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{'item': 'W267 2203604-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2023 GeschäftszahlW267 2203604-2 Spruch, , W267 2203604-2/8E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 11.04.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ESSL als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch Dr. Mario Züger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, vom 02.02.2023 sowie über dessen (Folge)Antrag auf internationalen Schutz vom 25.11.2021 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tage wie folgt zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ESSL als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch Dr. Mario Züger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, vom 02.02.2023 sowie über dessen (Folge)Antrag auf internationalen Schutz vom 25.11.2021 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tage wie folgt zu Recht: A) I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG stattgegeben. II. Der Antrag des XXXX auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des römisch 40 auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. III. XXXX wird gemäß § 8 Absatz 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch drei. römisch 40 wird gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. IV. XXXX wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.römisch vier. römisch 40 wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a leg. cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 leg. cit. von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 leg. cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, leg. cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, leg. cit. von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, leg. cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung am 11.04.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG aufgrund des vom Beschwerdeführer im Rahmen der erwähnten Tagsatzung ausdrücklich erklärten Verzichtes auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde beim VfGH (siehe VH-Protokoll OZ 5, Seite 16) sowie aufgrund des Umstandes, dass vom BFA binnen zweiwöchiger Frist keine Ausfertigung des Erkenntnisses begehrt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung am 11.04.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG aufgrund des vom Beschwerdeführer im Rahmen der erwähnten Tagsatzung ausdrücklich erklärten Verzichtes auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde beim VfGH (siehe VH-Protokoll OZ 5, Seite 16) sowie aufgrund des Umstandes, dass vom BFA binnen zweiwöchiger Frist keine Ausfertigung des Erkenntnisses begehrt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W267.2203604.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.