Obsah (20)
Art. 133§ 52§ 46§ 53§ 55§ 28§ 13§ 7§ 6§ 58§ 31§ 17Art. 130§ 292§ 8§ 2§ 16§ 130§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2023 GeschäftszahlG307 2268151-1 Spruch, G307 2268151-1/7E G307 2268151-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässigrömisch zwei. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig B) über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , St
A.: Kosovo, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Andreas REICHENBACH in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 09.05.2022, Zahl XXXX zu Recht erkannt:B) über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Kosovo, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Andreas REICHENBACH in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 09.05.2022, Zahl römisch 40 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n römisch eins. Die Beschwerde wird als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n II. Die Revision ist
Art 133Abs.
4. B-VG nicht zulässigrömisch zwei. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig , , Text
Entscheidungsgründe und Begründung:, Entscheidungsgründe und Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 09.05.2022, Zahl XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
§ 52Abs. 5 FPG i
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.),
§ 53Abs. 1 i
Vm § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) sowie
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.). 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 09.05.2022, Zahl römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) sowie
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.). 2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch den im Spruch angeführten Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) mit Schriftsatz vom 27.10.2022 Beschwerde. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof (gemeint wohl: vor dem Bundesverwaltungsgericht) durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid
§ 28Abs. 3 Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. In einem stellte der BF durch seinen RV den Antrag, den unter I.1.
- angeführten Bescheid zuzustellen, zumal dieser in Ermangelung einer Abgabestelle niemals rechtswirksam zugestellt worden sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch den im Spruch angeführten Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage mit Schriftsatz vom 27.10.2022 Beschwerde. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof (gemeint wohl: vor dem Bundesverwaltungsgericht) durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. In einem stellte der BF durch seinen Regierungsvorlage den Antrag, den unter römisch eins.1.
- angeführten Bescheid zuzustellen, zumal dieser in Ermangelung einer Abgabestelle niemals rechtswirksam zugestellt worden sei.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.11.2022 räumte das BFA dem BF Parteiengehör zur Behauptung ein, der erwähnte Bescheid sei niemals zugestellt worden.
- Hierauf erstattete der BF durch seinen RV mit Schriftsatz vom 16.12.2022 eine Antwort.
- Hierauf erstattete der BF durch seinen Regierungsvorlage mit Schriftsatz vom 16.12.2022 eine Antwort.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.01.2023, Zahl XXXX wurde der Antrag des BF vom 27.10.2022 auf ordnungsgemäße Zustellung des unter I.
- erwähnten Bescheides
§ 13Abs. 1 AVG i
Vm § 6 ZustellG abgewiesen und im Wesentlichen damit begründet, die Hinterlegung mit 16.05.2022 sei rechtswirksam erfolgt, weshalb von einem ordnungsgemäßen Zustellvorgang auszugehen sei.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.01.2023, Zahl römisch 40 wurde der Antrag des BF vom 27.10.2022 auf ordnungsgemäße Zustellung des unter römisch eins.
- erwähnten Bescheides
Paragraph 13, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 6, ZustellG abgewiesen und im Wesentlichen damit begründet, die Hinterlegung mit 16.05.2022 sei rechtswirksam erfolgt, weshalb von einem ordnungsgemäßen Zustellvorgang auszugehen sei.
- Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 28.02.2023 Beschwerde. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 27.02.2022 (gemeint wohl: 27.10.2022) auf ordnungsgemäße Zustellung des besagten Bescheides des BFA stattgegeben werde, in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung/Ermittlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
- Die gegenständlichen Beschwerden und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 02.03.2023 vorgelegt und langten am 07.03.2023 ein.
- Mit Schreiben vom 13.03.2023 erging an die Polizeiinspektion Großpetersdorf ein Amtshilfeersuchen bezüglich des Aufenthaltsortes des BF zwischen 15.05.2022 und 31.07.2022, ein weiteres Schreiben über dessen Verbleib zwischen 13.05.2022 und Juli 2022 wurde an das Einwohneramt in XXXX (Deutschland) gerichtet. Die Ermittlungsergebnisse zu diesen Anfragen langten am 27.03.2023 (PI XXXX ) bzw. 11.04.2023 (Einwohneramt) ein.
- Mit Schreiben vom 13.03.2023 erging an die Polizeiinspektion Großpetersdorf ein Amtshilfeersuchen bezüglich des Aufenthaltsortes des BF zwischen 15.05.2022 und 31.07.2022, ein weiteres Schreiben über dessen Verbleib zwischen 13.05.2022 und Juli 2022 wurde an das Einwohneramt in römisch 40 (Deutschland) gerichtet. Die Ermittlungsergebnisse zu diesen Anfragen langten am 27.03.2023 (PI römisch 40 ) bzw. 11.04.2023 (Einwohneramt) ein.
- Mit Schreiben vom 19.04.2023 wurde dem BF im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB) Parteiengehör zu den Antworten dieser Dienststellen eingeräumt und die besagten Schreiben im Anhang beigefügt.
- Der BF ließ die im Parteiengehör ihm gesetzte Frist von zwei Wochen ungenutzt verstreichen und erstattete dazu keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der unter I.
- angeführte Bescheid des BFA vom 09.05.2022 wurde dem BF am 16.05.2022 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs am 14.06.2022 in Rechtskraft.1.
- Der unter römisch eins.
- angeführte Bescheid des BFA vom 09.05.2022 wurde dem BF am 16.05.2022 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs am 14.06.2022 in Rechtskraft. 1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF zum Zeitpunkt der Zustellung des besagten Bescheides ortsabwesend war. 1.
- Der BF war von 02.06.2022 bis 31.08.2022 bei XXXX im Arbeiterdienstverhältnis beschäftigt, konsumierte innerhalb dieses Zeitraums keinen Urlaub, befand sich nicht im Krankenstand und war währenddessen auf Baustellen in XXXX tätig, wobei sein Arbeitstag um 07:00 Uhr begann und um 17:00 Uhr endete.1.
- Der BF war von 02.06.2022 bis 31.08.2022 bei römisch 40 im Arbeiterdienstverhältnis beschäftigt, konsumierte innerhalb dieses Zeitraums keinen Urlaub, befand sich nicht im Krankenstand und war währenddessen auf Baustellen in römisch 40 tätig, wobei sein Arbeitstag um 07:00 Uhr begann und um 17:00 Uhr endete. 1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der BF in der Zeit von 13.05.2022 bis Anfang Juli 2022 in der XXXX in XXXX aufgehalten hat.1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der BF in der Zeit von 13.05.2022 bis Anfang Juli 2022 in der römisch 40 in römisch 40 aufgehalten hat. 1.
- Der BF war zuletzt von 07.12.2015 bis 21.11.2022 an der Anschrift „ XXXX “ gemeldet.1.
- Der BF war zuletzt von 07.12.2015 bis 21.11.2022 an der Anschrift „ römisch 40 “ gemeldet. 1.
- Der BF war in Kenntnis des gegen ihn geführten Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und abgehaltenen mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Der BF war laut Inhalt des auf seinen Namen lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) vom 08.03.2023 innerhalb der unter II.1.
- angeführten Zeitspanne an der dort angeführten Adresse gemeldet. Aus dem Schreiben der Polizeiinspektion XXXX vom 27.03.2023 geht unmissverständlich hervor, dass der BF vom 02.06.2023 bis Ende August 2022 bei XXXX beschäftigt war. Darin enthalten sind die Angaben des vormaligen Arbeitgebers des BF. Diese Aussage ist zudem mit dem Inhalt des auf den BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges in Einklang zu bringen. Der BF war laut Inhalt des auf seinen Namen lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) vom 08.03.2023 innerhalb der unter römisch zwei.1.
- angeführten Zeitspanne an der dort angeführten Adresse gemeldet. Aus dem Schreiben der Polizeiinspektion römisch 40 vom 27.03.2023 geht unmissverständlich hervor, dass der BF vom 02.06.2023 bis Ende August 2022 bei römisch 40 beschäftigt war. Darin enthalten sind die Angaben des vormaligen Arbeitgebers des BF. Diese Aussage ist zudem mit dem Inhalt des auf den BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges in Einklang zu bringen. Somit ist davon auszugehen, dass sich der BF innerhalb dieses Zeitraums an seiner Meldeanschrift aufgehalten hat. Auch die Antwort des Einwohnermeldeamtes XXXX vom 04.04.2023 förderte keine Meldung zwischen 13.05.2022 und Anfang Juli 2022 in der dortigen Gemeinde zu Tage. Da der BF bis 21.11.2022 an der Zustellanschrift in Österreich gemeldet war und eine Antwort auf das ihm zugegangene Parteiengehör schuldig blieb, ist davon auszugehen, dass er zum besagten Zeitpunkt nicht ortsabwesend war und die Zustellung durch Hinterlegung somit ordnungsgemäß erfolgte. Als Konsequenz daraus ist auch von der Rechtskraft des Bescheides mit 14.06.2022 auszugehen.Somit ist davon auszugehen, dass sich der BF innerhalb dieses Zeitraums an seiner Meldeanschrift aufgehalten hat. Auch die Antwort des Einwohnermeldeamtes römisch 40 vom 04.04.2023 förderte keine Meldung zwischen 13.05.2022 und Anfang Juli 2022 in der dortigen Gemeinde zu Tage. Da der BF bis 21.11.2022 an der Zustellanschrift in Österreich gemeldet war und eine Antwort auf das ihm zugegangene Parteiengehör schuldig blieb, ist davon auszugehen, dass er zum besagten Zeitpunkt nicht ortsabwesend war und die Zustellung durch Hinterlegung somit ordnungsgemäß erfolgte. Als Konsequenz daraus ist auch von der Rechtskraft des Bescheides mit 14.06.2022 auszugehen. Der Aufenthalt in Deutschland in der Unterkunft der Tante des BF war somit nicht glaubhaft. Aus dem – durch Unterlagen belegten – Krankenhausaufenthalt der Tante ( XXXX ) alleine lässt sich ein Verbleib in Oberhausen nicht ableiten. Auch blieb der BF eine Übermittlung seiner Passkopie schuldig, sodass er die seine Ortsabwesenheit betreffenden Ausführungen nicht untermauern konnte.Der Aufenthalt in Deutschland in der Unterkunft der Tante des BF war somit nicht glaubhaft. Aus dem – durch Unterlagen belegten – Krankenhausaufenthalt der Tante ( römisch 40 ) alleine lässt sich ein Verbleib in Oberhausen nicht ableiten. Auch blieb der BF eine Übermittlung seiner Passkopie schuldig, sodass er die seine Ortsabwesenheit betreffenden Ausführungen nicht untermauern konnte. Die Kenntnis des BF von dem gegen ihn geführten Aufenthaltsbeendigungsverfahren ist der Zustellung des schriftlichen Parteiengehörs vom 25.06.2021 und seiner Einvernahme vom 17.02.2022 geschuldet. Im Ergebnis konnte der BF den Erwägungen des BFA zur ordnungsmäßigen Zustellung nicht substantiiert entgegentreten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.
§ 7Abs.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.1.2.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.01.2023: Der mit „Anbringen“ betitelte § 13 AVG (Abs. 1 und 2) lautet:Der mit „Anbringen“ betitelte Paragraph 13, AVG (Absatz eins und 2) lautet: § 13.
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2)Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Die hier zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des ZustG lauten: Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
- „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort; Durchführung der Zustellung §
- Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht eine andere Form der Zustellung vorsehen, hat die Zustellung durch einen Zustelldienst, durch Bedienstete der Behörde oder, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, durch Organe der Gemeinden zu erfolgen.Paragraph 3, Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht eine andere Form der Zustellung vorsehen, hat die Zustellung durch einen Zustelldienst, durch Bedienstete der Behörde oder, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, durch Organe der Gemeinden zu erfolgen. Stellung des Zustellers §
- Wer mit der Zustellung betraut ist (Zusteller), handelt hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung als Organ der Behörde, deren Dokument zugestellt werden soll.Paragraph 4, Wer mit der Zustellung betraut ist (Zusteller), handelt hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung als Organ der Behörde, deren Dokument zugestellt werden soll. Mehrmalige Zustellung §
- Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.Paragraph 6, Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus. Änderung der Abgabestelle § 8.
(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Paragraph 8,
(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2)Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Zustellung an den Empfänger § 13.
(1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.Paragraph 13,
(1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
(2)Bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist.
(3)Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.
(4)Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden. Hinterlegung § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Unmittelbare Ausfolgung §
- Dem Empfänger können
- versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde,
- Dokumente, die die Behörde an eine andere Dienststelle übermittelt hat, unmittelbar bei dieserParagraph 24, Dem Empfänger können,
- versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde,,
- Dokumente, die die Behörde an eine andere Dienststelle übermittelt hat, unmittelbar bei dieser ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde bzw. von der Dienststelle zu beurkunden; § 22 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde bzw. von der Dienststelle zu beurkunden; Paragraph 22, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch
§ 292ZPO i
Vm § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es läge ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (VwGH vom 26.11.2008, Zahl 2005/08/0089). Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch
Paragraph 292, ZPO in Verbindung mit Paragraph 47, AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es läge ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (VwGH vom 26.11.2008, Zahl 2005/08/0089). Die herrschende Ansicht der Rechtsprechung kommt zu dem Schluss, dass bei Einhaltung der Zustellvorschriften vom Vorliegen einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen ist (VwGH vom 28.09.1995, Zahl 95/18/0729). Einem Antrag auf neuerliche Zustellung wäre nur dann Folge zu geben, wenn die Zustellung durch Hinterlegung nicht rechtswirksam ist. Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Aus § 6 ZustG ergibt sich nämlich, dass kein Recht auf neuerliche Zustellung besteht, wenn die Bescheidzustellung bereits rechtswirksam erfolgt ist (VwGH vom 17.10.2006, Zahl 2005/20/0217).Einem Antrag auf neuerliche Zustellung wäre nur dann Folge zu geben, wenn die Zustellung durch Hinterlegung nicht rechtswirksam ist. Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Aus Paragraph 6, ZustG ergibt sich nämlich, dass kein Recht auf neuerliche Zustellung besteht, wenn die Bescheidzustellung bereits rechtswirksam erfolgt ist (VwGH vom 17.10.2006, Zahl 2005/20/0217).
§ 8Abs. 1 Zust
G hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert oder aufgibt, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist
§ 8Abs. 2 Zust
G (soweit die Verfahrensvorschriften nichts Anderes vorsehen) die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (siehe VwGH vom 25.05.2020, Zahl Ra 2018/19/0708). § 23 ZustG regelt die Anordnung und Durchführung der Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch.
Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert oder aufgibt, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist
Paragraph 8, Absatz 2, ZustG (soweit die Verfahrensvorschriften nichts Anderes vorsehen) die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (siehe VwGH vom 25.05.2020, Zahl Ra 2018/19/0708). Paragraph 23, ZustG regelt die Anordnung und Durchführung der Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch. Die Ermächtigung
§ 8Abs. 2 Zust
G, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, setzt demnach voraus, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde und, dass eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (VwGH vom 22.01.2014, Zahl 2013/22/0313).Die Ermächtigung
Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, setzt demnach voraus, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde und, dass eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (VwGH vom 22.01.2014, Zahl 2013/22/0313). Unter Abgabestelle sind
§ 2Z 4 Zust
G die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anläßlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort zu verstehen. Als „bisherige Abgabestelle“ iSd § 8 Abs. 1 ZustG ist jene Abgabestelle anzusehen, die der Behörde nach dem Kenntnisstand der Partei im konkreten Verfahren als ihre Abgabestelle bekannt ist (vgl. RIS-Justiz RS0006044). Auf die meldebehördliche Anmeldung kommt es beim Begriff der Abgabestelle generell nicht an. Unter Abgabestelle sind
Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anläßlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort zu verstehen. Als „bisherige Abgabestelle“ iSd Paragraph 8, Absatz eins, ZustG ist jene Abgabestelle anzusehen, die der Behörde nach dem Kenntnisstand der Partei im konkreten Verfahren als ihre Abgabestelle bekannt ist vergleiche RIS-Justiz RS0006044). Auf die meldebehördliche Anmeldung kommt es beim Begriff der Abgabestelle generell nicht an. Wie schon im bekämpften Bescheid auf den Seiten 10 bis 13 hervorgehoben, war der BF in Kenntnis des gegen ihn geführten fremdenrechtlichen Verfahrens, welches zur Erlassung des Einreiseverbotes und der Rückkehrentscheidung führte. Verschärfend tritt hinzu, dass er den – durch die Anfragen beim Einwohnermeldeamt Oberhausen und die PI XXXX – zu Tage geförderten Ermittlungsergebnissen, er sei zwischen 13.05.2022 und Anfang Juli 2022 nicht in Deutschland gemeldet gewesen und sei seiner angestammten Beschäftigung nachgegangen, nicht entgegentrat, indem er eine Antwort auf das an ihn gerichtete Parteiengehör schuldig blieb. Somit ist von einer rechtswirksamen Zustellung mit 16.05.2022 auszugehen.Wie schon im bekämpften Bescheid auf den Seiten 10 bis 13 hervorgehoben, war der BF in Kenntnis des gegen ihn geführten fremdenrechtlichen Verfahrens, welches zur Erlassung des Einreiseverbotes und der Rückkehrentscheidung führte. Verschärfend tritt hinzu, dass er den – durch die Anfragen beim Einwohnermeldeamt Oberhausen und die PI römisch 40 – zu Tage geförderten Ermittlungsergebnissen, er sei zwischen 13.05.2022 und Anfang Juli 2022 nicht in Deutschland gemeldet gewesen und sei seiner angestammten Beschäftigung nachgegangen, nicht entgegentrat, indem er eine Antwort auf das an ihn gerichtete Parteiengehör schuldig blieb. Somit ist von einer rechtswirksamen Zustellung mit 16.05.2022 auszugehen. Das in der Beschwerde getätigte Vorbringen, XXXX hätte als Zeugin einvernommen werden müssen, geht angesichts der eindeutigen Angaben des ehemaligen Arbeitgebers des BF wie vor dem Hintergrund der fehlenden Meldung in Deutschland zwischen Mitte Mai 2022 und Anfang Juli 2022 (hier besteht
§ 17Abs.
1 des deutschen Bundesmeldegesetzes bei einer derart langen Zeitspanne Meldepflicht) ins Leere. Die übrigen im Rechtsmittel gemachten Ausführungen zur vermeintlichen Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheides wegen nicht rechtswirksamer Zustellung sind anhand der soeben geschilderten Fakten ebenso ohne Substanz. Das in der Beschwerde getätigte Vorbringen, römisch 40 hätte als Zeugin einvernommen werden müssen, geht angesichts der eindeutigen Angaben des ehemaligen Arbeitgebers des BF wie vor dem Hintergrund der fehlenden Meldung in Deutschland zwischen Mitte Mai 2022 und Anfang Juli 2022 (hier besteht
Paragraph 17, Absatz eins, des deutschen Bundesmeldegesetzes bei einer derart langen Zeitspanne Meldepflicht) ins Leere. Die übrigen im Rechtsmittel gemachten Ausführungen zur vermeintlichen Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheides wegen nicht rechtswirksamer Zustellung sind anhand der soeben geschilderten Fakten ebenso ohne Substanz. Im Ergebnis erwies sich die Beschwerde daher als unbegründet und war demgemäß abzuweisen. 3.3. Zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung: 3.3.1.
§ 16. Abs.
1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.3.3.1.
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Absatz 2 und des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.
§ 7Abs. 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
§ 130Abs.
1 Z 1 B-VG (sogenannte Bescheidbeschwerde) vier Wochen. Sie beginnt
Z 1 leg cit in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (sogenannte Bescheidbeschwerde) vier Wochen. Sie beginnt
Ziffer eins, leg cit in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
§ 8Abs. 1 Zustell
G hat eine Partei die während des Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG hat eine Partei die während des Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
§ 13Abs. 1 Zustell
G ist dem Empfänger das Dokument an der Abgabestelle zuzustellen.
Paragraph 13, Absatz eins, ZustellG ist dem Empfänger das Dokument an der Abgabestelle zuzustellen. Der mit „Zustellung an den Empfänger“ betitelte § 13 ZustG lautet:Der mit „Zustellung an den Empfänger“ betitelte Paragraph 13, ZustG lautet: § 13.
(1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.Paragraph 13,
(1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
(2)Bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist.
(3)Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.
(4)Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden. (Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) § 22 Abs.1 ZustG normiert, dass die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden ist. Paragraph 22, Absatz eins, ZustG normiert, dass die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden ist. § 32 AVG lautet:Paragraph 32, AVG lautet: „§ 32.
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats“ § 33 AVG lautet:Paragraph 33, AVG lautet: „§ 33.
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4)Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“ 3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei und unstrittig ergibt, dass der in Rede stehende Bescheid des BFA am 16.05.2022 durch Hinterlegung zugestellt wurde (vgl. VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040 hinsichtlich der dem Rückschein zukommenden Stellung einer öffentlichen Urkunde). Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei und unstrittig ergibt, dass der in Rede stehende Bescheid des BFA am 16.05.2022 durch Hinterlegung zugestellt wurde vergleiche VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040 hinsichtlich der dem Rückschein zukommenden Stellung einer öffentlichen Urkunde). Ausgehend davon, dass der, den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 BFA-VG entsprechende, Bescheid eine korrekte – mehrsprachige – Rechtsmittelbelehrung enthielt, begann im gegenständlichen Fall der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist
§ 7Abs. 4 Z 1 Vw
GVG iVm. §§ 32 und 33 AVG am Montag, den 16.05.2022 und endete mit Ablauf des Montags, den 30.05.2022.Ausgehend davon, dass der, den Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG entsprechende, Bescheid eine korrekte – mehrsprachige – Rechtsmittelbelehrung enthielt, begann im gegenständlichen Fall der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 32 und 33 AVG am Montag, den 16.05.2022 und endete mit Ablauf des Montags, den 30.05.
- 3.2.
- Die gegenständliche Beschwerde wurde am 27.10.2022 beim BFA eingebracht. Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufenen Rechtsmittelfrist und in Ermangelung fehlender, plausibler Ausführungen zu einer allfälligen Ortsabwesenheit (siehe oben), ist das Rechtsmittel als verspätet eingebracht anzusehen. Im konkreten Fall hat das beschließende Gericht anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029).3.2.
- Die gegenständliche Beschwerde wurde am 27.10.2022 beim BFA eingebracht. Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufenen Rechtsmittelfrist und in Ermangelung fehlender, plausibler Ausführungen zu einer allfälligen Ortsabwesenheit (siehe oben), ist das Rechtsmittel als verspätet eingebracht anzusehen. Im konkreten Fall hat das beschließende Gericht anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen vergleiche VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029). Die Beschwerde war im Ergebnis sohin als verspätet zurückzuweisen.
- Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
§ 21Abs.
7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G307.2268151.1.00