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{'item': 'G314 2264764-1'}

Obsah (5)§ 67§ 70Art 133§ 9§ 29

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2023 GeschäftszahlG314 2264764-1 Spruch, G314 2264764-1/12E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 28.04.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNIS

§ 67

Abs 1 und 2 FPG wird gegen die Beschwerdeführerin ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. „I.

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen die Beschwerdeführerin ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. II.

§ 70

Abs 3 FPG wird der Beschwerdeführerin ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.“römisch zwei.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wird der Beschwerdeführerin ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.“ B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführerin (BF) hielt sich zur Zeit der Begehung der Straftat nach einer ca. einjährigen Unterbrechung ihres Inlandsaufenthalts erst wieder seit kurzem in Österreich auf. Sie war hier nie erwerbstätig und hat somit mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Die Beschwerdeführerin (BF) hielt sich zur Zeit der Begehung der Straftat nach einer ca. einjährigen Unterbrechung ihres Inlandsaufenthalts erst wieder seit kurzem in Österreich auf. Sie war hier nie erwerbstätig und hat somit mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Das persönliche Verhalten der BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt Sie wurde zwar erstmals straffällig, brachte aber ihren Lebenspartner durch mehrere Stichverletzungen in Lebensgefahr. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (siehe zuletzt VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Die BF befindet sich noch in Strafhaft, sodass noch kein relevanter Beobachtungszeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit vorliegt. Daher ist noch nicht von einer Minderung oder gar einem Wegfall ihrer durch die Verurteilung indizierten Gefährlichkeit auszugehen. Das persönliche Verhalten der BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt Sie wurde zwar erstmals straffällig, brachte aber ihren Lebenspartner durch mehrere Stichverletzungen in Lebensgefahr. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (siehe zuletzt VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Die BF befindet sich noch in Strafhaft, sodass noch kein relevanter Beobachtungszeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit vorliegt. Daher ist noch nicht von einer Minderung oder gar einem Wegfall ihrer durch die Verurteilung indizierten Gefährlichkeit auszugehen. Die BF hielt sich zwar nach Beendigung der Pflichtschule immer wieder in Österreich auf, ging aber hier nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach und hat auch keine relevanten Integrationsbemühungen unternommen. In der Slowakei muss sie nicht zu ihrem gewalttätigen Stiefvater zurückkehren, sondern kann sich auch beispielweise wieder in der Stadt aufhalten, wo sie zuletzt erwerbstätig war, und dort die beabsichtigte Berufsausbildung in Angriff nehmen. Sie hat hier zwar Freundschaften geknüpft und einen Bekanntenkreis aufgebaut, hat aber auch noch Bindungen zu ihrem Heimatstaat, wo sie einen Großteil ihres Lebens verbracht hat. Sie kann den Kontakt zu ihren in Österreich lebenden Freunden auch über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie bei Besuchen außerhalb Österreichs pflegen. Es ist ihr daher zumutbar, sich wieder außerhalb von Österreich niederzulassen, zumal sie in einem erwerbsfähigen Alter und grundsätzlich gesund ist. Aufgrund der durch die Schwere der Straftat manifestierten Wiederholungsgefahr ist – auch bei Berücksichtigung der privaten und familiären Verhältnisse der BF – der grundsätzliche Ausspruch eines Aufenthaltsverbots nicht zu beanstanden. Da sie als junge Erwachsene erstmals straffällig wurde, ist angesichts der erhöhten spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs und des positiven Vollzugsverhaltens die Dauer des Aufenthaltsverbots auf fünf Jahre zu verkürzen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.Aufgrund der durch die Schwere der Straftat manifestierten Wiederholungsgefahr ist – auch bei Berücksichtigung der privaten und familiären Verhältnisse der BF – der grundsätzliche Ausspruch eines Aufenthaltsverbots nicht zu beanstanden. Da sie als junge Erwachsene erstmals straffällig wurde, ist angesichts der erhöhten spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs und des positiven Vollzugsverhaltens die Dauer des Aufenthaltsverbots auf fünf Jahre zu verkürzen. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.

§ 70

Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise genügt es nicht, dafür auf eine (die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende) Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort zu erfolgen hat. Die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. Da solche besonderen Umstände hier nicht vorliegen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ist der BF ein Durchsetzungsaufschub in der gesetzlichen Dauer von einem Monat zu erteilen. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung

§ 9BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe Vw

GH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung

Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.04.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht

§ 29Abs 5 Vw

GVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

§ 29Abs 4 Vw

GVG gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.04.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht

Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2264764.1.01

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