5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. C) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der BF ist ein Staatsangehöriger von Serbien, der seit 06.04.2021 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet melderechtlich erfasst ist. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7.1.2022 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot beabsichtigt sei und wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt binnen 14 Tagen unter Vorlage entsprechender Beweismittel/Belege eine Stellungnahme, unter Beantwortung des im Schreiben angeführten Fragenkatalogs, abzugeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF nach derzeitigen Ermittlungsstand rechtswidrig in Österreich aufhalten würde, da er nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechts in Österreich sei und aufgrund der vorliegenden aufrechten Meldung seit 6.4.2021 den sichtvermerkfreien touristischen Aufenthalt von 90 Tagen binnen 180 Tagen im Bundesgebiet überschritten habe. Mit E-Mail vom 20.1.2022 wurde dem BFA von der Mutter der Lebensgefährtin des BF mitgeteilt, dass sich der BF derzeit in Serbien aufhalten würde und dass Schreiben daher nicht beheben könne.Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7.1.2022 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei und wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt binnen 14 Tagen unter Vorlage entsprechender Beweismittel/Belege eine Stellungnahme, unter Beantwortung des im Schreiben angeführten Fragenkatalogs, abzugeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF nach derzeitigen Ermittlungsstand rechtswidrig in Österreich aufhalten würde, da er nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechts in Österreich sei und aufgrund der vorliegenden aufrechten Meldung seit 6.4.2021 den sichtvermerkfreien touristischen Aufenthalt von 90 Tagen binnen 180 Tagen im Bundesgebiet überschritten habe. Mit E-Mail vom 20.1.2022 wurde dem BFA von der Mutter der Lebensgefährtin des BF mitgeteilt, dass sich der BF derzeit in Serbien aufhalten würde und dass Schreiben daher nicht beheben könne. Am 2.4.2022 heiratete der BF in XXXX die österreichische Staatsangehörige XXXX und wurde am XXXX die Tochter des BF XXXX geboren, die die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt. Am 2.4.2022 heiratete der BF in römisch 40 die österreichische Staatsangehörige römisch 40 und wurde am römisch 40 die Tochter des BF römisch 40 geboren, die die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt. Mit Schreiben des BFA vom 08.03.2023, bezeichnet als Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wurde der BF in seinem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme davon in Kenntnis gesetzt, dass sein am 19.5.2022 gestellter Antrag auf einen Aufenthaltstitel bei der BH XXXX aufgrund des laufenden Verfahrens beim BFA nicht behandelt werden könne. Er werde ersucht bis 22.3.2023 nachzuweisen, dass er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte bzw. innerhalb der beiden letzten Jahre aufgehalten habe. Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, werde davon ausgegangen, dass es sich nicht rechtmäßig aufhalte bzw. aufgehalten habe. Der BF wurde weiters aufgefordert, den im Schreiben angeführten Fragenkatalogs zu beantworten und wurden diese Schreiben den Rechtsvertreter des BF nachweislich zugestellt. Mit Schriftsatz vom 21.3.2023 wurde eine Stellungnahme vorgelegt.Mit Schreiben des BFA vom 08.03.2023, bezeichnet als Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wurde der BF in seinem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme davon in Kenntnis gesetzt, dass sein am 19.5.2022 gestellter Antrag auf einen Aufenthaltstitel bei der BH römisch 40 aufgrund des laufenden Verfahrens beim BFA nicht behandelt werden könne. Er werde ersucht bis 22.3.2023 nachzuweisen, dass er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte bzw. innerhalb der beiden letzten Jahre aufgehalten habe. Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, werde davon ausgegangen, dass es sich nicht rechtmäßig aufhalte bzw. aufgehalten habe. Der BF wurde weiters aufgefordert, den im Schreiben angeführten Fragenkatalogs zu beantworten und wurden diese Schreiben den Rechtsvertreter des BF nachweislich zugestellt. Mit Schriftsatz vom 21.3.2023 wurde eine Stellungnahme vorgelegt. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dem Beschwerdeführer (BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Ab.1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.),
2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dem Beschwerdeführer (BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Ab.1 Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch die oben angeführte Rechtsvertretung (RV) Beschwerde und monierte unrichtige rechtliche Beurteilung sowie das Vorliegen erheblicher Verfahrensfehler. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF verheiratet sei und ein Kind habe. Seine Kernfamilie leben mit ihm im gemeinsamen Haushalt und habe der BF keine weiteren Familienangehörigen in der EU. Er habe die Pflichtschule absolviert und in Serbien als Bauhilfsarbeiter gearbeitet in seiner Heimat habe er zudem keine Zustell- und Wohnadresse, da die Eltern des BF geschieden seien. Weiters wurde ausgeführt, dass der BF im Bundesgebiet nicht strafrechtlich verurteilt und somit unbescholten sei, finanziell werde er durch seine Frau und durch seine Schwiegereltern unterstützt. Der BF halte sich seit einem Jahr durchgehend in Österreich auf, davor sei er immer wieder entsprechend den Einreisevorschriften in Serbien aufhältig gewesen. Weiters wurde ausgeführt, dass aus der Tatsache, dass er den Reisepass verloren habe, nicht abzuleiten sei, dass er bis zu seiner Hochzeit nicht den entsprechenden Vorschriften
gehandelt habe, er habe sich dann aufgrund der Hochzeit und der Schwangerschaft seiner Frau entschieden, den Zusatzantrag auf Bewilligung der Inlandsantragstellung nach dem NAG zu stellen, da ihn seine Frau in dieser Zeit dringend benötigt habe, dies erfolgte nach einer völlig regulären Einreichung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Über diesen Zusatzantrag wurde bis dato noch nicht entschieden. Weiters wurde ausgeführt, dass eine Trennung sowohl die Ehegattin als auch die Tochter psychisch sehr belasten würde, das Kind sei mittlerweile XXXX Monate alt und hänge sehr an seinem Vater, zudem komme ein Nachzug der Familie ins Ausland aufgrund der vorliegenden Lebensumstände nicht in Betracht, sodass ein Auseinanderreißen der Familie in dieser Konstellation eine schwerwiegende Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde. Zudem sei der Beschwerdeführer in Österreich gut integriert, habe eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt und verfüge über geringe, aber ausreichend finanzielle Mittel, sodass der BF kein Risiko oder eine finanzielle Belastung für eine Gebietskörperschaft darstellen würde. Als Beweis dafür wurden eine Liste mit Ein- und Ausreisen, ein Schreiben der Schwiegermutter, die Kopie eines Sparbuchs, ein Corona Zertifikat, eine E-Mail der Ehefrau und Buchungsunterlagen vorgelegt und die Einvernahme der Ehegattin und der Schwiegermutter beantragt. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und entweder den Status des subsidär Schutzberechtigten zu erkennen oder einen Aufenthaltstitel
55 Asylgesetz erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens auftragen, jedenfalls der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erkennen.Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch die oben angeführte Rechtsvertretung Regierungsvorlage Beschwerde und monierte unrichtige rechtliche Beurteilung sowie das Vorliegen erheblicher Verfahrensfehler. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF verheiratet sei und ein Kind habe. Seine Kernfamilie leben mit ihm im gemeinsamen Haushalt und habe der BF keine weiteren Familienangehörigen in der EU. Er habe die Pflichtschule absolviert und in Serbien als Bauhilfsarbeiter gearbeitet in seiner Heimat habe er zudem keine Zustell- und Wohnadresse, da die Eltern des BF geschieden seien. Weiters wurde ausgeführt, dass der BF im Bundesgebiet nicht strafrechtlich verurteilt und somit unbescholten sei, finanziell werde er durch seine Frau und durch seine Schwiegereltern unterstützt. Der BF halte sich seit einem Jahr durchgehend in Österreich auf, davor sei er immer wieder entsprechend den Einreisevorschriften in Serbien aufhältig gewesen. Weiters wurde ausgeführt, dass aus der Tatsache, dass er den Reisepass verloren habe, nicht abzuleiten sei, dass er bis zu seiner Hochzeit nicht den entsprechenden Vorschriften
gehandelt habe, er habe sich dann aufgrund der Hochzeit und der Schwangerschaft seiner Frau entschieden, den Zusatzantrag auf Bewilligung der Inlandsantragstellung nach dem NAG zu stellen, da ihn seine Frau in dieser Zeit dringend benötigt habe, dies erfolgte nach einer völlig regulären Einreichung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Über diesen Zusatzantrag wurde bis dato noch nicht entschieden. Weiters wurde ausgeführt, dass eine Trennung sowohl die Ehegattin als auch die Tochter psychisch sehr belasten würde, das Kind sei mittlerweile römisch 40 Monate alt und hänge sehr an seinem Vater, zudem komme ein Nachzug der Familie ins Ausland aufgrund der vorliegenden Lebensumstände nicht in Betracht, sodass ein Auseinanderreißen der Familie in dieser Konstellation eine schwerwiegende Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Zudem sei der Beschwerdeführer in Österreich gut integriert, habe eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt und verfüge über geringe, aber ausreichend finanzielle Mittel, sodass der BF kein Risiko oder eine finanzielle Belastung für eine Gebietskörperschaft darstellen würde. Als Beweis dafür wurden eine Liste mit Ein- und Ausreisen, ein Schreiben der Schwiegermutter, die Kopie eines Sparbuchs, ein Corona Zertifikat, eine E-Mail der Ehefrau und Buchungsunterlagen vorgelegt und die Einvernahme der Ehegattin und der Schwiegermutter beantragt. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und entweder den Status des subsidär Schutzberechtigten zu erkennen oder einen Aufenthaltstitel
55 Asylgesetz erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens auftragen, jedenfalls der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erkennen. Die Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 08.05.2023 (eingelangt am 11.05.2023) vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des BF geboten sei.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des BF geboten sei.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)
Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG in der Fassung FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 1405/2017, nicht getroffen werden. Der BF macht ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt.Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung FrÄG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1405 aus 2017,, nicht getroffen werden. Der BF macht ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt. Daher war der gegenständlichen Beschwerde
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Daher war der gegenständlichen Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfiel, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I416.2271639.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.