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{'item': 'W245 2246277-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2023 GeschäftszahlW245 2246277-1 Spruch, W245 2246277-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die Mitbeteiligte XXXX (in der Folge auch „MB“), vertreten durch Hammer Barbach Rechtsanwälte OG, brachte am 09.12.2019 bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (belangte Behörde, in der Folge auch „bB“) eine Beschwerde gegen die Beschwerdeführerin XXXX (in der Folge auch „BF“) ein. Zusammengefasst führte die MB aus, dass die BF ihr Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, weil sie einerseits „Sinus-Geo-Milieus“, dh personenbezogene Daten, aus denen ihre weltanschauliche Überzeugung hervorgehe, und andererseits „Parteiaffinitäten“ verarbeitet habe.römisch eins.
  2. Die Mitbeteiligte römisch 40 (in der Folge auch „MB“), vertreten durch Hammer Barbach Rechtsanwälte OG, brachte am 09.12.2019 bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (belangte Behörde, in der Folge auch „bB“) eine Beschwerde gegen die Beschwerdeführerin römisch 40 (in der Folge auch „BF“) ein. Zusammengefasst führte die MB aus, dass die BF ihr Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, weil sie einerseits „Sinus-Geo-Milieus“, dh personenbezogene Daten, aus denen ihre weltanschauliche Überzeugung hervorgehe, und andererseits „Parteiaffinitäten“ verarbeitet habe. I.
  3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid gab die bB der Beschwerde teilweise statt und stellte in Spruchpunkt
  4. fest, dass die BF die MB dadurch in ihrem Recht verletzt habe, indem sie Daten betreffend „Parteiaffinität“ sowie Daten betreffend „Sinus-Geo-Milieus“, ohne Einwilligung verarbeitet habe. römisch eins.
  5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid gab die bB der Beschwerde teilweise statt und stellte in Spruchpunkt
  6. fest, dass die BF die MB dadurch in ihrem Recht verletzt habe, indem sie Daten betreffend „Parteiaffinität“ sowie Daten betreffend „Sinus-Geo-Milieus“, ohne Einwilligung verarbeitet habe. Begründend führte die bB zu Spruchpunkt
  7. aus, dass aus den „Sinus-Geo-Milieus“ die weltanschauliche Überzeugung der MB hervorgehe. Es seien sohin Daten besonderer Kategorie iSd Art. 9 DSGVO verarbeitet worden. Mangels Einwilligung der MB sei die Verarbeitung dieser Daten rechtswidrig gewesen. Selbiges gelte für die „Parteiaffinitäten“, die politische Meinungen der Betroffenen zum Ausdruck bringen würden. Begründend führte die bB zu Spruchpunkt
  8. aus, dass aus den „Sinus-Geo-Milieus“ die weltanschauliche Überzeugung der MB hervorgehe. Es seien sohin Daten besonderer Kategorie iSd Artikel 9, DSGVO verarbeitet worden. Mangels Einwilligung der MB sei die Verarbeitung dieser Daten rechtswidrig gewesen. Selbiges gelte für die „Parteiaffinitäten“, die politische Meinungen der Betroffenen zum Ausdruck bringen würden. I.
  9. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 01.09.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der Spruchpunkt
  10. angefochten wurde. Darin führte die BF im Wesentlichen aus, dass die bB „Sinus-Geo-Milieus“ unrichtig als Daten besonderer Kategorie qualifiziert habe. Weder seien die Daten der MB zugeordnet worden, noch würden sie einen Personenbezug besitzen. Eine weltanschauliche Überzeugung der Betroffenen gehe aus den Daten nicht hervor. Eine Einwilligung der MB zur Verarbeitung sei daher nicht erforderlich gewesen. Die Parteiaffinitäten seien anonyme Durchschnittswerte und würden sich auf anonyme Marketinggruppen und ebensowenig auf einzelne Personen beziehen. römisch eins.
  11. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 01.09.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der Spruchpunkt
  12. angefochten wurde. Darin führte die BF im Wesentlichen aus, dass die bB „Sinus-Geo-Milieus“ unrichtig als Daten besonderer Kategorie qualifiziert habe. Weder seien die Daten der MB zugeordnet worden, noch würden sie einen Personenbezug besitzen. Eine weltanschauliche Überzeugung der Betroffenen gehe aus den Daten nicht hervor. Eine Einwilligung der MB zur Verarbeitung sei daher nicht erforderlich gewesen. Die Parteiaffinitäten seien anonyme Durchschnittswerte und würden sich auf anonyme Marketinggruppen und ebensowenig auf einzelne Personen beziehen. I.
  13. Die bB legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. römisch eins.
  14. Die bB legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. I.
  15. Mit Beschluss vom 22.03.2023, W245 2246277-1/7Z wurde das gegenständliche Bescheidbeschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt 1b) des bekämpften Bescheides bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision vom 10.01.2023 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2022, W214 2247955-1/18E, gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG ausgesetzt. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt 1a) wurde wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt eingestellt. römisch eins.
  16. Mit Beschluss vom 22.03.2023, W245 2246277-1/7Z wurde das gegenständliche Bescheidbeschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt 1b) des bekämpften Bescheides bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision vom 10.01.2023 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2022, W214 2247955-1/18E, gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG ausgesetzt. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt 1a) wurde wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt eingestellt. I.
  17. Mit Eingabe vom 09.05.2023 teilte die MB im Wege ihres Rechtsvertreters mit, dass die zugrundeliegende Beschwerde bei der bB zurückgezogen worden ist. Damit sei das Verfahren beendet (VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018).römisch eins.
  18. Mit Eingabe vom 09.05.2023 teilte die MB im Wege ihres Rechtsvertreters mit, dass die zugrundeliegende Beschwerde bei der bB zurückgezogen worden ist. Damit sei das Verfahren beendet (VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018). I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I.
  19. Feststellungen:römisch eins.
  20. Feststellungen: Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. I.
  21. Beweiswürdigung:römisch eins.
  22. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG. I.
  23. Rechtliche Beurteilung:römisch eins.
  24. Rechtliche Beurteilung: I.3.
  25. Zur Zuständigkeit:römisch eins.3.
  26. Zur Zuständigkeit: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß § 1 DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 27 DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß Paragraph eins, DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß Paragraph 27, DSG von Senatsentscheidungen erfasst. I.3.
  27. Zum Spruchpunkt A) I. – Fortsetzung des Verfahrens:römisch eins.3.
  28. Zum Spruchpunkt A) römisch eins. – Fortsetzung des Verfahrens: Da die Eingabe der MB vom 09.05.2023 die Einstellung des verfahrensgegenständlichen Bescheidbeschwerdeverfahrens bewirkt (siehe Punkt I.3.4), war das mit Beschluss vom 22.03.2023 ausgesetzte Verfahren fortzuführen. Da die Eingabe der MB vom 09.05.2023 die Einstellung des verfahrensgegenständlichen Bescheidbeschwerdeverfahrens bewirkt (siehe Punkt römisch eins.3.4), war das mit Beschluss vom 22.03.2023 ausgesetzte Verfahren fortzuführen. I.3.
  29. Zum Spruchpunkt A) II. – Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides:römisch eins.3.
  30. Zum Spruchpunkt A) römisch zwei. – Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall angehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, mwN). Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall angehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben vergleiche VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, mwN). Im gegenständlichen Fall hat die MB mit Schreiben vom 09.05.2023 (siehe Punkt I.6) ihren verfahrenseinleitenden Antrag vom 13.12.2019 (siehe Punkt I.1) zurückgezogen.Im gegenständlichen Fall hat die MB mit Schreiben vom 09.05.2023 (siehe Punkt römisch eins.6) ihren verfahrenseinleitenden Antrag vom 13.12.2019 (siehe Punkt römisch eins.1) zurückgezogen. Mit der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags ist die Zuständigkeit der bB zur Erlassung des Bescheides vom 12.08.2021, Zl. 2021-0.567.099 (DSB-D205.478) nachträglich weggefallen, sodass der bekämpfte Bescheid vom BVwG gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hinsichtlich Spruchpunkt 1b) ersatzlos zu beheben war. Mit der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags ist die Zuständigkeit der bB zur Erlassung des Bescheides vom 12.08.2021, Zl. 2021-0.567.099 (DSB-D205.478) nachträglich weggefallen, sodass der bekämpfte Bescheid vom BVwG gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG hinsichtlich Spruchpunkt 1b) ersatzlos zu beheben war. Eine Behebung des Spruchpunktes 1a) des bekämpften Bescheides war nicht mehr möglich, weil dahingehend bereits mit Beschluss vom 22.03.2022, W245 2246277-1/7Z (Spruchpunkt A) I.) das Verfahren eingestellt wurde. Die Rechtskraft eines (Teil-)Bescheides unterliegt grundsätzlich nicht mehr der Parteiendisposition (VwGH 24.09.1997, 97/12/0182).Eine Behebung des Spruchpunktes 1a) des bekämpften Bescheides war nicht mehr möglich, weil dahingehend bereits mit Beschluss vom 22.03.2022, W245 2246277-1/7Z (Spruchpunkt A) römisch eins.) das Verfahren eingestellt wurde. Die Rechtskraft eines (Teil-)Bescheides unterliegt grundsätzlich nicht mehr der Parteiendisposition (VwGH 24.09.1997, 97/12/0182). I.3.
  31. Zum Spruchpunkt A) III. – Einstellung des Beschwerdeverfahrens:römisch eins.3.
  32. Zum Spruchpunkt A) römisch drei. – Einstellung des Beschwerdeverfahrens: Eine Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 28 VwGVG mit Verweis auf Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022 [Hervorhebungen nicht im Original]: „Hinsichtlich der […] erteilten Bewilligung lag das Rechtsschutzbedürfnis der Amtsrevisionswerberin im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde […] hingegen zwar noch vor, es war aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses weggefallen. Das Beschwerdeverfahren wäre insoweit vom Verwaltungsgericht einzustellen und nicht zurückzuweisen gewesen.“).Eine Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Paragraph 28, VwGVG mit Verweis auf Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd Paragraph 28, VwGVG; vergleiche auch VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022 [Hervorhebungen nicht im Original]: „Hinsichtlich der […] erteilten Bewilligung lag das Rechtsschutzbedürfnis der Amtsrevisionswerberin im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde […] hingegen zwar noch vor, es war aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses weggefallen. Das Beschwerdeverfahren wäre insoweit vom Verwaltungsgericht einzustellen und nicht zurückzuweisen gewesen.“). Da es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der soeben dargelegten Überlegungen in Anlehnung an § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) einzustellen: Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).Da es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der soeben dargelegten Überlegungen in Anlehnung an Paragraph 33, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) einzustellen: Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (VwGH 21.11.2018, Ro 2018/03/0004, mwN). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat (VwGH 30.06.2016, Ro 2016/21/0008).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (VwGH 21.11.2018, Ro 2018/03/0004, mwN). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat (VwGH 30.06.2016, Ro 2016/21/0008). Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A II.) bewirkt, dass der Erledigungsanspruch der BF nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Die Beschwerde ist nicht mehr geeignet, das angestrebte Rechtsschutzziel zu erreichen.Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A römisch zwei.) bewirkt, dass der Erledigungsanspruch der BF nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Die Beschwerde ist nicht mehr geeignet, das angestrebte Rechtsschutzziel zu erreichen. Folglich war die Beschwerde des BF gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 132 Abs. 1 B-VG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Folglich war die Beschwerde des BF gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, B-VG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen. I.3.
  33. Zum Entfall der Verhandlung:römisch eins.3.
  34. Zum Entfall der Verhandlung: Da der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Da der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. I.3.
  35. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:römisch eins.3.
  36. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W245.2246277.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.