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{'item': 'G314 2251193-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2023 GeschäftszahlG314 2251193-1 Spruch, G314 2251193-1/15E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 26.04.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der venezolanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , XXXX , betreffend internationalen Schutz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.02.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der venezolanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , römisch 40 , betreffend internationalen Schutz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.02.2023 zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.II. Im Übrigen wird der Beschwerde Folge gegeben und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids dahingehend abgeändert, dass es richtig zu lauten hat: „Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wird der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Venezuela zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wird ihr eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.“ Die Spruchpunkte III. bis V. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.A) römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen., römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde Folge gegeben und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids dahingehend abgeändert, dass es richtig zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wird der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Venezuela zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird ihr eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.“ Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Asylrechtlich relevante Verfolgungshandlungen sind gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG iVm Art 9 Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen. Das ist nicht schlechthin jede diskriminierende Maßnahme, sondern nur solche, die von einem staatlichen Akteur ausgehen und in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Bei einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung ist dies nur dann der Fall, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, die Verfolgungshandlungen hintan zu halten und nicht schon dann, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Angriffe durch Dritte präventiv zu schützen. Eine Verfolgung wegen der politischen Gesinnung iSd AsylG liegt dann vor, wenn der Asylwerber eine politische Überzeugung vertritt, die von der durch die Regierung vertretenen abweicht und die von dieser nicht toleriert wird oder Widerstand gegen die staatliche Ordnung leistet, also eine oppositionelle Gesinnung vertritt, die den herkunftsstaatlichen Behörden zur Kenntnis gelangt oder dem Asylwerber von diesen unterstellt wird.Asylrechtlich relevante Verfolgungshandlungen sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG in Verbindung mit Artikel 9, Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen. Das ist nicht schlechthin jede diskriminierende Maßnahme, sondern nur solche, die von einem staatlichen Akteur ausgehen und in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Bei einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung ist dies nur dann der Fall, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, die Verfolgungshandlungen hintan zu halten und nicht schon dann, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Angriffe durch Dritte präventiv zu schützen. Eine Verfolgung wegen der politischen Gesinnung iSd AsylG liegt dann vor, wenn der Asylwerber eine politische Überzeugung vertritt, die von der durch die Regierung vertretenen abweicht und die von dieser nicht toleriert wird oder Widerstand gegen die staatliche Ordnung leistet, also eine oppositionelle Gesinnung vertritt, die den herkunftsstaatlichen Behörden zur Kenntnis gelangt oder dem Asylwerber von diesen unterstellt wird. Die von der Beschwerdeführerin (BF) vorgebrachten Gründe waren nicht geeignet, eine aktuelle und landesweite Verfolgung der BF in ihrem Herkunftsland aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festzustellen. Weder die Pensionierung und die Überfälle auf ihre Person auf offener Straße, noch die Vorfälle anlässlich ihrer Teilnahme an Kundgebungen lassen einen Rückschluss auf eine Verfolgung ihrer Person zu. Auch die intensive Sicherheitskontrolle am Flughafen bei ihrer Ausreise kann nicht unter den Begriff „Verfolgung“ subsumiert werden, da diese durch Mitarbeiter der Fluglinie und nicht durch staatliche Akteure vorgenommen wurden, objektiv kein Zusammenhang mit ihrer politischen Einstellung hergestellt werden konnte und ihr schlussendlich die Ausreise problemlos gewährt wurde. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass diese Kontrollen in Zusammenhang mit der damaligen COVID-Situation standen. Andere Fluchtgründe wurden von der BF in der Möglichkeitsform formuliert, wie z.B. dass Personen von den „Collectivos“ angegriffen werden können, wenn sie politisch aktiv sind oder Wohnungen beschlagnahmt werden könnten. Die BF vermochte jedoch nicht aufzuzeigen, dass sie selber konkret im Focus dieser Gruppierung steht. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wiederholt darauf hingewiesen hat, dass eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung der nach Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (z.B. VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309), ist bei der BF eine über das Maß einer schwierigen Lebenssituation hinausreichende Gefahr, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Venezuela zu erfahren, zu erwarten. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wiederholt darauf hingewiesen hat, dass eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung der nach Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (z.B. VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309), ist bei der BF eine über das Maß einer schwierigen Lebenssituation hinausreichende Gefahr, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Venezuela zu erfahren, zu erwarten. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass die BF im Fall ihrer Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK unterworfen zu werden. Sie ist alleinstehend und bereits vor vielen Jahren aus dem regulären Arbeitsmarkt ausgeschieden. Angesichts ihres Alters und der schweren humanitären Krise in Venezuela ist eine Rückkehr dorthin derzeit nicht möglich, weil sie Gefahr läuft, dass sie ihre Grundbedürfnisse wie Wohnraum und Nahrung nicht befriedigen wird können und in Venezuela nicht einmal die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Ihr ihn Venezuela lebender Sohn – der selber vorhat, das Land zu verlassen – kann sie ebensowenig unterstützen wie ihre älteren Kinder, die das Land durchwegs bereits verlassen haben. Mit ihren Geschwistern, die in Venezuela leben, hat die BF schon längere Zeit keinen Kontakt mehr. Daher ist das Bestehen eines tragfähigen familiären oder sozialen Netzes zu verneinen. Da die Rückkehr der BF nach Venezuela es somit als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass für sie dort die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse besteht, durch die ihre Rechte nach Art 2 und 3 EMRK verletzt werden, ist ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Venezuela zuzuerkennen. Dementsprechend ist ihr auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG zu erteilen. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids haben als Folge dieser Entscheidung ersatzlos zu entfallen. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass die BF im Fall ihrer Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK unterworfen zu werden. Sie ist alleinstehend und bereits vor vielen Jahren aus dem regulären Arbeitsmarkt ausgeschieden. Angesichts ihres Alters und der schweren humanitären Krise in Venezuela ist eine Rückkehr dorthin derzeit nicht möglich, weil sie Gefahr läuft, dass sie ihre Grundbedürfnisse wie Wohnraum und Nahrung nicht befriedigen wird können und in Venezuela nicht einmal die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Ihr ihn Venezuela lebender Sohn – der selber vorhat, das Land zu verlassen – kann sie ebensowenig unterstützen wie ihre älteren Kinder, die das Land durchwegs bereits verlassen haben. Mit ihren Geschwistern, die in Venezuela leben, hat die BF schon längere Zeit keinen Kontakt mehr. Daher ist das Bestehen eines tragfähigen familiären oder sozialen Netzes zu verneinen. Da die Rückkehr der BF nach Venezuela es somit als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass für sie dort die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse besteht, durch die ihre Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt werden, ist ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Venezuela zuzuerkennen. Dementsprechend ist ihr auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG zu erteilen. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids haben als Folge dieser Entscheidung ersatzlos zu entfallen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.04.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.04.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2251193.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.