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{'item': 'G314 2271602-1'}

Obsah (7)Art 133§ 67§ 70§ 18Art 8§ 9§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2023 GeschäftszahlG314 2271602-1 Spruch, G314 2271602-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2022 verhaftet und in der Folge in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .2022 wurde er aufgefordert, sich zu der für den Fall seiner rechtskräftigen Verurteilung beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Er erstattete eine von ihm selbst verfasste Stellungnahme sowie eine weitere über seine damalige Rechtsvertreterin. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2022 verhaftet und in der Folge in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten. Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 .2022 wurde er aufgefordert, sich zu der für den Fall seiner rechtskräftigen Verurteilung beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Er erstattete eine von ihm selbst verfasste Stellungnahme sowie eine weitere über seine damalige Rechtsvertreterin. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde über den BF eine 32-monatige, teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt.Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde über den BF eine 32-monatige, teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF

§ 67

Abs 1 und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 70

Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde

§ 18Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Er lebe in Österreich zwar mit seiner Mutter und seinem Halbbruder zusammen, könne von ihnen aber in seinem Herkunftsstaat besucht werden. Er sei nicht selbsterhaltungsfähig. Aufgrund der absichtlichen schweren Körperverletzung und des Suchtgiftkonsums bestehe eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Da er als Ersttäter zu einer empfindlichen Haftstrafe verurteilt worden sei, sei seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, sodass ihm kein Durchsetzungsaufschub zu gewähren sei. Aus diesem Grund sei auch einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen, zumal es dem BF zumutbar sei, den Ausgang des Verfahrens in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Er lebe in Österreich zwar mit seiner Mutter und seinem Halbbruder zusammen, könne von ihnen aber in seinem Herkunftsstaat besucht werden. Er sei nicht selbsterhaltungsfähig. Aufgrund der absichtlichen schweren Körperverletzung und des Suchtgiftkonsums bestehe eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Da er als Ersttäter zu einer empfindlichen Haftstrafe verurteilt worden sei, sei seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, sodass ihm kein Durchsetzungsaufschub zu gewähren sei. Aus diesem Grund sei auch einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen, zumal es dem BF zumutbar sei, den Ausgang des Verfahrens in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Dagegen richtet sich die Beschwerde, mit der der BF (neben der Durchführung einer Verhandlung und der Einvernahme seiner Mutter als Zeugin) die Aufhebung (gemeint offenbar: Behebung) des Aufenthaltsverbots, in eventu die Reduktion von dessen Dauer beantragt. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Begründend wird ausgeführt, dass sich das BFA einen persönlichen Eindruck von ihm hätte verschaffen müssen. Dabei hätte sich herausgestellt, dass er seine Taten bereue und sich entschlossen habe, sein Leben zukünftig zu ändern. Außerdem bestünde ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Mutter, die ihre minderjährigen Kinder ohne Unterstützung des BF nicht versorgen könne, weil sie von deren Vater nicht unterstützt werde. Auch die guten Deutschkenntnisse des BF und der Umstand, dass er in seinem Herkunftsstaat weder Familienangehörige noch Vermögen habe, hätte berücksichtigt werden müssen. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte sich nach Einvernahme des BF ergeben, dass er keine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei und dass seine persönlichen Interessen nach Art 8 EMRK die gegenläufigen öffentlichen Interessen überwiegen würden. Er habe nach einem schweren Arbeitsunfall Krankengeld bezogen und Schwierigkeiten gehabt, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, was ihm jedoch kurz vor seiner Inhaftierung gelungen sei. Ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot sei nicht verhältnismäßig, zumal er nur ein Mal strafgerichtlich verurteilt worden sei.Dagegen richtet sich die Beschwerde, mit der der BF (neben der Durchführung einer Verhandlung und der Einvernahme seiner Mutter als Zeugin) die Aufhebung (gemeint offenbar: Behebung) des Aufenthaltsverbots, in eventu die Reduktion von dessen Dauer beantragt. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Begründend wird ausgeführt, dass sich das BFA einen persönlichen Eindruck von ihm hätte verschaffen müssen. Dabei hätte sich herausgestellt, dass er seine Taten bereue und sich entschlossen habe, sein Leben zukünftig zu ändern. Außerdem bestünde ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Mutter, die ihre minderjährigen Kinder ohne Unterstützung des BF nicht versorgen könne, weil sie von deren Vater nicht unterstützt werde. Auch die guten Deutschkenntnisse des BF und der Umstand, dass er in seinem Herkunftsstaat weder Familienangehörige noch Vermögen habe, hätte berücksichtigt werden müssen. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte sich nach Einvernahme des BF ergeben, dass er keine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei und dass seine persönlichen Interessen nach Artikel 8, EMRK die gegenläufigen öffentlichen Interessen überwiegen würden. Er habe nach einem schweren Arbeitsunfall Krankengeld bezogen und Schwierigkeiten gehabt, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, was ihm jedoch kurz vor seiner Inhaftierung gelungen sei. Ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot sei nicht verhältnismäßig, zumal er nur ein Mal strafgerichtlich verurteilt worden sei. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, den angefochtenen Bescheid zu bestätigen, und wies darauf hin, dass geplant sei, den BF nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug, die voraussichtlich am XXXX -2023 erfolgen werden, in seinen Herkunftsstaat abzuschieben.Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, den angefochtenen Bescheid zu bestätigen, und wies darauf hin, dass geplant sei, den BF nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug, die voraussichtlich am römisch 40 -2023 erfolgen werden, in seinen Herkunftsstaat abzuschieben. Feststellungen: Der BF ist tschechischer Staatsangehöriger. Er kam am XXXX in der tschechischen Stadt XXXX zur Welt. Seine Muttersprache ist Tschechisch; er beherrscht daneben auch die deutsche Sprache. Der BF ist tschechischer Staatsangehöriger. Er kam am römisch 40 in der tschechischen Stadt römisch 40 zur Welt. Seine Muttersprache ist Tschechisch; er beherrscht daneben auch die deutsche Sprache. Der BF machte in Tschechien, wo er zuletzt im Ort XXXX in der Nähe von XXXX wohnte, nach der Pflichtschule eine XXXX , die er jedoch nicht abschloss. Im XXXX 2020 übersiedelte er nach Österreich, wo er seither zusammen mit seiner Mutter, einer tschechischen Staatsangehörigen, die in Österreich erwerbstätig ist, lebt. Zu seinem Vater hat er keinen Kontakt. Der BF war im Bundesgebiet (nach einer geringfügigen Beschäftigung im XXXX 2019) von XXXX bis XXXX 2020, von XXXX 2020 bis XXXX 2021 und von Oktober bis XXXX 2022 als Arbeiter erwerbstätig. Von XXXX 2021 bis XXXX 2021 bezog er Arbeitslosengeld, danach bis XXXX 2022 Krankengeld, im XXXX 2022 Arbeitslosengeld und im XXXX 2022 Notstandshilfe. Am XXXX .2021 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Der BF machte in Tschechien, wo er zuletzt im Ort römisch 40 in der Nähe von römisch 40 wohnte, nach der Pflichtschule eine römisch 40 , die er jedoch nicht abschloss. Im römisch 40 2020 übersiedelte er nach Österreich, wo er seither zusammen mit seiner Mutter, einer tschechischen Staatsangehörigen, die in Österreich erwerbstätig ist, lebt. Zu seinem Vater hat er keinen Kontakt. Der BF war im Bundesgebiet (nach einer geringfügigen Beschäftigung im römisch 40 2019) von römisch 40 bis römisch 40 2020, von römisch 40 2020 bis römisch 40 2021 und von Oktober bis römisch 40 2022 als Arbeiter erwerbstätig. Von römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 bezog er Arbeitslosengeld, danach bis römisch 40 2022 Krankengeld, im römisch 40 2022 Arbeitslosengeld und im römisch 40 2022 Notstandshilfe. Am römisch 40 .2021 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Der BF ist ledig und kinderlos. Am XXXX .2021 kam sein Halbbruder zur Welt, am XXXX .2023 seine Halbschwester. Beide sind ebenfalls tschechische Staatsangehörige. Der BF lebt mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt und unterstützte seine alleinerziehende Mutter vor seiner Festnahme fallweise bei der Kinderbetreuung. Von XXXX bis XXXX 2022 erwarb und konsumierte er vorschriftswidrig Cannabiskraut. Der BF ist ledig und kinderlos. Am römisch 40 .2021 kam sein Halbbruder zur Welt, am römisch 40 .2023 seine Halbschwester. Beide sind ebenfalls tschechische Staatsangehörige. Der BF lebt mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt und unterstützte seine alleinerziehende Mutter vor seiner Festnahme fallweise bei der Kinderbetreuung. Von römisch 40 bis römisch 40 2022 erwarb und konsumierte er vorschriftswidrig Cannabiskraut. Am XXXX .2022 wurde der BF festgenommen und in der Folge in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung (§ 87 Abs 1 StGB) sowie wegen des Vergehens des Diebstahls (§ 127 StGB) - ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe - zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von 26 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am XXXX .2022 versucht hatte, einem anderen, der ihn und weitere Bekannte, mit denen sie gemeinsam Alkohol und Suchtmittel konsumiert hatten, zuvor des Diebstahls von Cannabis bezichtigt und versucht hatte, sie mit einem Küchenmesser zu dessen Rückgabe zu nötigen, mit einem Überlebensmesser zwei Mal in den rechten Oberschenkel gestochen hatte, sodass dieser zwei massive Stichwunden, die operativ versorgt werden mussten, erlitten hatte, wobei es ihm darauf angekommen war, sein Opfer schwer zu verletzen. Außerdem hatte er am XXXX .2021 und am XXXX .2022 jeweils ein Fahrrad gestohlen. Es handelt sich um seine erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung. Bei der Strafbemessung wurden sein reumütiges Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung, das Verhalten des Opfers vor der Tat und der zuvor ordentliche Lebenswandel als mildernd gewertet; erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen aus. Der BF verbüßt den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe aktuell in der Justizanstalt XXXX ; das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX .2023.Am römisch 40 .2022 wurde der BF festgenommen und in der Folge in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde er wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung (Paragraph 87, Absatz eins, StGB) sowie wegen des Vergehens des Diebstahls (Paragraph 127, StGB) - ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe - zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von 26 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .2022 versucht hatte, einem anderen, der ihn und weitere Bekannte, mit denen sie gemeinsam Alkohol und Suchtmittel konsumiert hatten, zuvor des Diebstahls von Cannabis bezichtigt und versucht hatte, sie mit einem Küchenmesser zu dessen Rückgabe zu nötigen, mit einem Überlebensmesser zwei Mal in den rechten Oberschenkel gestochen hatte, sodass dieser zwei massive Stichwunden, die operativ versorgt werden mussten, erlitten hatte, wobei es ihm darauf angekommen war, sein Opfer schwer zu verletzen. Außerdem hatte er am römisch 40 .2021 und am römisch 40 .2022 jeweils ein Fahrrad gestohlen. Es handelt sich um seine erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung. Bei der Strafbemessung wurden sein reumütiges Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung, das Verhalten des Opfers vor der Tat und der zuvor ordentliche Lebenswandel als mildernd gewertet; erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen aus. Der BF verbüßt den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe aktuell in der Justizanstalt römisch 40 ; das urteilsmäßige Strafende ist am römisch 40 .2023. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hat im Bundesgebiet außer seiner Mutter und seinen Halbgeschwistern keine Verwandten. In Tschechien hat er keine Familienangehörigen, die ihm nahestehen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort des BF gehen aus seinem Reisepass hervor, dessen Datenblatt in Kopie vorgelegt wurde. Die in Tschechien absolvierte Ausbildung ergibt sich aus den Stellungnahmen des BF, sein letzter Wohnsitz in Tschechien ergibt sich z.B. aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen seiner Mutter, mit der er nach eigenen Angaben auch vor der Einreise in das Bundesgebiet stets in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Kenntnisse der tschechischen Sprache auf muttersprachlichem Niveau sind aufgrund der Herkunft des BF und der in Tschechien absolvierten Ausbildung naheliegend. Es ist angesichts der in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeit glaubhaft, dass er – wie in der Beschwerde behauptet – auch Deutsch spricht. De BF ist laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) seit XXXX .2020 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, und zwar an derselben Adresse wie seine Mutter XXXX . Seine Beschäftigungsverhältnisse im Inland gehen aus dem Versicherungsdatenauszug hervor, ebenso die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, Krankengeld und Notstandshilfe. Im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) ist die Anmeldebescheinigung des BF dokumentiert. Kenntnisse der tschechischen Sprache auf muttersprachlichem Niveau sind aufgrund der Herkunft des BF und der in Tschechien absolvierten Ausbildung naheliegend. Es ist angesichts der in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeit glaubhaft, dass er – wie in der Beschwerde behauptet – auch Deutsch spricht. De BF ist laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) seit römisch 40 .2020 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, und zwar an derselben Adresse wie seine Mutter römisch 40 . Seine Beschäftigungsverhältnisse im Inland gehen aus dem Versicherungsdatenauszug hervor, ebenso die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, Krankengeld und Notstandshilfe. Im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) ist die Anmeldebescheinigung des BF dokumentiert. Der Familienstand des BF und das Fehlen von Sorgepflichten werden anhand der Feststellungen zu seiner Person im Strafurteil festgestellt. Der gemeinsame Haushalt auch mit seinen Halbgeschwistern geht aus dem ZMR hervor. Deren Geburt korrespondiert mit dem Bezug von Wochengeld laut dem Versicherungsdatenauszug der Mutter des BF. Es ist nachvollziehbar, dass er sie immer wieder bei der Betreuung seines Halbbruders unterstützt hat, bevor er verhaftet wurde (seine Halbschwester wurde erst danach geboren). Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seiner Mutter ergibt sich daraus nicht, auch wenn sie alleinerziehend ist, zumal die Unterstützung nur fallweise erfolgt sein kann, weil der BF teilweise selbst berufstätig war, und seine Mutter laut Versicherungsdatenauszug während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld nur geringfügig beschäftigt war. Da den Behauptungen des BF zum Zusammenleben mit seiner Mutter und seinen Halbgeschwistern gefolgt wird, unterbleibt die in der Beschwerde beantragte Einvernahme seiner Mutter als Zeugin. Der Konsum von Cannabiskraut geht aus dem Polizeibericht vom XXXX .2023 hervor. Der BF wurde deshalb zwar nicht strafgerichtlich verurteilt, verantwortete sich jedoch bei der Vernehmung als Beschuldigter geständig. Damit steht im Einklang, dass er laut Strafurteil auch bei Begehung der Körperverletzung leicht durch Alkohol und Suchtmittel beeinträchtigt war.Der Konsum von Cannabiskraut geht aus dem Polizeibericht vom römisch 40 .2023 hervor. Der BF wurde deshalb zwar nicht strafgerichtlich verurteilt, verantwortete sich jedoch bei der Vernehmung als Beschuldigter geständig. Damit steht im Einklang, dass er laut Strafurteil auch bei Begehung der Körperverletzung leicht durch Alkohol und Suchtmittel beeinträchtigt war. Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und dem Urteil des Landesgerichts XXXX . Die Haft seit XXXX .2022 geht aus dem Polizeibericht, der Vorhaftanrechnung laut Strafurteil und der Nebenwohnsitzmeldung in der Justizanstalt laut ZMR hervor. Das Strafende wird anhand der Verständigung durch die Justizanstalt XXXX vom XXXX .2023 festgestellt. Da der bisher ordentliche Lebenswandel des BF als Milderungsgrund berücksichtigt wurde, ist davon auszugehen, dass es sich um seine bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung handelt. Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 . Die Haft seit römisch 40 .2022 geht aus dem Polizeibericht, der Vorhaftanrechnung laut Strafurteil und der Nebenwohnsitzmeldung in der Justizanstalt laut ZMR hervor. Das Strafende wird anhand der Verständigung durch die Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 .2023 festgestellt. Da der bisher ordentliche Lebenswandel des BF als Milderungsgrund berücksichtigt wurde, ist davon auszugehen, dass es sich um seine bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung handelt. Mangels anderslautender aktenkundiger Informationen ist davon auszugehen, dass beim BF keine relevanten gesundheitlichen Probleme bestehen. Die Konstatierungen zu seiner Arbeitsfähigkeit folgen daraus, aus seinem erwerbsfähigen Alter und der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit. Weitere familiäre Anknüpfungen (abgesehen von seiner Mutter und seinen Halbgeschwistern) in Österreich oder Tschechien werden in der Beschwerde nicht behauptet und lassen sich auch den Verwaltungsakten nicht entnehmen. Es sind keine Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich zutage getreten, die über die Feststellungen hinausgeht, sodass dazu keine weiteren Feststellungen getroffen werden. Rechtliche Beurteilung: Zur in der Beschwerde behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die Behörde den BF nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn sie dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Aufgrund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hatte der BF die Gelegenheit, in diesem Verfahren Stellung zu nehmen, die er auch genutzt hat. Aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, ist von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056).Zur in der Beschwerde behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die Behörde den BF nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn sie dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Aufgrund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hatte der BF die Gelegenheit, in diesem Verfahren Stellung zu nehmen, die er auch genutzt hat. Aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, ist von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Der BF ist tschechischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Der BF ist tschechischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

§ 67

Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 67

Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot

§ 67Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B.

bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG).

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67

Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9

BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67

FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Hier hat sich der BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben (das einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt, siehe § 54a NAG). Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Das BFA hat zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots bejaht, weil sich die Gefährlichkeit des BF in der brutalen, mit einem Messer ausgeführten Verletzungshandlung besonders nachdrücklich manifestierte (siehe VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169) und er überdies Fahrraddiebstähle beging und vorschriftswidrig Suchtmittel konsumierte. Aktuell kann ihm daher keine positive Zukunftsprognose attestiert werden, zumal gegen ihn als Ersttäter eine über zweijährige Freiheitstrafe verhängt wurde, die nur zum Teil bedingt nachgesehen werden konnte. Der BF wird den Wegfall der durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach dem Strafvollzug unter Beweis stellen müssen (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Hier hat sich der BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben (das einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt, siehe Paragraph 54 a, NAG). Daher ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Das BFA hat zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots bejaht, weil sich die Gefährlichkeit des BF in der brutalen, mit einem Messer ausgeführten Verletzungshandlung besonders nachdrücklich manifestierte (siehe VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169) und er überdies Fahrraddiebstähle beging und vorschriftswidrig Suchtmittel konsumierte. Aktuell kann ihm daher keine positive Zukunftsprognose attestiert werden, zumal gegen ihn als Ersttäter eine über zweijährige Freiheitstrafe verhängt wurde, die nur zum Teil bedingt nachgesehen werden konnte. Der BF wird den Wegfall der durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach dem Strafvollzug unter Beweis stellen müssen vergleiche VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig, obwohl der volljährige BF in Österreich mit seiner alleinerziehenden Mutter und seinen Halbgeschwistern zusammengelebt hat, zumal er sich erst seit kurzem hier aufhält und den überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht hat. Der BF spricht zwar Deutsch, war im Inland immer wieder erwerbstätig und hat seine Mutter unterstützt. Er kann den Kontakt zu ihr und seinen Halbgeschwistern auch durch Kommunikationsmittel und bei Besuchen außerhalb des Bundesgebiets pflegen und seine Mutter auch von Tschechien aus finanziell unterstützen. Besuche sind angesichts der geographischen Nähe und der Verkehrsverbindungen zwischen XXXX und XXXX (auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln) häufig und kostengünstig möglich. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig, obwohl der volljährige BF in Österreich mit seiner alleinerziehenden Mutter und seinen Halbgeschwistern zusammengelebt hat, zumal er sich erst seit kurzem hier aufhält und den überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht hat. Der BF spricht zwar Deutsch, war im Inland immer wieder erwerbstätig und hat seine Mutter unterstützt. Er kann den Kontakt zu ihr und seinen Halbgeschwistern auch durch Kommunikationsmittel und bei Besuchen außerhalb des Bundesgebiets pflegen und seine Mutter auch von Tschechien aus finanziell unterstützen. Besuche sind angesichts der geographischen Nähe und der Verkehrsverbindungen zwischen römisch 40 und römisch 40 (auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln) häufig und kostengünstig möglich. Das Aufenthaltsverbot gegen den BF ist zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere insbesondere der schweren Körperverletzungstat und auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus und seinem sonstigen Verhalten (Diebstähle, Suchtmittelkonsum) ergibt, überwiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung sein gegenläufiges persönliches Interesse.Das Aufenthaltsverbot gegen den BF ist zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere insbesondere der schweren Körperverletzungstat und auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus und seinem sonstigen Verhalten (Diebstähle, Suchtmittelkonsum) ergibt, überwiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung sein gegenläufiges persönliches Interesse. Die vom BFA mit fünf Jahren bemessene Dauer des Aufenthaltsverbots ist angesichts der mit einer Waffe ausgeführten, auf eine schwere Verletzung des Opfers ausgerichteten Tat des BF keiner Reduktion zugänglich, obwohl der Strafrahmen nicht ausgeschöpft und die Strafe zum Teil bedingt nachgesehen wurde, auch wenn die erhöhte spezialpräventive Wirkung des Erstvollzugs berücksichtigt wird. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftat unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe sowie unter Bedachtnahme auf seine privaten und familiären Verhältnisse ist ein Aufenthaltsverbot in dieser Dauer notwendig, aber auch ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einer nachhaltigen Abkehr von Straftaten gegen die körperliche Integrität anderer zu bewegen. Während dieses Zeitraums sollte es dem BF möglich sein, seine Lebenssituation nachhaltig zu stabilisieren und seinen Gesinnungswandel durch die Vermeidung eines Rückfalls zu untermauern. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit nicht korrekturbedürftig.Die vom BFA mit fünf Jahren bemessene Dauer des Aufenthaltsverbots ist angesichts der mit einer Waffe ausgeführten, auf eine schwere Verletzung des Opfers ausgerichteten Tat des BF keiner Reduktion zugänglich, obwohl der Strafrahmen nicht ausgeschöpft und die Strafe zum Teil bedingt nachgesehen wurde, auch wenn die erhöhte spezialpräventive Wirkung des Erstvollzugs berücksichtigt wird. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftat unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe sowie unter Bedachtnahme auf seine privaten und familiären Verhältnisse ist ein Aufenthaltsverbot in dieser Dauer notwendig, aber auch ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einer nachhaltigen Abkehr von Straftaten gegen die körperliche Integrität anderer zu bewegen. Während dieses Zeitraums sollte es dem BF möglich sein, seine Lebenssituation nachhaltig zu stabilisieren und seinen Gesinnungswandel durch die Vermeidung eines Rückfalls zu untermauern. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist somit nicht korrekturbedürftig.

§ 70

Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18

Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Da angesichts der wiederholten Straftaten des BF, die bereits relativ kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet begannen, in Zusammenschau mit seinem mehrmonatigen Suchtmittelkonsum, ein Rückfall konkret zu befürchten ist, ist seine sofortige Ausreise nach der Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (trotz der insoweit nur kursorischen Begründung im angefochtenen Bescheid) nicht zu beanstanden ist. Aus diesem Grund ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs

§ 70Abs 3 FPG rechtskonform.

Die Beschwerde, in der in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids keine konkreten Beschwerdegründe vorgebracht werden, ist somit auch in Bezug auf diese Spruchpunkte unbegründet.Da angesichts der wiederholten Straftaten des BF, die bereits relativ kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet begannen, in Zusammenschau mit seinem mehrmonatigen Suchtmittelkonsum, ein Rückfall konkret zu befürchten ist, ist seine sofortige Ausreise nach der Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (trotz der insoweit nur kursorischen Begründung im angefochtenen Bescheid) nicht zu beanstanden ist. Aus diesem Grund ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs

Paragraph 70, Absatz 3, FPG rechtskonform. Die Beschwerde, in der in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids keine konkreten Beschwerdegründe vorgebracht werden, ist somit auch in Bezug auf diese Spruchpunkte unbegründet. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung eine Herabsetzung der bereits sehr moderaten Dauer oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots nicht möglich wäre, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung

§ 21

Abs 7 BFA-VG, weil von ihrer Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung eine Herabsetzung der bereits sehr moderaten Dauer oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots nicht möglich wäre, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil von ihrer Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung

§ 9BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe Vw

GH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung

Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2271602.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.