogener Daten und einem der in Art. 6 DSGVO angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (zur Vorgängerbestimmung Art. 6 DS-RL: EuGH 20.05.2003, verb Rs C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk ua, Rn 65; 16.12.2008, C-524/06, Huber, Rn 48). Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH muss grundsätzlich jede Verarbeitung personenbezogener Daten den in Artikel 5, DSGVO aufgestellten Grundsätzen in Bezug für die Verarbeitung personenbezogener Daten und einem der in Artikel 6, DSGVO angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (zur Vorgängerbestimmung Artikel 6, DS-RL: EuGH 20.05.2003, verb Rs C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk ua, Rn 65; 16.12.2008, C-524/06, Huber, Rn 48). II.3.2.
- Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.2.
- Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes: Der MB hat in seiner Datenschutzbeschwerde vom 26.08.2019 geltend gemacht, er sei in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden, weil der BF seine personenbezogenen Daten aus der Wählerevidenz abgefragt und postalisch – namentlich an ihn adressiert – eine Druckschrift zugesandt habe. Der BF brachte in diesem Kontext vor, dass er auf Basis der rechtlichen Ermächtigung in §§ 4 und 5 WEviG für die vorgegebenen Zwecke des § 1 Abs. 2 PartG, somit der Mitwirkung an der staatlichen Willensbildung, die Wählerevidenzdaten verarbeiten dürfe. Die Zusendung des Kursbuches mit dem Titel „ XXXX “ und der Sonderausgabe des Magazins „ XXXX “ diene ausschließlich der umfassenden Beeinflussung der staatlichen Willensbildung iSd § 1 Abs. 2 PartG und damit der Darstellung der Tätigkeiten des (politisch tätigen) BF. Der BF brachte in diesem Kontext vor, dass er auf Basis der rechtlichen Ermächtigung in Paragraphen 4 und 5 WEviG für die vorgegebenen Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, PartG, somit der Mitwirkung an der staatlichen Willensbildung, die Wählerevidenzdaten verarbeiten dürfe. Die Zusendung des Kursbuches mit dem Titel „ römisch 40 “ und der Sonderausgabe des Magazins „ römisch 40 “ diene ausschließlich der umfassenden Beeinflussung der staatlichen Willensbildung iSd Paragraph eins, Absatz 2, PartG und damit der Darstellung der Tätigkeiten des (politisch tätigen) BF.
§ 1Abs.
1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Nach § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage.Nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage. Im gegenständlichen Fall hat bereits der Gesetzgeber in Abwägung dieser Grundrechtsbestimmung normiert, in welchen Fällen politische Parteien Daten der Wählerevidenz zulässigerweise verwenden dürfen. Eine Verarbeitung (bzw. Verwendung zur Versendung) – und damit Privilegierung gegenüber anderen Einrichtungen – ist lediglich für den Zweck einer „umfassenden Beeinflussung der staatlichen Willensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament“ zulässig.
Art. 5Abs.
1 lit. b DSGVO müssen personenbezogene Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.
Artikel 5
, Absatz eins, Litera b, DSGVO müssen personenbezogene Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. Im gegenständlichen Fall hat der BF, nachdem er über die Abfrage aus der Wählerevidenz u.a. gezielt das Alter des MB ermittelt hatte, an ihn – namentlich adressiert – das 52 Seiten dicke Kursbuch mit dem Titel „ XXXX “ und das Infoheft „ XXXX “, eine 16-Seiten-Sonderausgabe der XXXX , versendet. Im gegenständlichen Fall hat der BF, nachdem er über die Abfrage aus der Wählerevidenz u.a. gezielt das Alter des MB ermittelt hatte, an ihn – namentlich adressiert – das 52 Seiten dicke Kursbuch mit dem Titel „ römisch 40 “ und das Infoheft „ römisch 40 “, eine 16-Seiten-Sonderausgabe der römisch 40 , versendet. Zunächst ist festzuhalten, dass bereits die bB im angefochtenen Bescheid von einer Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung ausgegangen ist und sie dazu im Wesentlichen festhielt, dass sich der BF im Hinblick auf die hier relevante Datenverwendung nicht auf § 5 Abs. 2 WEviG stützen könne.Zunächst ist festzuhalten, dass bereits die bB im angefochtenen Bescheid von einer Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung ausgegangen ist und sie dazu im Wesentlichen festhielt, dass sich der BF im Hinblick auf die hier relevante Datenverwendung nicht auf Paragraph 5, Absatz 2, WEviG stützen könne. Die grundsätzliche Möglichkeit der Abfrage/Verarbeitung und Nutzung des Wählerverzeichnisses durch den BF, eine Teilorganisation einer politischen Partei, wurde hingegen nicht in Frage gestellt. Auch gilt die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des BF als unbestritten. Demgegenüber gilt es im Folgenden zu prüfen, ob die gegenständliche (konkrete) Verwendung von Daten durch den BF rechtlich gedeckt war. Der BF brachte in diesem Kontext vor, dass er auf Basis der rechtlichen Ermächtigung in §§ 4 und 5 WEviG für die vorgegebenen Zwecke des § 1 Abs. 2 PartG, somit der Mitwirkung an der staatlichen Willensbildung, die Wählerevidenzdaten verarbeiten dürfe. Die Zusendung des „ XXXX “diene ausschließlich der umfassenden Beeinflussung der staatlichen Willensbildung iSd § 1 Abs. 2 PartG und damit der Darstellung der Tätigkeiten des (politisch tätigen) BF. Der BF brachte in diesem Kontext vor, dass er auf Basis der rechtlichen Ermächtigung in Paragraphen 4 und 5 WEviG für die vorgegebenen Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, PartG, somit der Mitwirkung an der staatlichen Willensbildung, die Wählerevidenzdaten verarbeiten dürfe. Die Zusendung des „ römisch 40 “diene ausschließlich der umfassenden Beeinflussung der staatlichen Willensbildung iSd Paragraph eins, Absatz 2, PartG und damit der Darstellung der Tätigkeiten des (politisch tätigen) BF. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Wie sich aus § 4 Abs. 2 WEviG ergibt, ist eine Verarbeitung von Daten aus der Wählerevidenz durch politische Parteien für die in § 1 Abs. 2 PartG genannten Zwecke sowie für Zwecke der Statistik zulässig.Wie sich aus Paragraph 4, Absatz 2, WEviG ergibt, ist eine Verarbeitung von Daten aus der Wählerevidenz durch politische Parteien für die in Paragraph eins, Absatz 2, PartG genannten Zwecke sowie für Zwecke der Statistik zulässig.
§ 5Abs. 2 WEvi
G können die in allgemeinen Vertretungskörpern vertretenen Parteien aus der Wählerevidenz für Zwecke des § 1 Abs. 2 PartG sowie für Zwecke der Statistik Abschriften herstellen.
Paragraph 5, Absatz 2, WEviG können die in allgemeinen Vertretungskörpern vertretenen Parteien aus der Wählerevidenz für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, PartG sowie für Zwecke der Statistik Abschriften herstellen. Zwar ist es rechtlich zulässig, dass politische Parteien auch außerhalb des zeitlichen Umfelds von Wahlen Werbung für eigene politische Ziele (und andere Inhalte) durch direkte Ansprache der Wähler, etwa durch Zusendung von Werbematerial, betreiben, und sich dabei eines besonders privilegierten Zugriffs auf Daten bedienen können. Dieser Zugriff ist allerdings durch die in § 1 Abs. 2 PartG definierte Tätigkeit einer politischen Partei beschränkt. Zwar ist es rechtlich z