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{'item': 'L515 2175002-2'}

Obsah (16)§ 28Art 133Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 1§ 40§ 41§ 8§ 47§ 2§ 3§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2023 GeschäftszahlL515 2175002-2 Spruch, L515 2175002-2/7E L515 2175002-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgerich

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. BESCHLUSS 2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 12.09.2022, OB: XXXX , beschlossen:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 12.09.2022, OB: römisch 40 , beschlossen: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF in Bezug auf die monierte Nicht-Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Bezug auf die monierte Nicht-Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) war im Besitz eines zeitlich befristeten Behindertenausweises (festgestellter GdB 50 vH aufgrund wiederkehrender depressiver Episoden gem. der Einschätzungsverordnung [GA vom 28.11.2015]; empfohlene Nachuntersuchung nach 3 Jahren, Veränderung der psychischen Befindlichkeit unter entsprechender Therapie möglich) beantragte am 25.03.2021 beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend „bB“) die als „Verlängerung“ bezeichnete neuerliche Ausstellung eines Behindertenpasses.römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) war im Besitz eines zeitlich befristeten Behindertenausweises (festgestellter GdB 50 vH aufgrund wiederkehrender depressiver Episoden gem. der Einschätzungsverordnung [GA vom 28.11.2015]; empfohlene Nachuntersuchung nach 3 Jahren, Veränderung der psychischen Befindlichkeit unter entsprechender Therapie möglich) beantragte am 25.03.2021 beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend „bB“) die als „Verlängerung“ bezeichnete neuerliche Ausstellung eines Behindertenpasses. I.
  3. Mit Schreiben vom 18.05.2021, 29.06.2021, 11.10.2021, 11.11.2021 wurde die bP durch die bB wiederholt aufgefordert, aktuelle Befunde sowie eine ärztlich bestätigte Medikamentenliste vorzulegen. Den Aufforderungen kam die bP nicht nach.römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 18.05.2021, 29.06.2021, 11.10.2021, 11.11.2021 wurde die bP durch die bB wiederholt aufgefordert, aktuelle Befunde sowie eine ärztlich bestätigte Medikamentenliste vorzulegen. Den Aufforderungen kam die bP nicht nach. I.
  5. Die bP wurde am 23.05.2022 einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (Allgemeinmedizinerin) zugeführt und darüber ein Gutachten am 06.07.2022 (vidiert am 14.07.2022) erstellt. Das Gutachten ergab wiederum einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. römisch eins.
  6. Die bP wurde am 23.05.2022 einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (Allgemeinmedizinerin) zugeführt und darüber ein Gutachten am 06.07.2022 (vidiert am 14.07.2022) erstellt. Das Gutachten ergab wiederum einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. I.
  7. Mit Schreiben vom 20.07.2022 wurde der bP das eingeholte Gutachten mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. römisch eins.
  8. Mit Schreiben vom 20.07.2022 wurde der bP das eingeholte Gutachten mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. I.
  9. Mit Schreiben vom 17.08.2022 wurde die bP aufgefordert der bB ein aktuelles Lichtbild zu übermitteln. Dem kam die bP am 29.08.2022 nach.römisch eins.
  10. Mit Schreiben vom 17.08.2022 wurde die bP aufgefordert der bB ein aktuelles Lichtbild zu übermitteln. Dem kam die bP am 29.08.2022 nach. I.
  11. Am 13.09.2022 langte bei der bB folgende handschriftliche Stellungnahme hinsichtlich des Parteiengehörs ein:römisch eins.
  12. Am 13.09.2022 langte bei der bB folgende handschriftliche Stellungnahme hinsichtlich des Parteiengehörs ein: „Sehr geehrte Damen und Herren Ich XXXX bin mit der Parteiengehör nicht einverstanden. Ich ersucht eine erhöhte Behinderung Grad.Ich römisch 40 bin mit der Parteiengehör nicht einverstanden. Ich ersucht eine erhöhte Behinderung Grad. OB: XXXX OB: römisch 40 Ich kann keine öffentliche Verkehr benützen da ich mich [unleserlich] und Orientierungsstörung habe. Die Schmerzen sind so stark das ich nicht lange stehen kann. Ich bitte um Verständnis Mfg Kurt Ferdi […]“ I.
  13. Mit Schreiben des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 12.09.2022, wurde der bP ein entsprechender Behindertenpass (im Scheckkartenformat) übermittelt. römisch eins.
  14. Mit Schreiben des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 12.09.2022, wurde der bP ein entsprechender Behindertenpass (im Scheckkartenformat) übermittelt. I.
  15. Gegen diesen Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde und führte hierzu handschriftlich Folgendes aus: römisch eins.
  16. Gegen diesen Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde und führte hierzu handschriftlich Folgendes aus: „Ich XXXX erhebe Einspruch zum Bescheid 06.09.2022 OB: XXXX bin nicht einverstanden und ersuche einen höheren Behindertengrad und einen Parkausweis. Bitte um Verständnis „Ich römisch 40 erhebe Einspruch zum Bescheid 06.09.2022 OB: römisch 40 bin nicht einverstanden und ersuche einen höheren Behindertengrad und einen Parkausweis. Bitte um Verständnis …“ I.
  17. Die bB legte die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.10.2022 zur Entscheidung vor. Die Beschwerdevorlage langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
  18. Die bB legte die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.10.2022 zur Entscheidung vor. Die Beschwerdevorlage langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
  19. Mit Schreiben vom 22.02.2023 wurde von Seiten des ho. Gerichts ein Ersuchen um Ergänzung des Gutachtens vom 06.07.2022 an die ärztliche Sachverständige gestellt um im Wesentlichen die zwei nachfolgenden Fragen zu beantworten: „Weshalb wurde Punkt 2 (Fußfehlstellung bds.) mit Pos.Nr. 02.05.35 bewertet? Hätte sich im Falle einer anderen Pos.Nr./Einschätzung am Gesamtgrad der Behinderung etwas geändert?“römisch eins.
  20. Mit Schreiben vom 22.02.2023 wurde von Seiten des ho. Gerichts ein Ersuchen um Ergänzung des Gutachtens vom 06.07.2022 an die ärztliche Sachverständige gestellt um im Wesentlichen die zwei nachfolgenden Fragen zu beantworten: „Weshalb wurde Punkt 2 (Fußfehlstellung bds.) mit Pos.Nr. 02.05.35 bewertet? Hätte sich im Falle einer anderen Pos.Nr./Einschätzung am Gesamtgrad der Behinderung etwas geändert?“ I.
  21. Mit Schreiben vom 20.3.2023 langte eine Gutachtensergänzung ein, wonach die Fußfehlstellung bereits unter Pos.Nr. 020536 eingeschätzt wurde, diese wirke jedoch nicht steigernd, da diese weitgehend kompensiert ist (keine Therapie, Scheinlagen werden nicht getragen).römisch eins.
  22. Mit Schreiben vom 20.3.2023 langte eine Gutachtensergänzung ein, wonach die Fußfehlstellung bereits unter Pos.Nr. 020536 eingeschätzt wurde, diese wirke jedoch nicht steigernd, da diese weitgehend kompensiert ist (keine Therapie, Scheinlagen werden nicht getragen). I.
  23. Das ergänzende Gutachten wurde der bP mit ho. Schreiben vom 18.4.2023 zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äußern. Seitens der bP langte hierzu keine Äußerung ein.römisch eins.
  24. Das ergänzende Gutachten wurde der bP mit ho. Schreiben vom 18.4.2023 zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äußern. Seitens der bP langte hierzu keine Äußerung ein. I.
  25. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 12.5.2023 beschloss der erkennende Senat die Beschwerde abzuweisen.römisch eins.
  26. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 12.5.2023 beschloss der erkennende Senat die Beschwerde abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  27. Die bP ist türkischer Staatsbürger und ist an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft. 1.
  28. Die bP war zuletzt im Besitz eines bis 30.11.2018 befristeten Behindertenpasses (ohne Zusatzeintragungen) aufgrund eines festgestellten Behindertengrades von 50 v.H. 1.
  29. Das am 06.07.2022 von einer ärztlichen Sachverständigen (Allgemeinmedizinerin) erstellte Gutachten weist nachfolgenden Inhalt auf und wird zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben: „[…] Anamnese: psych. Vorgutachten 11/2015 mit GdB 50% wegen rez. depress. Störung psych. Vorgutachten 11 aus 2015, mit GdB 50% wegen rez. depress. Störung psych. VGA 8/2017 ohne Änderung des GdB und Abweisung der ZE f. Öffis bei Chronifizierter Depression bei vordiagnostizierter Persönlichkeitsstörung. psych. VGA 8 aus 2017, ohne Änderung des GdB und Abweisung der ZE f. Öffis bei Chronifizierter Depression bei vordiagnostizierter Persönlichkeitsstörung. BBG 9/2017: Senkspreizfuß GdB 20% Ortho GA 3/2018: Abweisung der ZE f. Öffis Zwischenzeitlich keine Operationen Derzeitige Beschwerden: Schmerzen in der Fußsohle und Ferse beim Gehen und auch nachts. Fühlt sich immer sehr müde und schwach, schlafen geht nur mit Trittico. War schon überall untersuchen aber es kommt nichts raus, immer wieder Taubheit in der linken Hand . Vor 7 Monaten hatte er Corona, seither Geschmack und Geruchsstörung und Kuhmilchunverträglichkeit Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Derzeitige Beschwerden: lt. Bef. 5/22 : Venlafaxin, Trittico, Atarax b. Bed. , anamnestisch : Betnesol, Desloratdin, Dymista Schuheinlagen , trägt aber aktuell keine , kommt in Konfektionsschuhen. ca. 1 x / Monat Ko bei Dr. Schauflinger Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder, seit 2013 ohne Beschäftigung, seit 2007 in Österreich lebend. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): mitgebr. Bef. Exit DR. Schauflinger 5/2022: jahrelanger Verlauf einer rez. depress. Störung mit Tendenz zur Somatisierung, Verschlechterung der körperl. und psych. Belastbarkeit. Nicht arbeitsfähig. Sonst keine aktuellen Befunde. […] Klinischer Status – Fachstatus: Kopf / Hals : o. B. int. Status : C/P : frei WS und Gelenke : frei beweglich Füße bds. eher Hohlfußstellung und Spreizfüße bds. , keine übermäßige Schwielenbildung Gesamtmobilität – Gangbild: frei, flüssig ohne Hilfsmittel Status Psychicus: wirkt müde, redet langsam, Antrieb wirkt gemindert, sonst o. B:, allseits gut orientiert, keine SMG, Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) rez. depress. Störung mit Tendenz zur Somatisierung mit eingeschränkter Belastbarkeit und fehlender beruflicher Integration seit vielen Jahren Pos. Nr. 03.06.02, GdB 50 % 2) Fußfehlstellung bds. kompensiert mit Einlagen versorgt, kein aktueller Befund Pos. Nr. 02.05.35, GdB 20 % Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Punkt 1 wird durch Punkt 2 wegen fehlender Wechselwirkung nicht gesteigert. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Z. n. Corona, seither Geschmack und Geruchsstörung und Kuhmilchunverträglichkeit - ohne Befundnachweise Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung der Einzel GdB Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Keine Änderung des Gesamt- GdB von 50%. Nachuntersuchung 06/2025 – weil Besserung durch Stabilisierung möglich istNachuntersuchung 06 aus 2025, – weil Besserung durch Stabilisierung möglich ist […]
  30. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Kurze Wegstrecken von 300 bis 400 Metern und die üblichen Niveaunterschiede können bewältigt werden, die psychische Situation ist ausreichend um öffentliche Verkehrsmittel benützt zu können.
  31. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein […]“
  32. Beweiswürdigung: 2.
  33. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der zweifelsfrei feststehenden Aktenlage. 2.
  34. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Das seitens der bB eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 06.07.2022 zeigt den aktuellen Gesundheitszustand der bP im Lichte des BBG bzw. der Einschätzungsverordnung in nachvollziehbarer Weise auf, ist ausführlich begründet, schlüssig und weist keine Widersprüche auf. Das Sachverständigengutachten gelangt – gleichbleibend wie das Vorgutachten aus 11/2015 - zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den vorgelegten Befunden, den eigenen Angaben und Vorgutachten, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das seitens der bB eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 06.07.2022 zeigt den aktuellen Gesundheitszustand der bP im Lichte des BBG bzw. der Einschätzungsverordnung in nachvollziehbarer Weise auf, ist ausführlich begründet, schlüssig und weist keine Widersprüche auf. Das Sachverständigengutachten gelangt – gleichbleibend wie das Vorgutachten aus 11 aus 2015, - zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den vorgelegten Befunden, den eigenen Angaben und Vorgutachten, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. So erfolgte im Gutachten eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den aktuellen Beschwerden der bP und findet sich unter der Rubrik "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)" ein aktueller, durch die bP zur Untersuchung beigebrachter Befund eines FA für Psychiatrie. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden von der Sachverständigen im Rahmen einer klinischen Untersuchung am 23.05.2022 unter Berücksichtigung eben dieses vorgelegten Befundes, sowie der Vorgutachten und der Angaben der bP erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Einschätzungs-verordnung zugeordnet. Führendes Leiden ist die Funktionseinschränkung der jahrelangen rezidivierenden depressiven Störung mit Tendenz zur Somatisierung, welche im unteren Bereich des Rahmensatzes der Pos. Nr. 03.06.02 (Depressive Störungen mittleren Grades, Manische Störung mittleren Grades) in Höhe von 50 % nachvollziehbar eingeschätzt wurde. Die Einstufung dieses Leidens im unteren Bereich des Rahmensatzes der Position 03.06.02 (Rahmensatz 50 – 70 v.H.) begründete die Sachverständige nachvollziehbar damit, dass eine eingeschränkte Belastbarkeit und fehlende berufliche Integration seit vielen Jahren vorliegen. Jenes Leiden bestimmt auch den Gesamtgrad der Behinderung. Die weitere festgestellte Funktionseinschränkung der Fußfehlstellung wurde mit 20 v.H. bewertet und ausgeführt, dass die bP ihre Fehlstellung durch Einlagen kompensieren könne und zudem keine aktuellen Befunde vorgelegt wurden. Im Rahmen der klinischen Untersuchung trug die bP keine Einlagen, sondern kam in Konfektionsschuhen. Jene Funktionseinschränkung vermochte den Gesamtgrad der Behinderung mangels Wechselwirkung nicht zu steigern. Dem aktuellen Sachverständigengutachten zufolge erreichen mangels Befundnachweise die angegebene Geschmacks- und Geruchsstörung und Kuhmilchunverträglichkeit infolge einer Corona-Erkrankung keinen Grad der Behinderung. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP weder substantiell bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die ein relevantes Bestreiten auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP weder substantiell bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die ein relevantes Bestreiten auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten vergleiche VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). Mit den Ausführungen in der Beschwerde erweckte die bP keine begründeten Zweifel an dem nicht als unschlüssig zu erkennenden, dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden, Sachverständigengutachten. Die Angaben der bP konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Aktuelle Befunde/ Beweismittel respektive nähere Ausführungen brachte die bP nicht weiter vor. Die bP hatte ausreichend Gelegenheit die begründeten Darlegungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten oder durch Vorlage von Beweismittel zu entkräften; dies hat sie jedoch unterlassen. Das Vorbringen der bP war zudem nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zu entkräften, auch weil sie nicht konkret und mit näherer Begründung die Unschlüssigkeit des Gutachtens darlegte (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044).Die bP hatte ausreichend Gelegenheit die begründeten Darlegungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten oder durch Vorlage von Beweismittel zu entkräften; dies hat sie jedoch unterlassen. Das Vorbringen der bP war zudem nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zu entkräften, auch weil sie nicht konkret und mit näherer Begründung die Unschlüssigkeit des Gutachtens darlegte vergleiche VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Der Vollständigkeit halber darf darauf hingewiesen werden, dass es der bP unbenommen bleibt, bei weiteren auftretenden gesundheitlichen Einschränkungen eine erneute Prüfung des Grades der Behinderung beim Sozialministeriumservice anzustreben. Aus Sicht des ho. Gericht liegt kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Da das Sachver-ständigengutachten auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen, wird das Gutachten in freier Beweis-würdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Aus der ergänzenden gutachterlichen Äußerung der Sachverständigen kann ebenfalls kein anderslautender Sachverhalt abgeleitet werden. Der Vollständigkeit halber wird in Bezug auf die Angaben in der Stellungnahme zum Parteiengehör ‚keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen zu können‘ und ‚nicht lange stehen‘ zu können, festgehalten, dass aus den Aktenvermerken der bB erkennbar ist, dass jene Angaben eine Antragstellung gem. § 29 StVO (Parkausweis) auslösen und ein solches Verfahren nach Abschluss des ho. Verfahrens durch die zuständige Behörde abgewickelt werden wird. Der Vollständigkeit halber wird in Bezug auf die Angaben in der Stellungnahme zum Parteiengehör ‚keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen zu können‘ und ‚nicht lange stehen‘ zu können, festgehalten, dass aus den Aktenvermerken der bB erkennbar ist, dass jene Angaben eine Antragstellung gem. Paragraph 29, StVO (Parkausweis) auslösen und ein solches Verfahren nach Abschluss des ho. Verfahrens durch die zuständige Behörde abgewickelt werden wird. Hinsichtlich des ‚Ersuchens‘ in der Beschwerdeschrift neben der Erhöhung des Grades der Behinderung auch einen Parkausweis zu erhalten, wird auf eben Gesagtes hingewiesen und ergänzt, dass diesbezüglich aus der Aktenlage (bis dato) keine Entscheidung der bB hervorgeht, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt mangels vorliegender Prozessvoraussetzung als unzulässig zurückzuweisen ist.
  35. Rechtliche Beurteilung: 3.
  36. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  37. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45Abs.

4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 45Abs.

5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesver-waltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren in Bezug auf die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass zuständig, darüber hinaus ergibt sich mangels entsprechender spezialrechtlicher Norm die Zuständigkeit des Einzelrichters.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesver-waltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren in Bezug auf die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass zuständig, darüber hinaus ergibt sich mangels entsprechender spezialrechtlicher Norm die Zuständigkeit des Einzelrichters. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Das ho. Gericht geht im gegenständlichen Fall von einer fristgerecht eingebrachten und zulässigen Beschwerde aus.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 1

Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.

Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

§ 1

der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (siehe auch § 1 Abs. 2 BBG).

Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (siehe auch Paragraph eins, Absatz 2, BBG).

§ 2Abs.

1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2Abs.

2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

§ 2Abs.

3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

§ 3Abs.

1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

§ 3Abs.

2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3Abs.

3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbe-einträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbe-einträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

§ 3Abs.

4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

§ 4Abs.

1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigen-gutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigen-gutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

§ 4Abs.

2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem –von der selben Interessenslage wie hier ausgehenden- BEinstG

§ 27Abs.

1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u. a. VwGH vom

  1. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom
  2. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem –von der selben Interessenslage wie hier ausgehenden- BEinstG

Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u. a. VwGH vom

  1. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom
  2. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7). Das angeführte Sachverständigengutachten und die Angaben der bP im Verfahren sowie die vorgelegten Befunde wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des ho. Gerichtes zu Grunde gelegt. Das zitierte Gutachten erfüllt sämtliche in der Einschätzungsverordnung normierte Voraussetzungen. Die von der ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. In gegenständlicher Angelegenheit stellte sich neuerlich heraus, dass bei der bP ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 v.H. vorliegt. Jener Gesamtgrad der Behinderung reicht jedenfalls zur Ausstellung eines Behindertenpasses aus und wurde der bP ein Behindertenpass in Scheckkartenformat zugestellt. Sofern sich die Beschwerde unsubstantiiert gegen die Höhe des Grades der Behinderung richtet, so ist auszuführen, dass

dem angeführten Gutachten von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. auszugehen ist, dies schlüssig begründet wurde und die Beschwerde deshalb abzuweisen war. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung der Leidenszustände ein neuer Antrag der bP beim Sozialministeriumservice und damit eine neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung der Leidenszustände ein neuer Antrag der bP beim Sozialministeriumservice und damit eine neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. 3.

  1. Da hinsichtlich der Angaben zur Unmöglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. dem Ersuchen auf Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO seitens der bB bislang keine Entscheidung erging (Anm.: ein solcher ist auf Basis des dem ho. Gericht vorliegenden Akteninhaltes auch nicht ersichtlich), liegt diesbezüglich kein Beschwerde-gegenstand vor, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt mangels vorliegender Prozess-voraussetzung zur Einbringung einer Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.3.
  2. Da hinsichtlich der Angaben zur Unmöglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. dem Ersuchen auf Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO seitens der bB bislang keine Entscheidung erging Anmerkung, ein solcher ist auf Basis des dem ho. Gericht vorliegenden Akteninhaltes auch nicht ersichtlich), liegt diesbezüglich kein Beschwerde-gegenstand vor, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt mangels vorliegender Prozess-voraussetzung zur Einbringung einer Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. 3.
  3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  4. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). 3.
  5. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  6. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie in gegenständlicher Entscheidung ausgeführt wurde, wurden die beiden hierfür eingeholten – auf Basis klinischer Untersuchungen erstellten - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigt die bP weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 46 BBG verstößt. - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 46, BBG verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien erfüllt sind und sich die Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis in Abrundungen bzw. Konkretisierungen zu den Ausführungen der bB erschöpften, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12).Da die oa. Kriterien erfüllt sind und sich die Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis in Abrundungen bzw. Konkretisierungen zu den Ausführungen der bB erschöpften, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Zum allfälligen Erfordernis einer Einvernahme im Rahmen einer Verhandlung ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen persönlichen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies – so wie im gegenständlichen Fall - unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Letztlich sei auch angeführt, dass es sich bei der Zuordnung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu einer Pos.Nr. der Anlage der Einschätzungsverordnung und der damit einhergehenden Festlegung des Grades der Behinderung nicht um einen Akt der Sachverhaltsfeststellung, sondern um einen nicht dem Parteiengehör unterliegenden Akt der rechtlichen Beurteilung handelt. 3.7.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.7.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Darüber hinaus lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Einstufung bzw. der Feststellung des Grades der Behinderung erfuhr mit der Einrichtung des ho. Gerichts keine substanzielle Änderung. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L515.2175002.2.00

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