RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2023 GeschäftszahlW255 2258115-1 Spruch, W255 2258115-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 04.07.2022, VN: XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.07.2022, GZ: XXXX , betreffend Widerruf der Zuerkennung bzw. rückwirkende Berichtigung der Notstandshilfe vom 01.04.2017 bis 26.04.2017 von EUR 29,15 auf EUR 25,87, vom 13.05.2017 bis 28.06.2017, vom 22.07.2017 bis 02.09.2017 und vom 16.10.2017 bis 31.12.2017 von EUR 29,15 auf EUR 6,27 und vom 01.01.2018 bis 18.01.2018 und vom 20.01.2018 bis 31.01.2018 von EUR 29,76 auf EUR 7,38 gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) und Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 4.577,64 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG in Verbindung mit § 38 AlVG, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 04.07.2022, VN: römisch 40 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.07.2022, GZ: römisch 40 , betreffend Widerruf der Zuerkennung bzw. rückwirkende Berichtigung der Notstandshilfe vom 01.04.2017 bis 26.04.2017 von EUR 29,15 auf EUR 25,87, vom 13.05.2017 bis 28.06.2017, vom 22.07.2017 bis 02.09.2017 und vom 16.10.2017 bis 31.12.2017 von EUR 29,15 auf EUR 6,27 und vom 01.01.2018 bis 18.01.2018 und vom 20.01.2018 bis 31.01.2018 von EUR 29,76 auf EUR 7,38 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) und Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 4.577,64 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 04.07.2022 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) für die Zeiträume vom 01.04.2017 bis 26.04.2017, vom 13.05.2017 bis 28.06.2017, vom 22.07.2017 bis 02.09.2017, vom 16.10.2017 bis 31.12.2017, 01.01.2018 bis 18.01.2018 und vom 20.01.2018 bis 31.01.2018 gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und dass die BF gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 3.674,40 verpflichtet sei. 1.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 04.07.2022 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) für die Zeiträume vom 01.04.2017 bis 26.04.2017, vom 13.05.2017 bis 28.06.2017, vom 22.07.2017 bis 02.09.2017, vom 16.10.2017 bis 31.12.2017, 01.01.2018 bis 18.01.2018 und vom 20.01.2018 bis 31.01.2018 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und dass die BF gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 3.674,40 verpflichtet sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der Anspruch der BF auf Notstandshilfe anhand des Einkommensteuerbescheides ihres Ehegatten für das Jahr 2017 endgültig geprüft worden sei. Aufgrund der rückwirkenden Neubeurteilung sei die im Spruch angeführte Teilrückforderung entstanden. 1.
- Am 05.07.2022 übermittelte die BF dem AMS via eAMS-Konto eine Nachricht und führte darin aus, dass es noch keinen rechtskräftigen Rückforderungsbescheid gebe, auf den sich das AMS berufen könne. Ohne diese Grundlage seien Rückverrechnungen unzulässig. Bezugnehmend auf § 24 Abs. 2 AlVG brachte die BF vor, sie weise – ohne auf die Rechtmäßigkeit der einzeln seitens des AMS angeführten Forderungen grundsätzlich einzugehen – darauf hin, dass die Forderungen des AMS bereits verjährt seien. Denn die Berichtigungen des AMS beträfen den Zeitraum 01.04.2017 bis 31.01.
- Der Zeitraum betrage demnach 4,5 Jahre und übersteige den Zeitraum von drei Jahren, nach dem die Forderungen erloschen seien, deutlich. Diese Nachricht der BF sei keine Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid, sondern ein genereller Hinweis, damit das AMS die ungerechten Forderungen sofort zurücknehmen könne. Sollte dies nicht der Fall sein, werde innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist eine Bescheidbeschwerde erfolgen, in der auch die aufschiebende Wirkung der Rückforderung des AMS bis zu einem rechtskräftigen Bescheid eingebracht werde. 1.
- Am 05.07.2022 übermittelte die BF dem AMS via eAMS-Konto eine Nachricht und führte darin aus, dass es noch keinen rechtskräftigen Rückforderungsbescheid gebe, auf den sich das AMS berufen könne. Ohne diese Grundlage seien Rückverrechnungen unzulässig. Bezugnehmend auf Paragraph 24, Absatz 2, AlVG brachte die BF vor, sie weise – ohne auf die Rechtmäßigkeit der einzeln seitens des AMS angeführten Forderungen grundsätzlich einzugehen – darauf hin, dass die Forderungen des AMS bereits verjährt seien. Denn die Berichtigungen des AMS beträfen den Zeitraum 01.04.2017 bis 31.01.
- Der Zeitraum betrage demnach 4,5 Jahre und übersteige den Zeitraum von drei Jahren, nach dem die Forderungen erloschen seien, deutlich. Diese Nachricht der BF sei keine Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid, sondern ein genereller Hinweis, damit das AMS die ungerechten Forderungen sofort zurücknehmen könne. Sollte dies nicht der Fall sein, werde innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist eine Bescheidbeschwerde erfolgen, in der auch die aufschiebende Wirkung der Rückforderung des AMS bis zu einem rechtskräftigen Bescheid eingebracht werde. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS vom 04.07.2022 erhob die BF mit via eAMS an das AMS übermittelter Nachricht vom 10.07.2022 Beschwerde. Darin führte sie aus, dass die Rückforderungen für die im Bescheid angeführten Zeiten zurückgewiesen werden würden. Seitens des AMS sei kein exakt zuordenbarer Einkommensnachweis für jede einzelne dieser Zeiten genannt worden, über welchen der Ehegatte der BF angeblich verfügt haben soll und welche die im bekämpften Bescheid bekanntgegebenen Notstandshilfereduktionen der BF durch das AMS rechtfertigen würden. Die im Bescheid angeführten Zeiträume würden mit keinem einzigen Einkommensbeweis belegt werden. Es handle sich anscheinend um nicht bewiesene Annahmen. Nicht bewiesene Annahmen könnten nicht als Tatsachen gewertet werden. Dem Bescheid mangle es an exakt monatlich dargestellten Einkommensbeweisen des Ehegatten der BF, welche zu den einzelnen, konkreten Rückforderungen im Bescheid geführt hätten. Der Bescheid führe nicht nur keine notwendigen, überprüfbaren einzelnen Einkommensbeweise für die angegebenen Zeiten an, er nehme auch keinerlei Bezug auf eine gesamt-generelle Begründung dieser Forderungen. Das AMS habe laut eigener Auskunft von irgendeinem Finanzamt die Mitteilung erhalten, dass ein Einkommensteuerbescheid 2017, angeblich vom 14.03.2022, betreffend den Ehegatten der BF ergangen sei und wegen von ihm nicht eingegangener Beschwerde rechtskräftig sei. Das AMS habe weder die exakten Daten des Finanzamtes genannt, noch den Inhalt dieses Einkommensteuerbescheides 2017 offengelegt. Den Gipfel dieser Geheimniskrämerei bilde die Auskunft des AMS, der Einkommensteuerbescheid 2017 sei laut Auskunft des bisher unbekannten Finanzamtes online an den Ehegatten der BF ergangen. Dies stimme nicht, denn der Ehegatte der BF verfüge über kein Finanz-Online-Konto und dies würde die einzig zulässige Bescheidübertragungsform von Finanzbescheiden darstellen. Wäre der Ehegatte der BF dieser ominöse Einkommensteuerbescheid 2017 ordnungsgemäß zugestellt worden, wäre dieser mit einer Beschwerde beeinsprucht und nicht rechtskräftig geworden. Zudem wäre der Bescheid auch als Verdacht eines illegalen Betrugsversuches zurückgewiesen worden. Es werde festgehalten, dass es durch das am 22.10.2020 rechtskräftig abgeschlossene Insolvenzverfahren des Ehegatten der BF zu seiner vollkommenen Entschuldung, natürlich auch aller Finanzschulden, gekommen sei. Daher stelle eine bereits getilgte, nochmalige Forderung nach einer Einkommensteuer 2017, wie vom AMS am 14.03.2022 behauptet, einen massiven Betrugsverdacht dar. Deshalb sei an die WKStA eine umfangreiche Sachverhaltsdarstellung übermittelt worden, in welcher der Verdacht einer rechtswidrigen Ausstellung des vom AMS angeführten Einkommensteuerbescheides 2017 detailliert beschrieben worden sei. Die Einkommensteuer 2017, die im Jahre 2018 in das Insolvenzverfahren eingebracht worden sei, basiere auf keinen soliden Berechnungen und realen Fakten, sondern wurde lediglich im Schätzungswege ermittelt und enthalte keinerlei verwertbare Zuordnungs- und Aussagekraft. Der angefochtene Bescheid fuße auf einem Einkommensteuerbescheid 2017, welcher im Verdacht der Illegalität stehe und diesem Bescheid würde durch die WKStA und/oder danach aktiv werdende Gerichte die Rechtmäßigkeit entzogen werden. Ein schriftlicher Beweis des Finanzamtes, der die Ausstellung sowie die Rechtmäßigkeit des angeführten Einkommensteuerbescheides 2017 bestätige sei durch das AMS nicht vorgelegt worden. Das AMS habe gegen § 13 Abs. 1 VwGVG verstoßen, indem es die Juni-Auszahlung um 50% gekürzt habe. Gegen diese Vorgangsweise werde ebenfalls Beschwerde erhoben. Das AMS werde aufgefordert, diesen zu Unrecht gekürzten Betrag „nachzuüberweisen“, sich in Zukunft an die gesetzlichen Vorgaben der aufschiebenden Wirkung zu halten und keine Kürzungen der Notstandshilfe mehr vorzunehmen. Da die Rückzahlungsforderung erstmals per AMS-Bescheid vom 04.07.2022 gestellt worden sei und dies einen Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2017, angeblich ausgestellt am 14.03.2022, betreffe, welcher im Verdacht der Rechtswidrigkeit stehe und von der Justiz untersucht werde, bestehe abseits anderer, oben angeführter Unzulänglichkeiten im angefochtenen Bescheid nach mehr als 4,5 Jahren kein Anspruch auf eine Rückforderung wegen Verjährung. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS vom 04.07.2022 erhob die BF mit via eAMS an das AMS übermittelter Nachricht vom 10.07.2022 Beschwerde. Darin führte sie aus, dass die Rückforderungen für die im Bescheid angeführten Zeiten zurückgewiesen werden würden. Seitens des AMS sei kein exakt zuordenbarer Einkommensnachweis für jede einzelne dieser Zeiten genannt worden, über welchen der Ehegatte der BF angeblich verfügt haben soll und welche die im bekämpften Bescheid bekanntgegebenen Notstandshilfereduktionen der BF durch das AMS rechtfertigen würden. Die im Bescheid angeführten Zeiträume würden mit keinem einzigen Einkommensbeweis belegt werden. Es handle sich anscheinend um nicht bewiesene Annahmen. Nicht bewiesene Annahmen könnten nicht als Tatsachen gewertet werden. Dem Bescheid mangle es an exakt monatlich dargestellten Einkommensbeweisen des Ehegatten der BF, welche zu den einzelnen, konkreten Rückforderungen im Bescheid geführt hätten. Der Bescheid führe nicht nur keine notwendigen, überprüfbaren einzelnen Einkommensbeweise für die angegebenen Zeiten an, er nehme auch keinerlei Bezug auf eine gesamt-generelle Begründung dieser Forderungen. Das AMS habe laut eigener Auskunft von irgendeinem Finanzamt die Mitteilung erhalten, dass ein Einkommensteuerbescheid 2017, angeblich vom 14.03.2022, betreffend den Ehegatten der BF ergangen sei und wegen von ihm nicht eingegangener Beschwerde rechtskräftig sei. Das AMS habe weder die exakten Daten des Finanzamtes genannt, noch den Inhalt dieses Einkommensteuerbescheides 2017 offengelegt. Den Gipfel dieser Geheimniskrämerei bilde die Auskunft des AMS, der Einkommensteuerbescheid 2017 sei laut Auskunft des bisher unbekannten Finanzamtes online an den Ehegatten der BF ergangen. Dies stimme nicht, denn der Ehegatte der BF verfüge über kein Finanz-Online-Konto und dies würde die einzig zulässige Bescheidübertragungsform von Finanzbescheiden darstellen. Wäre der Ehegatte der BF dieser ominöse Einkommensteuerbescheid 2017 ordnungsgemäß zugestellt worden, wäre dieser mit einer Beschwerde beeinsprucht und nicht rechtskräftig geworden. Zudem wäre der Bescheid auch als Verdacht eines illegalen Betrugsversuches zurückgewiesen worden. Es werde festgehalten, dass es durch das am 22.10.2020 rechtskräftig abgeschlossene Insolvenzverfahren des Ehegatten der BF zu seiner vollkommenen Entschuldung, natürlich auch aller Finanzschulden, gekommen sei. Daher stelle eine bereits getilgte, nochmalige Forderung nach einer Einkommensteuer 2017, wie vom AMS am 14.03.2022 behauptet, einen massiven Betrugsverdacht dar. Deshalb sei an die WKStA eine umfangreiche Sachverhaltsdarstellung übermittelt worden, in welcher der Verdacht einer rechtswidrigen Ausstellung des vom AMS angeführten Einkommensteuerbescheides 2017 detailliert beschrieben worden sei. Die Einkommensteuer 2017, die im Jahre 2018 in das Insolvenzverfahren eingebracht worden sei, basiere auf keinen soliden Berechnungen und realen Fakten, sondern wurde lediglich im Schätzungswege ermittelt und enthalte keinerlei verwertbare Zuordnungs- und Aussagekraft. Der angefochtene Bescheid fuße auf einem Einkommensteuerbescheid 2017, welcher im Verdacht der Illegalität stehe und diesem Bescheid würde durch die WKStA und/oder danach aktiv werdende Gerichte die Rechtmäßigkeit entzogen werden. Ein schriftlicher Beweis des Finanzamtes, der die Ausstellung sowie die Rechtmäßigkeit des angeführten Einkommensteuerbescheides 2017 bestätige sei durch das AMS nicht vorgelegt worden. Das AMS habe gegen Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG verstoßen, indem es die Juni-Auszahlung um 50% gekürzt habe. Gegen diese Vorgangsweise werde ebenfalls Beschwerde erhoben. Das AMS werde aufgefordert, diesen zu Unrecht gekürzten Betrag „nachzuüberweisen“, sich in Zukunft an die gesetzlichen Vorgaben der aufschiebenden Wirkung zu halten und keine Kürzungen der Notstandshilfe mehr vorzunehmen. Da die Rückzahlungsforderung erstmals per AMS-Bescheid vom 04.07.2022 gestellt worden sei und dies einen Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2017, angeblich ausgestellt am 14.03.2022, betreffe, welcher im Verdacht der Rechtswidrigkeit stehe und von der Justiz untersucht werde, bestehe abseits anderer, oben angeführter Unzulänglichkeiten im angefochtenen Bescheid nach mehr als 4,5 Jahren kein Anspruch auf eine Rückforderung wegen Verjährung. 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 19.07.2022, GZ: XXXX , wurde der unter Punkt 1.
- genannte Bescheid des AMS vom 04.07.2022 betreffend Widerruf der Zuerkennung bzw. rückwirkende Berichtigung der Notstandshilfe und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von EUR 3.674,40 abgeändert und ausgesprochen, dass die Zuerkennung der Notstandshilfe der BF gemäß § 24 Abs. 2 AlVG vom 01.04.2017 bis 26.04.2017 von EUR 29,15 auf EUR 25,87, vom 13.05.2017 bis 28.06.2017, vom 22.07.2017 bis 02.09.2017 und vom 16.10.2017 bis 31.12.2017 von EUR 29,15 auf EUR 6,27 und vom 01.01.2018 bis 18.01.2018 und vom 20.01.2018 bis 31.01.2018 von EUR 29,76 auf EUR 7,38 geändert und gemäß § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 AlVG das unberechtigt Empfangene in Höhe von EUR 4.577,64 rückgefordert werde. 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 19.07.2022, GZ: römisch 40 , wurde der unter Punkt 1.
- genannte Bescheid des AMS vom 04.07.2022 betreffend Widerruf der Zuerkennung bzw. rückwirkende Berichtigung der Notstandshilfe und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von EUR 3.674,40 abgeändert und ausgesprochen, dass die Zuerkennung der Notstandshilfe der BF gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG vom 01.04.2017 bis 26.04.2017 von EUR 29,15 auf EUR 25,87, vom 13.05.2017 bis 28.06.2017, vom 22.07.2017 bis 02.09.2017 und vom 16.10.2017 bis 31.12.2017 von EUR 29,15 auf EUR 6,27 und vom 01.01.2018 bis 18.01.2018 und vom 20.01.2018 bis 31.01.2018 von EUR 29,76 auf EUR 7,38 geändert und gemäß Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG das unberechtigt Empfangene in Höhe von EUR 4.577,64 rückgefordert werde. Der offene Betrag in Höhe von EUR 4.577,64 werde mit der Maßgabe vom Leistungsbezug abgezogen, dass die Hälfte des Leistungsbezuges frei bleiben müsse. Begründend führte das AMS aus, dass die BF in den angeführten Zeiträumen Notstandshilfe bezogen und bei ihrem Antrag, den sie zum Bezug dieser Leistung mit Geltendmachung ab 31.12.2016 gestellt habe, als ihren Gatten Herrn XXXX , geboren am XXXX und ihr Kind XXXX (im Folgenden: A.), geboren am XXXX , angegeben habe. Bei der Höhe des Einkommens ihres Ehegatten habe die BF EUR 1.700,00 und bei der Frage, von wem er dieses Einkommen beziehe, habe sie XXXX angegeben. Jeweils mit „nein“ habe die BF die Frage 14 des von ihr eigenhändig unterschriebenen bundeseinheitlichen Antrages nach erhöhten Aufwendungen aus Anlass von Krankheit in der Familie, Schwangerschaft, Todesfall oder Rückzahlungsverpflichtungen aufgrund von Hausstandsgründungen sowie die Frage 15, ob sie oder ihr Partner eine Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz hätten, beantwortet. Entsprechend diesem Antrag und ihren Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung habe die BF in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen, konkret vom 01.04.2017 – 31.12.2017 Notstandshilfe in der Höhe von EUR 29,15 und vom 01.01.2018 – 31.01.2018 Notstandshilfe in der Höhe von täglich EUR 29,76 bezogen. Am 19.06.2017 sei in den zur Person der BF chronologisch geführten Aufzeichnungen des AMS eingetragen, dass ihr Ehegatte am 13.03.2017 eine Firma gegründet habe, seither selbständig erwerbstätig sei und ein Einkommen beziehe. Aufgrund der Selbständigkeit ihres Ehegatten hätte sie in Folge die in dieser Form gleichbleibenden notwendigen Formulare „Erklärung über das Nettoeinkommen“ entsprechend den geforderten Monaten abgegeben. Inhalt dieser Formulare sei unter anderem der, dass zur Kenntnis gebracht werde, dass der Einkommensteuerbescheid des entsprechenden Jahres binnen 14 Tagen unaufgefordert dem AMS vorzulegen sei, da der Leistungsanspruch aufgrund dieses Bescheides endgültig beurteilt werde. Laut Abfrage des AMS am 23.05.2022 bei der Finanzamt-Online-Datenbank sei vom Finanzamt der Einkommensteuerbescheid des Ehegatten der BF für das Jahr 2017, erlassen am 14.03.2022, bekannt gegeben worden. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Ehegatten würden entsprechend diesem Bescheid für 2017 EUR 19.504,07 betragen und Sonderausgaben seien mit EUR 60,00 sowie die Einkommensteuer sei mit EUR 3.527,00 angeführt. Laut neuerlicher Abfrage des AMS bei der Finanzamt-Online-Datenbank am 14.07.2022 seien diese Angaben bestätigt worden. Am 18.07.2022 habe das Bundesministerium für Finanzen (BMF) dem AMS ein E-Mail mit folgendem Inhalt übermittelt:Begründend führte das AMS aus, dass die BF in den angeführten Zeiträumen Notstandshilfe bezogen und bei ihrem Antrag, den sie zum Bezug dieser Leistung mit Geltendmachung ab 31.12.2016 gestellt habe, als ihren Gatten Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 und ihr Kind römisch 40 (im Folgenden: A.), geboren am römisch 40 , angegeben habe. Bei der Höhe des Einkommens ihres Ehegatten habe die BF EUR 1.700,00 und bei der Frage, von wem er dieses Einkommen beziehe, habe sie römisch 40 angegeben. Jeweils mit „nein“ habe die BF die Frage 14 des von ihr eigenhändig unterschriebenen bundeseinheitlichen Antrages nach erhöhten Aufwendungen aus Anlass von Krankheit in der Familie, Schwangerschaft, Todesfall oder Rückzahlungsverpflichtungen aufgrund von Hausstandsgründungen sowie die Frage 15, ob sie oder ihr Partner eine Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz hätten, beantwortet. Entsprechend diesem Antrag und ihren Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung habe die BF in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen, konkret vom 01.04.2017 – 31.12.2017 Notstandshilfe in der Höhe von EUR 29,15 und vom 01.01.2018 – 31.01.2018 Notstandshilfe in der Höhe von täglich EUR 29,76 bezogen. Am 19.06.2017 sei in den zur Person der BF chronologisch geführten Aufzeichnungen des AMS eingetragen, dass ihr Ehegatte am 13.03.2017 eine Firma gegründet habe, seither selbständig erwerbstätig sei und ein Einkommen beziehe. Aufgrund der Selbständigkeit ihres Ehegatten hätte sie in Folge die in dieser Form gleichbleibenden notwendigen Formulare „Erklärung über das Nettoeinkommen“ entsprechend den geforderten Monaten abgegeben. Inhalt dieser Formulare sei unter anderem der, dass zur Kenntnis gebracht werde, dass der Einkommensteuerbescheid des entsprechenden Jahres binnen 14 Tagen unaufgefordert dem AMS vorzulegen sei, da der Leistungsanspruch aufgrund dieses Bescheides endgültig beurteilt werde. Laut Abfrage des AMS am 23.05.2022 bei der Finanzamt-Online-Datenbank sei vom Finanzamt der Einkommensteuerbescheid des Ehegatten der BF für das Jahr 2017, erlassen am 14.03.2022, bekannt gegeben worden. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Ehegatten würden entsprechend diesem Bescheid für 2017 EUR 19.504,07 betragen und Sonderausgaben seien mit EUR 60,00 sowie die Einkommensteuer sei mit EUR 3.527,00 angeführt. Laut neuerlicher Abfrage des AMS bei der Finanzamt-Online-Datenbank am 14.07.2022 seien diese Angaben bestätigt worden. Am 18.07.2022 habe das Bundesministerium für Finanzen (BMF) dem AMS ein E-Mail mit folgendem Inhalt übermittelt: „… die Beschwerdevorentscheidung zum Einkommensteuerbescheid 2017 vom 14.03.2022 wurde Herrn XXXX am 15.03.2022 elektronisch in seine Databox zugestellt– siehe beiliegenden Screenshot. Der Abgabepflichtige verfügt sehr wohl über einen FinanzOnline Zugang und es werden daher grundsätzlich alle Schriftstücke elektronisch übermittelt.„… die Beschwerdevorentscheidung zum Einkommensteuerbescheid 2017 vom 14.03.2022 wurde Herrn römisch 40 am 15.03.2022 elektronisch in seine Databox zugestellt– siehe beiliegenden Screenshot. Der Abgabepflichtige verfügt sehr wohl über einen FinanzOnline Zugang und es werden daher grundsätzlich alle Schriftstücke elektronisch übermittelt. Herr XXXX hat gegen diesen Bescheid keine Beschwerde eingebracht. Die Beschwerdefrist wäre mittlerweile abgelaufen.Herr römisch 40 hat gegen diesen Bescheid keine Beschwerde eingebracht. Die Beschwerdefrist wäre mittlerweile abgelaufen. Der Bescheid vom 14.03.2022 ist seit 15.04.2022 in Rechtskraft erwachsen. Der Erstbescheid betreffend die Einkommensteuer 2017 ist am 19.07.2018 ergangen. Die Besteuerungsgrundlagen wurden, da keine Erklärung eingereicht wurde, im Schätzungswege ermittelt. Dagegen wurde rechtzeitig am 07.08.2018 Beschwerde eingebracht Am 27.06.2020 wurde über das Vermögen des Herrn XXXX ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Am 02.10.2020 wurde das Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Und in der Folge das Schuldenregulierungsverfahren am 22.10.2020 aufgehoben. Dieses Verfahren hatte keinen Einfluss auf den Einkommensteuerbescheid (Beschwerdevorentscheidung) 2017 vom 14.03.2022.“Am 27.06.2020 wurde über das Vermögen des Herrn römisch 40 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Am 02.10.2020 wurde das Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Und in der Folge das Schuldenregulierungsverfahren am 22.10.2020 aufgehoben. Dieses Verfahren hatte keinen Einfluss auf den Einkommensteuerbescheid (Beschwerdevorentscheidung) 2017 vom 14.03.2022.“ Mit diesem Mail des BMF sei ein Zustellnachweis übermittelt worden (als Kopie in der Beschwerdevorentscheidung abgebildet), dem unter anderem zu entnehmen sei, dass der Bescheid elektronisch via Databox am 15.03.2022 zugestellt worden sei. Laut Abfrage des AMS beim Dachverband der Sozialversicherungsträger sei ersichtlich, dass der Ehegatte der BF vom 13.03.2017 bis 31.01.2018 selbständig erwerbstätig gewesen sei. Nach Wiedergabe der aus Sicht des AMS anzuwendenden Bestimmungen des AlVG ergebe sich zur Bestimmung des Durchschnittseinkommens des Ehegatten der BF im Jahr 2017 folgende Rechnung: Einkünfte aus Gewerbebetrieb: EUR 19.504,07 Sonderausgaben - EUR 60,00 Einkommensteuer - EUR 3.527,00 Netto somit insgesamt EUR 15.917,07 Der Ehegatte der BF sei im Jahr 2017 vom 13.03.2017 bis 31.12.2017 und somit 294 Tage selbständig erwerbstätig gewesen und sei zur Ermittlung des Einkommens im März/2017 und für das monatliche Durchschnittseinkommen ab 04/2017 folgende Berechnung notwendig:Der Ehegatte der BF sei im Jahr 2017 vom 13.03.2017 bis 31.12.2017 und somit 294 Tage selbständig erwerbstätig gewesen und sei zur Ermittlung des Einkommens im März/2017 und für das monatliche Durchschnittseinkommen ab 04 aus 2017, folgende Berechnung notwendig: EUR 15.917,07 / 294 = EUR 54,13 mal 19 (13.03.2017 – 31.03.2017 = 19 Tage) = EUR 1.028,47 EUR 15.917,07 / 294 = EUR 54,13 mal 30 = EUR 1.623,90 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Ehegatten der BF habe somit vom 13.03.2017 bis 31.03.2017 EUR 1.028,47, das durchschnittliche Monatseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit habe vom 04/2017 bis 12/2017 EUR 1.623,90 betragen. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Ehegatten der BF habe somit vom 13.03.2017 bis 31.03.2017 EUR 1.028,47, das durchschnittliche Monatseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit habe vom 04 aus 2017, bis 12 aus 2017, EUR 1.623,90 betragen. Vom Nettoeinkommen des Ehegatten würden die so genannten Freigrenzen abgezogen werden. Bei der Freigrenze handle es sich um einen fixen Betrag, der dem Ehegatten zur freien Verfügung verbleiben müsse. Dieser betrage für 2017 EUR 647,00 (2018 EUR 657,00) und EUR 281,00 für 2017 (2018 EUR 285,50) für obsorgepflichtige Personen. Die Anrechnung habe immer auf den Leistungsanspruch des Folgemonats zu erfolgen, also das Einkommen des Partners im Jänner sei zum Beispiel auf den Notstandshilfeanspruch für Februar anzurechnen. Infolge der seit 01.09.2010 geltenden gesetzlichen Bestimmung betreffend die bedarfsorientierte Mindestsicherung beinhalte seit 01.09.2010 der Notstandshilfe-Tagsatz einen Ergänzungsbeitrag. Der Notstandshilfeanspruch betrage ab 01.09.2010 für den Fall, dass die Notstandshilfe den Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit a sublit bb ASVG nicht erreiche, 95% des Grundbetrages zuzüglich 95% des Ergänzungsbeitrages des jeweils gebührenden Arbeitslosengeldtagsatzes. In allen anderen Fällen betrage der Notstandshilfetagsatz 92% des Arbeitslosengeldanspruches, wobei 95% eines Dreißigstels des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht unterschritten werden dürften. Die Beträge seien alle kaufmännisch auf 1 Cent zu runden. Infolge der seit 01.09.2010 geltenden gesetzlichen Bestimmung betreffend die bedarfsorientierte Mindestsicherung beinhalte seit 01.09.2010 der Notstandshilfe-Tagsatz einen Ergänzungsbeitrag. Der Notstandshilfeanspruch betrage ab 01.09.2010 für den Fall, dass die Notstandshilfe den Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG nicht erreiche, 95% des Grundbetrages zuzüglich 95% des Ergänzungsbeitrages des jeweils gebührenden Arbeitslosengeldtagsatzes. In allen anderen Fällen betrage der Notstandshilfetagsatz 92% des Arbeitslosengeldanspruches, wobei 95% eines Dreißigstels des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht unterschritten werden dürften. Die Beträge seien alle kaufmännisch auf 1 Cent zu runden. Für den Leistungsanspruch der BF vom 01.04.2017 bis 30.04.2017 ergebe sich somit folgende Berechnung: Einkommen des Gatten für März/2017 EUR 1.028,47 Freigrenze für Partner - EUR 647,00 Freigrenze für zwei Kinder - EUR 281,00 anrechenbares Einkommen (gerundet) EUR 100,00 x 12 Monate / 365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von EUR 3,28 täglich Der tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung habe EUR 29,15 betragen und sei entsprechend zu berichtigen gewesen. Für den Leistungsanspruch der BF vom 01.05.2017 bis 31.12.2017 ergebe sich somit folgende Berechnung: Durchschnittseinkommen des Gatten EUR 1.623,90 Freigrenze für Partner - EUR 647,00 Freigrenze für zwei Kinder - EUR 281,00 anrechenbares Einkommen (gerundet) EUR 696,00 x 12 Monate / 365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von EUR 22,88 täglich Der tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung habe EUR 29,15 betragen und sei entsprechend zu berichtigen gewesen. Für den Leistungsanspruch der BF vom 01.01.2018 bis 31.01.2018 ergebe sich somit folgende Berechnung: Durchschnittseinkommen des Gatten EUR 1.623,90 Freigrenze für Partner - EUR 657,00 Freigrenze für zwei Kinder - EUR 285,50 anrechenbares Einkommen (gerundet) EUR 681,00 x 12 Monate / 365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von EUR 22,38 täglich Der tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung habe EUR 29,76 betragen und sei entsprechend zu berichtigen gewesen. Bezüglich der Rückforderung sei in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass der Empfänger einer Leistung nach dem AlVG auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten sei, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergebe, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebühre. Aufgrund der seitens der BF vorgelegten Formulare „Erklärung über das Nettoeinkommen“, in denen jeweils auf die endgültige Berechnung nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides hingewiesen werde, sei sie über die Vorgangsweise informiert gewesen. Die BF habe im gegenständlichen Zeitraum Notstandshilfe beantragt und aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Formulare „Erklärung über das Nettoeinkommen“ entsprechend Leistungen bezogen. Grundsätzlich wisse ein selbständig Erwerbstätiger erst nach Vorlage eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, was er tatsächlich in dem angeführten Jahr verdient habe. Ein derartiger Einkommenssteuerbescheid könne jedoch frühestens nach Ablauf dieses Steuerjahres vom Finanzamt erstellt werden. Bezieherinnen der Notstandshilfe mit einem Partner, der selbständig erwerbstätig ist, habe jedoch (bis 30.06.2018) nicht zugemutet werden können, derart lange auf die Berechnung und mögliche Auszahlung zu warten und es sei daher obige Vorgehensweise installiert worden, die naturgemäß das Risiko beinhalte, dass es zu einer Rückforderung kommen könne. Es könne aber auch zu einer Nachzahlung kommen. Über diesen Umstand sei die BF aber in den von ihr vorgelegten Formularen „Erklärung über das Nettoeinkommen“ ausreichend in Kenntnis gesetzt worden. Dem Beschwerdeeinwand der BF, dass ihr Ehegatte den Einkommenssteuerbescheid vom 14.03.2022 nicht erhalten habe, stünden die vorliegende Stellungnahme und die vorliegenden Belege des BMF entgegen, in denen angeführt werde, dass ihr Ehegatte bzw. die BF diesen Bescheid laut elektronischem Zustellnachweis sehr wohl erhalten hätten. Das AMS habe keine begründbaren Zweifel an diesen Angaben. Dem weiteren Beschwerdeeinwand der BF, dass die Angelegenheit nach mehr als drei Jahren verjährt sei, sei folgende gesetzliche Bestimmung entgegenzuhalten: Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen bestehe nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt werde. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängere sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden könnten, bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Im Falle der BF habe das AMS am 23.05.2022 Kenntnis vom Einkommenssteuerbescheid ihres Ehegatten erhalten und habe innerhalb von drei Monaten den gegenständlichen Bescheid erlassen. Im Fall der BF ergebe sich folgender Rückforderungsbetrag: Zeitraum Ausbezahlter Tagsatz Berichtigter Tagsatz Differenz Tage Summe 01.04.17 – 26.04.17 EUR 29,15 EUR 25,87 EUR 3,28 26 EUR 85,28 13.05.17 – 28.06.17 EUR 29,15 EUR 6,27 EUR 22,88 47 EUR 1.075,36 22.07.17 – 02.09.17 EUR 29,15 EUR 6,27 EUR 22,88 43 EUR 983,84 16.10.17 – 31.12.17 EUR 29,15 EUR 6,27 EUR 22,88 77 EUR 1.761,76 01.01.18 – 18.01.18 EUR 29,76 EUR 7,38 EUR 22,88 18 EUR 402,84 20.01.18 – 31.01.18 EUR 29,76 EUR 7,38 EUR 22,88 12 EUR 268,56 Insgesamt EUR 4.577,64 1.
- Mit berichtigtem Bescheid des AMS vom 20.07.2022, GZ: XXXX , wurde ausgesprochen, der Bescheid des AMS vom 19.07.2022 (Beschwerdevorentscheidung) dahingehend berichtigt werde, dass die Schreibweise auf Seite sieben bei den angeführten Bestimmungen jeweils zu lauten habe: „Freigrenze für ein Kind“. 1.
- Mit berichtigtem Bescheid des AMS vom 20.07.2022, GZ: römisch 40 , wurde ausgesprochen, der Bescheid des AMS vom 19.07.2022 (Beschwerdevorentscheidung) dahingehend berichtigt werde, dass die Schreibweise auf Seite sieben bei den angeführten Bestimmungen jeweils zu lauten habe: „Freigrenze für ein Kind“. Begründend wurde bezugnehmend auf § 62 AVG ausgeführt, dass bei den Berechnungen der Leistungsansprüche der BF in den angeführten Zeiträumen seitens des AMS irrtümlicherweise jeweils angeführt „Freigrenze für zwei Kinder“ angeführt worden sei, obwohl die BF nur Obsorgepflichten für ein Kind habe. Die Berechnung an sich sei jedoch richtigerweise unter Berücksichtigung der Freigrenzen für nur ein Kind erfolgt. Bei den Angaben „Freigrenze für zwei Kinder“ auf Seite sieben des Bescheides vom 19.07.2022 handle es sich um einen reinen Schreibfehler des AMS, der keinerlei Auswirkungen auf die angeführten Beträge habe. Begründend wurde bezugnehmend auf Paragraph 62, AVG ausgeführt, dass bei den Berechnungen der Leistungsansprüche der BF in den angeführten Zeiträumen seitens des AMS irrtümlicherweise jeweils angeführt „Freigrenze für zwei Kinder“ angeführt worden sei, obwohl die BF nur Obsorgepflichten für ein Kind habe. Die Berechnung an sich sei jedoch richtigerweise unter Berücksichtigung der Freigrenzen für nur ein Kind erfolgt. Bei den Angaben „Freigrenze für zwei Kinder“ auf Seite sieben des Bescheides vom 19.07.2022 handle es sich um einen reinen Schreibfehler des AMS, der keinerlei Auswirkungen auf die angeführten Beträge habe. 1.
- Mit via eAMS übermittelter Nachricht des AMS an die BF vom 28.07.2022 wurde dieser mitgeteilt, dass im Bescheid vom 19.07.2022 für die geänderten Tagsätze eine genaue Berechnung angegeben sei. Betreffend den Monat März 2018 habe sie am 08.03.2018 einen Bescheid über ihr eAMS-Konto erhalten, den sie am 09.03.2018 um 22:50 Uhr gelesen und zu dem sie keinen Einspruch erhoben habe. Auch sei davor mehrmals mit der BF betreffend März 2018 kommuniziert worden. Die BF sei auf die Möglichkeit hingewiesen worden, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS einen Antrag, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird, zu stellen. 1.
- Mit via eAMS übermittelter Nachricht vom 03.08.2022 stellte die BF einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und fügte dieser unter anderem die beim BMF (E-Mails vom 26.07.2022 und vom 02.08.2022) und bei der WKStA (datiert mit 25.06.2022) eingebrachte Anzeigen bei. Die BF führte unter anderem aus, dass der Einkommensteuerbescheid 2017, vom 14.03.2022, nicht zugestellt worden und daher ungültig sei. Daher seien die Rückforderungen des AMS zur Gänze zurückzuweisen bis das BMF aufgrund von im Verdacht krimineller Vorgangsweisen stehender Handlungen und rechtswidriger Vorgänge bezüglich Zustellung/Nichtzustellung des Einkommensteuerbescheides 2017, vom 14.03.2022, auf ein dem Ehegatten der BF nicht bekanntes Finanz-Online-Konto, die Sachlage geklärt habe und diesen Einkommensteuerbescheid 2017, vom 14.03.2022, auf den sich sämtliche Forderungen des AMS stützen würden, für ungültig erkläre und aufhebe. Ein neu auszustellender, diesmal ihrem Gatten an seiner Wohnadresse zuzustellender Einkommensteuerbescheid 2017 werde genau geprüft und bei Notwendigkeit mit Rechtsmitteln bekämpft. Der angefochtene Bescheid des AMS vom 19.07.2022 sei laut den Ausführungen darin angeblich in eine Databox eines ihrem Ehegatten zugeschriebenen Finanz-Online-Kontos zugestellt worden. Ihr Ehegatte kenne dieses Konto aber nicht. Er habe nie einen Antrag auf einen Finanz-Online-Zugang gestellt und daher auch nie Kontozugangsdaten vom Finanzamt erhalten. Aufgrund dessen habe ihr Ehegatte mit E-Mail vom 26.07.2022 an das BMF Anzeige gegen unbekannte Täter erstattet. In einem zusätzlichen E-Mail an das BMF vom 02.08.2022 sei aufgrund des ihrem Ehegatten unterschobenen Finanz-Online-Kontos die ersatzlose Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2017, vom 14.03.2022, gefordert worden. Es gelte die erforderliche Verfolgung unbekannter Täter und die notwendige Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2017, vom 14.03.2022, durch das BMF abzuwarten, bevor eine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich finanzieller Rückforderungen an die BF ergehen könne. Bis dahin müsse der Einkommensteuerbescheid 2017 als ungültig betrachtet werden. Die Berechnungen des AMS im Bescheid vom 19.07.2022 würden so lange zurückgewiesen werden, bis ihr Ehegatte den Einkommensteuerbescheid 2017 tatsächlich erhalte. Weiters weise die BF darauf hin, dass Rechtsmittel gegen Bescheide des AMS aufschiebende Wirkung hätten und bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der Leistungsbezug nicht gekürzt werden dürfe. 1.
- Mit Beschwerdevorlage vom 10.08.2022 wurde seitens des AMS nach zusammengefasster Wiedergabe des Sachverhalts ausgeführt, dass der Sachverhalt an sich unbestritten sei. Dass der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2017, ausgestellt am 14.03.2022, dem Ehegatten der BF ordnungsgemäß zugestellt worden sei, sei vom Finanzamt bestätigt worden. Es werde auch der entsprechende Beleg übermittelt und das AMS habe daher keine begründbaren Zweifel an diesen Angaben. Es seien die für den Sachverhalt relevanten Dokumente übermittelt worden. Darüber hinaus gebe es über 350 weitere Dokumente, die sich hauptsächlich auf Krankmeldungen, Kursmaßnahmen und Termine der BF sowie auf zahlreiche Eingaben zu unterschiedlichsten Themen beziehen würden. 1.
- Mit Schreiben vom 06.09.2022 übermittelte das AMS dem Bundesverwaltungsgericht als Nachtrag Unterlagen der BF, welche dem AMS am 02.09.2022 zugesendet worden seien, unter anderem eine an den Ehegatten der BF gesendete Nachricht des BMF vom 12.08.2022, eine vom Ehegatten der BF auf Herrn XXXX (im Folgenden: E. H.) ausgestellte Vollmacht vom 15.08.2022 sowie ein Schreiben von Herrn E.H. vom 30.08.2022.1.
- Mit Schreiben vom 06.09.2022 übermittelte das AMS dem Bundesverwaltungsgericht als Nachtrag Unterlagen der BF, welche dem AMS am 02.09.2022 zugesendet worden seien, unter anderem eine an den Ehegatten der BF gesendete Nachricht des BMF vom 12.08.2022, eine vom Ehegatten der BF auf Herrn römisch 40 (im Folgenden: E. H.) ausgestellte Vollmacht vom 15.08.2022 sowie ein Schreiben von Herrn E.H. vom 30.08.
- Herr E. H. legte in diesem Schreiben unter anderem dar, aufgrund der Mitteilung des BMF, dass ein Finanz-Online-Zugang am 15.02.2017 für den Ehegatten der BF erfolgt sei, habe dieser angegeben, dass er einen Jahresausgleich, vermutlich für das Jahr 2016, machen habe wollen. Der Ehegatte der BF habe aber nicht gewusst, wie er hierbei vorgehen solle und habe deshalb einen Bekannten gefragt, damit dieser den Jahresausgleich für ihn durchführe. Dazu habe der Bekannte mehrere Dokumente und auch den Reisepass des Ehegatten der BF benötigt, welcher dem Bekannten die Dokumente nur zur Beantragung des Jahresausgleichs ausgehändigt habe. Zu mehr als zur Durchführung des Jahresausgleichs sei der Bekannte, der mittlerweile nach Serbien verzogen sei, nicht berechtigt gewesen. Es könne sein, dass dieser Bekannte auf Kosten des Ehegatten der BF unberechtigterweise ein Finanz-Online-Konto eröffnet habe, anscheinend auch mit Bürgerkarte, ohne allerdings die dazu nötige Berechtigung zu haben. Der Ehegatte der BF habe demgemäß auch von niemandem, auch nicht vom Finanzamt die Finanz-Online-Zugangsdaten erhalten. Es scheine sich mehr und mehr um einen Kriminalfall zu handeln, den das Opfer, nämlich die BF und ihr Ehegatte, auszubaden hätten. Wenn dieser Vorgang so gewesen sei, habe das Finanzamt von einem unberechtigten Antragsteller ohne genaue Überprüfung einen Finanz-Online-Antrag und möglicherweise die Bürgerkarte entgegengenommen. Dann wären einem Unberechtigten zum Schaden vom Ehegatten der BF die geheimen Daten von Finanz-Online / Bürgerkarte von einem im Verdacht der Mitwirkung stehenden Finanzamt ausgehändigt worden. 1.
- Mit Schreiben vom 09.11.2022 übermittelte das AMS eine seitens der BF auf Herrn E. H. ausgestellte Vollmacht vom 25.10.2022, E-Mailkorrespondenz zwischen der BF und dem AMS sowie ein E-Mail von Herrn E. H. an das Bundeskriminalamt vom 01.11.2022, welches eine an das BMF gerichtete Strafanzeige umfasste. In dieser Strafanzeige führte Herr E. H. unter Bezugnahme auf ein Schreiben des BMF mit der GZ XXXX vom 15.09.2022 aus, dass ein Bekannter des Ehegatten der BF lediglich angeboten habe, den Jahresausgleich 2016 für den Ehegatten der BF durchzuführen. Dazu habe diesem Bekannten auch der Reisepass des Ehegatten der BF als Unterlage für diesen Jahresausgleichsantrag ausgehändigt werden müssen. Eine förmliche Vollmacht für ein Finanz-Online-Konto habe der Ehegatte der BF nicht ausgestellt. Es sei dieser Vorgang (Jahresausgleich 2016), allerdings nicht die Einrichtung eines Finanz-Online-Kontos mündlich besprochen worden. Diese dritte Person, der Bekannte, sei nur autorisiert gewesen, den Jahresausgleich 2016 durchzuführen, allerdings nicht per Finanz-Online, sondern mittels eines normalen Antrages. Die weitere Fehlentwicklung liege daher auf Seiten der Finanzverwaltung. 1.
- Mit Schreiben vom 09.11.2022 übermittelte das AMS eine seitens der BF auf Herrn E. H. ausgestellte Vollmacht vom 25.10.2022, E-Mailkorrespondenz zwischen der BF und dem AMS sowie ein E-Mail von Herrn E. H. an das Bundeskriminalamt vom 01.11.2022, welches eine an das BMF gerichtete Strafanzeige umfasste. In dieser Strafanzeige führte Herr E. H. unter Bezugnahme auf ein Schreiben des BMF mit der GZ römisch 40 vom 15.09.2022 aus, dass ein Bekannter des Ehegatten der BF lediglich angeboten habe, den Jahresausgleich 2016 für den Ehegatten der BF durchzuführen. Dazu habe diesem Bekannten auch der Reisepass des Ehegatten der BF als Unterlage für diesen Jahresausgleichsantrag ausgehändigt werden müssen. Eine förmliche Vollmacht für ein Finanz-Online-Konto habe der Ehegatte der BF nicht ausgestellt. Es sei dieser Vorgang (Jahresausgleich 2016), allerdings nicht die Einrichtung eines Finanz-Online-Kontos mündlich besprochen worden. Diese dritte Person, der Bekannte, sei nur autorisiert gewesen, den Jahresausgleich 2016 durchzuführen, allerdings nicht per Finanz-Online, sondern mittels eines normalen Antrages. Die weitere Fehlentwicklung liege daher auf Seiten der Finanzverwaltung. 1.
- Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 17.03.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W162 abgenommen und der Gerichtsabteilung W255 neu zugewiesen. 1.
- Mit Schreiben vom 09.05.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die WKStA und die Staatsanwaltschaft Wien um Mitteilung des Verfahrensstandes im Hinblick auf die im gegenständlichen Verfahren vorgelegte Sachverhaltsdarstellung vom 25.06.2022 wegen „Betrugsverdacht“ und „Betrugsversuchsverdacht“ zu Lasten des Ehegatten der BF. 1.
- Mit Schreiben vom 09.05.2023 teilte die Staatsanwaltschaft Wien dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass mit Verfügung vom 07.07.2022 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen unbekannte Täter mangels Vorliegens eines Anfangsverdachtes abgesehen worden sei.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Die BF bezog von 01.04.2017 bis 26.04.2017, von 13.05.2017 bis 28.06.2017, von 22.07.2017 bis 02.09.2017 und von 16.10.2017 bis 31.12.2017 Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 29,15 sowie von 01.01.2018 bis 18.01.2018 und von 20.01.2018 bis 31.01.2018 Notstandshilfe von Höhe von täglich EUR 29,
- Die BF legte monatlich die Einkommenserklärungen ihres Ehegatten (für die vorläufige Beurteilung der Notstandshilfe) vor, in denen sie dessen Einkommen betreffend die Monate März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober und November 2017 jeweils mit EUR 0,- bezifferte. 2.1.
- Die BF lebte in den unter Punkt 2.1.
- genannten verfahrensgegenständlichen Zeiträumen mit ihrem Ehegatten, XXXX , geb. XXXX , und einem im Jahr 2012 geborenen Kind in einem gemeinsamen Haushalt. 2.1.
- Die BF lebte in den unter Punkt 2.1.
- genannten verfahrensgegenständlichen Zeiträumen mit ihrem Ehegatten, römisch 40 , geb. römisch 40 , und einem im Jahr 2012 geborenen Kind in einem gemeinsamen Haushalt. 2.1.
- Der Ehegatte der BF gründete am 13.03.2017 ein Unternehmen und war selbständig erwerbstätig. Der Ehegatte der BF war von 13.03.2017 bis 31.01.2018 nach dem GSVG pflichtversichert. Am 26.06.2020 wurde die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens den Ehegatten der BF mit Wirkung ab 27.06.2020 in der Insolvenzdatei bekannt gemacht. 2.1.
- Das Finanzamt XXXX erließ am 19.07.2018 einen Einkommensteuerbescheid 2017, betreffend den Ehegatten der BF, zur St. Nr. XXXX . Gegen diesen Bescheid erhob der Ehegatte der BF mit Schreiben vom 07.08.2018 fristgerecht Beschwerde, über die mit Beschwerdevorentscheidung entschieden wurde. Konkret wurde dem Ehegatten der BF im Hinblick auf den Einkommensteuerbescheid 2017 am 15.03.2022 eine mit 14.03.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich in die Databox des Finanz-Online-Kontos des Ehegatten der BF elektronisch zugestellt. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde nicht innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) ein Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt (Vorlageantrag gemäß § 264 BAO). Die Beschwerdevorentscheidung zum Einkommensteuerbescheid 2017 ist seit 15.04.2022 rechtskräftig.2.1.
- Das Finanzamt römisch 40 erließ am 19.07.2018 einen Einkommensteuerbescheid 2017, betreffend den Ehegatten der BF, zur St. Nr. römisch 40 . Gegen diesen Bescheid erhob der Ehegatte der BF mit Schreiben vom 07.08.2018 fristgerecht Beschwerde, über die mit Beschwerdevorentscheidung entschieden wurde. Konkret wurde dem Ehegatten der BF im Hinblick auf den Einkommensteuerbescheid 2017 am 15.03.2022 eine mit 14.03.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich in die Databox des Finanz-Online-Kontos des Ehegatten der BF elektronisch zugestellt. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde nicht innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (Paragraph 97, BAO) ein Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt (Vorlageantrag gemäß Paragraph 264, BAO). Die Beschwerdevorentscheidung zum Einkommensteuerbescheid 2017 ist seit 15.04.2022 rechtskräftig. 2.1.
- Der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich zum Einkommenssteuerbescheid 2017 vom 14.03.2022 zufolge erzielte der Ehegatte der BF im Jahr 2017 aus seiner selbständigen Tätigkeit (Gewerbebetrieb) ein Bruttoeinkommen in Höhe von EUR 19.504,
- Die Sonderausgaben betrugen EUR 60,00 und als Einkommensteuer wurde ein Betrag in Höhe EUR 3.527,00 festgesetzt. 2.1.
- Das AMS hat am 19.06.2017 festgestellt, dass der Ehegatte der BF eine Firma gegründet hat und selbständig erwerbstätig war. Die exakte Feststellung von dessen Einkommen war zum damaligen Zeitpunkt mangels Vorliegens eines Einkommensteuerbescheides nicht möglich, sondern nur eine vorübergehende Anrechnung auf Basis der Angaben der BF gegenüber dem AMS. Der rechtswirksame Einkommensteuerbescheid des Ehegatten der BF für das Jahr 2017 gelangte dem AMS am 23.05.2022 durch eine Abfrage bei der Online-Finanzdatenbank zur Kenntnis. Der rechtswirksame Einkommensteuerbescheid 2017 des Ehegatten der BF wurde dem AMS von der BF nie vorgelegt. 2.1.
- Der Ehegatte der BF hat am 15.02.2017 mittels Bürgerkarte beim Finanzamt die Einrichtung eines Finanz-Online-Kontos beantragt. Diesem Antrag wurde am selben Tag entsprochen und ein Finanz-Online-Konto für den Ehegatten der BF zur Steuernummer XXXX eingerichtet. Dem Ehegatten der BF wurden die Zugangsdaten am 15.02.2017 zugesendet. Das Finanz-Online-Konto des Ehegatten der BF wurde am 02.09.2022 abgemeldet. 2.1.
- Der Ehegatte der BF hat am 15.02.2017 mittels Bürgerkarte beim Finanzamt die Einrichtung eines Finanz-Online-Kontos beantragt. Diesem Antrag wurde am selben Tag entsprochen und ein Finanz-Online-Konto für den Ehegatten der BF zur Steuernummer römisch 40 eingerichtet. Dem Ehegatten der BF wurden die Zugangsdaten am 15.02.2017 zugesendet. Das Finanz-Online-Konto des Ehegatten der BF wurde am 02.09.2022 abgemeldet. 2.
- Beweiswürdigung: 2.2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts sowie die von der Staatsanwaltschaft Wien angeforderten Aktenteile betreffend das seitens der Staatsanwaltschaft Wien zur GZ 26 UT 36/22h geführte Verfahren. 2.2.
- Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung der BF ergeben sich aus dem Datenauszug des AMS (Punkt 2.1.1.). Die Feststellungen zu den von der BF vorgelegten Einkommenserklärungen bezüglich ihres Ehegatten (Punkt 2.1.1.) stützen sich auf die von der BF dem AMS übermittelten Einkommenserklärungen. 2.2.
- Die Feststellungen zum gemeinsamen Wohnsitz der BF, ihres Ehegatten und des gemeinsamen Kindes (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und stimmen mit den diesbezüglichen Angaben der BF gegenüber dem AMS überein. 2.2.
- Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Ehegatten der BF (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie die von der BF vorgelegten Unterlagen betreffend das Schuldenregulierungsverfahren ihres Ehegatten. 2.2.
- Die Feststellungen zum Einkommenssteuerbescheid 2017 (Punkt 2.1.
- und 2.1.5.) stützen sich auf die beiden Bescheide vom 19.07.2018 und 14.03.2022 sowie die mehrfachen übereinstimmenden Angaben des Finanzamtes Österreich und des Bundesministeriums für Finanzen gegenüber dem AMS und dem Bundesverwaltungsgericht. Zum Einwand, dass der Ehegatte der BF den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2017 nie zugestellt bekommen hätte, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Das AMS hat mehrfach Telefonate mit dem Finanzamt geführt. Dieses hat mehrfach schriftlich und mündlich bestätigt, dass der Bescheid vom 14.03.2022 am 15.03.2022 elektronisch zugestellt wurde. Dies unter anderem mit Schreiben vom 18.07.2022 samt Übermittlung des elektronischen Zustellnachweises. Auch dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen an den Ehegatten der BF ist klar zu entnehmen, dass der Einkommensteuerbescheid 2017 (in Form der Beschwerdevorentscheidung vom 14.03.2022) dem Ehegatten der BF am 15.03.2022 rechtswirksam zugestellt wurde. Weiters wird auf Punkt 2.2.
- verwiesen. 2.2.
- Die Feststellungen bezüglich der Kenntnis des AMS von der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Ehegatten des BF sowie dem Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf die diesbezüglichen Abfragen des AMS bei der Online-Finanzdatenbank vom 19.06.2017 und 23.05.
- 2.2.
- Die Feststellungen zur Einrichtung des eines Finanz-Online Kontos seitens des Ehegatten der BF (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf die mehrfachen übereinstimmenden Angaben des Finanzamtes Österreich und des Bundesministeriums für Finanzen gegenüber dem AMS und dem Bundesverwaltungsgericht, so ua im Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 12.08.2022 und im Telefonat mit dem Bundesverwaltungsgericht vom 30.11.
- Sie stützen sich weiters darauf, dass sich der Ehegatte der BF in nicht auflösbare Widersprüche im Hinblick auf sein Finanz-Online-Konto verstrickt hat. So gab er zunächst über die BF und den gemeinsamen Vertreter (E.H.) über mehrere Monate hindurch an, weder selbst je ein Finanz-Online-Konto eingerichtet, noch jemanden anderen oder Ähnlichem damit beauftragt zu haben. Erst im späteren Verlauf des gegenständlichen Verfahrens änderte er sein diesbezügliches Vorbringen – insbesondere in seinem Schreiben an das Bundeskriminalamt vom 01.11.2022 – dahingehend, dass er doch eine – namentlich nicht genannte – „dritte Person“ damit beauftragt habe, für sich den Jahresausgleich 2016 durchzuführen. Dazu habe er dieser „dritten Person“ auch seinen Reisepass und weitere Unterlagen für den Jahresausgleichsantrag zur Verfügung gestellt. Eine förmliche Vollmacht für ein Finanz-Online-Konto habe er nicht erteilt, dieser Vorgang sei mit der „dritten Person“ mündlich besprochen worden. Die „dritte Person“ sei nur autorisiert gewesen, den Jahresausgleich 2016 durchzuführen, allerdings nicht per Finanz Online, sondern mittels eines normalen Antrages. Es könnte nun sein, dass diese „dritte Person“, die mittlerweile nach Serbien verzogen sei, unberechtigterweise ein Finanz-Online-Konto eröffnet habe. Es ist kein nachvollziehbarer Grund für diese widersprüchliche Darlegung des Ehegatten der BF ersichtlich und wurde von ihm auch nicht dargelegt. Seine Widersprüche sprechen vielmehr dafür, dass der Ehegatte der BF nach einer konstruierten Erklärung sucht, mit der er weiterhin in Abrede stellen kann, ein Finanz-Online-Konto eingerichtet zu haben, und gleichzeitig behaupten kann, wie es einer anderen – ihm bekannten, aber dem Gericht namentlich nicht genannten Person – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen für die Eröffnung eines Finanz-Online-Konto möglich sein gewesen könnte, ein solches für ihn ohne sein Wissen zu errichten. So ist die Anmeldung zu FinanzOnline gemäß § 3 Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung persönlich beim Finanzamt Österreich sowie elektronisch oder schriftlich (per Fax) zulässig. Ist der anzumeldende Teilnehmer keine natürliche Person, so ist ausschließlich die persönliche Anmeldung zulässig. Eine postalische Zustellung der Zugangsdaten hat zu eigenen Handen (§ 21 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982) zu erfolgen; ist dies mangels einer inländischen Abgabestelle nicht möglich, so kommt eine postalische Zustellung der Zugangsdaten nicht in Betracht. Die persönliche Anmeldung ist vom Teilnehmer (bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter) vorzunehmen; soll die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten erfolgen, so hat sich dieser durch eine beglaubigte Spezialvollmacht auszuweisen.So ist die Anmeldung zu FinanzOnline gemäß Paragraph 3, Absatz eins, FinanzOnline-Verordnung persönlich beim Finanzamt Österreich sowie elektronisch oder schriftlich (per Fax) zulässig. Ist der anzumeldende Teilnehmer keine natürliche Person, so ist ausschließlich die persönliche Anmeldung zulässig. Eine postalische Zustellung der Zugangsdaten hat zu eigenen Handen (Paragraph 21, des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,) zu erfolgen; ist dies mangels einer inländischen Abgabestelle nicht möglich, so kommt eine postalische Zustellung der Zugangsdaten nicht in Betracht. Die persönliche Anmeldung ist vom Teilnehmer (bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter) vorzunehmen; soll die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten erfolgen, so hat sich dieser durch eine beglaubigte Spezialvollmacht auszuweisen. Gemäß § 3 Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung erfordert die Anmeldung zu FinanzOnline unter Verwendung der Funktion „Bürgerkarte“ (§ 4 Abs. 1 E-GovG) abweichend von Abs. 1 weder persönliche, noch elektronische oder schriftliche (per Fax) Anmeldung beim Finanzamt. Dies gilt nicht, wenn die eindeutige Identifikation des Bürgerkarteninhabers in den Datenbeständen der Abgabenverwaltung des Bundes mittels des Namens und Geburtsdatums des Bürgerkarteninhabers an Hand der in der Bürgerkarte eingetragenen Personenbindung (§ 4 Abs. 2 E-GovG) nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, FinanzOnline-Verordnung erfordert die Anmeldung zu FinanzOnline unter Verwendung der Funktion „Bürgerkarte“ (Paragraph 4, Absatz eins, E-GovG) abweichend von Absatz eins, weder persönliche, noch elektronische oder schriftliche (per Fax) Anmeldung beim Finanzamt. Dies gilt nicht, wenn die eindeutige Identifikation des Bürgerkarteninhabers in den Datenbeständen der Abgabenverwaltung des Bundes mittels des Namens und Geburtsdatums des Bürgerkarteninhabers an Hand der in der Bürgerkarte eingetragenen Personenbindung (Paragraph 4, Absatz 2, E-GovG) nicht möglich ist. Daraus ergibt sich, dass der BF denkmöglich die Anmeldung zu FinanzOnline persönlich oder mittels Bürgerkarte durchgeführt haben muss. Die neuere Version des BF, in der er auch bestätigt, einer „dritten Person“ seinen Reisepass und weitere Unterlagen zur Verfügung gestellt zu haben, würde mit der Darstellung des Finanzamtes Österreich und des Bundesministeriums für Finanzen übereinstimmen, derzufolge die Einrichtung eines Finanz- Online-Kontos ua die Identifizierung – z.B. mittels Vorlage eines Reisepasses – voraussetzt. Der Einrichtung seitens des Finanzamtes folgte die Zusendung der Zugangsdaten an den Ehegatten der BF. Ohne den Empfang dieser Zugangsdaten und deren Benutzung wäre es nicht möglich gewesen, das Finanz-Online-Konto zu nutzen. Dieses wurde jedoch benutzt und mit 02.09.2022 abgemeldet. All dies spricht aus Sicht des erkennenden Richters dafür, dass der Ehegatte der BF ein Finanz-Online-Konto eingerichtet hat und ihm auf diesem der Einkommensteuerbescheid 2017 vom 14.03.2023 am 15.03.2023 rechtswirksam zugestellt wurde. Daraus ergibt sich, dass der BF denkmöglich die Anmeldung zu FinanzOnline persönlich oder mittels Bürgerkarte durchgeführt haben muss. Die neuere Version des BF, in der er auch bestätigt, einer „dritten Person“ seinen Reisepass und weitere Unterlagen zur Verfügung gestellt zu haben, würde mit der Darstellung des Finanzamtes Österreich und des Bundesministeriums für Finanzen übereinstimmen, derzufolge die Einrichtung eines Finanz- Online-Kontos ua die Identifizierung – z.B. mittels Vorlage eines Reisepasses – voraussetzt. Der Einrichtung seitens des Finanzamtes folgte die Zusendung der Zugangsdaten an den Ehegatten der BF. Ohne den Empfang dieser Zugangsdaten und deren Benutzung wäre es nicht möglich gewesen, das Finanz-Online-Konto zu nutzen. Dieses wurde jedoch benutzt und mit 02.09.2022 abgemeldet. All dies spricht aus Sicht des erkennenden Richters dafür, dass der Ehegatte der BF ein Finanz-Online-Konto eingerichtet hat und ihm auf diesem der Einkommensteuerbescheid 2017 vom 14.03.2023 am 15.03.2023 rechtswirksam zugestellt wurde. , Vollständigkeitshalber sei festgehalten, dass E.H. der WKStA am 27.06.2022 eine Sachverhaltsdarstellung vom 25.06.2022 wegen „Betrugsverdacht“ und „Betrugsversuchsverdacht“ zu Lasten des Ehegatten der BF übermittelt hat, in der inhaltlich behauptet wurde, das für den Ehegatten der BF zuständige Finanzamt hätte am 14.03.2022 „einen widerrechtlichen Einkommensteuerbescheid 2017 erlassen, aber diesen nicht abgesandt, auch nicht online.“ Durch das Vorgehen des Finanzamtes sei dem Ehegatten der BF ein Schaden entstanden. Seitens der WKStA wurde diese Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien abgetreten. Mit Schreiben vom 09.05.2023 teilte die Staatsanwaltschaft Wien dem Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Sachverhaltsdarstellung vom 25.06.2022 mit, dass mit Verfügung vom 07.07.2022 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen unbekannte Täter mangels Vorliegens eines Anfangsverdachtes abgesehen wurde. Auch dieser Umstand spricht gegen das Vorbringen der BF und ihres Ehegatten, wonach der BF nie ein Finanz-Online-Konto errichtet hätte und ihm das Finanzamt nie den Einkommensteuerbescheid 2017 über dieses Finanz-Online-Konto zugestellt hätte. 2.
- Rechtliche Beurteilung: 2.3.
- Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 2.3.
- Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten: 2.3.2.
- Die zeitraumbezogen maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 lauten:2.3.2.
- Die zeitraumbezogen maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, lauten: § 24 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2008 (in Kraft getreten am 01.07.2008, außer Kraft getreten am 30.04.2017):Paragraph 24, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, (in Kraft getreten am 01.07.2008, außer Kraft getreten am 30.04.2017): „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.“ § 24 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017 (in Kraft seit 01.05.2017):Paragraph 24, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, (in Kraft seit 01.05.2017): „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“ § 25 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2015 (in Kraft getreten am 01.01.2016, außer Kraft getreten am 30.04.2017):Paragraph 25, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2015, (in Kraft getreten am 01.01.2016, außer Kraft getreten am 30.04.2017): „§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.„§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(3)Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.
(4)Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(4)Rückforderungen, die gemäß Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(5)Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.
(7)Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice.
(7)Absatz 4, gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice. (Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2004)“Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004,)“ § 25 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017 (in Kraft seit 01.05.2017):Paragraph 25, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, (in Kraft seit 01.05.2017): „§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.„§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(3)Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.
(4)Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(4)Rückforderungen, die gemäß Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(5)Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(7)Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice.
(7)Absatz 4, gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice. (Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2004)“Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004,)“ § 33 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008 (in Kraft seit 01.01.2009):Paragraph 33, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, (in Kraft seit 01.01.2009): „Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15 und gemäß Paragraph 81, Absatz 10, (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2001)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,)“ § 36 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 (in Kraft getreten am 01.07.2013, außer Kraft getreten am 30.06.2018):Paragraph 36, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, (in Kraft getreten am 01.07.2013, außer Kraft getreten am 30.06.2018): „Ausmaß § 36.
(1)[…]Paragraph 36,
(1)[…]
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
(3)Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten: A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:
- a)Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
- a)Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
- b)Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit.
- b)oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit.
- b)oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
- b)Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b,) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b,) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (Paragraph 14, Absatz 4,) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
- c)Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden.
- d)Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(4)–
(8)[…]“ § 36 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018 (in Kraft seit 01.01.2020):Paragraph 36, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (in Kraft seit 01.01.2020): „§ 36.
(1)Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
- 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
- 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
- 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
- 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.
(3)Bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten:
(3)Bei der Anrechnung von Einkommen (Paragraph 36 a,) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen.
(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(5)Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:
(5)Abweichend von Absatz eins, ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab
- Mai 1996 wie folgt vorzugehen: Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das
- Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 8, ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 18, Absatz 8, Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz eins, beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist Paragraph 18, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1989, zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das
- Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.
(6)§ 20 Abs. 6 und § 21a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“
(6)Paragraph 20, Absatz 6 und Paragraph 21 a, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“ § 36a AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013 (in Kraft seit 01.07.2013):Paragraph 36 a, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013, (in Kraft seit 01.07.2013): „Einkommen § 36a.
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Paragraph 36 a,
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3)Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
(3)Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
- Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;
- Steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;
- die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
- die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
- Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
- Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,.
(4)Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(4)Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
- bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
- bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
- bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
- bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.
(7)Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.“ § 36b AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998 (in Kraft seit 01.10.1998):Paragraph 36 b, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, (in Kraft seit 01.10.1998): „Umsatz § 36b.
(1)Der Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.Paragraph 36 b,
(1)Der Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.
(2)Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln.“ § 38 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977:Paragraph 38, AlVG, BGBl. Nr. 609/1977: Allgemeine Bestimmungen „§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ § 50 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2013 (in Kraft seit 01.07.2013):Paragraph 50, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013, (in Kraft seit 01.07.2013): „Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.“ Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom
- Juli 1973 betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung; NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973 (in Kraft bis 30.06.2018, gemäß § 80 Abs. 16 AlVG seit 01.07.2018 außer Kraft):Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom
- Juli 1973 betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung; NH-VO), Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973, (in Kraft bis 30.06.2018, gemäß Paragraph 80, Absatz 16, AlVG seit 01.07.2018 außer Kraft): „Beurteilung der Notlage § 2.
(1)Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.Paragraph 2,
(1)Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.“ „B. Anrechnung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) § 6.
(1)Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.Paragraph 6,
(1)Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(2)Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
(3)Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.
(3)Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Absatz 2,, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.
(4)Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem
- Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das
- Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des
- Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(4)Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Absatz 2,, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrec