Vm § 7 Z. 3 lit. a ASVG unterlegen ist.In Erledigung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Schluchtenführerin für römisch 40 am 20.07.2019, 24.08.2019, 29.08.2019, 24.09.2019 und 28.09.2019 nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlegen ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Text, Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 09.12.2021 stellte die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) fest, dass XXXX (nunmehr XXXX , im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet) aufgrund ihrer Tätigkeit als Schluchtenführerin für den Dienstgeber XXXX am 20.07.2019, 24.08.2019, 29.08.2019, 24.09.2019 und 28.09.2019 als Dienstnehmerin
2 ASVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z 2 und mit Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Z 3 ASVG in der Unfallversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert ist. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 13.12.2021 zugestellt.1. Mit Bescheid vom 09.12.2021 stellte die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) fest, dass römisch 40 (nunmehr römisch 40 , im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet) aufgrund ihrer Tätigkeit als Schluchtenführerin für den Dienstgeber römisch 40 am 20.07.2019, 24.08.2019, 29.08.2019, 24.09.2019 und 28.09.2019 als Dienstnehmerin
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und mit Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, ASVG in der Unfallversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert ist. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 13.12.2021 zugestellt.
Vm § 5 Abs. 1 Z 2 und mit Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Z 3 ASVG in der Unfallversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert“ war.Mit Bescheid vom 09.12.2021 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin „aufgrund ihrer Tätigkeit als Schluchtenführerin für den Dienstgeber römisch 40 am 20.07.2019, 24.08.2019, 29.08.2019, 24.09.2019 und 28.09.2019 als Dienstnehmerin
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und mit Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, ASVG in der Unfallversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert“ war. Mit Bescheid ebenfalls vom 09.12.2021 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin „aufgrund ihrer Tätigkeit als Schluchtenführerin für den Dienstgeber XXXX am 15.05.2019, 27.05.2019, 05.06.2019, 06.06.2019, 27.06.2019, 02.07.2019, 17.07.2019, 23.07.2019, 25.07.2019, 30.07.2019, 06.08.2019, 08.08.2019, 10.08.2019 15.08.2019, 22.08.2019, 27.08.2019, 05.09.2019, 06.09.2019, 18.09.2019 02.10.2019, 04.10.2019, 05.10.2019, 09.10.2019, 13.10. 2019 und 23.10. 2019 als Dienstnehmerin
Vm § 5 Abs. 1 Z 2 und mit Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Z 3 ASVG in der Unfallversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert“ war.Mit Bescheid ebenfalls vom 09.12.2021 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin „aufgrund ihrer Tätigkeit als Schluchtenführerin für den Dienstgeber römisch 40 am 15.05.2019, 27.05.2019, 05.06.2019, 06.06.2019, 27.06.2019, 02.07.2019, 17.07.2019, 23.07.2019, 25.07.2019, 30.07.2019, 06.08.2019, 08.08.2019, 10.08.2019 15.08.2019, 22.08.2019, 27.08.2019, 05.09.2019, 06.09.2019, 18.09.2019 02.10.2019, 04.10.2019, 05.10.2019, 09.10.2019, 13.10. 2019 und 23.10. 2019 als Dienstnehmerin
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und mit Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, ASVG in der Unfallversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert“ war.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Ein derartiger Antrag wurde nicht gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.1. Vorliegend gelangen folgende maßgebende Rechtsvorschriften zur Anwendung:
1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet; sie sind nach § 1 Abs. 1 lit. a AVG 1977 arbeitslosenversichert, wenn sie nach gesetzlichen Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet; sie sind nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AVG 1977 arbeitslosenversichert, wenn sie nach gesetzlichen Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.
2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes (im Sinne des Absatzes 1 Z 1), wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBI. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich umGemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes (im Sinne des Absatzes 1 Ziffer eins,), wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBI. römisch eins Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
4 ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar fürGemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
1 Z 2 ASVG sind Dienstnehmer und ihnen
4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) von der Vollversicherung nach § 4 – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen.
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind Dienstnehmer und ihnen
Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) von der Vollversicherung nach Paragraph 4, – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen.
2 ASVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 446,81 (Wert 2019; vgl. § 2 Z 1 BGBl. II Nr. 329/2018) gebührt.
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 446,81 (Wert 2019; vergleiche Paragraph 2, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018,) gebührt.
1 Z 2 von der Vollversicherung
ASVG ausgenommenen Beschäftigten in der Unfallversicherung teilversichert.
Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG sind die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, von der Vollversicherung
Paragraph 4, ASVG ausgenommenen Beschäftigten in der Unfallversicherung teilversichert. § 7 Z 3 lit a ASVG bezieht sich daher sowohl auf geringfügig beschäftigte DienstnehmerInnen als auch auf geringfügig beschäftigte freie DienstnehmerInnen und auf beide Personengruppen in gleicher Weise.Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG bezieht sich daher sowohl auf geringfügig beschäftigte DienstnehmerInnen als auch auf geringfügig beschäftigte freie DienstnehmerInnen und auf beide Personengruppen in gleicher Weise. 3.2. Anwendung auf den vorliegenden Fall: Im bekämpften Bescheid wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (nur) in der Unfallversicherung
Z. 3 ASVG versichert ist.Im bekämpften Bescheid wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (nur) in der Unfallversicherung
Paragraph 7, Ziffer 3, ASVG versichert ist. Die BF wendet ausschließlich ein, dass sie aufgrund der verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten während der verfahrensgegenständlichen Zeiträume nicht als Dienstnehmerin
2 ASVG zu qualifizieren war.Die BF wendet ausschließlich ein, dass sie aufgrund der verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten während der verfahrensgegenständlichen Zeiträume nicht als Dienstnehmerin
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu qualifizieren war. Vollversicherungspflicht und Teilversicherungspflicht: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Teilversicherungspflicht im Verhältnis zur Vollversicherungspflicht nicht ein Minus, sondern ein Aliud. Die Teilversicherung ist nämlich nicht etwa nur eine eingeschränkte Vollversicherung, sondern stellt ein eigenes Rechtsinstitut dar (vgl. VwGH
2 ASVG in Summe im jeweiligen Kalendermonat überschreitet, kann daher bereits aus diesem Grund eine Teilversicherung
Vm § 7 Z. 3 lit. a ASVG ausgeschlossen werden. Da feststeht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschäftigungsverhältnisse die Entgeltgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in Summe im jeweiligen Kalendermonat überschreitet, kann daher bereits aus diesem Grund eine Teilversicherung
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG ausgeschlossen werden. Die Teilversicherungspflicht ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes im Verhältnis zur Vollversicherungspflicht ein Aliud und stellt ein eigenes Rechtsinstitut dar. Es wäre rechtswidrig, nach Feststellung einer Teilversicherung die Vollversicherungspflicht festzustellen, da dies einer Auswechslung des Gegenstandes des Verfahrens entspräche (vgl. VwGH 22.12.2010, Zl. 2007/08/0243 mwN).Die Teilversicherungspflicht ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes im Verhältnis zur Vollversicherungspflicht ein Aliud und stellt ein eigenes Rechtsinstitut dar. Es wäre rechtswidrig, nach Feststellung einer Teilversicherung die Vollversicherungspflicht festzustellen, da dies einer Auswechslung des Gegenstandes des Verfahrens entspräche vergleiche VwGH 22.12.2010, Zl. 2007/08/0243 mwN). Es kann dahingestellt bleiben, ob - nach Prüfung der sonstigen Voraussetzungen – die einzelnen in Frage stehenden Beschäftigungen allenfalls eine fallweise Beschäftigung
2 ASVG begründen, bei der das Entgelt eines jeden Kalendertages heranzuziehen wäre oder die Beschäftigung als freier Dienstvertrag nach § 4 Abs. 4 ASVG zu qualifizieren wäre, welcher eine durchlaufende Pflichtversicherung (vgl. VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020; 25.06.2013, 2013/08/0093, mwN) begründen würde.Es kann dahingestellt bleiben, ob - nach Prüfung der sonstigen Voraussetzungen – die einzelnen in Frage stehenden Beschäftigungen allenfalls eine fallweise Beschäftigung
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG begründen, bei der das Entgelt eines jeden Kalendertages heranzuziehen wäre oder die Beschäftigung als freier Dienstvertrag nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zu qualifizieren wäre, welcher eine durchlaufende Pflichtversicherung vergleiche VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020; 25.06.2013, 2013/08/0093, mwN) begründen würde. Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid ausgesprochen, dass die Mitbeteiligte
G ist daher ausschließlich die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer nur in der Unfallversicherung pflichtversichert ist. Dies kann aufgrund der oben angeführten Ausführungen verneint werden und war spruchgemäß zu entscheiden.Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid ausgesprochen, dass die Mitbeteiligte
Paragraph 7, Ziffer 3, ASVG nur der Teilversicherung unterliegt. Gegenstand des Verfahrens vor dem BVwG ist daher ausschließlich die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer nur in der Unfallversicherung pflichtversichert ist. Dies kann aufgrund der oben angeführten Ausführungen verneint werden und war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I412.2257849.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.