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{'item': 'L507 2161257-2'}

Obsah (12)§ 28Art 133§ 55§ 58§ 31§ 17Art. 130§ 21§ 5§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2023 GeschäftszahlL507 2161257-2 Spruch, L507 2161257-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habers

§ 28Abs. 1 Vw

GVG und § 9 Abs. 3 ZustG als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 9, Absatz 3, ZustG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 15.09.2022 einen Erstantrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“.
  2. Im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) liegen auf den Seiten 575 und 629 zwei idente Vollmachten ein, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 03.11.2021 dem Migrantinnenverein St. Marx und zugleich auch dessen Obmann Dr. Lennart Binder LL.M. Vollmacht erteilt hat, ihn in allen Angelegenheiten zu vertreten.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 21.03.2023, Zl. 1081679707/222944134, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Asyl

G

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G zurückgewiesen.3. Mit Bescheid des BFA vom 21.03.2023, Zl. 1081679707/222944134, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, AsylG

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen. Eine Zustellverfügung betreffend diesen Bescheid findet sich im Akt des BFA hat nicht.

  1. Der Bescheid des BFA vom 21.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer mittels RSa Brief am 28.03.2023 persönlich zugestellt.
  2. Mit Schreiben des Migrantinnenvereines St. Marx vom 17.04.2023 wurde gegen den Bescheid des BFA vom 21.03.2023 Beschwerde erhoben.
  3. Dem Akt des BFA sind keine Hinweise auf eine Vollmachtsaufkündigung hinsichtlich des Migrantinnenvereines St. Marx zu entnehmen.
  4. Der im Akt des BFA einliegenden Vollmacht des Beschwerdeführers an den Migrantinnenverein St. Marx vom 03.11.2021 ist zu entnehmen, dass die Vertretungsvollmacht auch eine Zustellvollmacht umfasst. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen und Beweiswürdigung Der unter Punkt I. wiedergegebene Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Akt des BFA. Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Akt des BFA.
  6. Rechtliche Beurteilung: 2.
  7. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung –BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes –AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 –DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung –BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes –AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 –DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2.

  1. Zu Spruchteil A): 2.2.
  2. Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheides ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (§ 24 des ZustG; vgl. zB VwGH
  3. 1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (vgl. VwGH 09.03.1982, Zl. 81/07/0212; VwGH 30.05.2006, Zl. 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgericht in Anwendung des § 28 VwGVG zu gelten.2.2.
  4. Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheides ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (Paragraph 24, des ZustG; vergleiche zB VwGH
  5. 1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen vergleiche VwGH 09.03.1982, Zl. 81/07/0212; VwGH 30.05.2006, Zl. 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgericht in Anwendung des Paragraph 28, VwGVG zu gelten.

§ 21AVG und § 1 Zust

G sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen.

Paragraph 21, AVG und Paragraph eins, ZustG sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen.

§ 5Zust

G hat die Behörde in geeigneter Form den Empfänger und dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen. "Empfänger" ist die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll.

Paragraph 5, ZustG hat die Behörde in geeigneter Form den Empfänger und dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen. "Empfänger" ist die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll.

§ 9Abs. 1 Zust

G können die Parteien und Beteiligten, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). Aus § 9 Abs. 3 ZustG folgt, dass für den Fall, dass ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, die Behörde, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen hat. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Paragraph 9, Absatz eins, ZustG können die Parteien und Beteiligten, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). Aus Paragraph 9, Absatz 3, ZustG folgt, dass für den Fall, dass ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, die Behörde, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen hat. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Kenntnisnahme von einem Bescheid im Zuge einer Akteneinsicht durch einen Parteienvertreter bzw. der Umstand, dass diesem tatsächlich eine Kopie eines Bescheides zukommt, der im Original nicht dem im Verfahren ausgewiesenen Vertreter der Partei sondern der Partei selbst zugestellt wurde, den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen. Eine Sanierung durch tatsächliches Zukommen des Bescheides kann nur erfolgen, wenn der Bescheid im Original einem zur Zeit des (wirkungslosen) Zustellvorganges bereits der Behörde gegenüber namhaft gemachten Zustellbevollmächtigten zukommt (vgl. dazu VwGH 18.11.2015, Zl. Ra 2015/17/0026; VwGH 08.04.1992, Zl. 92/01/0001).

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Kenntnisnahme von einem Bescheid im Zuge einer Akteneinsicht durch einen Parteienvertreter bzw. der Umstand, dass diesem tatsächlich eine Kopie eines Bescheides zukommt, der im Original nicht dem im Verfahren ausgewiesenen Vertreter der Partei sondern der Partei selbst zugestellt wurde, den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen. Eine Sanierung durch tatsächliches Zukommen des Bescheides kann nur erfolgen, wenn der Bescheid im Original einem zur Zeit des (wirkungslosen) Zustellvorganges bereits der Behörde gegenüber namhaft gemachten Zustellbevollmächtigten zukommt vergleiche dazu VwGH 18.11.2015, Zl. Ra 2015/17/0026; VwGH 08.04.1992, Zl. 92/01/0001). 2.2.

  1. Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des bekämpften Bescheides durch den Verein „Migrantinnenverein St. Marx“ und zugleich auch vom Obmann des Vereins, Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LL.M, vertreten und inkludierte diese Vertretung laut der im Akt des BFA einliegenden Vollmachtbekanntgabe vom 03.11.2021 ausdrücklich auch eine Zustellvollmacht. Da im bekämpften Bescheid auch keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme enthalten war, kam auch § 11 Abs. 3 BFA-VG nicht zur Anwendung.2.2.
  2. Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des bekämpften Bescheides durch den Verein „Migrantinnenverein St. Marx“ und zugleich auch vom Obmann des Vereins, Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LL.M, vertreten und inkludierte diese Vertretung laut der im Akt des BFA einliegenden Vollmachtbekanntgabe vom 03.11.2021 ausdrücklich auch eine Zustellvollmacht. Da im bekämpften Bescheid auch keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme enthalten war, kam auch , Paragraph 11, Absatz 3, BFA-VG nicht zur Anwendung. Vor diesem Hintergrund wäre das BFA verpflichtet gewesen, in der Zustellverfügung die genannte Vertretung des Beschwerdeführers zu bezeichnen und es wäre dieser zuzustellen gewesen, was die belangte Behörde jedoch verabsäumt hat. Dass der Vertretung des Beschwerdeführers die Entscheidung des BFA tatsächlich zugekommen wäre und somit eine Heilung im Sinne des § 9 Abs. 3 ZustG eingetreten wäre, kann weder der Aktenlage noch den Ausführungen der gegenständlichen Beschwerde entnommen werden. Dass der Vertretung des Beschwerdeführers die Entscheidung des BFA tatsächlich zugekommen wäre und somit eine Heilung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, ZustG eingetreten wäre, kann weder der Aktenlage noch den Ausführungen der gegenständlichen Beschwerde entnommen werden. Eine ordnungsgemäße Zustellung fand somit nicht statt und der Bescheid wurde folglich nicht erlassen. Wird ein Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht anfechtbar (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG,
  3. Teilband, RZ 8 zu § 62, S 781). Die direkte Zustellung an den Beschwerdeführer war somit nicht rechtswirksam.Eine ordnungsgemäße Zustellung fand somit nicht statt und der Bescheid wurde folglich nicht erlassen. Wird ein Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht anfechtbar (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG,
  4. Teilband, RZ 8 zu Paragraph 62,, S 781). Die direkte Zustellung an den Beschwerdeführer war somit nicht rechtswirksam. 2.2.
  5. Es ist daher abschließend festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid bislang nicht rechtswirksam erlassen wurde. Das gegenständliche Verfahren ist noch immer in erster Instanz anhängig. Mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes war damit die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (so auch VwGH 18.11.2015, Zl. Ra 2015/17/0026). Erst nach allfälliger neuerlicher und rechtswirksamer Erlassung eines Bescheides ist ein Rechtszug an das Bundesverwaltungsgericht möglich. 2.2.
  6. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.2.2.4. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 3. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die entsprechende Judikatur wurde oben unter Punkt A) angeführt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die entsprechende Judikatur wurde oben unter Punkt A) angeführt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L507.2161257.2.00

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