RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2023 GeschäftszahlI417 2271742-1 Spruch, I417 2271742-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedr
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ägyptens, reiste im Jahr 2014 mit seinem ägyptischen Reisepass und einem Visum für Studierende in das Bundesgebiet ein, und wurde der ihm dahingehend erteilte Aufenthaltstitel insgesamt zwei Mal, zuletzt bis zum 12.04.2017 verlängert. Ein weiterer Antrag des Beschwerdeführers vom 07.04.2017 auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels wurde mit Bescheid der XXXX des Amtes der XXXX Landesregierung vom 16.04.2017 abgewiesen, da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine weitere Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ mangels Nachweises des erforderlichen Studienerfolges nicht mehr erfüllte.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ägyptens, reiste im Jahr 2014 mit seinem ägyptischen Reisepass und einem Visum für Studierende in das Bundesgebiet ein, und wurde der ihm dahingehend erteilte Aufenthaltstitel insgesamt zwei Mal, zuletzt bis zum 12.04.2017 verlängert. Ein weiterer Antrag des Beschwerdeführers vom 07.04.2017 auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels wurde mit Bescheid der römisch 40 des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom 16.04.2017 abgewiesen, da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine weitere Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ mangels Nachweises des erforderlichen Studienerfolges nicht mehr erfüllte. Am 17.12.2018 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Zuge seiner Erstbefragung am 18.12.2018 Folgendes zu seinen Fluchtgründen an: „Ich habe politische Gründe und auch psychische Gründe. Ich hatte traumatische Erlebnisse in meiner Heimat und ich kann dort nie wieder leben.“ Der Beschwerdeführer fühle sich in seinem Heimatland fremd. Seine Grund- und Freiheitsrechte seien beschränkt und sein Leben sei dort in Gefahr. Die heutige ägyptische Regierung könne nach Belieben agieren und Menschen willkürlich verhaften und ermorden lassen mit einer lapidaren Am 17.12.2018 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Zuge seiner Erstbefragung am 18.12.2018 Folgendes zu seinen Fluchtgründen an: „Ich habe politische Gründe und auch psychische Gründe. Ich hatte traumatische Erlebnisse in meiner Heimat und ich kann dort nie wieder leben.“ Der Beschwerdeführer fühle sich in seinem Heimatland fremd. Seine Grund- und Freiheitsrechte seien beschränkt und sein Leben sei dort in Gefahr. Die heutige ägyptische Regierung könne nach Belieben agieren und Menschen willkürlich verhaften und ermorden lassen mit einer lapidaren , TextBegründung. Zum Beispiel, man sei Terrorist gewesen und hätte solche Kontakte. Zu seinem Gesundheitszustand erklärte er, an chronischer und akuter Depression zu leiden und einmal täglich in den Morgenstunden das Medikament Wellbutrin zu nehmen., Begründung. Zum Beispiel, man sei Terrorist gewesen und hätte solche Kontakte. Zu seinem Gesundheitszustand erklärte er, an chronischer und akuter Depression zu leiden und einmal täglich in den Morgenstunden das Medikament Wellbutrin zu nehmen. Mit Bescheid vom 28.03.2019, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 28.03.2019, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2019, GZ: XXXX , - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.07.2020, Zl. XXXX wurde dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Anregung des Verwaltungsgerichtshofs seitens des Bezirksgerichts XXXX mit Beschluss vom 20.03.2020, Zl. XXXX , ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt worden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der Prozessfähigkeit vor dem Zeitraum der Sachwalterbestellung aus dem Umstand einer solchen Bestellung zu gewinnen sei, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben würden und würden im gegenständlichen Fall nicht erst durch die vorläufige Bestellung eines Erwachsenenvertreters, sondern bereits im Verwaltungsverfahren erhebliche Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Prozessfähigkeit des Revisionswerbers vorliegen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2019, GZ: römisch 40 , - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.07.2020, Zl. römisch 40 wurde dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Anregung des Verwaltungsgerichtshofs seitens des Bezirksgerichts römisch 40 mit Beschluss vom 20.03.2020, Zl. römisch 40 , ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt worden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der Prozessfähigkeit vor dem Zeitraum der Sachwalterbestellung aus dem Umstand einer solchen Bestellung zu gewinnen sei, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben würden und würden im gegenständlichen Fall nicht erst durch die vorläufige Bestellung eines Erwachsenenvertreters, sondern bereits im Verwaltungsverfahren erhebliche Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Prozessfähigkeit des Revisionswerbers vorliegen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2020, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des oben genannten Bescheides am 28.03.2019 nicht prozessfähig gewesen ist und sohin die an ihn erfolgte Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides rechtsunwirksam war.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2020, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des oben genannten Bescheides am 28.03.2019 nicht prozessfähig gewesen ist und sohin die an ihn erfolgte Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides rechtsunwirksam war. Am 16.10.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“, welcher jedoch mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2020 gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde.Am 16.10.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“, welcher jedoch mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2020 gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Mit Bescheid vom 31.08.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.12.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.), gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.), und festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 03.03.2021 verloren hat (Spruchpunkt VIII.).Mit Bescheid vom 31.08.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.12.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.), gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.), und festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 03.03.2021 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.). Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.04.2022 zu XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.08.2021 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm in Ägypten Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt 1 A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung aufgrund seiner behaupteten Konversion habe mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich mit christlichen Glaubensinhalten auseinandergesetzt, jedoch habe er sich nicht nachhaltig dem christlichen Glauben zugewandt und sei dieser Glaube für den Beschwerdeführer nicht identitätsstiftend. Es hätten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Ägypten einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.04.2022 zu römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.08.2021 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm in Ägypten Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt 1 A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung aufgrund seiner behaupteten Konversion habe mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich mit christlichen Glaubensinhalten auseinandergesetzt, jedoch habe er sich nicht nachhaltig dem christlichen Glauben zugewandt und sei dieser Glaube für den Beschwerdeführer nicht identitätsstiftend. Es hätten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Ägypten einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Am 09.09.2022 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, den er vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, er habe sein Land aus politischen Gründen verlassen. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er die Religion zu römisch – katholisch gewechselt. Er habe Angst, dass „sie“ ihn zwingen würden, seine Religion zu wechseln. In Ägypten können „sie“ ihn verfolgen und er bekomme keine Arbeit. Er könne nicht heiraten und „sie“ würden wollen, dass er als Spion arbeite. Mit Beschluss des BG XXXX vom 09.11.2022 zu XXXX , wurde die für den Beschwerdeführer bestellte Erwachsenenvertretung beendet und der gerichtliche Erwachsenenvertreter seines Amtes enthoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, alle seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.Mit Beschluss des BG römisch 40 vom 09.11.2022 zu römisch 40 , wurde die für den Beschwerdeführer bestellte Erwachsenenvertretung beendet und der gerichtliche Erwachsenenvertreter seines Amtes enthoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, alle seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Mit Bescheid vom 16.12.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.09.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) erteilt.Mit Bescheid vom 16.12.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.09.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) erteilt. Das BVwG hob mit Beschluss vom 02.02.2023 zu XXXX den Bescheid vom 16.12.2022 zur Gänze auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurück.Das BVwG hob mit Beschluss vom 02.02.2023 zu römisch 40 den Bescheid vom 16.12.2022 zur Gänze auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Die belangte Behörde erließ nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 03.02.2023 einen neuerlichen Bescheid, in welchem der Antrag hinsichtlich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).Die belangte Behörde erließ nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 03.02.2023 einen neuerlichen Bescheid, in welchem der Antrag hinsichtlich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurde. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 06.04.2023 zu XXXX mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zu lauten haben:Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 06.04.2023 zu römisch 40 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu lauten haben: „I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 09.09.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wird gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 09.09.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wird gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 09.09.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wird gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“römisch zwei. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 09.09.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wird gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“ Am 17.04.2023 brachte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Als Grund für seine neuerliche Antragstellung gab er im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass er seine alten Fluchtgründe aufrecht halte und fügte hinzu, dass er einen neuen Fluchtgrund habe. Er habe einen „heterodoxen Glauben“, den er in Österreich selbst entwickelt habe (AS 24f.) Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 28.04.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, wurde diesem mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Am 09.05.2023 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Im Zuge seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Glauben entwickelt habe und räumte auf die Frage, was sich an seiner Befürchtung bei einer Rückkehr nach Ägypten geändert habe, ein, dass es das gleiche sei. Er fürchte weiter eine Verfolgung in Ägypten, da das woran er jetzt glaube in Ägypten als Blasphemie gewertet werde (AS 75). Ebenso betonte er kein Moslem mehr zu sein (AS 77). Nach Beendigung der Befragung verweigerte der Beschwerdeführer das Hören der Rückübersetzung und bestand darauf, in seine Zelle zurückgebracht zu werden. Im Anschluss darauf verweigerte der Beschwerdeführer die Vorführung aus der Zelle zum Zweck der mündlichen Verkündung des Bescheides, woraufhin die mündliche Verkündung des Bescheides, mit dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß „§ 12a Absatz 2 AsylG aufhob, durch mündliche Verkündung durch die Zellentür in Beisein eines Beamten als Zeuge durchgeführt wurde. Der Verwaltungsakt der belangten Behörde langte am 15.05.2023 bei der zuständigen Gerichtsabteilung I417 des Bundesverwaltungsgerichtes ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsbürger von Ägypten. Seine Identität steht fest. Er befindet sich in Österreich seit 11.01.2023 durchgehend in Schubhaft in der PAZ XXXX und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Zuletzt lebte er im Jahr 2016 für zwei Monate in Ägypten und er hält sich jedenfalls seit diesem Besuch in Ägypten durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf.Er befindet sich in Österreich seit 11.01.2023 durchgehend in Schubhaft in der PAZ römisch 40 und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Zuletzt lebte er im Jahr 2016 für zwei Monate in Ägypten und er hält sich jedenfalls seit diesem Besuch in Ägypten durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich und kann auch keine wesentliche soziale oder integrative Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. Der Beschwerdeführer leidet nicht an schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Er ist bis auf seine Diabetes Mellitus Typ 2 Erkrankung und seine schizoaffektive Störung (F25) – gesund und unter Berücksichtigung seiner Erkrankungen eingeschränkt arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer verfügt über qualifizierte Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 und half bei Übersetzungen in seiner früheren Unterkunft. In den Jahren 2013 bis 12.04.2017 war er in Österreich mittels eines Visums „Student“ aufhältig, für den Vorstudienlehrgang an der Universität XXXX inskribiert, erhielt mangels Erfüllung des notwendigen Studienerfolgs keine Verlängerung seines Aufenthaltstitels und stellte im Anschluss einen Antrag auf internationalen Schutz. Er arbeitete im Bundesgebiet während seines Studiums für 25 Monate geringfügig in einem Blumenhandel. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX in Ägypten und besuchte dort die Grund- und Mittelschule und schloss seine Schulbildung mit der Matura ab. Anschließend studierte er an der Universität in XXXX Veterinärmedizin und sicherte er sich seinen Lebensunterhalt durch finanzielle Unterstützung von Bekannten und Familie. Er arbeitete außerdem zeitweise in einer Apotheke sowie in einer Pharmafirma. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Arbeitserfahrung und Schulbildung auch künftig eine Chance im ägyptischen Arbeitsmarkt unterzukommen.Der Beschwerdeführer verfügt über qualifizierte Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 und half bei Übersetzungen in seiner früheren Unterkunft. In den Jahren 2013 bis 12.04.2017 war er in Österreich mittels eines Visums „Student“ aufhältig, für den Vorstudienlehrgang an der Universität römisch 40 inskribiert, erhielt mangels Erfüllung des notwendigen Studienerfolgs keine Verlängerung seines Aufenthaltstitels und stellte im Anschluss einen Antrag auf internationalen Schutz. Er arbeitete im Bundesgebiet während seines Studiums für 25 Monate geringfügig in einem Blumenhandel. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 in Ägypten und besuchte dort die Grund- und Mittelschule und schloss seine Schulbildung mit der Matura ab. Anschließend studierte er an der Universität in römisch 40 Veterinärmedizin und sicherte er sich seinen Lebensunterhalt durch finanzielle Unterstützung von Bekannten und Familie. Er arbeitete außerdem zeitweise in einer Apotheke sowie in einer Pharmafirma. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Arbeitserfahrung und Schulbildung auch künftig eine Chance im ägyptischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Die Mutter sowie die vier Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Ägypten, jedoch kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer nach wie vor über Kontakt zu seinen Familienangehörigen verfügt. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet straffällig geworden. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.04.2021 zu XXXX wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, dies unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am 03.10.2020 in XXXX eine Frau mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt hat, indem er sie im Zuge einer Mediationssitzung unter erheblicher Kraftanwendung an den Brüsten berührte und auch zwischen ihre Beine griff. Im Rahmen der Strafbemessungsgründe wurde als mildernd die bisherige gerichtliche Unbescholtenheit sowie das Tatsachengeständnis gewertet.Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet straffällig geworden. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.04.2021 zu römisch 40 wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, dies unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am 03.10.2020 in römisch 40 eine Frau mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt hat, indem er sie im Zuge einer Mediationssitzung unter erheblicher Kraftanwendung an den Brüsten berührte und auch zwischen ihre Beine griff. Im Rahmen der Strafbemessungsgründe wurde als mildernd die bisherige gerichtliche Unbescholtenheit sowie das Tatsachengeständnis gewertet. Mit Urteil vom 07.06.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB verurteilt und eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten und erneut 3 Jahre Probezeit verhängt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am 20.12.2021 Frau B. mit der Äußerung, er sei psychisch krank und sei es möglich, dass er jemanden im Quartier umbringe, wenn er nicht sofort verlegt werde, durch gefährliche Drohung zu einer Handlung zu nötigen versuchte. Im Rahmen der Strafbemessungsgründe wurde als mildernd gewertet, dass es beim Versuch blieb, erschwerend wurde hingegen die einschlägige Vorverurteilung gewertet.Mit Urteil vom 07.06.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB verurteilt und eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten und erneut 3 Jahre Probezeit verhängt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am 20.12.2021 Frau B. mit der Äußerung, er sei psychisch krank und sei es möglich, dass er jemanden im Quartier umbringe, wenn er nicht sofort verlegt werde, durch gefährliche Drohung zu einer Handlung zu nötigen versuchte. Im Rahmen der Strafbemessungsgründe wurde als mildernd gewertet, dass es beim Versuch blieb, erschwerend wurde hingegen die einschlägige Vorverurteilung gewertet. 1.
- Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem Folgeverfahren und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Die Fluchtgründe, welche im gegenständlichen Verfahren vorgebracht wurden, sind ident mit jenen, welche im Vorverfahren bereits berücksichtigt worden waren. Seine nunmehr getätigte Angabe, er habe einen eigenen Glauben entwickelt und sei deshalb nicht mehr Moslem, vermag dies nicht zu ändern. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, denen ein glaubhafter Kern innewohnt. Bereits im Erkenntnis zu XXXX vom 06.04.2022 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und so der Bescheid der belangten Behörde bestätigt. In diesem Erkenntnis wurde beweiswürdigend festgestellt, dass der Beschwerdeführer „nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm in Ägypten Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung aufgrund seiner behaupteten Konversion konnte mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.Bereits im Erkenntnis zu römisch 40 vom 06.04.2022 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und so der Bescheid der belangten Behörde bestätigt. In diesem Erkenntnis wurde beweiswürdigend festgestellt, dass der Beschwerdeführer „nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm in Ägypten Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung aufgrund seiner behaupteten Konversion konnte mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden. Auch im Folgeverfahren kam das BVwG zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm in Ägypten Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung aufgrund seiner behaupteten Konversion konnte ebenso mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden. Auch im Folgeverfahren kam das BVwG zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm in Ägypten Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung aufgrund seiner behaupteten Konversion konnte ebenso mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Der verfahrensgegenständliche Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein. 1.
- Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 09.05.2023 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes ( XXXX , XXXX , XXXX und XXXX ).Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes ( römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ). 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ( XXXX ).Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ( römisch 40 ). Die Feststellung zu seiner Identität gründet auf dem Umstand, dass im eingeholten IZR-Auszug betreffend den Beschwerdeführer ein auf den Beschwerdeführer lautender Reisepass unter Anführung der Nr. XXXX angeführt wird. Gegen den Beschwerdeführer besteht bereitseine rechtskräftige Rückkehrentscheidung verbunden mit einem auf fünf Jahre befristetem Einreiseverbot (Verfahren XXXX ).Die Feststellung zu seiner Identität gründet auf dem Umstand, dass im eingeholten IZR-Auszug betreffend den Beschwerdeführer ein auf den Beschwerdeführer lautender Reisepass unter Anführung der Nr. römisch 40 angeführt wird. Gegen den Beschwerdeführer besteht bereitseine rechtskräftige Rückkehrentscheidung verbunden mit einem auf fünf Jahre befristetem Einreiseverbot (Verfahren römisch 40 ). Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in der PAZ XXXX sowie, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden und am 15.05.2023 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem sowie dem Zentralen Melderegister vom selben Tag.Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in der PAZ römisch 40 sowie, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden und am 15.05.2023 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem sowie dem Zentralen Melderegister vom selben Tag. Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers lassen sich einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich, sowie den Gerichtsakten XXXX und XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes entnehmen.Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers lassen sich einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich, sowie den Gerichtsakten römisch 40 und römisch 40 des Bundesverwaltungsgerichtes entnehmen. 2.
- Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers Im verfahrensgegenständlichen Bescheid kommt die belangte Behörde zum Schluss, dass sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erweist. Der erkennende Richter schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde an und stimmt deren Beweiswürdigung dahingehend zu, dass es der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nicht vermochte, eine Asylrelevanz glaubhaft zu machen: Die Fluchtgründe, welche im gegenständlichen Verfahren vorgebracht wurden, sind zudem ident mit jenen, welche in den Vorverfahren bereits berücksichtigt worden waren. Seine Angaben, wonach er nunmehr seine –eigene- Religion entwickelt habe und nicht mehr als Moslem gelte, vermögen am Kern des Fluchtgrundes „Apostasie vom Islam“ nicht zu ändern bzw. neue Tatsachen im Vergleich zu den Vorverfahren aufzuzeigen. Und wie oben bereits festgehalten, vermochte der Beschwerdeführer in keinem der Vorverfahren seine Apostasie vom Islam glaubhaft zu machen. Im gegenständlichen Verfahren vermochten die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers ebenso wenig zu überzeugen. Es liegt vielmehr nahe, dass er diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um seine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln. Diese Vermutung erhärtet sich auch durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer den ausgesprochenen Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen ist. Vor diesem Hintergrund ist auch diesem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen. 2.
- Zum Herkunftsstaat Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zur anzuwendenden Rechtslage: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mittels Beschluss.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mittels Beschluss. § 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:Paragraph 12 a, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lauten: "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen § 12a.
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a,
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
- kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
- kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
- im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
- im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)... Entscheidungen § 22. ...Paragraph 22, ...
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. ...". § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet: "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes § 22.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22,
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.04.2023 wurde das zweite Verfahren des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache abgeschlossen und erwuchs in Rechtskraft. Dem Beschwerdeführer droht demzufolge in Ägypten keine asylrelevante Verfolgung. Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich, wenn auch leicht eingeschränkt, erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Ägypten derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich, wenn auch leicht eingeschränkt, erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Ägypten derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Insgesamt sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Insgesamt sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Wie schon der Erstantrag abgewiesen wurde, so wird auch der gegenständliche Folgeantrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Das in diesem Verfahren vorgebrachte Vorbringen ist - wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde - als unglaubwürdig zu werten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz mangelt es daher an einem "glaubhaften Kern" (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, mwN), dh die behauptete Sachverhaltsänderung ist in Wahrheit nicht eingetreten bzw. mangelt es ihr an Asylrelevanz.Das in diesem Verfahren vorgebrachte Vorbringen ist - wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde - als unglaubwürdig zu werten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz mangelt es daher an einem "glaubhaften Kern" vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, mwN), dh die behauptete Sachverhaltsänderung ist in Wahrheit nicht eingetreten bzw. mangelt es ihr an Asylrelevanz. Auch führt der Beschwerdeführer in Österreich weder ein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben noch weist sein Privatleben eine besonders ausgeprägte Intensität auf.Auch führt der Beschwerdeführer in Österreich weder ein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben noch weist sein Privatleben eine besonders ausgeprägte Intensität auf. Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 09.05.2023 durch die belangte Behörde einvernommen, und es wurden ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraph 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 09.05.2023 durch die belangte Behörde einvernommen, und es wurden ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Im Lichte des § 22 BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.Im Lichte des Paragraph 22, BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I417.2271742.1.00